Verfügung vom 11. März 2021
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Juni 2015 unter Hinweis auf seit dem 10. Februar 2015 bestehende psychische Probleme und eine seitherige vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (act. II 80, 82 ff.) verneinte die IVB, insbesondere gestützt auf das in- terdisziplinäre Gutachten der D.________ AG (nachfolgend D.________ oder MEDAS) vom 7. März 2017 (act. II 79.1), mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (act. II 86) mangels invalidenversicherungsrelevanter gesundheitli- cher Beeinträchtigung einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 87/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, mit Urteil vom 24. Januar 2018, IV/2017/651 (act. II 93), ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Im Juli 2019 (act. II 96) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 (act. II 100) stellte diese in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vorliege. Nach hiergegen erhobenem Einwand (act. II 106, 109) verfügte die IVB am 17. Oktober 2019 (act. II 110) dem Vorbe- scheid entsprechend. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 118/3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Urteil vom 25. März 2020, IV/2019/893 (act. II 121), gut und wies die Sache an die IVB zur materiellen Anspruchsprüfung zurück (E. 3.5 [act. II 121/12]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 3 C. In der Folge nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und holte einen Bericht des zuständigen Sozialdienstes ein (act. II 126 f., 134, 140). Am 28. Juli 2020 informierte die IVB den Versicherten über die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung und gab ihm Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (act. II 141). Nach gewährter Fristverlängerung (act. II 144 - 146) teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, der IVB am 25. August 2020 (act. II 147) mit, zum jetzigen Zeitpunkt würden keine Zusatzfragen gestellt. Er beantragte jedoch, dass die Gespräche im Rahmen der Begutachtung aufgezeichnet würden bzw. dass ihm die Ermächtigung erteilt werde, diese selber aufzu- zeichnen. Die IVB entgegnete darauf am 28. August 2020 (act. II 148), da die entsprechende gesetzliche Grundlage noch nicht bestehe, werde es den Gutachtern überlassen, ob sie Tonaufnahmen zuliessen oder nicht. Mit Schreiben vom 13. November 2020 (act. II 157) informierte die IVB den Versicherten über die Gutachterstelle E.________ und die Namen der be- gutachtenden Ärztinnen und Ärzte mit der Möglichkeit, gegen diese bis zum
30. November 2020 triftige Einwendungen geltend zu machen. Am 30. No- vember 2020 (act. II 158) ersuchte der Versicherte um Ergänzung des Fra- genkataloges bezüglich Erfahrung der Gutachter mit ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome) und erkundigte sich, ob die Gutachterstelle betreffend Tonaufnahmen informiert worden sei oder ob er das selber tun müsse. Ebenfalls am 30. November 2020 (act. II 159) ver- sandte die Gutachterstelle an den Versicherten ein erstes Aufgebot für die Untersuchungstermine. Die IVB teilte dem Versicherten am 2. Dezember 2020 (act. II 160) mit, die Frist bezüglich Zusatzfragen sei am 12. August 2020 abgelaufen. Zudem verfügten die mitgeteilten Ärzte über einen Fach- arzttitel in der jeweiligen Disziplin. Schliesslich sei die Gutachterstelle über die Frage der Tonaufnahmen durch Zustellung der entsprechenden Korre- spondenz informiert worden. Auf Wunsch des Versicherten versandte die Gutachterstelle ebenfalls am 2. Dezember 2020 (act. II 163) ein optimiertes Terminaufgebot. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (act. II 170), wel- ches dem Versicherten am 9. Dezember 2020 (vgl. act. II 174) per Fax (und am 10. Dezember 2020 [act. II 171] per Post) zugestellt wurde, infor- mierte die Gutachterstelle die IVB mit Blick auf die fehlende gesetzliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 4 Grundlage über den Verzicht auf Tonaufnahmen. Daraufhin teilte der Ver- sicherten der IVB am 9. Dezember 2020 (act. II 174) mit, aufgrund der Tat- sache, dass das Erstellen von Tonaufnahmen von der Gutachterstelle ab- gelehnt werde und auch keine Ausführungen dazu erfolgt seien, ob entsprechende Kenntnisse zum ME/CFS vorlägen, werde die Gutachter- stelle abgelehnt; er werde die Gutachtertermine ab dem 10. Dezember 2020 nicht wahrnehmen. Daraufhin teilte die IVB dem Versicherten am 6. Januar 2021 (act. II 178) mit, es werde an der polydisziplinären Begutachtung durch das E.________ festgehalten und forderte ihn dahingehend zur Mitwirkung auf, als er bis zum 22. Januar 2021 mit der Gutachterstelle Kontakt aufzuneh- men und neue Untersuchungstermine zu vereinbaren habe, dies unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. Die aufgeworfene Frage der Reiseunfähigkeit des Versicherten beantworte- te die IVB unter Bezugnahme auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) am 18. Januar 2020 mit nein; an der Aufforderung zur Mitwirkung gemäss Schreiben vom 6. Januar 2021 werde festgehalten (act. II 180 - 182). Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (act. II 185) wies der Ver- sicherte darauf hin, dass er mit der Geltendmachung eines berechtigten Ausstandsgrundes und der Ablehnung der Gutachterstelle seine Mitwir- kungspflichten nicht verletze. Demnach sei eine neue Gutachterstelle mit der Durchführung der polydisziplinären Untersuchung zu beauftragen, ver- bunden mit der Auflage, Tonaufnahmen zuzulassen oder diese sogleich selber zu erstellen. Sollte diesem Begehren nicht nachgekommen werden, werde um Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung gebeten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IVB mit Verfügung vom 11. März 2021 das Leistungsbegehren wegen fehlender Mitwirkung ab (act. II 187 - 190).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 5 D. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und Dr. iur. C.________, am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, eine neue zufallsbasierte Zuweisung eines polydisziplinären Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle an- zuweisen, Tonaufnahmen der Gespräche selbst zu erstellen oder die Tonaufnahme durch den Beschwerdeführer zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021, ergänzt durch eine Eingabe vom 26. Mai 2021, beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Je ein Doppel dieser Eingaben wurden dem Beschwerdefüh- rer mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. und 28. Mai 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 von seinem unbedingten Replikrecht Gebrauch.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. März 2021 (act. II 190), mit welcher gemäss Dispositiv (Entscheidformel) das Leistungsbe- gehren vom 18. Juli 2019 (act. II 96) wegen fehlender Mitwirkung abgewie- sen wurde. Es besteht keine Grundlage, um diesen Verwaltungsakt anders als nach seinem klaren Wortlaut auszulegen (vgl. dazu BGE 132 V 74 E. 2 S. 76; SVR 2017 UV Nr. 27 S. 90 E. 4.3, 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren nunmehr die Auffassung vertritt, sie habe die falsche Rechtsfolge ge- wählt und auf die betreffende Neuanmeldung eigentlich (erneut; act. II 110) nicht eintreten (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 8), mithin einen Prozess- statt einen Sachentscheid hätte erlassen sollen. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren richti- gerweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abschlägig beschied. In diesem Zusammenhang ist auch gleichzeitig über Ausstandsgründe im Zusammenhang mit der Gutachterstelle E.________ zu entscheiden. Der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) wurde mit dem (das Verwaltungsverfahren abschliessenden) Sachentscheid obsolet. Dem Beschwerdeführer erwuchs aus dem gleichzeitigen Entscheid über die Ausstandfrage und die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht denn auch kein Nachteil.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Da das Anfechtungsobjekt nicht im Sin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 7 ne eines Nichteintretensentscheids auszulegen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), fällt die Streitigkeit nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.1.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 8 2.1.3 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 und E. 3.2.1 S. 511). Im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachver- ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifi- zieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). 2.1.4 Abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen können nur die für eine Behörde bzw. eine Medizinische Abklärungsstelle nach Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3). Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Medizinischen Ab- klärungsstelle sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezi- fische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 89 E. 5.2.2). Weiter kann die Ablehnung einer Gutachterstelle bzw. eines Sachverstän- digen regelmässig nicht allein mit strukturellen Rahmenbedingungen der Begutachtung begründet werden. Diese Einschränkung rechtfertigt sich, soweit die einschlägigen strukturellen Gegebenheiten in BGE 137 V 210 abschliessend behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.2), und ist zudem auch bei mono- und bidis- ziplinären Begutachtungen zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 2.1.5 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2, 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 9 2.2 2.2.1 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.2.3 Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die ver- weigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, Nr. 69 S. 224 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwer- de S. 6 ff.; Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 1 ff.), er wünsche Tonaufnahmen, weil er bei der letzten Begutachtung (im D.________) schlechte Erfahrun- gen gemacht habe. Er widersetze sich nicht generell einer polydisziplinären Begutachtung, sondern nur einer solchen, welche keine Tonaufnahmen zulasse. Es seien keine objektiven Gründe vorhanden für eine Verweige- rung von Tonaufnahmen; eine (noch) fehlende gesetzliche Grundlage be- treffend Tonaufnahmen während einer Begutachtung bedeute nicht, dass Tonaufnahmen nicht zulässig wären. Die Weigerung der Gutachterstelle ohne jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen sei geeignet, Miss- trauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachter- stelle zu erwecken. Das Schreiben des Chefarztes des E.________, Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 10 med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Dezem- ber 2020 (act. II 170) sei geeignet, einen Befangenheitsgrund für sämtliche Gutachter der Gutachterstelle zu begründen, zumal dieser den offiziellen Standpunkt der gesamten Gutachterstelle repräsentiere. Die Gutachter seien an die Weisungen der Leitung der Gutachterstelle gebunden. Die Verweigerung der Tonaufnahmen verletze das Recht auf ein faires Verfah- ren. Es müsse als reine Schikane aufgefasst werden, wenn die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfe, gegen die Tonaufnahme jedoch nichts einzuwenden habe und diese sogar offensichtlich selbst befürworte. 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor (act. II 190/2; Beschwerdeantwort S. 2 und Ergänzung der Beschwerde- antwort S. 2), die gesetzliche Bestimmung, welche Tonaufnahmen bei Be- gutachtungen vorsehe, trete erst am 1. Januar 2022 in Kraft. Eine Vorwirkung sei nicht vorgesehen. Folglich sei die Weigerung der Gutachter, die Begutachtung aufzunehmen, gesetzeskonform. Das postulierte Miss- trauen in die Gutachter beziehungsweise die geltend gemachten Befan- genheitsgründe seien demnach unbegründet, dies insbesondere auch mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 6. Mai 2021, 8C_218/2021. Es könne keine Befangenheit bei gesetzeskonformem Ver- halten begründet werden. Konkrete fallbezogene beziehungsweise perso- nenbezogene Ausstandgründe würden nicht geltend gemacht. Sobald der Beschwerdeführer seine Mitwirkung ohne Tonaufnahmen erkläre oder eine Neuanmeldung ab dem 1. Januar 2022 einreiche, werde auf die Neuan- meldung eingetreten. 