Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1988, absolvierte im Zen t rum Y.___ von 2009 bis 2011 eine Lehre als Schreiner (Urk. 12/8 Ziff. 5.3 und Urk. 12/17 S. 2) und arbeitete hernach im Familienbetrieb (Reinigungsbranche), welche Stelle er später aufgab (Urk. 12/16). Am 29. Februar 2012 wurde er unter Hinweis auf psychische Probleme von seiner Wohngemeinde bei der Invaliden versicherung zur Früherfassung gemeldet (Urk. 12/1 und Urk. 12/3) und ersuchte am 27. März 2012 (Urk. 12/8) in eigenem Namen um Leistungen. Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und stellt ihm mit Vorbescheid vom 8. Oktober
2012 (Urk. 12/20) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2012 in Aussicht. Gleichzeitig (Urk. 12/18) auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer fachmedizinischen Behandlung. Mit Verfügung vom 11. Janu ar 2013 (Urk. 12/22, Urk. 12/26 und Urk. 12/30) sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. September 2012 zu. 1.2
Im September
2013 (Urk. 12/36) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und tätigte medizinische sowie erwerb liche Abklärungen. Sodann holte sie Stellungnahmen ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein und verfügte – nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/45) – am 29. August
2014 (Urk. 12/50) unter Hinweis auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht die Einstellung der Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 12/51/3, vgl. auch Urk. 12/59) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2015 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärun gen zurückwies. Dabei stellte es fest, dass der Versicherte seine Schadenminde rungspflicht nicht erfüllt habe, aber dass angesichts der sich präsentierenden dürftigen Aktenlage der von der IV-Stelle gezogene Schluss unzulässig sei, der Versicherte hätte bei korrekter Durchführung der geforderten Therapiebemühun gen wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht. Es drängten sich daher weitere Abklärungen auf im Sinne einer fachärztlichen Einschätzung, welche Ar beitsfähigkeit beim Versicherten bei Absolvierung der geforderten stationären Therapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten gewesen wäre ( Urk. 12/61). 1.3
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten am 4. August 2016 durch den RAD-Arzt dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchen ( Urk. 12/68). Gestützt auf dessen gleichentags verfassten Stellungnahme und in Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte seit Februar
2015 zwei 25%- Erwerbspensen , eines als Chauffeur einer Bäckerei und eines als Ge bäudereiniger im Familienbetrieb, ausübte (vgl. Urk. 12/68/1, Urk. 12/72 , Urk. 12/129 ), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3 1. August 2016 die Reduktion der laufenden ganzen auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 12/74). Zudem auf erlegte sie dem Versicherten , sich einer psychoanalytisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, da dadurch sein Gesund heitszustand wesentlich verbessert werden könne ( Urk. 12/73). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 setzte sie wie angekündigt die ganze auf eine halbe Inva lidenrente herab ( Urk. 12/83, Urk. 12/90). Bezugnehmend auf die ihm mit Schrei ben vom 3 1. August
20 16 auferlegte Mitwirkungspflicht ( Urk. 12 /73) teilte der Versicherte der IV-Stelle am 3. November
2016 mit, dass er sich zu Frau A.___ in Behandlung begeben werde. Sie sei ihm von Dr. med. B.___ vermittelt worden ( Urk. 12/97). 1.4
Im Oktober 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl.
Urk. 12/105). In diesem Zusammenhang holte sie Auskünfte beim Ver sicherten ein und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 12/107, Urk. 12/112, Urk. 12/114-115 und Urk. 12/118). Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 teilte sie dem Versicherten mit, sie habe ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 und 3 1. August
2016 die Pflicht auferlegt, sich einer regelmässigen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Diese habe er jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Die IV-Stelle forderte ihn deshalb unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nochmals auf, sich der erwähnten Massnahme zu un terziehen. Sein Gesundheitszustand könne erst genau abgeklärt werden, wenn er sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten einer Therapie unterzo gen habe. Nach deren Abschlus s würden die Abklärungen wieder aufgenommen und entschieden, ob eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch vorliege. Er solle bis zum 2 4. Mai 2019 mitteilen, bei welchem Arzt er die Thera pie durchführen werde ( Urk. 12/119). Mit Schreiben vom 2 1. Mai
2019 verlän gerte die IV-Stelle die Frist zur Bekanntgabe des therapierenden Arztes bis zum 2 4. Juni 2019 ( Urk. 12/121). N achdem sich der Versicherte nicht hatte verlauten lassen und die IV-Stelle mehrmals erfolglos versucht hatte, ihn telefonisch zu erreichen (vgl. Urk. 12/122), stellte sie mit Vorbescheid vom 4. Juli 2019 die Auf hebung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 12/125). Mit Einwand vom 9. bzw. 22. Juli 2019 machte der Versicherte sinngemäss geltend, er sei gemäss ärztlicher Beurteilung lediglich zu 25 % arbeitsfähig und eine psychotherapeutische Be handlung würde lediglich Kosten verursachen, jedoch nichts bringen (Urk. 12/128). Mit Verfüg ung vom 2 8. Oktober 2019 hob die IV-Stelle die Invali denrente schliesslich auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November
2019 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärun gen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechts pflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist .
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vor übergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die ver sicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel len und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen. 1.4
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs.
4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22.
Mai 2019 E.
3.3). Nach dem Verhältnis mässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -ver weigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Er haltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umstän den zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sach verständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderun gen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe auf die Schreiben vom 3. und 2 1. Mai 2019 nicht reagiert. Trotz Aufforderung habe er nicht mitgeteilt, bei wem er in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung sei. Gemäss medizinischer Einschätzung könne sich sein Gesundheits zustand durch eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über den Zeitraum von mindestens sechs Monaten deutlich verbessern. Sie gehe nunmehr von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus . Weiter erklärte sie, es sei ihr nicht möglich, medizinische Unterlagen einzuholen, um den Gesundheits zustand abschliessend abzuklären. Da somit unklar sei, ob überhaupt noch eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege, fehle es an einer Grundlage für die Weiterausrichtung der Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde ( Urk.
1) dagegen vor, dass er die Schreiben der IV-Stelle mehrheitlich nicht erhalten habe. Er habe somit gar keine Kenntnis davon gehabt, dass er zur Mitwirkung und Auskunftserteilung aufgefordert worden sei. Folglich habe er diese auch nicht verletzen können, wes halb sich die Rentenaufhebung nicht rechtfertige. Vielmehr sei die Sache zur wei teren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 6 f.). Selbst bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht erweise sich die Aufhebung der Rente als nicht haltbar. Dem Bericht von Frau Dr. C.___ vom März 2019 sei zu ent nehmen, dass nicht davon au sgegangen werden könne, dass sein Gesundhe itszu stand durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Dem anders lautenden Bericht des RAD-Arztes dipl. med. Z.___ vom 2. Mai 2019 komme keine Beweiskraft zu, da ihn dieser nicht persönlich untersucht habe (S. 8 f.). Angesichts des Berichts von Dr. C.___ sei eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 70 % und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen. Abgesehen davon wäre es der IV-Stelle offen gest anden, bei der Psychologin
A.___ oder bei Dr. B.___ weitere Abklärungen zu treffen (S. 9 f.
u. 12 ). Ferner habe die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchge führt, da sie ihn nicht auf die Möglichkeit einer Rentenaufhebung hingewiesen habe. Unabhängig davon erweise sich die geforderte Massnahme als unzumutbar, da durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 11). 3. 3.1
Dipl. med. Z.___ führte im Bericht vom 1 2. August 2016 ( Urk. 12/68) als Dia gno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit überwiegend ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD 10 F61) auf. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.4), gegenwärtig remittiert, und dem Status nach Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10 F12.0), gegenwärtig abstinent, bei. Anhand der Anamnese könne festgehalten werden, dass die psychischen Be schwer den im 1 5. Lebensjahr begonnen hätten. Trotz psychischer Symptomatik habe der Be schwerdeführer eine Ausbildung als Schreiner abschliessen können. Im Mai
2011 und im November
2011 habe jeweils eine stationäre Behandlung stattgefunden. Weitere medizinische Unterlagen lägen nicht vor, was auch darauf zurückzufüh ren sei, dass der Beschwerdeführer seit etwa 2014 nicht mehr in ärztlicher Be handlung stehe. Da der Beschwerdeführer keine ärztliche Unterstüt zung mehr in Anspruch genommen habe, sei auf eine Abnahme des Leidens drucks und der Symptomschwere zu schliessen, bei jedoch unveränderten Per sönlichkeitseigen schaften. Er sei sodann in der Lage gewesen, im Februar
2015 sein Arbeitspensum auf insgesamt 50 % zu steigern. Dieses Pensum sei aktuell als optimal zu erach ten. Jedoch sei anzunehmen, dass durch eine vorübergehende psychoanalytisch-psychotherapeutische Behandlung die Arbeitsfähigkeit gestei gert werden könne. Eine solche empfehle er im Sinne einer Schadenmin de rungs pflicht. 3.2
Im Fragebogen für Rentenrevision gab der Beschwerdeführer am 2 1. November 2018 an, er sei bei der Psychologin A.___ bis 2017 in Behandlung gewesen. Wegen Zahlungsschwierigkeiten habe die Therapie nicht fortgesetzt werden kön nen. Weiter wies er darauf hin, dass « Dr.
C.___ » sein e Hausä rzt in sei ( Urk. 12/107). Der in der Folge ergangenen Aufforderung der IV-Stelle, sich bei Dr. C.___ zu melden, leistete der Beschwerdeführer keine Folge ( Urk. 12/113, Urk. 12/114 und Urk. 12/115/3 Ziff. 3.1). Der Verlaufsbericht Rentenrevision vom 11. März
2019 wurde schliesslich von Dr. D .___ , Facharzt für Allge meine Medizi n und in Praxisgemeinschaft mit der praktischen Ärztin C.___ tätig,
ausgefüllt,
ohne den Beschwerdeführer ( nochmals ) gesehen zu haben. Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), sämtliche Diagnosen seit der Jugend bestehend. Er sprach von einem stabilen Verlauf ohne Behandlung und at testierte eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ( Urk. 12/115). 3.3
Die Psychologin
A.___ bestätigte am 2 1. März 2019
gegenüber der IV-Stelle te lefonisch, dass der Beschwerdeführer seit ca. 2017 nicht mehr in Behandlung sei. Es habe sich um eine delegierte Psychotherapie gehandelt . Für allfällige Informa tionen zum Gesundheitszustand bis 2017 sei der Psychiater B.___ zu kon taktieren ( Urk. 12/118). 3.4
Auf die in der Folge von der IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 auferlegte Pflicht, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterzie hen, respektive mitzuteilen, bei welchem Arzt er die erwähnte Massnahme durch führen werde ( Urk. 12/119), reagierte der Beschwerdeführer nicht. 4. 4.1
Die IV-Stelle wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 sowohl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungs verfahren als auch eine Verletzung d er Schadenminderungspflicht vor, weil er sich der mit Schreiben vom 3. und 2 1. Mai 2019 angeor dneten Massnahme nicht unterzogen habe. 4.2
Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 bloss verlän gert - wurde nicht näher spezifiziert, unter wel chem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte . Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben , soweit die Sank tionsnorm des
Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden . 4.3
Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verw eigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30.
November 2011 E. 5.1 , vgl. ferner U rteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 5). Zwar drohte die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (Urk. 12/119)
- wie übrigens bereits im Schreiben vom 3 1. August
2016 -
einen Aktenentscheid an , wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dies zu einer Kürzung oder Verweigerung der Leistung respektive zu einer Rentenaufhebung führen könne . In der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2019
begründete sie die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass unklar sei, ob noch ein massgebender Gesundheits schaden vorliege. Gemäss m edizinischer Einschätzung könne der Gesundhe itszu stand durch eine psychotherapeutische Behandlung deutlich verbesser t werden. Man gehe nun von einer Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit aus. Zumindest mit dem letzten Teil der Begründung ste llte sie den Beschwerdeführer so, als wäre er seiner Pflicht zur Schadenminderung nachgekommen (vgl. E. 1.4) und hätte die auferlegte Massnahme zur prognostizierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ge führt . Es rechtfertigt sich daher, die Zulässigkeit der Renteneinstellung primär unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu prü fen. 5. 5.1 5.1.1
Im Urteil vom 9. Dezember 2015 stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hatte ( Urk. 12/61/10). Dies bleibt vorlie gend indessen ohne Belang, da die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der Folge nicht darauf behaftete, sondern ihm mit Schreiben vom 3 1. August 2016 erneut die Pflicht auferlegte, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterzie hen ( Urk. 12/73). Zwar begab sich der Beschwerdeführer daraufhin zur Psycho login
A.___ in Therapie. Diese brach er jedoch - nach eigenem Angaben aus finanziellen Gründen - ab ( Urk. 12/107/3).
Nachdem die IV-Stelle im Rahmen des im Oktober 2018 eingeleiteten Rentenre visionsverfahren davon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2019 abermals auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dazu setzte sie ihm Frist bis zum 2 4. Mai 201 9. Da bei wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Nichtteilnahme an der Massnahme dazu führen könne, dass aufgrund der Akten entschieden und ein Leistungsgesuch abgelehnt oder gekürzt , respektive die Rente aufgehoben werde ( Urk. 12/119). Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 verlängerte sie diese Frist bis zum 2 4. Juni 2019 ( Urk. 12/121). 5.1.2
Damit ist von einer rechtsgenügenden Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auszugehen. Aufgrund der Androhung der Säumnisfolgen musste der Beschwerdeführer mit der Kürzung oder Verweigerung der Leistung rechnen. Da ran ändert nichts, dass ein Entscheid aufgrund der Akten mit negativem Ausgang angedroht wurde, obschon die Sanktionsnorm von Art. 7b IVG einzig die Leis tungskürzung oder -verweigerung, nicht aber den Entscheid aufgrund der Akten vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember
2018 E.
4.2). So oder anders stand der Verlust des Rentenanspruchs im Raum. Die einge räumte Bedenkzeit, die letztlich bis zum 2 4. Juni 2019 dauerte, war angemessen. Trotzdem kam der Beschwerdeführer danach seiner Schadenmin derungspflicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nach.
Soweit der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens vom 3. Mai 20 19 bestrei tet, ist ihm entgegenzu halten, dass ihm dieses zunächst mit eingeschriebener Sen dung und danach per A-Post zugestellt wurde (vgl. Urk. 12/119-121). Zwar holte er die eingeschriebene Sendung nicht ab ( Urk. 12/120). Doch vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund des laufenden Rentenrevisions verfahrens, in deren Rahmen übrigens bereits zuvor die IV-Stelle ein Schreiben vom 2 5. Februar 2019 eingeschrieben versendet hatte ( Urk. 12/116-117), musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen, weshalb das Schreiben vom 3. Mai 2019 mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (BGE 127 I 34 E. 2a/ aa , 123 III 492 E. 1). Ganz offensichtlich versuchte der Beschwerdefüh rer eine Kontaktaufnahme von Seiten der IV-Stelle zu vereiteln, liess er doch auch deren Telefonanrufe unbeantwortet ( Urk. 12/122, vgl. auch Urk. 12/107/1). 5.2 5.2.1
Der Bericht von dipl. med. Z.___ vom 1 2. August 2016 erfüllt die Anforderun gen, die an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage gestellt werden (vgl. dazu E.
1. 5 ),
insbesondere beruht er auf einer persönlichen Exploration, was der Be schwerdeführer in der Beschwerde verkennt ( Urk. 1 S. 8). Es bestehen keine Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen ärztli chen Abklärung. Solche vermag auch der Bericht von Dr. D .___ vom 1 1. März 2019 nicht zu begründen. Dessen hausärztliche Beurteilung ist von vornherein nicht geeignet, eine fachärztliche in Frage zu stellen. Ganz abgesehen davon ver fasste Dr. D .___ den Bericht - aufgrund der Umstände gezwungenermassen -, ohne den Beschwerdeführer ( nochmals ) gesehen zu haben (vgl. E. 3.2) . Bei sei nen Ausführungen bezog er sich auf das Arbeitspensum von 25 % , also auf jenes, welches der Beschwerdeführer vor der Erhöhung auf 50 % im Februar 2015 aus geübt hatte (vgl. Urk. 12/115/2). Mithin ging Dr. D .___ von einem Sachverhalt aus, der bei der Redaktion des Berichts längst nicht mehr den Gegebenheiten entsprach. 5.2.2
Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung von dipl. med. Z.___ ist anzuneh men, dass eine nach Erhalt des Schreibens vom 3 1. August 2016 respektive 3. Mai 2019 aufgenommene und lege artis durchgeführte psychotherapeutische Behand lung mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers seinen Gesundheitszu stand erheblich verbessert und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Dabei erscheint die Möglichkeit der Erlangung einer vollständigen Arbeits fähigkeit keineswegs als ausgeschlossen. Angesichts dessen und nachdem der Be schwerdeführer während des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht beziehungs weise nicht in hinreichender Weise kooperierte, ist die Aufhebung der Invaliden rente angemessen. 5.2.3
Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die im Schreiben vom 3. Mai
2019 genannte Mindestdauer von sechs Monaten der psychotherapeuti schen Behandlung so nicht aus dem Bericht von dipl. med. Z.___ hervorgeht ( Urk. 1 S. 5 und 8). Dies bleibt jedoch ohne Belang, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Behandlung verweigerte. Angesichts der Charakteristik und der Dauer der psychischen Problematik erscheint
jedenfalls eine längerdauernde Therapie angezeigt , wie auch aus der Stellungnahme von dipl. med. Z.___ vom
2. Mai 2019 zu schliessen ist, worin eine erneute medizinische Beurteilung zwölf Monate nach wiederaufgenommener Behandlung vorgeschlagen wird (Urk. 12/124/3) .
Nicht gefolgt kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme bestreitet, da sie sowieso nichts gebracht hätte ( Urk. 1 S. 11). Diese Aussage widerspricht der fachärztlichen Einschätzung. Da es vorliegend um Rentenansprüche geht, gelten strenge Anforderungen an die Scha denminderungspflicht (E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkun gen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2018 vom 2 2. Mai 2019 E.
4.1). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperati ver Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung ohne Weiteres zumut bar gewesen wäre, worauf das Sozialversicherungsgericht übrigens bereits im Ur teil vom 9. Dezember 2015 hinwies ( Urk. 12/61). 5.2.4
Anzumerken ist, dass auch die Anwendung der Sanktionsnorm von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 3 1. August 2016 eine Schadenminde rungspflicht durch psychoanalytisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt (Urk. 12/73, vgl. auch Urk. 12/74/2). Der Abbruch der Behandlung bei der Psy chologin A.___ war nicht mit dem Gesundheitszustand zu erklären und der Be schwerdeführer macht auch nicht substanziiert geltend, dass der zuständige Kran kenversicherer die Übernahme der Therapie verweigert hätte. Die Überprüfung, ob die prognostizierte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach konsequent durch geführter Therapie tatsächlich eintritt, war aufgrund der mangelnden Mit wirkung des Beschwerdeführers nicht möglich. Bei laufenden Leistungen kommt es bei der unentschuldbaren Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 5.1 und 5.4 , 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2, 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_312/2010 vom 2. Juli
2010 E.
4). Es ist in diesem Fall daher aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten zu entscheiden. Weil diese den Schluss auf eine nach wie vor bestehende renten begründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht zulassen, rechtfertigt sich die Aufhebung der Invalidenrente auch unter diesem Titel. 5.2.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind ( Urk. 5/1-5, Urk. 9, Urk. 10/1-11, vgl. auch Urk. 12/103), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Noemi Attanasio aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.
Rechtsanwältin Noemi Attanasio machte mit Honorarnote vom 4. Februar 2020 einen Aufwand von 19,7 Stunden nebst Barauslagen geltend ( Urk. 15). Das ist der Bedeutung und der Streitsache nicht angemessen. Grundsätzlich berücksichtigt werden kann ein Aufwand für die Instruktion, für die Redaktion der Beschwer deschrift und des damit verbundenen Aktenstudiums sowie für die Kontrolle der Unterlagen für den Bedürftigkeitsnachweis. Der geltend gemachte Aufwand für Instruktion (1,7 Stunden), Redaktion der Beschwerdeschrift samt Aktenstudium (11,3 Stunden) sowie im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeständung (6,1 Stunden) ist überhöht. Gerechtfertigt erscheint ein Auf wand hierfür von insgesamt 10 Stunden. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich nicht um einen komplexen Fall handelt. Sodann ist zu bemerken, dass in der Honorarnote Aufwände für diverse E-Mails und Telefonate geltend gemacht wer den, deren Erforderlichkeit nicht ersichtlich ist; dies gilt insbesondere solche be treffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung . Zudem werden ge ringfügige Aufwände, worunter etwa die Kenntnisnahme der Verfügung vom 2 2. Januar 2020 fällt, nicht entschädigt (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). In Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 1 4 0.-- ergibt sich ins gesamt somit eine Entschädigung von Fr. 2' 5 2 0.-- ( 10 x Fr. 220.-- plus Baraus lagen plus Mehrwertsteuer) .
6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
I n Bewilligung des Gesuches vom 2 8. November 2019 wird d em Beschwerdeführer Rechtsanwält in Noemi Attanasio , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Ve rfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D ie unen tgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Recht sanwältin Noemi Attanasio , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 52 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs.
E. 1.4 Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sach verständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderun gen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 ATSG nicht nachgekommen ist .
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vor übergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die ver sicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel len und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe auf die Schreiben vom 3. und 2 1. Mai 2019 nicht reagiert. Trotz Aufforderung habe er nicht mitgeteilt, bei wem er in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung sei. Gemäss medizinischer Einschätzung könne sich sein Gesundheits zustand durch eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über den Zeitraum von mindestens sechs Monaten deutlich verbessern. Sie gehe nunmehr von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus . Weiter erklärte sie, es sei ihr nicht möglich, medizinische Unterlagen einzuholen, um den Gesundheits zustand abschliessend abzuklären. Da somit unklar sei, ob überhaupt noch eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege, fehle es an einer Grundlage für die Weiterausrichtung der Invalidenrente ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde ( Urk.
1) dagegen vor, dass er die Schreiben der IV-Stelle mehrheitlich nicht erhalten habe. Er habe somit gar keine Kenntnis davon gehabt, dass er zur Mitwirkung und Auskunftserteilung aufgefordert worden sei. Folglich habe er diese auch nicht verletzen können, wes halb sich die Rentenaufhebung nicht rechtfertige. Vielmehr sei die Sache zur wei teren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 6 f.). Selbst bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht erweise sich die Aufhebung der Rente als nicht haltbar. Dem Bericht von Frau Dr. C.___ vom März 2019 sei zu ent nehmen, dass nicht davon au sgegangen werden könne, dass sein Gesundhe itszu stand durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Dem anders lautenden Bericht des RAD-Arztes dipl. med. Z.___ vom 2. Mai 2019 komme keine Beweiskraft zu, da ihn dieser nicht persönlich untersucht habe (S. 8 f.). Angesichts des Berichts von Dr. C.___ sei eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 70 % und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen. Abgesehen davon wäre es der IV-Stelle offen gest anden, bei der Psychologin
A.___ oder bei Dr. B.___ weitere Abklärungen zu treffen (S. 9 f.
u. 12 ). Ferner habe die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchge führt, da sie ihn nicht auf die Möglichkeit einer Rentenaufhebung hingewiesen habe. Unabhängig davon erweise sich die geforderte Massnahme als unzumutbar, da durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 11). 3. 3.1
Dipl. med. Z.___ führte im Bericht vom 1 2. August 2016 ( Urk. 12/68) als Dia gno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit überwiegend ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD
E. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art.
E. 4.1 Die IV-Stelle wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 sowohl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungs verfahren als auch eine Verletzung d er Schadenminderungspflicht vor, weil er sich der mit Schreiben vom 3. und 2 1. Mai 2019 angeor dneten Massnahme nicht unterzogen habe.
E. 4.2 Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 bloss verlän gert - wurde nicht näher spezifiziert, unter wel chem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte . Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben , soweit die Sank tionsnorm des
Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden .
E. 4.3 Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verw eigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30.
November 2011 E. 5.1 , vgl. ferner U rteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 5). Zwar drohte die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (Urk. 12/119)
- wie übrigens bereits im Schreiben vom 3 1. August
2016 -
einen Aktenentscheid an , wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dies zu einer Kürzung oder Verweigerung der Leistung respektive zu einer Rentenaufhebung führen könne . In der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2019
begründete sie die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass unklar sei, ob noch ein massgebender Gesundheits schaden vorliege. Gemäss m edizinischer Einschätzung könne der Gesundhe itszu stand durch eine psychotherapeutische Behandlung deutlich verbesser t werden. Man gehe nun von einer Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit aus. Zumindest mit dem letzten Teil der Begründung ste llte sie den Beschwerdeführer so, als wäre er seiner Pflicht zur Schadenminderung nachgekommen (vgl. E. 1.4) und hätte die auferlegte Massnahme zur prognostizierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ge führt . Es rechtfertigt sich daher, die Zulässigkeit der Renteneinstellung primär unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu prü fen. 5. 5.1 5.1.1
Im Urteil vom 9. Dezember 2015 stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hatte ( Urk. 12/61/10). Dies bleibt vorlie gend indessen ohne Belang, da die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der Folge nicht darauf behaftete, sondern ihm mit Schreiben vom 3 1. August 2016 erneut die Pflicht auferlegte, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterzie hen ( Urk. 12/73). Zwar begab sich der Beschwerdeführer daraufhin zur Psycho login
A.___ in Therapie. Diese brach er jedoch - nach eigenem Angaben aus finanziellen Gründen - ab ( Urk. 12/107/3).
Nachdem die IV-Stelle im Rahmen des im Oktober 2018 eingeleiteten Rentenre visionsverfahren davon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2019 abermals auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dazu setzte sie ihm Frist bis zum 2 4. Mai 201 9. Da bei wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Nichtteilnahme an der Massnahme dazu führen könne, dass aufgrund der Akten entschieden und ein Leistungsgesuch abgelehnt oder gekürzt , respektive die Rente aufgehoben werde ( Urk. 12/119). Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 verlängerte sie diese Frist bis zum 2 4. Juni 2019 ( Urk. 12/121). 5.1.2
Damit ist von einer rechtsgenügenden Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auszugehen. Aufgrund der Androhung der Säumnisfolgen musste der Beschwerdeführer mit der Kürzung oder Verweigerung der Leistung rechnen. Da ran ändert nichts, dass ein Entscheid aufgrund der Akten mit negativem Ausgang angedroht wurde, obschon die Sanktionsnorm von Art. 7b IVG einzig die Leis tungskürzung oder -verweigerung, nicht aber den Entscheid aufgrund der Akten vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember
2018 E.
4.2). So oder anders stand der Verlust des Rentenanspruchs im Raum. Die einge räumte Bedenkzeit, die letztlich bis zum 2 4. Juni 2019 dauerte, war angemessen. Trotzdem kam der Beschwerdeführer danach seiner Schadenmin derungspflicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nach.
Soweit der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens vom 3. Mai 20 19 bestrei tet, ist ihm entgegenzu halten, dass ihm dieses zunächst mit eingeschriebener Sen dung und danach per A-Post zugestellt wurde (vgl. Urk. 12/119-121). Zwar holte er die eingeschriebene Sendung nicht ab ( Urk. 12/120). Doch vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund des laufenden Rentenrevisions verfahrens, in deren Rahmen übrigens bereits zuvor die IV-Stelle ein Schreiben vom 2 5. Februar 2019 eingeschrieben versendet hatte ( Urk. 12/116-117), musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen, weshalb das Schreiben vom 3. Mai 2019 mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (BGE 127 I 34 E. 2a/ aa , 123 III 492 E. 1). Ganz offensichtlich versuchte der Beschwerdefüh rer eine Kontaktaufnahme von Seiten der IV-Stelle zu vereiteln, liess er doch auch deren Telefonanrufe unbeantwortet ( Urk. 12/122, vgl. auch Urk. 12/107/1). 5.2 5.2.1
Der Bericht von dipl. med. Z.___ vom 1 2. August 2016 erfüllt die Anforderun gen, die an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage gestellt werden (vgl. dazu E.
1. 5 ),
insbesondere beruht er auf einer persönlichen Exploration, was der Be schwerdeführer in der Beschwerde verkennt ( Urk. 1 S. 8). Es bestehen keine Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen ärztli chen Abklärung. Solche vermag auch der Bericht von Dr. D .___ vom 1 1. März 2019 nicht zu begründen. Dessen hausärztliche Beurteilung ist von vornherein nicht geeignet, eine fachärztliche in Frage zu stellen. Ganz abgesehen davon ver fasste Dr. D .___ den Bericht - aufgrund der Umstände gezwungenermassen -, ohne den Beschwerdeführer ( nochmals ) gesehen zu haben (vgl. E. 3.2) . Bei sei nen Ausführungen bezog er sich auf das Arbeitspensum von 25 % , also auf jenes, welches der Beschwerdeführer vor der Erhöhung auf 50 % im Februar 2015 aus geübt hatte (vgl. Urk. 12/115/2). Mithin ging Dr. D .___ von einem Sachverhalt aus, der bei der Redaktion des Berichts längst nicht mehr den Gegebenheiten entsprach. 5.2.2
Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung von dipl. med. Z.___ ist anzuneh men, dass eine nach Erhalt des Schreibens vom 3 1. August 2016 respektive 3. Mai 2019 aufgenommene und lege artis durchgeführte psychotherapeutische Behand lung mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers seinen Gesundheitszu stand erheblich verbessert und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Dabei erscheint die Möglichkeit der Erlangung einer vollständigen Arbeits fähigkeit keineswegs als ausgeschlossen. Angesichts dessen und nachdem der Be schwerdeführer während des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht beziehungs weise nicht in hinreichender Weise kooperierte, ist die Aufhebung der Invaliden rente angemessen. 5.2.3
Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die im Schreiben vom 3. Mai
2019 genannte Mindestdauer von sechs Monaten der psychotherapeuti schen Behandlung so nicht aus dem Bericht von dipl. med. Z.___ hervorgeht ( Urk. 1 S. 5 und 8). Dies bleibt jedoch ohne Belang, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Behandlung verweigerte. Angesichts der Charakteristik und der Dauer der psychischen Problematik erscheint
jedenfalls eine längerdauernde Therapie angezeigt , wie auch aus der Stellungnahme von dipl. med. Z.___ vom
2. Mai 2019 zu schliessen ist, worin eine erneute medizinische Beurteilung zwölf Monate nach wiederaufgenommener Behandlung vorgeschlagen wird (Urk. 12/124/3) .
Nicht gefolgt kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme bestreitet, da sie sowieso nichts gebracht hätte ( Urk. 1 S. 11). Diese Aussage widerspricht der fachärztlichen Einschätzung. Da es vorliegend um Rentenansprüche geht, gelten strenge Anforderungen an die Scha denminderungspflicht (E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkun gen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2018 vom 2 2. Mai 2019 E.
4.1). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperati ver Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung ohne Weiteres zumut bar gewesen wäre, worauf das Sozialversicherungsgericht übrigens bereits im Ur teil vom 9. Dezember 2015 hinwies ( Urk. 12/61). 5.2.4
Anzumerken ist, dass auch die Anwendung der Sanktionsnorm von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 3 1. August 2016 eine Schadenminde rungspflicht durch psychoanalytisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt (Urk. 12/73, vgl. auch Urk. 12/74/2). Der Abbruch der Behandlung bei der Psy chologin A.___ war nicht mit dem Gesundheitszustand zu erklären und der Be schwerdeführer macht auch nicht substanziiert geltend, dass der zuständige Kran kenversicherer die Übernahme der Therapie verweigert hätte. Die Überprüfung, ob die prognostizierte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach konsequent durch geführter Therapie tatsächlich eintritt, war aufgrund der mangelnden Mit wirkung des Beschwerdeführers nicht möglich. Bei laufenden Leistungen kommt es bei der unentschuldbaren Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 5.1 und 5.4 , 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2, 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_312/2010 vom 2. Juli
2010 E.
4). Es ist in diesem Fall daher aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten zu entscheiden. Weil diese den Schluss auf eine nach wie vor bestehende renten begründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht zulassen, rechtfertigt sich die Aufhebung der Invalidenrente auch unter diesem Titel. 5.2.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind ( Urk. 5/1-5, Urk. 9, Urk. 10/1-11, vgl. auch Urk. 12/103), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Noemi Attanasio aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.
Rechtsanwältin Noemi Attanasio machte mit Honorarnote vom 4. Februar 2020 einen Aufwand von 19,7 Stunden nebst Barauslagen geltend ( Urk. 15). Das ist der Bedeutung und der Streitsache nicht angemessen. Grundsätzlich berücksichtigt werden kann ein Aufwand für die Instruktion, für die Redaktion der Beschwer deschrift und des damit verbundenen Aktenstudiums sowie für die Kontrolle der Unterlagen für den Bedürftigkeitsnachweis. Der geltend gemachte Aufwand für Instruktion (1,7 Stunden), Redaktion der Beschwerdeschrift samt Aktenstudium (11,3 Stunden) sowie im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeständung (6,1 Stunden) ist überhöht. Gerechtfertigt erscheint ein Auf wand hierfür von insgesamt
E. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22.
Mai 2019 E.
3.3). Nach dem Verhältnis mässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -ver weigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Er haltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umstän den zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 10 x Fr. 220.-- plus Baraus lagen plus Mehrwertsteuer) .
6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
I n Bewilligung des Gesuches vom 2 8. November 2019 wird d em Beschwerdeführer Rechtsanwält in Noemi Attanasio , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Ve rfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D ie unen tgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Recht sanwältin Noemi Attanasio , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 52 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00857
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 6. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio Teichmann International (Schweiz) AG Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1988, absolvierte im Zen t rum Y.___ von 2009 bis 2011 eine Lehre als Schreiner (Urk. 12/8 Ziff. 5.3 und Urk. 12/17 S. 2) und arbeitete hernach im Familienbetrieb (Reinigungsbranche), welche Stelle er später aufgab (Urk. 12/16). Am 29. Februar 2012 wurde er unter Hinweis auf psychische Probleme von seiner Wohngemeinde bei der Invaliden versicherung zur Früherfassung gemeldet (Urk. 12/1 und Urk. 12/3) und ersuchte am 27. März 2012 (Urk. 12/8) in eigenem Namen um Leistungen. Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und stellt ihm mit Vorbescheid vom 8. Oktober
2012 (Urk. 12/20) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2012 in Aussicht. Gleichzeitig (Urk. 12/18) auferlegte sie ihm eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer fachmedizinischen Behandlung. Mit Verfügung vom 11. Janu ar 2013 (Urk. 12/22, Urk. 12/26 und Urk. 12/30) sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. September 2012 zu. 1.2
Im September
2013 (Urk. 12/36) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und tätigte medizinische sowie erwerb liche Abklärungen. Sodann holte sie Stellungnahmen ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein und verfügte – nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/45) – am 29. August
2014 (Urk. 12/50) unter Hinweis auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht die Einstellung der Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 12/51/3, vgl. auch Urk. 12/59) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 2015 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärun gen zurückwies. Dabei stellte es fest, dass der Versicherte seine Schadenminde rungspflicht nicht erfüllt habe, aber dass angesichts der sich präsentierenden dürftigen Aktenlage der von der IV-Stelle gezogene Schluss unzulässig sei, der Versicherte hätte bei korrekter Durchführung der geforderten Therapiebemühun gen wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erreicht. Es drängten sich daher weitere Abklärungen auf im Sinne einer fachärztlichen Einschätzung, welche Ar beitsfähigkeit beim Versicherten bei Absolvierung der geforderten stationären Therapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu erwarten gewesen wäre ( Urk. 12/61). 1.3
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten am 4. August 2016 durch den RAD-Arzt dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchen ( Urk. 12/68). Gestützt auf dessen gleichentags verfassten Stellungnahme und in Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte seit Februar
2015 zwei 25%- Erwerbspensen , eines als Chauffeur einer Bäckerei und eines als Ge bäudereiniger im Familienbetrieb, ausübte (vgl. Urk. 12/68/1, Urk. 12/72 , Urk. 12/129 ), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3 1. August 2016 die Reduktion der laufenden ganzen auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 12/74). Zudem auf erlegte sie dem Versicherten , sich einer psychoanalytisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, da dadurch sein Gesund heitszustand wesentlich verbessert werden könne ( Urk. 12/73). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 setzte sie wie angekündigt die ganze auf eine halbe Inva lidenrente herab ( Urk. 12/83, Urk. 12/90). Bezugnehmend auf die ihm mit Schrei ben vom 3 1. August
20 16 auferlegte Mitwirkungspflicht ( Urk. 12 /73) teilte der Versicherte der IV-Stelle am 3. November
2016 mit, dass er sich zu Frau A.___ in Behandlung begeben werde. Sie sei ihm von Dr. med. B.___ vermittelt worden ( Urk. 12/97). 1.4
Im Oktober 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl.
Urk. 12/105). In diesem Zusammenhang holte sie Auskünfte beim Ver sicherten ein und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 12/107, Urk. 12/112, Urk. 12/114-115 und Urk. 12/118). Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 teilte sie dem Versicherten mit, sie habe ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 und 3 1. August
2016 die Pflicht auferlegt, sich einer regelmässigen psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Diese habe er jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Die IV-Stelle forderte ihn deshalb unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nochmals auf, sich der erwähnten Massnahme zu un terziehen. Sein Gesundheitszustand könne erst genau abgeklärt werden, wenn er sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten einer Therapie unterzo gen habe. Nach deren Abschlus s würden die Abklärungen wieder aufgenommen und entschieden, ob eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch vorliege. Er solle bis zum 2 4. Mai 2019 mitteilen, bei welchem Arzt er die Thera pie durchführen werde ( Urk. 12/119). Mit Schreiben vom 2 1. Mai
2019 verlän gerte die IV-Stelle die Frist zur Bekanntgabe des therapierenden Arztes bis zum 2 4. Juni 2019 ( Urk. 12/121). N achdem sich der Versicherte nicht hatte verlauten lassen und die IV-Stelle mehrmals erfolglos versucht hatte, ihn telefonisch zu erreichen (vgl. Urk. 12/122), stellte sie mit Vorbescheid vom 4. Juli 2019 die Auf hebung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 12/125). Mit Einwand vom 9. bzw. 22. Juli 2019 machte der Versicherte sinngemäss geltend, er sei gemäss ärztlicher Beurteilung lediglich zu 25 % arbeitsfähig und eine psychotherapeutische Be handlung würde lediglich Kosten verursachen, jedoch nichts bringen (Urk. 12/128). Mit Verfüg ung vom 2 8. Oktober 2019 hob die IV-Stelle die Invali denrente schliesslich auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. November
2019 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärun gen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechts pflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist .
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vor übergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine we sentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich keit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu mutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die ver sicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hinge wiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Per sonen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel len und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher schrift lich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen. 1.4
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs.
4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst resp. perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22.
Mai 2019 E.
3.3). Nach dem Verhältnis mässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -ver weigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Er haltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umstän den zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 2 4. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sach verständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderun gen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arzt person über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe auf die Schreiben vom 3. und 2 1. Mai 2019 nicht reagiert. Trotz Aufforderung habe er nicht mitgeteilt, bei wem er in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung sei. Gemäss medizinischer Einschätzung könne sich sein Gesundheits zustand durch eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über den Zeitraum von mindestens sechs Monaten deutlich verbessern. Sie gehe nunmehr von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus . Weiter erklärte sie, es sei ihr nicht möglich, medizinische Unterlagen einzuholen, um den Gesundheits zustand abschliessend abzuklären. Da somit unklar sei, ob überhaupt noch eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege, fehle es an einer Grundlage für die Weiterausrichtung der Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde ( Urk.
1) dagegen vor, dass er die Schreiben der IV-Stelle mehrheitlich nicht erhalten habe. Er habe somit gar keine Kenntnis davon gehabt, dass er zur Mitwirkung und Auskunftserteilung aufgefordert worden sei. Folglich habe er diese auch nicht verletzen können, wes halb sich die Rentenaufhebung nicht rechtfertige. Vielmehr sei die Sache zur wei teren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 6 f.). Selbst bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht erweise sich die Aufhebung der Rente als nicht haltbar. Dem Bericht von Frau Dr. C.___ vom März 2019 sei zu ent nehmen, dass nicht davon au sgegangen werden könne, dass sein Gesundhe itszu stand durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Dem anders lautenden Bericht des RAD-Arztes dipl. med. Z.___ vom 2. Mai 2019 komme keine Beweiskraft zu, da ihn dieser nicht persönlich untersucht habe (S. 8 f.). Angesichts des Berichts von Dr. C.___ sei eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 70 % und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen. Abgesehen davon wäre es der IV-Stelle offen gest anden, bei der Psychologin
A.___ oder bei Dr. B.___ weitere Abklärungen zu treffen (S. 9 f.
u. 12 ). Ferner habe die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchge führt, da sie ihn nicht auf die Möglichkeit einer Rentenaufhebung hingewiesen habe. Unabhängig davon erweise sich die geforderte Massnahme als unzumutbar, da durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (S. 11). 3. 3.1
Dipl. med. Z.___ führte im Bericht vom 1 2. August 2016 ( Urk. 12/68) als Dia gno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit überwiegend ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD 10 F61) auf. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er der mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.4), gegenwärtig remittiert, und dem Status nach Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10 F12.0), gegenwärtig abstinent, bei. Anhand der Anamnese könne festgehalten werden, dass die psychischen Be schwer den im 1 5. Lebensjahr begonnen hätten. Trotz psychischer Symptomatik habe der Be schwerdeführer eine Ausbildung als Schreiner abschliessen können. Im Mai
2011 und im November
2011 habe jeweils eine stationäre Behandlung stattgefunden. Weitere medizinische Unterlagen lägen nicht vor, was auch darauf zurückzufüh ren sei, dass der Beschwerdeführer seit etwa 2014 nicht mehr in ärztlicher Be handlung stehe. Da der Beschwerdeführer keine ärztliche Unterstüt zung mehr in Anspruch genommen habe, sei auf eine Abnahme des Leidens drucks und der Symptomschwere zu schliessen, bei jedoch unveränderten Per sönlichkeitseigen schaften. Er sei sodann in der Lage gewesen, im Februar
2015 sein Arbeitspensum auf insgesamt 50 % zu steigern. Dieses Pensum sei aktuell als optimal zu erach ten. Jedoch sei anzunehmen, dass durch eine vorübergehende psychoanalytisch-psychotherapeutische Behandlung die Arbeitsfähigkeit gestei gert werden könne. Eine solche empfehle er im Sinne einer Schadenmin de rungs pflicht. 3.2
Im Fragebogen für Rentenrevision gab der Beschwerdeführer am 2 1. November 2018 an, er sei bei der Psychologin A.___ bis 2017 in Behandlung gewesen. Wegen Zahlungsschwierigkeiten habe die Therapie nicht fortgesetzt werden kön nen. Weiter wies er darauf hin, dass « Dr.
C.___ » sein e Hausä rzt in sei ( Urk. 12/107). Der in der Folge ergangenen Aufforderung der IV-Stelle, sich bei Dr. C.___ zu melden, leistete der Beschwerdeführer keine Folge ( Urk. 12/113, Urk. 12/114 und Urk. 12/115/3 Ziff. 3.1). Der Verlaufsbericht Rentenrevision vom 11. März
2019 wurde schliesslich von Dr. D .___ , Facharzt für Allge meine Medizi n und in Praxisgemeinschaft mit der praktischen Ärztin C.___ tätig,
ausgefüllt,
ohne den Beschwerdeführer ( nochmals ) gesehen zu haben. Darin diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), sämtliche Diagnosen seit der Jugend bestehend. Er sprach von einem stabilen Verlauf ohne Behandlung und at testierte eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ( Urk. 12/115). 3.3
Die Psychologin
A.___ bestätigte am 2 1. März 2019
gegenüber der IV-Stelle te lefonisch, dass der Beschwerdeführer seit ca. 2017 nicht mehr in Behandlung sei. Es habe sich um eine delegierte Psychotherapie gehandelt . Für allfällige Informa tionen zum Gesundheitszustand bis 2017 sei der Psychiater B.___ zu kon taktieren ( Urk. 12/118). 3.4
Auf die in der Folge von der IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 auferlegte Pflicht, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterzie hen, respektive mitzuteilen, bei welchem Arzt er die erwähnte Massnahme durch führen werde ( Urk. 12/119), reagierte der Beschwerdeführer nicht. 4. 4.1
Die IV-Stelle wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 sowohl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Abklärungs verfahren als auch eine Verletzung d er Schadenminderungspflicht vor, weil er sich der mit Schreiben vom 3. und 2 1. Mai 2019 angeor dneten Massnahme nicht unterzogen habe. 4.2
Im Schreiben vom 3. Mai 2019 - die damit angesetzte Frist wurde mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 bloss verlän gert - wurde nicht näher spezifiziert, unter wel chem Titel die angeordnete Massnahme erfolgte . Ob es sich dabei um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurde, kann offen bleiben , soweit die Sank tionsnorm des
Art. 7b IVG in Frage steht. Diese legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden . 4.3
Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verw eigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen und 9C_744/2011 vom 30.
November 2011 E. 5.1 , vgl. ferner U rteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 5). Zwar drohte die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2019 (Urk. 12/119)
- wie übrigens bereits im Schreiben vom 3 1. August
2016 -
einen Aktenentscheid an , wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dies zu einer Kürzung oder Verweigerung der Leistung respektive zu einer Rentenaufhebung führen könne . In der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Oktober 2019
begründete sie die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass unklar sei, ob noch ein massgebender Gesundheits schaden vorliege. Gemäss m edizinischer Einschätzung könne der Gesundhe itszu stand durch eine psychotherapeutische Behandlung deutlich verbesser t werden. Man gehe nun von einer Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit aus. Zumindest mit dem letzten Teil der Begründung ste llte sie den Beschwerdeführer so, als wäre er seiner Pflicht zur Schadenminderung nachgekommen (vgl. E. 1.4) und hätte die auferlegte Massnahme zur prognostizierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ge führt . Es rechtfertigt sich daher, die Zulässigkeit der Renteneinstellung primär unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu prü fen. 5. 5.1 5.1.1
Im Urteil vom 9. Dezember 2015 stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hatte ( Urk. 12/61/10). Dies bleibt vorlie gend indessen ohne Belang, da die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der Folge nicht darauf behaftete, sondern ihm mit Schreiben vom 3 1. August 2016 erneut die Pflicht auferlegte, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterzie hen ( Urk. 12/73). Zwar begab sich der Beschwerdeführer daraufhin zur Psycho login
A.___ in Therapie. Diese brach er jedoch - nach eigenem Angaben aus finanziellen Gründen - ab ( Urk. 12/107/3).
Nachdem die IV-Stelle im Rahmen des im Oktober 2018 eingeleiteten Rentenre visionsverfahren davon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2019 abermals auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dazu setzte sie ihm Frist bis zum 2 4. Mai 201 9. Da bei wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Nichtteilnahme an der Massnahme dazu führen könne, dass aufgrund der Akten entschieden und ein Leistungsgesuch abgelehnt oder gekürzt , respektive die Rente aufgehoben werde ( Urk. 12/119). Mit Schreiben vom 2 1. Mai 2019 verlängerte sie diese Frist bis zum 2 4. Juni 2019 ( Urk. 12/121). 5.1.2
Damit ist von einer rechtsgenügenden Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auszugehen. Aufgrund der Androhung der Säumnisfolgen musste der Beschwerdeführer mit der Kürzung oder Verweigerung der Leistung rechnen. Da ran ändert nichts, dass ein Entscheid aufgrund der Akten mit negativem Ausgang angedroht wurde, obschon die Sanktionsnorm von Art. 7b IVG einzig die Leis tungskürzung oder -verweigerung, nicht aber den Entscheid aufgrund der Akten vorsieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember
2018 E.
4.2). So oder anders stand der Verlust des Rentenanspruchs im Raum. Die einge räumte Bedenkzeit, die letztlich bis zum 2 4. Juni 2019 dauerte, war angemessen. Trotzdem kam der Beschwerdeführer danach seiner Schadenmin derungspflicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nach.
Soweit der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens vom 3. Mai 20 19 bestrei tet, ist ihm entgegenzu halten, dass ihm dieses zunächst mit eingeschriebener Sen dung und danach per A-Post zugestellt wurde (vgl. Urk. 12/119-121). Zwar holte er die eingeschriebene Sendung nicht ab ( Urk. 12/120). Doch vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund des laufenden Rentenrevisions verfahrens, in deren Rahmen übrigens bereits zuvor die IV-Stelle ein Schreiben vom 2 5. Februar 2019 eingeschrieben versendet hatte ( Urk. 12/116-117), musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen, weshalb das Schreiben vom 3. Mai 2019 mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt (BGE 127 I 34 E. 2a/ aa , 123 III 492 E. 1). Ganz offensichtlich versuchte der Beschwerdefüh rer eine Kontaktaufnahme von Seiten der IV-Stelle zu vereiteln, liess er doch auch deren Telefonanrufe unbeantwortet ( Urk. 12/122, vgl. auch Urk. 12/107/1). 5.2 5.2.1
Der Bericht von dipl. med. Z.___ vom 1 2. August 2016 erfüllt die Anforderun gen, die an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage gestellt werden (vgl. dazu E.
1. 5 ),
insbesondere beruht er auf einer persönlichen Exploration, was der Be schwerdeführer in der Beschwerde verkennt ( Urk. 1 S. 8). Es bestehen keine Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen ärztli chen Abklärung. Solche vermag auch der Bericht von Dr. D .___ vom 1 1. März 2019 nicht zu begründen. Dessen hausärztliche Beurteilung ist von vornherein nicht geeignet, eine fachärztliche in Frage zu stellen. Ganz abgesehen davon ver fasste Dr. D .___ den Bericht - aufgrund der Umstände gezwungenermassen -, ohne den Beschwerdeführer ( nochmals ) gesehen zu haben (vgl. E. 3.2) . Bei sei nen Ausführungen bezog er sich auf das Arbeitspensum von 25 % , also auf jenes, welches der Beschwerdeführer vor der Erhöhung auf 50 % im Februar 2015 aus geübt hatte (vgl. Urk. 12/115/2). Mithin ging Dr. D .___ von einem Sachverhalt aus, der bei der Redaktion des Berichts längst nicht mehr den Gegebenheiten entsprach. 5.2.2
Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung von dipl. med. Z.___ ist anzuneh men, dass eine nach Erhalt des Schreibens vom 3 1. August 2016 respektive 3. Mai 2019 aufgenommene und lege artis durchgeführte psychotherapeutische Behand lung mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers seinen Gesundheitszu stand erheblich verbessert und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Dabei erscheint die Möglichkeit der Erlangung einer vollständigen Arbeits fähigkeit keineswegs als ausgeschlossen. Angesichts dessen und nachdem der Be schwerdeführer während des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht beziehungs weise nicht in hinreichender Weise kooperierte, ist die Aufhebung der Invaliden rente angemessen. 5.2.3
Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die im Schreiben vom 3. Mai
2019 genannte Mindestdauer von sechs Monaten der psychotherapeuti schen Behandlung so nicht aus dem Bericht von dipl. med. Z.___ hervorgeht ( Urk. 1 S. 5 und 8). Dies bleibt jedoch ohne Belang, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einer Behandlung verweigerte. Angesichts der Charakteristik und der Dauer der psychischen Problematik erscheint
jedenfalls eine längerdauernde Therapie angezeigt , wie auch aus der Stellungnahme von dipl. med. Z.___ vom
2. Mai 2019 zu schliessen ist, worin eine erneute medizinische Beurteilung zwölf Monate nach wiederaufgenommener Behandlung vorgeschlagen wird (Urk. 12/124/3) .
Nicht gefolgt kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme bestreitet, da sie sowieso nichts gebracht hätte ( Urk. 1 S. 11). Diese Aussage widerspricht der fachärztlichen Einschätzung. Da es vorliegend um Rentenansprüche geht, gelten strenge Anforderungen an die Scha denminderungspflicht (E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese mit Nebenwirkun gen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2018 vom 2 2. Mai 2019 E.
4.1). Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperati ver Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung ohne Weiteres zumut bar gewesen wäre, worauf das Sozialversicherungsgericht übrigens bereits im Ur teil vom 9. Dezember 2015 hinwies ( Urk. 12/61). 5.2.4
Anzumerken ist, dass auch die Anwendung der Sanktionsnorm von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 3 1. August 2016 eine Schadenminde rungspflicht durch psychoanalytisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt (Urk. 12/73, vgl. auch Urk. 12/74/2). Der Abbruch der Behandlung bei der Psy chologin A.___ war nicht mit dem Gesundheitszustand zu erklären und der Be schwerdeführer macht auch nicht substanziiert geltend, dass der zuständige Kran kenversicherer die Übernahme der Therapie verweigert hätte. Die Überprüfung, ob die prognostizierte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach konsequent durch geführter Therapie tatsächlich eintritt, war aufgrund der mangelnden Mit wirkung des Beschwerdeführers nicht möglich. Bei laufenden Leistungen kommt es bei der unentschuldbaren Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 5.1 und 5.4 , 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 2.2, 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_312/2010 vom 2. Juli
2010 E.
4). Es ist in diesem Fall daher aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten zu entscheiden. Weil diese den Schluss auf eine nach wie vor bestehende renten begründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht zulassen, rechtfertigt sich die Aufhebung der Invalidenrente auch unter diesem Titel. 5.2.5
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind ( Urk. 5/1-5, Urk. 9, Urk. 10/1-11, vgl. auch Urk. 12/103), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Noemi Attanasio aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.
Rechtsanwältin Noemi Attanasio machte mit Honorarnote vom 4. Februar 2020 einen Aufwand von 19,7 Stunden nebst Barauslagen geltend ( Urk. 15). Das ist der Bedeutung und der Streitsache nicht angemessen. Grundsätzlich berücksichtigt werden kann ein Aufwand für die Instruktion, für die Redaktion der Beschwer deschrift und des damit verbundenen Aktenstudiums sowie für die Kontrolle der Unterlagen für den Bedürftigkeitsnachweis. Der geltend gemachte Aufwand für Instruktion (1,7 Stunden), Redaktion der Beschwerdeschrift samt Aktenstudium (11,3 Stunden) sowie im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeständung (6,1 Stunden) ist überhöht. Gerechtfertigt erscheint ein Auf wand hierfür von insgesamt 10 Stunden. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich nicht um einen komplexen Fall handelt. Sodann ist zu bemerken, dass in der Honorarnote Aufwände für diverse E-Mails und Telefonate geltend gemacht wer den, deren Erforderlichkeit nicht ersichtlich ist; dies gilt insbesondere solche be treffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung . Zudem werden ge ringfügige Aufwände, worunter etwa die Kenntnisnahme der Verfügung vom 2 2. Januar 2020 fällt, nicht entschädigt (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). In Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 1 4 0.-- ergibt sich ins gesamt somit eine Entschädigung von Fr. 2' 5 2 0.-- ( 10 x Fr. 220.-- plus Baraus lagen plus Mehrwertsteuer) .
6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
I n Bewilligung des Gesuches vom 2 8. November 2019 wird d em Beschwerdeführer Rechtsanwält in Noemi Attanasio , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Ve rfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
D ie unen tgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers , Recht sanwältin Noemi Attanasio , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 52 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger