Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, ist gelernter Landschaftsgärtner (Urk. 9 /2). Als solcher arbeitete er bis Ende 2002 mit Unterbrüchen für diverse Arbeitgeber (Urk. 9 /45). Zuletzt war er von März 2002 bis August 2004 zu 60 bis 100 % im Verkauf von Gartenprodukten tätig (Urk. 9 /14/2 und 9 /34). Danach bezog er bis März 2006 Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 9 /36). 1.2
Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte im Dezember 2004 erst mals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /3). Diese verneinte mit Verfü gung vom 22. September 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnah men zufolge Berufserfahrung als Verkäufer und primär nicht gesundheitlich bedingter Schwierigkeiten bei der Stellensuche (Urk. 9/ 20).
In der Neuanmeldung vom Mai 2007 machte der Versicherte eine massive Ver schlechterung von Muskelbeschwerden seit Mitte 2006 geltend (Urk. 9/ 30). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Y.___ in Auf trag, das am 5. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 9/ 66). Die IV Stelle lehnte hierauf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erneut ab (Urk. 9/
51) und sprach dem Versicherten wegen psychischer Beschwerden mit Verfügung vom 2 6. März 2009 rückwirkend ab April 2007 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/ 75 und 9/ 84). Sie bestätigte diese Rente mit formloser Mitteilung vom 2 5. März 2010 (Urk. 9/ 120). Auch die im Jahr 2012 eingeleitete Renten revision endete mit einer Mitteilung vom 7. Septem ber 2012, mit der die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt wurde ( Urk. 9/ 127), unter gleichzeitiger Auferle gung ein er Schadenminderungspflicht in F o rm einer Facharztbehandlung der Richtung Psychiatrie mit einer stationären diagnostisch-therapeutischen Abklärung ( Urk. 9/128).
1.3
Der Versicherte meldete in der Folge der IV-Stelle den Beginn einer ambulanten Therapie bei der Z.___ und zwar durch m ed. prakt. A.___ . Die IV-Stelle nahm wieder ein Renten revisionsverfahren auf ( Urk. 9/134) und gab ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (Urk. 9/ 140), das am 3 0. Juni 2014 von der B.___ erstattet wurde (Urk. 9/ 143 ). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 stellte sie die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein ( Urk. 9/161). Die dagegen vom Versicherten eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2015.00243 mit Urteil vom 3 0. September 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV Stelle zurückwies, um in stationärer Umgebung den medizinischen Sachverhalt abzuklären und über den Rentenanspruch hernach neu zu verfügen . Den Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde liess es während der Dauer der Abklärung bestehen ( Urk. 9/174). 1.4
Im Nachgang des Urteils holte die IV-Stelle bei der behandelnden Ärztin med. pract . C.___ den Bericht vom 2 9. März 2017 ein ( Urk. 9/182). Sie veranlasste bei der D.___ ein e stationäre Begutachtung. Das Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin Neurologie, datiert vom 2 8. September 2018 ( Urk. 9/202/21).
Die IV-Stelle nahm in der Folge Eingliederungsbemühungen an Hand, die sie jedoch mit Mitteilung vom 1. Februar 2019 abschloss, nachdem der Versicherte die Bereitschafts erklärung zur Teilnahme an beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht unterschrieben hatte ( Urk. 9/213).
Nach Einholung weiterer Berichte der behandelnden Therapeutin kündigte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbe scheid vom 1 0. Mai 2019 die Beibehaltung der Einstellung der Rente per Ende Februar 2015 an ( Urk. 9/218). Daran hielt sie in der Verfügung vom 8. November 2019 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 2. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm über den 2 8. Februar 2015 hinaus eine ganze Rente zuzu sprechen und diese sei unter Zahlung von Verzugszinsen nachzuzahlen ( Urk. 1 S. 14). Weiter verlangte er die Übernahme der Ko sten der Stellungnahme von med. pract . C.___ vom 5. Dezember 2019 im Betrag von Fr. 187.50 durch die IV-Stelle , welche er mit der Beschwerde eingereicht hatte (Urk. 1 , Urk. 3 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2020 mitgeteilt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheits zustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23.
Januar 2 015 E.
4.1). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Dabei gilt es zu beachten, dass j ede psychogene Störung, ob ein fache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann , weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gut achten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). 1.3
Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allsei tigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht aus zu räumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht am 3 0. November 2017 , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung Ende Novem ber 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.7
Dabei ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zumutbar ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Daher haben sich medizinische Sachverständige und rech tsanwendende Stellen bei ihrer Einschätzung und Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, wie sie BGE 141 V 281 als Bindeglied zwischen Beweisverfahren und Rechtsanwendung, d.h. als gemeinsamer Nenner von Medizin und Recht, formuliert hat. Idealiter gehen die medizinisch-psychiatri schen Gutachter gemäss den entsprechend formulierten Frage stellungen vor (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.).
In allen Fällen ist sodann im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medi zinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechts anwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.8
Übergangsrechtlich ist jedoch bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2. 2.1
Die Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2015 b egründete die Beschwerdegegnerin zusammenfassend damit, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Besch werdeführer habe eine adäquate C oping-Strategie zum Umgang mit Schmerzen entwickelt und die vormalige Depression habe sich verbessert. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 2008 bis 2018, wie sie
im Gutachten der D.___ für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer/Kundenberater im Gartenbau mit eine r Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden sei , sei nachvollziehbar . Eine Tätigkeit in Eigen verantwortung bei einem wohlwollenden Arbeitgeber, wo er vermehrt auch Pausen machen könne und wenig in Teamarbeit eingebunden sei, sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar, wobei diesfalls eine Leistungseinbusse von 20 % vorhanden sei. Die Neuberechnung der Invalidenrente habe bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'878.— und einem Invalideneinkommen von Fr.
49'186. —
einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen zusammengefasst vor, der Gesundheitszustand, der im Jahr 2009,
dargelegt im MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2008, zur ganzen Rente geführt habe, habe sich nicht verändert. Die Beschwerden seien im Gutachten der D.___ gleich beschrieben worden, er leide noch immer an einer Somatisierungsstörung und an einer Persönlichkeitsstörung. Das Gutachten zeige nicht auf, wie sich im Verlauf der Gesundheitszustand verbessert habe ; allein eine mit einem Nachlas sen/Verschwinden der –
bereits früher fraglichen – depressiven Symptomatik und einem besseren Umgang mit den Schmerzen begründete Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von früher 0 %
in freier Wirtschaft zu heute 80 % sei bei seinem chronifizierten Beschwerdebild nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 11). Vielmehr liege eine andere Beurteilung des im W esentlichen gleichen Sachverhaltes vor , was irrelevant sei ( Urk. 1 S. 14). 3.
3.1
Zu vergleichen ist unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 5) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 26.
März 2009
mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8.
November 201 9. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand in rentenrele vanter Weise verbessert hat. 3.2
Basis der Rentenzusprechung war das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. November 2008 ( Urk. 9/66). Anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS standen im Vordergrund Klagen über eine grosse Müdigkeit und Muskelschwäche sowie über Rückenschmerzen ( Urk. 9/66/13 f.).
Die rheumatolog ische Untersuchung brachte damals ein chronisches thora kolumbales Schmerzsyndrom bei einer Haltungsinsuffizienz und einer lumbo sakralen Übergangsanomalie mit Hemisakralisation L5 und rudimentärer Band scheibe lumbosakral
hervor, welchen Befunden
jedoch keine Bedeutung für die Arbeits fähigkeit beigemessen wurde . Der Rheumatologe stellte fest, die Beschwer den seien rheumatologisch nicht zu erklären, es scheine eine erhebliche funk tionelle Überlagerung vorzuliegen ( Urk. 9/66/31). Neurologisch wurde keine relevante Diagnose gestellt ( Urk. 9/66/37).
In der psychiatrischen Untersuchung gelangte der Facharzt Dr. med. F.___
zum Schluss, der Versicherte leide an einer mittelschweren depressiven Störung
bei Alexithymie und ausgeprägter Somatisierung (ICD-10 F32.1). Er erklärte damit den verminderten Antrieb, die subjektive Müdigkeit, das tiefe Selbstwertgefühl, die soziale Isolierung mit Beziehungsarmut und die geringe Motivation des Ver sicherten . Die Somatisierung sei Ausdruck der affektiven Störung. Der Psychiater erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, die Störung habe Krank heitswert. Dem Versicherten sei en weder eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft noch berufliche Massnahmen zumutbar, dringend notwendig sei eine Psychothe rapie, um sein Beziehungsdefizit zu erkennen , um die psychosomatische Schmerzk rankheit überwinden zu können und um in den Berufsalltag zurückzu finden ( Urk. 9/66/36).
In der Gesamtbetrachtung diagnostizierten die Gutachter eine mittelschwere depressive Störung bei Alexithymie , bei ausgeprägter Somatisierung und chroni scher Mü digkeit /Muskelschwäche ohne objek t ivierbares somatisches Korrelat. Di esen Diagnosen massen sie Krankheitswert be i und sie hielten dafür, dass sie di e Arbeitsfähigkeit einschränkten . Mit Krankheitswert, aber ohne Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit, diagnostizierten sie ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und lumbosakraler Übergangs anomalie und Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Sowohl für die letzte Tätigkeit als Samen- und Pflanzenverkäufer, wie auch als gelernter Landschaftsgärtner erachteten sie eine momentane Arbeitsfähigkeit von 0 % der Norm, dies aus schliesslich aus psychiatrischen Gründen. Das Gleiche gelte a uch für jegliche in Frage kommende Verweistätigkeit . Die Prognose hielten sie für ungewiss, sie hänge in erster Linie vom Erfolg einer psychiatrischen Behandlung ab ( Urk. 9/66/20 ).
3.3 3.3.1
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 3 0. September 2016 verlangt, dass der Beschwerdeführer zur hinreichenden Abklärung des gegenwärtigen Gesund heitszustandes entsprechend der damaligen Empfehlung des beha ndelnden Arztes Dr. med. G.___ im Rahmen eines stationären Aufenthaltes begutachtet werde ( Urk. 9/174/19). Dem kam die IV-Stelle nach ( Urk. 9/187). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Aufenthaltes in der D.___
am 3 0. Januar und am 1. Februar 2018 neuropsychologisch durch lic . phil. H.___ , Fachpsycho loge für Neuropsychologie ( Urk. 9/202/1-19) ,
am 31.
Januar und am 2. Februar 2018 ergotherapeutisch durch dipl. Ergotherapeutin
I.___ ( Urk. 9/202/80-88) und am 29., 3 1. Januar und am 1. Feb r uar 2018 psychiatrisch durch Dr. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie
( Urk. 9/202/21-79) , untersucht und abgeklärt. Ihr psychiatrische s G utachten , das sie unter Einschluss der neuropsychologischen und ergotherapeutischen Abklä rungen
erstellte, datiert schliesslich vom 28.
September 2019 ( Urk. 9/202/21 ff). 3.3.2
Die Psychiaterin legte im Gutachten dar, in der Untersuchung hätten anam nestisch unregelmässig auftretende Schmerzen im Vordergrund gestanden, zusätzlich Schwindel und Gleichgewichtsstörungen. Die frühere Müdigkeit sei als gebessert angegeben worden. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer somat ische Beschwerden der Lunge, des Magen s , mit dem Appetit und beim Stuhlgang berichtet. Psychische Beschwerden habe der Versicherte auch auf Nachfrage hin nicht angegeben.
In der klinischen Exploration respektive im psychopathologischen Befund mit Verhaltensbeobachtung habe sich ein kooperativer, aktiv wirkender Versicherter ohne Anzeichen eines beobachtbaren Schmerzverhaltens gezeigt. Leichte Auf fälligkeiten hätten nach dem AMPD-System nur im Bereich der Affektivität (affektarm, euphorische, gesteigerte Selbstwertgefühle) mit leichter Logorrhoe und leichter Distanzlosigkeit bestanden. Es habe eine erkennbare Tendenz zur übertriebenen Darstellung der somatischen Beschwerden mit Betonung eines «Sich-Rechtfertigen-Müssens» gegeben, ohne dass ein Leide nsdruck einfühlbar gewesen sei ( Urk. 9/202/61).
Die Psychiaterin beschrieb verschiedene psychologische Testverfahren , die zur Anwendung gekommen waren . Sie berichtete, d iese hätten zum einen vorwiegend somatische Beschwerden und eine leichte allgemeine subjektive Belastung und kognitive Beschwerden gezeigt, die in der Anamnese nicht vorgebracht worden seien. Die Testung der depressiven Symptome habe leichtgradige subjektive depressive Symptome gezeigt, die jedoch bei der Betrachtung der Einzelitems durch die Schmerzwahrnehmung bedingt gewesen seien und nicht objektiviert worden seien. Es habe auch im psychopathologischen Befund keine depressive Symptomatik vorgelegen. Zur Sicherung der Diagnose einer Somatisierungs störung sei ein Testverfahren durchgeführt worden, das die Diagnose bestätigt habe. Hinsichtlich der Frage der Krankheitsbewältigung sei ein Selbstbewert ungs instrument verwendet worden, das sowohl im Bereich der Schmerzbewä l t igung als auc h im Bereich der schmerzbedingten psychischen Beeinträc htigung N orm werte gezeigt habe, was dafür spreche , dass der Versicherte adäquate Coping strategien zum Umgang mit seinem Schmerz gefunden habe . Bei der Beurteilung seines Funktionsniveaus habe eine Testung hervorgebracht, dass der Versicherte seine Beeinträchtigung in allen Bereichen als sehr hoch eingestuft habe, was in deutlicher Diskrepanz zu seinem kompetenten Verhalten während des Aufenthal tes in der Klinik und der Beschreibung eines durchaus aktiven Freizeitverhaltens gestanden habe (Urk.
9/202/61 f.).
Die neuropsychologische Untersuchung ergab einen unspezifischen Befund bei wahrscheinlich nicht-authentischer Präsentation einer neuropsy chologischen St ö r ung mit Übertreibung von Gedächtnisproblemen und somatischen Beschwer den bei vorliegender Somatisierungsstörung und akzentuierten Persönlichkeits zügen mit leichter Disinhibition (Enthemmung) , Hinweisen auf atte n tionale Prob leme mit Unaufmerksamkeit. Zur Auswirkung dieser Befunde stellte lic . phil .
H.___ fest, der Versicherte sei auf eine n sehr verständnisv ollen Arbeitgeber angewiesen. Der Ver sicherte lehne jedoch eine mögliche Arbeitstätigkeit kategorisch ab, was für eine Integration hinderlich sein dürfte. Aus rein neu ropsychologischer Sicht sollten einfachere Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anforderungen ausführbar sein ( Urk. 9/202/19).
Die ergotherapeutische Abklärung brachte ebenfalls Inkonsistenzen hervor. Der Versicherte habe sehr starke Schmerzen in verschiedenen Gelenken und ein Schwächegefühl geschildert. Diese Schmerzen hätten aber nicht beobachtet werden können. Die Handkraft habe beidseits unter der Norm gelegen, wobei die Resultate b eidseits sehr geschwankt hätten; die Resultate seien nicht erklärbar. Der Versicherte habe sich fraglich testcompliant gezeigt . Die Resultate der Tests seien schwierig zu werten und es lasse sich nicht eruieren, ob der Versicherte nicht könne oder nicht wolle. Aus ergotherapeutischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, eine leichte körperliche und kognitive Tätigkeit (zum Beispiel a l s Verkäufer) auszuführen, die Arbeit solle Möglichkeit zu Pausen und Positions wechsel bieten ( Urk. 9/202/88).
Die psychiatrische Gutachter in stellte in ihrer Gesamtbetrachtung aufgrund der Biographie des B eschwerdeführers, der Akten, des Behandlungsverlauf s und der Untersuchungsergebnisse die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeits störung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen und die e iner Soma tisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk .
9/202/58). Sie erörterte, dass trotz der teilweise nicht authentischen Präsentation von der Diagnose einer Somatisierungsstörung in leichtgradigem Ausmass auszugehen sei , und sie berücksichtigte diese bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Sie erachtete aller dings diese Bewertung als schwierig, weil aufgrund des Verhaltens des Versicher ten eine valide Einschätzung der Durchhaltefähigkeit und der zeitlichen Belast barkeit erschwert sei und nur medizinisch-theoretisch möglich sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer könne eine ganztägige Präsenz erwartet wer den, wenn ihm vermehrt Pausen zugestanden würden. Hinsichtlich der Persönlichkeits problematik sei der letzte Arbeitsplatz op t i mal angepasst gewesen. Der erhöhte Pausenbedarf ergebe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit dem letzten Gutachten des B.___ im Jahr 201 4. Auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit ging die Gut achterin von einer gleichen Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Persönlichkeits störung brauche der Versicherte einen wohlwollenden Arbeitgeber und Tätigkei ten überwiegend in Eigenverantwortung mit geringen Ansprüchen an seine Teamfähigkeiten, damit ein längerdauerndes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werden könne. Er benötige vermehrte Pausen, die frei wählbar sein sollten ( Urk. 9/202/77).
Die Gutachterin erklärte, es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, indem die vorbeschriebene depressive Symptomatik nachgelassen habe bzw. verschwunden sei und ein besserer Umgang mit Schmerzen durch körperliche Übungen erfolgt sei. Es komme aber auch eine hier nachgewiesene Aggravation der Beschwerden dazu; inwiefern eine solche auch 2008 vorgelegen habe, könne nicht gesagt werden. Eine Persönlichkeitsstörung habe auch 2008 vorgelegen und diesbezüglich aggraviere der Versicherte auch nicht. Damit sei der Versicherte allerdings bis zuletzt arbeitsfähig gewes en, so dass die Persönlichkeits störung nicht geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ( Urk. 9/202/78).
3.3.3
Nachdem in der Folge der Beschwerdeführer sich einer Eingliederungsberatung durch die IV-Stelle widersetzt hatte ( Urk. 9/214), reichte die behandelnde Psychiate rin med. pract . C.___ am 1 2. Februar 2019 in Ke nntnis des Gutach tens der D.___
einen ärztlichen Bericht ein. Sie diagnostiz i erte neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine Angststörung (ICD-10 F41.9; differentialdiagnostisch : soziale Phobie ICD-10 F40.1) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1). Der Beschwer deführer habe aufgrund seiner Biographie kein Vertrauen zu andern Menschen. Er habe auch zu Ärzten und Behörden kein Vertrauen. Er sei aufgrund seiner Kindheitsprägung nicht in der Lage, über seine Versagens- und Zukunftsängste oder sonstige innerpsychische Vorgänge zu berichten. Sein Leidensdruck werde deshalb auch nicht ernst genommen, auch weil er aus Abwehr eine laute Stimme entwickelt habe, auf die die anderen Personen mit Ablehnung reagierten. Er werde also insgesamt überschätzt. Aufgrund mangelnden Vertrauens und gerin ger Introspektionsfähigkeit könne auch nicht wirklich psychotherapeutisch gear beitet werden.
Der Versicherte sei durch den Termin bei der Sozialversicherungsanstalt so sehr unter Druck geraten, dass er sie als behandelnde Ärztin um Hilfe geben habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, diesen Termin wahrzunehmen. Dieser Druck habe zu einem deutlich sichtbaren Gewichtsverlust geführt in dieser Zeit. Selbst wenn es gelingen sollte, eine Tätigkeit zu finden, die der Versicherte trotz der Schmerzen ausüben könne, werde die Eingliederung ins Arbeitsleben zum jetzi gen Zeitpunkt vor allem an der mangelnden sozialen Kompetenz, seinen Ängsten, die er nicht artikulieren könne , und seiner Unflexibilität scheitern, also an seiner akzentuierten schizoiden Persönlichkeitsstruktur ( Urk. 9/215/7).
3.3.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, äusserte sich am 3 0. Oktober 2019 zum Gutachten und am 1 7. April 2019 zum Bericht der Therapeutin. Sie befand das Gutachten für schlüssig und über zeugend , und auch nach Kenntnisnahme des Berichts der Therapeutin empfahl sie , darauf abzustellen ( Urk. 9/217/7 f.).
4. 4.1 Die Rentenzusprechung erfolgte 2009 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 6) aus psychiatrischen Gründen. Somatisch (rheumatologisch und neurologisch) waren keine Befunde erhoben und Diagnosen gestellt worden, welche die vom Beschwerdeführer bereits damals geklagten körperlichen Beschwerden erklärt hätten, so wurde dem chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und lumbosakraler Übergangsanomalie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 9/66/19). Dies hatte das Gericht in seinem Urteil festgestellt und auch dargelegt, dass somatischerseits keine neuen Abklärungen notwendig seien ( Urk. 9/174/8). Die vom Beschwerdeführer den damaligen MEDAS-Gutachtern gegenüber geklagte übermässige Müdigkeit, sein verminderter Antrieb, das tiefe Selbstwertgefühl, die soziale Isolierung und die geringe Motivation bildeten die Basis für die Einschätzung einer mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F32.1) bei Alexithymie («Gefühlsblindheit», Unfä higkeit Gefühle wahrzunehmen und auszudrücken) und ausgeprägter Somati sierung, die als Ausdruck der affektiven Störung gesehen wurde ; diese affektive, krankheitswertige Störung
hatte aus ärztlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zur Folge . Diese übermässige Müdigkeit war gemäss den damaligen Gutachtern das zentrale Element, die Hauptklage des Versicherten, die sich in seiner Darstellung allerdings von einem allgemeinen Muskelschwächegefühl im Körper kaum trennen liess. Der Beschwer deführer berichtete damals von dieser allgemeinen Müdigkeit, die unvorhersehbar auftreten könne, die keinem Tagesfahrplan folge, von einer Ganzkörpersch wäche, die ihm Pausen abverlang e ( Urk. 9/66/16); sie war damals täglich präsent ( Urk. 9/66/14). Diese Müdigkeit bzw. Schwäche hinderte ihn an den vormals aus geübten Sportarten wie ausgiebigem Schwimmen und Velofahren; daneben hielt der Beschwerdeführer dafür, dass er als Begleitphänomene dieses Zustandes nichts mehr ertrage, er sich immer mehr zurückziehe und er zu nichts mehr Lust habe ( Urk. 9/66/14). Auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit konnte er sich so nicht vorstellen ( Urk. 9/66/15). Zusammen mit der psychiatrischen Ein schätzung, dass der Beschwerdeführer isoliert sei , ohne Bezug zur Umwelt, in seinem Selbstbild gestört und leidend wirkend, aufgrund seiner Entwicklung mit wenig Zugang zu seinen Gefühlen und nicht fähig
sei , seine psychische Situation einzuschätzen und deshalb die körperlichen Schmerzen stellvertretend für das seelische Leiden nehme ( Urk. 9/66/35), führte dies zur erwähnten kombinierten psychiatrischen Diagnose mit der Hauptdiagnose der mittelschweren depressiven Störung und zur damaligen Einschätzung der Fachärzte einer gänzlichen Arbeits unfähigkeit , wobei im Gesamtgutachten betont wurde, dass es sich um eine «mo mentane» Arbeitsunfähigkeit handle . Sodann betonten die Gutachter die grosse Wichtigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung auch für die berufliche Wiedereingliederung ( Urk. 9/66/20). 4.2
Wie das Gericht in seine m Urteil angewiesen hatte, erfolgte das neue psychiatri sche Gutachten der D.___
unter stationären Bedingungen, so dass das Verhalten des Beschwerdeführers über einen gewissen Zeitraum hinweg beobachtet werden konnte, damit nicht ausschliesslich seine Darlegungen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes, sondern daneben auch die Beobachtungen in der Klinik dienen konnten. Das Gutachten kam somit unter Berücksichtigung der Vorakten , eigener Beobachtungen, zahlreicher Untersuchungen , Test ungen von verschiedenen Disziplinen und unter Berücksichtigung des vom Beschwerde führer Vorgebrachten zu S tand e.
Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit beschriebene und wie erwähnt als Hauptproblempunkt erkannte , vormalige affektive Störung mit der grossen Müdigkeit bzw. körperlichen Schwäche war in der neuen Begutachtungssituation nicht mehr zentral . D er Beschwerdeführer selber berichtete von einer Besserung diesbezüglich seit einem bis eineinhalb Jahren ( Urk. 9/202/36) . Auch die durch geführten Tests und die Befragungen des Versicherten objektivierte n keine rele vante Depression mehr ( Urk. 9/202/ 51+52 : Beck Depression-Inventar-II : leichter subjektiver Schweregrad, Montgomery- Asperg Depression Rating Scale : Kein Schweregrad in der Frem dbeurteilung). In der Verhaltensbeobachtung wurde der Beschwerdeführer als kooperative, aktiv wirkende Person wahrgenommen, er wurde im Affekt als eher euphorisch mit gesteigertem Selbstwertgefühl beschrieben , mit leichter Distanzlosigkeit und Logorrhoe ( Urk. 9/202/61).
Im Vordergrund standen hingegen nun deutliche Klagen über unregelmässige Schmerzen, auch Schwindel und Gleichgewichtsstörungen ( Urk. 9/202/36), ohne dass der Beschwerdeführer aber Anzeichen eines beobachtbaren Schmerzverhal tens zeigte ( Urk. 9/202/61).
Die Gutachterin b eschrieb, der Versicherte beweg e sich ohne sichtbare körperliche Einschränkungen, im Sitzen habe e r kein Schmerzverhalten und keine Positionswechsel gezeigt (Urk.
9/202/46). Auch das psychologische Test verfahren SCL-90 R -S brachte
vor allem somatisch wahrge nommene Beschwerden und eine leichte allgemeine subjektive Belastung zu Tage ( Urk. 9/202/61).
Die im Testverfahren erhobenen leichtgradigen , subjektiven depressiven Symptome wurde n als durch diese im Vordergrund stehende Schmerzwahr nehmung gesehen, ein Testverfahren zur Somatisierungsstörung bestätigte diese ( Urk. 9/202/62). 4.3
D ie Gutachterin stellte mittels der biographischen Vorakten , der Tests, der Ver haltensbeobachtung und der Befragung die sorgfältig erhobene und nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagn ostische Leitlinien, begründete Diagnose einer Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0 ; 9. A., S. 225 ), die nun das Erleben und die Klagen des Beschwerdeführers bestim mte.
Dazu gehör en die geklagten körperlichen Symp tome, die umfassend somatisch abgeklärt wurden, für die jedoch keine Ursache gefunden werden konnten. Die Beschwerden waren multipel und häufig wech selnd ( chronische Gelenk- und Muskelschmerzen, Rückenschmerzen, Schwindel, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Kopfweh, Magenbeschwerden, Lungen funktionsstörungen, Schlafstörungen, Essstörungen, Rötungen der Haut, Wärme empfindungen ), typischerweise klagte der Versicherte auch über gastrointestinale Beschwerden ( Urk. 9/202/37 , 9/202/56 ). Durch dies e Beschwerden erachtete sich der Beschwerdeführer in seinen Möglichkeiten stark lim itiert ( Urk. 9/202/56) .
Dies e Somatisierungsstörung sah die Gutachterin auf dem Boden der ebenfalls diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzis stischen, schi zoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) , die sie ebenfalls aufgrund der Biographie des Versicherten, der Akten, dem Behandlungsverlauf und den klini schen wie auch mittels Tests erhobenen Untersuchungsbefunden diagnosti zierte.
Sie testete auch direkt das Vorliegen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) , wobei der cut -off für eine solche nicht erreicht wurde. Hingegen waren Auffälligkeiten (vier Items für eine narzisstische Störung, zwei für eine zwanghafte Störung und zwei Items für eine schizoide Störung) vorhanden, was zur erwähnten kombinierten Persönlichkeitsstörung führte ( Urk. 9/202/63).
Diese Beurteilung überzeugt. Die behandelnde Psychotherapeutin med. pract . C.___ wich davon in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 in dem Sinne ab, dass sie neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine Angststörung , nicht näher bezeichnet (ICD-10 F41.9), allenfalls eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine spezifische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schizoiden Störung (ICD-10 F60.1) diagnostizierte ( Urk. 3) , räumte aber ein, dass keine psychologischen Tests angewendet wurden. Wie soeben gezeigt wurde, erreichte die Testung in D.___ eben gerade das Mass einer eigenständigen spezifisch en Persönlichkeitsstörung nicht. Auch nach einer eigentlichen Angst störung wurde im Rahmen der Erhebung des Psychostatus nach AMPD ge forscht, eine solche wurde vom Versicherten explizit verneint ( Urk. 9/202/47). Im Rahmen eines Selbstbeurteilungsinstruments zur Erfassung psychischer und körperlicher Symptombelastung in den letzten 7 T ag en (SCL-90 R -S) fanden sich deutliche Auf fälligkeiten für eine phobische Angst im Sinne einer Abneigung gegen Menschen mengen und auch leichte Auffälligkeiten bei der Ängstlichkeit ( Urk. 9/202/55). Die Gutachterin erwähnte eine solche eige n ständige Diagnose trotzdem nicht, im Unterschied zur behandelnden Ärztin, die im Besonderen auf das abwehrende Verhalten des Versicherten hinsichtlich der Terminwahrnehmung mit der Behörde verwies, wohin sie ihn schliesslich begleitete , und auf seinen Lebensstil, der auf weitere Ängste hin weise ( Urk. 3).
Worauf sie damit anspielte, ist unklar .
Davon, dass eine eigentliche Angststörung vorliegt, die den Beschwerdeführer am Funk tionieren im Alltag massgeblich hindern würde , i st aufgrund der Darlegungen im Guta chten nicht auszugehen, eine solche wurde auch in den psychiatrischen Vorakten
nicht erw ähnt. Im Rahmen des Aufenthaltes in der Kl inik in D.___
mit den zahlreichen Untersuchungssituationen und dem Kontakt mit den anderen Patienten fiel der Versicherte in keiner Weise als zurückhaltend oder ängstlich auf ( Urk. 9/202/46) . Auf die abweichende Diagnosestellung durch die behan delnde Ärztin ist mithin nicht abzustellen. Sowieso gilt es zu beachten, dass es invalidenversicherungs rechtlich nicht so sehr auf die Diagnose ankommt , son dern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1 , 9C_634/2015, 9C_665/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1).
Trotz Wegfalls der Depression attestierte die Gutach t erin dem Beschwerdeführer nun eine quantitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer ganztägi gen Anwesenheit von 20 % wegen eines vermehrten Pausenbedarfes , dies für die Somatisierungsstörung ; wegen der Persönlichkeitsstörung sei eine Tätigkeit über wiegend in Eigenverantwortung, mit geringen Ansprüchen an die Teamfähigkeit und mit einem wohlwollenden Arbeitgeber notwendig ( Urk. 9/202/76 f.). 4.4
Wenn bei dieser Sachlage die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangte, dass es im rentenrelevanten Punkt zu einer massgeblichen Besserung der Gesundheit seit der Begutachtung durch die MEDAS gekommen ist, ist das nachvollziehbar. Der laufenden Rente lag klar die affektive Krankheit zu Grunde, mit den beschriebenen relevanten Auswirkungen auf das Befinden des Beschwerde führers, der gar eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit beigemessen worden war. Der Beschwerdeführer berichtete damals von einem sehr zurückgezogenen Leben in seinem Einpersonenhaushalt , über eine aktive Freizeitgestaltung und Interessen berichtete er nicht ( Urk. 9/66/34). Wegen seiner übermässigen Müdigkeit müsse er Pausen machen und absitzen, gegen die geklagten Rückenschmerzen mache er Übungen, die aber nichts nützten ( Urk. 9/66/14).
Demgegenüber konnte die Gutachterin in D.___
keine beeinträchtigende depressive Störung mehr feststellen und eine solche wurde vom Beschwerde führer auch als nicht mehr gegeben bestätigt ( Urk. 9/202/49, 9/202/78). Die Gutachterin beschrieb, es bestehe keine anhaltend depressive St immungslage, kein vermin derter A ntrieb und keine Interessenlosigkeit ( Urk. 9/202/66). Nach wie vor lebt e
der Versicherte zwar alleine und auch zurückgezogen ; aufgrund seiner Aus führungen zu seinem Alltag wurde jedoch ein aktiver geführtes Leben sichtbar; so berichtete er von s einem Hobby zu fotografieren, seinem Interesse an Natur sendungen, Musiksendungen und Sport im Fernsehen und seinem Interesse am Basteln, das er zu Hause mache , und von wöchentlichem
Ausgang in eine Bar ( Urk. 9/202/43). Während des Aufenthalts in D.___
konnte auch festgestellt werden , dass der Beschwerdeführer zu Mitpatienten einen unkomplizierten Kontakt aufnehmen konnte und er auch humorvoll war ( Urk. 9/202/ 45, 9/202/76 , 9/202/43 ). Er berichtete sodann von täglichen Körperübungen am Morgen und am Abend, um gegen seine Schmerzen anzugehen , und er zeigte sie auch vor ( Urk. 9/202/36). Diese Übungen empfand er als sehr entlastend, diese hätten ihm neuen Lebensmut gegeben ( Urk. 9/202/35).
Auch die durchgeführten Tests zur Beurteilung des Funktionsniveaus und der Krankheitsbewältigung brachten her vor, dass der Versicherte adäquate Copingstrategien zum Umgang mit Schmerz gefunden hatte ( Urk. 9/202/62).
Damit ist der Schluss der Gutachterin, dass sich die gesundheitliche Situation zwischen dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung und der neuerlichen Begu tachtung verbessert habe ( Urk. 9/202/78) , nachvoll ziehbar und begründet und es kann nicht von einer nur anderen Beurteilung der gleichen Situation gesprochen werden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde ( Urk. 1 S. 13).
Die Tatsache, dass die Gutachterin die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bereits im vormaligen Zeitpunkt als gegeben erachtet e ( Urk. 9/202/78), obwohl dies im Gutachten der MEDAS so nicht diagnostiziert worden war, sie mithin in diesem Punkt tatsächlich eine andere Beurteilung vor nahm, ändert daran nichts. Sie legte richtig und schlüssig dar, dass das von Dr. F.___ für die somatoforme Symptomatik verwendete Konstrukt einer Alexithymie kein en Eingang in die ICD-10 gefunden habe , und korrigierte dies in diesem Sinne ( Urk. 9/202/67).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachter in D.___
im Vergleich zur Situation bei Rentenbeginn eine Besserung in der ursprünglich für die Rente entscheidende n Diagnostik und in den Auswirkungen eingetreten war , womit ein Revisionsgrund gegeben ist. 5. 5.1
Die Gutachterin attestierte bei einer ganztägigen Präsenz eine 20%ige Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit als ehemaliger Verkäufer aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei Somatisierungsstörung, legte aber gleichzeitig dar, dass aufgrund der nicht-authentischen Präsentation verschiedener Beschwerden und Einschränkungen eine valide Einschätzung der Durchhaltefähigkeit und der zeitlichen Belastbar keit erschwert und nur medizinisch-the oretisch sei. Hinsicht lich der Persönlichkeitsstörung sei der letzte Arbeitsplatz optimal angepasst gewesen. Auch in einer anderen körperlich angepassten Tätigkeit sei eine ganz tägige Präsenz mit einer 20%igen Einschränkung zumutbar, wobei jedoch der Versicherte wegen der Persönlichkeitsstörung auf ein en wohlwollenden Arbe i t geber a n gewiesen sei ( Urk. 9/202/77).
Ob diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit überzeugt, ist im Folgenden anhand der dargelegten Rechtsprechung zu den psychischen Beei n trächtigungen ( oben E. 1.5, 1.6 ) zu überprüfen. Das Gutachten mit der attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde nach der Rechtsprechungsänderung Ende 2017 erstellt, es folgte jedoch nicht den konkreten Vorgaben der Rechtsprechung. Dies schadet dann nicht, wenn der gezogene Schluss auf die Arbeitsfähigkeit anhand der durch das Gericht überprüften Indikatoren mithilfe des Gutachtens oder allenfalls anderer medizinischer Berichte überzeu gend erscheint (vgl. oben E. 1.8 ). 5.2
Im Rahmen der Analyse des Indikators «funktioneller Schweregrad » ist zunächst über die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu befin den. Mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) all ein ist noch nichts über den Schweregrad der Störung gesagt, nimmt doch die Diagnose stellung auf keinen Schwere grad Bezug (vgl. BGE 143 V 418 E . 5.2.1).
Der Beschwerdeführer berichtete über unregelmässig auftretende, täglich wech selnde multiple Beschwerden wie Rückenschmerzen, Lungenfunktionsstörungen, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen mit Kopfschmerzen, Magenprobleme, Verdauungsprobleme und unklare Muskelversteifungen, Schlafstörungen und Hautprobleme ( Urk. 9/202/37) und dies seit langer Zeit, denen keine somatischen Ursachen zugewiesen werden konnten, trotz vielfältiger Abklärungen. Schmerz freie Tage seien keine vorhanden ( Urk. 9/202/36).
Trotz der Überzeugung des Beschwerdeführers , durch diese diverse n wechselhafte n Bes chwerden in einem erheblichen Mass eingeschränkt zu sein und deshalb auch keine berufliche T ätig keit ausüben zu können ( Urk. 9/202/41) ,
- was sich auch in durchgeführten Tests mit einem Resultat von 7-9/10 Punkten zeigte ( Urk. 9/202/62) - war kein beobachtbares Schmerzverhalten oder ein Leidensdruck
des aktiv wirkenden Beschwerdeführer s zu erkennen . Der Fragebogen zur Erfassung der Schmerzver arbeitung (FESV) als Selbstbeurteilungsinstrument liess auf adäquate Copingstra tegien im Umgang mit Schmerz schliessen, lagen die Resultate hinsichtlich der Schmerzbewältigung und der schmerzbedingten psychischen Beeinträchtigung doch im Normbereich ( Urk. 9/202/62 ).
Die Psychiaterin wies denn auch auf das während des Klinikaufenthaltes beobachtete kompetente Verhalten und das beschriebene aktive Freizeitverhalten hin, was nicht auf grosse Einschränkung en hindeutete und als diskrepant bezeichnet wurde. Damit ist der Schluss zu ziehen, dass die Gesundheitsstörung eher gering ausgeprägt ist. 5.3
Die Bedeutung der Komplexe »Komorbiditäten » und « Persönlichkeit des Beschwerdeführers » sind zusammen zu betrachten. Es besteht mit der zusätzli chen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen eine
Komorbidität und Auf fälligkeit
die Persönlichkeit betreffend , die für den Beschwerdeführer keine Ressource , sondern eine Behinderung darstellt. Aufgrund der Darstellung der Gut achterin muss bei einer Gesamtbetrachtung von einer unguten Wechselwirkung zwischen den beiden Diagnosen ausgegangen werden, indem die Persönlichkeits störung mit narzisstischen Anteilen die Entwicklung einer Somatisierungsstörung mitbegünstigt und bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes berücksichtigt werden muss ( Urk. 9/202/63). 5.4
Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält von aussen betrachtet wenige Ressourcen für ihn bereit. So lebt der Beschwerdeführer alleine und ohne feste und ihn stützende Beziehung . Auch die Beziehungen innerhalb der noch existieren den Familie scheinen dürftig, indem der Beschwerdeführer nur noch zu einem nahe wohnenden Bruder sporadischen Kontakt hat , hingegen praktisch keine Kontakte zu den andern beiden Brüdern und dem Vater pflegt .
Im Gesamt kontext ist dagegen festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebenssituation abgefunden zu haben schein t, indem er sich nicht über fehlende Kontakte beschwert, sich nicht als unwohl fühlend, vielmehr sich selber als selbst bestimm t bezeichnet ; so muss das geringe soziale Netz auch nicht unbedingt als Belastung angesehen werden ( Urk. 9/202/42 ). 5.5
Unter dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt des konsistenten Verhaltens (BGE 143 V 281 E. 4.4) ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer als gänz lich unfähig für eine denkbare Arbeit sieht, gemäss Gutachter zeigte er sich keiner sachlichen Diskussion darüber zugäng lich ( Urk. 9/202/51), er habe eine mögliche Arbeitstätigkeit kategorisch wegen der Unregelmässigkeit seiner erheblichen geklagten Beschwerden im ganzen Körper ab gelehnt , auch berufli che Eingliede rungsversuche hätten nie stattgefunden ( Urk. 9/202/19 , 9/202/36 ) . Allerdings vermochten die Gutachter während der Begutachtung und des Aufenthaltes in der Klinik kein beobachtbares Schmerzverhalten erkennen, es habe eine erkenn bare Tendenz zur übertriebenen Darstellung der somatischen Beschwerden bestanden, ohne dass ein Leidensdruck erkennbar gewesen sei ( Urk. 9/202/61).
Diese Inkongruenz zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer als durch die somatischen Beschwerden sehr eingeschränkt empfindet, jedoch ein durchaus aktives, selbstbestimmtes Leben führt , wie die Gutachter darlegten. Der Beschwer deführer gestaltet seinen Alltag nach seinen Interessen und kommt auch seinen haushälterischen Pflichten in seinem Einpersonenhaushalt nach. Er achtet auf gesund e Ernährung , er fotografiert und bearbeitet die Bilder a m Computer, bastelt, er bewegt sich und geht wöchentlich einmal in den Ausgang ( Urk. 9/202/43). Auch wenn er früher mehr Dinge unternom men hat
und damit eine gewisse Einschränkung erlebt
– nach seinen Angaben habe er viel Sport auf hohem Niveau gemacht ( Urk. 9/202/43 )
–
kann nicht von einem eigentlichen sozialen Rückzug gesprochen werden , vielmehr scheint der Beschwerdeführer immer schon ein etwas einzelgängerisches Verhalten gezeigt zu haben , was sich auch aus den Darlegungen eines ehemaligen Arbeitgebers ergibt ( Urk. 9/202/27).
Von eine m durchgehend k onsisten ten Verhalten kann daher nicht gesprochen werden.
Da zu gehört auch , dass sich der Beschwerdeführer zwar über Jahre immer wieder in psychotherapeutische wie auch somatische Therapien begab . D iese werden seitens der begutachtenden Ärzte hinsichtlich der
Intervalle , der Art der Therapie und auch mangels einer regelrechten Medikation jedoch als ungenügend und dem
geltend gemachten grossen schmerzbedingten Leidensdruck - mit der selber erklärten gänzlich en
U nmöglich keit jeglicher Arbeitstätigkeit
-
als ni cht korre lierend beurteilt ( Urk. 9/202/66). Dem ist zuzustimmen und es ist als Teil des nicht ganz konsistenten Verhaltens zu würdigen. 5.6
Aus dem Gesagten folgt, dass die ärztlich e Einschätzung einer grundsätzlich 100%igen Präsenz bei einer Tätigkeit im Verkauf
– wie in der Vergangenheit ausgeübt - grundsätzlich überzeugt. Wenn dabei der nicht zu vernachlässigenden Komorbidität mit der ungünstigen Persönlichkeitsstruktur und der einhergehen den und in einem gewissen Mass gelebten körperlichen Einschränkung im Alltag mit einem erhöhten Pausenbedarf - und damit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %
- sowie mit der Forderung nach einer grösseren Rücksichtnahme durch einen künftigen Arbeitgeber Rechnung getragen wird, ist das nicht zu beanstanden; dieser ärztlichen Einschätzung ist zu folgen. Sie gilt, wie dargetan, mindestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des B.___ im J ahr 2014 ( Urk. 9/202/77). 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung ein Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 66'878.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 49'186.
ermit telt, beide gestützt auf lohnstatistische Angaben des Bundes amtes für Statistik und ohne weitere Abzüge beim Invalideneinkommen , als die 20 % Einschränkung aufgrund des Pausenbedarfes vorzunehmen ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht ( Urk. 1). 6.3
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Frage, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Ende 2014 ausüben und wel chen Lohn er dabei verdienen würde, auf allgemein e Grundlagen abgestellt hat und nicht auf d as letzte Arbeitsverhältnis bei der K.___ , d as 2004 aufgelöst worden war.
Seither ging der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nach (vgl.
IK-Auszüge vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 9/188).
Das so gestützt auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1, monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Männer, Kompetenz niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf etc.) , Ziffer 77-82 (sonstige wirt schaftliche Dienstleistungen) ,
umgerechnet auf einen Jahreslohn ( Fr. 5' 330 . -
: 40 x 41.7 x 12) ,
ermittelte Valideneinkommen
ergibt für 2014 Fr.
66'678.30. 6.4
6.4.1
Bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Leistungseinbusse von 20 % hat. Sodann i st er auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar, jedoch sollte er einen wohlwollenden Arbeitgeber haben und Tätigkeiten überwiegend in Eigenverantwortung mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit ausüben können; der letzte Arbeitge ber bei der Verkaufstätigkeit im Gartenbereich wurde als ideal bezeichnet ( Urk. 9/202/77).
Weil vorliegend der ausgeglichene Arbeitsmarkt entscheidend ist , auf welchen bei der Invaliditätsbemessung im Sinne eines objektiven Tatbestandselements (BGE
140 V 267 E. 5.3; zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes siehe BGE
110 V 273 E. 4b) abzustellen ist ( Art. 16 ATSG), darf davon ausgegangen werden, dass dieser solche Stellen kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4).
Da die Gutachter mithin die Validentätigkeit auch als eine zumutbare Invalid en tätigkeit bezeichnen, kann das Valideneinkommen , reduziert um 20 % , auch als Inva lideneinkommen genommen werden, was ein Invalideneinkommen von Fr. 53'342.60 ergibt. Die Beschwerdegegnerin verwen dete dagegen bei der erwähnten LSE 2014, Tabelle TA1, die Kategorie 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) und dabei das Total, was bei korrekter Anwendung der Kategorie Männer ( Fr. 5'312 .- - , und nicht Männer und Frauen zusammen , wie das die Beschwerdegegnerin gemacht hat ) ein leicht tieferes jährliches Invalideneinkommen von Fr. 53'162.50 ergibt. 6.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE
124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.4.3
Der vermehrte Pausenbedarf wurde bereits als reduziertes Pensum berücksichtigt und kann daher nicht mehr Gegenstand eines weiteren Abzuges sein. Nach der Gerichtspraxis ist sodann in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2, 9C_366/2015 vo m 2 2. September 2015 E. 4.3.1), wenn davon aus zugehen ist, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein genügendes Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten vorhanden ist. Das ist vor liegend mit dem nicht sehr eingeschränkten Profil einer Tätigkeit im Verkauf, allenfalls im Zusammenhang mit Garten- oder L andschaftsbau ,
gegeben. Weitere Gründe für einen allfälligen Abzug sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.
Damit ist bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'678.30 und bei einem Invali deneinkommen von Fr. 53'342.60 oder auch von Fr. 53'162.50 kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben, weshalb die Rente zu Recht aufgehoben wurde.
Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt .
Vorliegend sind Fr.
800.
angemessen und sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. 7.2
Da dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist, sind auch die Kosten von Fr. 187.50 für die Einholung des ärztlichen Berichts , der in keiner Weise für das Resultat relevant war , nicht
zu ersetzen , sondern vom Beschwerdeführer zu tragen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Dabei gilt es zu beachten, dass j ede psychogene Störung, ob ein fache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann , weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gut achten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c).
E. 1.3 Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allsei tigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht aus zu räumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht am 3 0. November 2017 , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung Ende Novem ber 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.
E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.7 Dabei ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zumutbar ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Daher haben sich medizinische Sachverständige und rech tsanwendende Stellen bei ihrer Einschätzung und Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, wie sie BGE 141 V 281 als Bindeglied zwischen Beweisverfahren und Rechtsanwendung, d.h. als gemeinsamer Nenner von Medizin und Recht, formuliert hat. Idealiter gehen die medizinisch-psychiatri schen Gutachter gemäss den entsprechend formulierten Frage stellungen vor (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.).
In allen Fällen ist sodann im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medi zinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechts anwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3).
E. 1.8 Übergangsrechtlich ist jedoch bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 2. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm über den 2 8. Februar 2015 hinaus eine ganze Rente zuzu sprechen und diese sei unter Zahlung von Verzugszinsen nachzuzahlen ( Urk. 1 S. 14). Weiter verlangte er die Übernahme der Ko sten der Stellungnahme von med. pract . C.___ vom 5. Dezember 2019 im Betrag von Fr. 187.50 durch die IV-Stelle , welche er mit der Beschwerde eingereicht hatte (Urk. 1 , Urk.
E. 2.1 Die Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2015 b egründete die Beschwerdegegnerin zusammenfassend damit, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Besch werdeführer habe eine adäquate C oping-Strategie zum Umgang mit Schmerzen entwickelt und die vormalige Depression habe sich verbessert. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 2008 bis 2018, wie sie
im Gutachten der D.___ für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer/Kundenberater im Gartenbau mit eine r Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden sei , sei nachvollziehbar . Eine Tätigkeit in Eigen verantwortung bei einem wohlwollenden Arbeitgeber, wo er vermehrt auch Pausen machen könne und wenig in Teamarbeit eingebunden sei, sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar, wobei diesfalls eine Leistungseinbusse von 20 % vorhanden sei. Die Neuberechnung der Invalidenrente habe bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'878.— und einem Invalideneinkommen von Fr.
49'186. —
einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen zusammengefasst vor, der Gesundheitszustand, der im Jahr 2009,
dargelegt im MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2008, zur ganzen Rente geführt habe, habe sich nicht verändert. Die Beschwerden seien im Gutachten der D.___ gleich beschrieben worden, er leide noch immer an einer Somatisierungsstörung und an einer Persönlichkeitsstörung. Das Gutachten zeige nicht auf, wie sich im Verlauf der Gesundheitszustand verbessert habe ; allein eine mit einem Nachlas sen/Verschwinden der –
bereits früher fraglichen – depressiven Symptomatik und einem besseren Umgang mit den Schmerzen begründete Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von früher 0 %
in freier Wirtschaft zu heute 80 % sei bei seinem chronifizierten Beschwerdebild nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 11). Vielmehr liege eine andere Beurteilung des im W esentlichen gleichen Sachverhaltes vor , was irrelevant sei ( Urk. 1 S. 14). 3.
E. 3 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Zu vergleichen ist unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 5) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 26.
März 2009
mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8.
November 201 9. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand in rentenrele vanter Weise verbessert hat.
E. 3.2 Basis der Rentenzusprechung war das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. November 2008 ( Urk. 9/66). Anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS standen im Vordergrund Klagen über eine grosse Müdigkeit und Muskelschwäche sowie über Rückenschmerzen ( Urk. 9/66/13 f.).
Die rheumatolog ische Untersuchung brachte damals ein chronisches thora kolumbales Schmerzsyndrom bei einer Haltungsinsuffizienz und einer lumbo sakralen Übergangsanomalie mit Hemisakralisation L5 und rudimentärer Band scheibe lumbosakral
hervor, welchen Befunden
jedoch keine Bedeutung für die Arbeits fähigkeit beigemessen wurde . Der Rheumatologe stellte fest, die Beschwer den seien rheumatologisch nicht zu erklären, es scheine eine erhebliche funk tionelle Überlagerung vorzuliegen ( Urk. 9/66/31). Neurologisch wurde keine relevante Diagnose gestellt ( Urk. 9/66/37).
In der psychiatrischen Untersuchung gelangte der Facharzt Dr. med. F.___
zum Schluss, der Versicherte leide an einer mittelschweren depressiven Störung
bei Alexithymie und ausgeprägter Somatisierung (ICD-10 F32.1). Er erklärte damit den verminderten Antrieb, die subjektive Müdigkeit, das tiefe Selbstwertgefühl, die soziale Isolierung mit Beziehungsarmut und die geringe Motivation des Ver sicherten . Die Somatisierung sei Ausdruck der affektiven Störung. Der Psychiater erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, die Störung habe Krank heitswert. Dem Versicherten sei en weder eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft noch berufliche Massnahmen zumutbar, dringend notwendig sei eine Psychothe rapie, um sein Beziehungsdefizit zu erkennen , um die psychosomatische Schmerzk rankheit überwinden zu können und um in den Berufsalltag zurückzu finden ( Urk. 9/66/36).
In der Gesamtbetrachtung diagnostizierten die Gutachter eine mittelschwere depressive Störung bei Alexithymie , bei ausgeprägter Somatisierung und chroni scher Mü digkeit /Muskelschwäche ohne objek t ivierbares somatisches Korrelat. Di esen Diagnosen massen sie Krankheitswert be i und sie hielten dafür, dass sie di e Arbeitsfähigkeit einschränkten . Mit Krankheitswert, aber ohne Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit, diagnostizierten sie ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und lumbosakraler Übergangs anomalie und Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Sowohl für die letzte Tätigkeit als Samen- und Pflanzenverkäufer, wie auch als gelernter Landschaftsgärtner erachteten sie eine momentane Arbeitsfähigkeit von 0 % der Norm, dies aus schliesslich aus psychiatrischen Gründen. Das Gleiche gelte a uch für jegliche in Frage kommende Verweistätigkeit . Die Prognose hielten sie für ungewiss, sie hänge in erster Linie vom Erfolg einer psychiatrischen Behandlung ab ( Urk. 9/66/20 ).
E. 3.3.1 Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 3 0. September 2016 verlangt, dass der Beschwerdeführer zur hinreichenden Abklärung des gegenwärtigen Gesund heitszustandes entsprechend der damaligen Empfehlung des beha ndelnden Arztes Dr. med. G.___ im Rahmen eines stationären Aufenthaltes begutachtet werde ( Urk. 9/174/19). Dem kam die IV-Stelle nach ( Urk. 9/187). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Aufenthaltes in der D.___
am 3 0. Januar und am 1. Februar 2018 neuropsychologisch durch lic . phil. H.___ , Fachpsycho loge für Neuropsychologie ( Urk. 9/202/1-19) ,
am 31.
Januar und am 2. Februar 2018 ergotherapeutisch durch dipl. Ergotherapeutin
I.___ ( Urk. 9/202/80-88) und am 29., 3 1. Januar und am 1. Feb r uar 2018 psychiatrisch durch Dr. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie
( Urk. 9/202/21-79) , untersucht und abgeklärt. Ihr psychiatrische s G utachten , das sie unter Einschluss der neuropsychologischen und ergotherapeutischen Abklä rungen
erstellte, datiert schliesslich vom 28.
September 2019 ( Urk. 9/202/21 ff).
E. 3.3.2 Die Psychiaterin legte im Gutachten dar, in der Untersuchung hätten anam nestisch unregelmässig auftretende Schmerzen im Vordergrund gestanden, zusätzlich Schwindel und Gleichgewichtsstörungen. Die frühere Müdigkeit sei als gebessert angegeben worden. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer somat ische Beschwerden der Lunge, des Magen s , mit dem Appetit und beim Stuhlgang berichtet. Psychische Beschwerden habe der Versicherte auch auf Nachfrage hin nicht angegeben.
In der klinischen Exploration respektive im psychopathologischen Befund mit Verhaltensbeobachtung habe sich ein kooperativer, aktiv wirkender Versicherter ohne Anzeichen eines beobachtbaren Schmerzverhaltens gezeigt. Leichte Auf fälligkeiten hätten nach dem AMPD-System nur im Bereich der Affektivität (affektarm, euphorische, gesteigerte Selbstwertgefühle) mit leichter Logorrhoe und leichter Distanzlosigkeit bestanden. Es habe eine erkennbare Tendenz zur übertriebenen Darstellung der somatischen Beschwerden mit Betonung eines «Sich-Rechtfertigen-Müssens» gegeben, ohne dass ein Leide nsdruck einfühlbar gewesen sei ( Urk. 9/202/61).
Die Psychiaterin beschrieb verschiedene psychologische Testverfahren , die zur Anwendung gekommen waren . Sie berichtete, d iese hätten zum einen vorwiegend somatische Beschwerden und eine leichte allgemeine subjektive Belastung und kognitive Beschwerden gezeigt, die in der Anamnese nicht vorgebracht worden seien. Die Testung der depressiven Symptome habe leichtgradige subjektive depressive Symptome gezeigt, die jedoch bei der Betrachtung der Einzelitems durch die Schmerzwahrnehmung bedingt gewesen seien und nicht objektiviert worden seien. Es habe auch im psychopathologischen Befund keine depressive Symptomatik vorgelegen. Zur Sicherung der Diagnose einer Somatisierungs störung sei ein Testverfahren durchgeführt worden, das die Diagnose bestätigt habe. Hinsichtlich der Frage der Krankheitsbewältigung sei ein Selbstbewert ungs instrument verwendet worden, das sowohl im Bereich der Schmerzbewä l t igung als auc h im Bereich der schmerzbedingten psychischen Beeinträc htigung N orm werte gezeigt habe, was dafür spreche , dass der Versicherte adäquate Coping strategien zum Umgang mit seinem Schmerz gefunden habe . Bei der Beurteilung seines Funktionsniveaus habe eine Testung hervorgebracht, dass der Versicherte seine Beeinträchtigung in allen Bereichen als sehr hoch eingestuft habe, was in deutlicher Diskrepanz zu seinem kompetenten Verhalten während des Aufenthal tes in der Klinik und der Beschreibung eines durchaus aktiven Freizeitverhaltens gestanden habe (Urk.
9/202/61 f.).
Die neuropsychologische Untersuchung ergab einen unspezifischen Befund bei wahrscheinlich nicht-authentischer Präsentation einer neuropsy chologischen St ö r ung mit Übertreibung von Gedächtnisproblemen und somatischen Beschwer den bei vorliegender Somatisierungsstörung und akzentuierten Persönlichkeits zügen mit leichter Disinhibition (Enthemmung) , Hinweisen auf atte n tionale Prob leme mit Unaufmerksamkeit. Zur Auswirkung dieser Befunde stellte lic . phil .
H.___ fest, der Versicherte sei auf eine n sehr verständnisv ollen Arbeitgeber angewiesen. Der Ver sicherte lehne jedoch eine mögliche Arbeitstätigkeit kategorisch ab, was für eine Integration hinderlich sein dürfte. Aus rein neu ropsychologischer Sicht sollten einfachere Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anforderungen ausführbar sein ( Urk. 9/202/19).
Die ergotherapeutische Abklärung brachte ebenfalls Inkonsistenzen hervor. Der Versicherte habe sehr starke Schmerzen in verschiedenen Gelenken und ein Schwächegefühl geschildert. Diese Schmerzen hätten aber nicht beobachtet werden können. Die Handkraft habe beidseits unter der Norm gelegen, wobei die Resultate b eidseits sehr geschwankt hätten; die Resultate seien nicht erklärbar. Der Versicherte habe sich fraglich testcompliant gezeigt . Die Resultate der Tests seien schwierig zu werten und es lasse sich nicht eruieren, ob der Versicherte nicht könne oder nicht wolle. Aus ergotherapeutischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, eine leichte körperliche und kognitive Tätigkeit (zum Beispiel a l s Verkäufer) auszuführen, die Arbeit solle Möglichkeit zu Pausen und Positions wechsel bieten ( Urk. 9/202/88).
Die psychiatrische Gutachter in stellte in ihrer Gesamtbetrachtung aufgrund der Biographie des B eschwerdeführers, der Akten, des Behandlungsverlauf s und der Untersuchungsergebnisse die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeits störung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen und die e iner Soma tisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk .
9/202/58). Sie erörterte, dass trotz der teilweise nicht authentischen Präsentation von der Diagnose einer Somatisierungsstörung in leichtgradigem Ausmass auszugehen sei , und sie berücksichtigte diese bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Sie erachtete aller dings diese Bewertung als schwierig, weil aufgrund des Verhaltens des Versicher ten eine valide Einschätzung der Durchhaltefähigkeit und der zeitlichen Belast barkeit erschwert sei und nur medizinisch-theoretisch möglich sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer könne eine ganztägige Präsenz erwartet wer den, wenn ihm vermehrt Pausen zugestanden würden. Hinsichtlich der Persönlichkeits problematik sei der letzte Arbeitsplatz op t i mal angepasst gewesen. Der erhöhte Pausenbedarf ergebe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit dem letzten Gutachten des B.___ im Jahr 201 4. Auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit ging die Gut achterin von einer gleichen Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Persönlichkeits störung brauche der Versicherte einen wohlwollenden Arbeitgeber und Tätigkei ten überwiegend in Eigenverantwortung mit geringen Ansprüchen an seine Teamfähigkeiten, damit ein längerdauerndes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werden könne. Er benötige vermehrte Pausen, die frei wählbar sein sollten ( Urk. 9/202/77).
Die Gutachterin erklärte, es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, indem die vorbeschriebene depressive Symptomatik nachgelassen habe bzw. verschwunden sei und ein besserer Umgang mit Schmerzen durch körperliche Übungen erfolgt sei. Es komme aber auch eine hier nachgewiesene Aggravation der Beschwerden dazu; inwiefern eine solche auch 2008 vorgelegen habe, könne nicht gesagt werden. Eine Persönlichkeitsstörung habe auch 2008 vorgelegen und diesbezüglich aggraviere der Versicherte auch nicht. Damit sei der Versicherte allerdings bis zuletzt arbeitsfähig gewes en, so dass die Persönlichkeits störung nicht geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ( Urk. 9/202/78).
E. 3.3.3 Nachdem in der Folge der Beschwerdeführer sich einer Eingliederungsberatung durch die IV-Stelle widersetzt hatte ( Urk. 9/214), reichte die behandelnde Psychiate rin med. pract . C.___ am 1 2. Februar 2019 in Ke nntnis des Gutach tens der D.___
einen ärztlichen Bericht ein. Sie diagnostiz i erte neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine Angststörung (ICD-10 F41.9; differentialdiagnostisch : soziale Phobie ICD-10 F40.1) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1). Der Beschwer deführer habe aufgrund seiner Biographie kein Vertrauen zu andern Menschen. Er habe auch zu Ärzten und Behörden kein Vertrauen. Er sei aufgrund seiner Kindheitsprägung nicht in der Lage, über seine Versagens- und Zukunftsängste oder sonstige innerpsychische Vorgänge zu berichten. Sein Leidensdruck werde deshalb auch nicht ernst genommen, auch weil er aus Abwehr eine laute Stimme entwickelt habe, auf die die anderen Personen mit Ablehnung reagierten. Er werde also insgesamt überschätzt. Aufgrund mangelnden Vertrauens und gerin ger Introspektionsfähigkeit könne auch nicht wirklich psychotherapeutisch gear beitet werden.
Der Versicherte sei durch den Termin bei der Sozialversicherungsanstalt so sehr unter Druck geraten, dass er sie als behandelnde Ärztin um Hilfe geben habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, diesen Termin wahrzunehmen. Dieser Druck habe zu einem deutlich sichtbaren Gewichtsverlust geführt in dieser Zeit. Selbst wenn es gelingen sollte, eine Tätigkeit zu finden, die der Versicherte trotz der Schmerzen ausüben könne, werde die Eingliederung ins Arbeitsleben zum jetzi gen Zeitpunkt vor allem an der mangelnden sozialen Kompetenz, seinen Ängsten, die er nicht artikulieren könne , und seiner Unflexibilität scheitern, also an seiner akzentuierten schizoiden Persönlichkeitsstruktur ( Urk. 9/215/7).
E. 3.3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, äusserte sich am 3 0. Oktober 2019 zum Gutachten und am 1 7. April 2019 zum Bericht der Therapeutin. Sie befand das Gutachten für schlüssig und über zeugend , und auch nach Kenntnisnahme des Berichts der Therapeutin empfahl sie , darauf abzustellen ( Urk. 9/217/7 f.).
4. 4.1 Die Rentenzusprechung erfolgte 2009 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 6) aus psychiatrischen Gründen. Somatisch (rheumatologisch und neurologisch) waren keine Befunde erhoben und Diagnosen gestellt worden, welche die vom Beschwerdeführer bereits damals geklagten körperlichen Beschwerden erklärt hätten, so wurde dem chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und lumbosakraler Übergangsanomalie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 9/66/19). Dies hatte das Gericht in seinem Urteil festgestellt und auch dargelegt, dass somatischerseits keine neuen Abklärungen notwendig seien ( Urk. 9/174/8). Die vom Beschwerdeführer den damaligen MEDAS-Gutachtern gegenüber geklagte übermässige Müdigkeit, sein verminderter Antrieb, das tiefe Selbstwertgefühl, die soziale Isolierung und die geringe Motivation bildeten die Basis für die Einschätzung einer mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F32.1) bei Alexithymie («Gefühlsblindheit», Unfä higkeit Gefühle wahrzunehmen und auszudrücken) und ausgeprägter Somati sierung, die als Ausdruck der affektiven Störung gesehen wurde ; diese affektive, krankheitswertige Störung
hatte aus ärztlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zur Folge . Diese übermässige Müdigkeit war gemäss den damaligen Gutachtern das zentrale Element, die Hauptklage des Versicherten, die sich in seiner Darstellung allerdings von einem allgemeinen Muskelschwächegefühl im Körper kaum trennen liess. Der Beschwer deführer berichtete damals von dieser allgemeinen Müdigkeit, die unvorhersehbar auftreten könne, die keinem Tagesfahrplan folge, von einer Ganzkörpersch wäche, die ihm Pausen abverlang e ( Urk. 9/66/16); sie war damals täglich präsent ( Urk. 9/66/14). Diese Müdigkeit bzw. Schwäche hinderte ihn an den vormals aus geübten Sportarten wie ausgiebigem Schwimmen und Velofahren; daneben hielt der Beschwerdeführer dafür, dass er als Begleitphänomene dieses Zustandes nichts mehr ertrage, er sich immer mehr zurückziehe und er zu nichts mehr Lust habe ( Urk. 9/66/14). Auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit konnte er sich so nicht vorstellen ( Urk. 9/66/15). Zusammen mit der psychiatrischen Ein schätzung, dass der Beschwerdeführer isoliert sei , ohne Bezug zur Umwelt, in seinem Selbstbild gestört und leidend wirkend, aufgrund seiner Entwicklung mit wenig Zugang zu seinen Gefühlen und nicht fähig
sei , seine psychische Situation einzuschätzen und deshalb die körperlichen Schmerzen stellvertretend für das seelische Leiden nehme ( Urk. 9/66/35), führte dies zur erwähnten kombinierten psychiatrischen Diagnose mit der Hauptdiagnose der mittelschweren depressiven Störung und zur damaligen Einschätzung der Fachärzte einer gänzlichen Arbeits unfähigkeit , wobei im Gesamtgutachten betont wurde, dass es sich um eine «mo mentane» Arbeitsunfähigkeit handle . Sodann betonten die Gutachter die grosse Wichtigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung auch für die berufliche Wiedereingliederung ( Urk. 9/66/20). 4.2
Wie das Gericht in seine m Urteil angewiesen hatte, erfolgte das neue psychiatri sche Gutachten der D.___
unter stationären Bedingungen, so dass das Verhalten des Beschwerdeführers über einen gewissen Zeitraum hinweg beobachtet werden konnte, damit nicht ausschliesslich seine Darlegungen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes, sondern daneben auch die Beobachtungen in der Klinik dienen konnten. Das Gutachten kam somit unter Berücksichtigung der Vorakten , eigener Beobachtungen, zahlreicher Untersuchungen , Test ungen von verschiedenen Disziplinen und unter Berücksichtigung des vom Beschwerde führer Vorgebrachten zu S tand e.
Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit beschriebene und wie erwähnt als Hauptproblempunkt erkannte , vormalige affektive Störung mit der grossen Müdigkeit bzw. körperlichen Schwäche war in der neuen Begutachtungssituation nicht mehr zentral . D er Beschwerdeführer selber berichtete von einer Besserung diesbezüglich seit einem bis eineinhalb Jahren ( Urk. 9/202/36) . Auch die durch geführten Tests und die Befragungen des Versicherten objektivierte n keine rele vante Depression mehr ( Urk. 9/202/ 51+52 : Beck Depression-Inventar-II : leichter subjektiver Schweregrad, Montgomery- Asperg Depression Rating Scale : Kein Schweregrad in der Frem dbeurteilung). In der Verhaltensbeobachtung wurde der Beschwerdeführer als kooperative, aktiv wirkende Person wahrgenommen, er wurde im Affekt als eher euphorisch mit gesteigertem Selbstwertgefühl beschrieben , mit leichter Distanzlosigkeit und Logorrhoe ( Urk. 9/202/61).
Im Vordergrund standen hingegen nun deutliche Klagen über unregelmässige Schmerzen, auch Schwindel und Gleichgewichtsstörungen ( Urk. 9/202/36), ohne dass der Beschwerdeführer aber Anzeichen eines beobachtbaren Schmerzverhal tens zeigte ( Urk. 9/202/61).
Die Gutachterin b eschrieb, der Versicherte beweg e sich ohne sichtbare körperliche Einschränkungen, im Sitzen habe e r kein Schmerzverhalten und keine Positionswechsel gezeigt (Urk.
9/202/46). Auch das psychologische Test verfahren SCL-90 R -S brachte
vor allem somatisch wahrge nommene Beschwerden und eine leichte allgemeine subjektive Belastung zu Tage ( Urk. 9/202/61).
Die im Testverfahren erhobenen leichtgradigen , subjektiven depressiven Symptome wurde n als durch diese im Vordergrund stehende Schmerzwahr nehmung gesehen, ein Testverfahren zur Somatisierungsstörung bestätigte diese ( Urk. 9/202/62). 4.3
D ie Gutachterin stellte mittels der biographischen Vorakten , der Tests, der Ver haltensbeobachtung und der Befragung die sorgfältig erhobene und nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagn ostische Leitlinien, begründete Diagnose einer Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0 ; 9. A., S. 225 ), die nun das Erleben und die Klagen des Beschwerdeführers bestim mte.
Dazu gehör en die geklagten körperlichen Symp tome, die umfassend somatisch abgeklärt wurden, für die jedoch keine Ursache gefunden werden konnten. Die Beschwerden waren multipel und häufig wech selnd ( chronische Gelenk- und Muskelschmerzen, Rückenschmerzen, Schwindel, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Kopfweh, Magenbeschwerden, Lungen funktionsstörungen, Schlafstörungen, Essstörungen, Rötungen der Haut, Wärme empfindungen ), typischerweise klagte der Versicherte auch über gastrointestinale Beschwerden ( Urk. 9/202/37 , 9/202/56 ). Durch dies e Beschwerden erachtete sich der Beschwerdeführer in seinen Möglichkeiten stark lim itiert ( Urk. 9/202/56) .
Dies e Somatisierungsstörung sah die Gutachterin auf dem Boden der ebenfalls diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzis stischen, schi zoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) , die sie ebenfalls aufgrund der Biographie des Versicherten, der Akten, dem Behandlungsverlauf und den klini schen wie auch mittels Tests erhobenen Untersuchungsbefunden diagnosti zierte.
Sie testete auch direkt das Vorliegen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) , wobei der cut -off für eine solche nicht erreicht wurde. Hingegen waren Auffälligkeiten (vier Items für eine narzisstische Störung, zwei für eine zwanghafte Störung und zwei Items für eine schizoide Störung) vorhanden, was zur erwähnten kombinierten Persönlichkeitsstörung führte ( Urk. 9/202/63).
Diese Beurteilung überzeugt. Die behandelnde Psychotherapeutin med. pract . C.___ wich davon in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 in dem Sinne ab, dass sie neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine Angststörung , nicht näher bezeichnet (ICD-10 F41.9), allenfalls eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine spezifische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schizoiden Störung (ICD-10 F60.1) diagnostizierte ( Urk. 3) , räumte aber ein, dass keine psychologischen Tests angewendet wurden. Wie soeben gezeigt wurde, erreichte die Testung in D.___ eben gerade das Mass einer eigenständigen spezifisch en Persönlichkeitsstörung nicht. Auch nach einer eigentlichen Angst störung wurde im Rahmen der Erhebung des Psychostatus nach AMPD ge forscht, eine solche wurde vom Versicherten explizit verneint ( Urk. 9/202/47). Im Rahmen eines Selbstbeurteilungsinstruments zur Erfassung psychischer und körperlicher Symptombelastung in den letzten 7 T ag en (SCL-90 R -S) fanden sich deutliche Auf fälligkeiten für eine phobische Angst im Sinne einer Abneigung gegen Menschen mengen und auch leichte Auffälligkeiten bei der Ängstlichkeit ( Urk. 9/202/55). Die Gutachterin erwähnte eine solche eige n ständige Diagnose trotzdem nicht, im Unterschied zur behandelnden Ärztin, die im Besonderen auf das abwehrende Verhalten des Versicherten hinsichtlich der Terminwahrnehmung mit der Behörde verwies, wohin sie ihn schliesslich begleitete , und auf seinen Lebensstil, der auf weitere Ängste hin weise ( Urk. 3).
Worauf sie damit anspielte, ist unklar .
Davon, dass eine eigentliche Angststörung vorliegt, die den Beschwerdeführer am Funk tionieren im Alltag massgeblich hindern würde , i st aufgrund der Darlegungen im Guta chten nicht auszugehen, eine solche wurde auch in den psychiatrischen Vorakten
nicht erw ähnt. Im Rahmen des Aufenthaltes in der Kl inik in D.___
mit den zahlreichen Untersuchungssituationen und dem Kontakt mit den anderen Patienten fiel der Versicherte in keiner Weise als zurückhaltend oder ängstlich auf ( Urk. 9/202/46) . Auf die abweichende Diagnosestellung durch die behan delnde Ärztin ist mithin nicht abzustellen. Sowieso gilt es zu beachten, dass es invalidenversicherungs rechtlich nicht so sehr auf die Diagnose ankommt , son dern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1 , 9C_634/2015, 9C_665/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1).
Trotz Wegfalls der Depression attestierte die Gutach t erin dem Beschwerdeführer nun eine quantitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer ganztägi gen Anwesenheit von 20 % wegen eines vermehrten Pausenbedarfes , dies für die Somatisierungsstörung ; wegen der Persönlichkeitsstörung sei eine Tätigkeit über wiegend in Eigenverantwortung, mit geringen Ansprüchen an die Teamfähigkeit und mit einem wohlwollenden Arbeitgeber notwendig ( Urk. 9/202/76 f.). 4.4
Wenn bei dieser Sachlage die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangte, dass es im rentenrelevanten Punkt zu einer massgeblichen Besserung der Gesundheit seit der Begutachtung durch die MEDAS gekommen ist, ist das nachvollziehbar. Der laufenden Rente lag klar die affektive Krankheit zu Grunde, mit den beschriebenen relevanten Auswirkungen auf das Befinden des Beschwerde führers, der gar eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit beigemessen worden war. Der Beschwerdeführer berichtete damals von einem sehr zurückgezogenen Leben in seinem Einpersonenhaushalt , über eine aktive Freizeitgestaltung und Interessen berichtete er nicht ( Urk. 9/66/34). Wegen seiner übermässigen Müdigkeit müsse er Pausen machen und absitzen, gegen die geklagten Rückenschmerzen mache er Übungen, die aber nichts nützten ( Urk. 9/66/14).
Demgegenüber konnte die Gutachterin in D.___
keine beeinträchtigende depressive Störung mehr feststellen und eine solche wurde vom Beschwerde führer auch als nicht mehr gegeben bestätigt ( Urk. 9/202/49, 9/202/78). Die Gutachterin beschrieb, es bestehe keine anhaltend depressive St immungslage, kein vermin derter A ntrieb und keine Interessenlosigkeit ( Urk. 9/202/66). Nach wie vor lebt e
der Versicherte zwar alleine und auch zurückgezogen ; aufgrund seiner Aus führungen zu seinem Alltag wurde jedoch ein aktiver geführtes Leben sichtbar; so berichtete er von s einem Hobby zu fotografieren, seinem Interesse an Natur sendungen, Musiksendungen und Sport im Fernsehen und seinem Interesse am Basteln, das er zu Hause mache , und von wöchentlichem
Ausgang in eine Bar ( Urk. 9/202/43). Während des Aufenthalts in D.___
konnte auch festgestellt werden , dass der Beschwerdeführer zu Mitpatienten einen unkomplizierten Kontakt aufnehmen konnte und er auch humorvoll war ( Urk. 9/202/ 45, 9/202/76 , 9/202/43 ). Er berichtete sodann von täglichen Körperübungen am Morgen und am Abend, um gegen seine Schmerzen anzugehen , und er zeigte sie auch vor ( Urk. 9/202/36). Diese Übungen empfand er als sehr entlastend, diese hätten ihm neuen Lebensmut gegeben ( Urk. 9/202/35).
Auch die durchgeführten Tests zur Beurteilung des Funktionsniveaus und der Krankheitsbewältigung brachten her vor, dass der Versicherte adäquate Copingstrategien zum Umgang mit Schmerz gefunden hatte ( Urk. 9/202/62).
Damit ist der Schluss der Gutachterin, dass sich die gesundheitliche Situation zwischen dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung und der neuerlichen Begu tachtung verbessert habe ( Urk. 9/202/78) , nachvoll ziehbar und begründet und es kann nicht von einer nur anderen Beurteilung der gleichen Situation gesprochen werden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde ( Urk. 1 S. 13).
Die Tatsache, dass die Gutachterin die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bereits im vormaligen Zeitpunkt als gegeben erachtet e ( Urk. 9/202/78), obwohl dies im Gutachten der MEDAS so nicht diagnostiziert worden war, sie mithin in diesem Punkt tatsächlich eine andere Beurteilung vor nahm, ändert daran nichts. Sie legte richtig und schlüssig dar, dass das von Dr. F.___ für die somatoforme Symptomatik verwendete Konstrukt einer Alexithymie kein en Eingang in die ICD-10 gefunden habe , und korrigierte dies in diesem Sinne ( Urk. 9/202/67).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachter in D.___
im Vergleich zur Situation bei Rentenbeginn eine Besserung in der ursprünglich für die Rente entscheidende n Diagnostik und in den Auswirkungen eingetreten war , womit ein Revisionsgrund gegeben ist. 5. 5.1
Die Gutachterin attestierte bei einer ganztägigen Präsenz eine 20%ige Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit als ehemaliger Verkäufer aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei Somatisierungsstörung, legte aber gleichzeitig dar, dass aufgrund der nicht-authentischen Präsentation verschiedener Beschwerden und Einschränkungen eine valide Einschätzung der Durchhaltefähigkeit und der zeitlichen Belastbar keit erschwert und nur medizinisch-the oretisch sei. Hinsicht lich der Persönlichkeitsstörung sei der letzte Arbeitsplatz optimal angepasst gewesen. Auch in einer anderen körperlich angepassten Tätigkeit sei eine ganz tägige Präsenz mit einer 20%igen Einschränkung zumutbar, wobei jedoch der Versicherte wegen der Persönlichkeitsstörung auf ein en wohlwollenden Arbe i t geber a n gewiesen sei ( Urk. 9/202/77).
Ob diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit überzeugt, ist im Folgenden anhand der dargelegten Rechtsprechung zu den psychischen Beei n trächtigungen ( oben E. 1.5, 1.6 ) zu überprüfen. Das Gutachten mit der attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde nach der Rechtsprechungsänderung Ende 2017 erstellt, es folgte jedoch nicht den konkreten Vorgaben der Rechtsprechung. Dies schadet dann nicht, wenn der gezogene Schluss auf die Arbeitsfähigkeit anhand der durch das Gericht überprüften Indikatoren mithilfe des Gutachtens oder allenfalls anderer medizinischer Berichte überzeu gend erscheint (vgl. oben E. 1.8 ). 5.2
Im Rahmen der Analyse des Indikators «funktioneller Schweregrad » ist zunächst über die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu befin den. Mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) all ein ist noch nichts über den Schweregrad der Störung gesagt, nimmt doch die Diagnose stellung auf keinen Schwere grad Bezug (vgl. BGE 143 V 418 E . 5.2.1).
Der Beschwerdeführer berichtete über unregelmässig auftretende, täglich wech selnde multiple Beschwerden wie Rückenschmerzen, Lungenfunktionsstörungen, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen mit Kopfschmerzen, Magenprobleme, Verdauungsprobleme und unklare Muskelversteifungen, Schlafstörungen und Hautprobleme ( Urk. 9/202/37) und dies seit langer Zeit, denen keine somatischen Ursachen zugewiesen werden konnten, trotz vielfältiger Abklärungen. Schmerz freie Tage seien keine vorhanden ( Urk. 9/202/36).
Trotz der Überzeugung des Beschwerdeführers , durch diese diverse n wechselhafte n Bes chwerden in einem erheblichen Mass eingeschränkt zu sein und deshalb auch keine berufliche T ätig keit ausüben zu können ( Urk. 9/202/41) ,
- was sich auch in durchgeführten Tests mit einem Resultat von 7-9/10 Punkten zeigte ( Urk. 9/202/62) - war kein beobachtbares Schmerzverhalten oder ein Leidensdruck
des aktiv wirkenden Beschwerdeführer s zu erkennen . Der Fragebogen zur Erfassung der Schmerzver arbeitung (FESV) als Selbstbeurteilungsinstrument liess auf adäquate Copingstra tegien im Umgang mit Schmerz schliessen, lagen die Resultate hinsichtlich der Schmerzbewältigung und der schmerzbedingten psychischen Beeinträchtigung doch im Normbereich ( Urk. 9/202/62 ).
Die Psychiaterin wies denn auch auf das während des Klinikaufenthaltes beobachtete kompetente Verhalten und das beschriebene aktive Freizeitverhalten hin, was nicht auf grosse Einschränkung en hindeutete und als diskrepant bezeichnet wurde. Damit ist der Schluss zu ziehen, dass die Gesundheitsstörung eher gering ausgeprägt ist. 5.3
Die Bedeutung der Komplexe »Komorbiditäten » und « Persönlichkeit des Beschwerdeführers » sind zusammen zu betrachten. Es besteht mit der zusätzli chen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen eine
Komorbidität und Auf fälligkeit
die Persönlichkeit betreffend , die für den Beschwerdeführer keine Ressource , sondern eine Behinderung darstellt. Aufgrund der Darstellung der Gut achterin muss bei einer Gesamtbetrachtung von einer unguten Wechselwirkung zwischen den beiden Diagnosen ausgegangen werden, indem die Persönlichkeits störung mit narzisstischen Anteilen die Entwicklung einer Somatisierungsstörung mitbegünstigt und bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes berücksichtigt werden muss ( Urk. 9/202/63). 5.4
Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält von aussen betrachtet wenige Ressourcen für ihn bereit. So lebt der Beschwerdeführer alleine und ohne feste und ihn stützende Beziehung . Auch die Beziehungen innerhalb der noch existieren den Familie scheinen dürftig, indem der Beschwerdeführer nur noch zu einem nahe wohnenden Bruder sporadischen Kontakt hat , hingegen praktisch keine Kontakte zu den andern beiden Brüdern und dem Vater pflegt .
Im Gesamt kontext ist dagegen festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebenssituation abgefunden zu haben schein t, indem er sich nicht über fehlende Kontakte beschwert, sich nicht als unwohl fühlend, vielmehr sich selber als selbst bestimm t bezeichnet ; so muss das geringe soziale Netz auch nicht unbedingt als Belastung angesehen werden ( Urk. 9/202/42 ). 5.5
Unter dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt des konsistenten Verhaltens (BGE 143 V 281 E. 4.4) ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer als gänz lich unfähig für eine denkbare Arbeit sieht, gemäss Gutachter zeigte er sich keiner sachlichen Diskussion darüber zugäng lich ( Urk. 9/202/51), er habe eine mögliche Arbeitstätigkeit kategorisch wegen der Unregelmässigkeit seiner erheblichen geklagten Beschwerden im ganzen Körper ab gelehnt , auch berufli che Eingliede rungsversuche hätten nie stattgefunden ( Urk. 9/202/19 , 9/202/36 ) . Allerdings vermochten die Gutachter während der Begutachtung und des Aufenthaltes in der Klinik kein beobachtbares Schmerzverhalten erkennen, es habe eine erkenn bare Tendenz zur übertriebenen Darstellung der somatischen Beschwerden bestanden, ohne dass ein Leidensdruck erkennbar gewesen sei ( Urk. 9/202/61).
Diese Inkongruenz zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer als durch die somatischen Beschwerden sehr eingeschränkt empfindet, jedoch ein durchaus aktives, selbstbestimmtes Leben führt , wie die Gutachter darlegten. Der Beschwer deführer gestaltet seinen Alltag nach seinen Interessen und kommt auch seinen haushälterischen Pflichten in seinem Einpersonenhaushalt nach. Er achtet auf gesund e Ernährung , er fotografiert und bearbeitet die Bilder a m Computer, bastelt, er bewegt sich und geht wöchentlich einmal in den Ausgang ( Urk. 9/202/43). Auch wenn er früher mehr Dinge unternom men hat
und damit eine gewisse Einschränkung erlebt
– nach seinen Angaben habe er viel Sport auf hohem Niveau gemacht ( Urk. 9/202/43 )
–
kann nicht von einem eigentlichen sozialen Rückzug gesprochen werden , vielmehr scheint der Beschwerdeführer immer schon ein etwas einzelgängerisches Verhalten gezeigt zu haben , was sich auch aus den Darlegungen eines ehemaligen Arbeitgebers ergibt ( Urk. 9/202/27).
Von eine m durchgehend k onsisten ten Verhalten kann daher nicht gesprochen werden.
Da zu gehört auch , dass sich der Beschwerdeführer zwar über Jahre immer wieder in psychotherapeutische wie auch somatische Therapien begab . D iese werden seitens der begutachtenden Ärzte hinsichtlich der
Intervalle , der Art der Therapie und auch mangels einer regelrechten Medikation jedoch als ungenügend und dem
geltend gemachten grossen schmerzbedingten Leidensdruck - mit der selber erklärten gänzlich en
U nmöglich keit jeglicher Arbeitstätigkeit
-
als ni cht korre lierend beurteilt ( Urk. 9/202/66). Dem ist zuzustimmen und es ist als Teil des nicht ganz konsistenten Verhaltens zu würdigen. 5.6
Aus dem Gesagten folgt, dass die ärztlich e Einschätzung einer grundsätzlich 100%igen Präsenz bei einer Tätigkeit im Verkauf
– wie in der Vergangenheit ausgeübt - grundsätzlich überzeugt. Wenn dabei der nicht zu vernachlässigenden Komorbidität mit der ungünstigen Persönlichkeitsstruktur und der einhergehen den und in einem gewissen Mass gelebten körperlichen Einschränkung im Alltag mit einem erhöhten Pausenbedarf - und damit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %
- sowie mit der Forderung nach einer grösseren Rücksichtnahme durch einen künftigen Arbeitgeber Rechnung getragen wird, ist das nicht zu beanstanden; dieser ärztlichen Einschätzung ist zu folgen. Sie gilt, wie dargetan, mindestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des B.___ im J ahr 2014 ( Urk. 9/202/77). 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung ein Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 66'878.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 49'186.
ermit telt, beide gestützt auf lohnstatistische Angaben des Bundes amtes für Statistik und ohne weitere Abzüge beim Invalideneinkommen , als die 20 % Einschränkung aufgrund des Pausenbedarfes vorzunehmen ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht ( Urk. 1). 6.3
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Frage, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Ende 2014 ausüben und wel chen Lohn er dabei verdienen würde, auf allgemein e Grundlagen abgestellt hat und nicht auf d as letzte Arbeitsverhältnis bei der K.___ , d as 2004 aufgelöst worden war.
Seither ging der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nach (vgl.
IK-Auszüge vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 9/188).
Das so gestützt auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1, monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Männer, Kompetenz niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf etc.) , Ziffer 77-82 (sonstige wirt schaftliche Dienstleistungen) ,
umgerechnet auf einen Jahreslohn ( Fr. 5' 330 . -
: 40 x 41.7 x 12) ,
ermittelte Valideneinkommen
ergibt für 2014 Fr.
66'678.30. 6.4
6.4.1
Bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Leistungseinbusse von 20 % hat. Sodann i st er auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar, jedoch sollte er einen wohlwollenden Arbeitgeber haben und Tätigkeiten überwiegend in Eigenverantwortung mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit ausüben können; der letzte Arbeitge ber bei der Verkaufstätigkeit im Gartenbereich wurde als ideal bezeichnet ( Urk. 9/202/77).
Weil vorliegend der ausgeglichene Arbeitsmarkt entscheidend ist , auf welchen bei der Invaliditätsbemessung im Sinne eines objektiven Tatbestandselements (BGE
140 V 267 E. 5.3; zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes siehe BGE
110 V 273 E. 4b) abzustellen ist ( Art. 16 ATSG), darf davon ausgegangen werden, dass dieser solche Stellen kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4).
Da die Gutachter mithin die Validentätigkeit auch als eine zumutbare Invalid en tätigkeit bezeichnen, kann das Valideneinkommen , reduziert um 20 % , auch als Inva lideneinkommen genommen werden, was ein Invalideneinkommen von Fr. 53'342.60 ergibt. Die Beschwerdegegnerin verwen dete dagegen bei der erwähnten LSE 2014, Tabelle TA1, die Kategorie 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) und dabei das Total, was bei korrekter Anwendung der Kategorie Männer ( Fr. 5'312 .- - , und nicht Männer und Frauen zusammen , wie das die Beschwerdegegnerin gemacht hat ) ein leicht tieferes jährliches Invalideneinkommen von Fr. 53'162.50 ergibt. 6.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE
124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.4.3
Der vermehrte Pausenbedarf wurde bereits als reduziertes Pensum berücksichtigt und kann daher nicht mehr Gegenstand eines weiteren Abzuges sein. Nach der Gerichtspraxis ist sodann in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2, 9C_366/2015 vo m 2 2. September 2015 E. 4.3.1), wenn davon aus zugehen ist, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein genügendes Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten vorhanden ist. Das ist vor liegend mit dem nicht sehr eingeschränkten Profil einer Tätigkeit im Verkauf, allenfalls im Zusammenhang mit Garten- oder L andschaftsbau ,
gegeben. Weitere Gründe für einen allfälligen Abzug sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.
Damit ist bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'678.30 und bei einem Invali deneinkommen von Fr. 53'342.60 oder auch von Fr. 53'162.50 kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben, weshalb die Rente zu Recht aufgehoben wurde.
Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt .
Vorliegend sind Fr.
800.
angemessen und sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. 7.2
Da dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist, sind auch die Kosten von Fr. 187.50 für die Einholung des ärztlichen Berichts , der in keiner Weise für das Resultat relevant war , nicht
zu ersetzen , sondern vom Beschwerdeführer zu tragen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheits zustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23.
Januar 2 015 E.
4.1).
E. 8 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2020 mitgeteilt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00887
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 0. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, ist gelernter Landschaftsgärtner (Urk. 9 /2). Als solcher arbeitete er bis Ende 2002 mit Unterbrüchen für diverse Arbeitgeber (Urk. 9 /45). Zuletzt war er von März 2002 bis August 2004 zu 60 bis 100 % im Verkauf von Gartenprodukten tätig (Urk. 9 /14/2 und 9 /34). Danach bezog er bis März 2006 Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 9 /36). 1.2
Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte im Dezember 2004 erst mals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /3). Diese verneinte mit Verfü gung vom 22. September 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnah men zufolge Berufserfahrung als Verkäufer und primär nicht gesundheitlich bedingter Schwierigkeiten bei der Stellensuche (Urk. 9/ 20).
In der Neuanmeldung vom Mai 2007 machte der Versicherte eine massive Ver schlechterung von Muskelbeschwerden seit Mitte 2006 geltend (Urk. 9/ 30). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Y.___ in Auf trag, das am 5. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 9/ 66). Die IV Stelle lehnte hierauf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erneut ab (Urk. 9/
51) und sprach dem Versicherten wegen psychischer Beschwerden mit Verfügung vom 2 6. März 2009 rückwirkend ab April 2007 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 9/ 75 und 9/ 84). Sie bestätigte diese Rente mit formloser Mitteilung vom 2 5. März 2010 (Urk. 9/ 120). Auch die im Jahr 2012 eingeleitete Renten revision endete mit einer Mitteilung vom 7. Septem ber 2012, mit der die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt wurde ( Urk. 9/ 127), unter gleichzeitiger Auferle gung ein er Schadenminderungspflicht in F o rm einer Facharztbehandlung der Richtung Psychiatrie mit einer stationären diagnostisch-therapeutischen Abklärung ( Urk. 9/128).
1.3
Der Versicherte meldete in der Folge der IV-Stelle den Beginn einer ambulanten Therapie bei der Z.___ und zwar durch m ed. prakt. A.___ . Die IV-Stelle nahm wieder ein Renten revisionsverfahren auf ( Urk. 9/134) und gab ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (Urk. 9/ 140), das am 3 0. Juni 2014 von der B.___ erstattet wurde (Urk. 9/ 143 ). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 stellte sie die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein ( Urk. 9/161). Die dagegen vom Versicherten eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2015.00243 mit Urteil vom 3 0. September 2016 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV Stelle zurückwies, um in stationärer Umgebung den medizinischen Sachverhalt abzuklären und über den Rentenanspruch hernach neu zu verfügen . Den Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde liess es während der Dauer der Abklärung bestehen ( Urk. 9/174). 1.4
Im Nachgang des Urteils holte die IV-Stelle bei der behandelnden Ärztin med. pract . C.___ den Bericht vom 2 9. März 2017 ein ( Urk. 9/182). Sie veranlasste bei der D.___ ein e stationäre Begutachtung. Das Gutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin Neurologie, datiert vom 2 8. September 2018 ( Urk. 9/202/21).
Die IV-Stelle nahm in der Folge Eingliederungsbemühungen an Hand, die sie jedoch mit Mitteilung vom 1. Februar 2019 abschloss, nachdem der Versicherte die Bereitschafts erklärung zur Teilnahme an beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht unterschrieben hatte ( Urk. 9/213).
Nach Einholung weiterer Berichte der behandelnden Therapeutin kündigte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbe scheid vom 1 0. Mai 2019 die Beibehaltung der Einstellung der Rente per Ende Februar 2015 an ( Urk. 9/218). Daran hielt sie in der Verfügung vom 8. November 2019 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 2. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm über den 2 8. Februar 2015 hinaus eine ganze Rente zuzu sprechen und diese sei unter Zahlung von Verzugszinsen nachzuzahlen ( Urk. 1 S. 14). Weiter verlangte er die Übernahme der Ko sten der Stellungnahme von med. pract . C.___ vom 5. Dezember 2019 im Betrag von Fr. 187.50 durch die IV-Stelle , welche er mit der Beschwerde eingereicht hatte (Urk. 1 , Urk. 3 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2020 mitgeteilt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheits zustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23.
Januar 2 015 E.
4.1). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Dabei gilt es zu beachten, dass j ede psychogene Störung, ob ein fache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann , weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gut achten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). 1.3
Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allsei tigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abge geben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht aus zu räumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht am 3 0. November 2017 , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung Ende Novem ber 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.7
Dabei ist die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zumutbar ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Daher haben sich medizinische Sachverständige und rech tsanwendende Stellen bei ihrer Einschätzung und Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, wie sie BGE 141 V 281 als Bindeglied zwischen Beweisverfahren und Rechtsanwendung, d.h. als gemeinsamer Nenner von Medizin und Recht, formuliert hat. Idealiter gehen die medizinisch-psychiatri schen Gutachter gemäss den entsprechend formulierten Frage stellungen vor (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.).
In allen Fällen ist sodann im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medi zinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechts anwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.8
Übergangsrechtlich ist jedoch bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundes recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungs tiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2. 2.1
Die Einstellung der Invalidenrente per Ende Februar 2015 b egründete die Beschwerdegegnerin zusammenfassend damit, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Besch werdeführer habe eine adäquate C oping-Strategie zum Umgang mit Schmerzen entwickelt und die vormalige Depression habe sich verbessert. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 2008 bis 2018, wie sie
im Gutachten der D.___ für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer/Kundenberater im Gartenbau mit eine r Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden sei , sei nachvollziehbar . Eine Tätigkeit in Eigen verantwortung bei einem wohlwollenden Arbeitgeber, wo er vermehrt auch Pausen machen könne und wenig in Teamarbeit eingebunden sei, sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar, wobei diesfalls eine Leistungseinbusse von 20 % vorhanden sei. Die Neuberechnung der Invalidenrente habe bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'878.— und einem Invalideneinkommen von Fr.
49'186. —
einen Invaliditätsgrad von 26 % ergeben ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen zusammengefasst vor, der Gesundheitszustand, der im Jahr 2009,
dargelegt im MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2008, zur ganzen Rente geführt habe, habe sich nicht verändert. Die Beschwerden seien im Gutachten der D.___ gleich beschrieben worden, er leide noch immer an einer Somatisierungsstörung und an einer Persönlichkeitsstörung. Das Gutachten zeige nicht auf, wie sich im Verlauf der Gesundheitszustand verbessert habe ; allein eine mit einem Nachlas sen/Verschwinden der –
bereits früher fraglichen – depressiven Symptomatik und einem besseren Umgang mit den Schmerzen begründete Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von früher 0 %
in freier Wirtschaft zu heute 80 % sei bei seinem chronifizierten Beschwerdebild nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 11). Vielmehr liege eine andere Beurteilung des im W esentlichen gleichen Sachverhaltes vor , was irrelevant sei ( Urk. 1 S. 14). 3.
3.1
Zu vergleichen ist unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 5) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 26.
März 2009
mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8.
November 201 9. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand in rentenrele vanter Weise verbessert hat. 3.2
Basis der Rentenzusprechung war das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. November 2008 ( Urk. 9/66). Anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS standen im Vordergrund Klagen über eine grosse Müdigkeit und Muskelschwäche sowie über Rückenschmerzen ( Urk. 9/66/13 f.).
Die rheumatolog ische Untersuchung brachte damals ein chronisches thora kolumbales Schmerzsyndrom bei einer Haltungsinsuffizienz und einer lumbo sakralen Übergangsanomalie mit Hemisakralisation L5 und rudimentärer Band scheibe lumbosakral
hervor, welchen Befunden
jedoch keine Bedeutung für die Arbeits fähigkeit beigemessen wurde . Der Rheumatologe stellte fest, die Beschwer den seien rheumatologisch nicht zu erklären, es scheine eine erhebliche funk tionelle Überlagerung vorzuliegen ( Urk. 9/66/31). Neurologisch wurde keine relevante Diagnose gestellt ( Urk. 9/66/37).
In der psychiatrischen Untersuchung gelangte der Facharzt Dr. med. F.___
zum Schluss, der Versicherte leide an einer mittelschweren depressiven Störung
bei Alexithymie und ausgeprägter Somatisierung (ICD-10 F32.1). Er erklärte damit den verminderten Antrieb, die subjektive Müdigkeit, das tiefe Selbstwertgefühl, die soziale Isolierung mit Beziehungsarmut und die geringe Motivation des Ver sicherten . Die Somatisierung sei Ausdruck der affektiven Störung. Der Psychiater erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben, die Störung habe Krank heitswert. Dem Versicherten sei en weder eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft noch berufliche Massnahmen zumutbar, dringend notwendig sei eine Psychothe rapie, um sein Beziehungsdefizit zu erkennen , um die psychosomatische Schmerzk rankheit überwinden zu können und um in den Berufsalltag zurückzu finden ( Urk. 9/66/36).
In der Gesamtbetrachtung diagnostizierten die Gutachter eine mittelschwere depressive Störung bei Alexithymie , bei ausgeprägter Somatisierung und chroni scher Mü digkeit /Muskelschwäche ohne objek t ivierbares somatisches Korrelat. Di esen Diagnosen massen sie Krankheitswert be i und sie hielten dafür, dass sie di e Arbeitsfähigkeit einschränkten . Mit Krankheitswert, aber ohne Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit, diagnostizierten sie ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und lumbosakraler Übergangs anomalie und Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Sowohl für die letzte Tätigkeit als Samen- und Pflanzenverkäufer, wie auch als gelernter Landschaftsgärtner erachteten sie eine momentane Arbeitsfähigkeit von 0 % der Norm, dies aus schliesslich aus psychiatrischen Gründen. Das Gleiche gelte a uch für jegliche in Frage kommende Verweistätigkeit . Die Prognose hielten sie für ungewiss, sie hänge in erster Linie vom Erfolg einer psychiatrischen Behandlung ab ( Urk. 9/66/20 ).
3.3 3.3.1
Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 3 0. September 2016 verlangt, dass der Beschwerdeführer zur hinreichenden Abklärung des gegenwärtigen Gesund heitszustandes entsprechend der damaligen Empfehlung des beha ndelnden Arztes Dr. med. G.___ im Rahmen eines stationären Aufenthaltes begutachtet werde ( Urk. 9/174/19). Dem kam die IV-Stelle nach ( Urk. 9/187). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Aufenthaltes in der D.___
am 3 0. Januar und am 1. Februar 2018 neuropsychologisch durch lic . phil. H.___ , Fachpsycho loge für Neuropsychologie ( Urk. 9/202/1-19) ,
am 31.
Januar und am 2. Februar 2018 ergotherapeutisch durch dipl. Ergotherapeutin
I.___ ( Urk. 9/202/80-88) und am 29., 3 1. Januar und am 1. Feb r uar 2018 psychiatrisch durch Dr. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie
( Urk. 9/202/21-79) , untersucht und abgeklärt. Ihr psychiatrische s G utachten , das sie unter Einschluss der neuropsychologischen und ergotherapeutischen Abklä rungen
erstellte, datiert schliesslich vom 28.
September 2019 ( Urk. 9/202/21 ff). 3.3.2
Die Psychiaterin legte im Gutachten dar, in der Untersuchung hätten anam nestisch unregelmässig auftretende Schmerzen im Vordergrund gestanden, zusätzlich Schwindel und Gleichgewichtsstörungen. Die frühere Müdigkeit sei als gebessert angegeben worden. Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer somat ische Beschwerden der Lunge, des Magen s , mit dem Appetit und beim Stuhlgang berichtet. Psychische Beschwerden habe der Versicherte auch auf Nachfrage hin nicht angegeben.
In der klinischen Exploration respektive im psychopathologischen Befund mit Verhaltensbeobachtung habe sich ein kooperativer, aktiv wirkender Versicherter ohne Anzeichen eines beobachtbaren Schmerzverhaltens gezeigt. Leichte Auf fälligkeiten hätten nach dem AMPD-System nur im Bereich der Affektivität (affektarm, euphorische, gesteigerte Selbstwertgefühle) mit leichter Logorrhoe und leichter Distanzlosigkeit bestanden. Es habe eine erkennbare Tendenz zur übertriebenen Darstellung der somatischen Beschwerden mit Betonung eines «Sich-Rechtfertigen-Müssens» gegeben, ohne dass ein Leide nsdruck einfühlbar gewesen sei ( Urk. 9/202/61).
Die Psychiaterin beschrieb verschiedene psychologische Testverfahren , die zur Anwendung gekommen waren . Sie berichtete, d iese hätten zum einen vorwiegend somatische Beschwerden und eine leichte allgemeine subjektive Belastung und kognitive Beschwerden gezeigt, die in der Anamnese nicht vorgebracht worden seien. Die Testung der depressiven Symptome habe leichtgradige subjektive depressive Symptome gezeigt, die jedoch bei der Betrachtung der Einzelitems durch die Schmerzwahrnehmung bedingt gewesen seien und nicht objektiviert worden seien. Es habe auch im psychopathologischen Befund keine depressive Symptomatik vorgelegen. Zur Sicherung der Diagnose einer Somatisierungs störung sei ein Testverfahren durchgeführt worden, das die Diagnose bestätigt habe. Hinsichtlich der Frage der Krankheitsbewältigung sei ein Selbstbewert ungs instrument verwendet worden, das sowohl im Bereich der Schmerzbewä l t igung als auc h im Bereich der schmerzbedingten psychischen Beeinträc htigung N orm werte gezeigt habe, was dafür spreche , dass der Versicherte adäquate Coping strategien zum Umgang mit seinem Schmerz gefunden habe . Bei der Beurteilung seines Funktionsniveaus habe eine Testung hervorgebracht, dass der Versicherte seine Beeinträchtigung in allen Bereichen als sehr hoch eingestuft habe, was in deutlicher Diskrepanz zu seinem kompetenten Verhalten während des Aufenthal tes in der Klinik und der Beschreibung eines durchaus aktiven Freizeitverhaltens gestanden habe (Urk.
9/202/61 f.).
Die neuropsychologische Untersuchung ergab einen unspezifischen Befund bei wahrscheinlich nicht-authentischer Präsentation einer neuropsy chologischen St ö r ung mit Übertreibung von Gedächtnisproblemen und somatischen Beschwer den bei vorliegender Somatisierungsstörung und akzentuierten Persönlichkeits zügen mit leichter Disinhibition (Enthemmung) , Hinweisen auf atte n tionale Prob leme mit Unaufmerksamkeit. Zur Auswirkung dieser Befunde stellte lic . phil .
H.___ fest, der Versicherte sei auf eine n sehr verständnisv ollen Arbeitgeber angewiesen. Der Ver sicherte lehne jedoch eine mögliche Arbeitstätigkeit kategorisch ab, was für eine Integration hinderlich sein dürfte. Aus rein neu ropsychologischer Sicht sollten einfachere Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anforderungen ausführbar sein ( Urk. 9/202/19).
Die ergotherapeutische Abklärung brachte ebenfalls Inkonsistenzen hervor. Der Versicherte habe sehr starke Schmerzen in verschiedenen Gelenken und ein Schwächegefühl geschildert. Diese Schmerzen hätten aber nicht beobachtet werden können. Die Handkraft habe beidseits unter der Norm gelegen, wobei die Resultate b eidseits sehr geschwankt hätten; die Resultate seien nicht erklärbar. Der Versicherte habe sich fraglich testcompliant gezeigt . Die Resultate der Tests seien schwierig zu werten und es lasse sich nicht eruieren, ob der Versicherte nicht könne oder nicht wolle. Aus ergotherapeutischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, eine leichte körperliche und kognitive Tätigkeit (zum Beispiel a l s Verkäufer) auszuführen, die Arbeit solle Möglichkeit zu Pausen und Positions wechsel bieten ( Urk. 9/202/88).
Die psychiatrische Gutachter in stellte in ihrer Gesamtbetrachtung aufgrund der Biographie des B eschwerdeführers, der Akten, des Behandlungsverlauf s und der Untersuchungsergebnisse die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeits störung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen und die e iner Soma tisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk .
9/202/58). Sie erörterte, dass trotz der teilweise nicht authentischen Präsentation von der Diagnose einer Somatisierungsstörung in leichtgradigem Ausmass auszugehen sei , und sie berücksichtigte diese bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Sie erachtete aller dings diese Bewertung als schwierig, weil aufgrund des Verhaltens des Versicher ten eine valide Einschätzung der Durchhaltefähigkeit und der zeitlichen Belast barkeit erschwert sei und nur medizinisch-theoretisch möglich sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer könne eine ganztägige Präsenz erwartet wer den, wenn ihm vermehrt Pausen zugestanden würden. Hinsichtlich der Persönlichkeits problematik sei der letzte Arbeitsplatz op t i mal angepasst gewesen. Der erhöhte Pausenbedarf ergebe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe mindestens seit dem letzten Gutachten des B.___ im Jahr 201 4. Auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit ging die Gut achterin von einer gleichen Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der Persönlichkeits störung brauche der Versicherte einen wohlwollenden Arbeitgeber und Tätigkei ten überwiegend in Eigenverantwortung mit geringen Ansprüchen an seine Teamfähigkeiten, damit ein längerdauerndes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werden könne. Er benötige vermehrte Pausen, die frei wählbar sein sollten ( Urk. 9/202/77).
Die Gutachterin erklärte, es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, indem die vorbeschriebene depressive Symptomatik nachgelassen habe bzw. verschwunden sei und ein besserer Umgang mit Schmerzen durch körperliche Übungen erfolgt sei. Es komme aber auch eine hier nachgewiesene Aggravation der Beschwerden dazu; inwiefern eine solche auch 2008 vorgelegen habe, könne nicht gesagt werden. Eine Persönlichkeitsstörung habe auch 2008 vorgelegen und diesbezüglich aggraviere der Versicherte auch nicht. Damit sei der Versicherte allerdings bis zuletzt arbeitsfähig gewes en, so dass die Persönlichkeits störung nicht geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen ( Urk. 9/202/78).
3.3.3
Nachdem in der Folge der Beschwerdeführer sich einer Eingliederungsberatung durch die IV-Stelle widersetzt hatte ( Urk. 9/214), reichte die behandelnde Psychiate rin med. pract . C.___ am 1 2. Februar 2019 in Ke nntnis des Gutach tens der D.___
einen ärztlichen Bericht ein. Sie diagnostiz i erte neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine Angststörung (ICD-10 F41.9; differentialdiagnostisch : soziale Phobie ICD-10 F40.1) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1). Der Beschwer deführer habe aufgrund seiner Biographie kein Vertrauen zu andern Menschen. Er habe auch zu Ärzten und Behörden kein Vertrauen. Er sei aufgrund seiner Kindheitsprägung nicht in der Lage, über seine Versagens- und Zukunftsängste oder sonstige innerpsychische Vorgänge zu berichten. Sein Leidensdruck werde deshalb auch nicht ernst genommen, auch weil er aus Abwehr eine laute Stimme entwickelt habe, auf die die anderen Personen mit Ablehnung reagierten. Er werde also insgesamt überschätzt. Aufgrund mangelnden Vertrauens und gerin ger Introspektionsfähigkeit könne auch nicht wirklich psychotherapeutisch gear beitet werden.
Der Versicherte sei durch den Termin bei der Sozialversicherungsanstalt so sehr unter Druck geraten, dass er sie als behandelnde Ärztin um Hilfe geben habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, diesen Termin wahrzunehmen. Dieser Druck habe zu einem deutlich sichtbaren Gewichtsverlust geführt in dieser Zeit. Selbst wenn es gelingen sollte, eine Tätigkeit zu finden, die der Versicherte trotz der Schmerzen ausüben könne, werde die Eingliederung ins Arbeitsleben zum jetzi gen Zeitpunkt vor allem an der mangelnden sozialen Kompetenz, seinen Ängsten, die er nicht artikulieren könne , und seiner Unflexibilität scheitern, also an seiner akzentuierten schizoiden Persönlichkeitsstruktur ( Urk. 9/215/7).
3.3.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, äusserte sich am 3 0. Oktober 2019 zum Gutachten und am 1 7. April 2019 zum Bericht der Therapeutin. Sie befand das Gutachten für schlüssig und über zeugend , und auch nach Kenntnisnahme des Berichts der Therapeutin empfahl sie , darauf abzustellen ( Urk. 9/217/7 f.).
4. 4.1 Die Rentenzusprechung erfolgte 2009 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 6) aus psychiatrischen Gründen. Somatisch (rheumatologisch und neurologisch) waren keine Befunde erhoben und Diagnosen gestellt worden, welche die vom Beschwerdeführer bereits damals geklagten körperlichen Beschwerden erklärt hätten, so wurde dem chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und lumbosakraler Übergangsanomalie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 9/66/19). Dies hatte das Gericht in seinem Urteil festgestellt und auch dargelegt, dass somatischerseits keine neuen Abklärungen notwendig seien ( Urk. 9/174/8). Die vom Beschwerdeführer den damaligen MEDAS-Gutachtern gegenüber geklagte übermässige Müdigkeit, sein verminderter Antrieb, das tiefe Selbstwertgefühl, die soziale Isolierung und die geringe Motivation bildeten die Basis für die Einschätzung einer mittelschweren depressiven Störung (ICD-10 F32.1) bei Alexithymie («Gefühlsblindheit», Unfä higkeit Gefühle wahrzunehmen und auszudrücken) und ausgeprägter Somati sierung, die als Ausdruck der affektiven Störung gesehen wurde ; diese affektive, krankheitswertige Störung
hatte aus ärztlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zur Folge . Diese übermässige Müdigkeit war gemäss den damaligen Gutachtern das zentrale Element, die Hauptklage des Versicherten, die sich in seiner Darstellung allerdings von einem allgemeinen Muskelschwächegefühl im Körper kaum trennen liess. Der Beschwer deführer berichtete damals von dieser allgemeinen Müdigkeit, die unvorhersehbar auftreten könne, die keinem Tagesfahrplan folge, von einer Ganzkörpersch wäche, die ihm Pausen abverlang e ( Urk. 9/66/16); sie war damals täglich präsent ( Urk. 9/66/14). Diese Müdigkeit bzw. Schwäche hinderte ihn an den vormals aus geübten Sportarten wie ausgiebigem Schwimmen und Velofahren; daneben hielt der Beschwerdeführer dafür, dass er als Begleitphänomene dieses Zustandes nichts mehr ertrage, er sich immer mehr zurückziehe und er zu nichts mehr Lust habe ( Urk. 9/66/14). Auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit konnte er sich so nicht vorstellen ( Urk. 9/66/15). Zusammen mit der psychiatrischen Ein schätzung, dass der Beschwerdeführer isoliert sei , ohne Bezug zur Umwelt, in seinem Selbstbild gestört und leidend wirkend, aufgrund seiner Entwicklung mit wenig Zugang zu seinen Gefühlen und nicht fähig
sei , seine psychische Situation einzuschätzen und deshalb die körperlichen Schmerzen stellvertretend für das seelische Leiden nehme ( Urk. 9/66/35), führte dies zur erwähnten kombinierten psychiatrischen Diagnose mit der Hauptdiagnose der mittelschweren depressiven Störung und zur damaligen Einschätzung der Fachärzte einer gänzlichen Arbeits unfähigkeit , wobei im Gesamtgutachten betont wurde, dass es sich um eine «mo mentane» Arbeitsunfähigkeit handle . Sodann betonten die Gutachter die grosse Wichtigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung auch für die berufliche Wiedereingliederung ( Urk. 9/66/20). 4.2
Wie das Gericht in seine m Urteil angewiesen hatte, erfolgte das neue psychiatri sche Gutachten der D.___
unter stationären Bedingungen, so dass das Verhalten des Beschwerdeführers über einen gewissen Zeitraum hinweg beobachtet werden konnte, damit nicht ausschliesslich seine Darlegungen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes, sondern daneben auch die Beobachtungen in der Klinik dienen konnten. Das Gutachten kam somit unter Berücksichtigung der Vorakten , eigener Beobachtungen, zahlreicher Untersuchungen , Test ungen von verschiedenen Disziplinen und unter Berücksichtigung des vom Beschwerde führer Vorgebrachten zu S tand e.
Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit beschriebene und wie erwähnt als Hauptproblempunkt erkannte , vormalige affektive Störung mit der grossen Müdigkeit bzw. körperlichen Schwäche war in der neuen Begutachtungssituation nicht mehr zentral . D er Beschwerdeführer selber berichtete von einer Besserung diesbezüglich seit einem bis eineinhalb Jahren ( Urk. 9/202/36) . Auch die durch geführten Tests und die Befragungen des Versicherten objektivierte n keine rele vante Depression mehr ( Urk. 9/202/ 51+52 : Beck Depression-Inventar-II : leichter subjektiver Schweregrad, Montgomery- Asperg Depression Rating Scale : Kein Schweregrad in der Frem dbeurteilung). In der Verhaltensbeobachtung wurde der Beschwerdeführer als kooperative, aktiv wirkende Person wahrgenommen, er wurde im Affekt als eher euphorisch mit gesteigertem Selbstwertgefühl beschrieben , mit leichter Distanzlosigkeit und Logorrhoe ( Urk. 9/202/61).
Im Vordergrund standen hingegen nun deutliche Klagen über unregelmässige Schmerzen, auch Schwindel und Gleichgewichtsstörungen ( Urk. 9/202/36), ohne dass der Beschwerdeführer aber Anzeichen eines beobachtbaren Schmerzverhal tens zeigte ( Urk. 9/202/61).
Die Gutachterin b eschrieb, der Versicherte beweg e sich ohne sichtbare körperliche Einschränkungen, im Sitzen habe e r kein Schmerzverhalten und keine Positionswechsel gezeigt (Urk.
9/202/46). Auch das psychologische Test verfahren SCL-90 R -S brachte
vor allem somatisch wahrge nommene Beschwerden und eine leichte allgemeine subjektive Belastung zu Tage ( Urk. 9/202/61).
Die im Testverfahren erhobenen leichtgradigen , subjektiven depressiven Symptome wurde n als durch diese im Vordergrund stehende Schmerzwahr nehmung gesehen, ein Testverfahren zur Somatisierungsstörung bestätigte diese ( Urk. 9/202/62). 4.3
D ie Gutachterin stellte mittels der biographischen Vorakten , der Tests, der Ver haltensbeobachtung und der Befragung die sorgfältig erhobene und nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagn ostische Leitlinien, begründete Diagnose einer Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0 ; 9. A., S. 225 ), die nun das Erleben und die Klagen des Beschwerdeführers bestim mte.
Dazu gehör en die geklagten körperlichen Symp tome, die umfassend somatisch abgeklärt wurden, für die jedoch keine Ursache gefunden werden konnten. Die Beschwerden waren multipel und häufig wech selnd ( chronische Gelenk- und Muskelschmerzen, Rückenschmerzen, Schwindel, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Kopfweh, Magenbeschwerden, Lungen funktionsstörungen, Schlafstörungen, Essstörungen, Rötungen der Haut, Wärme empfindungen ), typischerweise klagte der Versicherte auch über gastrointestinale Beschwerden ( Urk. 9/202/37 , 9/202/56 ). Durch dies e Beschwerden erachtete sich der Beschwerdeführer in seinen Möglichkeiten stark lim itiert ( Urk. 9/202/56) .
Dies e Somatisierungsstörung sah die Gutachterin auf dem Boden der ebenfalls diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzis stischen, schi zoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) , die sie ebenfalls aufgrund der Biographie des Versicherten, der Akten, dem Behandlungsverlauf und den klini schen wie auch mittels Tests erhobenen Untersuchungsbefunden diagnosti zierte.
Sie testete auch direkt das Vorliegen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) , wobei der cut -off für eine solche nicht erreicht wurde. Hingegen waren Auffälligkeiten (vier Items für eine narzisstische Störung, zwei für eine zwanghafte Störung und zwei Items für eine schizoide Störung) vorhanden, was zur erwähnten kombinierten Persönlichkeitsstörung führte ( Urk. 9/202/63).
Diese Beurteilung überzeugt. Die behandelnde Psychotherapeutin med. pract . C.___ wich davon in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 in dem Sinne ab, dass sie neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , eine Angststörung , nicht näher bezeichnet (ICD-10 F41.9), allenfalls eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) und eine spezifische Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schizoiden Störung (ICD-10 F60.1) diagnostizierte ( Urk. 3) , räumte aber ein, dass keine psychologischen Tests angewendet wurden. Wie soeben gezeigt wurde, erreichte die Testung in D.___ eben gerade das Mass einer eigenständigen spezifisch en Persönlichkeitsstörung nicht. Auch nach einer eigentlichen Angst störung wurde im Rahmen der Erhebung des Psychostatus nach AMPD ge forscht, eine solche wurde vom Versicherten explizit verneint ( Urk. 9/202/47). Im Rahmen eines Selbstbeurteilungsinstruments zur Erfassung psychischer und körperlicher Symptombelastung in den letzten 7 T ag en (SCL-90 R -S) fanden sich deutliche Auf fälligkeiten für eine phobische Angst im Sinne einer Abneigung gegen Menschen mengen und auch leichte Auffälligkeiten bei der Ängstlichkeit ( Urk. 9/202/55). Die Gutachterin erwähnte eine solche eige n ständige Diagnose trotzdem nicht, im Unterschied zur behandelnden Ärztin, die im Besonderen auf das abwehrende Verhalten des Versicherten hinsichtlich der Terminwahrnehmung mit der Behörde verwies, wohin sie ihn schliesslich begleitete , und auf seinen Lebensstil, der auf weitere Ängste hin weise ( Urk. 3).
Worauf sie damit anspielte, ist unklar .
Davon, dass eine eigentliche Angststörung vorliegt, die den Beschwerdeführer am Funk tionieren im Alltag massgeblich hindern würde , i st aufgrund der Darlegungen im Guta chten nicht auszugehen, eine solche wurde auch in den psychiatrischen Vorakten
nicht erw ähnt. Im Rahmen des Aufenthaltes in der Kl inik in D.___
mit den zahlreichen Untersuchungssituationen und dem Kontakt mit den anderen Patienten fiel der Versicherte in keiner Weise als zurückhaltend oder ängstlich auf ( Urk. 9/202/46) . Auf die abweichende Diagnosestellung durch die behan delnde Ärztin ist mithin nicht abzustellen. Sowieso gilt es zu beachten, dass es invalidenversicherungs rechtlich nicht so sehr auf die Diagnose ankommt , son dern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1 , 9C_634/2015, 9C_665/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1).
Trotz Wegfalls der Depression attestierte die Gutach t erin dem Beschwerdeführer nun eine quantitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer ganztägi gen Anwesenheit von 20 % wegen eines vermehrten Pausenbedarfes , dies für die Somatisierungsstörung ; wegen der Persönlichkeitsstörung sei eine Tätigkeit über wiegend in Eigenverantwortung, mit geringen Ansprüchen an die Teamfähigkeit und mit einem wohlwollenden Arbeitgeber notwendig ( Urk. 9/202/76 f.). 4.4
Wenn bei dieser Sachlage die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangte, dass es im rentenrelevanten Punkt zu einer massgeblichen Besserung der Gesundheit seit der Begutachtung durch die MEDAS gekommen ist, ist das nachvollziehbar. Der laufenden Rente lag klar die affektive Krankheit zu Grunde, mit den beschriebenen relevanten Auswirkungen auf das Befinden des Beschwerde führers, der gar eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit beigemessen worden war. Der Beschwerdeführer berichtete damals von einem sehr zurückgezogenen Leben in seinem Einpersonenhaushalt , über eine aktive Freizeitgestaltung und Interessen berichtete er nicht ( Urk. 9/66/34). Wegen seiner übermässigen Müdigkeit müsse er Pausen machen und absitzen, gegen die geklagten Rückenschmerzen mache er Übungen, die aber nichts nützten ( Urk. 9/66/14).
Demgegenüber konnte die Gutachterin in D.___
keine beeinträchtigende depressive Störung mehr feststellen und eine solche wurde vom Beschwerde führer auch als nicht mehr gegeben bestätigt ( Urk. 9/202/49, 9/202/78). Die Gutachterin beschrieb, es bestehe keine anhaltend depressive St immungslage, kein vermin derter A ntrieb und keine Interessenlosigkeit ( Urk. 9/202/66). Nach wie vor lebt e
der Versicherte zwar alleine und auch zurückgezogen ; aufgrund seiner Aus führungen zu seinem Alltag wurde jedoch ein aktiver geführtes Leben sichtbar; so berichtete er von s einem Hobby zu fotografieren, seinem Interesse an Natur sendungen, Musiksendungen und Sport im Fernsehen und seinem Interesse am Basteln, das er zu Hause mache , und von wöchentlichem
Ausgang in eine Bar ( Urk. 9/202/43). Während des Aufenthalts in D.___
konnte auch festgestellt werden , dass der Beschwerdeführer zu Mitpatienten einen unkomplizierten Kontakt aufnehmen konnte und er auch humorvoll war ( Urk. 9/202/ 45, 9/202/76 , 9/202/43 ). Er berichtete sodann von täglichen Körperübungen am Morgen und am Abend, um gegen seine Schmerzen anzugehen , und er zeigte sie auch vor ( Urk. 9/202/36). Diese Übungen empfand er als sehr entlastend, diese hätten ihm neuen Lebensmut gegeben ( Urk. 9/202/35).
Auch die durchgeführten Tests zur Beurteilung des Funktionsniveaus und der Krankheitsbewältigung brachten her vor, dass der Versicherte adäquate Copingstrategien zum Umgang mit Schmerz gefunden hatte ( Urk. 9/202/62).
Damit ist der Schluss der Gutachterin, dass sich die gesundheitliche Situation zwischen dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung und der neuerlichen Begu tachtung verbessert habe ( Urk. 9/202/78) , nachvoll ziehbar und begründet und es kann nicht von einer nur anderen Beurteilung der gleichen Situation gesprochen werden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde ( Urk. 1 S. 13).
Die Tatsache, dass die Gutachterin die Diagnose der Persönlichkeitsstörung bereits im vormaligen Zeitpunkt als gegeben erachtet e ( Urk. 9/202/78), obwohl dies im Gutachten der MEDAS so nicht diagnostiziert worden war, sie mithin in diesem Punkt tatsächlich eine andere Beurteilung vor nahm, ändert daran nichts. Sie legte richtig und schlüssig dar, dass das von Dr. F.___ für die somatoforme Symptomatik verwendete Konstrukt einer Alexithymie kein en Eingang in die ICD-10 gefunden habe , und korrigierte dies in diesem Sinne ( Urk. 9/202/67).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachter in D.___
im Vergleich zur Situation bei Rentenbeginn eine Besserung in der ursprünglich für die Rente entscheidende n Diagnostik und in den Auswirkungen eingetreten war , womit ein Revisionsgrund gegeben ist. 5. 5.1
Die Gutachterin attestierte bei einer ganztägigen Präsenz eine 20%ige Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit als ehemaliger Verkäufer aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei Somatisierungsstörung, legte aber gleichzeitig dar, dass aufgrund der nicht-authentischen Präsentation verschiedener Beschwerden und Einschränkungen eine valide Einschätzung der Durchhaltefähigkeit und der zeitlichen Belastbar keit erschwert und nur medizinisch-the oretisch sei. Hinsicht lich der Persönlichkeitsstörung sei der letzte Arbeitsplatz optimal angepasst gewesen. Auch in einer anderen körperlich angepassten Tätigkeit sei eine ganz tägige Präsenz mit einer 20%igen Einschränkung zumutbar, wobei jedoch der Versicherte wegen der Persönlichkeitsstörung auf ein en wohlwollenden Arbe i t geber a n gewiesen sei ( Urk. 9/202/77).
Ob diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit überzeugt, ist im Folgenden anhand der dargelegten Rechtsprechung zu den psychischen Beei n trächtigungen ( oben E. 1.5, 1.6 ) zu überprüfen. Das Gutachten mit der attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde nach der Rechtsprechungsänderung Ende 2017 erstellt, es folgte jedoch nicht den konkreten Vorgaben der Rechtsprechung. Dies schadet dann nicht, wenn der gezogene Schluss auf die Arbeitsfähigkeit anhand der durch das Gericht überprüften Indikatoren mithilfe des Gutachtens oder allenfalls anderer medizinischer Berichte überzeu gend erscheint (vgl. oben E. 1.8 ). 5.2
Im Rahmen der Analyse des Indikators «funktioneller Schweregrad » ist zunächst über die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu befin den. Mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) all ein ist noch nichts über den Schweregrad der Störung gesagt, nimmt doch die Diagnose stellung auf keinen Schwere grad Bezug (vgl. BGE 143 V 418 E . 5.2.1).
Der Beschwerdeführer berichtete über unregelmässig auftretende, täglich wech selnde multiple Beschwerden wie Rückenschmerzen, Lungenfunktionsstörungen, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen mit Kopfschmerzen, Magenprobleme, Verdauungsprobleme und unklare Muskelversteifungen, Schlafstörungen und Hautprobleme ( Urk. 9/202/37) und dies seit langer Zeit, denen keine somatischen Ursachen zugewiesen werden konnten, trotz vielfältiger Abklärungen. Schmerz freie Tage seien keine vorhanden ( Urk. 9/202/36).
Trotz der Überzeugung des Beschwerdeführers , durch diese diverse n wechselhafte n Bes chwerden in einem erheblichen Mass eingeschränkt zu sein und deshalb auch keine berufliche T ätig keit ausüben zu können ( Urk. 9/202/41) ,
- was sich auch in durchgeführten Tests mit einem Resultat von 7-9/10 Punkten zeigte ( Urk. 9/202/62) - war kein beobachtbares Schmerzverhalten oder ein Leidensdruck
des aktiv wirkenden Beschwerdeführer s zu erkennen . Der Fragebogen zur Erfassung der Schmerzver arbeitung (FESV) als Selbstbeurteilungsinstrument liess auf adäquate Copingstra tegien im Umgang mit Schmerz schliessen, lagen die Resultate hinsichtlich der Schmerzbewältigung und der schmerzbedingten psychischen Beeinträchtigung doch im Normbereich ( Urk. 9/202/62 ).
Die Psychiaterin wies denn auch auf das während des Klinikaufenthaltes beobachtete kompetente Verhalten und das beschriebene aktive Freizeitverhalten hin, was nicht auf grosse Einschränkung en hindeutete und als diskrepant bezeichnet wurde. Damit ist der Schluss zu ziehen, dass die Gesundheitsstörung eher gering ausgeprägt ist. 5.3
Die Bedeutung der Komplexe »Komorbiditäten » und « Persönlichkeit des Beschwerdeführers » sind zusammen zu betrachten. Es besteht mit der zusätzli chen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, schizoiden und zwanghaften Zügen eine
Komorbidität und Auf fälligkeit
die Persönlichkeit betreffend , die für den Beschwerdeführer keine Ressource , sondern eine Behinderung darstellt. Aufgrund der Darstellung der Gut achterin muss bei einer Gesamtbetrachtung von einer unguten Wechselwirkung zwischen den beiden Diagnosen ausgegangen werden, indem die Persönlichkeits störung mit narzisstischen Anteilen die Entwicklung einer Somatisierungsstörung mitbegünstigt und bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes berücksichtigt werden muss ( Urk. 9/202/63). 5.4
Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält von aussen betrachtet wenige Ressourcen für ihn bereit. So lebt der Beschwerdeführer alleine und ohne feste und ihn stützende Beziehung . Auch die Beziehungen innerhalb der noch existieren den Familie scheinen dürftig, indem der Beschwerdeführer nur noch zu einem nahe wohnenden Bruder sporadischen Kontakt hat , hingegen praktisch keine Kontakte zu den andern beiden Brüdern und dem Vater pflegt .
Im Gesamt kontext ist dagegen festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebenssituation abgefunden zu haben schein t, indem er sich nicht über fehlende Kontakte beschwert, sich nicht als unwohl fühlend, vielmehr sich selber als selbst bestimm t bezeichnet ; so muss das geringe soziale Netz auch nicht unbedingt als Belastung angesehen werden ( Urk. 9/202/42 ). 5.5
Unter dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt des konsistenten Verhaltens (BGE 143 V 281 E. 4.4) ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer als gänz lich unfähig für eine denkbare Arbeit sieht, gemäss Gutachter zeigte er sich keiner sachlichen Diskussion darüber zugäng lich ( Urk. 9/202/51), er habe eine mögliche Arbeitstätigkeit kategorisch wegen der Unregelmässigkeit seiner erheblichen geklagten Beschwerden im ganzen Körper ab gelehnt , auch berufli che Eingliede rungsversuche hätten nie stattgefunden ( Urk. 9/202/19 , 9/202/36 ) . Allerdings vermochten die Gutachter während der Begutachtung und des Aufenthaltes in der Klinik kein beobachtbares Schmerzverhalten erkennen, es habe eine erkenn bare Tendenz zur übertriebenen Darstellung der somatischen Beschwerden bestanden, ohne dass ein Leidensdruck erkennbar gewesen sei ( Urk. 9/202/61).
Diese Inkongruenz zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer als durch die somatischen Beschwerden sehr eingeschränkt empfindet, jedoch ein durchaus aktives, selbstbestimmtes Leben führt , wie die Gutachter darlegten. Der Beschwer deführer gestaltet seinen Alltag nach seinen Interessen und kommt auch seinen haushälterischen Pflichten in seinem Einpersonenhaushalt nach. Er achtet auf gesund e Ernährung , er fotografiert und bearbeitet die Bilder a m Computer, bastelt, er bewegt sich und geht wöchentlich einmal in den Ausgang ( Urk. 9/202/43). Auch wenn er früher mehr Dinge unternom men hat
und damit eine gewisse Einschränkung erlebt
– nach seinen Angaben habe er viel Sport auf hohem Niveau gemacht ( Urk. 9/202/43 )
–
kann nicht von einem eigentlichen sozialen Rückzug gesprochen werden , vielmehr scheint der Beschwerdeführer immer schon ein etwas einzelgängerisches Verhalten gezeigt zu haben , was sich auch aus den Darlegungen eines ehemaligen Arbeitgebers ergibt ( Urk. 9/202/27).
Von eine m durchgehend k onsisten ten Verhalten kann daher nicht gesprochen werden.
Da zu gehört auch , dass sich der Beschwerdeführer zwar über Jahre immer wieder in psychotherapeutische wie auch somatische Therapien begab . D iese werden seitens der begutachtenden Ärzte hinsichtlich der
Intervalle , der Art der Therapie und auch mangels einer regelrechten Medikation jedoch als ungenügend und dem
geltend gemachten grossen schmerzbedingten Leidensdruck - mit der selber erklärten gänzlich en
U nmöglich keit jeglicher Arbeitstätigkeit
-
als ni cht korre lierend beurteilt ( Urk. 9/202/66). Dem ist zuzustimmen und es ist als Teil des nicht ganz konsistenten Verhaltens zu würdigen. 5.6
Aus dem Gesagten folgt, dass die ärztlich e Einschätzung einer grundsätzlich 100%igen Präsenz bei einer Tätigkeit im Verkauf
– wie in der Vergangenheit ausgeübt - grundsätzlich überzeugt. Wenn dabei der nicht zu vernachlässigenden Komorbidität mit der ungünstigen Persönlichkeitsstruktur und der einhergehen den und in einem gewissen Mass gelebten körperlichen Einschränkung im Alltag mit einem erhöhten Pausenbedarf - und damit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %
- sowie mit der Forderung nach einer grösseren Rücksichtnahme durch einen künftigen Arbeitgeber Rechnung getragen wird, ist das nicht zu beanstanden; dieser ärztlichen Einschätzung ist zu folgen. Sie gilt, wie dargetan, mindestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des B.___ im J ahr 2014 ( Urk. 9/202/77). 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung ein Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 66'878.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 49'186.
ermit telt, beide gestützt auf lohnstatistische Angaben des Bundes amtes für Statistik und ohne weitere Abzüge beim Invalideneinkommen , als die 20 % Einschränkung aufgrund des Pausenbedarfes vorzunehmen ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht ( Urk. 1). 6.3
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Frage, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Ende 2014 ausüben und wel chen Lohn er dabei verdienen würde, auf allgemein e Grundlagen abgestellt hat und nicht auf d as letzte Arbeitsverhältnis bei der K.___ , d as 2004 aufgelöst worden war.
Seither ging der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nach (vgl.
IK-Auszüge vom 1 8. Oktober 2017, Urk. 9/188).
Das so gestützt auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1, monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Männer, Kompetenz niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf etc.) , Ziffer 77-82 (sonstige wirt schaftliche Dienstleistungen) ,
umgerechnet auf einen Jahreslohn ( Fr. 5' 330 . -
: 40 x 41.7 x 12) ,
ermittelte Valideneinkommen
ergibt für 2014 Fr.
66'678.30. 6.4
6.4.1
Bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Leistungseinbusse von 20 % hat. Sodann i st er auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar, jedoch sollte er einen wohlwollenden Arbeitgeber haben und Tätigkeiten überwiegend in Eigenverantwortung mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit ausüben können; der letzte Arbeitge ber bei der Verkaufstätigkeit im Gartenbereich wurde als ideal bezeichnet ( Urk. 9/202/77).
Weil vorliegend der ausgeglichene Arbeitsmarkt entscheidend ist , auf welchen bei der Invaliditätsbemessung im Sinne eines objektiven Tatbestandselements (BGE
140 V 267 E. 5.3; zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes siehe BGE
110 V 273 E. 4b) abzustellen ist ( Art. 16 ATSG), darf davon ausgegangen werden, dass dieser solche Stellen kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4).
Da die Gutachter mithin die Validentätigkeit auch als eine zumutbare Invalid en tätigkeit bezeichnen, kann das Valideneinkommen , reduziert um 20 % , auch als Inva lideneinkommen genommen werden, was ein Invalideneinkommen von Fr. 53'342.60 ergibt. Die Beschwerdegegnerin verwen dete dagegen bei der erwähnten LSE 2014, Tabelle TA1, die Kategorie 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) und dabei das Total, was bei korrekter Anwendung der Kategorie Männer ( Fr. 5'312 .- - , und nicht Männer und Frauen zusammen , wie das die Beschwerdegegnerin gemacht hat ) ein leicht tieferes jährliches Invalideneinkommen von Fr. 53'162.50 ergibt. 6.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE
124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.4.3
Der vermehrte Pausenbedarf wurde bereits als reduziertes Pensum berücksichtigt und kann daher nicht mehr Gegenstand eines weiteren Abzuges sein. Nach der Gerichtspraxis ist sodann in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2, 9C_366/2015 vo m 2 2. September 2015 E. 4.3.1), wenn davon aus zugehen ist, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein genügendes Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten vorhanden ist. Das ist vor liegend mit dem nicht sehr eingeschränkten Profil einer Tätigkeit im Verkauf, allenfalls im Zusammenhang mit Garten- oder L andschaftsbau ,
gegeben. Weitere Gründe für einen allfälligen Abzug sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.
Damit ist bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'678.30 und bei einem Invali deneinkommen von Fr. 53'342.60 oder auch von Fr. 53'162.50 kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben, weshalb die Rente zu Recht aufgehoben wurde.
Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt .
Vorliegend sind Fr.
800.
angemessen und sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. 7.2
Da dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist, sind auch die Kosten von Fr. 187.50 für die Einholung des ärztlichen Berichts , der in keiner Weise für das Resultat relevant war , nicht
zu ersetzen , sondern vom Beschwerdeführer zu tragen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt