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IV.2019.00848

Invalidenrente, Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung

Zürich SozVersG · 2020-09-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , gebore n 1976 ,

absolvierte in seinem Heimatland Slowakei das Sportgymnasium und

erwarb dort im Jahr 2000 einen Bachelorabschluss im Studienfach « Informatisierung der Firmen- und öffentlich-rechtlichen Tätigkei ten » (Urk. 7/36 S. 6). In der Schweiz war er

professioneller Handball er (Hand ball torwart ) und als solcher von 2006 bis 2014 bei Y.___ und seit dem 1. Juni 2014 im Rahmen eines Dreijahresvertrages ( Urk. 7/2 S. 3 f . ) bei m

Z.___

angestellt ; nebenberuflich ging er Hilfsarbeiten handwerklicher Art vor allem in der Schreinerbranche nach (Urk.

7/36) . Als Ha ndballtorwart erlitt X.___

als Folge von

Treffer n an den Kop f und ins Gesicht mehrfach Kopftraumata, wobei es

im Jahr 2014 zu verschieden en solchen Vorfällen kam (vgl. etwa

Urk. 7/ 2 S . 14 f . ).

Im Februar 2015 meldete er sich durch den zustän digen Unfallversicherer

Helsana erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein komplexes postcommotionelles Synd r om zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3) . Nach getätigten Abklärungen hielt die I V-Stelle mit Mitteilung vom 2. Juni 2015 fe st, dass der Versicherte per 1. Mai 2015 wieder seiner früheren Tätigkeit im angepassten Rahmen beim bisherigen Ar beitge ber nachgehen könne , weshalb das Eingliederungsdossier geschlossen werde und kein Rentenanspruch entstanden sei ( Urk. 7/26).

Am 2. April 2017 wurde X.___ im Rahmen eines Meisterschaftsspiels erneut aus kurzer Distanz mit einem Handball

am Kopf getroffen, wobei er ein massives Kopftrauma

erlitt (vgl. Schadenmeldung UVG; Urk. 7/32 S. 80 ) . Unter Hinweis darauf sowie eine seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete er sich am 9.

Januar 2018 erneut d u r ch die Unfallversicherung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/34) und erteilte am 1 4. Mai 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei

A.___ für die Ze it von 2. Mai bis 3 1. Juli 2018 ( Urk. 7/47) , welche Massnahme sie am 9. Augu s t 2018 bis zum 3 1. Oktober 2018 verlängerte ( ab 1. September Einsatz als Logistiker; Urk. 7/52 und Urk. 7/58 ). Am 24. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle die Massnahmen ab unter Hinweis darauf, dass diese nicht geeignet seien, die Erwerbsfähigke it zu verbessern, und die Rentenprüfung folge (Urk. 7/54). Nach getätigten weiteren Abklärungen namentlich in medizi ni scher Hinsicht (Urk. 7/67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/77)

verneinte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 davon ausgehend, dass im Zeitpunkt eines mög lichen Rentenanspruchs in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90

% bestehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/80). An diesem Ent scheid hielt sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit

mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, hierorts am 2 5. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten (1.); unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das von ihr angenommene Validen ei nkommen nicht korrekt sei (Urk. 6) . Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 2 4. April 2020 Replik (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 5. Mai 2020 auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 202 0 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Handballer erheblich ein ge schränkt sei. Da jedoch ein Rentenanspruch zum einen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug und zum anderen erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen entstehen könne und aus den neu (im Einwand) vor gelegten ärztlichen Berichten abgeleitet werden könne, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit ab September 2018 zu 70

% zumutbar sei, ergebe der entsprechende Einkommensvergleich einen Inval i ditätsgrad von 34

%, wesha lb kein Anspruch auf eine Inval i denrente bestehe ( Urk. 2) . In der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, dass das Valideneinkommen unzu treffend bestimmt worden sei, da es Einkünfte

aus befristeten Arbeitsstellen enthalte , welche der Versicherte vor seiner Profihandballtätigkeit ausgeübt habe ( Urk. 6) . 2.2 D er Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache aus führen, dass sich die IV-Stelle allein auf die neurologische Beurteilung stütze , welche aus verschiedenen Gründen nicht geeignet sei, das verbleibende Leistungsvermögen verlässlich ein zuschätzen. Vielmehr sei mit Blick auf die Angaben der B.___ und der C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50

% auszugehen. Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei alsdann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20

% vom Invalideneinkommen v orzu nehmen ( Urk. 1). Replicando liess er im Wesentlichen ergänzen, dass sich das auf 50

% beschränkte Zumutbarkeitsprofil auch im Rahmen der durchgeführten Inte grationsmassnahmen ergeben habe. Schliessl i ch sei richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 78'374. -- auszugehen, womit (selb s

t) bei einem zu mut b a ren Pensum von 70

% ein Invaliditätsgrad von 40

% resultiere und bei dem schlüssig nachgewiesenen zumutbaren Pensum von 5 0

% ein Invaliditätsgrad von 61

% ( Urk. 11). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitte i lung vom 2. Juni 2015, mit welcher die Verwaltung das Eingliederungsdossier abschloss und einen Rentenans p ruch verneinte ( Urk. 7/26) . In medizinischer Hinsicht hatte sie sich auf den Bericht der C.___ , D.___ , Sport medizin, vom 5. Mai 2015 gestützt, worin Dr. med. E.___ , leitender Arzt Sportmedizin,

als Hauptdiagnose eine leichte C ommotio cerebri am 18. 0 4.2015 mit/bei komplexem postcommotionellem Syndrom mit V erdacht auf Mischanteile

einer prolong ierten C ommotio cerebri (aktuell keine Restsymptomatik), Commotio

labyrinthi (Erstsymptomatik horizontaler Bogengang mit leichter Schwindelaus lösung bei rascher Blickfolge) und HWS-Distorsion s trauma hochzervikal (noch minime Belastungseinschränkung) diagnostiziert hatte und in der Beurteilung ausgef ü hrt h atte , dass es aus medizinischer Sicht, auch nach au s führlicher Besprechung mit dem Patienten, ak tu ell keine Indikation gebe, dass er nicht ins Handballtor zurückkehren könnte , und er aus medizinischer Sicht ab dem 1. Mai 2015 voll arbeitsfähig sei. Der Patient sei ausführlich über die zu erwartenden weiteren Kopftreffer aufgeklärt worden ( Urk. 7/24 , vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/25 ). 3. 3.1

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, diagnosti zi erte am 1 9. März 2018 zuhanden des Unfallversicherers Helsana ein Postcommotionelles Sy nd rom kombiniert mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Minderleistungen, post traumatischem rechtsbetontem Cervical -Syndrom und posttraumatischen Kopf schmerzen vom Spannungstyp sowie vestibulärer Asymmetrie bei St. nach mehr facher Commotio cerebri 2014, zuletzt am 2. April 201 7. In seiner Beurteilung

g ab er an, nach mehrmaligem leichtem Schädel-Hirntrauma – zuletzt vor einem Jahr – bestehe ein anhaltendes postcommotionelles Syndrom mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Schwierigkeiten und Gleichgewichtsschwierigkeiten, einem chronischen, unter Physiotherapie und nach Infi ltrationsbehandlung regredienten

Cervical -Syndrom rechtsbetont, sowie belastungsabhän gigen post trau matischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Zudem bestehe der begrün dete Verdacht auf eine Contusio

labyrinthi . U nter Berücksichtigung der aktuellen Beschwerden und Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zumut bar, idea ler weise mit einem Pensum von 2 x 2 Stunden täglich. Dies entspreche auch der Selbsteinschätzung des Versicherten. In Frage kämen aufgrund der Nei gungen des Patienten und seiner früheren Arbeitsstellen handwerkliche Tätig keiten z .B. in einer Schreinerei. Zu berücksichtigen wären Möglichkeiten eines Wechsels der Arbeitshaltung und die Vermeidung häufigen Gehens mit Rich tungswechsel ( Urk. 7/46). 3.2

Dr. med. G.___ , leitender Oberarzt an der B.___ , wo der Versicherte seit 29.

Mai 2018 auf Zuweisung des H.___ in (sport-)psychia trischer Behandlung und Beratung stand, diagnostiz ierte in seinem Bericht von 17. Januar

2019 (Urk. 7/47) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trau ma (ICD-10 F07.2) , bestehend seit 2. April 201 7. Er gab im Wesentlichen an , die aktuelle Symptomatik mit Kopfschmerzen, Schwindel, erhöhter Erschöpfbarkeit, Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses sowie der Verminderung des geistigen Leistungsvermögens in Kombination mit zunehmenden Schlafstö rung en, Grübelgedanken und teils affektiver Niedergeschlagenheit aufgrund der neu rologischen Beschwerdepersistenz äussere sich direkt in einer aus dem Unfall bedingten, bisherigen und weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit (S.

4) . Für seinen Beruf als Sportler bestehe eine 100 % ige Leistungsunfähigkeit. Berufe, in denen der Patient viele, extensive und schnelle Kopfdrehungen, schwe res Heben, viel in die Hocke und Bücke gehen müsse und welche körperlich sehr anstrengend seien, sollten vermieden werden (S. 2) .

Zur Prognose gab Dr. G.___ an, die aktuellen Beschwerden des Patienten persistierten nun schon seit über eineinhalb Jahren auf einem stetigen Level, trotz drei medikamentöser Behandlungsversuche , regelmässiger Psychotherapie und regelmässiger Anbindung an das H.___ . Die Symptome hätten sich eindeutig durch körperlich belastende Aufgaben in den Wiedereinglie de rungsversuchen , vor allem in der Logistik und A.___ , verschlechtert.

Eine Prog nose sei bei diesem Krankheitsbild, dem organischen Psychosyndrom nach Schädel hirntrauma, schw ie rig eindeutig und verlässlich zu postulieren. Es sei aber aufgrund des nun schon längeren und stabil en Krankheitsverlaufes in einer nahen Zukunft nicht von einer plötzlichen Remission der Symptome, die oben beschrieben wurden, auszugehen, welche die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit rech t fertigten ( S. 6 ) . 3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Sportmedizin SGSM sowie

Chefarzt Sportmedizin am

J.___ an der C.___ , stellte in seinem Ber icht an die IV-Stelle vom 2 8. M ä r z 2019

aufgrund der Untersuchung vom gleichen Tag die folgende n Diagnose n ( Urk. 7/71 ): Komplexes, posttraumatisches postcomm o tionelles Syndrom mit Restde fiziten - Vgl. Bericht H.___ - Aktuell: Persistierende Arbeitsunfähigkeit 50

% (respektive auss t ehen der Arbei t s versuch 50 %) seit Juni 2018 - Aktuell: R ezidivierende Cervikocephalgien bei Ansatztendinosen im Bereich der Linea

nuchea beidseits

Dr. I.___ führte im Wesentlichen aus, es bestünden weiterhin deutliche Ein schränkungen im Bereich des Nack ens und der visuellen Verarbeitun g, wie auch Gleichgewichtsstörungen bei diagnostizierter Dysfunktion peripher, aber wahr schein l ich auch zentral vestibulär. Der Versicherte stehe weit e rhi n in physiothe rapeutisc her Behandlung aufgrund der HWS- Problematik; hier würden die Be schwerden vor allem bei visueller Üb erforderung in craniocaudaler Richtung, aber auch vermehr ter Kopfdrehung, jeweils ausgelö st. Der Patient sei weiterhin 50

% arbeitsunfähig seit dem 9. Juni 2018 für geei g nete (durch das H.___ definierte) Arbeiten ( Urk. 7/71 ; vgl. auch Urk. 7/70 ) .

Im beigelegten jüngsten Bericht des H.___ vom 12. Okto ber 2018 hatten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Leiterin

H.___ , sowie PD Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie und Konsiliarärztin

H.___ , folgende (Haupt-) Diagnosen gestellt: - Persistierendes posttraumatisches Sy n d rom nach Kopftrauma mit Commotio c erebri, HWS-Distorsion und Verdacht auf Contusio

labyr inthi links im Rahmen eines Handballspiels am 2. April 2017 - Verdacht auf zentralen Belastungsschwindel mit/bei peripherer vesti bu lärer Okulomotorikstörung (DD Contusio

labyrinthi ) links und vesti bulärer und ves tibulo -spinaler Dysfunktion (DD b ei St . n. Contusio

labyrinthi ( Otholi tenfunktionsstörung ) rechts 2015 - Posttraumatischer Kopfschmerz (am ehesten myofascial

nozizeptiv nac h HWS-Distorsion, DD Spannungstyp, DD sekundär i.R. der vestibulären Beeinträchtigung) - HWS- Distorsion - Kognitive Beeinträchtigungen DD: im Rahmen der Kopfschmerzen - S tatus nach mehrfacher Commotio c erebri

Sie gaben im Wesentlichen an, g egenüber der letzten Untersuchung am 20.

Juli 2018 bestehe in allen Symptomen ein unveränderter/stabiler Verlauf. Die zwi schenzeitlich getätigten Abklärungen (EEG und cMRI inkl. MR- Angio ) hätten keine neuen Aspekte ergeben. Die Verlaufskontrollen würden vorläufig ab geschlossen und die weitere Betreuung erfolge über Dr. G.___ ( B.___ ; Urk. 7/70 S. 4 f f. ) . 3 .4

R AD- Arzt Dr. med.

M.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Stel lung nahme vom 24. Juli 2019 im Wesentlichen fest, gestützt au f die Akten bestehe seit dem 2. April 2017 als Profi-Handballer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 10 0%ige Arbeitsun fähigkeit von 2. April bis 31. Mai 2017, eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. Juni

2017 bis 8. Juni 2018 und ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab

9. Juni 2018 bis auf weiteres mit rascher Steigerung auf 0

% Arb eitsunfähigkeit ( Urk. 7/79 S.

6 ).

A uf Nachfrag e der Sachbearbeiterin präzisie rte er, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausz ugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit monatlich um 10

% gesteigert werden könne und Ende

Jahr 2018 wieder eine volle Arbeits fähig k eit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe ( Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/79 S. 7 ) . 3.5

In seinem Schreiben (E-Mail) vom 1 2. September 2019 hielt Dr. G.___ von der B.___ fest, er erhebe g egen die Einschätzung im Vorbescheid, wonach in angepasster Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, Einspruch. Aufgrund der Kopfverletzung sei der Versicherte durch ihn ( Dr. G.___ ) wie auch zwei andere behandelnde Ärzte ( Dr. L.___ , Dr. I.___ ) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50

% eingeschätzt worden aufgrund persistierender Postconcussion Sympto me. Diese Symptome seien weiterhin gegeben und relevant, auch im Rahmen der IV- Wiedereingliederung smassnahme sei nie eine Arbeitsfähig k eit über 50

% gegeben gewesen. Die 90

% ige Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar und der Entscheid sei anzupassen ( Urk. 7/82). 3.6

D ie verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. L.___ und Dr. K.___ vom H.___ hielte n

in ihrer Stellungnahme vom 1.

O ktober 20 2 0 zum Vorbescheid aus neurologisch-sportmedizinischer Sicht fest, beim Versicher ten, welcher seit September 2017 - parallel zur Behandlung bei Dr. I.___

- im H.___

behandelt werde, l ägen persi s tierende posttraumatische Symptome nach K o pft rauma mit Commotio cerebri, HWS- Distorsion und V.a. Contus io

labyrinthi links vor, welche er sich im Rahmen eines Handballspiels am

2. April 2 0 1 7 zugezogen habe. Im Laufe der zwei Jahre hätt e n unter regelmässiger intensiver multimodaler sportphysiother apeutischer Rehab il i tation gewisse Teil erfolge erzielt werden können, allerdings bestünden bis dato – und für den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess im Vordergrund stehend – eine Balance störung und Gedächtnisstörung in Form von Konzentrations- und Aufmerksam keits defiziten sowie einer erhöhten Er müdbarkeit und allgemeinen Denkverlang samung. Die neuropsychologische Untersuchung vom März 2018 habe leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite ergeben, seither hätten keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen mehr stattgefunden. Aus den oben genann ten Gründen sei eine 90%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Aus neu rologischer Sicht beinhalte die objektivierte kombinierte neuropsychologisch-vestibuläre Störung mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% in einer dem Patienten angepassten beruflichen (leichten) Tätigkeit ( Urk. 7/84). 3.7

Im Feststellungsblatt Einwand hielt Dr. M.___ vom RAD am 2 2. Oktober 2019 fest, nach Eingang des Einwandes sowie neuer medizinischer Unterlagen könne aus ve rsicherungsmedizinischer Sicht F olgendes festgestellt und damit die Stel lungnahme vom 2 4. Juli 2019 e ntsprechend revidiert werden: Es sei davon auszu gehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit er reicht werden könne. Eine prozentuale Einbusse von 30

% könne nac h Rück spra che mit dem RAD- Arzt Dr. med. N.___ zugestanden werden, sodass im September 2018 das Maximum der angepassten Tätigkeit erreicht worden sei. Eine Ein schränkung in einer angepassten T ätigkeit sei nachvollziehbar ( Urk. 7/87 S. 3). 3.8

Im Abschlussbericht der O.___ vom 3 1. Oktober 2018 hielt der zuständige Integrationsberater zusammenfassend fest, er sehe zur Zeit keine Möglichkeit , das Arbeitstraining in der Logistik mit dem Ziel der Leistungs steigerung auf 6 Stunden ( en tsprechend einer 50

% igen Arbeitslei stung im allge meinen Arbeitsmarkt) zielführend und in vorgegebener Zeit umzusetzen. Die Belastbarkeitsgrenze liege bei maximal 5 Stunden Präsenz pro Tag, die Arbeits leistung liege aufgrund der Beobachtungen bei 50-60

% im Vergleich zum allge meinen Arbeitsmarkt. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten zu regel mässigen Instabilitäten seiner Leistung. Da der Ursprung nicht ersichtlich sei, brauche es weitere Abklärungen , inwiefern der Versicherte in den a llgemeinen Arbeitsmarkt integrierbar sei ( Urk. 7/58). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass seit der Mitteilung vom 2. Juni 2015 , welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, eine Verschlechterung des Gesund h eits zustandes eingetreten und der Beschwerdeführer als Profi h andballer nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneins si nd sich die Parteien hingegen darin, in welchem Umfang eine Restarbeits f ä h ig k e i t besteht. Die Beschwerdegegnerin legte

der angefochtene n Verfügung in medizin is cher Hinsich t die Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. M.___

vom 22. Oktober 2019 zugrunde, wonach in einer leidens an g e passten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 7 0

% gegeben sei

(E. 3.7 hievor ) . Dieser Einsch ät z ung kann jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend aufzu zeigen ist. 4.2

RAD- Arzt Dr. M.___

stellte

seine (im Vorbescheidverfahren revidierte) Einschät zung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähig keit gegeben sei ,

auf die

Angaben von Dres .

K.___ und L.___ vom H.___ vom

1. Oktober 2019 ab (E. 3.6) .

Jedoch handelt es sich dabei

– so denn auch die ausdrücklichen Angaben

der u nte r z eichnenden

Ärztinne n

– (allein) um die Einschränkung aus neurologischer Sicht , welche die se

überdies als Mindestwert verstanden ( « mindestens » 30

% ). Mit anderen Worten stützte sich RAD Arzt

Dr. M.___

in seiner Stellungnahme nicht nur auf eine ungenaue (Mindest-)Angabe ab, sondern

liess

– wie beschwerdeweise zu Recht vor gebracht wird - auch gä nzlich ausser A cht, dass dem Beschwerdeführer

neben Einschrän kungen aus neurologische n

Gründen auch

noch

- weitergehende –

Einschrän kungen ( von jeweils 50

% )

a us psychiatr i s cher ( Dr. G.___ ; E. 3.2 und 3.5 )

sowie aus sportmedizinischer/orthopädischer Sicht

( Dr. I.___ ; E. 3.3 ) a ttestiert worden waren . Da somit eine Problemlage mit i nterdisziplinärem Charakter ge geben war ,

hätte sich auch eine interdisziplinäre Begutachtung aufgedrängt

(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2 ). Dies gilt um so mehr, als Einschränkungen u nter verschie denen medizin i schen Titeln zur Frage stehen und mangels einer vorgenommenen medizinischen Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich war , wie sich die verschiedenen attestierten T e ilarbeitsun fäh i g k eiten zueinander verhalten . Jedoch betrifft

der Aspekt, inwieweit sich attestierte Arbeitsunfähigkeiten überschneiden oder kumulieren,

ein e

sp e zifisch

mediz ini sche Frage , welche von den Fachärztinnen und -

ä rzten

zu beantworten ist

(und jedenfalls nicht von der rechtsanwendenden Behörde beantwortet werden kann; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_461/20 19 vom 22. November 2019, E. 4) .

Kommt hinzu , dass die Einschätzung

des RAD, wo nach ab September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70

% gegeben sei, auch

nic ht mit den Erkenntnissen aus den

durchgef ührten Arbeitstraining s korreliert . So wurde

das von der O.___ durchgeführte Arbeitstraining per Ende O ktobe r 2018 abge s chlossen und hielt der zuständige Integrationsberater Ende Oktober 2018 im Wesentlichen fest , die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

führten zu regelmässigen Instabilitäten seiner Leistung , wobei

d ie Belastbarkeitsgrenze

bei ma ximal 5 Stunden Präsenz pro Tag

liege bei einer Leistungsfähigkeit von 50-60

% (E. 3.8) . Da dies einem Pensum und Leistungsv e rmögen von

jedenfalls deutlich weniger als 70

% entspricht , lag auch insofern w eiterer Abkl ärungs bedarf auf der Hand . Denn s teht eine medizinische Einschätzung der Leistungs fähigkeit

– vorliegend diejenige des RAD - in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei -

vorliegend weitgehend attestiertem

( vgl.

Urk. 7/51 und Urk. 7/58 ) -

einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_737/2011 vom 1 6. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweis ). 4.3

Z usammenfassend ergibt sich , dass der medizinische Sachverhalt nicht rechts ge nüglich abgeklärt ist , weshalb sich die Arbeitsfähigkeit und das Le ist ungsver mögen in angepasster Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht hin länglich feststellen l assen . Zur Arbeitsfähigkeit - deren Verlauf seit der leistungs verneinenden Mitteilung vom 2. Juni 2015 interessiert - sind daher

weitere Abklärungen in Form einer int erdisziplinäre n Begutachtung erforderlich . Diese wird alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in e in Gesamter gebnis zu bringen haben, wobei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch des noch

zumutbaren Anforderungsprofils die Ergebnisse der berufl i chen Ein g l iederung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheisse n. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ( auch )

zu den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustandes nicht abschliessend Stellung genommen werde

n. Was die für die Invalid it ätsbemessung massgeben d en Vergleichsein kom men be trifft, ist immerhin anzumerken, dass die Ausführungen der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 , wonach das anhand der Durch schnitts löhne gemäss IK-Auszug (Durchschnitt der Jahre 2 0 11 -2016 ; vgl. Urk.

7/ 78) ermittelte Val i deneinkommen nicht korrekt sei, da es auch Einkommen enthalte, welche der Beschwerdeführer « vor seiner Handballtätigkeit» erzielt habe,

«mithin auch befristete Arbeits stellen und Stellen, welche er aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat» (Urk. 6)

nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können . Dies gilt schon daher, als der Beschwerdeführer seine Handball karrier e in der Schweiz bereits im Jahr 2006 aufgenommen hat und es sich bei den entspre chenden Tätig keiten um (z.T. befristete; vgl. etwa Urk. 7/23) Nebenerwerbs ein kommen ge han delt hatte . Da z umindest fraglich erscheinend wird

im Hinblick auf die Fest set zung des Valideneinkommens

im Rahmen der Neuverfügung hin gegen vielmehr zu prü fen sein , ob der Bes chwerdeführer , welcher im Zeitpunkt des zur vor lie genden Neuanmeldu ng führenden Ereignisses vom 2. April 2017 bereits 41 - j ährig war und dessen befristeter (Dreijahres-) Vertrag mit dem Z.___ unab hängig vom besagten Ere i gnis

per Ende Mai 2017 auslief (Urk.

7/2 S. 4 ) ,

im Ge sundheitsfall sei nen Beruf als professioneller Handballspieler (altershalber

und/

od er mangels eines neuen Spielerv ertrags ) überhaupt noch weiterhin ausgeübt hätte (vgl. zu m Alter

Urteil des Bundesgerichts I 779 /03 vom 2 2. Juni 2004; E. 5, wonach Profihandballer ihren Beruf in der Regel bis ca .

zum 3 5. Lebensjahr ausüben könn en ) . 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Besc hwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) in der Höhe von Fr. 2'900. -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___ , gebore n 1976 ,

absolvierte in seinem Heimatland Slowakei das Sportgymnasium und

erwarb dort im Jahr 2000 einen Bachelorabschluss im Studienfach « Informatisierung der Firmen- und öffentlich-rechtlichen Tätigkei ten » (Urk. 7/36 S. 6). In der Schweiz war er

professioneller Handball er (Hand ball torwart ) und als solcher von 2006 bis 2014 bei Y.___ und seit dem 1. Juni 2014 im Rahmen eines Dreijahresvertrages ( Urk. 7/2 S. 3 f . ) bei m

Z.___

angestellt ; nebenberuflich ging er Hilfsarbeiten handwerklicher Art vor allem in der Schreinerbranche nach (Urk.

7/36) . Als Ha ndballtorwart erlitt X.___

als Folge von

Treffer n an den Kop f und ins Gesicht mehrfach Kopftraumata, wobei es

im Jahr 2014 zu verschieden en solchen Vorfällen kam (vgl. etwa

Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, hierorts am 2 5. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten (1.); unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das von ihr angenommene Validen ei nkommen nicht korrekt sei (Urk. 6) . Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 2 4. April 2020 Replik (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 5. Mai 2020 auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 202 0 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Handballer erheblich ein ge schränkt sei. Da jedoch ein Rentenanspruch zum einen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug und zum anderen erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen entstehen könne und aus den neu (im Einwand) vor gelegten ärztlichen Berichten abgeleitet werden könne, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit ab September 2018 zu 70

% zumutbar sei, ergebe der entsprechende Einkommensvergleich einen Inval i ditätsgrad von 34

%, wesha lb kein Anspruch auf eine Inval i denrente bestehe ( Urk. 2) . In der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, dass das Valideneinkommen unzu treffend bestimmt worden sei, da es Einkünfte

aus befristeten Arbeitsstellen enthalte , welche der Versicherte vor seiner Profihandballtätigkeit ausgeübt habe ( Urk. 6) .

E. 2.2 D er Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache aus führen, dass sich die IV-Stelle allein auf die neurologische Beurteilung stütze , welche aus verschiedenen Gründen nicht geeignet sei, das verbleibende Leistungsvermögen verlässlich ein zuschätzen. Vielmehr sei mit Blick auf die Angaben der B.___ und der C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50

% auszugehen. Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei alsdann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20

% vom Invalideneinkommen v orzu nehmen ( Urk. 1). Replicando liess er im Wesentlichen ergänzen, dass sich das auf 50

% beschränkte Zumutbarkeitsprofil auch im Rahmen der durchgeführten Inte grationsmassnahmen ergeben habe. Schliessl i ch sei richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 78'374. -- auszugehen, womit (selb s

t) bei einem zu mut b a ren Pensum von 70

% ein Invaliditätsgrad von 40

% resultiere und bei dem schlüssig nachgewiesenen zumutbaren Pensum von 5 0

% ein Invaliditätsgrad von 61

% ( Urk. 11).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitte i lung vom 2. Juni 2015, mit welcher die Verwaltung das Eingliederungsdossier abschloss und einen Rentenans p ruch verneinte ( Urk. 7/26) . In medizinischer Hinsicht hatte sie sich auf den Bericht der C.___ , D.___ , Sport medizin, vom 5. Mai 2015 gestützt, worin Dr. med. E.___ , leitender Arzt Sportmedizin,

als Hauptdiagnose eine leichte C ommotio cerebri am 18. 0 4.2015 mit/bei komplexem postcommotionellem Syndrom mit V erdacht auf Mischanteile

einer prolong ierten C ommotio cerebri (aktuell keine Restsymptomatik), Commotio

labyrinthi (Erstsymptomatik horizontaler Bogengang mit leichter Schwindelaus lösung bei rascher Blickfolge) und HWS-Distorsion s trauma hochzervikal (noch minime Belastungseinschränkung) diagnostiziert hatte und in der Beurteilung ausgef ü hrt h atte , dass es aus medizinischer Sicht, auch nach au s führlicher Besprechung mit dem Patienten, ak tu ell keine Indikation gebe, dass er nicht ins Handballtor zurückkehren könnte , und er aus medizinischer Sicht ab dem 1. Mai 2015 voll arbeitsfähig sei. Der Patient sei ausführlich über die zu erwartenden weiteren Kopftreffer aufgeklärt worden ( Urk. 7/24 , vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/25 ).

E. 3.1 Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, diagnosti zi erte am 1 9. März 2018 zuhanden des Unfallversicherers Helsana ein Postcommotionelles Sy nd rom kombiniert mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Minderleistungen, post traumatischem rechtsbetontem Cervical -Syndrom und posttraumatischen Kopf schmerzen vom Spannungstyp sowie vestibulärer Asymmetrie bei St. nach mehr facher Commotio cerebri 2014, zuletzt am 2. April 201 7. In seiner Beurteilung

g ab er an, nach mehrmaligem leichtem Schädel-Hirntrauma – zuletzt vor einem Jahr – bestehe ein anhaltendes postcommotionelles Syndrom mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Schwierigkeiten und Gleichgewichtsschwierigkeiten, einem chronischen, unter Physiotherapie und nach Infi ltrationsbehandlung regredienten

Cervical -Syndrom rechtsbetont, sowie belastungsabhän gigen post trau matischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Zudem bestehe der begrün dete Verdacht auf eine Contusio

labyrinthi . U nter Berücksichtigung der aktuellen Beschwerden und Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zumut bar, idea ler weise mit einem Pensum von 2 x 2 Stunden täglich. Dies entspreche auch der Selbsteinschätzung des Versicherten. In Frage kämen aufgrund der Nei gungen des Patienten und seiner früheren Arbeitsstellen handwerkliche Tätig keiten z .B. in einer Schreinerei. Zu berücksichtigen wären Möglichkeiten eines Wechsels der Arbeitshaltung und die Vermeidung häufigen Gehens mit Rich tungswechsel ( Urk. 7/46).

E. 3.2 und 3.5 )

sowie aus sportmedizinischer/orthopädischer Sicht

( Dr. I.___ ; E.

E. 3.3 ) a ttestiert worden waren . Da somit eine Problemlage mit i nterdisziplinärem Charakter ge geben war ,

hätte sich auch eine interdisziplinäre Begutachtung aufgedrängt

(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2 ). Dies gilt um so mehr, als Einschränkungen u nter verschie denen medizin i schen Titeln zur Frage stehen und mangels einer vorgenommenen medizinischen Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich war , wie sich die verschiedenen attestierten T e ilarbeitsun fäh i g k eiten zueinander verhalten . Jedoch betrifft

der Aspekt, inwieweit sich attestierte Arbeitsunfähigkeiten überschneiden oder kumulieren,

ein e

sp e zifisch

mediz ini sche Frage , welche von den Fachärztinnen und -

ä rzten

zu beantworten ist

(und jedenfalls nicht von der rechtsanwendenden Behörde beantwortet werden kann; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_461/20 19 vom 22. November 2019, E. 4) .

Kommt hinzu , dass die Einschätzung

des RAD, wo nach ab September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70

% gegeben sei, auch

nic ht mit den Erkenntnissen aus den

durchgef ührten Arbeitstraining s korreliert . So wurde

das von der O.___ durchgeführte Arbeitstraining per Ende O ktobe r 2018 abge s chlossen und hielt der zuständige Integrationsberater Ende Oktober 2018 im Wesentlichen fest , die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

führten zu regelmässigen Instabilitäten seiner Leistung , wobei

d ie Belastbarkeitsgrenze

bei ma ximal 5 Stunden Präsenz pro Tag

liege bei einer Leistungsfähigkeit von 50-60

% (E. 3.8) . Da dies einem Pensum und Leistungsv e rmögen von

jedenfalls deutlich weniger als 70

% entspricht , lag auch insofern w eiterer Abkl ärungs bedarf auf der Hand . Denn s teht eine medizinische Einschätzung der Leistungs fähigkeit

– vorliegend diejenige des RAD - in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei -

vorliegend weitgehend attestiertem

( vgl.

Urk. 7/51 und Urk. 7/58 ) -

einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_737/2011 vom 1 6. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweis ).

E. 3.5 In seinem Schreiben (E-Mail) vom 1 2. September 2019 hielt Dr. G.___ von der B.___ fest, er erhebe g egen die Einschätzung im Vorbescheid, wonach in angepasster Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, Einspruch. Aufgrund der Kopfverletzung sei der Versicherte durch ihn ( Dr. G.___ ) wie auch zwei andere behandelnde Ärzte ( Dr. L.___ , Dr. I.___ ) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50

% eingeschätzt worden aufgrund persistierender Postconcussion Sympto me. Diese Symptome seien weiterhin gegeben und relevant, auch im Rahmen der IV- Wiedereingliederung smassnahme sei nie eine Arbeitsfähig k eit über 50

% gegeben gewesen. Die 90

% ige Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar und der Entscheid sei anzupassen ( Urk. 7/82).

E. 3.6 D ie verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. L.___ und Dr. K.___ vom H.___ hielte n

in ihrer Stellungnahme vom 1.

O ktober 20 2 0 zum Vorbescheid aus neurologisch-sportmedizinischer Sicht fest, beim Versicher ten, welcher seit September 2017 - parallel zur Behandlung bei Dr. I.___

- im H.___

behandelt werde, l ägen persi s tierende posttraumatische Symptome nach K o pft rauma mit Commotio cerebri, HWS- Distorsion und V.a. Contus io

labyrinthi links vor, welche er sich im Rahmen eines Handballspiels am

2. April 2 0 1

E. 3.7 hievor ) . Dieser Einsch ät z ung kann jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend aufzu zeigen ist.

E. 3.8 Im Abschlussbericht der O.___ vom 3 1. Oktober 2018 hielt der zuständige Integrationsberater zusammenfassend fest, er sehe zur Zeit keine Möglichkeit , das Arbeitstraining in der Logistik mit dem Ziel der Leistungs steigerung auf 6 Stunden ( en tsprechend einer 50

% igen Arbeitslei stung im allge meinen Arbeitsmarkt) zielführend und in vorgegebener Zeit umzusetzen. Die Belastbarkeitsgrenze liege bei maximal 5 Stunden Präsenz pro Tag, die Arbeits leistung liege aufgrund der Beobachtungen bei 50-60

% im Vergleich zum allge meinen Arbeitsmarkt. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten zu regel mässigen Instabilitäten seiner Leistung. Da der Ursprung nicht ersichtlich sei, brauche es weitere Abklärungen , inwiefern der Versicherte in den a llgemeinen Arbeitsmarkt integrierbar sei ( Urk. 7/58). 4.

E. 4 f f. ) . 3 .4

R AD- Arzt Dr. med.

M.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Stel lung nahme vom 24. Juli 2019 im Wesentlichen fest, gestützt au f die Akten bestehe seit dem 2. April 2017 als Profi-Handballer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 10 0%ige Arbeitsun fähigkeit von 2. April bis 31. Mai 2017, eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. Juni

2017 bis 8. Juni 2018 und ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab

9. Juni 2018 bis auf weiteres mit rascher Steigerung auf 0

% Arb eitsunfähigkeit ( Urk. 7/79 S.

E. 4.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass seit der Mitteilung vom 2. Juni 2015 , welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, eine Verschlechterung des Gesund h eits zustandes eingetreten und der Beschwerdeführer als Profi h andballer nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneins si nd sich die Parteien hingegen darin, in welchem Umfang eine Restarbeits f ä h ig k e i t besteht. Die Beschwerdegegnerin legte

der angefochtene n Verfügung in medizin is cher Hinsich t die Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. M.___

vom 22. Oktober 2019 zugrunde, wonach in einer leidens an g e passten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 7 0

% gegeben sei

(E.

E. 4.2 RAD- Arzt Dr. M.___

stellte

seine (im Vorbescheidverfahren revidierte) Einschät zung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähig keit gegeben sei ,

auf die

Angaben von Dres .

K.___ und L.___ vom H.___ vom

1. Oktober 2019 ab (E. 3.6) .

Jedoch handelt es sich dabei

– so denn auch die ausdrücklichen Angaben

der u nte r z eichnenden

Ärztinne n

– (allein) um die Einschränkung aus neurologischer Sicht , welche die se

überdies als Mindestwert verstanden ( « mindestens » 30

% ). Mit anderen Worten stützte sich RAD Arzt

Dr. M.___

in seiner Stellungnahme nicht nur auf eine ungenaue (Mindest-)Angabe ab, sondern

liess

– wie beschwerdeweise zu Recht vor gebracht wird - auch gä nzlich ausser A cht, dass dem Beschwerdeführer

neben Einschrän kungen aus neurologische n

Gründen auch

noch

- weitergehende –

Einschrän kungen ( von jeweils 50

% )

a us psychiatr i s cher ( Dr. G.___ ; E.

E. 4.3 Z usammenfassend ergibt sich , dass der medizinische Sachverhalt nicht rechts ge nüglich abgeklärt ist , weshalb sich die Arbeitsfähigkeit und das Le ist ungsver mögen in angepasster Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht hin länglich feststellen l assen . Zur Arbeitsfähigkeit - deren Verlauf seit der leistungs verneinenden Mitteilung vom 2. Juni 2015 interessiert - sind daher

weitere Abklärungen in Form einer int erdisziplinäre n Begutachtung erforderlich . Diese wird alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in e in Gesamter gebnis zu bringen haben, wobei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch des noch

zumutbaren Anforderungsprofils die Ergebnisse der berufl i chen Ein g l iederung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheisse n. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ( auch )

zu den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustandes nicht abschliessend Stellung genommen werde

n. Was die für die Invalid it ätsbemessung massgeben d en Vergleichsein kom men be trifft, ist immerhin anzumerken, dass die Ausführungen der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 , wonach das anhand der Durch schnitts löhne gemäss IK-Auszug (Durchschnitt der Jahre 2 0

E. 6 ).

A uf Nachfrag e der Sachbearbeiterin präzisie rte er, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausz ugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit monatlich um 10

% gesteigert werden könne und Ende

Jahr 2018 wieder eine volle Arbeits fähig k eit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe ( Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/79 S.

E. 7 zugezogen habe. Im Laufe der zwei Jahre hätt e n unter regelmässiger intensiver multimodaler sportphysiother apeutischer Rehab il i tation gewisse Teil erfolge erzielt werden können, allerdings bestünden bis dato – und für den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess im Vordergrund stehend – eine Balance störung und Gedächtnisstörung in Form von Konzentrations- und Aufmerksam keits defiziten sowie einer erhöhten Er müdbarkeit und allgemeinen Denkverlang samung. Die neuropsychologische Untersuchung vom März 2018 habe leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite ergeben, seither hätten keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen mehr stattgefunden. Aus den oben genann ten Gründen sei eine 90%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Aus neu rologischer Sicht beinhalte die objektivierte kombinierte neuropsychologisch-vestibuläre Störung mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% in einer dem Patienten angepassten beruflichen (leichten) Tätigkeit ( Urk. 7/84).

E. 11 -2016 ; vgl. Urk.

7/ 78) ermittelte Val i deneinkommen nicht korrekt sei, da es auch Einkommen enthalte, welche der Beschwerdeführer « vor seiner Handballtätigkeit» erzielt habe,

«mithin auch befristete Arbeits stellen und Stellen, welche er aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat» (Urk. 6)

nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können . Dies gilt schon daher, als der Beschwerdeführer seine Handball karrier e in der Schweiz bereits im Jahr 2006 aufgenommen hat und es sich bei den entspre chenden Tätig keiten um (z.T. befristete; vgl. etwa Urk. 7/23) Nebenerwerbs ein kommen ge han delt hatte . Da z umindest fraglich erscheinend wird

im Hinblick auf die Fest set zung des Valideneinkommens

im Rahmen der Neuverfügung hin gegen vielmehr zu prü fen sein , ob der Bes chwerdeführer , welcher im Zeitpunkt des zur vor lie genden Neuanmeldu ng führenden Ereignisses vom 2. April 2017 bereits 41 - j ährig war und dessen befristeter (Dreijahres-) Vertrag mit dem Z.___ unab hängig vom besagten Ere i gnis

per Ende Mai 2017 auslief (Urk.

7/2 S. 4 ) ,

im Ge sundheitsfall sei nen Beruf als professioneller Handballspieler (altershalber

und/

od er mangels eines neuen Spielerv ertrags ) überhaupt noch weiterhin ausgeübt hätte (vgl. zu m Alter

Urteil des Bundesgerichts I 779 /03 vom 2 2. Juni 2004; E. 5, wonach Profihandballer ihren Beruf in der Regel bis ca .

zum 3 5. Lebensjahr ausüben könn en ) . 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Besc hwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) in der Höhe von Fr. 2'900. -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Dispositiv
  1. X.___ , gebore n 1976 , absolvierte in seinem Heimatland Slowakei das Sportgymnasium und erwarb dort im Jahr 2000 einen Bachelorabschluss im Studienfach « Informatisierung der Firmen- und öffentlich-rechtlichen Tätigkei ten » (Urk.  7/36 S. 6). In der Schweiz war er professioneller Handball er (Hand ball torwart ) und als solcher von 2006 bis 2014 bei Y.___ und seit dem
  2. Juni 2014 im Rahmen eines Dreijahresvertrages ( Urk.  7/2 S. 3 f . ) bei m Z.___ angestellt ; nebenberuflich ging er Hilfsarbeiten handwerklicher Art vor allem in der Schreinerbranche nach (Urk.   7/36) . Als Ha ndballtorwart erlitt X.___ als Folge von Treffer n an den Kop f und ins Gesicht mehrfach Kopftraumata, wobei es im Jahr 2014 zu verschieden en solchen Vorfällen kam (vgl. etwa Urk.  7/ 2 S . 14 f . ). Im Februar 2015 meldete er sich durch den zustän digen Unfallversicherer Helsana erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein komplexes postcommotionelles Synd r om zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/3) . Nach getätigten Abklärungen hielt die I V-Stelle mit Mitteilung vom 2.  Juni 2015 fe st, dass der Versicherte per 1.  Mai 2015 wieder seiner früheren Tätigkeit im angepassten Rahmen beim bisherigen Ar beitge ber nachgehen könne , weshalb das Eingliederungsdossier geschlossen werde und kein Rentenanspruch entstanden sei ( Urk.  7/26).      Am
  3. April 2017 wurde X.___ im Rahmen eines Meisterschaftsspiels erneut aus kurzer Distanz mit einem Handball am Kopf getroffen, wobei er ein massives Kopftrauma erlitt (vgl. Schadenmeldung UVG; Urk.  7/32 S. 80 ) . Unter Hinweis darauf sowie eine seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete er sich am 9.   Januar 2018 erneut d u r ch die Unfallversicherung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.  7/32). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk.  7/34) und erteilte am 1
  4. Mai 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei A.___ für die Ze it von
  5. Mai bis 3
  6. Juli 2018 ( Urk.  7/47) , welche Massnahme sie am
  7. Augu s t 2018 bis zum 3
  8. Oktober 2018 verlängerte ( ab 1.  September Einsatz als Logistiker; Urk.  7/52 und Urk.  7/58 ). Am 24.  Oktober 2018 schloss die IV-Stelle die Massnahmen ab unter Hinweis darauf, dass diese nicht geeignet seien, die Erwerbsfähigke it zu verbessern, und die Rentenprüfung folge (Urk.  7/54). Nach getätigten weiteren Abklärungen namentlich in medizi ni scher Hinsicht (Urk.  7/67, Urk.  7/70-71, Urk.  7/77) verneinte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 26.  Juli 2019 davon ausgehend, dass im Zeitpunkt eines mög lichen Rentenanspruchs in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90   % bestehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.  7/80). An diesem Ent scheid hielt sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 2
  9. Oktober 2019 fest (Urk.  2).
  10. Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller, hierorts am 2
  11. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2
  12. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten (1.); unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2; Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 10.  Januar 2020 Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das von ihr angenommene Validen ei nkommen nicht korrekt sei (Urk.  6) . Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 2
  13. April 2020 Replik (Urk.  11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1
  14. Mai 2020 auf Duplik (Urk.  14), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 202 0 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.  15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art.  17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  16. 2.1      Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Handballer erheblich ein ge schränkt sei. Da jedoch ein Rentenanspruch zum einen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug und zum anderen erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen entstehen könne und aus den neu (im Einwand) vor gelegten ärztlichen Berichten abgeleitet werden könne, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit ab September 2018 zu 70   % zumutbar sei, ergebe der entsprechende Einkommensvergleich einen Inval i ditätsgrad von 34   %, wesha lb kein Anspruch auf eine Inval i denrente bestehe ( Urk.  2) . In der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, dass das Valideneinkommen unzu treffend bestimmt worden sei, da es Einkünfte aus befristeten Arbeitsstellen enthalte , welche der Versicherte vor seiner Profihandballtätigkeit ausgeübt habe ( Urk.  6) . 2.2 D er Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache aus führen, dass sich die IV-Stelle allein auf die neurologische Beurteilung stütze , welche aus verschiedenen Gründen nicht geeignet sei, das verbleibende Leistungsvermögen verlässlich ein zuschätzen. Vielmehr sei mit Blick auf die Angaben der B.___ und der C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50   % auszugehen. Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei alsdann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20   % vom Invalideneinkommen v orzu nehmen ( Urk.  1). Replicando liess er im Wesentlichen ergänzen, dass sich das auf 50   % beschränkte Zumutbarkeitsprofil auch im Rahmen der durchgeführten Inte grationsmassnahmen ergeben habe. Schliessl i ch sei richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr.  78'374. -- auszugehen, womit (selb s t) bei einem zu mut b a ren Pensum von 70   % ein Invaliditätsgrad von 40   % resultiere und bei dem schlüssig nachgewiesenen zumutbaren Pensum von 5 0   % ein Invaliditätsgrad von 61   % ( Urk.  11). 2.3      Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitte i lung vom 2.  Juni 2015, mit welcher die Verwaltung das Eingliederungsdossier abschloss und einen Rentenans p ruch verneinte ( Urk.  7/26) . In medizinischer Hinsicht hatte sie sich auf den Bericht der C.___ , D.___ , Sport medizin, vom
  17. Mai 2015 gestützt, worin Dr.  med. E.___ , leitender Arzt Sportmedizin, als Hauptdiagnose eine leichte C ommotio cerebri am 18. 0 4.2015 mit/bei komplexem postcommotionellem Syndrom mit V erdacht auf Mischanteile einer prolong ierten C ommotio cerebri (aktuell keine Restsymptomatik), Commotio labyrinthi (Erstsymptomatik horizontaler Bogengang mit leichter Schwindelaus lösung bei rascher Blickfolge) und HWS-Distorsion s trauma hochzervikal (noch minime Belastungseinschränkung) diagnostiziert hatte und in der Beurteilung ausgef ü hrt h atte , dass es aus medizinischer Sicht, auch nach au s führlicher Besprechung mit dem Patienten, ak tu ell keine Indikation gebe, dass er nicht ins Handballtor zurückkehren könnte , und er aus medizinischer Sicht ab dem
  18. Mai 2015 voll arbeitsfähig sei. Der Patient sei ausführlich über die zu erwartenden weiteren Kopftreffer aufgeklärt worden ( Urk.  7/24 , vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/25 ).
  19. 3.1      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, diagnosti zi erte am 1
  20. März 2018 zuhanden des Unfallversicherers Helsana ein Postcommotionelles Sy nd rom kombiniert mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Minderleistungen, post traumatischem rechtsbetontem Cervical -Syndrom und posttraumatischen Kopf schmerzen vom Spannungstyp sowie vestibulärer Asymmetrie bei St. nach mehr facher Commotio cerebri 2014, zuletzt am
  21. April 201
  22. In seiner Beurteilung g ab er an, nach mehrmaligem leichtem Schädel-Hirntrauma – zuletzt vor einem Jahr – bestehe ein anhaltendes postcommotionelles Syndrom mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Schwierigkeiten und Gleichgewichtsschwierigkeiten, einem chronischen, unter Physiotherapie und nach Infi ltrationsbehandlung regredienten Cervical -Syndrom rechtsbetont, sowie belastungsabhän gigen post trau matischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Zudem bestehe der begrün dete Verdacht auf eine Contusio labyrinthi . U nter Berücksichtigung der aktuellen Beschwerden und Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit von 50   % zumut bar, idea ler weise mit einem Pensum von 2 x 2 Stunden täglich. Dies entspreche auch der Selbsteinschätzung des Versicherten. In Frage kämen aufgrund der Nei gungen des Patienten und seiner früheren Arbeitsstellen handwerkliche Tätig keiten z .B. in einer Schreinerei. Zu berücksichtigen wären Möglichkeiten eines Wechsels der Arbeitshaltung und die Vermeidung häufigen Gehens mit Rich tungswechsel ( Urk.  7/46). 3.2      Dr.  med. G.___ , leitender Oberarzt an der B.___ , wo der Versicherte seit 29.   Mai 2018 auf Zuweisung des H.___ in (sport-)psychia trischer Behandlung und Beratung stand, diagnostiz ierte in seinem Bericht von
  23. Januar   2019 (Urk. 7/47) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trau ma (ICD-10 F07.2) , bestehend seit
  24. April 201
  25. Er gab im Wesentlichen an , die aktuelle Symptomatik mit Kopfschmerzen, Schwindel, erhöhter Erschöpfbarkeit, Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses sowie der Verminderung des geistigen Leistungsvermögens in Kombination mit zunehmenden Schlafstö rung en, Grübelgedanken und teils affektiver Niedergeschlagenheit aufgrund der neu rologischen Beschwerdepersistenz äussere sich direkt in einer aus dem Unfall bedingten, bisherigen und weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit (S.   4) . Für seinen Beruf als Sportler bestehe eine 100 % ige Leistungsunfähigkeit. Berufe, in denen der Patient viele, extensive und schnelle Kopfdrehungen, schwe res Heben, viel in die Hocke und Bücke gehen müsse und welche körperlich sehr anstrengend seien, sollten vermieden werden (S. 2) .      Zur Prognose gab Dr.  G.___ an, die aktuellen Beschwerden des Patienten persistierten nun schon seit über eineinhalb Jahren auf einem stetigen Level, trotz drei medikamentöser Behandlungsversuche , regelmässiger Psychotherapie und regelmässiger Anbindung an das H.___ . Die Symptome hätten sich eindeutig durch körperlich belastende Aufgaben in den Wiedereinglie de rungsversuchen , vor allem in der Logistik und A.___ , verschlechtert. Eine Prog nose sei bei diesem Krankheitsbild, dem organischen Psychosyndrom nach Schädel hirntrauma, schw ie rig eindeutig und verlässlich zu postulieren. Es sei aber aufgrund des nun schon längeren und stabil en Krankheitsverlaufes in einer nahen Zukunft nicht von einer plötzlichen Remission der Symptome, die oben beschrieben wurden, auszugehen, welche die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit rech t fertigten ( S. 6 ) . 3.3      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Sportmedizin SGSM sowie Chefarzt Sportmedizin am J.___ an der C.___ , stellte in seinem Ber icht an die IV-Stelle vom 2
  26. M ä r z 2019 aufgrund der Untersuchung vom gleichen Tag die folgende n Diagnose n ( Urk.  7/71 ): Komplexes, posttraumatisches postcomm o tionelles Syndrom mit Restde fiziten - Vgl. Bericht H.___ - Aktuell: Persistierende Arbeitsunfähigkeit 50   % (respektive auss t ehen der Arbei t s versuch 50 %) seit Juni 2018 - Aktuell: R ezidivierende Cervikocephalgien bei Ansatztendinosen im Bereich der Linea nuchea beidseits      Dr.  I.___ führte im Wesentlichen aus, es bestünden weiterhin deutliche Ein schränkungen im Bereich des Nack ens und der visuellen Verarbeitun g, wie auch Gleichgewichtsstörungen bei diagnostizierter Dysfunktion peripher, aber wahr schein l ich auch zentral vestibulär. Der Versicherte stehe weit e rhi n in physiothe rapeutisc her Behandlung aufgrund der HWS- Problematik; hier würden die Be schwerden vor allem bei visueller Üb erforderung in craniocaudaler Richtung, aber auch vermehr ter Kopfdrehung, jeweils ausgelö st. Der Patient sei weiterhin 50   % arbeitsunfähig seit dem
  27. Juni 2018 für geei g nete (durch das H.___ definierte) Arbeiten ( Urk.  7/71 ; vgl. auch Urk.  7/70 ) .      Im beigelegten jüngsten Bericht des H.___ vom 12.  Okto ber 2018 hatten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr.  med. K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Leiterin H.___ , sowie PD Dr.  med. L.___ , Fachärztin für Neurologie und Konsiliarärztin H.___ , folgende (Haupt-) Diagnosen gestellt: - Persistierendes posttraumatisches Sy n d rom nach Kopftrauma mit Commotio c erebri, HWS-Distorsion und Verdacht auf Contusio labyr inthi links im Rahmen eines Handballspiels am
  28. April 2017 - Verdacht auf zentralen Belastungsschwindel mit/bei peripherer vesti bu lärer Okulomotorikstörung (DD Contusio labyrinthi ) links und vesti bulärer und ves tibulo -spinaler Dysfunktion (DD b ei St . n. Contusio labyrinthi ( Otholi tenfunktionsstörung ) rechts 2015 - Posttraumatischer Kopfschmerz (am ehesten myofascial nozizeptiv nac h HWS-Distorsion, DD Spannungstyp, DD sekundär i.R. der vestibulären Beeinträchtigung) - HWS- Distorsion - Kognitive Beeinträchtigungen DD: im Rahmen der Kopfschmerzen - S tatus nach mehrfacher Commotio c erebri      Sie gaben im Wesentlichen an, g egenüber der letzten Untersuchung am 20.   Juli 2018 bestehe in allen Symptomen ein unveränderter/stabiler Verlauf. Die zwi schenzeitlich getätigten Abklärungen (EEG und cMRI inkl. MR- Angio ) hätten keine neuen Aspekte ergeben. Die Verlaufskontrollen würden vorläufig ab geschlossen und die weitere Betreuung erfolge über Dr.  G.___ ( B.___ ; Urk.  7/70 S. 4 f f. ) . 3 .4      R AD- Arzt Dr.  med. M.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Stel lung nahme vom 24.  Juli 2019 im Wesentlichen fest, gestützt au f die Akten bestehe seit dem 2.  April 2017 als Profi-Handballer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 10 0%ige Arbeitsun fähigkeit von 2. April bis 31.  Mai 2017, eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit von 1.  Juni 2017 bis 8.  Juni 2018 und ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab
  29. Juni 2018 bis auf weiteres mit rascher Steigerung auf 0   % Arb eitsunfähigkeit ( Urk.  7/79 S.   6 ). A uf Nachfrag e der Sachbearbeiterin präzisie rte er, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausz ugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit monatlich um 10   % gesteigert werden könne und Ende Jahr 2018 wieder eine volle Arbeits fähig k eit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe ( Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk.  7/79 S. 7 ) . 3.5      In seinem Schreiben (E-Mail) vom 1
  30. September 2019 hielt Dr.  G.___ von der B.___ fest, er erhebe g egen die Einschätzung im Vorbescheid, wonach in angepasster Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, Einspruch. Aufgrund der Kopfverletzung sei der Versicherte durch ihn ( Dr.  G.___ ) wie auch zwei andere behandelnde Ärzte ( Dr.  L.___ , Dr.  I.___ ) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50   % eingeschätzt worden aufgrund persistierender Postconcussion Sympto me. Diese Symptome seien weiterhin gegeben und relevant, auch im Rahmen der IV- Wiedereingliederung smassnahme sei nie eine Arbeitsfähig k eit über 50   % gegeben gewesen. Die 90   % ige Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar und der Entscheid sei anzupassen ( Urk.  7/82). 3.6      D ie verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr.  L.___ und Dr.  K.___ vom H.___ hielte n in ihrer Stellungnahme vom 1.   O ktober 20 2 0 zum Vorbescheid aus neurologisch-sportmedizinischer Sicht fest, beim Versicher ten, welcher seit September 2017 - parallel zur Behandlung bei Dr.  I.___ - im H.___ behandelt werde, l ägen persi s tierende posttraumatische Symptome nach K o pft rauma mit Commotio cerebri, HWS- Distorsion und V.a. Contus io labyrinthi links vor, welche er sich im Rahmen eines Handballspiels am
  31. April 2 0 1 7 zugezogen habe. Im Laufe der zwei Jahre hätt e n unter regelmässiger intensiver multimodaler sportphysiother apeutischer Rehab il i tation gewisse Teil erfolge erzielt werden können, allerdings bestünden bis dato – und für den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess im Vordergrund stehend – eine Balance störung und Gedächtnisstörung in Form von Konzentrations- und Aufmerksam keits defiziten sowie einer erhöhten Er müdbarkeit und allgemeinen Denkverlang samung. Die neuropsychologische Untersuchung vom März 2018 habe leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite ergeben, seither hätten keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen mehr stattgefunden. Aus den oben genann ten Gründen sei eine 90%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Aus neu rologischer Sicht beinhalte die objektivierte kombinierte neuropsychologisch-vestibuläre Störung mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 30   % in einer dem Patienten angepassten beruflichen (leichten) Tätigkeit ( Urk.  7/84). 3.7      Im Feststellungsblatt Einwand hielt Dr.  M.___ vom RAD am 2
  32. Oktober 2019 fest, nach Eingang des Einwandes sowie neuer medizinischer Unterlagen könne aus ve rsicherungsmedizinischer Sicht F olgendes festgestellt und damit die Stel lungnahme vom 2
  33. Juli 2019 e ntsprechend revidiert werden: Es sei davon auszu gehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit er reicht werden könne. Eine prozentuale Einbusse von 30   % könne nac h Rück spra che mit dem RAD- Arzt Dr. med. N.___ zugestanden werden, sodass im September 2018 das Maximum der angepassten Tätigkeit erreicht worden sei. Eine Ein schränkung in einer angepassten T ätigkeit sei nachvollziehbar ( Urk.  7/87 S. 3). 3.8      Im Abschlussbericht der O.___ vom 3
  34. Oktober 2018 hielt der zuständige Integrationsberater zusammenfassend fest, er sehe zur Zeit keine Möglichkeit , das Arbeitstraining in der Logistik mit dem Ziel der Leistungs steigerung auf 6 Stunden ( en tsprechend einer 50   % igen Arbeitslei stung im allge meinen Arbeitsmarkt) zielführend und in vorgegebener Zeit umzusetzen. Die Belastbarkeitsgrenze liege bei maximal 5 Stunden Präsenz pro Tag, die Arbeits leistung liege aufgrund der Beobachtungen bei 50-60   % im Vergleich zum allge meinen Arbeitsmarkt. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten zu regel mässigen Instabilitäten seiner Leistung. Da der Ursprung nicht ersichtlich sei, brauche es weitere Abklärungen , inwiefern der Versicherte in den a llgemeinen Arbeitsmarkt integrierbar sei ( Urk.  7/58).
  35. 4.1      Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass seit der Mitteilung vom 2.  Juni 2015 , welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, eine Verschlechterung des Gesund h eits zustandes eingetreten und der Beschwerdeführer als Profi h andballer nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneins si nd sich die Parteien hingegen darin, in welchem Umfang eine Restarbeits f ä h ig k e i t besteht. Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtene n Verfügung in medizin is cher Hinsich t die Stellungnahme des RAD- Arztes Dr.  M.___ vom
  36. Oktober 2019 zugrunde, wonach in einer leidens an g e passten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 7 0   % gegeben sei (E. 3.7 hievor ) . Dieser Einsch ät z ung kann jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend aufzu zeigen ist. 4.2      RAD- Arzt Dr.  M.___ stellte seine (im Vorbescheidverfahren revidierte) Einschät zung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähig keit gegeben sei , auf die Angaben von Dres . K.___ und L.___ vom H.___ vom
  37. Oktober 2019 ab (E. 3.6) . Jedoch handelt es sich dabei – so denn auch die ausdrücklichen Angaben der u nte r z eichnenden Ärztinne n – (allein) um die Einschränkung aus neurologischer Sicht , welche die se überdies als Mindestwert verstanden ( « mindestens » 30   % ). Mit anderen Worten stützte sich RAD Arzt Dr.  M.___ in seiner Stellungnahme nicht nur auf eine ungenaue (Mindest-)Angabe ab, sondern liess – wie beschwerdeweise zu Recht vor gebracht wird - auch gä nzlich ausser A cht, dass dem Beschwerdeführer neben Einschrän kungen aus neurologische n Gründen auch noch - weitergehende – Einschrän kungen ( von jeweils 50   % ) a us psychiatr i s cher ( Dr.  G.___ ; E. 3.2 und 3.5 ) sowie aus sportmedizinischer/orthopädischer Sicht ( Dr.  I.___ ; E. 3.3 ) a ttestiert worden waren . Da somit eine Problemlage mit i nterdisziplinärem Charakter ge geben war , hätte sich auch eine interdisziplinäre Begutachtung aufgedrängt (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2 ). Dies gilt um so mehr, als Einschränkungen u nter verschie denen medizin i schen Titeln zur Frage stehen und mangels einer vorgenommenen medizinischen Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich war , wie sich die verschiedenen attestierten T e ilarbeitsun fäh i g k eiten zueinander verhalten . Jedoch betrifft der Aspekt, inwieweit sich attestierte Arbeitsunfähigkeiten überschneiden oder kumulieren, ein e sp e zifisch mediz ini sche Frage , welche von den Fachärztinnen und - ä rzten zu beantworten ist (und jedenfalls nicht von der rechtsanwendenden Behörde beantwortet werden kann; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_461/20 19 vom 22. November 2019, E. 4) .      Kommt hinzu , dass die Einschätzung des RAD, wo nach ab September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70   % gegeben sei, auch nic ht mit den Erkenntnissen aus den durchgef ührten Arbeitstraining s korreliert . So wurde das von der O.___ durchgeführte Arbeitstraining per Ende O ktobe r 2018 abge s chlossen und hielt der zuständige Integrationsberater Ende Oktober 2018 im Wesentlichen fest , die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers führten zu regelmässigen Instabilitäten seiner Leistung , wobei d ie Belastbarkeitsgrenze bei ma ximal 5 Stunden Präsenz pro Tag liege bei einer Leistungsfähigkeit von 50-60   % (E. 3.8) . Da dies einem Pensum und Leistungsv e rmögen von jedenfalls deutlich weniger als 70   % entspricht , lag auch insofern w eiterer Abkl ärungs bedarf auf der Hand . Denn s teht eine medizinische Einschätzung der Leistungs fähigkeit – vorliegend diejenige des RAD - in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei - vorliegend weitgehend attestiertem ( vgl. Urk.  7/51 und Urk.  7/58 ) - einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_737/2011 vom 1
  38. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweis ). 4.3      Z usammenfassend ergibt sich , dass der medizinische Sachverhalt nicht rechts ge nüglich abgeklärt ist , weshalb sich die Arbeitsfähigkeit und das Le ist ungsver mögen in angepasster Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht hin länglich feststellen l assen . Zur Arbeitsfähigkeit - deren Verlauf seit der leistungs verneinenden Mitteilung vom 2. Juni 2015 interessiert - sind daher weitere Abklärungen in Form einer int erdisziplinäre n Begutachtung erforderlich . Diese wird alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in e in Gesamter gebnis zu bringen haben, wobei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch des noch zumutbaren Anforderungsprofils die Ergebnisse der berufl i chen Ein g l iederung ebenfalls zu berücksichtigen sind.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheisse n.
  39. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ( auch ) zu den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustandes nicht abschliessend Stellung genommen werde n. Was die für die Invalid it ätsbemessung massgeben d en Vergleichsein kom men be trifft, ist immerhin anzumerken, dass die Ausführungen der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10.  Januar 2020 , wonach das anhand der Durch schnitts löhne gemäss IK-Auszug (Durchschnitt der Jahre 2 0 11 -2016 ; vgl. Urk.   7/ 78) ermittelte Val i deneinkommen nicht korrekt sei, da es auch Einkommen enthalte, welche der Beschwerdeführer « vor seiner Handballtätigkeit» erzielt habe, «mithin auch befristete Arbeits stellen und Stellen, welche er aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat» (Urk.  6) nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können . Dies gilt schon daher, als der Beschwerdeführer seine Handball karrier e in der Schweiz bereits im Jahr 2006 aufgenommen hat und es sich bei den entspre chenden Tätig keiten um (z.T. befristete; vgl. etwa Urk. 7/23) Nebenerwerbs ein kommen ge han delt hatte . Da z umindest fraglich erscheinend wird im Hinblick auf die Fest set zung des Valideneinkommens im Rahmen der Neuverfügung hin gegen vielmehr zu prü fen sein , ob der Bes chwerdeführer , welcher im Zeitpunkt des zur vor lie genden Neuanmeldu ng führenden Ereignisses vom 2.  April 2017 bereits 41 - j ährig war und dessen befristeter (Dreijahres-) Vertrag mit dem Z.___ unab hängig vom besagten Ere i gnis per Ende Mai 2017 auslief (Urk.   7/2 S. 4 ) , im Ge sundheitsfall sei nen Beruf als professioneller Handballspieler (altershalber und/ od er mangels eines neuen Spielerv ertrags ) überhaupt noch weiterhin ausgeübt hätte (vgl. zu m Alter Urteil des Bundesgerichts I 779 /03 vom 2
  40. Juni 2004; E.  5, wonach Profihandballer ihren Beruf in der Regel bis ca . zum 3
  41. Lebensjahr ausüben könn en ) . 6 . 6 .1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Nach §  34 Abs.  1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).      Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Besc hwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) in der Höhe von Fr.  2'900. -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  42. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2
  43. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.
  44. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  45. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00848

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

10. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass

Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , gebore n 1976 ,

absolvierte in seinem Heimatland Slowakei das Sportgymnasium und

erwarb dort im Jahr 2000 einen Bachelorabschluss im Studienfach « Informatisierung der Firmen- und öffentlich-rechtlichen Tätigkei ten » (Urk. 7/36 S. 6). In der Schweiz war er

professioneller Handball er (Hand ball torwart ) und als solcher von 2006 bis 2014 bei Y.___ und seit dem 1. Juni 2014 im Rahmen eines Dreijahresvertrages ( Urk. 7/2 S. 3 f . ) bei m

Z.___

angestellt ; nebenberuflich ging er Hilfsarbeiten handwerklicher Art vor allem in der Schreinerbranche nach (Urk.

7/36) . Als Ha ndballtorwart erlitt X.___

als Folge von

Treffer n an den Kop f und ins Gesicht mehrfach Kopftraumata, wobei es

im Jahr 2014 zu verschieden en solchen Vorfällen kam (vgl. etwa

Urk. 7/ 2 S . 14 f . ).

Im Februar 2015 meldete er sich durch den zustän digen Unfallversicherer

Helsana erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein komplexes postcommotionelles Synd r om zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3) . Nach getätigten Abklärungen hielt die I V-Stelle mit Mitteilung vom 2. Juni 2015 fe st, dass der Versicherte per 1. Mai 2015 wieder seiner früheren Tätigkeit im angepassten Rahmen beim bisherigen Ar beitge ber nachgehen könne , weshalb das Eingliederungsdossier geschlossen werde und kein Rentenanspruch entstanden sei ( Urk. 7/26).

Am 2. April 2017 wurde X.___ im Rahmen eines Meisterschaftsspiels erneut aus kurzer Distanz mit einem Handball

am Kopf getroffen, wobei er ein massives Kopftrauma

erlitt (vgl. Schadenmeldung UVG; Urk. 7/32 S. 80 ) . Unter Hinweis darauf sowie eine seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete er sich am 9.

Januar 2018 erneut d u r ch die Unfallversicherung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/34) und erteilte am 1 4. Mai 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Schreinerei

A.___ für die Ze it von 2. Mai bis 3 1. Juli 2018 ( Urk. 7/47) , welche Massnahme sie am 9. Augu s t 2018 bis zum 3 1. Oktober 2018 verlängerte ( ab 1. September Einsatz als Logistiker; Urk. 7/52 und Urk. 7/58 ). Am 24. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle die Massnahmen ab unter Hinweis darauf, dass diese nicht geeignet seien, die Erwerbsfähigke it zu verbessern, und die Rentenprüfung folge (Urk. 7/54). Nach getätigten weiteren Abklärungen namentlich in medizi ni scher Hinsicht (Urk. 7/67, Urk. 7/70-71, Urk. 7/77)

verneinte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 davon ausgehend, dass im Zeitpunkt eines mög lichen Rentenanspruchs in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90

% bestehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/80). An diesem Ent scheid hielt sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit

mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, hierorts am 2 5. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Oktober 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten (1.); unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das von ihr angenommene Validen ei nkommen nicht korrekt sei (Urk. 6) . Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 2 4. April 2020 Replik (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 5. Mai 2020 auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 202 0 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Handballer erheblich ein ge schränkt sei. Da jedoch ein Rentenanspruch zum einen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug und zum anderen erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen entstehen könne und aus den neu (im Einwand) vor gelegten ärztlichen Berichten abgeleitet werden könne, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit ab September 2018 zu 70

% zumutbar sei, ergebe der entsprechende Einkommensvergleich einen Inval i ditätsgrad von 34

%, wesha lb kein Anspruch auf eine Inval i denrente bestehe ( Urk. 2) . In der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, dass das Valideneinkommen unzu treffend bestimmt worden sei, da es Einkünfte

aus befristeten Arbeitsstellen enthalte , welche der Versicherte vor seiner Profihandballtätigkeit ausgeübt habe ( Urk. 6) . 2.2 D er Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache aus führen, dass sich die IV-Stelle allein auf die neurologische Beurteilung stütze , welche aus verschiedenen Gründen nicht geeignet sei, das verbleibende Leistungsvermögen verlässlich ein zuschätzen. Vielmehr sei mit Blick auf die Angaben der B.___ und der C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50

% auszugehen. Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei alsdann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20

% vom Invalideneinkommen v orzu nehmen ( Urk. 1). Replicando liess er im Wesentlichen ergänzen, dass sich das auf 50

% beschränkte Zumutbarkeitsprofil auch im Rahmen der durchgeführten Inte grationsmassnahmen ergeben habe. Schliessl i ch sei richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 78'374. -- auszugehen, womit (selb s

t) bei einem zu mut b a ren Pensum von 70

% ein Invaliditätsgrad von 40

% resultiere und bei dem schlüssig nachgewiesenen zumutbaren Pensum von 5 0

% ein Invaliditätsgrad von 61

% ( Urk. 11). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitte i lung vom 2. Juni 2015, mit welcher die Verwaltung das Eingliederungsdossier abschloss und einen Rentenans p ruch verneinte ( Urk. 7/26) . In medizinischer Hinsicht hatte sie sich auf den Bericht der C.___ , D.___ , Sport medizin, vom 5. Mai 2015 gestützt, worin Dr. med. E.___ , leitender Arzt Sportmedizin,

als Hauptdiagnose eine leichte C ommotio cerebri am 18. 0 4.2015 mit/bei komplexem postcommotionellem Syndrom mit V erdacht auf Mischanteile

einer prolong ierten C ommotio cerebri (aktuell keine Restsymptomatik), Commotio

labyrinthi (Erstsymptomatik horizontaler Bogengang mit leichter Schwindelaus lösung bei rascher Blickfolge) und HWS-Distorsion s trauma hochzervikal (noch minime Belastungseinschränkung) diagnostiziert hatte und in der Beurteilung ausgef ü hrt h atte , dass es aus medizinischer Sicht, auch nach au s führlicher Besprechung mit dem Patienten, ak tu ell keine Indikation gebe, dass er nicht ins Handballtor zurückkehren könnte , und er aus medizinischer Sicht ab dem 1. Mai 2015 voll arbeitsfähig sei. Der Patient sei ausführlich über die zu erwartenden weiteren Kopftreffer aufgeklärt worden ( Urk. 7/24 , vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/25 ). 3. 3.1

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, diagnosti zi erte am 1 9. März 2018 zuhanden des Unfallversicherers Helsana ein Postcommotionelles Sy nd rom kombiniert mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Minderleistungen, post traumatischem rechtsbetontem Cervical -Syndrom und posttraumatischen Kopf schmerzen vom Spannungstyp sowie vestibulärer Asymmetrie bei St. nach mehr facher Commotio cerebri 2014, zuletzt am 2. April 201 7. In seiner Beurteilung

g ab er an, nach mehrmaligem leichtem Schädel-Hirntrauma – zuletzt vor einem Jahr – bestehe ein anhaltendes postcommotionelles Syndrom mit leichten bis mittelgradigen kognitiven Schwierigkeiten und Gleichgewichtsschwierigkeiten, einem chronischen, unter Physiotherapie und nach Infi ltrationsbehandlung regredienten

Cervical -Syndrom rechtsbetont, sowie belastungsabhän gigen post trau matischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Zudem bestehe der begrün dete Verdacht auf eine Contusio

labyrinthi . U nter Berücksichtigung der aktuellen Beschwerden und Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit von 50

% zumut bar, idea ler weise mit einem Pensum von 2 x 2 Stunden täglich. Dies entspreche auch der Selbsteinschätzung des Versicherten. In Frage kämen aufgrund der Nei gungen des Patienten und seiner früheren Arbeitsstellen handwerkliche Tätig keiten z .B. in einer Schreinerei. Zu berücksichtigen wären Möglichkeiten eines Wechsels der Arbeitshaltung und die Vermeidung häufigen Gehens mit Rich tungswechsel ( Urk. 7/46). 3.2

Dr. med. G.___ , leitender Oberarzt an der B.___ , wo der Versicherte seit 29.

Mai 2018 auf Zuweisung des H.___ in (sport-)psychia trischer Behandlung und Beratung stand, diagnostiz ierte in seinem Bericht von 17. Januar

2019 (Urk. 7/47) ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trau ma (ICD-10 F07.2) , bestehend seit 2. April 201 7. Er gab im Wesentlichen an , die aktuelle Symptomatik mit Kopfschmerzen, Schwindel, erhöhter Erschöpfbarkeit, Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses sowie der Verminderung des geistigen Leistungsvermögens in Kombination mit zunehmenden Schlafstö rung en, Grübelgedanken und teils affektiver Niedergeschlagenheit aufgrund der neu rologischen Beschwerdepersistenz äussere sich direkt in einer aus dem Unfall bedingten, bisherigen und weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit (S.

4) . Für seinen Beruf als Sportler bestehe eine 100 % ige Leistungsunfähigkeit. Berufe, in denen der Patient viele, extensive und schnelle Kopfdrehungen, schwe res Heben, viel in die Hocke und Bücke gehen müsse und welche körperlich sehr anstrengend seien, sollten vermieden werden (S. 2) .

Zur Prognose gab Dr. G.___ an, die aktuellen Beschwerden des Patienten persistierten nun schon seit über eineinhalb Jahren auf einem stetigen Level, trotz drei medikamentöser Behandlungsversuche , regelmässiger Psychotherapie und regelmässiger Anbindung an das H.___ . Die Symptome hätten sich eindeutig durch körperlich belastende Aufgaben in den Wiedereinglie de rungsversuchen , vor allem in der Logistik und A.___ , verschlechtert.

Eine Prog nose sei bei diesem Krankheitsbild, dem organischen Psychosyndrom nach Schädel hirntrauma, schw ie rig eindeutig und verlässlich zu postulieren. Es sei aber aufgrund des nun schon längeren und stabil en Krankheitsverlaufes in einer nahen Zukunft nicht von einer plötzlichen Remission der Symptome, die oben beschrieben wurden, auszugehen, welche die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit rech t fertigten ( S. 6 ) . 3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Sportmedizin SGSM sowie

Chefarzt Sportmedizin am

J.___ an der C.___ , stellte in seinem Ber icht an die IV-Stelle vom 2 8. M ä r z 2019

aufgrund der Untersuchung vom gleichen Tag die folgende n Diagnose n ( Urk. 7/71 ): Komplexes, posttraumatisches postcomm o tionelles Syndrom mit Restde fiziten - Vgl. Bericht H.___ - Aktuell: Persistierende Arbeitsunfähigkeit 50

% (respektive auss t ehen der Arbei t s versuch 50 %) seit Juni 2018 - Aktuell: R ezidivierende Cervikocephalgien bei Ansatztendinosen im Bereich der Linea

nuchea beidseits

Dr. I.___ führte im Wesentlichen aus, es bestünden weiterhin deutliche Ein schränkungen im Bereich des Nack ens und der visuellen Verarbeitun g, wie auch Gleichgewichtsstörungen bei diagnostizierter Dysfunktion peripher, aber wahr schein l ich auch zentral vestibulär. Der Versicherte stehe weit e rhi n in physiothe rapeutisc her Behandlung aufgrund der HWS- Problematik; hier würden die Be schwerden vor allem bei visueller Üb erforderung in craniocaudaler Richtung, aber auch vermehr ter Kopfdrehung, jeweils ausgelö st. Der Patient sei weiterhin 50

% arbeitsunfähig seit dem 9. Juni 2018 für geei g nete (durch das H.___ definierte) Arbeiten ( Urk. 7/71 ; vgl. auch Urk. 7/70 ) .

Im beigelegten jüngsten Bericht des H.___ vom 12. Okto ber 2018 hatten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Leiterin

H.___ , sowie PD Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie und Konsiliarärztin

H.___ , folgende (Haupt-) Diagnosen gestellt: - Persistierendes posttraumatisches Sy n d rom nach Kopftrauma mit Commotio c erebri, HWS-Distorsion und Verdacht auf Contusio

labyr inthi links im Rahmen eines Handballspiels am 2. April 2017 - Verdacht auf zentralen Belastungsschwindel mit/bei peripherer vesti bu lärer Okulomotorikstörung (DD Contusio

labyrinthi ) links und vesti bulärer und ves tibulo -spinaler Dysfunktion (DD b ei St . n. Contusio

labyrinthi ( Otholi tenfunktionsstörung ) rechts 2015 - Posttraumatischer Kopfschmerz (am ehesten myofascial

nozizeptiv nac h HWS-Distorsion, DD Spannungstyp, DD sekundär i.R. der vestibulären Beeinträchtigung) - HWS- Distorsion - Kognitive Beeinträchtigungen DD: im Rahmen der Kopfschmerzen - S tatus nach mehrfacher Commotio c erebri

Sie gaben im Wesentlichen an, g egenüber der letzten Untersuchung am 20.

Juli 2018 bestehe in allen Symptomen ein unveränderter/stabiler Verlauf. Die zwi schenzeitlich getätigten Abklärungen (EEG und cMRI inkl. MR- Angio ) hätten keine neuen Aspekte ergeben. Die Verlaufskontrollen würden vorläufig ab geschlossen und die weitere Betreuung erfolge über Dr. G.___ ( B.___ ; Urk. 7/70 S. 4 f f. ) . 3 .4

R AD- Arzt Dr. med.

M.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Stel lung nahme vom 24. Juli 2019 im Wesentlichen fest, gestützt au f die Akten bestehe seit dem 2. April 2017 als Profi-Handballer eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 10 0%ige Arbeitsun fähigkeit von 2. April bis 31. Mai 2017, eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. Juni

2017 bis 8. Juni 2018 und ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab

9. Juni 2018 bis auf weiteres mit rascher Steigerung auf 0

% Arb eitsunfähigkeit ( Urk. 7/79 S.

6 ).

A uf Nachfrag e der Sachbearbeiterin präzisie rte er, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausz ugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit monatlich um 10

% gesteigert werden könne und Ende

Jahr 2018 wieder eine volle Arbeits fähig k eit für angepasste Tätigkeiten bestanden habe ( Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/79 S. 7 ) . 3.5

In seinem Schreiben (E-Mail) vom 1 2. September 2019 hielt Dr. G.___ von der B.___ fest, er erhebe g egen die Einschätzung im Vorbescheid, wonach in angepasster Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, Einspruch. Aufgrund der Kopfverletzung sei der Versicherte durch ihn ( Dr. G.___ ) wie auch zwei andere behandelnde Ärzte ( Dr. L.___ , Dr. I.___ ) mit einer Arbeitsfähigkeit von 50

% eingeschätzt worden aufgrund persistierender Postconcussion Sympto me. Diese Symptome seien weiterhin gegeben und relevant, auch im Rahmen der IV- Wiedereingliederung smassnahme sei nie eine Arbeitsfähig k eit über 50

% gegeben gewesen. Die 90

% ige Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar und der Entscheid sei anzupassen ( Urk. 7/82). 3.6

D ie verantwortlich zeichnenden Ärztinnen Dr. L.___ und Dr. K.___ vom H.___ hielte n

in ihrer Stellungnahme vom 1.

O ktober 20 2 0 zum Vorbescheid aus neurologisch-sportmedizinischer Sicht fest, beim Versicher ten, welcher seit September 2017 - parallel zur Behandlung bei Dr. I.___

- im H.___

behandelt werde, l ägen persi s tierende posttraumatische Symptome nach K o pft rauma mit Commotio cerebri, HWS- Distorsion und V.a. Contus io

labyrinthi links vor, welche er sich im Rahmen eines Handballspiels am

2. April 2 0 1 7 zugezogen habe. Im Laufe der zwei Jahre hätt e n unter regelmässiger intensiver multimodaler sportphysiother apeutischer Rehab il i tation gewisse Teil erfolge erzielt werden können, allerdings bestünden bis dato – und für den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess im Vordergrund stehend – eine Balance störung und Gedächtnisstörung in Form von Konzentrations- und Aufmerksam keits defiziten sowie einer erhöhten Er müdbarkeit und allgemeinen Denkverlang samung. Die neuropsychologische Untersuchung vom März 2018 habe leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite ergeben, seither hätten keine weiteren neuropsychologischen Abklärungen mehr stattgefunden. Aus den oben genann ten Gründen sei eine 90%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Aus neu rologischer Sicht beinhalte die objektivierte kombinierte neuropsychologisch-vestibuläre Störung mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% in einer dem Patienten angepassten beruflichen (leichten) Tätigkeit ( Urk. 7/84). 3.7

Im Feststellungsblatt Einwand hielt Dr. M.___ vom RAD am 2 2. Oktober 2019 fest, nach Eingang des Einwandes sowie neuer medizinischer Unterlagen könne aus ve rsicherungsmedizinischer Sicht F olgendes festgestellt und damit die Stel lungnahme vom 2 4. Juli 2019 e ntsprechend revidiert werden: Es sei davon auszu gehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit er reicht werden könne. Eine prozentuale Einbusse von 30

% könne nac h Rück spra che mit dem RAD- Arzt Dr. med. N.___ zugestanden werden, sodass im September 2018 das Maximum der angepassten Tätigkeit erreicht worden sei. Eine Ein schränkung in einer angepassten T ätigkeit sei nachvollziehbar ( Urk. 7/87 S. 3). 3.8

Im Abschlussbericht der O.___ vom 3 1. Oktober 2018 hielt der zuständige Integrationsberater zusammenfassend fest, er sehe zur Zeit keine Möglichkeit , das Arbeitstraining in der Logistik mit dem Ziel der Leistungs steigerung auf 6 Stunden ( en tsprechend einer 50

% igen Arbeitslei stung im allge meinen Arbeitsmarkt) zielführend und in vorgegebener Zeit umzusetzen. Die Belastbarkeitsgrenze liege bei maximal 5 Stunden Präsenz pro Tag, die Arbeits leistung liege aufgrund der Beobachtungen bei 50-60

% im Vergleich zum allge meinen Arbeitsmarkt. Die gesundheitlichen Einschränkungen führten zu regel mässigen Instabilitäten seiner Leistung. Da der Ursprung nicht ersichtlich sei, brauche es weitere Abklärungen , inwiefern der Versicherte in den a llgemeinen Arbeitsmarkt integrierbar sei ( Urk. 7/58). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass seit der Mitteilung vom 2. Juni 2015 , welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, eine Verschlechterung des Gesund h eits zustandes eingetreten und der Beschwerdeführer als Profi h andballer nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneins si nd sich die Parteien hingegen darin, in welchem Umfang eine Restarbeits f ä h ig k e i t besteht. Die Beschwerdegegnerin legte

der angefochtene n Verfügung in medizin is cher Hinsich t die Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. M.___

vom 22. Oktober 2019 zugrunde, wonach in einer leidens an g e passten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 7 0

% gegeben sei

(E. 3.7 hievor ) . Dieser Einsch ät z ung kann jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend aufzu zeigen ist. 4.2

RAD- Arzt Dr. M.___

stellte

seine (im Vorbescheidverfahren revidierte) Einschät zung, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähig keit gegeben sei ,

auf die

Angaben von Dres .

K.___ und L.___ vom H.___ vom

1. Oktober 2019 ab (E. 3.6) .

Jedoch handelt es sich dabei

– so denn auch die ausdrücklichen Angaben

der u nte r z eichnenden

Ärztinne n

– (allein) um die Einschränkung aus neurologischer Sicht , welche die se

überdies als Mindestwert verstanden ( « mindestens » 30

% ). Mit anderen Worten stützte sich RAD Arzt

Dr. M.___

in seiner Stellungnahme nicht nur auf eine ungenaue (Mindest-)Angabe ab, sondern

liess

– wie beschwerdeweise zu Recht vor gebracht wird - auch gä nzlich ausser A cht, dass dem Beschwerdeführer

neben Einschrän kungen aus neurologische n

Gründen auch

noch

- weitergehende –

Einschrän kungen ( von jeweils 50

% )

a us psychiatr i s cher ( Dr. G.___ ; E. 3.2 und 3.5 )

sowie aus sportmedizinischer/orthopädischer Sicht

( Dr. I.___ ; E. 3.3 ) a ttestiert worden waren . Da somit eine Problemlage mit i nterdisziplinärem Charakter ge geben war ,

hätte sich auch eine interdisziplinäre Begutachtung aufgedrängt

(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2 ). Dies gilt um so mehr, als Einschränkungen u nter verschie denen medizin i schen Titeln zur Frage stehen und mangels einer vorgenommenen medizinischen Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich war , wie sich die verschiedenen attestierten T e ilarbeitsun fäh i g k eiten zueinander verhalten . Jedoch betrifft

der Aspekt, inwieweit sich attestierte Arbeitsunfähigkeiten überschneiden oder kumulieren,

ein e

sp e zifisch

mediz ini sche Frage , welche von den Fachärztinnen und -

ä rzten

zu beantworten ist

(und jedenfalls nicht von der rechtsanwendenden Behörde beantwortet werden kann; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_461/20 19 vom 22. November 2019, E. 4) .

Kommt hinzu , dass die Einschätzung

des RAD, wo nach ab September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70

% gegeben sei, auch

nic ht mit den Erkenntnissen aus den

durchgef ührten Arbeitstraining s korreliert . So wurde

das von der O.___ durchgeführte Arbeitstraining per Ende O ktobe r 2018 abge s chlossen und hielt der zuständige Integrationsberater Ende Oktober 2018 im Wesentlichen fest , die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

führten zu regelmässigen Instabilitäten seiner Leistung , wobei

d ie Belastbarkeitsgrenze

bei ma ximal 5 Stunden Präsenz pro Tag

liege bei einer Leistungsfähigkeit von 50-60

% (E. 3.8) . Da dies einem Pensum und Leistungsv e rmögen von

jedenfalls deutlich weniger als 70

% entspricht , lag auch insofern w eiterer Abkl ärungs bedarf auf der Hand . Denn s teht eine medizinische Einschätzung der Leistungs fähigkeit

– vorliegend diejenige des RAD - in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei -

vorliegend weitgehend attestiertem

( vgl.

Urk. 7/51 und Urk. 7/58 ) -

einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_737/2011 vom 1 6. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweis ). 4.3

Z usammenfassend ergibt sich , dass der medizinische Sachverhalt nicht rechts ge nüglich abgeklärt ist , weshalb sich die Arbeitsfähigkeit und das Le ist ungsver mögen in angepasster Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht hin länglich feststellen l assen . Zur Arbeitsfähigkeit - deren Verlauf seit der leistungs verneinenden Mitteilung vom 2. Juni 2015 interessiert - sind daher

weitere Abklärungen in Form einer int erdisziplinäre n Begutachtung erforderlich . Diese wird alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in e in Gesamter gebnis zu bringen haben, wobei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch des noch

zumutbaren Anforderungsprofils die Ergebnisse der berufl i chen Ein g l iederung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheisse n. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann ( auch )

zu den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustandes nicht abschliessend Stellung genommen werde

n. Was die für die Invalid it ätsbemessung massgeben d en Vergleichsein kom men be trifft, ist immerhin anzumerken, dass die Ausführungen der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 , wonach das anhand der Durch schnitts löhne gemäss IK-Auszug (Durchschnitt der Jahre 2 0 11 -2016 ; vgl. Urk.

7/ 78) ermittelte Val i deneinkommen nicht korrekt sei, da es auch Einkommen enthalte, welche der Beschwerdeführer « vor seiner Handballtätigkeit» erzielt habe,

«mithin auch befristete Arbeits stellen und Stellen, welche er aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat» (Urk. 6)

nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können . Dies gilt schon daher, als der Beschwerdeführer seine Handball karrier e in der Schweiz bereits im Jahr 2006 aufgenommen hat und es sich bei den entspre chenden Tätig keiten um (z.T. befristete; vgl. etwa Urk. 7/23) Nebenerwerbs ein kommen ge han delt hatte . Da z umindest fraglich erscheinend wird

im Hinblick auf die Fest set zung des Valideneinkommens

im Rahmen der Neuverfügung hin gegen vielmehr zu prü fen sein , ob der Bes chwerdeführer , welcher im Zeitpunkt des zur vor lie genden Neuanmeldu ng führenden Ereignisses vom 2. April 2017 bereits 41 - j ährig war und dessen befristeter (Dreijahres-) Vertrag mit dem Z.___ unab hängig vom besagten Ere i gnis

per Ende Mai 2017 auslief (Urk.

7/2 S. 4 ) ,

im Ge sundheitsfall sei nen Beruf als professioneller Handballspieler (altershalber

und/

od er mangels eines neuen Spielerv ertrags ) überhaupt noch weiterhin ausgeübt hätte (vgl. zu m Alter

Urteil des Bundesgerichts I 779 /03 vom 2 2. Juni 2004; E. 5, wonach Profihandballer ihren Beruf in der Regel bis ca .

zum 3 5. Lebensjahr ausüben könn en ) . 6 . 6 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Besc hwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) in der Höhe von Fr. 2'900. -- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann