Sachverhalt
1.
X.___ , geborenen 1970, leidet seit Kindesalter an einer Diabetes Typ 1 Erkrankung mit Polyneuropathie bei Spreizfüssen und Krallenzehen , weswegen ihr d ie Eidgenössische Invalidenversicherung seit dem Jahr 2004
Kostengut spra chen für orthopädisches Schuhwerk erteilte (vgl. Urk. 5/ 5 , 5/13 , 5/3 8 , 5/58 ). Am 6. Juni 2018 meldete sich die Versicherte über den Sozialdiens t
Y.___
und unter Angabe seit dem 15. November 2015 bestehender Beschwerden und Arbeitsunfähigkeiten zum Leistungsb ezug (b erufliche Integration , Rente ) an ( Urk. 5/21 Ziff. 4.3 , vgl. auch Urk. 5/23 ). Die zuständige Sozialversicherun gsan stalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizin i scher Hinsicht . Nach einem telefonischen Standortgespräch vom 2 7. Juni 2018 teilte sie gleichentags mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 5/29 f.) . Nach Eingang ver schie dener Arztberichte legte die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor. Nach dessen Stellungnahme vom 6. Februar 2019 ( Urk. 5/59 /
4) stellte sie mit Vorbescheid vom 1 3. März 2019 ( Urk. 5/61) die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 5/62 , 5/66, 5/69, 5/72 und 5/78) und nach erneuter Stellungnahme des RAD ( Urk. 5/79/4) mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 ( Urk.
2) fest. 2.
Dagegen e rhob die Versicherte am 3 0. Dezember 2019
( Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, e s sei eine Invalidenrente zu 50 %
zuzusprechen. Die IV-Stelle bean tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2020 mit dem Verweis auf die Akten und Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente in ihrem Entscheid ( Urk.
2) damit, dass der Grund für die Anmel dung gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre r bisherige n Tätigkeit als Pflegeassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe nachgehen können. Aus kardiologischer Sicht sei sie aber beschwerdefrei und der zusätzlich bestehende insulinpflichtige Diabetes Typ 1 sei sehr gut eingestellt. Damit könne die vom behandelnden Arzt, Dr. med.
Z.___ , Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollzogen werden. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine andauernde höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführer in stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
1
f. ), sie leide seit Geburt unter eine m Diabetes Typ 1 und habe bis 2015 ohne Einschränkungen arbeiten können. Nach einer kardiologischen Operation hätten sich Vorfälle gehäuft und zweimal sei eine Reanimation und die sofortige Hospi talisierung notwendig geworden. Nur aufgrund von Integrationsm assnah men des Vereins A.___
hätten die Vorfälle auf drei bis vier p ro Jahr reduziert werden können und
unter den Voraussetzungen, dass sie die Arbeit nur noch zu zweit ausübe und während 24 Stunden
ü berwach t werde. Ein Arbeitgeber müsse bei ihr jederzeit damit rechnen, dass eine lebensbedrohende Situation ohne Vor warnung eintrete. Letz t mals sei dies am 3. Dezember 2019 passier t und mittels Verabreichung einer Notspritze durch Dritte habe der sichere Tod verhindert werden könne
n. Die Einschätzung von Dr. Z.___ , dass eine Arbeitsun fähig keit von 50 % vorliege, sei richtig. Es gebe zwar Tage, wo eine Arbeitsleistung viel höher als 50 % möglich sei, es müsse aber jederzeit mit einem Ausfall für mehrere Tage gerechnet werden. Obwohl die Dosierung der Blutverdünnungs produkte genau eingehalten w e rde, schwankten die Werte erheblich und die Aus sage des Kardiologen, dass die Medikamente eine 100 % Arbeit zuliessen , könne daher nicht stimmen. Aus kardiologischer Sicht müsse eine mittelschwere Beein trächtigung angenommen werden. E ine psychische Störung habe sie nicht , aber sie werde immer wieder auf kognitive Störungen angesprochen, die sie nicht bemerke und die wahrscheinlich auf das Wechsel spiel der Blutverdünner und des Zu ckerspiegels zurückzuführen seien . Sie habe alles Machbare getan , aber die immer wiederkehrenden lebensbedrohenden Vorfälle würden beweisen, dass sie keine Chance mehr auf eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt habe. 3.
Streitig ist der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung auf grund der Anmeldung vom 6. Juni 2018 ( Urk. Urk. 5/21 ). Die medizinische Akten lage präsentiert sich diesbezüglich wie folgt: 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin , nannte im Bericht vom 8. November 2016 ( Urk. 5/47 , vgl. auch Urk. 5/45/2 ) die folgenden Diagnosen : 1. Status nach Aortenklappenersatz mechanisch am 1 6. November 2015 - bei dekompensierter
bicuspider
Aortenstenose - leicht exzentrisch hypertropher linker Ventrikel EF 64 % - Ausschluss koronare Herzkrankheit ( KHK ; Koro 1 0. November 2015) 2. Diabetes mellitus Typ 1, Erstdiagnose 1973 - Insulinpumpe seit 1999 Der Kardiologe hielt fest, e in Jahr na ch dem Aortenklappenersatz zeige sich ein perfekter Verlauf. Die Pr othese funktioniere einwandfrei und die Beschwerde füh rerin sei entsprechend kompensiert, beschwerdefrei un d gut leistungsfähig. Let z te res lasse sich auch mit der unauffälligen Fahrra d-Ergometrie dokumentieren. Der Blutdruck sei normal und der INR im Zielbereich (2-3). Eine nächste Kontrolle könne in einem Jahr erfol gen. 3.2
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 5/31 / 2) aus, es be stün den seit der Herzoperation im Jahr 2015 physische Einschränkungen und auch ein reduziertes Konzentrationsvermögen. Wahrscheinlich bestehe eine per ma nente Arbeitsfähigkeit von 50 % . 3.3
Im Bericht vom 6. November 2018 ( Urk. 5/50/8-9) führte Dr. B.___ aus, erfreulicherweise sei der kardiale Zustand auch drei Jahre nach dem mecha nischen Aortenklappenersatz sehr schön. Die aortale Klappenprothese funktio niere perfekt und die Auswurffraktion des nun praktisch normal grossen linken Ventrikels sei erhalten. Die Beschwerdeführerin sei kompensiert, kardial be schwerdefrei und normal leistungsfähig. Unter Belastung zeige sich ein unauf fälliges Blutdruck- und Pulsverhalten. Die nächste Kontrolle erfolge wiederum in einem Jahr. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Endokrinol ogie-Diabetologie , hielt im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 22 . Novem ber 2018 ( Urk. 5/55/7-8 ) fest, die Beschwerdeführerin stehe
bei ihm seit dem Jahr 2014 fortwährend jeweils alle drei bis vier Monate mit letzter Kontrolle am 1 7. August 2018 in Behandlung. Es sei seit 1973 ein Diabetes Mellitus Typ 1 ohne Folgeschäden und guter Compliance bekannt. Es erfolge ein regelmässiges Screening und eine Optimierung der Insulintherapie. Aufgrund des Diabete s be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Schichtarbeiten sollten vermie den werden, da dies die Optimierung der Diabeteseinstellung erschwere. 3.5
Am 6. Februar 2019 hielt die RAD-Ärztin
Dr. me d
D.___ , Fachärztin Inne re Medizin und Vertrauensärztin, fest ( Urk. 5/59 / 4), bei einem Status nach mecha nischem Aortenklappenersatz im November 2015 zeige sich bei dekompensierter
bicuspider Aortenklappe bei allen kardiologischen Kontrollen ein sehr guter postoperativer Befund mit einwandfrei funktionierender Aortenklappenprothese und sehr guter Belastbarkeit bei klinisch beschwerdefreier Beschwerde führerin. Der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ 1 mit Erstdiagnose 1973 und mit Insulinpumpe 1999 sei g emäss den Angaben von Dr. C.___ sehr gut eingestellt und begründ e keine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten ohne Schichtarbeiten. Insofern könne die von Dr. Z.___ ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden und es sollte auf die kardiologischen und endo krinologischen Facharztberichte abgestellt werden. Demnach sei kein Gesund heitsschaden ausgewiesen, der eine andauernde höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. 3.6
Dr. C.___ wies im Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 5/68) darauf hin, es seien kognitive Einschränkungen und eine Einschränkung der Orientierung im Rahmen von Hypoglykämien bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufge tre ten, was bei einer Typ 1 Diabetes insgesamt nicht sehr selten sei. Die Be schwer deführerin habe aber eine Insulinpumpe, die sich bei gleichzeitiger Benut zung einer kontinuierlichen Glucosemessung bei drohenden Hypo glykämien selber ab stellen könn
e. Leider trage die Beschwerdeführerin aber das CGM ( Continuous Glucose Monitoring )
nicht regelmässig. Im Rahmen der Tätigkeit als Diabetologe
sei er aber nicht in der Lage ,
die Vergesslichkeit, die ö rtliche Orientierung bezie hungsweise die kognitive n Einschränkungen zu beurteilen. Dazu sei die Stellung nahme eines Psychologen beziehungsweise Psychiaters hilfreicher. 3.7
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte im Bericht vom 1 9. Juli 2019 ( Urk. 5/72 /4-6 S. 3) aus, der psychopathologische Befund zeige eine 49jährige bewusstseinsklare, zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin. Im Kontakt sei sie ruhig und freundlich, die Aufmerksamkeit sei nicht gestört .
Es fielen Gedächtnisstörungen auf. So k önne sie nicht genau angeben , in welchem Jahr sie die Herzoperation gehabt habe und sie könne auch keine genauen An gaben zur IV-Angelegenheit machen. Das formale Denken sei kohärent. Es be stün den keine Phobien oder Zwänge und es ergebe sich kein Anhalt für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie euthym , nicht depri miert, nicht ängstlich und die soziale Interaktion sei nicht gestört. Es bestehe keine Suizidalität, der Antrieb sei nicht gehemmt und der Schlaf und der Appetit seien nicht gestört. Im Uhrentest
vom 4. Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin 7 Punkte, im MMS ( Mini Mental Status ) 29 Punkte erreicht. Beide Werte ergäben keinen Hinweis auf ei ne dementielle Entwicklung . 3.8
Dr. med. F.___ , Augenarzt FMH, führte im Formularbericht an die IV-Stelle vom 4. September 2019 ( Urk. 5/76) aus, die letzte Kontrolle habe am 2 1. August 2019 stattgefunden und würde einmal jährlich durchgeführt. Er habe keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Es bestehe eine mittelstarke Sehb eeint rächtigung an beiden Augen. Visuelle Präzisionsarbeiten wären dadurch nicht möglich. Eine Fahreignung sei aber knapp gegeben. Als Diagnosen bestünden seit 2017 ein grauer Star und seit 2015/2016 eine leichte diabetische Retinopathie. Bei Wunsch nach visueller Verbesserung müsste bald die Operation des Grauen Stars durch geführt werden. 3.9
Die R AD-Ä rztin, Dr. D.___ führte in ihrer ergänzenden Aktenbeurteilung vom 5. November 2019 ( Urk. 5/79/4)
aus, im diabetologischen Arztbericht vom 6. Juni 2019 sei beschrieben, dass sich die Insulinpumpe be i drohenden Hypoglykämien selber abstelle, um Hypog lykämien zu vermeiden. Neu liege auch eine neu ro psychologische Testung von Dr. E.___ vom 1 9. Juli 2019 vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin bereits seit dem Schulalter schnell ablenkbar gewesen. Sie sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen und habe lediglich zu r Herzoperation von 2015 keine genauen Angaben machen können. Es hätten sich keine Hinweise für eine Demenz ergeben und gemäss dem Augenarztbericht sei keine dauerhafte Verschlechterung des Ge sundheitsschadens ausgewiesen. Die erwähnten Hypoglykämien könnten bei adä quater Anwendung der Insulinpumpe keine Hypoglykämien verursachen und verhinderten diese sogar. Gegebenenfalls sei hier eine Kontrolle der Funktion sinnvoll, was jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Relevante kognitive Defi zite hätte n bei der bewusstseinsklaren Beschwerdeführerin, welche zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei, nicht nachgewiesen werden können. Gesamt haft sei damit kein neuer Gesundheitsschaden mit längerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen . 4. 4.1
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindes alter ein Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert wurde. Im Alter von rund 30 Jahren wurd e n eine Insulinpumpe und a ufgrund einer kar diologischen Problematik im Jahr 2015 ein e mechanische Aortenklappe eingesetzt . Seit dem Jahr 2015 ist sodann eine Sehbeeinträchtigung aufgrund einer leichten diabetischen Retino pathie und seit dem Jahr 2017 aufgrund eines Grauen Stars bekannt. D ie behan delnden Fachärzte der Kardio- und Diabetologie führten dabei nachvollziehbar aus, dass b ei « perfekter » Funktion der aortale n Klappenprothese (E. 3.3) und gut eingestellte m Diabetes (E. 3.4)
die Beschwerdeführer in in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Auch die bis anhin unbehandelte
Sehbeeinträchtigung beschränkt
lediglich die Arbeitsfähigkeit für visuelle Präzisionsarbeiten und gemäss fachärztlicher Beurteilung liesse sich die Situation mittels Staroperation verbessern (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des RAD, wonach aus kardiologischer Sicht und – unter der Voraussetzung eines richtig eingestellten Insulinspiegels – grundsätzlich auch aus endokrinologischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden besteht (E. 3.5 und E. 3.9). 4.2
Als ungenügend abgeklärt erweist sich hingegen der psychische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin. Der Psychiater Dr. E.___ bestätigte das Vor liegen kognitiver Störungen und zog differentialdiagnostisch eine Aufmerk sam keitsdefizitstörung in Betracht. Ferner nannte er Gedächtnisstörungen und eine Vergesslichkeit ; so hatte die Beschwerdeführerin offenbar mehrfach die ver ein barten Termine verpasst . Aufgrund seiner Untersuchung hielt er eine umfas sende neuropsychologische Abklärung für angezeigt, wofür er die Beschwerdeführerin am 1 9. Juli 2019 der Memory-Klinik im Sanatorium G.___ zuwies mit der Bitte um ein direktes Aufgebot ( Urk. 5/72/3-6) .
Indessen sind w eder der Bericht des Sanatoriums G.___ noch andere diesbezügliche Berichte
aktenkundig. Der Schluss des RAD, wonach keine relevanten kognitiven Defizite vorlägen und ein Gesundheitsschaden auszuschliessen sei (E. 3.9) , erweist sich damit nicht als haltbar, zumal gemäss fachärztlicher Beurteilung eine umfassende neuropsycho logische Beurteilung als notwendig erachtet worden war. Soweit der RAD auf eine neuropsychologische Testung durch Dr. E.___ verwies, ist zu bemerken, dass lediglich die im Zuweisungsbericht vom 1 9. Juli 2019 erwähnte Testung vom 4. Juni 2019 aktenkundig ist ( Urk. 5/72/6). Dabei handelt es sich jedoch um den Uhrentest und MMS, welche als psychiatrisch -diagnostische Verfahren in erster Linie der Abklärung einer allfälligen Demenz dienen. Auch wenn Dr. E.___ eine solche aus schloss, so lässt sich daraus nichts im Hinblick auf
allfällige andere Einschränkungen ableiten . Denn diesbezüglich erachtete er gerade die angeord nete weitergehende Abklärung als erforderlich .
Die weitere Abklärung des psychischen Gesundheitszustands erweist sich denn insbesondere auch als unumgänglich in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerde führerin in der Lage ist, in Bezug auf den Diabetes selber die notwendigen Kon trollen und Selbstbehandlung korrekt durchzuführen . Von Dritten wurde n eine starke Zunahme der Vergesslichkeit
sowie Verwirrtheit beschrieben, zudem wurden zwei Hospitalisierungen im Jahr 2017 und zwei Reanimationen im Jahr 2018 erwähnt ( Bericht des Vereins A.___ vom 9. Juni 2018, Urk. 5/31/1). Aktenkundig ist eine notfallmässige ambulante Vorstellung im Zusammenhang mit einer hypertensiven Entgleisung am
5. Dezember 2017 (unvollständiger Be richt des Spitals H.___ vom 1 3. Dezember 2017 Urk. 5/43/1) . Ferner bestätigte der die Beschwerdeführerin endokrinologisch-diabetologisch behandelnde Facharzt die in der Vergangenheit im Rahmen von Hypoglykämien aufgetretenen kogni tiven Einschränkungen. Er wies darauf hin, dass zwar die Insulinpumpe bei gleichzeitiger kontinuierlicher Glucosemessung bei drohenden Hypog lykämien selber abstellen könne, die Beschwerdeführerin das CGM aber nicht regelmässig trage und verwies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beur teilung und Unterstützung ( Urk. 5/68).
Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Bericht des Sanatoriums G.___ über die von Dr. E.___ angeordnete neuro psychologische Abklärung einhole beziehungsweise – sollte eine solche nicht durchgeführt worden sein – diese selber anordne und je
n ach Ergebnis gegebe nenfalls weitere Abklärungen ,
insbesondere zum psychischen Gesundheitszu stan d der Beschwerdeführerin ,
veranlasse und hernach neu verfüge . 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geborenen 1970, leidet seit Kindesalter an einer Diabetes Typ 1 Erkrankung mit Polyneuropathie bei Spreizfüssen und Krallenzehen , weswegen ihr d ie Eidgenössische Invalidenversicherung seit dem Jahr 2004
Kostengut spra chen für orthopädisches Schuhwerk erteilte (vgl. Urk. 5/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente in ihrem Entscheid ( Urk.
2) damit, dass der Grund für die Anmel dung gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre r bisherige n Tätigkeit als Pflegeassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe nachgehen können. Aus kardiologischer Sicht sei sie aber beschwerdefrei und der zusätzlich bestehende insulinpflichtige Diabetes Typ 1 sei sehr gut eingestellt. Damit könne die vom behandelnden Arzt, Dr. med.
Z.___ , Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollzogen werden. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine andauernde höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführer in stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
1
f. ), sie leide seit Geburt unter eine m Diabetes Typ 1 und habe bis 2015 ohne Einschränkungen arbeiten können. Nach einer kardiologischen Operation hätten sich Vorfälle gehäuft und zweimal sei eine Reanimation und die sofortige Hospi talisierung notwendig geworden. Nur aufgrund von Integrationsm assnah men des Vereins A.___
hätten die Vorfälle auf drei bis vier p ro Jahr reduziert werden können und
unter den Voraussetzungen, dass sie die Arbeit nur noch zu zweit ausübe und während 24 Stunden
ü berwach t werde. Ein Arbeitgeber müsse bei ihr jederzeit damit rechnen, dass eine lebensbedrohende Situation ohne Vor warnung eintrete. Letz t mals sei dies am 3. Dezember 2019 passier t und mittels Verabreichung einer Notspritze durch Dritte habe der sichere Tod verhindert werden könne
n. Die Einschätzung von Dr. Z.___ , dass eine Arbeitsun fähig keit von 50 % vorliege, sei richtig. Es gebe zwar Tage, wo eine Arbeitsleistung viel höher als 50 % möglich sei, es müsse aber jederzeit mit einem Ausfall für mehrere Tage gerechnet werden. Obwohl die Dosierung der Blutverdünnungs produkte genau eingehalten w e rde, schwankten die Werte erheblich und die Aus sage des Kardiologen, dass die Medikamente eine 100 % Arbeit zuliessen , könne daher nicht stimmen. Aus kardiologischer Sicht müsse eine mittelschwere Beein trächtigung angenommen werden. E ine psychische Störung habe sie nicht , aber sie werde immer wieder auf kognitive Störungen angesprochen, die sie nicht bemerke und die wahrscheinlich auf das Wechsel spiel der Blutverdünner und des Zu ckerspiegels zurückzuführen seien . Sie habe alles Machbare getan , aber die immer wiederkehrenden lebensbedrohenden Vorfälle würden beweisen, dass sie keine Chance mehr auf eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt habe. 3.
Streitig ist der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung auf grund der Anmeldung vom 6. Juni 2018 ( Urk. Urk. 5/21 ). Die medizinische Akten lage präsentiert sich diesbezüglich wie folgt: 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin , nannte im Bericht vom 8. November 2016 ( Urk. 5/47 , vgl. auch Urk. 5/45/2 ) die folgenden Diagnosen : 1. Status nach Aortenklappenersatz mechanisch am 1 6. November 2015 - bei dekompensierter
bicuspider
Aortenstenose - leicht exzentrisch hypertropher linker Ventrikel EF 64 % - Ausschluss koronare Herzkrankheit ( KHK ; Koro 1 0. November 2015) 2. Diabetes mellitus Typ 1, Erstdiagnose 1973 - Insulinpumpe seit 1999 Der Kardiologe hielt fest, e in Jahr na ch dem Aortenklappenersatz zeige sich ein perfekter Verlauf. Die Pr othese funktioniere einwandfrei und die Beschwerde füh rerin sei entsprechend kompensiert, beschwerdefrei un d gut leistungsfähig. Let z te res lasse sich auch mit der unauffälligen Fahrra d-Ergometrie dokumentieren. Der Blutdruck sei normal und der INR im Zielbereich (2-3). Eine nächste Kontrolle könne in einem Jahr erfol gen. 3.2
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 5/31 / 2) aus, es be stün den seit der Herzoperation im Jahr 2015 physische Einschränkungen und auch ein reduziertes Konzentrationsvermögen. Wahrscheinlich bestehe eine per ma nente Arbeitsfähigkeit von 50 % . 3.3
Im Bericht vom 6. November 2018 ( Urk. 5/50/8-9) führte Dr. B.___ aus, erfreulicherweise sei der kardiale Zustand auch drei Jahre nach dem mecha nischen Aortenklappenersatz sehr schön. Die aortale Klappenprothese funktio niere perfekt und die Auswurffraktion des nun praktisch normal grossen linken Ventrikels sei erhalten. Die Beschwerdeführerin sei kompensiert, kardial be schwerdefrei und normal leistungsfähig. Unter Belastung zeige sich ein unauf fälliges Blutdruck- und Pulsverhalten. Die nächste Kontrolle erfolge wiederum in einem Jahr. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Endokrinol ogie-Diabetologie , hielt im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 22 . Novem ber 2018 ( Urk. 5/55/7-8 ) fest, die Beschwerdeführerin stehe
bei ihm seit dem Jahr 2014 fortwährend jeweils alle drei bis vier Monate mit letzter Kontrolle am 1 7. August 2018 in Behandlung. Es sei seit 1973 ein Diabetes Mellitus Typ 1 ohne Folgeschäden und guter Compliance bekannt. Es erfolge ein regelmässiges Screening und eine Optimierung der Insulintherapie. Aufgrund des Diabete s be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Schichtarbeiten sollten vermie den werden, da dies die Optimierung der Diabeteseinstellung erschwere. 3.5
Am 6. Februar 2019 hielt die RAD-Ärztin
Dr. me d
D.___ , Fachärztin Inne re Medizin und Vertrauensärztin, fest ( Urk. 5/59 / 4), bei einem Status nach mecha nischem Aortenklappenersatz im November 2015 zeige sich bei dekompensierter
bicuspider Aortenklappe bei allen kardiologischen Kontrollen ein sehr guter postoperativer Befund mit einwandfrei funktionierender Aortenklappenprothese und sehr guter Belastbarkeit bei klinisch beschwerdefreier Beschwerde führerin. Der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ 1 mit Erstdiagnose 1973 und mit Insulinpumpe 1999 sei g emäss den Angaben von Dr. C.___ sehr gut eingestellt und begründ e keine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten ohne Schichtarbeiten. Insofern könne die von Dr. Z.___ ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden und es sollte auf die kardiologischen und endo krinologischen Facharztberichte abgestellt werden. Demnach sei kein Gesund heitsschaden ausgewiesen, der eine andauernde höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. 3.6
Dr. C.___ wies im Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 5/68) darauf hin, es seien kognitive Einschränkungen und eine Einschränkung der Orientierung im Rahmen von Hypoglykämien bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufge tre ten, was bei einer Typ 1 Diabetes insgesamt nicht sehr selten sei. Die Be schwer deführerin habe aber eine Insulinpumpe, die sich bei gleichzeitiger Benut zung einer kontinuierlichen Glucosemessung bei drohenden Hypo glykämien selber ab stellen könn
e. Leider trage die Beschwerdeführerin aber das CGM ( Continuous Glucose Monitoring )
nicht regelmässig. Im Rahmen der Tätigkeit als Diabetologe
sei er aber nicht in der Lage ,
die Vergesslichkeit, die ö rtliche Orientierung bezie hungsweise die kognitive n Einschränkungen zu beurteilen. Dazu sei die Stellung nahme eines Psychologen beziehungsweise Psychiaters hilfreicher. 3.7
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte im Bericht vom 1 9. Juli 2019 ( Urk. 5/72 /4-6 S. 3) aus, der psychopathologische Befund zeige eine 49jährige bewusstseinsklare, zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin. Im Kontakt sei sie ruhig und freundlich, die Aufmerksamkeit sei nicht gestört .
Es fielen Gedächtnisstörungen auf. So k önne sie nicht genau angeben , in welchem Jahr sie die Herzoperation gehabt habe und sie könne auch keine genauen An gaben zur IV-Angelegenheit machen. Das formale Denken sei kohärent. Es be stün den keine Phobien oder Zwänge und es ergebe sich kein Anhalt für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie euthym , nicht depri miert, nicht ängstlich und die soziale Interaktion sei nicht gestört. Es bestehe keine Suizidalität, der Antrieb sei nicht gehemmt und der Schlaf und der Appetit seien nicht gestört. Im Uhrentest
vom 4. Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin 7 Punkte, im MMS ( Mini Mental Status ) 29 Punkte erreicht. Beide Werte ergäben keinen Hinweis auf ei ne dementielle Entwicklung . 3.8
Dr. med. F.___ , Augenarzt FMH, führte im Formularbericht an die IV-Stelle vom 4. September 2019 ( Urk. 5/76) aus, die letzte Kontrolle habe am 2 1. August 2019 stattgefunden und würde einmal jährlich durchgeführt. Er habe keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Es bestehe eine mittelstarke Sehb eeint rächtigung an beiden Augen. Visuelle Präzisionsarbeiten wären dadurch nicht möglich. Eine Fahreignung sei aber knapp gegeben. Als Diagnosen bestünden seit 2017 ein grauer Star und seit 2015/2016 eine leichte diabetische Retinopathie. Bei Wunsch nach visueller Verbesserung müsste bald die Operation des Grauen Stars durch geführt werden. 3.9
Die R AD-Ä rztin, Dr. D.___ führte in ihrer ergänzenden Aktenbeurteilung vom 5. November 2019 ( Urk. 5/79/4)
aus, im diabetologischen Arztbericht vom 6. Juni 2019 sei beschrieben, dass sich die Insulinpumpe be i drohenden Hypoglykämien selber abstelle, um Hypog lykämien zu vermeiden. Neu liege auch eine neu ro psychologische Testung von Dr. E.___ vom 1 9. Juli 2019 vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin bereits seit dem Schulalter schnell ablenkbar gewesen. Sie sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen und habe lediglich zu r Herzoperation von 2015 keine genauen Angaben machen können. Es hätten sich keine Hinweise für eine Demenz ergeben und gemäss dem Augenarztbericht sei keine dauerhafte Verschlechterung des Ge sundheitsschadens ausgewiesen. Die erwähnten Hypoglykämien könnten bei adä quater Anwendung der Insulinpumpe keine Hypoglykämien verursachen und verhinderten diese sogar. Gegebenenfalls sei hier eine Kontrolle der Funktion sinnvoll, was jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Relevante kognitive Defi zite hätte n bei der bewusstseinsklaren Beschwerdeführerin, welche zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei, nicht nachgewiesen werden können. Gesamt haft sei damit kein neuer Gesundheitsschaden mit längerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen . 4. 4.1
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindes alter ein Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert wurde. Im Alter von rund 30 Jahren wurd e n eine Insulinpumpe und a ufgrund einer kar diologischen Problematik im Jahr 2015 ein e mechanische Aortenklappe eingesetzt . Seit dem Jahr 2015 ist sodann eine Sehbeeinträchtigung aufgrund einer leichten diabetischen Retino pathie und seit dem Jahr 2017 aufgrund eines Grauen Stars bekannt. D ie behan delnden Fachärzte der Kardio- und Diabetologie führten dabei nachvollziehbar aus, dass b ei « perfekter » Funktion der aortale n Klappenprothese (E. 3.3) und gut eingestellte m Diabetes (E. 3.4)
die Beschwerdeführer in in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Auch die bis anhin unbehandelte
Sehbeeinträchtigung beschränkt
lediglich die Arbeitsfähigkeit für visuelle Präzisionsarbeiten und gemäss fachärztlicher Beurteilung liesse sich die Situation mittels Staroperation verbessern (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des RAD, wonach aus kardiologischer Sicht und – unter der Voraussetzung eines richtig eingestellten Insulinspiegels – grundsätzlich auch aus endokrinologischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden besteht (E. 3.5 und E. 3.9). 4.2
Als ungenügend abgeklärt erweist sich hingegen der psychische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin. Der Psychiater Dr. E.___ bestätigte das Vor liegen kognitiver Störungen und zog differentialdiagnostisch eine Aufmerk sam keitsdefizitstörung in Betracht. Ferner nannte er Gedächtnisstörungen und eine Vergesslichkeit ; so hatte die Beschwerdeführerin offenbar mehrfach die ver ein barten Termine verpasst . Aufgrund seiner Untersuchung hielt er eine umfas sende neuropsychologische Abklärung für angezeigt, wofür er die Beschwerdeführerin am 1 9. Juli 2019 der Memory-Klinik im Sanatorium G.___ zuwies mit der Bitte um ein direktes Aufgebot ( Urk. 5/72/3-6) .
Indessen sind w eder der Bericht des Sanatoriums G.___ noch andere diesbezügliche Berichte
aktenkundig. Der Schluss des RAD, wonach keine relevanten kognitiven Defizite vorlägen und ein Gesundheitsschaden auszuschliessen sei (E. 3.9) , erweist sich damit nicht als haltbar, zumal gemäss fachärztlicher Beurteilung eine umfassende neuropsycho logische Beurteilung als notwendig erachtet worden war. Soweit der RAD auf eine neuropsychologische Testung durch Dr. E.___ verwies, ist zu bemerken, dass lediglich die im Zuweisungsbericht vom 1 9. Juli 2019 erwähnte Testung vom 4. Juni 2019 aktenkundig ist ( Urk. 5/72/6). Dabei handelt es sich jedoch um den Uhrentest und MMS, welche als psychiatrisch -diagnostische Verfahren in erster Linie der Abklärung einer allfälligen Demenz dienen. Auch wenn Dr. E.___ eine solche aus schloss, so lässt sich daraus nichts im Hinblick auf
allfällige andere Einschränkungen ableiten . Denn diesbezüglich erachtete er gerade die angeord nete weitergehende Abklärung als erforderlich .
Die weitere Abklärung des psychischen Gesundheitszustands erweist sich denn insbesondere auch als unumgänglich in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerde führerin in der Lage ist, in Bezug auf den Diabetes selber die notwendigen Kon trollen und Selbstbehandlung korrekt durchzuführen . Von Dritten wurde n eine starke Zunahme der Vergesslichkeit
sowie Verwirrtheit beschrieben, zudem wurden zwei Hospitalisierungen im Jahr 2017 und zwei Reanimationen im Jahr 2018 erwähnt ( Bericht des Vereins A.___ vom 9. Juni 2018, Urk. 5/31/1). Aktenkundig ist eine notfallmässige ambulante Vorstellung im Zusammenhang mit einer hypertensiven Entgleisung am
5. Dezember 2017 (unvollständiger Be richt des Spitals H.___ vom 1 3. Dezember 2017 Urk. 5/43/1) . Ferner bestätigte der die Beschwerdeführerin endokrinologisch-diabetologisch behandelnde Facharzt die in der Vergangenheit im Rahmen von Hypoglykämien aufgetretenen kogni tiven Einschränkungen. Er wies darauf hin, dass zwar die Insulinpumpe bei gleichzeitiger kontinuierlicher Glucosemessung bei drohenden Hypog lykämien selber abstellen könne, die Beschwerdeführerin das CGM aber nicht regelmässig trage und verwies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beur teilung und Unterstützung ( Urk. 5/68).
Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Bericht des Sanatoriums G.___ über die von Dr. E.___ angeordnete neuro psychologische Abklärung einhole beziehungsweise – sollte eine solche nicht durchgeführt worden sein – diese selber anordne und je
n ach Ergebnis gegebe nenfalls weitere Abklärungen ,
insbesondere zum psychischen Gesundheitszu stan d der Beschwerdeführerin ,
veranlasse und hernach neu verfüge . 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 5 , 5/13 , 5/3
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00001
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 8. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geborenen 1970, leidet seit Kindesalter an einer Diabetes Typ 1 Erkrankung mit Polyneuropathie bei Spreizfüssen und Krallenzehen , weswegen ihr d ie Eidgenössische Invalidenversicherung seit dem Jahr 2004
Kostengut spra chen für orthopädisches Schuhwerk erteilte (vgl. Urk. 5/ 5 , 5/13 , 5/3 8 , 5/58 ). Am 6. Juni 2018 meldete sich die Versicherte über den Sozialdiens t
Y.___
und unter Angabe seit dem 15. November 2015 bestehender Beschwerden und Arbeitsunfähigkeiten zum Leistungsb ezug (b erufliche Integration , Rente ) an ( Urk. 5/21 Ziff. 4.3 , vgl. auch Urk. 5/23 ). Die zuständige Sozialversicherun gsan stalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizin i scher Hinsicht . Nach einem telefonischen Standortgespräch vom 2 7. Juni 2018 teilte sie gleichentags mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 5/29 f.) . Nach Eingang ver schie dener Arztberichte legte die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor. Nach dessen Stellungnahme vom 6. Februar 2019 ( Urk. 5/59 /
4) stellte sie mit Vorbescheid vom 1 3. März 2019 ( Urk. 5/61) die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand ( Urk. 5/62 , 5/66, 5/69, 5/72 und 5/78) und nach erneuter Stellungnahme des RAD ( Urk. 5/79/4) mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 ( Urk.
2) fest. 2.
Dagegen e rhob die Versicherte am 3 0. Dezember 2019
( Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, e s sei eine Invalidenrente zu 50 %
zuzusprechen. Die IV-Stelle bean tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2020 mit dem Verweis auf die Akten und Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4 ), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente in ihrem Entscheid ( Urk.
2) damit, dass der Grund für die Anmel dung gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre r bisherige n Tätigkeit als Pflegeassistentin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe nachgehen können. Aus kardiologischer Sicht sei sie aber beschwerdefrei und der zusätzlich bestehende insulinpflichtige Diabetes Typ 1 sei sehr gut eingestellt. Damit könne die vom behandelnden Arzt, Dr. med.
Z.___ , Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollzogen werden. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine andauernde höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführer in stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
1
f. ), sie leide seit Geburt unter eine m Diabetes Typ 1 und habe bis 2015 ohne Einschränkungen arbeiten können. Nach einer kardiologischen Operation hätten sich Vorfälle gehäuft und zweimal sei eine Reanimation und die sofortige Hospi talisierung notwendig geworden. Nur aufgrund von Integrationsm assnah men des Vereins A.___
hätten die Vorfälle auf drei bis vier p ro Jahr reduziert werden können und
unter den Voraussetzungen, dass sie die Arbeit nur noch zu zweit ausübe und während 24 Stunden
ü berwach t werde. Ein Arbeitgeber müsse bei ihr jederzeit damit rechnen, dass eine lebensbedrohende Situation ohne Vor warnung eintrete. Letz t mals sei dies am 3. Dezember 2019 passier t und mittels Verabreichung einer Notspritze durch Dritte habe der sichere Tod verhindert werden könne
n. Die Einschätzung von Dr. Z.___ , dass eine Arbeitsun fähig keit von 50 % vorliege, sei richtig. Es gebe zwar Tage, wo eine Arbeitsleistung viel höher als 50 % möglich sei, es müsse aber jederzeit mit einem Ausfall für mehrere Tage gerechnet werden. Obwohl die Dosierung der Blutverdünnungs produkte genau eingehalten w e rde, schwankten die Werte erheblich und die Aus sage des Kardiologen, dass die Medikamente eine 100 % Arbeit zuliessen , könne daher nicht stimmen. Aus kardiologischer Sicht müsse eine mittelschwere Beein trächtigung angenommen werden. E ine psychische Störung habe sie nicht , aber sie werde immer wieder auf kognitive Störungen angesprochen, die sie nicht bemerke und die wahrscheinlich auf das Wechsel spiel der Blutverdünner und des Zu ckerspiegels zurückzuführen seien . Sie habe alles Machbare getan , aber die immer wiederkehrenden lebensbedrohenden Vorfälle würden beweisen, dass sie keine Chance mehr auf eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt habe. 3.
Streitig ist der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung auf grund der Anmeldung vom 6. Juni 2018 ( Urk. Urk. 5/21 ). Die medizinische Akten lage präsentiert sich diesbezüglich wie folgt: 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin , nannte im Bericht vom 8. November 2016 ( Urk. 5/47 , vgl. auch Urk. 5/45/2 ) die folgenden Diagnosen : 1. Status nach Aortenklappenersatz mechanisch am 1 6. November 2015 - bei dekompensierter
bicuspider
Aortenstenose - leicht exzentrisch hypertropher linker Ventrikel EF 64 % - Ausschluss koronare Herzkrankheit ( KHK ; Koro 1 0. November 2015) 2. Diabetes mellitus Typ 1, Erstdiagnose 1973 - Insulinpumpe seit 1999 Der Kardiologe hielt fest, e in Jahr na ch dem Aortenklappenersatz zeige sich ein perfekter Verlauf. Die Pr othese funktioniere einwandfrei und die Beschwerde füh rerin sei entsprechend kompensiert, beschwerdefrei un d gut leistungsfähig. Let z te res lasse sich auch mit der unauffälligen Fahrra d-Ergometrie dokumentieren. Der Blutdruck sei normal und der INR im Zielbereich (2-3). Eine nächste Kontrolle könne in einem Jahr erfol gen. 3.2
Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 5/31 / 2) aus, es be stün den seit der Herzoperation im Jahr 2015 physische Einschränkungen und auch ein reduziertes Konzentrationsvermögen. Wahrscheinlich bestehe eine per ma nente Arbeitsfähigkeit von 50 % . 3.3
Im Bericht vom 6. November 2018 ( Urk. 5/50/8-9) führte Dr. B.___ aus, erfreulicherweise sei der kardiale Zustand auch drei Jahre nach dem mecha nischen Aortenklappenersatz sehr schön. Die aortale Klappenprothese funktio niere perfekt und die Auswurffraktion des nun praktisch normal grossen linken Ventrikels sei erhalten. Die Beschwerdeführerin sei kompensiert, kardial be schwerdefrei und normal leistungsfähig. Unter Belastung zeige sich ein unauf fälliges Blutdruck- und Pulsverhalten. Die nächste Kontrolle erfolge wiederum in einem Jahr. 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Endokrinol ogie-Diabetologie , hielt im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 22 . Novem ber 2018 ( Urk. 5/55/7-8 ) fest, die Beschwerdeführerin stehe
bei ihm seit dem Jahr 2014 fortwährend jeweils alle drei bis vier Monate mit letzter Kontrolle am 1 7. August 2018 in Behandlung. Es sei seit 1973 ein Diabetes Mellitus Typ 1 ohne Folgeschäden und guter Compliance bekannt. Es erfolge ein regelmässiges Screening und eine Optimierung der Insulintherapie. Aufgrund des Diabete s be stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Schichtarbeiten sollten vermie den werden, da dies die Optimierung der Diabeteseinstellung erschwere. 3.5
Am 6. Februar 2019 hielt die RAD-Ärztin
Dr. me d
D.___ , Fachärztin Inne re Medizin und Vertrauensärztin, fest ( Urk. 5/59 / 4), bei einem Status nach mecha nischem Aortenklappenersatz im November 2015 zeige sich bei dekompensierter
bicuspider Aortenklappe bei allen kardiologischen Kontrollen ein sehr guter postoperativer Befund mit einwandfrei funktionierender Aortenklappenprothese und sehr guter Belastbarkeit bei klinisch beschwerdefreier Beschwerde führerin. Der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ 1 mit Erstdiagnose 1973 und mit Insulinpumpe 1999 sei g emäss den Angaben von Dr. C.___ sehr gut eingestellt und begründ e keine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten ohne Schichtarbeiten. Insofern könne die von Dr. Z.___ ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden und es sollte auf die kardiologischen und endo krinologischen Facharztberichte abgestellt werden. Demnach sei kein Gesund heitsschaden ausgewiesen, der eine andauernde höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. 3.6
Dr. C.___ wies im Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 5/68) darauf hin, es seien kognitive Einschränkungen und eine Einschränkung der Orientierung im Rahmen von Hypoglykämien bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufge tre ten, was bei einer Typ 1 Diabetes insgesamt nicht sehr selten sei. Die Be schwer deführerin habe aber eine Insulinpumpe, die sich bei gleichzeitiger Benut zung einer kontinuierlichen Glucosemessung bei drohenden Hypo glykämien selber ab stellen könn
e. Leider trage die Beschwerdeführerin aber das CGM ( Continuous Glucose Monitoring )
nicht regelmässig. Im Rahmen der Tätigkeit als Diabetologe
sei er aber nicht in der Lage ,
die Vergesslichkeit, die ö rtliche Orientierung bezie hungsweise die kognitive n Einschränkungen zu beurteilen. Dazu sei die Stellung nahme eines Psychologen beziehungsweise Psychiaters hilfreicher. 3.7
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
führte im Bericht vom 1 9. Juli 2019 ( Urk. 5/72 /4-6 S. 3) aus, der psychopathologische Befund zeige eine 49jährige bewusstseinsklare, zu allen Qualitäten orientierte Beschwerdeführerin. Im Kontakt sei sie ruhig und freundlich, die Aufmerksamkeit sei nicht gestört .
Es fielen Gedächtnisstörungen auf. So k önne sie nicht genau angeben , in welchem Jahr sie die Herzoperation gehabt habe und sie könne auch keine genauen An gaben zur IV-Angelegenheit machen. Das formale Denken sei kohärent. Es be stün den keine Phobien oder Zwänge und es ergebe sich kein Anhalt für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei sie euthym , nicht depri miert, nicht ängstlich und die soziale Interaktion sei nicht gestört. Es bestehe keine Suizidalität, der Antrieb sei nicht gehemmt und der Schlaf und der Appetit seien nicht gestört. Im Uhrentest
vom 4. Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin 7 Punkte, im MMS ( Mini Mental Status ) 29 Punkte erreicht. Beide Werte ergäben keinen Hinweis auf ei ne dementielle Entwicklung . 3.8
Dr. med. F.___ , Augenarzt FMH, führte im Formularbericht an die IV-Stelle vom 4. September 2019 ( Urk. 5/76) aus, die letzte Kontrolle habe am 2 1. August 2019 stattgefunden und würde einmal jährlich durchgeführt. Er habe keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Es bestehe eine mittelstarke Sehb eeint rächtigung an beiden Augen. Visuelle Präzisionsarbeiten wären dadurch nicht möglich. Eine Fahreignung sei aber knapp gegeben. Als Diagnosen bestünden seit 2017 ein grauer Star und seit 2015/2016 eine leichte diabetische Retinopathie. Bei Wunsch nach visueller Verbesserung müsste bald die Operation des Grauen Stars durch geführt werden. 3.9
Die R AD-Ä rztin, Dr. D.___ führte in ihrer ergänzenden Aktenbeurteilung vom 5. November 2019 ( Urk. 5/79/4)
aus, im diabetologischen Arztbericht vom 6. Juni 2019 sei beschrieben, dass sich die Insulinpumpe be i drohenden Hypoglykämien selber abstelle, um Hypog lykämien zu vermeiden. Neu liege auch eine neu ro psychologische Testung von Dr. E.___ vom 1 9. Juli 2019 vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin bereits seit dem Schulalter schnell ablenkbar gewesen. Sie sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen und habe lediglich zu r Herzoperation von 2015 keine genauen Angaben machen können. Es hätten sich keine Hinweise für eine Demenz ergeben und gemäss dem Augenarztbericht sei keine dauerhafte Verschlechterung des Ge sundheitsschadens ausgewiesen. Die erwähnten Hypoglykämien könnten bei adä quater Anwendung der Insulinpumpe keine Hypoglykämien verursachen und verhinderten diese sogar. Gegebenenfalls sei hier eine Kontrolle der Funktion sinnvoll, was jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Relevante kognitive Defi zite hätte n bei der bewusstseinsklaren Beschwerdeführerin, welche zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei, nicht nachgewiesen werden können. Gesamt haft sei damit kein neuer Gesundheitsschaden mit längerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen . 4. 4.1
Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindes alter ein Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert wurde. Im Alter von rund 30 Jahren wurd e n eine Insulinpumpe und a ufgrund einer kar diologischen Problematik im Jahr 2015 ein e mechanische Aortenklappe eingesetzt . Seit dem Jahr 2015 ist sodann eine Sehbeeinträchtigung aufgrund einer leichten diabetischen Retino pathie und seit dem Jahr 2017 aufgrund eines Grauen Stars bekannt. D ie behan delnden Fachärzte der Kardio- und Diabetologie führten dabei nachvollziehbar aus, dass b ei « perfekter » Funktion der aortale n Klappenprothese (E. 3.3) und gut eingestellte m Diabetes (E. 3.4)
die Beschwerdeführer in in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Auch die bis anhin unbehandelte
Sehbeeinträchtigung beschränkt
lediglich die Arbeitsfähigkeit für visuelle Präzisionsarbeiten und gemäss fachärztlicher Beurteilung liesse sich die Situation mittels Staroperation verbessern (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des RAD, wonach aus kardiologischer Sicht und – unter der Voraussetzung eines richtig eingestellten Insulinspiegels – grundsätzlich auch aus endokrinologischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden besteht (E. 3.5 und E. 3.9). 4.2
Als ungenügend abgeklärt erweist sich hingegen der psychische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin. Der Psychiater Dr. E.___ bestätigte das Vor liegen kognitiver Störungen und zog differentialdiagnostisch eine Aufmerk sam keitsdefizitstörung in Betracht. Ferner nannte er Gedächtnisstörungen und eine Vergesslichkeit ; so hatte die Beschwerdeführerin offenbar mehrfach die ver ein barten Termine verpasst . Aufgrund seiner Untersuchung hielt er eine umfas sende neuropsychologische Abklärung für angezeigt, wofür er die Beschwerdeführerin am 1 9. Juli 2019 der Memory-Klinik im Sanatorium G.___ zuwies mit der Bitte um ein direktes Aufgebot ( Urk. 5/72/3-6) .
Indessen sind w eder der Bericht des Sanatoriums G.___ noch andere diesbezügliche Berichte
aktenkundig. Der Schluss des RAD, wonach keine relevanten kognitiven Defizite vorlägen und ein Gesundheitsschaden auszuschliessen sei (E. 3.9) , erweist sich damit nicht als haltbar, zumal gemäss fachärztlicher Beurteilung eine umfassende neuropsycho logische Beurteilung als notwendig erachtet worden war. Soweit der RAD auf eine neuropsychologische Testung durch Dr. E.___ verwies, ist zu bemerken, dass lediglich die im Zuweisungsbericht vom 1 9. Juli 2019 erwähnte Testung vom 4. Juni 2019 aktenkundig ist ( Urk. 5/72/6). Dabei handelt es sich jedoch um den Uhrentest und MMS, welche als psychiatrisch -diagnostische Verfahren in erster Linie der Abklärung einer allfälligen Demenz dienen. Auch wenn Dr. E.___ eine solche aus schloss, so lässt sich daraus nichts im Hinblick auf
allfällige andere Einschränkungen ableiten . Denn diesbezüglich erachtete er gerade die angeord nete weitergehende Abklärung als erforderlich .
Die weitere Abklärung des psychischen Gesundheitszustands erweist sich denn insbesondere auch als unumgänglich in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerde führerin in der Lage ist, in Bezug auf den Diabetes selber die notwendigen Kon trollen und Selbstbehandlung korrekt durchzuführen . Von Dritten wurde n eine starke Zunahme der Vergesslichkeit
sowie Verwirrtheit beschrieben, zudem wurden zwei Hospitalisierungen im Jahr 2017 und zwei Reanimationen im Jahr 2018 erwähnt ( Bericht des Vereins A.___ vom 9. Juni 2018, Urk. 5/31/1). Aktenkundig ist eine notfallmässige ambulante Vorstellung im Zusammenhang mit einer hypertensiven Entgleisung am
5. Dezember 2017 (unvollständiger Be richt des Spitals H.___ vom 1 3. Dezember 2017 Urk. 5/43/1) . Ferner bestätigte der die Beschwerdeführerin endokrinologisch-diabetologisch behandelnde Facharzt die in der Vergangenheit im Rahmen von Hypoglykämien aufgetretenen kogni tiven Einschränkungen. Er wies darauf hin, dass zwar die Insulinpumpe bei gleichzeitiger kontinuierlicher Glucosemessung bei drohenden Hypog lykämien selber abstellen könne, die Beschwerdeführerin das CGM aber nicht regelmässig trage und verwies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beur teilung und Unterstützung ( Urk. 5/68).
Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Bericht des Sanatoriums G.___ über die von Dr. E.___ angeordnete neuro psychologische Abklärung einhole beziehungsweise – sollte eine solche nicht durchgeführt worden sein – diese selber anordne und je
n ach Ergebnis gegebe nenfalls weitere Abklärungen ,
insbesondere zum psychischen Gesundheitszu stan d der Beschwerdeführerin ,
veranlasse und hernach neu verfüge . 5.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef