Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung (Urk. 11/68, Urk. 11/7 6 ). Im Rahmen der im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit fest, setzte die bis herige ganze Rente der Ver sicherten mit Ver fü gung vom 2. März 2016 aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 11/ 119 ). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 11/ 120 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2016 beim Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 11/ 121 /3-4). Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 11/ 124 ). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein (Urk. 11/ 126 ). 1.2
Am 14 . Februar 2018 (Eingang)
meldete sich
X.___ unter Hinweis auf seit Jahren be stehende Gesundheitsstörungen (schwere Depression, Angststörung und Rückenleiden)
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/140, Urk. 11 /14 2 ).
Alsdann reichte die Versicherte a uf Aufforderung der IV-Stelle hin diverse Berichte von behandelnden und untersuchenden Ärzten ein (Urk. 11/142, Urk. 11/144). Daraufhin trat
d ie IV-Stelle auf das Leistungs begehren ein. Im Zuge ihrer Abklärungen
holte sie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr.
med.
Y.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 2. Juni 2019 ( Urk. 11/175) ein . Mit Vorbescheid vom 16. August 2019 (Urk. 11/183) kündigte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 1 4. Februar 2018 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss ihren Ab klärungen eine Leistungseinschränkung von 20 % vorliegen würde, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 11/183 /2 ). Da ge gen liess die Versicherte am 1 2. September 2019 durch die Sozialberatung der Stadt Z.___ Einwand erheben und um Akteneinsicht ersuchen ( Urk. 11/186). In der Folge ging bei der IV-Stelle innert der angesetzten Frist jedoch keine Ein wandbegründung ein (vgl. Urk. 11/187 f.). Mit Verfügung vom 1 5. November 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 4. Februar 2018 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
13. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26 . Februar 20 20 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 , unter Beilage der IV-Akten ,
Urk. 11/1-191 ), was der Beschwerdeführerin am 27 . Februar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 2 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.3
Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2
sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abge sehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweis verfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärzt licher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 4 1. 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4 .2
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Beg ut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
2.1
Vor der
Zusprache
d er ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. August 2011
(Urk. 11/68, Urk. 11/76) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in seinen Stellungnahmen vom 26.
Juli und 6. Dezember 2010 ( Urk. 11/57/3-5) fest, dass den von der Beschwerde gegnerin beigezogenen Berichten und Gutachten (Arztbericht B.___ vom 2 3. Juni 2010, Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 6.
April 2010, Gutachten von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie [und Psychotherapie], vom 1 4. Juni 2010 und dessen Bericht vom 2. November 2010, jeweils zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich) gefolgt werden könne. Bei der Beschwerdeführerin würden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen : Schwere post trau matische Belastungsstörung (ICD-10:
F 43.1) , rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig (anhaltende) schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 : F33.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Ver gleich zu der letzten medizinischen Begutachtung vom 1 4. Juni 2010 noch
ver schlech tert. Die Prognose sei schlecht. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer
angepassten Tätigkeit ausge wiesen ( Urk. 11/57/5). 2.2
Im Zuge der mit Fragebogen vom 2 6. März 2013 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 11/82/2) holte die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten der E.___
vom 2. Juni 2014 ( Urk. 11/98) ein. Darin
stellten Dr. med. F.___ , Oberärztin
E.___ , und Dr. med. G.___ , Assistenzärztin
E.___ , die folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11 /9 8 /14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Angststö rung, Sozio- und Agoraphobie, Dissoziation, Depression und Suizi da lität, Schlaf störungen und Alpträumen, Übererregbarkeit, sexuellen Störungen, somatischen Symptomen und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belas tung (ICD-10: F62.0)
Die Gutachterinnen hielten fest, dass die bereits von andern Gutachtern fest gestellten Symptome mit extremer Schlaflosigkeit, permanenten Ängsten, Suizid gedanken, Überforderung, « keine Kraft haben » , Energielosigkeit, die Ver gangen heit mit all ihren Schrecken zu erleben, Appetitlosigkeit, der Un fähigkeit den Haushalt zu bewältigen, grosse Mühe mit dem Alltag zu haben und Zukunfts sorgen sowie Hoffnungslosigkeit weiterhin bestehen würden (Urk. 11 /9 8 /19). Seit dem Beginn der IV-Berentung hätten sich keine wesentlichen Unterschiede er geben. Bei chronifizierter Erkrankung sei von de r Ent wicklung einer andauern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im weiteren Verlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeit mit körperlicher Belastung aus führen. Sie benötige aufgrund ihrer starken Ängste eine grosse Autonomie. Rea listisch sei eine Arbeitsfähigkeit in flexiblem Pensum von maximal 20 % . Aktuell sei aber nur eine Arbeit in einem geschützten Rahmen denkbar (Urk. 11 /98/20) . 2.3
2.3.1
Bezüglich der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
14. Februar
2018 (Urk. 11/140, Urk. 11/142) finden sich die folgenden entscheidrelevanten
medizi nischen Berichte und Gutachten bei den Akten: 2.3.2
Gemäss dem ärztlich en Attest von Dr. med. (RO)
H.___ , Innere Medizin FMH, vom 3 0. August 2017 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Er krankungen
( Urk. 11/127) : - Inkomplette Paraplegie sub C2 - L5-Syndrom bei Foramenstenose L4/5 beidseits - Chronisches Schmerzsyndrom
Dr. H.___ führte dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein in der Inten sität wechselndes Beschwerdebild vorliegen würde. Es sei eine Chronifizierung des Leidens eingetreten. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zuvor ausgeübten Beruf ( Urk. 11/127).
Dr. H.___
attestierte der Beschwerdeführerin am 7. März 2018
sodann vom 19. März bis 16. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/144/1). 2.3.3
Bei der von Dr. med. I.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, befundeten MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäulen (LWS) und der Iliosakral gelenke (ISG) im J.___ vom 5. April 2017 zeigten sich deutliche Rezessusstenosen L4/5 beidseits, linksbetont mit möglicher Komprimierung der Wurzel L5, mässige Rezessusstenosen und Foraminal stenosen beidseits linksbetont L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 re spek tive L5 durch die oben genannten degenerativen Veränderungen (Urk. 11/144/27). 2.3.4
Dr. med.
K.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. März 2018 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 11/144/3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62 .0) - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Differentialdiagnose (DD:) Abhängigkeit (iatrogen)
Dazu hielt er unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Traumafolgestörung (infolge andauernde Persönlichkeitsänderung) mit be glei tender rezidivierender depressiver Störung leide. Aktuell befinde sie sich in einem schwergradigen depressiven Zustandsbild mit häufigen suizidalen Krisen (Urk. 11/144/3). 2.3.5
Med. pract .
L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 12. März 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin an invali disierenden Lumboischialgie -Beschwerden links mit Taubheitsgefühl und Kraft minderung am linken Bein
leide, die trotz oraler Analgesie und Physiotherapie in der letzten Zeit nicht besser, sondern eher schlechter würden. Die Beschwerde führerin leide seit Jahren an Rückenbeschwerden « bei bekannter schwerer LWS-Degenerativen » sowie Diskushernie L5/S1 rechts vom März 2013 (Urk. 11/144/2). 2.3.6
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. Juni 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/175/21): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine «akten anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert (ICD-10: F43.1» an (Urk. 11/175/21).
Dazu führte Dr. Y.___ unter anderem aus, das s bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eine Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Auch wenn sich die Schmerzen letztlich in der Unter suchungss ituation nicht per se hätten objek tivieren lassen, sei ihr Vorhandensein plausibel und nachvollziehbar. Unter der Annahme, dass sich die beschriebenen Schmerzen nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklären liessen , sei bei ihr
unter Berücksichtigung der ungewollten Flucht in die Schweiz sowie der ungewollten Ehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diag nostizieren. Begleitend sei es über die Jahre hinweg zur Entwicklung ängst lich-depressiver Beschwerden gekommen. Dies bezüg lich habe die Beschwerde führerin über ein mehr oder weniger konstantes Zustandsbild berichtet . Eine wesentliche Verschlechterung sei nicht klar ange geben worden (Urk. 11/175/21) . Hinsichtlich
Kon sistenz und Plausibilität
müsse aber festgehalten werden , dass die Angaben der Beschwerde führerin als einge schränkt valide betrachtet werden müssten, teil weise bedingt durch eine sehr dramatische Darstellung («ich nehme alle zehn Minuten Medi kamente»). A uch die Beurteilung der Angaben der Beschwerde führerin in den Akten (Befund, Diag nose, Funktionsfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit) müsse mit grosser Vorsicht betrachtet werden, da sich diesbezüglich er heb liche Diskre panzen und Inkonsi stenzen finden lassen würden (Urk. 11/175/25). Sodann sei die gesamte Erschei nung der Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung schwer mit dem Vor liegen einer schweren depressiven Symptomatik zu verein baren gewesen. Auch die Angaben in den kardiologischen Akten, wonach die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 kosmetische Eingriffe im Iran durchgeführt oder zumindest geplant habe, sei angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine durchwegs schwere depressive Symptomatik geltend gemacht habe, schwer mit einer ausgeprägten Interesselosigkeit zu vereinbaren (Urk.
11/175/26). Weiter sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin nur sehr rudimentäre An gaben zu ver schiedenen Bereichen des Alltags (soziale Anamnese, Tagesablauf etc.) ge macht habe. Dies wirke angesichts der früheren Diskussion im Rahmen der Begutach tung durch die E.___ etwas auffällig und lasse an eine möglicherweise selektive Darstellung denken. Trotz der letztlich sehr rudimentären Angaben seien auch hier inkon sistent wirkende Aussagen, vor allem bezüglich Aktivitäten mit Freundinnen, festgestellt worden. Bezüglich der Behandlung sei sodann aufge fallen, dass auf der einen Seite sehr massive Beschwerden angegeben würden, die seit vielen Jahren bestünden, sich jedoch im Längsverlauf im Vergleich dazu relativ beschei dene Behandlungsbemühungen verzeichnen lassen würden. Bis lang sei es nie zu einer stationären oder teilstationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gekommen, was mit dem Vorliegen schwer krankhafter Zustände schwer zu vereinbaren sei. Immerhin spreche die mehr oder weniger regelmässige Behand lung für einen gewissen Leidensdruck (Urk. 11/175/26). Unter Berück sichtigung dieser Inkonsistenzen
sei hier am ehesten von einem leichten depr es siven Zu standsbild auszugehen. Nachdem sich keine klaren Episoden ab zeichnen liessen, sei hier eine chronifizierte leichte depressive Episode aufzu führen (Urk. 11/175/21) .
Werde der Längsverlauf betrachtet, so Dr. Y.___ weiter, sei es der Beschwerde führerin nicht gelungen, ihre tatsächlichen Schwierigkeiten sowie eine Verän derung der Symptomatik und der vorliegenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu 2016 klar darzustellen. Damit l a sse sich streng genommen keine klare Ver schlechterung seit jenem Zeitpunkt objektivieren (Urk. 11/175/27).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. Y.___
schliess lich fest, dass i n einer Gesamtschau von einer 20%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit 2016 auszugehen sei (Urk. 11/175/28). 3. 3. 1
Wie festgehalten (E. 2.1) erfolgte die Z usprache
der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. August 2011
(Urk. 11/76) , weil die damaligen Abklärungen der Beschwerdegegnerin gemäss RAD ergaben, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ab 1 2. Dezember 2009 für jede Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig war , weswegen beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 100 %
resultierte ( Urk. 11/56,
Urk. 11/57/5).
Gemäss dem
im Rentenrevision s ver fahren eingeholten Gutachten der E.___ vom 2. Juni 2014 waren bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit Beginn der IV-Berentung keine wesentlichen Unter schiede festzustellen . Die Gutachterinnen atte stierten der Beschwerde führerin damals
eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %
in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11 /98/20).
Den von ihr in der Folge beigezogenen IK-Auszügen vom 23. Januar und 12. November 2015 (Urk. 11/100 , Urk. 11 /10 3 ) entnahm die Beschwerdegegnerin
jedoch , dass die Beschwerd e füh rerin in den Jahren 2013 respektive 2014 durch diverse Tätigkeiten als Reini gungsmitarbeiterin und Hau s ha ltshilfe Einkommen von Fr. 32‘976. -- bezie hungs weise Fr. 36‘259.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 11 /10 7 /3). Die Beschwerde geg nerin hielt dazu fest, dass ein wirtschaftlicher Revisionsgrund gegeben sei und nahm eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 11/107/2). Alsdann setzte
die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar
2013 auf eine Viertels rente herab und hob die
Viertelsrente pe r 1. Januar 2014 auf
(Urk. 11/119).
Bei ihrem Ein kom mensvergleich 2014
( Validen einkommen : Fr. 56'686.05; Invaliden einkom men: Fr. 36'259.--) resultierte ein Invaliditätsgrad von 36 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestand ( Urk. 11/107/5 ; vgl. E. 1.2 vorstehend ). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. März 2016
am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2017 ab (Urk. 11/124). 3.2
3.2.1
Zu prü fen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkung en seit d er Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) derart we sentlich verändert haben, dass sie erneut Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2.2
In psychischer Hinsicht ist festzuhalten , dass das Gutachten von
Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019 die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise erfüllt ( E. 1.4.1 ).
Gemäss der Stellung nahme von D r.
K.___ vom 1. März 2018
leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen Traumafolgestörung (infolge andauernde r Persönlich keitsänderung) mit begleitender rezidivierender depressiver Störung , wobei im Bericht keine Befunde aufgeführt und die Diagnosen nicht näher begründet wurden (Urk. 11/144/3). Zu den von Dr. K.___ gestellten Diagnose n hielt Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2019
folgendes fest: S oweit sich eruieren l a sse, sei es während der Ehe der Beschwerdeführerin zu potenziell traumatisierenden Situationen gekommen. Unter dieser Annahme wäre das Vorliegen einer post traum a tischen Belastungs störung möglich. In den Akten seien entsprechende Symptome von verschiedenen Seiten erwähnt worden, so dass letztlich das Vor liegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (in der Vergangenheit) glaub haft sei. Bei seiner Untersuchung habe die Beschwerdeführerin diese Problematik aber nur am Rande erwähnt. Sie habe vielmehr die Schmerzen und die Depres sionen in den Vordergrund gestellt. Auf offene Fragen habe sie sich kaum über entsprechende Symptome beklagt. Die Schilderungen über diese Ereignisse hätten ebenfalls recht unauffällig gewirkt , das heisse ohne zu viel oder zu wenig Emotionen. Die Beschwerdeführerin habe kein typisches Bild einer posttrauma tischen Belastungsstörung vermitteln können. Ihre Schilderungen hätten viel mehr den Anschein erweckt, dass sie sich über schlimme Erlebnisse beklage. Damit habe eine posttraumatische Belastungs störung zum Zeitpunkt der Unter suchung nicht klar objektiviert werden können, weshalb er formal eine Teilremis sion dieser Störung aufgeführt habe. Zur in den Akten ebenfalls aufgeführten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei sodann festzuhalten, dass diese die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht korrekt abbilden würde. So sei sie nach der Trennung fähig gewesen, soziale Kon takte zu verschiedenen Leuten aufrechtzuerhalten. Sie zeige eine gute Funk tionsfähigkeit. Eine Persönlichkeitsänderung sei auch weniger gut mit der Tat sache vereinbar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei , sich selbst Anstellungen in Privathaushalten zu suchen und mit den Kunden soweit zu interagieren, dass diese Anstellungen zumindest teilweise fortgeführt worden sei en . Angesichts der beiden Phasen seit der Trennung, in denen die Beschwer deführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe, sei nicht wirklich von einer erheblichen Funktionsstörung durch eine allfällige nach der Ehe veränderte Persönlichkeit auszugehen (Urk. 11/175/22). In der Unter suchung habe sich weder eine feindliche noch eine misstrauische Haltung fest stellen lassen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin auch keine gesteigerte Wach samkeit und Reizbar keit gezeigt, was zugegebenermassen möglicherweise mit einem vor gängigen Konsum der Medikamente Xanax ® und Temesta ® zusammen hängen könnte. Ein wesentliches Gefühl der Entfremdung und Veränderungen seien von der Be schwerdeführerin ebenso nicht angegeben worden. In der Gesamt schau könne das Vorliegen einer solchen Persönlichkeitsänderung somit nicht bestätigt werden (Urk. 11/175/23). Damit hat Dr. Y.___
das Vorliegen einer post traum a tischen Be lastungsstörung sowie einer
andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrem be lastung mit einer sc hlüssigen und nachvollziehbaren Begründung ausge schlos sen. Seinem Gutachten vom
2. Juni 2019 (Urk.
11/175) kommt voller Beweiswert zu.
Mit Dr. Y.___
ist somit davon auszugehen , dass die Beschwerde führerin
seit 2016 in jeglicher
Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsu nfähig ist (Urk. 11/175/28). 3. 3
Zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres soma tischen Gesundheitszustandes ist sodann folgendes festzuhalten : Das Sozial ver s i che rungsgericht erwog mit Urteil vom 21. März 2017 hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gelten d gemachten Wirbelsäulenschmerzen, dass sie ge mäss den Anga ben ihres ehemaligen Haus arztes, welcher sie bis 2010 behan delte, schon damals an einem zervicoze phalen Syndrom und einem lumbo spondy loge nen Schmerzsyndrom ge litten ha be (vgl. Urk. 11/98 /1 1). Trotz dieser Beschwerden sei es der Beschwerde führerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich ge wesen , in den Jahren 2010 bis 2014 ein Erwerbsein kommen zu erzielen (E. 4. 2 jenes Urteils , Urk. 11/124/10 ) . Durch
die mit der Neuan meldung aufgelegten Arztberichte werden zwar degenerative Veränderungen der LWS dokumentiert (Bericht von Dr. I.___ vom 5. April 2017,
Urk. 11/144/27), indessen kann allein aus den bildgebenden B efunden
- ohne entsprechende klinische Befunde -
noch keine erhebliche Verschlechterung abgeleitet werden ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen ). Zudem führte med. pract . L.___ im Bericht vom 1 2. März 2018
aus, dass die
« LWS-Degenerativen »
und die Diskushernie L5/S1 bereits seit Jahren bestünden ( Urk. 11/144/2). Dies spricht mithin gegen eine wesentliche und dauernde Ver schlechterung der LWS-Befunde seit der Verfügung vom 2. März
2016 ( Urk. 11/119) . Das soeben Gesagte gilt auch für das ärztliche Attest von Dr. H.___ vom 30. August 2017 weil sie von einer Chronifizierung des Leidens der Beschwerde führerin sprach , was impliziert, dass dieses Leiden sc hon längere Zeit bestehen mü ss te.
Zu deren
Zeugnis vom 7. März 2018 ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie der Beschwerdeführerin für die Zukunft (1 9. März bis 1 6. April 2018) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.
Auch den übrigen medizinischen Akten ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes in somatischer Hinsicht seit der Verfügung vom 2. März 2016 zu entnehmen. 3.4
Aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019
ist mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 2016 in jeglicher Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsun fähig ist (Urk. 11/175/28). Damit wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin in der Lage , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Dies bezüglich ist daher keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) ausge wiesen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten somatischen Beschwer den. 4.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2019 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung (Urk. 11/68, Urk. 11/7
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.3 Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2
sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abge sehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweis verfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärzt licher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) .
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 4 1. 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4 .2
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Beg ut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
2.1
Vor der
Zusprache
d er ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. August 2011
(Urk. 11/68, Urk. 11/76) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in seinen Stellungnahmen vom 26.
Juli und 6. Dezember 2010 ( Urk. 11/57/3-5) fest, dass den von der Beschwerde gegnerin beigezogenen Berichten und Gutachten (Arztbericht B.___ vom 2 3. Juni 2010, Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 6.
April 2010, Gutachten von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie [und Psychotherapie], vom 1 4. Juni 2010 und dessen Bericht vom 2. November 2010, jeweils zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich) gefolgt werden könne. Bei der Beschwerdeführerin würden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen : Schwere post trau matische Belastungsstörung (ICD-10:
F 43.1) , rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig (anhaltende) schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 : F33.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Ver gleich zu der letzten medizinischen Begutachtung vom 1 4. Juni 2010 noch
ver schlech tert. Die Prognose sei schlecht. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer
angepassten Tätigkeit ausge wiesen ( Urk. 11/57/5). 2.2
Im Zuge der mit Fragebogen vom 2 6. März 2013 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 11/82/2) holte die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten der E.___
vom 2. Juni 2014 ( Urk. 11/98) ein. Darin
stellten Dr. med. F.___ , Oberärztin
E.___ , und Dr. med. G.___ , Assistenzärztin
E.___ , die folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
E. 6 ). Im Rahmen der im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit fest, setzte die bis herige ganze Rente der Ver sicherten mit Ver fü gung vom 2. März 2016 aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 11/ 119 ). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 11/ 120 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2016 beim Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 11/ 121 /3-4). Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 11/ 124 ). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein (Urk. 11/ 126 ).
E. 11 /10 7 /3). Die Beschwerde geg nerin hielt dazu fest, dass ein wirtschaftlicher Revisionsgrund gegeben sei und nahm eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 11/107/2). Alsdann setzte
die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar
2013 auf eine Viertels rente herab und hob die
Viertelsrente pe r 1. Januar 2014 auf
(Urk. 11/119).
Bei ihrem Ein kom mensvergleich 2014
( Validen einkommen : Fr. 56'686.05; Invaliden einkom men: Fr. 36'259.--) resultierte ein Invaliditätsgrad von 36 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestand ( Urk. 11/107/5 ; vgl. E. 1.2 vorstehend ). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. März 2016
am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2017 ab (Urk. 11/124). 3.2
3.2.1
Zu prü fen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkung en seit d er Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) derart we sentlich verändert haben, dass sie erneut Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2.2
In psychischer Hinsicht ist festzuhalten , dass das Gutachten von
Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019 die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise erfüllt ( E. 1.4.1 ).
Gemäss der Stellung nahme von D r.
K.___ vom 1. März 2018
leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen Traumafolgestörung (infolge andauernde r Persönlich keitsänderung) mit begleitender rezidivierender depressiver Störung , wobei im Bericht keine Befunde aufgeführt und die Diagnosen nicht näher begründet wurden (Urk. 11/144/3). Zu den von Dr. K.___ gestellten Diagnose n hielt Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2019
folgendes fest: S oweit sich eruieren l a sse, sei es während der Ehe der Beschwerdeführerin zu potenziell traumatisierenden Situationen gekommen. Unter dieser Annahme wäre das Vorliegen einer post traum a tischen Belastungs störung möglich. In den Akten seien entsprechende Symptome von verschiedenen Seiten erwähnt worden, so dass letztlich das Vor liegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (in der Vergangenheit) glaub haft sei. Bei seiner Untersuchung habe die Beschwerdeführerin diese Problematik aber nur am Rande erwähnt. Sie habe vielmehr die Schmerzen und die Depres sionen in den Vordergrund gestellt. Auf offene Fragen habe sie sich kaum über entsprechende Symptome beklagt. Die Schilderungen über diese Ereignisse hätten ebenfalls recht unauffällig gewirkt , das heisse ohne zu viel oder zu wenig Emotionen. Die Beschwerdeführerin habe kein typisches Bild einer posttrauma tischen Belastungsstörung vermitteln können. Ihre Schilderungen hätten viel mehr den Anschein erweckt, dass sie sich über schlimme Erlebnisse beklage. Damit habe eine posttraumatische Belastungs störung zum Zeitpunkt der Unter suchung nicht klar objektiviert werden können, weshalb er formal eine Teilremis sion dieser Störung aufgeführt habe. Zur in den Akten ebenfalls aufgeführten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei sodann festzuhalten, dass diese die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht korrekt abbilden würde. So sei sie nach der Trennung fähig gewesen, soziale Kon takte zu verschiedenen Leuten aufrechtzuerhalten. Sie zeige eine gute Funk tionsfähigkeit. Eine Persönlichkeitsänderung sei auch weniger gut mit der Tat sache vereinbar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei , sich selbst Anstellungen in Privathaushalten zu suchen und mit den Kunden soweit zu interagieren, dass diese Anstellungen zumindest teilweise fortgeführt worden sei en . Angesichts der beiden Phasen seit der Trennung, in denen die Beschwer deführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe, sei nicht wirklich von einer erheblichen Funktionsstörung durch eine allfällige nach der Ehe veränderte Persönlichkeit auszugehen (Urk. 11/175/22). In der Unter suchung habe sich weder eine feindliche noch eine misstrauische Haltung fest stellen lassen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin auch keine gesteigerte Wach samkeit und Reizbar keit gezeigt, was zugegebenermassen möglicherweise mit einem vor gängigen Konsum der Medikamente Xanax ® und Temesta ® zusammen hängen könnte. Ein wesentliches Gefühl der Entfremdung und Veränderungen seien von der Be schwerdeführerin ebenso nicht angegeben worden. In der Gesamt schau könne das Vorliegen einer solchen Persönlichkeitsänderung somit nicht bestätigt werden (Urk. 11/175/23). Damit hat Dr. Y.___
das Vorliegen einer post traum a tischen Be lastungsstörung sowie einer
andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrem be lastung mit einer sc hlüssigen und nachvollziehbaren Begründung ausge schlos sen. Seinem Gutachten vom
2. Juni 2019 (Urk.
11/175) kommt voller Beweiswert zu.
Mit Dr. Y.___
ist somit davon auszugehen , dass die Beschwerde führerin
seit 2016 in jeglicher
Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsu nfähig ist (Urk. 11/175/28). 3. 3
Zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres soma tischen Gesundheitszustandes ist sodann folgendes festzuhalten : Das Sozial ver s i che rungsgericht erwog mit Urteil vom 21. März 2017 hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gelten d gemachten Wirbelsäulenschmerzen, dass sie ge mäss den Anga ben ihres ehemaligen Haus arztes, welcher sie bis 2010 behan delte, schon damals an einem zervicoze phalen Syndrom und einem lumbo spondy loge nen Schmerzsyndrom ge litten ha be (vgl. Urk. 11/98 /1 1). Trotz dieser Beschwerden sei es der Beschwerde führerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich ge wesen , in den Jahren 2010 bis 2014 ein Erwerbsein kommen zu erzielen (E. 4. 2 jenes Urteils , Urk. 11/124/10 ) . Durch
die mit der Neuan meldung aufgelegten Arztberichte werden zwar degenerative Veränderungen der LWS dokumentiert (Bericht von Dr. I.___ vom 5. April 2017,
Urk. 11/144/27), indessen kann allein aus den bildgebenden B efunden
- ohne entsprechende klinische Befunde -
noch keine erhebliche Verschlechterung abgeleitet werden ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen ). Zudem führte med. pract . L.___ im Bericht vom 1 2. März 2018
aus, dass die
« LWS-Degenerativen »
und die Diskushernie L5/S1 bereits seit Jahren bestünden ( Urk. 11/144/2). Dies spricht mithin gegen eine wesentliche und dauernde Ver schlechterung der LWS-Befunde seit der Verfügung vom 2. März
2016 ( Urk. 11/119) . Das soeben Gesagte gilt auch für das ärztliche Attest von Dr. H.___ vom 30. August 2017 weil sie von einer Chronifizierung des Leidens der Beschwerde führerin sprach , was impliziert, dass dieses Leiden sc hon längere Zeit bestehen mü ss te.
Zu deren
Zeugnis vom 7. März 2018 ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie der Beschwerdeführerin für die Zukunft (1 9. März bis 1 6. April 2018) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.
Auch den übrigen medizinischen Akten ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes in somatischer Hinsicht seit der Verfügung vom 2. März 2016 zu entnehmen. 3.4
Aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019
ist mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 2016 in jeglicher Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsun fähig ist (Urk. 11/175/28). Damit wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin in der Lage , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Dies bezüglich ist daher keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) ausge wiesen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten somatischen Beschwer den. 4.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2019 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00894
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung (Urk. 11/68, Urk. 11/7 6 ). Im Rahmen der im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine wesentliche Ver besserung der Erwerbsfähigkeit fest, setzte die bis herige ganze Rente der Ver sicherten mit Ver fü gung vom 2. März 2016 aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 11/ 119 ). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 11/ 120 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2016 beim Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 11/ 121 /3-4). Mit Urteil vom 21. März 2017 wies das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 11/ 124 ). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein (Urk. 11/ 126 ). 1.2
Am 14 . Februar 2018 (Eingang)
meldete sich
X.___ unter Hinweis auf seit Jahren be stehende Gesundheitsstörungen (schwere Depression, Angststörung und Rückenleiden)
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/140, Urk. 11 /14 2 ).
Alsdann reichte die Versicherte a uf Aufforderung der IV-Stelle hin diverse Berichte von behandelnden und untersuchenden Ärzten ein (Urk. 11/142, Urk. 11/144). Daraufhin trat
d ie IV-Stelle auf das Leistungs begehren ein. Im Zuge ihrer Abklärungen
holte sie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr.
med.
Y.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 2. Juni 2019 ( Urk. 11/175) ein . Mit Vorbescheid vom 16. August 2019 (Urk. 11/183) kündigte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 1 4. Februar 2018 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss ihren Ab klärungen eine Leistungseinschränkung von 20 % vorliegen würde, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 11/183 /2 ). Da ge gen liess die Versicherte am 1 2. September 2019 durch die Sozialberatung der Stadt Z.___ Einwand erheben und um Akteneinsicht ersuchen ( Urk. 11/186). In der Folge ging bei der IV-Stelle innert der angesetzten Frist jedoch keine Ein wandbegründung ein (vgl. Urk. 11/187 f.). Mit Verfügung vom 1 5. November 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 4. Februar 2018 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
13. Dezember 2019 Beschwerde (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26 . Februar 20 20 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 , unter Beilage der IV-Akten ,
Urk. 11/1-191 ), was der Beschwerdeführerin am 27 . Februar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 2 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.3
Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2
sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran kungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abge sehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweis verfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärzt licher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1. 4 1. 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 4 .2
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Beg ut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
2.1
Vor der
Zusprache
d er ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. August 2011
(Urk. 11/68, Urk. 11/76) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in seinen Stellungnahmen vom 26.
Juli und 6. Dezember 2010 ( Urk. 11/57/3-5) fest, dass den von der Beschwerde gegnerin beigezogenen Berichten und Gutachten (Arztbericht B.___ vom 2 3. Juni 2010, Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 6.
April 2010, Gutachten von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie [und Psychotherapie], vom 1 4. Juni 2010 und dessen Bericht vom 2. November 2010, jeweils zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich) gefolgt werden könne. Bei der Beschwerdeführerin würden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen : Schwere post trau matische Belastungsstörung (ICD-10:
F 43.1) , rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig (anhaltende) schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 : F33.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Ver gleich zu der letzten medizinischen Begutachtung vom 1 4. Juni 2010 noch
ver schlech tert. Die Prognose sei schlecht. Bei der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer
angepassten Tätigkeit ausge wiesen ( Urk. 11/57/5). 2.2
Im Zuge der mit Fragebogen vom 2 6. März 2013 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 11/82/2) holte die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten der E.___
vom 2. Juni 2014 ( Urk. 11/98) ein. Darin
stellten Dr. med. F.___ , Oberärztin
E.___ , und Dr. med. G.___ , Assistenzärztin
E.___ , die folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11 /9 8 /14): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Angststö rung, Sozio- und Agoraphobie, Dissoziation, Depression und Suizi da lität, Schlaf störungen und Alpträumen, Übererregbarkeit, sexuellen Störungen, somatischen Symptomen und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belas tung (ICD-10: F62.0)
Die Gutachterinnen hielten fest, dass die bereits von andern Gutachtern fest gestellten Symptome mit extremer Schlaflosigkeit, permanenten Ängsten, Suizid gedanken, Überforderung, « keine Kraft haben » , Energielosigkeit, die Ver gangen heit mit all ihren Schrecken zu erleben, Appetitlosigkeit, der Un fähigkeit den Haushalt zu bewältigen, grosse Mühe mit dem Alltag zu haben und Zukunfts sorgen sowie Hoffnungslosigkeit weiterhin bestehen würden (Urk. 11 /9 8 /19). Seit dem Beginn der IV-Berentung hätten sich keine wesentlichen Unterschiede er geben. Bei chronifizierter Erkrankung sei von de r Ent wicklung einer andauern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im weiteren Verlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeit mit körperlicher Belastung aus führen. Sie benötige aufgrund ihrer starken Ängste eine grosse Autonomie. Rea listisch sei eine Arbeitsfähigkeit in flexiblem Pensum von maximal 20 % . Aktuell sei aber nur eine Arbeit in einem geschützten Rahmen denkbar (Urk. 11 /98/20) . 2.3
2.3.1
Bezüglich der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
14. Februar
2018 (Urk. 11/140, Urk. 11/142) finden sich die folgenden entscheidrelevanten
medizi nischen Berichte und Gutachten bei den Akten: 2.3.2
Gemäss dem ärztlich en Attest von Dr. med. (RO)
H.___ , Innere Medizin FMH, vom 3 0. August 2017 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Er krankungen
( Urk. 11/127) : - Inkomplette Paraplegie sub C2 - L5-Syndrom bei Foramenstenose L4/5 beidseits - Chronisches Schmerzsyndrom
Dr. H.___ führte dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein in der Inten sität wechselndes Beschwerdebild vorliegen würde. Es sei eine Chronifizierung des Leidens eingetreten. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im zuvor ausgeübten Beruf ( Urk. 11/127).
Dr. H.___
attestierte der Beschwerdeführerin am 7. März 2018
sodann vom 19. März bis 16. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/144/1). 2.3.3
Bei der von Dr. med. I.___ , FMH Radiologie und Neuroradiologie, befundeten MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäulen (LWS) und der Iliosakral gelenke (ISG) im J.___ vom 5. April 2017 zeigten sich deutliche Rezessusstenosen L4/5 beidseits, linksbetont mit möglicher Komprimierung der Wurzel L5, mässige Rezessusstenosen und Foraminal stenosen beidseits linksbetont L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 re spek tive L5 durch die oben genannten degenerativen Veränderungen (Urk. 11/144/27). 2.3.4
Dr. med.
K.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. März 2018 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 11/144/3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62 .0) - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Differentialdiagnose (DD:) Abhängigkeit (iatrogen)
Dazu hielt er unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Traumafolgestörung (infolge andauernde Persönlichkeitsänderung) mit be glei tender rezidivierender depressiver Störung leide. Aktuell befinde sie sich in einem schwergradigen depressiven Zustandsbild mit häufigen suizidalen Krisen (Urk. 11/144/3). 2.3.5
Med. pract .
L.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 12. März 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin an invali disierenden Lumboischialgie -Beschwerden links mit Taubheitsgefühl und Kraft minderung am linken Bein
leide, die trotz oraler Analgesie und Physiotherapie in der letzten Zeit nicht besser, sondern eher schlechter würden. Die Beschwerde führerin leide seit Jahren an Rückenbeschwerden « bei bekannter schwerer LWS-Degenerativen » sowie Diskushernie L5/S1 rechts vom März 2013 (Urk. 11/144/2). 2.3.6
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. Juni 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/175/21): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine «akten anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert (ICD-10: F43.1» an (Urk. 11/175/21).
Dazu führte Dr. Y.___ unter anderem aus, das s bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eine Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Auch wenn sich die Schmerzen letztlich in der Unter suchungss ituation nicht per se hätten objek tivieren lassen, sei ihr Vorhandensein plausibel und nachvollziehbar. Unter der Annahme, dass sich die beschriebenen Schmerzen nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklären liessen , sei bei ihr
unter Berücksichtigung der ungewollten Flucht in die Schweiz sowie der ungewollten Ehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diag nostizieren. Begleitend sei es über die Jahre hinweg zur Entwicklung ängst lich-depressiver Beschwerden gekommen. Dies bezüg lich habe die Beschwerde führerin über ein mehr oder weniger konstantes Zustandsbild berichtet . Eine wesentliche Verschlechterung sei nicht klar ange geben worden (Urk. 11/175/21) . Hinsichtlich
Kon sistenz und Plausibilität
müsse aber festgehalten werden , dass die Angaben der Beschwerde führerin als einge schränkt valide betrachtet werden müssten, teil weise bedingt durch eine sehr dramatische Darstellung («ich nehme alle zehn Minuten Medi kamente»). A uch die Beurteilung der Angaben der Beschwerde führerin in den Akten (Befund, Diag nose, Funktionsfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit) müsse mit grosser Vorsicht betrachtet werden, da sich diesbezüglich er heb liche Diskre panzen und Inkonsi stenzen finden lassen würden (Urk. 11/175/25). Sodann sei die gesamte Erschei nung der Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung schwer mit dem Vor liegen einer schweren depressiven Symptomatik zu verein baren gewesen. Auch die Angaben in den kardiologischen Akten, wonach die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 kosmetische Eingriffe im Iran durchgeführt oder zumindest geplant habe, sei angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine durchwegs schwere depressive Symptomatik geltend gemacht habe, schwer mit einer ausgeprägten Interesselosigkeit zu vereinbaren (Urk.
11/175/26). Weiter sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin nur sehr rudimentäre An gaben zu ver schiedenen Bereichen des Alltags (soziale Anamnese, Tagesablauf etc.) ge macht habe. Dies wirke angesichts der früheren Diskussion im Rahmen der Begutach tung durch die E.___ etwas auffällig und lasse an eine möglicherweise selektive Darstellung denken. Trotz der letztlich sehr rudimentären Angaben seien auch hier inkon sistent wirkende Aussagen, vor allem bezüglich Aktivitäten mit Freundinnen, festgestellt worden. Bezüglich der Behandlung sei sodann aufge fallen, dass auf der einen Seite sehr massive Beschwerden angegeben würden, die seit vielen Jahren bestünden, sich jedoch im Längsverlauf im Vergleich dazu relativ beschei dene Behandlungsbemühungen verzeichnen lassen würden. Bis lang sei es nie zu einer stationären oder teilstationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gekommen, was mit dem Vorliegen schwer krankhafter Zustände schwer zu vereinbaren sei. Immerhin spreche die mehr oder weniger regelmässige Behand lung für einen gewissen Leidensdruck (Urk. 11/175/26). Unter Berück sichtigung dieser Inkonsistenzen
sei hier am ehesten von einem leichten depr es siven Zu standsbild auszugehen. Nachdem sich keine klaren Episoden ab zeichnen liessen, sei hier eine chronifizierte leichte depressive Episode aufzu führen (Urk. 11/175/21) .
Werde der Längsverlauf betrachtet, so Dr. Y.___ weiter, sei es der Beschwerde führerin nicht gelungen, ihre tatsächlichen Schwierigkeiten sowie eine Verän derung der Symptomatik und der vorliegenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu 2016 klar darzustellen. Damit l a sse sich streng genommen keine klare Ver schlechterung seit jenem Zeitpunkt objektivieren (Urk. 11/175/27).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. Y.___
schliess lich fest, dass i n einer Gesamtschau von einer 20%igen Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit 2016 auszugehen sei (Urk. 11/175/28). 3. 3. 1
Wie festgehalten (E. 2.1) erfolgte die Z usprache
der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. August 2011
(Urk. 11/76) , weil die damaligen Abklärungen der Beschwerdegegnerin gemäss RAD ergaben, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht ab 1 2. Dezember 2009 für jede Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig war , weswegen beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 100 %
resultierte ( Urk. 11/56,
Urk. 11/57/5).
Gemäss dem
im Rentenrevision s ver fahren eingeholten Gutachten der E.___ vom 2. Juni 2014 waren bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin seit Beginn der IV-Berentung keine wesentlichen Unter schiede festzustellen . Die Gutachterinnen atte stierten der Beschwerde führerin damals
eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %
in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11 /98/20).
Den von ihr in der Folge beigezogenen IK-Auszügen vom 23. Januar und 12. November 2015 (Urk. 11/100 , Urk. 11 /10 3 ) entnahm die Beschwerdegegnerin
jedoch , dass die Beschwerd e füh rerin in den Jahren 2013 respektive 2014 durch diverse Tätigkeiten als Reini gungsmitarbeiterin und Hau s ha ltshilfe Einkommen von Fr. 32‘976. -- bezie hungs weise Fr. 36‘259.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 11 /10 7 /3). Die Beschwerde geg nerin hielt dazu fest, dass ein wirtschaftlicher Revisionsgrund gegeben sei und nahm eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor ( Urk. 11/107/2). Alsdann setzte
die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar
2013 auf eine Viertels rente herab und hob die
Viertelsrente pe r 1. Januar 2014 auf
(Urk. 11/119).
Bei ihrem Ein kom mensvergleich 2014
( Validen einkommen : Fr. 56'686.05; Invaliden einkom men: Fr. 36'259.--) resultierte ein Invaliditätsgrad von 36 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestand ( Urk. 11/107/5 ; vgl. E. 1.2 vorstehend ). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. März 2016
am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2017 ab (Urk. 11/124). 3.2
3.2.1
Zu prü fen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkung en seit d er Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) derart we sentlich verändert haben, dass sie erneut Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2.2
In psychischer Hinsicht ist festzuhalten , dass das Gutachten von
Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019 die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise erfüllt ( E. 1.4.1 ).
Gemäss der Stellung nahme von D r.
K.___ vom 1. März 2018
leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen Traumafolgestörung (infolge andauernde r Persönlich keitsänderung) mit begleitender rezidivierender depressiver Störung , wobei im Bericht keine Befunde aufgeführt und die Diagnosen nicht näher begründet wurden (Urk. 11/144/3). Zu den von Dr. K.___ gestellten Diagnose n hielt Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2019
folgendes fest: S oweit sich eruieren l a sse, sei es während der Ehe der Beschwerdeführerin zu potenziell traumatisierenden Situationen gekommen. Unter dieser Annahme wäre das Vorliegen einer post traum a tischen Belastungs störung möglich. In den Akten seien entsprechende Symptome von verschiedenen Seiten erwähnt worden, so dass letztlich das Vor liegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (in der Vergangenheit) glaub haft sei. Bei seiner Untersuchung habe die Beschwerdeführerin diese Problematik aber nur am Rande erwähnt. Sie habe vielmehr die Schmerzen und die Depres sionen in den Vordergrund gestellt. Auf offene Fragen habe sie sich kaum über entsprechende Symptome beklagt. Die Schilderungen über diese Ereignisse hätten ebenfalls recht unauffällig gewirkt , das heisse ohne zu viel oder zu wenig Emotionen. Die Beschwerdeführerin habe kein typisches Bild einer posttrauma tischen Belastungsstörung vermitteln können. Ihre Schilderungen hätten viel mehr den Anschein erweckt, dass sie sich über schlimme Erlebnisse beklage. Damit habe eine posttraumatische Belastungs störung zum Zeitpunkt der Unter suchung nicht klar objektiviert werden können, weshalb er formal eine Teilremis sion dieser Störung aufgeführt habe. Zur in den Akten ebenfalls aufgeführten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei sodann festzuhalten, dass diese die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht korrekt abbilden würde. So sei sie nach der Trennung fähig gewesen, soziale Kon takte zu verschiedenen Leuten aufrechtzuerhalten. Sie zeige eine gute Funk tionsfähigkeit. Eine Persönlichkeitsänderung sei auch weniger gut mit der Tat sache vereinbar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei , sich selbst Anstellungen in Privathaushalten zu suchen und mit den Kunden soweit zu interagieren, dass diese Anstellungen zumindest teilweise fortgeführt worden sei en . Angesichts der beiden Phasen seit der Trennung, in denen die Beschwer deführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe, sei nicht wirklich von einer erheblichen Funktionsstörung durch eine allfällige nach der Ehe veränderte Persönlichkeit auszugehen (Urk. 11/175/22). In der Unter suchung habe sich weder eine feindliche noch eine misstrauische Haltung fest stellen lassen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin auch keine gesteigerte Wach samkeit und Reizbar keit gezeigt, was zugegebenermassen möglicherweise mit einem vor gängigen Konsum der Medikamente Xanax ® und Temesta ® zusammen hängen könnte. Ein wesentliches Gefühl der Entfremdung und Veränderungen seien von der Be schwerdeführerin ebenso nicht angegeben worden. In der Gesamt schau könne das Vorliegen einer solchen Persönlichkeitsänderung somit nicht bestätigt werden (Urk. 11/175/23). Damit hat Dr. Y.___
das Vorliegen einer post traum a tischen Be lastungsstörung sowie einer
andauernden Persönlichkeits änderung nach Extrem be lastung mit einer sc hlüssigen und nachvollziehbaren Begründung ausge schlos sen. Seinem Gutachten vom
2. Juni 2019 (Urk.
11/175) kommt voller Beweiswert zu.
Mit Dr. Y.___
ist somit davon auszugehen , dass die Beschwerde führerin
seit 2016 in jeglicher
Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsu nfähig ist (Urk. 11/175/28). 3. 3
Zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres soma tischen Gesundheitszustandes ist sodann folgendes festzuhalten : Das Sozial ver s i che rungsgericht erwog mit Urteil vom 21. März 2017 hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gelten d gemachten Wirbelsäulenschmerzen, dass sie ge mäss den Anga ben ihres ehemaligen Haus arztes, welcher sie bis 2010 behan delte, schon damals an einem zervicoze phalen Syndrom und einem lumbo spondy loge nen Schmerzsyndrom ge litten ha be (vgl. Urk. 11/98 /1 1). Trotz dieser Beschwerden sei es der Beschwerde führerin jedoch offensichtlich ohne weiteres möglich ge wesen , in den Jahren 2010 bis 2014 ein Erwerbsein kommen zu erzielen (E. 4. 2 jenes Urteils , Urk. 11/124/10 ) . Durch
die mit der Neuan meldung aufgelegten Arztberichte werden zwar degenerative Veränderungen der LWS dokumentiert (Bericht von Dr. I.___ vom 5. April 2017,
Urk. 11/144/27), indessen kann allein aus den bildgebenden B efunden
- ohne entsprechende klinische Befunde -
noch keine erhebliche Verschlechterung abgeleitet werden ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen ). Zudem führte med. pract . L.___ im Bericht vom 1 2. März 2018
aus, dass die
« LWS-Degenerativen »
und die Diskushernie L5/S1 bereits seit Jahren bestünden ( Urk. 11/144/2). Dies spricht mithin gegen eine wesentliche und dauernde Ver schlechterung der LWS-Befunde seit der Verfügung vom 2. März
2016 ( Urk. 11/119) . Das soeben Gesagte gilt auch für das ärztliche Attest von Dr. H.___ vom 30. August 2017 weil sie von einer Chronifizierung des Leidens der Beschwerde führerin sprach , was impliziert, dass dieses Leiden sc hon längere Zeit bestehen mü ss te.
Zu deren
Zeugnis vom 7. März 2018 ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie der Beschwerdeführerin für die Zukunft (1 9. März bis 1 6. April 2018) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.
Auch den übrigen medizinischen Akten ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes in somatischer Hinsicht seit der Verfügung vom 2. März 2016 zu entnehmen. 3.4
Aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2019
ist mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwerdeführerin seit dem Jahr 2016 in jeglicher Tätigkeit nur zu 20 % arbeitsun fähig ist (Urk. 11/175/28). Damit wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin in der Lage , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Dies bezüglich ist daher keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. März 2016 (Urk. 11/119) ausge wiesen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten somatischen Beschwer den. 4.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2019 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600 .-- festzu setzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher