opencaselaw.ch

IV.2017.01309

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch; Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965 , übte keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 7/5) und war im Aufgabenbereich Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.4 und Ziff. 5/5), als sie sich unter Hinweis auf einen Auffahrunfall vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 7/2 Ziff. 6.1) am 6. Februar 2017 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Mit Mitteilung vom 2 7. März 2017 ( Urk. 7/12) stellte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass gegenwärtig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/19 und Urk. 7/27 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 7/29 = Urk. 2 ) fest, dass lediglich für die Zeit vom 2 3. Januar bis 3 1. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen sei, weshalb die Versicherte eine für einen Anspruch auf eine Invaliden rente vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Wartejahr) nicht erfüllt habe, und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom

3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 30.

November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei

die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2018 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.

8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1 mit Hin weis auf 125 V 351 E. 3a). 1.4

Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gut achten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gut achten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten ver sicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein An stellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Insbesondere die umfassende administrative Erstbegutachtung hat in der Regel polydisziplinär zu erfolgen

(BGE 139 V 349 E.

3.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_38/ 2015 vom 1. Juni 2015 E. 4.2.1) . 1.5

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor de rungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/15/3-4 ) davon aus, dass ab 1. Januar 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise ein e uneinge schränkte funktionelle Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich des Haushalts b estanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Dabei vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht , dass die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als (Teil-) Erwerbstätige oder als in einem anerkannten Aufgabenbereich Tätige offengelassen werden könne

(S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie in der Zeit von 2003 bis 2004 beim Verein Y.___ , erwerbstätig gewesen sei. Sie sei sodann ab dem Jahre 2010 bei einem Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen und habe bis Juni 2012

Arbeits be mühungen nachgewiesen (S. 2). Diese Umstände stellten ernsthafte Hinweise dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, weshalb die Statusfrage zu klären sei. Da sie unter schwer wiegenden Rückenproblemen und unter eine r depressiven Symptomatik leide, könne nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit seien vielmehr ergänzende medizi nische Abklärungen angezeigt (S. 6). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen : 3.2

Die Ärzte des Spitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2016 als Beifahrerin Opfer eines Auffahrunfalles wurde und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterkontusion rechts am 2 3. Januar 2016 - Rippenkontusion Rippe 2-4 rechts am 2 3. Januar 2016 - Hüftkontusion rechts am 2 3. Januar 2016 - Kontusion der Wirbelsäule am 2 3. Januar 2016

Die Ärzte stellten fest, dass die radiologischen Untersuchungen des Thorax, der Schulter, der Hüfte, des Beckens sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule keine Hinweise auf eine Fraktur, keinen Pneumothorax, jedoch einen leichte Omarthrose und eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks (AC) im Bereich der rechten Schulter ergeben habe (S. 2). 3.3

Mit Radiologiebericht vom 3. März 2016 ( Urk. 7/14/10) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter der Beschwerdeführerin eine vorbestehende intra spon giöse Diskushernie der Deckplatte BW 11 sowie geringe Fazetten gelenks

- und Unkovertebralarthrosen zervikal ergeben habe.

Mit Radiologiebericht vom 4. März 2016 ( Urk. 7/14/8-9) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine nach einer Arthrographie durchgeführte MRI des rechten Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine Tendopathie am Ansatz der Supra spinatussehne und Subscapularissehne ohne Ruptur, eine geringe Bursitis sub acromialis bei deutlic her subakromial betonter AC-Gelenksarthrose sowie einen Enthesiophyt des Musculus

deltoideus am Acromion ergeben habe, und dass diese Befunde auf ein klinisches Impingement hinwiesen . 3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 1 4. April 2016 (Urk.

7/14/6-7) die folgende Diagnose (S. 1): - subakromiales

Impingement rechts bei AC-Gelenksarthrose, aktiviert durch den Verkehrsunfall vom 2 3. Januar 2016

Er erwähnte, dass die vorbestehende AC-Gelenksarthrose durch die Traumati sierung aktiviert worden sei , und dass die Traumatisierung das subakromiale

Impingement verursacht habe. Angezeigt sei g egenwärtig eine physiothera peuti sche Behandlung sowie allenfalls eine Steroidinfiltration des Subakromial raumes

und der Bursa, wobei letztere Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerde führerin abgelehnt werde. Bei einem Versagen aller konservativen Behandlungen sei eine Operation im Sinne einer Defilée -Erweiterung in Betracht zu ziehen (S.

2). 3.5

Mit Radiologiebericht vom 1 3. September 2016 ( Urk. 7/14/2-3) erkannten die Ärzte des Medizinischen Diagnose-Zentrums B.___ , dass eine am 1 2. Sep tember 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerde führerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen , Spon dyl arthrosen und Spondylosis

deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1). 3.6

In seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 7/14/1) stellte Dr. A.___ die fol gende Diagnose: - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression

Er führte aus, dass d ie Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, welche von der Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression ausgelöst worden seien , leide . Diesbezüglich sei eine Infiltration angezeigt. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei zwi schenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten . 3.7

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 ( Urk. 7/9) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronische Lumboischialgie , seit vielen Jahren, mit/bei: - Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression, aggraviert nach Auf fahrunfall vom Januar 2016, seither Panvertebralsyndrom

- chronische Schulterschmerzen mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - subakromialem

Impingement , aktiviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016 - depressives Zustandsbild, seit Januar 2016

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unruhig sei und nicht einmal fünf Minuten sitzen könne, dass sie ihren Rücken nicht belasten könne, dass sie keine Lasten tragen könne, und dass sie in psychischer Hinsicht durch eine reak tive depressive Störung beeinträchtigt werde ( Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und verfüge über fast keine Kenntnisse der deutschen Sprache ( Ziff. 1.8). Der Haushalt werde gegenwärtig durch ihre restliche Familie besorgt (Ziff. 1.7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten, «ohne Belastung», sei ihr seit Januar 2016 zuzumuten gewesen ( Urk. 7/9/5). 3.8

RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 4. August 2017 ( Urk. 9/15/3-4) fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im Haushalt bei Verrichtungen, welche repeti tive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppen steigen, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufige Rumpfrotationen und häufiges Gehen beinhalten, eingeschränkt sei . Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten zuzumuten.

Als Hausfrau habe im Aufgabenbereich des Haushalts seit dem Unfall vom 23.

Januar bis Ende Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___

( vom 1 4. März 2017) habe ab Beginn des Monats Januar 2017 erneut eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden. Dass

Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsfähigkeit in ihrem Beri cht mit «1/16» umschrieben habe , stelle einen Schreibfehler dar . Des Gleichen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil vom 2 3. Januar bis Ende Dezember 2016 bestanden . Für die Zeit ab Januar 2017 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen (S. 2). 3.9

Dr. C.___

führte in ihrer zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer de führerin verfassten Stellungnahme vom 1 4. November 2017 ( Urk. 3/3) aus, dass sie (in ihrem „unglücklich formulierten” Bericht vom 1 4. März 2017) ange geben habe, dass der Beschwerdeführe rin die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten «ohne Belastung» zuzumuten sei. Diesem Zumutbarkeitsprofil

komme die Bedeutung zu , dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse. Von einer Arbeitsfähigkeit könne absolut

nicht ausgegangen werden , da die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der Besorgung ihres Haushaltes mitzuhelfen vermöge . Selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es sei eine ärztliche Begutachtung angezeigt. 3.10

Dr. A.___ stellte in seiner zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 2 9. November 2017 ( Urk. 3/4) fest, dass er die Durchführung einer ä rztlichen Begutachtung empfehle. In Anbetracht der Gesamtsituation halte er das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit indes nicht für möglich. 4. 4.1

Den erwähnen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit Jahren unter einer chronische n

Lumboischialgie mit einer Diskus hernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression sowie unter einer AC-Gelenksarthrose gelitten hatte, als sie am 2 3. Januar 2016 als Beifahrerin an einem Auffahrunfall beteiligt war. Durch diesen Unfall wurde die vorbestehende AC-Gelenksarthrose aktiviert und verursachte ein subakromiales

Impingement (vorstehend E. 3.4 ) , weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vorerst vor allem unter ver stärkten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter litt (vorstehend E. 3.4 ). Anschliessend stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2016 (vorste hend E. 3.6 ) fest, dass in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter eine deutliche Besserung eingetreten sei und erwähnte, dass eine Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression und Ausstrahlung in den rechten Fuss gegenwärtig im Vordergrund stehe. Obwohl Dr.

A.___ am 2 9. November 2017 feststellte, dass die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit seines Erachtens nicht werde erreichen können (vorstehend E.

3.10 ), nahm er zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht ausdrücklich Stellung. Demgegenüber ging Dr. C.___

in ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 ( vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behin derungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten , sofern es sich hierbei um nicht (beziehungsweise nur um gering) belastende Tätigkeiten handle, seit Januar 2016 zuzumuten sei. I n ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2017 (vorstehend E. 3.9 ) berichtigte sie jedoch , dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse, weshalb selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei .

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.9) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.10) vertraten sodann übereinstimmend die Ansicht, dass eine ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin angezeigt sei.

Dr. D.___

ging in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2017 (vorstehend E.

3.8) auf Grund der Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr.

C.___ vom 1 4. März 2017 , davon aus, dass ab 1. Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich des Haushalts bestan den habe, und dass der Beschwerdeführer in ab diesem Zeitpunkt die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und rücken schonender Tätigkeiten im vollzeitliche m Umfang und ohne Leistungsein schränkung zuzumuten gewesen sei . 4.2

Die

Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. August 2017 (vorstehend E. 3.8 ), wel cher sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März 2017 stützte, vermag nicht restlos zu überzeugen. Denn einerseits führte Dr. C.___

in ihrem erwähnten Bericht aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Belastung, seit Januar 2016 zuzumuten sei. Hinweise darauf, dass es sich dabei, wie von Dr. D.___ angenommen, um einen Verschrieb gehandelt habe, und dass Dr. C.___ der Beschwerdeführer in die Ausübung einer dem Zumutbar keitsprofil entsprechenden Tätigkeit tatsächlich erst ab Januar 2017 zumuten wollte, lassen sich weder ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 (vorstehend E. 3.7 ) noch ihrer

ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. November 2017 (vorstehend E.

3.9 ) entnehmen. Sodann stellte Dr. C.___

fest , dass die

Familie der Beschwerdeführerin den Haushalt besorge (vorstehend E. 3.7) , und dass die Beschwerdeführerin dabei nicht mithelfen könne (vorstehend E. 3.9) . Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden, wenn er gestützt auf die Beurteilung durch Dr.

C.___ vom 1 4. März 2017 den Schluss ziehen will, dass diese der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit im Haushalt attestiert habe. Des Gleichen vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ auch insoweit nicht zu überzeugen, als er gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Januar 2017 zuzumuten sei. 4.3

In Bezug a uf die Stellungnahme von Dr. D.___

gilt es zudem zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztli cher Abklärungen –

zu denen die RAD-Berichte gehören –

aber nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

Vorliegend ent halten die Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere diejenigen von Dr.

C.___ (vorstehend E. 3.7 und 3.9 ) ,

zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb alleine dara uf nicht abgestützt werden kann. Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch Dr. D.___ her vor zurufen. 5. 5.1

D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE

139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der für die Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwer deführerin massgebenden medizinische Sachverhalt, insbesondere die Fragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang und ab welchen Zeitpunkt der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbs tätigkeit zuzu muten ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Sodann kann auf Grund der vor handenen Akten nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Besorgung der im Aufgabenbereich des Haushalts anfallenden Tätigkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzu muten ist. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerde führerin erneut verfüge. Dabei wird die Beschwer de gegnerin sinnvollerweise ein ärztliches Gutachten ( orthopädischer und allenfalls zusätzlich neurologischer und/oder psychiatrischer Fachrichtung ) einholen und je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ergänzend prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweis im Haushalt tätig wäre . Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle veranlassen , wenn eine Beantwortung der Statusfrage sich bei der Prüfung des Rentenanspruchs als unumgänglich erweisen sollte.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Da keine Honorarnote aufgelegt wurde , ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Be schwer de führer in neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965 , übte keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 7/5) und war im Aufgabenbereich Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.4 und Ziff. 5/5), als sie sich unter Hinweis auf einen Auffahrunfall vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 7/2 Ziff. 6.1) am 6. Februar 2017 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Mit Mitteilung vom 2 7. März 2017 ( Urk. 7/12) stellte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass gegenwärtig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/19 und Urk. 7/27 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1 mit Hin weis auf 125 V 351 E. 3a).

E. 1.4 Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gut achten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gut achten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten ver sicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein An stellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Insbesondere die umfassende administrative Erstbegutachtung hat in der Regel polydisziplinär zu erfolgen

(BGE 139 V 349 E.

3.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_38/ 2015 vom 1. Juni 2015 E. 4.2.1) .

E. 1.5 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor de rungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/15/3-4 ) davon aus, dass ab 1. Januar 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise ein e uneinge schränkte funktionelle Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich des Haushalts b estanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Dabei vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht , dass die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als (Teil-) Erwerbstätige oder als in einem anerkannten Aufgabenbereich Tätige offengelassen werden könne

(S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie in der Zeit von 2003 bis 2004 beim Verein Y.___ , erwerbstätig gewesen sei. Sie sei sodann ab dem Jahre 2010 bei einem Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen und habe bis Juni 2012

Arbeits be mühungen nachgewiesen (S. 2). Diese Umstände stellten ernsthafte Hinweise dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, weshalb die Statusfrage zu klären sei. Da sie unter schwer wiegenden Rückenproblemen und unter eine r depressiven Symptomatik leide, könne nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit seien vielmehr ergänzende medizi nische Abklärungen angezeigt (S. 6). 3.

E. 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 30.

November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei

die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2018 (Urk.

E. 3.1 Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen :

E. 3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2016 als Beifahrerin Opfer eines Auffahrunfalles wurde und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterkontusion rechts am 2 3. Januar 2016 - Rippenkontusion Rippe 2-4 rechts am 2 3. Januar 2016 - Hüftkontusion rechts am 2 3. Januar 2016 - Kontusion der Wirbelsäule am 2 3. Januar 2016

Die Ärzte stellten fest, dass die radiologischen Untersuchungen des Thorax, der Schulter, der Hüfte, des Beckens sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule keine Hinweise auf eine Fraktur, keinen Pneumothorax, jedoch einen leichte Omarthrose und eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks (AC) im Bereich der rechten Schulter ergeben habe (S. 2).

E. 3.3 Mit Radiologiebericht vom 3. März 2016 ( Urk. 7/14/10) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter der Beschwerdeführerin eine vorbestehende intra spon giöse Diskushernie der Deckplatte BW 11 sowie geringe Fazetten gelenks

- und Unkovertebralarthrosen zervikal ergeben habe.

Mit Radiologiebericht vom 4. März 2016 ( Urk. 7/14/8-9) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine nach einer Arthrographie durchgeführte MRI des rechten Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine Tendopathie am Ansatz der Supra spinatussehne und Subscapularissehne ohne Ruptur, eine geringe Bursitis sub acromialis bei deutlic her subakromial betonter AC-Gelenksarthrose sowie einen Enthesiophyt des Musculus

deltoideus am Acromion ergeben habe, und dass diese Befunde auf ein klinisches Impingement hinwiesen .

E. 3.4 ). Anschliessend stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2016 (vorste hend E.

E. 3.5 Mit Radiologiebericht vom 1 3. September 2016 ( Urk. 7/14/2-3) erkannten die Ärzte des Medizinischen Diagnose-Zentrums B.___ , dass eine am 1 2. Sep tember 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerde führerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen , Spon dyl arthrosen und Spondylosis

deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1).

E. 3.6 ) fest, dass in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter eine deutliche Besserung eingetreten sei und erwähnte, dass eine Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression und Ausstrahlung in den rechten Fuss gegenwärtig im Vordergrund stehe. Obwohl Dr.

A.___ am 2 9. November 2017 feststellte, dass die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit seines Erachtens nicht werde erreichen können (vorstehend E.

E. 3.7 und 3.9 ) ,

zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb alleine dara uf nicht abgestützt werden kann. Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch Dr. D.___ her vor zurufen. 5. 5.1

D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE

139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der für die Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwer deführerin massgebenden medizinische Sachverhalt, insbesondere die Fragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang und ab welchen Zeitpunkt der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbs tätigkeit zuzu muten ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Sodann kann auf Grund der vor handenen Akten nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Besorgung der im Aufgabenbereich des Haushalts anfallenden Tätigkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzu muten ist. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerde führerin erneut verfüge. Dabei wird die Beschwer de gegnerin sinnvollerweise ein ärztliches Gutachten ( orthopädischer und allenfalls zusätzlich neurologischer und/oder psychiatrischer Fachrichtung ) einholen und je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ergänzend prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweis im Haushalt tätig wäre . Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle veranlassen , wenn eine Beantwortung der Statusfrage sich bei der Prüfung des Rentenanspruchs als unumgänglich erweisen sollte.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Da keine Honorarnote aufgelegt wurde , ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Be schwer de führer in neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 3.8 ), wel cher sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März 2017 stützte, vermag nicht restlos zu überzeugen. Denn einerseits führte Dr. C.___

in ihrem erwähnten Bericht aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Belastung, seit Januar 2016 zuzumuten sei. Hinweise darauf, dass es sich dabei, wie von Dr. D.___ angenommen, um einen Verschrieb gehandelt habe, und dass Dr. C.___ der Beschwerdeführer in die Ausübung einer dem Zumutbar keitsprofil entsprechenden Tätigkeit tatsächlich erst ab Januar 2017 zumuten wollte, lassen sich weder ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 (vorstehend E.

E. 3.9 ) entnehmen. Sodann stellte Dr. C.___

fest , dass die

Familie der Beschwerdeführerin den Haushalt besorge (vorstehend E. 3.7) , und dass die Beschwerdeführerin dabei nicht mithelfen könne (vorstehend E. 3.9) . Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden, wenn er gestützt auf die Beurteilung durch Dr.

C.___ vom 1 4. März 2017 den Schluss ziehen will, dass diese der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit im Haushalt attestiert habe. Des Gleichen vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ auch insoweit nicht zu überzeugen, als er gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Januar 2017 zuzumuten sei. 4.3

In Bezug a uf die Stellungnahme von Dr. D.___

gilt es zudem zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztli cher Abklärungen –

zu denen die RAD-Berichte gehören –

aber nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

Vorliegend ent halten die Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere diejenigen von Dr.

C.___ (vorstehend E.

E. 3.10 ), nahm er zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht ausdrücklich Stellung. Demgegenüber ging Dr. C.___

in ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 ( vorstehend E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1965 , übte keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk.  7/5) und war im Aufgabenbereich Haushalt tätig (vgl. Urk.  7/2 Ziff.  5.4 und Ziff.  5/5), als sie sich unter Hinweis auf einen Auffahrunfall vom 2
  2. Januar 2016 ( Urk.  7/2 Ziff.  6.1) am
  3. Februar 2017 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Mit Mitteilung vom 2
  4. März 2017 ( Urk.  7/12) stellte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass gegenwärtig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  7/16, Urk.  7/19 und Urk.  7/27 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
  5. Oktober 2017 (Urk.  7/29 = Urk.  2 ) fest, dass lediglich für die Zeit vom 2
  6. Januar bis 3
  7. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen sei, weshalb die Versicherte eine für einen Anspruch auf eine Invaliden rente vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40  % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Wartejahr) nicht erfüllt habe, und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten.
  8. Gegen die Verfügung vom 3
  9. Oktober 2017 ( Urk.  2 ) erhob die Versicherte am
  10. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  11. Januar 2018 (Urk.  6 ) beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  12. Juni 2018 ( Urk.  8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.   5.1 mit Hin weis auf 125 V 351 E. 3a). 1.4      Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gut achten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gut achten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten ver sicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein An stellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Insbesondere die umfassende administrative Erstbegutachtung hat in der Regel polydisziplinär zu erfolgen (BGE 139 V 349 E.   3.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_38/ 2015 vom
  14. Juni 2015 E. 4.2.1) . 1.5      Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor de rungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5).
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3
  16. Oktober 2017 ( Urk.  2 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk.  7/15/3-4 ) davon aus, dass ab
  17. Januar 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise ein e uneinge schränkte funktionelle Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich des Haushalts b estanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Dabei vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht , dass die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als (Teil-) Erwerbstätige oder als in einem anerkannten Aufgabenbereich Tätige offengelassen werden könne (S.   2). 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie in der Zeit von 2003 bis 2004 beim Verein Y.___ , erwerbstätig gewesen sei. Sie sei sodann ab dem Jahre 2010 bei einem Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen und habe bis Juni 2012 Arbeits be mühungen nachgewiesen (S. 2). Diese Umstände stellten ernsthafte Hinweise dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, weshalb die Statusfrage zu klären sei. Da sie unter schwer wiegenden Rückenproblemen und unter eine r depressiven Symptomatik leide, könne nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit seien vielmehr ergänzende medizi nische Abklärungen angezeigt (S. 6).
  18. 3.1      Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen : 3.2      Die Ärzte des Spitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom
  19. Februar 2016 (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin am 2
  20. Januar 2016 als Beifahrerin Opfer eines Auffahrunfalles wurde und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterkontusion rechts am 2
  21. Januar 2016 - Rippenkontusion Rippe 2-4 rechts am 2
  22. Januar 2016 - Hüftkontusion rechts am 2
  23. Januar 2016 - Kontusion der Wirbelsäule am 2
  24. Januar 2016      Die Ärzte stellten fest, dass die radiologischen Untersuchungen des Thorax, der Schulter, der Hüfte, des Beckens sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule keine Hinweise auf eine Fraktur, keinen Pneumothorax, jedoch einen leichte Omarthrose und eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks (AC) im Bereich der rechten Schulter ergeben habe (S. 2). 3.3      Mit Radiologiebericht vom
  25. März 2016 ( Urk.  7/14/10) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter der Beschwerdeführerin eine vorbestehende intra spon giöse Diskushernie der Deckplatte BW 11 sowie geringe Fazetten gelenks - und Unkovertebralarthrosen zervikal ergeben habe.      Mit Radiologiebericht vom
  26. März 2016 ( Urk.  7/14/8-9) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine nach einer Arthrographie durchgeführte MRI des rechten Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine Tendopathie am Ansatz der Supra spinatussehne und Subscapularissehne ohne Ruptur, eine geringe Bursitis sub acromialis bei deutlic her subakromial betonter AC-Gelenksarthrose sowie einen Enthesiophyt des Musculus deltoideus am Acromion ergeben habe, und dass diese Befunde auf ein klinisches Impingement hinwiesen . 3.4      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 1
  27. April 2016 (Urk.   7/14/6-7) die folgende Diagnose (S. 1): - subakromiales Impingement rechts bei AC-Gelenksarthrose, aktiviert durch den Verkehrsunfall vom 2
  28. Januar 2016      Er erwähnte, dass die vorbestehende AC-Gelenksarthrose durch die Traumati sierung aktiviert worden sei , und dass die Traumatisierung das subakromiale Impingement verursacht habe. Angezeigt sei g egenwärtig eine physiothera peuti sche Behandlung sowie allenfalls eine Steroidinfiltration des Subakromial raumes und der Bursa, wobei letztere Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerde führerin abgelehnt werde. Bei einem Versagen aller konservativen Behandlungen sei eine Operation im Sinne einer Defilée -Erweiterung in Betracht zu ziehen (S.   2). 3.5      Mit Radiologiebericht vom 1
  29. September 2016 ( Urk.  7/14/2-3) erkannten die Ärzte des Medizinischen Diagnose-Zentrums B.___ , dass eine am 1
  30. Sep tember 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerde führerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen , Spon dyl arthrosen und Spondylosis deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1). 3.6      In seinem Bericht vom 1
  31. Oktober 2016 ( Urk.  7/14/1) stellte Dr.  A.___ die fol gende Diagnose: - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression      Er führte aus, dass d ie Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, welche von der Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression ausgelöst worden seien , leide . Diesbezüglich sei eine Infiltration angezeigt. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei zwi schenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten . 3.7      Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 1
  32. März 2017 ( Urk.  7/9) die folgenden Diagnosen ( Ziff.  1.1): - chronische Lumboischialgie , seit vielen Jahren, mit/bei: - Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression, aggraviert nach Auf fahrunfall vom Januar 2016, seither Panvertebralsyndrom - chronische Schulterschmerzen mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - subakromialem Impingement , aktiviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016 - depressives Zustandsbild, seit Januar 2016      Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unruhig sei und nicht einmal fünf Minuten sitzen könne, dass sie ihren Rücken nicht belasten könne, dass sie keine Lasten tragen könne, und dass sie in psychischer Hinsicht durch eine reak tive depressive Störung beeinträchtigt werde ( Ziff.  1.7). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und verfüge über fast keine Kenntnisse der deutschen Sprache ( Ziff.  1.8). Der Haushalt werde gegenwärtig durch ihre restliche Familie besorgt (Ziff. 1.7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten, «ohne Belastung», sei ihr seit Januar 2016 zuzumuten gewesen ( Urk.  7/9/5). 3.8      RAD-Arzt Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1
  33. August 2017 ( Urk.  9/15/3-4) fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im Haushalt bei Verrichtungen, welche repeti tive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppen steigen, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufige Rumpfrotationen und häufiges Gehen beinhalten, eingeschränkt sei . Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten zuzumuten.      Als Hausfrau habe im Aufgabenbereich des Haushalts seit dem Unfall vom 23.   Januar bis Ende Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % bestan den. Gemäss dem Bericht von Dr.  C.___ ( vom 1
  34. März 2017) habe ab Beginn des Monats Januar 2017 erneut eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden. Dass Dr.  C.___ den Beginn der Arbeitsfähigkeit in ihrem Beri cht mit «1/16» umschrieben habe , stelle einen Schreibfehler dar . Des Gleichen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil vom 2
  35. Januar bis Ende Dezember 2016 bestanden . Für die Zeit ab Januar 2017 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen (S. 2). 3.9      Dr.  C.___ führte in ihrer zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer de führerin verfassten Stellungnahme vom 1
  36. November 2017 ( Urk.  3/3) aus, dass sie (in ihrem „unglücklich formulierten” Bericht vom 1
  37. März 2017) ange geben habe, dass der Beschwerdeführe rin die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten «ohne Belastung» zuzumuten sei. Diesem Zumutbarkeitsprofil komme die Bedeutung zu , dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse. Von einer Arbeitsfähigkeit könne absolut nicht ausgegangen werden , da die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der Besorgung ihres Haushaltes mitzuhelfen vermöge . Selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es sei eine ärztliche Begutachtung angezeigt. 3.10      Dr.  A.___ stellte in seiner zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 2
  38. November 2017 ( Urk.  3/4) fest, dass er die Durchführung einer ä rztlichen Begutachtung empfehle. In Anbetracht der Gesamtsituation halte er das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit indes nicht für möglich.
  39. 4.1      Den erwähnen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit Jahren unter einer chronische n Lumboischialgie mit einer Diskus hernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression sowie unter einer AC-Gelenksarthrose gelitten hatte, als sie am 2
  40. Januar 2016 als Beifahrerin an einem Auffahrunfall beteiligt war. Durch diesen Unfall wurde die vorbestehende AC-Gelenksarthrose aktiviert und verursachte ein subakromiales Impingement (vorstehend E. 3.4 ) , weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vorerst vor allem unter ver stärkten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter litt (vorstehend E. 3.4 ). Anschliessend stellte Dr.  A.___ in seinem Bericht vom 1
  41. Oktober 2016 (vorste hend E. 3.6 ) fest, dass in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter eine deutliche Besserung eingetreten sei und erwähnte, dass eine Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression und Ausstrahlung in den rechten Fuss gegenwärtig im Vordergrund stehe. Obwohl Dr.   A.___ am 2
  42. November 2017 feststellte, dass die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit seines Erachtens nicht werde erreichen können (vorstehend E.   3.10 ), nahm er zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht ausdrücklich Stellung. Demgegenüber ging Dr.  C.___ in ihrem Bericht vom 1
  43. März 2017 ( vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behin derungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten , sofern es sich hierbei um nicht (beziehungsweise nur um gering) belastende Tätigkeiten handle, seit Januar 2016 zuzumuten sei. I n ihrer Stellungnahme vom 1
  44. November 2017 (vorstehend E. 3.9 ) berichtigte sie jedoch , dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse, weshalb selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei . Dr.  C.___ (vorstehend E. 3.9) und Dr.  A.___ (vorstehend E. 3.10) vertraten sodann übereinstimmend die Ansicht, dass eine ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin angezeigt sei.      Dr.  D.___ ging in seiner Stellungnahme vom 1
  45. August 2017 (vorstehend E.   3.8) auf Grund der Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr.   C.___ vom 1
  46. März 2017 , davon aus, dass ab
  47. Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich des Haushalts bestan den habe, und dass der Beschwerdeführer in ab diesem Zeitpunkt die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und rücken schonender Tätigkeiten im vollzeitliche m Umfang und ohne Leistungsein schränkung zuzumuten gewesen sei . 4.2      Die Beurteilung von Dr.  D.___ vom 1
  48. August 2017 (vorstehend E. 3.8 ), wel cher sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr.  C.___ vom 1
  49. März 2017 stützte, vermag nicht restlos zu überzeugen. Denn einerseits führte Dr.  C.___ in ihrem erwähnten Bericht aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Belastung, seit Januar 2016 zuzumuten sei. Hinweise darauf, dass es sich dabei, wie von Dr.  D.___ angenommen, um einen Verschrieb gehandelt habe, und dass Dr.  C.___ der Beschwerdeführer in die Ausübung einer dem Zumutbar keitsprofil entsprechenden Tätigkeit tatsächlich erst ab Januar 2017 zumuten wollte, lassen sich weder ihrem Bericht vom 1
  50. März 2017 (vorstehend E. 3.7 ) noch ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1
  51. November 2017 (vorstehend E.   3.9 ) entnehmen. Sodann stellte Dr.  C.___ fest , dass die Familie der Beschwerdeführerin den Haushalt besorge (vorstehend E. 3.7) , und dass die Beschwerdeführerin dabei nicht mithelfen könne (vorstehend E. 3.9) . Dr.  D.___ kann daher nicht gefolgt werden, wenn er gestützt auf die Beurteilung durch Dr.   C.___ vom 1
  52. März 2017 den Schluss ziehen will, dass diese der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit im Haushalt attestiert habe. Des Gleichen vermag die Beurteilung durch Dr.  D.___ auch insoweit nicht zu überzeugen, als er gestützt auf die Beurteilung durch Dr.  C.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Januar 2017 zuzumuten sei. 4.3      In Bezug a uf die Stellungnahme von Dr.  D.___ gilt es zudem zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.  49 Abs.  2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztli cher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – aber nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E.   4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Vorliegend ent halten die Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere diejenigen von Dr.   C.___ (vorstehend E. 3.7 und 3.9 ) , zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb alleine dara uf nicht abgestützt werden kann. Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch Dr.  D.___ her vor zurufen.
  53. 5.1      D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE   139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2      Vorliegend erweist sich der für die Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwer deführerin massgebenden medizinische Sachverhalt, insbesondere die Fragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang und ab welchen Zeitpunkt der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbs tätigkeit zuzu muten ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Sodann kann auf Grund der vor handenen Akten nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Besorgung der im Aufgabenbereich des Haushalts anfallenden Tätigkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzu muten ist. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerde führerin erneut verfüge. Dabei wird die Beschwer de gegnerin sinnvollerweise ein ärztliches Gutachten ( orthopädischer und allenfalls zusätzlich neurologischer und/oder psychiatrischer Fachrichtung ) einholen und je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ergänzend prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweis im Haushalt tätig wäre . Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle veranlassen , wenn eine Beantwortung der Statusfrage sich bei der Prüfung des Rentenanspruchs als unumgänglich erweisen sollte.      Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
  54. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
  55. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).      Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Da keine Honorarnote aufgelegt wurde , ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  1 ‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  56. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 3
  57. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Be schwer de führer in neu ver füge.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  59. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  60. Juli bis und mit 1
  61. August sowie vom 1
  62. Dezember bis und mit dem
  63. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01309

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

26. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965 , übte keine Erwerbstätigkeit aus (vgl. Urk. 7/5) und war im Aufgabenbereich Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.4 und Ziff. 5/5), als sie sich unter Hinweis auf einen Auffahrunfall vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 7/2 Ziff. 6.1) am 6. Februar 2017 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Mit Mitteilung vom 2 7. März 2017 ( Urk. 7/12) stellte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass gegenwärtig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/19 und Urk. 7/27 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 7/29 = Urk. 2 ) fest, dass lediglich für die Zeit vom 2 3. Januar bis 3 1. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen sei, weshalb die Versicherte eine für einen Anspruch auf eine Invaliden rente vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Wartejahr) nicht erfüllt habe, und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom

3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 30.

November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bea ntragte, diese sei aufzuheben und es sei

die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum neuen Entscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2018 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.

8) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.

5.1 mit Hin weis auf 125 V 351 E. 3a). 1.4

Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gut achten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gut achten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten ver sicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein An stellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Insbesondere die umfassende administrative Erstbegutachtung hat in der Regel polydisziplinär zu erfolgen

(BGE 139 V 349 E.

3.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_38/ 2015 vom 1. Juni 2015 E. 4.2.1) . 1.5

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor de rungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/15/3-4 ) davon aus, dass ab 1. Januar 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise ein e uneinge schränkte funktionelle Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich des Haushalts b estanden habe, weshalb ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Dabei vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht , dass die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als (Teil-) Erwerbstätige oder als in einem anerkannten Aufgabenbereich Tätige offengelassen werden könne

(S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie in der Zeit von 2003 bis 2004 beim Verein Y.___ , erwerbstätig gewesen sei. Sie sei sodann ab dem Jahre 2010 bei einem Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen und habe bis Juni 2012

Arbeits be mühungen nachgewiesen (S. 2). Diese Umstände stellten ernsthafte Hinweise dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, weshalb die Statusfrage zu klären sei. Da sie unter schwer wiegenden Rückenproblemen und unter eine r depressiven Symptomatik leide, könne nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit seien vielmehr ergänzende medizi nische Abklärungen angezeigt (S. 6). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen : 3.2

Die Ärzte des Spitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/14), dass die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2016 als Beifahrerin Opfer eines Auffahrunfalles wurde und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterkontusion rechts am 2 3. Januar 2016 - Rippenkontusion Rippe 2-4 rechts am 2 3. Januar 2016 - Hüftkontusion rechts am 2 3. Januar 2016 - Kontusion der Wirbelsäule am 2 3. Januar 2016

Die Ärzte stellten fest, dass die radiologischen Untersuchungen des Thorax, der Schulter, der Hüfte, des Beckens sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule keine Hinweise auf eine Fraktur, keinen Pneumothorax, jedoch einen leichte Omarthrose und eine Arthrose des Acromioclaviculargelenks (AC) im Bereich der rechten Schulter ergeben habe (S. 2). 3.3

Mit Radiologiebericht vom 3. März 2016 ( Urk. 7/14/10) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter der Beschwerdeführerin eine vorbestehende intra spon giöse Diskushernie der Deckplatte BW 11 sowie geringe Fazetten gelenks

- und Unkovertebralarthrosen zervikal ergeben habe.

Mit Radiologiebericht vom 4. März 2016 ( Urk. 7/14/8-9) erkannten die Ärzte des Spitals Z.___ , dass eine nach einer Arthrographie durchgeführte MRI des rechten Schultergelenks der Beschwerdeführerin eine Tendopathie am Ansatz der Supra spinatussehne und Subscapularissehne ohne Ruptur, eine geringe Bursitis sub acromialis bei deutlic her subakromial betonter AC-Gelenksarthrose sowie einen Enthesiophyt des Musculus

deltoideus am Acromion ergeben habe, und dass diese Befunde auf ein klinisches Impingement hinwiesen . 3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 1 4. April 2016 (Urk.

7/14/6-7) die folgende Diagnose (S. 1): - subakromiales

Impingement rechts bei AC-Gelenksarthrose, aktiviert durch den Verkehrsunfall vom 2 3. Januar 2016

Er erwähnte, dass die vorbestehende AC-Gelenksarthrose durch die Traumati sierung aktiviert worden sei , und dass die Traumatisierung das subakromiale

Impingement verursacht habe. Angezeigt sei g egenwärtig eine physiothera peuti sche Behandlung sowie allenfalls eine Steroidinfiltration des Subakromial raumes

und der Bursa, wobei letztere Behandlungsmöglichkeit von der Beschwerde führerin abgelehnt werde. Bei einem Versagen aller konservativen Behandlungen sei eine Operation im Sinne einer Defilée -Erweiterung in Betracht zu ziehen (S.

2). 3.5

Mit Radiologiebericht vom 1 3. September 2016 ( Urk. 7/14/2-3) erkannten die Ärzte des Medizinischen Diagnose-Zentrums B.___ , dass eine am 1 2. Sep tember 2016 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerde führerin degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen , Spon dyl arthrosen und Spondylosis

deformans sowie eine Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal rechts ergeben habe (S. 1). 3.6

In seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 7/14/1) stellte Dr. A.___ die fol gende Diagnose: - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression

Er führte aus, dass d ie Beschwerdeführerin gegenwärtig unter Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, welche von der Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzel kompression ausgelöst worden seien , leide . Diesbezüglich sei eine Infiltration angezeigt. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sei zwi schenzeitlich eine deutliche Besserung eingetreten . 3.7

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 ( Urk. 7/9) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronische Lumboischialgie , seit vielen Jahren, mit/bei: - Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression, aggraviert nach Auf fahrunfall vom Januar 2016, seither Panvertebralsyndrom

- chronische Schulterschmerzen mit/bei: - AC-Gelenksarthrose - subakromialem

Impingement , aktiviert nach Auffahrunfall vom Januar 2016 - depressives Zustandsbild, seit Januar 2016

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin unruhig sei und nicht einmal fünf Minuten sitzen könne, dass sie ihren Rücken nicht belasten könne, dass sie keine Lasten tragen könne, und dass sie in psychischer Hinsicht durch eine reak tive depressive Störung beeinträchtigt werde ( Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und verfüge über fast keine Kenntnisse der deutschen Sprache ( Ziff. 1.8). Der Haushalt werde gegenwärtig durch ihre restliche Familie besorgt (Ziff. 1.7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkei ten, «ohne Belastung», sei ihr seit Januar 2016 zuzumuten gewesen ( Urk. 7/9/5). 3.8

RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 4. August 2017 ( Urk. 9/15/3-4) fest, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im Haushalt bei Verrichtungen, welche repeti tive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppen steigen, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Kauern, Knien, häufige Rumpfrotationen und häufiges Gehen beinhalten, eingeschränkt sei . Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung leichter, wechselbelastender und rückenschonender Tätigkeiten zuzumuten.

Als Hausfrau habe im Aufgabenbereich des Haushalts seit dem Unfall vom 23.

Januar bis Ende Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___

( vom 1 4. März 2017) habe ab Beginn des Monats Januar 2017 erneut eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit bestanden. Dass

Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsfähigkeit in ihrem Beri cht mit «1/16» umschrieben habe , stelle einen Schreibfehler dar . Des Gleichen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil vom 2 3. Januar bis Ende Dezember 2016 bestanden . Für die Zeit ab Januar 2017 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten auszugehen (S. 2). 3.9

Dr. C.___

führte in ihrer zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwer de führerin verfassten Stellungnahme vom 1 4. November 2017 ( Urk. 3/3) aus, dass sie (in ihrem „unglücklich formulierten” Bericht vom 1 4. März 2017) ange geben habe, dass der Beschwerdeführe rin die Ausübung wechselbelastender Tätigkeiten «ohne Belastung» zuzumuten sei. Diesem Zumutbarkeitsprofil

komme die Bedeutung zu , dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse. Von einer Arbeitsfähigkeit könne absolut

nicht ausgegangen werden , da die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der Besorgung ihres Haushaltes mitzuhelfen vermöge . Selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es sei eine ärztliche Begutachtung angezeigt. 3.10

Dr. A.___ stellte in seiner zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 2 9. November 2017 ( Urk. 3/4) fest, dass er die Durchführung einer ä rztlichen Begutachtung empfehle. In Anbetracht der Gesamtsituation halte er das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit indes nicht für möglich. 4. 4.1

Den erwähnen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit Jahren unter einer chronische n

Lumboischialgie mit einer Diskus hernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression sowie unter einer AC-Gelenksarthrose gelitten hatte, als sie am 2 3. Januar 2016 als Beifahrerin an einem Auffahrunfall beteiligt war. Durch diesen Unfall wurde die vorbestehende AC-Gelenksarthrose aktiviert und verursachte ein subakromiales

Impingement (vorstehend E. 3.4 ) , weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vorerst vor allem unter ver stärkten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter litt (vorstehend E. 3.4 ). Anschliessend stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2016 (vorste hend E. 3.6 ) fest, dass in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter eine deutliche Besserung eingetreten sei und erwähnte, dass eine Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression und Ausstrahlung in den rechten Fuss gegenwärtig im Vordergrund stehe. Obwohl Dr.

A.___ am 2 9. November 2017 feststellte, dass die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit seines Erachtens nicht werde erreichen können (vorstehend E.

3.10 ), nahm er zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht ausdrücklich Stellung. Demgegenüber ging Dr. C.___

in ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 ( vorstehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behin derungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten , sofern es sich hierbei um nicht (beziehungsweise nur um gering) belastende Tätigkeiten handle, seit Januar 2016 zuzumuten sei. I n ihrer Stellungnahme vom 1 4. November 2017 (vorstehend E. 3.9 ) berichtigte sie jedoch , dass die Beschwerdeführerin dauernd ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln müsse, weshalb selbst in Bezug auf leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei .

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.9) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.10) vertraten sodann übereinstimmend die Ansicht, dass eine ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin angezeigt sei.

Dr. D.___

ging in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2017 (vorstehend E.

3.8) auf Grund der Akten, insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr.

C.___ vom 1 4. März 2017 , davon aus, dass ab 1. Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich des Haushalts bestan den habe, und dass der Beschwerdeführer in ab diesem Zeitpunkt die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und rücken schonender Tätigkeiten im vollzeitliche m Umfang und ohne Leistungsein schränkung zuzumuten gewesen sei . 4.2

Die

Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. August 2017 (vorstehend E. 3.8 ), wel cher sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. März 2017 stützte, vermag nicht restlos zu überzeugen. Denn einerseits führte Dr. C.___

in ihrem erwähnten Bericht aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Belastung, seit Januar 2016 zuzumuten sei. Hinweise darauf, dass es sich dabei, wie von Dr. D.___ angenommen, um einen Verschrieb gehandelt habe, und dass Dr. C.___ der Beschwerdeführer in die Ausübung einer dem Zumutbar keitsprofil entsprechenden Tätigkeit tatsächlich erst ab Januar 2017 zumuten wollte, lassen sich weder ihrem Bericht vom 1 4. März 2017 (vorstehend E. 3.7 ) noch ihrer

ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. November 2017 (vorstehend E.

3.9 ) entnehmen. Sodann stellte Dr. C.___

fest , dass die

Familie der Beschwerdeführerin den Haushalt besorge (vorstehend E. 3.7) , und dass die Beschwerdeführerin dabei nicht mithelfen könne (vorstehend E. 3.9) . Dr. D.___ kann daher nicht gefolgt werden, wenn er gestützt auf die Beurteilung durch Dr.

C.___ vom 1 4. März 2017 den Schluss ziehen will, dass diese der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2017 eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit im Haushalt attestiert habe. Des Gleichen vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ auch insoweit nicht zu überzeugen, als er gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Januar 2017 zuzumuten sei. 4.3

In Bezug a uf die Stellungnahme von Dr. D.___

gilt es zudem zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztli cher Abklärungen –

zu denen die RAD-Berichte gehören –

aber nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

Vorliegend ent halten die Berichte der behandelnden Ärzte , insbesondere diejenigen von Dr.

C.___ (vorstehend E. 3.7 und 3.9 ) ,

zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, weshalb alleine dara uf nicht abgestützt werden kann. Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch Dr. D.___ her vor zurufen. 5. 5.1

D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE

139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend erweist sich der für die Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwer deführerin massgebenden medizinische Sachverhalt, insbesondere die Fragen, ob beziehungsweise in welchem Umfang und ab welchen Zeitpunkt der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbs tätigkeit zuzu muten ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Sodann kann auf Grund der vor handenen Akten nicht beurteilt werden, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Besorgung der im Aufgabenbereich des Haushalts anfallenden Tätigkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzu muten ist. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und anschliessend über den Renten anspruch der Beschwerde führerin erneut verfüge. Dabei wird die Beschwer de gegnerin sinnvollerweise ein ärztliches Gutachten ( orthopädischer und allenfalls zusätzlich neurologischer und/oder psychiatrischer Fachrichtung ) einholen und je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ergänzend prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchti gung eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweis im Haushalt tätig wäre . Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle veranlassen , wenn eine Beantwortung der Statusfrage sich bei der Prüfung des Rentenanspruchs als unumgänglich erweisen sollte.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Da keine Honorarnote aufgelegt wurde , ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Be schwer de führer in neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz