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IV.2019.00883

Verneinung des Rentenanspruchs mangels Erfüllung der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während des Wartejahres; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war letztmals vom Februar 2003 bis Februar 2004 im Rahmen eines beruflichen und sozialen Integration sprogramms beim Y.___ , Z.___ , erwerbstätig ( Urk. 8/5) , als sie sich unter Hinweis auf einen Auffahrunfall vom 23. Januar 2016 (Urk. 8 /2 Ziff. 6.1) am 6. Februar 2017 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Mit Mitteilung vom 27. März 2017 (Urk. 8 /12) stellte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass gegenwärtig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /16, Urk. 8 / 20 und Urk. 8/28 ) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/30 ) als voll umfänglich im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige und stellte fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt lediglich in der Zeit vom 23. Januar bis 31. Dezember 2016 bestanden habe , weshalb mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei .

In Gutheissung der von der Versicherten am 3 0. November 2017 dagegen erho benen Beschwerde ( Urk. 8/32/3-8) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 mit Entscheid vom 2 6. Juni 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01309; Urk. 8/34) auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuer Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV -Stelle zurück. 1.2

In Nachachtung des Urteils vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/34) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychi atrisch) begutachten (Gutachten vom 6. Juni 2019; Urk. 8/54/1-108) und veran lasste eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 2. September 2019; Urk. 8/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58, Urk. 8/61) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 8/ 64 = Urk. 2 ) als in vollzeitlichem Umfang

Erwerbstätige und stellte fest, dass ab März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit als Mit arbeiterin einer Velostation im Umfang von 25 % bestanden habe, und dass der Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch der Versi cherten mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres zu verneinen sei (S.

2). 2.

Gegen die Verfügung vom

4. November 2019 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/71/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinnge mäss , diese sei aufzuheben , es sei der Sachverhalt ergänzend abzuklären und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Die Versicherte reichte ihre Beschwerde bei der IV-Stelle ein, welche diese am 6. Dezember 2019 an das hiesige Gericht überwies ( Urk. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 9 ) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1 .5

Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und dass ab März 2016 lediglich eine Arbeits unfähigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation im Umfang von 25 % bestanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels der dafür vorausgesetzten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs ( nach Art. 28 Abs.

1 lit . b IVG ) nicht ausgewiesen sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie sich vollumfänglich psychisch und physisch geschädigt fühle, weshalb ein Rentenanspruch zu bejahen sei ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen : 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 14. April 2016 (Urk. 8 /14/6-7) die folgende Diagnose (S. 1): - subakromiales

Impingement rechts bei AC-Gelenksarthrose, aktiviert durch den Verkehrsunfall vom 23. Januar 2016

Er erwähnte, dass die vorbestehende AC-Gelenksarthrose durch die Traumati sie rung aktiviert worden sei, und dass die Traumatisierung das subakromiale

Impin gement verursacht habe. Angezeigt sei gegenwärtig eine physiothera peuti sche Behandlung sowie allenfalls eine Steroidinfiltration des Subakromial raumes und der Bursa, wobei letztere Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerde führerin abgelehnt werde. Bei einem Versagen aller konservativen Behandlungen sei eine Operation im Sinne einer Defilée -Erweiterung in Betracht zu ziehen (S. 2).

In seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 8 /14/1) stellte Dr. A.___ die fol gende Diagnose: - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompres sion

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, welche von der Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression ausgelöst worden seien, leide. Diesbezüglich sei eine Infiltration angezeigt. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei zwi schenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten.

In seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (Urk. 8/32/16 ) stellte Dr. A.___ fest, dass er die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung empfehle, und dass er das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht für möglich erachte. 3.3

Mit Radiologiebericht vom 13. September 2016 (Urk. 8 /14/2-3) erkannten die Ärzte des B.___ , dass eine am 12. Sep tember 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerde führerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen , Spon dyl arthrosen und Spondylosis

deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kom pression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 8 /9) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Lumboischialgie , seit vielen Jahren, mit/bei: - Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression, aggraviert nach Auf fahrunfall vom Januar 2016, seither Panvertebralsyndrom

- chronische Schulterschmerzen mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - subakromialem

Impingement , aktiviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016 - depressives Zustandsbild, seit Januar 2016

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unruhig sei und nicht einmal fünf Minuten sitzen könne, dass sie ihren Rücken nicht belasten könne, dass sie keine Lasten tragen könne, und dass sie in psychischer Hinsicht durch eine reak tive depressive Störung beeinträchtigt werde (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und verfüge über fast keine Kenntnisse der deutschen Sprache (Ziff. 1.8). Der Haushalt werde gegenwärtig durch ihre restliche Familie besorgt (Ziff. 1.7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten, «ohne Belastung», sei ihr seit Januar 2016 zuzumuten gewesen ( Beiblatt; Urk. 7/9/5).

In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 8/32/15 ) führte Dr. C.___ aus, dass die in ihrem Bericht vom 14. März 2017 enthaltene Beurtei lung, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung wechselbelastender Tätig keiten «ohne Belastung» zuzumuten sei , die Bedeutung zu komme , dass die Beschwerdeführerin an dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse. Von einer Arbeitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der Besorgung ihres Haushaltes mitzu helfen vermöge. Selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit und es sei eine ärztliche Begutachtung angezeigt. 3.5

RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 14. August 2017 (Urk. 8 /15/3-4) fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im Haushalt bei Verrichtungen, welche repeti tive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppen steigen, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufige Rumpfrotationen und häufiges Gehen beinhalten, eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten zuzumuten. Als Hausfrau habe im Aufgaben bereich des Haushalts seit dem Unfall vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ (vom 14. März 2017) habe ab Beginn des Monats Januar 2017 erneut eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden. Dass Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsfähigkeit in ihrem Bericht mit «1/16» umschrieben habe, stelle einen Schreibfehler dar. Des Gleichen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 bestanden. Für die Zeit ab Januar 2017 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste Tätig keiten auszugehen (S. 2). 3.6

Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 3. November 2018 ( Urk. 8/40) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.2): - lumbospondylogenes (LSS) und lumboradikuläres Schmerzsyndrom (LRS) im Bereich S1 rechts mit/bei: - Diskusprotrusion

LWK 4/5 (Differentialdiagnose: Schmerzausweitung) - Gonarthrose linksbetont - subacromiales

Impingement und bursitis

subacromialis - Knochensporn, AC-Gelenkarthrose im Bereich der rechten Schulter - Diabetes mellitus 2 - Depression - leichte Anämie, Hypercholesterinämie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin keine Haushalttätigkeiten mehr ausführe, und dass ihre Familienangehörigen die Haushaltführung übernommen hätten ( Ziff. 2 .1) und nannte folgende, die Krankheit aufrechterhaltende Fakto ren: Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig . Sie sei in der Schweiz nicht integriert; ihr Ehegatte sei auch krank und sie zeichne sich durch einen « schlechten sozialen Status »

aus ( Ziff. 4.4). 3.7

Die Ärzte der E.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin, erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Januar 2019 ( Urk. 8/44/1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 4. bis 2 3. Januar 2019 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - akute Exazerbation eines chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyn droms mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links mit/bei: - Exazerbation seit Oktober 2018 - Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS (Lendenwirbelsäule) vom September 2018: minimale Diskusprotrusion L3/L4 und L4/L5 mit Anulus

fibrosus -Riss - MRI der LWS vom Januar 2019: neu abgrenzbare linkslaterale Band scheibenextrusion L4/5 im Rahmen einer vorbestehenden Bandschei benprotrusion mit Anulus

fibrosus -Riss sowie mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas Grad 2 - Harnwegsinfekt - Vitamin D-Mangel - leicht erhöhte Transaminasewerte

Die Ärzte erwähnten, dass unter etablierter Therapie keine wesentliche Besserung der Beschwerden habe erreicht werden können. Bei auffallender muskulärer Dekonditionierung sei die Weiterführung einer intensiven aktiven Physiotherapie sowie eine Gewichtsreduktion indiziert (S. 3). 3.8

Die Ärzte der Medas

F.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2019 ( Urk. 8/54/1-108), dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2019 internistisch, orthopädisch und psychiatrisch sowie am 1 4. Juni 2019 neurologisch untersucht worden sei, dass zusätzlich Röntgen- und Laboruntersuchungen, ein Arthro -MRI der rechten Schulter, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt worden seien (Urk. 8/54/30-31) und stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/54/34-35): - Partialruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolargelenksarthrose rechts - Pseudolumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links

Die Gutachter erwähnten, dass die anlässlich der körperlichen Untersuchung ver mutete erhebliche Symptomausweitung anlässlich der EFL bestätigt worden sei ( Urk. 8/54/35). Auf Grund einer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests im Rahmen der durchgeführten EFL für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht ver w ertbar, weshalb die Beurteilung der Zumutbarkeit primär gestützt auf medizi nisch-theoretischen Überlegungen erfolgt sei ( Urk. 8/54/41).

Di e orthopädische Begutachtung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation, bei welcher es sich um körperlich leichte aber überwiegend stehend und gehend aus zuführende Tätigkeit gehandelt habe, insbesondere beim Stehen und Gehen sowie beim Vorneigen beeinträchtigt sei ( Urk. 8/54/18), weshalb ihr seit März 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zwar im vollzeitlichen Umfang, aber lediglich bei einer eingeschränkter Leistungsfähigkeit beziehungsweise bei einem einge schränkten Rendement im Umfang von 25 % und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %

noch zuzumuten sei ( Urk. 8/54/27). Demgegen über sei der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, körperlich leichter Tätig keiten in temperierten Räumen, welche a bwechselnd stehend und sitzend ausgeführt werden , ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhal tungen , und ohne Arbeiten über der Horizontalen , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Urk. 8/54/28). Die internistische Begutachtung habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin einer bewachten Velostation beziehungsweise als Verkäuferin von Vignetten ergeben (Urk. 8/54/58). Die im Rahmen der neurologischen Begutach tung veranlasste elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten und keine Hinweise für neurogene Veränderungen im Bereich der L5- innervierten Muskulatur links ergeben. Bei fehlenden fokal neurologischen Defiziten ohne Hinweise auf eine spinale, radikuläre oder peripher neurologische Ausfallsymptomatik seien keine neurologischen Diagnosen zu stellen (Urk .

8/54/72).

Die Gutachter erwähnten, dass die psychiatrische Begutachtung keine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnosen ergeben habe und diagnos tizierten Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion , welche die Arbeitsf ähigkeit nicht beeinträchtigten ( Urk. 8/54/98). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz schlecht integriert sei, dass keine Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren sei , und dass lediglich von einer leichten psychi schen Beeinträchtigung auszugehen sei. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es sei jedoch von einer psychogenen Überlagerung der körperlichen Beschwerden durch eine Fehlverarbeitung des Verkehrsunfalls vom Januar 2016 auszugehen. Obwohl die Beschwerdeführerin ein klagsames Verhalten und ein demonstratives Hinweisen auf Beschwerden gezeigt habe, fehlten eindeutige Hinweise auf eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn ( Urk. 8/54/101). Die psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, fehlendem Einkommen, mangelnder Deutschkenntnisse und mangelnde r soziale n Integration wirkten sich ungünstig auf die Anpassungss törungen aus. Daneben verfüge die Beschwerdeführerin über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit aufrechter Paarbeziehung, ohne familiäre Probleme und mit guten Kontakten zu ihren Kindern, Familienangehö rigen und Bekannten ( Urk. 8/54/102). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien weitgehend konsistent und plausibel ( Urk. 8/54/104). Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten und es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nie ein geschränkt gewesen sei ( Urk. 8/54/106). 3.9

Dr. D.___

nahm in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 8/57/4-5) zum Gutachten der Ärzte des F.___

vom 6. Juni 2019 Stellung und führte aus, dass dieses die gestellten Fragen umfassend beantworte , die g eklagten Beschwerden berücksichtige , in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuch tend

sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei von folgen den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1) : - Partialruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Pseudolumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links

Daneben sei von folgenden Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen : - Senk-/Spreizfüsse - A dipositas

Die Ausübung k örperlich mittelschwere r bis schwere r Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, rekli nierte n und rotierten Körperhaltungen sowie Arbeiten über der Horizontalen seien der Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zuzumuten. Demgegen über sei der Beschwerdeführerin die Ausübung l eichte r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Tätigkeiten i n kalter und feuchter Umgebung ohne Einschränkungen, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation sei von einer Arbeitsun fähigkeit im Umfang von 25 %

ab März 2016 auszugehen. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit habe bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1). 3.10

Dr. C.___ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 4. November 2019 ( Urk. 8/70/3), dass sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch in psy chischer Hinsicht ni cht arbeitsfähig sei. Sie habe die Beschwerdeführerin an einen albanisch sprechende n Psychiater beim G.___

überweisen wollen. Eine Behandlung durch diesen habe jedoch mangels freier Kapazitäten nicht aufgenommen werden können .

4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links (vorstehend E. 3.7) beziehungsweise unter einer Pseudolumboischialgie links bei Disku she rnie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (vorstehend E. 3.8) und unter den Folgen einer Parti alruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolargelenksarthrose rechts litt. Während Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (vorstehend E. 3.4 ) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten seit Januar 2016 zuzumuten sei, hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 ( vorstehend E. 3.4 ) fest, dass die Beschwerdeführerin an dau ernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse , weshalb ihr selbst die Ausübung körperlich leichte r , behinderungsangepasste r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Demgegenüber gingen die Gutachter des F.___ in ihrem Gutachten vom 6. Juni 2019 ( vorstehend E. 3.8 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen

ihre bisherige Tätigkeit ab März 2016 lediglich noch bei einem eingeschränkten Rendement im Umfang von 25 %

beziehungsweise im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %

habe ausüben könne n , und dass ihr die Ausübung angepasster, körperlich leichter , wechselbe lastender, abwechselnd stehen d und sitzend auszuführender Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körper haltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums zuzumuten sei . 4.2

In psychischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand (vorstehend E. 3.10 ). Die Gutachter des F.___ gingen in ihrem G utachten vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht unter die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende n Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion leide, und dass psychiatrische Diagnosen , welche geeignet wären, die Ar beitsfähigkeit zu beeinträchtigen,

nicht zu stellen seien. Sie stellten sodann fest, dass der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch angepasster Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei, wobei die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nie eingeschränkt gewesen sei . 4.3

4.3.1

Das Gutachten der Ärzte des F.___ vom

6. Juni 2019

(vorstehend E. 3.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.5 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie , für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesund heitsbe einträchtigungen der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus ei nan der und be gründeten

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachter auf Grund einer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resul tate der durchgeführten EFL bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen nicht berücksichtigten und stattdessen eine medizinisch-theoreti sche Beurteilung der Zumutbarkeit vornahmen. Sodann vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwer deführerin auf Grund einer Partialruptur der Subscapularissehne und eines Impingements mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolar gelenks arthrose rechts ihre bisherigen Tätigkeit ab März 2016 lediglich bei einem eingeschränkten Rendement im Umfang von 25 % und damit noch

im Umfang entsprechend eines Beschäftigungsgrades von 75 %

habe ausüben könne n , und dass ihr die Ausübung angepasster, körperlich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd stehend und sitzend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei . 4.3.2

In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestell ten psychosozialen Faktoren

im Sinne von Arbeitslosigkeit, fehlendem Einkom men, mangelnden Deutschkenntnisse n, mangelnder soziale r Integration

in der Schweiz ( und Analphabetismus ; vgl. Urk. 8/56/4) bei der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung ausklammerten. Denn d iesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich leichte psychische Beeinträchtigung en feststellten und leidglich die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigende Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion diagnosti zierten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei,

und dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nie eingeschränkt gewesen sei . 4.4 4.4.1

Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. C.___ ( vorstehend E. 3.4, Urk. 3.6 und Urk. 3.10 ). Denn einerseits s t eht ihre Beurteilung vom 14. März 2017 ( vorstehend E. 3.6 ), wonach der Beschwerdefüh rerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätig kei ten seit Januar 2016 zuzumuten sei, in Widerspruch zur ihrer Beurteilung vom 14. November 2017 ( vorstehend E. 3.6 ) , wonach der Beschwerdeführerin selbst die Ausübung körperlich leichte r , behinderungs angepasste r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Den Beurteilungen durch Dr. C.___ lässt sich in somatischer Hinsicht keine nach vollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Andererseits gilt es im Hinblick auf ihr e Beurteilung vom 2 4. November 2019 ( vorstehend E. 3.10 ), worin eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen postuliert wurde, zu beachten, dass Dr. C.___

über eine n

Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin , nicht jedoch über eine n solche n für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit sie daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf ihre Beurteilung schon des halb nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psych iatrie und Psychotherapie fehlt . 4.4.2

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. C.___

zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärz tinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizini schen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. 4 .4.3

Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. C.___

vorlie gend nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des F.___ vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstim mende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 5. Juli 2019 (vorstehend E. 3.9 ) ist demzu folge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in in somatischer Hin sicht zum Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

4. November 2019 (Urk. 2) die Ausübung angepasster, körperlich leichte r , wechselbelastender Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war, und dass die Beschwerdeführerin unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen den psychischen Gesundheitsschaden litt. Der Beschwerde führer in war in gesund heitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung daher die Ausübung einer ihrer Ausbildung und be rufl ichen Erfahrungen entspre chende, leidensangepasste , körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5 .2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3

Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Be fund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit

vorliegend von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6.1

Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre. 6 .2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist

somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 2 6. September 2018 E. 4.1.1). 6 .3

Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/30) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit vollum fänglich im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, qualifizierte sie die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 2 ) als vollumfänglich Erwerbstätige. Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation nicht bestritten ( Urk. 1).

6 .4

Dem IK-Auszug ( Urk. 8/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2016 (vgl. Urk. 8/54/27)

seit ihrer Einreise in die Schweiz am 7. September 1999 ( Urk. 8/7) , abgesehen von einer relativ kurzen Beschäftig ung bei einem sehr tiefen Beschäftigungsgrad während rund zweier Monate im Jahre 2012, lediglich in der Zeit vom Februar 2003 bis Februar 2004 im Rahmen eines beruflichen und sozialen Integrationsprogramms beim Y.___ , Z.___ , eine Erwerbstä tigkeit aus übte. 6 .5

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2017 ( Urk. 8/2 Ziff. 5.5 ) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem 1 0. Januar 1986 Hausfrau gewesen sei und dies bis auf Weiteres bleiben werde . Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2 9. August 2019 an, dass sie bei guter Gesundheit immer gerne im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % gearbeitet hätte , und dass sie sich auch immer um eine Anstellung für Reinigungsarbeiten und anderer Hilfsarbeiten bemüht hätte , dass sie weder lesen noch schreiben könne beziehungsweise Analphabetin sei . Dies habe die Ergänzungsleistung auch von ihr verlangt. Sie bewerbe sich auch heute noch, weil ihr dies einerseits von ihr em

Anwalt empfohlen worden sei und weil dies andererseits von der (für ihren Ehegatten zuständigen) EL-Behörde verlangt worden sei . Leider habe sie indes trotz grosser Bemühungen nie eine Festanstellung erhalten ( Urk. 8/56/4) . 6.6

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 2. September 2019 ( Urk. 8/5 6) ist zu ent nehmen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen vor allem tätigte, um höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten. Da sie indes vor Ort verschiedene Arbeitsbe mühungen sowie Absagen vorgewiesen hab e, weshalb davon auszugehen sei, dass sie eine Anstellung hätte annehmen müssen, wen n man ihr eine angeboten hätte, da die finanzielle Situation eine Erwerbsaufnahme dringend notwendig gemacht habe und da die Kinder der Beschwerdeführerin schon lange erwachsen seien, sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 100 %

als erwerbstätig zu qua lifizieren ( Urk 8/56/4) . 6.7

Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vollzeitlichen oder teil zeitlichen Umfang als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren ist offengelassen werden : Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annähme, sie sei – wie von ihr geltend gemacht – als im vollzeitlichen Umfang Erwerbstätige zu qualifizieren, wäre, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ein Rentenanspruch zu verneinen.

7. 7.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 6. Februar 2017 ( Urk. 8/2 Ziff.

10) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2017 entstehen. 7.2

Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat. 7.3

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2). 7.4

Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 7.5

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte d es F.___ in ihrem Gut achten vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) und durch Dr. D.___ vom 2 5. Juli 2019 (E. 3.9)

ist davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit , welche sie vom Februar 2003 bis Februar 2004 beim Y.___

ausübte , ab März 2016 im Umfang von 25 % beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass ab 1. März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 25 %

bestand. 7.6

Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2

8. Abs. 1 lit . b IVG, welches frühestens am 1. Juli 2016 zu laufen begann (gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG ; vorste hend E. 7.1 ) und am 3 1. Juli 2017 endete, bestand daher eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % .

Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %

ohne wesentlichen Unterbruch nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.

2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 In Nachachtung des Urteils vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/34) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychi atrisch) begutachten (Gutachten vom 6. Juni 2019; Urk. 8/54/1-108) und veran lasste eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 2. September 2019; Urk. 8/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58, Urk. 8/61) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 8/ 64 = Urk.

E. 1.4 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit

vorliegend von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6.1

Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre. 6 .2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist

somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 2 6. September 2018 E. 4.1.1). 6 .3

Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/30) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit vollum fänglich im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, qualifizierte sie die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 2 ) als vollumfänglich Erwerbstätige. Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation nicht bestritten ( Urk. 1).

6 .4

Dem IK-Auszug ( Urk. 8/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2016 (vgl. Urk. 8/54/27)

seit ihrer Einreise in die Schweiz am 7. September 1999 ( Urk. 8/7) , abgesehen von einer relativ kurzen Beschäftig ung bei einem sehr tiefen Beschäftigungsgrad während rund zweier Monate im Jahre 2012, lediglich in der Zeit vom Februar 2003 bis Februar 2004 im Rahmen eines beruflichen und sozialen Integrationsprogramms beim Y.___ , Z.___ , eine Erwerbstä tigkeit aus übte. 6 .5

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2017 ( Urk. 8/2 Ziff. 5.5 ) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem 1 0. Januar 1986 Hausfrau gewesen sei und dies bis auf Weiteres bleiben werde . Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2 9. August 2019 an, dass sie bei guter Gesundheit immer gerne im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % gearbeitet hätte , und dass sie sich auch immer um eine Anstellung für Reinigungsarbeiten und anderer Hilfsarbeiten bemüht hätte , dass sie weder lesen noch schreiben könne beziehungsweise Analphabetin sei . Dies habe die Ergänzungsleistung auch von ihr verlangt. Sie bewerbe sich auch heute noch, weil ihr dies einerseits von ihr em

Anwalt empfohlen worden sei und weil dies andererseits von der (für ihren Ehegatten zuständigen) EL-Behörde verlangt worden sei . Leider habe sie indes trotz grosser Bemühungen nie eine Festanstellung erhalten ( Urk. 8/56/4) . 6.6

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 2. September 2019 ( Urk. 8/5 6) ist zu ent nehmen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen vor allem tätigte, um höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten. Da sie indes vor Ort verschiedene Arbeitsbe mühungen sowie Absagen vorgewiesen hab e, weshalb davon auszugehen sei, dass sie eine Anstellung hätte annehmen müssen, wen n man ihr eine angeboten hätte, da die finanzielle Situation eine Erwerbsaufnahme dringend notwendig gemacht habe und da die Kinder der Beschwerdeführerin schon lange erwachsen seien, sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 100 %

als erwerbstätig zu qua lifizieren ( Urk 8/56/4) . 6.7

Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vollzeitlichen oder teil zeitlichen Umfang als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren ist offengelassen werden : Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annähme, sie sei – wie von ihr geltend gemacht – als im vollzeitlichen Umfang Erwerbstätige zu qualifizieren, wäre, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ein Rentenanspruch zu verneinen.

7.

E. 1.5 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie , für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesund heitsbe einträchtigungen der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus ei nan der und be gründeten

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachter auf Grund einer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resul tate der durchgeführten EFL bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen nicht berücksichtigten und stattdessen eine medizinisch-theoreti sche Beurteilung der Zumutbarkeit vornahmen. Sodann vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwer deführerin auf Grund einer Partialruptur der Subscapularissehne und eines Impingements mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolar gelenks arthrose rechts ihre bisherigen Tätigkeit ab März 2016 lediglich bei einem eingeschränkten Rendement im Umfang von 25 % und damit noch

im Umfang entsprechend eines Beschäftigungsgrades von 75 %

habe ausüben könne n , und dass ihr die Ausübung angepasster, körperlich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd stehend und sitzend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei . 4.3.2

In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestell ten psychosozialen Faktoren

im Sinne von Arbeitslosigkeit, fehlendem Einkom men, mangelnden Deutschkenntnisse n, mangelnder soziale r Integration

in der Schweiz ( und Analphabetismus ; vgl. Urk. 8/56/4) bei der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung ausklammerten. Denn d iesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich leichte psychische Beeinträchtigung en feststellten und leidglich die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigende Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion diagnosti zierten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei,

und dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nie eingeschränkt gewesen sei . 4.4 4.4.1

Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. C.___ ( vorstehend E. 3.4, Urk. 3.6 und Urk. 3.10 ). Denn einerseits s t eht ihre Beurteilung vom 14. März 2017 ( vorstehend E. 3.6 ), wonach der Beschwerdefüh rerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätig kei ten seit Januar 2016 zuzumuten sei, in Widerspruch zur ihrer Beurteilung vom 14. November 2017 ( vorstehend E. 3.6 ) , wonach der Beschwerdeführerin selbst die Ausübung körperlich leichte r , behinderungs angepasste r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Den Beurteilungen durch Dr. C.___ lässt sich in somatischer Hinsicht keine nach vollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Andererseits gilt es im Hinblick auf ihr e Beurteilung vom 2 4. November 2019 ( vorstehend E. 3.10 ), worin eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen postuliert wurde, zu beachten, dass Dr. C.___

über eine n

Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin , nicht jedoch über eine n solche n für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit sie daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf ihre Beurteilung schon des halb nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psych iatrie und Psychotherapie fehlt . 4.4.2

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. C.___

zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärz tinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizini schen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. 4 .4.3

Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. C.___

vorlie gend nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des F.___ vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstim mende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 5. Juli 2019 (vorstehend E. 3.9 ) ist demzu folge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in in somatischer Hin sicht zum Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

4. November 2019 (Urk. 2) die Ausübung angepasster, körperlich leichte r , wechselbelastender Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war, und dass die Beschwerdeführerin unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen den psychischen Gesundheitsschaden litt. Der Beschwerde führer in war in gesund heitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung daher die Ausübung einer ihrer Ausbildung und be rufl ichen Erfahrungen entspre chende, leidensangepasste , körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5 .2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3

Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Be fund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 2 Gegen die Verfügung vom

4. November 2019 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/71/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinnge mäss , diese sei aufzuheben , es sei der Sachverhalt ergänzend abzuklären und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Die Versicherte reichte ihre Beschwerde bei der IV-Stelle ein, welche diese am 6. Dezember 2019 an das hiesige Gericht überwies ( Urk. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und dass ab März 2016 lediglich eine Arbeits unfähigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation im Umfang von 25 % bestanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels der dafür vorausgesetzten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs ( nach Art. 28 Abs.

1 lit . b IVG ) nicht ausgewiesen sei.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie sich vollumfänglich psychisch und physisch geschädigt fühle, weshalb ein Rentenanspruch zu bejahen sei ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen : 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 14. April 2016 (Urk. 8 /14/6-7) die folgende Diagnose (S. 1): - subakromiales

Impingement rechts bei AC-Gelenksarthrose, aktiviert durch den Verkehrsunfall vom 23. Januar 2016

Er erwähnte, dass die vorbestehende AC-Gelenksarthrose durch die Traumati sie rung aktiviert worden sei, und dass die Traumatisierung das subakromiale

Impin gement verursacht habe. Angezeigt sei gegenwärtig eine physiothera peuti sche Behandlung sowie allenfalls eine Steroidinfiltration des Subakromial raumes und der Bursa, wobei letztere Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerde führerin abgelehnt werde. Bei einem Versagen aller konservativen Behandlungen sei eine Operation im Sinne einer Defilée -Erweiterung in Betracht zu ziehen (S. 2).

In seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 8 /14/1) stellte Dr. A.___ die fol gende Diagnose: - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompres sion

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, welche von der Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression ausgelöst worden seien, leide. Diesbezüglich sei eine Infiltration angezeigt. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei zwi schenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten.

In seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (Urk. 8/32/16 ) stellte Dr. A.___ fest, dass er die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung empfehle, und dass er das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht für möglich erachte. 3.3

Mit Radiologiebericht vom 13. September 2016 (Urk. 8 /14/2-3) erkannten die Ärzte des B.___ , dass eine am 12. Sep tember 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerde führerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen , Spon dyl arthrosen und Spondylosis

deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kom pression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 8 /9) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Lumboischialgie , seit vielen Jahren, mit/bei: - Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression, aggraviert nach Auf fahrunfall vom Januar 2016, seither Panvertebralsyndrom

- chronische Schulterschmerzen mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - subakromialem

Impingement , aktiviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016 - depressives Zustandsbild, seit Januar 2016

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unruhig sei und nicht einmal fünf Minuten sitzen könne, dass sie ihren Rücken nicht belasten könne, dass sie keine Lasten tragen könne, und dass sie in psychischer Hinsicht durch eine reak tive depressive Störung beeinträchtigt werde (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und verfüge über fast keine Kenntnisse der deutschen Sprache (Ziff. 1.8). Der Haushalt werde gegenwärtig durch ihre restliche Familie besorgt (Ziff. 1.7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten, «ohne Belastung», sei ihr seit Januar 2016 zuzumuten gewesen ( Beiblatt; Urk. 7/9/5).

In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 8/32/15 ) führte Dr. C.___ aus, dass die in ihrem Bericht vom 14. März 2017 enthaltene Beurtei lung, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung wechselbelastender Tätig keiten «ohne Belastung» zuzumuten sei , die Bedeutung zu komme , dass die Beschwerdeführerin an dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse. Von einer Arbeitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der Besorgung ihres Haushaltes mitzu helfen vermöge. Selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit und es sei eine ärztliche Begutachtung angezeigt. 3.5

RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 14. August 2017 (Urk. 8 /15/3-4) fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im Haushalt bei Verrichtungen, welche repeti tive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppen steigen, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufige Rumpfrotationen und häufiges Gehen beinhalten, eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten zuzumuten. Als Hausfrau habe im Aufgaben bereich des Haushalts seit dem Unfall vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ (vom 14. März 2017) habe ab Beginn des Monats Januar 2017 erneut eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden. Dass Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsfähigkeit in ihrem Bericht mit «1/16» umschrieben habe, stelle einen Schreibfehler dar. Des Gleichen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 bestanden. Für die Zeit ab Januar 2017 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste Tätig keiten auszugehen (S. 2). 3.6

Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 3. November 2018 ( Urk. 8/40) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.2): - lumbospondylogenes (LSS) und lumboradikuläres Schmerzsyndrom (LRS) im Bereich S1 rechts mit/bei: - Diskusprotrusion

LWK 4/5 (Differentialdiagnose: Schmerzausweitung) - Gonarthrose linksbetont - subacromiales

Impingement und bursitis

subacromialis - Knochensporn, AC-Gelenkarthrose im Bereich der rechten Schulter - Diabetes mellitus 2 - Depression - leichte Anämie, Hypercholesterinämie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin keine Haushalttätigkeiten mehr ausführe, und dass ihre Familienangehörigen die Haushaltführung übernommen hätten ( Ziff. 2 .1) und nannte folgende, die Krankheit aufrechterhaltende Fakto ren: Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig . Sie sei in der Schweiz nicht integriert; ihr Ehegatte sei auch krank und sie zeichne sich durch einen « schlechten sozialen Status »

aus ( Ziff. 4.4). 3.7

Die Ärzte der E.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin, erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Januar 2019 ( Urk. 8/44/1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 4. bis 2 3. Januar 2019 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - akute Exazerbation eines chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyn droms mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links mit/bei: - Exazerbation seit Oktober 2018 - Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS (Lendenwirbelsäule) vom September 2018: minimale Diskusprotrusion L3/L4 und L4/L5 mit Anulus

fibrosus -Riss - MRI der LWS vom Januar 2019: neu abgrenzbare linkslaterale Band scheibenextrusion L4/5 im Rahmen einer vorbestehenden Bandschei benprotrusion mit Anulus

fibrosus -Riss sowie mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas Grad 2 - Harnwegsinfekt - Vitamin D-Mangel - leicht erhöhte Transaminasewerte

Die Ärzte erwähnten, dass unter etablierter Therapie keine wesentliche Besserung der Beschwerden habe erreicht werden können. Bei auffallender muskulärer Dekonditionierung sei die Weiterführung einer intensiven aktiven Physiotherapie sowie eine Gewichtsreduktion indiziert (S. 3). 3.8

Die Ärzte der Medas

F.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2019 ( Urk. 8/54/1-108), dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2019 internistisch, orthopädisch und psychiatrisch sowie am 1 4. Juni 2019 neurologisch untersucht worden sei, dass zusätzlich Röntgen- und Laboruntersuchungen, ein Arthro -MRI der rechten Schulter, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt worden seien (Urk. 8/54/30-31) und stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/54/34-35): - Partialruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolargelenksarthrose rechts - Pseudolumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links

Die Gutachter erwähnten, dass die anlässlich der körperlichen Untersuchung ver mutete erhebliche Symptomausweitung anlässlich der EFL bestätigt worden sei ( Urk. 8/54/35). Auf Grund einer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests im Rahmen der durchgeführten EFL für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht ver w ertbar, weshalb die Beurteilung der Zumutbarkeit primär gestützt auf medizi nisch-theoretischen Überlegungen erfolgt sei ( Urk. 8/54/41).

Di e orthopädische Begutachtung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation, bei welcher es sich um körperlich leichte aber überwiegend stehend und gehend aus zuführende Tätigkeit gehandelt habe, insbesondere beim Stehen und Gehen sowie beim Vorneigen beeinträchtigt sei ( Urk. 8/54/18), weshalb ihr seit März 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zwar im vollzeitlichen Umfang, aber lediglich bei einer eingeschränkter Leistungsfähigkeit beziehungsweise bei einem einge schränkten Rendement im Umfang von 25 % und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %

noch zuzumuten sei ( Urk. 8/54/27). Demgegen über sei der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, körperlich leichter Tätig keiten in temperierten Räumen, welche a bwechselnd stehend und sitzend ausgeführt werden , ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhal tungen , und ohne Arbeiten über der Horizontalen , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Urk. 8/54/28). Die internistische Begutachtung habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin einer bewachten Velostation beziehungsweise als Verkäuferin von Vignetten ergeben (Urk. 8/54/58). Die im Rahmen der neurologischen Begutach tung veranlasste elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten und keine Hinweise für neurogene Veränderungen im Bereich der L5- innervierten Muskulatur links ergeben. Bei fehlenden fokal neurologischen Defiziten ohne Hinweise auf eine spinale, radikuläre oder peripher neurologische Ausfallsymptomatik seien keine neurologischen Diagnosen zu stellen (Urk .

8/54/72).

Die Gutachter erwähnten, dass die psychiatrische Begutachtung keine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnosen ergeben habe und diagnos tizierten Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion , welche die Arbeitsf ähigkeit nicht beeinträchtigten ( Urk. 8/54/98). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz schlecht integriert sei, dass keine Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren sei , und dass lediglich von einer leichten psychi schen Beeinträchtigung auszugehen sei. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es sei jedoch von einer psychogenen Überlagerung der körperlichen Beschwerden durch eine Fehlverarbeitung des Verkehrsunfalls vom Januar 2016 auszugehen. Obwohl die Beschwerdeführerin ein klagsames Verhalten und ein demonstratives Hinweisen auf Beschwerden gezeigt habe, fehlten eindeutige Hinweise auf eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn ( Urk. 8/54/101). Die psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, fehlendem Einkommen, mangelnder Deutschkenntnisse und mangelnde r soziale n Integration wirkten sich ungünstig auf die Anpassungss törungen aus. Daneben verfüge die Beschwerdeführerin über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit aufrechter Paarbeziehung, ohne familiäre Probleme und mit guten Kontakten zu ihren Kindern, Familienangehö rigen und Bekannten ( Urk. 8/54/102). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien weitgehend konsistent und plausibel ( Urk. 8/54/104). Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten und es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nie ein geschränkt gewesen sei ( Urk. 8/54/106). 3.9

Dr. D.___

nahm in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 8/57/4-5) zum Gutachten der Ärzte des F.___

vom 6. Juni 2019 Stellung und führte aus, dass dieses die gestellten Fragen umfassend beantworte , die g eklagten Beschwerden berücksichtige , in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuch tend

sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei von folgen den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1) : - Partialruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Pseudolumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links

Daneben sei von folgenden Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen : - Senk-/Spreizfüsse - A dipositas

Die Ausübung k örperlich mittelschwere r bis schwere r Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, rekli nierte n und rotierten Körperhaltungen sowie Arbeiten über der Horizontalen seien der Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zuzumuten. Demgegen über sei der Beschwerdeführerin die Ausübung l eichte r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Tätigkeiten i n kalter und feuchter Umgebung ohne Einschränkungen, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation sei von einer Arbeitsun fähigkeit im Umfang von 25 %

ab März 2016 auszugehen. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit habe bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1). 3.10

Dr. C.___ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 4. November 2019 ( Urk. 8/70/3), dass sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch in psy chischer Hinsicht ni cht arbeitsfähig sei. Sie habe die Beschwerdeführerin an einen albanisch sprechende n Psychiater beim G.___

überweisen wollen. Eine Behandlung durch diesen habe jedoch mangels freier Kapazitäten nicht aufgenommen werden können .

4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links (vorstehend E. 3.7) beziehungsweise unter einer Pseudolumboischialgie links bei Disku she rnie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (vorstehend E. 3.8) und unter den Folgen einer Parti alruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolargelenksarthrose rechts litt. Während Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (vorstehend E. 3.4 ) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten seit Januar 2016 zuzumuten sei, hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 ( vorstehend E. 3.4 ) fest, dass die Beschwerdeführerin an dau ernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse , weshalb ihr selbst die Ausübung körperlich leichte r , behinderungsangepasste r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Demgegenüber gingen die Gutachter des F.___ in ihrem Gutachten vom 6. Juni 2019 ( vorstehend E. 3.8 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen

ihre bisherige Tätigkeit ab März 2016 lediglich noch bei einem eingeschränkten Rendement im Umfang von 25 %

beziehungsweise im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %

habe ausüben könne n , und dass ihr die Ausübung angepasster, körperlich leichter , wechselbe lastender, abwechselnd stehen d und sitzend auszuführender Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körper haltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums zuzumuten sei . 4.2

In psychischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand (vorstehend E. 3.10 ). Die Gutachter des F.___ gingen in ihrem G utachten vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht unter die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende n Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion leide, und dass psychiatrische Diagnosen , welche geeignet wären, die Ar beitsfähigkeit zu beeinträchtigen,

nicht zu stellen seien. Sie stellten sodann fest, dass der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch angepasster Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei, wobei die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nie eingeschränkt gewesen sei . 4.3

4.3.1

Das Gutachten der Ärzte des F.___ vom

6. Juni 2019

(vorstehend E. 3.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E.

E. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk.

E. 7.1 ) und am 3 1. Juli 2017 endete, bestand daher eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % .

Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %

ohne wesentlichen Unterbruch nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.

2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 7.2 Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat.

E. 7.3 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2).

E. 7.4 Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).

E. 7.5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte d es F.___ in ihrem Gut achten vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) und durch Dr. D.___ vom 2 5. Juli 2019 (E. 3.9)

ist davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit , welche sie vom Februar 2003 bis Februar 2004 beim Y.___

ausübte , ab März 2016 im Umfang von 25 % beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass ab 1. März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 25 %

bestand.

E. 7.6 Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2

8. Abs. 1 lit . b IVG, welches frühestens am 1. Juli 2016 zu laufen begann (gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG ; vorste hend E.

E. 9 ) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00883

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war letztmals vom Februar 2003 bis Februar 2004 im Rahmen eines beruflichen und sozialen Integration sprogramms beim Y.___ , Z.___ , erwerbstätig ( Urk. 8/5) , als sie sich unter Hinweis auf einen Auffahrunfall vom 23. Januar 2016 (Urk. 8 /2 Ziff. 6.1) am 6. Februar 2017 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Mit Mitteilung vom 27. März 2017 (Urk. 8 /12) stellte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass gegenwärtig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 /16, Urk. 8 / 20 und Urk. 8/28 ) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/30 ) als voll umfänglich im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige und stellte fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt lediglich in der Zeit vom 23. Januar bis 31. Dezember 2016 bestanden habe , weshalb mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei .

In Gutheissung der von der Versicherten am 3 0. November 2017 dagegen erho benen Beschwerde ( Urk. 8/32/3-8) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 mit Entscheid vom 2 6. Juni 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01309; Urk. 8/34) auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuer Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV -Stelle zurück. 1.2

In Nachachtung des Urteils vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/34) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychi atrisch) begutachten (Gutachten vom 6. Juni 2019; Urk. 8/54/1-108) und veran lasste eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 2. September 2019; Urk. 8/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58, Urk. 8/61) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 8/ 64 = Urk. 2 ) als in vollzeitlichem Umfang

Erwerbstätige und stellte fest, dass ab März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit als Mit arbeiterin einer Velostation im Umfang von 25 % bestanden habe, und dass der Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch der Versi cherten mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres zu verneinen sei (S.

2). 2.

Gegen die Verfügung vom

4. November 2019 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/71/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinnge mäss , diese sei aufzuheben , es sei der Sachverhalt ergänzend abzuklären und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Die Versicherte reichte ihre Beschwerde bei der IV-Stelle ein, welche diese am 6. Dezember 2019 an das hiesige Gericht überwies ( Urk. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 9 ) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1 .5

Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich als Erwerbstätige zu qualifizieren sei und dass ab März 2016 lediglich eine Arbeits unfähigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation im Umfang von 25 % bestanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels der dafür vorausgesetzten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs ( nach Art. 28 Abs.

1 lit . b IVG ) nicht ausgewiesen sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie sich vollumfänglich psychisch und physisch geschädigt fühle, weshalb ein Rentenanspruch zu bejahen sei ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen : 3.2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 14. April 2016 (Urk. 8 /14/6-7) die folgende Diagnose (S. 1): - subakromiales

Impingement rechts bei AC-Gelenksarthrose, aktiviert durch den Verkehrsunfall vom 23. Januar 2016

Er erwähnte, dass die vorbestehende AC-Gelenksarthrose durch die Traumati sie rung aktiviert worden sei, und dass die Traumatisierung das subakromiale

Impin gement verursacht habe. Angezeigt sei gegenwärtig eine physiothera peuti sche Behandlung sowie allenfalls eine Steroidinfiltration des Subakromial raumes und der Bursa, wobei letztere Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerde führerin abgelehnt werde. Bei einem Versagen aller konservativen Behandlungen sei eine Operation im Sinne einer Defilée -Erweiterung in Betracht zu ziehen (S. 2).

In seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 8 /14/1) stellte Dr. A.___ die fol gende Diagnose: - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompres sion

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, welche von der Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression ausgelöst worden seien, leide. Diesbezüglich sei eine Infiltration angezeigt. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei zwi schenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten.

In seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 (Urk. 8/32/16 ) stellte Dr. A.___ fest, dass er die Durchführung einer ärztlichen Begutachtung empfehle, und dass er das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht für möglich erachte. 3.3

Mit Radiologiebericht vom 13. September 2016 (Urk. 8 /14/2-3) erkannten die Ärzte des B.___ , dass eine am 12. Sep tember 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerde führerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen , Spon dyl arthrosen und Spondylosis

deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kom pression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1). 3.4

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 8 /9) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Lumboischialgie , seit vielen Jahren, mit/bei: - Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression, aggraviert nach Auf fahrunfall vom Januar 2016, seither Panvertebralsyndrom

- chronische Schulterschmerzen mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - subakromialem

Impingement , aktiviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016 - depressives Zustandsbild, seit Januar 2016

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unruhig sei und nicht einmal fünf Minuten sitzen könne, dass sie ihren Rücken nicht belasten könne, dass sie keine Lasten tragen könne, und dass sie in psychischer Hinsicht durch eine reak tive depressive Störung beeinträchtigt werde (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und verfüge über fast keine Kenntnisse der deutschen Sprache (Ziff. 1.8). Der Haushalt werde gegenwärtig durch ihre restliche Familie besorgt (Ziff. 1.7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten, «ohne Belastung», sei ihr seit Januar 2016 zuzumuten gewesen ( Beiblatt; Urk. 7/9/5).

In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 8/32/15 ) führte Dr. C.___ aus, dass die in ihrem Bericht vom 14. März 2017 enthaltene Beurtei lung, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung wechselbelastender Tätig keiten «ohne Belastung» zuzumuten sei , die Bedeutung zu komme , dass die Beschwerdeführerin an dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse. Von einer Arbeitsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der Besorgung ihres Haushaltes mitzu helfen vermöge. Selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit und es sei eine ärztliche Begutachtung angezeigt. 3.5

RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 14. August 2017 (Urk. 8 /15/3-4) fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im Haushalt bei Verrichtungen, welche repeti tive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppen steigen, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufige Rumpfrotationen und häufiges Gehen beinhalten, eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten zuzumuten. Als Hausfrau habe im Aufgaben bereich des Haushalts seit dem Unfall vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ (vom 14. März 2017) habe ab Beginn des Monats Januar 2017 erneut eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden. Dass Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsfähigkeit in ihrem Bericht mit «1/16» umschrieben habe, stelle einen Schreibfehler dar. Des Gleichen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil vom 23. Januar bis Ende Dezember 2016 bestanden. Für die Zeit ab Januar 2017 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste Tätig keiten auszugehen (S. 2). 3.6

Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 3. November 2018 ( Urk. 8/40) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.2): - lumbospondylogenes (LSS) und lumboradikuläres Schmerzsyndrom (LRS) im Bereich S1 rechts mit/bei: - Diskusprotrusion

LWK 4/5 (Differentialdiagnose: Schmerzausweitung) - Gonarthrose linksbetont - subacromiales

Impingement und bursitis

subacromialis - Knochensporn, AC-Gelenkarthrose im Bereich der rechten Schulter - Diabetes mellitus 2 - Depression - leichte Anämie, Hypercholesterinämie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin keine Haushalttätigkeiten mehr ausführe, und dass ihre Familienangehörigen die Haushaltführung übernommen hätten ( Ziff. 2 .1) und nannte folgende, die Krankheit aufrechterhaltende Fakto ren: Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig . Sie sei in der Schweiz nicht integriert; ihr Ehegatte sei auch krank und sie zeichne sich durch einen « schlechten sozialen Status »

aus ( Ziff. 4.4). 3.7

Die Ärzte der E.___ , Rheumatologie und Physikalische Medizin, erwähnten im Austrittsbericht vom 4. Januar 2019 ( Urk. 8/44/1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 4. bis 2 3. Januar 2019 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - akute Exazerbation eines chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyn droms mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links mit/bei: - Exazerbation seit Oktober 2018 - Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS (Lendenwirbelsäule) vom September 2018: minimale Diskusprotrusion L3/L4 und L4/L5 mit Anulus

fibrosus -Riss - MRI der LWS vom Januar 2019: neu abgrenzbare linkslaterale Band scheibenextrusion L4/5 im Rahmen einer vorbestehenden Bandschei benprotrusion mit Anulus

fibrosus -Riss sowie mit Kompression der Nervenwurzel L5 links - Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas Grad 2 - Harnwegsinfekt - Vitamin D-Mangel - leicht erhöhte Transaminasewerte

Die Ärzte erwähnten, dass unter etablierter Therapie keine wesentliche Besserung der Beschwerden habe erreicht werden können. Bei auffallender muskulärer Dekonditionierung sei die Weiterführung einer intensiven aktiven Physiotherapie sowie eine Gewichtsreduktion indiziert (S. 3). 3.8

Die Ärzte der Medas

F.___ , erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2019 ( Urk. 8/54/1-108), dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2019 internistisch, orthopädisch und psychiatrisch sowie am 1 4. Juni 2019 neurologisch untersucht worden sei, dass zusätzlich Röntgen- und Laboruntersuchungen, ein Arthro -MRI der rechten Schulter, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt worden seien (Urk. 8/54/30-31) und stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/54/34-35): - Partialruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolargelenksarthrose rechts - Pseudolumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links

Die Gutachter erwähnten, dass die anlässlich der körperlichen Untersuchung ver mutete erhebliche Symptomausweitung anlässlich der EFL bestätigt worden sei ( Urk. 8/54/35). Auf Grund einer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests im Rahmen der durchgeführten EFL für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht ver w ertbar, weshalb die Beurteilung der Zumutbarkeit primär gestützt auf medizi nisch-theoretischen Überlegungen erfolgt sei ( Urk. 8/54/41).

Di e orthopädische Begutachtung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation, bei welcher es sich um körperlich leichte aber überwiegend stehend und gehend aus zuführende Tätigkeit gehandelt habe, insbesondere beim Stehen und Gehen sowie beim Vorneigen beeinträchtigt sei ( Urk. 8/54/18), weshalb ihr seit März 2016 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zwar im vollzeitlichen Umfang, aber lediglich bei einer eingeschränkter Leistungsfähigkeit beziehungsweise bei einem einge schränkten Rendement im Umfang von 25 % und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %

noch zuzumuten sei ( Urk. 8/54/27). Demgegen über sei der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster, körperlich leichter Tätig keiten in temperierten Räumen, welche a bwechselnd stehend und sitzend ausgeführt werden , ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhal tungen , und ohne Arbeiten über der Horizontalen , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Urk. 8/54/28). Die internistische Begutachtung habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin einer bewachten Velostation beziehungsweise als Verkäuferin von Vignetten ergeben (Urk. 8/54/58). Die im Rahmen der neurologischen Begutach tung veranlasste elektrophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten und keine Hinweise für neurogene Veränderungen im Bereich der L5- innervierten Muskulatur links ergeben. Bei fehlenden fokal neurologischen Defiziten ohne Hinweise auf eine spinale, radikuläre oder peripher neurologische Ausfallsymptomatik seien keine neurologischen Diagnosen zu stellen (Urk .

8/54/72).

Die Gutachter erwähnten, dass die psychiatrische Begutachtung keine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnosen ergeben habe und diagnos tizierten Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion , welche die Arbeitsf ähigkeit nicht beeinträchtigten ( Urk. 8/54/98). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz schlecht integriert sei, dass keine Persönlich keitsstörung zu diagnostizieren sei , und dass lediglich von einer leichten psychi schen Beeinträchtigung auszugehen sei. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Es sei jedoch von einer psychogenen Überlagerung der körperlichen Beschwerden durch eine Fehlverarbeitung des Verkehrsunfalls vom Januar 2016 auszugehen. Obwohl die Beschwerdeführerin ein klagsames Verhalten und ein demonstratives Hinweisen auf Beschwerden gezeigt habe, fehlten eindeutige Hinweise auf eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn ( Urk. 8/54/101). Die psychosozialen Faktoren im Sinne von Arbeitslosigkeit, fehlendem Einkommen, mangelnder Deutschkenntnisse und mangelnde r soziale n Integration wirkten sich ungünstig auf die Anpassungss törungen aus. Daneben verfüge die Beschwerdeführerin über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit aufrechter Paarbeziehung, ohne familiäre Probleme und mit guten Kontakten zu ihren Kindern, Familienangehö rigen und Bekannten ( Urk. 8/54/102). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien weitgehend konsistent und plausibel ( Urk. 8/54/104). Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten und es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nie ein geschränkt gewesen sei ( Urk. 8/54/106). 3.9

Dr. D.___

nahm in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 8/57/4-5) zum Gutachten der Ärzte des F.___

vom 6. Juni 2019 Stellung und führte aus, dass dieses die gestellten Fragen umfassend beantworte , die g eklagten Beschwerden berücksichtige , in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt worden sei und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuch tend

sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei von folgen den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1) : - Partialruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Pseudolumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links

Daneben sei von folgenden Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen : - Senk-/Spreizfüsse - A dipositas

Die Ausübung k örperlich mittelschwere r bis schwere r Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, rekli nierte n und rotierten Körperhaltungen sowie Arbeiten über der Horizontalen seien der Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zuzumuten. Demgegen über sei der Beschwerdeführerin die Ausübung l eichte r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Tätigkeiten i n kalter und feuchter Umgebung ohne Einschränkungen, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Velostation sei von einer Arbeitsun fähigkeit im Umfang von 25 %

ab März 2016 auszugehen. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit habe bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1). 3.10

Dr. C.___ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 4. November 2019 ( Urk. 8/70/3), dass sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch in psy chischer Hinsicht ni cht arbeitsfähig sei. Sie habe die Beschwerdeführerin an einen albanisch sprechende n Psychiater beim G.___

überweisen wollen. Eine Behandlung durch diesen habe jedoch mangels freier Kapazitäten nicht aufgenommen werden können .

4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links (vorstehend E. 3.7) beziehungsweise unter einer Pseudolumboischialgie links bei Disku she rnie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (vorstehend E. 3.8) und unter den Folgen einer Parti alruptur der Subscapularissehne und Impingement mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolargelenksarthrose rechts litt. Während Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 14. März 2017 (vorstehend E. 3.4 ) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten seit Januar 2016 zuzumuten sei, hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 ( vorstehend E. 3.4 ) fest, dass die Beschwerdeführerin an dau ernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse , weshalb ihr selbst die Ausübung körperlich leichte r , behinderungsangepasste r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Demgegenüber gingen die Gutachter des F.___ in ihrem Gutachten vom 6. Juni 2019 ( vorstehend E. 3.8 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen

ihre bisherige Tätigkeit ab März 2016 lediglich noch bei einem eingeschränkten Rendement im Umfang von 25 %

beziehungsweise im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %

habe ausüben könne n , und dass ihr die Ausübung angepasster, körperlich leichter , wechselbe lastender, abwechselnd stehen d und sitzend auszuführender Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körper haltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitli chen Arbeitspensums zuzumuten sei . 4.2

In psychischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand (vorstehend E. 3.10 ). Die Gutachter des F.___ gingen in ihrem G utachten vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hin sicht unter die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende n Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion leide, und dass psychiatrische Diagnosen , welche geeignet wären, die Ar beitsfähigkeit zu beeinträchtigen,

nicht zu stellen seien. Sie stellten sodann fest, dass der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch angepasster Tätigkeiten ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei, wobei die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nie eingeschränkt gewesen sei . 4.3

4.3.1

Das Gutachten der Ärzte des F.___ vom

6. Juni 2019

(vorstehend E. 3.8 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.5 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie , für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie über für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesund heitsbe einträchtigungen der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildungen verfügten, hatten Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus ei nan der und be gründeten

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachter auf Grund einer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz die Resul tate der durchgeführten EFL bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somati schen Gründen nicht berücksichtigten und stattdessen eine medizinisch-theoreti sche Beurteilung der Zumutbarkeit vornahmen. Sodann vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwer deführerin auf Grund einer Partialruptur der Subscapularissehne und eines Impingements mit Bursitis subacromialis bei Acromioclavicuolar gelenks arthrose rechts ihre bisherigen Tätigkeit ab März 2016 lediglich bei einem eingeschränkten Rendement im Umfang von 25 % und damit noch

im Umfang entsprechend eines Beschäftigungsgrades von 75 %

habe ausüben könne n , und dass ihr die Ausübung angepasster, körperlich leichter Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd stehend und sitzend, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten sei . 4.3.2

In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter die festgestell ten psychosozialen Faktoren

im Sinne von Arbeitslosigkeit, fehlendem Einkom men, mangelnden Deutschkenntnisse n, mangelnder soziale r Integration

in der Schweiz ( und Analphabetismus ; vgl. Urk. 8/56/4) bei der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung ausklammerten. Denn d iesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich leichte psychische Beeinträchtigung en feststellten und leidglich die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigende Anpassungs störungen mit längerer depressiver Reaktion diagnosti zierten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkungen im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei,

und dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nie eingeschränkt gewesen sei . 4.4 4.4.1

Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. C.___ ( vorstehend E. 3.4, Urk. 3.6 und Urk. 3.10 ). Denn einerseits s t eht ihre Beurteilung vom 14. März 2017 ( vorstehend E. 3.6 ), wonach der Beschwerdefüh rerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätig kei ten seit Januar 2016 zuzumuten sei, in Widerspruch zur ihrer Beurteilung vom 14. November 2017 ( vorstehend E. 3.6 ) , wonach der Beschwerdeführerin selbst die Ausübung körperlich leichte r , behinderungs angepasste r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei. Den Beurteilungen durch Dr. C.___ lässt sich in somatischer Hinsicht keine nach vollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Andererseits gilt es im Hinblick auf ihr e Beurteilung vom 2 4. November 2019 ( vorstehend E. 3.10 ), worin eine Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen postuliert wurde, zu beachten, dass Dr. C.___

über eine n

Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin , nicht jedoch über eine n solche n für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit sie daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf ihre Beurteilung schon des halb nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Ausbildung im Gebiet der Psych iatrie und Psychotherapie fehlt . 4.4.2

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. C.___

zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärz tinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizini schen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. 4 .4.3

Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. C.___

vorlie gend nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des F.___ vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstim mende Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2 5. Juli 2019 (vorstehend E. 3.9 ) ist demzu folge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in in somatischer Hin sicht zum Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

4. November 2019 (Urk. 2) die Ausübung angepasster, körperlich leichte r , wechselbelastender Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen und ohne Arbeiten über der Horizontalen im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war, und dass die Beschwerdeführerin unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen den psychischen Gesundheitsschaden litt. Der Beschwerde führer in war in gesund heitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung daher die Ausübung einer ihrer Ausbildung und be rufl ichen Erfahrungen entspre chende, leidensangepasste , körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5 .2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5 .3

Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Be fund auszu gehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit

vorliegend von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6. 6.1

Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre. 6 .2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist

somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 ) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 2 6. September 2018 E. 4.1.1). 6 .3

Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 8/30) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit vollum fänglich im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, qualifizierte sie die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk. 2 ) als vollumfänglich Erwerbstätige. Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation nicht bestritten ( Urk. 1).

6 .4

Dem IK-Auszug ( Urk. 8/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2016 (vgl. Urk. 8/54/27)

seit ihrer Einreise in die Schweiz am 7. September 1999 ( Urk. 8/7) , abgesehen von einer relativ kurzen Beschäftig ung bei einem sehr tiefen Beschäftigungsgrad während rund zweier Monate im Jahre 2012, lediglich in der Zeit vom Februar 2003 bis Februar 2004 im Rahmen eines beruflichen und sozialen Integrationsprogramms beim Y.___ , Z.___ , eine Erwerbstä tigkeit aus übte. 6 .5

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2017 ( Urk. 8/2 Ziff. 5.5 ) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem 1 0. Januar 1986 Hausfrau gewesen sei und dies bis auf Weiteres bleiben werde . Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 2 9. August 2019 an, dass sie bei guter Gesundheit immer gerne im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % gearbeitet hätte , und dass sie sich auch immer um eine Anstellung für Reinigungsarbeiten und anderer Hilfsarbeiten bemüht hätte , dass sie weder lesen noch schreiben könne beziehungsweise Analphabetin sei . Dies habe die Ergänzungsleistung auch von ihr verlangt. Sie bewerbe sich auch heute noch, weil ihr dies einerseits von ihr em

Anwalt empfohlen worden sei und weil dies andererseits von der (für ihren Ehegatten zuständigen) EL-Behörde verlangt worden sei . Leider habe sie indes trotz grosser Bemühungen nie eine Festanstellung erhalten ( Urk. 8/56/4) . 6.6

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 2. September 2019 ( Urk. 8/5 6) ist zu ent nehmen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen vor allem tätigte, um höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten. Da sie indes vor Ort verschiedene Arbeitsbe mühungen sowie Absagen vorgewiesen hab e, weshalb davon auszugehen sei, dass sie eine Anstellung hätte annehmen müssen, wen n man ihr eine angeboten hätte, da die finanzielle Situation eine Erwerbsaufnahme dringend notwendig gemacht habe und da die Kinder der Beschwerdeführerin schon lange erwachsen seien, sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 100 %

als erwerbstätig zu qua lifizieren ( Urk 8/56/4) . 6.7

Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vollzeitlichen oder teil zeitlichen Umfang als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren ist offengelassen werden : Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annähme, sie sei – wie von ihr geltend gemacht – als im vollzeitlichen Umfang Erwerbstätige zu qualifizieren, wäre, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ein Rentenanspruch zu verneinen.

7. 7.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 6. Februar 2017 ( Urk. 8/2 Ziff.

10) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2017 entstehen. 7.2

Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat. 7.3

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2). 7.4

Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). 7.5

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte d es F.___ in ihrem Gut achten vom 6. Juni 2019 (vorstehend E. 3.8 ) und durch Dr. D.___ vom 2 5. Juli 2019 (E. 3.9)

ist davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit , welche sie vom Februar 2003 bis Februar 2004 beim Y.___

ausübte , ab März 2016 im Umfang von 25 % beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass ab 1. März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 25 %

bestand. 7.6

Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2

8. Abs. 1 lit . b IVG, welches frühestens am 1. Juli 2016 zu laufen begann (gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG ; vorste hend E. 7.1 ) und am 3 1. Juli 2017 endete, bestand daher eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % .

Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %

ohne wesentlichen Unterbruch nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.

2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz