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IV.2019.00865

Erstmals festgestelltes Aggravationsverhalten als Revisionsgrund. Keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr, Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt. Aufwendungen des Substituten sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zu ersetzen. (BGE 8C_163/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967 , war seit de m

1. November 2005 als Montage mitarbeiter bei der Y.___ AG tätig gewesen, als er sich - gemäss Schadenmeldung vom 14. Februar 2008 (Urk. 13/1/3) - am 5. Februar 2008 bei der Arbeit den Kopf anschlug und bewusstlos wurde. Infolgedessen wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit atte stiert (vgl. Urk. 13/ 16/2) und die Arbeitgeberin meldete ihn

am 12. März 2008 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2 , Urk. 13/24 ). Am 29.

April 2008 reichte der Versicherte unter Hinweis auf Gedächtnisverlust und starke Müdigkeit die Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch , holte beim Psychiatriez en trum Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. September 200 9 erstattet wurde (Urk. 13/41) , und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Septem ber 2010 ab 1.

Februar

2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.

13/50, Urk.

13/59) . 1.2

Im Rahmen des im Februar 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk.

13/88) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug, Ur

k. 13/90) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 13/89) und legte den Fall Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalärztlichen Die nst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 13/93). Am 13. Juli 2015 teilte sie dem Ver sicherten mit, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe weiterhin (Urk.

13/94). 1.3

Im August 2016 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk.

13/115) und holte einen IK-Auszug (Urk. 13/116) sowie Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 13/117, Urk. 13/119, Urk. 13/ 122, Urk. 13/141, Urk. 13/148 ) ein . In der Folge gab sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in Auftrag (Urk. 13/143), der Ver sicherte erschien jedoch nicht zum Gutachtenstermin (Urk. 13/154). Nachdem er

die Bereitschaftserklärung zur Begutachtung nicht innert Frist zurückgesandt hatte (vgl. Urk. 13/155), stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2017 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 13/159). Am 18. Januar 2018 ging die vom Versicherten unterzeichnete Bereitschaftserklärung bei der IV-Stelle ein, worauf diese Dr. C.___ und Dr. D.___ , Diplompsychologin , mit der Erstellung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens beauf tragte (Urk. 13/163, Urk. 13/167), das am 8.

beziehungsweise am 19. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 13/181 , Urk. 13/189). Nachdem Dr. C.___ die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen (Urk. 13/183 ) , beantw ortet hatte (Urk. 13/188), zog die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte (Urk. 13/193, Urk. 13/196) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 13/198) bei und stellte dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 17. September 2019 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 13/205). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 13/206). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, am 2. Dezember 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen aus der Invalidenver siche rung zuzusprechen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente über den 31. Oktober 2019 hinaus. Sodann sei ein Gerichtsgutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit

einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bader (Urk. 1 S. 2 ). Am 6. Januar 2020 reichte er diverse ärztliche Unterlagen nach (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung v om 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. Gleich zeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Manuel Bader als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachen änderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur S chmerzausweitung und – verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be ruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heits gewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichend es Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hin weisen).

Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstella tionen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121, 9C_899/2014 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 9C_658/20 18 vom 11. Januar 2019 E. 4.1).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 und 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 30. Oktober 2019 dahingehend, dass der begutachtende Experte im Gutachten vom 8. Juli 2018 zum Ergebnis komme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung weder verschlechtert noch ver bessert habe, die vorgetragene Symptomatik jedoch nicht der Wahrheit ent spreche, sondern Hinweise auf erhebliche Aggravation bestünden. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein früher nicht gezeigte s Verhalten im Sinne einer bewusstseinsnah zu charakterisierenden Aggravation von erheblicher Ausprägung und Intensität eine relevante Tatsachenänderung darstellen könne , wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Rentenanspruch aus wirke und im vorliegend en

Fall keine Hinweise bestünden, dass bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine

Aggravation bestanden habe , sei von einer relevanten Tatsachen ä nderung und damit von einem Revisionsgrund auszu gehen. Die Gutachter seien aufgrund der Aggravation und der gezeigten Inkon sistenzen zum Schluss gekommen, dass ein erhebliches krankheitsmässiges Ge sche hen nicht mehr mit ausrei chender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Daher bestünden keine Invalidität und kein Anspruch auf Leistungen de r Invalidenversicherung mehr (Urk. 2 S. 1 f.).

Ferner liege auch ein Wiedererwägungsgrund vor . So seien im psychiatrischen Gutachten, auf das sich die rentenzusprechende Verfügung gestützt habe, ärzt liche Berichte, gemäss denen die psychotische Symptomatik weitgehend zurück gegangen sei, nicht berücksichtigt worden, sodann seien die Diagnosekriterien einer paranoiden Schizophrenie nie erfüllt gewesen. Auch hätten weitere Punkte, wie eine zumindest vorübergehende höhere Arbeitsfähigkeit sowie eine Scha denminderungspflicht abgeklärt werden müssen, so dass eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes vorliege und der damalige Entscheid als zweifellos unrichtig zu bezeichnen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Leistungseinschränkung nicht eindeutig nur auf die Aggrava tion zurückzuführen sei. Auch werde die attestierte Aggravation nicht näher beschrieben, so dass nicht dargelegt sei, dass diese über die blosse Tendenz zur Schmerzausweitung hinausgehe. Die Voraus setzungen für die Annahme eine s Revisionsgrund es im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung seien daher nicht erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).

Sodann liege auch kein Wiedererwägungsgrund vor, da die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht erfüllt sei. So sei die Leistungszusprechung im Jahr 2010 unbestreitbar vertretbar gewesen, sonst hätte die Beschwerdegegnerin keine Invalidenrente zugesprochen und diese schon gar nicht im Jahr 2015 nochmals bestätigt. Die damals vorhandenen Arztberichte seien kritisch gewürdigt und bezüglich der Diagnostik als schlüssig erachtet worden (Urk. 1 S. 5 f.).

Schliesslich könne nicht auf das psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2018 abgestellt werden, da die Untersuchung nur 20 Minuten gedauert habe und der Gutachter die Abweichungen von den bisherigen ärztlichen Berichten sowie die vorgetragenen Beschwerden lediglich pauschal mit der von ihm festgestellt en Aggra vation begründe. Von einer umfassenden und allseitigen Begutachtung könne daher nicht die Rede sein und die Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sei en nicht einleuch tend und die Folgerungen nicht begründet. Letztlich sei es schlicht nicht vor stellbar, dass die Aggravation erst jetzt festgestellt worden sei. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar, allenfalls sei ein neues Gutachten zu erstellen , das durch das Gericht einzuholen sei, da er unter der unklaren Versicherungssituation leide und er durch die durch eine Rückweisung entstehende weitere Verzögerung einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleiden würde (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers und im Besonderen, ob ein Revisionsgrund im Sinne eines vorher nicht gezeigten aggravatorischen Verhaltens vorlieg t , so dass die Beschwerdegegnerin seinen Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu prüfen konnte. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist unbestrittenermassen die renten zusprechende Verfügung vom

1. September 2010, da im darauffolgenden Revi sions verfahren im Jahr 2015, das mit einer informellen Mitteilung abgeschlossen wurde, keine fachärztliche Beurteilungen , sondern lediglich ein Bericht des Haus arztes eingeholt wurden , wobei es sich nicht um eine rechtskonforme Sachver haltsabklärung und Beweiswürdigung handelt (BGE 133 V 108 E. 5.4). Recht spre chungsgemäss bildet die hier angefoch tene Verfügung vom 30. Oktober 201 9 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), so dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte, soweit sie sich lediglich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes nach diesem Zei tpunkt äussern (Urk. 7/1-2 ), vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 3. 3.1

3.1.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 13/50, Urk.

13/59 ) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unter lagen:

Med. pract . E.___ , Assistenzarzt , und med. pract . F.___ , Ober arzt, vom Psychiatriez entrum Z.___ , b erichteten am 15. Mai 2008, der Beschwer deführer sei vom 7. bis am 28. April 2008 hospitalisiert gewesen , und stellten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Ur

k. 13/ 3 6/ 9 ff.). Sie hielten fest, unter einer neuroleptischen Therapie habe der Beschwerdeführer eine nahezu vollständige Remission der produkti ven psychotischen Symptomatik an gegeben , bei jedoch deutlicher Dissimulationsneigung. Die kognitive und mnest ische Leistungsfähigkeit sei bis zuletzt schwer be einträchtigt gewesen (Urk.

13/ 3 6/1 1 ). 3.1.2

Dr. med. G.___ , Oberärztin , und Dr. med. G.___ , leitender Arzt am Psychiatrie z entrum Z.___ , stellten im psychiatrischen Gut achten vom 30. September 2009 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00), kontinuierlich verlaufend. Das vom Beschwerdeführer aktuell ge zeigte klinische Bild werde von praktisch dauerhaft vorhandenen optischen und akustischen Halluzinationen beherrscht. Ebenfalls seien eine Affekt ver fla chung und eine Störung des Antriebes, Gedächtnisstörungen, Merkfähigkeits stö rungen sowie negative Symptome (inkl. s o zialem Rückzug) deutlich vorhan den. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie beinhalte die Feststellung einer Konstellation von Zeichen und Symptomen, die mit einer beruflichen und sozia len Leistungsbeeinträchtigung einhergehe. Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Symptome seien stimmig mit den von den Experten selbst erhobenen Befun den. Es seien keine Phasen einer teilweisen oder vollständigen Remission be kannt, deswegen sei (trotz der aktuellen Medikation) von einem kontinuierlichen Verlauf auszugehen (Urk. 13/41/12 f.). Eine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenmechaniker noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Februar 2008 (Urk.

13/41/14). 3.1.3

D ie seinerzeitige Rentenzusprache

stützte auf die psychiatrische Expertise und die dort gestellte 100%ige Arbeitsunfähig k eit (Urk. 13/43/5). 3.2

3.2 .1

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

Nach einem Auffahrunfall vom 25. Oktober 2015 (vgl. Urk. 13/117/9) verwies Dr.

A.___ den Beschwerdeführer zur Abklärung von Nackenschmerzen an das Mus k ulo-Skelettal Zentrum der Klinik H.___ . Die behandelnden Ärzte diag nos tizierten ein akutes zervikales Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion am 25. Oktober 2015. Klinisch-neurologisch hätten keine fokalneurologischen Defizite , aber eine eingeschränkte HWS-Rotation festgestellt werden können. Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine ossären Läsionen beziehungsweise intrakranielle Blutungen oder Frakturen erge b en (Urk. 13/117/6 f.). 3. 2 .2

Dr. A.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2016 weiterhin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär (Urk. 13/117/1). Er hielt fest, der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar (Urk. 13/117/2). 3. 2 .3

In ihrem Bericht vom 2. November 2016 stellte Dr. med. I.___ , Assis tenz ärztin an der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals J.___ , die Diagnose eines extranodalen Marginalkarzinoms, initialer Befall subkonjunktival im tem poralen linken Augenwinkel sowie eine Beta- Thal a ss ä mie , eine chronische Gas tritis und eine Commotio Cerebri im Jahr 2008 (Urk. 13/119/1) . Sie hielt fest, aufgrund der onkologischen Diagnose sei keine Leistungseinschränkung zu erwarten (Urk. 13/119/2). 3. 2 .4

Dr. med. K.___ , Assistenzärztin an der Augenklinik des Universitätsspitals J.___ , diagnostizierte im Bericht vom 29. November 2016 in opht h almologischer Hinsicht eine Hyperopie , einen Astigmatismus und eine Presbyopie sowie eine Bindehautnarbe bei Status nach Probebiopsie im Jahr 2 013 bei bekanntem extra nodalem m arginalem B-Zell-Lymphom und legte dar, aus opht h almologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/121/6). 3. 2 .5

Am 20. April 2017 wurde n aufgrund der Diagnose eines Rektumkarzinoms 12 cm ob Ano in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Uni versi täts spitals J.___ eine Rektumresektion und eine protektive Stomaanlage durch ge führt (Urk. 13/141/6 f.). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ferner hyper tro phe Analpapillen und eine chronische Anitis ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 13/141/1).

Am 30. Juli 2017 berichteten die behandelnden Ärzte sodann von einer am 27. Juli 2017 vorgenommenen Ileostomarückverlagerung mit Dünndarmsegmen tre sektion, die problemlos habe

durchgeführt werden können (Urk. 13/148/1 f.). 3. 2 .6

Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 8. und 19. Juli 2018 hielt der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ fest, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Den Diagnosen eines Status nach einer unklaren vorübergehenden psychotischen Störung mit mög lichen Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F23.1) sowie einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 13/181/43).

Gemäss Dr. C.___ berichtete der Beschwerdeführer a nlässlich der psychiatrischen Untersuchung über im Vordergrund stehende agoraphobische Ängste ohne strik tes Vermeidungsverhalten, auf Nachfrage zudem von Bildern und Wahrneh mungsstörungen im Traum. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer Ein- und Durchschlafstörungen, Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses sowie eine Amnesie angegeben (Urk. 13/181/46). Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten bis auf eine phasenweise dysphorische Stimmung ohne d urchgehende Depressivität, einen leicht verflach - ten Affek t, einen leicht eingeschränkt ein- und umstellfähigen formalen Ged an kengang sowie einen leicht verminderten Antrieb und Psychomotorik keine wei teren psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Die durch den Beschwer de führer vorgetragenen agoraphobischen Ängste, die sich nicht im Fl ugzeug , aber an sonstigen Plätzen manifestierten, seien nicht nachvollziehbar. Die beschrie benen Bilder könnten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zugeordnet werden. Es hätten sich keine objektivierbaren Hinweise für Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verken nungen ergeben. Die vom Beschwerdeführer erwähnte zeitliche Desorientierung sei in Anbetracht der überwiegend unauffälligen kognitiven Funktionen nicht nachvoll ziehbar (U rk. 13/181/47). Von den gemäss ICD-10 erforderlichen diag nos tischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie sei beim Beschwerdeführer keines ausgewiesen. Aufgrund des Aktenstudiums werde bezweifelt , dass der Beschwerdeführer jemals an den Symptomen einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe (Urk. 13/181/50). Insbesondere seien die Symptome einer para noi den Schizophrenie zu keinem Zeitpunkt ausreichend nachweisbar gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vage und diffus gewesen. Der Beschwer deführer habe auch im Rahmen der aktuellen Abklärung die genau gleichen Be schwerden beklagt. Aufgrund der fehlenden Schizophrenie-typischen psychopa tho lo gischen Auffälligkeiten sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie unhaltbar. Ein erheblicher Leidensdruck müsse bestritten werden. Eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe nicht. Die zum Zeitpunkt der Untersuchung als regelmässig eingenommen angegebenen Medikamente würden mit Verweis auf die im Rahmen der Untersuchung ermittelten Medikamenten spiegel nicht eingenommen. Das ermittelte Alltagsaktivitätsniveau des Beschwer deführers mit Auslandreisen und Gründung einer intakten Familie spreche gegen eine floride psychotische Symptomatik. Zudem habe die neuropsychologische Untersuchung Hinweise auf eine ausgeprägte Aggravation ergeben. Auf psychia trischem Fachgebiet könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 13/181/55).

Dr. C.___ hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2010 bei gleich vorgetragene m Beschwerdebild weder verschlechtert noch verbessert. Aus seiner Sicht habe beim Beschwerdeführer nie eine paranoide Schizophrenie bestanden. Die durch den Beschwerdeführer vorgetragene Sympto matik entspreche nicht der Wahrheit (Urk. 13/181/58).

Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 19. Juli 2018 stellte Dr. D.___ keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie kam zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe natürlich das Risiko, dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht fest gestellt werden könnten (Urk. 13/189/11). Während der Untersuchung seien grosse Diskrepanzen aufgefallen. Die Ergebnisse beider Symptomvalidie rungs tests seien extre m weit unter dem Cut-Off gewesen . Die ebenfalls extrem verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität gezeigt, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 13 /189/9). 3. 2 .7

In seiner Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ fest, die Inkons istenzen und Diskrepanzen seien ausführlich geschildert worden , und verwies auf das Gutachten (Urk. 13/188/2). Er ergänzte, aufgrund der Aggravation seien die Angaben zum Alltagsaktivitätsniveau des Beschwerde führers nicht verwertbar. Die Gründung der Familie, das heisse schon alleine das Kennenlernen einer Partnerin, sei per se mit einer floriden psychotischen Sympto matik nicht vereinbar (Urk. 13/188/3 f.). 3. 2 .8

Am 28. August 2018 wurde in der Klinik für plastische Chirurgie und Hand chi rurgie des Universitätsspitals J.___ eine Exzision

eines grossen axillären Lipoms links vorgenommen (Urk. 13/193/1). Die behandelnden Ärzte führten aus, der Eingriff sei komplikationslos verlaufen, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 28. August und dem 7. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/193/2). 3. 2 .9

Im Kurzaustrittsbericht vom 23. Dezember 2019 berichteten Dr. med. L.___ , Oberärztin , und Dr. med. M.___ , Assistenzärztin am Zentrum Z.___ , der Beschwerdeführer habe sich vom 6. bis am 23. Dezember 2019 aufgrund einer psychotischen Dekompensation im Rahme n der bekannten paranoiden Schizo phre nie nach selbständigem Absetzen der antipsychotischen Therapie in statio närer akut-psychiatrischer Behandlung befunden. Sie hätten die vorbekannte medikamentöse Therapie wieder eingesetzt , worauf sich eine rasche Besserung der Symptomatik gezeigt habe (Urk. 7/1 S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom

30. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten vom

8. und 19. Juli 201 8 (Urk. 13/ 181, Urk. 13/189 ; vgl. Urk. 2). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die genannte E xpertise jedoch nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 6).

Diesbezüglich bringt er zunächst vor, die psychiatrische Untersuchung habe nicht wie von Dr. C.___ angegeben 80 Minuten, sondern lediglich 20 Minuten gedauert (Urk. 1 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist indes von vornherein nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung massgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend - wie noch zu zeigen sein wird - der Fall. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt ist daher nicht erforderlich. Was die vom Beschwerdeführer sodann als widersprüchlich bezeichnete Empfehlung für eine Fahrtauglichkeitsprüfung betrifft, ist festzu halten, dass Dr. C.___ darauf hinwies, die Fahrtauglichkeit sei anhand der Unter suchung schwierig zu beurteilen , und er gleichzeitig angesichts der vom Be schwerdeführer beklagten - jedoch anlässlich der Untersuchung nicht objek ti vierbaren - Konzentrationsstörungen sowie der aufgrund der Aggravation nicht auswertbaren neuropsychologischen Untersuchung vorsichtshalber zu einer Abklä rung der Fahrtauglichkeit riet. Ein Widerspruch ist dabei nicht auszumachen.

Der Besc hwerdeführer bringt weiter vor, v on einer umfassenden und allseitigen

Begutachtung könne nicht die Rede sein, da seine Beschwerden sowie die Wider sprüche zu den bisherigen medizinischen Akten pauschal auf die Aggra va tion reduziert würden . Ferner sei auch die Verneinung der Diagnose der Schizo phrenie unbegründet erfolgt (Urk. 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. C.___ den Be schwerdeführer zunächst ausführlich zu seinen Beschwerden sowie wei teren Themen, wie seinem gewöhnlichen Tagesablauf befragte (Urk. 13/181/27 ff.) und sich in der Folge mit den von ihm geschilderten Symptomen einer Agoraphobie, einer zeitlichen Desorientierung sowie von Bildern, die er im Traum sehe, einzeln auseinandersetzte und sie als nicht nachvollziehbar einstufte. Dies beg ründete er nicht per se mit Aggravation, sondern führte aus, agoraphobische Ängste, die sich an öffentlichen Plätzen , aber nicht im Flugzeug manifestierten, seien nicht plausibel und in Anbetracht der überwiegend unauffälligen kognitiven Funk tionen sei die angegebene zeitliche Desorientierung nicht nachvollziehbar. Die beschriebenen Bilder, die lediglich im Traum auftreten, konnte er sodann auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zuordnen (Urk. 13/181/47) . Dr. C.___

erhob ferner auch die psychopathologischen Befunde nach AMDP, die

weitgehend unauffällig ausfiel en . Insbesondere konnten die vom Beschwerdeführer ebenfalls berichteten Konzentrations- und Antriebsstörungen nicht objektiviert werden (Urk. 13/181/47). In der Folge hielt Dr. C.___ zwar zu nächst zusammenfassend fest , es sei keines der Diagnosekriterien der paranoiden Schizophrenie erfüllt, jedoch ging er darauffolgend auch auf die einzelnen Kriterien ein und legte jeweils dar, dass diese - bis auf eine leichte Negativsymptomatik, die er auf die Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt zurückführte

- nicht vorhanden seien (Urk. 13/181/50). Ferner hielt Dr. C.___

bezogen auf das Gut achten vom 30.

September

2009 fest, dass die Symptome einer paranoiden Schizophrenie zu keinem Zeitpunkt ausreichend nachweisbar gewesen seien und somit die damals gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar sei (Urk. 13/181). Der Vorwurf, dass Dr. C.___ die Diagnose einer Schizophrenie pauschal verneinte, ohne auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome einzugehen oder abweichende Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu diskutieren , ist daher unbegründet. Da die Expertise auch die weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. E. 1.5 ), kann für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Besc hwerdeführers darauf abgestellt werden .

Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte provisorische Kurz austrittsbericht des Zentrums

Z.___ vom 23. Dezember 2019 (Urk. 7/1) nichts zu ändern. Soweit darin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während des statio nären Aufenthaltes vom 6. bis zum 23. Dezember 2019 Stellung genommen wird, beschlägt dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30 . Oktober 2019 , d er die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f . mit Hinweis). Im Übrigen lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundesgerichts 8 C_29/2018 vom 6. Mai 2018 E. 5.2.2). Dies trifft hier nicht zu. 4.2

4.2.1

Zu klären bleibt, ob gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gut achten auf ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden kann. 4.2.2

Vorab ist festzuhalten, dass trotz neuer somatischer Diagnosen und durchge führter Operationen keine Hinweise für eine längerdauernde gesundheitliche Ein schränkung beziehungsweise eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheits zu standes in somatischer Hinsicht bestehen. Dies

hat bereits Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2018 überzeugend dargelegt (Urk. 13/203/7). Dafür, dass sich an dieser Einschätzung aufgrund der nach diesem Datum erfolgten somatisch bedingten Eingriffe und Behandlungen etwas geändert hätte, liegen keine Hinweise vor. Eine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes im zu prüfenden Zeitraum wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend ge macht . 4.2.3

In psychiatrischer Hinsicht legte

Dr. C.___ gestützt auf die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nachvollziehbar dar, weshalb eine paranoide Schizophrenie nicht ( mehr ) zu diagnostizieren sei, schloss jedoch trotzdem auf eine fehlende wes entliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 13/181/58), da aus seiner Sicht diese Diagnosekriterien auch zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht erfüllt gewesen seien. Es handle sich vielmehr um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 13/181/57). Diese Feststellung blieb unter den Par teien unbestritten . Die fehlende rentenrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes ändert indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran, dass unter Umständen eine Tatsachenänderung im Sinne eines vorher nicht ge zeigten Aggravationsverhaltens vorliegen kann ,

die im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevant ist , wenn sie sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann (vgl. E. 1.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2 ) . Hiermit begrün dete auch die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Leistungseinschränkung sei vorliegend nicht eindeutig nur auf die Aggravation zurückzuführen und die Aggravation sei auch nicht weiter beschrieben, insbesondere werde nicht dargelegt, dass diese über eine blosse Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgehe (Urk. 1 S. 4 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden. Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. C.___

unter anderem auf erhebliche Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, insbesondere den Auslandsreisen des Beschwerde führers hin. Ein Leidensdruck könne nicht erkannt werden. Es bestünden Dis krepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden beziehungsweise der erkennbaren körperlich-psychischen Beein träch tigung in der Untersuchungssituation (Urk. 13/181/53).

D er Beschwerde führer sei nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die als regel mässig eingenommen angegebenen Medikamente würden gemäss der im Rahmen der Untersuchung ermittelten Medikamentenspiegel nicht eingenommen (Urk.

13/181/55). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr.

C.___ sodann aus drücklich fest, die Gründung einer Familie

- der seit 1998 geschiedene Beschwerdeführer (Urk. 13/11/1) heiratete 2013 erneut (Urk. 13/81) und wurde im April 2016 und im Juni 2018 Vater (Urk. 13/107, Urk. 13/176/1) - und schon alleine das Kennenlernen einer Partnerin sei per se mit einer floriden psychotischen Symptomatik nicht vereinbar (Urk. 13/188/3 f.).

Die neuropsychologischer Gutachterin Dr. D.___ legte dar , während der Unter suchung seien grosse Diskrepanzen aufgefallen. Die Ergebnisse beider Symptom validierungstests seien extrem weit unter dem Cut-Off gelegen. Die ebe nfalls extrem verlangsamten Reak tionszeiten hätten eine Variabilität gezeigt, die neu ropsychologisch nicht erklärbar sei (Urk. 13/189/9). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbare n neuropsychologischen Befunde

lieferten , da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden (Urk. 13/189/8).

Angesichts der zahlreichen aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht aufgeführten, für eine Aggravation rechtsprechungsgemäss geradezu typischen (vgl. E. 1.4) Anhaltspunkte, ist entgegen der Argumentation des Beschwerde führers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation und nicht bloss eine Verdeutlichungstendenz ausgewiesen. Dies es erstmals im Gutachten vom 8.

und 19. Juli 2019 festgestellte Aggravationsverhalten bildet einen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Unter diesen Umständen kann offen bleiben , ob - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - auch die Vor aussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzuspre chenden Verfügung gegeben wären. 4.3

Daraus, dass Dr. C.___ und Dr. D.___ lediglich das aufgeführte Aggra va tions verhalten festhielten und darüber hinaus keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten, erschliesst sich , dass neben der Aggravation keine ver selbständigte Gesundheitsschädigung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer ange gebene

Leistungseinschränkung von 100 % (Urk. 13/181/56) beruht daher rein auf dem dargelegten Aggravationsverhalten . Damit liegt ein Ausschlussgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) und es besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente

Die Be schwer degegnerin hat die ganze Invalid enrente somit zu Recht aufgehoben. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist von weiteren Beweismassnahmen abzu sehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der Inva lidenrente weder das 55. Altersjahr überschritten noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt BGE 141 V 5), durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer der Selbsteingliederung über lass en, ohne Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

Die angefochtene Verfügung vom

30. Oktober 2019 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentg eltlichen Prozessführung (Urk. 14 ) jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der mit Verfügung vom

10. Februar 2020 (Urk. 14) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manuel Bader , machte mit Honorarnote n vom

31. Dezember 2019 (Urk. 15 /1 S. 1 f. ) , vom 31. Januar 2020 (Urk. 15 /2 S. 3 f.) und 31. März 2020

(Urk. 18) einen Aufwand von 15.08 , von 1.75 und 0.25 Stunden , total 17.08 Stunden, sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 19).

Vorweg ist zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss nur patentierte Rechtsan wältinnen und -anwälte , nicht aber Substituten

zur unentgeltlichen Rechtsver tretung zugelassen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012 E. 2.3). Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Das Mandat kann verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Über nahme einer staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird .

Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung ( BGE 141 I 70 E. 6.1-2). Eine Entschädigung für die nicht durch den einges e tzten Rechtsan walt Manuel Bader getätigten Aufwendungen fällt daher ausser Betracht.

Dieser hat nach Lage der Akten am 2. Dezember 2019 die Beschwerde erhoben (Urk. 1), ist aber im weiteren Prozessv erlauf nicht mehr tätig geworden. D ie wei teren Unterlagen wurden durch den Substituten nachgereicht (Urk. 6), genauso wie die Akten betreffend die Substantiierung der Bedürftigkeit (Urk. 9-11). Daher entschädigt das Gericht nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Be schwerdeerhebung.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Aufwand für die Instruktion und das Verfassen der im Wesentlichen achtseitigen Beschwerde schrift von insgesamt 13.58 Stunden (inkl. Aktenstudium ; Urk. 15/1 S. 1 ) erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Bader den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch nicht vertreten hat und er daher vergleichsweise mehr Zeit für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift aufwenden musste, mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch und ist auf angemessene 7.5 Stunden zu reduzieren. Rechtsanwalt Manuel Bader ist daher eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse z u zusprechen . 5.3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manuel Bader, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 November 2005 als Montage mitarbeiter bei der Y.___ AG tätig gewesen, als er sich - gemäss Schadenmeldung vom 14. Februar 2008 (Urk. 13/1/3) - am 5. Februar 2008 bei der Arbeit den Kopf anschlug und bewusstlos wurde. Infolgedessen wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit atte stiert (vgl. Urk. 13/ 16/2) und die Arbeitgeberin meldete ihn

am 12. März 2008 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2 , Urk. 13/24 ). Am 29.

April 2008 reichte der Versicherte unter Hinweis auf Gedächtnisverlust und starke Müdigkeit die Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch , holte beim Psychiatriez en trum Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. September 200 9 erstattet wurde (Urk. 13/41) , und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Septem ber 2010 ab 1.

Februar

2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.

13/50, Urk.

13/59) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachen änderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur S chmerzausweitung und – verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be ruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heits gewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichend es Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hin weisen).

Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstella tionen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121, 9C_899/2014 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 9C_658/20 18 vom 11. Januar 2019 E. 4.1).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 und 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, am 2. Dezember 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen aus der Invalidenver siche rung zuzusprechen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente über den 31. Oktober 2019 hinaus. Sodann sei ein Gerichtsgutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit

einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bader (Urk. 1 S. 2 ). Am 6. Januar 2020 reichte er diverse ärztliche Unterlagen nach (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung v om 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. Gleich zeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Manuel Bader als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 30. Oktober 2019 dahingehend, dass der begutachtende Experte im Gutachten vom 8. Juli 2018 zum Ergebnis komme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung weder verschlechtert noch ver bessert habe, die vorgetragene Symptomatik jedoch nicht der Wahrheit ent spreche, sondern Hinweise auf erhebliche Aggravation bestünden. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein früher nicht gezeigte s Verhalten im Sinne einer bewusstseinsnah zu charakterisierenden Aggravation von erheblicher Ausprägung und Intensität eine relevante Tatsachenänderung darstellen könne , wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Rentenanspruch aus wirke und im vorliegend en

Fall keine Hinweise bestünden, dass bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine

Aggravation bestanden habe , sei von einer relevanten Tatsachen ä nderung und damit von einem Revisionsgrund auszu gehen. Die Gutachter seien aufgrund der Aggravation und der gezeigten Inkon sistenzen zum Schluss gekommen, dass ein erhebliches krankheitsmässiges Ge sche hen nicht mehr mit ausrei chender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Daher bestünden keine Invalidität und kein Anspruch auf Leistungen de r Invalidenversicherung mehr (Urk. 2 S. 1 f.).

Ferner liege auch ein Wiedererwägungsgrund vor . So seien im psychiatrischen Gutachten, auf das sich die rentenzusprechende Verfügung gestützt habe, ärzt liche Berichte, gemäss denen die psychotische Symptomatik weitgehend zurück gegangen sei, nicht berücksichtigt worden, sodann seien die Diagnosekriterien einer paranoiden Schizophrenie nie erfüllt gewesen. Auch hätten weitere Punkte, wie eine zumindest vorübergehende höhere Arbeitsfähigkeit sowie eine Scha denminderungspflicht abgeklärt werden müssen, so dass eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes vorliege und der damalige Entscheid als zweifellos unrichtig zu bezeichnen sei (Urk. 2 S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Leistungseinschränkung nicht eindeutig nur auf die Aggrava tion zurückzuführen sei. Auch werde die attestierte Aggravation nicht näher beschrieben, so dass nicht dargelegt sei, dass diese über die blosse Tendenz zur Schmerzausweitung hinausgehe. Die Voraus setzungen für die Annahme eine s Revisionsgrund es im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung seien daher nicht erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).

Sodann liege auch kein Wiedererwägungsgrund vor, da die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht erfüllt sei. So sei die Leistungszusprechung im Jahr 2010 unbestreitbar vertretbar gewesen, sonst hätte die Beschwerdegegnerin keine Invalidenrente zugesprochen und diese schon gar nicht im Jahr 2015 nochmals bestätigt. Die damals vorhandenen Arztberichte seien kritisch gewürdigt und bezüglich der Diagnostik als schlüssig erachtet worden (Urk. 1 S. 5 f.).

Schliesslich könne nicht auf das psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2018 abgestellt werden, da die Untersuchung nur 20 Minuten gedauert habe und der Gutachter die Abweichungen von den bisherigen ärztlichen Berichten sowie die vorgetragenen Beschwerden lediglich pauschal mit der von ihm festgestellt en Aggra vation begründe. Von einer umfassenden und allseitigen Begutachtung könne daher nicht die Rede sein und die Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sei en nicht einleuch tend und die Folgerungen nicht begründet. Letztlich sei es schlicht nicht vor stellbar, dass die Aggravation erst jetzt festgestellt worden sei. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar, allenfalls sei ein neues Gutachten zu erstellen , das durch das Gericht einzuholen sei, da er unter der unklaren Versicherungssituation leide und er durch die durch eine Rückweisung entstehende weitere Verzögerung einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleiden würde (Urk. 1 S. 6 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers und im Besonderen, ob ein Revisionsgrund im Sinne eines vorher nicht gezeigten aggravatorischen Verhaltens vorlieg t , so dass die Beschwerdegegnerin seinen Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu prüfen konnte. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist unbestrittenermassen die renten zusprechende Verfügung vom

1. September 2010, da im darauffolgenden Revi sions verfahren im Jahr 2015, das mit einer informellen Mitteilung abgeschlossen wurde, keine fachärztliche Beurteilungen , sondern lediglich ein Bericht des Haus arztes eingeholt wurden , wobei es sich nicht um eine rechtskonforme Sachver haltsabklärung und Beweiswürdigung handelt (BGE 133 V 108 E. 5.4). Recht spre chungsgemäss bildet die hier angefoch tene Verfügung vom 30. Oktober 201 9 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), so dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte, soweit sie sich lediglich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes nach diesem Zei tpunkt äussern (Urk. 7/1-2 ), vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.

E. 3 2 .6

Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom

E. 3.1.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 13/50, Urk.

13/59 ) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unter lagen:

Med. pract . E.___ , Assistenzarzt , und med. pract . F.___ , Ober arzt, vom Psychiatriez entrum Z.___ , b erichteten am 15. Mai 2008, der Beschwer deführer sei vom 7. bis am 28. April 2008 hospitalisiert gewesen , und stellten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Ur

k. 13/

E. 3.1.2 Dr. med. G.___ , Oberärztin , und Dr. med. G.___ , leitender Arzt am Psychiatrie z entrum Z.___ , stellten im psychiatrischen Gut achten vom 30. September 2009 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00), kontinuierlich verlaufend. Das vom Beschwerdeführer aktuell ge zeigte klinische Bild werde von praktisch dauerhaft vorhandenen optischen und akustischen Halluzinationen beherrscht. Ebenfalls seien eine Affekt ver fla chung und eine Störung des Antriebes, Gedächtnisstörungen, Merkfähigkeits stö rungen sowie negative Symptome (inkl. s o zialem Rückzug) deutlich vorhan den. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie beinhalte die Feststellung einer Konstellation von Zeichen und Symptomen, die mit einer beruflichen und sozia len Leistungsbeeinträchtigung einhergehe. Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Symptome seien stimmig mit den von den Experten selbst erhobenen Befun den. Es seien keine Phasen einer teilweisen oder vollständigen Remission be kannt, deswegen sei (trotz der aktuellen Medikation) von einem kontinuierlichen Verlauf auszugehen (Urk. 13/41/12 f.). Eine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenmechaniker noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Februar 2008 (Urk.

13/41/14).

E. 3.1.3 D ie seinerzeitige Rentenzusprache

stützte auf die psychiatrische Expertise und die dort gestellte 100%ige Arbeitsunfähig k eit (Urk. 13/43/5).

E. 3.2 .1

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

Nach einem Auffahrunfall vom 25. Oktober 2015 (vgl. Urk. 13/117/9) verwies Dr.

A.___ den Beschwerdeführer zur Abklärung von Nackenschmerzen an das Mus k ulo-Skelettal Zentrum der Klinik H.___ . Die behandelnden Ärzte diag nos tizierten ein akutes zervikales Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion am 25. Oktober 2015. Klinisch-neurologisch hätten keine fokalneurologischen Defizite , aber eine eingeschränkte HWS-Rotation festgestellt werden können. Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine ossären Läsionen beziehungsweise intrakranielle Blutungen oder Frakturen erge b en (Urk. 13/117/6 f.).

E. 8 C_29/2018 vom 6. Mai 2018 E. 5.2.2). Dies trifft hier nicht zu. 4.2

4.2.1

Zu klären bleibt, ob gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gut achten auf ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden kann. 4.2.2

Vorab ist festzuhalten, dass trotz neuer somatischer Diagnosen und durchge führter Operationen keine Hinweise für eine längerdauernde gesundheitliche Ein schränkung beziehungsweise eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheits zu standes in somatischer Hinsicht bestehen. Dies

hat bereits Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2018 überzeugend dargelegt (Urk. 13/203/7). Dafür, dass sich an dieser Einschätzung aufgrund der nach diesem Datum erfolgten somatisch bedingten Eingriffe und Behandlungen etwas geändert hätte, liegen keine Hinweise vor. Eine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes im zu prüfenden Zeitraum wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend ge macht . 4.2.3

In psychiatrischer Hinsicht legte

Dr. C.___ gestützt auf die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nachvollziehbar dar, weshalb eine paranoide Schizophrenie nicht ( mehr ) zu diagnostizieren sei, schloss jedoch trotzdem auf eine fehlende wes entliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 13/181/58), da aus seiner Sicht diese Diagnosekriterien auch zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht erfüllt gewesen seien. Es handle sich vielmehr um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 13/181/57). Diese Feststellung blieb unter den Par teien unbestritten . Die fehlende rentenrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes ändert indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran, dass unter Umständen eine Tatsachenänderung im Sinne eines vorher nicht ge zeigten Aggravationsverhaltens vorliegen kann ,

die im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevant ist , wenn sie sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann (vgl. E. 1.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2 ) . Hiermit begrün dete auch die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Leistungseinschränkung sei vorliegend nicht eindeutig nur auf die Aggravation zurückzuführen und die Aggravation sei auch nicht weiter beschrieben, insbesondere werde nicht dargelegt, dass diese über eine blosse Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgehe (Urk. 1 S. 4 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden. Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. C.___

unter anderem auf erhebliche Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, insbesondere den Auslandsreisen des Beschwerde führers hin. Ein Leidensdruck könne nicht erkannt werden. Es bestünden Dis krepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden beziehungsweise der erkennbaren körperlich-psychischen Beein träch tigung in der Untersuchungssituation (Urk. 13/181/53).

D er Beschwerde führer sei nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die als regel mässig eingenommen angegebenen Medikamente würden gemäss der im Rahmen der Untersuchung ermittelten Medikamentenspiegel nicht eingenommen (Urk.

13/181/55). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr.

C.___ sodann aus drücklich fest, die Gründung einer Familie

- der seit 1998 geschiedene Beschwerdeführer (Urk. 13/11/1) heiratete 2013 erneut (Urk. 13/81) und wurde im April 2016 und im Juni 2018 Vater (Urk. 13/107, Urk. 13/176/1) - und schon alleine das Kennenlernen einer Partnerin sei per se mit einer floriden psychotischen Symptomatik nicht vereinbar (Urk. 13/188/3 f.).

Die neuropsychologischer Gutachterin Dr. D.___ legte dar , während der Unter suchung seien grosse Diskrepanzen aufgefallen. Die Ergebnisse beider Symptom validierungstests seien extrem weit unter dem Cut-Off gelegen. Die ebe nfalls extrem verlangsamten Reak tionszeiten hätten eine Variabilität gezeigt, die neu ropsychologisch nicht erklärbar sei (Urk. 13/189/9). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbare n neuropsychologischen Befunde

lieferten , da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden (Urk. 13/189/8).

Angesichts der zahlreichen aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht aufgeführten, für eine Aggravation rechtsprechungsgemäss geradezu typischen (vgl. E. 1.4) Anhaltspunkte, ist entgegen der Argumentation des Beschwerde führers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation und nicht bloss eine Verdeutlichungstendenz ausgewiesen. Dies es erstmals im Gutachten vom 8.

und 19. Juli 2019 festgestellte Aggravationsverhalten bildet einen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Unter diesen Umständen kann offen bleiben , ob - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - auch die Vor aussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzuspre chenden Verfügung gegeben wären. 4.3

Daraus, dass Dr. C.___ und Dr. D.___ lediglich das aufgeführte Aggra va tions verhalten festhielten und darüber hinaus keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten, erschliesst sich , dass neben der Aggravation keine ver selbständigte Gesundheitsschädigung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer ange gebene

Leistungseinschränkung von 100 % (Urk. 13/181/56) beruht daher rein auf dem dargelegten Aggravationsverhalten . Damit liegt ein Ausschlussgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) und es besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente

Die Be schwer degegnerin hat die ganze Invalid enrente somit zu Recht aufgehoben. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist von weiteren Beweismassnahmen abzu sehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der Inva lidenrente weder das 55. Altersjahr überschritten noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt BGE 141 V 5), durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer der Selbsteingliederung über lass en, ohne Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

Die angefochtene Verfügung vom

30. Oktober 2019 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentg eltlichen Prozessführung (Urk. 14 ) jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der mit Verfügung vom

E. 10 Februar 2020 (Urk. 14) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manuel Bader , machte mit Honorarnote n vom

31. Dezember 2019 (Urk. 15 /1 S. 1 f. ) , vom 31. Januar 2020 (Urk. 15 /2 S. 3 f.) und 31. März 2020

(Urk. 18) einen Aufwand von 15.08 , von 1.75 und 0.25 Stunden , total 17.08 Stunden, sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 19).

Vorweg ist zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss nur patentierte Rechtsan wältinnen und -anwälte , nicht aber Substituten

zur unentgeltlichen Rechtsver tretung zugelassen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012 E. 2.3). Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Das Mandat kann verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Über nahme einer staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird .

Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung ( BGE 141 I 70 E. 6.1-2). Eine Entschädigung für die nicht durch den einges e tzten Rechtsan walt Manuel Bader getätigten Aufwendungen fällt daher ausser Betracht.

Dieser hat nach Lage der Akten am 2. Dezember 2019 die Beschwerde erhoben (Urk. 1), ist aber im weiteren Prozessv erlauf nicht mehr tätig geworden. D ie wei teren Unterlagen wurden durch den Substituten nachgereicht (Urk. 6), genauso wie die Akten betreffend die Substantiierung der Bedürftigkeit (Urk. 9-11). Daher entschädigt das Gericht nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Be schwerdeerhebung.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Aufwand für die Instruktion und das Verfassen der im Wesentlichen achtseitigen Beschwerde schrift von insgesamt 13.58 Stunden (inkl. Aktenstudium ; Urk. 15/1 S. 1 ) erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Bader den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch nicht vertreten hat und er daher vergleichsweise mehr Zeit für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift aufwenden musste, mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch und ist auf angemessene 7.5 Stunden zu reduzieren. Rechtsanwalt Manuel Bader ist daher eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse z u zusprechen . 5.3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manuel Bader, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00865

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

22. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader Streichenberg Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967 , war seit de m

1. November 2005 als Montage mitarbeiter bei der Y.___ AG tätig gewesen, als er sich - gemäss Schadenmeldung vom 14. Februar 2008 (Urk. 13/1/3) - am 5. Februar 2008 bei der Arbeit den Kopf anschlug und bewusstlos wurde. Infolgedessen wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit atte stiert (vgl. Urk. 13/ 16/2) und die Arbeitgeberin meldete ihn

am 12. März 2008 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2 , Urk. 13/24 ). Am 29.

April 2008 reichte der Versicherte unter Hinweis auf Gedächtnisverlust und starke Müdigkeit die Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch , holte beim Psychiatriez en trum Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. September 200 9 erstattet wurde (Urk. 13/41) , und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Septem ber 2010 ab 1.

Februar

2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.

13/50, Urk.

13/59) . 1.2

Im Rahmen des im Februar 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk.

13/88) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (IK-Auszug, Ur

k. 13/90) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 13/89) und legte den Fall Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalärztlichen Die nst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 13/93). Am 13. Juli 2015 teilte sie dem Ver sicherten mit, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe weiterhin (Urk.

13/94). 1.3

Im August 2016 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk.

13/115) und holte einen IK-Auszug (Urk. 13/116) sowie Berichte der behan delnden Ärzte (Urk. 13/117, Urk. 13/119, Urk. 13/ 122, Urk. 13/141, Urk. 13/148 ) ein . In der Folge gab sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in Auftrag (Urk. 13/143), der Ver sicherte erschien jedoch nicht zum Gutachtenstermin (Urk. 13/154). Nachdem er

die Bereitschaftserklärung zur Begutachtung nicht innert Frist zurückgesandt hatte (vgl. Urk. 13/155), stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2017 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 13/159). Am 18. Januar 2018 ging die vom Versicherten unterzeichnete Bereitschaftserklärung bei der IV-Stelle ein, worauf diese Dr. C.___ und Dr. D.___ , Diplompsychologin , mit der Erstellung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens beauf tragte (Urk. 13/163, Urk. 13/167), das am 8.

beziehungsweise am 19. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 13/181 , Urk. 13/189). Nachdem Dr. C.___ die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen (Urk. 13/183 ) , beantw ortet hatte (Urk. 13/188), zog die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte (Urk. 13/193, Urk. 13/196) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 13/198) bei und stellte dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 17. September 2019 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 13/205). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 13/206). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, am 2. Dezember 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen aus der Invalidenver siche rung zuzusprechen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente über den 31. Oktober 2019 hinaus. Sodann sei ein Gerichtsgutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit

einzuholen. In formeller Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bader (Urk. 1 S. 2 ). Am 6. Januar 2020 reichte er diverse ärztliche Unterlagen nach (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung v om 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht. Gleich zeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Manuel Bader als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachen änderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur S chmerzausweitung und – verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be ruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heits gewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genom men wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichend es Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hin weisen).

Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstella tionen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121, 9C_899/2014 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 9C_658/20 18 vom 11. Januar 2019 E. 4.1).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 und 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 30. Oktober 2019 dahingehend, dass der begutachtende Experte im Gutachten vom 8. Juli 2018 zum Ergebnis komme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung weder verschlechtert noch ver bessert habe, die vorgetragene Symptomatik jedoch nicht der Wahrheit ent spreche, sondern Hinweise auf erhebliche Aggravation bestünden. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein früher nicht gezeigte s Verhalten im Sinne einer bewusstseinsnah zu charakterisierenden Aggravation von erheblicher Ausprägung und Intensität eine relevante Tatsachenänderung darstellen könne , wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Rentenanspruch aus wirke und im vorliegend en

Fall keine Hinweise bestünden, dass bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine

Aggravation bestanden habe , sei von einer relevanten Tatsachen ä nderung und damit von einem Revisionsgrund auszu gehen. Die Gutachter seien aufgrund der Aggravation und der gezeigten Inkon sistenzen zum Schluss gekommen, dass ein erhebliches krankheitsmässiges Ge sche hen nicht mehr mit ausrei chender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Daher bestünden keine Invalidität und kein Anspruch auf Leistungen de r Invalidenversicherung mehr (Urk. 2 S. 1 f.).

Ferner liege auch ein Wiedererwägungsgrund vor . So seien im psychiatrischen Gutachten, auf das sich die rentenzusprechende Verfügung gestützt habe, ärzt liche Berichte, gemäss denen die psychotische Symptomatik weitgehend zurück gegangen sei, nicht berücksichtigt worden, sodann seien die Diagnosekriterien einer paranoiden Schizophrenie nie erfüllt gewesen. Auch hätten weitere Punkte, wie eine zumindest vorübergehende höhere Arbeitsfähigkeit sowie eine Scha denminderungspflicht abgeklärt werden müssen, so dass eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes vorliege und der damalige Entscheid als zweifellos unrichtig zu bezeichnen sei (Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Leistungseinschränkung nicht eindeutig nur auf die Aggrava tion zurückzuführen sei. Auch werde die attestierte Aggravation nicht näher beschrieben, so dass nicht dargelegt sei, dass diese über die blosse Tendenz zur Schmerzausweitung hinausgehe. Die Voraus setzungen für die Annahme eine s Revisionsgrund es im Sinne der bundesgericht lichen Rechtsprechung seien daher nicht erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.).

Sodann liege auch kein Wiedererwägungsgrund vor, da die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht erfüllt sei. So sei die Leistungszusprechung im Jahr 2010 unbestreitbar vertretbar gewesen, sonst hätte die Beschwerdegegnerin keine Invalidenrente zugesprochen und diese schon gar nicht im Jahr 2015 nochmals bestätigt. Die damals vorhandenen Arztberichte seien kritisch gewürdigt und bezüglich der Diagnostik als schlüssig erachtet worden (Urk. 1 S. 5 f.).

Schliesslich könne nicht auf das psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2018 abgestellt werden, da die Untersuchung nur 20 Minuten gedauert habe und der Gutachter die Abweichungen von den bisherigen ärztlichen Berichten sowie die vorgetragenen Beschwerden lediglich pauschal mit der von ihm festgestellt en Aggra vation begründe. Von einer umfassenden und allseitigen Begutachtung könne daher nicht die Rede sein und die Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sei en nicht einleuch tend und die Folgerungen nicht begründet. Letztlich sei es schlicht nicht vor stellbar, dass die Aggravation erst jetzt festgestellt worden sei. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar, allenfalls sei ein neues Gutachten zu erstellen , das durch das Gericht einzuholen sei, da er unter der unklaren Versicherungssituation leide und er durch die durch eine Rückweisung entstehende weitere Verzögerung einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleiden würde (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers und im Besonderen, ob ein Revisionsgrund im Sinne eines vorher nicht gezeigten aggravatorischen Verhaltens vorlieg t , so dass die Beschwerdegegnerin seinen Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu prüfen konnte. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist unbestrittenermassen die renten zusprechende Verfügung vom

1. September 2010, da im darauffolgenden Revi sions verfahren im Jahr 2015, das mit einer informellen Mitteilung abgeschlossen wurde, keine fachärztliche Beurteilungen , sondern lediglich ein Bericht des Haus arztes eingeholt wurden , wobei es sich nicht um eine rechtskonforme Sachver haltsabklärung und Beweiswürdigung handelt (BGE 133 V 108 E. 5.4). Recht spre chungsgemäss bildet die hier angefoch tene Verfügung vom 30. Oktober 201 9 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), so dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte, soweit sie sich lediglich zur Entwicklung des Gesundheitszustandes nach diesem Zei tpunkt äussern (Urk. 7/1-2 ), vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 3. 3.1

3.1.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 13/50, Urk.

13/59 ) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unter lagen:

Med. pract . E.___ , Assistenzarzt , und med. pract . F.___ , Ober arzt, vom Psychiatriez entrum Z.___ , b erichteten am 15. Mai 2008, der Beschwer deführer sei vom 7. bis am 28. April 2008 hospitalisiert gewesen , und stellten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Ur

k. 13/ 3 6/ 9 ff.). Sie hielten fest, unter einer neuroleptischen Therapie habe der Beschwerdeführer eine nahezu vollständige Remission der produkti ven psychotischen Symptomatik an gegeben , bei jedoch deutlicher Dissimulationsneigung. Die kognitive und mnest ische Leistungsfähigkeit sei bis zuletzt schwer be einträchtigt gewesen (Urk.

13/ 3 6/1 1 ). 3.1.2

Dr. med. G.___ , Oberärztin , und Dr. med. G.___ , leitender Arzt am Psychiatrie z entrum Z.___ , stellten im psychiatrischen Gut achten vom 30. September 2009 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00), kontinuierlich verlaufend. Das vom Beschwerdeführer aktuell ge zeigte klinische Bild werde von praktisch dauerhaft vorhandenen optischen und akustischen Halluzinationen beherrscht. Ebenfalls seien eine Affekt ver fla chung und eine Störung des Antriebes, Gedächtnisstörungen, Merkfähigkeits stö rungen sowie negative Symptome (inkl. s o zialem Rückzug) deutlich vorhan den. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie beinhalte die Feststellung einer Konstellation von Zeichen und Symptomen, die mit einer beruflichen und sozia len Leistungsbeeinträchtigung einhergehe. Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Symptome seien stimmig mit den von den Experten selbst erhobenen Befun den. Es seien keine Phasen einer teilweisen oder vollständigen Remission be kannt, deswegen sei (trotz der aktuellen Medikation) von einem kontinuierlichen Verlauf auszugehen (Urk. 13/41/12 f.). Eine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenmechaniker noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Februar 2008 (Urk.

13/41/14). 3.1.3

D ie seinerzeitige Rentenzusprache

stützte auf die psychiatrische Expertise und die dort gestellte 100%ige Arbeitsunfähig k eit (Urk. 13/43/5). 3.2

3.2 .1

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

Nach einem Auffahrunfall vom 25. Oktober 2015 (vgl. Urk. 13/117/9) verwies Dr.

A.___ den Beschwerdeführer zur Abklärung von Nackenschmerzen an das Mus k ulo-Skelettal Zentrum der Klinik H.___ . Die behandelnden Ärzte diag nos tizierten ein akutes zervikales Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion am 25. Oktober 2015. Klinisch-neurologisch hätten keine fokalneurologischen Defizite , aber eine eingeschränkte HWS-Rotation festgestellt werden können. Die bildgebenden Untersuchungen hätten keine ossären Läsionen beziehungsweise intrakranielle Blutungen oder Frakturen erge b en (Urk. 13/117/6 f.). 3. 2 .2

Dr. A.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2016 weiterhin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär (Urk. 13/117/1). Er hielt fest, der Beschwerdeführer könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht denkbar (Urk. 13/117/2). 3. 2 .3

In ihrem Bericht vom 2. November 2016 stellte Dr. med. I.___ , Assis tenz ärztin an der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals J.___ , die Diagnose eines extranodalen Marginalkarzinoms, initialer Befall subkonjunktival im tem poralen linken Augenwinkel sowie eine Beta- Thal a ss ä mie , eine chronische Gas tritis und eine Commotio Cerebri im Jahr 2008 (Urk. 13/119/1) . Sie hielt fest, aufgrund der onkologischen Diagnose sei keine Leistungseinschränkung zu erwarten (Urk. 13/119/2). 3. 2 .4

Dr. med. K.___ , Assistenzärztin an der Augenklinik des Universitätsspitals J.___ , diagnostizierte im Bericht vom 29. November 2016 in opht h almologischer Hinsicht eine Hyperopie , einen Astigmatismus und eine Presbyopie sowie eine Bindehautnarbe bei Status nach Probebiopsie im Jahr 2 013 bei bekanntem extra nodalem m arginalem B-Zell-Lymphom und legte dar, aus opht h almologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/121/6). 3. 2 .5

Am 20. April 2017 wurde n aufgrund der Diagnose eines Rektumkarzinoms 12 cm ob Ano in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Uni versi täts spitals J.___ eine Rektumresektion und eine protektive Stomaanlage durch ge führt (Urk. 13/141/6 f.). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ferner hyper tro phe Analpapillen und eine chronische Anitis ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit (Urk. 13/141/1).

Am 30. Juli 2017 berichteten die behandelnden Ärzte sodann von einer am 27. Juli 2017 vorgenommenen Ileostomarückverlagerung mit Dünndarmsegmen tre sektion, die problemlos habe

durchgeführt werden können (Urk. 13/148/1 f.). 3. 2 .6

Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 8. und 19. Juli 2018 hielt der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ fest, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Den Diagnosen eines Status nach einer unklaren vorübergehenden psychotischen Störung mit mög lichen Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F23.1) sowie einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 13/181/43).

Gemäss Dr. C.___ berichtete der Beschwerdeführer a nlässlich der psychiatrischen Untersuchung über im Vordergrund stehende agoraphobische Ängste ohne strik tes Vermeidungsverhalten, auf Nachfrage zudem von Bildern und Wahrneh mungsstörungen im Traum. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer Ein- und Durchschlafstörungen, Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses sowie eine Amnesie angegeben (Urk. 13/181/46). Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten bis auf eine phasenweise dysphorische Stimmung ohne d urchgehende Depressivität, einen leicht verflach - ten Affek t, einen leicht eingeschränkt ein- und umstellfähigen formalen Ged an kengang sowie einen leicht verminderten Antrieb und Psychomotorik keine wei teren psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Die durch den Beschwer de führer vorgetragenen agoraphobischen Ängste, die sich nicht im Fl ugzeug , aber an sonstigen Plätzen manifestierten, seien nicht nachvollziehbar. Die beschrie benen Bilder könnten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zugeordnet werden. Es hätten sich keine objektivierbaren Hinweise für Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verken nungen ergeben. Die vom Beschwerdeführer erwähnte zeitliche Desorientierung sei in Anbetracht der überwiegend unauffälligen kognitiven Funktionen nicht nachvoll ziehbar (U rk. 13/181/47). Von den gemäss ICD-10 erforderlichen diag nos tischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie sei beim Beschwerdeführer keines ausgewiesen. Aufgrund des Aktenstudiums werde bezweifelt , dass der Beschwerdeführer jemals an den Symptomen einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe (Urk. 13/181/50). Insbesondere seien die Symptome einer para noi den Schizophrenie zu keinem Zeitpunkt ausreichend nachweisbar gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vage und diffus gewesen. Der Beschwer deführer habe auch im Rahmen der aktuellen Abklärung die genau gleichen Be schwerden beklagt. Aufgrund der fehlenden Schizophrenie-typischen psychopa tho lo gischen Auffälligkeiten sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie unhaltbar. Ein erheblicher Leidensdruck müsse bestritten werden. Eine psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe nicht. Die zum Zeitpunkt der Untersuchung als regelmässig eingenommen angegebenen Medikamente würden mit Verweis auf die im Rahmen der Untersuchung ermittelten Medikamenten spiegel nicht eingenommen. Das ermittelte Alltagsaktivitätsniveau des Beschwer deführers mit Auslandreisen und Gründung einer intakten Familie spreche gegen eine floride psychotische Symptomatik. Zudem habe die neuropsychologische Untersuchung Hinweise auf eine ausgeprägte Aggravation ergeben. Auf psychia trischem Fachgebiet könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 13/181/55).

Dr. C.___ hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2010 bei gleich vorgetragene m Beschwerdebild weder verschlechtert noch verbessert. Aus seiner Sicht habe beim Beschwerdeführer nie eine paranoide Schizophrenie bestanden. Die durch den Beschwerdeführer vorgetragene Sympto matik entspreche nicht der Wahrheit (Urk. 13/181/58).

Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 19. Juli 2018 stellte Dr. D.___ keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie kam zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe natürlich das Risiko, dass tat sächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht fest gestellt werden könnten (Urk. 13/189/11). Während der Untersuchung seien grosse Diskrepanzen aufgefallen. Die Ergebnisse beider Symptomvalidie rungs tests seien extre m weit unter dem Cut-Off gewesen . Die ebenfalls extrem verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität gezeigt, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 13 /189/9). 3. 2 .7

In seiner Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ fest, die Inkons istenzen und Diskrepanzen seien ausführlich geschildert worden , und verwies auf das Gutachten (Urk. 13/188/2). Er ergänzte, aufgrund der Aggravation seien die Angaben zum Alltagsaktivitätsniveau des Beschwerde führers nicht verwertbar. Die Gründung der Familie, das heisse schon alleine das Kennenlernen einer Partnerin, sei per se mit einer floriden psychotischen Sympto matik nicht vereinbar (Urk. 13/188/3 f.). 3. 2 .8

Am 28. August 2018 wurde in der Klinik für plastische Chirurgie und Hand chi rurgie des Universitätsspitals J.___ eine Exzision

eines grossen axillären Lipoms links vorgenommen (Urk. 13/193/1). Die behandelnden Ärzte führten aus, der Eingriff sei komplikationslos verlaufen, der Beschwerdeführer sei zwischen dem 28. August und dem 7. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/193/2). 3. 2 .9

Im Kurzaustrittsbericht vom 23. Dezember 2019 berichteten Dr. med. L.___ , Oberärztin , und Dr. med. M.___ , Assistenzärztin am Zentrum Z.___ , der Beschwerdeführer habe sich vom 6. bis am 23. Dezember 2019 aufgrund einer psychotischen Dekompensation im Rahme n der bekannten paranoiden Schizo phre nie nach selbständigem Absetzen der antipsychotischen Therapie in statio närer akut-psychiatrischer Behandlung befunden. Sie hätten die vorbekannte medikamentöse Therapie wieder eingesetzt , worauf sich eine rasche Besserung der Symptomatik gezeigt habe (Urk. 7/1 S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom

30. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten vom

8. und 19. Juli 201 8 (Urk. 13/ 181, Urk. 13/189 ; vgl. Urk. 2). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die genannte E xpertise jedoch nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 6).

Diesbezüglich bringt er zunächst vor, die psychiatrische Untersuchung habe nicht wie von Dr. C.___ angegeben 80 Minuten, sondern lediglich 20 Minuten gedauert (Urk. 1 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist indes von vornherein nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung massgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend - wie noch zu zeigen sein wird - der Fall. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt ist daher nicht erforderlich. Was die vom Beschwerdeführer sodann als widersprüchlich bezeichnete Empfehlung für eine Fahrtauglichkeitsprüfung betrifft, ist festzu halten, dass Dr. C.___ darauf hinwies, die Fahrtauglichkeit sei anhand der Unter suchung schwierig zu beurteilen , und er gleichzeitig angesichts der vom Be schwerdeführer beklagten - jedoch anlässlich der Untersuchung nicht objek ti vierbaren - Konzentrationsstörungen sowie der aufgrund der Aggravation nicht auswertbaren neuropsychologischen Untersuchung vorsichtshalber zu einer Abklä rung der Fahrtauglichkeit riet. Ein Widerspruch ist dabei nicht auszumachen.

Der Besc hwerdeführer bringt weiter vor, v on einer umfassenden und allseitigen

Begutachtung könne nicht die Rede sein, da seine Beschwerden sowie die Wider sprüche zu den bisherigen medizinischen Akten pauschal auf die Aggra va tion reduziert würden . Ferner sei auch die Verneinung der Diagnose der Schizo phrenie unbegründet erfolgt (Urk. 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. C.___ den Be schwerdeführer zunächst ausführlich zu seinen Beschwerden sowie wei teren Themen, wie seinem gewöhnlichen Tagesablauf befragte (Urk. 13/181/27 ff.) und sich in der Folge mit den von ihm geschilderten Symptomen einer Agoraphobie, einer zeitlichen Desorientierung sowie von Bildern, die er im Traum sehe, einzeln auseinandersetzte und sie als nicht nachvollziehbar einstufte. Dies beg ründete er nicht per se mit Aggravation, sondern führte aus, agoraphobische Ängste, die sich an öffentlichen Plätzen , aber nicht im Flugzeug manifestierten, seien nicht plausibel und in Anbetracht der überwiegend unauffälligen kognitiven Funk tionen sei die angegebene zeitliche Desorientierung nicht nachvollziehbar. Die beschriebenen Bilder, die lediglich im Traum auftreten, konnte er sodann auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zuordnen (Urk. 13/181/47) . Dr. C.___

erhob ferner auch die psychopathologischen Befunde nach AMDP, die

weitgehend unauffällig ausfiel en . Insbesondere konnten die vom Beschwerdeführer ebenfalls berichteten Konzentrations- und Antriebsstörungen nicht objektiviert werden (Urk. 13/181/47). In der Folge hielt Dr. C.___ zwar zu nächst zusammenfassend fest , es sei keines der Diagnosekriterien der paranoiden Schizophrenie erfüllt, jedoch ging er darauffolgend auch auf die einzelnen Kriterien ein und legte jeweils dar, dass diese - bis auf eine leichte Negativsymptomatik, die er auf die Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt zurückführte

- nicht vorhanden seien (Urk. 13/181/50). Ferner hielt Dr. C.___

bezogen auf das Gut achten vom 30.

September

2009 fest, dass die Symptome einer paranoiden Schizophrenie zu keinem Zeitpunkt ausreichend nachweisbar gewesen seien und somit die damals gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar sei (Urk. 13/181). Der Vorwurf, dass Dr. C.___ die Diagnose einer Schizophrenie pauschal verneinte, ohne auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome einzugehen oder abweichende Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu diskutieren , ist daher unbegründet. Da die Expertise auch die weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. E. 1.5 ), kann für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Besc hwerdeführers darauf abgestellt werden .

Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte provisorische Kurz austrittsbericht des Zentrums

Z.___ vom 23. Dezember 2019 (Urk. 7/1) nichts zu ändern. Soweit darin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während des statio nären Aufenthaltes vom 6. bis zum 23. Dezember 2019 Stellung genommen wird, beschlägt dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30 . Oktober 2019 , d er die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f . mit Hinweis). Im Übrigen lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi ni schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundesgerichts 8 C_29/2018 vom 6. Mai 2018 E. 5.2.2). Dies trifft hier nicht zu. 4.2

4.2.1

Zu klären bleibt, ob gestützt auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gut achten auf ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden kann. 4.2.2

Vorab ist festzuhalten, dass trotz neuer somatischer Diagnosen und durchge führter Operationen keine Hinweise für eine längerdauernde gesundheitliche Ein schränkung beziehungsweise eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheits zu standes in somatischer Hinsicht bestehen. Dies

hat bereits Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2018 überzeugend dargelegt (Urk. 13/203/7). Dafür, dass sich an dieser Einschätzung aufgrund der nach diesem Datum erfolgten somatisch bedingten Eingriffe und Behandlungen etwas geändert hätte, liegen keine Hinweise vor. Eine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes im zu prüfenden Zeitraum wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend ge macht . 4.2.3

In psychiatrischer Hinsicht legte

Dr. C.___ gestützt auf die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nachvollziehbar dar, weshalb eine paranoide Schizophrenie nicht ( mehr ) zu diagnostizieren sei, schloss jedoch trotzdem auf eine fehlende wes entliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 13/181/58), da aus seiner Sicht diese Diagnosekriterien auch zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nicht erfüllt gewesen seien. Es handle sich vielmehr um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 13/181/57). Diese Feststellung blieb unter den Par teien unbestritten . Die fehlende rentenrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes ändert indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran, dass unter Umständen eine Tatsachenänderung im Sinne eines vorher nicht ge zeigten Aggravationsverhaltens vorliegen kann ,

die im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevant ist , wenn sie sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann (vgl. E. 1.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2 ) . Hiermit begrün dete auch die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Leistungseinschränkung sei vorliegend nicht eindeutig nur auf die Aggravation zurückzuführen und die Aggravation sei auch nicht weiter beschrieben, insbesondere werde nicht dargelegt, dass diese über eine blosse Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgehe (Urk. 1 S. 4 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden. Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. C.___

unter anderem auf erhebliche Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, insbesondere den Auslandsreisen des Beschwerde führers hin. Ein Leidensdruck könne nicht erkannt werden. Es bestünden Dis krepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden beziehungsweise der erkennbaren körperlich-psychischen Beein träch tigung in der Untersuchungssituation (Urk. 13/181/53).

D er Beschwerde führer sei nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die als regel mässig eingenommen angegebenen Medikamente würden gemäss der im Rahmen der Untersuchung ermittelten Medikamentenspiegel nicht eingenommen (Urk.

13/181/55). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr.

C.___ sodann aus drücklich fest, die Gründung einer Familie

- der seit 1998 geschiedene Beschwerdeführer (Urk. 13/11/1) heiratete 2013 erneut (Urk. 13/81) und wurde im April 2016 und im Juni 2018 Vater (Urk. 13/107, Urk. 13/176/1) - und schon alleine das Kennenlernen einer Partnerin sei per se mit einer floriden psychotischen Symptomatik nicht vereinbar (Urk. 13/188/3 f.).

Die neuropsychologischer Gutachterin Dr. D.___ legte dar , während der Unter suchung seien grosse Diskrepanzen aufgefallen. Die Ergebnisse beider Symptom validierungstests seien extrem weit unter dem Cut-Off gelegen. Die ebe nfalls extrem verlangsamten Reak tionszeiten hätten eine Variabilität gezeigt, die neu ropsychologisch nicht erklärbar sei (Urk. 13/189/9). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbare n neuropsychologischen Befunde

lieferten , da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden (Urk. 13/189/8).

Angesichts der zahlreichen aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht aufgeführten, für eine Aggravation rechtsprechungsgemäss geradezu typischen (vgl. E. 1.4) Anhaltspunkte, ist entgegen der Argumentation des Beschwerde führers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation und nicht bloss eine Verdeutlichungstendenz ausgewiesen. Dies es erstmals im Gutachten vom 8.

und 19. Juli 2019 festgestellte Aggravationsverhalten bildet einen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Unter diesen Umständen kann offen bleiben , ob - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - auch die Vor aussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzuspre chenden Verfügung gegeben wären. 4.3

Daraus, dass Dr. C.___ und Dr. D.___ lediglich das aufgeführte Aggra va tions verhalten festhielten und darüber hinaus keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten, erschliesst sich , dass neben der Aggravation keine ver selbständigte Gesundheitsschädigung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer ange gebene

Leistungseinschränkung von 100 % (Urk. 13/181/56) beruht daher rein auf dem dargelegten Aggravationsverhalten . Damit liegt ein Ausschlussgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) und es besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente

Die Be schwer degegnerin hat die ganze Invalid enrente somit zu Recht aufgehoben. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist von weiteren Beweismassnahmen abzu sehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der Inva lidenrente weder das 55. Altersjahr überschritten noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt BGE 141 V 5), durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer der Selbsteingliederung über lass en, ohne Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

Die angefochtene Verfügung vom

30. Oktober 2019 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

5.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentg eltlichen Prozessführung (Urk. 14 ) jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der mit Verfügung vom

10. Februar 2020 (Urk. 14) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manuel Bader , machte mit Honorarnote n vom

31. Dezember 2019 (Urk. 15 /1 S. 1 f. ) , vom 31. Januar 2020 (Urk. 15 /2 S. 3 f.) und 31. März 2020

(Urk. 18) einen Aufwand von 15.08 , von 1.75 und 0.25 Stunden , total 17.08 Stunden, sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 19).

Vorweg ist zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss nur patentierte Rechtsan wältinnen und -anwälte , nicht aber Substituten

zur unentgeltlichen Rechtsver tretung zugelassen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2012 vom 17. August 2012 E. 2.3). Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Das Mandat kann verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Über nahme einer staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird .

Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung ( BGE 141 I 70 E. 6.1-2). Eine Entschädigung für die nicht durch den einges e tzten Rechtsan walt Manuel Bader getätigten Aufwendungen fällt daher ausser Betracht.

Dieser hat nach Lage der Akten am 2. Dezember 2019 die Beschwerde erhoben (Urk. 1), ist aber im weiteren Prozessv erlauf nicht mehr tätig geworden. D ie wei teren Unterlagen wurden durch den Substituten nachgereicht (Urk. 6), genauso wie die Akten betreffend die Substantiierung der Bedürftigkeit (Urk. 9-11). Daher entschädigt das Gericht nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Be schwerdeerhebung.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Aufwand für die Instruktion und das Verfassen der im Wesentlichen achtseitigen Beschwerde schrift von insgesamt 13.58 Stunden (inkl. Aktenstudium ; Urk. 15/1 S. 1 ) erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Bader den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch nicht vertreten hat und er daher vergleichsweise mehr Zeit für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift aufwenden musste, mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch und ist auf angemessene 7.5 Stunden zu reduzieren. Rechtsanwalt Manuel Bader ist daher eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse z u zusprechen . 5.3

Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manuel Bader, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manuel Bader - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser