Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene X.___ war vo n Mai 1988 bis Juni 2010 als Be triebsmitarbeiter bei der Y.___
tätig und anschliessend bis Ende 2012 arbeitslos beziehungsweise
in kurzen temporären Einsätzen als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 8/23/4-8 und Urk. 8/55). Am 1 3. Dezember 2013 mel dete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40) ab .
Am 1 8. Juli 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Be schwerden (Schlaf, Müdigkeit, Schwindel, Rücken, Magen, fehlende Konzentra tion, Atempausen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und trat auf das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/57, Urk. 8/61, Urk. 8/64 und Urk. 8/66) mit Verfügung vom 2 5. Januar 2017 nicht ein (Urk. 2). 2.
Da gegen erhob der Versicherte am 2 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 5. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten. Ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 2 4. März 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. März 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
Vorliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den An trag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ist mangels Anfechtungs gegenstandes nicht ein zu treten (vgl. E. 1.3 hievor). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtene n Verfügung vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 2) ihr Nichteintreten damit, dass das erstmalige Leistungs gesuch mit Verfügung vom 6. November 2014 abgewiesen worden sei, da psy chosoziale Faktoren die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten und ein invalidisie render Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen gewesen sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Das neu ausgewiesene Schlafapnoe-Syndrom sowie die Ventilations störung hätten bereits deutlich verbessert werden können, Veränderungen der Wirbelsäule seien des Weiteren ein natürlicher Prozess. Ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nach wie vor nicht vorhanden (S. 1). Damit sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargetan. Auf das neue Leistungsgesuch werde deshalb nicht ein getreten (S. 2). 3 .2
D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sein Gesundheitszustand habe sich seit 2014 stark verschlechtert. Heute ständen andere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Vordergrund als damals. Bei der damaligen Abklärung hätten vor allem psychische Aspekte aufgrund von Stel lenverlust, Scheidung und hohen Schulden überwogen . Heute seien diese Probleme gelöst, und es ständen die 2016 neu diagnostizierten somatischen Be schwerden (unter anderem Rückenbeschwerden, persistierende Schwindelbe schwerden, Kopfschmerzen, orthostatische Dysregulation des Kreislaufes, psycho motorische Verlangsamung, schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
[ OSAS ], Konzentrationsstörungen, starke Müdigkeit, mittelgradige kognitive Störung) im Vordergrund (S. 1 f.). Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mit diesen Einschränkungen nicht als realistisch anzusehen . Ein dauernder Gesund heitsschaden liege vor. Mit einer Depression habe dies nichts mehr zu tun. Eine solche liege höchstens noch in leichter Ausprägung vor und habe keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Auf die Neuanmeldung sei einzutreten (S. 2 f.). 4 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 1 3. Juli 2016 eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen . Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40), mit wel cher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat. 5 . 5 .1
De m der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 8/40) zu grundeliegenden Bericht von med. pract . Z.___, Leitender Arzt, und med. pract . A.___, Ärztin, von der B.___ vom 2 2. April 2014 (Urk. 8/30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen und impulsiven Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Trennung und Scheidung 2012/2013
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopf schmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, K onzentration und Merkfähigkeit und p sychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark de primierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbar keit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatri scherseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende
Un fähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustra tionstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psy chosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen
(S. 3 f.). 5. 2
Lic . phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im te stpsychologischen Untersu chungsbericht der B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 8/33/6-12)
fol gende Diagnosen fest (S. 1) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des So zialverhaltens - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittli chen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Be reichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt . Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelli genz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unter stützung von zu H ause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Be schwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rah men der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu pas send erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Auf merksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität . Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde drin gend empfohlen (S. 6). 5.3
Nach der Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 8/45) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in sei nem Bericht vom 2 3. August 2016 (Urk. 8/54/1 -2) aus, an somatischen Proble men beständen chronifizierte Rückenschmerzen in Folge degenerativer spon dylarthrotischer Veränderungen mit Anlaufschmerzen, die lediglich im Liegen und bei längerem Gehen verschw ä nden. Unter anderem Belastungsänderungen, Stellungsänderungen, Haushaltsarbeiten und längeres Sitzen würden die Schmer zen verstärken. Es beständen Schmerzen im ganzen Rücken und Nacken. Eine Gastritis sei unter Behandlung mit PPI weitgehend a bgeheilt. Die Kopfschmerzen sei en vermutlich ebenfalls cervikovertebragener Natur, also den Rückenschmer zen zuzuordnen. Zudem beständen auffallende Konzentrationsstörungen, andere mnestische Probleme und dabei eine starke Fluktuation mit Müdigkeit und Aus dauer. Die deswegen veranlasste Abklärung habe ein schweres OSAS ergeben. Dessen Behandlung habe bereits zu einer deutlichen Besserung der Kopfschmer zen und der morgendlichen Müdigkeit geführt, nicht aber der übrigen Beschwer den. Aktuell stehe eine psychiatrische Komponente nicht im Vordergrund der Problematik, sondern es lägen organische Ursachen für die verminderte Arbeits fähigkeit vor. Es sei mehr als fraglich, ob und wie der Beschwerdeführer jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % für andere als leichte Tätigkeiten erlangen werde. 5.4
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2016 (Urk. 8/63/3-5) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen verbunden mit beeinträch tigter Tagesbefindlichkeit und allgemeinem Erschö p fungsgefühl vermehrt seit Juni 2016 mit/bei - schwergradigem
OSAS mit spürbarer aber nur teilweiser Besserung des Schlafs und aktueller ESS 11/24 Punkte - chronischen paravertebralen Beschwerden lumbalbetont bei Korpulenz und De konditionierung und wahrscheinl i c h
auch beginnenden degenerativen Veränderungen - wahrscheinlich auch psychophysiologischer Komponente bei psychosozia len Stressoren mit melancholischen Tendenzen
Dazu hielt er fest, die CPAP-Behandlung habe zur Besserung des OSAS
geführt, aber nur zu einem Teilerfolg. Daneben beständen chronisc he panvertebrale Be schwerden lu mbal betont. Darüber hinaus wahrscheinlich auch eine psychophy siologische Komponente bei erheblichen psychosozialen Stressoren. In diesem Kontext seien auch die kognitiven Beeinträchtigun gen vor allem der Konzentra tion, der Aufmerksamkeit und de s Gedächtnis ses zu interpretieren (S. 1) . Die Hals wirbelsäulenbeweglichkeit sei unauffällig, diejenige der Lendenwirbelsäule leicht eingeschränkt ohne Dolenzen . Es beständen keine Wirbelsäulenklopfdolenz
und keine Druckdolenzen der Glutealpunkte
und nur ein leichter Wirbelkörperrücke-/ - verschiebeschmerz lumbal ohne einen paravertebralen Hartspann . Auch schil dere der Beschwerdeführer keine Sensibilitätsstörungen oder Lähmungen (S. 3). 5.5
Im Bericht vom
7. Dezember 2016
(Urk. 8/63/1 -2)
stellte
Dr. D.___
folgende Di agnosen (S. 2): - schweres OSAS/ Hypopnoe -Syndrom - nasale Atemobstruktion bei Septumdeviation nach rechts - arterielle Hypertonie - chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen - chronische paravertebrale Beschwerden
Dazu führte er aus, nach der Diagnose eines OSAS und Beginn der entsprechen den Therapie habe sich der Zustand des Beschwerdeführers ab Juni 2016 schon deutlich gebessert. Insbesondere sei die Schmerzproblematik besser geworden, die Schlafprobleme hätten vermindert werden können, ebenso die Beinkrämpfe und anderen somatischen Beschwerden. Es würden Schwindelbeschwerden, Kopf schmerzen, eine ort h ostatische Dysregulation des Kreislaufes vor allem beim Auf stehen und eine auffallende psychomotorische Verlangsamung persistieren. Eine depressive Komponente könne derzeit trotz belastender Faktoren wie anhaltende r Arbeitslosigkeit, anhaltende r Müdigkeit und Weitere m nicht festgestellt werden. Alle aufgezählten Aspekte seien somatisch und erst 2016 neu diagnostiziert wor den. Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leich ter wechselbelastende r Tätigkeit zu einem 50 % -Pensum halbtags. Die kognitive Leistungsfähigkeit sche i ne aktuell noch deutlich eingeschränkt zu sein (S. 1 f.) . 5. 6
Im neuropsychologische n Untersuchungs bericht
der B.___
vom 9. Dezember 2016 (Urk. 8/65)
stellten Dr. med. F.___, Oberärztin, und lic . phil. C.___ folgende Diagnose (S. 6) : - mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch- pathogenetisch am ehesten mul tifaktoriell verursacht, im Rahmen des Schlafapnoe-Syndroms, der Schmerz problematik, e iner möglich en Restsymptomatik der aktuell remittierten De pression sowie von unerwünschten Medikamentennebenwirkungen
Dazu führten sie aus, zur Zeit der neuropsychologischen Abklärung habe der Be schwerdeführer gemäss ärztlicher Verordnung 4 Medikamente eingenommen, von denen 2 dafür bekannt seien, dass sie die kognitiven Fähigkeiten vor allem während der Einstellungsphase im Rahmen von unerwünschten Nebenwirkungen negativ beeinflussen könnten. Er habe subjektiv eine erhöhte Müdigkeit vor allem morgens als Nebenwirkung des Mirtazapins bemerkt. Beim zweiten Termin habe er das Medikament abends zuvor nicht eingenommen, worauf er sich subjektiv viel besser gefühlt habe (S. 3). I m Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2014 zeige sich ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Ver schlechterungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen so wie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion . Die Gedächtnisleistungen hätten sich im Verlauf schwankend mit teils leichten Verbesserungen und teils leichten Verschlechterungen gezeigt . Es könnten nur noch einfache Arbeiten aus geführt werden, als orientierender Richtwert sei bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % anzusehen . Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei bei vorliegendem Profil nicht realistisch (S. 6) . 5.7
Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie G.___ vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 8/ 6 7/3) fest, die Wirbelsäule scheine in einem altersentsprechenden Zustand zu sein, weitere neue Sachverhalte mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien aus den eingeholt en Berichten nicht ersichtlich.
Am 2 0. Januar 2017 (Urk. 8/67/4) ergänzte sie in Bezug auf die neuropsycholo gischen Einschränkungen, 2014 sei vermutet worden, dass diese im Rahmen einer Anpassungsstörung als Symptome der depressiven Verstimmung aufgetreten seien. Die aktuelle Untersuchung lege nahe, dass bei gebesserter Stimmungslage eine andere Ursache vorliegen müsse. Es werde diskutiert, ob es sich um Neben wi r kungen der Medikation handeln könnte. Vergleichswerte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit und Ehescheidung lägen nicht vor. Aus medizinischer Sicht sei es durchaus möglich, dass die neuropsychologischen Einschränkungen schon seit langem beständen und die frühere Tätigkeit dem Belastungsprofil entsprochen habe. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollzieh bar. Eine wesentliche Veränderung seit 2014 sei nicht ausgewiesen. 6. 6.1
Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer
unter anderem an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, an
starke r Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen, Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belas tung (E. 5.1 f. hievor). 6.2 6.2.1
Im Zeitpunkt der Neuanmeldung zeigte die neuropsychologische Abklärung ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Verschlechterun gen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sowie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion (E. 5.6 hievor). Der diesbezügliche Ge sundheitszustand erweist sich damit als weitgehend unverändert und vermag kein Eintreten auf die Neuanmeldung zu rechtfertigen. Die Ansicht der behandelnden Ärztin und der Neuropsychologin, wonach als orien tierender Richtwert bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeits unfähigkeit von 50-60 % und im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ändert daran angesichts dieses im wesentlichen unveränderten Abklä rungsprofils nichts. Im Übrigen ging die Neuropsychologin bereits in ihrer im Rahmen der Erstanmeldung erfolgten Abklärung davon aus, dass die Wiederauf nahme der Berufstätigkeit aktuell wenig erfolgsversprechend sei, ohne allerdings den Grad der Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (E. 5.2 hievor). Auch in dieser Hin sicht erweist sich der Sachverhalt somit als unverändert. Unerheblich bleibt auch, auf welche Ursache die Beschwerden zurückzuführen sind. So wurde im Rahmen der Erstanmeldung noch davon ausgegangen, die diesbezüglichen Beschwerden beständen aufgrund der psychosozialen Belas tungssituation, wohingegen gemäss RAD-Ärztin G.___ die aktuelle Untersu chung nahelege, dass eine andere Ursache vorliege. Denn ei nerseits ist fraglich, ob die diesbezüglich e Problematik tatsächlich behoben ist, wie dies der Beschwer deführer vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 1), vermutet doch Dr. E.___, dass erhebliche psychosoziale Stressoren vorlägen
(E. 5.4 hievor) . Andererseits vermag eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes entgegen der An sicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) keine
erhebliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen . 6.2.2
Die Kopfschmerzen und Müdigkeit bestanden auch im Zeitpunkt der Neuanmel dung weiterhin, besserten sich aber im Verlauf nach der Diagnose eines schweren OSAS und einer entsprechenden Behandlung deutlich (E. 5.3 und E. 5.5 hievor) . Auch diese Beschwerden rechtfertigen kein Eintreten auf die Neuanmeldung. Zur bei der Erstanmeldung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (E. 5.1 hievor) ist zu bemerken, dass eine depressive Komponente im Rahmen der Neuanmeldung ausdrücklich verneint wurde (E. 5.5 hievor) und sich insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt. 6.2.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist einzig aus somatischer Sicht in Bezug auf die Rückenbeschwerden auszumachen, wie dies au ch der behan delnde Hausarzt Dr. D.___ berichtete. So leidet der Beschwerdeführer insbeson dere an Rückenschmerzen in Folge degenerativer spondylarthrotischer Verände rungen.
Gemäss fachärztlicher Beurteilung von Dr. E.___ sind d ie diesbezügli chen Befunde jedoch weitgehend unauffällig. So ist die Halswirbelsäulenbeweg lichkeit nicht und diejenige der Lendenwirbelsäule nur leicht eingeschränkt, es bestehen keine Klopf- oder Druckschmerzen und ebenso wenig Hinweise auf neu rologische Ausfälle (vgl. E. 5.4 hievor) . Dennoch erachtete d er behandelnde Haus arzt den Beschwerdeführer aufgrund der Rückenschmerzen in einer mittelschwe ren bis schweren Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 5.3 hievor) bezie hungsweise hielt
i n seinem nachfolgenden Bericht (E. 5.5 hievor) fest, Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leichter wechsel belastender Tätigkeit zu einem 50 % -Pensum . Dr. D.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch weder nä her noch untermauerte er diese mittels besonderer Befunde. Andere Arbeitsfähig keitseinschätzungen aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen sind den Be richten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwie fern diese oder die weiteren von Dr. D.___ geschilderten Beschwerden (vgl. E. 5.5 hievor) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen könnten, weshalb seine Einschätzung nicht plausibel erscheint. Zusammenfassend wurden mit den Rückenbeschwerden in somatischer Hinsicht zwar neue gesundheitliche Einschränkungen dargetan. Angesichts der diesbezüg lich weitgehend unauffälligen Befunde fehlt es indessen an einer erheblichen ge sundheitlichen Einschränkung, weshalb der Beschwerdeführer damit keine an spruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen ver mochte. 6.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin man gels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.4
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent geltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Besch werdeführer ist auf die Nachzah lungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 1. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1960 geborene X.___ war vo n Mai 1988 bis Juni 2010 als Be triebsmitarbeiter bei der Y.___
tätig und anschliessend bis Ende 2012 arbeitslos beziehungsweise
in kurzen temporären Einsätzen als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 8/23/4-8 und Urk. 8/55). Am 1 3. Dezember 2013 mel dete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40) ab .
Am 1 8. Juli 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Be schwerden (Schlaf, Müdigkeit, Schwindel, Rücken, Magen, fehlende Konzentra tion, Atempausen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und trat auf das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/57, Urk. 8/61, Urk. 8/64 und Urk. 8/66) mit Verfügung vom 2 5. Januar 2017 nicht ein (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
Vorliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den An trag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ist mangels Anfechtungs gegenstandes nicht ein zu treten (vgl. E. 1.3 hievor). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtene n Verfügung vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 2) ihr Nichteintreten damit, dass das erstmalige Leistungs gesuch mit Verfügung vom 6. November 2014 abgewiesen worden sei, da psy chosoziale Faktoren die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten und ein invalidisie render Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen gewesen sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Das neu ausgewiesene Schlafapnoe-Syndrom sowie die Ventilations störung hätten bereits deutlich verbessert werden können, Veränderungen der Wirbelsäule seien des Weiteren ein natürlicher Prozess. Ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nach wie vor nicht vorhanden (S. 1). Damit sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargetan. Auf das neue Leistungsgesuch werde deshalb nicht ein getreten (S. 2). 3 .2
D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sein Gesundheitszustand habe sich seit 2014 stark verschlechtert. Heute ständen andere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Vordergrund als damals. Bei der damaligen Abklärung hätten vor allem psychische Aspekte aufgrund von Stel lenverlust, Scheidung und hohen Schulden überwogen . Heute seien diese Probleme gelöst, und es ständen die 2016 neu diagnostizierten somatischen Be schwerden (unter anderem Rückenbeschwerden, persistierende Schwindelbe schwerden, Kopfschmerzen, orthostatische Dysregulation des Kreislaufes, psycho motorische Verlangsamung, schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
[ OSAS ], Konzentrationsstörungen, starke Müdigkeit, mittelgradige kognitive Störung) im Vordergrund (S. 1 f.). Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mit diesen Einschränkungen nicht als realistisch anzusehen . Ein dauernder Gesund heitsschaden liege vor. Mit einer Depression habe dies nichts mehr zu tun. Eine solche liege höchstens noch in leichter Ausprägung vor und habe keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Auf die Neuanmeldung sei einzutreten (S. 2 f.). 4 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 1 3. Juli 2016 eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen . Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40), mit wel cher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat. 5 . 5 .1
De m der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 8/40) zu grundeliegenden Bericht von med. pract . Z.___, Leitender Arzt, und med. pract . A.___, Ärztin, von der B.___ vom 2 2. April 2014 (Urk. 8/30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen und impulsiven Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Trennung und Scheidung 2012/2013
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopf schmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, K onzentration und Merkfähigkeit und p sychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark de primierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbar keit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatri scherseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende
Un fähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustra tionstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psy chosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen
(S. 3 f.). 5. 2
Lic . phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im te stpsychologischen Untersu chungsbericht der B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 8/33/6-12)
fol gende Diagnosen fest (S. 1) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des So zialverhaltens - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittli chen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Be reichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt . Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelli genz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unter stützung von zu H ause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Be schwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rah men der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu pas send erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Auf merksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität . Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde drin gend empfohlen (S. 6). 5.3
Nach der Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 8/45) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in sei nem Bericht vom 2 3. August 2016 (Urk. 8/54/1 -2) aus, an somatischen Proble men beständen chronifizierte Rückenschmerzen in Folge degenerativer spon dylarthrotischer Veränderungen mit Anlaufschmerzen, die lediglich im Liegen und bei längerem Gehen verschw ä nden. Unter anderem Belastungsänderungen, Stellungsänderungen, Haushaltsarbeiten und längeres Sitzen würden die Schmer zen verstärken. Es beständen Schmerzen im ganzen Rücken und Nacken. Eine Gastritis sei unter Behandlung mit PPI weitgehend a bgeheilt. Die Kopfschmerzen sei en vermutlich ebenfalls cervikovertebragener Natur, also den Rückenschmer zen zuzuordnen. Zudem beständen auffallende Konzentrationsstörungen, andere mnestische Probleme und dabei eine starke Fluktuation mit Müdigkeit und Aus dauer. Die deswegen veranlasste Abklärung habe ein schweres OSAS ergeben. Dessen Behandlung habe bereits zu einer deutlichen Besserung der Kopfschmer zen und der morgendlichen Müdigkeit geführt, nicht aber der übrigen Beschwer den. Aktuell stehe eine psychiatrische Komponente nicht im Vordergrund der Problematik, sondern es lägen organische Ursachen für die verminderte Arbeits fähigkeit vor. Es sei mehr als fraglich, ob und wie der Beschwerdeführer jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % für andere als leichte Tätigkeiten erlangen werde. 5.4
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2016 (Urk. 8/63/3-5) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen verbunden mit beeinträch tigter Tagesbefindlichkeit und allgemeinem Erschö p fungsgefühl vermehrt seit Juni 2016 mit/bei - schwergradigem
OSAS mit spürbarer aber nur teilweiser Besserung des Schlafs und aktueller ESS 11/24 Punkte - chronischen paravertebralen Beschwerden lumbalbetont bei Korpulenz und De konditionierung und wahrscheinl i c h
auch beginnenden degenerativen Veränderungen - wahrscheinlich auch psychophysiologischer Komponente bei psychosozia len Stressoren mit melancholischen Tendenzen
Dazu hielt er fest, die CPAP-Behandlung habe zur Besserung des OSAS
geführt, aber nur zu einem Teilerfolg. Daneben beständen chronisc he panvertebrale Be schwerden lu mbal betont. Darüber hinaus wahrscheinlich auch eine psychophy siologische Komponente bei erheblichen psychosozialen Stressoren. In diesem Kontext seien auch die kognitiven Beeinträchtigun gen vor allem der Konzentra tion, der Aufmerksamkeit und de s Gedächtnis ses zu interpretieren (S. 1) . Die Hals wirbelsäulenbeweglichkeit sei unauffällig, diejenige der Lendenwirbelsäule leicht eingeschränkt ohne Dolenzen . Es beständen keine Wirbelsäulenklopfdolenz
und keine Druckdolenzen der Glutealpunkte
und nur ein leichter Wirbelkörperrücke-/ - verschiebeschmerz lumbal ohne einen paravertebralen Hartspann . Auch schil dere der Beschwerdeführer keine Sensibilitätsstörungen oder Lähmungen (S. 3). 5.5
Im Bericht vom
7. Dezember 2016
(Urk. 8/63/1 -2)
stellte
Dr. D.___
folgende Di agnosen (S. 2): - schweres OSAS/ Hypopnoe -Syndrom - nasale Atemobstruktion bei Septumdeviation nach rechts - arterielle Hypertonie - chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen - chronische paravertebrale Beschwerden
Dazu führte er aus, nach der Diagnose eines OSAS und Beginn der entsprechen den Therapie habe sich der Zustand des Beschwerdeführers ab Juni 2016 schon deutlich gebessert. Insbesondere sei die Schmerzproblematik besser geworden, die Schlafprobleme hätten vermindert werden können, ebenso die Beinkrämpfe und anderen somatischen Beschwerden. Es würden Schwindelbeschwerden, Kopf schmerzen, eine ort h ostatische Dysregulation des Kreislaufes vor allem beim Auf stehen und eine auffallende psychomotorische Verlangsamung persistieren. Eine depressive Komponente könne derzeit trotz belastender Faktoren wie anhaltende r Arbeitslosigkeit, anhaltende r Müdigkeit und Weitere m nicht festgestellt werden. Alle aufgezählten Aspekte seien somatisch und erst 2016 neu diagnostiziert wor den. Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leich ter wechselbelastende r Tätigkeit zu einem 50 % -Pensum halbtags. Die kognitive Leistungsfähigkeit sche i ne aktuell noch deutlich eingeschränkt zu sein (S. 1 f.) . 5. 6
Im neuropsychologische n Untersuchungs bericht
der B.___
vom 9. Dezember 2016 (Urk. 8/65)
stellten Dr. med. F.___, Oberärztin, und lic . phil. C.___ folgende Diagnose (S. 6) : - mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch- pathogenetisch am ehesten mul tifaktoriell verursacht, im Rahmen des Schlafapnoe-Syndroms, der Schmerz problematik, e iner möglich en Restsymptomatik der aktuell remittierten De pression sowie von unerwünschten Medikamentennebenwirkungen
Dazu führten sie aus, zur Zeit der neuropsychologischen Abklärung habe der Be schwerdeführer gemäss ärztlicher Verordnung 4 Medikamente eingenommen, von denen 2 dafür bekannt seien, dass sie die kognitiven Fähigkeiten vor allem während der Einstellungsphase im Rahmen von unerwünschten Nebenwirkungen negativ beeinflussen könnten. Er habe subjektiv eine erhöhte Müdigkeit vor allem morgens als Nebenwirkung des Mirtazapins bemerkt. Beim zweiten Termin habe er das Medikament abends zuvor nicht eingenommen, worauf er sich subjektiv viel besser gefühlt habe (S. 3). I m Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2014 zeige sich ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Ver schlechterungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen so wie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion . Die Gedächtnisleistungen hätten sich im Verlauf schwankend mit teils leichten Verbesserungen und teils leichten Verschlechterungen gezeigt . Es könnten nur noch einfache Arbeiten aus geführt werden, als orientierender Richtwert sei bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % anzusehen . Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei bei vorliegendem Profil nicht realistisch (S. 6) . 5.7
Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie G.___ vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 8/ 6 7/3) fest, die Wirbelsäule scheine in einem altersentsprechenden Zustand zu sein, weitere neue Sachverhalte mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien aus den eingeholt en Berichten nicht ersichtlich.
Am 2 0. Januar 2017 (Urk. 8/67/4) ergänzte sie in Bezug auf die neuropsycholo gischen Einschränkungen, 2014 sei vermutet worden, dass diese im Rahmen einer Anpassungsstörung als Symptome der depressiven Verstimmung aufgetreten seien. Die aktuelle Untersuchung lege nahe, dass bei gebesserter Stimmungslage eine andere Ursache vorliegen müsse. Es werde diskutiert, ob es sich um Neben wi r kungen der Medikation handeln könnte. Vergleichswerte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit und Ehescheidung lägen nicht vor. Aus medizinischer Sicht sei es durchaus möglich, dass die neuropsychologischen Einschränkungen schon seit langem beständen und die frühere Tätigkeit dem Belastungsprofil entsprochen habe. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollzieh bar. Eine wesentliche Veränderung seit 2014 sei nicht ausgewiesen. 6. 6.1
Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer
unter anderem an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, an
starke r Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen, Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belas tung (E. 5.1 f. hievor). 6.2 6.2.1
Im Zeitpunkt der Neuanmeldung zeigte die neuropsychologische Abklärung ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Verschlechterun gen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sowie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion (E. 5.6 hievor). Der diesbezügliche Ge sundheitszustand erweist sich damit als weitgehend unverändert und vermag kein Eintreten auf die Neuanmeldung zu rechtfertigen. Die Ansicht der behandelnden Ärztin und der Neuropsychologin, wonach als orien tierender Richtwert bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeits unfähigkeit von 50-60 % und im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ändert daran angesichts dieses im wesentlichen unveränderten Abklä rungsprofils nichts. Im Übrigen ging die Neuropsychologin bereits in ihrer im Rahmen der Erstanmeldung erfolgten Abklärung davon aus, dass die Wiederauf nahme der Berufstätigkeit aktuell wenig erfolgsversprechend sei, ohne allerdings den Grad der Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (E. 5.2 hievor). Auch in dieser Hin sicht erweist sich der Sachverhalt somit als unverändert. Unerheblich bleibt auch, auf welche Ursache die Beschwerden zurückzuführen sind. So wurde im Rahmen der Erstanmeldung noch davon ausgegangen, die diesbezüglichen Beschwerden beständen aufgrund der psychosozialen Belas tungssituation, wohingegen gemäss RAD-Ärztin G.___ die aktuelle Untersu chung nahelege, dass eine andere Ursache vorliege. Denn ei nerseits ist fraglich, ob die diesbezüglich e Problematik tatsächlich behoben ist, wie dies der Beschwer deführer vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 1), vermutet doch Dr. E.___, dass erhebliche psychosoziale Stressoren vorlägen
(E. 5.4 hievor) . Andererseits vermag eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes entgegen der An sicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) keine
erhebliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen . 6.2.2
Die Kopfschmerzen und Müdigkeit bestanden auch im Zeitpunkt der Neuanmel dung weiterhin, besserten sich aber im Verlauf nach der Diagnose eines schweren OSAS und einer entsprechenden Behandlung deutlich (E. 5.3 und E. 5.5 hievor) . Auch diese Beschwerden rechtfertigen kein Eintreten auf die Neuanmeldung. Zur bei der Erstanmeldung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (E. 5.1 hievor) ist zu bemerken, dass eine depressive Komponente im Rahmen der Neuanmeldung ausdrücklich verneint wurde (E. 5.5 hievor) und sich insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt. 6.2.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist einzig aus somatischer Sicht in Bezug auf die Rückenbeschwerden auszumachen, wie dies au ch der behan delnde Hausarzt Dr. D.___ berichtete. So leidet der Beschwerdeführer insbeson dere an Rückenschmerzen in Folge degenerativer spondylarthrotischer Verände rungen.
Gemäss fachärztlicher Beurteilung von Dr. E.___ sind d ie diesbezügli chen Befunde jedoch weitgehend unauffällig. So ist die Halswirbelsäulenbeweg lichkeit nicht und diejenige der Lendenwirbelsäule nur leicht eingeschränkt, es bestehen keine Klopf- oder Druckschmerzen und ebenso wenig Hinweise auf neu rologische Ausfälle (vgl. E. 5.4 hievor) . Dennoch erachtete d er behandelnde Haus arzt den Beschwerdeführer aufgrund der Rückenschmerzen in einer mittelschwe ren bis schweren Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 5.3 hievor) bezie hungsweise hielt
i n seinem nachfolgenden Bericht (E. 5.5 hievor) fest, Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leichter wechsel belastender Tätigkeit zu einem 50 % -Pensum . Dr. D.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch weder nä her noch untermauerte er diese mittels besonderer Befunde. Andere Arbeitsfähig keitseinschätzungen aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen sind den Be richten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwie fern diese oder die weiteren von Dr. D.___ geschilderten Beschwerden (vgl. E. 5.5 hievor) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen könnten, weshalb seine Einschätzung nicht plausibel erscheint. Zusammenfassend wurden mit den Rückenbeschwerden in somatischer Hinsicht zwar neue gesundheitliche Einschränkungen dargetan. Angesichts der diesbezüg lich weitgehend unauffälligen Befunde fehlt es indessen an einer erheblichen ge sundheitlichen Einschränkung, weshalb der Beschwerdeführer damit keine an spruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen ver mochte. 6.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin man gels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.4
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent geltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Besch werdeführer ist auf die Nachzah lungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 1. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 2 4. März 2017 (Urk.
E. 7 ) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. März 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00238
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1960 geborene X.___ war vo n Mai 1988 bis Juni 2010 als Be triebsmitarbeiter bei der Y.___
tätig und anschliessend bis Ende 2012 arbeitslos beziehungsweise
in kurzen temporären Einsätzen als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 8/23/4-8 und Urk. 8/55). Am 1 3. Dezember 2013 mel dete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40) ab .
Am 1 8. Juli 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Be schwerden (Schlaf, Müdigkeit, Schwindel, Rücken, Magen, fehlende Konzentra tion, Atempausen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und trat auf das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/57, Urk. 8/61, Urk. 8/64 und Urk. 8/66) mit Verfügung vom 2 5. Januar 2017 nicht ein (Urk. 2). 2.
Da gegen erhob der Versicherte am 2 1. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 5. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten. Ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 2 4. März 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stel le die Abweisung der Beschwerde, was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. März 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre tensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
Vorliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den An trag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ist mangels Anfechtungs gegenstandes nicht ein zu treten (vgl. E. 1.3 hievor). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtene n Verfügung vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 2) ihr Nichteintreten damit, dass das erstmalige Leistungs gesuch mit Verfügung vom 6. November 2014 abgewiesen worden sei, da psy chosoziale Faktoren die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten und ein invalidisie render Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen gewesen sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Das neu ausgewiesene Schlafapnoe-Syndrom sowie die Ventilations störung hätten bereits deutlich verbessert werden können, Veränderungen der Wirbelsäule seien des Weiteren ein natürlicher Prozess. Ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nach wie vor nicht vorhanden (S. 1). Damit sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargetan. Auf das neue Leistungsgesuch werde deshalb nicht ein getreten (S. 2). 3 .2
D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sein Gesundheitszustand habe sich seit 2014 stark verschlechtert. Heute ständen andere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Vordergrund als damals. Bei der damaligen Abklärung hätten vor allem psychische Aspekte aufgrund von Stel lenverlust, Scheidung und hohen Schulden überwogen . Heute seien diese Probleme gelöst, und es ständen die 2016 neu diagnostizierten somatischen Be schwerden (unter anderem Rückenbeschwerden, persistierende Schwindelbe schwerden, Kopfschmerzen, orthostatische Dysregulation des Kreislaufes, psycho motorische Verlangsamung, schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
[ OSAS ], Konzentrationsstörungen, starke Müdigkeit, mittelgradige kognitive Störung) im Vordergrund (S. 1 f.). Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mit diesen Einschränkungen nicht als realistisch anzusehen . Ein dauernder Gesund heitsschaden liege vor. Mit einer Depression habe dies nichts mehr zu tun. Eine solche liege höchstens noch in leichter Ausprägung vor und habe keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Auf die Neuanmeldung sei einzutreten (S. 2 f.). 4 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom 1 3. Juli 2016 eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen . Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40), mit wel cher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat. 5 . 5 .1
De m der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 8/40) zu grundeliegenden Bericht von med. pract . Z.___, Leitender Arzt, und med. pract . A.___, Ärztin, von der B.___ vom 2 2. April 2014 (Urk. 8/30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen und impulsiven Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit - Trennung und Scheidung 2012/2013
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopf schmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, K onzentration und Merkfähigkeit und p sychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark de primierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbar keit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatri scherseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende
Un fähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustra tionstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psy chosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen
(S. 3 f.). 5. 2
Lic . phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im te stpsychologischen Untersu chungsbericht der B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 8/33/6-12)
fol gende Diagnosen fest (S. 1) : - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des So zialverhaltens - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen Typ - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittli chen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Be reichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt . Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelli genz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unter stützung von zu H ause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Be schwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rah men der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu pas send erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Auf merksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität . Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde drin gend empfohlen (S. 6). 5.3
Nach der Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 8/45) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in sei nem Bericht vom 2 3. August 2016 (Urk. 8/54/1 -2) aus, an somatischen Proble men beständen chronifizierte Rückenschmerzen in Folge degenerativer spon dylarthrotischer Veränderungen mit Anlaufschmerzen, die lediglich im Liegen und bei längerem Gehen verschw ä nden. Unter anderem Belastungsänderungen, Stellungsänderungen, Haushaltsarbeiten und längeres Sitzen würden die Schmer zen verstärken. Es beständen Schmerzen im ganzen Rücken und Nacken. Eine Gastritis sei unter Behandlung mit PPI weitgehend a bgeheilt. Die Kopfschmerzen sei en vermutlich ebenfalls cervikovertebragener Natur, also den Rückenschmer zen zuzuordnen. Zudem beständen auffallende Konzentrationsstörungen, andere mnestische Probleme und dabei eine starke Fluktuation mit Müdigkeit und Aus dauer. Die deswegen veranlasste Abklärung habe ein schweres OSAS ergeben. Dessen Behandlung habe bereits zu einer deutlichen Besserung der Kopfschmer zen und der morgendlichen Müdigkeit geführt, nicht aber der übrigen Beschwer den. Aktuell stehe eine psychiatrische Komponente nicht im Vordergrund der Problematik, sondern es lägen organische Ursachen für die verminderte Arbeits fähigkeit vor. Es sei mehr als fraglich, ob und wie der Beschwerdeführer jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % für andere als leichte Tätigkeiten erlangen werde. 5.4
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2016 (Urk. 8/63/3-5) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen verbunden mit beeinträch tigter Tagesbefindlichkeit und allgemeinem Erschö p fungsgefühl vermehrt seit Juni 2016 mit/bei - schwergradigem
OSAS mit spürbarer aber nur teilweiser Besserung des Schlafs und aktueller ESS 11/24 Punkte - chronischen paravertebralen Beschwerden lumbalbetont bei Korpulenz und De konditionierung und wahrscheinl i c h
auch beginnenden degenerativen Veränderungen - wahrscheinlich auch psychophysiologischer Komponente bei psychosozia len Stressoren mit melancholischen Tendenzen
Dazu hielt er fest, die CPAP-Behandlung habe zur Besserung des OSAS
geführt, aber nur zu einem Teilerfolg. Daneben beständen chronisc he panvertebrale Be schwerden lu mbal betont. Darüber hinaus wahrscheinlich auch eine psychophy siologische Komponente bei erheblichen psychosozialen Stressoren. In diesem Kontext seien auch die kognitiven Beeinträchtigun gen vor allem der Konzentra tion, der Aufmerksamkeit und de s Gedächtnis ses zu interpretieren (S. 1) . Die Hals wirbelsäulenbeweglichkeit sei unauffällig, diejenige der Lendenwirbelsäule leicht eingeschränkt ohne Dolenzen . Es beständen keine Wirbelsäulenklopfdolenz
und keine Druckdolenzen der Glutealpunkte
und nur ein leichter Wirbelkörperrücke-/ - verschiebeschmerz lumbal ohne einen paravertebralen Hartspann . Auch schil dere der Beschwerdeführer keine Sensibilitätsstörungen oder Lähmungen (S. 3). 5.5
Im Bericht vom
7. Dezember 2016
(Urk. 8/63/1 -2)
stellte
Dr. D.___
folgende Di agnosen (S. 2): - schweres OSAS/ Hypopnoe -Syndrom - nasale Atemobstruktion bei Septumdeviation nach rechts - arterielle Hypertonie - chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen - chronische paravertebrale Beschwerden
Dazu führte er aus, nach der Diagnose eines OSAS und Beginn der entsprechen den Therapie habe sich der Zustand des Beschwerdeführers ab Juni 2016 schon deutlich gebessert. Insbesondere sei die Schmerzproblematik besser geworden, die Schlafprobleme hätten vermindert werden können, ebenso die Beinkrämpfe und anderen somatischen Beschwerden. Es würden Schwindelbeschwerden, Kopf schmerzen, eine ort h ostatische Dysregulation des Kreislaufes vor allem beim Auf stehen und eine auffallende psychomotorische Verlangsamung persistieren. Eine depressive Komponente könne derzeit trotz belastender Faktoren wie anhaltende r Arbeitslosigkeit, anhaltende r Müdigkeit und Weitere m nicht festgestellt werden. Alle aufgezählten Aspekte seien somatisch und erst 2016 neu diagnostiziert wor den. Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leich ter wechselbelastende r Tätigkeit zu einem 50 % -Pensum halbtags. Die kognitive Leistungsfähigkeit sche i ne aktuell noch deutlich eingeschränkt zu sein (S. 1 f.) . 5. 6
Im neuropsychologische n Untersuchungs bericht
der B.___
vom 9. Dezember 2016 (Urk. 8/65)
stellten Dr. med. F.___, Oberärztin, und lic . phil. C.___ folgende Diagnose (S. 6) : - mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch- pathogenetisch am ehesten mul tifaktoriell verursacht, im Rahmen des Schlafapnoe-Syndroms, der Schmerz problematik, e iner möglich en Restsymptomatik der aktuell remittierten De pression sowie von unerwünschten Medikamentennebenwirkungen
Dazu führten sie aus, zur Zeit der neuropsychologischen Abklärung habe der Be schwerdeführer gemäss ärztlicher Verordnung 4 Medikamente eingenommen, von denen 2 dafür bekannt seien, dass sie die kognitiven Fähigkeiten vor allem während der Einstellungsphase im Rahmen von unerwünschten Nebenwirkungen negativ beeinflussen könnten. Er habe subjektiv eine erhöhte Müdigkeit vor allem morgens als Nebenwirkung des Mirtazapins bemerkt. Beim zweiten Termin habe er das Medikament abends zuvor nicht eingenommen, worauf er sich subjektiv viel besser gefühlt habe (S. 3). I m Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2014 zeige sich ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Ver schlechterungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen so wie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion . Die Gedächtnisleistungen hätten sich im Verlauf schwankend mit teils leichten Verbesserungen und teils leichten Verschlechterungen gezeigt . Es könnten nur noch einfache Arbeiten aus geführt werden, als orientierender Richtwert sei bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % anzusehen . Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei bei vorliegendem Profil nicht realistisch (S. 6) . 5.7
Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie G.___ vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 8/ 6 7/3) fest, die Wirbelsäule scheine in einem altersentsprechenden Zustand zu sein, weitere neue Sachverhalte mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien aus den eingeholt en Berichten nicht ersichtlich.
Am 2 0. Januar 2017 (Urk. 8/67/4) ergänzte sie in Bezug auf die neuropsycholo gischen Einschränkungen, 2014 sei vermutet worden, dass diese im Rahmen einer Anpassungsstörung als Symptome der depressiven Verstimmung aufgetreten seien. Die aktuelle Untersuchung lege nahe, dass bei gebesserter Stimmungslage eine andere Ursache vorliegen müsse. Es werde diskutiert, ob es sich um Neben wi r kungen der Medikation handeln könnte. Vergleichswerte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit und Ehescheidung lägen nicht vor. Aus medizinischer Sicht sei es durchaus möglich, dass die neuropsychologischen Einschränkungen schon seit langem beständen und die frühere Tätigkeit dem Belastungsprofil entsprochen habe. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollzieh bar. Eine wesentliche Veränderung seit 2014 sei nicht ausgewiesen. 6. 6.1
Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer
unter anderem an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, an
starke r Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen, Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belas tung (E. 5.1 f. hievor). 6.2 6.2.1
Im Zeitpunkt der Neuanmeldung zeigte die neuropsychologische Abklärung ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Verschlechterun gen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sowie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion (E. 5.6 hievor). Der diesbezügliche Ge sundheitszustand erweist sich damit als weitgehend unverändert und vermag kein Eintreten auf die Neuanmeldung zu rechtfertigen. Die Ansicht der behandelnden Ärztin und der Neuropsychologin, wonach als orien tierender Richtwert bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeits unfähigkeit von 50-60 % und im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ändert daran angesichts dieses im wesentlichen unveränderten Abklä rungsprofils nichts. Im Übrigen ging die Neuropsychologin bereits in ihrer im Rahmen der Erstanmeldung erfolgten Abklärung davon aus, dass die Wiederauf nahme der Berufstätigkeit aktuell wenig erfolgsversprechend sei, ohne allerdings den Grad der Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (E. 5.2 hievor). Auch in dieser Hin sicht erweist sich der Sachverhalt somit als unverändert. Unerheblich bleibt auch, auf welche Ursache die Beschwerden zurückzuführen sind. So wurde im Rahmen der Erstanmeldung noch davon ausgegangen, die diesbezüglichen Beschwerden beständen aufgrund der psychosozialen Belas tungssituation, wohingegen gemäss RAD-Ärztin G.___ die aktuelle Untersu chung nahelege, dass eine andere Ursache vorliege. Denn ei nerseits ist fraglich, ob die diesbezüglich e Problematik tatsächlich behoben ist, wie dies der Beschwer deführer vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 1), vermutet doch Dr. E.___, dass erhebliche psychosoziale Stressoren vorlägen
(E. 5.4 hievor) . Andererseits vermag eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes entgegen der An sicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) keine
erhebliche Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen . 6.2.2
Die Kopfschmerzen und Müdigkeit bestanden auch im Zeitpunkt der Neuanmel dung weiterhin, besserten sich aber im Verlauf nach der Diagnose eines schweren OSAS und einer entsprechenden Behandlung deutlich (E. 5.3 und E. 5.5 hievor) . Auch diese Beschwerden rechtfertigen kein Eintreten auf die Neuanmeldung. Zur bei der Erstanmeldung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (E. 5.1 hievor) ist zu bemerken, dass eine depressive Komponente im Rahmen der Neuanmeldung ausdrücklich verneint wurde (E. 5.5 hievor) und sich insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt. 6.2.3
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist einzig aus somatischer Sicht in Bezug auf die Rückenbeschwerden auszumachen, wie dies au ch der behan delnde Hausarzt Dr. D.___ berichtete. So leidet der Beschwerdeführer insbeson dere an Rückenschmerzen in Folge degenerativer spondylarthrotischer Verände rungen.
Gemäss fachärztlicher Beurteilung von Dr. E.___ sind d ie diesbezügli chen Befunde jedoch weitgehend unauffällig. So ist die Halswirbelsäulenbeweg lichkeit nicht und diejenige der Lendenwirbelsäule nur leicht eingeschränkt, es bestehen keine Klopf- oder Druckschmerzen und ebenso wenig Hinweise auf neu rologische Ausfälle (vgl. E. 5.4 hievor) . Dennoch erachtete d er behandelnde Haus arzt den Beschwerdeführer aufgrund der Rückenschmerzen in einer mittelschwe ren bis schweren Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 5.3 hievor) bezie hungsweise hielt
i n seinem nachfolgenden Bericht (E. 5.5 hievor) fest, Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leichter wechsel belastender Tätigkeit zu einem 50 % -Pensum . Dr. D.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch weder nä her noch untermauerte er diese mittels besonderer Befunde. Andere Arbeitsfähig keitseinschätzungen aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen sind den Be richten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwie fern diese oder die weiteren von Dr. D.___ geschilderten Beschwerden (vgl. E. 5.5 hievor) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen könnten, weshalb seine Einschätzung nicht plausibel erscheint. Zusammenfassend wurden mit den Rückenbeschwerden in somatischer Hinsicht zwar neue gesundheitliche Einschränkungen dargetan. Angesichts der diesbezüg lich weitgehend unauffälligen Befunde fehlt es indessen an einer erheblichen ge sundheitlichen Einschränkung, weshalb der Beschwerdeführer damit keine an spruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen ver mochte. 6.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin man gels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.4
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent geltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Der Besch werdeführer ist auf die Nachzah lungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 1. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher