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IV.2019.00864

Neuanmeldung. Keine wesentliche, längerdauernde gesundheitliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Wirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Kein Revisionsgrund gegeben.

Zürich SozVersG · 2020-10-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1962, arbeitete in einem 100 %-Pensum

als Allrounde rin bei der Y.___ GmbH und in Nebenbeschäftigung als Zeitungsverträgerin, als sie am 5. November 2012 einen Treppensturz erlitt (vgl. Urk. 9/3 S. 1 und S. 4, Urk. 9/11/ 28, Urk. 9/19-20). In der Folge wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 9/11/6, Urk. 9/11/22-25). Am 19 . August

2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Beeinträchtigungen des rechten Knies (Meniskus und Arthrose) und der linken Schulter (Sehne) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 / 3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen

wies d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 26 . Mai

2014 (Urk. 9 /3 9) bei eine m Invaliditätsgrad von 2 % ab .

Ab 1. September 2016 arbeitete die Versicherte in einem 100 %-Pensum als Pizza kurierin sowie in Nebenbeschäftigung weiterhin als Zeitungsverträgerin

und ab 1. Januar 2017 zudem als Raumpflegerin (Urk. 9/43 S. 6) . Am 7. März 2017 stürzte sie auf ihre linke Schulter und in der Folge wurde ihr von ihre m Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/45/1 -13). 1.2

Am 15.

März 201 9

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine n Unfall, eine seit 7. März 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit und unter Angabe ihrer Behandler erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/42-43) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 50-51, Urk. 9 / 57) wies die IV Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 29 .

Oktober 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 29 . November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29 . Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (insbesondere Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20 . Januar 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 21 . Januar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 1 7 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Z usprechung der Rente, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rente nanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stan des revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 29 . Oktober 201 9 (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 18. März 2019 hätten ergeben, dass sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Situ ation ergeben habe. Die Beurteilung des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) habe gezeigt, dass keine langandauernde Einschränkung vorhanden sei. Unmit telbar nach dem Sturz könne von einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des ausgegangen werden. Dies betreffe den Zeitraum von November 2017 bis Juni 2018, begründe aber keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf eine Rente hätten nur Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen seien (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 29 . November 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die medizinische Gesamtsituation sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Es liege eine Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes vor. Entsprechend müsse diese umfassend abgeklärt werden. Das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten sei widersprüchlich und unvollständig und habe lediglich die Unfallkausalität in Bezug auf den Sturz vom März 2017 beurteilt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht hätte darauf abstützen dürfen. Indem die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen getätigt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 2-5). 3. 3.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 26 . Mai 20 14 (Urk. 9 / 39) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom

1. April 2014 (Urk. 9 / 33) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ vom Kantonsspital B.___ stellte n in ihrem Bericht vom 27 . Februar 2013 (Urk. 9/ 11 / 11-12) folgende Diagnosen (S. 1) : - Posttraumatische Frozen

shoulder links mit/bei: - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica mit Full

thickness -Läsion der Supraspinatussehne sowie chronischer Pulley -Läsion (MRT Schulter links vom 16. November 2012, Radiologie C.___) - Status nach Gelenksinfiltration mit Kenacort und Carbostesin am 25. Januar 2013 mit nur wenig Effekt sowie ausgeprägter systemischer Steroidnebenwirkung - Status nach Treppensturz am 5. November 2012 - Posttraumatische aktivierte Gonarthrose bei: - möglicherweise chronischer Innenmeniskusläsion sowie Innenbandzer rung und klein em Knorpeldefekt sowie Verdacht auf einen freien Gelenkskörper (MRT Knie rechts vom 18. Februar 2013) - Posttraumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - keine Fraktur, keine Neurokompression (MRT Lendenwirbelsäule [LWS] vom 16. November 2012, Radiologie C.___)

Sie attestierte n der Beschwerdeführerin bis Ende März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). 3. 3

Dr. med. D.___, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___

vom B.___ nannten in ihrem Bericht vom 24 . Mai

2013 (Urk. 9/ 11 / 8-9) folgende Diagnosen: - Adhäsive Capsulitis Schulter links bei intervallnaher Rotatorenmanschet tenläsion (acute on C hronic) mit transmuraler

Supraspinatussehnenläsion, deutlicher Tendinopathie der Subscapularissehne als auch der langen Bizepssehne nach Treppensturz am 5. November 2012 - Beginnende Varusgonarthrose mit ausgedehnter Innenmeniskusläsion sowie fokalem Knorpeldefekt im Bereich der medialen Femurkondyle, ebenso aktiv iert durch oben genannten Sturz

Die Ärzte führten aus, von Seiten des linken Schultergelenkes zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°. Die Innenrotation betrage L3, die Aussenrotation 40° (Gegenseite 60°). Es bestehe e ine ausgeprägteste

Druckdolenz ü ber dem Sulcus

bicipitalis als auch dem Tuberculum

majus (Codman positiv). Weiter sei der Jobe -Test positiv mit schmerzbedingter Kraftminderung und der Belly -press negativ. Es bestehe eine erhaltene aktive Aussenrotation. 3. 4

M ed.

pract .

G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH und Pädiatrie, attes tierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 6. Februar

2014 (Urk. 9 / 31/5) für schwere und mittelschwere Arbeit weiterhin eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit . Hingegen sei sie für leichte angepasste Tätigkeit en wie die Arbeit im Sitzen, H eben bis 2 kg, Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig . 3. 5

Med. pract . H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

FMH, vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf den Berichten des B.___ und von med. pract . G.___ basierenden (E. 3.2-3.4), aktengestützten Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 9/33 S. 4 f.) fest, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine adhäsive Kapsulitis der linken Schulter bei Status nach einer Rotatorenmanschettenläsion nach einem Treppensturz im November 2012 sowie eine beginnende Varusgonarthrose links. Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Als Belas tungsprofil nannte sie leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Über kopfarbeiten. Seit 1. Juni 2013 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Zeitungs verträgerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils bestehe seit Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. 3. 6

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsun fähigkeit als Allrounderin, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 2013 in der Nebentätigkeit als Zeitungsvertägerin sowie eine spätestens seit Juni 2013 beste hende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit in Wech selbelastung mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte Position und ohne Überkopfarbeiten. Indem sie das Valideneinkommen (Einkom men als Allrounderin bei der Y.___ GmbH und als Zeitungsverträgerin) dem Invalideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiter innen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] sowie Einkommen aus der wiederaufgenommenen Tätigkeit als

Zeitungsver trä gerin) gegenüberstellte, errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % und wies das Renten begehren ab (Urk. 9 /39). 4. 4.1

Aufgrund persistierende r Schulterschmerze n nach dem

am 7. März 2017 erlitte nen Sturz suchte die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 erstmals Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom Spital J.___ auf (Urk. 9/45/3).

Am

10. November 2017 operierte sie dieser

aufgrund einer diagnostizierten ausgedehnten Rotatorenman schettenruptur (Supraspinatus

- und Infraspinatussehne), Bizepssehnenruptur, Bursitis subakromialis, subakro m ialem

Impingement an der linken Schulter (Urk. 9/45/1). Dr. I.___

attestierte ab dem 23. März 2017 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. die Berichte vom 25. März, 21. Mai, 3. Juli 2017, vom 4. Januar, 16. Februar, 11. April,

16. Juni, 20. September und 6. Dezember 2018 [ Urk. 9/45/1-1 2]).

Am

20. September 2018 (Urk. 8/45/11) berichtete Dr. I.___, das Ar t h ro -MRI von August 2018 zeige eine regelrechte Darstellung der Rota t o r enma nschette .

Im Bericht vom

6 . Dezember 2018 (Urk. 9/45/ 12) führte Dr. I.___ aus, es fehle der Beschwerdeführerin an Kraft bei Überkopftätigkeiten. 4.2

Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) sowie für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___

vom Stadtspital M.___ stellten in ihrem von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten vom 25 . Januar

2019 (Urk. 9 / 56) gestützt auf eine Untersuchung vom 20. Dezember 2018 folgende Diagnose (S. 13): - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopatica der Supraspinatussehne und Subscapularisehne links, Erstdiagnose 2017 mit/bei: - MR-Tomographie 2012: Befundung durch Klinik für Radiologie Stadt spital M.___, Dr.

med.

N.___, Leitender Arzt: Transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne auf ca. 2/3 der Breite. - MR-Tomographie Mai 2017: Transmurale Teilruptur der Supra spinatussehne (50 % des Querschnitts). Tendinose und möglic herweise partielle Ruptur der la ngen Bizepssehne . - MR-Tomographie August 2018: Zustand nach Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion. Regelrechte Insertion der Supraspinatussehne . Diese ist tendinotisch verändert. Bursitis su bac romiales . Zustand nach

Bizeps tenodese . Bizepssehne

schmalka l ibrig . Partialruptur der

Subscapula rissehne mit konsekutiver Atrophie von Anteilen des

Musculus

su bsca pularis . Anker im Humeruskopf in situ.

Infraspinatussehne intakt. - Operation 10. November 2017 Schulterarthroskopie,

Rotatorenman schettenrekonstruktion von Supraspinatus und

Infraspinat ussehne, Bursektomie, Acromiopla stik links.

Die Gutachter gaben an, es bestehe eine deutliche Druckdolenz über dem Sulcus

bicipitalis mit Ausweitung kreisförmig, mindestens handflächengross. Die linke Schulter sei in sämtlichen Bewegungen schmerzhaft, wobei die Bewegungsum fänge im Vergleich zur rechten Gegenseite deutlich eingeschränkt seien. Links: Aussenrotation aktiv und passiv 55°, Innenrotation aktiv und passiv 75°, Eleva tion aktiv und passiv 100°, Abduktion aktiv und passiv 100°, Retroversion aktiv und passiv 15°. Linksseitig finde sich ein positives Impingement im Neer-Hawking-Manöver sowie im Jobe -Test. In der Krafttestung der oberen Extremität seien sämtliche Muskelgruppen links M4, rechts M5 (S. 11).

Weiter hielten die Gutachter fest, insgesamt ergäben sich keine pathologisch-neurologischen Untersuchungsbefunde, ausser der taktilen Hyposensibilitätsan gabe der oberen linken Extremität, jedoch sei der Reflexstatus aufgrund der Adi positas deutlich erschwert prüfbar (S. 12). Der Unfall vom 7. März 2017 habe anamnestisch zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt. MR-Tomographisch sei zwei Monate danach im Mai 2017 eine transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne links gefunden worden. Retrospektiv habe sich zwischen 2012 und 2017 bildgebend keine signifikante Änderung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingten Rotatorenmanschettenläsionen gefun den. Nach insuffizienten konservativen Therapieversuchen sei die Läsion im November 2017 operativ versorgt worden. Die Rehabilitation im Anschluss an die Operation habe sich prolongiert, sodass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Operation nach wie vor starke Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit links sowie starke Schmerzen beklage. Eine Verlaufs-MR-Tomographie vom August 2018 habe denn auch eine tendinotisch veränderte Supraspinatussehne, postoperativ aber in situ, sowie neu eine Partialruptur der Subscapularissehne gezeigt. Klinisch objektivieren liessen sich im Bereich der linken Schulter deutli che Bewegungseinschränkungen, vor allem in Elevation, Abduktion sowie Retro version, erstaunlicherweise aber kaum in Aussenrotation, was gegen eine adhä sive Kapsulitis spreche, wie sie in den Vorberichten beschrieben worden sei. Für die globale Hyposensibi lität des linken Armes sowie den generalisierte n Kraftver lust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes liessen sich hingegen keine objektivierbaren Befunde erheben (S. 14).

Im Übrigen führten die Gutachter aus, im Verlauf der Zeit werde initial von einem sensomotorischen Normalbefund nun eine globale Hyposensibilität des gesamten linken Armes mit deutlichem Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln gefunden, welche gemäss der Aktenlage nich t vorbestehend sei. So habe Dr. I.___ einen sensomotorischen Normalbefund beschrieben. Dies deute darauf hin, dass die aktuell beklagten Beschwerden zumindest teilweise erst im Verlauf aufgetreten seien, am ehesten im Rahmen einer Schmerzausweitung. Des Weiteren werde in der erneuten MR-Tomographie eine vorher ni cht beschriebene Subscapulariss eh nenteilruptur beschrieben, welche erst im Verlauf der aktuellen Behandlung auf getreten sein müsse. Da anamnestisch kein erneutes Trauma zu eruieren sei, dürfte dies einer progredienten degenerativen

Ursache entsprechen. Eine solche habe teilweise auch schon vor dem Unfall vorgelegen.

Der Unfall 2017 habe wahrscheinlich zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Verände rungen der Schulter geführt, wobei sich die initialen Beschwerden im Verlauf der Zeit (insbesondere postoperativ) deutlich verändert hätten. Radiologisch hätten posttraumatisch keine neuen Schulte r binnenläsionen vor gelegen im Vergleich zu den Vorbilde rn aus dem Jahr 2012, sodas s angenommen werden könne, dass de n

posttraumatisch klinischen Symptome n kein

Strukturschaden zugrunde lieg e . Der Status quo sine sollte wenige Wochen nach

der Schulterkontusion erreicht wor den sein (S. 18) .

Schliesslich hielten Dr. K.___ und Dr. L.___ fest, in Folge des Unfalls bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20 unten). 4.3

Im Bericht vom 14. Februar 2019 (Urk. 9/45/13) hielt Dr. I.___ über die Ver laufskontrolle vom 12. Februar 2019 fest, d ie Situation verbesser e sich, jedoch langsam. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegungen und Belastungen. Die Schulter links sei reizlos. Die aktive Anteversion/Abduktion gehe bis 140°, die Aussenrotat ion 40°, die Innenrotation bis T h1 2. Es bestehe ein deutliches Kraft defizit für den Jobe und Palm up Test. Feststellbar seinen Druckschmerzen beim Sulcus

bizipitalis und beim anteriore Schulter. Die Sensomotorik sei unauffällig. Es zeige sich weiterhin ein deutlicher Kraftver l ust der operierten linken Schulter. Es erfolg e eine n ochmalige Verlaufskontrolle in zwei Monaten. Bis dahin bestehe weiterhin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei nun an der Invalidenversiche rung, eine langfristige Arbeitsfähigkeit festzulegen. 4. 4

Med. pract . H.___ vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf die Berichte von Dr. I.___ gestützten (E. 4.1 und E. 4.3) Aktenbeurteilung vom 14. Mai 2019 (Urk. 9/ 49 S. 3) fest, bei nach der Operation anhaltenden Beschwerden habe im MRI vom 20. September 2018 ein regelrechter Befund festgestellt werden können. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe Dr. I.___ auf die Invalidenversiche rung verwiesen (14.02.19). Die Beweglichkeit der Schulter habe Dr. I.___ fol gendermassen dokumentiert: 14. Februar 2019: Anteversion 140°, Abduktion 140°, Aussenrotation 40°, Innenrotation bis Th1 2. Die Normwerte für die Beweg lichkeit seien: Anteversion 150-170°, Abduktion: 180°, Aussenrotation: 40-60°, Schürzengriff: Daumen erreiche untere bis mittlere Brustwirbelsäule. Eine Schä digung der linken Schulter sei bereits bekannt. Schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme habe eine Funktionsminderung bestanden. Im Bericht des B.___ vom 24. Mai 2013 (E. 3.3) seien diese folgendermassen dokumentiert wor den: Anteversion/Abduktion 110°, Schürzengriff bis L3, Aussenrotation 40°. Gestützt auf diesen Bericht sei der RAD in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (E. 3.5) zur Beurteilung gekommen, dass ab Juni 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mehr vorgelegen habe.

Eine vorüber gehende Verschlechterung gegenüber 2014 sei für den Zeitraum unmittelbar nach dem Sturz und November 2017 bis Juni 2018 ausgewiesen. Eine dauerhafte Ver schlechterung sei nicht erkennbar. Die Ringbandspaltung am rechten Daumen verursache keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. 5.

5. 1

Vorwegzuschicken ist, dass einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des der linken Schulter nach einem am

7. März 2017 erlittenen Sturz (vgl. Urk. 9/45/1-13), welcher einen operativen Eingriff nötig machte und eine an schliessende längere Rekonvaleszenzzeit nach sich zog (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), und damit einhergehende funktionelle Einschränkungen im Fokus stehen. Anhaltspunkte für gesundheitliche Verschlechterungen, welche nicht die linke Schulter betreffen, bestehen keine.

Zur Veränderung betreffend die linke Schulter ist zu bemerken, dass für die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Verletzung und diesbezügliche Veränderung des medizi nischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 2-5)

kann daher alleine deshalb, weil im Gegensatz zum Sturz im Jahr 2012 beim Sturz im Jahr 2017 neben der Supraspinatussehne auch die Infraspinatussehne und die Bizepsseh n en betroffen waren

und sich nun auch eine Partialruptur der Subscaspularisseh n e und eine Tendi n o se feststellen liess en, nicht ohne Weiteres auf eine wesentliche Veränderung im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. 5. 2

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentli chen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . H.___ .

Diese konnte in ihrer Stellungnahme gestützt auf die

ihr vorliegenden medizini schen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass bei

der Beschwerdeführer in

keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2014 eingetreten

ist .

So zeigte sie schlüssig auf, dass die von Dr. I.___ in seinem zeitlich letzten Bericht vor der am

15. März 2019 (Urk. 9/42-43) erfolgten Neuanmeldung am 14. Februar 2019 (E. 4.3) eine Anteversion

und

Abduktion von je 140°, eine Aussenrotation 40° und eine Innenrotation bis Th12 i n der linken Schulter bestanden haben und diese keine weite rgehende Einschränkung darstell en als die bei der Formulierung des ursprünglichen Belastungsprofils feststehenden Bewegungsein schränkungen.

So war bereits bei Beurteilung der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 gestützt auf den Bericht des B.___ vom

24. Mai 2013 (E. 3.3) von einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°, einer Innenrotation L3 und einer Aussenrotation 40° ausgegangen worden . Demnach zeigt sich die Aussenr ot ation mit 40° unverändert. Die Innenrotation mit Th12, was einem Winkel von 101-11 0°

entspricht (vgl. Appendix I, Constant Schulter-Score in: Hakan Pilge, Mini-open- Repair versus arthroskopische

subcrominale Dekompression beim Impingementsy n drom an der Schulter: Eine isokinetische Untersuchung, am 15. Oktober 2003 angenommene Dissertation an der Fakultät für Medizin der TU München [ https://mediatum.ub.tum.de/doc/602300/602300.pdf, besucht am 17. September 2020]), stellt sich gegenüber einer früheren Innenrotation mit L3, was einem Winkel von 91-100° entspricht (a.a.O.), gar verbessert dar . 5. 3

Gestützt wird die Einschätzung von RAD-Ärztin H.___ insbesondere auch durch das Gutachten des Stadtspital s

M.___ vom 25 . Januar

2019 (E. 4.2) .

Zwar diente dieser - wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte - der Beurtei lung der Unfallkausaliät . D ennoch lassen sich daraus Rückschlüsse über eine all fällige Veränderung des Gesundheitszustandes ziehen. Inwiefern es, wie von der Beschwerdeführerin behauptet (E. 2.2), widersprüchlich und unvollständig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Das Gutachten ist hinsichtlich der Schulterbeschwer den umfassend . Es beruht auf einer eingehenden klinischen Exploration, einer neurologischen Befunderhebung und der MRI-Bildgebung auf den allseitigen notwendigen Untersuchungen (Urk. 8/56 S. 10-12), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 9 f.) und

wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den

Vorakten abgegeben (S. 2-6, S. 13 f., S. 17-19). Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind schlüssig begründet. So zeigten die Gutachter überzeugend auf, dass sich aufgrund der Schulterbeschwerden klinisch Bewegungseinschränkungen vor allem in Eleva tion, Abduktion sowie Retroversion objektivieren lassen, jedoch nicht in Aussen rotation, was gegen ein e adhäsive Kapsulitis spricht. F ür den generalisierten Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes sowie die Hypersensibili tät liessen sich keine objektivierbaren Befunde erheben, weshalb diese bei festge stelltem sensomotorischem Normalbefund am ehesten im Rahmen einer Schmerz ausweitung zu sehen sind (E. 4.2) .

Der von den Gutachern erhobene Befund spricht gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit der linken Schulter. So zeigten die Experten auf, dass sich r etrospektiv zwischen den Jahren 2012 und 2017 bildgebend keine sig nifikante Änderung der Rotatorenmanschettenläsionen

finden liess und keine pathologisch-neu rologischen Untersuchungsbefunde erhoben werden konnten.

In der Krafttestung der oberen Extremität waren sä mtliche Muskelgruppen links M 4. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelak tivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei 4 eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902) und stellt generell nur eine geringe Krafteinbusse dar. Bereits beim Zumutbarkeitspro fil bei der ursprünglichen Rentenabweisung bestand eine schmerzbedingte Kraft minderung, weshalb nur leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von mittelschweren und schwer en Lasten als zumutbar erachtet wurden (E. 3.3-6). Auch die von den Gutachtern festgestellte Druckdolenz über dem S ulcus

biz ipitalis

bestand bereits bei der ursprünglichen Beurteilung (E. 3.3). All diese Umstände sprechen gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulterbeschwerden . 5.4

Kein anderer Schluss lässt sich auch aus den von Dr. I.___ gemachten Feststel lungen ziehen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 5.3), stellte sich die Beweglichkeit der linken Schulter in der Untersuchung bei Dr. I.___

vom

12. Februar 2019 (E. 4.3)

– und zwei Monate nach der Exploration durch die Gutachter des Stadt spitals M.___

(Untersuchung am

20. Dezember 2018; E. 4.2)

- gegenüber der Beweglichkeit der ursprünglichen Rentenabweisung gar ein wenig besser dar. Die Schulter präsentierte sich in seiner Untersuchung am 12. Februar 2019 zudem reizlos und die Sensomotorik unauffällig. Das von Dr. I.___ festgestellte Kraft defizit geht

– wie die Untersuchung des Stadtspitals M.___ zeigt e (vgl. E. 5.4 vorstehend)

– nicht über die bereits bei der ursprünglichen Beurteilung der Ren tenabweisung im Jahr 2014 festgestellte Kraftminderung hinaus. Zudem beklagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___ in erster Linie einen Kraftverlust bei Überkopfarbeiten, diese waren jedoch bereits im Belastungsprofil anlässlich der ursprünglichen Rentenabweisung als unzumutbar erachtet worden (vgl. E. 3.6 und E. 4.1). Auch waren bereits zum damaligen Zeitpunkt der Jobe -Test positiv und ein Druckschmerz am Sulcus

bizipitalis sowie am Tuberculum

majus fest stellbar (vgl. E. 3.3) . Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 darüber hinaus fest, dass sich die Situation verbessere, wenn auch langsam, und attestierte nur noch eine bis zur nächsten Verlaufskontrolle befristete (E. 4.3) . 5. 5

Nach dem Gesag ten kann auf die Beurteilung der RAD- Ärztin

med. pract . H.___ abgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ver mögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und /oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind von zusätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) . Eine Verletzung des Untersuch ungs grundsatzes liegt nicht vor und

e in e invalidenversicherungsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund gegeben ist . Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei sen . 6.

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten de r unter li egenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 1 7 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Z usprechung der Rente, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rente nanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stan des revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 29 . Oktober 201 9 (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 18. März 2019 hätten ergeben, dass sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Situ ation ergeben habe. Die Beurteilung des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) habe gezeigt, dass keine langandauernde Einschränkung vorhanden sei. Unmit telbar nach dem Sturz könne von einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des ausgegangen werden. Dies betreffe den Zeitraum von November 2017 bis Juni 2018, begründe aber keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf eine Rente hätten nur Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen seien (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 29 . November 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die medizinische Gesamtsituation sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Es liege eine Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes vor. Entsprechend müsse diese umfassend abgeklärt werden. Das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten sei widersprüchlich und unvollständig und habe lediglich die Unfallkausalität in Bezug auf den Sturz vom März 2017 beurteilt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht hätte darauf abstützen dürfen. Indem die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen getätigt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 2-5). 3.

E. 3 ). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen

wies d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 26 . Mai

2014 (Urk. 9 /3 9) bei eine m Invaliditätsgrad von 2 % ab .

Ab 1. September 2016 arbeitete die Versicherte in einem 100 %-Pensum als Pizza kurierin sowie in Nebenbeschäftigung weiterhin als Zeitungsverträgerin

und ab 1. Januar 2017 zudem als Raumpflegerin (Urk. 9/43 S. 6) . Am 7. März 2017 stürzte sie auf ihre linke Schulter und in der Folge wurde ihr von ihre m Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/45/1 -13).

E. 3.1 Die rentenabweisende Verfügung vom 26 . Mai 20

E. 3.2 Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ vom Kantonsspital B.___ stellte n in ihrem Bericht vom 27 . Februar 2013 (Urk. 9/ 11 / 11-12) folgende Diagnosen (S. 1) : - Posttraumatische Frozen

shoulder links mit/bei: - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica mit Full

thickness -Läsion der Supraspinatussehne sowie chronischer Pulley -Läsion (MRT Schulter links vom 16. November 2012, Radiologie C.___) - Status nach Gelenksinfiltration mit Kenacort und Carbostesin am 25. Januar 2013 mit nur wenig Effekt sowie ausgeprägter systemischer Steroidnebenwirkung - Status nach Treppensturz am 5. November 2012 - Posttraumatische aktivierte Gonarthrose bei: - möglicherweise chronischer Innenmeniskusläsion sowie Innenbandzer rung und klein em Knorpeldefekt sowie Verdacht auf einen freien Gelenkskörper (MRT Knie rechts vom 18. Februar 2013) - Posttraumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - keine Fraktur, keine Neurokompression (MRT Lendenwirbelsäule [LWS] vom 16. November 2012, Radiologie C.___)

Sie attestierte n der Beschwerdeführerin bis Ende März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). 3. 3

Dr. med. D.___, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___

vom B.___ nannten in ihrem Bericht vom 24 . Mai

2013 (Urk. 9/ 11 / 8-9) folgende Diagnosen: - Adhäsive Capsulitis Schulter links bei intervallnaher Rotatorenmanschet tenläsion (acute on C hronic) mit transmuraler

Supraspinatussehnenläsion, deutlicher Tendinopathie der Subscapularissehne als auch der langen Bizepssehne nach Treppensturz am 5. November 2012 - Beginnende Varusgonarthrose mit ausgedehnter Innenmeniskusläsion sowie fokalem Knorpeldefekt im Bereich der medialen Femurkondyle, ebenso aktiv iert durch oben genannten Sturz

Die Ärzte führten aus, von Seiten des linken Schultergelenkes zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°. Die Innenrotation betrage L3, die Aussenrotation 40° (Gegenseite 60°). Es bestehe e ine ausgeprägteste

Druckdolenz ü ber dem Sulcus

bicipitalis als auch dem Tuberculum

majus (Codman positiv). Weiter sei der Jobe -Test positiv mit schmerzbedingter Kraftminderung und der Belly -press negativ. Es bestehe eine erhaltene aktive Aussenrotation. 3. 4

M ed.

pract .

G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH und Pädiatrie, attes tierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 6. Februar

2014 (Urk. 9 / 31/5) für schwere und mittelschwere Arbeit weiterhin eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit . Hingegen sei sie für leichte angepasste Tätigkeit en wie die Arbeit im Sitzen, H eben bis 2 kg, Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig . 3. 5

Med. pract . H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

FMH, vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf den Berichten des B.___ und von med. pract . G.___ basierenden (E. 3.2-3.4), aktengestützten Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 9/33 S. 4 f.) fest, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine adhäsive Kapsulitis der linken Schulter bei Status nach einer Rotatorenmanschettenläsion nach einem Treppensturz im November 2012 sowie eine beginnende Varusgonarthrose links. Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Als Belas tungsprofil nannte sie leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Über kopfarbeiten. Seit 1. Juni 2013 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Zeitungs verträgerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils bestehe seit Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. 3. 6

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsun fähigkeit als Allrounderin, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 2013 in der Nebentätigkeit als Zeitungsvertägerin sowie eine spätestens seit Juni 2013 beste hende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit in Wech selbelastung mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte Position und ohne Überkopfarbeiten. Indem sie das Valideneinkommen (Einkom men als Allrounderin bei der Y.___ GmbH und als Zeitungsverträgerin) dem Invalideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiter innen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] sowie Einkommen aus der wiederaufgenommenen Tätigkeit als

Zeitungsver trä gerin) gegenüberstellte, errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % und wies das Renten begehren ab (Urk. 9 /39). 4. 4.1

Aufgrund persistierende r Schulterschmerze n nach dem

am 7. März 2017 erlitte nen Sturz suchte die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 erstmals Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom Spital J.___ auf (Urk. 9/45/3).

Am

10. November 2017 operierte sie dieser

aufgrund einer diagnostizierten ausgedehnten Rotatorenman schettenruptur (Supraspinatus

- und Infraspinatussehne), Bizepssehnenruptur, Bursitis subakromialis, subakro m ialem

Impingement an der linken Schulter (Urk. 9/45/1). Dr. I.___

attestierte ab dem 23. März 2017 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. die Berichte vom 25. März, 21. Mai, 3. Juli 2017, vom 4. Januar, 16. Februar, 11. April,

16. Juni, 20. September und 6. Dezember 2018 [ Urk. 9/45/1-1 2]).

Am

20. September 2018 (Urk. 8/45/11) berichtete Dr. I.___, das Ar t h ro -MRI von August 2018 zeige eine regelrechte Darstellung der Rota t o r enma nschette .

Im Bericht vom

6 . Dezember 2018 (Urk. 9/45/ 12) führte Dr. I.___ aus, es fehle der Beschwerdeführerin an Kraft bei Überkopftätigkeiten. 4.2

Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) sowie für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___

vom Stadtspital M.___ stellten in ihrem von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten vom 25 . Januar

2019 (Urk. 9 / 56) gestützt auf eine Untersuchung vom 20. Dezember 2018 folgende Diagnose (S. 13): - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopatica der Supraspinatussehne und Subscapularisehne links, Erstdiagnose 2017 mit/bei: - MR-Tomographie 2012: Befundung durch Klinik für Radiologie Stadt spital M.___, Dr.

med.

N.___, Leitender Arzt: Transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne auf ca. 2/3 der Breite. - MR-Tomographie Mai 2017: Transmurale Teilruptur der Supra spinatussehne (50 % des Querschnitts). Tendinose und möglic herweise partielle Ruptur der la ngen Bizepssehne . - MR-Tomographie August 2018: Zustand nach Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion. Regelrechte Insertion der Supraspinatussehne . Diese ist tendinotisch verändert. Bursitis su bac romiales . Zustand nach

Bizeps tenodese . Bizepssehne

schmalka l ibrig . Partialruptur der

Subscapula rissehne mit konsekutiver Atrophie von Anteilen des

Musculus

su bsca pularis . Anker im Humeruskopf in situ.

Infraspinatussehne intakt. - Operation 10. November 2017 Schulterarthroskopie,

Rotatorenman schettenrekonstruktion von Supraspinatus und

Infraspinat ussehne, Bursektomie, Acromiopla stik links.

Die Gutachter gaben an, es bestehe eine deutliche Druckdolenz über dem Sulcus

bicipitalis mit Ausweitung kreisförmig, mindestens handflächengross. Die linke Schulter sei in sämtlichen Bewegungen schmerzhaft, wobei die Bewegungsum fänge im Vergleich zur rechten Gegenseite deutlich eingeschränkt seien. Links: Aussenrotation aktiv und passiv 55°, Innenrotation aktiv und passiv 75°, Eleva tion aktiv und passiv 100°, Abduktion aktiv und passiv 100°, Retroversion aktiv und passiv 15°. Linksseitig finde sich ein positives Impingement im Neer-Hawking-Manöver sowie im Jobe -Test. In der Krafttestung der oberen Extremität seien sämtliche Muskelgruppen links M4, rechts M5 (S. 11).

Weiter hielten die Gutachter fest, insgesamt ergäben sich keine pathologisch-neurologischen Untersuchungsbefunde, ausser der taktilen Hyposensibilitätsan gabe der oberen linken Extremität, jedoch sei der Reflexstatus aufgrund der Adi positas deutlich erschwert prüfbar (S. 12). Der Unfall vom 7. März 2017 habe anamnestisch zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt. MR-Tomographisch sei zwei Monate danach im Mai 2017 eine transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne links gefunden worden. Retrospektiv habe sich zwischen 2012 und 2017 bildgebend keine signifikante Änderung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingten Rotatorenmanschettenläsionen gefun den. Nach insuffizienten konservativen Therapieversuchen sei die Läsion im November 2017 operativ versorgt worden. Die Rehabilitation im Anschluss an die Operation habe sich prolongiert, sodass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Operation nach wie vor starke Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit links sowie starke Schmerzen beklage. Eine Verlaufs-MR-Tomographie vom August 2018 habe denn auch eine tendinotisch veränderte Supraspinatussehne, postoperativ aber in situ, sowie neu eine Partialruptur der Subscapularissehne gezeigt. Klinisch objektivieren liessen sich im Bereich der linken Schulter deutli che Bewegungseinschränkungen, vor allem in Elevation, Abduktion sowie Retro version, erstaunlicherweise aber kaum in Aussenrotation, was gegen eine adhä sive Kapsulitis spreche, wie sie in den Vorberichten beschrieben worden sei. Für die globale Hyposensibi lität des linken Armes sowie den generalisierte n Kraftver lust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes liessen sich hingegen keine objektivierbaren Befunde erheben (S.

E. 8 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 21 . Januar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 ).

Im Übrigen führten die Gutachter aus, im Verlauf der Zeit werde initial von einem sensomotorischen Normalbefund nun eine globale Hyposensibilität des gesamten linken Armes mit deutlichem Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln gefunden, welche gemäss der Aktenlage nich t vorbestehend sei. So habe Dr. I.___ einen sensomotorischen Normalbefund beschrieben. Dies deute darauf hin, dass die aktuell beklagten Beschwerden zumindest teilweise erst im Verlauf aufgetreten seien, am ehesten im Rahmen einer Schmerzausweitung. Des Weiteren werde in der erneuten MR-Tomographie eine vorher ni cht beschriebene Subscapulariss eh nenteilruptur beschrieben, welche erst im Verlauf der aktuellen Behandlung auf getreten sein müsse. Da anamnestisch kein erneutes Trauma zu eruieren sei, dürfte dies einer progredienten degenerativen

Ursache entsprechen. Eine solche habe teilweise auch schon vor dem Unfall vorgelegen.

Der Unfall 2017 habe wahrscheinlich zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Verände rungen der Schulter geführt, wobei sich die initialen Beschwerden im Verlauf der Zeit (insbesondere postoperativ) deutlich verändert hätten. Radiologisch hätten posttraumatisch keine neuen Schulte r binnenläsionen vor gelegen im Vergleich zu den Vorbilde rn aus dem Jahr 2012, sodas s angenommen werden könne, dass de n

posttraumatisch klinischen Symptome n kein

Strukturschaden zugrunde lieg e . Der Status quo sine sollte wenige Wochen nach

der Schulterkontusion erreicht wor den sein (S. 18) .

Schliesslich hielten Dr. K.___ und Dr. L.___ fest, in Folge des Unfalls bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20 unten). 4.3

Im Bericht vom 14. Februar 2019 (Urk. 9/45/13) hielt Dr. I.___ über die Ver laufskontrolle vom 12. Februar 2019 fest, d ie Situation verbesser e sich, jedoch langsam. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegungen und Belastungen. Die Schulter links sei reizlos. Die aktive Anteversion/Abduktion gehe bis 140°, die Aussenrotat ion 40°, die Innenrotation bis T h1 2. Es bestehe ein deutliches Kraft defizit für den Jobe und Palm up Test. Feststellbar seinen Druckschmerzen beim Sulcus

bizipitalis und beim anteriore Schulter. Die Sensomotorik sei unauffällig. Es zeige sich weiterhin ein deutlicher Kraftver l ust der operierten linken Schulter. Es erfolg e eine n ochmalige Verlaufskontrolle in zwei Monaten. Bis dahin bestehe weiterhin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei nun an der Invalidenversiche rung, eine langfristige Arbeitsfähigkeit festzulegen. 4. 4

Med. pract . H.___ vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf die Berichte von Dr. I.___ gestützten (E. 4.1 und E. 4.3) Aktenbeurteilung vom 14. Mai 2019 (Urk. 9/ 49 S. 3) fest, bei nach der Operation anhaltenden Beschwerden habe im MRI vom 20. September 2018 ein regelrechter Befund festgestellt werden können. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe Dr. I.___ auf die Invalidenversiche rung verwiesen (14.02.19). Die Beweglichkeit der Schulter habe Dr. I.___ fol gendermassen dokumentiert: 14. Februar 2019: Anteversion 140°, Abduktion 140°, Aussenrotation 40°, Innenrotation bis Th1 2. Die Normwerte für die Beweg lichkeit seien: Anteversion 150-170°, Abduktion: 180°, Aussenrotation: 40-60°, Schürzengriff: Daumen erreiche untere bis mittlere Brustwirbelsäule. Eine Schä digung der linken Schulter sei bereits bekannt. Schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme habe eine Funktionsminderung bestanden. Im Bericht des B.___ vom 24. Mai 2013 (E. 3.3) seien diese folgendermassen dokumentiert wor den: Anteversion/Abduktion 110°, Schürzengriff bis L3, Aussenrotation 40°. Gestützt auf diesen Bericht sei der RAD in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (E. 3.5) zur Beurteilung gekommen, dass ab Juni 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mehr vorgelegen habe.

Eine vorüber gehende Verschlechterung gegenüber 2014 sei für den Zeitraum unmittelbar nach dem Sturz und November 2017 bis Juni 2018 ausgewiesen. Eine dauerhafte Ver schlechterung sei nicht erkennbar. Die Ringbandspaltung am rechten Daumen verursache keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. 5.

5. 1

Vorwegzuschicken ist, dass einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des der linken Schulter nach einem am

7. März 2017 erlittenen Sturz (vgl. Urk. 9/45/1-13), welcher einen operativen Eingriff nötig machte und eine an schliessende längere Rekonvaleszenzzeit nach sich zog (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), und damit einhergehende funktionelle Einschränkungen im Fokus stehen. Anhaltspunkte für gesundheitliche Verschlechterungen, welche nicht die linke Schulter betreffen, bestehen keine.

Zur Veränderung betreffend die linke Schulter ist zu bemerken, dass für die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Verletzung und diesbezügliche Veränderung des medizi nischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 2-5)

kann daher alleine deshalb, weil im Gegensatz zum Sturz im Jahr 2012 beim Sturz im Jahr 2017 neben der Supraspinatussehne auch die Infraspinatussehne und die Bizepsseh n en betroffen waren

und sich nun auch eine Partialruptur der Subscaspularisseh n e und eine Tendi n o se feststellen liess en, nicht ohne Weiteres auf eine wesentliche Veränderung im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. 5. 2

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentli chen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . H.___ .

Diese konnte in ihrer Stellungnahme gestützt auf die

ihr vorliegenden medizini schen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass bei

der Beschwerdeführer in

keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2014 eingetreten

ist .

So zeigte sie schlüssig auf, dass die von Dr. I.___ in seinem zeitlich letzten Bericht vor der am

15. März 2019 (Urk. 9/42-43) erfolgten Neuanmeldung am 14. Februar 2019 (E. 4.3) eine Anteversion

und

Abduktion von je 140°, eine Aussenrotation 40° und eine Innenrotation bis Th12 i n der linken Schulter bestanden haben und diese keine weite rgehende Einschränkung darstell en als die bei der Formulierung des ursprünglichen Belastungsprofils feststehenden Bewegungsein schränkungen.

So war bereits bei Beurteilung der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 gestützt auf den Bericht des B.___ vom

24. Mai 2013 (E. 3.3) von einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°, einer Innenrotation L3 und einer Aussenrotation 40° ausgegangen worden . Demnach zeigt sich die Aussenr ot ation mit 40° unverändert. Die Innenrotation mit Th12, was einem Winkel von 101-11 0°

entspricht (vgl. Appendix I, Constant Schulter-Score in: Hakan Pilge, Mini-open- Repair versus arthroskopische

subcrominale Dekompression beim Impingementsy n drom an der Schulter: Eine isokinetische Untersuchung, am 15. Oktober 2003 angenommene Dissertation an der Fakultät für Medizin der TU München [ https://mediatum.ub.tum.de/doc/602300/602300.pdf, besucht am 17. September 2020]), stellt sich gegenüber einer früheren Innenrotation mit L3, was einem Winkel von 91-100° entspricht (a.a.O.), gar verbessert dar . 5. 3

Gestützt wird die Einschätzung von RAD-Ärztin H.___ insbesondere auch durch das Gutachten des Stadtspital s

M.___ vom 25 . Januar

2019 (E. 4.2) .

Zwar diente dieser - wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte - der Beurtei lung der Unfallkausaliät . D ennoch lassen sich daraus Rückschlüsse über eine all fällige Veränderung des Gesundheitszustandes ziehen. Inwiefern es, wie von der Beschwerdeführerin behauptet (E. 2.2), widersprüchlich und unvollständig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Das Gutachten ist hinsichtlich der Schulterbeschwer den umfassend . Es beruht auf einer eingehenden klinischen Exploration, einer neurologischen Befunderhebung und der MRI-Bildgebung auf den allseitigen notwendigen Untersuchungen (Urk. 8/56 S. 10-12), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 9 f.) und

wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den

Vorakten abgegeben (S. 2-6, S. 13 f., S. 17-19). Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind schlüssig begründet. So zeigten die Gutachter überzeugend auf, dass sich aufgrund der Schulterbeschwerden klinisch Bewegungseinschränkungen vor allem in Eleva tion, Abduktion sowie Retroversion objektivieren lassen, jedoch nicht in Aussen rotation, was gegen ein e adhäsive Kapsulitis spricht. F ür den generalisierten Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes sowie die Hypersensibili tät liessen sich keine objektivierbaren Befunde erheben, weshalb diese bei festge stelltem sensomotorischem Normalbefund am ehesten im Rahmen einer Schmerz ausweitung zu sehen sind (E. 4.2) .

Der von den Gutachern erhobene Befund spricht gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit der linken Schulter. So zeigten die Experten auf, dass sich r etrospektiv zwischen den Jahren 2012 und 2017 bildgebend keine sig nifikante Änderung der Rotatorenmanschettenläsionen

finden liess und keine pathologisch-neu rologischen Untersuchungsbefunde erhoben werden konnten.

In der Krafttestung der oberen Extremität waren sä mtliche Muskelgruppen links M 4. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelak tivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei 4 eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902) und stellt generell nur eine geringe Krafteinbusse dar. Bereits beim Zumutbarkeitspro fil bei der ursprünglichen Rentenabweisung bestand eine schmerzbedingte Kraft minderung, weshalb nur leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von mittelschweren und schwer en Lasten als zumutbar erachtet wurden (E. 3.3-6). Auch die von den Gutachtern festgestellte Druckdolenz über dem S ulcus

biz ipitalis

bestand bereits bei der ursprünglichen Beurteilung (E. 3.3). All diese Umstände sprechen gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulterbeschwerden . 5.4

Kein anderer Schluss lässt sich auch aus den von Dr. I.___ gemachten Feststel lungen ziehen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 5.3), stellte sich die Beweglichkeit der linken Schulter in der Untersuchung bei Dr. I.___

vom

12. Februar 2019 (E. 4.3)

– und zwei Monate nach der Exploration durch die Gutachter des Stadt spitals M.___

(Untersuchung am

20. Dezember 2018; E. 4.2)

- gegenüber der Beweglichkeit der ursprünglichen Rentenabweisung gar ein wenig besser dar. Die Schulter präsentierte sich in seiner Untersuchung am 12. Februar 2019 zudem reizlos und die Sensomotorik unauffällig. Das von Dr. I.___ festgestellte Kraft defizit geht

– wie die Untersuchung des Stadtspitals M.___ zeigt e (vgl. E. 5.4 vorstehend)

– nicht über die bereits bei der ursprünglichen Beurteilung der Ren tenabweisung im Jahr 2014 festgestellte Kraftminderung hinaus. Zudem beklagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___ in erster Linie einen Kraftverlust bei Überkopfarbeiten, diese waren jedoch bereits im Belastungsprofil anlässlich der ursprünglichen Rentenabweisung als unzumutbar erachtet worden (vgl. E. 3.6 und E. 4.1). Auch waren bereits zum damaligen Zeitpunkt der Jobe -Test positiv und ein Druckschmerz am Sulcus

bizipitalis sowie am Tuberculum

majus fest stellbar (vgl. E. 3.3) . Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 darüber hinaus fest, dass sich die Situation verbessere, wenn auch langsam, und attestierte nur noch eine bis zur nächsten Verlaufskontrolle befristete (E. 4.3) . 5. 5

Nach dem Gesag ten kann auf die Beurteilung der RAD- Ärztin

med. pract . H.___ abgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ver mögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und /oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind von zusätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) . Eine Verletzung des Untersuch ungs grundsatzes liegt nicht vor und

e in e invalidenversicherungsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund gegeben ist . Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei sen . 6.

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten de r unter li egenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00864

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 1 6. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1962, arbeitete in einem 100 %-Pensum

als Allrounde rin bei der Y.___ GmbH und in Nebenbeschäftigung als Zeitungsverträgerin, als sie am 5. November 2012 einen Treppensturz erlitt (vgl. Urk. 9/3 S. 1 und S. 4, Urk. 9/11/ 28, Urk. 9/19-20). In der Folge wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert (Urk. 9/11/6, Urk. 9/11/22-25). Am 19 . August

2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Beeinträchtigungen des rechten Knies (Meniskus und Arthrose) und der linken Schulter (Sehne) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 / 3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen

wies d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom 26 . Mai

2014 (Urk. 9 /3 9) bei eine m Invaliditätsgrad von 2 % ab .

Ab 1. September 2016 arbeitete die Versicherte in einem 100 %-Pensum als Pizza kurierin sowie in Nebenbeschäftigung weiterhin als Zeitungsverträgerin

und ab 1. Januar 2017 zudem als Raumpflegerin (Urk. 9/43 S. 6) . Am 7. März 2017 stürzte sie auf ihre linke Schulter und in der Folge wurde ihr von ihre m Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/45/1 -13). 1.2

Am 15.

März 201 9

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine n Unfall, eine seit 7. März 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit und unter Angabe ihrer Behandler erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/42-43) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 50-51, Urk. 9 / 57) wies die IV Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 29 .

Oktober 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 29 . November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29 . Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (insbesondere Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20 . Januar 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 21 . Januar 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind au sschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 1 7 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Z usprechung der Rente, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rente nanspruch zu beeinflussen. Ins besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu stan des revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 29 . Oktober 201 9 (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 18. März 2019 hätten ergeben, dass sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Situ ation ergeben habe. Die Beurteilung des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) habe gezeigt, dass keine langandauernde Einschränkung vorhanden sei. Unmit telbar nach dem Sturz könne von einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des ausgegangen werden. Dies betreffe den Zeitraum von November 2017 bis Juni 2018, begründe aber keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Anspruch auf eine Rente hätten nur Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen seien (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 29 . November 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die medizinische Gesamtsituation sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Es liege eine Verschlechterung ihres Gesundheits zustandes vor. Entsprechend müsse diese umfassend abgeklärt werden. Das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten sei widersprüchlich und unvollständig und habe lediglich die Unfallkausalität in Bezug auf den Sturz vom März 2017 beurteilt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht hätte darauf abstützen dürfen. Indem die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen getätigt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 2-5). 3. 3.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 26 . Mai 20 14 (Urk. 9 / 39) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom

1. April 2014 (Urk. 9 / 33) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ vom Kantonsspital B.___ stellte n in ihrem Bericht vom 27 . Februar 2013 (Urk. 9/ 11 / 11-12) folgende Diagnosen (S. 1) : - Posttraumatische Frozen

shoulder links mit/bei: - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopathica mit Full

thickness -Läsion der Supraspinatussehne sowie chronischer Pulley -Läsion (MRT Schulter links vom 16. November 2012, Radiologie C.___) - Status nach Gelenksinfiltration mit Kenacort und Carbostesin am 25. Januar 2013 mit nur wenig Effekt sowie ausgeprägter systemischer Steroidnebenwirkung - Status nach Treppensturz am 5. November 2012 - Posttraumatische aktivierte Gonarthrose bei: - möglicherweise chronischer Innenmeniskusläsion sowie Innenbandzer rung und klein em Knorpeldefekt sowie Verdacht auf einen freien Gelenkskörper (MRT Knie rechts vom 18. Februar 2013) - Posttraumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - keine Fraktur, keine Neurokompression (MRT Lendenwirbelsäule [LWS] vom 16. November 2012, Radiologie C.___)

Sie attestierte n der Beschwerdeführerin bis Ende März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). 3. 3

Dr. med. D.___, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___

vom B.___ nannten in ihrem Bericht vom 24 . Mai

2013 (Urk. 9/ 11 / 8-9) folgende Diagnosen: - Adhäsive Capsulitis Schulter links bei intervallnaher Rotatorenmanschet tenläsion (acute on C hronic) mit transmuraler

Supraspinatussehnenläsion, deutlicher Tendinopathie der Subscapularissehne als auch der langen Bizepssehne nach Treppensturz am 5. November 2012 - Beginnende Varusgonarthrose mit ausgedehnter Innenmeniskusläsion sowie fokalem Knorpeldefekt im Bereich der medialen Femurkondyle, ebenso aktiv iert durch oben genannten Sturz

Die Ärzte führten aus, von Seiten des linken Schultergelenkes zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°. Die Innenrotation betrage L3, die Aussenrotation 40° (Gegenseite 60°). Es bestehe e ine ausgeprägteste

Druckdolenz ü ber dem Sulcus

bicipitalis als auch dem Tuberculum

majus (Codman positiv). Weiter sei der Jobe -Test positiv mit schmerzbedingter Kraftminderung und der Belly -press negativ. Es bestehe eine erhaltene aktive Aussenrotation. 3. 4

M ed.

pract .

G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH und Pädiatrie, attes tierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 6. Februar

2014 (Urk. 9 / 31/5) für schwere und mittelschwere Arbeit weiterhin eine 100 % ige

Arbeitsunfähigkeit . Hingegen sei sie für leichte angepasste Tätigkeit en wie die Arbeit im Sitzen, H eben bis 2 kg, Büroarbeit zu 100 % arbeitsfähig . 3. 5

Med. pract . H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

FMH, vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf den Berichten des B.___ und von med. pract . G.___ basierenden (E. 3.2-3.4), aktengestützten Stellungnahme vom 12. März 2014 (Urk. 9/33 S. 4 f.) fest, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine adhäsive Kapsulitis der linken Schulter bei Status nach einer Rotatorenmanschettenläsion nach einem Treppensturz im November 2012 sowie eine beginnende Varusgonarthrose links. Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Als Belas tungsprofil nannte sie leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung, mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Über kopfarbeiten. Seit 1. Juni 2013 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Zeitungs verträgerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils bestehe seit Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. 3. 6

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsun fähigkeit als Allrounderin, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 2013 in der Nebentätigkeit als Zeitungsvertägerin sowie eine spätestens seit Juni 2013 beste hende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit in Wech selbelastung mit häufigem Sitzen ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte Position und ohne Überkopfarbeiten. Indem sie das Valideneinkommen (Einkom men als Allrounderin bei der Y.___ GmbH und als Zeitungsverträgerin) dem Invalideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiter innen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] sowie Einkommen aus der wiederaufgenommenen Tätigkeit als

Zeitungsver trä gerin) gegenüberstellte, errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % und wies das Renten begehren ab (Urk. 9 /39). 4. 4.1

Aufgrund persistierende r Schulterschmerze n nach dem

am 7. März 2017 erlitte nen Sturz suchte die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 erstmals Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom Spital J.___ auf (Urk. 9/45/3).

Am

10. November 2017 operierte sie dieser

aufgrund einer diagnostizierten ausgedehnten Rotatorenman schettenruptur (Supraspinatus

- und Infraspinatussehne), Bizepssehnenruptur, Bursitis subakromialis, subakro m ialem

Impingement an der linken Schulter (Urk. 9/45/1). Dr. I.___

attestierte ab dem 23. März 2017 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. die Berichte vom 25. März, 21. Mai, 3. Juli 2017, vom 4. Januar, 16. Februar, 11. April,

16. Juni, 20. September und 6. Dezember 2018 [ Urk. 9/45/1-1 2]).

Am

20. September 2018 (Urk. 8/45/11) berichtete Dr. I.___, das Ar t h ro -MRI von August 2018 zeige eine regelrechte Darstellung der Rota t o r enma nschette .

Im Bericht vom

6 . Dezember 2018 (Urk. 9/45/ 12) führte Dr. I.___ aus, es fehle der Beschwerdeführerin an Kraft bei Überkopftätigkeiten. 4.2

Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (PMR) sowie für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___

vom Stadtspital M.___ stellten in ihrem von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen rheumatologischen Gutachten vom 25 . Januar

2019 (Urk. 9 / 56) gestützt auf eine Untersuchung vom 20. Dezember 2018 folgende Diagnose (S. 13): - Periarthropathia

humeroscapularis

tendinopatica der Supraspinatussehne und Subscapularisehne links, Erstdiagnose 2017 mit/bei: - MR-Tomographie 2012: Befundung durch Klinik für Radiologie Stadt spital M.___, Dr.

med.

N.___, Leitender Arzt: Transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne auf ca. 2/3 der Breite. - MR-Tomographie Mai 2017: Transmurale Teilruptur der Supra spinatussehne (50 % des Querschnitts). Tendinose und möglic herweise partielle Ruptur der la ngen Bizepssehne . - MR-Tomographie August 2018: Zustand nach Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion. Regelrechte Insertion der Supraspinatussehne . Diese ist tendinotisch verändert. Bursitis su bac romiales . Zustand nach

Bizeps tenodese . Bizepssehne

schmalka l ibrig . Partialruptur der

Subscapula rissehne mit konsekutiver Atrophie von Anteilen des

Musculus

su bsca pularis . Anker im Humeruskopf in situ.

Infraspinatussehne intakt. - Operation 10. November 2017 Schulterarthroskopie,

Rotatorenman schettenrekonstruktion von Supraspinatus und

Infraspinat ussehne, Bursektomie, Acromiopla stik links.

Die Gutachter gaben an, es bestehe eine deutliche Druckdolenz über dem Sulcus

bicipitalis mit Ausweitung kreisförmig, mindestens handflächengross. Die linke Schulter sei in sämtlichen Bewegungen schmerzhaft, wobei die Bewegungsum fänge im Vergleich zur rechten Gegenseite deutlich eingeschränkt seien. Links: Aussenrotation aktiv und passiv 55°, Innenrotation aktiv und passiv 75°, Eleva tion aktiv und passiv 100°, Abduktion aktiv und passiv 100°, Retroversion aktiv und passiv 15°. Linksseitig finde sich ein positives Impingement im Neer-Hawking-Manöver sowie im Jobe -Test. In der Krafttestung der oberen Extremität seien sämtliche Muskelgruppen links M4, rechts M5 (S. 11).

Weiter hielten die Gutachter fest, insgesamt ergäben sich keine pathologisch-neurologischen Untersuchungsbefunde, ausser der taktilen Hyposensibilitätsan gabe der oberen linken Extremität, jedoch sei der Reflexstatus aufgrund der Adi positas deutlich erschwert prüfbar (S. 12). Der Unfall vom 7. März 2017 habe anamnestisch zu einer massiven Schmerzexazerbation geführt. MR-Tomographisch sei zwei Monate danach im Mai 2017 eine transmurale Teilruptur der Supraspinatussehne links gefunden worden. Retrospektiv habe sich zwischen 2012 und 2017 bildgebend keine signifikante Änderung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingten Rotatorenmanschettenläsionen gefun den. Nach insuffizienten konservativen Therapieversuchen sei die Läsion im November 2017 operativ versorgt worden. Die Rehabilitation im Anschluss an die Operation habe sich prolongiert, sodass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Operation nach wie vor starke Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit links sowie starke Schmerzen beklage. Eine Verlaufs-MR-Tomographie vom August 2018 habe denn auch eine tendinotisch veränderte Supraspinatussehne, postoperativ aber in situ, sowie neu eine Partialruptur der Subscapularissehne gezeigt. Klinisch objektivieren liessen sich im Bereich der linken Schulter deutli che Bewegungseinschränkungen, vor allem in Elevation, Abduktion sowie Retro version, erstaunlicherweise aber kaum in Aussenrotation, was gegen eine adhä sive Kapsulitis spreche, wie sie in den Vorberichten beschrieben worden sei. Für die globale Hyposensibi lität des linken Armes sowie den generalisierte n Kraftver lust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes liessen sich hingegen keine objektivierbaren Befunde erheben (S. 14).

Im Übrigen führten die Gutachter aus, im Verlauf der Zeit werde initial von einem sensomotorischen Normalbefund nun eine globale Hyposensibilität des gesamten linken Armes mit deutlichem Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln gefunden, welche gemäss der Aktenlage nich t vorbestehend sei. So habe Dr. I.___ einen sensomotorischen Normalbefund beschrieben. Dies deute darauf hin, dass die aktuell beklagten Beschwerden zumindest teilweise erst im Verlauf aufgetreten seien, am ehesten im Rahmen einer Schmerzausweitung. Des Weiteren werde in der erneuten MR-Tomographie eine vorher ni cht beschriebene Subscapulariss eh nenteilruptur beschrieben, welche erst im Verlauf der aktuellen Behandlung auf getreten sein müsse. Da anamnestisch kein erneutes Trauma zu eruieren sei, dürfte dies einer progredienten degenerativen

Ursache entsprechen. Eine solche habe teilweise auch schon vor dem Unfall vorgelegen.

Der Unfall 2017 habe wahrscheinlich zu einer Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Verände rungen der Schulter geführt, wobei sich die initialen Beschwerden im Verlauf der Zeit (insbesondere postoperativ) deutlich verändert hätten. Radiologisch hätten posttraumatisch keine neuen Schulte r binnenläsionen vor gelegen im Vergleich zu den Vorbilde rn aus dem Jahr 2012, sodas s angenommen werden könne, dass de n

posttraumatisch klinischen Symptome n kein

Strukturschaden zugrunde lieg e . Der Status quo sine sollte wenige Wochen nach

der Schulterkontusion erreicht wor den sein (S. 18) .

Schliesslich hielten Dr. K.___ und Dr. L.___ fest, in Folge des Unfalls bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20 unten). 4.3

Im Bericht vom 14. Februar 2019 (Urk. 9/45/13) hielt Dr. I.___ über die Ver laufskontrolle vom 12. Februar 2019 fest, d ie Situation verbesser e sich, jedoch langsam. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegungen und Belastungen. Die Schulter links sei reizlos. Die aktive Anteversion/Abduktion gehe bis 140°, die Aussenrotat ion 40°, die Innenrotation bis T h1 2. Es bestehe ein deutliches Kraft defizit für den Jobe und Palm up Test. Feststellbar seinen Druckschmerzen beim Sulcus

bizipitalis und beim anteriore Schulter. Die Sensomotorik sei unauffällig. Es zeige sich weiterhin ein deutlicher Kraftver l ust der operierten linken Schulter. Es erfolg e eine n ochmalige Verlaufskontrolle in zwei Monaten. Bis dahin bestehe weiterhin eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei nun an der Invalidenversiche rung, eine langfristige Arbeitsfähigkeit festzulegen. 4. 4

Med. pract . H.___ vom RAD hielt in ihrer insbesondere auf die Berichte von Dr. I.___ gestützten (E. 4.1 und E. 4.3) Aktenbeurteilung vom 14. Mai 2019 (Urk. 9/ 49 S. 3) fest, bei nach der Operation anhaltenden Beschwerden habe im MRI vom 20. September 2018 ein regelrechter Befund festgestellt werden können. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe Dr. I.___ auf die Invalidenversiche rung verwiesen (14.02.19). Die Beweglichkeit der Schulter habe Dr. I.___ fol gendermassen dokumentiert: 14. Februar 2019: Anteversion 140°, Abduktion 140°, Aussenrotation 40°, Innenrotation bis Th1 2. Die Normwerte für die Beweg lichkeit seien: Anteversion 150-170°, Abduktion: 180°, Aussenrotation: 40-60°, Schürzengriff: Daumen erreiche untere bis mittlere Brustwirbelsäule. Eine Schä digung der linken Schulter sei bereits bekannt. Schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme habe eine Funktionsminderung bestanden. Im Bericht des B.___ vom 24. Mai 2013 (E. 3.3) seien diese folgendermassen dokumentiert wor den: Anteversion/Abduktion 110°, Schürzengriff bis L3, Aussenrotation 40°. Gestützt auf diesen Bericht sei der RAD in der Stellungnahme vom 12. März 2014 (E. 3.5) zur Beurteilung gekommen, dass ab Juni 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mehr vorgelegen habe.

Eine vorüber gehende Verschlechterung gegenüber 2014 sei für den Zeitraum unmittelbar nach dem Sturz und November 2017 bis Juni 2018 ausgewiesen. Eine dauerhafte Ver schlechterung sei nicht erkennbar. Die Ringbandspaltung am rechten Daumen verursache keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. 5.

5. 1

Vorwegzuschicken ist, dass einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des der linken Schulter nach einem am

7. März 2017 erlittenen Sturz (vgl. Urk. 9/45/1-13), welcher einen operativen Eingriff nötig machte und eine an schliessende längere Rekonvaleszenzzeit nach sich zog (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), und damit einhergehende funktionelle Einschränkungen im Fokus stehen. Anhaltspunkte für gesundheitliche Verschlechterungen, welche nicht die linke Schulter betreffen, bestehen keine.

Zur Veränderung betreffend die linke Schulter ist zu bemerken, dass für die Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Verletzung und diesbezügliche Veränderung des medizi nischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 2-5)

kann daher alleine deshalb, weil im Gegensatz zum Sturz im Jahr 2012 beim Sturz im Jahr 2017 neben der Supraspinatussehne auch die Infraspinatussehne und die Bizepsseh n en betroffen waren

und sich nun auch eine Partialruptur der Subscaspularisseh n e und eine Tendi n o se feststellen liess en, nicht ohne Weiteres auf eine wesentliche Veränderung im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. 5. 2

Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer rentenablehnenden Verfügung im Wesentli chen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . H.___ .

Diese konnte in ihrer Stellungnahme gestützt auf die

ihr vorliegenden medizini schen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass bei

der Beschwerdeführer in

keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Mai 2014 eingetreten

ist .

So zeigte sie schlüssig auf, dass die von Dr. I.___ in seinem zeitlich letzten Bericht vor der am

15. März 2019 (Urk. 9/42-43) erfolgten Neuanmeldung am 14. Februar 2019 (E. 4.3) eine Anteversion

und

Abduktion von je 140°, eine Aussenrotation 40° und eine Innenrotation bis Th12 i n der linken Schulter bestanden haben und diese keine weite rgehende Einschränkung darstell en als die bei der Formulierung des ursprünglichen Belastungsprofils feststehenden Bewegungsein schränkungen.

So war bereits bei Beurteilung der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2014 gestützt auf den Bericht des B.___ vom

24. Mai 2013 (E. 3.3) von einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit mit Elevation passiv/aktiv bis 110°, einer Innenrotation L3 und einer Aussenrotation 40° ausgegangen worden . Demnach zeigt sich die Aussenr ot ation mit 40° unverändert. Die Innenrotation mit Th12, was einem Winkel von 101-11 0°

entspricht (vgl. Appendix I, Constant Schulter-Score in: Hakan Pilge, Mini-open- Repair versus arthroskopische

subcrominale Dekompression beim Impingementsy n drom an der Schulter: Eine isokinetische Untersuchung, am 15. Oktober 2003 angenommene Dissertation an der Fakultät für Medizin der TU München [ https://mediatum.ub.tum.de/doc/602300/602300.pdf, besucht am 17. September 2020]), stellt sich gegenüber einer früheren Innenrotation mit L3, was einem Winkel von 91-100° entspricht (a.a.O.), gar verbessert dar . 5. 3

Gestützt wird die Einschätzung von RAD-Ärztin H.___ insbesondere auch durch das Gutachten des Stadtspital s

M.___ vom 25 . Januar

2019 (E. 4.2) .

Zwar diente dieser - wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte - der Beurtei lung der Unfallkausaliät . D ennoch lassen sich daraus Rückschlüsse über eine all fällige Veränderung des Gesundheitszustandes ziehen. Inwiefern es, wie von der Beschwerdeführerin behauptet (E. 2.2), widersprüchlich und unvollständig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Das Gutachten ist hinsichtlich der Schulterbeschwer den umfassend . Es beruht auf einer eingehenden klinischen Exploration, einer neurologischen Befunderhebung und der MRI-Bildgebung auf den allseitigen notwendigen Untersuchungen (Urk. 8/56 S. 10-12), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 9 f.) und

wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den

Vorakten abgegeben (S. 2-6, S. 13 f., S. 17-19). Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der med izinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind schlüssig begründet. So zeigten die Gutachter überzeugend auf, dass sich aufgrund der Schulterbeschwerden klinisch Bewegungseinschränkungen vor allem in Eleva tion, Abduktion sowie Retroversion objektivieren lassen, jedoch nicht in Aussen rotation, was gegen ein e adhäsive Kapsulitis spricht. F ür den generalisierten Kraftverlust sämtlicher Kennmuskeln des linken Armes sowie die Hypersensibili tät liessen sich keine objektivierbaren Befunde erheben, weshalb diese bei festge stelltem sensomotorischem Normalbefund am ehesten im Rahmen einer Schmerz ausweitung zu sehen sind (E. 4.2) .

Der von den Gutachern erhobene Befund spricht gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit der linken Schulter. So zeigten die Experten auf, dass sich r etrospektiv zwischen den Jahren 2012 und 2017 bildgebend keine sig nifikante Änderung der Rotatorenmanschettenläsionen

finden liess und keine pathologisch-neu rologischen Untersuchungsbefunde erhoben werden konnten.

In der Krafttestung der oberen Extremität waren sä mtliche Muskelgruppen links M 4. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelak tivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei 4 eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902) und stellt generell nur eine geringe Krafteinbusse dar. Bereits beim Zumutbarkeitspro fil bei der ursprünglichen Rentenabweisung bestand eine schmerzbedingte Kraft minderung, weshalb nur leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von mittelschweren und schwer en Lasten als zumutbar erachtet wurden (E. 3.3-6). Auch die von den Gutachtern festgestellte Druckdolenz über dem S ulcus

biz ipitalis

bestand bereits bei der ursprünglichen Beurteilung (E. 3.3). All diese Umstände sprechen gegen eine Verschlechterung der funktionellen Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulterbeschwerden . 5.4

Kein anderer Schluss lässt sich auch aus den von Dr. I.___ gemachten Feststel lungen ziehen. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 5.3), stellte sich die Beweglichkeit der linken Schulter in der Untersuchung bei Dr. I.___

vom

12. Februar 2019 (E. 4.3)

– und zwei Monate nach der Exploration durch die Gutachter des Stadt spitals M.___

(Untersuchung am

20. Dezember 2018; E. 4.2)

- gegenüber der Beweglichkeit der ursprünglichen Rentenabweisung gar ein wenig besser dar. Die Schulter präsentierte sich in seiner Untersuchung am 12. Februar 2019 zudem reizlos und die Sensomotorik unauffällig. Das von Dr. I.___ festgestellte Kraft defizit geht

– wie die Untersuchung des Stadtspitals M.___ zeigt e (vgl. E. 5.4 vorstehend)

– nicht über die bereits bei der ursprünglichen Beurteilung der Ren tenabweisung im Jahr 2014 festgestellte Kraftminderung hinaus. Zudem beklagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___ in erster Linie einen Kraftverlust bei Überkopfarbeiten, diese waren jedoch bereits im Belastungsprofil anlässlich der ursprünglichen Rentenabweisung als unzumutbar erachtet worden (vgl. E. 3.6 und E. 4.1). Auch waren bereits zum damaligen Zeitpunkt der Jobe -Test positiv und ein Druckschmerz am Sulcus

bizipitalis sowie am Tuberculum

majus fest stellbar (vgl. E. 3.3) . Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 darüber hinaus fest, dass sich die Situation verbessere, wenn auch langsam, und attestierte nur noch eine bis zur nächsten Verlaufskontrolle befristete (E. 4.3) . 5. 5

Nach dem Gesag ten kann auf die Beurteilung der RAD- Ärztin

med. pract . H.___ abgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ver mögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und /oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechts lage sind von zusätzlichen medizinischen Abkl ärungen keine entscheidwesentli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) . Eine Verletzung des Untersuch ungs grundsatzes liegt nicht vor und

e in e invalidenversicherungsrelevante Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen, womit kein Revisionsgrund gegeben ist . Demzufolge ist die Beschwerde abzuwei sen . 6.

Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 8 00.-- zulasten de r unter li egenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller