Sachverhalt
1.
1.1
Der 1960 geborene X.___ war vo n Mai 1988 bis Juni 2010 als Be triebsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig und anschliessend bis Ende 2012 arbeitslos beziehungsweise in kurzen temporären Einsätzen als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 10 /23/4-8 und Urk. 10 /55). Am
13. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. November
2014 (Urk . 10 /40) ab . 1.2
Am 18. Juli 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Be schwerden (Schlaf, Müdigkeit, Schwindel, Rücken, Magen, fehlende Konzentra tion, Atempausen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /45). Diese trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2017 nicht ein (Urk. 10/68). Die vom Versicherten am 2 1. Februar 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/69/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Septem ber 2018 (Prozess-Nr. IV.2017.00238, Urk. 10/79) ab. 1.3
Am 1 1. Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes (so in de n Aufmerksamkeitsfunktionen, bei der verbalen Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuokon struk tion) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/94) mit Verfügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben, er sei einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und es sei gestützt d a rauf ein neuer Entscheid zu fällen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3 1. Januar 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mi t Verfügung vom 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 2) damit, dass sich die psychischen Be schwerden verbessert hätten und keine psychische Einschränkung mehr vorliege. Eine Verschlechterung der somatischen Situation sei nicht ableitbar. Somit sei keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Ein schränkung einer Tätigkeit begründe. Ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht (S. 1-2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
es sei unbestritten, dass die gesundheitlichen Probleme nicht auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen seien. Seine Müdigkeit und sonstigen Symptome hätten nicht nachgelassen. Di e schwere obstruktive Schlafapno e erweise sich für seine Arbeitsunfähigkeit als fundamental. Jahrelange Schlafstörungen würden bekannt lich nicht nur zu psychischen, sondern auch zu physischen Beschwerden führen. Häufige Folgen seien etwa Müdigkeit, Gereiztheit, Antriebslosigkeit und Leis tungsschwäche. Zu den psychischen Folgen, die möglich seien, würden etwa Gereiztheit, Mürrischkeit, Niedergeschlagenheit, Interesselosigkeit, Ängste, Leistungs-, Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche sowie verlangsamte Reaktio nen zählen. Dass dieses klare medizinische Bild zu einer vollständigen Arbeits unfähigkeit führe, sei klar belegt, weshalb unverständlich sei, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig und alleine auf die somatischen Schmerzen aus dem Jahre 2014 stütze. Die angefochtene Verfügung sei zu Gunsten neuer Abklä rung en durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben (S. 6-7). 3.
Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die Verfügung vom
6. November 2014 (Urk. 10/40), mit wel cher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat. In d er mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2018 (Urk. 10/79) bestä tigten Verfügung vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 10/68) trat die IV-Stelle auf die Neu an mel dung vom 1 8. Juli 2016 nicht ein, eine umfassende Prüfung des Renten an spruchs des Beschwerdeführers unterblieb entsprechend. 4. 4 .1
Dem der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 10 /40) zu grundeliegenden Bericht von med. pract. Z.___, Leitender Arzt, und med. pract. A.___, Ärztin, von der Klinik B.___ vom 2 2. April 2014 (Urk. 10 /30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen und impulsiven Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Trennung und Scheidung 2012/2013
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopf schmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit und psychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark de primierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbar keit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatri scherseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende Unfähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustra tionstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psy chosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen (S. 3 f.). 4 .2
Lic. phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im testpsychologischen Untersu chungsbericht der Klinik B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 10 /33/6-12) fol gende Diagnosen fest (S. 1) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des Sozialverhaltens - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittli chen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Be reichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt. Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelli genz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unter stützung von zu H ause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Be schwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rah men der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu pas send erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Auf merksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität. Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde drin gend empfohlen (S. 6). 5 .
Die angefochtene Verfügung vom 1 1 . Nove mber 2019
basierte unter anderem auf fol genden Berichten: 5 .1
Oberärztin D.___ und Psychologe E.___ vom Z entrum F.___ stellten im Verlaufsbericht vom 1 7. April 2019 (Urk. 10/ 86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - leichte kognitive Störung - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen und impulsiven Typ
Dazu führten sie aus, i m Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2018 hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung, selektive und geteilte Aufmerks amkeit, Impulskontrolle) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Intru sionsanfälligkeit) objektivieren lassen. Bei den Lern- und Gedächt nisfunktionen hätten sich leichte Defizite gefunden, so seien verbales Lernen und kurzfristiger Abruf leicht reduziert gewesen, bei unauffälligen langfristigen Abrufleistungen. Die Diskriminationsleistung beim Wiedererkennen sei hingegen deutlich reduziert gewesen . Die verbale Merkspanne sowie das figurale Gedächtnis hätten sich a l s leicht beeinträchtigt
erwiesen . Im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Mai 2014 sowie Dezember 2016 hätten sich klare Verschlechterungen in den Auf merksamkeitsfunktionen gefunden . Des Weiteren hätten sich Verschlechterungen bei der verba l en Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuo k on struktion gezeigt . Die Gedächtnisleistungen hätten sich stabil zu den Vorun ter suchungen
erwiesen . Im Gesamtbild entspr ä chen die objektivierten kognitiven Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung. Trotz Besserung der Gesamtsituation (psychisches Befinden, Schlafapnoe-Syndrom) sowie einer Opti mierung der medikamentösen Behandlung sei dennoch eine weitere kognitive Verschlechterung zu beobachten. Die Ursache dafür sei schwierig zu beurteilen. Es best änd en jedoch nach wie vor ein Schlafapnoe -Syndrom mit reduzierter Schlafqualität sowie eine Schmerzproblematik, was sich negativ auf die kogni tiven Funktionen auswirken könne . Der Beschwerdeführer habe vom 3. Septem ber bis 3. Dezember 2018 an ihrem tagesklinischen Programm teil genommen . Er sei dabei motiviert und zuverl ässig erlebt worden . Kognitiv sei er schnell an seine Grenzen gekommen . Es besteh e der Verdacht einer Leseschwäche oder einen
Analphabetismus. In den Einzelgesprächen hätten im Verl auf seit dem Vorbericht kaum nennenswerte Verbesserungen erreicht werden können (S. 2-3).
Aufgrund langer Arbeitslosigkeit lasse sich die Belastbarkeit in einem realen beruflichen Umfeld nicht beurteilen. Diesbezüglich wären sie auf eine Belas tungserprobung angewiesen. Die Teilnahme am tagesklinischen Programm mit 3 Tagen pro Woche weis e auf mittelgradige kognitive Einschränkungen hin, welche die Leistungsfähigkeit einschränken würden . Die Arbeitsfähigkeit in einer an ge passte n Tätigkeit sei n icht beurteilbar.
Aufgrund der kognitiven Einschränkungen lieg e eine Leistun gsminderung von ungefähr 50 % vor (S. 3). 5.2
Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 10/ 90/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 2): - schweres obstruktives Schlafapnoe- Hypopnoe -Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2): - chronische Rhinosinusitis
polyposa - arterielle Hypertonie
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei meist zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Seit Jahren lägen Müdigkeit, psychomotorische Verlangs a mung und subjektive Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Adynamie vor. Auffallend seit Jahren sei, da s s alle medizinischen Massnahmen zwar die Sch lafstörung bessern würden und die O SAS-Therapie
die Müdigkeit gelindert habe, aber die Symptome nie beeinflusst worden seien, weder objektiv noch sub jektiv (S. 1). Es bestehe ein leicht reduzierter Allgemeinzustand, eine psychomoto rische Verlangsamung, verminderte Aufmerksamkeit, der Beschwerdeführer habe Mühe bei komplexen Gedankengängen zu folgen, eine Tagesmüdigkeit (variabel) aber keine Depressivität. Falls er auf dem ersten Arbeitsmarkt noch arbeitsfähig wäre, dann maximal zu 40 % . Schon die Arbeit in der psychiatrischen Tagesklinik (2 x 2 Stunden pro Tag) habe zu Überforderungssituationen geführt. Leichte Tätigkeiten ohne Stress, mit Unterstützungsmöglichkeit von 3 bis 4 Stunden pro Tag seien zumutbar und ein geschützter Arbeitsplatz ideal (S. 2 und 4). 5.3
Dr. med. H.___, Facharzt FMH Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2019 (Urk. 10/ 91/7 und 9) fest, der Beschwerdeführer sei von ihm wegen seiner Nasenoperation im Jahre 2017 über gesamthaft 3 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (S. 1) . Er leide unter einem obstruk tiven Schlafapnoe- Hypopnoe -Syndrom. Zur Verbesserung der Anpassung sei am
20. Mai 2017 eine Nasen- und Nasennebenhöhlenoperation durchgeführt wo rden. Der diesbezügliche Verlauf sei bei vermehrter postoperativer Blutung kompliziert gewesen, in der Folge sei der Lokalzustand aber gut abgeheilt. Im März 2019 sei es erneut zu einer Verschlechterung der Nasenatmung gekommen. Diagnose einer anterioren Rhinitis sicca, lokale befeuchtende Therapie und Empfehlung zur CPAP-Therapie, im April 2019 Diagnose eines Lagerungsschwindels linksseitig, im Mai 2019 zusätzliches Rezidiv rechtsseitig. Des Weiteren bestehe eine beid seitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Der Beschwerdeführer stehe aktuell we gen seiner Schwindelsymptome in seiner Behandlung. Aus Sicht des Schwindels oder der Atemsituation bestehe zurzeit keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 5.4
Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellung nahme vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 10/92/5) fest, m assgebend für die Beurteilung seien die somatischen Einschränkungen. Eine psychische Störung lieg e nicht me hr vor, die depressive Störung sei remittiert. Die neuropsychologischen Befunde würden eine
Verschlechterung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen zeigen, dies sei auch t agesformabhängig und dürfe nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden. Die eingeschränkten exekutiven Fähigkeiten seien sicher vorbestehend, da der Beschwerdeführer auch bisher nur sehr einfach strukturierte Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeführt habe, zudem besteh e eine ausgeprägte Dekonditio nierung. Von HNO - Seite werde neu ein paroxysmaler Lagerungsschwindel atte stiert, allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom werde keine Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit beigemessen, da grundsätzlich behandelbar. Die übrigen somatischen Probleme seien gemäss dem Bericht
des Hausarzt es unverändert. Alles in a llem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar. Der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert. 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 1. November 2019 auf die Stellungnahme ihre s RAD- Arztes
Dipl. med.
I.___ vom 1 9. Juli 2019 (E. 5.4
hievor). 6 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6 . 3
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und er diesbezüglich an keinen Beschwer den mehr leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. In Bezug auf den vorliegend massgebenden somatischen Zustand hielt RAD-Arzt Dipl. med. I.___ fest, insgesamt lasse sich verglichen mit 2014 keine Verschlech te rung der Situation feststellen . Dies ist mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers nachvollziehbar. So diagnostizierten diese zwar einen n eu aufgetretenen paroxysmalen Lagerungsschwindel, erachteten ihn aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom mass der Facharzt Dr. H.___ keine Relevanz bezüglich der Arbeits fähigkeit bei (E . 5.3 hievor), ebenso wenig Dr. G.___ der chronischen Rhino sinusitis
polyposa und der arteriellen Hypertonie (E. 5.2 hievor) . Gemäss der aktuellsten neuropsychologischen Untersuchung entsprechen zudem die objekti vierten Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung (E. 5.1 hievor), auch diesbezüglich erweist sich der Zustand in seiner A usprägung also als un verändert.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht einzig und allein auf die soma tischen Schmerzen aus dem Jahr 2014, vielmehr prüfte sie korrekterweise eine allfällige sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung der diesbezüglichen Beschwerden bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Nachdem eine solche nach dem Gesagten auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen ist, erweist sich die Aussage des RAD-Arzt es Dipl. med. I.___, a lles in a llem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar, als schlüssig und es ist auf seine Stellungnahme abzustellen.
Im Vergleichszeitpunkt bestand eine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit aus soma tischer Sicht; bei fehlender Verschlechterung ist entsprechend auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weiterhin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Soweit die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierten oder dieser selbst gar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 1 S. 7), handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die entsprechenden Einschätzungen sind damit
im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen (vgl. E. 1.3 hie vor) . Von weiteren medizinischen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer be antragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Urk. 11 Ziff. 2), ist seine Ent schädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit auf wand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2' 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 6. Dezember 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unen tgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hing ewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, wird mit Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1. Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes (so in de n Aufmerksamkeitsfunktionen, bei der verbalen Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuokon struk tion) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/94) mit Verfügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben, er sei einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und es sei gestützt d a rauf ein neuer Entscheid zu fällen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 2) damit, dass sich die psychischen Be schwerden verbessert hätten und keine psychische Einschränkung mehr vorliege. Eine Verschlechterung der somatischen Situation sei nicht ableitbar. Somit sei keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Ein schränkung einer Tätigkeit begründe. Ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht (S. 1-2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
es sei unbestritten, dass die gesundheitlichen Probleme nicht auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen seien. Seine Müdigkeit und sonstigen Symptome hätten nicht nachgelassen. Di e schwere obstruktive Schlafapno e erweise sich für seine Arbeitsunfähigkeit als fundamental. Jahrelange Schlafstörungen würden bekannt lich nicht nur zu psychischen, sondern auch zu physischen Beschwerden führen. Häufige Folgen seien etwa Müdigkeit, Gereiztheit, Antriebslosigkeit und Leis tungsschwäche. Zu den psychischen Folgen, die möglich seien, würden etwa Gereiztheit, Mürrischkeit, Niedergeschlagenheit, Interesselosigkeit, Ängste, Leistungs-, Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche sowie verlangsamte Reaktio nen zählen. Dass dieses klare medizinische Bild zu einer vollständigen Arbeits unfähigkeit führe, sei klar belegt, weshalb unverständlich sei, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig und alleine auf die somatischen Schmerzen aus dem Jahre 2014 stütze. Die angefochtene Verfügung sei zu Gunsten neuer Abklä rung en durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben (S. 6-7). 3.
Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die Verfügung vom
6. November 2014 (Urk. 10/40), mit wel cher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat. In d er mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2018 (Urk. 10/79) bestä tigten Verfügung vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 10/68) trat die IV-Stelle auf die Neu an mel dung vom 1 8. Juli 2016 nicht ein, eine umfassende Prüfung des Renten an spruchs des Beschwerdeführers unterblieb entsprechend. 4. 4 .1
Dem der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk.
E. 3 1. Januar 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mi t Verfügung vom 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 /30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen und impulsiven Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Trennung und Scheidung 2012/2013
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopf schmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit und psychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark de primierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbar keit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatri scherseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende Unfähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustra tionstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psy chosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen (S. 3 f.). 4 .2
Lic. phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im testpsychologischen Untersu chungsbericht der Klinik B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 10 /33/6-12) fol gende Diagnosen fest (S. 1) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des Sozialverhaltens - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittli chen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Be reichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt. Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelli genz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unter stützung von zu H ause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Be schwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rah men der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu pas send erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Auf merksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität. Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde drin gend empfohlen (S. 6). 5 .
Die angefochtene Verfügung vom 1 1 . Nove mber 2019
basierte unter anderem auf fol genden Berichten: 5 .1
Oberärztin D.___ und Psychologe E.___ vom Z entrum F.___ stellten im Verlaufsbericht vom 1 7. April 2019 (Urk. 10/ 86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - leichte kognitive Störung - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen und impulsiven Typ
Dazu führten sie aus, i m Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2018 hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung, selektive und geteilte Aufmerks amkeit, Impulskontrolle) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Intru sionsanfälligkeit) objektivieren lassen. Bei den Lern- und Gedächt nisfunktionen hätten sich leichte Defizite gefunden, so seien verbales Lernen und kurzfristiger Abruf leicht reduziert gewesen, bei unauffälligen langfristigen Abrufleistungen. Die Diskriminationsleistung beim Wiedererkennen sei hingegen deutlich reduziert gewesen . Die verbale Merkspanne sowie das figurale Gedächtnis hätten sich a l s leicht beeinträchtigt
erwiesen . Im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Mai 2014 sowie Dezember 2016 hätten sich klare Verschlechterungen in den Auf merksamkeitsfunktionen gefunden . Des Weiteren hätten sich Verschlechterungen bei der verba l en Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuo k on struktion gezeigt . Die Gedächtnisleistungen hätten sich stabil zu den Vorun ter suchungen
erwiesen . Im Gesamtbild entspr ä chen die objektivierten kognitiven Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung. Trotz Besserung der Gesamtsituation (psychisches Befinden, Schlafapnoe-Syndrom) sowie einer Opti mierung der medikamentösen Behandlung sei dennoch eine weitere kognitive Verschlechterung zu beobachten. Die Ursache dafür sei schwierig zu beurteilen. Es best änd en jedoch nach wie vor ein Schlafapnoe -Syndrom mit reduzierter Schlafqualität sowie eine Schmerzproblematik, was sich negativ auf die kogni tiven Funktionen auswirken könne . Der Beschwerdeführer habe vom 3. Septem ber bis 3. Dezember 2018 an ihrem tagesklinischen Programm teil genommen . Er sei dabei motiviert und zuverl ässig erlebt worden . Kognitiv sei er schnell an seine Grenzen gekommen . Es besteh e der Verdacht einer Leseschwäche oder einen
Analphabetismus. In den Einzelgesprächen hätten im Verl auf seit dem Vorbericht kaum nennenswerte Verbesserungen erreicht werden können (S. 2-3).
Aufgrund langer Arbeitslosigkeit lasse sich die Belastbarkeit in einem realen beruflichen Umfeld nicht beurteilen. Diesbezüglich wären sie auf eine Belas tungserprobung angewiesen. Die Teilnahme am tagesklinischen Programm mit 3 Tagen pro Woche weis e auf mittelgradige kognitive Einschränkungen hin, welche die Leistungsfähigkeit einschränken würden . Die Arbeitsfähigkeit in einer an ge passte n Tätigkeit sei n icht beurteilbar.
Aufgrund der kognitiven Einschränkungen lieg e eine Leistun gsminderung von ungefähr 50 % vor (S. 3). 5.2
Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 10/ 90/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 2): - schweres obstruktives Schlafapnoe- Hypopnoe -Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2): - chronische Rhinosinusitis
polyposa - arterielle Hypertonie
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei meist zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Seit Jahren lägen Müdigkeit, psychomotorische Verlangs a mung und subjektive Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Adynamie vor. Auffallend seit Jahren sei, da s s alle medizinischen Massnahmen zwar die Sch lafstörung bessern würden und die O SAS-Therapie
die Müdigkeit gelindert habe, aber die Symptome nie beeinflusst worden seien, weder objektiv noch sub jektiv (S. 1). Es bestehe ein leicht reduzierter Allgemeinzustand, eine psychomoto rische Verlangsamung, verminderte Aufmerksamkeit, der Beschwerdeführer habe Mühe bei komplexen Gedankengängen zu folgen, eine Tagesmüdigkeit (variabel) aber keine Depressivität. Falls er auf dem ersten Arbeitsmarkt noch arbeitsfähig wäre, dann maximal zu 40 % . Schon die Arbeit in der psychiatrischen Tagesklinik (2 x 2 Stunden pro Tag) habe zu Überforderungssituationen geführt. Leichte Tätigkeiten ohne Stress, mit Unterstützungsmöglichkeit von 3 bis 4 Stunden pro Tag seien zumutbar und ein geschützter Arbeitsplatz ideal (S. 2 und 4). 5.3
Dr. med. H.___, Facharzt FMH Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2019 (Urk. 10/ 91/7 und 9) fest, der Beschwerdeführer sei von ihm wegen seiner Nasenoperation im Jahre 2017 über gesamthaft 3 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (S. 1) . Er leide unter einem obstruk tiven Schlafapnoe- Hypopnoe -Syndrom. Zur Verbesserung der Anpassung sei am
20. Mai 2017 eine Nasen- und Nasennebenhöhlenoperation durchgeführt wo rden. Der diesbezügliche Verlauf sei bei vermehrter postoperativer Blutung kompliziert gewesen, in der Folge sei der Lokalzustand aber gut abgeheilt. Im März 2019 sei es erneut zu einer Verschlechterung der Nasenatmung gekommen. Diagnose einer anterioren Rhinitis sicca, lokale befeuchtende Therapie und Empfehlung zur CPAP-Therapie, im April 2019 Diagnose eines Lagerungsschwindels linksseitig, im Mai 2019 zusätzliches Rezidiv rechtsseitig. Des Weiteren bestehe eine beid seitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Der Beschwerdeführer stehe aktuell we gen seiner Schwindelsymptome in seiner Behandlung. Aus Sicht des Schwindels oder der Atemsituation bestehe zurzeit keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 5.4
Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellung nahme vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 10/92/5) fest, m assgebend für die Beurteilung seien die somatischen Einschränkungen. Eine psychische Störung lieg e nicht me hr vor, die depressive Störung sei remittiert. Die neuropsychologischen Befunde würden eine
Verschlechterung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen zeigen, dies sei auch t agesformabhängig und dürfe nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden. Die eingeschränkten exekutiven Fähigkeiten seien sicher vorbestehend, da der Beschwerdeführer auch bisher nur sehr einfach strukturierte Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeführt habe, zudem besteh e eine ausgeprägte Dekonditio nierung. Von HNO - Seite werde neu ein paroxysmaler Lagerungsschwindel atte stiert, allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom werde keine Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit beigemessen, da grundsätzlich behandelbar. Die übrigen somatischen Probleme seien gemäss dem Bericht
des Hausarzt es unverändert. Alles in a llem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar. Der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert. 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 1. November 2019 auf die Stellungnahme ihre s RAD- Arztes
Dipl. med.
I.___ vom 1 9. Juli 2019 (E. 5.4
hievor). 6 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6 . 3
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und er diesbezüglich an keinen Beschwer den mehr leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. In Bezug auf den vorliegend massgebenden somatischen Zustand hielt RAD-Arzt Dipl. med. I.___ fest, insgesamt lasse sich verglichen mit 2014 keine Verschlech te rung der Situation feststellen . Dies ist mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers nachvollziehbar. So diagnostizierten diese zwar einen n eu aufgetretenen paroxysmalen Lagerungsschwindel, erachteten ihn aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom mass der Facharzt Dr. H.___ keine Relevanz bezüglich der Arbeits fähigkeit bei (E . 5.3 hievor), ebenso wenig Dr. G.___ der chronischen Rhino sinusitis
polyposa und der arteriellen Hypertonie (E. 5.2 hievor) . Gemäss der aktuellsten neuropsychologischen Untersuchung entsprechen zudem die objekti vierten Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung (E. 5.1 hievor), auch diesbezüglich erweist sich der Zustand in seiner A usprägung also als un verändert.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht einzig und allein auf die soma tischen Schmerzen aus dem Jahr 2014, vielmehr prüfte sie korrekterweise eine allfällige sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung der diesbezüglichen Beschwerden bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Nachdem eine solche nach dem Gesagten auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen ist, erweist sich die Aussage des RAD-Arzt es Dipl. med. I.___, a lles in a llem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar, als schlüssig und es ist auf seine Stellungnahme abzustellen.
Im Vergleichszeitpunkt bestand eine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit aus soma tischer Sicht; bei fehlender Verschlechterung ist entsprechend auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weiterhin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Soweit die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierten oder dieser selbst gar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 1 S. 7), handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die entsprechenden Einschätzungen sind damit
im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen (vgl. E. 1.3 hie vor) . Von weiteren medizinischen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer be antragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Urk.
E. 11 Ziff. 2), ist seine Ent schädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit auf wand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2' 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 6. Dezember 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unen tgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hing ewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, wird mit Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00911
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
19. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Postfach 1439, 862 0 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1960 geborene X.___ war vo n Mai 1988 bis Juni 2010 als Be triebsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig und anschliessend bis Ende 2012 arbeitslos beziehungsweise in kurzen temporären Einsätzen als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 10 /23/4-8 und Urk. 10 /55). Am
13. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. November
2014 (Urk . 10 /40) ab . 1.2
Am 18. Juli 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Be schwerden (Schlaf, Müdigkeit, Schwindel, Rücken, Magen, fehlende Konzentra tion, Atempausen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /45). Diese trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2017 nicht ein (Urk. 10/68). Die vom Versicherten am 2 1. Februar 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/69/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Septem ber 2018 (Prozess-Nr. IV.2017.00238, Urk. 10/79) ab. 1.3
Am 1 1. Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung seines Gesundheitszustandes (so in de n Aufmerksamkeitsfunktionen, bei der verbalen Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuokon struk tion) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/94) mit Verfügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefo chtene Verfügung sei aufzuheben, er sei einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und es sei gestützt d a rauf ein neuer Entscheid zu fällen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3 1. Januar 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mi t Verfügung vom 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 1. November 2019 (Urk. 2) damit, dass sich die psychischen Be schwerden verbessert hätten und keine psychische Einschränkung mehr vorliege. Eine Verschlechterung der somatischen Situation sei nicht ableitbar. Somit sei keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Ein schränkung einer Tätigkeit begründe. Ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht (S. 1-2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
es sei unbestritten, dass die gesundheitlichen Probleme nicht auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen seien. Seine Müdigkeit und sonstigen Symptome hätten nicht nachgelassen. Di e schwere obstruktive Schlafapno e erweise sich für seine Arbeitsunfähigkeit als fundamental. Jahrelange Schlafstörungen würden bekannt lich nicht nur zu psychischen, sondern auch zu physischen Beschwerden führen. Häufige Folgen seien etwa Müdigkeit, Gereiztheit, Antriebslosigkeit und Leis tungsschwäche. Zu den psychischen Folgen, die möglich seien, würden etwa Gereiztheit, Mürrischkeit, Niedergeschlagenheit, Interesselosigkeit, Ängste, Leistungs-, Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche sowie verlangsamte Reaktio nen zählen. Dass dieses klare medizinische Bild zu einer vollständigen Arbeits unfähigkeit führe, sei klar belegt, weshalb unverständlich sei, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig und alleine auf die somatischen Schmerzen aus dem Jahre 2014 stütze. Die angefochtene Verfügung sei zu Gunsten neuer Abklä rung en durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben (S. 6-7). 3.
Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die Verfügung vom
6. November 2014 (Urk. 10/40), mit wel cher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat. In d er mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2018 (Urk. 10/79) bestä tigten Verfügung vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 10/68) trat die IV-Stelle auf die Neu an mel dung vom 1 8. Juli 2016 nicht ein, eine umfassende Prüfung des Renten an spruchs des Beschwerdeführers unterblieb entsprechend. 4. 4 .1
Dem der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 10 /40) zu grundeliegenden Bericht von med. pract. Z.___, Leitender Arzt, und med. pract. A.___, Ärztin, von der Klinik B.___ vom 2 2. April 2014 (Urk. 10 /30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen und impulsiven Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Trennung und Scheidung 2012/2013
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopf schmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit und psychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark de primierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbar keit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatri scherseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende Unfähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustra tionstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psy chosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen (S. 3 f.). 4 .2
Lic. phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im testpsychologischen Untersu chungsbericht der Klinik B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 10 /33/6-12) fol gende Diagnosen fest (S. 1) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des Sozialverhaltens - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittli chen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Be reichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt. Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelli genz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unter stützung von zu H ause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Be schwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rah men der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu pas send erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Auf merksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität. Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde drin gend empfohlen (S. 6). 5 .
Die angefochtene Verfügung vom 1 1 . Nove mber 2019
basierte unter anderem auf fol genden Berichten: 5 .1
Oberärztin D.___ und Psychologe E.___ vom Z entrum F.___ stellten im Verlaufsbericht vom 1 7. April 2019 (Urk. 10/ 86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - leichte kognitive Störung - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana n kastischen und impulsiven Typ
Dazu führten sie aus, i m Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2018 hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung, selektive und geteilte Aufmerks amkeit, Impulskontrolle) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Intru sionsanfälligkeit) objektivieren lassen. Bei den Lern- und Gedächt nisfunktionen hätten sich leichte Defizite gefunden, so seien verbales Lernen und kurzfristiger Abruf leicht reduziert gewesen, bei unauffälligen langfristigen Abrufleistungen. Die Diskriminationsleistung beim Wiedererkennen sei hingegen deutlich reduziert gewesen . Die verbale Merkspanne sowie das figurale Gedächtnis hätten sich a l s leicht beeinträchtigt
erwiesen . Im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Mai 2014 sowie Dezember 2016 hätten sich klare Verschlechterungen in den Auf merksamkeitsfunktionen gefunden . Des Weiteren hätten sich Verschlechterungen bei der verba l en Merkspanne, der verbalen Ideenproduktion und der Visuo k on struktion gezeigt . Die Gedächtnisleistungen hätten sich stabil zu den Vorun ter suchungen
erwiesen . Im Gesamtbild entspr ä chen die objektivierten kognitiven Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung. Trotz Besserung der Gesamtsituation (psychisches Befinden, Schlafapnoe-Syndrom) sowie einer Opti mierung der medikamentösen Behandlung sei dennoch eine weitere kognitive Verschlechterung zu beobachten. Die Ursache dafür sei schwierig zu beurteilen. Es best änd en jedoch nach wie vor ein Schlafapnoe -Syndrom mit reduzierter Schlafqualität sowie eine Schmerzproblematik, was sich negativ auf die kogni tiven Funktionen auswirken könne . Der Beschwerdeführer habe vom 3. Septem ber bis 3. Dezember 2018 an ihrem tagesklinischen Programm teil genommen . Er sei dabei motiviert und zuverl ässig erlebt worden . Kognitiv sei er schnell an seine Grenzen gekommen . Es besteh e der Verdacht einer Leseschwäche oder einen
Analphabetismus. In den Einzelgesprächen hätten im Verl auf seit dem Vorbericht kaum nennenswerte Verbesserungen erreicht werden können (S. 2-3).
Aufgrund langer Arbeitslosigkeit lasse sich die Belastbarkeit in einem realen beruflichen Umfeld nicht beurteilen. Diesbezüglich wären sie auf eine Belas tungserprobung angewiesen. Die Teilnahme am tagesklinischen Programm mit 3 Tagen pro Woche weis e auf mittelgradige kognitive Einschränkungen hin, welche die Leistungsfähigkeit einschränken würden . Die Arbeitsfähigkeit in einer an ge passte n Tätigkeit sei n icht beurteilbar.
Aufgrund der kognitiven Einschränkungen lieg e eine Leistun gsminderung von ungefähr 50 % vor (S. 3). 5.2
Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 10/ 90/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf (S. 2): - schweres obstruktives Schlafapnoe- Hypopnoe -Syndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2): - chronische Rhinosinusitis
polyposa - arterielle Hypertonie
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei meist zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Seit Jahren lägen Müdigkeit, psychomotorische Verlangs a mung und subjektive Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Adynamie vor. Auffallend seit Jahren sei, da s s alle medizinischen Massnahmen zwar die Sch lafstörung bessern würden und die O SAS-Therapie
die Müdigkeit gelindert habe, aber die Symptome nie beeinflusst worden seien, weder objektiv noch sub jektiv (S. 1). Es bestehe ein leicht reduzierter Allgemeinzustand, eine psychomoto rische Verlangsamung, verminderte Aufmerksamkeit, der Beschwerdeführer habe Mühe bei komplexen Gedankengängen zu folgen, eine Tagesmüdigkeit (variabel) aber keine Depressivität. Falls er auf dem ersten Arbeitsmarkt noch arbeitsfähig wäre, dann maximal zu 40 % . Schon die Arbeit in der psychiatrischen Tagesklinik (2 x 2 Stunden pro Tag) habe zu Überforderungssituationen geführt. Leichte Tätigkeiten ohne Stress, mit Unterstützungsmöglichkeit von 3 bis 4 Stunden pro Tag seien zumutbar und ein geschützter Arbeitsplatz ideal (S. 2 und 4). 5.3
Dr. med. H.___, Facharzt FMH Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2019 (Urk. 10/ 91/7 und 9) fest, der Beschwerdeführer sei von ihm wegen seiner Nasenoperation im Jahre 2017 über gesamthaft 3 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (S. 1) . Er leide unter einem obstruk tiven Schlafapnoe- Hypopnoe -Syndrom. Zur Verbesserung der Anpassung sei am
20. Mai 2017 eine Nasen- und Nasennebenhöhlenoperation durchgeführt wo rden. Der diesbezügliche Verlauf sei bei vermehrter postoperativer Blutung kompliziert gewesen, in der Folge sei der Lokalzustand aber gut abgeheilt. Im März 2019 sei es erneut zu einer Verschlechterung der Nasenatmung gekommen. Diagnose einer anterioren Rhinitis sicca, lokale befeuchtende Therapie und Empfehlung zur CPAP-Therapie, im April 2019 Diagnose eines Lagerungsschwindels linksseitig, im Mai 2019 zusätzliches Rezidiv rechtsseitig. Des Weiteren bestehe eine beid seitige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Der Beschwerdeführer stehe aktuell we gen seiner Schwindelsymptome in seiner Behandlung. Aus Sicht des Schwindels oder der Atemsituation bestehe zurzeit keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 5.4
Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellung nahme vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 10/92/5) fest, m assgebend für die Beurteilung seien die somatischen Einschränkungen. Eine psychische Störung lieg e nicht me hr vor, die depressive Störung sei remittiert. Die neuropsychologischen Befunde würden eine
Verschlechterung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen zeigen, dies sei auch t agesformabhängig und dürfe nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden. Die eingeschränkten exekutiven Fähigkeiten seien sicher vorbestehend, da der Beschwerdeführer auch bisher nur sehr einfach strukturierte Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeführt habe, zudem besteh e eine ausgeprägte Dekonditio nierung. Von HNO - Seite werde neu ein paroxysmaler Lagerungsschwindel atte stiert, allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom werde keine Relevanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit beigemessen, da grundsätzlich behandelbar. Die übrigen somatischen Probleme seien gemäss dem Bericht
des Hausarzt es unverändert. Alles in a llem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar. Der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert. 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 1 1. November 2019 auf die Stellungnahme ihre s RAD- Arztes
Dipl. med.
I.___ vom 1 9. Juli 2019 (E. 5.4
hievor). 6 .2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6 . 3
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und er diesbezüglich an keinen Beschwer den mehr leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. In Bezug auf den vorliegend massgebenden somatischen Zustand hielt RAD-Arzt Dipl. med. I.___ fest, insgesamt lasse sich verglichen mit 2014 keine Verschlech te rung der Situation feststellen . Dies ist mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers nachvollziehbar. So diagnostizierten diese zwar einen n eu aufgetretenen paroxysmalen Lagerungsschwindel, erachteten ihn aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch dem obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom mass der Facharzt Dr. H.___ keine Relevanz bezüglich der Arbeits fähigkeit bei (E . 5.3 hievor), ebenso wenig Dr. G.___ der chronischen Rhino sinusitis
polyposa und der arteriellen Hypertonie (E. 5.2 hievor) . Gemäss der aktuellsten neuropsychologischen Untersuchung entsprechen zudem die objekti vierten Defizite weiterhin einer mittelgradigen kognitiven Störung (E. 5.1 hievor), auch diesbezüglich erweist sich der Zustand in seiner A usprägung also als un verändert.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht einzig und allein auf die soma tischen Schmerzen aus dem Jahr 2014, vielmehr prüfte sie korrekterweise eine allfällige sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung der diesbezüglichen Beschwerden bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Nachdem eine solche nach dem Gesagten auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen ist, erweist sich die Aussage des RAD-Arzt es Dipl. med. I.___, a lles in a llem sei im Vergleich mit 2014 keine Verschlechterung der somatischen Situation ableitbar, als schlüssig und es ist auf seine Stellungnahme abzustellen.
Im Vergleichszeitpunkt bestand eine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit aus soma tischer Sicht; bei fehlender Verschlechterung ist entsprechend auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung weiterhin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Soweit die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierten oder dieser selbst gar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 1 S. 7), handelt es sich dabei lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die entsprechenden Einschätzungen sind damit
im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen (vgl. E. 1.3 hie vor) . Von weiteren medizinischen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer be antragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Urk. 11 Ziff. 2), ist seine Ent schädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit auf wand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2' 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 6. Dezember 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unen tgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hing ewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, wird mit Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher