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IV.2019.00917

Anspruch auf neue zufallsbasierte Zuweisung eines polydisziplinären Gutachtens bejaht. IV-Stelle soll angesichts bevorstehender Gesetzesänderung von Art. 44 ATSG eine Tonaufzeichnung der Begutachtung veranlassen/zulassen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ war zuletzt von 2011 bis 2012 als Executive Producer bei der Y.___ tätig (Urk. 7/16). Am 7. März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17.

Juli

2014 erstattet wurde (Urk. 7/91). M it Verfügung vom 3. März 201 6 (Urk. 7/134)

wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab , was vom hiesige n Gericht mit Urteil vom

29. August 2017 im Verfahren Nr. IV.201 6.00440 bestätigt wurde (Urk. 7/165 ).

1.2

Mit Vorbescheid vom 30. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/205 ), wogegen der Versicherte am 5.

Dezember

2018 (Urk.

7/206 ) und am 25.

Januar

2019

(Urk. 7/208 ) Einwände erhob. Am 25. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Ver si cherten mit, eine polydisziplinäre Verlaufs-Begutachtung bei m

Z.___

vorzusehen (Urk. 7/212). Dagegen erhob der Versicher te wiederum Einwände (Urk. 7/213), woraufhin die IV-Stelle mitteilte, die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Urk. 7/214). Am 14. Mai 2019 teilte die IV-Stelle mit , die Begutachtung erfolge durch die A.___ (Urk. 7/217) . Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 teilte der Versicherte der A.___ unter anderem mit, dass er nicht reisefähig sei und das Begutachtungsgespräc h aufnehmen werde (Urk. 7/232), wozu die A.___ am 18. Oktober 2019 Stellung nahm (Urk. 7/231). Nach weiteren Einwänden des Versicherten (Urk. 7/239, Urk. 7/244) und einer Stel lung nahme der IV-Stelle (Urk. 7/243), hielt die IV-Stelle m it Zwischenverfügung vom 18. November 2019 an der Durchführung einer polydisziplinären Begutach tung durch die A.___

ohne audiotechnische Gesprächsaufzeichnung fest ( Urk. 7/245 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) am

20. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine andere Gutachtensstelle als die A.___ mit der Begutachtung zu beauftragen , und die IV-Stelle sei zu verpflichten, mit dem Gutachtensauftrag Tonbandaufnahmen durch die Gutachterstelle anzu ordnen oder die Gutachterstelle zur Duldung von Tonaufnahmen durch ihn zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantrag t e mit Beschwerdeantwort vom

14. Februar 2020

die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de m Beschwerdeführer a m 27. Febru ar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ).

Am 20. Fe bruar 2020 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerde füh rers mit, ihr Mandat sei beendet (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle und insbesondere an einer Begutachtung ohne audio technische Gesprächsaufzeichnung festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art.

46 Abs.

1

lit .

a

VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. 1.3

Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Ein tretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken w ird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Beschwerde einzutreten. 1. 4

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) an einer Abklärung durch die A.___ ohne Gesprächsaufzeichnungen fest . Ein Recht sanspruch auf Tonbandaufnahmen bestehe nicht. In Fällen, in denen Tonband aufnahmen bestanden hätten, sei selbst ein Anspruch auf Herausgabe derselben verneint worden. Rechtsprechungsgemäss bestehe kein Anspruch einer zu begut achtenden Person auf Einsicht in interne Dokumente, woz u auch Tonband auf nahmen gehörten (S. 2 unten ). Die Gutachterstelle A.___ sei im Auslosungs verfahren ermittelt worden. Es gebe keinen medizinischen Grund, eine erneute MED@P-Auslosung vorzunehmen. Prof. B.___ habe im Namen der Leitung der Gutachterstelle betreffend die Tonbandaufnahmen geantwortet. Alleine dieser Umstand vermöge keine Befangenheit der für ihn tätigen Gutachter zu begründen (S. 3 oben ).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesent lichen geltend, er sei grundsätzlich mit einer Begutachtung einverstanden, es sei ihm aber auf dem Hintergrund seiner Erfahrungen anlässlich einer früheren Be gutachtung ein Anliegen, während der Begutachtung Tonbandaufzeichnungen zu erstellen (S. 5). Während der aktuellen Session habe das Parlament bei der Beratung der 7. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) beschlossen, d a ss künftig während der Begutachtung stets Tonbandaufnahmen zu erfolgen hätten. Au ch vor Einführung der Gesetzesänderung sei eine Ton bandaufnahme während der Begutachtung sinnvoll. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine versicherte Person, die eine Tonbandaufnahme ohne Ein willigung erstelle. Der Inhalt der Gespräche sei allein gestützt auf das Gutachten nicht überprüfbar (S. 6). Selbst ohne Bewilligung aufgezeichnete Gutach tens ge spräche seien strafrechtlich nicht relevant (S. 6 f.). Ihm seien offensichtlich unge rechtfertigt strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden. Angesichts dessen bestünden Hinweise, dass dieser Disput vor der Begutachtung auf den Beweiswert der Expertise durchschlagen und dazu führen könnte, dass diese nicht verwertbar sein werde. Die notwendige Objektivität und Neutralität der A.___ sei nicht gewährleistet (S. 7). Die Ausführungen von Prof . B.___ in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019 genügten, den Anschein der Befangenheit zu wecken (S. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine audio technische Gesprächsaufzeichnung der angeordneten Begutachtung durch die A.___ hat. Zudem strittig ist die Wahl der Abklärungsstelle A.___ .

Unbestritten ist d ie Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begut ach tung . 3. 3.1

D er Beschwerdeführer machte geltend, w ährend der aktuellen Session habe das Parlament bei der Beratung der 7. IVG Revision beschlossen, dass künftig Ton bandaufnahmen während der Begutachtung stets zu erfolgen hätten. Auch vor Einführung der Gesetzesänderung sei eine Tonbandaufnahme während der Begut achtung sinnvoll (vorstehend E. 2.2).

Grundsätzlich sind

i n zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Nach dem Gesetzeswortlaut des aktuellen Art. 44 ATSG hat der Sozialversicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hat der Partei weiterhin den Namen des Sachverständigen mitzuteilen. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und darf Gegenvorschläge machen.

Das aktuell an wendbare Recht sieht demnach nicht zwingend Tonbandaufnahme n

von Begut achtung en vor.

Am 19. September 2019 hat der Ständerat folgende Formulierung von Art. 44 Abs. 5 bis ATSG beschlossen : « Sofern der Versicherte es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Ve rsicherungsträgers aufgenommen ( AB 2019 S 805 ff. ) . Der Nationalrat hat diese r

Ergänz ung von Art.

44 ATSG am 10. Dezember 2019 zugestimmt ( AB 2019 N 2198 f.).

Eine Gesetzesänderung steht demnach kurz vor dem Inkrafttreten. 3.2

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer der A.___

mit, er wolle vorab darüber informieren, dass er das Gespräch , wie vom Beob achter und Ständerat empfohlen (…) , aufnehmen werde (Urk. 7/232), w oraufhin Prof. Dr. med. B.___ im Namen der A.___ mit Schreiben vom

18. Oktober 2019 Stellung nahm (Urk. 7/231). Prof. B.___ führte in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angekündigte Aufnahme der Begutachtung folgendes aus: «Ton- oder Bildaufzeichnungen der anstehenden Untersuchungen genehmigen wir Ihnen nicht. Bitte beachten Sie die strafrechtlichen Konsequenzen unerlaubter Aufzeichnungen.»

3.3

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, s elbst ohne Bewilligung aufgezeichnete Gutachtensgespräche seien strafrechtlich nicht relevant. Ihm seien offensichtlich ungerechtfertigt strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden. Angesichts dessen bestünden Hinweise, dass dieser Disput vor der Begutachtung auf den Beweiswert der Expertise durchschlagen und dazu führen könnte, dass diese nicht verwertbar sein werde. Die notwendige Objektivität und Neutralität der A.___ sei nicht gewährleistet. Die Ausführungen von Prof . B.___ in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019 genügten, den Anschein de r Befangen heit zu wecken (vorstehend E. 2.2). 3. 4

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen . Zum einen werden von den trift igen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zu m andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den tri ftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 3 . Auflage, Zürich 2 015 , Rz

38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). D eshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz

39 zu Art. 44). 3.5

Prof. B.___ begründete nicht, weshalb Ton- oder Bildaufzeichnungen der ansteh enden Untersuchungen nicht zugelassen würden . Angesichts der erwähnten be vor stehenden Gesetzesänderung (vorstehend E. 3.1) war der Hinweis von Prof. B.___ auf strafrechtliche Konsequenzen einer unerlaubten Aufzeichnung der Unter suchungen unnötig. In absehbarer Zeit wird es üblich sein, dass Begut achtung en auf Ton aufgenommen werden .

Indem Prof. B.___ sich gegen die Ton aufzeichnung wandte und Rechtsbelehrungen erteilt e , obschon vorliegend keine objektiven Gründe gegen eine Tonaufzeichnung sprechen, setzt e er einen Befan genheitsgrund . Die Vorbehalte des Beschwerdeführers erscheinen nachvollzieh bar

und sind geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken .

Der Beschwerdeführer legte nachvollziehbar dar, dass es ihm auf dem Hinter grund seiner Erfahrungen anlässlich früherer Begutachtungen ein Anliegen sei, während der Begutachtungen Tonbandaufzeichnungen zu erstellen ( vorstehend E. 2.2). 3.6

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, Prof. B.___ habe im Namen der Leitung der Gutachterstelle A.___ betreffend die Tonbandauf nahmen geantwortet. Allein dieser Umstand vermöge keine Befangenheit der für ihn tätigen Gutachter zu begründen. Ausstands- oder Ablehnungsgründe könnten sich gegen einzelne Gutachter, aber nicht gegen die Begutachtungsstelle als solche richten (Urk. 2 S. 3). Es ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Be hörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte vorliegend gegenüber Prof. B.___ persönlich Ableh nungs gründe geltend und führte dazu weiter aus, nachdem Prof. B.___ die beauf tragte Gutachtenstelle leite, sei nicht von Belang, ob er vorliegend selber gutach terlich tätig sein werde. Dies umso mehr, als er und nicht einer der beteiligten Gutachter dem Beschwerdeführer geantwortet habe. Die Gutachter seien entspre chend an die Weisung von Prof. B.___ gebunden und ebenfalls befangen (Urk. 1 S. 8). Dem ist zuzustimmen.

Nach dem Gesagten sind bei der hier zu beurteilenden Interessenlage und der rechtlichen und personellen Konstellation Umstände gegeben, die objektiv geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu wecken. 3. 7

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Zwischen ver fügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben verbunden mit der Feststel lung, dass die Beschwerdegegnerin eine neue zufallsbasierte Zuweisung ein es polydisziplinäre n Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle anzuweisen hat , Tonaufnahmen zu machen oder zuzulassen .

4 . 4 .1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer )

und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 20.

Februar 2020 (Urk. 10 ) auf Fr. 1'057.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. Novem ber 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

eine neue zufallsbasierte Zuweisung eines polydis ziplinären Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle anzuweisen hat , Tonauf nahmen zu machen oder zuzulassen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’057 .55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin St e phanie Schwarz, Postfach 2336, 8401 Winterthur auszugsweise (Rubrum und Dispositiv Ziff. 3 ff.) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle und insbesondere an einer Begutachtung ohne audio technische Gesprächsaufzeichnung festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art.

46 Abs.

1

lit .

a

VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden.

E. 1.3 Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Ein tretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken w ird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Beschwerde einzutreten. 1. 4

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) an einer Abklärung durch die A.___ ohne Gesprächsaufzeichnungen fest . Ein Recht sanspruch auf Tonbandaufnahmen bestehe nicht. In Fällen, in denen Tonband aufnahmen bestanden hätten, sei selbst ein Anspruch auf Herausgabe derselben verneint worden. Rechtsprechungsgemäss bestehe kein Anspruch einer zu begut achtenden Person auf Einsicht in interne Dokumente, woz u auch Tonband auf nahmen gehörten (S. 2 unten ). Die Gutachterstelle A.___ sei im Auslosungs verfahren ermittelt worden. Es gebe keinen medizinischen Grund, eine erneute MED@P-Auslosung vorzunehmen. Prof. B.___ habe im Namen der Leitung der Gutachterstelle betreffend die Tonbandaufnahmen geantwortet. Alleine dieser Umstand vermöge keine Befangenheit der für ihn tätigen Gutachter zu begründen (S. 3 oben ).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesent lichen geltend, er sei grundsätzlich mit einer Begutachtung einverstanden, es sei ihm aber auf dem Hintergrund seiner Erfahrungen anlässlich einer früheren Be gutachtung ein Anliegen, während der Begutachtung Tonbandaufzeichnungen zu erstellen (S. 5). Während der aktuellen Session habe das Parlament bei der Beratung der 7. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) beschlossen, d a ss künftig während der Begutachtung stets Tonbandaufnahmen zu erfolgen hätten. Au ch vor Einführung der Gesetzesänderung sei eine Ton bandaufnahme während der Begutachtung sinnvoll. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine versicherte Person, die eine Tonbandaufnahme ohne Ein willigung erstelle. Der Inhalt der Gespräche sei allein gestützt auf das Gutachten nicht überprüfbar (S. 6). Selbst ohne Bewilligung aufgezeichnete Gutach tens ge spräche seien strafrechtlich nicht relevant (S. 6 f.). Ihm seien offensichtlich unge rechtfertigt strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden. Angesichts dessen bestünden Hinweise, dass dieser Disput vor der Begutachtung auf den Beweiswert der Expertise durchschlagen und dazu führen könnte, dass diese nicht verwertbar sein werde. Die notwendige Objektivität und Neutralität der A.___ sei nicht gewährleistet (S. 7). Die Ausführungen von Prof . B.___ in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019 genügten, den Anschein der Befangenheit zu wecken (S. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine audio technische Gesprächsaufzeichnung der angeordneten Begutachtung durch die A.___ hat. Zudem strittig ist die Wahl der Abklärungsstelle A.___ .

Unbestritten ist d ie Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begut ach tung . 3. 3.1

D er Beschwerdeführer machte geltend, w ährend der aktuellen Session habe das Parlament bei der Beratung der 7. IVG Revision beschlossen, dass künftig Ton bandaufnahmen während der Begutachtung stets zu erfolgen hätten. Auch vor Einführung der Gesetzesänderung sei eine Tonbandaufnahme während der Begut achtung sinnvoll (vorstehend E. 2.2).

Grundsätzlich sind

i n zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Nach dem Gesetzeswortlaut des aktuellen Art. 44 ATSG hat der Sozialversicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hat der Partei weiterhin den Namen des Sachverständigen mitzuteilen. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und darf Gegenvorschläge machen.

Das aktuell an wendbare Recht sieht demnach nicht zwingend Tonbandaufnahme n

von Begut achtung en vor.

Am 19. September 2019 hat der Ständerat folgende Formulierung von Art. 44 Abs. 5 bis ATSG beschlossen : « Sofern der Versicherte es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Ve rsicherungsträgers aufgenommen ( AB 2019 S 805 ff. ) . Der Nationalrat hat diese r

Ergänz ung von Art.

44 ATSG am 10. Dezember 2019 zugestimmt ( AB 2019 N 2198 f.).

Eine Gesetzesänderung steht demnach kurz vor dem Inkrafttreten. 3.2

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer der A.___

mit, er wolle vorab darüber informieren, dass er das Gespräch , wie vom Beob achter und Ständerat empfohlen (…) , aufnehmen werde (Urk. 7/232), w oraufhin Prof. Dr. med. B.___ im Namen der A.___ mit Schreiben vom

18. Oktober 2019 Stellung nahm (Urk. 7/231). Prof. B.___ führte in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angekündigte Aufnahme der Begutachtung folgendes aus: «Ton- oder Bildaufzeichnungen der anstehenden Untersuchungen genehmigen wir Ihnen nicht. Bitte beachten Sie die strafrechtlichen Konsequenzen unerlaubter Aufzeichnungen.»

3.3

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, s elbst ohne Bewilligung aufgezeichnete Gutachtensgespräche seien strafrechtlich nicht relevant. Ihm seien offensichtlich ungerechtfertigt strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden. Angesichts dessen bestünden Hinweise, dass dieser Disput vor der Begutachtung auf den Beweiswert der Expertise durchschlagen und dazu führen könnte, dass diese nicht verwertbar sein werde. Die notwendige Objektivität und Neutralität der A.___ sei nicht gewährleistet. Die Ausführungen von Prof . B.___ in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019 genügten, den Anschein de r Befangen heit zu wecken (vorstehend E. 2.2). 3. 4

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen . Zum einen werden von den trift igen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zu m andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den tri ftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 3 . Auflage, Zürich 2 015 , Rz

38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). D eshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz

39 zu Art. 44). 3.5

Prof. B.___ begründete nicht, weshalb Ton- oder Bildaufzeichnungen der ansteh enden Untersuchungen nicht zugelassen würden . Angesichts der erwähnten be vor stehenden Gesetzesänderung (vorstehend E. 3.1) war der Hinweis von Prof. B.___ auf strafrechtliche Konsequenzen einer unerlaubten Aufzeichnung der Unter suchungen unnötig. In absehbarer Zeit wird es üblich sein, dass Begut achtung en auf Ton aufgenommen werden .

Indem Prof. B.___ sich gegen die Ton aufzeichnung wandte und Rechtsbelehrungen erteilt e , obschon vorliegend keine objektiven Gründe gegen eine Tonaufzeichnung sprechen, setzt e er einen Befan genheitsgrund . Die Vorbehalte des Beschwerdeführers erscheinen nachvollzieh bar

und sind geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken .

Der Beschwerdeführer legte nachvollziehbar dar, dass es ihm auf dem Hinter grund seiner Erfahrungen anlässlich früherer Begutachtungen ein Anliegen sei, während der Begutachtungen Tonbandaufzeichnungen zu erstellen ( vorstehend E. 2.2). 3.6

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, Prof. B.___ habe im Namen der Leitung der Gutachterstelle A.___ betreffend die Tonbandauf nahmen geantwortet. Allein dieser Umstand vermöge keine Befangenheit der für ihn tätigen Gutachter zu begründen. Ausstands- oder Ablehnungsgründe könnten sich gegen einzelne Gutachter, aber nicht gegen die Begutachtungsstelle als solche richten (Urk. 2 S. 3). Es ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Be hörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte vorliegend gegenüber Prof. B.___ persönlich Ableh nungs gründe geltend und führte dazu weiter aus, nachdem Prof. B.___ die beauf tragte Gutachtenstelle leite, sei nicht von Belang, ob er vorliegend selber gutach terlich tätig sein werde. Dies umso mehr, als er und nicht einer der beteiligten Gutachter dem Beschwerdeführer geantwortet habe. Die Gutachter seien entspre chend an die Weisung von Prof. B.___ gebunden und ebenfalls befangen (Urk. 1 S. 8). Dem ist zuzustimmen.

Nach dem Gesagten sind bei der hier zu beurteilenden Interessenlage und der rechtlichen und personellen Konstellation Umstände gegeben, die objektiv geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu wecken. 3.

E. 6 ), was de m Beschwerdeführer a m 27. Febru ar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ).

Am 20. Fe bruar 2020 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerde füh rers mit, ihr Mandat sei beendet (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Zwischen ver fügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben verbunden mit der Feststel lung, dass die Beschwerdegegnerin eine neue zufallsbasierte Zuweisung ein es polydisziplinäre n Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle anzuweisen hat , Tonaufnahmen zu machen oder zuzulassen .

4 . 4 .1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer )

und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 20.

Februar 2020 (Urk.

E. 10 ) auf Fr. 1'057.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. Novem ber 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

eine neue zufallsbasierte Zuweisung eines polydis ziplinären Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle anzuweisen hat , Tonauf nahmen zu machen oder zuzulassen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’057 .55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin St e phanie Schwarz, Postfach 2336, 8401 Winterthur auszugsweise (Rubrum und Dispositiv Ziff. 3 ff.) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00917

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

24. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ war zuletzt von 2011 bis 2012 als Executive Producer bei der Y.___ tätig (Urk. 7/16). Am 7. März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17.

Juli

2014 erstattet wurde (Urk. 7/91). M it Verfügung vom 3. März 201 6 (Urk. 7/134)

wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab , was vom hiesige n Gericht mit Urteil vom

29. August 2017 im Verfahren Nr. IV.201 6.00440 bestätigt wurde (Urk. 7/165 ).

1.2

Mit Vorbescheid vom 30. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/205 ), wogegen der Versicherte am 5.

Dezember

2018 (Urk.

7/206 ) und am 25.

Januar

2019

(Urk. 7/208 ) Einwände erhob. Am 25. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Ver si cherten mit, eine polydisziplinäre Verlaufs-Begutachtung bei m

Z.___

vorzusehen (Urk. 7/212). Dagegen erhob der Versicher te wiederum Einwände (Urk. 7/213), woraufhin die IV-Stelle mitteilte, die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Urk. 7/214). Am 14. Mai 2019 teilte die IV-Stelle mit , die Begutachtung erfolge durch die A.___ (Urk. 7/217) . Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 teilte der Versicherte der A.___ unter anderem mit, dass er nicht reisefähig sei und das Begutachtungsgespräc h aufnehmen werde (Urk. 7/232), wozu die A.___ am 18. Oktober 2019 Stellung nahm (Urk. 7/231). Nach weiteren Einwänden des Versicherten (Urk. 7/239, Urk. 7/244) und einer Stel lung nahme der IV-Stelle (Urk. 7/243), hielt die IV-Stelle m it Zwischenverfügung vom 18. November 2019 an der Durchführung einer polydisziplinären Begutach tung durch die A.___

ohne audiotechnische Gesprächsaufzeichnung fest ( Urk. 7/245 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) am

20. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine andere Gutachtensstelle als die A.___ mit der Begutachtung zu beauftragen , und die IV-Stelle sei zu verpflichten, mit dem Gutachtensauftrag Tonbandaufnahmen durch die Gutachterstelle anzu ordnen oder die Gutachterstelle zur Duldung von Tonaufnahmen durch ihn zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantrag t e mit Beschwerdeantwort vom

14. Februar 2020

die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was de m Beschwerdeführer a m 27. Febru ar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ).

Am 20. Fe bruar 2020 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerde füh rers mit, ihr Mandat sei beendet (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle und insbesondere an einer Begutachtung ohne audio technische Gesprächsaufzeichnung festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art.

46 Abs.

1

lit .

a

VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. 1.3

Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Ein tretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken w ird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Beschwerde einzutreten. 1. 4

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E.

3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) an einer Abklärung durch die A.___ ohne Gesprächsaufzeichnungen fest . Ein Recht sanspruch auf Tonbandaufnahmen bestehe nicht. In Fällen, in denen Tonband aufnahmen bestanden hätten, sei selbst ein Anspruch auf Herausgabe derselben verneint worden. Rechtsprechungsgemäss bestehe kein Anspruch einer zu begut achtenden Person auf Einsicht in interne Dokumente, woz u auch Tonband auf nahmen gehörten (S. 2 unten ). Die Gutachterstelle A.___ sei im Auslosungs verfahren ermittelt worden. Es gebe keinen medizinischen Grund, eine erneute MED@P-Auslosung vorzunehmen. Prof. B.___ habe im Namen der Leitung der Gutachterstelle betreffend die Tonbandaufnahmen geantwortet. Alleine dieser Umstand vermöge keine Befangenheit der für ihn tätigen Gutachter zu begründen (S. 3 oben ).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesent lichen geltend, er sei grundsätzlich mit einer Begutachtung einverstanden, es sei ihm aber auf dem Hintergrund seiner Erfahrungen anlässlich einer früheren Be gutachtung ein Anliegen, während der Begutachtung Tonbandaufzeichnungen zu erstellen (S. 5). Während der aktuellen Session habe das Parlament bei der Beratung der 7. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) beschlossen, d a ss künftig während der Begutachtung stets Tonbandaufnahmen zu erfolgen hätten. Au ch vor Einführung der Gesetzesänderung sei eine Ton bandaufnahme während der Begutachtung sinnvoll. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine versicherte Person, die eine Tonbandaufnahme ohne Ein willigung erstelle. Der Inhalt der Gespräche sei allein gestützt auf das Gutachten nicht überprüfbar (S. 6). Selbst ohne Bewilligung aufgezeichnete Gutach tens ge spräche seien strafrechtlich nicht relevant (S. 6 f.). Ihm seien offensichtlich unge rechtfertigt strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden. Angesichts dessen bestünden Hinweise, dass dieser Disput vor der Begutachtung auf den Beweiswert der Expertise durchschlagen und dazu führen könnte, dass diese nicht verwertbar sein werde. Die notwendige Objektivität und Neutralität der A.___ sei nicht gewährleistet (S. 7). Die Ausführungen von Prof . B.___ in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019 genügten, den Anschein der Befangenheit zu wecken (S. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine audio technische Gesprächsaufzeichnung der angeordneten Begutachtung durch die A.___ hat. Zudem strittig ist die Wahl der Abklärungsstelle A.___ .

Unbestritten ist d ie Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begut ach tung . 3. 3.1

D er Beschwerdeführer machte geltend, w ährend der aktuellen Session habe das Parlament bei der Beratung der 7. IVG Revision beschlossen, dass künftig Ton bandaufnahmen während der Begutachtung stets zu erfolgen hätten. Auch vor Einführung der Gesetzesänderung sei eine Tonbandaufnahme während der Begut achtung sinnvoll (vorstehend E. 2.2).

Grundsätzlich sind

i n zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beur teilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Nach dem Gesetzeswortlaut des aktuellen Art. 44 ATSG hat der Sozialversicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hat der Partei weiterhin den Namen des Sachverständigen mitzuteilen. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und darf Gegenvorschläge machen.

Das aktuell an wendbare Recht sieht demnach nicht zwingend Tonbandaufnahme n

von Begut achtung en vor.

Am 19. September 2019 hat der Ständerat folgende Formulierung von Art. 44 Abs. 5 bis ATSG beschlossen : « Sofern der Versicherte es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Ve rsicherungsträgers aufgenommen ( AB 2019 S 805 ff. ) . Der Nationalrat hat diese r

Ergänz ung von Art.

44 ATSG am 10. Dezember 2019 zugestimmt ( AB 2019 N 2198 f.).

Eine Gesetzesänderung steht demnach kurz vor dem Inkrafttreten. 3.2

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer der A.___

mit, er wolle vorab darüber informieren, dass er das Gespräch , wie vom Beob achter und Ständerat empfohlen (…) , aufnehmen werde (Urk. 7/232), w oraufhin Prof. Dr. med. B.___ im Namen der A.___ mit Schreiben vom

18. Oktober 2019 Stellung nahm (Urk. 7/231). Prof. B.___ führte in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angekündigte Aufnahme der Begutachtung folgendes aus: «Ton- oder Bildaufzeichnungen der anstehenden Untersuchungen genehmigen wir Ihnen nicht. Bitte beachten Sie die strafrechtlichen Konsequenzen unerlaubter Aufzeichnungen.»

3.3

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, s elbst ohne Bewilligung aufgezeichnete Gutachtensgespräche seien strafrechtlich nicht relevant. Ihm seien offensichtlich ungerechtfertigt strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden. Angesichts dessen bestünden Hinweise, dass dieser Disput vor der Begutachtung auf den Beweiswert der Expertise durchschlagen und dazu führen könnte, dass diese nicht verwertbar sein werde. Die notwendige Objektivität und Neutralität der A.___ sei nicht gewährleistet. Die Ausführungen von Prof . B.___ in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2019 genügten, den Anschein de r Befangen heit zu wecken (vorstehend E. 2.2). 3. 4

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen . Zum einen werden von den trift igen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zu m andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den tri ftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 3 . Auflage, Zürich 2 015 , Rz

38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). D eshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz

39 zu Art. 44). 3.5

Prof. B.___ begründete nicht, weshalb Ton- oder Bildaufzeichnungen der ansteh enden Untersuchungen nicht zugelassen würden . Angesichts der erwähnten be vor stehenden Gesetzesänderung (vorstehend E. 3.1) war der Hinweis von Prof. B.___ auf strafrechtliche Konsequenzen einer unerlaubten Aufzeichnung der Unter suchungen unnötig. In absehbarer Zeit wird es üblich sein, dass Begut achtung en auf Ton aufgenommen werden .

Indem Prof. B.___ sich gegen die Ton aufzeichnung wandte und Rechtsbelehrungen erteilt e , obschon vorliegend keine objektiven Gründe gegen eine Tonaufzeichnung sprechen, setzt e er einen Befan genheitsgrund . Die Vorbehalte des Beschwerdeführers erscheinen nachvollzieh bar

und sind geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken .

Der Beschwerdeführer legte nachvollziehbar dar, dass es ihm auf dem Hinter grund seiner Erfahrungen anlässlich früherer Begutachtungen ein Anliegen sei, während der Begutachtungen Tonbandaufzeichnungen zu erstellen ( vorstehend E. 2.2). 3.6

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, Prof. B.___ habe im Namen der Leitung der Gutachterstelle A.___ betreffend die Tonbandauf nahmen geantwortet. Allein dieser Umstand vermöge keine Befangenheit der für ihn tätigen Gutachter zu begründen. Ausstands- oder Ablehnungsgründe könnten sich gegen einzelne Gutachter, aber nicht gegen die Begutachtungsstelle als solche richten (Urk. 2 S. 3). Es ist der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen, als sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Be hörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte vorliegend gegenüber Prof. B.___ persönlich Ableh nungs gründe geltend und führte dazu weiter aus, nachdem Prof. B.___ die beauf tragte Gutachtenstelle leite, sei nicht von Belang, ob er vorliegend selber gutach terlich tätig sein werde. Dies umso mehr, als er und nicht einer der beteiligten Gutachter dem Beschwerdeführer geantwortet habe. Die Gutachter seien entspre chend an die Weisung von Prof. B.___ gebunden und ebenfalls befangen (Urk. 1 S. 8). Dem ist zuzustimmen.

Nach dem Gesagten sind bei der hier zu beurteilenden Interessenlage und der rechtlichen und personellen Konstellation Umstände gegeben, die objektiv geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu wecken. 3. 7

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Zwischen ver fügung vom

18. November 2019 (Urk. 2) aufzuheben verbunden mit der Feststel lung, dass die Beschwerdegegnerin eine neue zufallsbasierte Zuweisung ein es polydisziplinäre n Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle anzuweisen hat , Tonaufnahmen zu machen oder zuzulassen .

4 . 4 .1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer )

und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom 20.

Februar 2020 (Urk. 10 ) auf Fr. 1'057.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu be zahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. Novem ber 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

eine neue zufallsbasierte Zuweisung eines polydis ziplinären Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle anzuweisen hat , Tonauf nahmen zu machen oder zuzulassen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’057 .55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin St e phanie Schwarz, Postfach 2336, 8401 Winterthur auszugsweise (Rubrum und Dispositiv Ziff. 3 ff.) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller