Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, schloss die schulische Ausbildung in Peru ab und reist e 1988 in die Schweiz ein. Nach dreijährigem Studium an der H ochschule Z.___ ( Urk. 7/5/6 f.) schloss er im Oktober 1998 an der S chule A.___ mit dem musikpädagogisch-künstlerischen Diplom
ab ( Urk. 7/5/4 f.). Bis August 2000 war er als Musiklehrer tätig und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, arbeitete danach als Verkäufer ( Urk. 7/10) und begann sich im Selbststudium in der Computertechnik auszubilden ( Urk. 7/22). Seit März 2005 ist er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender
mit seiner Einzel firma B.___
angeschlossen ( Urk. 7/5/2).
Am 1 0. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf e in Fibromyalgie-Leiden und eine seit August 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Versicherten bei ( Urk. 7/10) und ersuchte um die Erfolgs rechnungen der letzten drei Jahre ( Urk. 7/11), worauf der Versicherte unter anderem seine Steuerdeklaratio nen 2015 und 2016 samt einzelne Rechnungen seiner Einzelfirma B.___ zustellte ( Urk. 7/13). Am 8. Mai 2017 ersuchte der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___ , Facharzt Rheumatologie , Sport und Innere Medizin, um Unterstützung in beruflicher Hinsicht ( Urk. 7/14). Die IV-Stelle klärte daraufhin mögliche Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Ver laufsprotokoll vom 1 2. September 2017, Urk. 7/32) und sprach dem Versicherten mit Mitteil un g vom 3 1. August 2017 ( Urk. 7/29 ) unter dem Titel Frühinterventi onsmassnahmen eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 19'700.-- zu für die Ausbildung als Informatiker EFZ für Berufsumsteiger , Fachrichtung Systemtech nik, später geändert in Applikationsentwicklung, an der S chule D.___ , welche von August 2018 bis Juli 2020 dauern sollte. Mit Mitteilung gleichen Datums verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, es liege keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität vor, und mit dem Hinweis, eine beschwerdefähige Verfügung könne schriftlich verlangt werden ( Urk. 7/30). Ausserdem teilt die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. September 2017 mit, dass auch kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 7/35).
Ende Oktober 2018 brach X.___ die im August 2018 begonnene Informatikerausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab (Schreiben vom 2 6. Oktober 2018 an den Schulleiter [ Urk. 7/44] und vom 1 1. Januar 2019 an die IV-Stelle [ Urk. 7/45] ) . Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 7/39) ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich um erneute Prüfung des Leistungsanspruchs . Hierauf ersuchte die IV-Stelle bei Dr. C.___ um ärztliche Auskünfte (Urk. 7/46 ff . ) und prüfte in verschiedenen Gesprächen weitere Eingliederungs massnahmen (Berufsberatungsprotokoll vom 2 4. Oktober 2019, Urk. 7/65). Hierzu nahm Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie, Chirurgie und Traumato logie, Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, am 17./1 9. Juni 2019 Stellung ( Urk. 7/51). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk. 7/52). Dagegen erhob X.___ am 2 4. Juni 2019 ( Urk. 7/53), begründet am 2 5. September 2019 ( Urk. 7/60), unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. September 2019 ( Urk. 7/56) ,
Einwand . Dr. C.___ ergänzte seine Ausführungen am 1 0. Oktober 2019 unter Beilage eines Therapie berichts der medizinischen Masseurin ( Urk. 7/62). Nach Rücksprache mit ihrem RAD (vgl. Urk. 7/65/5) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungsan spruch (berufliche Massnahme und Invalidenrente) ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 1. November 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Viertelsrente ab Oktober 2017, eventuell vor erneuter Entscheidung die Durchführung einer (medizinischen) Begutachtung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehml assung vom 7. Januar 2020 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer zur Kennt nisnahme zukam ( Urk. 8).
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 führte die Beschwerde gegnerin aus, sie habe am 1 3. August 2017 berufliche Massnahmen, und am 2 7. September 2017 den Anspruch auf eine Rente abgewiesen, da die ausgewie senen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auf das Zusatzgesuch hin hätten sie erneut berufliche Massnahmen geprüft. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen liege immer noch kein Gesundheitsschaden vor, der für Leistungen der Invalidenversi cherung qualifiziere. Die nachgereichten Berichte von Dr. C.___
und der Therapeutin trügen gemäss RAD keine neuen medizinische n Aspekte bei und beleg ten auch eine unveränderte Situation ; es würden keine bleibenden Funk tions ein schränkungen genannt ( Urk. 2). 1.2
In der Beschwerdeschrift vom 2 1. November 2019 ( Urk. 1) bringt der Beschwer deführer vor, dass das IV-Verfahren mit Anmeldung vom April 2017 begonnen habe und bisher nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid ordentlich abgeschlos sen worden sei (S. 6). Es lägen einzig Arztberichte des behandelnden Rheumato logen Dr. C.___ bei den medizinischen Akten. Seit Behandlungsbeginn im Jahre 2005 bestehe eine zwischen 50 % und 70 % schwankende Arbeitsunfähig keit. Der Beschwerdeführer schöpfe sämtliche Therapiemöglichkeiten aus, unter anderem Medizinische Trainingstherapie. Eine Verbesserung des Gesundheitszu standes sei angesichts des chronifizierten Verlaufs - entgegen der Ansicht des RAD - nicht zu erwarten. Es fehle ausserdem an einer nachvollziehbaren Begrün dung, weshalb nicht auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes abgestellt werde (S. 7). Der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit als Musik lehrer im Jahr 2000 gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Die Selbständigkeit habe es ihm erlaubt, die Arbeit entsprechend seinem Gesundheitszustand einzu teilen (S. 7 f.). Er sei durchschnittlich nie mehr als 60 % arbeitsfähig gewesen. Ein Einkommensvergleich sei nicht durchgeführt worden (S. 9). Die Beschwerde gegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie auf die Einwände nicht eingegangen sei (S. 8). 2.
Auf letzter es Vorbringen
- Verletzung der Begründungspflicht - ist infolge seiner formellen Natur vorab einzugehen. Ferner ist der Stellenwert der Mitteilungen vom 3 1. August ( Urk. 7/30) und 2 7. September 2017 ( Urk. 7/35) zur Bestimmung des Prozessthemas (Erst- oder Neuanmeldung) zu beurteilen. 2.1
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Nach Art. 43 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträge r schrift lich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG; Art. 57 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die IV-Stelle teilt der ver si cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 IVG). Sind die Anspruchsvoraussetzun gen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollum fänglich entsprochen, so können verschiedene, namentlich aufgeführte Leistun gen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden ( Art. 74 ter
der Verordnung über die Invaldenversiche rung [ IVV ] in Verbindung mit Art. 58 IVG). Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände der versi cherten Person bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b). 2.2
In der Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den nachgereichten medizinischen Unterlagen und schloss, dass sich hieraus keine neuen Erkennt nisse erschlössen; die gestellten Diagnosen seien gut behandelbar und bleibende Funktionseinschränkungen würden nicht genannt. Damit liege kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor und auch kein Rentenanspruch. Mit dieser Begründung setzte sich die Beschwerdegegnerin - wenn auch kurz -hinlänglich mit den vorgebrachten Einwänden auseinander, dies insbesondere in Anbetracht der äusserst rudimentär gehaltenen und sich im Wesentlichen in einer Unterstüt zung der Leistungsgesuche erschöpfenden Stellungnahmen des behandelnden Arztes. Die Begründungspflicht wird nicht verletzt, wenn der Inhalt juristisch falsch ist oder nicht zu überzeugen vermag oder auf mangelhaft abgeklärtem Sachverhalt beruht. 2.3
Die Mitteilungen vom 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1. September 2019 ( Urk. 7/56) ,
Einwand . Dr. C.___ ergänzte seine Ausführungen am 1 0. Oktober 2019 unter Beilage eines Therapie berichts der medizinischen Masseurin ( Urk. 7/62). Nach Rücksprache mit ihrem RAD (vgl. Urk. 7/65/5) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungsan spruch (berufliche Massnahme und Invalidenrente) ab ( Urk. 2).
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 führte die Beschwerde gegnerin aus, sie habe am 1 3. August 2017 berufliche Massnahmen, und am 2 7. September 2017 den Anspruch auf eine Rente abgewiesen, da die ausgewie senen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auf das Zusatzgesuch hin hätten sie erneut berufliche Massnahmen geprüft. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen liege immer noch kein Gesundheitsschaden vor, der für Leistungen der Invalidenversi cherung qualifiziere. Die nachgereichten Berichte von Dr. C.___
und der Therapeutin trügen gemäss RAD keine neuen medizinische n Aspekte bei und beleg ten auch eine unveränderte Situation ; es würden keine bleibenden Funk tions ein schränkungen genannt ( Urk. 2).
E. 1.2 In der Beschwerdeschrift vom 2 1. November 2019 ( Urk. 1) bringt der Beschwer deführer vor, dass das IV-Verfahren mit Anmeldung vom April 2017 begonnen habe und bisher nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid ordentlich abgeschlos sen worden sei (S. 6). Es lägen einzig Arztberichte des behandelnden Rheumato logen Dr. C.___ bei den medizinischen Akten. Seit Behandlungsbeginn im Jahre 2005 bestehe eine zwischen 50 % und 70 % schwankende Arbeitsunfähig keit. Der Beschwerdeführer schöpfe sämtliche Therapiemöglichkeiten aus, unter anderem Medizinische Trainingstherapie. Eine Verbesserung des Gesundheitszu standes sei angesichts des chronifizierten Verlaufs - entgegen der Ansicht des RAD - nicht zu erwarten. Es fehle ausserdem an einer nachvollziehbaren Begrün dung, weshalb nicht auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes abgestellt werde (S. 7). Der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit als Musik lehrer im Jahr 2000 gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Die Selbständigkeit habe es ihm erlaubt, die Arbeit entsprechend seinem Gesundheitszustand einzu teilen (S. 7 f.). Er sei durchschnittlich nie mehr als 60 % arbeitsfähig gewesen. Ein Einkommensvergleich sei nicht durchgeführt worden (S. 9). Die Beschwerde gegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie auf die Einwände nicht eingegangen sei (S. 8).
E. 2 Auf letzter es Vorbringen
- Verletzung der Begründungspflicht - ist infolge seiner formellen Natur vorab einzugehen. Ferner ist der Stellenwert der Mitteilungen vom 3 1. August ( Urk. 7/30) und 2 7. September 2017 ( Urk. 7/35) zur Bestimmung des Prozessthemas (Erst- oder Neuanmeldung) zu beurteilen.
E. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Nach Art. 43 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträge r schrift lich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG; Art. 57 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die IV-Stelle teilt der ver si cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 IVG). Sind die Anspruchsvoraussetzun gen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollum fänglich entsprochen, so können verschiedene, namentlich aufgeführte Leistun gen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden ( Art. 74 ter
der Verordnung über die Invaldenversiche rung [ IVV ] in Verbindung mit Art. 58 IVG). Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände der versi cherten Person bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b).
E. 2.2 In der Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den nachgereichten medizinischen Unterlagen und schloss, dass sich hieraus keine neuen Erkennt nisse erschlössen; die gestellten Diagnosen seien gut behandelbar und bleibende Funktionseinschränkungen würden nicht genannt. Damit liege kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor und auch kein Rentenanspruch. Mit dieser Begründung setzte sich die Beschwerdegegnerin - wenn auch kurz -hinlänglich mit den vorgebrachten Einwänden auseinander, dies insbesondere in Anbetracht der äusserst rudimentär gehaltenen und sich im Wesentlichen in einer Unterstüt zung der Leistungsgesuche erschöpfenden Stellungnahmen des behandelnden Arztes. Die Begründungspflicht wird nicht verletzt, wenn der Inhalt juristisch falsch ist oder nicht zu überzeugen vermag oder auf mangelhaft abgeklärtem Sachverhalt beruht.
E. 2.3 Die Mitteilungen vom 3
Dispositiv
- August 2017 (kein Anspruch auf berufliche Mass nahme ; Urk. 7/30 ) und vom 2
- September 2017 (kein Anspruch auf eine Invali denrente ; Urk. 7/35 ) ergingen ohne Vorbescheidverfahren und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch den Hinweis, dass schriftlich eine beschwerdefä hige Verfügung verlangt wer den könne, dies ohne Fristansetzung. Gegen diese Behandlung seiner Leistungsbegehren wandte sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten erstmals mit Schreiben vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 7/39). Da die Voraussetzungen von Art. 74 ter IVV offensichtlich nicht gegeben waren, kommt den Mitteilungen vom 3
- August 2017 sowie 27. September 2017 der Charakter eines Vorbescheides zu . Sie sind nicht im Sinne einer Verfügung rechtsbeständig ge worden , zumal sich der dannzumal noch nicht vertretene Beschwerdeführer innert vernünftiger Frist - insbesondere i m Hi nblick auf die im August 2018 angetretene Früh interventionsmassn a h me - dagegen wandte. Das Schreiben vom 1
- Juni 2018 ist daher nicht als Neuanmeldung zu betrachten. Insoweit beschränkt sich das Prozessthema nicht auf die Frage, ob seit erstmaliger Anspruchsabweisung in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eine Ände rung im anspruchsrelevanten Sachverhalt eingetre ten ist (vgl. hierzu: BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2).
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 3.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinwei sen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4 . 4 .1 Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am
- Mai 2017 ( Urk. 7/14) über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diffuse Schmerzsymptomat ik - bei m uskulärer Dysbalance , Muskelverkürzungen der Hämstrings - keine Anzeichen für ein entzündliches Geschehen - Intermittierende linksbetonte Nackenbeschwerden mit teils Ausstrahlung in den linken Arm und St.n . Missempfindungen (Ellenbogen/Hand) - Differenzialdiagnostisch (DD): Cerviko-thorakovertebrogenes Syndrom mit Triggerpunktproblematik (s.u.) - keine radikulären Zeichen - keine Hinweise für eine entzündlich rheumatische Problematik - vorübergehende a ktivierte Arthrose DIP Dig V rechts - DD: entzündlich rheumatisch - keine Hinweise (HLAB27 negativ) Als Begleitdiagnosen nannte er Vitaminmangel (D, B12, Folsäure), eine Ankylo sierung ISG links (Zufallsbefund CT Januar 2012), ein en Status nach leichter Fasciitis plantaris sowie ein en Status nach Urolithiasis links (1
- Januar 2012). Der seit Juli 2005 (vgl. Urk. 7/6/7) behandelnde Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer seit August 2001 zu 40 % , seit Dezember 2004 zu 50 % und seit 2
- Februar 2017 zu 70 % arbeitsunfähig. Realistisch sei eine Wiedererlan gung der 50%igen Arbeitsfähigkeit. Als Untersuchungsbefunde führte Dr. C.___ an der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Streckhaltung, eingeschränkte Flexion bei Verkürzung ischiocrural beidseits, ein en Fingerbodenabstand von 30 cm und eingeschränkte Dorsalextension auf, hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) diffuse Muskelver s pannungen cervikal ( Prox . Trapezi us / Levator / Sternoclaido ) sowie eine Rotationseinschränkung nach rechts um zirka 20°. Die Neurologie sei unauffällig und allgemein notierte er eine Dekondi tionierung . Zudem bestehe eine zunehmende Arthrose im Bereich vor allem der Grosszeh IP III beidseits. Er führte aus, der gelernte Musiker habe in den letzten 17 Jahren selbständig als IT-Experte gearbeitet, was ihm durch Einteilung seiner Arbeitszeit gelungen sei. Eine Steigerung über 50 % sei während der gesamten Zeit schmerz- und konzentrationsbedingt nicht möglich gewesen. Das aktuelle Abspringen eines Kunden habe ihn nun in eine finanziell schwierige Situation gebracht. Ziel sei es, die selbständige Tätigkeit im selbsterlernten Beruf zu 50 % weiterzuführen. Zur Verbesserung seiner Situation auf dem Arbeitsmarkt stelle sich die Frage nach möglich er Unterstützung zur Akkreditierung seiner IT-Tätigkeit. 4.2 Auf Anfrage um medizinische Auskünfte mittels Formular teilte Dr. C.___ mit Schreiben vom
- Februar 2019 und unter Verweis auf seinen Bericht vom
- Mai 2017 ( E. 4.1) mit, es habe sich im Verlauf nichts geändert. Die Anforderungen an die von der IV finanzierte Ausbildung als IT-Ex perte seien vom Beschwerdeführer unterschätzt worden. Der Zeitaufwand sei so gross gewesen, dass es schon inner halb der ersten zwei Monate zu insgesamt neun Tagen Absenzen als Folge einer Verschlechterung des Zustandes gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung abbrechen müssen. Er ( Dr. C.___ ) ersuche um nochmalige Evalua tion weiterer Integrationsmöglichkeiten ( Urk. 7/47). Dem Schreiben legte er ärzt liche Atteste über eine seit
- März 2019 bis 3
- Juni 2019 bestehende Arbeits unfähigkeit von 60 % bei ( Urk. 7/49). 4.3 RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 17./1
- Juni 2019 das Anforderungsprofil eines IT-Experten als im Rahmen des medizinisch zumut baren Belastungsprofils . Dieses umschrieb er als leichte, wechselbelastende Tätig keit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelas tende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten und solch e in weiter Armvorhalte. Er be merkte , dass die ärztli chen Angaben nicht wirklich schlüssig und die Attestierung der Arbeitsunfähig keit nicht plausibel seien, da bis auf eine muskuläre Dysbalance keine wesentli chen pathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Ein e muskuläre Dysbalance sei gut behandelbar und stelle keinen lang an dauernden Gesundheits schaden dar ( Urk. 7/51). 4.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm Dr. C.___ am 1
- September 2019 zum Vorbescheid Stellung. Er habe ab 2017 eine schwankende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50-70 % attestiert. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer auch als Selbständigerwerbender bis Februar 2017 nie mehr als 50 % habe arbei ten können. Die muskuläre Dysbalance mit immer wiederkehrenden Trigger punkt-Problemen und persistierenden Spannungskopfschmerzen schränke die Arbeit sfähigkeit insofern ein , als die Konzentration stark abnehme und die Müdigkeit zu jeweils längerdauernden Pausen zwinge. Auch in Abwesenheit radikulärer Schmerzsymptome erschienen die Schmerzen plausibel. Er ( Dr. C.___ ) erachte die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 5 0 % im ange stammten Beruf als I T-Techniker als gegeben. Eine Steigerungsfähigkeit wäre denkbar. Der langdauernde Prozess und die immer wiederkehrenden Kopfschmer zen liessen diesbezüglich die Prognose als schlecht erscheinen ( Urk. 7/56). Ergän zend schrieb Dr. C.___ , zwar schliesse die aufgeführte Diagnoseliste ein entzündlich rheumatisches Geschehen aus. Das allein sei kein Ausschluss kriterium für die bestehenden Problematiken am Bewegungsapparat des Beschwerdefüh rers. Die Schmerzepisoden träten mit Regelmässigkeit auf, im Schn itt ein- bis zweimal pro Monat , und führten jeweils zu einem ein- bis drei tägigen Arbeits ausfall ( Urk. 7/62).
- 5.1 Die vom behandelnden Arzt Dr. C.___ diagnostizierten Leiden erschöpfen sich im Wesentlichen in Schmerzsyndromen, deren Ursache er mangels Nachweis nicht in einem entzündlichen rheumatisch en oder neurologischen Krankheitsbild sah . Die Beurt eilung von Dr. E.___ , wonach ein andauerndes, die Arbeitsfähig keit als IT-Spezialist einschränkendes Leiden nicht ausgewiesen ist, ist daher nicht un schlüssig. Indes erachtet e der behandelnde Arzt d ie geklagten Schmerzen sowie den dadurch bedingte n Ausfall der Leistungsfähigkeit offenbar als g laubhaft und ausgewiesen (vgl. Urk. 7/62) , auch wenn er dies nicht durch dargelegte Befunde erhärtet e und sich - jedenfalls für den Zeitraum vor seiner ersten Arbeitsunfähig keitsbescheinigung 2017 - einzig auf Angaben des Beschwerdeführers stützte . Eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit infolge der allenfalls krankheitswertigen Schmerz- und Konzentrationsprobleme - sei es im ange stammten Beruf als Musiker, sei es im sich ange eigneten Beruf als Informatiker - können anhand der vorliegenden Akten dennoch nicht ausge schlossen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die objektive Beweislast , wonach die versi cherte Person, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte, den Anspruch auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen, ableiten wollte (vgl. statt vieler: BGE 144 V 50 E. 4.3) , die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, erst greift, wenn keine weitere n Abklärungen mehr möglich sind oder keine n wesentlichen Erkenntnisgewinn mehr erwarten lassen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und E. 2.1). Ausserdem bleibt angesichts der erst im Juli 2005 aufge nommenen Behandlung bei Dr. C.___ unklar, ob und in welchem Ausmass ein allenfalls vorhandenes gesundheitliches Leiden zur Aufgabe des ursprünglich gelernten Berufes als Musiklehrer zwang. Die Eintragungen im IK ( Urk. 7/10) , wonach der Beschwerdeführer bis 1999 Kleinstbeträge als Musiker abrechnete , daneben Arbeitslosentaggelder bezog bzw. als Selbständigerwerbender (wohl als Musik lehrer) 1999 lediglich Fr. 26'100 .-- und 2001 Fr. 7'723.-- erzielt hatte und seinen Lebensunterhalt danach während vier Jahren als Verkäufer finanzierte, lassen zumindest auch wirtschaftliche Gründe als Ursache des Berufswechsels vermuten . Ferner lässt der Umstand, wonach das « Abspringen » eines langjährigen Kunden des Beschwerdeführers zu einer wesentlichen Ertragseinbusse als IT-Spezialist geführt haben soll (vgl. E. 4.1) , ebenfalls Zweifel an einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse wecken. Nichtsdestotrotz attestiert e der behandelnde Arzt jeden falls ab Februar 2017 medizinisch begründete Leistungseinbussen in erheblichem Ausmass (50-70%ige Arbeitsunfähigkeit), denen zum vorn e herein nicht jeglicher leistungsrelevanter Krankheitswert abgesprochen werden kann und denen daher im Rahmen der Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) nachgegangen werden muss. Da vorliegend nicht nur eine medizinische Begutachtung noch zu bestimmender Fachrichtung(en), sondern unter Umständen auch weitere erwerbliche Abklärun gen notwendig sind, rechtfertigt es sich, die Sache hierzu an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Septem ber 2003 E. 5.2). 5.2 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach geeigneten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprü ch e neu entscheide.
- Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig und werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.- - festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 2
- Oktober 2019 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärun g en im Sin ne der Erwägun g en, neu über d ie Leistungsansprü ch e des Beschwerdeführers verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00838
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, schloss die schulische Ausbildung in Peru ab und reist e 1988 in die Schweiz ein. Nach dreijährigem Studium an der H ochschule Z.___ ( Urk. 7/5/6 f.) schloss er im Oktober 1998 an der S chule A.___ mit dem musikpädagogisch-künstlerischen Diplom
ab ( Urk. 7/5/4 f.). Bis August 2000 war er als Musiklehrer tätig und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, arbeitete danach als Verkäufer ( Urk. 7/10) und begann sich im Selbststudium in der Computertechnik auszubilden ( Urk. 7/22). Seit März 2005 ist er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender
mit seiner Einzel firma B.___
angeschlossen ( Urk. 7/5/2).
Am 1 0. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf e in Fibromyalgie-Leiden und eine seit August 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Versicherten bei ( Urk. 7/10) und ersuchte um die Erfolgs rechnungen der letzten drei Jahre ( Urk. 7/11), worauf der Versicherte unter anderem seine Steuerdeklaratio nen 2015 und 2016 samt einzelne Rechnungen seiner Einzelfirma B.___ zustellte ( Urk. 7/13). Am 8. Mai 2017 ersuchte der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___ , Facharzt Rheumatologie , Sport und Innere Medizin, um Unterstützung in beruflicher Hinsicht ( Urk. 7/14). Die IV-Stelle klärte daraufhin mögliche Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Ver laufsprotokoll vom 1 2. September 2017, Urk. 7/32) und sprach dem Versicherten mit Mitteil un g vom 3 1. August 2017 ( Urk. 7/29 ) unter dem Titel Frühinterventi onsmassnahmen eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 19'700.-- zu für die Ausbildung als Informatiker EFZ für Berufsumsteiger , Fachrichtung Systemtech nik, später geändert in Applikationsentwicklung, an der S chule D.___ , welche von August 2018 bis Juli 2020 dauern sollte. Mit Mitteilung gleichen Datums verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, es liege keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität vor, und mit dem Hinweis, eine beschwerdefähige Verfügung könne schriftlich verlangt werden ( Urk. 7/30). Ausserdem teilt die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. September 2017 mit, dass auch kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 7/35).
Ende Oktober 2018 brach X.___ die im August 2018 begonnene Informatikerausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab (Schreiben vom 2 6. Oktober 2018 an den Schulleiter [ Urk. 7/44] und vom 1 1. Januar 2019 an die IV-Stelle [ Urk. 7/45] ) . Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 7/39) ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich um erneute Prüfung des Leistungsanspruchs . Hierauf ersuchte die IV-Stelle bei Dr. C.___ um ärztliche Auskünfte (Urk. 7/46 ff . ) und prüfte in verschiedenen Gesprächen weitere Eingliederungs massnahmen (Berufsberatungsprotokoll vom 2 4. Oktober 2019, Urk. 7/65). Hierzu nahm Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädie, Chirurgie und Traumato logie, Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, am 17./1 9. Juni 2019 Stellung ( Urk. 7/51). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk. 7/52). Dagegen erhob X.___ am 2 4. Juni 2019 ( Urk. 7/53), begründet am 2 5. September 2019 ( Urk. 7/60), unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 1. September 2019 ( Urk. 7/56) ,
Einwand . Dr. C.___ ergänzte seine Ausführungen am 1 0. Oktober 2019 unter Beilage eines Therapie berichts der medizinischen Masseurin ( Urk. 7/62). Nach Rücksprache mit ihrem RAD (vgl. Urk. 7/65/5) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungsan spruch (berufliche Massnahme und Invalidenrente) ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 1. November 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Viertelsrente ab Oktober 2017, eventuell vor erneuter Entscheidung die Durchführung einer (medizinischen) Begutachtung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehml assung vom 7. Januar 2020 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer zur Kennt nisnahme zukam ( Urk. 8).
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 führte die Beschwerde gegnerin aus, sie habe am 1 3. August 2017 berufliche Massnahmen, und am 2 7. September 2017 den Anspruch auf eine Rente abgewiesen, da die ausgewie senen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auf das Zusatzgesuch hin hätten sie erneut berufliche Massnahmen geprüft. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen liege immer noch kein Gesundheitsschaden vor, der für Leistungen der Invalidenversi cherung qualifiziere. Die nachgereichten Berichte von Dr. C.___
und der Therapeutin trügen gemäss RAD keine neuen medizinische n Aspekte bei und beleg ten auch eine unveränderte Situation ; es würden keine bleibenden Funk tions ein schränkungen genannt ( Urk. 2). 1.2
In der Beschwerdeschrift vom 2 1. November 2019 ( Urk. 1) bringt der Beschwer deführer vor, dass das IV-Verfahren mit Anmeldung vom April 2017 begonnen habe und bisher nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid ordentlich abgeschlos sen worden sei (S. 6). Es lägen einzig Arztberichte des behandelnden Rheumato logen Dr. C.___ bei den medizinischen Akten. Seit Behandlungsbeginn im Jahre 2005 bestehe eine zwischen 50 % und 70 % schwankende Arbeitsunfähig keit. Der Beschwerdeführer schöpfe sämtliche Therapiemöglichkeiten aus, unter anderem Medizinische Trainingstherapie. Eine Verbesserung des Gesundheitszu standes sei angesichts des chronifizierten Verlaufs - entgegen der Ansicht des RAD - nicht zu erwarten. Es fehle ausserdem an einer nachvollziehbaren Begrün dung, weshalb nicht auf die Einschätzung des behandelnden Facharztes abgestellt werde (S. 7). Der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit als Musik lehrer im Jahr 2000 gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Die Selbständigkeit habe es ihm erlaubt, die Arbeit entsprechend seinem Gesundheitszustand einzu teilen (S. 7 f.). Er sei durchschnittlich nie mehr als 60 % arbeitsfähig gewesen. Ein Einkommensvergleich sei nicht durchgeführt worden (S. 9). Die Beschwerde gegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie auf die Einwände nicht eingegangen sei (S. 8). 2.
Auf letzter es Vorbringen
- Verletzung der Begründungspflicht - ist infolge seiner formellen Natur vorab einzugehen. Ferner ist der Stellenwert der Mitteilungen vom 3 1. August ( Urk. 7/30) und 2 7. September 2017 ( Urk. 7/35) zur Bestimmung des Prozessthemas (Erst- oder Neuanmeldung) zu beurteilen. 2.1
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Nach Art. 43 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträge r schrift lich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG; Art. 57 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die IV-Stelle teilt der ver si cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 IVG). Sind die Anspruchsvoraussetzun gen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollum fänglich entsprochen, so können verschiedene, namentlich aufgeführte Leistun gen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden ( Art. 74 ter
der Verordnung über die Invaldenversiche rung [ IVV ] in Verbindung mit Art. 58 IVG). Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände der versi cherten Person bloss zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b). 2.2
In der Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den nachgereichten medizinischen Unterlagen und schloss, dass sich hieraus keine neuen Erkennt nisse erschlössen; die gestellten Diagnosen seien gut behandelbar und bleibende Funktionseinschränkungen würden nicht genannt. Damit liege kein invalidisie render Gesundheitsschaden vor und auch kein Rentenanspruch. Mit dieser Begründung setzte sich die Beschwerdegegnerin - wenn auch kurz -hinlänglich mit den vorgebrachten Einwänden auseinander, dies insbesondere in Anbetracht der äusserst rudimentär gehaltenen und sich im Wesentlichen in einer Unterstüt zung der Leistungsgesuche erschöpfenden Stellungnahmen des behandelnden Arztes. Die Begründungspflicht wird nicht verletzt, wenn der Inhalt juristisch falsch ist oder nicht zu überzeugen vermag oder auf mangelhaft abgeklärtem Sachverhalt beruht. 2.3
Die Mitteilungen vom 3 1. August 2017 (kein Anspruch auf berufliche Mass nahme ; Urk. 7/30 ) und vom 2 7. September 2017 (kein Anspruch auf eine Invali denrente ; Urk. 7/35 ) ergingen ohne Vorbescheidverfahren und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch den Hinweis, dass schriftlich eine beschwerdefä hige Verfügung verlangt wer den könne, dies ohne Fristansetzung. Gegen diese Behandlung seiner Leistungsbegehren wandte sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten erstmals mit Schreiben vom 1 8. Juni 2018 ( Urk. 7/39). Da die Voraussetzungen von Art. 74 ter IVV offensichtlich nicht gegeben waren, kommt den Mitteilungen vom 3 1. August 2017 sowie 27.
September 2017 der Charakter eines Vorbescheides zu . Sie sind nicht im Sinne einer Verfügung rechtsbeständig ge worden , zumal sich der dannzumal noch nicht vertretene Beschwerdeführer innert vernünftiger Frist - insbesondere i m Hi nblick auf die im August 2018
angetretene Früh interventionsmassn a h me
- dagegen wandte. Das Schreiben vom 1 8. Juni 2018 ist daher nicht als Neuanmeldung zu betrachten. Insoweit beschränkt sich das Prozessthema nicht auf die Frage, ob seit erstmaliger Anspruchsabweisung in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eine Ände rung im anspruchsrelevanten Sachverhalt eingetre ten ist (vgl. hierzu: BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2). 3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2
3.2.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 3.2.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinwei sen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 3.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4 .
4 .1
Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 ( Urk. 7/14) über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diffuse Schmerzsymptomat ik - bei m uskulärer Dysbalance , Muskelverkürzungen der Hämstrings - keine Anzeichen für ein entzündliches Geschehen - Intermittierende linksbetonte Nackenbeschwerden mit teils Ausstrahlung in den linken Arm und St.n . Missempfindungen (Ellenbogen/Hand) - Differenzialdiagnostisch (DD): Cerviko-thorakovertebrogenes Syndrom mit Triggerpunktproblematik (s.u.) - keine radikulären Zeichen - keine Hinweise für eine entzündlich rheumatische Problematik - vorübergehende a ktivierte Arthrose DIP Dig V rechts - DD: entzündlich rheumatisch - keine Hinweise (HLAB27 negativ)
Als Begleitdiagnosen nannte er Vitaminmangel (D, B12, Folsäure), eine Ankylo sierung ISG links (Zufallsbefund CT Januar 2012), ein en Status nach leichter Fasciitis
plantaris sowie ein en Status nach Urolithiasis links (1 8. Januar 2012). Der seit Juli 2005 (vgl. Urk. 7/6/7) behandelnde Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer seit August 2001 zu 40 % , seit Dezember 2004 zu 50 % und seit 2 0. Februar 2017 zu 70 % arbeitsunfähig. Realistisch sei eine Wiedererlan gung der 50%igen Arbeitsfähigkeit. Als Untersuchungsbefunde führte Dr. C.___ an der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Streckhaltung, eingeschränkte Flexion bei Verkürzung ischiocrural beidseits, ein en Fingerbodenabstand von 30 cm und eingeschränkte Dorsalextension auf, hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) diffuse Muskelver s pannungen cervikal ( Prox . Trapezi us / Levator / Sternoclaido ) sowie eine Rotationseinschränkung nach rechts um zirka 20°. Die Neurologie sei unauffällig und allgemein notierte er eine Dekondi tionierung . Zudem bestehe eine zunehmende Arthrose im Bereich vor allem der Grosszeh IP III beidseits. Er führte aus, der gelernte Musiker habe in den letzten 17 Jahren selbständig als IT-Experte gearbeitet, was ihm durch Einteilung seiner Arbeitszeit gelungen sei. Eine Steigerung über 50 % sei während der gesamten Zeit schmerz- und konzentrationsbedingt nicht möglich gewesen. Das aktuelle Abspringen eines Kunden habe ihn nun in eine finanziell schwierige Situation gebracht. Ziel sei es, die selbständige Tätigkeit im selbsterlernten Beruf zu 50 % weiterzuführen. Zur Verbesserung seiner Situation auf dem Arbeitsmarkt stelle sich die Frage nach möglich er Unterstützung zur Akkreditierung seiner IT-Tätigkeit. 4.2 Auf Anfrage um medizinische Auskünfte mittels Formular teilte Dr. C.___ mit Schreiben vom 5. Februar 2019 und unter Verweis auf seinen Bericht vom 8. Mai 2017 ( E. 4.1) mit, es habe sich im Verlauf nichts geändert. Die Anforderungen an die von der IV
finanzierte Ausbildung als IT-Ex perte seien vom Beschwerdeführer unterschätzt worden. Der Zeitaufwand sei so gross gewesen, dass es schon inner halb der ersten zwei Monate zu insgesamt neun Tagen Absenzen als Folge einer Verschlechterung des Zustandes gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung abbrechen müssen. Er ( Dr. C.___ ) ersuche um nochmalige Evalua tion weiterer Integrationsmöglichkeiten ( Urk. 7/47). Dem Schreiben legte er ärzt liche Atteste über eine seit 1. März 2019 bis 3 0. Juni 2019 bestehende Arbeits unfähigkeit von 60 %
bei ( Urk. 7/49). 4.3 RAD-Arzt Dr. E.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 17./1 9. Juni 2019 das Anforderungsprofil eines IT-Experten als im Rahmen des medizinisch zumut baren Belastungsprofils . Dieses umschrieb er als leichte, wechselbelastende Tätig keit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelas tende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten und solch e in weiter Armvorhalte. Er be merkte , dass die ärztli chen Angaben nicht wirklich schlüssig und die Attestierung der Arbeitsunfähig keit nicht plausibel seien, da bis auf eine muskuläre Dysbalance keine wesentli chen pathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Ein e muskuläre Dysbalance sei gut behandelbar und stelle keinen lang an dauernden Gesundheits schaden dar ( Urk. 7/51). 4.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm Dr. C.___
am 1 1. September 2019 zum Vorbescheid Stellung. Er habe ab 2017 eine schwankende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50-70 % attestiert. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer auch als Selbständigerwerbender bis Februar 2017 nie mehr als 50 % habe arbei ten können. Die muskuläre Dysbalance mit immer wiederkehrenden Trigger punkt-Problemen und persistierenden Spannungskopfschmerzen schränke die Arbeit sfähigkeit insofern ein , als die Konzentration stark abnehme und die Müdigkeit zu jeweils längerdauernden Pausen zwinge. Auch in Abwesenheit radikulärer Schmerzsymptome erschienen die Schmerzen plausibel. Er ( Dr. C.___ ) erachte die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 5 0 % im ange stammten Beruf als I T-Techniker als gegeben. Eine Steigerungsfähigkeit wäre denkbar. Der langdauernde Prozess und die immer wiederkehrenden Kopfschmer zen liessen diesbezüglich die Prognose als schlecht erscheinen ( Urk. 7/56). Ergän zend schrieb Dr. C.___ , zwar schliesse die aufgeführte Diagnoseliste ein entzündlich rheumatisches Geschehen aus. Das allein sei kein Ausschluss kriterium für die bestehenden Problematiken am Bewegungsapparat des Beschwerdefüh rers. Die Schmerzepisoden träten mit Regelmässigkeit auf, im Schn itt ein- bis zweimal pro Monat , und führten jeweils zu einem ein- bis drei tägigen Arbeits ausfall ( Urk. 7/62). 5.
5.1
Die vom behandelnden Arzt Dr. C.___ diagnostizierten Leiden erschöpfen sich im Wesentlichen in Schmerzsyndromen, deren Ursache er mangels Nachweis nicht in einem entzündlichen rheumatisch en oder neurologischen Krankheitsbild sah . Die Beurt eilung von Dr. E.___ , wonach ein andauerndes, die Arbeitsfähig keit als IT-Spezialist einschränkendes Leiden nicht ausgewiesen ist, ist daher nicht
un schlüssig. Indes erachtet e der behandelnde Arzt d ie geklagten Schmerzen sowie den dadurch bedingte n Ausfall der Leistungsfähigkeit offenbar als g laubhaft und ausgewiesen (vgl. Urk. 7/62) , auch wenn er dies nicht durch dargelegte Befunde erhärtet e und sich - jedenfalls für den Zeitraum vor seiner ersten Arbeitsunfähig keitsbescheinigung 2017 - einzig auf Angaben des Beschwerdeführers stützte . Eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit infolge der allenfalls krankheitswertigen Schmerz- und Konzentrationsprobleme
- sei es im ange stammten Beruf als Musiker, sei es im sich ange eigneten Beruf als Informatiker - können anhand der vorliegenden Akten dennoch nicht ausge schlossen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die objektive Beweislast , wonach die versi cherte Person, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte, den Anspruch auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen, ableiten wollte (vgl. statt vieler: BGE 144 V 50 E. 4.3) ,
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, erst greift, wenn keine weitere n Abklärungen mehr möglich sind oder keine n wesentlichen Erkenntnisgewinn mehr erwarten lassen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und E. 2.1). Ausserdem bleibt angesichts der erst im Juli 2005 aufge nommenen Behandlung bei Dr. C.___ unklar, ob und in welchem Ausmass ein allenfalls vorhandenes gesundheitliches Leiden zur Aufgabe des ursprünglich gelernten Berufes als Musiklehrer zwang. Die Eintragungen im IK ( Urk. 7/10) , wonach der Beschwerdeführer bis 1999 Kleinstbeträge als Musiker abrechnete ,
daneben Arbeitslosentaggelder bezog bzw. als Selbständigerwerbender (wohl als Musik lehrer) 1999 lediglich Fr. 26'100 .-- und 2001 Fr. 7'723.-- erzielt hatte und seinen Lebensunterhalt danach während vier Jahren als Verkäufer finanzierte, lassen zumindest auch wirtschaftliche Gründe als Ursache des Berufswechsels vermuten . Ferner lässt der Umstand, wonach das « Abspringen » eines langjährigen Kunden des Beschwerdeführers zu einer wesentlichen Ertragseinbusse als IT-Spezialist geführt haben soll (vgl. E. 4.1) , ebenfalls Zweifel an einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse wecken. Nichtsdestotrotz attestiert e der behandelnde Arzt jeden falls ab Februar 2017 medizinisch begründete Leistungseinbussen in erheblichem Ausmass (50-70%ige Arbeitsunfähigkeit), denen zum vorn e herein nicht jeglicher leistungsrelevanter Krankheitswert abgesprochen werden kann und denen daher im Rahmen der Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) nachgegangen werden muss.
Da vorliegend nicht nur eine medizinische Begutachtung noch zu bestimmender Fachrichtung(en), sondern unter Umständen auch weitere erwerbliche Abklärun gen notwendig sind, rechtfertigt es sich, die Sache hierzu an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Septem ber 2003 E. 5.2). 5.2
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach geeigneten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprü ch e
neu entscheide. 6.
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig und werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-
- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärun g en im Sin ne der Erwägun g en, neu über d ie Leistungsansprü ch e des Beschwerdeführers verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler