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IV.2019.00835

Keine triftigen Gründe für ein Abweichen von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rechtlicher Sicht; Invaliditätsbemessung gemäss der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode bei Teilerwerbstätigen ohne einen Aufgabenbereich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Verkäuferin tätig, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeits platz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 6 /9/67) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihres linken Kniegelenks zuzog (Urk. 6 /9/50, Urk. 6 /9/66). In der Folge wurde das linke Kniegelenk der Versicherten am 7. August 2012 vorerst mittels einer T eilprothese (Urk. 6 /9/7-8) und am

7. August 2013 mittels einer T otalpro these ( Urk. 6/48/5, Urk. 6 /48/49 , Urk. 6/ 134/87-88 )

prothetisch versorgt . Am 24. Sep tember 2012 (Urk. 6 /5) meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Knieprobleme bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an

(Urk. 6 /5 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Swica Versi cherungen AG ( Swica ), betreffend den Unfall der Versicherten vom 9. Dezember 2011 bei (Urk. 6 /17/1-82, Urk. 6 /48/1-53, Urk. 6 /63/1-35 , Urk. 6/134/1-138 ) und stellte im Rahmen einer von der Swica angeordneten orthopädischen Begutachtung dem Gutachter Zu satzfragen (Urk. 6 /21, Urk. 6 /30). Mit Mitteilungen vom 12. März 2014 (Urk. 6 /44) und vom 20. Januar 2015 (Urk. 6 /59) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /72, Urk. 6 /87) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6 /93-94) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 eine Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. September 201 4. In Gutheis sung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 3 0. September 2016 (Prozess Nr.

IV.2016.00124; Urk. 6/110) die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Ver fügung über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück. 1.2

In Nachachtung des Urteils v o m 3 0. September 2016 ( Urk. 6/110 ) liess d ie IV-Stelle die Versicherte bi disziplinär (Fachgebiete: Psychiatrie und Orthopädie; Urk.

6/136) begutachten (Gutachten vom 1 1. August 2017 , Urk. 6/140/97 ; Urk. 6/140/1-2

17) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/149) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2016 in Aus sicht. Nachdem die Versicherte am 1. Februar 2018 dagegen Einwendungen erhoben hatte ( Urk. 6/172) , hob die IV-Stelle mit Erlass des Vorbescheids vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 6/222) den Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 wiederer wägungsweise auf und stellte der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2013 und einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2016 in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 6. August 2019 Stellung ( Urk. 6/231). Mit Verfü gung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 6/238 und Urk. 6/235 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1. November 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ihr ab 1. März 2013 eine halbe Rente, ab 1. November 2013 eine Dreiviertels rente und ab 1. April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 (Urk. 5 ) beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2020 (Urk. 7 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlech terung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufest setzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwir kend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugespro chen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2).

1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V

361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8

Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen.

Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Ent wicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto

- im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden

Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet ( BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum freiwillig auf ein Pensum von 80 % reduziert habe, um mehr Freizeit zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 80 %

eine Erwerbstätigkeit und im restlichen Umfang von 20 % nicht versicherte Freizeitaktivitäten ausüben würde. Ab März 2013 sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten gewesen. Im August 2013 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihr nur noch die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten gewesen . Ab 1. September 20 1 6 habe sich ihr Gesundheitszustand erneut verschlechtert und es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten gewesen. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits im Jahre 2001 unter einer depressiven Störung gelitten habe. Infolge von Residuen der rezidivierenden Depression habe sie nicht mehr im vollzeitlichen Umfang als Verkäuferin tätig sein können, weshalb sie das Arbeitspensum bei der Bäckerei Y.___

aus gesundheitlichen Gründen zuerst ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe ( Urk. 1 S. 3). Zudem habe sie ihre bisherige kleine Wohnung aufgegeben und sei in ein grosses Einfamilienhaus um gezogen . Darin sei sie für den Haushalt für sich, für ihren Lebenspartner und für ihre (erwach sene) in Ausbildung befindliche Tochter besorgt gewesen . Da die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung von Familien angelegenheiten zu einer Überforderung geführt hätten, habe sie ihr Erwerbspen sum reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 4). Da sie das bisher ausgeü bte vollzeitliche Arbeitspensum auf Grund einer gesundheitlichen Überforderung bei gleichzeiti ger Bewältigung eines Aufgabenbereichs mit einem besonders aufwändigen Haushalt reduziert habe, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsscha den im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen wäre und es sei das Validen einkommen anhand des von ihr im Jahre 2013 bei der Bäckerei -Konditorei

Y.___ erzielten Verdienstes, umgerechnet auf

einen hypothetisch bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum erzielten Verdienst, zu bemessen ( Urk. 1 S. 7). Da es zudem mit Abschluss der Berufsbildung ihrer Tochter im August 2013 zu einer Entlastung im Aufgabenbereich gekommen wäre , sei von einer Erhöhung des Arbeitspensum s auf ein vollzeitliches Pensum

im Gesundheitsfall spätestens ab diesem Zeitpunkt auszugehen ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. Sep tember 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2016.00124 ; Urk. 6/110), dass weder die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der A.___

in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2014 (E. 4.5) noch die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ vom 5. Septem ber 2014 und vom 18. Februar 2015 zu überzeugen vermocht hätten, weshalb der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die psychi schen Beschwerden nicht aus reichend abgeklärt

worden sei (E. 4.6). Im Folgenden ist daher anhand der nach Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/93-94) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärungen zu prüfen, ob die Rentenzusprache mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.

2) zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall im vollzeitlichen oder in einem teilzeitlich en

Um fang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde , zu prüfen . 3.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rente nanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V

334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwa ngsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) im Umfang von 8 0 % als Erwerbs tätige und im rest lichen Umfang von 20 % als eine ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbereich Tätige ( Urk. 2). Von der Beschwer deführerin wird diese Qualifikation bestritten ( Urk. 1 S. 7 ). 3.4

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin vom 9. September 2002 bis 3 0. April 2008 bei der C.___ , D.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Bibliotheksmit arbeiterin tätig ( Urk. 6/33/5-6 S. 1). Gemäss den Angaben der C.___ im Arbeitszeugnis vom 3 0. April 2008 ( Urk. 6/33/5-6) habe die Beschwerdefüh rerin die Arbeitsstelle bei der C.___ verlassen, um in ihrem ange stammten Beruf eine Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arb eitspensums anzutreten (S. 2). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 1. August 2009 bis 3 1. Oktober 2012 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Confiserie-Verkäuferin tätig ( Urk. 6/33/4). Gemäss den Angaben der Bäckerei-Konditorei Y.___ vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 6/35) war die Beschwerdeführerin bei dieser vom 1. August bis 3 1. Dezember 2009 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'400.--), vom 1. Januar 2010 bis 3 1. Juli 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'960.--) und ab 1. August 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'520.-- ) tätig. 3.5

In dem von ihr ausgefüllten Formular «Schadenmeldung UVG» vom 2 7. Dezember 2011 ( Urk. 6/9/67) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beziehungs weise im Umfang von 33. 6 Stunden in der Woche (bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche und bei einem Monatslohn von Fr. 3'520.--) tätig gewesen sei. 3. 6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , beantwortete in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2013 ( Urk. 6/31) die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitspensums bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise auf Grund einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 80 % reduziert habe , folgendermassen: «Die 20%- ige Einschrän kung(en) war(en) ausschliesslich auf Grund privater Wünsche vereinbart. Sie konnte einfach Beruf und Familie nicht voll miteinander koordinieren». Demzu folge gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ an, dass sie auf ihren Wunsch hin und ausschliesslich aus privaten Gründen eine Reduktion des Arbeitspensums um 20 %

mit der Bäckerei-Konditorei Y.___

vereinbart habe, weil sie bei einem Arbeitspensum von 100 % ihre beruflichen Verpflich tungen und ihr Familienleben nicht genügend habe vereinbaren können. 3.7

In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 ( Urk. 6/85 /1-6) zum V orbescheid vom 3. Juni 2015 ( Urk. 6/72) führt e die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr - nach einem (psychischen) Zusammenbruch im Jahre 2001 (S. 1) - ab dem Jahre 2002 möglich gewesen sei, neben der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder ein teilzeitliches Arbeitspensum in der Bibliothek der C.___ auszuüben. Diese Anstellung habe sie per Ende April 2008 gekündigt, um nach der Entlastung von der Kinderbetreuung eine Arbeitsstelle im angestammten Beruf in einem vollzeitlichen Umfang anzutreten. In der Folge habe sich indes gezeigt, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit wegen der Residuen der Depression nicht während einer längeren Zeit habe durchhalten können. Aus diesem Grunde habe sie das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum zuerst ab Januar 2010 auf 90 % und an schliessend ab August 2011 auf 80 % reduziert (S. 2). 3.8

In der Beschwerde vom 2 7. Januar 2016 ( Urk. 6/108/3-12) gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/94) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

wegen Residuen der rezidivierenden Depression nicht während einer längeren Zeit durchgehalten habe, und dass sie deshalb das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe ( Urk. 6/108/5), und dass sie ohne Gesund heitsschaden im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig wäre ( Urk. 6/108/11). 3.9

In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 ( Urk. 6/172) zum Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/149) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Anstellung bei der C.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % per Ende April 2008 gekündigt habe, um in ihrem angestammten Beruf eine Voll zeitstelle anzunehmen, da sie auf Grund des fortgeschrittenen Alters ihrer Kinder im Aufgabenbereich von der Betreuungsarbeit entlastet worden sei. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass sie i n der Folge wegen der Residuen der Depression die Vollzeiterwerbstätigkeit nicht für eine länge re Zeit habe durch halten können, und hielt fest: «Ein z ig gesundheitliche Gründe, keineswegs jedoch der im Vorbescheid angenommene Bedarf nach Freizeit zwang die Versicherte - entgegen ihrem ursprünglichen Willen - zur stufenweisen Herabsetzung des Erwerbspensums» (S. 2).

3.10

In ihrer Beschwerde vom 2 1. November 2019 ( Urk.

1) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ i nfolge von Residuen einer rezidivierenden Depression ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 %

habe reduzieren müssen (S. 3). Zudem führte sie aus, dass die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung eines besonders aufwändigen Haushalt s in einem gros sen Haus

zu einer Überforderung geführt hätten, weshalb sie ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen ( S. 4), und dass sie ohne Gesundheitsschaden spätestens nach Abschluss der Berufsbildung ihrer erwachsenen Tochter im August 2013

– trotz der Residuen des depressiven Grundleidens - erneut im vollzeitlichen Um fang erwerbstätig gewesen wäre (S. 8). 4. 4.1

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es in Bezug auf die Beweiswürdigungsregel zu den «Aussagen der ers ten Stunde» zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtspre chungs ge mäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 2 0. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Rechtsprechung sind insbesondere im Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Statusfrage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungs rechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 4.2

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersu chung durch Dr. E.___ vom 1 1. Dezember 2012 (vgl. Urk. 6/24/2) diesem gegenüber angegeben hat, ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

ausschliesslich aus privaten Gründen von 100 % auf 80 % reduziert zu haben, um ihre beruflichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können (vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 ( vorstehend E. 3.7 ) , in ihrer Beschwerde vom 2 7. Januar 2016 ( vorstehend E. 3.8 )

und in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 ( vorstehend E. 3.9 ) an, dass sie das vollzeit liche Erwerbspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus ge sundheitlichen Gründen ab Januar 2010 vorerst auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe, und dass sie ohne Gesundheitsschaden im vollzeit lichen Umfang erwerbstätig wäre. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin erst mals in ihrer Beschwerde vom 2 1. November 2019 ( vorstehend E. 3.10 ) und mithin nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) geltend, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression auf 80 % habe reduzieren müssen ,

sondern dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum zusätzlich auch deshalb habe reduzieren müssen, weil sie mit der Bewältigung eines beson ders aufwändigen Haushalts in einem grossen Haus überfordert gewesen sei. 4.3

Vorliegend kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie das vollzeit liche Erwerbspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ aus schliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe, schon deshalb nicht abgestellt werden, weil den Akten keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen in der Zeit von Januar 2010 bis August 2011 zu entnehmen sind . Denn obwohl die Ärzte des B.___

in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Urk.

6/53) angaben , dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr dem Jahre 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide ( Ziff. 1.1) und dass sie von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpas sungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tabletten intoxikation behandelt worden sei, hielten sie ausdrücklich fest, dass die Beschwerdefü hrerin anschliessend erst ab Februar 201 2 durch ihren Hausarzt

erneut antidepressiv medikamentös behandelt worden sei, und dass eine psy chiatrische Behandlung erst im Mai 2013 ( durch Dr. med .

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie )

wieder aufgenommen worden sei ( Ziff. 1.4). Damit übereinstimmend hielt Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Februar 2014 ( Urk. 6/43) fest, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführe rin erst am 1 4. Mai 2013 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2), und dass die Beschwer deführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide ( Ziff. 1.1). Sodann hielten die Ärzte des G.___ im Austrittsbericht vom 1 4. August 2012 ( Urk. 6/134/114-115) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___

fest , dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2012 unter einer Depression leide, und dass sie deswegen wäh rend drei Monaten mit einem Antidepressivum behandelt worden sei (S. 1). Nach Gesagtem ist ein psychischer Gesundheitsschaden, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken, während der Zeit von

Januar 2010 bis August 2011 nicht erstellt. Unter diesen Umständen sind gesund heitliche Gründe, welche die Beschwerdeführerin dazu bewogen hätten, ihr bisher ausgeübtes vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ vorerst ab Januar 2010 auf 90 % und anschliessend ab August 2011 auf 80 % zu reduzieren, mit dem Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. 4.4

Die Beschwerdeführerin schilderte erstmals in der Beschwerde vom 2 1. November 2019 (vorstehend E. 3.10 ) und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 2)

sowie zu einem Zeitpunkt , als sie bereits anwalt lich vertreten war , dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression sondern zusätzlich auch wegen einer Überforderung in der Bewälti gung ihres besonders aufwändigen Haushalts habe reduzieren müssen . Demge genüber handelt es sich bei den gegenüber Dr. E.___

anlässlich der Untersu chung vom 1 1. Dezember 2012 getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin , wonach sie ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

ausschliesslich aus privaten Gründen beziehungsweise, um ihre beruf lichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können ,

von 100 % auf 80 % reduziert habe , um Aussagen, welche die Beschwer de führerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/93-94) sowie zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht anwaltlich ver treten war, tätigte. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in den Vorbringen in der Beschwerde vom 2 1. November 2019 eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken . In Würdigung der gesamten Umstände ist diesbezüglich daher auf die Angaben der Beschwerde füh rerin gegenüber Dr. E.___

abzustellen, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel unbefan gener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können ( vorstehend E. 4.1 ). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin , welche keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hatte,

ihr bisheriges vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduzierte, um mehr Frei zeit zu haben beziehungsweise, um in der zusätzlichen Freizeit ihr Familienleben besser pflegen und

mit den beruflichen Verpflichtungen in Einklang bringen zu können.

Mangels weitere r p ersönliche r , familiäre r , soziale r oder erwerbliche r Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf ein e Erhöhung des erwerbli chen Pensums schliessen liessen, ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits fall weiterhin im bisherigen teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 %

erwerbs tätig gewesen und im restlichen Umfang von 20 % Freizeitaktivitäten nachgegangen wäre. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver fügung im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 %

als ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbe reich Tätige

qualifizierte. 5 . 5 .1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 5.2

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 6/134/134-135 ) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gon arthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Anga ben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer C hondropathia

patellae , operiert worden sei. Anschliessend sei sie indes in Bezug auf ihre Knie gelenke schmerzfrei gewesen. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie ver dreht , welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei . Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Knie scheiben bereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen . Anlässlich de r am 19. Dezem ber 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie ( MRI ) des linken Knie gelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoro patellär sowie ein gewisser Gelenk s erguss ohne Meniskus- oder Kreuz band läsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskus zeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1). Am 1

8. Mai 2012 seien eine (diag nostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorge sehen

(S. 2) . 5.3

Dr. H.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 (Urk. 6/ 9/ 50-51 = Urk. 6/134/131-132 ), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthro skopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridie bohrungen am medialen Kon dylus links durchgeführt worden sei, und diagnos tizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropa tellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünn ter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpel débridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelan teile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2). 5.4

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 1 0. Februar 2014 ( Urk. 6/43), dass sie die Behand lung der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2013 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2), und dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie erst nach Abschluss einer geplanten halbstationären Behandlung beurteilen ( Ziff. 1.7). 5.5

Die Ärzte des B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 6/53) eine rezidivierende depressive Störung, seit ungefähr dem Jahre 2001 , sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung, seit dem Jahre 2013 ( Ziff. 1.1) , und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpassungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenin toxikation behandelt worden sei. Anschliessend sei sie ab Februar 201 2 durch ihren Hausarzt antidepressiv medikamentös und ab Mai 2013 durch Dr. med. F.___

psychiatrisch behandelt worden ( Ziff. 1.4). Bei einer weiteren Remission der Symptome sei der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Unterbre chungen der Arbeit und genügend Pausen ungefähr im Umfang eines Pensums von 40 % bis 60 % zuzumuten ( Ziff. 1.7) . 5.6

Die Ärzte der I.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/134/23-25 ) die folgenden Diagnosen: - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit Nachweis von Staphylokokkus Epide rm idis mit/bei : - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gew ebe biopsien vom

8. September 2016, - Status nach Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales am

2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Dis torsion des linken Kniegelenk s

im Dezember 201 1

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Eingriffen nie beschwerdefrei gewesen sei , weshalb sie auf Grund einer unklaren f emoropa tellären Schmerzsymptomatik am

8. September 2016 arthroskopiert

worden sei . Im weiteren Verlauf habe ein Infekt durch eine P unktion bestätigt werden kön nen . Eine Untersuchung mittels Spect -CT ( Single Photon Emission Computed

Tomography / Computed

Tomography ) habe eine Lockerung der tibialen Kompo nente ergeben (S. 1) . Auf Grund der Infektsituation bestehe die Indikation zum zwei zeitigen Knieprothesenwechsel , wobei vorgesehen sei, die Knietotal endopro these

in der ersten Operation zu entfernen und einen Spacer

einzusetzen. Die Prothese sei anschliessend nach einer Zeit von ungefähr sechs bis acht Wochen erneut einzusetzen (S. 2).

5 .7

Im Austrittsber icht vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/134/20-22 ) erwähnten die Ärzte der I.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 20. Februar 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass anlässlich des operativen Eingriffs im Bereich des linken Knies vom 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese

ausgeba u t und ein Spacer implantiert worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit/bei : - Nachweis von Staphylokokkus epidermidis - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gewebebiopsien vom

8. September 201 6 - Status nach Fistelverschluss im Bereich das Arthroskopieportales am

2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Dis torsion des linken Kniegelenk s im Dezember 2011 Im Weiteren stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (S. 2) : - Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 2014 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich C5/C6 rechts mit/bei: - Sensibilitätsverminderung im Verlauf von C5/C6 sowie C7/C8 rechts bei Nachweis einer Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung C6 rechts - Periarthropathia

humeroscapul aris rechts - c hronische Rhinosinusitis mit/bei: - Status nach Infundibulotomie beidseits, Septumplastik 2008 - Status nach Revisionsethmoidektomie und Medialisierung der mittleren Nasenmuschel beidseits im Jahre 2008 - Status nach Sphenoidotomie links im Jahre 2010 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - LWS Hyperlordose - Diskusprotrusion L3/L4

Die Ärzte erwähnten , dass am 6. Februar 2 017 die Knietotalendoprothese

ausge baut und ein Spacer

im linken Kniegelenk implantiert worden sei (S. 2). Die Schmerzsituation habe mittels adäquater Analgesie gut kompensiert werden kön nen . Anschliessend sei eine Re i mplantation einer Knietotalendoprothese vorge sehen (S. 3). 5 .8

Die Ärzte der J.___ , K.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 6/140/218-220 ), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 8. Mai 2017 hos pita lisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): p sych i atrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 : - r ezidiv i erende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradige Episode s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links - zervikoradikuläres Schmer zsyndrom C5/C6 rechts - lumbospondylogenes Schmerz syndrom links - Refluxoesophagiti s Grad l nach Sava r y-Miller - Varizen der unteren Extremitäten - chronische Rhinosinusiti s

Die Ärzte hielten fest , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer akuten Krisensituation mit suizi dalen Gedanken und bei verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren hospitalisiert worden sei, und dass sie sich durch den statio nären Aufenthalt psychisch rasch habe stabilisieren können . Bei Klinikaustritt hätten keine suizi dalen Gedanken mehr bestanden. Es sei eine Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapi e und eine regelmässige ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Therapi e angezeigt (S. 3). 5 .9

Die Ärzte der I.___ führten im Austrittsbericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 6/140/245-247 ) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 20. Mai 2017 zum Ausbau des Spacers und zur Implantation einer Knietotalendoprothese hos pitalisiert worden sei. Dieser operative Eingriff sei am 11. Mai 2017 erfolgt (S. 1). Der peri - und postoperative Verlauf habe sich kompli kationslos gestaltet . Die Mobilisation sei unter physiotherapeutische r Anleitung erfolgt und die intra operativ entnommenen Gewebeproben hätten kein en Keimnachweis ergeben . Die Beschwerdeführerin sei am

20. Mai 2017 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betr euung entlassen worden (S. 2) . 5.10

Die Ärzte der L.___ , Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie und für

Psychiatrie und Psycho therapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1 1. August 2017 ( Urk.

6/140/89-97, Urk. 6/140/1-88 und Urk. 6/140/98-217 ) die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/140/90-92): bidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit :

- c hronische Schmerzsymptomatik mit Bewegung s

- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks mit: - Beugedefizit von 30° - Streckdefizit von 10° - lymphödematöser Umfangsvermehrung von 7 Zentimeter - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberosi tasosteotomi e , Spacer ausbau und neuerliche Implantation einer Knietotalendoprothese sowie Patellarückflächenersatz am 1 1. Mai 2017 - Status nach septischem Ausbau der linken Knieprothese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers bei antibiotischer Therapie am 6. Februar 2017 - Status nach Punktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus

epidermidis am 2 5. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss i m Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer

Adhäsiolyse und Gewebebiopsien am 8. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Knietotalendoprothese am 7. August 2013 - Status nach Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am 7. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit

retropatellä rem und medialem Knorpeldebridement sowie Pridiebohrungen am media len Kondylus am 1 8. Mai i2012 - Status nach Pattelazentrierung m it Abtragung von Auflagerungen i m Jahre 1980 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie mit: - endgradig eingeschränkter Reklinati on

- beidseitiger Rotationsei nschränkung um 20° - Osteochondrose C5/C6 mit Endplattenveränderungen - d orsale Spondylophyten C4-C7 und flache Protrusion (C4/C5) sowie Bulging (C3/C4 u nd C5/C6) - leichten bis mä ssigen

Foraminalstenosen C4-C6 beidsei ts bei Unkarth rosen

- Bewegungseinschränkung i m Bereich der Schultergelenke bei: - knöchernem Outletimpingement

- Burs i t is subacromiali s

- AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II - b eidse iti ges Karpalkanalsyndrom mit linkse iti ger Betonung - r ezidivierende depress i ve Störung seit März 2015 ,

von Februar 2013 bis Februar 2015 mittelgradige depressive Episode, seit ungefähr März 2017

schwergradige Ausprägung - Agoraphobi e mit Panikstörung bidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Senk-Spreizfuss beidseits - l umbospon dylogenes Schmer zsyndrom ohn e Radikulopathie bei Diskus protru s i on im Segment L3/4 , gegenwärtig ohne Funktions ein schränkung - Status nach im Jahre 1982 erfolgter Patellamedialisierung rechts , gegen wärtig ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Beschwerde vortrag

Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht durch funktionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbesondere des linken Kniegelenks ( im Sinne von Einschränkungen in der Steh- und Gehfähigkeit ) in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 6/140/65). Aus somatischen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zuzumuten. Die Aus übung einer leidensadaptierten, körperli ch leichten, wechselbelastenden, über wiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ( Urk. 6/140/ 67).

I n psychiatrischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter einer schwergradigen depressiven Störung sowie unter einer Agoraphobie mit Panik störung (Urk. 6/140/211 ). Demgegenüber habe im Jahre 2013 noch kein rezidi vierender Verlauf bestanden, da zu dieser Zeit keine vorhergehende depressive Störung ausgewiesen gewesen sei. Insbesondere habe es sich bei der Anpassungs störung im Rahmen einer Ehescheidung mit Tablettenintoxikation , unter welcher die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli 2001 bis September 2003 gelitten habe, nicht um eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung gehandelt ( Urk. 6/140/203). Bei der Beschwerdeführerin bestehe infolge eine r reduzierte n psychische n Resilienz , welche durch psychische Traumatisierungen im Rahmen der Ehescheidung hervorgerufen worden sei , eine Aufweichung der Ich-Strukturen, welche durch die somatische gesundheitliche Proble matik zusätzlich belastet werde ( Urk 6/140/205) .

Die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin sei im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den lan gen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden und habe damit die Fähigkeit der Explorandin zur W ill ensanspannung zur Überwindung der psychischen Erkrankungen zunehmend beeinträchtigt. Gegenwärtig sei sie nicht m ehr in der Lage , aus eigener Will ensanstrengung die Schmerzen und die Folgen der Depression und der Agoraphobie zu überwinden.

Die Überwindbarkeit sei am Anfang der Erkrankung im Mai 2013 alle n falls n och möglich gewesen . Zu welchem Zeitpunkt die Ressourcenlage soweit ausgedünnt gewesen sei , dass eine Willensanspannung zur Überwindung nicht mehr aufzubringen gewesen sei , lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen . Medizintheoretisch sei jedoch von einem Beginn der Chronifizierung der Depression im Mai 2015 auszugehen (Urk. 6/140/206). Von einer schweren Depression sei medizintheoretisch spätes tens seit Beginn der Selbstverletzungen im März 2017 auszugehen ( Urk 6/140/208) . In der Zeit ab März 2015 sei die Ressourcenlage der Beschwer deführerin derart unzureichend gewesen, dass sie per Willensanspannung nicht mehr in der

Lage gewesen sei, die Folgen der Erkrankung zu überwinden . Von März 2015 bis Februar 2017 habe hins ichtlich behinderungsangepasster Tätigkei ten , ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kogni tive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ab Februar 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jeg liche Tätigkeiten (Urk.

6/140/11 3 ).

Aus bidisziplinärer Sicht habe in adaptierten Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar bis 1 7. Mai 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , vom 1 8. Mai bis 3 0. Juni 2012 eine solche von 0 % , vom 1. Juli bis 6. August 2012 eine solche von 50 % , vom 7. August bis 3 0. September 2012 eine solche von 0 % , vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 eine solche von 50 % , vom 1. Januar bis 6. August 2013 eine solche von 75 % , vom 7. August bis 3 0. September 2013 eine solche von 0

%, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 eine solche von 50 % , vom 1. Januar 2014 bis 7. Se ptember 2016 eine solche von 40 % (Urk. 6/140/97 ) und ab 8. September 2016 eine Arbeitsfä higkeit von 0 % bestan den (Urk. 6/140/96-97 ). 6. 6.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter einer chronische n Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich ihres am 7. August 2012 erstmals prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks, einem chronischen zerviko zephalen Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie , einer AC-Gelenksarthrose rechts und unter einem beidseiti gen Karpalkanalsyndrom leide , und dass sie durch funk tionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbe sondere des linken Kniegelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt we rde, wobei die Gutachter der L.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. August 2017 ( vorste hend E. 5.10 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hin sicht die Ausübung einer angepassten , körperlic h leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei .

6.2

In psych iatr ischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 unter einer Anpassungs störung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenintoxi kation (vorstehend E. 5.5 ). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nach einer medikamentösen antidepressiven Therapie durch den Hausarzt erst ab Mai 2013 erneut psychiatrisch behandelt (vorstehend E. 5.4 -

5.5 ). Die Ärzte der L.___ gingen in ihrem Gutachten vom 1 1. August 2017 ( vorstehend E. 5.10 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychi atri scher Hinsicht von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradige n depressive n Episode und spätestens ab März 2017 unter einer rezidivierende n depressive n Störung schwergradige r Aus prägung , sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide, wobei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den langen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden sei. Ab März 2015 habe die Beschwerdeführerin die Folgen der Erkrankung nicht mehr willentlich zu überwinden vermocht, weshalb von

März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 %

und ab September 2016 (aus bidisziplinärer Sicht) beziehungsweise ab Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe ( vorstehend E.

5.10 ). 6.3

6.3.1

Das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.8 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ä rzt e für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

über für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbe einträchtigung en der Beschwer de führerin ange zeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung en verfügten , hatte n Kennt ni s sämt licher medi zinischer Vor ak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete n

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu über zeugen, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradi gen depressiven Episode und ab März 201 7 unter einer rezidivierenden depressi ven Störung ,

schwergradiger Ausprägung , sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung gelitten habe , und dass deswegen in der Zeit von März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % und ab 8. September 2016 aus bidisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähig keit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe. 6.3.2

Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) war die am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. Die Gutachter der L.___ setzten sich jedoch ohnehin

gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin

mit den S tandardin dikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit an den normative n Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.6 ) .

Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsistenz und Plausibilität (vgl. Urk 6/140/206 ff. ) . Sie trugen insbesondere auch ausführ lich dem Umstand Rechnung, dass die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung immer schlechter wurde, und berücksich tigen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und den sozialen Kontext (vgl. Urk. 6/140/207 ff.) . Sie verneinten eine Aggravation, eine Selbstlimitierung und eine Simulation und bejah t en ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbereichen ( Urk. 6/140/206; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermögen s

aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versicherungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlich er Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich. 7.

Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) , welchem volle Beweiskraft zukommt , eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Für eine gesonderte rechtl iche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund (vgl. E. 1.8 ). Gestützt drauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aus ü bung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, über wiegend sitzender Tätigkeiten , ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus somatischen und psychischen Gründen wäh rend der Zeit vom 1. Januar bis 1 7. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % , vom 1 8. Mai bis 3 0. Juni 2012 im Umfang eines solchen von 0 % , vom 1. Juli bis 6. August 2012 im Umfang eines solchen von 50 % , vom 7. August bis 3 0. September 2012 im Umfang eines solchen von 0 % , vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 im Umfang eines solchen von 50 % , vom 1. Januar 2013 bis 6. August 2013 im Umfang eines solchen von 75 % , vom 7. August bis 3 0. September 2013 im Umfang eines solchen von 0 %, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 im Umfang eines solche n von 50 % , vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang eines solche n von 40 % zuzumuten war, und dass

der Beschwerdeführerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätig keit nicht mehr zuzumuten war ( vorstehend E. 5.10 ). 8. 8.1

Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 8.2

Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E.

5.10: vgl. auch Urk. 6/17/81 ) von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 9. Dezember 2011 auszugehen ist, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungs anspruch erstmals am 2 4. September 2012 geltend machte ( Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 6/ 5 ) , konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher früh estens im März 2013 entstehen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), wes halb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mass ge bend sind.

8.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.4

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .

8.5

Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemes sung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berech nungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierte n Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstäti ger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3 1. Dezember 2017 nichts . Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe , habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicher ter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3 1. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen . Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich

hat die Rechtspre chung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). 8.6

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE

129 V 222 E.

4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 8 .7

Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens

bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug ( Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 1 0. November 2009 E. 3.4). 8 .8

Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

aus geübte Tätig keit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahre 2013 weiterhin an ihrem bishe ri gen Arbeits platz

als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %

(vgl. vorstehend E. 3.1 ff. ) tätig gewesen wäre. Grund lage für die Be messung des Valideneinkommens

stellt daher der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. Dezember 2011 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ erzielte Verdienst dar. Gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 6/50 ) hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 bei dieser bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2011 und bei einem solchen 80 % vom 1. August bis 3 1. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/35) einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 49'096.-- erzielt. Umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 80 %

für die Zeit vom 1. Jan uar bis 3 1. Dezember 2011 ergäbe dies einen Verdienst von Fr. 45 ’ 760 . -- ( Fr. 3'520.-- x 13; vgl. Urk. 6/35) .

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich « Detailhandel », welcher den Bereich « Bäckereien - Tea-Rooms » mit umfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 472402 ; www.bfs.admin.ch) , von 1.1 %

im Jahre 2012 und von 1.1 % im Jahre 2013

(www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominal lohnindex, 201 1 -2018 ) resultiert im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 4 6' 77 2.--

( Fr. 4 5’760 .-- x 1.0 11 x 1.011 ). Die Abweichung zum von der IV-Stelle errrechneten Betrag von Fr. 49'934.-- ( Urk. 2,

Urk. 6/218/1) ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle betref fend das Jahr 2011 das Pensum von 90 % unberücksichtigt liess. 8.9

8.9 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.9 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 8.9 .3

Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März

2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.

5.1). 8.9 .4

Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der L.___ vom 1 1. August 2017 die Ausübung die Ausübung behinderungsange passter, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkei ten, ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kogni tive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, in der Zeit vom 1. Januar bis 6. August 2013 im Umfang eines Arbeits pensums von 75 % zuzumuten . Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrich ten, führt indes nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Denn das trotz der gesund heitlichen Beeinträch tigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekenn zeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3 ; BGE 138 V 457 E. 3.1). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Um stände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. Mär z 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel auch eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 3 1. August 2018 E. 3.5). Im Lichte dieser Grundsätze vermöchten jedenfalls die von der Beschwerdegeg nerin angeführten Umstände , wie das eingeschränkte Belastungsprofil und die Möglichkeit häufige Pausen einlegen zu können ( Urk. 2), keinen höheren als den von der IV-Stelle gewährten (vgl. Urk. 2) Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu rechtfertigen, dies umso weniger, als der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nach folgenden LSE)

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/201 9 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) . 8.9.5

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellen lohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). 8.9. 6

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 201 2

für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’112 .-- , resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) von 0. 7 % im Jahre 201 3 (www.bfs .admin.ch; T1.10 Nomi nallohnindex, 2011 -2018) , einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschafts abteilungen ) , eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 75 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

ein hypothetisches Inv ali den ein kommen im März 2013

von Fr . 34’966 . -- (Fr. 4’112.-- x 1.007

x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.75 x 0.9 ) . 8.9 .7

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 46 ' 772 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 34 ' 966 .-- ergibt im März 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr.

11’806 .- - und eine Einschränkung von 2 5 % . Bei einer hypothetischen Teil zeitbeschäftigung im Umfang von 80 % ohne Aufgabenbereich resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 20 %

( 25 % x 0. 8 ) . Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von min des tens 40 % im März 2013 nicht erreicht. 9. 9.1

Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorste hend E. 5.10 ) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2013 verschlechtert und es bestand vom 7. August bis 3 0. September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 eine solche von 50 % . Per Ende des Jahres 2013 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin erneut verschlechtert und es war der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang von 40 % zuzumuten . Schliesslich kam es im September 2016 erneut zu einer gesundheitlichen Verschlechterung , infolgedessen der Beschwerde führerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit n icht mehr zuzumuten war. 9.2

Am 7. August 2013 resultiert unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenz niveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’112.-- ,

einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) im Jahre 201 3

von 0.7 %

(www.bfs .admin.ch; T1.10 Nominallohn index, 2011 -2018) , einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 50 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

ein hypothetisches Inv aliden ein kom men von rund Fr . 23'311. -- (Fr. 4’112.-- x 1.007 x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0. 5 x 0.9) . 9.3

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 46’772 .-- (vorstehend E. 8.8 und E. 8.9.7 ) mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 23’311 .-- ergibt im August 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ’ 461 .-- und eine Einschränkung von rund 50 % . Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %

( 50 % x 0.8). 9.4

Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5 ) , besteht ein Anspruch auf eine Viertels rente ab 1. November 201 3. 10. 10.1

Am 1. Januar 2014 ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich «Detailhandel», welcher den Bereich «Bäckereien - Tea-Rooms» mitumfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 472402; www.bfs.admin.ch), von 1.1 % im Jahre 2012 , von 1.1

% im Jahre 2013 und von 0.5 % im Jahre 2014 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominal lohnindex, 2011-2018) von einem Valideneinkommen von rund Fr. 47’006.-- (Fr. 45’760 .-- x 1.011 x 1.011 x 1.005 ) auszugehen . 10.2

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2014 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle T A1, privater Sektor Schweiz 2014 ) von Fr. 4’300.-- ,

einer betriebs üb li chen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 4 0 % sowie eines Abzugs vom Tabellen lohn von 10 %

resultiert am 1. Januar 2014 ein Inv aliden ein kommen von rund Fr . 19 ’365 .-- (Fr. 4’300 .-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0. 4 x 0.9) . 10 .3

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 47’006 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 19’365 .-- ergibt am 1. Januar 20’14 eine Erwerbseinbusse von Fr. 27’641 .-- und eine Einschränkung von rund 59 % . Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 47 %

( 59 % x 0.8).

Für die Zeit ab 1. Januar 2014 besteht daher weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente . 11. 11.1

Da der Beschwerdeführerin ab dem 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war, resultiert bei einem fehlenden Inva lideneinkommen eine Einschränkung von 100 % und bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80

% ein gewichte ter Invaliditätsgrad von 80 % . 11.2

Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5 ), ist für die Zeit ab 1. Dezember 2016

ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen . 12 .

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der an ge fochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zusprach, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. 13 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 % im Jahre 2013

(www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominal lohnindex, 201 1 -2018 ) resultiert im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 4 6' 77 2.--

( Fr. 4 5’760 .-- x 1.0

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 ), ist für die Zeit ab 1. Dezember 2016

ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen .

E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V

361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ).

E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich. 7.

Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) , welchem volle Beweiskraft zukommt , eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Für eine gesonderte rechtl iche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund (vgl. E. 1.8 ). Gestützt drauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aus ü bung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, über wiegend sitzender Tätigkeiten , ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus somatischen und psychischen Gründen wäh rend der Zeit vom 1. Januar bis 1 7. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % , vom 1 8. Mai bis 3 0. Juni 2012 im Umfang eines solchen von 0 % , vom 1. Juli bis 6. August 2012 im Umfang eines solchen von 50 % , vom 7. August bis 3 0. September 2012 im Umfang eines solchen von 0 % , vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 im Umfang eines solchen von 50 % , vom 1. Januar 2013 bis 6. August 2013 im Umfang eines solchen von 75 % , vom 7. August bis 3 0. September 2013 im Umfang eines solchen von 0 %, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 im Umfang eines solche n von 50 % , vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang eines solche n von 40 % zuzumuten war, und dass

der Beschwerdeführerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätig keit nicht mehr zuzumuten war ( vorstehend E. 5.10 ).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum freiwillig auf ein Pensum von 80 % reduziert habe, um mehr Freizeit zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 80 %

eine Erwerbstätigkeit und im restlichen Umfang von 20 % nicht versicherte Freizeitaktivitäten ausüben würde. Ab März 2013 sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten gewesen. Im August 2013 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihr nur noch die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten gewesen . Ab 1. September 20 1 6 habe sich ihr Gesundheitszustand erneut verschlechtert und es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten gewesen. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits im Jahre 2001 unter einer depressiven Störung gelitten habe. Infolge von Residuen der rezidivierenden Depression habe sie nicht mehr im vollzeitlichen Umfang als Verkäuferin tätig sein können, weshalb sie das Arbeitspensum bei der Bäckerei Y.___

aus gesundheitlichen Gründen zuerst ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe ( Urk. 1 S. 3). Zudem habe sie ihre bisherige kleine Wohnung aufgegeben und sei in ein grosses Einfamilienhaus um gezogen . Darin sei sie für den Haushalt für sich, für ihren Lebenspartner und für ihre (erwach sene) in Ausbildung befindliche Tochter besorgt gewesen . Da die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung von Familien angelegenheiten zu einer Überforderung geführt hätten, habe sie ihr Erwerbspen sum reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 4). Da sie das bisher ausgeü bte vollzeitliche Arbeitspensum auf Grund einer gesundheitlichen Überforderung bei gleichzeiti ger Bewältigung eines Aufgabenbereichs mit einem besonders aufwändigen Haushalt reduziert habe, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsscha den im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen wäre und es sei das Validen einkommen anhand des von ihr im Jahre 2013 bei der Bäckerei -Konditorei

Y.___ erzielten Verdienstes, umgerechnet auf

einen hypothetisch bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum erzielten Verdienst, zu bemessen ( Urk. 1 S. 7). Da es zudem mit Abschluss der Berufsbildung ihrer Tochter im August 2013 zu einer Entlastung im Aufgabenbereich gekommen wäre , sei von einer Erhöhung des Arbeitspensum s auf ein vollzeitliches Pensum

im Gesundheitsfall spätestens ab diesem Zeitpunkt auszugehen ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. Sep tember 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2016.00124 ; Urk. 6/110), dass weder die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der A.___

in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2014 (E. 4.5) noch die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ vom 5. Septem ber 2014 und vom 18. Februar 2015 zu überzeugen vermocht hätten, weshalb der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die psychi schen Beschwerden nicht aus reichend abgeklärt

worden sei (E. 4.6). Im Folgenden ist daher anhand der nach Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/93-94) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärungen zu prüfen, ob die Rentenzusprache mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.

2) zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall im vollzeitlichen oder in einem teilzeitlich en

Um fang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde , zu prüfen . 3.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rente nanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V

334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwa ngsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) im Umfang von

E. 6 /93-94) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 eine Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. September 201 4. In Gutheis sung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 3 0. September 2016 (Prozess Nr.

IV.2016.00124; Urk. 6/110) die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Ver fügung über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück.

E. 6.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter einer chronische n Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich ihres am 7. August 2012 erstmals prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks, einem chronischen zerviko zephalen Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie , einer AC-Gelenksarthrose rechts und unter einem beidseiti gen Karpalkanalsyndrom leide , und dass sie durch funk tionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbe sondere des linken Kniegelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt we rde, wobei die Gutachter der L.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. August 2017 ( vorste hend E. 5.10 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hin sicht die Ausübung einer angepassten , körperlic h leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei .

E. 6.2 In psych iatr ischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 unter einer Anpassungs störung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenintoxi kation (vorstehend E. 5.5 ). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nach einer medikamentösen antidepressiven Therapie durch den Hausarzt erst ab Mai 2013 erneut psychiatrisch behandelt (vorstehend E. 5.4 -

5.5 ). Die Ärzte der L.___ gingen in ihrem Gutachten vom 1 1. August 2017 ( vorstehend E. 5.10 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychi atri scher Hinsicht von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradige n depressive n Episode und spätestens ab März 2017 unter einer rezidivierende n depressive n Störung schwergradige r Aus prägung , sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide, wobei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den langen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden sei. Ab März 2015 habe die Beschwerdeführerin die Folgen der Erkrankung nicht mehr willentlich zu überwinden vermocht, weshalb von

März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 %

und ab September 2016 (aus bidisziplinärer Sicht) beziehungsweise ab Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe ( vorstehend E.

5.10 ).

E. 6.3.1 Das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E.

E. 6.3.2 Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) war die am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. Die Gutachter der L.___ setzten sich jedoch ohnehin

gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin

mit den S tandardin dikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit an den normative n Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.6 ) .

Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsistenz und Plausibilität (vgl. Urk 6/140/206 ff. ) . Sie trugen insbesondere auch ausführ lich dem Umstand Rechnung, dass die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung immer schlechter wurde, und berücksich tigen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und den sozialen Kontext (vgl. Urk. 6/140/207 ff.) . Sie verneinten eine Aggravation, eine Selbstlimitierung und eine Simulation und bejah t en ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbereichen ( Urk. 6/140/206; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermögen s

aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versicherungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlich er Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E.

E. 7 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 .8

Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

aus geübte Tätig keit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahre 2013 weiterhin an ihrem bishe ri gen Arbeits platz

als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %

(vgl. vorstehend E. 3.1 ff. ) tätig gewesen wäre. Grund lage für die Be messung des Valideneinkommens

stellt daher der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. Dezember 2011 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ erzielte Verdienst dar. Gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 6/50 ) hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 bei dieser bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2011 und bei einem solchen 80 % vom 1. August bis 3 1. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/35) einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 49'096.-- erzielt. Umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 80 %

für die Zeit vom 1. Jan uar bis 3 1. Dezember 2011 ergäbe dies einen Verdienst von Fr. 45 ’ 760 . -- ( Fr. 3'520.-- x 13; vgl. Urk. 6/35) .

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich « Detailhandel », welcher den Bereich « Bäckereien - Tea-Rooms » mit umfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 472402 ; www.bfs.admin.ch) , von

E. 8.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

E. 8.2 Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E.

5.10: vgl. auch Urk. 6/17/81 ) von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 9. Dezember 2011 auszugehen ist, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungs anspruch erstmals am 2 4. September 2012 geltend machte ( Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 6/ 5 ) , konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher früh estens im März 2013 entstehen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), wes halb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mass ge bend sind.

E. 8.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 8.4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .

E. 8.5 Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemes sung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berech nungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierte n Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstäti ger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3 1. Dezember 2017 nichts . Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe , habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicher ter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3 1. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen . Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich

hat die Rechtspre chung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5).

E. 8.6 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE

129 V 222 E.

4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3).

E. 8.9 .7

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 46 ' 772 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 34 ' 966 .-- ergibt im März 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr.

11’806 .- - und eine Einschränkung von 2 5 % . Bei einer hypothetischen Teil zeitbeschäftigung im Umfang von 80 % ohne Aufgabenbereich resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 20 %

( 25 % x 0. 8 ) . Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von min des tens 40 % im März 2013 nicht erreicht. 9. 9.1

Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorste hend E. 5.10 ) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2013 verschlechtert und es bestand vom 7. August bis 3 0. September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 eine solche von 50 % . Per Ende des Jahres 2013 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin erneut verschlechtert und es war der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang von 40 % zuzumuten . Schliesslich kam es im September 2016 erneut zu einer gesundheitlichen Verschlechterung , infolgedessen der Beschwerde führerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit n icht mehr zuzumuten war. 9.2

Am 7. August 2013 resultiert unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenz niveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’112.-- ,

einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) im Jahre 201 3

von 0.7 %

(www.bfs .admin.ch; T1.10 Nominallohn index, 2011 -2018) , einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 50 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

ein hypothetisches Inv aliden ein kom men von rund Fr . 23'311. -- (Fr. 4’112.-- x 1.007 x

E. 8.9.5 Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellen lohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

E. 8.9.7 ) mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 23’311 .-- ergibt im August 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ’ 461 .-- und eine Einschränkung von rund 50 % . Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %

( 50 % x 0.8). 9.4

Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E.

E. 11 x 1.011 ). Die Abweichung zum von der IV-Stelle errrechneten Betrag von Fr. 49'934.-- ( Urk. 2,

Urk. 6/218/1) ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle betref fend das Jahr 2011 das Pensum von 90 % unberücksichtigt liess.

E. 11.1 Da der Beschwerdeführerin ab dem 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war, resultiert bei einem fehlenden Inva lideneinkommen eine Einschränkung von 100 % und bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80

% ein gewichte ter Invaliditätsgrad von 80 % .

E. 11.2 Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E.

E. 12 .

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der an ge fochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zusprach, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei sen ist.

E. 13 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1964, war bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Verkäuferin tätig, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeits platz auf nassem Boden ausglitt (Urk.  6 /9/67) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihres linken Kniegelenks zuzog (Urk.  6 /9/50, Urk.  6 /9/66). In der Folge wurde das linke Kniegelenk der Versicherten am 7. August 2012 vorerst mittels einer T eilprothese (Urk.  6 /9/7-8) und am
  2. August 2013 mittels einer T otalpro these ( Urk.  6/48/5, Urk.  6 /48/49 , Urk.  6/ 134/87-88 ) prothetisch versorgt . Am 24. Sep tember 2012 (Urk.  6 /5) meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Knieprobleme bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an (Urk.  6 /5 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Swica Versi cherungen AG ( Swica ), betreffend den Unfall der Versicherten vom 9. Dezember 2011 bei (Urk.  6 /17/1-82, Urk.  6 /48/1-53, Urk.  6 /63/1-35 , Urk.  6/134/1-138 ) und stellte im Rahmen einer von der Swica angeordneten orthopädischen Begutachtung dem Gutachter Zu satzfragen (Urk.  6 /21, Urk.  6 /30). Mit Mitteilungen vom 12. März 2014 (Urk.  6 /44) und vom 20. Januar 2015 (Urk.  6 /59) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  6 /72, Urk.  6 /87) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk.  6 /93-94) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 eine Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. September 201
  3. In Gutheis sung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 3
  4. September 2016 (Prozess Nr.   IV.2016.00124; Urk.  6/110) die Verfügung vom 1
  5. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Ver fügung über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück. 1.2      In Nachachtung des Urteils v o m 3
  6. September 2016 ( Urk.  6/110 ) liess d ie IV-Stelle die Versicherte bi disziplinär (Fachgebiete: Psychiatrie und Orthopädie; Urk.   6/136) begutachten (Gutachten vom 1
  7. August 2017 , Urk.  6/140/97 ; Urk.  6/140/1-2 17) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom
  8. Dezember 2017 ( Urk.  6/149) die Zusprache einer ganzen Rente ab
  9. Dezember 2016 in Aus sicht. Nachdem die Versicherte am
  10. Februar 2018 dagegen Einwendungen erhoben hatte ( Urk.  6/172) , hob die IV-Stelle mit Erlass des Vorbescheids vom 2
  11. Juni 2019 ( Urk.  6/222) den Vorbescheid vom
  12. Dezember 2017 wiederer wägungsweise auf und stellte der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab
  13. November 2013 und einer ganzen Rente ab
  14. Dezember 2016 in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am
  15. August 2019 Stellung ( Urk.  6/231). Mit Verfü gung vom 2
  16. Oktober 2019 (Urk. 6/238 und Urk.  6/235 = Urk.  2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab
  17. November 2013 eine Viertelsrente und ab
  18. Dezember 2016 eine ganze Rente zu.
  19. Gegen die Verfügung vom 2
  20. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
  21. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihr mit Wirkung ab 1.  März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ihr ab
  22. März 2013 eine halbe Rente, ab
  23. November 2013 eine Dreiviertels rente und ab
  24. April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  25. Januar 2020 (Urk.  5 ) beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2
  26. Januar 2020 (Urk.  7 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5      Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.      Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlech terung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E.  3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art.  28 Abs. 1 lit . b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufest setzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwir kend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugespro chen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2). 1.6      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V  281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.  3.1 mit Hinweisen). 1.7      Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).      Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V   361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8      Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Ent wicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto - im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet ( BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.9      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  28. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  29. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum freiwillig auf ein Pensum von 80  % reduziert habe, um mehr Freizeit zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 80  % eine Erwerbstätigkeit und im restlichen Umfang von 20  % nicht versicherte Freizeitaktivitäten ausüben würde. Ab März 2013 sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 75  % zuzumuten gewesen. Im August 2013 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihr nur noch die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 50  % zuzumuten gewesen . Ab
  30. September 20 1 6 habe sich ihr Gesundheitszustand erneut verschlechtert und es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten gewesen. 2.2      Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits im Jahre 2001 unter einer depressiven Störung gelitten habe. Infolge von Residuen der rezidivierenden Depression habe sie nicht mehr im vollzeitlichen Umfang als Verkäuferin tätig sein können, weshalb sie das Arbeitspensum bei der Bäckerei Y.___ aus gesundheitlichen Gründen zuerst ab Januar 2010 auf 90  % und ab August 2011 auf 80  % reduziert habe ( Urk.  1 S. 3). Zudem habe sie ihre bisherige kleine Wohnung aufgegeben und sei in ein grosses Einfamilienhaus um gezogen . Darin sei sie für den Haushalt für sich, für ihren Lebenspartner und für ihre (erwach sene) in Ausbildung befindliche Tochter besorgt gewesen . Da die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung von Familien angelegenheiten zu einer Überforderung geführt hätten, habe sie ihr Erwerbspen sum reduzieren müssen ( Urk.  1 S. 4). Da sie das bisher ausgeü bte vollzeitliche Arbeitspensum auf Grund einer gesundheitlichen Überforderung bei gleichzeiti ger Bewältigung eines Aufgabenbereichs mit einem besonders aufwändigen Haushalt reduziert habe, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsscha den im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen wäre und es sei das Validen einkommen anhand des von ihr im Jahre 2013 bei der Bäckerei -Konditorei Y.___ erzielten Verdienstes, umgerechnet auf einen hypothetisch bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum erzielten Verdienst, zu bemessen ( Urk.  1 S. 7). Da es zudem mit Abschluss der Berufsbildung ihrer Tochter im August 2013 zu einer Entlastung im Aufgabenbereich gekommen wäre , sei von einer Erhöhung des Arbeitspensum s auf ein vollzeitliches Pensum im Gesundheitsfall spätestens ab diesem Zeitpunkt auszugehen ( Urk.  1 S. 8). 2.3      Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. Sep tember 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2016.00124 ; Urk.  6/110), dass weder die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2014 (E. 4.5) noch die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ vom 5. Septem ber 2014 und vom 18. Februar 2015 zu überzeugen vermocht hätten, weshalb der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die psychi schen Beschwerden nicht aus reichend abgeklärt worden sei (E. 4.6). Im Folgenden ist daher anhand der nach Erlass der Verfügung vom 1
  31. Dezember 2015 ( Urk.  6/93-94) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärungen zu prüfen, ob die Rentenzusprache mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  32. Oktober 2019 ( Urk.  2) zu Recht erfolgte.
  33. 3.1      Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall im vollzeitlichen oder in einem teilzeitlich en Um fang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde , zu prüfen . 3.2      Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rente nanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).      Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V   334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).      Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwa ngsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3      Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom 2
  34. Oktober 2019 ( Urk.  2) im Umfang von 8 0 % als Erwerbs tätige und im rest lichen Umfang von 20  % als eine ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbereich Tätige ( Urk.  2). Von der Beschwer deführerin wird diese Qualifikation bestritten ( Urk.  1 S. 7 ). 3.4      Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin vom
  35. September 2002 bis 3
  36. April 2008 bei der C.___ , D.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % als Bibliotheksmit arbeiterin tätig ( Urk.  6/33/5-6 S. 1). Gemäss den Angaben der C.___ im Arbeitszeugnis vom 3
  37. April 2008 ( Urk.  6/33/5-6) habe die Beschwerdefüh rerin die Arbeitsstelle bei der C.___ verlassen, um in ihrem ange stammten Beruf eine Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arb eitspensums anzutreten (S. 2). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom
  38. August 2009 bis 3
  39. Oktober 2012 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Confiserie-Verkäuferin tätig ( Urk.  6/33/4). Gemäss den Angaben der Bäckerei-Konditorei Y.___ vom 2
  40. Juni 2013 ( Urk.  6/35) war die Beschwerdeführerin bei dieser vom
  41. August bis 3
  42. Dezember 2009 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (bei einem Bruttomonatslohn von Fr.  4'400.--), vom
  43. Januar 2010 bis 3
  44. Juli 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 90  % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr.  3'960.--) und ab
  45. August 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 80  % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr.  3'520.-- ) tätig. 3.5      In dem von ihr ausgefüllten Formular «Schadenmeldung UVG» vom 2
  46. Dezember 2011 ( Urk.  6/9/67) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80  % beziehungs weise im Umfang von 33. 6 Stunden in der Woche (bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche und bei einem Monatslohn von Fr.  3'520.--) tätig gewesen sei.
  47. 6      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , beantwortete in seiner Stellungnahme vom 1
  48. April 2013 ( Urk.  6/31) die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitspensums bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise auf Grund einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100  % auf 80  % reduziert habe , folgendermassen: «Die 20%- ige Einschrän kung(en) war(en) ausschliesslich auf Grund privater Wünsche vereinbart. Sie konnte einfach Beruf und Familie nicht voll miteinander koordinieren». Demzu folge gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr.  E.___ an, dass sie auf ihren Wunsch hin und ausschliesslich aus privaten Gründen eine Reduktion des Arbeitspensums um 20  % mit der Bäckerei-Konditorei Y.___ vereinbart habe, weil sie bei einem Arbeitspensum von 100  % ihre beruflichen Verpflich tungen und ihr Familienleben nicht genügend habe vereinbaren können. 3.7      In ihrer Stellungnahme vom
  49. September 2015 ( Urk.  6/85 /1-6) zum V orbescheid vom
  50. Juni 2015 ( Urk.  6/72) führt e die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr - nach einem (psychischen) Zusammenbruch im Jahre 2001 (S. 1) - ab dem Jahre 2002 möglich gewesen sei, neben der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder ein teilzeitliches Arbeitspensum in der Bibliothek der C.___ auszuüben. Diese Anstellung habe sie per Ende April 2008 gekündigt, um nach der Entlastung von der Kinderbetreuung eine Arbeitsstelle im angestammten Beruf in einem vollzeitlichen Umfang anzutreten. In der Folge habe sich indes gezeigt, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit wegen der Residuen der Depression nicht während einer längeren Zeit habe durchhalten können. Aus diesem Grunde habe sie das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum zuerst ab Januar 2010 auf 90  % und an schliessend ab August 2011 auf 80  % reduziert (S. 2). 3.8      In der Beschwerde vom 2
  51. Januar 2016 ( Urk.  6/108/3-12) gegen die Verfügung vom 1
  52. Dezember 2015 ( Urk.  6/94) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ wegen Residuen der rezidivierenden Depression nicht während einer längeren Zeit durchgehalten habe, und dass sie deshalb das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum ab Januar 2010 auf 90  % und ab August 2011 auf 80  % reduziert habe ( Urk.  6/108/5), und dass sie ohne Gesund heitsschaden im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig wäre ( Urk.  6/108/11). 3.9      In ihrer Stellungnahme vom
  53. Februar 2018 ( Urk.  6/172) zum Vorbescheid vom
  54. Dezember 2017 ( Urk.  6/149) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Anstellung bei der C.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % per Ende April 2008 gekündigt habe, um in ihrem angestammten Beruf eine Voll zeitstelle anzunehmen, da sie auf Grund des fortgeschrittenen Alters ihrer Kinder im Aufgabenbereich von der Betreuungsarbeit entlastet worden sei. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass sie i n der Folge wegen der Residuen der Depression die Vollzeiterwerbstätigkeit nicht für eine länge re Zeit habe durch halten können, und hielt fest: «Ein z ig gesundheitliche Gründe, keineswegs jedoch der im Vorbescheid angenommene Bedarf nach Freizeit zwang die Versicherte - entgegen ihrem ursprünglichen Willen - zur stufenweisen Herabsetzung des Erwerbspensums» (S. 2). 3.10      In ihrer Beschwerde vom 2
  55. November 2019 ( Urk.  1) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ i nfolge von Residuen einer rezidivierenden Depression ab Januar 2010 auf 90  % und ab August 2011 auf 80  % habe reduzieren müssen (S. 3). Zudem führte sie aus, dass die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung eines besonders aufwändigen Haushalt s in einem gros sen Haus zu einer Überforderung geführt hätten, weshalb sie ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen ( S. 4), und dass sie ohne Gesundheitsschaden spätestens nach Abschluss der Berufsbildung ihrer erwachsenen Tochter im August 2013 – trotz der Residuen des depressiven Grundleidens - erneut im vollzeitlichen Um fang erwerbstätig gewesen wäre (S.  8).
  56. 4.1      Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es in Bezug auf die Beweiswürdigungsregel zu den «Aussagen der ers ten Stunde» zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtspre chungs ge mäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 2
  57. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1
  58. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Rechtsprechung sind insbesondere im Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Statusfrage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungs rechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1
  59. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom
  60. März 2012 E. 5.1). 4.2      Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersu chung durch Dr.  E.___ vom 1
  61. Dezember 2012 (vgl. Urk.  6/24/2) diesem gegenüber angegeben hat, ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich aus privaten Gründen von 100  % auf 80  % reduziert zu haben, um ihre beruflichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können (vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  62. September 2015 ( vorstehend E. 3.7 ) , in ihrer Beschwerde vom 2
  63. Januar 2016 ( vorstehend E. 3.8 ) und in ihrer Stellungnahme vom
  64. Februar 2018 ( vorstehend E. 3.9 ) an, dass sie das vollzeit liche Erwerbspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus ge sundheitlichen Gründen ab Januar 2010 vorerst auf 90  % und ab August 2011 auf 80  % reduziert habe, und dass sie ohne Gesundheitsschaden im vollzeit lichen Umfang erwerbstätig wäre. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin erst mals in ihrer Beschwerde vom 2
  65. November 2019 ( vorstehend E. 3.10 ) und mithin nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2
  66. Oktober 2019 ( Urk.  2) geltend, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression auf 80  % habe reduzieren müssen , sondern dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum zusätzlich auch deshalb habe reduzieren müssen, weil sie mit der Bewältigung eines beson ders aufwändigen Haushalts in einem grossen Haus überfordert gewesen sei. 4.3      Vorliegend kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie das vollzeit liche Erwerbspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ aus schliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2010 auf 90  % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe, schon deshalb nicht abgestellt werden, weil den Akten keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen in der Zeit von Januar 2010 bis August 2011 zu entnehmen sind . Denn obwohl die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom
  67. September 2014 (Urk.   6/53) angaben , dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr dem Jahre 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide ( Ziff.  1.1) und dass sie von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpas sungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tabletten intoxikation behandelt worden sei, hielten sie ausdrücklich fest, dass die Beschwerdefü hrerin anschliessend erst ab Februar 201 2 durch ihren Hausarzt erneut antidepressiv medikamentös behandelt worden sei, und dass eine psy chiatrische Behandlung erst im Mai 2013 ( durch Dr.  med . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ) wieder aufgenommen worden sei ( Ziff.  1.4). Damit übereinstimmend hielt Dr.  F.___ in ihrem Bericht vom 1
  68. Februar 2014 ( Urk.  6/43) fest, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführe rin erst am 1
  69. Mai 2013 aufgenommen habe ( Ziff.  1.2), und dass die Beschwer deführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide ( Ziff.  1.1). Sodann hielten die Ärzte des G.___ im Austrittsbericht vom 1
  70. August 2012 ( Urk.  6/134/114-115) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ fest , dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2012 unter einer Depression leide, und dass sie deswegen wäh rend drei Monaten mit einem Antidepressivum behandelt worden sei (S. 1). Nach Gesagtem ist ein psychischer Gesundheitsschaden, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken, während der Zeit von Januar 2010 bis August 2011 nicht erstellt. Unter diesen Umständen sind gesund heitliche Gründe, welche die Beschwerdeführerin dazu bewogen hätten, ihr bisher ausgeübtes vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ vorerst ab Januar 2010 auf 90  % und anschliessend ab August 2011 auf 80 % zu reduzieren, mit dem Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. 4.4      Die Beschwerdeführerin schilderte erstmals in der Beschwerde vom 2
  71. November 2019 (vorstehend E. 3.10 ) und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  72. Oktober 2019 ( Urk.  2) sowie zu einem Zeitpunkt , als sie bereits anwalt lich vertreten war , dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression sondern zusätzlich auch wegen einer Überforderung in der Bewälti gung ihres besonders aufwändigen Haushalts habe reduzieren müssen . Demge genüber handelt es sich bei den gegenüber Dr.  E.___ anlässlich der Untersu chung vom 1
  73. Dezember 2012 getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin , wonach sie ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich aus privaten Gründen beziehungsweise, um ihre beruf lichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können , von 100  % auf 80  % reduziert habe , um Aussagen, welche die Beschwer de führerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/93-94) sowie zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht anwaltlich ver treten war, tätigte. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in den Vorbringen in der Beschwerde vom 2
  74. November 2019 eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken . In Würdigung der gesamten Umstände ist diesbezüglich daher auf die Angaben der Beschwerde füh rerin gegenüber Dr.  E.___ abzustellen, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel unbefan gener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können ( vorstehend E.  4.1 ). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin , welche keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hatte, ihr bisheriges vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ab Januar 2010 auf 90  % und ab August 2011 auf 80  % reduzierte, um mehr Frei zeit zu haben beziehungsweise, um in der zusätzlichen Freizeit ihr Familienleben besser pflegen und mit den beruflichen Verpflichtungen in Einklang bringen zu können. Mangels weitere r p ersönliche r , familiäre r , soziale r oder erwerbliche r Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf ein e Erhöhung des erwerbli chen Pensums schliessen liessen, ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits fall weiterhin im bisherigen teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80  % erwerbs tätig gewesen und im restlichen Umfang von 20  % Freizeitaktivitäten nachgegangen wäre. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver fügung im Umfang von 80  % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20  % als ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbe reich Tätige qualifizierte. 5 . 5 .1      Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 5.2      Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk.  6/134/134-135 ) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gon arthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Anga ben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer C hondropathia patellae , operiert worden sei. Anschliessend sei sie indes in Bezug auf ihre Knie gelenke schmerzfrei gewesen. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie ver dreht , welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei . Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Knie scheiben bereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen . Anlässlich de r am 19. Dezem ber 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie ( MRI ) des linken Knie gelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoro patellär sowie ein gewisser Gelenk s erguss ohne Meniskus- oder Kreuz band läsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskus zeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1). Am 1
  75. Mai 2012 seien eine (diag nostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorge sehen (S. 2) . 5.3      Dr.  H.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 (Urk.  6/ 9/ 50-51 = Urk.  6/134/131-132 ), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthro skopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridie bohrungen am medialen Kon dylus links durchgeführt worden sei, und diagnos tizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropa tellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünn ter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpel débridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelan teile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2). 5.4      Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 1
  76. Februar 2014 ( Urk.  6/43), dass sie die Behand lung der Beschwerdeführerin am 1
  77. Mai 2013 aufgenommen habe ( Ziff.  1.2), und dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide ( Ziff.  1.1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie erst nach Abschluss einer geplanten halbstationären Behandlung beurteilen ( Ziff.  1.7). 5.5      Die Ärzte des B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom
  78. September 2014 (Urk. 6/53) eine rezidivierende depressive Störung, seit ungefähr dem Jahre 2001 , sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung, seit dem Jahre 2013 ( Ziff.  1.1) , und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpassungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenin toxikation behandelt worden sei. Anschliessend sei sie ab Februar 201 2 durch ihren Hausarzt antidepressiv medikamentös und ab Mai 2013 durch Dr.  med. F.___ psychiatrisch behandelt worden ( Ziff.  1.4). Bei einer weiteren Remission der Symptome sei der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Unterbre chungen der Arbeit und genügend Pausen ungefähr im Umfang eines Pensums von 40  % bis 60  % zuzumuten ( Ziff.  1.7) . 5.6      Die Ärzte der I.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (Urk.  6/134/23-25 ) die folgenden Diagnosen: - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit Nachweis von Staphylokokkus Epide rm idis mit/bei : - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gew ebe biopsien vom
  79. September 2016, - Status nach Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales am
  80. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Dis torsion des linken Kniegelenk s im Dezember 201 1      Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Eingriffen nie beschwerdefrei gewesen sei , weshalb sie auf Grund einer unklaren f emoropa tellären Schmerzsymptomatik am
  81. September 2016 arthroskopiert worden sei . Im weiteren Verlauf habe ein Infekt durch eine P unktion bestätigt werden kön nen . Eine Untersuchung mittels Spect -CT ( Single Photon Emission Computed Tomography / Computed Tomography ) habe eine Lockerung der tibialen Kompo nente ergeben (S. 1) . Auf Grund der Infektsituation bestehe die Indikation zum zwei zeitigen Knieprothesenwechsel , wobei vorgesehen sei, die Knietotal endopro these in der ersten Operation zu entfernen und einen Spacer einzusetzen. Die Prothese sei anschliessend nach einer Zeit von ungefähr sechs bis acht Wochen erneut einzusetzen (S. 2). 5 .7      Im Austrittsber icht vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/134/20-22 ) erwähnten die Ärzte der I.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 20. Februar 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass anlässlich des operativen Eingriffs im Bereich des linken Knies vom 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese ausgeba u t und ein Spacer implantiert worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit/bei : - Nachweis von Staphylokokkus epidermidis - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gewebebiopsien vom
  82. September 201 6 - Status nach Fistelverschluss im Bereich das Arthroskopieportales am
  83. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Dis torsion des linken Kniegelenk s im Dezember 2011 Im Weiteren stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (S. 2) : - Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 2014 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich C5/C6 rechts mit/bei: - Sensibilitätsverminderung im Verlauf von C5/C6 sowie C7/C8 rechts bei Nachweis einer Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung C6 rechts - Periarthropathia humeroscapul aris rechts - c hronische Rhinosinusitis mit/bei: - Status nach Infundibulotomie beidseits, Septumplastik 2008 - Status nach Revisionsethmoidektomie und Medialisierung der mittleren Nasenmuschel beidseits im Jahre 2008 - Status nach Sphenoidotomie links im Jahre 2010 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - LWS Hyperlordose - Diskusprotrusion L3/L4      Die Ärzte erwähnten , dass am 6. Februar 2 017 die Knietotalendoprothese ausge baut und ein Spacer im linken Kniegelenk implantiert worden sei (S. 2). Die Schmerzsituation habe mittels adäquater Analgesie gut kompensiert werden kön nen . Anschliessend sei eine Re i mplantation einer Knietotalendoprothese vorge sehen (S. 3). 5 .8      Die Ärzte der J.___ , K.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 15. Mai 2017 (Urk.  6/140/218-220 ), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 8. Mai 2017 hos pita lisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): p sych i atrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 : - r ezidiv i erende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradige Episode s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links - zervikoradikuläres Schmer zsyndrom C5/C6 rechts - lumbospondylogenes Schmerz syndrom links - Refluxoesophagiti s Grad l nach Sava r y-Miller - Varizen der unteren Extremitäten - chronische Rhinosinusiti s      Die Ärzte hielten fest , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer akuten Krisensituation mit suizi dalen Gedanken und bei verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren hospitalisiert worden sei, und dass sie sich durch den statio nären Aufenthalt psychisch rasch habe stabilisieren können . Bei Klinikaustritt hätten keine suizi dalen Gedanken mehr bestanden. Es sei eine Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapi e und eine regelmässige ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Therapi e angezeigt (S. 3). 5 .9      Die Ärzte der I.___ führten im Austrittsbericht vom 16. Mai 2017 (Urk.  6/140/245-247 ) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 20. Mai 2017 zum Ausbau des Spacers und zur Implantation einer Knietotalendoprothese hos pitalisiert worden sei. Dieser operative Eingriff sei am 11. Mai 2017 erfolgt (S. 1). Der peri - und postoperative Verlauf habe sich kompli kationslos gestaltet . Die Mobilisation sei unter physiotherapeutische r Anleitung erfolgt und die intra operativ entnommenen Gewebeproben hätten kein en Keimnachweis ergeben . Die Beschwerdeführerin sei am
  84. Mai 2017 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betr euung entlassen worden (S. 2) . 5.10      Die Ärzte der L.___ , Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1
  85. August 2017 ( Urk.   6/140/89-97, Urk.  6/140/1-88 und Urk.  6/140/98-217 ) die folgenden Diagnosen ( Urk.  6/140/90-92): bidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit : - c hronische Schmerzsymptomatik mit Bewegung s - und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks mit: - Beugedefizit von 30° - Streckdefizit von 10° - lymphödematöser Umfangsvermehrung von 7 Zentimeter - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberosi tasosteotomi e , Spacer ausbau und neuerliche Implantation einer Knietotalendoprothese sowie Patellarückflächenersatz am 1
  86. Mai 2017 - Status nach septischem Ausbau der linken Knieprothese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers bei antibiotischer Therapie am
  87. Februar 2017 - Status nach Punktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus epidermidis am 2
  88. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss i m Bereich des linken Kniegelenkes am
  89. November 2016 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer Adhäsiolyse und Gewebebiopsien am
  90. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Knietotalendoprothese am
  91. August 2013 - Status nach Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am
  92. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit retropatellä rem und medialem Knorpeldebridement sowie Pridiebohrungen am media len Kondylus am 1
  93. Mai i2012 - Status nach Pattelazentrierung m it Abtragung von Auflagerungen i m Jahre 1980 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie mit: - endgradig eingeschränkter Reklinati on - beidseitiger Rotationsei nschränkung um 20° - Osteochondrose C5/C6 mit Endplattenveränderungen - d orsale Spondylophyten C4-C7 und flache Protrusion (C4/C5) sowie Bulging (C3/C4 u nd C5/C6) - leichten bis mä ssigen Foraminalstenosen C4-C6 beidsei ts bei Unkarth rosen - Bewegungseinschränkung i m Bereich der Schultergelenke bei: - knöchernem Outletimpingement - Burs i t is subacromiali s - AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II - b eidse iti ges Karpalkanalsyndrom mit linkse iti ger Betonung - r ezidivierende depress i ve Störung seit März 2015 , von Februar 2013 bis Februar 2015 mittelgradige depressive Episode, seit ungefähr März 2017 schwergradige Ausprägung - Agoraphobi e mit Panikstörung bidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Senk-Spreizfuss beidseits - l umbospon dylogenes Schmer zsyndrom ohn e Radikulopathie bei Diskus protru s i on im Segment L3/4 , gegenwärtig ohne Funktions ein schränkung - Status nach im Jahre 1982 erfolgter Patellamedialisierung rechts , gegen wärtig ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Beschwerde vortrag      Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht durch funktionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbesondere des linken Kniegelenks ( im Sinne von Einschränkungen in der Steh- und Gehfähigkeit ) in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 6/140/65). Aus somatischen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zuzumuten. Die Aus übung einer leidensadaptierten, körperli ch leichten, wechselbelastenden, über wiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 60  % zuzumuten ( Urk.  6/140/ 67).      I n psychiatrischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter einer schwergradigen depressiven Störung sowie unter einer Agoraphobie mit Panik störung (Urk.  6/140/211 ). Demgegenüber habe im Jahre 2013 noch kein rezidi vierender Verlauf bestanden, da zu dieser Zeit keine vorhergehende depressive Störung ausgewiesen gewesen sei. Insbesondere habe es sich bei der Anpassungs störung im Rahmen einer Ehescheidung mit Tablettenintoxikation , unter welcher die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli 2001 bis September 2003 gelitten habe, nicht um eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung gehandelt ( Urk.  6/140/203). Bei der Beschwerdeführerin bestehe infolge eine r reduzierte n psychische n Resilienz , welche durch psychische Traumatisierungen im Rahmen der Ehescheidung hervorgerufen worden sei , eine Aufweichung der Ich-Strukturen, welche durch die somatische gesundheitliche Proble matik zusätzlich belastet werde ( Urk 6/140/205) . Die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin sei im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den lan gen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden und habe damit die Fähigkeit der Explorandin zur W ill ensanspannung zur Überwindung der psychischen Erkrankungen zunehmend beeinträchtigt. Gegenwärtig sei sie nicht m ehr in der Lage , aus eigener Will ensanstrengung die Schmerzen und die Folgen der Depression und der Agoraphobie zu überwinden. Die Überwindbarkeit sei am Anfang der Erkrankung im Mai 2013 alle n falls n och möglich gewesen . Zu welchem Zeitpunkt die Ressourcenlage soweit ausgedünnt gewesen sei , dass eine Willensanspannung zur Überwindung nicht mehr aufzubringen gewesen sei , lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen . Medizintheoretisch sei jedoch von einem Beginn der Chronifizierung der Depression im Mai 2015 auszugehen (Urk. 6/140/206). Von einer schweren Depression sei medizintheoretisch spätes tens seit Beginn der Selbstverletzungen im März 2017 auszugehen ( Urk  6/140/208) . In der Zeit ab März 2015 sei die Ressourcenlage der Beschwer deführerin derart unzureichend gewesen, dass sie per Willensanspannung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Folgen der Erkrankung zu überwinden . Von März 2015 bis Februar 2017 habe hins ichtlich behinderungsangepasster Tätigkei ten , ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kogni tive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % bestanden. Ab Februar 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jeg liche Tätigkeiten (Urk.   6/140/11 3 ).      Aus bidisziplinärer Sicht habe in adaptierten Tätigkeiten in der Zeit vom
  94. Januar bis 1
  95. Mai 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 60  % , vom 1
  96. Mai bis 3
  97. Juni 2012 eine solche von 0  % , vom
  98. Juli bis
  99. August 2012 eine solche von 50  % , vom
  100. August bis 3
  101. September 2012 eine solche von 0  % , vom
  102. Oktober bis 3
  103. Dezember 2012 eine solche von 50  % , vom
  104. Januar bis
  105. August 2013 eine solche von 75  % , vom
  106. August bis 3
  107. September 2013 eine solche von 0   %, vom
  108. Oktober bis 3
  109. Dezember 2013 eine solche von 50  % , vom
  110. Januar 2014 bis
  111. Se ptember 2016 eine solche von 40  % (Urk. 6/140/97 ) und ab
  112. September 2016 eine Arbeitsfä higkeit von 0  % bestan den (Urk.  6/140/96-97 ).
  113. 6.1      Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter einer chronische n Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich ihres am
  114. August 2012 erstmals prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks, einem chronischen zerviko zephalen Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie , einer AC-Gelenksarthrose rechts und unter einem beidseiti gen Karpalkanalsyndrom leide , und dass sie durch funk tionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbe sondere des linken Kniegelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt we rde, wobei die Gutachter der L.___ in ihrem Gutachten vom 1
  115. August 2017 ( vorste hend E. 5.10 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hin sicht die Ausübung einer angepassten , körperlic h leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60  % zuzumuten sei . 6.2      In psych iatr ischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 unter einer Anpassungs störung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenintoxi kation (vorstehend E. 5.5 ). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nach einer medikamentösen antidepressiven Therapie durch den Hausarzt erst ab Mai 2013 erneut psychiatrisch behandelt (vorstehend E. 5.4 - 5.5 ). Die Ärzte der L.___ gingen in ihrem Gutachten vom 1
  116. August 2017 ( vorstehend E. 5.10 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychi atri scher Hinsicht von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradige n depressive n Episode und spätestens ab März 2017 unter einer rezidivierende n depressive n Störung schwergradige r Aus prägung , sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide, wobei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den langen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden sei. Ab März 2015 habe die Beschwerdeführerin die Folgen der Erkrankung nicht mehr willentlich zu überwinden vermocht, weshalb von März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50  % und ab September 2016 (aus bidisziplinärer Sicht) beziehungsweise ab Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe ( vorstehend E.   5.10 ). 6.3      6.3.1      Das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1
  117. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.8 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ä rzt e für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbe einträchtigung en der Beschwer de führerin ange zeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung en verfügten , hatte n Kennt ni s sämt licher medi zinischer Vor ak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete n ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .  In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu über zeugen, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradi gen depressiven Episode und ab März 201 7 unter einer rezidivierenden depressi ven Störung , schwergradiger Ausprägung , sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung gelitten habe , und dass deswegen in der Zeit von März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50  % und ab
  118. September 2016 aus bidisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähig keit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe. 6.3.2      Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte der L.___ vom 1
  119. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) war die am 3
  120. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. Die Gutachter der L.___ setzten sich jedoch ohnehin gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin mit den S tandardin dikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit an den normative n Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.6 ) . Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsistenz und Plausibilität (vgl. Urk 6/140/206 ff. ) . Sie trugen insbesondere auch ausführ lich dem Umstand Rechnung, dass die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung immer schlechter wurde, und berücksich tigen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und den sozialen Kontext (vgl. Urk.  6/140/207 ff.) . Sie verneinten eine Aggravation, eine Selbstlimitierung und eine Simulation und bejah t en ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbereichen ( Urk.  6/140/206; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom
  121. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermögen s aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versicherungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art.  7 Abs.  2 ATSG) kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlich er Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich.
  122. Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1
  123. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) , welchem volle Beweiskraft zukommt , eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28
  124. Für eine gesonderte rechtl iche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund (vgl. E.  1.8 ). Gestützt drauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aus ü bung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, über wiegend sitzender Tätigkeiten , ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus somatischen und psychischen Gründen wäh rend der Zeit vom
  125. Januar bis 1
  126. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 60  % , vom 1
  127. Mai bis 3
  128. Juni 2012 im Umfang eines solchen von 0  % , vom
  129. Juli bis
  130. August 2012 im Umfang eines solchen von 50  % , vom
  131. August bis 3
  132. September 2012 im Umfang eines solchen von 0  % , vom
  133. Oktober bis 3
  134. Dezember 2012 im Umfang eines solchen von 50  % , vom
  135. Januar 2013 bis
  136. August 2013 im Umfang eines solchen von 75  % , vom
  137. August bis 3
  138. September 2013 im Umfang eines solchen von 0 %, vom
  139. Oktober bis 3
  140. Dezember 2013 im Umfang eines solche n von 50  % , vom
  141. Januar 2014 bis
  142. September 2016 im Umfang eines solche n von 40 % zuzumuten war, und dass der Beschwerdeführerin ab
  143. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätig keit nicht mehr zuzumuten war ( vorstehend E. 5.10 ).
  144. 8.1      Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 8.2      Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1
  145. August 2017 (vorstehend E. 5.10: vgl. auch Urk.  6/17/81 ) von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am
  146. Dezember 2011 auszugehen ist, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungs anspruch erstmals am 2
  147. September 2012 geltend machte ( Art.  29 Abs.  1 ATSG; vgl. Urk.  6/ 5 ) , konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher früh estens im März 2013 entstehen ( Art.  28 Abs.  1 lit . b in Verbindung mit Art.  29 Abs.  1 IVG), wes halb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mass ge bend sind. 8.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.4      Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.   27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E.  5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E.  5).      In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE  142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 8.5      Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom
  148. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am
  149. Januar 2018 für die Invaliditätsbemes sung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berech nungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art.  27 bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierte n Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstäti ger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3
  150. Dezember 2017 nichts . Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe , habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicher ter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3
  151. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen . Die Frage nach der für die Zeit ab
  152. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich hat die Rechtspre chung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom
  153. Dezember 2018 E. 4.5). 8.6      Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE   129 V 222 E.   4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1
  154. Februar 2014 E. 4.3). 8 .7      Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom
  155. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug ( Art.  25 Abs.  1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom
  156. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 1
  157. November 2009 E. 3.4). 8 .8      Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ aus geübte Tätig keit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahre 2013 weiterhin an ihrem bishe ri gen Arbeits platz als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80  % (vgl. vorstehend E. 3.1 ff. ) tätig gewesen wäre. Grund lage für die Be messung des Valideneinkommens stellt daher der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am
  158. Dezember 2011 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ erzielte Verdienst dar. Gemäss dem IK-Auszug ( Urk.  6/50 ) hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 bei dieser bei einem Beschäftigungsgrad von 90  % vom
  159. Januar bis 3
  160. Juli 2011 und bei einem solchen 80  % vom
  161. August bis 3
  162. Dezember 2011 (vgl. Urk.  6/35) einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr.  49'096.-- erzielt. Umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 80  % für die Zeit vom
  163. Jan uar bis 3
  164. Dezember 2011 ergäbe dies einen Verdienst von Fr.  45 ’ 760 . -- ( Fr.  3'520.-- x 13; vgl. Urk.  6/35) . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich « Detailhandel », welcher den Bereich « Bäckereien - Tea-Rooms » mit umfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 472402 ; www.bfs.admin.ch) , von 1.1  % im Jahre 2012 und von 1.1  % im Jahre 2013 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominal lohnindex, 201 1 -2018 ) resultiert im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr.  4 6' 77 2.-- ( Fr.  4 5’760 .-- x 1.0 11 x 1.011 ). Die Abweichung zum von der IV-Stelle errrechneten Betrag von Fr.  49'934.-- ( Urk.  2, Urk.  6/218/1) ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle betref fend das Jahr 2011 das Pensum von 90  % unberücksichtigt liess. 8.9      8.9 .1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  165. Auflage 2014, Rn  55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.9 .2      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25  % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).      Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE   126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 8.9 .3      Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.   5.1). 8.9 .4      Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der L.___ vom 1
  166. August 2017 die Ausübung die Ausübung behinderungsange passter, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkei ten, ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kogni tive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, in der Zeit vom
  167. Januar bis
  168. August 2013 im Umfang eines Arbeits pensums von 75  % zuzumuten . Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrich ten, führt indes nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Denn das trotz der gesund heitlichen Beeinträch tigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekenn zeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1
  169. Juli 2019 E. 3.3 ; BGE 138 V 457 E. 3.1). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Um stände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. Mär z 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel auch eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 3
  170. August 2018 E. 3.5). Im Lichte dieser Grundsätze vermöchten jedenfalls die von der Beschwerdegeg nerin angeführten Umstände , wie das eingeschränkte Belastungsprofil und die Möglichkeit häufige Pausen einlegen zu können ( Urk.  2), keinen höheren als den von der IV-Stelle gewährten (vgl. Urk.  2) Abzug vom Tabellenlohn von 10  % zu rechtfertigen, dies umso weniger, als der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nach folgenden LSE) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/201 9 vom
  171. Oktober 2019 E. 4.3.2) . 8.9.5      Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellen lohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). 8.9. 6      Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 201 2 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr.  4’112 .-- , resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) von 0. 7  % im Jahre 201 3 (www.bfs .admin.ch; T1.10 Nomi nallohnindex, 2011 -2018) , einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschafts abteilungen ) , eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 75  % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10  % ein hypothetisches Inv ali den ein kommen im März 2013 von Fr .  34’966 . -- (Fr. 4’112.-- x 1.007 x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.75 x 0.9 ) . 8.9 .7      Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr.  46 ' 772 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr.  34 ' 966 .-- ergibt im März 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr.   11’806 .- - und eine Einschränkung von 2 5  % . Bei einer hypothetischen Teil zeitbeschäftigung im Umfang von 80  % ohne Aufgabenbereich resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 20  % ( 25  % x 0. 8 ) . Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von min des tens 40 % im März 2013 nicht erreicht.
  172. 9.1      Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1
  173. August 2017 (vorste hend E. 5.10 ) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2013 verschlechtert und es bestand vom
  174. August bis 3
  175. September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom
  176. Oktober bis 3
  177. Dezember 2013 eine solche von 50  % . Per Ende des Jahres 2013 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin erneut verschlechtert und es war der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten Tätigkeit vom
  178. Januar 2014 bis
  179. September 2016 im Umfang von 40 % zuzumuten . Schliesslich kam es im September 2016 erneut zu einer gesundheitlichen Verschlechterung , infolgedessen der Beschwerde führerin ab
  180. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit n icht mehr zuzumuten war. 9.2      Am
  181. August 2013 resultiert unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenz niveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr.  4’112.-- , einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) im Jahre 201 3 von 0.7  % (www.bfs .admin.ch; T1.10 Nominallohn index, 2011 -2018) , einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 50  % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10  % ein hypothetisches Inv aliden ein kom men von rund Fr .  23'311. -- (Fr. 4’112.-- x 1.007 x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0. 5 x 0.9) . 9.3      Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr.  46’772 .-- (vorstehend E. 8.8 und E. 8.9.7 ) mit dem Invaliden ein kommen von Fr.  23’311 .-- ergibt im August 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr.  23 ’ 461 .-- und eine Einschränkung von rund 50  % . Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80  % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 40  % ( 50  % x 0.8). 9.4      Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5 ) , besteht ein Anspruch auf eine Viertels rente ab
  182. November 201
  183. 10. 10.1      Am
  184. Januar 2014 ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich «Detailhandel», welcher den Bereich «Bäckereien - Tea-Rooms» mitumfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 472402; www.bfs.admin.ch), von 1.1  % im Jahre 2012 , von 1.1   % im Jahre 2013 und von 0.5  % im Jahre 2014 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominal lohnindex, 2011-2018) von einem Valideneinkommen von rund Fr.  47’006.-- (Fr. 45’760 .-- x 1.011 x 1.011 x 1.005 ) auszugehen . 10.2      Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2014 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle T A1, privater Sektor Schweiz 2014 ) von Fr.  4’300.-- , einer betriebs üb li chen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 4 0  % sowie eines Abzugs vom Tabellen lohn von 10  % resultiert am
  185. Januar 2014 ein Inv aliden ein kommen von rund Fr .  19 ’365 .-- (Fr. 4’300 .-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0. 4 x 0.9) . 10 .3      Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr.  47’006 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr.  19’365 .-- ergibt am
  186. Januar 20’14 eine Erwerbseinbusse von Fr.  27’641 .-- und eine Einschränkung von rund 59  % . Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80  % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 47  % ( 59  % x 0.8). Für die Zeit ab
  187. Januar 2014 besteht daher weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente .
  188. 11.1      Da der Beschwerdeführerin ab dem
  189. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war, resultiert bei einem fehlenden Inva lideneinkommen eine Einschränkung von 100  % und bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80   % ein gewichte ter Invaliditätsgrad von 80  % . 11.2      Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art.  88a Abs.  2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5 ), ist für die Zeit ab
  190. Dezember 2016 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen . 12 .      Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der an ge fochtenen Verfügung vom 2
  191. Oktober 2019 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
  192. November 2013 eine Viertelsrente und ab
  193. Dezember 2016 eine ganze Rente zusprach, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. 13 .      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.  9 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  194. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  195. Die Gerichtskosten von Fr.  9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  196. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  197. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  198. Juli bis und mit 1
  199. August sowie vom 1
  200. Dezember bis und mit dem
  201. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00835

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 4. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Verkäuferin tätig, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeits platz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 6 /9/67) und sich dabei Verletzungen im Bereich ihres linken Kniegelenks zuzog (Urk. 6 /9/50, Urk. 6 /9/66). In der Folge wurde das linke Kniegelenk der Versicherten am 7. August 2012 vorerst mittels einer T eilprothese (Urk. 6 /9/7-8) und am

7. August 2013 mittels einer T otalpro these ( Urk. 6/48/5, Urk. 6 /48/49 , Urk. 6/ 134/87-88 )

prothetisch versorgt . Am 24. Sep tember 2012 (Urk. 6 /5) meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Knieprobleme bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an

(Urk. 6 /5 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers, der Swica Versi cherungen AG ( Swica ), betreffend den Unfall der Versicherten vom 9. Dezember 2011 bei (Urk. 6 /17/1-82, Urk. 6 /48/1-53, Urk. 6 /63/1-35 , Urk. 6/134/1-138 ) und stellte im Rahmen einer von der Swica angeordneten orthopädischen Begutachtung dem Gutachter Zu satzfragen (Urk. 6 /21, Urk. 6 /30). Mit Mitteilungen vom 12. März 2014 (Urk. 6 /44) und vom 20. Januar 2015 (Urk. 6 /59) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /72, Urk. 6 /87) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6 /93-94) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 eine Viertelsrente zu und verneinte einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. September 201 4. In Gutheis sung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 3 0. September 2016 (Prozess Nr.

IV.2016.00124; Urk. 6/110) die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Ver fügung über den Rentena nspruch der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück. 1.2

In Nachachtung des Urteils v o m 3 0. September 2016 ( Urk. 6/110 ) liess d ie IV-Stelle die Versicherte bi disziplinär (Fachgebiete: Psychiatrie und Orthopädie; Urk.

6/136) begutachten (Gutachten vom 1 1. August 2017 , Urk. 6/140/97 ; Urk. 6/140/1-2

17) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/149) die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2016 in Aus sicht. Nachdem die Versicherte am 1. Februar 2018 dagegen Einwendungen erhoben hatte ( Urk. 6/172) , hob die IV-Stelle mit Erlass des Vorbescheids vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 6/222) den Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 wiederer wägungsweise auf und stellte der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2013 und einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2016 in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 6. August 2019 Stellung ( Urk. 6/231). Mit Verfü gung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 6/238 und Urk. 6/235 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1. November 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ihr ab 1. März 2013 eine halbe Rente, ab 1. November 2013 eine Dreiviertels rente und ab 1. April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 (Urk. 5 ) beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2020 (Urk. 7 ) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlech terung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufest setzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwir kend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugespro chen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/ dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2).

1.6

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V

361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8

Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen.

Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Ent wicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto

- im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden

Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet ( BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihr Arbeitspensum freiwillig auf ein Pensum von 80 % reduziert habe, um mehr Freizeit zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 80 %

eine Erwerbstätigkeit und im restlichen Umfang von 20 % nicht versicherte Freizeitaktivitäten ausüben würde. Ab März 2013 sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten gewesen. Im August 2013 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihr nur noch die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten gewesen . Ab 1. September 20 1 6 habe sich ihr Gesundheitszustand erneut verschlechtert und es sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten gewesen. 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits im Jahre 2001 unter einer depressiven Störung gelitten habe. Infolge von Residuen der rezidivierenden Depression habe sie nicht mehr im vollzeitlichen Umfang als Verkäuferin tätig sein können, weshalb sie das Arbeitspensum bei der Bäckerei Y.___

aus gesundheitlichen Gründen zuerst ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe ( Urk. 1 S. 3). Zudem habe sie ihre bisherige kleine Wohnung aufgegeben und sei in ein grosses Einfamilienhaus um gezogen . Darin sei sie für den Haushalt für sich, für ihren Lebenspartner und für ihre (erwach sene) in Ausbildung befindliche Tochter besorgt gewesen . Da die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung von Familien angelegenheiten zu einer Überforderung geführt hätten, habe sie ihr Erwerbspen sum reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 4). Da sie das bisher ausgeü bte vollzeitliche Arbeitspensum auf Grund einer gesundheitlichen Überforderung bei gleichzeiti ger Bewältigung eines Aufgabenbereichs mit einem besonders aufwändigen Haushalt reduziert habe, sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsscha den im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen wäre und es sei das Validen einkommen anhand des von ihr im Jahre 2013 bei der Bäckerei -Konditorei

Y.___ erzielten Verdienstes, umgerechnet auf

einen hypothetisch bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum erzielten Verdienst, zu bemessen ( Urk. 1 S. 7). Da es zudem mit Abschluss der Berufsbildung ihrer Tochter im August 2013 zu einer Entlastung im Aufgabenbereich gekommen wäre , sei von einer Erhöhung des Arbeitspensum s auf ein vollzeitliches Pensum

im Gesundheitsfall spätestens ab diesem Zeitpunkt auszugehen ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 30. Sep tember 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2016.00124 ; Urk. 6/110), dass weder die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der A.___

in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2014 (E. 4.5) noch die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ vom 5. Septem ber 2014 und vom 18. Februar 2015 zu überzeugen vermocht hätten, weshalb der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die psychi schen Beschwerden nicht aus reichend abgeklärt

worden sei (E. 4.6). Im Folgenden ist daher anhand der nach Erlass der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/93-94) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärungen zu prüfen, ob die Rentenzusprache mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.

2) zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall im vollzeitlichen oder in einem teilzeitlich en

Um fang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde , zu prüfen . 3.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rente nanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V

334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwa ngsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) im Umfang von 8 0 % als Erwerbs tätige und im rest lichen Umfang von 20 % als eine ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbereich Tätige ( Urk. 2). Von der Beschwer deführerin wird diese Qualifikation bestritten ( Urk. 1 S. 7 ). 3.4

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin vom 9. September 2002 bis 3 0. April 2008 bei der C.___ , D.___ , im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Bibliotheksmit arbeiterin tätig ( Urk. 6/33/5-6 S. 1). Gemäss den Angaben der C.___ im Arbeitszeugnis vom 3 0. April 2008 ( Urk. 6/33/5-6) habe die Beschwerdefüh rerin die Arbeitsstelle bei der C.___ verlassen, um in ihrem ange stammten Beruf eine Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arb eitspensums anzutreten (S. 2). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 1. August 2009 bis 3 1. Oktober 2012 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Confiserie-Verkäuferin tätig ( Urk. 6/33/4). Gemäss den Angaben der Bäckerei-Konditorei Y.___ vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 6/35) war die Beschwerdeführerin bei dieser vom 1. August bis 3 1. Dezember 2009 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 4'400.--), vom 1. Januar 2010 bis 3 1. Juli 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'960.--) und ab 1. August 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % (bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'520.-- ) tätig. 3.5

In dem von ihr ausgefüllten Formular «Schadenmeldung UVG» vom 2 7. Dezember 2011 ( Urk. 6/9/67) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beziehungs weise im Umfang von 33. 6 Stunden in der Woche (bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche und bei einem Monatslohn von Fr. 3'520.--) tätig gewesen sei. 3. 6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , beantwortete in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2013 ( Urk. 6/31) die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitspensums bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise auf Grund einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 80 % reduziert habe , folgendermassen: «Die 20%- ige Einschrän kung(en) war(en) ausschliesslich auf Grund privater Wünsche vereinbart. Sie konnte einfach Beruf und Familie nicht voll miteinander koordinieren». Demzu folge gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ an, dass sie auf ihren Wunsch hin und ausschliesslich aus privaten Gründen eine Reduktion des Arbeitspensums um 20 %

mit der Bäckerei-Konditorei Y.___

vereinbart habe, weil sie bei einem Arbeitspensum von 100 % ihre beruflichen Verpflich tungen und ihr Familienleben nicht genügend habe vereinbaren können. 3.7

In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 ( Urk. 6/85 /1-6) zum V orbescheid vom 3. Juni 2015 ( Urk. 6/72) führt e die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr - nach einem (psychischen) Zusammenbruch im Jahre 2001 (S. 1) - ab dem Jahre 2002 möglich gewesen sei, neben der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder ein teilzeitliches Arbeitspensum in der Bibliothek der C.___ auszuüben. Diese Anstellung habe sie per Ende April 2008 gekündigt, um nach der Entlastung von der Kinderbetreuung eine Arbeitsstelle im angestammten Beruf in einem vollzeitlichen Umfang anzutreten. In der Folge habe sich indes gezeigt, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit wegen der Residuen der Depression nicht während einer längeren Zeit habe durchhalten können. Aus diesem Grunde habe sie das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum zuerst ab Januar 2010 auf 90 % und an schliessend ab August 2011 auf 80 % reduziert (S. 2). 3.8

In der Beschwerde vom 2 7. Januar 2016 ( Urk. 6/108/3-12) gegen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/94) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

wegen Residuen der rezidivierenden Depression nicht während einer längeren Zeit durchgehalten habe, und dass sie deshalb das bis Ende Dezember 2009 geleistete vollzeitliche Erwerbspensum ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe ( Urk. 6/108/5), und dass sie ohne Gesund heitsschaden im vollzeitlichen Umfang erwerbstätig wäre ( Urk. 6/108/11). 3.9

In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 ( Urk. 6/172) zum Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/149) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Anstellung bei der C.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % per Ende April 2008 gekündigt habe, um in ihrem angestammten Beruf eine Voll zeitstelle anzunehmen, da sie auf Grund des fortgeschrittenen Alters ihrer Kinder im Aufgabenbereich von der Betreuungsarbeit entlastet worden sei. Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass sie i n der Folge wegen der Residuen der Depression die Vollzeiterwerbstätigkeit nicht für eine länge re Zeit habe durch halten können, und hielt fest: «Ein z ig gesundheitliche Gründe, keineswegs jedoch der im Vorbescheid angenommene Bedarf nach Freizeit zwang die Versicherte - entgegen ihrem ursprünglichen Willen - zur stufenweisen Herabsetzung des Erwerbspensums» (S. 2).

3.10

In ihrer Beschwerde vom 2 1. November 2019 ( Urk.

1) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ i nfolge von Residuen einer rezidivierenden Depression ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 %

habe reduzieren müssen (S. 3). Zudem führte sie aus, dass die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und die gleichzeitige Bewältigung eines besonders aufwändigen Haushalt s in einem gros sen Haus

zu einer Überforderung geführt hätten, weshalb sie ihr Erwerbspensum habe reduzieren müssen ( S. 4), und dass sie ohne Gesundheitsschaden spätestens nach Abschluss der Berufsbildung ihrer erwachsenen Tochter im August 2013

– trotz der Residuen des depressiven Grundleidens - erneut im vollzeitlichen Um fang erwerbstätig gewesen wäre (S. 8). 4. 4.1

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es in Bezug auf die Beweiswürdigungsregel zu den «Aussagen der ers ten Stunde» zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtspre chungs ge mäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 2 0. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Rechtsprechung sind insbesondere im Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Statusfrage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungs rechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 4.2

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersu chung durch Dr. E.___ vom 1 1. Dezember 2012 (vgl. Urk. 6/24/2) diesem gegenüber angegeben hat, ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

ausschliesslich aus privaten Gründen von 100 % auf 80 % reduziert zu haben, um ihre beruflichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können (vorstehend E. 3.6 ). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 ( vorstehend E. 3.7 ) , in ihrer Beschwerde vom 2 7. Januar 2016 ( vorstehend E. 3.8 )

und in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 ( vorstehend E. 3.9 ) an, dass sie das vollzeit liche Erwerbspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ausschliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus ge sundheitlichen Gründen ab Januar 2010 vorerst auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe, und dass sie ohne Gesundheitsschaden im vollzeit lichen Umfang erwerbstätig wäre. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin erst mals in ihrer Beschwerde vom 2 1. November 2019 ( vorstehend E. 3.10 ) und mithin nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) geltend, dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression auf 80 % habe reduzieren müssen ,

sondern dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum zusätzlich auch deshalb habe reduzieren müssen, weil sie mit der Bewältigung eines beson ders aufwändigen Haushalts in einem grossen Haus überfordert gewesen sei. 4.3

Vorliegend kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie das vollzeit liche Erwerbspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ aus schliesslich auf Grund von Residuen einer Depression beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduziert habe, schon deshalb nicht abgestellt werden, weil den Akten keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen in der Zeit von Januar 2010 bis August 2011 zu entnehmen sind . Denn obwohl die Ärzte des B.___

in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Urk.

6/53) angaben , dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr dem Jahre 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide ( Ziff. 1.1) und dass sie von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpas sungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tabletten intoxikation behandelt worden sei, hielten sie ausdrücklich fest, dass die Beschwerdefü hrerin anschliessend erst ab Februar 201 2 durch ihren Hausarzt

erneut antidepressiv medikamentös behandelt worden sei, und dass eine psy chiatrische Behandlung erst im Mai 2013 ( durch Dr. med .

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie )

wieder aufgenommen worden sei ( Ziff. 1.4). Damit übereinstimmend hielt Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Februar 2014 ( Urk. 6/43) fest, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführe rin erst am 1 4. Mai 2013 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2), und dass die Beschwer deführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide ( Ziff. 1.1). Sodann hielten die Ärzte des G.___ im Austrittsbericht vom 1 4. August 2012 ( Urk. 6/134/114-115) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___

fest , dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2012 unter einer Depression leide, und dass sie deswegen wäh rend drei Monaten mit einem Antidepressivum behandelt worden sei (S. 1). Nach Gesagtem ist ein psychischer Gesundheitsschaden, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken, während der Zeit von

Januar 2010 bis August 2011 nicht erstellt. Unter diesen Umständen sind gesund heitliche Gründe, welche die Beschwerdeführerin dazu bewogen hätten, ihr bisher ausgeübtes vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ vorerst ab Januar 2010 auf 90 % und anschliessend ab August 2011 auf 80 % zu reduzieren, mit dem Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. 4.4

Die Beschwerdeführerin schilderte erstmals in der Beschwerde vom 2 1. November 2019 (vorstehend E. 3.10 ) und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk. 2)

sowie zu einem Zeitpunkt , als sie bereits anwalt lich vertreten war , dass sie das vollzeitliche Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ nicht nur infolge von Residuen einer rezidivierenden Depression sondern zusätzlich auch wegen einer Überforderung in der Bewälti gung ihres besonders aufwändigen Haushalts habe reduzieren müssen . Demge genüber handelt es sich bei den gegenüber Dr. E.___

anlässlich der Untersu chung vom 1 1. Dezember 2012 getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin , wonach sie ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

ausschliesslich aus privaten Gründen beziehungsweise, um ihre beruf lichen Verpflichtungen und ihr Familienleben besser in Einklang bringen zu können ,

von 100 % auf 80 % reduziert habe , um Aussagen, welche die Beschwer de führerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/93-94) sowie zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht anwaltlich ver treten war, tätigte. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in den Vorbringen in der Beschwerde vom 2 1. November 2019 eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken . In Würdigung der gesamten Umstände ist diesbezüglich daher auf die Angaben der Beschwerde füh rerin gegenüber Dr. E.___

abzustellen, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel unbefan gener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können ( vorstehend E. 4.1 ). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin , welche keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen hatte,

ihr bisheriges vollzeitliches Arbeitspensum bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ ab Januar 2010 auf 90 % und ab August 2011 auf 80 % reduzierte, um mehr Frei zeit zu haben beziehungsweise, um in der zusätzlichen Freizeit ihr Familienleben besser pflegen und

mit den beruflichen Verpflichtungen in Einklang bringen zu können.

Mangels weitere r p ersönliche r , familiäre r , soziale r oder erwerbliche r Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf ein e Erhöhung des erwerbli chen Pensums schliessen liessen, ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheits fall weiterhin im bisherigen teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 %

erwerbs tätig gewesen und im restlichen Umfang von 20 % Freizeitaktivitäten nachgegangen wäre. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver fügung im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 %

als ohne anerkannten Aufgabenbereich im nicht versicherten Freizeitbe reich Tätige

qualifizierte. 5 . 5 .1

Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 5.2

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 6/134/134-135 ) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gon arthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Anga ben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer C hondropathia

patellae , operiert worden sei. Anschliessend sei sie indes in Bezug auf ihre Knie gelenke schmerzfrei gewesen. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie ver dreht , welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei . Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Knie scheiben bereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen . Anlässlich de r am 19. Dezem ber 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie ( MRI ) des linken Knie gelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoro patellär sowie ein gewisser Gelenk s erguss ohne Meniskus- oder Kreuz band läsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskus zeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1). Am 1

8. Mai 2012 seien eine (diag nostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorge sehen

(S. 2) . 5.3

Dr. H.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 (Urk. 6/ 9/ 50-51 = Urk. 6/134/131-132 ), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthro skopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridie bohrungen am medialen Kon dylus links durchgeführt worden sei, und diagnos tizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropa tellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünn ter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpel débridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelan teile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2). 5.4

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 1 0. Februar 2014 ( Urk. 6/43), dass sie die Behand lung der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2013 aufgenommen habe ( Ziff. 1.2), und dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und seit September 2013 unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie erst nach Abschluss einer geplanten halbstationären Behandlung beurteilen ( Ziff. 1.7). 5.5

Die Ärzte des B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 6/53) eine rezidivierende depressive Störung, seit ungefähr dem Jahre 2001 , sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung, seit dem Jahre 2013 ( Ziff. 1.1) , und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 ambulant psychiatrisch wegen einer Anpassungsstörung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenin toxikation behandelt worden sei. Anschliessend sei sie ab Februar 201 2 durch ihren Hausarzt antidepressiv medikamentös und ab Mai 2013 durch Dr. med. F.___

psychiatrisch behandelt worden ( Ziff. 1.4). Bei einer weiteren Remission der Symptome sei der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Unterbre chungen der Arbeit und genügend Pausen ungefähr im Umfang eines Pensums von 40 % bis 60 % zuzumuten ( Ziff. 1.7) . 5.6

Die Ärzte der I.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/134/23-25 ) die folgenden Diagnosen: - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit Nachweis von Staphylokokkus Epide rm idis mit/bei : - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gew ebe biopsien vom

8. September 2016, - Status nach Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales am

2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Dis torsion des linken Kniegelenk s

im Dezember 201 1

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Eingriffen nie beschwerdefrei gewesen sei , weshalb sie auf Grund einer unklaren f emoropa tellären Schmerzsymptomatik am

8. September 2016 arthroskopiert

worden sei . Im weiteren Verlauf habe ein Infekt durch eine P unktion bestätigt werden kön nen . Eine Untersuchung mittels Spect -CT ( Single Photon Emission Computed

Tomography / Computed

Tomography ) habe eine Lockerung der tibialen Kompo nente ergeben (S. 1) . Auf Grund der Infektsituation bestehe die Indikation zum zwei zeitigen Knieprothesenwechsel , wobei vorgesehen sei, die Knietotal endopro these

in der ersten Operation zu entfernen und einen Spacer

einzusetzen. Die Prothese sei anschliessend nach einer Zeit von ungefähr sechs bis acht Wochen erneut einzusetzen (S. 2).

5 .7

Im Austrittsber icht vom 8. Februar 2017 (Urk. 6/134/20-22 ) erwähnten die Ärzte der I.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 20. Februar 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass anlässlich des operativen Eingriffs im Bereich des linken Knies vom 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese

ausgeba u t und ein Spacer implantiert worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit/bei : - Nachweis von Staphylokokkus epidermidis - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gewebebiopsien vom

8. September 201 6 - Status nach Fistelverschluss im Bereich das Arthroskopieportales am

2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Dis torsion des linken Kniegelenk s im Dezember 2011 Im Weiteren stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (S. 2) : - Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 2014 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich C5/C6 rechts mit/bei: - Sensibilitätsverminderung im Verlauf von C5/C6 sowie C7/C8 rechts bei Nachweis einer Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung C6 rechts - Periarthropathia

humeroscapul aris rechts - c hronische Rhinosinusitis mit/bei: - Status nach Infundibulotomie beidseits, Septumplastik 2008 - Status nach Revisionsethmoidektomie und Medialisierung der mittleren Nasenmuschel beidseits im Jahre 2008 - Status nach Sphenoidotomie links im Jahre 2010 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - LWS Hyperlordose - Diskusprotrusion L3/L4

Die Ärzte erwähnten , dass am 6. Februar 2 017 die Knietotalendoprothese

ausge baut und ein Spacer

im linken Kniegelenk implantiert worden sei (S. 2). Die Schmerzsituation habe mittels adäquater Analgesie gut kompensiert werden kön nen . Anschliessend sei eine Re i mplantation einer Knietotalendoprothese vorge sehen (S. 3). 5 .8

Die Ärzte der J.___ , K.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 6/140/218-220 ), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 8. Mai 2017 hos pita lisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): p sych i atrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 : - r ezidiv i erende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradige Episode s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links - zervikoradikuläres Schmer zsyndrom C5/C6 rechts - lumbospondylogenes Schmerz syndrom links - Refluxoesophagiti s Grad l nach Sava r y-Miller - Varizen der unteren Extremitäten - chronische Rhinosinusiti s

Die Ärzte hielten fest , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer akuten Krisensituation mit suizi dalen Gedanken und bei verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren hospitalisiert worden sei, und dass sie sich durch den statio nären Aufenthalt psychisch rasch habe stabilisieren können . Bei Klinikaustritt hätten keine suizi dalen Gedanken mehr bestanden. Es sei eine Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapi e und eine regelmässige ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Therapi e angezeigt (S. 3). 5 .9

Die Ärzte der I.___ führten im Austrittsbericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 6/140/245-247 ) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 20. Mai 2017 zum Ausbau des Spacers und zur Implantation einer Knietotalendoprothese hos pitalisiert worden sei. Dieser operative Eingriff sei am 11. Mai 2017 erfolgt (S. 1). Der peri - und postoperative Verlauf habe sich kompli kationslos gestaltet . Die Mobilisation sei unter physiotherapeutische r Anleitung erfolgt und die intra operativ entnommenen Gewebeproben hätten kein en Keimnachweis ergeben . Die Beschwerdeführerin sei am

20. Mai 2017 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betr euung entlassen worden (S. 2) . 5.10

Die Ärzte der L.___ , Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie und für

Psychiatrie und Psycho therapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1 1. August 2017 ( Urk.

6/140/89-97, Urk. 6/140/1-88 und Urk. 6/140/98-217 ) die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/140/90-92): bidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit :

- c hronische Schmerzsymptomatik mit Bewegung s

- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks mit: - Beugedefizit von 30° - Streckdefizit von 10° - lymphödematöser Umfangsvermehrung von 7 Zentimeter - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberosi tasosteotomi e , Spacer ausbau und neuerliche Implantation einer Knietotalendoprothese sowie Patellarückflächenersatz am 1 1. Mai 2017 - Status nach septischem Ausbau der linken Knieprothese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers bei antibiotischer Therapie am 6. Februar 2017 - Status nach Punktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus

epidermidis am 2 5. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss i m Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer

Adhäsiolyse und Gewebebiopsien am 8. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Knietotalendoprothese am 7. August 2013 - Status nach Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am 7. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit

retropatellä rem und medialem Knorpeldebridement sowie Pridiebohrungen am media len Kondylus am 1 8. Mai i2012 - Status nach Pattelazentrierung m it Abtragung von Auflagerungen i m Jahre 1980 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie mit: - endgradig eingeschränkter Reklinati on

- beidseitiger Rotationsei nschränkung um 20° - Osteochondrose C5/C6 mit Endplattenveränderungen - d orsale Spondylophyten C4-C7 und flache Protrusion (C4/C5) sowie Bulging (C3/C4 u nd C5/C6) - leichten bis mä ssigen

Foraminalstenosen C4-C6 beidsei ts bei Unkarth rosen

- Bewegungseinschränkung i m Bereich der Schultergelenke bei: - knöchernem Outletimpingement

- Burs i t is subacromiali s

- AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II - b eidse iti ges Karpalkanalsyndrom mit linkse iti ger Betonung - r ezidivierende depress i ve Störung seit März 2015 ,

von Februar 2013 bis Februar 2015 mittelgradige depressive Episode, seit ungefähr März 2017

schwergradige Ausprägung - Agoraphobi e mit Panikstörung bidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Senk-Spreizfuss beidseits - l umbospon dylogenes Schmer zsyndrom ohn e Radikulopathie bei Diskus protru s i on im Segment L3/4 , gegenwärtig ohne Funktions ein schränkung - Status nach im Jahre 1982 erfolgter Patellamedialisierung rechts , gegen wärtig ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Beschwerde vortrag

Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht durch funktionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbesondere des linken Kniegelenks ( im Sinne von Einschränkungen in der Steh- und Gehfähigkeit ) in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 6/140/65). Aus somatischen Gründen sei der Beschwerdeführerin die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zuzumuten. Die Aus übung einer leidensadaptierten, körperli ch leichten, wechselbelastenden, über wiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ( Urk. 6/140/ 67).

I n psychiatrischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter einer schwergradigen depressiven Störung sowie unter einer Agoraphobie mit Panik störung (Urk. 6/140/211 ). Demgegenüber habe im Jahre 2013 noch kein rezidi vierender Verlauf bestanden, da zu dieser Zeit keine vorhergehende depressive Störung ausgewiesen gewesen sei. Insbesondere habe es sich bei der Anpassungs störung im Rahmen einer Ehescheidung mit Tablettenintoxikation , unter welcher die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli 2001 bis September 2003 gelitten habe, nicht um eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung gehandelt ( Urk. 6/140/203). Bei der Beschwerdeführerin bestehe infolge eine r reduzierte n psychische n Resilienz , welche durch psychische Traumatisierungen im Rahmen der Ehescheidung hervorgerufen worden sei , eine Aufweichung der Ich-Strukturen, welche durch die somatische gesundheitliche Proble matik zusätzlich belastet werde ( Urk 6/140/205) .

Die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin sei im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den lan gen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden und habe damit die Fähigkeit der Explorandin zur W ill ensanspannung zur Überwindung der psychischen Erkrankungen zunehmend beeinträchtigt. Gegenwärtig sei sie nicht m ehr in der Lage , aus eigener Will ensanstrengung die Schmerzen und die Folgen der Depression und der Agoraphobie zu überwinden.

Die Überwindbarkeit sei am Anfang der Erkrankung im Mai 2013 alle n falls n och möglich gewesen . Zu welchem Zeitpunkt die Ressourcenlage soweit ausgedünnt gewesen sei , dass eine Willensanspannung zur Überwindung nicht mehr aufzubringen gewesen sei , lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen . Medizintheoretisch sei jedoch von einem Beginn der Chronifizierung der Depression im Mai 2015 auszugehen (Urk. 6/140/206). Von einer schweren Depression sei medizintheoretisch spätes tens seit Beginn der Selbstverletzungen im März 2017 auszugehen ( Urk 6/140/208) . In der Zeit ab März 2015 sei die Ressourcenlage der Beschwer deführerin derart unzureichend gewesen, dass sie per Willensanspannung nicht mehr in der

Lage gewesen sei, die Folgen der Erkrankung zu überwinden . Von März 2015 bis Februar 2017 habe hins ichtlich behinderungsangepasster Tätigkei ten , ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kogni tive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ab Februar 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jeg liche Tätigkeiten (Urk.

6/140/11 3 ).

Aus bidisziplinärer Sicht habe in adaptierten Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar bis 1 7. Mai 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % , vom 1 8. Mai bis 3 0. Juni 2012 eine solche von 0 % , vom 1. Juli bis 6. August 2012 eine solche von 50 % , vom 7. August bis 3 0. September 2012 eine solche von 0 % , vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 eine solche von 50 % , vom 1. Januar bis 6. August 2013 eine solche von 75 % , vom 7. August bis 3 0. September 2013 eine solche von 0

%, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 eine solche von 50 % , vom 1. Januar 2014 bis 7. Se ptember 2016 eine solche von 40 % (Urk. 6/140/97 ) und ab 8. September 2016 eine Arbeitsfä higkeit von 0 % bestan den (Urk. 6/140/96-97 ). 6. 6.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter einer chronische n Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich ihres am 7. August 2012 erstmals prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks, einem chronischen zerviko zephalen Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie , einer AC-Gelenksarthrose rechts und unter einem beidseiti gen Karpalkanalsyndrom leide , und dass sie durch funk tionelle Einschränkungen der HWS, der Schultergelenke, der Hände und insbe sondere des linken Kniegelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt we rde, wobei die Gutachter der L.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. August 2017 ( vorste hend E. 5.10 ) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hin sicht die Ausübung einer angepassten , körperlic h leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei .

6.2

In psych iatr ischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 und von April 2003 bis September 2003 unter einer Anpassungs störung im Rahmen einer Ehescheidung bei einem Status nach Tablettenintoxi kation (vorstehend E. 5.5 ). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nach einer medikamentösen antidepressiven Therapie durch den Hausarzt erst ab Mai 2013 erneut psychiatrisch behandelt (vorstehend E. 5.4 -

5.5 ). Die Ärzte der L.___ gingen in ihrem Gutachten vom 1 1. August 2017 ( vorstehend E. 5.10 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychi atri scher Hinsicht von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradige n depressive n Episode und spätestens ab März 2017 unter einer rezidivierende n depressive n Störung schwergradige r Aus prägung , sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung leide, wobei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung durch den langen und inzwischen chronifizierten somatischen Krankheitsprozess und durch die psychosozialen Folgen der Erkrankung immer schlechter geworden sei. Ab März 2015 habe die Beschwerdeführerin die Folgen der Erkrankung nicht mehr willentlich zu überwinden vermocht, weshalb von

März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 %

und ab September 2016 (aus bidisziplinärer Sicht) beziehungsweise ab Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe ( vorstehend E.

5.10 ). 6.3

6.3.1

Das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) erfüllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.8 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ä rzt e für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

über für die Beur teilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbe einträchtigung en der Beschwer de führerin ange zeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung en verfügten , hatte n Kennt ni s sämt licher medi zinischer Vor ak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete n

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu über zeugen, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis Februar 2015 unter einer mittelgradi gen depressiven Episode und ab März 201 7 unter einer rezidivierenden depressi ven Störung ,

schwergradiger Ausprägung , sowie unter einer Agoraphobie mit Panikstörung gelitten habe , und dass deswegen in der Zeit von März 2015 bis Februar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % und ab 8. September 2016 aus bidisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähig keit in Bezug auf jegliche Tätigkeiten bestanden habe. 6.3.2

Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) war die am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. Die Gutachter der L.___ setzten sich jedoch ohnehin

gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin

mit den S tandardin dikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit an den normative n Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.6 ) .

Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsistenz und Plausibilität (vgl. Urk 6/140/206 ff. ) . Sie trugen insbesondere auch ausführ lich dem Umstand Rechnung, dass die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin im Verlauf ihrer psychischen Erkrankung immer schlechter wurde, und berücksich tigen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und den sozialen Kontext (vgl. Urk. 6/140/207 ff.) . Sie verneinten eine Aggravation, eine Selbstlimitierung und eine Simulation und bejah t en ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbereichen ( Urk. 6/140/206; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermögen s

aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versicherungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlich er Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich. 7.

Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.10 ) , welchem volle Beweiskraft zukommt , eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Für eine gesonderte rechtl iche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund (vgl. E. 1.8 ). Gestützt drauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aus ü bung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, über wiegend sitzender Tätigkeiten , ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, aus somatischen und psychischen Gründen wäh rend der Zeit vom 1. Januar bis 1 7. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % , vom 1 8. Mai bis 3 0. Juni 2012 im Umfang eines solchen von 0 % , vom 1. Juli bis 6. August 2012 im Umfang eines solchen von 50 % , vom 7. August bis 3 0. September 2012 im Umfang eines solchen von 0 % , vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 im Umfang eines solchen von 50 % , vom 1. Januar 2013 bis 6. August 2013 im Umfang eines solchen von 75 % , vom 7. August bis 3 0. September 2013 im Umfang eines solchen von 0 %, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 im Umfang eines solche n von 50 % , vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang eines solche n von 40 % zuzumuten war, und dass

der Beschwerdeführerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätig keit nicht mehr zuzumuten war ( vorstehend E. 5.10 ). 8. 8.1

Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 8.2

Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorstehend E.

5.10: vgl. auch Urk. 6/17/81 ) von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt am 9. Dezember 2011 auszugehen ist, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungs anspruch erstmals am 2 4. September 2012 geltend machte ( Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 6/ 5 ) , konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher früh estens im März 2013 entstehen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), wes halb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mass ge bend sind.

8.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.4

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, redu ziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .

8.5

Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemes sung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berech nungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierte n Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstäti ger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3 1. Dezember 2017 nichts . Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe , habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicher ter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 3 1. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen . Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich

hat die Rechtspre chung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). 8.6

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE

129 V 222 E.

4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 8 .7

Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens

bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug ( Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 1 0. November 2009 E. 3.4). 8 .8

Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

aus geübte Tätig keit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahre 2013 weiterhin an ihrem bishe ri gen Arbeits platz

als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___

im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %

(vgl. vorstehend E. 3.1 ff. ) tätig gewesen wäre. Grund lage für die Be messung des Valideneinkommens

stellt daher der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. Dezember 2011 bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ erzielte Verdienst dar. Gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 6/50 ) hat die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 bei dieser bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2011 und bei einem solchen 80 % vom 1. August bis 3 1. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/35) einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 49'096.-- erzielt. Umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 80 %

für die Zeit vom 1. Jan uar bis 3 1. Dezember 2011 ergäbe dies einen Verdienst von Fr. 45 ’ 760 . -- ( Fr. 3'520.-- x 13; vgl. Urk. 6/35) .

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich « Detailhandel », welcher den Bereich « Bäckereien - Tea-Rooms » mit umfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 472402 ; www.bfs.admin.ch) , von 1.1 %

im Jahre 2012 und von 1.1 % im Jahre 2013

(www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominal lohnindex, 201 1 -2018 ) resultiert im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 4 6' 77 2.--

( Fr. 4 5’760 .-- x 1.0 11 x 1.011 ). Die Abweichung zum von der IV-Stelle errrechneten Betrag von Fr. 49'934.-- ( Urk. 2,

Urk. 6/218/1) ergibt sich daraus, dass die IV-Stelle betref fend das Jahr 2011 das Pensum von 90 % unberücksichtigt liess. 8.9

8.9 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.9 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 8.9 .3

Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März

2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.

5.1). 8.9 .4

Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der L.___ vom 1 1. August 2017 die Ausübung die Ausübung behinderungsange passter, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkei ten, ohne erhöhte psychische Belastung, ohne erhöhte Anforderungen an kogni tive Parameter und ohne Arbeiten in engen Räumen oder in Räumen mit vielen Personen, in der Zeit vom 1. Januar bis 6. August 2013 im Umfang eines Arbeits pensums von 75 % zuzumuten . Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrich ten, führt indes nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Denn das trotz der gesund heitlichen Beeinträch tigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekenn zeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3 ; BGE 138 V 457 E. 3.1). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Um stände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. Mär z 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel auch eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 3 1. August 2018 E. 3.5). Im Lichte dieser Grundsätze vermöchten jedenfalls die von der Beschwerdegeg nerin angeführten Umstände , wie das eingeschränkte Belastungsprofil und die Möglichkeit häufige Pausen einlegen zu können ( Urk. 2), keinen höheren als den von der IV-Stelle gewährten (vgl. Urk. 2) Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu rechtfertigen, dies umso weniger, als der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nach folgenden LSE)

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/201 9 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) . 8.9.5

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellen lohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). 8.9. 6

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 201 2

für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’112 .-- , resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) von 0. 7 % im Jahre 201 3 (www.bfs .admin.ch; T1.10 Nomi nallohnindex, 2011 -2018) , einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschafts abteilungen ) , eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 75 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

ein hypothetisches Inv ali den ein kommen im März 2013

von Fr . 34’966 . -- (Fr. 4’112.-- x 1.007

x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.75 x 0.9 ) . 8.9 .7

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 46 ' 772 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 34 ' 966 .-- ergibt im März 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr.

11’806 .- - und eine Einschränkung von 2 5 % . Bei einer hypothetischen Teil zeitbeschäftigung im Umfang von 80 % ohne Aufgabenbereich resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 20 %

( 25 % x 0. 8 ) . Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von min des tens 40 % im März 2013 nicht erreicht. 9. 9.1

Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der L.___ vom 1 1. August 2017 (vorste hend E. 5.10 ) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2013 verschlechtert und es bestand vom 7. August bis 3 0. September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2013 eine solche von 50 % . Per Ende des Jahres 2013 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin erneut verschlechtert und es war der Beschwerdeführerin die Aus übung einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2016 im Umfang von 40 % zuzumuten . Schliesslich kam es im September 2016 erneut zu einer gesundheitlichen Verschlechterung , infolgedessen der Beschwerde führerin ab 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit n icht mehr zuzumuten war. 9.2

Am 7. August 2013 resultiert unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2012 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenz niveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’112.-- ,

einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) im Jahre 201 3

von 0.7 %

(www.bfs .admin.ch; T1.10 Nominallohn index, 2011 -2018) , einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2013 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), eines zumutbaren Beschäftigungs grades von 50 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

ein hypothetisches Inv aliden ein kom men von rund Fr . 23'311. -- (Fr. 4’112.-- x 1.007 x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0. 5 x 0.9) . 9.3

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 46’772 .-- (vorstehend E. 8.8 und E. 8.9.7 ) mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 23’311 .-- ergibt im August 2013 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23 ’ 461 .-- und eine Einschränkung von rund 50 % . Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %

( 50 % x 0.8). 9.4

Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5 ) , besteht ein Anspruch auf eine Viertels rente ab 1. November 201 3. 10. 10.1

Am 1. Januar 2014 ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich «Detailhandel», welcher den Bereich «Bäckereien - Tea-Rooms» mitumfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 472402; www.bfs.admin.ch), von 1.1 % im Jahre 2012 , von 1.1

% im Jahre 2013 und von 0.5 % im Jahre 2014 (www.bfs.admin.ch; T1.10 Nominal lohnindex, 2011-2018) von einem Valideneinkommen von rund Fr. 47’006.-- (Fr. 45’760 .-- x 1.011 x 1.011 x 1.005 ) auszugehen . 10.2

Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2014 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle T A1, privater Sektor Schweiz 2014 ) von Fr. 4’300.-- ,

einer betriebs üb li chen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von ins gesamt 41.7 Stunden (www.bfs. ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ), eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 4 0 % sowie eines Abzugs vom Tabellen lohn von 10 %

resultiert am 1. Januar 2014 ein Inv aliden ein kommen von rund Fr . 19 ’365 .-- (Fr. 4’300 .-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0. 4 x 0.9) . 10 .3

Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 47’006 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 19’365 .-- ergibt am 1. Januar 20’14 eine Erwerbseinbusse von Fr. 27’641 .-- und eine Einschränkung von rund 59 % . Bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von (gerundet) 47 %

( 59 % x 0.8).

Für die Zeit ab 1. Januar 2014 besteht daher weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente . 11. 11.1

Da der Beschwerdeführerin ab dem 8. September 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten war, resultiert bei einem fehlenden Inva lideneinkommen eine Einschränkung von 100 % und bei einer hypothetischen Teilzeitbeschäftigung ohne Aufgabenbereich im Umfang von 80

% ein gewichte ter Invaliditätsgrad von 80 % . 11.2

Da eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vorstehend E. 1.5 ), ist für die Zeit ab 1. Dezember 2016

ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen . 12 .

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der an ge fochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zusprach, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei sen ist. 13 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz