Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, ist gelernter Landschaftsgärtner ( Urk. 6/2) . Als solcher arbeitete er bis Ende 2002 mit Unterbrüchen für diverse Arbeitgeber ( Urk. 6/ 45 ) . Zuletzt war er bis August 2004 zu 60 bis 100 %
im Verkauf von Gartenprodukten tätig
( Urk. 6/ 14 / 2 und 6/34 ).
Danach bezog er bis März 2006 Arbeitslosen tag gelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 6/36) . 1.2
Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte i m Dez ember 2004 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3) . Diese verneinte mit Verfügung vom 2 2. September 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnah men zufolge Berufserfahrung als Verkäufer und primär nicht gesundheitlich bedingter Schwierigkeiten bei der Stellensuche ( Urk. 6/20) . Ebenso lehnte sie mit Verfügung vom 1 2. September 2006 die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung ab ( Urk. 6/ 27) .
In der Neuanmeldung vom Mai 2007 machte de r Versicherte eine massive Ver schlechterung von Muskelbeschwerden seit Mitte 2006 geltend ( Urk. 6/30 ). Die IV-Stelle holte Bericht e beim Hausarzt ( Urk. 6/35 und 6/56 ) ,
beim Y.___ ( Urk. 6/43, 6/57/7 und 6/61 ) sowie beim Z.___ ( Urk. 6/60) ein , denen
zahlreiche Arztberichte und Laborbefunde beilagen . Ferner r eichte der Versicherte ein Schmerztagebuch ein ( Urk. 6/5-9). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auf trag , da s am
5. Januar 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/66).
D ie IV-Stelle lehnte hierauf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahme n ab ( Urk. 6/51) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2009 rückwirkend ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/75 und 6/84 ) .
Ausserdem auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten m it Schreiben vom 26. November 2008
eine Schadenminderungspflicht im Sinne e iner psychiatri schen Behandlung ( Urk. 6/68) . Als der Versicherte diese nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen und zufolge „Vertrauensbruchs“ des Psychiaters
Dr. med. B.___
im Juni 2009 ab brach, leitete die IV-Stelle ein Revisionsver fah ren ein
( Urk. 6/88 , 6/106 , 6/108/5-6, 6/108/17-19 , 6/110 ).
Sie liess den Ver sicherten einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/108 ), der diesem erneut ein Schmerztagebuch beilegte ( Urk. 6/108/7-15 ). Ferner holte sie
eine n Bericht bei Dr. med. C.___ ein, der den Versicherten ab November 2009
psychiatrisch behandelte ( Urk. 6/117). A nschliessend auferlegte sie dem Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/119) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 25 . März 2010 die bisherige ganze Invalidenrent e ( Urk. 6/120).
I m Revisionsverfahren im Jahr 2012 liess die IV-Stelle den Versicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/121) , der diesem einen aktuellere n rheuma tologischen Bericht beilegte ( Urk. 6/121/4 f.). Ferner holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. C.___ ein , der vom Abbruch der Therapie berichtete und eine Abklärung im stationären Rahmen empfahl ( Urk. 6/123).
In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. September 2012 ( Urk. 6/125/4) eine Scha denminderungspflicht nunmehr im Sinne einer Facharztbehandlung Psychiatrie mit stationärer diagnostisch-therapeutischer Abklärung ( Urk. 6/126) . Im Übrigen bestätigte sie die bisherige ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 7. Septem ber 2012 ( Urk. 6/127). 1.3
Seit Oktober 2012 wird der Versicherte in der D.___ von Med. pra k t. E.___ ambulant psychiatrisch behandel t . Sie berichtete der IV -Stelle a m 21. Oktober 2013 , eine stationäre Behandlung sei nicht notwendig ( Urk. 6/133). Die IV-Stelle nahm hierauf die aktuelle Revision an die Hand und liess den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/134). Alsdann gab sie ein neues polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag ( Urk. 6/140), das am
30. Juni 2014 von der F.___ erstattet wurde ( Urk. 6/143). Mit Vorbescheid vom 14. August 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/144). Dieser erhob Einwand und machte u nter anderem geltend, eine Selbsteinglie derung sei ihm nicht zumutbar ( Urk. 6/145 und 6/152). In der Folge lud ihn die IV-Stelle zu einem Gespräch ein ( Urk. 6/ 158 ) , bevor sie die Eingliederungsmass nahmen mit formloser Mitteilung vom 27. November 2014 für abgeschlossen erklärte ( Urk. 6/157) und die Rente mit Verfügung vom 20. Januar 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf hob. Dabei entzog sie e iner all fälligen Beschwerde gegen die Verfügung
die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, ihm über dem 31. März 2015 hinaus eine ganze Rente zuzu sprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Hierzu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2015 nochmals Stellung ( Urk. 8). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Duplik ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23. Januar 2 015 E. 4.1) . Ei ne Verfügung ist indessen verzicht bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Wird auf entspre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.2
Nach der Rechtsprechung kann d as Gericht
eine zu Unrecht ergangene Revisions verfügung
gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls unter den Voraus set zungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistun gen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge ( Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_ 49 /20 12 vom
12. Juli 2012 E. 4). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Dabei gilt es zu beachten, dass j ede psychogene Störung, ob ein fache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann , weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gut achten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). 1.4
Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist schliesslich ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht aus zu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Revisionsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von frühe ren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberech ti gung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich ein getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnosti scher Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Ver laufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in Betracht, die depressive Störung sei vollständig remittiert und die Somatisierungsstörung bei akzentuierten maniform en
Per sönlichkeitszügen
mangels Komorbidität nicht invalidisierend. Der Libidostau diene dabei nur als m ögliche Erklärung der Beschwerden , ohne dass daraus Schlussfolgerungen für die Arbeitsfähigkeit gezogen würden . Bestätigt werde die Besserung zudem nicht nur durch die Befunde , sondern auch durch da s gesteigerte Aktivitätsniveau. Eingliederungsmassnahmen würden mangels Gesundheitsschaden und subjektiver Eingliederu n gsfähigkeit sowie a ufgrund des Alters und der Rentendauer entfallen . Im Übrigen liege die Untersuchungs dauer im gutachterlichen Ermessen ( Urk. 2 und 5) 2.2
Der Beschwerdeführer machte eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Auseinandersetzung mit seinen Einwänden im Vorbescheid verfahren
geltend
( Urk. 1 S. 3-5). Weiter beanstandete er
das neue psychiat rische Teilgutachte n . Die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen, die Verbes serung nic ht substanziiert worden und oftmals werde bloss gemutmasst . Jeden falls habe er sein Aktivitätsniveau n icht gesteigert ( Urk. 1 S. 8 -11 , Urk. 8 S. 2 f. ).
Schliesslich
verlangte er vorgängig e
Eingliederungsmassnahmen als Folge der intellektuell unterdurchschnittliche n Befähigung und langen Absenz vom Arbeitsmarkt . Gegebenenfalls sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nötig ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 8 S. 3 ). 3.
F ür die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der seit April 2007 bezogenen ganzen Invalidenrente rechtfertigt, bildet i n zeitlicher Hinsicht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. März 2009 den Ausgangspunkt und die angefochtene Verfügung vom
20. Januar 2015
den Endpunkt. Keine eigenständige Bedeutung kommt den formlosen Mitteilung en vom 25. März 2010 ( Urk. 6/120) und
7. September 2012 ( Urk. 6/27) zu, da im Vorfeld derselben einzig ein kurzer Bericht des jeweils behandelnden Psychiaters eingeholt wurde ( Urk. 6/117 und 6/123). A ngesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens - stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und einer der behandelnden Psychiater gar aus drücklich eine Beurteilung im stationären Rahmen empfahl (vgl. Sachverhalt E. 1.2) ,
beruhten diese Mitteilungen
nicht auf einer rechtskonforme n
Sachver - halts abklärung .
Bei der ursprünglichen Rentenverfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann vollumfänglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2008, das die Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, und Neurologie umfasste ( Urk. 6/66). Der angefochtenen Verfügung legte sie das internistisch - orthopädisch - psychiatrisch - neurologische Gutachten des F.___ vom 30. Juni 2014 zugrunde ( Urk. 6/143). In den Vergleich der beiden Gutachten sind ferner
– soweit relevant – die zeitlich dazwischen einzuordnen den Berichte behandelnder Arztpersonen miteinzubeziehen. 4. 4.1
Zur Abklärung allfälliger somatischer Beschwerden ist d er zusammenfassenden Beurteilung der Gutachter der MEDAS A.___ aus dem Jahr 2008
( Urk. 6/66/19) zu entnehmen, der normosome , muskulöse Beschwerdeführer wirke altersentsprechend und sei drei Stunden lang unauffällig im Stuhl geses sen. Im Labor seien ausser der (unbedeutenden) leichten Erhöhung des Mon ozytenprozent satzes sämtliche Werte normal gewesen, insbesondere auch alle Parameter, welche auf eine Muskel-, Gelenk- oder Weichteilpathologie hät ten hindeuten können (vgl. im Detail Urk. 6/66/16 f.) . Gemäss dem R heu mato loge n liege weder klinisch noch labormässig ein Korrelat vor, das die angeführ ten Beschwerden erkläre. D as teilweise mit der Haltungsinsuffizienz und einer lumbosakralen Übergangsanomalie vergesellschaftete chronische thorakolum bale Schmerzsyndrom führe ebenfalls zu keiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. im Detail Urk. 6/66/26-32) . Ebenso habe die Neurologin k eine handfeste Pathologie objektiveren können. Die Etikette „chronisches Fatigue -Syndrom mit schneller körperlicher und kognitiver Ermüdba rkeit unklarer Ätiologie“ fusse lediglich auf subjektiven Angaben, ebenso die Kopfschmerzen vom Span nungstyp , so dass auch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (vgl. im Detail Urk. 6/66/38 f.) . 4.2
Die F.___ Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung im Jahr 2014 zum Schluss, b ei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches intermittie rendes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Der Status am Bewegungsapparat sei weit gehend unauffällig. Der Beschwerdeführer zeige einen guten Trainingszustand. Die angegebenen Beschwerden könnten aus orthopädischer Sicht somit nicht erklärt werden. In den neurologischen und orthopädischen Untersuchungen seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine neurologische Ursache für die Beschwerden bestehe nicht , ebenso wenig ein internistisches Leiden. Aufgrund früherer Untersuchungen ergebe sich der Verdacht auf eine milde benigne Hyper-CK- ämie , die aber keine wesentlichen Beschwerden verursache ( Urk. 6/143/23). In Auseinandersetzung mit den Vorakten erklärten die Gutach ter ferner, von Seiten des Bewegungsapparates seien vom Y.___ und von der MEDAS A.___ weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Eine anhaltende Muskelerkrankung habe nicht diag nostiziert werden können. Es bestehe daher Übereinstimmung mit der eigenen Beurteilung . Dies gelte auch für den späteren rheumatologischen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/121 4 f. Verdachtsdiagnose eines Fibromyal giesyndroms ) . Ebenso bestehe aus neurologischer Sicht Übereinstimmung mit den früheren neurologischen Beurteilungen. Eine mögliche Hyper-CK- ämie sei nie als einschränkend angegeben worden ( Urk. 6/143/24). 4.3
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder die Gutachter der MEDAS A.___ noch diejenigen des F.___ in der jeweiligen internistischen, neu rologischen oder rheumatologischen respektive
orthopädischen Untersuchung relevante Befunde erhoben. In diesen Fachrichtungen wird dementsprechend einhellig und soweit nachvollziehbar eine 100%-Arbeitsfähigkeit attestiert, was von den Parteien nicht weiter beanstandet wird und folglich keinen A nlass zu weiteren Bemerkungen gibt . 5. 5.1
Demgemäss schlussfolgerten die Gut achter der MEDAS A.___ , konkret Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie, in der konsiliarischen Besprechung im Jahr 2008, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Samen- und Pflanzenverkäufer, aber auch für die gelernte Tätigkeit als Landschaftsgärt ner und alle in Frage kommenden beruflichen Verweistätigkeit en
betrage aus schliesslich aus psychia trischen Gründen momentan 0 %
( Urk. 6/66/20).
Dem gegenüber kamen d ie vier F.___ - Gutachter im Jahr 2014
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner wie auch jede andere körperlich leichte bis zumindest teilweise schwer e Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig
( Urk. 6/143/23 f.).
Ausschlaggebend für die diametrale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit waren somit die von den beiden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ im Jahr 2008 u nd Dr. med. K.___ im Jahr 2014, erstellte n Teilgutachten. 5.2
Dr. J.___
hielt im Vorgutachten insbesondere fest, d er Beschwerdeführer wirke von Beginn an etwas aufgezogen. Fragen scheine er auf Anhieb oft nicht zu verstehen, ein Hinweis auf das Vorliegen eines Auffassungsdefizites. Im Denken wirke er einfach , er habe Mühe mit komplexen Gedankengängen. Mit seinem lebhaften Augenspiel mache er affektiv einen forciert positiven, fröhlich aufgestellten und zufriedenen Eindruck, doch wirke sein Verhalten gekünstelt und affektiert. Im Laufe des Gespräches seien auch seine angespannt depri mierten Seiten zu erkennen. Trotz seine r Aussagen, sozial integriert zu sein, wirke er beziehungsmässig isoliert und in sich zurückgezogen. Oberflächlich nehme er mit dem Referenten Kontakt auf, doch kontrolliere er das Gespräch und bestimme, was richtig und was falsch sei. Er habe Mühe, jegliche Art von Kritik oder n ur schon Ratschläge anzunehmen. I m Gegenteil korrigiere er oft den Referenten. Bezüglich Ich -F unktionen wirke er beziehungsmässig gestört, ohne dass er dies realisiere und reflektieren könne . Er zeige hintergründi g deut liche Insuffizienzgefühle und wirke abwehrend, indem er andere Meinungen nicht zulasse und glaube, Mass aller Dinge zu sein. Ferner bekunde er Mühe, Ziele festzulegen, was er mit den Schmerzen begründe, die es ihm nicht erlaub ten, über einen Tag hinaus zu planen. In seiner Realitätseinschätzung wirke er recht eigensinnig und realitätsfremd. Intellektuell mache er einen eher schwachen Eindruck, dürfte aber mindestens im unteren Normbereich anzusie deln sein, da er eine Lehre als Landschaftsgärtner absolviert habe. Er wirke im Gespräch nicht aggressiv , habe aber Mühe, sich auf Vorgaben von aussen ein zulassen ( Urk. 6/66/34 f.) .
D er Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben in eine m gestörten Milieu aufge wachsen. Er habe im Alter von neun Jahren die Trennung der Eltern hin nehmen müssen und sei von der Mutter geschlagen worden bzw. habe v om Vater wenig Empathie erfahren. So scheine er beziehungsarm und mit sehr wenig menschlicher Wärme aufgewachsen zu sein. Für eine Entwicklungsstö rung spreche auch das aktenkundige Bettnässen. Über enge oder intime Bezie hungen in den jungen Erwachsenenjahren bestehe Unklarheit. Zu solche n The men bleibe der Beschwerdeführer verschlossen. Beruflich seien die zahlreichen Stellenwechsel zu erwähnen. Ab 2004 habe der Beschwerdeführer keine Anstellung mehr gefunden und sich zunehmend in die 1-Zimmerwohnung zurückgezogen. Heute wirke er isoliert und ohne tiefere Beziehung zur Umwelt, auch wenn er sich dessen wenig bewusst zu sein scheine . Er sei in seinem Selbstbild gestört und wirke leidend. Da er offenbar kaum warme mitmenschli che Beziehungen erfahren habe, könne er seine psychische Situation schlecht einschätzen. Er habe wenig Zugang zu seinen Gefühlen und nehme seine kör perlichen Schmerzen stellvertretend für sein verborgenes seelisches Leiden wahr. Sein Gefühlsausdruck erscheine in seiner histrionischen Ausprägung oberflächlich und instabil. Er rede in altkluger Weise von Wahrhaftigkeit und Ehrlichkeit und gebe sich zufrieden, ohne im Gespräch auch nur ansatzweise zu überzeugen ( Urk. 6/66/35) .
A ufgrund des verminderten Antriebs, der subjektiven Müdigkeit, des tiefen Selbst wertgefühls, der sozialen Isolierung bei Beziehungsarmut und der gerin gen Motivation liege diagnostisch eine mittelschwere depressive Störung
(ICD-10: F32.1) sowie eine Alexithymie mit ausgeprägter Somatisierung vor . D ie Somatisierung sei Ausdruck der affektiven Störung und nicht umgekehrt .
Die psychische Störung habe Krankheitswert und lasse derzeit keine berufliche Tätigkeit zu. Es sei dringend e ine längerdauernde, intensive psychotherapeu tische Behandlung nötig . Nur wenn der Beschwerdeführer sein Beziehungsdefi zit erkenne und vorerst in der Therapie, später im Alltag echte Beziehungser fahrungen machen könne, werde er seine psychosomatische Schmerzkrankheit überwinden können und bestenfalls den Weg in die Berufstätigkeit zurückfin den. Derzeit seien keine b erufliche n Massnahmen realisierbar, da er weder dem Druck in der freien Wirtschaft noch einer Ausbildung gewachsen sei. Es könne aber ratsam sein, ihn im Laufe der psychotherapeutischen Behandlung in einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen. Die Prognose sei abhängig vom Erfolg der Behandlung, wobei diese inner t zwei Jahren positive Auswirkung en entfal ten sollte. Der Einsatz von Antidepressiva sei vom behan delnden Psychiater abzuschätzen ( Urk. 6/66/35 f.). 5. 3
Im Vergleich dazu gestaltete sich der Gedankengang des Beschwerdeführers g emäss Dr. K.___
formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen seien nicht zu beobachten . Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis hätten
sich in der grob - klini schen Prüfung un beeinträchtigt dar gestellt . Konzentration und Aufmerk - s amkeit
habe er ohne nachzulassen aufrecht er halten können . Die komplexen Ich-Funk tionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskon trolle und Willensbildung seien intakt. Psychomotorisch präsentiere er sich weder agiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er sich immer wieder ansatzweise mit zum Teil bedrohlicher Mimik, angetrieben und reizbar. Dann sacke er wie der in sich zusammen und berichte von Schmerzen und Zuständen, die nicht von dieser Welt seien. Insgesamt seien das Verhalten und der affektive Rapport als auffällig einzustufen. Seine Schilderungen wirkten etwas abgehoben und übertrieben. Indessen lasse sich kein bedrüc kt er Affekt beobachten, auch fehle es an einer vitale n Traurigkeit, einer Antriebsstörung oder Suizid - gedanken . Er
sei in der Lage, seine Affekte zu modulieren. Das Gespräch mit ihm gestalte sich flüssig. Obwohl er immer wieder
bedrohlich die Augenbrauen zusammenziehe, finde kein Impulsdurchb ruch statt . Er verhalte sich kooperativ und sei mittels Urinprobe negativ auf Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain und Opiate getestet worden ( Urk. 6/143/ 12 ) .
Der Beschwerdeführer habe s ich sodann von der Mutter nicht angenommen ge fühlt . Ab dem 11. Altersjahr sei er beim Vater und einer pedantischen Stief mutter au fgewachsen. Nach Abschluss der Lehre habe er b is 2004 fast jährlich die Stelle gewechselt und dan n keine mehr gefunden . Er sei ledig und ohne Lebenspartnerin. Eine pharmakologische Behandlung finde nicht statt . E benso wenig setze der Beschwerdeführer Schlafmittel bei geklagten massive n
Ein schlafprobleme n ein . In der Untersuchung habe er sich als körperlich unauffäl liger, eher athletischer Naturbursche präsentiert und init i al nicht über psy chische Beschwerden, sondern Rückenschmerzen, Muskelschwäche und Magen beschwerden geklagt. Ein organisches Korrelat für diese
s ei nicht vorhanden. Somit sei die S ymptomatik als Somatisierungsstörung einzustufen. Weiter falle eine etwas auffällige Persönlichkeit mit einem leicht maniform-dysphorischen Verhalten auf . Der Beschwerdeführer scheine immer wieder unter grossen inne ren Druck zu geraten. Es erfolge jedoch kein Impulsdurchbruch. Aus psychody namischer Triebtheorie könnte bei zwei schwierig verlaufenden Mutterbezie hungen , fehlenden Partnerschaften und einem eher negativ gefärbten Frauen bild ein Sexual- respektive Libidostau vorliegen. Dieser könnte Ursache für das gesamte Beschwerdebild sein. In der Selbstdefinition scheine der Beschwerde führer eine psychische Ursache d er Somatisierung allerdings abzulehnen ( Urk. 6/143/12 f.) .
Damit liege
e ine Somatisierungsstörung ohne erhebliche psychiatrische Komorbi dität vor. Es bestehe lediglich eine gewisse Angespanntheit mit akze n tuierten Persönlichkeitszügen. Die Foersterkriterien seien nicht erfü llt. Überdies würden vermutlich erhebliche Ressourcen im Alltag vorliegen. So bastle der Beschwerdeführer Bilderrahmen, zeichne, fotografiere und halte sich wahr scheinlich überwiegend in der Natur auf. Auffällig sei, dass er dem weiblichen Geschlecht skeptisch gegenüber stehe. Aufgrund der Befunde sei die Arbeitsfä higkeit wohl schon seit einiger Zeit nicht mehr eingeschränkt. Indessen emp finde sich der Beschwerdeführer selbst als schwer krank
( Urk. 6/143/13).
Urk. 6/143/13 f.) . In der Psychotherapie sei künftig auf die triebdynamische Komponente und ihre Folgen zu fokussieren ( Urk. 6/143/26).
Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung der F.___ -Gutachter zu entnehmen, der B eschwerdeführer selbst fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, was im Widerspruch zur kräftigen Köperstatur und der deutlichen Beschwielung der Hände stehe . Darauf habe sicher auch die Berentung Einfluss. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei es ihm zuzumuten , die not wendige Willensanstrengung aufzubringen, um wieder einer Erwerbstätigke it nachzugehen ( Urk. 6/143/24). Nach der langjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt benötige er aber professionelle Unterstützung beim Wiederein stieg ,
w eshalb eine Arbeitsvermittlung anzubieten sei. Ob sich seine geringe Motivation mit der Tatsache einer möglichen Rentensistierung ändere, kön ne nicht vorausgesagt werden ( Urk. 6/143/25). 5.4
5.4.1
S oweit es die relevante Berichterstattung der behandelnden Psychiater betrifft, übernahm Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, i m Bericht vom
22. Februar 2010 die Diagnosen des
Vorgutachten s . Dazu erläuterte er , der Gesundheitszustand sei unverändert schlecht. Die zuvor durchgeführte Therapie habe mehrheitlich aus Neurofeedback bestanden und weder ein rudimentäres Krankheitsverständnis gebracht, noch die Beschwerden gemindert. Diese würden Muskelschwäche, Müdigkeit, Kopf- / Rückenschmerzen sowie Schwindelgefühl e umfassen und eine rasch wechselnde , unvorhersehbare Intensität aufweisen. An psychischen Beschwerden, die vom Beschwerdeführer selbst nicht explizit vor gebracht würden, d ominerten depressive Symptome und soziale Unsicherheit mit deutlichem Misstrauen gegenüber den Mitmenschen . Zum Befund notierte Dr. C.___ , der kräftig gebaute Beschwerdeführer mit rauhen Händen spreche mit lauter Stimme und gebe sich zurückhaltend freundlich ohne erkennbare Nervosität. Antrieb und Steuerung seien unauffällig. Affektiv wirke er erstaun lich wenig betroffen in einer kämpferisch angestrengt en Art. Sein Denken sei formal ungestört, inhaltlich aber stark auf seine körperlichen Beschwerden fixiert. Hinweise auf Halluzinationen oder Wahnideen fehlten. Suizidgedanken würde nicht berichtet. Die Leistungsfähigkeit sei
um 80 bis 100 %
eingeschränkt zufolge Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schmerzen, Schwindelgefühle n , depressive r Gemütslage und starke r soziale r Ängste, wobei die soziale Unsicherheit die übermässige Erschöpfbarkeit verstärken dürfte. Eine Verbesserung des affekti ven Zustandes sei schwierig zu erreichen , da der bisherige Verlauf für ein chro nifiziertes Krankheitsgeschehen spreche. V oraussetzung sei, es gelinge, das Misstrauen wesentlich zu vermindern
( Urk. 6/117) . 5.4.2
I m Bericht vom 6. August 2012 stellte Dr. C.___
zusätzlich die Verdachtsdiag nose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit p a ranoiden, schizo i den und impulsiven Zügen (ICD-10: F61.0). Dazu berichtete er, d ie Behandlung sei in abnehmender Frequenz (13 Sitzungen im Jahr 2010, 5 Sitzungen im Jahr 2011)
und im April 2012 eine Abschlussgespräch durchgeführt worden. Dieses sei von starkem Misstrauen, fehlender Therapiemotivation und passiv abwehrender Haltung gegenüber eigenen Problemen und Veränderungen geprägt gewesen . Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als Einzelgänger und habe sich mehrmals für einige Wochen in die Ferien abgemeldet . A uf entsprechende Nachfragen habe er mit heftigen Vorwürfen re a giert oder seine Absichten ver schwiegen. Es sei ihm stets ein grosses Anliegen gewesen, si ch nicht festlegen zu müsse n , oft sei er Antworten schuldig geblieben oder habe auf frühere ver wiesen . Die Cymbaltamedikati o n habe er nach wenigen Wochen selbst abgesetzt
– bestätigt in d er Überzeugung , dass Medikamente wirkungslos seien. Eigene Themen habe er nicht eingebracht . D ie Aufforderung zu mehr Eigeninitiative habe ihn zudem darin bestärkt, dass ihm niemand helfen könne. Schliesslich habe die Diagnose von Dr. G.___ ihn darin bestärkt, an einer körperlichen Erkrankung zu leiden, und auf weitere Termine zu verzichten. Dr. C.___ erhob alsdann ähnliche Befunde wie zu Beginn seiner Therapie. Zusätzlich hielt er fest, d er Beschwerdeführer spreche sein Misstrauen immer wieder offen aus. Auskünfte zu seinem Alltag mache er kaum, Nachfragen weiche er meist aus oder lasse sie unbeantwortet. Dabei wirke er rechthaberisch und hintergründig herausfordernd . Affektiv erscheine er gelassen trotz der wiederholten Äusse rung , nur knapp zu überleben. Er betone immer wieder, nicht depressiv zu sein und keine Suizidgedanken zu haben . In kämpferischer Art drücke er seine Über zeugung aus, nie aufzugeben. Eigene Gefühle könne er nicht beschreiben. Deut lich werde seine Angst, von anderen zu etwas gezwungen zu werden und sein Bemühen, keine Erwartungen aufkommen zu lassen, damit er nicht enttäuscht werde. D as Krankheitsbild zeige sich daher unverändert und entsprechend der bisherigen Erfahrung sei eine Verbesserung schwierig zu erreichen. Insbeson dere werde ein e psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei unverän derter Grundhaltung kaum eine solche bewirken.
Da die Beschwerden und ihr Ausmass, wie auch der geführte Lebensalltag sich allein auf die zwar in sich kons istente Schilderung des Beschwerdeführers beziehe, könn t e eine Beurtei lung im stationären Rahmen für eine Verifizierung und allenfal l s eine diagnos tisch-therapeutische Klärung hilfreich sein ( Urk. 6/123). 5.4.3
Die zuletzt behandelnde Med. prakt. E.___ stellte am 21. Dezember 2013 e rstmals die Verdachtsdiagnose Schizophrenia
simplex (ICD-10: F20.6) in Dif ferentialdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) oder andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62). Dazu erklärte sie, der Beschwerdeführer nehme zuverlässig alle vier Wochen Konsultationen wahr. Der m assive soziale Rückzug habe sich in der Therapie darin gezeigt, dass er sich schwer getan habe, Vertrauen zu fassen. Immer noch müsse am Bezie hungsaufbau gearbeitet werden, wobei in den letzten Monaten erhebliche Fort schritte erzielt worden seien. Diagnostisch sei der Zustand schwer einzuschät zen, weshalb man den Fall im Team besprochen h abe. Der Beschwerdeführer klage über diverse, wechselnd auftretende somatische Beschwerden und scheine dabei auf die Diagnose Fibromy al gie fixiert. Langsam gelinge es ihm jedoch , die Beschwerden im Zusammenhang mit einem psychischen Leiden zu sehen, wobei weiterhin psychoedukative Arbeit zu leisten sei. Womöglich seien die Beschwerden als Wahrnehmungsstörung ( Zönästhesien ) einzuordnen. Diese Symptomatik sowie die affektive Verflachung, die Alexithymie , de r soziale Rückzug, die Negativsymptomatik und Abnahme der Leistungsfähigkeit, alles anamnestisch schleichend aufgetreten, liessen an eine
Schizophrenia
simplex denken. Über die Biographie sei bisher wenig zu erfahren gewesen . D iesbezüg lich bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten unter wiederholter Andeutung, Schlimmes durchgemacht zu haben, so dass differentialdiagnostisch an eine andauernde Persönlichkeitsänderung zu denken sei. Insgesamt zeige sich über die letzten Jahre eine deutliche Verschlechterung und Chronifizierung des psychischen Zustandes. Eine Verbesserung sch eine auch langfristig kaum möglich. Der Beschwerdeführer habe sich seine Tagesstruktur mit Haushalt, Velofahren und je nach Schmerz Treffen mit einigen wenigen Freunden soweit aber gut eingereichte und eine „Nische“ gefunden, in der er funktionsfähig bleibe. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung auf niedrigem Niveau und Funk tionsfähigkeit im Alltag wie bislang.
Eine stationäre Therapie sei nicht nötig, solange Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegeben seien ( Urk. 6/133). 5. 5
5.5.1
Obschon letztlich n icht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesund - heits schadens , sondern dessen konkrete Auswirkung en auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 273 E. 3.2.1) , fällt auf , dass nach eigener Untersuchung nicht zwei Ärzte vorbehalt los dieselbe psychiatrische Diagnose stellten.
D ie ärztliche Beurteilung trägt sodann zwar von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 3.4.3) . Dennoch ist es bemerkenswert, dass die psychiatrische Beurteilung der Intensität des Leidens und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___
allen anderen f achärztlichen Beurteilung en diametral gegenüber steht. Dabei beruht insbeson dere die Einschätzung von Dr. C.___ auf einem längeren Behandlungs zeitraum, in dem er wertvolle Erkenntnisse sammeln konnte, ohne dass es ihm gelungen wäre, zum Beschwerdeführer ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, das von vornherein Zweifel an seiner Objektivität erwecken würde ( vgl. zur Würdigung von Berichten behandelnder Arztpersonen BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc und 124 I 170 E. 4 ). 5.5.2
Zum abweichenden Untersuchungsergebnis im Vorgutachten führte Dr. K.___
aus, damals
sei eine mittelschwere depressive Störung bei Alexthymie , einer ausgeprägten Somatisierung und eine r chronische n Müdigkeit mit Muskel schwäche ohne objektivierbares somatisches Korrelat diagnostiziert und gleich wohl eine 100%-Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine depressive Störung könne aufgrund der heutigen Befunde nicht mehr bestätigt werden. Es bestehe keine vitale Traurigkeit, Antriebsstörung oder Lebensunlust ( Urk. 6/143/13 f.).
Bereits die Formulierung „gleichwohl“ deutet klar darauf hin, dass Dr. K.___
in erster Linie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten als falsch beur teilte. Dementsprechend machte er sich nicht die Mühe, sich damit auseinander zusetzen , d ass Dr. J.___ die depressive Störung neben dem verminderten Antrieb nicht mit der von ihm aktuell verneinten Traurigkeit und Lebensunlust, sondern in erster Linie mit
subjektiver Müdigkeit, tiefem Selbstwertgefühl, sozi aler Isolierung bei Beziehungsarmut und geringer Moti vati on begründet hatte . Dabei legen weder das F.___ -Gutachten noch die übrigen Arztbericht e
in irgend einer Weise nahe, dass bezüglich dieser Befunde
– mit Ausnahme des in allen später datierten Arztberichten bzw. schon seit Februar 2010 als unauffällig beschriebenen Antriebs – eine massgebliche Ä nderung eingetreten ist. Die geklagten Beschwerden haben denn auch
eher zu - (Schwindelgefühle, Magen beschwerden) als abgenommen ( Urk. 6/143/10 im Vergleich zu Urk. 6/66/34).
Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass Dr. J.___
gemessen an den Kriterien nach dem üblichen Klassifikationssystem ICD-10
kein geradezu typisches Beschwerdebild einer mittelgradigen depressiven Episode beschrie b (vgl. D illing / M ombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 169-173). Darüber hinaus bezeichnete er die Prognose als ungewiss, rechnete aber innert zwei Jahren mit ersten Therapieerfolgen.
In diesem Sinne
hielt auch das Bundesgericht schon
mehrfach fest, dass nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar
seien . Leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden daher nur als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Die Therapie müsse
in diesem Sinne konsequent gewesen sein , dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren ( ambulanten und stationären ) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
In den Akten finden sich indessen ke ine Berichte über konsequente psychiatrische und psychophar makologische Beha ndlungen des Beschwerdeführers, obwohl ihm mehrfach eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde . Dass er in der F.___ -Untersuchung angab, seit zwei Jahren e inmal monatlich Med. prakt.
E.___
auf zusuchen und keine Psychopharmaka zu be ziehen, genügt nicht zum Nachweis einer therapieresistente n Depression (vgl. Urk. 6/143/10).
5.5.3
Zur Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie simplex in Differentialdiagnose zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlich keitsänderung
hielt Dr. K.___ fest, diese könne aufgrund der eigenen Befunde nicht nachvollzogen werden. Für eine schizophrene Erkrankung fehle auch ein objektiv nachvollziehbarer Leistungsknick, ebenso bestünden weder psycho tische Merkmale noch eine Desorganisiertheit . Der Beschwerdeführer finde sich in seinen Hobbys sehr gut im Leben zurecht. Die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung beruhe offenbar auf den schwierigen Erlebnissen mit der Mutter. Diese erfüllten nicht die Kriterien für ein Ereignis mit lebensbedroh lichem katastrophalem Ausmass. Der Beschwerdeführer zeige auch nicht das entsprechende klinische Bild mit emotionaler Abstumpfung oder Schreckhaf tigkeit. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werde nicht näher ausgeführt und könne ebenfalls nicht bestätigt werden ( Urk. 6/143/13 f.). Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung des F.___ -Gutachtens zu entnehmen, die akzentuierten Persönlichkeitsz üge seien nicht stark ausgeprägt, so dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnte ( Urk. 6/143/24).
Bei seiner Argumentation übersieht Dr. K.___ , dass die Schizophrenia
simplex
im Sinne von ICD-10: F20.6
definiert wird als ungewöhnlich es und seltenes Zustandsbild mit schleichender Progredienz von merkwürdigem Verhalten, der Unmöglichkeit, soziale Anforderungen zu erfüllen und mit Verschlechterung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Wahnvorstellungen und Halluzinationen treten nicht in Erscheinung. Die Störung ist weniger offensichtlich psychotisch als die hebephrene , paranoide und katatone Unterform der Schizophrenie. Die charak teristischen negativen Merkmale des schizophrenen Residuums wie Affektver flachung , Antriebsminderung usw. entwickeln sich ohne vorhergehen d e floride psychotische Symptome. Auf einen weiteren sozialen Abstieg k ann
Nichtsess haftigkeit folgen, und der Betreffende wird selbstversunken, untätig und ziellos
(vgl. D illing / M ombour /S chmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 138). Das blosse Fehlen eines Leistungsknicks, von psychotische n Merkmale n und D esorg a nisiertheit eignet sich daher nicht zum Ausschluss die ser Diagnose, deren Stellung sehr schwer ist und deshalb in den diagnostischen Leitlinien ausdrücklich nicht empfohlen wird. Wie in diesem Zusammenhang die letzte Tätigkeit als Verkäufer in einem reduzierten Pensum zu werten ist, kann offen bleiben.
Die Differentialdiagnose n einer Persönlichkeits änderung oder posttraumatischen Belastungsstörung , denen definitionsgemäss extrem e Belastungen vorausgehen (vgl. D illing / M ombour /S chmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 208 und 286 f.), beruhen
tatsächlich einzig auf der Äusserung des Beschwerdeführers, Schlimmes erlebt zu haben .
Med. prakt.
E.___
räumte ein , dass über die Biographie bisher wenig zu erfahren gewesen sei . Genauso wie Dr. C.___
zuvor erklärt hatte, der Beschwerdeführer mache k aum Auskünfte zu seinem Alltag. Dr. J.___ hatte den Beschwerdeführer ebenfalls als verschlos sen in Bezug auf das Thema Beziehungen beschrieben . Dementsprechend ist auch d em F.___ -Gutachten nicht mehr als dem Vorgutachten zu entnehmen, nämlich da ss die familiären Beziehung en
seit jeher schwierig sind und der Beschwerdeführer s oziale Kontakte nur zu einem guten Kollegen schildert,
noch nie mit einer Frau zusammenlebte
sowie den Tag mit Haushalt, Lesen und Fahrradfahren
– sowie offenbar neu mit Basteln, Zeichnen und F otografieren – verbringt ( Urk. 6/143/1 0 f. im Vergleich zu Urk. 6/66/ 33 f. und 6/66/ 11-13). Zutreffend ist , dass d ie von Dr. K.___ diagnostizierten ak zentuierte n
Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsscha den
zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. Mä rz 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) , wie sie von Dr. C.___
als Verdachtsdiagnose letzten Endes auch gestellt wurde . Eine solche erscheint angesichts der auffällige n Erwerbsbiographie mit zahlrei chen Stellenwechseln ( Urk. 6/28 , Urk. 6/66/11 f. Berufsanamnese ) sowie der Kommentare der früheren Arbeitgeberin ( Urk. 6/14/5 und 6/44) und des Sach bearbeiters der IV-Stelle ( Urk. 6/22/7 „Ergebnisse der eignungsdiagnostischen Abklärung“) jedenfalls nicht abwegig . 5 .5.4
Einigkeit besteht in
der ärztlichen Berichterstattung darin , da ss die Arbeits - fähig keit nicht primär durch eine somatoforme Störung im Sinne von ICD-10: F45 eingeschränkt ist. Während es sich gemäss Dr. K.___
letztlich jedoch um eine überwindbare Somatisierungsstörung handeln soll, gehen alle übrigen Ärzte davon aus, die körperlichen Beschwerden seien Ausfluss ein er psychischen Komorbidität (Depression, Persönlichkeitsstörung, Schizophrenie). Hiervon ausgenommen ist Dr. G.___ , der ein Fibromyalgiesyndrom in Betracht zog
( vgl. dazu BGE 132 V 65 E. 4). Hervorzuheben ist , dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsp raxis aufgab (E. 3.5). Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsun fähigkeit führ t , stellt sich somit nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung . Vielmehr hat neu a nhand eines Kataloges von Indi katoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti gung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompen sationspotentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungs vermögens zu erfolgen (E. 3.6). Im F.___ -Gutachten wurde eine Arbeits un fähig keit zufolge Somatisierungsstörung
– wie dargelegt wenig überzeugend - man gels psychischer Komorbidität und unter pauschalem Hinweis, dass die Foersterkriterien nicht erfüllt seien , verneint . Damit genügt das Gutachten weder den früheren und erst recht nicht den aktuellen diagnostischen Anforde rung gemäss Bundesgericht. 5.6
Zusammenfassend kann nicht auf das F.___ - Gutachten abgestellt werden , dessen oberflächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten nicht überzeugt und das keine Änderung in den Befunden nachweist , die eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit von 0 auf 100 % zu erklären vermag . Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass es sich wohl um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt. Dass Dr. K.___
darüber hinaus trotz spärliche r Angaben
des Beschwerdeführers über seine Vergangenheit und Beziehungen einzig einen Libidostau
als mögliche Ursache der beruflichen und sozialen Schwierigkeiten erwähnt , vermag erst recht nicht zu überzeugen. Gleichzeitig
bestehen auch Zweifel an der Ursprungsdiagnose einer mittelgradi gen depressiven Störung , so wie sie i m Vorgutachten begründet wurde. Indessen
gibt es durchaus Anhaltspunkte für eine andauernde psychogene Störung mit Krankheitswert , die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.
Die Gesamtwürdigung der Arztberichte führt zum Schluss , dass sich die Diagnose stellu ng aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, der wenigen sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers und fehlender fremdanamnestischer Angaben
zu allen Zeiten äusserst schwierig gestaltet e . D er medizinische Sach verhalt wurde bisher nur ungenügend abgeklärt und es ist unklar, wie sich das Leiden im Alltag auswirkt, ob es grundsätzlich therapierbar ist und welche kon krete Therapie als zumut bar bzw. adäquat zu gelten hat. Die Behandlung wurde vom Beschwerdeführer bisher weitgehend selbst bestimmt – sowohl bezüglich der Frequenz der Gesprächstherapie als auch der Einnahme von Psychophar maka.
Es ist daher der Empfehlung v on Dr. C.___
zu folgen und ein stationäre r Aufenthalt einzuleiten , um ein objektives Bild der Beschwerden zu erhalten. Nur mit einer solchen Abklärung kann eine sachlich nachvollziehbare Grundlage zur Beantwortung der Fragen nach eine r weitere n Berentung und zur Prüfung der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht geschaffen werden. Ein stationä rer Rahmen bietet zudem die Gelegenheit , eingehend die Möglichkeiten einer adäquaten Medikation zu prüfen .
Bereits in der letzten Re vis i on
hatte der Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine diagnostisch-therapeutische Abklärung als sinnvoll erachtet ( Urk. 6/125/4) und eine solche wurde dem Beschwerdeführer auch im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 6/126). Weshalb sie bis heute nicht durchgeführt wurde, ist unklar . Grund dafür kann jedenfalls nicht sein, dass er im Alltag auch mit einer ambulanten Therapie einigermassen zurechtkommt . 6.
6.1
D ie versicherte Person hat gemäss Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör und kann innert 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen
(Art. 73 ter
Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der ver sicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesent lichen ) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzu geben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksich tigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b ).
Das im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Recht auf eine Begründung soll die versicherte Person
zudem in die Lage versetzen , einen Ent scheid sachgerecht anzufechten ( vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungs gerichts B-3154/2012 vom 1 8. Februar 2014 E. 5.3) . 6.2
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im kon kreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 132 V 390 E. 5.1 , 127 V 437 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind recht spre chungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die se zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichwertigen Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 116 V 182 E. 3d). Die Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b; vgl. dazu vorerwähntes Urteil B-3154/2012 E. 5.4). 6. 3
In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014
( Urk. 6/1 52)
aus , bezüglich der Eingliederungsmassnahmen sei anzumerken, dass die Eingliederungsbera tung im Bericht vom 2 7. November 2014 festgehalten habe, dass er nicht dazu bereit sei. Ferner erklärte sie, er habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die unberücksichtigt geblieben seien. Das Gutachten sei schlüssig und nachvoll ziehbar. Die mittelgradige depressive Episode habe sich zurückgebildet. Im Übrigen wiederholt e
sie wörtlich die Be gründung ihres Vorbescheids vom 1 4. August 2014 ( Urk. 6/144 ). Sie setzt sich in der angefochtenen Verfügung folglich nicht ansatzweise mit den detaillierten und begründeten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid , insbesondere betreffend das F.___ -Gutachten ( Urk. 6/152/4 f.), ausein ander. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt. Indessen ist festzustellen, dass der Schwere der Verletzung des Gehörsanspruchs und deren Heilbarkeit keine eigenständi ge Bedeutung zukommt, da der medizinische Sachverhalt ohnehin der eingehenden Abklärung bedarf. 7 .
Zusammenfassend kann ü ber d en strittigen Leistungsanspruch somit nicht ohne zusätzliche medizinische und gegebenenfalls erwerbliche Abklärungen ent schieden werden. Da die Abklärungen grundsätzlicher Natur sind , im Rahmen der Invaliditätsbemessung allenfalls schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind und das rechtliche Gehör verletzt wurde , ist die Sache zur Durchführung der notwendigen stationären Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2 ). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrün det in B GE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370
der mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen
Ver waltungsverfügung andauert. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400 .– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter stationärer diagnos tisch-therapeutischer Abklärung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘4 00 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23. Januar 2 015 E. 4.1) . Ei ne Verfügung ist indessen verzicht bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Wird auf entspre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung kann d as Gericht
eine zu Unrecht ergangene Revisions verfügung
gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls unter den Voraus set zungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistun gen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge ( Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_ 49 /20 12 vom
12. Juli 2012 E. 4). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Dabei gilt es zu beachten, dass j ede psychogene Störung, ob ein fache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann , weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gut achten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c).
E. 1.3 Seit Oktober 2012 wird der Versicherte in der D.___ von Med. pra k t. E.___ ambulant psychiatrisch behandel t . Sie berichtete der IV -Stelle a m 21. Oktober 2013 , eine stationäre Behandlung sei nicht notwendig ( Urk. 6/133). Die IV-Stelle nahm hierauf die aktuelle Revision an die Hand und liess den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/134). Alsdann gab sie ein neues polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag ( Urk. 6/140), das am
30. Juni 2014 von der F.___ erstattet wurde ( Urk. 6/143). Mit Vorbescheid vom 14. August 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/144). Dieser erhob Einwand und machte u nter anderem geltend, eine Selbsteinglie derung sei ihm nicht zumutbar ( Urk. 6/145 und 6/152). In der Folge lud ihn die IV-Stelle zu einem Gespräch ein ( Urk. 6/ 158 ) , bevor sie die Eingliederungsmass nahmen mit formloser Mitteilung vom 27. November 2014 für abgeschlossen erklärte ( Urk. 6/157) und die Rente mit Verfügung vom 20. Januar 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf hob. Dabei entzog sie e iner all fälligen Beschwerde gegen die Verfügung
die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, ihm über dem 31. März 2015 hinaus eine ganze Rente zuzu sprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Hierzu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2015 nochmals Stellung ( Urk. 8). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Duplik ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.4 Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist schliesslich ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht aus zu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Revisionsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von frühe ren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberech ti gung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich ein getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnosti scher Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Ver laufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen) . 2.
E. 2 und 6/34 ).
Danach bezog er bis März 2006 Arbeitslosen tag gelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 6/36) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in Betracht, die depressive Störung sei vollständig remittiert und die Somatisierungsstörung bei akzentuierten maniform en
Per sönlichkeitszügen
mangels Komorbidität nicht invalidisierend. Der Libidostau diene dabei nur als m ögliche Erklärung der Beschwerden , ohne dass daraus Schlussfolgerungen für die Arbeitsfähigkeit gezogen würden . Bestätigt werde die Besserung zudem nicht nur durch die Befunde , sondern auch durch da s gesteigerte Aktivitätsniveau. Eingliederungsmassnahmen würden mangels Gesundheitsschaden und subjektiver Eingliederu n gsfähigkeit sowie a ufgrund des Alters und der Rentendauer entfallen . Im Übrigen liege die Untersuchungs dauer im gutachterlichen Ermessen ( Urk. 2 und 5)
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Auseinandersetzung mit seinen Einwänden im Vorbescheid verfahren
geltend
( Urk. 1 S. 3-5). Weiter beanstandete er
das neue psychiat rische Teilgutachte n . Die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen, die Verbes serung nic ht substanziiert worden und oftmals werde bloss gemutmasst . Jeden falls habe er sein Aktivitätsniveau n icht gesteigert ( Urk. 1 S. 8 -11 , Urk.
E. 5 Januar 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/66).
D ie IV-Stelle lehnte hierauf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahme n ab ( Urk. 6/51) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2009 rückwirkend ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/75 und 6/84 ) .
Ausserdem auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten m it Schreiben vom 26. November 2008
eine Schadenminderungspflicht im Sinne e iner psychiatri schen Behandlung ( Urk. 6/68) . Als der Versicherte diese nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen und zufolge „Vertrauensbruchs“ des Psychiaters
Dr. med. B.___
im Juni 2009 ab brach, leitete die IV-Stelle ein Revisionsver fah ren ein
( Urk. 6/88 , 6/106 , 6/108/5-6, 6/108/17-19 , 6/110 ).
Sie liess den Ver sicherten einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/108 ), der diesem erneut ein Schmerztagebuch beilegte ( Urk. 6/108/7-15 ). Ferner holte sie
eine n Bericht bei Dr. med. C.___ ein, der den Versicherten ab November 2009
psychiatrisch behandelte ( Urk. 6/117). A nschliessend auferlegte sie dem Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/119) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 25 . März 2010 die bisherige ganze Invalidenrent e ( Urk. 6/120).
I m Revisionsverfahren im Jahr 2012 liess die IV-Stelle den Versicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/121) , der diesem einen aktuellere n rheuma tologischen Bericht beilegte ( Urk. 6/121/4 f.). Ferner holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. C.___ ein , der vom Abbruch der Therapie berichtete und eine Abklärung im stationären Rahmen empfahl ( Urk. 6/123).
In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. September 2012 ( Urk. 6/125/4) eine Scha denminderungspflicht nunmehr im Sinne einer Facharztbehandlung Psychiatrie mit stationärer diagnostisch-therapeutischer Abklärung ( Urk. 6/126) . Im Übrigen bestätigte sie die bisherige ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 7. Septem ber 2012 ( Urk. 6/127).
E. 5.1 Demgemäss schlussfolgerten die Gut achter der MEDAS A.___ , konkret Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie, in der konsiliarischen Besprechung im Jahr 2008, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Samen- und Pflanzenverkäufer, aber auch für die gelernte Tätigkeit als Landschaftsgärt ner und alle in Frage kommenden beruflichen Verweistätigkeit en
betrage aus schliesslich aus psychia trischen Gründen momentan 0 %
( Urk. 6/66/20).
Dem gegenüber kamen d ie vier F.___ - Gutachter im Jahr 2014
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner wie auch jede andere körperlich leichte bis zumindest teilweise schwer e Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig
( Urk. 6/143/23 f.).
Ausschlaggebend für die diametrale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit waren somit die von den beiden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ im Jahr 2008 u nd Dr. med. K.___ im Jahr 2014, erstellte n Teilgutachten.
E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
In den Akten finden sich indessen ke ine Berichte über konsequente psychiatrische und psychophar makologische Beha ndlungen des Beschwerdeführers, obwohl ihm mehrfach eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde . Dass er in der F.___ -Untersuchung angab, seit zwei Jahren e inmal monatlich Med. prakt.
E.___
auf zusuchen und keine Psychopharmaka zu be ziehen, genügt nicht zum Nachweis einer therapieresistente n Depression (vgl. Urk. 6/143/10).
5.5.3
Zur Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie simplex in Differentialdiagnose zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlich keitsänderung
hielt Dr. K.___ fest, diese könne aufgrund der eigenen Befunde nicht nachvollzogen werden. Für eine schizophrene Erkrankung fehle auch ein objektiv nachvollziehbarer Leistungsknick, ebenso bestünden weder psycho tische Merkmale noch eine Desorganisiertheit . Der Beschwerdeführer finde sich in seinen Hobbys sehr gut im Leben zurecht. Die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung beruhe offenbar auf den schwierigen Erlebnissen mit der Mutter. Diese erfüllten nicht die Kriterien für ein Ereignis mit lebensbedroh lichem katastrophalem Ausmass. Der Beschwerdeführer zeige auch nicht das entsprechende klinische Bild mit emotionaler Abstumpfung oder Schreckhaf tigkeit. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werde nicht näher ausgeführt und könne ebenfalls nicht bestätigt werden ( Urk. 6/143/13 f.). Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung des F.___ -Gutachtens zu entnehmen, die akzentuierten Persönlichkeitsz üge seien nicht stark ausgeprägt, so dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnte ( Urk. 6/143/24).
Bei seiner Argumentation übersieht Dr. K.___ , dass die Schizophrenia
simplex
im Sinne von ICD-10: F20.6
definiert wird als ungewöhnlich es und seltenes Zustandsbild mit schleichender Progredienz von merkwürdigem Verhalten, der Unmöglichkeit, soziale Anforderungen zu erfüllen und mit Verschlechterung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Wahnvorstellungen und Halluzinationen treten nicht in Erscheinung. Die Störung ist weniger offensichtlich psychotisch als die hebephrene , paranoide und katatone Unterform der Schizophrenie. Die charak teristischen negativen Merkmale des schizophrenen Residuums wie Affektver flachung , Antriebsminderung usw. entwickeln sich ohne vorhergehen d e floride psychotische Symptome. Auf einen weiteren sozialen Abstieg k ann
Nichtsess haftigkeit folgen, und der Betreffende wird selbstversunken, untätig und ziellos
(vgl. D illing / M ombour /S chmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 138). Das blosse Fehlen eines Leistungsknicks, von psychotische n Merkmale n und D esorg a nisiertheit eignet sich daher nicht zum Ausschluss die ser Diagnose, deren Stellung sehr schwer ist und deshalb in den diagnostischen Leitlinien ausdrücklich nicht empfohlen wird. Wie in diesem Zusammenhang die letzte Tätigkeit als Verkäufer in einem reduzierten Pensum zu werten ist, kann offen bleiben.
Die Differentialdiagnose n einer Persönlichkeits änderung oder posttraumatischen Belastungsstörung , denen definitionsgemäss extrem e Belastungen vorausgehen (vgl. D illing / M ombour /S chmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 208 und 286 f.), beruhen
tatsächlich einzig auf der Äusserung des Beschwerdeführers, Schlimmes erlebt zu haben .
Med. prakt.
E.___
räumte ein , dass über die Biographie bisher wenig zu erfahren gewesen sei . Genauso wie Dr. C.___
zuvor erklärt hatte, der Beschwerdeführer mache k aum Auskünfte zu seinem Alltag. Dr. J.___ hatte den Beschwerdeführer ebenfalls als verschlos sen in Bezug auf das Thema Beziehungen beschrieben . Dementsprechend ist auch d em F.___ -Gutachten nicht mehr als dem Vorgutachten zu entnehmen, nämlich da ss die familiären Beziehung en
seit jeher schwierig sind und der Beschwerdeführer s oziale Kontakte nur zu einem guten Kollegen schildert,
noch nie mit einer Frau zusammenlebte
sowie den Tag mit Haushalt, Lesen und Fahrradfahren
– sowie offenbar neu mit Basteln, Zeichnen und F otografieren – verbringt ( Urk. 6/143/1 0 f. im Vergleich zu Urk. 6/66/ 33 f. und 6/66/ 11-13). Zutreffend ist , dass d ie von Dr. K.___ diagnostizierten ak zentuierte n
Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsscha den
zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. Mä rz 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) , wie sie von Dr. C.___
als Verdachtsdiagnose letzten Endes auch gestellt wurde . Eine solche erscheint angesichts der auffällige n Erwerbsbiographie mit zahlrei chen Stellenwechseln ( Urk. 6/28 , Urk. 6/66/11 f. Berufsanamnese ) sowie der Kommentare der früheren Arbeitgeberin ( Urk. 6/14/5 und 6/44) und des Sach bearbeiters der IV-Stelle ( Urk. 6/22/7 „Ergebnisse der eignungsdiagnostischen Abklärung“) jedenfalls nicht abwegig . 5 .5.4
Einigkeit besteht in
der ärztlichen Berichterstattung darin , da ss die Arbeits - fähig keit nicht primär durch eine somatoforme Störung im Sinne von ICD-10: F45 eingeschränkt ist. Während es sich gemäss Dr. K.___
letztlich jedoch um eine überwindbare Somatisierungsstörung handeln soll, gehen alle übrigen Ärzte davon aus, die körperlichen Beschwerden seien Ausfluss ein er psychischen Komorbidität (Depression, Persönlichkeitsstörung, Schizophrenie). Hiervon ausgenommen ist Dr. G.___ , der ein Fibromyalgiesyndrom in Betracht zog
( vgl. dazu BGE 132 V 65 E. 4). Hervorzuheben ist , dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsp raxis aufgab (E. 3.5). Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsun fähigkeit führ t , stellt sich somit nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung . Vielmehr hat neu a nhand eines Kataloges von Indi katoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti gung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompen sationspotentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungs vermögens zu erfolgen (E. 3.6). Im F.___ -Gutachten wurde eine Arbeits un fähig keit zufolge Somatisierungsstörung
– wie dargelegt wenig überzeugend - man gels psychischer Komorbidität und unter pauschalem Hinweis, dass die Foersterkriterien nicht erfüllt seien , verneint . Damit genügt das Gutachten weder den früheren und erst recht nicht den aktuellen diagnostischen Anforde rung gemäss Bundesgericht.
E. 5.4.1 S oweit es die relevante Berichterstattung der behandelnden Psychiater betrifft, übernahm Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, i m Bericht vom
22. Februar 2010 die Diagnosen des
Vorgutachten s . Dazu erläuterte er , der Gesundheitszustand sei unverändert schlecht. Die zuvor durchgeführte Therapie habe mehrheitlich aus Neurofeedback bestanden und weder ein rudimentäres Krankheitsverständnis gebracht, noch die Beschwerden gemindert. Diese würden Muskelschwäche, Müdigkeit, Kopf- / Rückenschmerzen sowie Schwindelgefühl e umfassen und eine rasch wechselnde , unvorhersehbare Intensität aufweisen. An psychischen Beschwerden, die vom Beschwerdeführer selbst nicht explizit vor gebracht würden, d ominerten depressive Symptome und soziale Unsicherheit mit deutlichem Misstrauen gegenüber den Mitmenschen . Zum Befund notierte Dr. C.___ , der kräftig gebaute Beschwerdeführer mit rauhen Händen spreche mit lauter Stimme und gebe sich zurückhaltend freundlich ohne erkennbare Nervosität. Antrieb und Steuerung seien unauffällig. Affektiv wirke er erstaun lich wenig betroffen in einer kämpferisch angestrengt en Art. Sein Denken sei formal ungestört, inhaltlich aber stark auf seine körperlichen Beschwerden fixiert. Hinweise auf Halluzinationen oder Wahnideen fehlten. Suizidgedanken würde nicht berichtet. Die Leistungsfähigkeit sei
um 80 bis 100 %
eingeschränkt zufolge Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schmerzen, Schwindelgefühle n , depressive r Gemütslage und starke r soziale r Ängste, wobei die soziale Unsicherheit die übermässige Erschöpfbarkeit verstärken dürfte. Eine Verbesserung des affekti ven Zustandes sei schwierig zu erreichen , da der bisherige Verlauf für ein chro nifiziertes Krankheitsgeschehen spreche. V oraussetzung sei, es gelinge, das Misstrauen wesentlich zu vermindern
( Urk. 6/117) .
E. 5.4.2 I m Bericht vom 6. August 2012 stellte Dr. C.___
zusätzlich die Verdachtsdiag nose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit p a ranoiden, schizo i den und impulsiven Zügen (ICD-10: F61.0). Dazu berichtete er, d ie Behandlung sei in abnehmender Frequenz (13 Sitzungen im Jahr 2010, 5 Sitzungen im Jahr 2011)
und im April 2012 eine Abschlussgespräch durchgeführt worden. Dieses sei von starkem Misstrauen, fehlender Therapiemotivation und passiv abwehrender Haltung gegenüber eigenen Problemen und Veränderungen geprägt gewesen . Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als Einzelgänger und habe sich mehrmals für einige Wochen in die Ferien abgemeldet . A uf entsprechende Nachfragen habe er mit heftigen Vorwürfen re a giert oder seine Absichten ver schwiegen. Es sei ihm stets ein grosses Anliegen gewesen, si ch nicht festlegen zu müsse n , oft sei er Antworten schuldig geblieben oder habe auf frühere ver wiesen . Die Cymbaltamedikati o n habe er nach wenigen Wochen selbst abgesetzt
– bestätigt in d er Überzeugung , dass Medikamente wirkungslos seien. Eigene Themen habe er nicht eingebracht . D ie Aufforderung zu mehr Eigeninitiative habe ihn zudem darin bestärkt, dass ihm niemand helfen könne. Schliesslich habe die Diagnose von Dr. G.___ ihn darin bestärkt, an einer körperlichen Erkrankung zu leiden, und auf weitere Termine zu verzichten. Dr. C.___ erhob alsdann ähnliche Befunde wie zu Beginn seiner Therapie. Zusätzlich hielt er fest, d er Beschwerdeführer spreche sein Misstrauen immer wieder offen aus. Auskünfte zu seinem Alltag mache er kaum, Nachfragen weiche er meist aus oder lasse sie unbeantwortet. Dabei wirke er rechthaberisch und hintergründig herausfordernd . Affektiv erscheine er gelassen trotz der wiederholten Äusse rung , nur knapp zu überleben. Er betone immer wieder, nicht depressiv zu sein und keine Suizidgedanken zu haben . In kämpferischer Art drücke er seine Über zeugung aus, nie aufzugeben. Eigene Gefühle könne er nicht beschreiben. Deut lich werde seine Angst, von anderen zu etwas gezwungen zu werden und sein Bemühen, keine Erwartungen aufkommen zu lassen, damit er nicht enttäuscht werde. D as Krankheitsbild zeige sich daher unverändert und entsprechend der bisherigen Erfahrung sei eine Verbesserung schwierig zu erreichen. Insbeson dere werde ein e psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei unverän derter Grundhaltung kaum eine solche bewirken.
Da die Beschwerden und ihr Ausmass, wie auch der geführte Lebensalltag sich allein auf die zwar in sich kons istente Schilderung des Beschwerdeführers beziehe, könn t e eine Beurtei lung im stationären Rahmen für eine Verifizierung und allenfal l s eine diagnos tisch-therapeutische Klärung hilfreich sein ( Urk. 6/123).
E. 5.4.3 Die zuletzt behandelnde Med. prakt. E.___ stellte am 21. Dezember 2013 e rstmals die Verdachtsdiagnose Schizophrenia
simplex (ICD-10: F20.6) in Dif ferentialdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) oder andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62). Dazu erklärte sie, der Beschwerdeführer nehme zuverlässig alle vier Wochen Konsultationen wahr. Der m assive soziale Rückzug habe sich in der Therapie darin gezeigt, dass er sich schwer getan habe, Vertrauen zu fassen. Immer noch müsse am Bezie hungsaufbau gearbeitet werden, wobei in den letzten Monaten erhebliche Fort schritte erzielt worden seien. Diagnostisch sei der Zustand schwer einzuschät zen, weshalb man den Fall im Team besprochen h abe. Der Beschwerdeführer klage über diverse, wechselnd auftretende somatische Beschwerden und scheine dabei auf die Diagnose Fibromy al gie fixiert. Langsam gelinge es ihm jedoch , die Beschwerden im Zusammenhang mit einem psychischen Leiden zu sehen, wobei weiterhin psychoedukative Arbeit zu leisten sei. Womöglich seien die Beschwerden als Wahrnehmungsstörung ( Zönästhesien ) einzuordnen. Diese Symptomatik sowie die affektive Verflachung, die Alexithymie , de r soziale Rückzug, die Negativsymptomatik und Abnahme der Leistungsfähigkeit, alles anamnestisch schleichend aufgetreten, liessen an eine
Schizophrenia
simplex denken. Über die Biographie sei bisher wenig zu erfahren gewesen . D iesbezüg lich bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten unter wiederholter Andeutung, Schlimmes durchgemacht zu haben, so dass differentialdiagnostisch an eine andauernde Persönlichkeitsänderung zu denken sei. Insgesamt zeige sich über die letzten Jahre eine deutliche Verschlechterung und Chronifizierung des psychischen Zustandes. Eine Verbesserung sch eine auch langfristig kaum möglich. Der Beschwerdeführer habe sich seine Tagesstruktur mit Haushalt, Velofahren und je nach Schmerz Treffen mit einigen wenigen Freunden soweit aber gut eingereichte und eine „Nische“ gefunden, in der er funktionsfähig bleibe. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung auf niedrigem Niveau und Funk tionsfähigkeit im Alltag wie bislang.
Eine stationäre Therapie sei nicht nötig, solange Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegeben seien ( Urk. 6/133). 5. 5
5.5.1
Obschon letztlich n icht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesund - heits schadens , sondern dessen konkrete Auswirkung en auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 273 E. 3.2.1) , fällt auf , dass nach eigener Untersuchung nicht zwei Ärzte vorbehalt los dieselbe psychiatrische Diagnose stellten.
D ie ärztliche Beurteilung trägt sodann zwar von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 3.4.3) . Dennoch ist es bemerkenswert, dass die psychiatrische Beurteilung der Intensität des Leidens und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___
allen anderen f achärztlichen Beurteilung en diametral gegenüber steht. Dabei beruht insbeson dere die Einschätzung von Dr. C.___ auf einem längeren Behandlungs zeitraum, in dem er wertvolle Erkenntnisse sammeln konnte, ohne dass es ihm gelungen wäre, zum Beschwerdeführer ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, das von vornherein Zweifel an seiner Objektivität erwecken würde ( vgl. zur Würdigung von Berichten behandelnder Arztpersonen BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc und 124 I 170 E. 4 ). 5.5.2
Zum abweichenden Untersuchungsergebnis im Vorgutachten führte Dr. K.___
aus, damals
sei eine mittelschwere depressive Störung bei Alexthymie , einer ausgeprägten Somatisierung und eine r chronische n Müdigkeit mit Muskel schwäche ohne objektivierbares somatisches Korrelat diagnostiziert und gleich wohl eine 100%-Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine depressive Störung könne aufgrund der heutigen Befunde nicht mehr bestätigt werden. Es bestehe keine vitale Traurigkeit, Antriebsstörung oder Lebensunlust ( Urk. 6/143/13 f.).
Bereits die Formulierung „gleichwohl“ deutet klar darauf hin, dass Dr. K.___
in erster Linie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten als falsch beur teilte. Dementsprechend machte er sich nicht die Mühe, sich damit auseinander zusetzen , d ass Dr. J.___ die depressive Störung neben dem verminderten Antrieb nicht mit der von ihm aktuell verneinten Traurigkeit und Lebensunlust, sondern in erster Linie mit
subjektiver Müdigkeit, tiefem Selbstwertgefühl, sozi aler Isolierung bei Beziehungsarmut und geringer Moti vati on begründet hatte . Dabei legen weder das F.___ -Gutachten noch die übrigen Arztbericht e
in irgend einer Weise nahe, dass bezüglich dieser Befunde
– mit Ausnahme des in allen später datierten Arztberichten bzw. schon seit Februar 2010 als unauffällig beschriebenen Antriebs – eine massgebliche Ä nderung eingetreten ist. Die geklagten Beschwerden haben denn auch
eher zu - (Schwindelgefühle, Magen beschwerden) als abgenommen ( Urk. 6/143/10 im Vergleich zu Urk. 6/66/34).
Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass Dr. J.___
gemessen an den Kriterien nach dem üblichen Klassifikationssystem ICD-10
kein geradezu typisches Beschwerdebild einer mittelgradigen depressiven Episode beschrie b (vgl. D illing / M ombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 169-173). Darüber hinaus bezeichnete er die Prognose als ungewiss, rechnete aber innert zwei Jahren mit ersten Therapieerfolgen.
In diesem Sinne
hielt auch das Bundesgericht schon
mehrfach fest, dass nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar
seien . Leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden daher nur als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Die Therapie müsse
in diesem Sinne konsequent gewesen sein , dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren ( ambulanten und stationären ) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E.
E. 5.6 Zusammenfassend kann nicht auf das F.___ - Gutachten abgestellt werden , dessen oberflächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten nicht überzeugt und das keine Änderung in den Befunden nachweist , die eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit von 0 auf 100 % zu erklären vermag . Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass es sich wohl um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt. Dass Dr. K.___
darüber hinaus trotz spärliche r Angaben
des Beschwerdeführers über seine Vergangenheit und Beziehungen einzig einen Libidostau
als mögliche Ursache der beruflichen und sozialen Schwierigkeiten erwähnt , vermag erst recht nicht zu überzeugen. Gleichzeitig
bestehen auch Zweifel an der Ursprungsdiagnose einer mittelgradi gen depressiven Störung , so wie sie i m Vorgutachten begründet wurde. Indessen
gibt es durchaus Anhaltspunkte für eine andauernde psychogene Störung mit Krankheitswert , die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.
Die Gesamtwürdigung der Arztberichte führt zum Schluss , dass sich die Diagnose stellu ng aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, der wenigen sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers und fehlender fremdanamnestischer Angaben
zu allen Zeiten äusserst schwierig gestaltet e . D er medizinische Sach verhalt wurde bisher nur ungenügend abgeklärt und es ist unklar, wie sich das Leiden im Alltag auswirkt, ob es grundsätzlich therapierbar ist und welche kon krete Therapie als zumut bar bzw. adäquat zu gelten hat. Die Behandlung wurde vom Beschwerdeführer bisher weitgehend selbst bestimmt – sowohl bezüglich der Frequenz der Gesprächstherapie als auch der Einnahme von Psychophar maka.
Es ist daher der Empfehlung v on Dr. C.___
zu folgen und ein stationäre r Aufenthalt einzuleiten , um ein objektives Bild der Beschwerden zu erhalten. Nur mit einer solchen Abklärung kann eine sachlich nachvollziehbare Grundlage zur Beantwortung der Fragen nach eine r weitere n Berentung und zur Prüfung der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht geschaffen werden. Ein stationä rer Rahmen bietet zudem die Gelegenheit , eingehend die Möglichkeiten einer adäquaten Medikation zu prüfen .
Bereits in der letzten Re vis i on
hatte der Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine diagnostisch-therapeutische Abklärung als sinnvoll erachtet ( Urk. 6/125/4) und eine solche wurde dem Beschwerdeführer auch im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 6/126). Weshalb sie bis heute nicht durchgeführt wurde, ist unklar . Grund dafür kann jedenfalls nicht sein, dass er im Alltag auch mit einer ambulanten Therapie einigermassen zurechtkommt . 6.
6.1
D ie versicherte Person hat gemäss Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör und kann innert 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen
(Art. 73 ter
Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der ver sicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesent lichen ) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzu geben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksich tigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b ).
Das im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Recht auf eine Begründung soll die versicherte Person
zudem in die Lage versetzen , einen Ent scheid sachgerecht anzufechten ( vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungs gerichts B-3154/2012 vom 1 8. Februar 2014 E. 5.3) . 6.2
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im kon kreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 132 V 390 E. 5.1 , 127 V 437 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind recht spre chungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die se zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichwertigen Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 116 V 182 E. 3d). Die Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b; vgl. dazu vorerwähntes Urteil B-3154/2012 E. 5.4). 6. 3
In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014
( Urk. 6/1 52)
aus , bezüglich der Eingliederungsmassnahmen sei anzumerken, dass die Eingliederungsbera tung im Bericht vom 2 7. November 2014 festgehalten habe, dass er nicht dazu bereit sei. Ferner erklärte sie, er habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die unberücksichtigt geblieben seien. Das Gutachten sei schlüssig und nachvoll ziehbar. Die mittelgradige depressive Episode habe sich zurückgebildet. Im Übrigen wiederholt e
sie wörtlich die Be gründung ihres Vorbescheids vom 1 4. August 2014 ( Urk. 6/144 ). Sie setzt sich in der angefochtenen Verfügung folglich nicht ansatzweise mit den detaillierten und begründeten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid , insbesondere betreffend das F.___ -Gutachten ( Urk. 6/152/4 f.), ausein ander. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt. Indessen ist festzustellen, dass der Schwere der Verletzung des Gehörsanspruchs und deren Heilbarkeit keine eigenständi ge Bedeutung zukommt, da der medizinische Sachverhalt ohnehin der eingehenden Abklärung bedarf. 7 .
Zusammenfassend kann ü ber d en strittigen Leistungsanspruch somit nicht ohne zusätzliche medizinische und gegebenenfalls erwerbliche Abklärungen ent schieden werden. Da die Abklärungen grundsätzlicher Natur sind , im Rahmen der Invaliditätsbemessung allenfalls schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind und das rechtliche Gehör verletzt wurde , ist die Sache zur Durchführung der notwendigen stationären Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2 ). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrün det in B GE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370
der mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen
Ver waltungsverfügung andauert. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400 .– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter stationärer diagnos tisch-therapeutischer Abklärung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘4 00 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
E. 8 S. 3 ). 3.
F ür die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der seit April 2007 bezogenen ganzen Invalidenrente rechtfertigt, bildet i n zeitlicher Hinsicht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. März 2009 den Ausgangspunkt und die angefochtene Verfügung vom
20. Januar 2015
den Endpunkt. Keine eigenständige Bedeutung kommt den formlosen Mitteilung en vom 25. März 2010 ( Urk. 6/120) und
7. September 2012 ( Urk. 6/27) zu, da im Vorfeld derselben einzig ein kurzer Bericht des jeweils behandelnden Psychiaters eingeholt wurde ( Urk. 6/117 und 6/123). A ngesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens - stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und einer der behandelnden Psychiater gar aus drücklich eine Beurteilung im stationären Rahmen empfahl (vgl. Sachverhalt E. 1.2) ,
beruhten diese Mitteilungen
nicht auf einer rechtskonforme n
Sachver - halts abklärung .
Bei der ursprünglichen Rentenverfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann vollumfänglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2008, das die Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, und Neurologie umfasste ( Urk. 6/66). Der angefochtenen Verfügung legte sie das internistisch - orthopädisch - psychiatrisch - neurologische Gutachten des F.___ vom 30. Juni 2014 zugrunde ( Urk. 6/143). In den Vergleich der beiden Gutachten sind ferner
– soweit relevant – die zeitlich dazwischen einzuordnen den Berichte behandelnder Arztpersonen miteinzubeziehen. 4. 4.1
Zur Abklärung allfälliger somatischer Beschwerden ist d er zusammenfassenden Beurteilung der Gutachter der MEDAS A.___ aus dem Jahr 2008
( Urk. 6/66/19) zu entnehmen, der normosome , muskulöse Beschwerdeführer wirke altersentsprechend und sei drei Stunden lang unauffällig im Stuhl geses sen. Im Labor seien ausser der (unbedeutenden) leichten Erhöhung des Mon ozytenprozent satzes sämtliche Werte normal gewesen, insbesondere auch alle Parameter, welche auf eine Muskel-, Gelenk- oder Weichteilpathologie hät ten hindeuten können (vgl. im Detail Urk. 6/66/16 f.) . Gemäss dem R heu mato loge n liege weder klinisch noch labormässig ein Korrelat vor, das die angeführ ten Beschwerden erkläre. D as teilweise mit der Haltungsinsuffizienz und einer lumbosakralen Übergangsanomalie vergesellschaftete chronische thorakolum bale Schmerzsyndrom führe ebenfalls zu keiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. im Detail Urk. 6/66/26-32) . Ebenso habe die Neurologin k eine handfeste Pathologie objektiveren können. Die Etikette „chronisches Fatigue -Syndrom mit schneller körperlicher und kognitiver Ermüdba rkeit unklarer Ätiologie“ fusse lediglich auf subjektiven Angaben, ebenso die Kopfschmerzen vom Span nungstyp , so dass auch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (vgl. im Detail Urk. 6/66/38 f.) . 4.2
Die F.___ Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung im Jahr 2014 zum Schluss, b ei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches intermittie rendes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Der Status am Bewegungsapparat sei weit gehend unauffällig. Der Beschwerdeführer zeige einen guten Trainingszustand. Die angegebenen Beschwerden könnten aus orthopädischer Sicht somit nicht erklärt werden. In den neurologischen und orthopädischen Untersuchungen seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine neurologische Ursache für die Beschwerden bestehe nicht , ebenso wenig ein internistisches Leiden. Aufgrund früherer Untersuchungen ergebe sich der Verdacht auf eine milde benigne Hyper-CK- ämie , die aber keine wesentlichen Beschwerden verursache ( Urk. 6/143/23). In Auseinandersetzung mit den Vorakten erklärten die Gutach ter ferner, von Seiten des Bewegungsapparates seien vom Y.___ und von der MEDAS A.___ weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Eine anhaltende Muskelerkrankung habe nicht diag nostiziert werden können. Es bestehe daher Übereinstimmung mit der eigenen Beurteilung . Dies gelte auch für den späteren rheumatologischen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/121 4 f. Verdachtsdiagnose eines Fibromyal giesyndroms ) . Ebenso bestehe aus neurologischer Sicht Übereinstimmung mit den früheren neurologischen Beurteilungen. Eine mögliche Hyper-CK- ämie sei nie als einschränkend angegeben worden ( Urk. 6/143/24). 4.3
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder die Gutachter der MEDAS A.___ noch diejenigen des F.___ in der jeweiligen internistischen, neu rologischen oder rheumatologischen respektive
orthopädischen Untersuchung relevante Befunde erhoben. In diesen Fachrichtungen wird dementsprechend einhellig und soweit nachvollziehbar eine 100%-Arbeitsfähigkeit attestiert, was von den Parteien nicht weiter beanstandet wird und folglich keinen A nlass zu weiteren Bemerkungen gibt . 5.
E. 12 ) .
Der Beschwerdeführer habe s ich sodann von der Mutter nicht angenommen ge fühlt . Ab dem 11. Altersjahr sei er beim Vater und einer pedantischen Stief mutter au fgewachsen. Nach Abschluss der Lehre habe er b is 2004 fast jährlich die Stelle gewechselt und dan n keine mehr gefunden . Er sei ledig und ohne Lebenspartnerin. Eine pharmakologische Behandlung finde nicht statt . E benso wenig setze der Beschwerdeführer Schlafmittel bei geklagten massive n
Ein schlafprobleme n ein . In der Untersuchung habe er sich als körperlich unauffäl liger, eher athletischer Naturbursche präsentiert und init i al nicht über psy chische Beschwerden, sondern Rückenschmerzen, Muskelschwäche und Magen beschwerden geklagt. Ein organisches Korrelat für diese
s ei nicht vorhanden. Somit sei die S ymptomatik als Somatisierungsstörung einzustufen. Weiter falle eine etwas auffällige Persönlichkeit mit einem leicht maniform-dysphorischen Verhalten auf . Der Beschwerdeführer scheine immer wieder unter grossen inne ren Druck zu geraten. Es erfolge jedoch kein Impulsdurchbruch. Aus psychody namischer Triebtheorie könnte bei zwei schwierig verlaufenden Mutterbezie hungen , fehlenden Partnerschaften und einem eher negativ gefärbten Frauen bild ein Sexual- respektive Libidostau vorliegen. Dieser könnte Ursache für das gesamte Beschwerdebild sein. In der Selbstdefinition scheine der Beschwerde führer eine psychische Ursache d er Somatisierung allerdings abzulehnen ( Urk. 6/143/12 f.) .
Damit liege
e ine Somatisierungsstörung ohne erhebliche psychiatrische Komorbi dität vor. Es bestehe lediglich eine gewisse Angespanntheit mit akze n tuierten Persönlichkeitszügen. Die Foersterkriterien seien nicht erfü llt. Überdies würden vermutlich erhebliche Ressourcen im Alltag vorliegen. So bastle der Beschwerdeführer Bilderrahmen, zeichne, fotografiere und halte sich wahr scheinlich überwiegend in der Natur auf. Auffällig sei, dass er dem weiblichen Geschlecht skeptisch gegenüber stehe. Aufgrund der Befunde sei die Arbeitsfä higkeit wohl schon seit einiger Zeit nicht mehr eingeschränkt. Indessen emp finde sich der Beschwerdeführer selbst als schwer krank
( Urk. 6/143/13).
Urk. 6/143/13 f.) . In der Psychotherapie sei künftig auf die triebdynamische Komponente und ihre Folgen zu fokussieren ( Urk. 6/143/26).
Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung der F.___ -Gutachter zu entnehmen, der B eschwerdeführer selbst fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, was im Widerspruch zur kräftigen Köperstatur und der deutlichen Beschwielung der Hände stehe . Darauf habe sicher auch die Berentung Einfluss. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei es ihm zuzumuten , die not wendige Willensanstrengung aufzubringen, um wieder einer Erwerbstätigke it nachzugehen ( Urk. 6/143/24). Nach der langjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt benötige er aber professionelle Unterstützung beim Wiederein stieg ,
w eshalb eine Arbeitsvermittlung anzubieten sei. Ob sich seine geringe Motivation mit der Tatsache einer möglichen Rentensistierung ändere, kön ne nicht vorausgesagt werden ( Urk. 6/143/25).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00243 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, ist gelernter Landschaftsgärtner ( Urk. 6/2) . Als solcher arbeitete er bis Ende 2002 mit Unterbrüchen für diverse Arbeitgeber ( Urk. 6/ 45 ) . Zuletzt war er bis August 2004 zu 60 bis 100 %
im Verkauf von Gartenprodukten tätig
( Urk. 6/ 14 / 2 und 6/34 ).
Danach bezog er bis März 2006 Arbeitslosen tag gelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 6/36) . 1.2
Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte i m Dez ember 2004 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3) . Diese verneinte mit Verfügung vom 2 2. September 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnah men zufolge Berufserfahrung als Verkäufer und primär nicht gesundheitlich bedingter Schwierigkeiten bei der Stellensuche ( Urk. 6/20) . Ebenso lehnte sie mit Verfügung vom 1 2. September 2006 die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung ab ( Urk. 6/ 27) .
In der Neuanmeldung vom Mai 2007 machte de r Versicherte eine massive Ver schlechterung von Muskelbeschwerden seit Mitte 2006 geltend ( Urk. 6/30 ). Die IV-Stelle holte Bericht e beim Hausarzt ( Urk. 6/35 und 6/56 ) ,
beim Y.___ ( Urk. 6/43, 6/57/7 und 6/61 ) sowie beim Z.___ ( Urk. 6/60) ein , denen
zahlreiche Arztberichte und Laborbefunde beilagen . Ferner r eichte der Versicherte ein Schmerztagebuch ein ( Urk. 6/5-9). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auf trag , da s am
5. Januar 2008 erstattet wurde ( Urk. 6/66).
D ie IV-Stelle lehnte hierauf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahme n ab ( Urk. 6/51) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2009 rückwirkend ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/75 und 6/84 ) .
Ausserdem auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten m it Schreiben vom 26. November 2008
eine Schadenminderungspflicht im Sinne e iner psychiatri schen Behandlung ( Urk. 6/68) . Als der Versicherte diese nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen und zufolge „Vertrauensbruchs“ des Psychiaters
Dr. med. B.___
im Juni 2009 ab brach, leitete die IV-Stelle ein Revisionsver fah ren ein
( Urk. 6/88 , 6/106 , 6/108/5-6, 6/108/17-19 , 6/110 ).
Sie liess den Ver sicherten einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/108 ), der diesem erneut ein Schmerztagebuch beilegte ( Urk. 6/108/7-15 ). Ferner holte sie
eine n Bericht bei Dr. med. C.___ ein, der den Versicherten ab November 2009
psychiatrisch behandelte ( Urk. 6/117). A nschliessend auferlegte sie dem Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/119) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 25 . März 2010 die bisherige ganze Invalidenrent e ( Urk. 6/120).
I m Revisionsverfahren im Jahr 2012 liess die IV-Stelle den Versicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/121) , der diesem einen aktuellere n rheuma tologischen Bericht beilegte ( Urk. 6/121/4 f.). Ferner holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. C.___ ein , der vom Abbruch der Therapie berichtete und eine Abklärung im stationären Rahmen empfahl ( Urk. 6/123).
In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. September 2012 ( Urk. 6/125/4) eine Scha denminderungspflicht nunmehr im Sinne einer Facharztbehandlung Psychiatrie mit stationärer diagnostisch-therapeutischer Abklärung ( Urk. 6/126) . Im Übrigen bestätigte sie die bisherige ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 7. Septem ber 2012 ( Urk. 6/127). 1.3
Seit Oktober 2012 wird der Versicherte in der D.___ von Med. pra k t. E.___ ambulant psychiatrisch behandel t . Sie berichtete der IV -Stelle a m 21. Oktober 2013 , eine stationäre Behandlung sei nicht notwendig ( Urk. 6/133). Die IV-Stelle nahm hierauf die aktuelle Revision an die Hand und liess den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/134). Alsdann gab sie ein neues polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag ( Urk. 6/140), das am
30. Juni 2014 von der F.___ erstattet wurde ( Urk. 6/143). Mit Vorbescheid vom 14. August 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/144). Dieser erhob Einwand und machte u nter anderem geltend, eine Selbsteinglie derung sei ihm nicht zumutbar ( Urk. 6/145 und 6/152). In der Folge lud ihn die IV-Stelle zu einem Gespräch ein ( Urk. 6/ 158 ) , bevor sie die Eingliederungsmass nahmen mit formloser Mitteilung vom 27. November 2014 für abgeschlossen erklärte ( Urk. 6/157) und die Rente mit Verfügung vom 20. Januar 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf hob. Dabei entzog sie e iner all fälligen Beschwerde gegen die Verfügung
die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, ihm über dem 31. März 2015 hinaus eine ganze Rente zuzu sprechen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Hierzu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2015 nochmals Stellung ( Urk. 8). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Duplik ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23. Januar 2 015 E. 4.1) . Ei ne Verfügung ist indessen verzicht bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Wird auf entspre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.2
Nach der Rechtsprechung kann d as Gericht
eine zu Unrecht ergangene Revisions verfügung
gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigu ng von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls unter den Voraus set zungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen ( BGE 110 V 176 E. 2a und 1 25 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistun gen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge ( Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_ 49 /20 12 vom
12. Juli 2012 E. 4). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Dabei gilt es zu beachten, dass j ede psychogene Störung, ob ein fache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann , weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gut achten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). 1.4
Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist schliesslich ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder li chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht aus zu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Revisionsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von frühe ren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beur teilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend dar über ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet voll ständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurtei lung der Rentenberech ti gung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgren zung der tatsächlich ein getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Diffe renzen diagnosti scher Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend unter mauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä higkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztli ches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Ver laufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in Betracht, die depressive Störung sei vollständig remittiert und die Somatisierungsstörung bei akzentuierten maniform en
Per sönlichkeitszügen
mangels Komorbidität nicht invalidisierend. Der Libidostau diene dabei nur als m ögliche Erklärung der Beschwerden , ohne dass daraus Schlussfolgerungen für die Arbeitsfähigkeit gezogen würden . Bestätigt werde die Besserung zudem nicht nur durch die Befunde , sondern auch durch da s gesteigerte Aktivitätsniveau. Eingliederungsmassnahmen würden mangels Gesundheitsschaden und subjektiver Eingliederu n gsfähigkeit sowie a ufgrund des Alters und der Rentendauer entfallen . Im Übrigen liege die Untersuchungs dauer im gutachterlichen Ermessen ( Urk. 2 und 5) 2.2
Der Beschwerdeführer machte eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Auseinandersetzung mit seinen Einwänden im Vorbescheid verfahren
geltend
( Urk. 1 S. 3-5). Weiter beanstandete er
das neue psychiat rische Teilgutachte n . Die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen, die Verbes serung nic ht substanziiert worden und oftmals werde bloss gemutmasst . Jeden falls habe er sein Aktivitätsniveau n icht gesteigert ( Urk. 1 S. 8 -11 , Urk. 8 S. 2 f. ).
Schliesslich
verlangte er vorgängig e
Eingliederungsmassnahmen als Folge der intellektuell unterdurchschnittliche n Befähigung und langen Absenz vom Arbeitsmarkt . Gegebenenfalls sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nötig ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 8 S. 3 ). 3.
F ür die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der seit April 2007 bezogenen ganzen Invalidenrente rechtfertigt, bildet i n zeitlicher Hinsicht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. März 2009 den Ausgangspunkt und die angefochtene Verfügung vom
20. Januar 2015
den Endpunkt. Keine eigenständige Bedeutung kommt den formlosen Mitteilung en vom 25. März 2010 ( Urk. 6/120) und
7. September 2012 ( Urk. 6/27) zu, da im Vorfeld derselben einzig ein kurzer Bericht des jeweils behandelnden Psychiaters eingeholt wurde ( Urk. 6/117 und 6/123). A ngesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens - stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und einer der behandelnden Psychiater gar aus drücklich eine Beurteilung im stationären Rahmen empfahl (vgl. Sachverhalt E. 1.2) ,
beruhten diese Mitteilungen
nicht auf einer rechtskonforme n
Sachver - halts abklärung .
Bei der ursprünglichen Rentenverfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann vollumfänglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2008, das die Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, und Neurologie umfasste ( Urk. 6/66). Der angefochtenen Verfügung legte sie das internistisch - orthopädisch - psychiatrisch - neurologische Gutachten des F.___ vom 30. Juni 2014 zugrunde ( Urk. 6/143). In den Vergleich der beiden Gutachten sind ferner
– soweit relevant – die zeitlich dazwischen einzuordnen den Berichte behandelnder Arztpersonen miteinzubeziehen. 4. 4.1
Zur Abklärung allfälliger somatischer Beschwerden ist d er zusammenfassenden Beurteilung der Gutachter der MEDAS A.___ aus dem Jahr 2008
( Urk. 6/66/19) zu entnehmen, der normosome , muskulöse Beschwerdeführer wirke altersentsprechend und sei drei Stunden lang unauffällig im Stuhl geses sen. Im Labor seien ausser der (unbedeutenden) leichten Erhöhung des Mon ozytenprozent satzes sämtliche Werte normal gewesen, insbesondere auch alle Parameter, welche auf eine Muskel-, Gelenk- oder Weichteilpathologie hät ten hindeuten können (vgl. im Detail Urk. 6/66/16 f.) . Gemäss dem R heu mato loge n liege weder klinisch noch labormässig ein Korrelat vor, das die angeführ ten Beschwerden erkläre. D as teilweise mit der Haltungsinsuffizienz und einer lumbosakralen Übergangsanomalie vergesellschaftete chronische thorakolum bale Schmerzsyndrom führe ebenfalls zu keiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. im Detail Urk. 6/66/26-32) . Ebenso habe die Neurologin k eine handfeste Pathologie objektiveren können. Die Etikette „chronisches Fatigue -Syndrom mit schneller körperlicher und kognitiver Ermüdba rkeit unklarer Ätiologie“ fusse lediglich auf subjektiven Angaben, ebenso die Kopfschmerzen vom Span nungstyp , so dass auch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (vgl. im Detail Urk. 6/66/38 f.) . 4.2
Die F.___ Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung im Jahr 2014 zum Schluss, b ei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches intermittie rendes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Der Status am Bewegungsapparat sei weit gehend unauffällig. Der Beschwerdeführer zeige einen guten Trainingszustand. Die angegebenen Beschwerden könnten aus orthopädischer Sicht somit nicht erklärt werden. In den neurologischen und orthopädischen Untersuchungen seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine neurologische Ursache für die Beschwerden bestehe nicht , ebenso wenig ein internistisches Leiden. Aufgrund früherer Untersuchungen ergebe sich der Verdacht auf eine milde benigne Hyper-CK- ämie , die aber keine wesentlichen Beschwerden verursache ( Urk. 6/143/23). In Auseinandersetzung mit den Vorakten erklärten die Gutach ter ferner, von Seiten des Bewegungsapparates seien vom Y.___ und von der MEDAS A.___ weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Eine anhaltende Muskelerkrankung habe nicht diag nostiziert werden können. Es bestehe daher Übereinstimmung mit der eigenen Beurteilung . Dies gelte auch für den späteren rheumatologischen Bericht von Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1 2. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/121 4 f. Verdachtsdiagnose eines Fibromyal giesyndroms ) . Ebenso bestehe aus neurologischer Sicht Übereinstimmung mit den früheren neurologischen Beurteilungen. Eine mögliche Hyper-CK- ämie sei nie als einschränkend angegeben worden ( Urk. 6/143/24). 4.3
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder die Gutachter der MEDAS A.___ noch diejenigen des F.___ in der jeweiligen internistischen, neu rologischen oder rheumatologischen respektive
orthopädischen Untersuchung relevante Befunde erhoben. In diesen Fachrichtungen wird dementsprechend einhellig und soweit nachvollziehbar eine 100%-Arbeitsfähigkeit attestiert, was von den Parteien nicht weiter beanstandet wird und folglich keinen A nlass zu weiteren Bemerkungen gibt . 5. 5.1
Demgemäss schlussfolgerten die Gut achter der MEDAS A.___ , konkret Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie, in der konsiliarischen Besprechung im Jahr 2008, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Samen- und Pflanzenverkäufer, aber auch für die gelernte Tätigkeit als Landschaftsgärt ner und alle in Frage kommenden beruflichen Verweistätigkeit en
betrage aus schliesslich aus psychia trischen Gründen momentan 0 %
( Urk. 6/66/20).
Dem gegenüber kamen d ie vier F.___ - Gutachter im Jahr 2014
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner wie auch jede andere körperlich leichte bis zumindest teilweise schwer e Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig
( Urk. 6/143/23 f.).
Ausschlaggebend für die diametrale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit waren somit die von den beiden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ im Jahr 2008 u nd Dr. med. K.___ im Jahr 2014, erstellte n Teilgutachten. 5.2
Dr. J.___
hielt im Vorgutachten insbesondere fest, d er Beschwerdeführer wirke von Beginn an etwas aufgezogen. Fragen scheine er auf Anhieb oft nicht zu verstehen, ein Hinweis auf das Vorliegen eines Auffassungsdefizites. Im Denken wirke er einfach , er habe Mühe mit komplexen Gedankengängen. Mit seinem lebhaften Augenspiel mache er affektiv einen forciert positiven, fröhlich aufgestellten und zufriedenen Eindruck, doch wirke sein Verhalten gekünstelt und affektiert. Im Laufe des Gespräches seien auch seine angespannt depri mierten Seiten zu erkennen. Trotz seine r Aussagen, sozial integriert zu sein, wirke er beziehungsmässig isoliert und in sich zurückgezogen. Oberflächlich nehme er mit dem Referenten Kontakt auf, doch kontrolliere er das Gespräch und bestimme, was richtig und was falsch sei. Er habe Mühe, jegliche Art von Kritik oder n ur schon Ratschläge anzunehmen. I m Gegenteil korrigiere er oft den Referenten. Bezüglich Ich -F unktionen wirke er beziehungsmässig gestört, ohne dass er dies realisiere und reflektieren könne . Er zeige hintergründi g deut liche Insuffizienzgefühle und wirke abwehrend, indem er andere Meinungen nicht zulasse und glaube, Mass aller Dinge zu sein. Ferner bekunde er Mühe, Ziele festzulegen, was er mit den Schmerzen begründe, die es ihm nicht erlaub ten, über einen Tag hinaus zu planen. In seiner Realitätseinschätzung wirke er recht eigensinnig und realitätsfremd. Intellektuell mache er einen eher schwachen Eindruck, dürfte aber mindestens im unteren Normbereich anzusie deln sein, da er eine Lehre als Landschaftsgärtner absolviert habe. Er wirke im Gespräch nicht aggressiv , habe aber Mühe, sich auf Vorgaben von aussen ein zulassen ( Urk. 6/66/34 f.) .
D er Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben in eine m gestörten Milieu aufge wachsen. Er habe im Alter von neun Jahren die Trennung der Eltern hin nehmen müssen und sei von der Mutter geschlagen worden bzw. habe v om Vater wenig Empathie erfahren. So scheine er beziehungsarm und mit sehr wenig menschlicher Wärme aufgewachsen zu sein. Für eine Entwicklungsstö rung spreche auch das aktenkundige Bettnässen. Über enge oder intime Bezie hungen in den jungen Erwachsenenjahren bestehe Unklarheit. Zu solche n The men bleibe der Beschwerdeführer verschlossen. Beruflich seien die zahlreichen Stellenwechsel zu erwähnen. Ab 2004 habe der Beschwerdeführer keine Anstellung mehr gefunden und sich zunehmend in die 1-Zimmerwohnung zurückgezogen. Heute wirke er isoliert und ohne tiefere Beziehung zur Umwelt, auch wenn er sich dessen wenig bewusst zu sein scheine . Er sei in seinem Selbstbild gestört und wirke leidend. Da er offenbar kaum warme mitmenschli che Beziehungen erfahren habe, könne er seine psychische Situation schlecht einschätzen. Er habe wenig Zugang zu seinen Gefühlen und nehme seine kör perlichen Schmerzen stellvertretend für sein verborgenes seelisches Leiden wahr. Sein Gefühlsausdruck erscheine in seiner histrionischen Ausprägung oberflächlich und instabil. Er rede in altkluger Weise von Wahrhaftigkeit und Ehrlichkeit und gebe sich zufrieden, ohne im Gespräch auch nur ansatzweise zu überzeugen ( Urk. 6/66/35) .
A ufgrund des verminderten Antriebs, der subjektiven Müdigkeit, des tiefen Selbst wertgefühls, der sozialen Isolierung bei Beziehungsarmut und der gerin gen Motivation liege diagnostisch eine mittelschwere depressive Störung
(ICD-10: F32.1) sowie eine Alexithymie mit ausgeprägter Somatisierung vor . D ie Somatisierung sei Ausdruck der affektiven Störung und nicht umgekehrt .
Die psychische Störung habe Krankheitswert und lasse derzeit keine berufliche Tätigkeit zu. Es sei dringend e ine längerdauernde, intensive psychotherapeu tische Behandlung nötig . Nur wenn der Beschwerdeführer sein Beziehungsdefi zit erkenne und vorerst in der Therapie, später im Alltag echte Beziehungser fahrungen machen könne, werde er seine psychosomatische Schmerzkrankheit überwinden können und bestenfalls den Weg in die Berufstätigkeit zurückfin den. Derzeit seien keine b erufliche n Massnahmen realisierbar, da er weder dem Druck in der freien Wirtschaft noch einer Ausbildung gewachsen sei. Es könne aber ratsam sein, ihn im Laufe der psychotherapeutischen Behandlung in einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen. Die Prognose sei abhängig vom Erfolg der Behandlung, wobei diese inner t zwei Jahren positive Auswirkung en entfal ten sollte. Der Einsatz von Antidepressiva sei vom behan delnden Psychiater abzuschätzen ( Urk. 6/66/35 f.). 5. 3
Im Vergleich dazu gestaltete sich der Gedankengang des Beschwerdeführers g emäss Dr. K.___
formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen seien nicht zu beobachten . Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis hätten
sich in der grob - klini schen Prüfung un beeinträchtigt dar gestellt . Konzentration und Aufmerk - s amkeit
habe er ohne nachzulassen aufrecht er halten können . Die komplexen Ich-Funk tionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskon trolle und Willensbildung seien intakt. Psychomotorisch präsentiere er sich weder agiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er sich immer wieder ansatzweise mit zum Teil bedrohlicher Mimik, angetrieben und reizbar. Dann sacke er wie der in sich zusammen und berichte von Schmerzen und Zuständen, die nicht von dieser Welt seien. Insgesamt seien das Verhalten und der affektive Rapport als auffällig einzustufen. Seine Schilderungen wirkten etwas abgehoben und übertrieben. Indessen lasse sich kein bedrüc kt er Affekt beobachten, auch fehle es an einer vitale n Traurigkeit, einer Antriebsstörung oder Suizid - gedanken . Er
sei in der Lage, seine Affekte zu modulieren. Das Gespräch mit ihm gestalte sich flüssig. Obwohl er immer wieder
bedrohlich die Augenbrauen zusammenziehe, finde kein Impulsdurchb ruch statt . Er verhalte sich kooperativ und sei mittels Urinprobe negativ auf Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain und Opiate getestet worden ( Urk. 6/143/ 12 ) .
Der Beschwerdeführer habe s ich sodann von der Mutter nicht angenommen ge fühlt . Ab dem 11. Altersjahr sei er beim Vater und einer pedantischen Stief mutter au fgewachsen. Nach Abschluss der Lehre habe er b is 2004 fast jährlich die Stelle gewechselt und dan n keine mehr gefunden . Er sei ledig und ohne Lebenspartnerin. Eine pharmakologische Behandlung finde nicht statt . E benso wenig setze der Beschwerdeführer Schlafmittel bei geklagten massive n
Ein schlafprobleme n ein . In der Untersuchung habe er sich als körperlich unauffäl liger, eher athletischer Naturbursche präsentiert und init i al nicht über psy chische Beschwerden, sondern Rückenschmerzen, Muskelschwäche und Magen beschwerden geklagt. Ein organisches Korrelat für diese
s ei nicht vorhanden. Somit sei die S ymptomatik als Somatisierungsstörung einzustufen. Weiter falle eine etwas auffällige Persönlichkeit mit einem leicht maniform-dysphorischen Verhalten auf . Der Beschwerdeführer scheine immer wieder unter grossen inne ren Druck zu geraten. Es erfolge jedoch kein Impulsdurchbruch. Aus psychody namischer Triebtheorie könnte bei zwei schwierig verlaufenden Mutterbezie hungen , fehlenden Partnerschaften und einem eher negativ gefärbten Frauen bild ein Sexual- respektive Libidostau vorliegen. Dieser könnte Ursache für das gesamte Beschwerdebild sein. In der Selbstdefinition scheine der Beschwerde führer eine psychische Ursache d er Somatisierung allerdings abzulehnen ( Urk. 6/143/12 f.) .
Damit liege
e ine Somatisierungsstörung ohne erhebliche psychiatrische Komorbi dität vor. Es bestehe lediglich eine gewisse Angespanntheit mit akze n tuierten Persönlichkeitszügen. Die Foersterkriterien seien nicht erfü llt. Überdies würden vermutlich erhebliche Ressourcen im Alltag vorliegen. So bastle der Beschwerdeführer Bilderrahmen, zeichne, fotografiere und halte sich wahr scheinlich überwiegend in der Natur auf. Auffällig sei, dass er dem weiblichen Geschlecht skeptisch gegenüber stehe. Aufgrund der Befunde sei die Arbeitsfä higkeit wohl schon seit einiger Zeit nicht mehr eingeschränkt. Indessen emp finde sich der Beschwerdeführer selbst als schwer krank
( Urk. 6/143/13).
Urk. 6/143/13 f.) . In der Psychotherapie sei künftig auf die triebdynamische Komponente und ihre Folgen zu fokussieren ( Urk. 6/143/26).
Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung der F.___ -Gutachter zu entnehmen, der B eschwerdeführer selbst fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, was im Widerspruch zur kräftigen Köperstatur und der deutlichen Beschwielung der Hände stehe . Darauf habe sicher auch die Berentung Einfluss. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei es ihm zuzumuten , die not wendige Willensanstrengung aufzubringen, um wieder einer Erwerbstätigke it nachzugehen ( Urk. 6/143/24). Nach der langjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt benötige er aber professionelle Unterstützung beim Wiederein stieg ,
w eshalb eine Arbeitsvermittlung anzubieten sei. Ob sich seine geringe Motivation mit der Tatsache einer möglichen Rentensistierung ändere, kön ne nicht vorausgesagt werden ( Urk. 6/143/25). 5.4
5.4.1
S oweit es die relevante Berichterstattung der behandelnden Psychiater betrifft, übernahm Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, i m Bericht vom
22. Februar 2010 die Diagnosen des
Vorgutachten s . Dazu erläuterte er , der Gesundheitszustand sei unverändert schlecht. Die zuvor durchgeführte Therapie habe mehrheitlich aus Neurofeedback bestanden und weder ein rudimentäres Krankheitsverständnis gebracht, noch die Beschwerden gemindert. Diese würden Muskelschwäche, Müdigkeit, Kopf- / Rückenschmerzen sowie Schwindelgefühl e umfassen und eine rasch wechselnde , unvorhersehbare Intensität aufweisen. An psychischen Beschwerden, die vom Beschwerdeführer selbst nicht explizit vor gebracht würden, d ominerten depressive Symptome und soziale Unsicherheit mit deutlichem Misstrauen gegenüber den Mitmenschen . Zum Befund notierte Dr. C.___ , der kräftig gebaute Beschwerdeführer mit rauhen Händen spreche mit lauter Stimme und gebe sich zurückhaltend freundlich ohne erkennbare Nervosität. Antrieb und Steuerung seien unauffällig. Affektiv wirke er erstaun lich wenig betroffen in einer kämpferisch angestrengt en Art. Sein Denken sei formal ungestört, inhaltlich aber stark auf seine körperlichen Beschwerden fixiert. Hinweise auf Halluzinationen oder Wahnideen fehlten. Suizidgedanken würde nicht berichtet. Die Leistungsfähigkeit sei
um 80 bis 100 %
eingeschränkt zufolge Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schmerzen, Schwindelgefühle n , depressive r Gemütslage und starke r soziale r Ängste, wobei die soziale Unsicherheit die übermässige Erschöpfbarkeit verstärken dürfte. Eine Verbesserung des affekti ven Zustandes sei schwierig zu erreichen , da der bisherige Verlauf für ein chro nifiziertes Krankheitsgeschehen spreche. V oraussetzung sei, es gelinge, das Misstrauen wesentlich zu vermindern
( Urk. 6/117) . 5.4.2
I m Bericht vom 6. August 2012 stellte Dr. C.___
zusätzlich die Verdachtsdiag nose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit p a ranoiden, schizo i den und impulsiven Zügen (ICD-10: F61.0). Dazu berichtete er, d ie Behandlung sei in abnehmender Frequenz (13 Sitzungen im Jahr 2010, 5 Sitzungen im Jahr 2011)
und im April 2012 eine Abschlussgespräch durchgeführt worden. Dieses sei von starkem Misstrauen, fehlender Therapiemotivation und passiv abwehrender Haltung gegenüber eigenen Problemen und Veränderungen geprägt gewesen . Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als Einzelgänger und habe sich mehrmals für einige Wochen in die Ferien abgemeldet . A uf entsprechende Nachfragen habe er mit heftigen Vorwürfen re a giert oder seine Absichten ver schwiegen. Es sei ihm stets ein grosses Anliegen gewesen, si ch nicht festlegen zu müsse n , oft sei er Antworten schuldig geblieben oder habe auf frühere ver wiesen . Die Cymbaltamedikati o n habe er nach wenigen Wochen selbst abgesetzt
– bestätigt in d er Überzeugung , dass Medikamente wirkungslos seien. Eigene Themen habe er nicht eingebracht . D ie Aufforderung zu mehr Eigeninitiative habe ihn zudem darin bestärkt, dass ihm niemand helfen könne. Schliesslich habe die Diagnose von Dr. G.___ ihn darin bestärkt, an einer körperlichen Erkrankung zu leiden, und auf weitere Termine zu verzichten. Dr. C.___ erhob alsdann ähnliche Befunde wie zu Beginn seiner Therapie. Zusätzlich hielt er fest, d er Beschwerdeführer spreche sein Misstrauen immer wieder offen aus. Auskünfte zu seinem Alltag mache er kaum, Nachfragen weiche er meist aus oder lasse sie unbeantwortet. Dabei wirke er rechthaberisch und hintergründig herausfordernd . Affektiv erscheine er gelassen trotz der wiederholten Äusse rung , nur knapp zu überleben. Er betone immer wieder, nicht depressiv zu sein und keine Suizidgedanken zu haben . In kämpferischer Art drücke er seine Über zeugung aus, nie aufzugeben. Eigene Gefühle könne er nicht beschreiben. Deut lich werde seine Angst, von anderen zu etwas gezwungen zu werden und sein Bemühen, keine Erwartungen aufkommen zu lassen, damit er nicht enttäuscht werde. D as Krankheitsbild zeige sich daher unverändert und entsprechend der bisherigen Erfahrung sei eine Verbesserung schwierig zu erreichen. Insbeson dere werde ein e psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei unverän derter Grundhaltung kaum eine solche bewirken.
Da die Beschwerden und ihr Ausmass, wie auch der geführte Lebensalltag sich allein auf die zwar in sich kons istente Schilderung des Beschwerdeführers beziehe, könn t e eine Beurtei lung im stationären Rahmen für eine Verifizierung und allenfal l s eine diagnos tisch-therapeutische Klärung hilfreich sein ( Urk. 6/123). 5.4.3
Die zuletzt behandelnde Med. prakt. E.___ stellte am 21. Dezember 2013 e rstmals die Verdachtsdiagnose Schizophrenia
simplex (ICD-10: F20.6) in Dif ferentialdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) oder andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62). Dazu erklärte sie, der Beschwerdeführer nehme zuverlässig alle vier Wochen Konsultationen wahr. Der m assive soziale Rückzug habe sich in der Therapie darin gezeigt, dass er sich schwer getan habe, Vertrauen zu fassen. Immer noch müsse am Bezie hungsaufbau gearbeitet werden, wobei in den letzten Monaten erhebliche Fort schritte erzielt worden seien. Diagnostisch sei der Zustand schwer einzuschät zen, weshalb man den Fall im Team besprochen h abe. Der Beschwerdeführer klage über diverse, wechselnd auftretende somatische Beschwerden und scheine dabei auf die Diagnose Fibromy al gie fixiert. Langsam gelinge es ihm jedoch , die Beschwerden im Zusammenhang mit einem psychischen Leiden zu sehen, wobei weiterhin psychoedukative Arbeit zu leisten sei. Womöglich seien die Beschwerden als Wahrnehmungsstörung ( Zönästhesien ) einzuordnen. Diese Symptomatik sowie die affektive Verflachung, die Alexithymie , de r soziale Rückzug, die Negativsymptomatik und Abnahme der Leistungsfähigkeit, alles anamnestisch schleichend aufgetreten, liessen an eine
Schizophrenia
simplex denken. Über die Biographie sei bisher wenig zu erfahren gewesen . D iesbezüg lich bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten unter wiederholter Andeutung, Schlimmes durchgemacht zu haben, so dass differentialdiagnostisch an eine andauernde Persönlichkeitsänderung zu denken sei. Insgesamt zeige sich über die letzten Jahre eine deutliche Verschlechterung und Chronifizierung des psychischen Zustandes. Eine Verbesserung sch eine auch langfristig kaum möglich. Der Beschwerdeführer habe sich seine Tagesstruktur mit Haushalt, Velofahren und je nach Schmerz Treffen mit einigen wenigen Freunden soweit aber gut eingereichte und eine „Nische“ gefunden, in der er funktionsfähig bleibe. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung auf niedrigem Niveau und Funk tionsfähigkeit im Alltag wie bislang.
Eine stationäre Therapie sei nicht nötig, solange Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegeben seien ( Urk. 6/133). 5. 5
5.5.1
Obschon letztlich n icht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesund - heits schadens , sondern dessen konkrete Auswirkung en auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 273 E. 3.2.1) , fällt auf , dass nach eigener Untersuchung nicht zwei Ärzte vorbehalt los dieselbe psychiatrische Diagnose stellten.
D ie ärztliche Beurteilung trägt sodann zwar von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 3.4.3) . Dennoch ist es bemerkenswert, dass die psychiatrische Beurteilung der Intensität des Leidens und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___
allen anderen f achärztlichen Beurteilung en diametral gegenüber steht. Dabei beruht insbeson dere die Einschätzung von Dr. C.___ auf einem längeren Behandlungs zeitraum, in dem er wertvolle Erkenntnisse sammeln konnte, ohne dass es ihm gelungen wäre, zum Beschwerdeführer ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, das von vornherein Zweifel an seiner Objektivität erwecken würde ( vgl. zur Würdigung von Berichten behandelnder Arztpersonen BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc und 124 I 170 E. 4 ). 5.5.2
Zum abweichenden Untersuchungsergebnis im Vorgutachten führte Dr. K.___
aus, damals
sei eine mittelschwere depressive Störung bei Alexthymie , einer ausgeprägten Somatisierung und eine r chronische n Müdigkeit mit Muskel schwäche ohne objektivierbares somatisches Korrelat diagnostiziert und gleich wohl eine 100%-Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine depressive Störung könne aufgrund der heutigen Befunde nicht mehr bestätigt werden. Es bestehe keine vitale Traurigkeit, Antriebsstörung oder Lebensunlust ( Urk. 6/143/13 f.).
Bereits die Formulierung „gleichwohl“ deutet klar darauf hin, dass Dr. K.___
in erster Linie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten als falsch beur teilte. Dementsprechend machte er sich nicht die Mühe, sich damit auseinander zusetzen , d ass Dr. J.___ die depressive Störung neben dem verminderten Antrieb nicht mit der von ihm aktuell verneinten Traurigkeit und Lebensunlust, sondern in erster Linie mit
subjektiver Müdigkeit, tiefem Selbstwertgefühl, sozi aler Isolierung bei Beziehungsarmut und geringer Moti vati on begründet hatte . Dabei legen weder das F.___ -Gutachten noch die übrigen Arztbericht e
in irgend einer Weise nahe, dass bezüglich dieser Befunde
– mit Ausnahme des in allen später datierten Arztberichten bzw. schon seit Februar 2010 als unauffällig beschriebenen Antriebs – eine massgebliche Ä nderung eingetreten ist. Die geklagten Beschwerden haben denn auch
eher zu - (Schwindelgefühle, Magen beschwerden) als abgenommen ( Urk. 6/143/10 im Vergleich zu Urk. 6/66/34).
Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass Dr. J.___
gemessen an den Kriterien nach dem üblichen Klassifikationssystem ICD-10
kein geradezu typisches Beschwerdebild einer mittelgradigen depressiven Episode beschrie b (vgl. D illing / M ombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 169-173). Darüber hinaus bezeichnete er die Prognose als ungewiss, rechnete aber innert zwei Jahren mit ersten Therapieerfolgen.
In diesem Sinne
hielt auch das Bundesgericht schon
mehrfach fest, dass nach gesicherter psychi atrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar
seien . Leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden daher nur als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Die Therapie müsse
in diesem Sinne konsequent gewesen sein , dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren ( ambulanten und stationären ) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
In den Akten finden sich indessen ke ine Berichte über konsequente psychiatrische und psychophar makologische Beha ndlungen des Beschwerdeführers, obwohl ihm mehrfach eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde . Dass er in der F.___ -Untersuchung angab, seit zwei Jahren e inmal monatlich Med. prakt.
E.___
auf zusuchen und keine Psychopharmaka zu be ziehen, genügt nicht zum Nachweis einer therapieresistente n Depression (vgl. Urk. 6/143/10).
5.5.3
Zur Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie simplex in Differentialdiagnose zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlich keitsänderung
hielt Dr. K.___ fest, diese könne aufgrund der eigenen Befunde nicht nachvollzogen werden. Für eine schizophrene Erkrankung fehle auch ein objektiv nachvollziehbarer Leistungsknick, ebenso bestünden weder psycho tische Merkmale noch eine Desorganisiertheit . Der Beschwerdeführer finde sich in seinen Hobbys sehr gut im Leben zurecht. Die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung beruhe offenbar auf den schwierigen Erlebnissen mit der Mutter. Diese erfüllten nicht die Kriterien für ein Ereignis mit lebensbedroh lichem katastrophalem Ausmass. Der Beschwerdeführer zeige auch nicht das entsprechende klinische Bild mit emotionaler Abstumpfung oder Schreckhaf tigkeit. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werde nicht näher ausgeführt und könne ebenfalls nicht bestätigt werden ( Urk. 6/143/13 f.). Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung des F.___ -Gutachtens zu entnehmen, die akzentuierten Persönlichkeitsz üge seien nicht stark ausgeprägt, so dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnte ( Urk. 6/143/24).
Bei seiner Argumentation übersieht Dr. K.___ , dass die Schizophrenia
simplex
im Sinne von ICD-10: F20.6
definiert wird als ungewöhnlich es und seltenes Zustandsbild mit schleichender Progredienz von merkwürdigem Verhalten, der Unmöglichkeit, soziale Anforderungen zu erfüllen und mit Verschlechterung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Wahnvorstellungen und Halluzinationen treten nicht in Erscheinung. Die Störung ist weniger offensichtlich psychotisch als die hebephrene , paranoide und katatone Unterform der Schizophrenie. Die charak teristischen negativen Merkmale des schizophrenen Residuums wie Affektver flachung , Antriebsminderung usw. entwickeln sich ohne vorhergehen d e floride psychotische Symptome. Auf einen weiteren sozialen Abstieg k ann
Nichtsess haftigkeit folgen, und der Betreffende wird selbstversunken, untätig und ziellos
(vgl. D illing / M ombour /S chmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 138). Das blosse Fehlen eines Leistungsknicks, von psychotische n Merkmale n und D esorg a nisiertheit eignet sich daher nicht zum Ausschluss die ser Diagnose, deren Stellung sehr schwer ist und deshalb in den diagnostischen Leitlinien ausdrücklich nicht empfohlen wird. Wie in diesem Zusammenhang die letzte Tätigkeit als Verkäufer in einem reduzierten Pensum zu werten ist, kann offen bleiben.
Die Differentialdiagnose n einer Persönlichkeits änderung oder posttraumatischen Belastungsstörung , denen definitionsgemäss extrem e Belastungen vorausgehen (vgl. D illing / M ombour /S chmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4 , S. 208 und 286 f.), beruhen
tatsächlich einzig auf der Äusserung des Beschwerdeführers, Schlimmes erlebt zu haben .
Med. prakt.
E.___
räumte ein , dass über die Biographie bisher wenig zu erfahren gewesen sei . Genauso wie Dr. C.___
zuvor erklärt hatte, der Beschwerdeführer mache k aum Auskünfte zu seinem Alltag. Dr. J.___ hatte den Beschwerdeführer ebenfalls als verschlos sen in Bezug auf das Thema Beziehungen beschrieben . Dementsprechend ist auch d em F.___ -Gutachten nicht mehr als dem Vorgutachten zu entnehmen, nämlich da ss die familiären Beziehung en
seit jeher schwierig sind und der Beschwerdeführer s oziale Kontakte nur zu einem guten Kollegen schildert,
noch nie mit einer Frau zusammenlebte
sowie den Tag mit Haushalt, Lesen und Fahrradfahren
– sowie offenbar neu mit Basteln, Zeichnen und F otografieren – verbringt ( Urk. 6/143/1 0 f. im Vergleich zu Urk. 6/66/ 33 f. und 6/66/ 11-13). Zutreffend ist , dass d ie von Dr. K.___ diagnostizierten ak zentuierte n
Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsscha den
zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. Mä rz 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen) , wie sie von Dr. C.___
als Verdachtsdiagnose letzten Endes auch gestellt wurde . Eine solche erscheint angesichts der auffällige n Erwerbsbiographie mit zahlrei chen Stellenwechseln ( Urk. 6/28 , Urk. 6/66/11 f. Berufsanamnese ) sowie der Kommentare der früheren Arbeitgeberin ( Urk. 6/14/5 und 6/44) und des Sach bearbeiters der IV-Stelle ( Urk. 6/22/7 „Ergebnisse der eignungsdiagnostischen Abklärung“) jedenfalls nicht abwegig . 5 .5.4
Einigkeit besteht in
der ärztlichen Berichterstattung darin , da ss die Arbeits - fähig keit nicht primär durch eine somatoforme Störung im Sinne von ICD-10: F45 eingeschränkt ist. Während es sich gemäss Dr. K.___
letztlich jedoch um eine überwindbare Somatisierungsstörung handeln soll, gehen alle übrigen Ärzte davon aus, die körperlichen Beschwerden seien Ausfluss ein er psychischen Komorbidität (Depression, Persönlichkeitsstörung, Schizophrenie). Hiervon ausgenommen ist Dr. G.___ , der ein Fibromyalgiesyndrom in Betracht zog
( vgl. dazu BGE 132 V 65 E. 4). Hervorzuheben ist , dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsp raxis aufgab (E. 3.5). Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsun fähigkeit führ t , stellt sich somit nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung . Vielmehr hat neu a nhand eines Kataloges von Indi katoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti gung leistungshindernder äu sserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompen sationspotentialen (Ressourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungs vermögens zu erfolgen (E. 3.6). Im F.___ -Gutachten wurde eine Arbeits un fähig keit zufolge Somatisierungsstörung
– wie dargelegt wenig überzeugend - man gels psychischer Komorbidität und unter pauschalem Hinweis, dass die Foersterkriterien nicht erfüllt seien , verneint . Damit genügt das Gutachten weder den früheren und erst recht nicht den aktuellen diagnostischen Anforde rung gemäss Bundesgericht. 5.6
Zusammenfassend kann nicht auf das F.___ - Gutachten abgestellt werden , dessen oberflächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten nicht überzeugt und das keine Änderung in den Befunden nachweist , die eine Steigerung der Arbeitsfä higkeit von 0 auf 100 % zu erklären vermag . Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass es sich wohl um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt. Dass Dr. K.___
darüber hinaus trotz spärliche r Angaben
des Beschwerdeführers über seine Vergangenheit und Beziehungen einzig einen Libidostau
als mögliche Ursache der beruflichen und sozialen Schwierigkeiten erwähnt , vermag erst recht nicht zu überzeugen. Gleichzeitig
bestehen auch Zweifel an der Ursprungsdiagnose einer mittelgradi gen depressiven Störung , so wie sie i m Vorgutachten begründet wurde. Indessen
gibt es durchaus Anhaltspunkte für eine andauernde psychogene Störung mit Krankheitswert , die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.
Die Gesamtwürdigung der Arztberichte führt zum Schluss , dass sich die Diagnose stellu ng aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, der wenigen sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers und fehlender fremdanamnestischer Angaben
zu allen Zeiten äusserst schwierig gestaltet e . D er medizinische Sach verhalt wurde bisher nur ungenügend abgeklärt und es ist unklar, wie sich das Leiden im Alltag auswirkt, ob es grundsätzlich therapierbar ist und welche kon krete Therapie als zumut bar bzw. adäquat zu gelten hat. Die Behandlung wurde vom Beschwerdeführer bisher weitgehend selbst bestimmt – sowohl bezüglich der Frequenz der Gesprächstherapie als auch der Einnahme von Psychophar maka.
Es ist daher der Empfehlung v on Dr. C.___
zu folgen und ein stationäre r Aufenthalt einzuleiten , um ein objektives Bild der Beschwerden zu erhalten. Nur mit einer solchen Abklärung kann eine sachlich nachvollziehbare Grundlage zur Beantwortung der Fragen nach eine r weitere n Berentung und zur Prüfung der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht geschaffen werden. Ein stationä rer Rahmen bietet zudem die Gelegenheit , eingehend die Möglichkeiten einer adäquaten Medikation zu prüfen .
Bereits in der letzten Re vis i on
hatte der Regi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine diagnostisch-therapeutische Abklärung als sinnvoll erachtet ( Urk. 6/125/4) und eine solche wurde dem Beschwerdeführer auch im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 6/126). Weshalb sie bis heute nicht durchgeführt wurde, ist unklar . Grund dafür kann jedenfalls nicht sein, dass er im Alltag auch mit einer ambulanten Therapie einigermassen zurechtkommt . 6.
6.1
D ie versicherte Person hat gemäss Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör und kann innert 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen
(Art. 73 ter
Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der ver sicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den ( entscheidwesent lichen ) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzu geben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksich tigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b ).
Das im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Recht auf eine Begründung soll die versicherte Person
zudem in die Lage versetzen , einen Ent scheid sachgerecht anzufechten ( vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungs gerichts B-3154/2012 vom 1 8. Februar 2014 E. 5.3) . 6.2
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im kon kreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 132 V 390 E. 5.1 , 127 V 437 E. 3d/ aa ). Vorbehalten sind recht spre chungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die se zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichwertigen Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 116 V 182 E. 3d). Die Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b; vgl. dazu vorerwähntes Urteil B-3154/2012 E. 5.4). 6. 3
In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014
( Urk. 6/1 52)
aus , bezüglich der Eingliederungsmassnahmen sei anzumerken, dass die Eingliederungsbera tung im Bericht vom 2 7. November 2014 festgehalten habe, dass er nicht dazu bereit sei. Ferner erklärte sie, er habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die unberücksichtigt geblieben seien. Das Gutachten sei schlüssig und nachvoll ziehbar. Die mittelgradige depressive Episode habe sich zurückgebildet. Im Übrigen wiederholt e
sie wörtlich die Be gründung ihres Vorbescheids vom 1 4. August 2014 ( Urk. 6/144 ). Sie setzt sich in der angefochtenen Verfügung folglich nicht ansatzweise mit den detaillierten und begründeten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid , insbesondere betreffend das F.___ -Gutachten ( Urk. 6/152/4 f.), ausein ander. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt. Indessen ist festzustellen, dass der Schwere der Verletzung des Gehörsanspruchs und deren Heilbarkeit keine eigenständi ge Bedeutung zukommt, da der medizinische Sachverhalt ohnehin der eingehenden Abklärung bedarf. 7 .
Zusammenfassend kann ü ber d en strittigen Leistungsanspruch somit nicht ohne zusätzliche medizinische und gegebenenfalls erwerbliche Abklärungen ent schieden werden. Da die Abklärungen grundsätzlicher Natur sind , im Rahmen der Invaliditätsbemessung allenfalls schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind und das rechtliche Gehör verletzt wurde , ist die Sache zur Durchführung der notwendigen stationären Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] ; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2 ). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrün det in B GE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370
der mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen
Ver waltungsverfügung andauert. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400 .– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter stationärer diagnos tisch-therapeutischer Abklärung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘4 00 . – (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti