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IV.2019.00853

Medizinischer Sachverhalt unbestritten. Anwendung der gemischten Methode (alt und neu). Statusfrage umstritten. Abgestufte Rente

Zürich SozVersG · 2020-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 197 5 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geb. 2003), meldete sich am 20. Oktober 1995 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Poly arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 3. Januar 1996 wurde ihr Begehren unter Hinweis darauf, dass die versich erungsmässigen Voraus setzun gen nicht erfüllt seien, abgewiesen (Urk. 10/10). Nach erneuter Anmeldung vom 1

4. Juni 2005 (Eingangsdatum) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 rückwirkend ab dem 1. April 2005 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung samt Kinderrente zu gesprochen (Urk. 10/23 und 27). Im Rah men zweier von der IV-Stelle eingeleiteter Rentenrevisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 21. Dezember 2006 zunächst bestätigt (Urk. 10/32) und m it Verfügung vom 22. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. April

2013 auf eine halbe Invalidenrente herab gesetzt (Urk. 10/71 und Urk. 10/ 73). Nach einer Meldung des behandelnden Arztes, der Gesundheits zustand der Versicherten habe sich verschlechtert (Urk. 10/86), wurde ein neuerliches Revisionsverfahren anhand genommen und die der Versicherten bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung en vom 30. Mai 2016 und vom 2 3.

Juni

2016 ab 1. Februar 2015 auf eine Dre ivierte lsrente erhöht (Urk. 10/125, Urk. 10/ 127 , Urk. 10/1 3 6 ). Die dagegen von der Versicherten erho bene n Beschwerde n wurde n vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. September 2017 im Verfahren IV.2016.00767 in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefoch tene n Verfügung en

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese ein Gutachten einhole und anschliessend über den Renten an spruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 10/150) .

In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle wei tere Abklärungen und ver anlasste insbesondere eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Gut achten vom 1. Oktober 2018 von Dr. med.

Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. Oktober 2018 [Urk. 10/170]). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Januar

2019 [Urk. 10 /173] und Einwand vom 20. Februar 2019 [Urk. 10/176] mit ergänzender Begründung vom 27. März 2019 [Urk. 10/182]) setzte die IV-Stelle den Renten anspruch der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Oktober 2019 wi e folgt fest: Es wurde ihr ab dem 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen , welche per 1. Juni 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Für die Zukunft ( in concreto per 1. Dezember 2019) wurde die halbe Rente auf eine Viertelsrente her abgesetzt. Es wurde sodann in Aussicht gestellt, dass für die ab Juni 2017 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen eine separate Rückforderungsverfügung erlassen werde (Urk. 2/1-3 [= Urk. 10/188, Urk. 10/193 und Urk. 10/196]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. November 2019 Bes chwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte F olgendes :

1.

Die Verfügungen vom 2 4. Oktober 2019 seien aufzuheben.

2.

Es seien der Versicherten folgende Invalidenrenten zuzusprechen: - Eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.02.2015; eventualiter eine Drei vier telsrente mit Wirkung ab 1.02.2015 und eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.08.2016 - eine halbe Rente mit Wirkung ab 1.01.2018 - eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.01.2019

3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die

B eschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilli gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen

zu befreien.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1).

Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2019 zog die Versicherte ihren Antrag auf unent geltliche Prozessführung zurück ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom Januar 2020 ( Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2016.00767 vom 1 1. September 2017 wurden unter Erwägung 1 die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente massge benden rechtlichen Bestimmungen und die sachbezügliche Rechtsprechung, ins be sondere zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen, zur revisionsweisen Erhöh ung , Herabsetzung und Aufhebung laufender Invalidenrenten, zur Wahl der Be mes sungsmethode des Invaliditätsgrades und der damit einhergehenden Status frage und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung wiedergegeben. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 1 46; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27

IVV ) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vor genommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.6

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1 .7

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar

2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte habe ab Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente , da der Invaliditätsgrad 66 % betrage , wobei davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin zu 50 %

arbeite und zu 50 % im Haushalt tätig sei . Ab Juni 2017 könne von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Durchführung des Einkommensvergleich es result iere ein Invaliditätsgrad von 28 % . Aufgrund der Tatsache, dass aus IV-rechtlichen Gründen eine Invaliden rente nur für die Zukunft aufgehoben werden könne, bestehe ab Juni 2017 ein Anspruch auf die bisherige ausgerichtete halbe Rente gemäss rechtskräftiger Ver fügung vom 2 2. Februar 201 3. Für die Zukunft bestehe e in Anspruch a uf eine Viertelsrente ( Urk. 2/3) . In Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch könne und dass deshalb keine Sprachprobleme bei der Haushaltabklärung vorgelegen hätten . In Sachen Qualifikation sei es so, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich klar ausgesagt habe, sie möchte wegen ihrer Tochter nicht mehr als 50 % arbeiten ( Urk. 2/3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, da die Tochter zur Schule gehe und tagsüber keine Betreuung benötige ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich des Validen einkommens sei festzuhalten, dass bei der LSE-Tabelle auf das Niveau 2 abzu stellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu kritisieren, dass sich die IV-Stelle weder mit den Vorbringen im Einwand noch mit den eingereichten Lohn belegen in rechtsgenügl icher Weise auseinander ge setzt habe ( Urk. 1 S. 10). 3.

3.1

Am 1. Oktober 2018 erstatte te

Dr. Y.___ ein rheumatologisches Gutachten und stellte folgende Diagnosen ( Urk. 10/170 /12 ) : - Overlap aus seronegativer rheumatoider Arthritis mit ED 1995 und Anti- Synthetase -Syndrom ED 01/2015 - Erosiv

seropositive rheumatoide Arthritis - Polyarthralgien und intermi ttierende Arth r itiden der Hand- und Fingergelenke, aktenanamnestisch vorübergehend auch Befall der HWS - St.n . Polymyositis an beiden Oberschenkeln 01/2015 - Nachweis einer Schwäche der Kraftausdauer im Bereiche Schulter-/Nackenmuskulatur und untere Extremität September 2015 und November 2016, aktuell Normalisierung der Kraft - Status nach membranöser

Glomerulonephritis ED 10/2004 mit Status nach nephrotischem Syndrom mit Proteinurie von 11 g und Ausbildung eines geringen Aszites - Normale Knochendichte - Aktuell gute Remission der Entzündungsaktivität, ohne Hinweise für eine anhaltende Arthritis, mit fehlenden Synovitiden , wiederum guter Muskelkraft 5/5 in allen Muskelgruppen und ohne humerale oder laborchemische, dokumentierte Entzündung - Erhöhte Ermüdbarkeit im Sinne einer anhaltenden u nd subjektiv limitierenden Fatig ue , nicht näher spezifizierbar, bei unauffälligem Blutbild, ohne Eisenmangel - HIV-Infekt CDCA, ED 1999 - Anhaltend antiretrovirale Therapie mit Triumq ohne Virusnachweis

Der Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1994 eine Arthritis krankheit mit Befall der Hände und Füsse, im späteren Verlauf auch der subo kzi pitalen HWS-Region entwickelt habe. Im Jahre 1995 sei die Diagnosestellung einer seropo sitiven rheumatoiden Arthritis und im Jahr 2015 diejenige eines Anti- Synthetase -Syndroms dazugekommen ( Urk. 10/170/13). Der Verlauf sei bis Anfang 2017 von immer wiederkehrenden erheblichen Arthritisschüben begl eitet gewesen. Es sei en eine komplexe autoimmunentzündliche Oberschenkelmyositis und eine membranöse Glomerulonephritis im Rahmen der rheumatoiden Arthritis dazu gekommen, was schliesslich zu einer Dekompensation geführt habe. Unter Intensivierung und Umstellung der immunsuppressiven Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung und Kontrolle der Arthritisaktivität ab Mitte 2017 gekommen. Die Zwischenzeit bis heute dokumentiere einen stabilen Verlauf. Aktuell fehl t en klinisch und laborchemische Hinweise für ein e anhaltende Arthritisaktivität mit negativen Entzündungsparametern und fehlenden Syno viti den . Einschränkend wirk t en trotz des jetzt kontrollierten Verlaufes Belastungs be schwerden an den Hand- und Fingergrundgelenken, Schmerzen plantar am rech ten

Vorfuss bei längeren Wegstrecken sowie zeitweise Gonalgien und Zervikal gien mit ausstrahlenden Missempfindungen in den beidseitigen Schultergürtel bereich.

Des Weitern beklage d ie Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Ermüdbarkeit. Die Grundkrankheit sei komplex, so dass bei einer Autoimmunkr ankheit mit inten siver immunsup p re s siver und anhaltender Behandlung eine chronische Fatigue -Symptomatik erklärbar sei. Aufgrund der differenzierten Angaben und reprodu zierbaren Befunde, anamnestisch verbunden mit einer erheblichen Kr ankheits aktivität bis vor einem Jahr , gehe er von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten, da bereits jetzt schon die Arthritisaktivität gut kontrolliert sei ( Urk. 10/170/13 ff. ). 3.2

Der Arzt des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte fest, dass im rheuma to logischen Gutachten vom 1. Oktober 2018 ein Overlap aus erosiver

seronegativer

rheumatoider Arthritis, ED 1995, und einem Anti- Synthetase -Syndrom, ED 01/ 2015, sowie eine HIV-Infektion ohne Virusnachweis, ED 1999, genannt werde . Die frühere Tätigkeit in der Hauswirtschaft sei kaum mehr zumutbar, die aktuelle Tätigkeit sei ideal angepasst und deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Juni 2017 zumutbar. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten. Das Gut achten sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel ( Urk. 10/172/3 ).

Aufgrund der Aktenlage rechtfertige sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ende 2014 bis Mai 2017 und einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab Juni 2017 ( Urk. 10/172/5) . 3.3

Diese ärztlichen Beurteilungen wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt und vermögen zu überzeugen. Entsprechend lag mit der Verschlechterung des Ge sundheitszustandes und der damit einhergehenden vollständigen Arbeitsun fähigkeit per Ende 2014 ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid zu Recht die Annahme zugrunde, die Be schwerdeführerin sei von November 2014 bis Ende Mai 2017 in jeder Erwerbs tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2017 ist gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. Y.___ von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie der von der Beschwerdeführerin ab August 2017 ausgeübten Tätigkeit im Verkauf bei A.___ (vgl. Urk. 10/159/1-6) auszugehen. 4. 4.1

Was die strittige Statusfrage anbelangt, stellt sich sowohl im Rahmen einer erst maligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7

Abs. 2 ATSG die Fra ge nach der a nwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. 4.2

Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgaben bereich tätige versicherte Person ( Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver si cher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega b ungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E.

5.1 mit Hinweisen). 4.3

Gest ützt auf die Haushaltabklärung vom 1 1. August 2015

qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin neu als zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haus halt tätig ( Urk. 2/3 S.1 und Urk. 10/107/5 ). Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 3. November 2005 wie auch der Rentenherabsetzung mit Verfügung vom 2 2. Februar 2013 lag jeweils die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zugrunde ( Urk. 10/21/2, 10/64/1). 4.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Beschwerde diese Annahme der IV-Stelle und postuliert, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 9). Sie lebe mit einer Mehrfacherkrankung und sei dennoch im Umfang von 30-50 % weiterhin erwerbstätig . Dadurch sei belegt, dass das Thema «Arbeiten» einen unverändert hohen Stellenwert für die Beschwerdeführerin habe ( Urk. 1 S. 7). Es werde bestritten, dass sie wegen ihrer Tochter nur zu 50 % arbeiten würde. Es sei bereits mit Einwand vom 1 7. Dezember 2015 klargestellt worden, dass die 12 - jährige Tochter zur Schule gehe und während des Tages keine Betreuung brauche ( Urk. 1 S. 8). Die Tochter habe einen Lehrvertrag für eine EFZ Ausbildung zur Fachfrau Betreuung unterschrieben. Das zeige, dass sie gut unterwegs sei ( Urk. 1 S. 9). 4.5

4.5.1

Der Abklärungsbericht vom 1 4. September 2015

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts ( Urk. 10 /107 ) . Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Besc hwerde führerin zu Hause und ist in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen hin reichend detailliert und sorgfältig abgefasst (vgl. E. 1.7 ) . Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geboren 2003 ( Urk. 10/107/5). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie zu keiner Zeit gesagt habe, dass sie bei guter Gesundheit lediglich 50 % arbeiten würde, ist sie auf ihre Aussage während der Haushaltsabklärung vom 1 1. August 2015 zu be haften, anlässlich welcher sie gesagt habe , d ass sie auch bei guter Gesundheit in ihrem bisherigen angestammten Pensum von 50 % bei ihrem jetzigen Arbeit geber arbeiten würde und dass dieses Pensum auch bei guter Gesundheit für sie stimmen würde , da ihre aktuell 12-jährige Tochter voll in der pubertären Phase stehe und sie deshalb vermehrt Unterstützung brauche ( Urk. 10/107/5). 4.5.2

Der vorliegende Abklärungsbericht wurde aber – wie von der Beschwerdeführerin moniert ( Urk. 1 S.

7) – weder von ihr noch von der Abklärungsperson unter zeichnet ( Urk. 10/107/10). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht un d Bestätigung vorgelegt werden . Es geht nicht um die inhalt liche Anerkennung der Aussagen, sondern vielmehr darum, allfällige Missver ständnisse oder Unvollständigkeiten sofort und an Ort und Stelle zu klären, sowie unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen festzuhalten. Die Bespre chung des Berichts in diesem Sinne verursacht keinen übermässigen Aufwand, sondern schafft im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, allenfalls notwendige Ergänzungen vor zunehmen und trägt damit zu einer richtigen und vollständigen Sachver halts ab klärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der funktionell auch der Sachverhaltsermittlung dient. Allerdings lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unter schrift nicht ableiten. Es genügt, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens ( Art. 73 ter

Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht ge währt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im H aushalt zu äussern (BGE 128 V 93 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 572/2001 vom 2 9. November 2002 E. 3.2.1 ). Vorliegend nahm die dannzumal anwaltlich unvertretene Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren ohne Akteneinsicht mit Einwand vom 1 7. Dezember 2015 zum Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass ihre Ant worten auf einem sprachlichen Missverständnis beruht hätten und sie die Frage missverstanden habe. Wäre sie gesund, würde sie wieder – wie vor ihrer Krankheit - vollzeitlich arbeiten; wäre sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, würde sie wieder zu 50 % arbeiten gehen. Ihre Tochter sei 12 Jahre alt und gehe zur Schule, weshalb sie während des Tages keine Betreuung benötige. Sie habe die Frage sinngemäss dahingehend beantworten wollen, dass sie aktuell aufgrund ihrer Krankheit zu Hause sei und dies einen erhöhten Kontakt mit ihrer Tochter zur Folge habe ( Urk. 10/112/1). 4.5.3

Zwar trifft es zu, dass den Angaben einer versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung – da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Über legungen geprägt – regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Hieran drängen sich angesichts der Vor bringen der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Einwandverfahren und ihrer im Abklärungsbericht protokollierten Aussage Zweifel auf. Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft und setzt voraus, dass sich die Abkläru ngsperson nach Kräften bemüht , der versicherten Person die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern . Dass die Abklärungsperson unter Frage 2.5 im Abklärungsbericht («Wie wäre die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden») lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Arbeitsumfang im Gesundheitsfalle bei ihrem jetzigen Arbeitgeber protokollierte, nicht aber zur hypothetischen Arbeitstätigkeit in der angestammten, vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bis ins Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeit, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es der Abklärungsperson gelang, der Beschwerdeführerin die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern ( vgl. dazu: Urteil 8C_35/ 2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 5.4). Hinzu kommt, dass sich die Abklärungsperson, obwohl die Reduk tion des Pensums einzig mit der angeblich schwierigen pubertären Phase der Tochter begründet wurde, nicht nach dem Beginn dieser Phase erkundigte und es die Beschwerdegegnerin zudem unterliess, ein allfälliges Ende derselben, welches wieder zur Erhöhung des hypothetischen Erwerbsanteils hätte führen müssen, abzuklären, weshalb die Dauer einer allfälligen hypothetischen Pensumsreduk tion ungeklärt blieb und im Nachhinein angesichts der nunmehrigen Parteivor bringen auch überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erstellbar ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Damit aber rechtfertigt es sich nicht, allein gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 1 5. September 2015 protokollierte, nicht unterzeichnete und im Einwand verfahren nicht bestätigte Aussage der Beschwerdeführerin zum Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle einen Statuswechsel zu 50 % Erwerb und 50 % Haushalt vorzunehmen.

Vielmehr ist angesichts des von der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Mitte Juni 2004, mithin auch nach der Geburt der Tochter (Oktober 2003) ab 2 8. Januar 2004 wiederum ausgeübten Arbeitspensums als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beim B.___ von 80 % (vgl. Urk. 10/14/4, 10/17/2, 10/17/6) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 (Alter der Tochter: 8) ver schiedene Arbeitsstellen angenommen hat, in welchen sie zeitweise mehr als 50 % arbeitete ( Urk. 10/54/3, 10/55/1, 10/56/1, 10/ 58/5, 10/78/1), davon auszu gehen, dass sie im Gesundheitsfalle ihrem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Pensum von 80 % nachgehen würde. Die den früheren Renten ver fügungen zugrunde gelegte Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit findet in den Akten keine Bestätigung, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie das ursprüngliche 100%-Pensum schon bald auf 80 % reduziert habe, weil es ihr zuviel geworden sei, wenn auch nicht aus ge sundheitlichen Gründen ( Urk. 10/107/4). Entsprechend ist die Beschwerde füh rerin als 80 % -Erwerbstätige und 20 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren. 5. 5.1

Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E.

1.5). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.6 ) . Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 2 4. Oktober 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis am 3 1. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 13 0 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1 ). 5.3

Es ist unbestritten und erstellt (E. 3.2) , dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin ab November 2014 deutlich verschlechtert hat und dass sie bis Ende Mai 2017 in jedweder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 2/3).

Es ist deshalb festzuhalten, dass bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Zeitraum vom Februar 2015 bis Mai 2017 ein e Einschränkung im Erwerbs bereich von 100 % vorliegt ; e in Einkommensvergleich ist nicht notwendig.

Im Bereich Haushalt beträgt die Einschränkung unbestrittenermassen 32 % . Sie ist aufgr und des in soweit unbestrittenen

Haushaltsberichtes vom 1 4. Septem ber 2015 ausgewiesen ( Urk. 10/107/ 10 ). Bei der Gewich tung des Bereichs Haus halt mit 2 0 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 6.4 % (2 0 x 0.32 ). Bei einem Erwerbsanteil von 8 0 % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Be reich Erwer b ein Teilinvaliditätsgrad von 8 0 % . Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von

86.4 % . Die Beschwerdeführerin hat somit ab Februar 2015 ( Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5. 4

Ab Juni 2017 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und es ist unbestritten, dass sie seither zu 40 % ar beitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 10/170/16).

Was die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens anbelangt, hat diese so konkret wie möglich zu geschehen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall wird von der Beschwerdegegnerin nicht begründet dargelegt und liegt nicht allein im Um stand, dass das letzte Vorinvaliditätseinkommen aus dem Jahr 2004 stammt. Ent sprechend bildet Ausgangspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens 2017 die Angabe im Arbeitgeberfragebogen des B.___ vom 6. Juli 2005 zum im Jahr 2005 erzielbaren Einkommen von Fr. 42'094.-- für ein 80 % -Pensum ( Urk. 10/17/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, respektive Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen resultiert ein Valideneinkommen 2017 von Fr. 46'516.-- für e in Pensum von 80 % ( Fr. 42'094.-- x 1.076 x 1.027: vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2006-2010, T1.2.05, Index 2005 = 100, Indexstand 2010 im Sektor M, N, O = 107.6; Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, T11.2.10, Index 2010 = 100, Indexstand 2017 im Sektor 86-88 = 102.7). Zusätzliche über die Nominallohnentwicklung hinausgehende regelmässige Lohnsteigerungen sind entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) nicht zu berücksichtigen, müssten solche doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was angesichts der dem IK-Auszug vom 5. Juli 2005 zu entnehmenden Zahlen nicht der Fall ist, trug doch zum Beispiel die Lohnsteigerung von 2001 bis 2002 nicht einmal der allgemeinen Nominallohnentwicklung in diesen Jahren Rechnung (vgl. Bundesamt für Statistik , T 39, Entwicklung der Nominallöhn e , der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Indexstand Frauen im Jahr 2001 von 2245 Punkten auf 2296 Punkte im Jahr 2002).

In Bezug auf das Invalideneinkommen gilt es zu berücksichtigen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommen s aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwer de füh rerin war von August 2017 bis März 2019 als Kassiererin bei der A.___ im Stundenlohn angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 20 bis 30 % vorgesehen war ( Urk. 10/176/1, 10/180). Zumindest im Jahr 2017 arbeitete sie in sehr unterschiedlichem Umfang (vgl. Urk. 10/159/1-6). Der Umstand, dass sie teilweise gar über das medizinisch zumutbare Pensum hinaus arbeiten musste, bildete denn auch den Grund für ihre Kündigung per 3 1. März 2019 ( Urk. 10/176). Ein Abstellen auf den aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn für die Bemessung des Invalideneinkommens verbietet sich daher bereits aufgrund des Fehlens eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses (BGE 135 V 297 E. 5.2; 117 V 8). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am 1. August 2019 angetretene Stelle bei der C.___ als Filialmitarbeiterin mit einem Beschäfti gungs grad von 40 % ( Urk. 10/190/1), durfte doch auch dieses Arbeitsverhältnis im Zeit punkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen vom 2 4. Oktober 2019 fraglos noch nicht als besonders stabil gelten. Dass die Beschwerdegegnerin auf Ausfüh rungen zu den diesbezüglichen Einwänden und Eingaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verzichtete, vermag angesichts der Unzulänglichkeit der Einwände keine Gehörsverletzung zu begründen ( Urk. 1 S. 11). Die Beschwer degegnerin stellte damit zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik ermittelten statistischen Durchschnittslöhne ab.

In Anwendung der LSE 2016 ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenz niveau 1 von Fr. 4'363. -- abzustellen . Das monatliche Einkommen ist unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen A rbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2709 [2016] auf 2719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landes in dex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsu men tenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahres ein kommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein I nva lideneinkommen von Fr. 21'913 .-- bei einem 40%igen Pensum ( Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41. 7

: 2709 x 2719 x 0.4) .

Stellt man das Validenei nkommen in Höhe von Fr. 46'516 .-- dem Invaliden ein kommen in Höhe von Fr. 21’913 .-- gegenüber, resultiert eine Einkommens busse von Fr. 24’603 . --, was eine r Einschränkung im Erwerbsbereich

von 53 % ent spricht.

Be i einem Beschäftigungsgrad von 8 0 % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 53 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 42.4 %

( 80 x 0.53 ) . Bei de r Gewichtung des Haushalts mit 2 0 % ergibt sich ein Teilinva lidi tätsgrad von 6.4 % (2 0

x

0.32). Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich som it auf 48.8 % . Dieser verleiht grundsätzlich lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2017.

Da der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 2. Februar 2013 allerdings eine halbe Rente zugesprochen worden war und eine Rente grund sätzlich nur für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), kommt ab September 2017 der Anspruch auf die bisherige halbe Rente wieder zum Tragen . Nachdem die Verfügung en vom 3 0. Mai 2016 und 2 3. Jun i

2016 ( Urk. 10/125 und 136) , mit welchen der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, vom hiesi gen Gericht mit Urteil IV.2016.00767 vom 1 1. September 2017 aufgehoben und zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Renten - anspruch zurückgewiesen wurden (Urk. 10/150) , könnte die Herabsetzung der bisher gewährten halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente , da keine unrecht - mässige Leistungserwirkung und auch keine Meldepflichtverletzung ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV) im Raum steht, gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nur für die Zukunft mithin vom ersten Tag des Monats, der der Zustellung der hier angefochtenen Verfügung folgt, erfolgen (BGE 107 V 17 E. 3b). Die ganze Invalidenrente ist folglich ab 1. September 2017 auf die bisherige halbe Rente herabzusetzen. 5.5

5.5 .1

Da per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsgrundlage für Teilerwerbstätige statu iert worden ist (vgl. E. 1.6), ist ab 1. Januar 2018 der Einkommensvergleich mit der neuen Methode durchzuführen. 5.5 .2

In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ist bei der Berechnung des IV-Grades im Erwerb das

Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzu rechnen ( Art. 27 bis

Abs. 3 lit . a IVV) . Das unter E. 5.4 ermittelte Validen ein kommen 2017 von Fr. 46'516.-- ist auf 100 % hochzurechnen und der Nominal lohnentwicklung bis 2018 (2732 Punkte) anzupassen, was zu einem Einkommen von Fr. 58'423.-- führt ( Fr. 46'516. -- : 0.8 : 2719 x 2732). Für das hypothetische Invalideneinkommen ist wiederum in Anwendung der LSE 2016 auf das stand ardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'363.-- abzustellen. Das monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohn ent wicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu mentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Das hypothe t ische Inval ideneinkommen beträgt bei einem 40%i gen Pensum Fr. 22'017.80

( Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.4 ) . Stellt man das Validen einkommen in Höhe von Fr. 58'423 .-- dem hypothetischen

Inva liden einkommen in Höhe von Fr. 22'017.80 gegenüber, resultiert eine Einkom mens ein busse von Fr. 36'405.20 , was ein er Einschränkung im Erwerbsbereich von 62 ,3 % , beziehungsweise e inem Teilinvaliditätsgrad von 50 %

entspricht (80 x 0.62 3 ) . Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsb ereich beträgt 6.4 % (vgl. E. 5.4 ). Der Gesamtinv aliditätsgrad beläuft sich auf 5 7 % , welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2018 vermittelt . 5.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 5.7

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Be schwerde abzuweisen. 6. 6.1.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der

mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer in

zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ aufzuerlegen. 6.2

Der anwaltlich vertretene n Beschwerdeführer in steht gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses zu bemessen und auf Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Oktober 2019 dahingehend abge ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln au ferlegt. Rechnun g und Einzahlungss ch ein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die 197

E. 1.1 Im Urteil IV.2016.00767 vom 1 1. September 2017 wurden unter Erwägung 1 die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente massge benden rechtlichen Bestimmungen und die sachbezügliche Rechtsprechung, ins be sondere zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen, zur revisionsweisen Erhöh ung , Herabsetzung und Aufhebung laufender Invalidenrenten, zur Wahl der Be mes sungsmethode des Invaliditätsgrades und der damit einhergehenden Status frage und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung wiedergegeben.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 1 46; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27

IVV ) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vor genommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

E. 1.6 ) . Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 2 4. Oktober 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis am 3 1. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE

E. 5 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geb. 2003), meldete sich am 20. Oktober 1995 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Poly arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 3. Januar 1996 wurde ihr Begehren unter Hinweis darauf, dass die versich erungsmässigen Voraus setzun gen nicht erfüllt seien, abgewiesen (Urk. 10/10). Nach erneuter Anmeldung vom 1

4. Juni 2005 (Eingangsdatum) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 rückwirkend ab dem 1. April 2005 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung samt Kinderrente zu gesprochen (Urk. 10/23 und 27). Im Rah men zweier von der IV-Stelle eingeleiteter Rentenrevisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 21. Dezember 2006 zunächst bestätigt (Urk. 10/32) und m it Verfügung vom 22. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. April

2013 auf eine halbe Invalidenrente herab gesetzt (Urk. 10/71 und Urk. 10/ 73). Nach einer Meldung des behandelnden Arztes, der Gesundheits zustand der Versicherten habe sich verschlechtert (Urk. 10/86), wurde ein neuerliches Revisionsverfahren anhand genommen und die der Versicherten bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung en vom 30. Mai 2016 und vom 2 3.

Juni

2016 ab 1. Februar 2015 auf eine Dre ivierte lsrente erhöht (Urk. 10/125, Urk. 10/ 127 , Urk. 10/1 3

E. 5.1 Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E.

1.5). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.

E. 5.2 Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E.

E. 5.3 Es ist unbestritten und erstellt (E. 3.2) , dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin ab November 2014 deutlich verschlechtert hat und dass sie bis Ende Mai 2017 in jedweder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 2/3).

Es ist deshalb festzuhalten, dass bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Zeitraum vom Februar 2015 bis Mai 2017 ein e Einschränkung im Erwerbs bereich von 100 % vorliegt ; e in Einkommensvergleich ist nicht notwendig.

Im Bereich Haushalt beträgt die Einschränkung unbestrittenermassen 32 % . Sie ist aufgr und des in soweit unbestrittenen

Haushaltsberichtes vom 1 4. Septem ber 2015 ausgewiesen ( Urk. 10/107/ 10 ). Bei der Gewich tung des Bereichs Haus halt mit 2 0 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 6.4 % (2 0 x 0.32 ). Bei einem Erwerbsanteil von 8 0 % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Be reich Erwer b ein Teilinvaliditätsgrad von 8 0 % . Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von

86.4 % . Die Beschwerdeführerin hat somit ab Februar 2015 ( Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5. 4

Ab Juni 2017 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und es ist unbestritten, dass sie seither zu 40 % ar beitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 10/170/16).

Was die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens anbelangt, hat diese so konkret wie möglich zu geschehen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall wird von der Beschwerdegegnerin nicht begründet dargelegt und liegt nicht allein im Um stand, dass das letzte Vorinvaliditätseinkommen aus dem Jahr 2004 stammt. Ent sprechend bildet Ausgangspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens 2017 die Angabe im Arbeitgeberfragebogen des B.___ vom 6. Juli 2005 zum im Jahr 2005 erzielbaren Einkommen von Fr. 42'094.-- für ein 80 % -Pensum ( Urk. 10/17/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, respektive Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen resultiert ein Valideneinkommen 2017 von Fr. 46'516.-- für e in Pensum von 80 % ( Fr. 42'094.-- x 1.076 x 1.027: vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2006-2010, T1.2.05, Index 2005 = 100, Indexstand 2010 im Sektor M, N, O = 107.6; Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, T11.2.10, Index 2010 = 100, Indexstand 2017 im Sektor 86-88 = 102.7). Zusätzliche über die Nominallohnentwicklung hinausgehende regelmässige Lohnsteigerungen sind entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) nicht zu berücksichtigen, müssten solche doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was angesichts der dem IK-Auszug vom 5. Juli 2005 zu entnehmenden Zahlen nicht der Fall ist, trug doch zum Beispiel die Lohnsteigerung von 2001 bis 2002 nicht einmal der allgemeinen Nominallohnentwicklung in diesen Jahren Rechnung (vgl. Bundesamt für Statistik , T 39, Entwicklung der Nominallöhn e , der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Indexstand Frauen im Jahr 2001 von 2245 Punkten auf 2296 Punkte im Jahr 2002).

In Bezug auf das Invalideneinkommen gilt es zu berücksichtigen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommen s aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwer de füh rerin war von August 2017 bis März 2019 als Kassiererin bei der A.___ im Stundenlohn angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 20 bis 30 % vorgesehen war ( Urk. 10/176/1, 10/180). Zumindest im Jahr 2017 arbeitete sie in sehr unterschiedlichem Umfang (vgl. Urk. 10/159/1-6). Der Umstand, dass sie teilweise gar über das medizinisch zumutbare Pensum hinaus arbeiten musste, bildete denn auch den Grund für ihre Kündigung per 3 1. März 2019 ( Urk. 10/176). Ein Abstellen auf den aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn für die Bemessung des Invalideneinkommens verbietet sich daher bereits aufgrund des Fehlens eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses (BGE 135 V 297 E. 5.2; 117 V 8). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am 1. August 2019 angetretene Stelle bei der C.___ als Filialmitarbeiterin mit einem Beschäfti gungs grad von 40 % ( Urk. 10/190/1), durfte doch auch dieses Arbeitsverhältnis im Zeit punkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen vom 2 4. Oktober 2019 fraglos noch nicht als besonders stabil gelten. Dass die Beschwerdegegnerin auf Ausfüh rungen zu den diesbezüglichen Einwänden und Eingaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verzichtete, vermag angesichts der Unzulänglichkeit der Einwände keine Gehörsverletzung zu begründen ( Urk. 1 S. 11). Die Beschwer degegnerin stellte damit zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik ermittelten statistischen Durchschnittslöhne ab.

In Anwendung der LSE 2016 ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenz niveau 1 von Fr. 4'363. -- abzustellen . Das monatliche Einkommen ist unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen A rbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2709 [2016] auf 2719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landes in dex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsu men tenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahres ein kommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein I nva lideneinkommen von Fr. 21'913 .-- bei einem 40%igen Pensum ( Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41. 7

: 2709 x 2719 x 0.4) .

Stellt man das Validenei nkommen in Höhe von Fr. 46'516 .-- dem Invaliden ein kommen in Höhe von Fr. 21’913 .-- gegenüber, resultiert eine Einkommens busse von Fr. 24’603 . --, was eine r Einschränkung im Erwerbsbereich

von 53 % ent spricht.

Be i einem Beschäftigungsgrad von 8 0 % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 53 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 42.4 %

( 80 x 0.53 ) . Bei de r Gewichtung des Haushalts mit 2 0 % ergibt sich ein Teilinva lidi tätsgrad von 6.4 % (2 0

x

0.32). Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich som it auf 48.8 % . Dieser verleiht grundsätzlich lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2017.

Da der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 2. Februar 2013 allerdings eine halbe Rente zugesprochen worden war und eine Rente grund sätzlich nur für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (vgl. Art.

E. 5.5 .2

In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ist bei der Berechnung des IV-Grades im Erwerb das

Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzu rechnen ( Art. 27 bis

Abs. 3 lit . a IVV) . Das unter E. 5.4 ermittelte Validen ein kommen 2017 von Fr. 46'516.-- ist auf 100 % hochzurechnen und der Nominal lohnentwicklung bis 2018 (2732 Punkte) anzupassen, was zu einem Einkommen von Fr. 58'423.-- führt ( Fr. 46'516. -- : 0.8 : 2719 x 2732). Für das hypothetische Invalideneinkommen ist wiederum in Anwendung der LSE 2016 auf das stand ardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'363.-- abzustellen. Das monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohn ent wicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu mentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Das hypothe t ische Inval ideneinkommen beträgt bei einem 40%i gen Pensum Fr. 22'017.80

( Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.4 ) . Stellt man das Validen einkommen in Höhe von Fr. 58'423 .-- dem hypothetischen

Inva liden einkommen in Höhe von Fr. 22'017.80 gegenüber, resultiert eine Einkom mens ein busse von Fr. 36'405.20 , was ein er Einschränkung im Erwerbsbereich von 62 ,3 % , beziehungsweise e inem Teilinvaliditätsgrad von 50 %

entspricht (80 x 0.62 3 ) . Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsb ereich beträgt 6.4 % (vgl. E. 5.4 ). Der Gesamtinv aliditätsgrad beläuft sich auf 5 7 % , welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2018 vermittelt .

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

E. 5.7 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Be schwerde abzuweisen. 6.

E. 6 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der

mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer in

zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ aufzuerlegen.

E. 6.2 Der anwaltlich vertretene n Beschwerdeführer in steht gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses zu bemessen und auf Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Oktober 2019 dahingehend abge ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln au ferlegt. Rechnun g und Einzahlungss ch ein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

E. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver si cher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega b ungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E.

E. 10 /107 ) . Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Besc hwerde führerin zu Hause und ist in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen hin reichend detailliert und sorgfältig abgefasst (vgl. E. 1.7 ) . Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geboren 2003 ( Urk. 10/107/5). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie zu keiner Zeit gesagt habe, dass sie bei guter Gesundheit lediglich 50 % arbeiten würde, ist sie auf ihre Aussage während der Haushaltsabklärung vom 1 1. August 2015 zu be haften, anlässlich welcher sie gesagt habe , d ass sie auch bei guter Gesundheit in ihrem bisherigen angestammten Pensum von 50 % bei ihrem jetzigen Arbeit geber arbeiten würde und dass dieses Pensum auch bei guter Gesundheit für sie stimmen würde , da ihre aktuell 12-jährige Tochter voll in der pubertären Phase stehe und sie deshalb vermehrt Unterstützung brauche ( Urk. 10/107/5). 4.5.2

Der vorliegende Abklärungsbericht wurde aber – wie von der Beschwerdeführerin moniert ( Urk. 1 S.

7) – weder von ihr noch von der Abklärungsperson unter zeichnet ( Urk. 10/107/10). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht un d Bestätigung vorgelegt werden . Es geht nicht um die inhalt liche Anerkennung der Aussagen, sondern vielmehr darum, allfällige Missver ständnisse oder Unvollständigkeiten sofort und an Ort und Stelle zu klären, sowie unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen festzuhalten. Die Bespre chung des Berichts in diesem Sinne verursacht keinen übermässigen Aufwand, sondern schafft im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, allenfalls notwendige Ergänzungen vor zunehmen und trägt damit zu einer richtigen und vollständigen Sachver halts ab klärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der funktionell auch der Sachverhaltsermittlung dient. Allerdings lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unter schrift nicht ableiten. Es genügt, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens ( Art. 73 ter

Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht ge währt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im H aushalt zu äussern (BGE 128 V 93 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 572/2001 vom 2 9. November 2002 E. 3.2.1 ). Vorliegend nahm die dannzumal anwaltlich unvertretene Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren ohne Akteneinsicht mit Einwand vom 1 7. Dezember 2015 zum Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass ihre Ant worten auf einem sprachlichen Missverständnis beruht hätten und sie die Frage missverstanden habe. Wäre sie gesund, würde sie wieder – wie vor ihrer Krankheit - vollzeitlich arbeiten; wäre sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, würde sie wieder zu 50 % arbeiten gehen. Ihre Tochter sei 12 Jahre alt und gehe zur Schule, weshalb sie während des Tages keine Betreuung benötige. Sie habe die Frage sinngemäss dahingehend beantworten wollen, dass sie aktuell aufgrund ihrer Krankheit zu Hause sei und dies einen erhöhten Kontakt mit ihrer Tochter zur Folge habe ( Urk. 10/112/1). 4.5.3

Zwar trifft es zu, dass den Angaben einer versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung – da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Über legungen geprägt – regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Hieran drängen sich angesichts der Vor bringen der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Einwandverfahren und ihrer im Abklärungsbericht protokollierten Aussage Zweifel auf. Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft und setzt voraus, dass sich die Abkläru ngsperson nach Kräften bemüht , der versicherten Person die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern . Dass die Abklärungsperson unter Frage 2.5 im Abklärungsbericht («Wie wäre die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden») lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Arbeitsumfang im Gesundheitsfalle bei ihrem jetzigen Arbeitgeber protokollierte, nicht aber zur hypothetischen Arbeitstätigkeit in der angestammten, vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bis ins Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeit, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es der Abklärungsperson gelang, der Beschwerdeführerin die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern ( vgl. dazu: Urteil 8C_35/ 2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 5.4). Hinzu kommt, dass sich die Abklärungsperson, obwohl die Reduk tion des Pensums einzig mit der angeblich schwierigen pubertären Phase der Tochter begründet wurde, nicht nach dem Beginn dieser Phase erkundigte und es die Beschwerdegegnerin zudem unterliess, ein allfälliges Ende derselben, welches wieder zur Erhöhung des hypothetischen Erwerbsanteils hätte führen müssen, abzuklären, weshalb die Dauer einer allfälligen hypothetischen Pensumsreduk tion ungeklärt blieb und im Nachhinein angesichts der nunmehrigen Parteivor bringen auch überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erstellbar ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Damit aber rechtfertigt es sich nicht, allein gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 1 5. September 2015 protokollierte, nicht unterzeichnete und im Einwand verfahren nicht bestätigte Aussage der Beschwerdeführerin zum Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle einen Statuswechsel zu 50 % Erwerb und 50 % Haushalt vorzunehmen.

Vielmehr ist angesichts des von der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Mitte Juni 2004, mithin auch nach der Geburt der Tochter (Oktober 2003) ab 2 8. Januar 2004 wiederum ausgeübten Arbeitspensums als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beim B.___ von 80 % (vgl. Urk. 10/14/4, 10/17/2, 10/17/6) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 (Alter der Tochter: 8) ver schiedene Arbeitsstellen angenommen hat, in welchen sie zeitweise mehr als 50 % arbeitete ( Urk. 10/54/3, 10/55/1, 10/56/1, 10/ 58/5, 10/78/1), davon auszu gehen, dass sie im Gesundheitsfalle ihrem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Pensum von 80 % nachgehen würde. Die den früheren Renten ver fügungen zugrunde gelegte Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit findet in den Akten keine Bestätigung, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie das ursprüngliche 100%-Pensum schon bald auf 80 % reduziert habe, weil es ihr zuviel geworden sei, wenn auch nicht aus ge sundheitlichen Gründen ( Urk. 10/107/4). Entsprechend ist die Beschwerde füh rerin als 80 % -Erwerbstätige und 20 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren. 5.

E. 13 0 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1 ).

E. 17 Abs. 1 ATSG), kommt ab September 2017 der Anspruch auf die bisherige halbe Rente wieder zum Tragen . Nachdem die Verfügung en vom 3 0. Mai 2016 und 2 3. Jun i

2016 ( Urk. 10/125 und 136) , mit welchen der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, vom hiesi gen Gericht mit Urteil IV.2016.00767 vom 1 1. September 2017 aufgehoben und zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Renten - anspruch zurückgewiesen wurden (Urk. 10/150) , könnte die Herabsetzung der bisher gewährten halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente , da keine unrecht - mässige Leistungserwirkung und auch keine Meldepflichtverletzung ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV) im Raum steht, gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nur für die Zukunft mithin vom ersten Tag des Monats, der der Zustellung der hier angefochtenen Verfügung folgt, erfolgen (BGE 107 V 17 E. 3b). Die ganze Invalidenrente ist folglich ab 1. September 2017 auf die bisherige halbe Rente herabzusetzen.

Dispositiv
  1. Die 197 5 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geb. 2003), meldete sich am 20. Oktober 1995 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Poly arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 3. Januar 1996 wurde ihr Begehren unter Hinweis darauf, dass die versich erungsmässigen Voraus setzun gen nicht erfüllt seien, abgewiesen (Urk. 10/10). Nach erneuter Anmeldung vom 1
  2. Juni 2005 (Eingangsdatum) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 rückwirkend ab dem 1. April 2005 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung samt Kinderrente zu gesprochen (Urk. 10/23 und 27). Im Rah men zweier von der IV-Stelle eingeleiteter Rentenrevisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 21. Dezember 2006 zunächst bestätigt (Urk. 10/32) und m it Verfügung vom 22. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. April   2013 auf eine halbe Invalidenrente herab gesetzt (Urk. 10/71 und Urk. 10/ 73). Nach einer Meldung des behandelnden Arztes, der Gesundheits zustand der Versicherten habe sich verschlechtert (Urk. 10/86), wurde ein neuerliches Revisionsverfahren anhand genommen und die der Versicherten bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung en vom 30. Mai 2016 und vom 2
  3. Juni   2016 ab
  4. Februar 2015 auf eine Dre ivierte lsrente erhöht (Urk. 10/125, Urk. 10/ 127 , Urk.  10/1 3 6 ). Die dagegen von der Versicherten erho bene n Beschwerde n wurde n vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. September 2017 im Verfahren IV.2016.00767 in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefoch tene n Verfügung en aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese ein Gutachten einhole und anschliessend über den Renten an spruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 10/150) . In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle wei tere Abklärungen und ver anlasste insbesondere eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Gut achten vom 1.  Oktober 2018 von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1.  Oktober 2018 [Urk. 10/170]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Januar   2019 [Urk. 10 /173] und Einwand vom 20. Februar 2019 [Urk. 10/176] mit ergänzender Begründung vom 27. März 2019 [Urk. 10/182]) setzte die IV-Stelle den Renten anspruch der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Oktober 2019 wi e folgt fest: Es wurde ihr ab dem 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen , welche per
  5. Juni 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Für die Zukunft ( in concreto per 1. Dezember 2019) wurde die halbe Rente auf eine Viertelsrente her abgesetzt. Es wurde sodann in Aussicht gestellt, dass für die ab Juni 2017 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen eine separate Rückforderungsverfügung erlassen werde (Urk. 2/1-3 [= Urk. 10/188, Urk. 10/193 und Urk. 10/196]).
  6. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2
  7. November 2019 Bes chwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte F olgendes :
  8. Die Verfügungen vom 2
  9. Oktober 2019 seien aufzuheben.
  10. Es seien der Versicherten folgende Invalidenrenten zuzusprechen: - Eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.02.2015; eventualiter eine Drei vier telsrente mit Wirkung ab 1.02.2015 und eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.08.2016 - eine halbe Rente mit Wirkung ab 1.01.2018 - eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.01.2019
  11. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die      B eschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  12. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu      bewilli gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen      zu befreien.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen      Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk.  1).      Mit Eingabe vom 1
  14. Dezember 2019 zog die Versicherte ihren Antrag auf unent geltliche Prozessführung zurück ( Urk.  7). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  15. Januar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom Januar 2020 ( Urk.  11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Im Urteil IV.2016.00767 vom 1
  17. September 2017 wurden unter Erwägung 1 die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente massge benden rechtlichen Bestimmungen und die sachbezügliche Rechtsprechung, ins be sondere zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen, zur revisionsweisen Erhöh ung , Herabsetzung und Aufhebung laufender Invalidenrenten, zur Wahl der Be mes sungsmethode des Invaliditätsgrades und der damit einhergehenden Status frage und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung wiedergegeben. 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.  16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.  28a Abs.  2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art.  28a Abs.  3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).      Nach der bis 3
  18. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 1 46; vgl. Art.  27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, in der seit dem
  19. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit
  20. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV ) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vor genommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.6      Gemäss dem in Art. 27 bis  Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art.  27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art.  16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.  27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3  lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art.  27 bis Abs. 4 IVV). Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1 .7      Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.      Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.      Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte habe ab Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente , da der Invaliditätsgrad 66  % betrage , wobei davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin zu 50  % arbeite und zu 50  % im Haushalt tätig sei . Ab Juni 2017 könne von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Durchführung des Einkommensvergleich es result iere ein Invaliditätsgrad von 28  % . Aufgrund der Tatsache, dass aus IV-rechtlichen Gründen eine Invaliden rente nur für die Zukunft aufgehoben werden könne, bestehe ab Juni 2017 ein Anspruch auf die bisherige ausgerichtete halbe Rente gemäss rechtskräftiger Ver fügung vom 2
  22. Februar 201
  23. Für die Zukunft bestehe e in Anspruch a uf eine Viertelsrente ( Urk.  2/3) . In Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch könne und dass deshalb keine Sprachprobleme bei der Haushaltabklärung vorgelegen hätten . In Sachen Qualifikation sei es so, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich klar ausgesagt habe, sie möchte wegen ihrer Tochter nicht mehr als 50  % arbeiten ( Urk.  2/3). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie würde bei guter Gesundheit zu 100  % arbeiten, da die Tochter zur Schule gehe und tagsüber keine Betreuung benötige ( Urk.  1 S. 4). Bezüglich des Validen einkommens sei festzuhalten, dass bei der LSE-Tabelle auf das Niveau 2 abzu stellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu kritisieren, dass sich die IV-Stelle weder mit den Vorbringen im Einwand noch mit den eingereichten Lohn belegen in rechtsgenügl icher Weise auseinander ge setzt habe ( Urk.  1 S. 10).
  24. 3.1      Am
  25. Oktober 2018 erstatte te Dr.  Y.___ ein rheumatologisches Gutachten und stellte folgende Diagnosen ( Urk.  10/170 /12 ) : - Overlap aus seronegativer rheumatoider Arthritis mit ED 1995 und Anti- Synthetase -Syndrom ED 01/2015 - Erosiv seropositive rheumatoide Arthritis - Polyarthralgien und intermi ttierende Arth r itiden der Hand- und Fingergelenke, aktenanamnestisch vorübergehend auch Befall der HWS - St.n . Polymyositis an beiden Oberschenkeln 01/2015 - Nachweis einer Schwäche der Kraftausdauer im Bereiche Schulter-/Nackenmuskulatur und untere Extremität September 2015 und November 2016, aktuell Normalisierung der Kraft - Status nach membranöser Glomerulonephritis ED 10/2004 mit Status nach nephrotischem Syndrom mit Proteinurie von 11 g und Ausbildung eines geringen Aszites - Normale Knochendichte - Aktuell gute Remission der Entzündungsaktivität, ohne Hinweise für eine anhaltende Arthritis, mit fehlenden Synovitiden , wiederum guter Muskelkraft 5/5 in allen Muskelgruppen und ohne humerale oder laborchemische, dokumentierte Entzündung - Erhöhte Ermüdbarkeit im Sinne einer anhaltenden u nd subjektiv limitierenden Fatig ue , nicht näher spezifizierbar, bei unauffälligem Blutbild, ohne Eisenmangel - HIV-Infekt CDCA, ED 1999 - Anhaltend antiretrovirale Therapie mit Triumq ohne Virusnachweis      Der Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1994 eine Arthritis krankheit mit Befall der Hände und Füsse, im späteren Verlauf auch der subo kzi pitalen HWS-Region entwickelt habe. Im Jahre 1995 sei die Diagnosestellung einer seropo sitiven rheumatoiden Arthritis und im Jahr 2015 diejenige eines Anti- Synthetase -Syndroms dazugekommen ( Urk.  10/170/13). Der Verlauf sei bis Anfang 2017 von immer wiederkehrenden erheblichen Arthritisschüben begl eitet gewesen. Es sei en eine komplexe autoimmunentzündliche Oberschenkelmyositis und eine membranöse Glomerulonephritis im Rahmen der rheumatoiden Arthritis dazu gekommen, was schliesslich zu einer Dekompensation geführt habe. Unter Intensivierung und Umstellung der immunsuppressiven Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung und Kontrolle der Arthritisaktivität ab Mitte 2017 gekommen. Die Zwischenzeit bis heute dokumentiere einen stabilen Verlauf. Aktuell fehl t en klinisch und laborchemische Hinweise für ein e anhaltende Arthritisaktivität mit negativen Entzündungsparametern und fehlenden Syno viti den . Einschränkend wirk t en trotz des jetzt kontrollierten Verlaufes Belastungs be schwerden an den Hand- und Fingergrundgelenken, Schmerzen plantar am rech ten Vorfuss bei längeren Wegstrecken sowie zeitweise Gonalgien und Zervikal gien mit ausstrahlenden Missempfindungen in den beidseitigen Schultergürtel bereich. Des Weitern beklage d ie Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Ermüdbarkeit. Die Grundkrankheit sei komplex, so dass bei einer Autoimmunkr ankheit mit inten siver immunsup p re s siver und anhaltender Behandlung eine chronische Fatigue -Symptomatik erklärbar sei. Aufgrund der differenzierten Angaben und reprodu zierbaren Befunde, anamnestisch verbunden mit einer erheblichen Kr ankheits aktivität bis vor einem Jahr , gehe er von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten, da bereits jetzt schon die Arthritisaktivität gut kontrolliert sei ( Urk.  10/170/13 ff. ). 3.2      Der Arzt des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD), Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte fest, dass im rheuma to logischen Gutachten vom
  26. Oktober 2018 ein Overlap aus erosiver seronegativer rheumatoider Arthritis, ED 1995, und einem Anti- Synthetase -Syndrom, ED 01/ 2015, sowie eine HIV-Infektion ohne Virusnachweis, ED 1999, genannt werde . Die frühere Tätigkeit in der Hauswirtschaft sei kaum mehr zumutbar, die aktuelle Tätigkeit sei ideal angepasst und deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 40  % seit Juni 2017 zumutbar. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten. Das Gut achten sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel ( Urk.  10/172/3 ). Aufgrund der Aktenlage rechtfertige sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ende 2014 bis Mai 2017 und einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab Juni 2017 ( Urk.  10/172/5) . 3.3      Diese ärztlichen Beurteilungen wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt und vermögen zu überzeugen. Entsprechend lag mit der Verschlechterung des Ge sundheitszustandes und der damit einhergehenden vollständigen Arbeitsun fähigkeit per Ende 2014 ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid zu Recht die Annahme zugrunde, die Be schwerdeführerin sei von November 2014 bis Ende Mai 2017 in jeder Erwerbs tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2017 ist gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr.  Y.___ von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie der von der Beschwerdeführerin ab August 2017 ausgeübten Tätigkeit im Verkauf bei A.___ (vgl. Urk.  10/159/1-6) auszugehen.
  27. 4.1      Was die strittige Statusfrage anbelangt, stellt sich sowohl im Rahmen einer erst maligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Gesichtspunkt des Art.  28a Abs.  3 IVG in Verbindung mit Art.  16 und 7 Abs.  2 ATSG die Fra ge nach der a nwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. 4.2      Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgaben bereich tätige versicherte Person ( Art.  5 Abs.  1 IVG i.V.m . Art.  8 Abs.  3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver si cher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art.  27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs - und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega b ungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom
  28. Juli 2017 E.   5.1 mit Hinweisen). 4.3      Gest ützt auf die Haushaltabklärung vom 1
  29. August 2015 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin neu als zu 50  % erwerblich und zu 50  % im Haus halt tätig ( Urk.  2/3 S.1 und Urk.  10/107/5 ). Der ursprünglichen Rentenzusprache vom
  30. November 2005 wie auch der Rentenherabsetzung mit Verfügung vom 2
  31. Februar 2013 lag jeweils die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zugrunde ( Urk.  10/21/2, 10/64/1). 4.4      Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Beschwerde diese Annahme der IV-Stelle und postuliert, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100  % erwerbstätig ( Urk.  1 S. 9). Sie lebe mit einer Mehrfacherkrankung und sei dennoch im Umfang von 30-50  % weiterhin erwerbstätig . Dadurch sei belegt, dass das Thema «Arbeiten» einen unverändert hohen Stellenwert für die Beschwerdeführerin habe ( Urk.  1 S. 7). Es werde bestritten, dass sie wegen ihrer Tochter nur zu 50  % arbeiten würde. Es sei bereits mit Einwand vom 1
  32. Dezember 2015 klargestellt worden, dass die 12 - jährige Tochter zur Schule gehe und während des Tages keine Betreuung brauche ( Urk.  1 S. 8). Die Tochter habe einen Lehrvertrag für eine EFZ Ausbildung zur Fachfrau Betreuung unterschrieben. Das zeige, dass sie gut unterwegs sei ( Urk.  1 S. 9). 4.5      4.5.1      Der Abklärungsbericht vom 1
  33. September 2015 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts ( Urk.  10 /107 ) . Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Besc hwerde führerin zu Hause und ist in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen hin reichend detailliert und sorgfältig abgefasst (vgl. E. 1.7 ) . Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geboren 2003 ( Urk.  10/107/5). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie zu keiner Zeit gesagt habe, dass sie bei guter Gesundheit lediglich 50  % arbeiten würde, ist sie auf ihre Aussage während der Haushaltsabklärung vom 1
  34. August 2015 zu be haften, anlässlich welcher sie gesagt habe , d ass sie auch bei guter Gesundheit in ihrem bisherigen angestammten Pensum von 50  % bei ihrem jetzigen Arbeit geber arbeiten würde und dass dieses Pensum auch bei guter Gesundheit für sie stimmen würde , da ihre aktuell 12-jährige Tochter voll in der pubertären Phase stehe und sie deshalb vermehrt Unterstützung brauche ( Urk.  10/107/5). 4.5.2      Der vorliegende Abklärungsbericht wurde aber – wie von der Beschwerdeführerin moniert ( Urk.  1 S.   7) – weder von ihr noch von der Abklärungsperson unter zeichnet ( Urk.  10/107/10). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht un d Bestätigung vorgelegt werden . Es geht nicht um die inhalt liche Anerkennung der Aussagen, sondern vielmehr darum, allfällige Missver ständnisse oder Unvollständigkeiten sofort und an Ort und Stelle zu klären, sowie unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen festzuhalten. Die Bespre chung des Berichts in diesem Sinne verursacht keinen übermässigen Aufwand, sondern schafft im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, allenfalls notwendige Ergänzungen vor zunehmen und trägt damit zu einer richtigen und vollständigen Sachver halts ab klärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der funktionell auch der Sachverhaltsermittlung dient. Allerdings lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unter schrift nicht ableiten. Es genügt, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens ( Art.  73 ter Abs.  1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht ge währt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im H aushalt zu äussern (BGE 128 V 93 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 572/2001 vom 2
  35. November 2002 E. 3.2.1 ). Vorliegend nahm die dannzumal anwaltlich unvertretene Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren ohne Akteneinsicht mit Einwand vom 1
  36. Dezember 2015 zum Vorbescheid vom 1
  37. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass ihre Ant worten auf einem sprachlichen Missverständnis beruht hätten und sie die Frage missverstanden habe. Wäre sie gesund, würde sie wieder – wie vor ihrer Krankheit - vollzeitlich arbeiten; wäre sie wieder zu 50  % arbeitsfähig, würde sie wieder zu 50  % arbeiten gehen. Ihre Tochter sei 12 Jahre alt und gehe zur Schule, weshalb sie während des Tages keine Betreuung benötige. Sie habe die Frage sinngemäss dahingehend beantworten wollen, dass sie aktuell aufgrund ihrer Krankheit zu Hause sei und dies einen erhöhten Kontakt mit ihrer Tochter zur Folge habe ( Urk.  10/112/1). 4.5.3      Zwar trifft es zu, dass den Angaben einer versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung – da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Über legungen geprägt – regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 1
  38. März 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Hieran drängen sich angesichts der Vor bringen der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Einwandverfahren und ihrer im Abklärungsbericht protokollierten Aussage Zweifel auf. Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft und setzt voraus, dass sich die Abkläru ngsperson nach Kräften bemüht , der versicherten Person die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern . Dass die Abklärungsperson unter Frage 2.5 im Abklärungsbericht («Wie wäre die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden») lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Arbeitsumfang im Gesundheitsfalle bei ihrem jetzigen Arbeitgeber protokollierte, nicht aber zur hypothetischen Arbeitstätigkeit in der angestammten, vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bis ins Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeit, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es der Abklärungsperson gelang, der Beschwerdeführerin die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern ( vgl. dazu: Urteil 8C_35/ 2011 vom 2
  39. Mai 2011 E. 5.4). Hinzu kommt, dass sich die Abklärungsperson, obwohl die Reduk tion des Pensums einzig mit der angeblich schwierigen pubertären Phase der Tochter begründet wurde, nicht nach dem Beginn dieser Phase erkundigte und es die Beschwerdegegnerin zudem unterliess, ein allfälliges Ende derselben, welches wieder zur Erhöhung des hypothetischen Erwerbsanteils hätte führen müssen, abzuklären, weshalb die Dauer einer allfälligen hypothetischen Pensumsreduk tion ungeklärt blieb und im Nachhinein angesichts der nunmehrigen Parteivor bringen auch überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erstellbar ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Damit aber rechtfertigt es sich nicht, allein gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 1
  40. September 2015 protokollierte, nicht unterzeichnete und im Einwand verfahren nicht bestätigte Aussage der Beschwerdeführerin zum Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle einen Statuswechsel zu 50  % Erwerb und 50  % Haushalt vorzunehmen.      Vielmehr ist angesichts des von der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Mitte Juni 2004, mithin auch nach der Geburt der Tochter (Oktober 2003) ab 2
  41. Januar 2004 wiederum ausgeübten Arbeitspensums als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beim B.___ von 80  % (vgl. Urk.  10/14/4, 10/17/2, 10/17/6) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit
  42. November 2011 (Alter der Tochter: 8) ver schiedene Arbeitsstellen angenommen hat, in welchen sie zeitweise mehr als 50  % arbeitete ( Urk.  10/54/3, 10/55/1, 10/56/1, 10/ 58/5, 10/78/1), davon auszu gehen, dass sie im Gesundheitsfalle ihrem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Pensum von 80  % nachgehen würde. Die den früheren Renten ver fügungen zugrunde gelegte Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit findet in den Akten keine Bestätigung, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie das ursprüngliche 100%-Pensum schon bald auf 80  % reduziert habe, weil es ihr zuviel geworden sei, wenn auch nicht aus ge sundheitlichen Gründen ( Urk.  10/107/4). Entsprechend ist die Beschwerde füh rerin als 80  % -Erwerbstätige und 20  % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren.
  43. 5.1      Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art.  28a Abs.  3 IVG zu bemessen (vgl. E.   1.5). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2      Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per
  44. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.6 ) . Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 2
  45. Oktober 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am
  46. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis am 3
  47. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 13 0 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom
  48. Juni 2006 E. 1 ). 5.3      Es ist unbestritten und erstellt (E. 3.2) , dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin ab November 2014 deutlich verschlechtert hat und dass sie bis Ende Mai 2017 in jedweder Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig war ( Urk.  2/3). Es ist deshalb festzuhalten, dass bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Zeitraum vom Februar 2015 bis Mai 2017 ein e Einschränkung im Erwerbs bereich von 100  % vorliegt ; e in Einkommensvergleich ist nicht notwendig.      Im Bereich Haushalt beträgt die Einschränkung unbestrittenermassen 32  % . Sie ist aufgr und des in soweit unbestrittenen Haushaltsberichtes vom 1
  49. Septem ber 2015 ausgewiesen ( Urk.  10/107/ 10 ). Bei der Gewich tung des Bereichs Haus halt mit 2 0  % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 6.4  % (2 0 x 0.32 ). Bei einem Erwerbsanteil von 8 0  % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Be reich Erwer b ein Teilinvaliditätsgrad von 8 0  % . Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 86.4  % . Die Beschwerdeführerin hat somit ab Februar 2015 ( Art.  88a Abs.  2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
  50. 4      Ab Juni 2017 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und es ist unbestritten, dass sie seither zu 40  % ar beitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ( Urk.  10/170/16).      Was die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens anbelangt, hat diese so konkret wie möglich zu geschehen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall wird von der Beschwerdegegnerin nicht begründet dargelegt und liegt nicht allein im Um stand, dass das letzte Vorinvaliditätseinkommen aus dem Jahr 2004 stammt. Ent sprechend bildet Ausgangspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens 2017 die Angabe im Arbeitgeberfragebogen des B.___ vom
  51. Juli 2005 zum im Jahr 2005 erzielbaren Einkommen von Fr.  42'094.-- für ein 80  % -Pensum ( Urk.  10/17/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, respektive Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen resultiert ein Valideneinkommen 2017 von Fr.  46'516.-- für e in Pensum von 80  % ( Fr.  42'094.-- x 1.076 x 1.027: vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2006-2010, T1.2.05, Index 2005 = 100, Indexstand 2010 im Sektor M, N, O = 107.6; Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, T11.2.10, Index 2010 = 100, Indexstand 2017 im Sektor 86-88 = 102.7). Zusätzliche über die Nominallohnentwicklung hinausgehende regelmässige Lohnsteigerungen sind entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 9) nicht zu berücksichtigen, müssten solche doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was angesichts der dem IK-Auszug vom
  52. Juli 2005 zu entnehmenden Zahlen nicht der Fall ist, trug doch zum Beispiel die Lohnsteigerung von 2001 bis 2002 nicht einmal der allgemeinen Nominallohnentwicklung in diesen Jahren Rechnung (vgl. Bundesamt für Statistik , T 39, Entwicklung der Nominallöhn e , der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Indexstand Frauen im Jahr 2001 von 2245 Punkten auf 2296 Punkte im Jahr 2002).      In Bezug auf das Invalideneinkommen gilt es zu berücksichtigen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40  % arbeitsfähig ist. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommen s aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  53. Auflage 2014, Rn  55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwer de füh rerin war von August 2017 bis März 2019 als Kassiererin bei der A.___ im Stundenlohn angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 20 bis 30  % vorgesehen war ( Urk.  10/176/1, 10/180). Zumindest im Jahr 2017 arbeitete sie in sehr unterschiedlichem Umfang (vgl. Urk.  10/159/1-6). Der Umstand, dass sie teilweise gar über das medizinisch zumutbare Pensum hinaus arbeiten musste, bildete denn auch den Grund für ihre Kündigung per 3
  54. März 2019 ( Urk.  10/176). Ein Abstellen auf den aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn für die Bemessung des Invalideneinkommens verbietet sich daher bereits aufgrund des Fehlens eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses (BGE 135 V 297 E. 5.2; 117 V 8). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am
  55. August 2019 angetretene Stelle bei der C.___ als Filialmitarbeiterin mit einem Beschäfti gungs grad von 40  % ( Urk.  10/190/1), durfte doch auch dieses Arbeitsverhältnis im Zeit punkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen vom 2
  56. Oktober 2019 fraglos noch nicht als besonders stabil gelten. Dass die Beschwerdegegnerin auf Ausfüh rungen zu den diesbezüglichen Einwänden und Eingaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verzichtete, vermag angesichts der Unzulänglichkeit der Einwände keine Gehörsverletzung zu begründen ( Urk.  1 S. 11). Die Beschwer degegnerin stellte damit zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik ermittelten statistischen Durchschnittslöhne ab.      In Anwendung der LSE 2016 ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenz niveau 1 von Fr.  4'363. -- abzustellen . Das monatliche Einkommen ist unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen A rbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2709 [2016] auf 2719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landes in dex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsu men tenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahres ein kommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein I nva lideneinkommen von Fr.  21'913 .-- bei einem 40%igen Pensum ( Fr.  4'363.—x 12 : 40 x 41. 7 : 2709 x 2719 x 0.4) .      Stellt man das Validenei nkommen in Höhe von Fr.  46'516 .-- dem Invaliden ein kommen in Höhe von Fr.  21’913 .-- gegenüber, resultiert eine Einkommens busse von Fr.  24’603 . --, was eine r Einschränkung im Erwerbsbereich von 53  % ent spricht. Be i einem Beschäftigungsgrad von 8 0  % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 53  % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 42.4  % ( 80 x 0.53 ) . Bei de r Gewichtung des Haushalts mit 2 0  % ergibt sich ein Teilinva lidi tätsgrad von 6.4  % (2 0 x 0.32). Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich som it auf 48.8  % . Dieser verleiht grundsätzlich lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar gemäss Art.  88a Abs.  1 IVV ab
  57. September 2017.      Da der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 2
  58. Februar 2013 allerdings eine halbe Rente zugesprochen worden war und eine Rente grund sätzlich nur für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (vgl. Art.  17 Abs.  1 ATSG), kommt ab September 2017 der Anspruch auf die bisherige halbe Rente wieder zum Tragen . Nachdem die Verfügung en vom 3
  59. Mai 2016 und 2
  60. Jun i 2016 ( Urk.  10/125 und 136) , mit welchen der Beschwerdeführerin ab
  61. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, vom hiesi gen Gericht mit Urteil IV.2016.00767 vom 1
  62. September 2017 aufgehoben und zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Renten - anspruch zurückgewiesen wurden (Urk. 10/150) , könnte die Herabsetzung der bisher gewährten halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente , da keine unrecht - mässige Leistungserwirkung und auch keine Meldepflichtverletzung ( Art.  88 bis Abs.  2 lit . b IVV) im Raum steht, gemäss Art.  88a Abs.  2 IVV nur für die Zukunft mithin vom ersten Tag des Monats, der der Zustellung der hier angefochtenen Verfügung folgt, erfolgen (BGE 107 V 17 E. 3b). Die ganze Invalidenrente ist folglich ab
  63. September 2017 auf die bisherige halbe Rente herabzusetzen. 5.5      5.5 .1      Da per
  64. Januar 2018 eine neue Berechnungsgrundlage für Teilerwerbstätige statu iert worden ist (vgl. E. 1.6), ist ab
  65. Januar 2018 der Einkommensvergleich mit der neuen Methode durchzuführen. 5.5 .2      In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ist bei der Berechnung des IV-Grades im Erwerb das Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzu rechnen ( Art.  27 bis Abs.  3 lit . a IVV) . Das unter E. 5.4 ermittelte Validen ein kommen 2017 von Fr.  46'516.-- ist auf 100  % hochzurechnen und der Nominal lohnentwicklung bis 2018 (2732 Punkte) anzupassen, was zu einem Einkommen von Fr.  58'423.-- führt ( Fr.  46'516. -- : 0.8 : 2719 x 2732). Für das hypothetische Invalideneinkommen ist wiederum in Anwendung der LSE 2016 auf das stand ardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr.  4'363.-- abzustellen. Das monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohn ent wicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu mentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Das hypothe t ische Inval ideneinkommen beträgt bei einem 40%i gen Pensum Fr.  22'017.80 ( Fr.  4'363.—x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.4 ) . Stellt man das Validen einkommen in Höhe von Fr.  58'423 .-- dem hypothetischen Inva liden einkommen in Höhe von Fr.  22'017.80 gegenüber, resultiert eine Einkom mens ein busse von Fr.  36'405.20 , was ein er Einschränkung im Erwerbsbereich von 62 ,3  % , beziehungsweise e inem Teilinvaliditätsgrad von 50  % entspricht (80 x 0.62 3 ) . Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsb ereich beträgt 6.4  % (vgl. E. 5.4 ). Der Gesamtinv aliditätsgrad beläuft sich auf 5 7  % , welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab
  66. Januar 2018 vermittelt . 5.6      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab
  67. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab
  68. September 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 5.7      Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Be schwerde abzuweisen.
  69. 6.1.      Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr.  8 00.-- festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ausgangsgemäss der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer in zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ aufzuerlegen. 6.2      Der anwaltlich vertretene n Beschwerdeführer in steht gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses zu bemessen und auf Fr.  1’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  70. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  71. Oktober 2019 dahingehend abge ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab
  72. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab
  73. September 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  74. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln au ferlegt. Rechnun g und Einzahlungss ch ein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  75. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr.  1’300 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  76. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  77. Juli bis und mit 1
  78. August sowie vom 1
  79. Dezember bis und mit dem
  80. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00853

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom

9. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 197 5 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geb. 2003), meldete sich am 20. Oktober 1995 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Poly arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 3. Januar 1996 wurde ihr Begehren unter Hinweis darauf, dass die versich erungsmässigen Voraus setzun gen nicht erfüllt seien, abgewiesen (Urk. 10/10). Nach erneuter Anmeldung vom 1

4. Juni 2005 (Eingangsdatum) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2005 rückwirkend ab dem 1. April 2005 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung samt Kinderrente zu gesprochen (Urk. 10/23 und 27). Im Rah men zweier von der IV-Stelle eingeleiteter Rentenrevisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 21. Dezember 2006 zunächst bestätigt (Urk. 10/32) und m it Verfügung vom 22. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. April

2013 auf eine halbe Invalidenrente herab gesetzt (Urk. 10/71 und Urk. 10/ 73). Nach einer Meldung des behandelnden Arztes, der Gesundheits zustand der Versicherten habe sich verschlechtert (Urk. 10/86), wurde ein neuerliches Revisionsverfahren anhand genommen und die der Versicherten bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung en vom 30. Mai 2016 und vom 2 3.

Juni

2016 ab 1. Februar 2015 auf eine Dre ivierte lsrente erhöht (Urk. 10/125, Urk. 10/ 127 , Urk. 10/1 3 6 ). Die dagegen von der Versicherten erho bene n Beschwerde n wurde n vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. September 2017 im Verfahren IV.2016.00767 in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefoch tene n Verfügung en

aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde , damit diese ein Gutachten einhole und anschliessend über den Renten an spruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 10/150) .

In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle wei tere Abklärungen und ver anlasste insbesondere eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Gut achten vom 1. Oktober 2018 von Dr. med.

Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. Oktober 2018 [Urk. 10/170]). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Januar

2019 [Urk. 10 /173] und Einwand vom 20. Februar 2019 [Urk. 10/176] mit ergänzender Begründung vom 27. März 2019 [Urk. 10/182]) setzte die IV-Stelle den Renten anspruch der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Oktober 2019 wi e folgt fest: Es wurde ihr ab dem 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen , welche per 1. Juni 2017 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Für die Zukunft ( in concreto per 1. Dezember 2019) wurde die halbe Rente auf eine Viertelsrente her abgesetzt. Es wurde sodann in Aussicht gestellt, dass für die ab Juni 2017 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen eine separate Rückforderungsverfügung erlassen werde (Urk. 2/1-3 [= Urk. 10/188, Urk. 10/193 und Urk. 10/196]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. November 2019 Bes chwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte F olgendes :

1.

Die Verfügungen vom 2 4. Oktober 2019 seien aufzuheben.

2.

Es seien der Versicherten folgende Invalidenrenten zuzusprechen: - Eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.02.2015; eventualiter eine Drei vier telsrente mit Wirkung ab 1.02.2015 und eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.08.2016 - eine halbe Rente mit Wirkung ab 1.01.2018 - eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.01.2019

3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die

B eschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilli gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen

zu befreien.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1).

Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2019 zog die Versicherte ihren Antrag auf unent geltliche Prozessführung zurück ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom Januar 2020 ( Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2016.00767 vom 1 1. September 2017 wurden unter Erwägung 1 die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente massge benden rechtlichen Bestimmungen und die sachbezügliche Rechtsprechung, ins be sondere zum Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen, zur revisionsweisen Erhöh ung , Herabsetzung und Aufhebung laufender Invalidenrenten, zur Wahl der Be mes sungsmethode des Invaliditätsgrades und der damit einhergehenden Status frage und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung wiedergegeben. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 1 46; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27

IVV ) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vor genommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.6

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1 .7

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar

2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte habe ab Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente , da der Invaliditätsgrad 66 % betrage , wobei davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin zu 50 %

arbeite und zu 50 % im Haushalt tätig sei . Ab Juni 2017 könne von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Durchführung des Einkommensvergleich es result iere ein Invaliditätsgrad von 28 % . Aufgrund der Tatsache, dass aus IV-rechtlichen Gründen eine Invaliden rente nur für die Zukunft aufgehoben werden könne, bestehe ab Juni 2017 ein Anspruch auf die bisherige ausgerichtete halbe Rente gemäss rechtskräftiger Ver fügung vom 2 2. Februar 201 3. Für die Zukunft bestehe e in Anspruch a uf eine Viertelsrente ( Urk. 2/3) . In Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch könne und dass deshalb keine Sprachprobleme bei der Haushaltabklärung vorgelegen hätten . In Sachen Qualifikation sei es so, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich klar ausgesagt habe, sie möchte wegen ihrer Tochter nicht mehr als 50 % arbeiten ( Urk. 2/3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, da die Tochter zur Schule gehe und tagsüber keine Betreuung benötige ( Urk. 1 S. 4). Bezüglich des Validen einkommens sei festzuhalten, dass bei der LSE-Tabelle auf das Niveau 2 abzu stellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu kritisieren, dass sich die IV-Stelle weder mit den Vorbringen im Einwand noch mit den eingereichten Lohn belegen in rechtsgenügl icher Weise auseinander ge setzt habe ( Urk. 1 S. 10). 3.

3.1

Am 1. Oktober 2018 erstatte te

Dr. Y.___ ein rheumatologisches Gutachten und stellte folgende Diagnosen ( Urk. 10/170 /12 ) : - Overlap aus seronegativer rheumatoider Arthritis mit ED 1995 und Anti- Synthetase -Syndrom ED 01/2015 - Erosiv

seropositive rheumatoide Arthritis - Polyarthralgien und intermi ttierende Arth r itiden der Hand- und Fingergelenke, aktenanamnestisch vorübergehend auch Befall der HWS - St.n . Polymyositis an beiden Oberschenkeln 01/2015 - Nachweis einer Schwäche der Kraftausdauer im Bereiche Schulter-/Nackenmuskulatur und untere Extremität September 2015 und November 2016, aktuell Normalisierung der Kraft - Status nach membranöser

Glomerulonephritis ED 10/2004 mit Status nach nephrotischem Syndrom mit Proteinurie von 11 g und Ausbildung eines geringen Aszites - Normale Knochendichte - Aktuell gute Remission der Entzündungsaktivität, ohne Hinweise für eine anhaltende Arthritis, mit fehlenden Synovitiden , wiederum guter Muskelkraft 5/5 in allen Muskelgruppen und ohne humerale oder laborchemische, dokumentierte Entzündung - Erhöhte Ermüdbarkeit im Sinne einer anhaltenden u nd subjektiv limitierenden Fatig ue , nicht näher spezifizierbar, bei unauffälligem Blutbild, ohne Eisenmangel - HIV-Infekt CDCA, ED 1999 - Anhaltend antiretrovirale Therapie mit Triumq ohne Virusnachweis

Der Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1994 eine Arthritis krankheit mit Befall der Hände und Füsse, im späteren Verlauf auch der subo kzi pitalen HWS-Region entwickelt habe. Im Jahre 1995 sei die Diagnosestellung einer seropo sitiven rheumatoiden Arthritis und im Jahr 2015 diejenige eines Anti- Synthetase -Syndroms dazugekommen ( Urk. 10/170/13). Der Verlauf sei bis Anfang 2017 von immer wiederkehrenden erheblichen Arthritisschüben begl eitet gewesen. Es sei en eine komplexe autoimmunentzündliche Oberschenkelmyositis und eine membranöse Glomerulonephritis im Rahmen der rheumatoiden Arthritis dazu gekommen, was schliesslich zu einer Dekompensation geführt habe. Unter Intensivierung und Umstellung der immunsuppressiven Behandlung sei es zu einer deutlichen Verbesserung und Kontrolle der Arthritisaktivität ab Mitte 2017 gekommen. Die Zwischenzeit bis heute dokumentiere einen stabilen Verlauf. Aktuell fehl t en klinisch und laborchemische Hinweise für ein e anhaltende Arthritisaktivität mit negativen Entzündungsparametern und fehlenden Syno viti den . Einschränkend wirk t en trotz des jetzt kontrollierten Verlaufes Belastungs be schwerden an den Hand- und Fingergrundgelenken, Schmerzen plantar am rech ten

Vorfuss bei längeren Wegstrecken sowie zeitweise Gonalgien und Zervikal gien mit ausstrahlenden Missempfindungen in den beidseitigen Schultergürtel bereich.

Des Weitern beklage d ie Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Ermüdbarkeit. Die Grundkrankheit sei komplex, so dass bei einer Autoimmunkr ankheit mit inten siver immunsup p re s siver und anhaltender Behandlung eine chronische Fatigue -Symptomatik erklärbar sei. Aufgrund der differenzierten Angaben und reprodu zierbaren Befunde, anamnestisch verbunden mit einer erheblichen Kr ankheits aktivität bis vor einem Jahr , gehe er von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten, da bereits jetzt schon die Arthritisaktivität gut kontrolliert sei ( Urk. 10/170/13 ff. ). 3.2

Der Arzt des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte fest, dass im rheuma to logischen Gutachten vom 1. Oktober 2018 ein Overlap aus erosiver

seronegativer

rheumatoider Arthritis, ED 1995, und einem Anti- Synthetase -Syndrom, ED 01/ 2015, sowie eine HIV-Infektion ohne Virusnachweis, ED 1999, genannt werde . Die frühere Tätigkeit in der Hauswirtschaft sei kaum mehr zumutbar, die aktuelle Tätigkeit sei ideal angepasst und deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Juni 2017 zumutbar. Eine weitere Steigerung sei künftig nicht zu erwarten. Das Gut achten sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel ( Urk. 10/172/3 ).

Aufgrund der Aktenlage rechtfertige sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Ende 2014 bis Mai 2017 und einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ab Juni 2017 ( Urk. 10/172/5) . 3.3

Diese ärztlichen Beurteilungen wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt und vermögen zu überzeugen. Entsprechend lag mit der Verschlechterung des Ge sundheitszustandes und der damit einhergehenden vollständigen Arbeitsun fähigkeit per Ende 2014 ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid zu Recht die Annahme zugrunde, die Be schwerdeführerin sei von November 2014 bis Ende Mai 2017 in jeder Erwerbs tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2017 ist gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. Y.___ von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie der von der Beschwerdeführerin ab August 2017 ausgeübten Tätigkeit im Verkauf bei A.___ (vgl. Urk. 10/159/1-6) auszugehen. 4. 4.1

Was die strittige Statusfrage anbelangt, stellt sich sowohl im Rahmen einer erst maligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7

Abs. 2 ATSG die Fra ge nach der a nwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. 4.2

Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgaben bereich tätige versicherte Person ( Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver si cher ten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei im Haus halt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega b ungen zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E.

5.1 mit Hinweisen). 4.3

Gest ützt auf die Haushaltabklärung vom 1 1. August 2015

qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin neu als zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haus halt tätig ( Urk. 2/3 S.1 und Urk. 10/107/5 ). Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 3. November 2005 wie auch der Rentenherabsetzung mit Verfügung vom 2 2. Februar 2013 lag jeweils die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zugrunde ( Urk. 10/21/2, 10/64/1). 4.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Beschwerde diese Annahme der IV-Stelle und postuliert, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 1 S. 9). Sie lebe mit einer Mehrfacherkrankung und sei dennoch im Umfang von 30-50 % weiterhin erwerbstätig . Dadurch sei belegt, dass das Thema «Arbeiten» einen unverändert hohen Stellenwert für die Beschwerdeführerin habe ( Urk. 1 S. 7). Es werde bestritten, dass sie wegen ihrer Tochter nur zu 50 % arbeiten würde. Es sei bereits mit Einwand vom 1 7. Dezember 2015 klargestellt worden, dass die 12 - jährige Tochter zur Schule gehe und während des Tages keine Betreuung brauche ( Urk. 1 S. 8). Die Tochter habe einen Lehrvertrag für eine EFZ Ausbildung zur Fachfrau Betreuung unterschrieben. Das zeige, dass sie gut unterwegs sei ( Urk. 1 S. 9). 4.5

4.5.1

Der Abklärungsbericht vom 1 4. September 2015

entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts ( Urk. 10 /107 ) . Er stützt sich auf umfassende Abklärungen bei der Besc hwerde führerin zu Hause und ist in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen hin reichend detailliert und sorgfältig abgefasst (vgl. E. 1.7 ) . Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer Tochter, geboren 2003 ( Urk. 10/107/5). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie zu keiner Zeit gesagt habe, dass sie bei guter Gesundheit lediglich 50 % arbeiten würde, ist sie auf ihre Aussage während der Haushaltsabklärung vom 1 1. August 2015 zu be haften, anlässlich welcher sie gesagt habe , d ass sie auch bei guter Gesundheit in ihrem bisherigen angestammten Pensum von 50 % bei ihrem jetzigen Arbeit geber arbeiten würde und dass dieses Pensum auch bei guter Gesundheit für sie stimmen würde , da ihre aktuell 12-jährige Tochter voll in der pubertären Phase stehe und sie deshalb vermehrt Unterstützung brauche ( Urk. 10/107/5). 4.5.2

Der vorliegende Abklärungsbericht wurde aber – wie von der Beschwerdeführerin moniert ( Urk. 1 S.

7) – weder von ihr noch von der Abklärungsperson unter zeichnet ( Urk. 10/107/10). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, ist es angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht un d Bestätigung vorgelegt werden . Es geht nicht um die inhalt liche Anerkennung der Aussagen, sondern vielmehr darum, allfällige Missver ständnisse oder Unvollständigkeiten sofort und an Ort und Stelle zu klären, sowie unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen festzuhalten. Die Bespre chung des Berichts in diesem Sinne verursacht keinen übermässigen Aufwand, sondern schafft im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Gleichzeitig ermöglicht dieses Vorgehen, allenfalls notwendige Ergänzungen vor zunehmen und trägt damit zu einer richtigen und vollständigen Sachver halts ab klärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der funktionell auch der Sachverhaltsermittlung dient. Allerdings lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur Durchsicht und Unter schrift nicht ableiten. Es genügt, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens ( Art. 73 ter

Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht ge währt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im H aushalt zu äussern (BGE 128 V 93 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 572/2001 vom 2 9. November 2002 E. 3.2.1 ). Vorliegend nahm die dannzumal anwaltlich unvertretene Beschwerdeführerin im Anhörungsverfahren ohne Akteneinsicht mit Einwand vom 1 7. Dezember 2015 zum Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass ihre Ant worten auf einem sprachlichen Missverständnis beruht hätten und sie die Frage missverstanden habe. Wäre sie gesund, würde sie wieder – wie vor ihrer Krankheit - vollzeitlich arbeiten; wäre sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, würde sie wieder zu 50 % arbeiten gehen. Ihre Tochter sei 12 Jahre alt und gehe zur Schule, weshalb sie während des Tages keine Betreuung benötige. Sie habe die Frage sinngemäss dahingehend beantworten wollen, dass sie aktuell aufgrund ihrer Krankheit zu Hause sei und dies einen erhöhten Kontakt mit ihrer Tochter zur Folge habe ( Urk. 10/112/1). 4.5.3

Zwar trifft es zu, dass den Angaben einer versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung – da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Über legungen geprägt – regelmässig erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Hieran drängen sich angesichts der Vor bringen der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Einwandverfahren und ihrer im Abklärungsbericht protokollierten Aussage Zweifel auf. Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft und setzt voraus, dass sich die Abkläru ngsperson nach Kräften bemüht , der versicherten Person die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern . Dass die Abklärungsperson unter Frage 2.5 im Abklärungsbericht («Wie wäre die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden») lediglich eine Aussage der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Arbeitsumfang im Gesundheitsfalle bei ihrem jetzigen Arbeitgeber protokollierte, nicht aber zur hypothetischen Arbeitstätigkeit in der angestammten, vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bis ins Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeit, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass es der Abklärungsperson gelang, der Beschwerdeführerin die Bedeutung und Tragweite der Statusfrage zu erläutern ( vgl. dazu: Urteil 8C_35/ 2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 5.4). Hinzu kommt, dass sich die Abklärungsperson, obwohl die Reduk tion des Pensums einzig mit der angeblich schwierigen pubertären Phase der Tochter begründet wurde, nicht nach dem Beginn dieser Phase erkundigte und es die Beschwerdegegnerin zudem unterliess, ein allfälliges Ende derselben, welches wieder zur Erhöhung des hypothetischen Erwerbsanteils hätte führen müssen, abzuklären, weshalb die Dauer einer allfälligen hypothetischen Pensumsreduk tion ungeklärt blieb und im Nachhinein angesichts der nunmehrigen Parteivor bringen auch überwiegend wahrscheinlich nicht mehr erstellbar ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Damit aber rechtfertigt es sich nicht, allein gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 1 5. September 2015 protokollierte, nicht unterzeichnete und im Einwand verfahren nicht bestätigte Aussage der Beschwerdeführerin zum Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle einen Statuswechsel zu 50 % Erwerb und 50 % Haushalt vorzunehmen.

Vielmehr ist angesichts des von der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Mitte Juni 2004, mithin auch nach der Geburt der Tochter (Oktober 2003) ab 2 8. Januar 2004 wiederum ausgeübten Arbeitspensums als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beim B.___ von 80 % (vgl. Urk. 10/14/4, 10/17/2, 10/17/6) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2011 (Alter der Tochter: 8) ver schiedene Arbeitsstellen angenommen hat, in welchen sie zeitweise mehr als 50 % arbeitete ( Urk. 10/54/3, 10/55/1, 10/56/1, 10/ 58/5, 10/78/1), davon auszu gehen, dass sie im Gesundheitsfalle ihrem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Pensum von 80 % nachgehen würde. Die den früheren Renten ver fügungen zugrunde gelegte Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit findet in den Akten keine Bestätigung, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie das ursprüngliche 100%-Pensum schon bald auf 80 % reduziert habe, weil es ihr zuviel geworden sei, wenn auch nicht aus ge sundheitlichen Gründen ( Urk. 10/107/4). Entsprechend ist die Beschwerde füh rerin als 80 % -Erwerbstätige und 20 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren. 5. 5.1

Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E.

1.5). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.6 ) . Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 2 4. Oktober 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis am 3 1. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 13 0 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1 ). 5.3

Es ist unbestritten und erstellt (E. 3.2) , dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin ab November 2014 deutlich verschlechtert hat und dass sie bis Ende Mai 2017 in jedweder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 2/3).

Es ist deshalb festzuhalten, dass bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Zeitraum vom Februar 2015 bis Mai 2017 ein e Einschränkung im Erwerbs bereich von 100 % vorliegt ; e in Einkommensvergleich ist nicht notwendig.

Im Bereich Haushalt beträgt die Einschränkung unbestrittenermassen 32 % . Sie ist aufgr und des in soweit unbestrittenen

Haushaltsberichtes vom 1 4. Septem ber 2015 ausgewiesen ( Urk. 10/107/ 10 ). Bei der Gewich tung des Bereichs Haus halt mit 2 0 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 6.4 % (2 0 x 0.32 ). Bei einem Erwerbsanteil von 8 0 % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Be reich Erwer b ein Teilinvaliditätsgrad von 8 0 % . Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von

86.4 % . Die Beschwerdeführerin hat somit ab Februar 2015 ( Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5. 4

Ab Juni 2017 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und es ist unbestritten, dass sie seither zu 40 % ar beitsfähig ist in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 10/170/16).

Was die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens anbelangt, hat diese so konkret wie möglich zu geschehen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall wird von der Beschwerdegegnerin nicht begründet dargelegt und liegt nicht allein im Um stand, dass das letzte Vorinvaliditätseinkommen aus dem Jahr 2004 stammt. Ent sprechend bildet Ausgangspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens 2017 die Angabe im Arbeitgeberfragebogen des B.___ vom 6. Juli 2005 zum im Jahr 2005 erzielbaren Einkommen von Fr. 42'094.-- für ein 80 % -Pensum ( Urk. 10/17/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen, respektive Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen resultiert ein Valideneinkommen 2017 von Fr. 46'516.-- für e in Pensum von 80 % ( Fr. 42'094.-- x 1.076 x 1.027: vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2006-2010, T1.2.05, Index 2005 = 100, Indexstand 2010 im Sektor M, N, O = 107.6; Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, T11.2.10, Index 2010 = 100, Indexstand 2017 im Sektor 86-88 = 102.7). Zusätzliche über die Nominallohnentwicklung hinausgehende regelmässige Lohnsteigerungen sind entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) nicht zu berücksichtigen, müssten solche doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was angesichts der dem IK-Auszug vom 5. Juli 2005 zu entnehmenden Zahlen nicht der Fall ist, trug doch zum Beispiel die Lohnsteigerung von 2001 bis 2002 nicht einmal der allgemeinen Nominallohnentwicklung in diesen Jahren Rechnung (vgl. Bundesamt für Statistik , T 39, Entwicklung der Nominallöhn e , der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Indexstand Frauen im Jahr 2001 von 2245 Punkten auf 2296 Punkte im Jahr 2002).

In Bezug auf das Invalideneinkommen gilt es zu berücksichtigen, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommen s aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwer de füh rerin war von August 2017 bis März 2019 als Kassiererin bei der A.___ im Stundenlohn angestellt, wobei ein Arbeitspensum von 20 bis 30 % vorgesehen war ( Urk. 10/176/1, 10/180). Zumindest im Jahr 2017 arbeitete sie in sehr unterschiedlichem Umfang (vgl. Urk. 10/159/1-6). Der Umstand, dass sie teilweise gar über das medizinisch zumutbare Pensum hinaus arbeiten musste, bildete denn auch den Grund für ihre Kündigung per 3 1. März 2019 ( Urk. 10/176). Ein Abstellen auf den aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn für die Bemessung des Invalideneinkommens verbietet sich daher bereits aufgrund des Fehlens eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses (BGE 135 V 297 E. 5.2; 117 V 8). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin am 1. August 2019 angetretene Stelle bei der C.___ als Filialmitarbeiterin mit einem Beschäfti gungs grad von 40 % ( Urk. 10/190/1), durfte doch auch dieses Arbeitsverhältnis im Zeit punkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügungen vom 2 4. Oktober 2019 fraglos noch nicht als besonders stabil gelten. Dass die Beschwerdegegnerin auf Ausfüh rungen zu den diesbezüglichen Einwänden und Eingaben der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verzichtete, vermag angesichts der Unzulänglichkeit der Einwände keine Gehörsverletzung zu begründen ( Urk. 1 S. 11). Die Beschwer degegnerin stellte damit zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik ermittelten statistischen Durchschnittslöhne ab.

In Anwendung der LSE 2016 ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompe tenz niveau 1 von Fr. 4'363. -- abzustellen . Das monatliche Einkommen ist unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen A rbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2709 [2016] auf 2719 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landes in dex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsu men tenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahres ein kommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein I nva lideneinkommen von Fr. 21'913 .-- bei einem 40%igen Pensum ( Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41. 7

: 2709 x 2719 x 0.4) .

Stellt man das Validenei nkommen in Höhe von Fr. 46'516 .-- dem Invaliden ein kommen in Höhe von Fr. 21’913 .-- gegenüber, resultiert eine Einkommens busse von Fr. 24’603 . --, was eine r Einschränkung im Erwerbsbereich

von 53 % ent spricht.

Be i einem Beschäftigungsgrad von 8 0 % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 53 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 42.4 %

( 80 x 0.53 ) . Bei de r Gewichtung des Haushalts mit 2 0 % ergibt sich ein Teilinva lidi tätsgrad von 6.4 % (2 0

x

0.32). Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich som it auf 48.8 % . Dieser verleiht grundsätzlich lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2017.

Da der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 2. Februar 2013 allerdings eine halbe Rente zugesprochen worden war und eine Rente grund sätzlich nur für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), kommt ab September 2017 der Anspruch auf die bisherige halbe Rente wieder zum Tragen . Nachdem die Verfügung en vom 3 0. Mai 2016 und 2 3. Jun i

2016 ( Urk. 10/125 und 136) , mit welchen der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, vom hiesi gen Gericht mit Urteil IV.2016.00767 vom 1 1. September 2017 aufgehoben und zu ergänzenden Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Renten - anspruch zurückgewiesen wurden (Urk. 10/150) , könnte die Herabsetzung der bisher gewährten halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente , da keine unrecht - mässige Leistungserwirkung und auch keine Meldepflichtverletzung ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV) im Raum steht, gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nur für die Zukunft mithin vom ersten Tag des Monats, der der Zustellung der hier angefochtenen Verfügung folgt, erfolgen (BGE 107 V 17 E. 3b). Die ganze Invalidenrente ist folglich ab 1. September 2017 auf die bisherige halbe Rente herabzusetzen. 5.5

5.5 .1

Da per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsgrundlage für Teilerwerbstätige statu iert worden ist (vgl. E. 1.6), ist ab 1. Januar 2018 der Einkommensvergleich mit der neuen Methode durchzuführen. 5.5 .2

In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ist bei der Berechnung des IV-Grades im Erwerb das

Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzu rechnen ( Art. 27 bis

Abs. 3 lit . a IVV) . Das unter E. 5.4 ermittelte Validen ein kommen 2017 von Fr. 46'516.-- ist auf 100 % hochzurechnen und der Nominal lohnentwicklung bis 2018 (2732 Punkte) anzupassen, was zu einem Einkommen von Fr. 58'423.-- führt ( Fr. 46'516. -- : 0.8 : 2719 x 2732). Für das hypothetische Invalideneinkommen ist wiederum in Anwendung der LSE 2016 auf das stand ardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'363.-- abzustellen. Das monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohn ent wicklung bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2709 [2016] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsu mentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Das hypothe t ische Inval ideneinkommen beträgt bei einem 40%i gen Pensum Fr. 22'017.80

( Fr. 4'363.—x 12 : 40 x 41.7 : 2709 x 2732 x 0.4 ) . Stellt man das Validen einkommen in Höhe von Fr. 58'423 .-- dem hypothetischen

Inva liden einkommen in Höhe von Fr. 22'017.80 gegenüber, resultiert eine Einkom mens ein busse von Fr. 36'405.20 , was ein er Einschränkung im Erwerbsbereich von 62 ,3 % , beziehungsweise e inem Teilinvaliditätsgrad von 50 %

entspricht (80 x 0.62 3 ) . Der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsb ereich beträgt 6.4 % (vgl. E. 5.4 ). Der Gesamtinv aliditätsgrad beläuft sich auf 5 7 % , welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2018 vermittelt . 5.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 5.7

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Be schwerde abzuweisen. 6. 6.1.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der

mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer in

zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ aufzuerlegen. 6.2

Der anwaltlich vertretene n Beschwerdeführer in steht gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses zu bemessen und auf Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Oktober 2019 dahingehend abge ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln au ferlegt. Rechnun g und Einzahlungss ch ein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni