Sachverhalt
1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis
31. Dezember 2014 bei der Y.___ AG a ls Reinigungsfrau tätig (Urk. 8 /18). Am 19. Au gust 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Sch merzstö rung und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/5 und Urk. 8/17). Diese tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Koste ngutsprache für berufliche Mass nahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. Sep tember bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 8/28), und am 12. August 2015 wur den ihr Taggelder zugesprochen (Urk . 8 /30). Da die Versicherte das Belastbarkeits training am 2. September 2015
abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. Septem ber 2015 wieder aufgehoben (Urk. 8/32). Am 1. Dezember 2015 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Z.___ , Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/39). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 8/44). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/45-46) mit Verfügung vom 17. Juni 2016 einen Renten anspru ch der Versicherten (Urk. 8/50), was mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/62 , Verfahren IV.2016.00869 ) und Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt wurde. 1.2
Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/65). Diese tätigte medizinische Abklä rungen und holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Lei stungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/97). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Einwand und beantragte unentg eltliche Rechts vertretung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/101). M it Verfügung vom 2. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch der Versicher ten (Urk. 8/112). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Se ptember 2019 Beschwerde (Urk. 8/113 ) . Dieses Verfahren ist am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer IV.2019.00658 hängig. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab (Urk. 8/116 = Urk. 2 ). 2.
Gegen die Ve rfügung vom 1. November 2019 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2 019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr für das Einwandverfahren
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie für das vor liegende Beschwerdev erfahren um Gewährung der une ntgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch der Beschwerde führe rin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Da der Streit wert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ]) . 2.
Gemä ss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschei nen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder an dere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt
(BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der vers icherten Person, sich im Verfah ren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersu chungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 4 3 ATSG), ist die sachliche Gebo tenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen ( vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2)
Ob die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder ei nen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit , dass sich im Vorbescheidverfahren weder medizinisch noch rechtlich schwierige Fragen gestellt hätten. Es sei hauptsächlich strittig, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe oder nicht. Eine anwaltliche Vertretung sei nicht erforderlich. 3.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich noch im Laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den ersten abweisenden IV-Renten entscheid ver schlechtert. Selbst die fachkundige IV-Stelle habe im Revisionsentscheid fälsch licherweise nicht auf den Zeitpunkt ihrer letzten Verfügung vom 17. Juni 2016 abgestellt, sondern nur geprüft, ob seit Erlass des Bundesgerichtsurteils vom 20. August 2018 eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Abgese hen von dieser für die Revision entscheidenden rechtlichen Fragestellung stellten sich im vorliegenden Fall weitere medizinisch und rechtlich nicht ganz einfache Fragen. Auch der Aktenumfang erschwere schon einer fachkundigen Person das Herausfiltern der für ein Revisionsverfahren entscheidwesentlichen Sachverhalte. Hinzu komme, dass die Gerichtspraxis der letzten Jahre gerade in Bezug auf die im vorliegenden Fall ebenfalls wesentliche Frage der invalidenversicherungs rechtlichen Relevanz von psychischen Erkrankungen in d en letzten Jahren eini gen Ände rungen unterworfen gewesen sei . Eine anwaltliche Vertretung sei des halb geboten (Urk. 1 S. 6 f.). 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann werden von der Stadt B.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/4) und die Beschwerdeführerin verfügt über keine Rechtsschutzversicherung , welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskos ten deckt (Urk. 5). Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen und unbe stritten. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos, was von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten wird. Umstritten ist hin gegen, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung er füllt ist. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist prospektiv zu beur teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 4.2
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. (8/ 50 ). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Dezember 2017 (Urk. 8/62) und Urteil des Bundesgerichts vom
20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt. Mit Gesuch vom
8. Februar 2018
wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin erneut zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/ 65 ). Es gilt daher zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Juni 2016 wesentlich verändert hat . Auch wenn für die Beantwortung dieser Frage die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juris tischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertre tung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwal tungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Dis kussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnah meregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sach lich geboten erscheinen lassen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_931 /2015 vom 23 . Februar 2016 E. 5 .2 ; 9C_6 76/2012 vom 21. April 2013 E. 3 ).
Vorliegen d ist zu beachten, dass der rentenabweisenden Verfügung vom 17. Juni 2016 das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom
15. März 2016 zugrunde lag. Mit ihrer Neuanmeldung vom
8. Februar 2018 machte die Beschwerdeführe rin eine
Verschlechterung des psychischen sowie des somatischen Gesundheits zustandes geltend. Es geht somit um den Beweiswert der eingereichten und ein geholten medizinischen Berichte und die Frage, ob gestützt darauf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin ausgewiesen ist. Zur Klärung dieser Frage holte die Beschwerdegeg nerin Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. C.___ , Fachar zt für Innere Medizin , ein (Urk. 8/95 S. 3 f.). Obwoh l die Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2017 bis 6. Februar 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung war und die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), im Raum stand (vgl. Urk. 87/73) , zog die Beschwerdegegnerin
zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes keine n
psychiatrischen Facharzt
bei . Ausserdem ist der seit BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409 geltenden Rechtsprechung, wonach sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, ei nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, Rechnung zu tragen .
Es kann nicht von der Beschwerdeführerin verlang t werden, dies e rechtlich relevanten Umstände ohne anwaltliche Vertretung zu erkennen. Ausserdem ist die Aktenlage mittlerweile umfangreich und unübersichtlich, wes halb sich die Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen S achver haltes als schwierig erweist und sich zudem revisionsrechtliche Fragen stellen . Insofern
kann nicht mehr von einem einfachen durchschnittlichen Sachverhalt ausgegan gen werden und es leuchtet ein, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, sich im Verfahren zurechtzufinden. Somit erscheint eine anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren ausnahmsweise als sachlich geboten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen. Aus verfahrens ökonomi scher
Sicht
ist im Übrigen darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdeführerin be reits im letzten gerichtlichen Verfahren von Rechtsanwältin Petra Oehmke
ver treten wurde und in dem noch hängigen Gerichtsverfahren von ihr vertreten wird. 4.3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist fest zustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat. 5.
5.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] , e contrario ) . 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 5.3
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 1'500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserLeicht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis
31. Dezember 2014 bei der Y.___ AG a ls Reinigungsfrau tätig (Urk. 8 /18). Am 19. Au gust 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Sch merzstö rung und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/5 und Urk. 8/17). Diese tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Koste ngutsprache für berufliche Mass nahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. Sep tember bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 8/28), und am 12. August 2015 wur den ihr Taggelder zugesprochen (Urk . 8 /30). Da die Versicherte das Belastbarkeits training am 2. September 2015
abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. Septem ber 2015 wieder aufgehoben (Urk. 8/32). Am 1. Dezember 2015 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Z.___ , Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/39). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 8/44). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/45-46) mit Verfügung vom 17. Juni 2016 einen Renten anspru ch der Versicherten (Urk. 8/50), was mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/62 , Verfahren IV.2016.00869 ) und Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt wurde.
E. 1.2 Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/65). Diese tätigte medizinische Abklä rungen und holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Lei stungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/97). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Einwand und beantragte unentg eltliche Rechts vertretung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/101). M it Verfügung vom 2. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch der Versicher ten (Urk. 8/112). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Se ptember 2019 Beschwerde (Urk. 8/113 ) . Dieses Verfahren ist am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer IV.2019.00658 hängig. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab (Urk. 8/116 = Urk.
E. 2 Gegen die Ve rfügung vom 1. November 2019 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2 019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr für das Einwandverfahren
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie für das vor liegende Beschwerdev erfahren um Gewährung der une ntgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch der Beschwerde führe rin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Da der Streit wert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ]) . 2.
Gemä ss Art. 37 Abs.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit , dass sich im Vorbescheidverfahren weder medizinisch noch rechtlich schwierige Fragen gestellt hätten. Es sei hauptsächlich strittig, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe oder nicht. Eine anwaltliche Vertretung sei nicht erforderlich.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich noch im Laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den ersten abweisenden IV-Renten entscheid ver schlechtert. Selbst die fachkundige IV-Stelle habe im Revisionsentscheid fälsch licherweise nicht auf den Zeitpunkt ihrer letzten Verfügung vom 17. Juni 2016 abgestellt, sondern nur geprüft, ob seit Erlass des Bundesgerichtsurteils vom 20. August 2018 eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Abgese hen von dieser für die Revision entscheidenden rechtlichen Fragestellung stellten sich im vorliegenden Fall weitere medizinisch und rechtlich nicht ganz einfache Fragen. Auch der Aktenumfang erschwere schon einer fachkundigen Person das Herausfiltern der für ein Revisionsverfahren entscheidwesentlichen Sachverhalte. Hinzu komme, dass die Gerichtspraxis der letzten Jahre gerade in Bezug auf die im vorliegenden Fall ebenfalls wesentliche Frage der invalidenversicherungs rechtlichen Relevanz von psychischen Erkrankungen in d en letzten Jahren eini gen Ände rungen unterworfen gewesen sei . Eine anwaltliche Vertretung sei des halb geboten (Urk. 1 S. 6 f.).
E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschei nen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder an dere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt
(BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der vers icherten Person, sich im Verfah ren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersu chungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 4 3 ATSG), ist die sachliche Gebo tenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen ( vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2)
Ob die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder ei nen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 3.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann werden von der Stadt B.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/4) und die Beschwerdeführerin verfügt über keine Rechtsschutzversicherung , welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskos ten deckt (Urk. 5). Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen und unbe stritten. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos, was von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten wird. Umstritten ist hin gegen, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung er füllt ist. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist prospektiv zu beur teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).
E. 4.2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. (8/ 50 ). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Dezember 2017 (Urk. 8/62) und Urteil des Bundesgerichts vom
20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt. Mit Gesuch vom
8. Februar 2018
wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin erneut zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/ 65 ). Es gilt daher zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Juni 2016 wesentlich verändert hat . Auch wenn für die Beantwortung dieser Frage die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juris tischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertre tung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwal tungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Dis kussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnah meregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sach lich geboten erscheinen lassen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_931 /2015 vom 23 . Februar 2016 E.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist fest zustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserLeicht
E. 5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] , e contrario ) .
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.
E. 5.3 Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 1'500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00829
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 2 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis
31. Dezember 2014 bei der Y.___ AG a ls Reinigungsfrau tätig (Urk. 8 /18). Am 19. Au gust 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Sch merzstö rung und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/5 und Urk. 8/17). Diese tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Koste ngutsprache für berufliche Mass nahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. Sep tember bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 8/28), und am 12. August 2015 wur den ihr Taggelder zugesprochen (Urk . 8 /30). Da die Versicherte das Belastbarkeits training am 2. September 2015
abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. Septem ber 2015 wieder aufgehoben (Urk. 8/32). Am 1. Dezember 2015 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Z.___ , Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/39). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 8/44). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/45-46) mit Verfügung vom 17. Juni 2016 einen Renten anspru ch der Versicherten (Urk. 8/50), was mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/62 , Verfahren IV.2016.00869 ) und Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt wurde. 1.2
Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/65). Diese tätigte medizinische Abklä rungen und holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Lei stungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/97). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Einwand und beantragte unentg eltliche Rechts vertretung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/101). M it Verfügung vom 2. September 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch der Versicher ten (Urk. 8/112). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Se ptember 2019 Beschwerde (Urk. 8/113 ) . Dieses Verfahren ist am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer IV.2019.00658 hängig. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab (Urk. 8/116 = Urk. 2 ). 2.
Gegen die Ve rfügung vom 1. November 2019 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2 019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihr für das Einwandverfahren
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie für das vor liegende Beschwerdev erfahren um Gewährung der une ntgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch der Beschwerde führe rin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Da der Streit wert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ]) . 2.
Gemä ss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschei nen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder an dere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt
(BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der vers icherten Person, sich im Verfah ren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersu chungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 4 3 ATSG), ist die sachliche Gebo tenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen ( vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2)
Ob die anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder ei nen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit , dass sich im Vorbescheidverfahren weder medizinisch noch rechtlich schwierige Fragen gestellt hätten. Es sei hauptsächlich strittig, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe oder nicht. Eine anwaltliche Vertretung sei nicht erforderlich. 3.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich noch im Laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den ersten abweisenden IV-Renten entscheid ver schlechtert. Selbst die fachkundige IV-Stelle habe im Revisionsentscheid fälsch licherweise nicht auf den Zeitpunkt ihrer letzten Verfügung vom 17. Juni 2016 abgestellt, sondern nur geprüft, ob seit Erlass des Bundesgerichtsurteils vom 20. August 2018 eine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Abgese hen von dieser für die Revision entscheidenden rechtlichen Fragestellung stellten sich im vorliegenden Fall weitere medizinisch und rechtlich nicht ganz einfache Fragen. Auch der Aktenumfang erschwere schon einer fachkundigen Person das Herausfiltern der für ein Revisionsverfahren entscheidwesentlichen Sachverhalte. Hinzu komme, dass die Gerichtspraxis der letzten Jahre gerade in Bezug auf die im vorliegenden Fall ebenfalls wesentliche Frage der invalidenversicherungs rechtlichen Relevanz von psychischen Erkrankungen in d en letzten Jahren eini gen Ände rungen unterworfen gewesen sei . Eine anwaltliche Vertretung sei des halb geboten (Urk. 1 S. 6 f.). 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann werden von der Stadt B.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/4) und die Beschwerdeführerin verfügt über keine Rechtsschutzversicherung , welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskos ten deckt (Urk. 5). Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen und unbe stritten. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos, was von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten wird. Umstritten ist hin gegen, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung er füllt ist. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist prospektiv zu beur teilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). 4.2
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. (8/ 50 ). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Dezember 2017 (Urk. 8/62) und Urteil des Bundesgerichts vom
20. August 2018 (Urk. 8/69) bestätigt. Mit Gesuch vom
8. Februar 2018
wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin erneut zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/ 65 ). Es gilt daher zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Juni 2016 wesentlich verändert hat . Auch wenn für die Beantwortung dieser Frage die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen ist, wofür in der Regel medizinische Kenntnisse und juris tischer Sachverstand erforderlich sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 132 V 200 E. 5) grundsätzlich nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertre tung rechtfertigen würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwal tungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Dis kussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnah meregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sach lich geboten erscheinen lassen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_931 /2015 vom 23 . Februar 2016 E. 5 .2 ; 9C_6 76/2012 vom 21. April 2013 E. 3 ).
Vorliegen d ist zu beachten, dass der rentenabweisenden Verfügung vom 17. Juni 2016 das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom
15. März 2016 zugrunde lag. Mit ihrer Neuanmeldung vom
8. Februar 2018 machte die Beschwerdeführe rin eine
Verschlechterung des psychischen sowie des somatischen Gesundheits zustandes geltend. Es geht somit um den Beweiswert der eingereichten und ein geholten medizinischen Berichte und die Frage, ob gestützt darauf eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin ausgewiesen ist. Zur Klärung dieser Frage holte die Beschwerdegeg nerin Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. C.___ , Fachar zt für Innere Medizin , ein (Urk. 8/95 S. 3 f.). Obwoh l die Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2017 bis 6. Februar 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung war und die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), im Raum stand (vgl. Urk. 87/73) , zog die Beschwerdegegnerin
zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes keine n
psychiatrischen Facharzt
bei . Ausserdem ist der seit BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409 geltenden Rechtsprechung, wonach sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, ei nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, Rechnung zu tragen .
Es kann nicht von der Beschwerdeführerin verlang t werden, dies e rechtlich relevanten Umstände ohne anwaltliche Vertretung zu erkennen. Ausserdem ist die Aktenlage mittlerweile umfangreich und unübersichtlich, wes halb sich die Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen S achver haltes als schwierig erweist und sich zudem revisionsrechtliche Fragen stellen . Insofern
kann nicht mehr von einem einfachen durchschnittlichen Sachverhalt ausgegan gen werden und es leuchtet ein, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, sich im Verfahren zurechtzufinden. Somit erscheint eine anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren ausnahmsweise als sachlich geboten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen. Aus verfahrens ökonomi scher
Sicht
ist im Übrigen darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdeführerin be reits im letzten gerichtlichen Verfahren von Rechtsanwältin Petra Oehmke
ver treten wurde und in dem noch hängigen Gerichtsverfahren von ihr vertreten wird. 4.3
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist fest zustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat. 5.
5.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] , e contrario ) . 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 5.3
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 1'500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FankhauserLeicht