3.3 Laut dem aktuell geltenden Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträ- ger bei einer notwendigen Begutachtung der versicherten Person den oder die Namen des oder der unabhängigen Sachverständigen bekannt zu ge- ben, wobei die versicherte Person den oder die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Tonaufnahmen von Begutachtungen sind demnach aktuell positivrechtlich nicht vorgese- hen. Im Zusammenhang mit der Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) soll auch Art. 44 ATSG angepasst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 11 werden. Ein neuer Abs. 6 der genannten Bestimmung lautet wie folgt: "So- fern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Inter- views in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in den Akten des Versicherungsträgers aufgenommen." (vgl. BBl 2020 5558; Amtl. Bull. SR 2019 S. 804 und S. 807, NR 2019 S. 2198 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass der neue Art. 44 Abs. 6 ATSG voraus- sichtlich per 1. Januar 2022 in Kraft treten wird (vgl. Weiterentwicklung der IV, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversi cherungen/iv/reformen-revisionen/weiterentwicklung-iv.html; Publikation in der Amtlichen Sammlung noch nicht erfolgt) und vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – solche liegen hier nicht vor – in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist die genannte Bestimmung vorliegend unbestrittenermassen nicht an- wendbar. 3.4 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil des Sozi- alversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2020, IV.2019.00917, einen Ausstandsgrund dahingehend geltend (Beschwerde S. 10 f; Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 2 f.), dass die Verweigerung von Tonaufnahmen ohne jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen – allein mit dem Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage – geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachterstelle zu erwecken, wobei das entsprechende Schreiben des Chefarztes des E.________, Dr. med. F.________, vom 7. Dezember 2020 (act. II 170) als verbindliche Weisung geeignet sei, einen Befangenheits- grund für alle Gutachter des E.________ zu begründen. Diesbezüglich ist auf BGer 8C_218/2021, E. 4.2, zu verweisen, wonach weder die Verweige- rung von Tonaufnahmen noch der Hinweis auf die Strafbarkeit einseitiger Aufnahmen besondere Umstände darstellen, die eine objektive, ergebnisof- fene Untersuchung und Begutachtung in Frage stellen und einen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 12 ständigen erwecken. Daran vermag laut Bundesgericht auch eine allenfalls andere Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ändern. Anders als im erwähnten kantonalen Fall drohte Dr. med. F.________ vorliegend im Schreiben vom 7. Dezember 2020 (act. II 170) keine strafrechtlichen Konsequenzen an und erteilte keine Rechtsbeleh- rung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 2) ist es unerheblich, dass in BGer 8C_218/2021 die versi- cherte Person auch ohne vorgängige (negative) Erfahrungen mit Begutach- tungen von Beginn weg Tonaufnahmen während der Begutachtung gefordert hat. Nach der aktuellen Rechtslage liegt es im Ermessen der Gutachterstelle, ob sie – wie de lege ferenda in Art. 44 Abs. 6 ATSG vorge- sehen (vgl. E. 3.3 hiervor) – im Rahmen der Exploration eigene Tonauf- nahmen erstellt oder nicht. Bei gesetzeskonformem Verhalten kann folglich keine Befangenheit begründet werden. Hinsichtlich der Frage betreffend Zulassung von Tonaufnahmen mag es zutreffen, dass es sich dabei um eine verfahrenstechnische und nicht um eine medizinische bzw. fachliche Frage handelt (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 1 f.); die aktuell fehlende gesetzliche Grund- lage führt jedoch dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle nicht zur Zulassung von Tonaufnahmen verpflichten kann. 3.5 Da hier das Vorliegen eines Ausstandsgrundes klarerweise zu ver- neinen ist (vgl. E. 3.4 hiervor), hat der Beschwerdeführer durch die Nicht- teilnahme an der Begutachtung durch das E.________ seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die mit VGE IV/2019/893 (act. II 121) erfolgte Rückweisung der Sache zur materiellen Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin schliesst ein erneutes Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 18. Juli 2019 (act. II
96) zufolge Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers im weiteren Verwaltungsverfahren zwar nicht aus. Darin, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abwies statt darauf nicht einzutreten, ist jedoch nicht eine falsche Rechtsfolge zu erblicken (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 8). Denn durch die fehlende Mitwirkung vereitelte der Beschwerdefüh- rer die vollständige Sachverhaltsermittlung und kommt es zur Beweislast- umkehr (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 13 [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 402 f.; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 23 E. 3.3). Da auf- grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage nach wie vor kein inva- lidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.2 hiervor; act. II 178, 180 - 182) korrekt durchgeführt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch zu Recht. 3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensicht- lich unbegründet und ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwälte B.________ und Dr. C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 6 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 6 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. März 2021 (act. II 190), mit welcher gemäss Dispositiv (Entscheidformel) das Leistungsbe- gehren vom 18. Juli 2019 (act. II 96) wegen fehlender Mitwirkung abgewie- sen wurde. Es besteht keine Grundlage, um diesen Verwaltungsakt anders als nach seinem klaren Wortlaut auszulegen (vgl. dazu BGE 132 V 74 E. 2 S. 76; SVR 2017 UV Nr. 27 S. 90 E. 4.3, 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren nunmehr die Auffassung vertritt, sie habe die falsche Rechtsfolge ge- wählt und auf die betreffende Neuanmeldung eigentlich (erneut; act. II 110) nicht eintreten (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 8), mithin einen Prozess- statt einen Sachentscheid hätte erlassen sollen. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren richti- gerweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abschlägig beschied. In diesem Zusammenhang ist auch gleichzeitig über Ausstandsgründe im Zusammenhang mit der Gutachterstelle E.________ zu entscheiden. Der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) wurde mit dem (das Verwaltungsverfahren abschliessenden) Sachentscheid obsolet. Dem Beschwerdeführer erwuchs aus dem gleichzeitigen Entscheid über die Ausstandfrage und die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht denn auch kein Nachteil. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Da das Anfechtungsobjekt nicht im Sin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 7 ne eines Nichteintretensentscheids auszulegen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), fällt die Streitigkeit nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.1.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 8 2.1.3 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 und E. 3.2.1 S. 511). Im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachver- ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifi- zieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). 2.1.4 Abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen können nur die für eine Behörde bzw. eine Medizinische Abklärungsstelle nach Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3). Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Medizinischen Ab- klärungsstelle sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezi- fische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 89 E. 5.2.2). Weiter kann die Ablehnung einer Gutachterstelle bzw. eines Sachverstän- digen regelmässig nicht allein mit strukturellen Rahmenbedingungen der Begutachtung begründet werden. Diese Einschränkung rechtfertigt sich, soweit die einschlägigen strukturellen Gegebenheiten in BGE 137 V 210 abschliessend behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.2), und ist zudem auch bei mono- und bidis- ziplinären Begutachtungen zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 2.1.5 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2, 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 9 2.2 2.2.1 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.2.3 Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die ver- weigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, Nr. 69 S. 224 E. 2.2).
- 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwer- de S. 6 ff.; Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 1 ff.), er wünsche Tonaufnahmen, weil er bei der letzten Begutachtung (im D.________) schlechte Erfahrun- gen gemacht habe. Er widersetze sich nicht generell einer polydisziplinären Begutachtung, sondern nur einer solchen, welche keine Tonaufnahmen zulasse. Es seien keine objektiven Gründe vorhanden für eine Verweige- rung von Tonaufnahmen; eine (noch) fehlende gesetzliche Grundlage be- treffend Tonaufnahmen während einer Begutachtung bedeute nicht, dass Tonaufnahmen nicht zulässig wären. Die Weigerung der Gutachterstelle ohne jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen sei geeignet, Miss- trauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachter- stelle zu erwecken. Das Schreiben des Chefarztes des E.________, Dr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 10 med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Dezem- ber 2020 (act. II 170) sei geeignet, einen Befangenheitsgrund für sämtliche Gutachter der Gutachterstelle zu begründen, zumal dieser den offiziellen Standpunkt der gesamten Gutachterstelle repräsentiere. Die Gutachter seien an die Weisungen der Leitung der Gutachterstelle gebunden. Die Verweigerung der Tonaufnahmen verletze das Recht auf ein faires Verfah- ren. Es müsse als reine Schikane aufgefasst werden, wenn die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfe, gegen die Tonaufnahme jedoch nichts einzuwenden habe und diese sogar offensichtlich selbst befürworte. 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor (act. II 190/2; Beschwerdeantwort S. 2 und Ergänzung der Beschwerde- antwort S. 2), die gesetzliche Bestimmung, welche Tonaufnahmen bei Be- gutachtungen vorsehe, trete erst am 1. Januar 2022 in Kraft. Eine Vorwirkung sei nicht vorgesehen. Folglich sei die Weigerung der Gutachter, die Begutachtung aufzunehmen, gesetzeskonform. Das postulierte Miss- trauen in die Gutachter beziehungsweise die geltend gemachten Befan- genheitsgründe seien demnach unbegründet, dies insbesondere auch mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 6. Mai 2021, 8C_218/2021. Es könne keine Befangenheit bei gesetzeskonformem Ver- halten begründet werden. Konkrete fallbezogene beziehungsweise perso- nenbezogene Ausstandgründe würden nicht geltend gemacht. Sobald der Beschwerdeführer seine Mitwirkung ohne Tonaufnahmen erkläre oder eine Neuanmeldung ab dem 1. Januar 2022 einreiche, werde auf die Neuan- meldung eingetreten. 3.3 Laut dem aktuell geltenden Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträ- ger bei einer notwendigen Begutachtung der versicherten Person den oder die Namen des oder der unabhängigen Sachverständigen bekannt zu ge- ben, wobei die versicherte Person den oder die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Tonaufnahmen von Begutachtungen sind demnach aktuell positivrechtlich nicht vorgese- hen. Im Zusammenhang mit der Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) soll auch Art. 44 ATSG angepasst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 11 werden. Ein neuer Abs. 6 der genannten Bestimmung lautet wie folgt: "So- fern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Inter- views in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in den Akten des Versicherungsträgers aufgenommen." (vgl. BBl 2020 5558; Amtl. Bull. SR 2019 S. 804 und S. 807, NR 2019 S. 2198 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass der neue Art. 44 Abs. 6 ATSG voraus- sichtlich per 1. Januar 2022 in Kraft treten wird (vgl. Weiterentwicklung der IV, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversi cherungen/iv/reformen-revisionen/weiterentwicklung-iv.html; Publikation in der Amtlichen Sammlung noch nicht erfolgt) und vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – solche liegen hier nicht vor – in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist die genannte Bestimmung vorliegend unbestrittenermassen nicht an- wendbar. 3.4 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil des Sozi- alversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2020, IV.2019.00917, einen Ausstandsgrund dahingehend geltend (Beschwerde S. 10 f; Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 2 f.), dass die Verweigerung von Tonaufnahmen ohne jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen – allein mit dem Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage – geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachterstelle zu erwecken, wobei das entsprechende Schreiben des Chefarztes des E.________, Dr. med. F.________, vom 7. Dezember 2020 (act. II 170) als verbindliche Weisung geeignet sei, einen Befangenheits- grund für alle Gutachter des E.________ zu begründen. Diesbezüglich ist auf BGer 8C_218/2021, E. 4.2, zu verweisen, wonach weder die Verweige- rung von Tonaufnahmen noch der Hinweis auf die Strafbarkeit einseitiger Aufnahmen besondere Umstände darstellen, die eine objektive, ergebnisof- fene Untersuchung und Begutachtung in Frage stellen und einen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Sachver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 12 ständigen erwecken. Daran vermag laut Bundesgericht auch eine allenfalls andere Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ändern. Anders als im erwähnten kantonalen Fall drohte Dr. med. F.________ vorliegend im Schreiben vom 7. Dezember 2020 (act. II 170) keine strafrechtlichen Konsequenzen an und erteilte keine Rechtsbeleh- rung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 2) ist es unerheblich, dass in BGer 8C_218/2021 die versi- cherte Person auch ohne vorgängige (negative) Erfahrungen mit Begutach- tungen von Beginn weg Tonaufnahmen während der Begutachtung gefordert hat. Nach der aktuellen Rechtslage liegt es im Ermessen der Gutachterstelle, ob sie – wie de lege ferenda in Art. 44 Abs. 6 ATSG vorge- sehen (vgl. E. 3.3 hiervor) – im Rahmen der Exploration eigene Tonauf- nahmen erstellt oder nicht. Bei gesetzeskonformem Verhalten kann folglich keine Befangenheit begründet werden. Hinsichtlich der Frage betreffend Zulassung von Tonaufnahmen mag es zutreffen, dass es sich dabei um eine verfahrenstechnische und nicht um eine medizinische bzw. fachliche Frage handelt (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 1 f.); die aktuell fehlende gesetzliche Grund- lage führt jedoch dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle nicht zur Zulassung von Tonaufnahmen verpflichten kann. 3.5 Da hier das Vorliegen eines Ausstandsgrundes klarerweise zu ver- neinen ist (vgl. E. 3.4 hiervor), hat der Beschwerdeführer durch die Nicht- teilnahme an der Begutachtung durch das E.________ seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die mit VGE IV/2019/893 (act. II 121) erfolgte Rückweisung der Sache zur materiellen Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin schliesst ein erneutes Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 18. Juli 2019 (act. II 96) zufolge Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers im weiteren Verwaltungsverfahren zwar nicht aus. Darin, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abwies statt darauf nicht einzutreten, ist jedoch nicht eine falsche Rechtsfolge zu erblicken (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 8). Denn durch die fehlende Mitwirkung vereitelte der Beschwerdefüh- rer die vollständige Sachverhaltsermittlung und kommt es zur Beweislast- umkehr (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 13 [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 402 f.; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 23 E. 3.3). Da auf- grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage nach wie vor kein inva- lidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.2 hiervor; act. II 178, 180 - 182) korrekt durchgeführt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch zu Recht. 3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensicht- lich unbegründet und ist demnach abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwälte B.________ und Dr. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 300 IV JAP/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juni 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und Dr. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Juni 2015 unter Hinweis auf seit dem 10. Februar 2015 bestehende psychische Probleme und eine seitherige vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (act. II 80, 82 ff.) verneinte die IVB, insbesondere gestützt auf das in- terdisziplinäre Gutachten der D.________ AG (nachfolgend D.________ oder MEDAS) vom 7. März 2017 (act. II 79.1), mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (act. II 86) mangels invalidenversicherungsrelevanter gesundheitli- cher Beeinträchtigung einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 87/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, mit Urteil vom 24. Januar 2018, IV/2017/651 (act. II 93), ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Im Juli 2019 (act. II 96) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 (act. II 100) stellte diese in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vorliege. Nach hiergegen erhobenem Einwand (act. II 106, 109) verfügte die IVB am 17. Oktober 2019 (act. II 110) dem Vorbe- scheid entsprechend. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 118/3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Urteil vom 25. März 2020, IV/2019/893 (act. II 121), gut und wies die Sache an die IVB zur materiellen Anspruchsprüfung zurück (E. 3.5 [act. II 121/12]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 3 C. In der Folge nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und holte einen Bericht des zuständigen Sozialdienstes ein (act. II 126 f., 134, 140). Am 28. Juli 2020 informierte die IVB den Versicherten über die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung und gab ihm Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (act. II 141). Nach gewährter Fristverlängerung (act. II 144 - 146) teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, der IVB am 25. August 2020 (act. II 147) mit, zum jetzigen Zeitpunkt würden keine Zusatzfragen gestellt. Er beantragte jedoch, dass die Gespräche im Rahmen der Begutachtung aufgezeichnet würden bzw. dass ihm die Ermächtigung erteilt werde, diese selber aufzu- zeichnen. Die IVB entgegnete darauf am 28. August 2020 (act. II 148), da die entsprechende gesetzliche Grundlage noch nicht bestehe, werde es den Gutachtern überlassen, ob sie Tonaufnahmen zuliessen oder nicht. Mit Schreiben vom 13. November 2020 (act. II 157) informierte die IVB den Versicherten über die Gutachterstelle E.________ und die Namen der be- gutachtenden Ärztinnen und Ärzte mit der Möglichkeit, gegen diese bis zum
30. November 2020 triftige Einwendungen geltend zu machen. Am 30. No- vember 2020 (act. II 158) ersuchte der Versicherte um Ergänzung des Fra- genkataloges bezüglich Erfahrung der Gutachter mit ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome) und erkundigte sich, ob die Gutachterstelle betreffend Tonaufnahmen informiert worden sei oder ob er das selber tun müsse. Ebenfalls am 30. November 2020 (act. II 159) ver- sandte die Gutachterstelle an den Versicherten ein erstes Aufgebot für die Untersuchungstermine. Die IVB teilte dem Versicherten am 2. Dezember 2020 (act. II 160) mit, die Frist bezüglich Zusatzfragen sei am 12. August 2020 abgelaufen. Zudem verfügten die mitgeteilten Ärzte über einen Fach- arzttitel in der jeweiligen Disziplin. Schliesslich sei die Gutachterstelle über die Frage der Tonaufnahmen durch Zustellung der entsprechenden Korre- spondenz informiert worden. Auf Wunsch des Versicherten versandte die Gutachterstelle ebenfalls am 2. Dezember 2020 (act. II 163) ein optimiertes Terminaufgebot. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (act. II 170), wel- ches dem Versicherten am 9. Dezember 2020 (vgl. act. II 174) per Fax (und am 10. Dezember 2020 [act. II 171] per Post) zugestellt wurde, infor- mierte die Gutachterstelle die IVB mit Blick auf die fehlende gesetzliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 4 Grundlage über den Verzicht auf Tonaufnahmen. Daraufhin teilte der Ver- sicherten der IVB am 9. Dezember 2020 (act. II 174) mit, aufgrund der Tat- sache, dass das Erstellen von Tonaufnahmen von der Gutachterstelle ab- gelehnt werde und auch keine Ausführungen dazu erfolgt seien, ob entsprechende Kenntnisse zum ME/CFS vorlägen, werde die Gutachter- stelle abgelehnt; er werde die Gutachtertermine ab dem 10. Dezember 2020 nicht wahrnehmen. Daraufhin teilte die IVB dem Versicherten am 6. Januar 2021 (act. II 178) mit, es werde an der polydisziplinären Begutachtung durch das E.________ festgehalten und forderte ihn dahingehend zur Mitwirkung auf, als er bis zum 22. Januar 2021 mit der Gutachterstelle Kontakt aufzuneh- men und neue Untersuchungstermine zu vereinbaren habe, dies unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. Die aufgeworfene Frage der Reiseunfähigkeit des Versicherten beantworte- te die IVB unter Bezugnahme auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) am 18. Januar 2020 mit nein; an der Aufforderung zur Mitwirkung gemäss Schreiben vom 6. Januar 2021 werde festgehalten (act. II 180 - 182). Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (act. II 185) wies der Ver- sicherte darauf hin, dass er mit der Geltendmachung eines berechtigten Ausstandsgrundes und der Ablehnung der Gutachterstelle seine Mitwir- kungspflichten nicht verletze. Demnach sei eine neue Gutachterstelle mit der Durchführung der polydisziplinären Untersuchung zu beauftragen, ver- bunden mit der Auflage, Tonaufnahmen zuzulassen oder diese sogleich selber zu erstellen. Sollte diesem Begehren nicht nachgekommen werden, werde um Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung gebeten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IVB mit Verfügung vom 11. März 2021 das Leistungsbegehren wegen fehlender Mitwirkung ab (act. II 187 - 190).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 5 D. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und Dr. iur. C.________, am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, eine neue zufallsbasierte Zuweisung eines polydisziplinären Gutachtens zu veranlassen und die Gutachterstelle an- zuweisen, Tonaufnahmen der Gespräche selbst zu erstellen oder die Tonaufnahme durch den Beschwerdeführer zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021, ergänzt durch eine Eingabe vom 26. Mai 2021, beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Je ein Doppel dieser Eingaben wurden dem Beschwerdefüh- rer mit prozessleitenden Verfügungen vom 26. und 28. Mai 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 von seinem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 6 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. März 2021 (act. II 190), mit welcher gemäss Dispositiv (Entscheidformel) das Leistungsbe- gehren vom 18. Juli 2019 (act. II 96) wegen fehlender Mitwirkung abgewie- sen wurde. Es besteht keine Grundlage, um diesen Verwaltungsakt anders als nach seinem klaren Wortlaut auszulegen (vgl. dazu BGE 132 V 74 E. 2 S. 76; SVR 2017 UV Nr. 27 S. 90 E. 4.3, 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren nunmehr die Auffassung vertritt, sie habe die falsche Rechtsfolge ge- wählt und auf die betreffende Neuanmeldung eigentlich (erneut; act. II 110) nicht eintreten (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 8), mithin einen Prozess- statt einen Sachentscheid hätte erlassen sollen. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren richti- gerweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abschlägig beschied. In diesem Zusammenhang ist auch gleichzeitig über Ausstandsgründe im Zusammenhang mit der Gutachterstelle E.________ zu entscheiden. Der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) wurde mit dem (das Verwaltungsverfahren abschliessenden) Sachentscheid obsolet. Dem Beschwerdeführer erwuchs aus dem gleichzeitigen Entscheid über die Ausstandfrage und die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht denn auch kein Nachteil. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Da das Anfechtungsobjekt nicht im Sin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 7 ne eines Nichteintretensentscheids auszulegen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), fällt die Streitigkeit nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.1.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 8 2.1.3 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 und E. 3.2.1 S. 511). Im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachver- ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifi- zieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). 2.1.4 Abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen können nur die für eine Behörde bzw. eine Medizinische Abklärungsstelle nach Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3). Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Medizinischen Ab- klärungsstelle sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezi- fische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 89 E. 5.2.2). Weiter kann die Ablehnung einer Gutachterstelle bzw. eines Sachverstän- digen regelmässig nicht allein mit strukturellen Rahmenbedingungen der Begutachtung begründet werden. Diese Einschränkung rechtfertigt sich, soweit die einschlägigen strukturellen Gegebenheiten in BGE 137 V 210 abschliessend behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.2), und ist zudem auch bei mono- und bidis- ziplinären Begutachtungen zu beachten (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 2.1.5 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2, 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 9 2.2 2.2.1 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.2.3 Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die ver- weigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590; SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, Nr. 69 S. 224 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwer- de S. 6 ff.; Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 1 ff.), er wünsche Tonaufnahmen, weil er bei der letzten Begutachtung (im D.________) schlechte Erfahrun- gen gemacht habe. Er widersetze sich nicht generell einer polydisziplinären Begutachtung, sondern nur einer solchen, welche keine Tonaufnahmen zulasse. Es seien keine objektiven Gründe vorhanden für eine Verweige- rung von Tonaufnahmen; eine (noch) fehlende gesetzliche Grundlage be- treffend Tonaufnahmen während einer Begutachtung bedeute nicht, dass Tonaufnahmen nicht zulässig wären. Die Weigerung der Gutachterstelle ohne jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen sei geeignet, Miss- trauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachter- stelle zu erwecken. Das Schreiben des Chefarztes des E.________, Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 10 med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Dezem- ber 2020 (act. II 170) sei geeignet, einen Befangenheitsgrund für sämtliche Gutachter der Gutachterstelle zu begründen, zumal dieser den offiziellen Standpunkt der gesamten Gutachterstelle repräsentiere. Die Gutachter seien an die Weisungen der Leitung der Gutachterstelle gebunden. Die Verweigerung der Tonaufnahmen verletze das Recht auf ein faires Verfah- ren. Es müsse als reine Schikane aufgefasst werden, wenn die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfe, gegen die Tonaufnahme jedoch nichts einzuwenden habe und diese sogar offensichtlich selbst befürworte. 3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor (act. II 190/2; Beschwerdeantwort S. 2 und Ergänzung der Beschwerde- antwort S. 2), die gesetzliche Bestimmung, welche Tonaufnahmen bei Be- gutachtungen vorsehe, trete erst am 1. Januar 2022 in Kraft. Eine Vorwirkung sei nicht vorgesehen. Folglich sei die Weigerung der Gutachter, die Begutachtung aufzunehmen, gesetzeskonform. Das postulierte Miss- trauen in die Gutachter beziehungsweise die geltend gemachten Befan- genheitsgründe seien demnach unbegründet, dies insbesondere auch mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 6. Mai 2021, 8C_218/2021. Es könne keine Befangenheit bei gesetzeskonformem Ver- halten begründet werden. Konkrete fallbezogene beziehungsweise perso- nenbezogene Ausstandgründe würden nicht geltend gemacht. Sobald der Beschwerdeführer seine Mitwirkung ohne Tonaufnahmen erkläre oder eine Neuanmeldung ab dem 1. Januar 2022 einreiche, werde auf die Neuan- meldung eingetreten. 3.3 Laut dem aktuell geltenden Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträ- ger bei einer notwendigen Begutachtung der versicherten Person den oder die Namen des oder der unabhängigen Sachverständigen bekannt zu ge- ben, wobei die versicherte Person den oder die Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Tonaufnahmen von Begutachtungen sind demnach aktuell positivrechtlich nicht vorgese- hen. Im Zusammenhang mit der Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) soll auch Art. 44 ATSG angepasst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 11 werden. Ein neuer Abs. 6 der genannten Bestimmung lautet wie folgt: "So- fern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Inter- views in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in den Akten des Versicherungsträgers aufgenommen." (vgl. BBl 2020 5558; Amtl. Bull. SR 2019 S. 804 und S. 807, NR 2019 S. 2198 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass der neue Art. 44 Abs. 6 ATSG voraus- sichtlich per 1. Januar 2022 in Kraft treten wird (vgl. Weiterentwicklung der IV, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversi cherungen/iv/reformen-revisionen/weiterentwicklung-iv.html; Publikation in der Amtlichen Sammlung noch nicht erfolgt) und vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – solche liegen hier nicht vor – in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist die genannte Bestimmung vorliegend unbestrittenermassen nicht an- wendbar. 3.4 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das Urteil des Sozi- alversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2020, IV.2019.00917, einen Ausstandsgrund dahingehend geltend (Beschwerde S. 10 f; Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 2 f.), dass die Verweigerung von Tonaufnahmen ohne jegliche Angabe von nachvollziehbaren Gründen – allein mit dem Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage – geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachterstelle zu erwecken, wobei das entsprechende Schreiben des Chefarztes des E.________, Dr. med. F.________, vom 7. Dezember 2020 (act. II 170) als verbindliche Weisung geeignet sei, einen Befangenheits- grund für alle Gutachter des E.________ zu begründen. Diesbezüglich ist auf BGer 8C_218/2021, E. 4.2, zu verweisen, wonach weder die Verweige- rung von Tonaufnahmen noch der Hinweis auf die Strafbarkeit einseitiger Aufnahmen besondere Umstände darstellen, die eine objektive, ergebnisof- fene Untersuchung und Begutachtung in Frage stellen und einen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 12 ständigen erwecken. Daran vermag laut Bundesgericht auch eine allenfalls andere Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nichts zu ändern. Anders als im erwähnten kantonalen Fall drohte Dr. med. F.________ vorliegend im Schreiben vom 7. Dezember 2020 (act. II 170) keine strafrechtlichen Konsequenzen an und erteilte keine Rechtsbeleh- rung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 2) ist es unerheblich, dass in BGer 8C_218/2021 die versi- cherte Person auch ohne vorgängige (negative) Erfahrungen mit Begutach- tungen von Beginn weg Tonaufnahmen während der Begutachtung gefordert hat. Nach der aktuellen Rechtslage liegt es im Ermessen der Gutachterstelle, ob sie – wie de lege ferenda in Art. 44 Abs. 6 ATSG vorge- sehen (vgl. E. 3.3 hiervor) – im Rahmen der Exploration eigene Tonauf- nahmen erstellt oder nicht. Bei gesetzeskonformem Verhalten kann folglich keine Befangenheit begründet werden. Hinsichtlich der Frage betreffend Zulassung von Tonaufnahmen mag es zutreffen, dass es sich dabei um eine verfahrenstechnische und nicht um eine medizinische bzw. fachliche Frage handelt (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom 9. Juni 2021 S. 1 f.); die aktuell fehlende gesetzliche Grund- lage führt jedoch dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle nicht zur Zulassung von Tonaufnahmen verpflichten kann. 3.5 Da hier das Vorliegen eines Ausstandsgrundes klarerweise zu ver- neinen ist (vgl. E. 3.4 hiervor), hat der Beschwerdeführer durch die Nicht- teilnahme an der Begutachtung durch das E.________ seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die mit VGE IV/2019/893 (act. II 121) erfolgte Rückweisung der Sache zur materiellen Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin schliesst ein erneutes Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 18. Juli 2019 (act. II
96) zufolge Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers im weiteren Verwaltungsverfahren zwar nicht aus. Darin, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abwies statt darauf nicht einzutreten, ist jedoch nicht eine falsche Rechtsfolge zu erblicken (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 8). Denn durch die fehlende Mitwirkung vereitelte der Beschwerdefüh- rer die vollständige Sachverhaltsermittlung und kommt es zur Beweislast- umkehr (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 13 [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 402 f.; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 23 E. 3.3). Da auf- grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage nach wie vor kein inva- lidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.2 hiervor; act. II 178, 180 - 182) korrekt durchgeführt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch zu Recht. 3.6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensicht- lich unbegründet und ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2021, IV/21/300, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwälte B.________ und Dr. C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.