Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1983 geborene X.___ ist gelernter Elektriker und reiste im Oktober 2008 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Ab dem 1. Februar 2012 war der Versicherte als Schaler für die Y.___ tätig (Urk. 7/8), bis er sich am 3 1. August 2016 bei einem Sturz bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (VKB-Ruptur, Meniskushinterhornläsion; Urk. 7/5/3, Urk. 7/5/11). Am 8. September 2016 erfolgte die operative Sanierung des rechten Knies (Menis kusnaht, VKB-Rekonstruktion; Urk. 7/5/25); die Suva anerkannte ihre Leistungs pflicht (Urk. 7/5/59). Aufgrund der persistierenden Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 S. 8). 1.2
Nachdem der Versicherte seine angestammt e Tätigkeit am 2. August 2017 zu 50 % und ab dem 1 8. September 2017 zu 75 %
wieder hatte aufnehmen können, teilte die IV-Stelle am 1 9. September 2017 mit, dass keine Eingliederungs mass nahmen möglich/angezeigt seien (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/32/18). Am 1 4. Novem ber 2017 musste sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff am rechten Knie unterziehen (Entfernung der Lygamisschraube, arthroskopischer VKB-Ersatz, Teilmeniskektomie medial und lateral; Urk. 7/33/5). In der Zeit vom 1 0. April bis 2 9. Ma i 2018 weilte der Versicherte i n der Z.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 7/36). Anlässlich der Besprechung vom 2 3. Okto ber 2018 erteilte die Suva Kostengutsprache für einen Deutschkurs sowie für die Ausbildung «Hauswart Express» (Urk. 7/47/79 f.). Die IV-Stelle hielt mit Mit teilung vom 8. November 2018 fest, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung mög lich sei (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der im Jahre 1983 geborene X.___ ist gelernter Elektriker und reiste im Oktober 2008 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Ab dem 1. Februar 2012 war der Versicherte als Schaler für die Y.___ tätig (Urk. 7/8), bis er sich am 3 1. August 2016 bei einem Sturz bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (VKB-Ruptur, Meniskushinterhornläsion; Urk. 7/5/3, Urk. 7/5/11). Am 8. September 2016 erfolgte die operative Sanierung des rechten Knies (Menis kusnaht, VKB-Rekonstruktion; Urk. 7/5/25); die Suva anerkannte ihre Leistungs pflicht (Urk. 7/5/59). Aufgrund der persistierenden Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 S. 8).
E. 1.2 Nachdem der Versicherte seine angestammt e Tätigkeit am 2. August 2017 zu 50 % und ab dem 1 8. September 2017 zu 75 %
wieder hatte aufnehmen können, teilte die IV-Stelle am 1 9. September 2017 mit, dass keine Eingliederungs mass nahmen möglich/angezeigt seien (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/32/18). Am 1 4. Novem ber 2017 musste sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff am rechten Knie unterziehen (Entfernung der Lygamisschraube, arthroskopischer VKB-Ersatz, Teilmeniskektomie medial und lateral; Urk. 7/33/5). In der Zeit vom 1 0. April bis 2 9. Ma i 2018 weilte der Versicherte i n der Z.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 7/36). Anlässlich der Besprechung vom 2 3. Okto ber 2018 erteilte die Suva Kostengutsprache für einen Deutschkurs sowie für die Ausbildung «Hauswart Express» (Urk. 7/47/79 f.). Die IV-Stelle hielt mit Mit teilung vom 8. November 2018 fest, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung mög lich sei (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom
Dispositiv
- August 2017 bis 3
- September 2018 in Aussicht ( Urk. 7/55). Am 1
- Juni 2019 musste sich der Versicherte einem dritten operativen Eingriff unterziehen ( Arthrolyse in allen Kompartimenten mit Transplantatreduktion und Resektion der Interferenz schraube , Knorpeld é bridement medial, Teilmeniskektomie lateral rechts, Urk. 3). Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2019 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid vom
- Mai 2019 fest ( Urk. 2, Mitteilung des Beschlus ses: 1
- Juni 2019, Urk. 7/56).
- Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2
- November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab
- Oktober 2018 mindestens eine halbe Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Mitteilung vom 2
- Januar 2020 informierte die IV-Stelle über die Kosten gutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus, gestützt auf die gemeinsame Ent scheidung vom 1
- Dezember 2019 ( Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2020 beantragte sie weiter unter Hinweis auf das Belastungsprofil im Feststellungsblatt sowie die Unterstützung im Rahmen der Eingliederung die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass für die Zeit vom
- August 2017 bis 3
- September 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Ab Juni 2018 sei in einer behinderungsangepassten Tätig keit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % und in der Folge zur Rentenaufhebung ab
- Oktober 2018 führe ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer auch aktuell an starken (vor allem belas tungsabhängigen) Schmerzen im rechten Knie mit Ausstrahlung in die Wade und den Unterschenkel leide. Längeres Sitzen gehe nicht, danach brauche er eine ge wisse Zeit, bis er gehen könne ( Urk. 1 S. 12). Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten sei falsch; sie beruhe einzig auf dem Austrittsbericht der Z.___ vom
- Juni 2018, welcher nicht aus reichend begründet sei. Der Arbeitsversuch vom Herbst 2017 habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch leichte Arbeiten nicht vollschichtig zu leisten ver möge; vielmehr sei von einer immer noch erheblichen Einschränkung von min des tens 50 % auszugehen. Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % führe dies ab
- Oktober 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente (S. 14).
- 3.1 Dr. med. A.___ , Chefarzt Orthopädie am B.___ , ging in seinem Operations bericht vom
- September 2016 von den folgenden Di agnosen aus: Komplette frische , proximale vordere Kreuzbandruptur rech ts; kapselnahe , m ediale Menis kus hinterhornläsion ; korbhenkelartige Läsion des lateralen Meniskus im Hinter hornbereich und Korpus sowie Knorpelschaden medialer Femurkondylus und laterales Tibiaplateau rechts bei Distorsion des Knie s rechts bei Sturz vom 3
- August 201
- Operativ wurde eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Menis kusnaht medial und Meniskusnaht lateral, ein Knorpeldébridement medialer Femurkondylus und laterales Tibiaplateau , eine Rekonstrukti o n des vorderen Kreuzbandes mit intraligamentärer Stabilisierung ( Lygamis -Technik) vorge nom men . Während 6 Wochen sollte eine Teilbelastung von 15 bis 20 kg eingehalten werden mit Aufnahme eines kniezentrierenden Krafttrainings ab der
- Woche sowie einem Beginn des propriozeptiven Trainings ab der 1
- Woche ( Urk. 7/5/25-26). 3.2 In seinem Bericht vom 2
- April 2017 hielt Dr. A.___ fest , dass es im Anschluss an die Operation vom
- September 2016 zu einer verlangsamten Mobilisation ge kommen sei. Unter Intensivierung der Physiotherapie komme es aber immer mehr zur Besserung der Mobilisation des Kniegelenks, des Kraftaufbaus und der Gehfähigkeit. Eine deutliche Steigerung der Muskelkraft könne vor allem beim Gehen festgestellt werden. Seit dem 3
- August 2016 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die medizinische Rehabilitation sei im Gang (Urk. 7/21). 3.3 In seinem Bericht vom
- Juni 2017 führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer momentan in einem Rehabilitationsprogramm stehe. Angestrebt werde eine Rückke hr in die angestammte Tätigkeit. Momentan sei vor allem noch die Kraft ausdauer das Problem. Der Beschwerdeführer könnte sicher eine sitzende Tätig keit vollschichtig ausüben, nur sei dies in seinem gelernten Beruf nicht möglich. Momentan sollte aber noch der weitere Rehabilitationsverlauf abgewartet wer den; sie würden davon ausgehen, dass in 2-3 Monaten die angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne ( Urk. 7/25). 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 1
- November 2017 infolge Knieschmerzen bei Restinstabilität eine Rearthroskopie durch. Dabei erfolgte eine Entfernung der Lygamisschraube , ein arthroskopischer VKB-Ersatz mit gedoppelter Semitendi nosus / G racilis Sehne, eine femorale Fix ation Arthrex Tight Rope , eine tibiale Fixation Biocompositeschraube 10/32mm und eine Kleinfragmentschraube 32 mm mit Unterlagsscheibe , sowie eine mediale und laterale Teilmeniskektomie rechts ( Urk. 7/33/5-6). In seinem Bericht vom 2
- Februar 2018 hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwer deführer in ambulanter physiotherapeutischer Rehabilitationsbe handlung stehe und noch nicht klar sei, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf auf der Baustelle möglich sei. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wäre in 1-2 Monaten möglich, eventuell sei eine stationäre Massnahme in Z.___ ange zeigt ( Urk. 7/33/1-3). 3.5 Anlässlich der Besprechung im Betrieb vom 2
- März 2018 unter Mitwirkung der Suva-Fachpersonen wurde eine Rehabilitation in Z.___ ins Auge gefasst ( Urk. 7/34/245). In der Folge weilte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1
- April bis 2
- Mai 2018 zur stationären Rehabilitation in Z.___ . Die für den Austrittsbericht vom
- Juni 2018 verantwortlichen Fachpersonen hielten – ausgehend von den be kannten Diagnosen bei Status nach zweimaliger Knieoperation rechts - bei Aus tritt die folgen Probleme fest: Belastungsabhängige Schmerzen rechtes Kniege lenk, Schmerzen recht e Wade, Kraftdefizit rechtes Bein, Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. In einer leichte n bis mittelschweren Tätigkeit , ohne knieende , hockende Tätigkeit, ohne häufiges Steigen auf Leitern und ohne Arbeiten auf Gerüsten, ohne Arbeiten mit vibrierenden und schlagenden Maschinen sei eine ganztägige Tätigkeit möglich ( Urk. 7/36). 3.6 Dr. C.___ hielt in seinem Operationsbericht vom 1
- Juni 2019 fest, dass es zu einer erneuten Entwicklung einer schmerzhaften Kniearthrofibrose gekommen sei. Im SPECT CT habe sich eine Traceranreich er ung an der Interferenz schrau benspitze mit einer femoropatellären Überlastung ohne Hinweise für eine in korrekte Implantatlage gezeigt . In Rahmen der Operation sei eine ausgedehnte arthroskopische Arthrolyse in allen Kompartimenten mit Transplantatreduktion bei Cyklopssyndrom und Resektion der intraartikulär gelegenen Interferenz schraube, ein Knorpeldé bridement medial und eine Teilmeniskektomie lat eral rechts durchgeführt worden ( Urk. 3).
- 4.1 Unbestritten ist vorliegend die für die Zeit vom
- August 2017 bis zum 3
- September 2018 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente. Dieser Anspruch ist auch bei einer Würdigung der medizinischen Akten sowie den Eingliede rungs bemühungen nicht in Frage zu stellen. Nachdem der Versicherte seine ange stammte Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuches am
- August 2017 zu 50 % und ab dem 1
- September 2017 zu 75 % wieder aufnehmen konnte, ist bereits dem Suva-Bericht vom 1
- September 2017 zu entnehmen, dass eine erneute Operation nötig werden würde ( Urk. 7/34/169 , vgl. auch Urk. 7/32/18). Diese fand in der Folge am 1
- November 2017 statt ; die Rehabilitation fand ihren Abschluss im Rahmen des Aufenthalts in Z.___ (Schlussbericht vom
- Juni 2018, Urk. 7/36). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1
- Februar 2017 sowie der per
- Juni 2018 angenommenen Verbesserung der Leistungsfähigkeit ist die erfolgte Rentenzusprach e bis Ende September 2018 nicht zu beanstanden ( Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.2 Nicht zu bemängeln ist weiter das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Austrittsbericht der Z.___ vom
- Juni 2018 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. So weilte der Beschwerdeführer während rund 7 Wochen an der Z.___ , was einer fundierten Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit dienlich ist . Bei der Ausarbeitung des Austrittsbericht s wirkte zudem Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , mit, sodass auch medizinisch-theoretische Überlegungen in den Bericht eingeflossen sein dürften; weiter erfolgte die Einschätzung unter Berücksichtigu ng zweier aktueller bildge bender Abklärungen (MRI Knie rechts vom
- Mai 2018, MRI Unterschenkel recht s vom 1
- Mai 2018, Urk. 7/36 S. 1 f. und S. 5). Die weiterhin bestehenden, insbe sondere belastungsabhängigen Restbeschwerden wurden demnach im Rahmen der Einschätzung gewürdigt. Auch der weitere Verlauf der Beschwerden spricht für eine erhaltene Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. So führte die für den neuro logischen Bericht vom 2
- Juni 2018 verantwortliche Fachärztin aus, dass sich mechanisch auslösbare Schmerzen im Knie rechts finden würden, ohne Ruhe schmerz. Die umschriebenen Hypästhesien an der lateralen Aussenseite des Unterschenkels könnten keinem peripheren Versorgungsgebiet zugeordnet werden ( Urk. 7/47/25). Das MRI vom 2
- Oktober 2018 beurteilte die zuständige Fach ärztin wie folgt: Status nach VKB-Plastik, lediglich diskret Kniegelenksflüssigkeit, femoropatellär im lateralen Anteil leichte Gelenkspaltverschmälerung und leichte Überlastungsreaktion, um den femoralen Bohrkanal leichte Stressreaktion, weite rer tibialer Bohrkanal mit im medialen Anteil liegender Interferenzschraube, daran angrenzend auf Höhe der Eminentia intercondylaris kräftige Stressreaktion ( Urk. 7/47/89). Ein ähnlicher Befund konnte dabei schon anlässlich der b ildge benden Abklärungen vom
- u nd 1
- Mai 2018 festgestellt werden (vgl. Urk. 7/36 S. 1 f.). Anlässlich der beruflichen Standortbestimmung an der Z.___ vom 1
- April 2019 wurde im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit ein unverändertes Belastungsprofil festgehalten. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es mit seinem Knie einigermassen gehe, ohne Belastung sei er schmerz frei ( Urk. 7/50 S. 2). Der Beschwerdeführer habe einen guten und leistungs be reiten Eindruck hinterlassen und ihnen klar kommuniziert, dass er den Besuch des Hauswart-Kurses favorisiere (S. 3). Auch die Kniearthroskopie vom 1
- Juni 2019 wurde infolge Restbeschwerden mit Belastungsintoleranz durchgeführt; dem Operationsbericht ist dabei weder vor noch nach dem Eingriff ein Hinweis darauf zu entnehmen, welcher gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprechen würde. Am 1
- Dezember 2019 entschieden die Parteien weiter gemeinsam, die Eingliederung wieder voranzutreiben ( Urk. 8/1). Nicht zu überzeugen vermag zuletzt das Argument des Vertreters des Beschwer deführers, dass schon der Arbeitsversuch vom Herbst 2017 gezeigt habe , dass der Beschwerdeführer auch leichte Arbeiten nicht vollschichtig zu leisten vermöge. So hatte der Arbeitsversuch zum Ziel , eine Eingliederung im angestammten Be reich zu erreichen; zudem fand er vor der zweiten Operation am 1
- November 2017 statt, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt hat. Zuletzt sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab
- August 2017 und damit für die Zeit des Arbeits versuches eine ganze Rente zu. 4.3 Zusammenfassend ist demnach spätestens ab dem
- Juni 2018 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
- 5.1 Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeber in ist per 2016 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5' 350.-- auszugehen ( Urk. 7/17 S. 4), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 69'550.-- entspricht (vgl. auch Urk. 7/52). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies per 2018 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 70'202.30 (Schwei zerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2016: 2239, Stand 2018: 2260 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) . 5.2 Das per 2018 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE 2018 ) . Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’417.-- (LSE 2018 TA1_tira ge_ skil l _ level , Kompetenzniveau 1) ergibt sich n ach Berücksicht i gung der durchschnitt lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeits stun den) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766 . 7
- Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen . So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, wei ter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V er minderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei ein geschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidens be dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2). Per 2018 führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rund et 3 % ([ Fr. 70'202.30 - Fr. 67'766 . 70] x 100 / Fr. 70'202.30 = 3.46) . Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahren s sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00862
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
23. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1983 geborene X.___ ist gelernter Elektriker und reiste im Oktober 2008 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Ab dem 1. Februar 2012 war der Versicherte als Schaler für die Y.___ tätig (Urk. 7/8), bis er sich am 3 1. August 2016 bei einem Sturz bei der Arbeit am rechten Knie verletzte (VKB-Ruptur, Meniskushinterhornläsion; Urk. 7/5/3, Urk. 7/5/11). Am 8. September 2016 erfolgte die operative Sanierung des rechten Knies (Menis kusnaht, VKB-Rekonstruktion; Urk. 7/5/25); die Suva anerkannte ihre Leistungs pflicht (Urk. 7/5/59). Aufgrund der persistierenden Kniebeschwerden meldete sich der Versicherte am 1 4. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 S. 8). 1.2
Nachdem der Versicherte seine angestammt e Tätigkeit am 2. August 2017 zu 50 % und ab dem 1 8. September 2017 zu 75 %
wieder hatte aufnehmen können, teilte die IV-Stelle am 1 9. September 2017 mit, dass keine Eingliederungs mass nahmen möglich/angezeigt seien (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/32/18). Am 1 4. Novem ber 2017 musste sich der Versicherte erneut einem operativen Eingriff am rechten Knie unterziehen (Entfernung der Lygamisschraube, arthroskopischer VKB-Ersatz, Teilmeniskektomie medial und lateral; Urk. 7/33/5). In der Zeit vom 1 0. April bis 2 9. Ma i 2018 weilte der Versicherte i n der Z.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 7/36). Anlässlich der Besprechung vom 2 3. Okto ber 2018 erteilte die Suva Kostengutsprache für einen Deutschkurs sowie für die Ausbildung «Hauswart Express» (Urk. 7/47/79 f.). Die IV-Stelle hielt mit Mit teilung vom 8. November 2018 fest, dass zurzeit keine Arbeitsvermittlung mög lich sei (Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2017 bis 3 0. September 2018 in Aussicht (Urk. 7/55). Am 1 1. Juni 2019 musste sich der Versicherte einem dritten operativen Eingriff unterziehen (Arthrolyse in allen Kompartimenten mit Transplantatreduktion und Resektion der Interferenz schraube, Knorpeld é bridement medial, Teilmeniskektomie lateral rechts, Urk. 3). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid vom 8. Mai 2019 fest (Urk. 2, Mitteilung des Beschlus ses: 1 7. Juni 2019, Urk. 7/56). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 7. November 2019 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 mindestens eine halbe Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Mitteilung vom 2 2. Januar 2020 informierte die IV-Stelle über die Kosten gutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus, gestützt auf die gemeinsame Ent scheidung vom 1 7. Dezember 2019 (Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2020 beantragte sie weiter unter Hinweis auf das Belastungsprofil im Feststellungsblatt sowie die Unterstützung im Rahmen der Eingliederung die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 4. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass für die Zeit vom 1. August 2017 bis 3 0. September 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Ab Juni 2018 sei in einer behinderungsangepassten Tätig keit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % und in der Folge zur Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2018 führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer auch aktuell an starken (vor allem belas tungsabhängigen) Schmerzen im rechten Knie mit Ausstrahlung in die Wade und den Unterschenkel leide. Längeres Sitzen gehe nicht, danach brauche er eine ge wisse Zeit, bis er gehen könne (Urk. 1 S. 12). Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten sei falsch; sie beruhe einzig auf dem Austrittsbericht der Z.___ vom 6. Juni 2018, welcher nicht aus reichend begründet sei. Der Arbeitsversuch vom Herbst 2017 habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch leichte Arbeiten nicht vollschichtig zu leisten ver möge; vielmehr sei von einer immer noch erheblichen Einschränkung von min des tens 50 % auszugehen. Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % führe dies ab 1. Oktober 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente (S. 14). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Chefarzt Orthopädie am B.___, ging in seinem Operations bericht vom 9. September 2016 von den folgenden Di agnosen aus: Komplette frische, proximale vordere Kreuzbandruptur rech ts; kapselnahe, m ediale Menis kus hinterhornläsion; korbhenkelartige Läsion des lateralen Meniskus im Hinter hornbereich und Korpus sowie Knorpelschaden medialer Femurkondylus und laterales Tibiaplateau rechts bei Distorsion des Knie s rechts bei Sturz vom 3 1. August 201 6. Operativ wurde eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Menis kusnaht medial und Meniskusnaht lateral, ein Knorpeldébridement medialer Femurkondylus und laterales Tibiaplateau, eine Rekonstrukti o n des vorderen Kreuzbandes mit intraligamentärer Stabilisierung (Lygamis -Technik) vorge nom men .
Während 6 Wochen sollte eine Teilbelastung von 15 bis 20 kg eingehalten werden mit Aufnahme eines kniezentrierenden Krafttrainings ab der 7. Woche sowie einem Beginn des propriozeptiven Trainings ab der 1 1. Woche (Urk. 7/5/25-26). 3.2
In seinem Bericht vom 2 4. April 2017 hielt Dr. A.___ fest, dass es im Anschluss an die Operation vom 8. September 2016 zu einer verlangsamten Mobilisation ge kommen sei. Unter Intensivierung der Physiotherapie komme es aber immer mehr zur Besserung der Mobilisation des Kniegelenks, des Kraftaufbaus und der Gehfähigkeit. Eine deutliche Steigerung der Muskelkraft könne vor allem beim Gehen festgestellt werden. Seit dem 3 1. August 2016 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die medizinische Rehabilitation sei im Gang (Urk. 7/21). 3.3
In seinem Bericht vom 7. Juni 2017 führte Dr. A.___
aus, dass der Beschwerdeführer momentan in einem Rehabilitationsprogramm stehe. Angestrebt werde eine Rückke hr in die angestammte Tätigkeit. Momentan sei vor allem noch die Kraft ausdauer das Problem. Der Beschwerdeführer könnte sicher eine sitzende Tätig keit vollschichtig ausüben, nur sei dies in seinem gelernten Beruf nicht möglich. Momentan sollte aber noch der weitere Rehabilitationsverlauf abgewartet wer den; sie würden davon ausgehen, dass in 2-3 Monaten die angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne (Urk. 7/25). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 1 4. November 2017 infolge Knieschmerzen bei Restinstabilität eine Rearthroskopie durch. Dabei erfolgte eine Entfernung der Lygamisschraube, ein arthroskopischer VKB-Ersatz mit gedoppelter Semitendi nosus / G racilis Sehne, eine femorale Fix ation Arthrex
Tight
Rope, eine tibiale
Fixation Biocompositeschraube 10/32mm und eine Kleinfragmentschraube 32 mm mit Unterlagsscheibe, sowie eine mediale und laterale Teilmeniskektomie rechts (Urk. 7/33/5-6).
In seinem Bericht vom 2 0. Februar 2018 hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwer deführer in ambulanter physiotherapeutischer Rehabilitationsbe handlung stehe und noch nicht klar sei, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf auf der Baustelle möglich sei. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wäre in 1-2 Monaten möglich, eventuell sei eine stationäre Massnahme in Z.___ ange zeigt (Urk. 7/33/1-3). 3.5
Anlässlich der Besprechung im Betrieb vom 2 6. März 2018 unter Mitwirkung der Suva-Fachpersonen wurde eine Rehabilitation in Z.___ ins Auge gefasst (Urk. 7/34/245).
In der Folge weilte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 0. April bis 2 9. Mai 2018 zur stationären Rehabilitation in Z.___ . Die für den Austrittsbericht vom 6. Juni 2018 verantwortlichen Fachpersonen hielten – ausgehend von den be kannten Diagnosen bei Status nach zweimaliger Knieoperation rechts - bei Aus tritt die folgen Probleme fest: Belastungsabhängige Schmerzen rechtes Kniege lenk, Schmerzen recht e Wade, Kraftdefizit rechtes Bein, Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. In einer leichte n bis mittelschweren Tätigkeit, ohne knieende, hockende Tätigkeit, ohne häufiges Steigen auf Leitern und ohne Arbeiten auf Gerüsten, ohne Arbeiten mit vibrierenden und schlagenden Maschinen sei eine ganztägige Tätigkeit möglich (Urk. 7/36). 3.6
Dr. C.___ hielt in seinem Operationsbericht vom 1 1. Juni 2019 fest, dass es zu einer erneuten Entwicklung einer schmerzhaften Kniearthrofibrose gekommen sei. Im SPECT CT habe sich eine Traceranreich er ung an der Interferenz schrau benspitze mit einer femoropatellären Überlastung ohne Hinweise für eine in korrekte Implantatlage gezeigt . In Rahmen der Operation sei eine ausgedehnte arthroskopische
Arthrolyse in allen Kompartimenten mit Transplantatreduktion bei Cyklopssyndrom und Resektion der intraartikulär gelegenen Interferenz schraube, ein Knorpeldé bridement medial und eine Teilmeniskektomie lat eral rechts durchgeführt worden (Urk. 3). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend die für die Zeit vom 1. August
2017 bis zum 3 0. September 2018 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente. Dieser Anspruch ist auch bei einer Würdigung der medizinischen Akten sowie den Eingliede rungs bemühungen nicht in Frage zu stellen. Nachdem der Versicherte seine ange stammte Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuches am 2. August 2017 zu 50 % und ab dem 1 8. September 2017 zu 75 %
wieder aufnehmen konnte, ist bereits dem Suva-Bericht vom 1 8. September 2017 zu entnehmen, dass eine erneute Operation nötig werden würde
(Urk. 7/34/169, vgl. auch Urk. 7/32/18). Diese fand in der Folge am 1 4. November 2017 statt; die Rehabilitation fand ihren Abschluss im Rahmen des Aufenthalts in Z.___ (Schlussbericht vom 6. Juni 2018, Urk. 7/36). Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 4. Februar 2017 sowie der per 6. Juni 2018 angenommenen Verbesserung der Leistungsfähigkeit ist die erfolgte Rentenzusprach e bis Ende September 2018 nicht zu beanstanden (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.2
Nicht zu bemängeln ist weiter das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Austrittsbericht der Z.___
vom 6. Juni 2018 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. So weilte der Beschwerdeführer während rund 7 Wochen an der Z.___, was einer fundierten Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit dienlich ist . Bei der Ausarbeitung des Austrittsbericht s wirkte zudem Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit, sodass auch medizinisch-theoretische Überlegungen in den Bericht eingeflossen sein dürften; weiter erfolgte die Einschätzung unter Berücksichtigu ng zweier aktueller bildge bender Abklärungen (MRI Knie rechts vom 7. Mai 2018, MRI Unterschenkel recht s vom 1 8. Mai 2018, Urk. 7/36 S. 1 f. und S. 5). Die weiterhin bestehenden, insbe sondere belastungsabhängigen Restbeschwerden wurden demnach im Rahmen der Einschätzung gewürdigt.
Auch der weitere Verlauf der Beschwerden spricht für eine erhaltene Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. So führte die für den neuro logischen Bericht vom 2 5. Juni 2018 verantwortliche Fachärztin aus, dass sich mechanisch auslösbare Schmerzen im Knie rechts finden würden, ohne Ruhe schmerz. Die umschriebenen Hypästhesien an der lateralen Aussenseite des Unterschenkels könnten keinem peripheren Versorgungsgebiet zugeordnet werden (Urk. 7/47/25). Das MRI vom 2 4. Oktober 2018 beurteilte die zuständige Fach ärztin wie folgt: Status nach VKB-Plastik, lediglich diskret Kniegelenksflüssigkeit, femoropatellär im lateralen Anteil leichte Gelenkspaltverschmälerung und leichte Überlastungsreaktion, um den femoralen Bohrkanal leichte Stressreaktion, weite rer tibialer Bohrkanal mit im medialen Anteil liegender Interferenzschraube, daran angrenzend auf Höhe der Eminentia
intercondylaris kräftige Stressreaktion (Urk. 7/47/89). Ein ähnlicher Befund konnte dabei schon anlässlich der b ildge benden Abklärungen vom 7. u nd 1 8. Mai 2018 festgestellt werden (vgl. Urk. 7/36 S. 1 f.). Anlässlich der beruflichen Standortbestimmung an der Z.___ vom 1 1. April 2019 wurde im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit ein unverändertes Belastungsprofil festgehalten. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es mit seinem Knie einigermassen gehe, ohne Belastung sei er schmerz frei (Urk. 7/50 S. 2). Der Beschwerdeführer habe einen guten und leistungs be reiten Eindruck hinterlassen und ihnen klar kommuniziert, dass er den Besuch des Hauswart-Kurses favorisiere (S. 3). Auch die Kniearthroskopie vom 1 1. Juni 2019 wurde infolge Restbeschwerden mit Belastungsintoleranz durchgeführt; dem Operationsbericht ist dabei weder vor noch nach dem Eingriff ein Hinweis darauf zu entnehmen, welcher gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprechen würde. Am 1 7. Dezember 2019 entschieden die Parteien weiter gemeinsam, die Eingliederung wieder voranzutreiben (Urk. 8/1).
Nicht zu überzeugen vermag zuletzt das Argument des Vertreters des Beschwer deführers, dass schon der Arbeitsversuch vom Herbst 2017 gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer auch leichte Arbeiten nicht vollschichtig zu leisten vermöge. So hatte der Arbeitsversuch zum Ziel, eine Eingliederung im angestammten Be reich zu erreichen; zudem fand er vor der zweiten Operation am 1 4. November 2017 statt, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden geführt hat. Zuletzt sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. August 2017 und damit für die Zeit des Arbeits versuches eine ganze Rente zu. 4.3
Zusammenfassend ist demnach spätestens ab dem 6. Juni 2018 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1
Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeber in ist per 2016 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5' 350.-- auszugehen (Urk. 7/17 S. 4), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 69'550.-- entspricht (vgl. auch Urk. 7/52). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies per 2018 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 70'202.30 (Schwei zerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2016: 2239, Stand 2018: 2260; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) . 5.2
Das per 2018 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der Durch schnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) . Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’417.-- (LSE 2018 TA1_tira ge_
skil l
_ level, Kompetenzniveau 1) ergibt sich n ach Berücksicht i gung der durchschnitt lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeits stun den) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766 . 7 0. Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen . So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, wei ter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V er minderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei ein geschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidens be dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2).
Per 2018 führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rund et 3 % ([ Fr. 70'202.30
- Fr. 67'766 . 70] x 100 / Fr. 70'202.30 = 3.46) .
Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahren s sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty