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IV.2016.00869

Würdigung eines Gutachtens. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. (BGE 8C_137/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezem ber 2014 bei der Y.___ als Reinigungsfrau tätig (Urk. 11/18). Am 19. August 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzstörung und eine Depression (Erstmanifestation 2003, aktuell seit März 2014) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/5 und Urk. 11/17). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 11/4 und Urk. 11/13) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Kostengutsprache für berufliche Mass nahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 11/28), und am 12. August 2015 wurden ihr Taggelder zugesprochen (Urk. 11/30). Da die Versicherte das Belastbarkeitstraining am 2. September 2015

abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. Septem ber 2015 wieder aufgehoben (Urk. 11/32). Am 1. Dezember 2015 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Z.___, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 11/39). Das psychia tri sche Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 11/44). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/45-46) mit Verfügung vom 17. Juni 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/50 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 18. August und 2. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. April 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial ver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das sozialversicherungsrechtliche Verwa ltungsverfahren und das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bin dung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Abklärung d es Sachverhaltes zu sorgen . Insbesondere sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Der Unter su chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird unter anderem durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus medizinischer Sicht sei keine relevante anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gut achten von Dr. A.___ sei nicht verwertbar. Hingegen seien die Diagnosen, Begründungen und Schlussfolgerungen der behandelnden Psychiaterin schlüs sig. Es sei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit 29. März 2014 im Umfang von 100 % ausgewiesen (Urk. 7 S. 12). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheits schaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat , beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3.

3.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2014 wegen eines Hautausschlages (blaue Flecken) ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aufsuchte. Dieser stellte eine Thrombozytopenie fest und wies sie gleichentags ins D.___ ein, wo sie sich bis am 4. April 2014 stationär aufhielt (Urk. 11/24 S. 3, Urk. 11/9/ S. 7 und Urk. 11/44 S. 5). Im Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 14. April 2014 hielt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Hämato logie und Medizinische Onkologie, vom D.___ fest, auf hochdosierte Steroide hin habe sich ein partielles Ansprechen der Thrombopenie mit einem Anstieg von 6 bis 89 G/l gezeigt, anschliessend sei es zu einem spontanen Abfall gekommen. Es werde nun eine Zweitlinientherapie geplant mit Rituxi mab/Dexamethason. Aus hämatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen, sobald sich die Thrombozytenzahl stabilisiert (nicht notwendigerweise normalisiert) habe. Sobald die genannte Therapie (mit Rituximab/Dexamethason) begonnen werde, sei wahrscheinlich unter dem hoch dosierten Dexamethason mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei die Therapie über etwa sechs Wochen angelegt sein werde. Es sei grund sätzlich mit einer Restitutio ad integrum, allenfalls Stabilisierung der Throm bo zytenzahl mit Dauermedikamenten (TPO-Agonisten), zu rechnen. Unter dieser Therapie sollte aber problemlos eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang möglich sein (Urk. 11/ 9 S. 8).

Im Bericht des D.___ an Dr. B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. bis 11. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/24 S. 9): 1) Autoimmunthrombopenie - Differentialdiagnose: primäre Immunthrombopenie (ITP), sekun däre Immunthrombopenie bei Hyperthyreose 2) Hyperthyreose - anamnestisch seit 10 Jahren - seit 10 Jahren unter Neomercazole - April 2014: Neomercazole pausiert - aktuell: unter 10mg Neomercazole täglich normale Schilddrüsen werte 3) Deutlich erhöhte antinukleäre Antikörper -

8. April 2014: Titer 1 : 640, gesprenkeltes Muster - zurzeit klinisch keine Anhaltpunkte für rheumatologische Grund er krankung

Die Beschwerdeführerin sei zur Überwachung nach der ersten Mabthera-Infu sion stationär aufgenommen worden. Am Folgetag habe sie beschwerdefrei wieder entlassen werden können (Urk. 11/24 S. 10; vgl. auch Urk. 8/3). 3.2

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Novem ber 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Auto immunthrombopenie, (2) eine Hyperthyreose, bestehend seit 10 Jahren, unter Therapie mit Neo-Merkazole, (3) deutlich erhöhte antinukleäre Antikörper, zurzeit keine Klinik der Erkrankung, (4) eine rezidivierende Eisenmangelanämie und (5) eine Refluxoesophagitis. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs angestellte (Arbeitspensum von 85 %) sei die Beschwerdeführerin seit dem 29. März 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/24 S. 1 und S. 2).

Auf dem „Zusatzblatt für Ergänzungen“ führte Dr. B.___ die Diagnosen depressive Störung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Faszitis plantaris mit Fersensporn rechts sowie ein Impingement Schulter links an. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er: „Die aktuelle Arbeitsfähigkeit und die Prognose gemäss Hämatologie D.___ und bezüglich depressiven Störungen gemäss Frau Dr. E.___, F.___.“ (Urk. 11/24 S. 6). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 zuhan den der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), aktuell bestehend seit April 2014, erste depressive Episode laut Anga ben der Beschwerdeführerin vor 10 Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ängstlich vermeidende und abhängige Persönlich keitszüge. Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 10. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/19).

In ihrem Verlaufsbericht vom 24. September 2015 stellte sie die folgenden Diag nosen (Urk. 11/34): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (F61.0)

In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 zuhanden der IV-Stelle führte Dr. E.___ aus, im Behandlungsverlauf sei es zu einer leichten Verbesserung der depres siven Symptomatik gekommen. Im Rahmen der Wiedereingliederungs mass nah men habe die Beschwerdeführerin erneut dekompensiert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/35). 3.4

Im psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2016 (Urk. 11/44) stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen nach ICD 10 (S. 11): - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) - bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert; F32.4/F33.4) - bei akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1)

Anlässlich der Untersuchung vom 2. März 2016 seien die objektivierbaren psy cho pathologischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Eine Verdeutlichungs tendenz sei vorhanden gewesen. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin unsicher und emotional expressiv gewesen. Ab und zu sei eine angstver mit telnde Mimik aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch leicht unruhig gewesen und habe angespannt gewirkt. Im Affekt sei sie klagsam, jammerig und dysthym sowie verärgert, vorwurfsvoll, weinerlich und ängstlich gewesen. Ein klinisch relevantes depressives Syndrom sei auch mit Hilfe der Mont gomery and Åsberg Depression Rating Scale (MADRS) nicht zu erkennen gewesen (S. 13). Der Gutachter führte weiter aus, für die Diagnose gemäss ICD 10 F41.1 werde in den Vorakten (fast) vollständig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Entsprechende tatsächliche objek tive psy chopa tho logische Befunde in hinreichender Schwere würden nicht doku men tiert. Eine allfällige Verdeutlichungstendenz/Aggravation werde in diesem zusammenhang nicht erörtert. Auch werde der mögliche negative Ein fluss nicht krank heits bedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt. Diese Diag nose könne aktuell nicht bestätigt werden. Die von der Beschwerde führerin genannten (subjektiven) Beschwerden und die hierzu objektivierbaren Befunde würden voll ständig mit einer Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2) erfasst (S. 14). Die ICD 10-Kriterien einer (eventuellen) depressiven Epi sode se ien nicht (mehr) erfüllt. Sie würden auch in den Akten weder nach voll ziehbar beschrieben noch kritisch differenziert diskutiert. Bei der Beschwer de füh rerin bestünden objektiv keine der Symptome gemäss ICD 10 F32/F33 in aus reich en der Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine (allfällig andau ernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Ins be sondere die Ein gangskriterien dauerhafte Hemmung der Psychomotorik und

wes ent liche Ver min derung der affektiven Schwingungsfähigkeit fehlten (S. 14-16).

Die nosologische Einordnung der akzentuierten Persönlichkeitszüge (Z73.1) als Persönlichkeitsstörung sowie das damit verbundene Postulat einer Arbeitsun fähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Die akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszüge stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krank heitswert besässen. Mit einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10 sei hingegen eine Reihe von länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltens mustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konsti tutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schied liche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahr nehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhal tens muster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Im vorliegenden Fall lägen keine Angaben vor, die die Eingangskriterien der Definition als erfüllt anneh men liessen. Insbesondere die gute und stabile berufliche, familiäre und per sönliche Lebensbewährung zumindest bis 2014 (52. Altersjahr) - trotz schwierige r sozialer Lebensumstände, geringer Bildungsressourcen und negativer Lebenser fahrungen – widerspreche der Definition (S. 16-17).

Dr. A.___ kam zum Schluss, dass die Gesundheitsschädigung im Fall der Be schwerdeführerin konkret als Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) erscheine. Sie habe sich bei gemäss Akten einer depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entwickelt. Die mit der Angst und depressiven Störung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psy chiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen (S. 17). Neben der Angst und depressiven Störung könne keine psychisch ausgewiesene erheblich schwer ausgeprägte dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psycho therapeu tischer Sicht begründet werden (S. 18). Beim Verlauf der Störung seien eine Verdeutlichungstendenz und nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen. Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Unter suchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr bezogen auf ein Pensum von 100 %) sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begründen. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Die hierzu widersprüchlichen Einschätzungen von Dr. E.___ und lic. phil. G.___ , eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, seien nicht kritisch differenziert und könnten nicht bestätigt werden. Sie seien als persönliche Meinung zur Kenntnis zu nehmen. Weitere (fach-)ärztliche Beurteilungen lägen nicht vor, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls ab wann genau bereits vor März 2016 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestellt werden könne (S. 19). 3.5

In ihrem – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht vom 13. Juli 2016 führten Dr. E.___ und Psychologin G.___ nebst den im Verlaufsbericht vom 24. September 2015 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3 ) eine somatoforme Schmerzstörung (F45) an . Zum Ver lauf bemerkte n sie im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe sich im Erst gespräch vom 10. April 2014 mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und psychischer Instabilität, sozialem Rückzug, negativem Gedankenkreisen und generalisierten Ängsten und Sorgen vorgestellt. A uch aktuell zeige sich ihr Zustand als nicht stabil. Sie ziehe sich nach wie vor zurück, klage über Schmerzen, sei ständig in Angst und Sorge, könne nicht schlafen, sei nicht fähig, ihren Haushalt selbständig zu führen, habe starke Schuld- und Insuf fizienzgefühle, zu nichts Lust und starke H offnungs- und Antriebslosigkeit. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik beurteilten sie die Prognose aktuell als ungünstig. Es werde um Überprüfung des Rentenantrages ersucht (Urk. 3 ). 4. 4.1 4.1.1

Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Ge setzes (Art. 6 ATSG). Daher kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). 4.1.2

Der

– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämt liche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. März 2016 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5 ). Es beruht auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Gut achter unter Beizug einer Dolmetscherin und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arzt berichte - insbesondere diejenigen der behandelnden Psychiaterin - sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet.

Insbesondere begründet

der Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung - lediglich - die ICD-10 Diagnosekriterien F41.2 (Angst und depressive Störung, gemischt) bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert) und bei akzentuierten (ängstlich, vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1) als erfüllt erachtet. 4.2.2

Zur Divergenz der Beurteilung von Gutachter Dr. A.___ einerseits und von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ sowie von Psychologin G.___ anderseits ist vorab festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behan deln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den Berichten von Dr. E.___ indessen nicht:

Dr. A.___ ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass Dr. E.___ die – erstmals – in den Verlaufsberichten vom 24. September und 1. Oktober 2015 (Urk. 11/34-35) gestellten Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) weder lege artis hergeleitet (vgl. E. 1.2) noch mit objektiven psychischen Befunden untermauert hat. Dies gilt – wie Dr. A.___ durc haus zu Recht bemerkt

- mit Blick auf die famil i äre Situa tion der Beschw erdeführerin sowie ihre Erwerbsbiographie (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/4) insbesond ere auch für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Auch die im Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 3) - bei seit der letzten Bericht erstattung im September/Oktober 2015 unveränderter Befundlage – neu ge stellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45) haben Dr. E.___ und Psychologin G.___ nicht nachvollziehbar begründet. Es entsteht daher in der Tat der Eindruck, dass sie bei ihrer Beurteilung massgeblich auf die Anga ben der Beschwerdeführerin abgestellt haben, ohne diese kritisch zu hinter fragen.

Dr. A.___ weist sodann - ebenfalls - zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ und Psychologin G.___ den möglichen negativen Einfluss nicht krankheits beding ter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt haben (Urk. 11/44/14). Dies wäre aber erforderlich gewesen, liegen doch deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das psychische Beschwerdebild von Anfang an erheblich durch psycho soziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wurde. So hielt Dr. E.___ in ihrem Bericht an den Krankent aggeldversicherer vom 12. August 2014 u nter dem T itel „Anamnese“ fest: „Erste depressive Episode vor 10 Jahren nach Kündigung, daraufhin in psychiatrische r Behandlung zwei Jahre bei Dr. med. H.___ in Zürich. Mobbingsituation am aktuellen Arbeitsplatz werde berichtet. “

Zu den aktuellen Beschwerden bemerkte Dr. E.___ in diesem Bericht , die Beschwer de führerin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme zu Beginn des Jahres ins Krankenhaus eingeliefert worden. Aus Angst vor Jobverlust sei es zum Aus bruch einer erneuten depressiven Episode mit Existenzängsten, depressiver Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Weinen, stark negativem Gedankenkreisen und Schlafstörungen gekommen (Urk. 11/9/5-6). Laut dem Bericht von Dr. E.___ und Psychologin G.___ vom 13. Juli 2016 hat sodann die Kündigung durch den Arbeitgeber (vom 6. Oktober 2014, vgl. Urk. 11/18/7) zu einer erneuten Dekom pensation geführt (Urk. 3 S. 1). Im Weiteren teilte Psychologin G.___ der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin am 4. März 2015 mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich vor zwei Wochen auf grund einer psychosozialen Belastungssituation verschlechtert (Urk. 10/33/4). Am 11. Juni 2016 berichtete sie, die Beschwerdeführerin habe eine etwas schwierige Zeit gehabt, da die Krankentaggeld-Versicherung sehr viel Druck ausgeübt habe, dass sie nun wieder teilweise arbeitsfähig sein müsse (Urk. 10/33/4). Derartige invaliditätsfremde Faktoren vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen aber recht lich nicht ohne weiteres zu einer Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1). 4.2.3

Da gemäss der – überzeugenden - Beurteilung von Dr. A.___ die mit der Angst und depressiven Störung verbundenen objektiven Befunde im Untersuchungs-zeit punkt (März 2016) lediglich gering ausgeprägt waren, ist der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ für diesen Zeitpunkt eine invali di sierende Wirkung abzusprechen (vgl. E. 4.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3). A kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen

- ebenfalls - keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beurteilung von Dr. A.___, wonach seine Einschätzung ab Datum der aktuellen Untersuchung gelte, einen befris teten Rentenanspruch ableiten will (Urk. 7 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, fehlt es nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.3) doch auch für die Zeit ab dem frühest möglichen Rentenbeginn (1. März 2015, vgl. Sachverhalt Ziffer 1, Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zur Begutachtung im März 2016 am Nachweis einer Invalidität im Sinne einer gesundheit lich bedingte n , (andauernd) erhebliche n

psychischen Beein trächtigung (vgl. E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass laut

Dr. A.___ die wissenschaftlich anerkannten Therapiemöglichkeiten mit der bisher durchgeführten Therapie (ambulante psy chotherapeutische Behandlung sowie medikamentöse Behandlung mit 20mg Cipralex und Relaxane ) bei weitem nicht ausgeschöpft sind (Urk. 11/44/24-25) und sich ausserdem auch in den Berichten von Dr. E.___ und Psychologin G.___ (Urk. 11/9/5-6, Urk. 11/19, Urk. 11/34-35 und Urk. 3/3) keine konkreten Hinweise auf eine Therapie resi stenz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Beschwerden finden (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin selbst im Einwand vom 12. Mai 2016, Urk. 11/46). Einer allfälligen vor der Begutachtung bestehenden leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre daher - auch - mangels nachgewiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung bei zumessen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen ). 4.3

Das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens ist daher – mit der Beschwerdegegnerin – zu verneinen. 5. 5.1

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die im Bericht des D.___ vom 17. Juni 2014 gestellten Diagnosen (Urk. 11/24/9; vgl. E. 3.1) geltend machte, die Beschwerdegegnerin hätte bezüglich des somatischen Gesund heitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vornehmen müssen (Urk. 7 S. 6-7), ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage wegen der am 29. März 2014 diag nos tizierten Thrombopenie krank geschrieben wurde; frühere Arztzeugnisse sind nicht aktenkundig. Dr. C.___ vom D.___ hatte in seinem Bericht vom 14. Mai 2014, wie erwähnt, erklärt, dass zwar während der geplanten, auf etwa sechs Wochen angelegten (und gemäss Aktenlage am 10. Juni 2014 be gonnenen [Urk. 11/24/9-15 und Urk. 8/3 ) Zweitlinientherapie mit Retuximab/

Dexamethason

mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen s ei. Er bemerkte aber auch, dass er mit einer Restitutio ad integrum resp. allenfalls mit einer Stabilisierung der Thrombozytenzahl mit Dauermedikamenten (TPO-Ago nisten) rechne , wobei unter dieser Therapie dann aber eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang problemlos möglich sei (Urk. 11/9/9-10; vgl. auch Akten notiz der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015 betreffend die Angabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD], wonach die Autoimmunerkrankung der Beschwerdeführerin gut behandel- und einstellbar sei [Urk. 11/25]). In den Akten finden sich keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass es im Verlauf der von Dr. C.___ postulierten (und im D.___ ab dem 10. Juni 2014 durchgeführten) Behandlung zu erheblichen (andauernden) Komplikationen ge kommen sein resp. diese Behandlung nicht die erwartete Wirkung gezeitigt haben könnte. Die aktenkundigen Laborwerte wurden noch während der (ca. sechswöchigen) Behandlung mit Retuximab/Dexamethason erhoben (Urk. 11/24 /12-15), weshalb sich daraus – entgegen der Auffassung der Be schwer deführerin (Urk. 7 S. 7) - keine Rückschlüsse bezüglich des Verlaufs nach Abschluss dieser Behandlung ziehen lassen. Dr. B.___ berichtete der Beschwer degegnerin am 10. November 2014, dass der Beschwerdeführerin am 11. Oktobe r 2014 (letzte Konsultation bei ihm) - nur - Medikamente wegen der bereits seit 10 Jahren bestehenden Hyperthyreose sowie wegen der Refluxösophagitis ver ab reicht würden (Urk. 11/24/1-3). Die laut Dr. C.___ nach der Behandlung mit Retuximab/Dexamethason allenfalls zu etablierende Dauermedikation mit TPO-Agonisten scheint demnach damals nicht erforderlich gewesen zu sein (Urk. 11/24/3). Daran änderten offenbar auch die von Dr. E.___ – einzig – im Bericht vom 24. September 2015 erwähnten Thrombozytenveränderungen bei Stresssituationen (Urk. 11/34) nichts, wurde doch die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage auch im Zeitpunkt der Begutachtung (März 2016) nicht mit TPO-Agonisten behandelt (Urk. 11/44/6).

Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat weder in der Anmeldung zum Leistungs bezug (Eingang 19. August 2014, Urk. 11/5/6; vgl. Urk. 11/17/6) noch in ihrem Einwand vom 12. Mai 2016 (Urk. 11/46) auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit durch die Thrombopenie hingewiesen. Auch hat sie der Beschwerde gegnerin selbst mit dem Einwand kein Arztzeugnis eingereicht, welches belegen

würde, dass seit dem 1. März 2015 (frühest möglicher Rentenbeginn, vgl. E. 4.2.5) eine durch dieses Leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte sie ebenfalls kein solches ins Recht. 5.2

Demnach fehlen in den vorliegenden Akten hinreichende Hinweise, welche mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 1.6) zusätzliche Abklärungen hin sichtlich der Thrombopenie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erfordert hätten resp. erfordern würden. Ebenso verhält es sich bezüglich der weiteren somatischen Diagnosen im Bericht des D.___ vom 17. Juni 2014, zumal darin angemerkt wurde, dass die Schilddrüsenwerte unter Behandlung normal seien und zur Zeit klinisch keine Anhaltspunkte für eine rheumatologische Grunderkrankung bestünden (Urk. 11/24/7). Eine seitherige Verschlechterung dieser Leiden wurde von der Beschwerdeführerin nicht be haup tet und ist auch nicht ersichtlich. 5.3

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzichtet hat. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat somit das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu weisen. 7.

7.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 12) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin Oehmke mit Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezem ber 2014 bei der Y.___ als Reinigungsfrau tätig (Urk. 11/18). Am 19. August 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzstörung und eine Depression (Erstmanifestation 2003, aktuell seit März 2014) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/5 und Urk. 11/17). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 11/4 und Urk. 11/13) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Kostengutsprache für berufliche Mass nahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 11/28), und am 12. August 2015 wurden ihr Taggelder zugesprochen (Urk. 11/30). Da die Versicherte das Belastbarkeitstraining am 2. September 2015

abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. Septem ber 2015 wieder aufgehoben (Urk. 11/32). Am 1. Dezember 2015 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Z.___, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 11/39). Das psychia tri sche Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 11/44). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/45-46) mit Verfügung vom 17. Juni 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/50 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 ). Es beruht auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Gut achter unter Beizug einer Dolmetscherin und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arzt berichte - insbesondere diejenigen der behandelnden Psychiaterin - sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet.

Insbesondere begründet

der Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung - lediglich - die ICD-10 Diagnosekriterien F41.2 (Angst und depressive Störung, gemischt) bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert) und bei akzentuierten (ängstlich, vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1) als erfüllt erachtet. 4.2.2

Zur Divergenz der Beurteilung von Gutachter Dr. A.___ einerseits und von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ sowie von Psychologin G.___ anderseits ist vorab festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behan deln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den Berichten von Dr. E.___ indessen nicht:

Dr. A.___ ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass Dr. E.___ die – erstmals – in den Verlaufsberichten vom 24. September und 1. Oktober 2015 (Urk. 11/34-35) gestellten Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) weder lege artis hergeleitet (vgl. E. 1.2) noch mit objektiven psychischen Befunden untermauert hat. Dies gilt – wie Dr. A.___ durc haus zu Recht bemerkt

- mit Blick auf die famil i äre Situa tion der Beschw erdeführerin sowie ihre Erwerbsbiographie (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/4) insbesond ere auch für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Auch die im Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 3) - bei seit der letzten Bericht erstattung im September/Oktober 2015 unveränderter Befundlage – neu ge stellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45) haben Dr. E.___ und Psychologin G.___ nicht nachvollziehbar begründet. Es entsteht daher in der Tat der Eindruck, dass sie bei ihrer Beurteilung massgeblich auf die Anga ben der Beschwerdeführerin abgestellt haben, ohne diese kritisch zu hinter fragen.

Dr. A.___ weist sodann - ebenfalls - zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ und Psychologin G.___ den möglichen negativen Einfluss nicht krankheits beding ter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt haben (Urk. 11/44/14). Dies wäre aber erforderlich gewesen, liegen doch deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das psychische Beschwerdebild von Anfang an erheblich durch psycho soziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wurde. So hielt Dr. E.___ in ihrem Bericht an den Krankent aggeldversicherer vom 12. August 2014 u nter dem T itel „Anamnese“ fest: „Erste depressive Episode vor 10 Jahren nach Kündigung, daraufhin in psychiatrische r Behandlung zwei Jahre bei Dr. med. H.___ in Zürich. Mobbingsituation am aktuellen Arbeitsplatz werde berichtet. “

Zu den aktuellen Beschwerden bemerkte Dr. E.___ in diesem Bericht , die Beschwer de führerin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme zu Beginn des Jahres ins Krankenhaus eingeliefert worden. Aus Angst vor Jobverlust sei es zum Aus bruch einer erneuten depressiven Episode mit Existenzängsten, depressiver Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Weinen, stark negativem Gedankenkreisen und Schlafstörungen gekommen (Urk. 11/9/5-6). Laut dem Bericht von Dr. E.___ und Psychologin G.___ vom 13. Juli 2016 hat sodann die Kündigung durch den Arbeitgeber (vom 6. Oktober 2014, vgl. Urk. 11/18/7) zu einer erneuten Dekom pensation geführt (Urk. 3 S. 1). Im Weiteren teilte Psychologin G.___ der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin am 4. März 2015 mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich vor zwei Wochen auf grund einer psychosozialen Belastungssituation verschlechtert (Urk. 10/33/4). Am 11. Juni 2016 berichtete sie, die Beschwerdeführerin habe eine etwas schwierige Zeit gehabt, da die Krankentaggeld-Versicherung sehr viel Druck ausgeübt habe, dass sie nun wieder teilweise arbeitsfähig sein müsse (Urk. 10/33/4). Derartige invaliditätsfremde Faktoren vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen aber recht lich nicht ohne weiteres zu einer Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1). 4.2.3

Da gemäss der – überzeugenden - Beurteilung von Dr. A.___ die mit der Angst und depressiven Störung verbundenen objektiven Befunde im Untersuchungs-zeit punkt (März 2016) lediglich gering ausgeprägt waren, ist der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ für diesen Zeitpunkt eine invali di sierende Wirkung abzusprechen (vgl. E. 4.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3). A kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen

- ebenfalls - keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beurteilung von Dr. A.___, wonach seine Einschätzung ab Datum der aktuellen Untersuchung gelte, einen befris teten Rentenanspruch ableiten will (Urk. 7 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, fehlt es nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.3) doch auch für die Zeit ab dem frühest möglichen Rentenbeginn (1. März 2015, vgl. Sachverhalt Ziffer 1, Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zur Begutachtung im März 2016 am Nachweis einer Invalidität im Sinne einer gesundheit lich bedingte n , (andauernd) erhebliche n

psychischen Beein trächtigung (vgl. E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass laut

Dr. A.___ die wissenschaftlich anerkannten Therapiemöglichkeiten mit der bisher durchgeführten Therapie (ambulante psy chotherapeutische Behandlung sowie medikamentöse Behandlung mit 20mg Cipralex und Relaxane ) bei weitem nicht ausgeschöpft sind (Urk. 11/44/24-25) und sich ausserdem auch in den Berichten von Dr. E.___ und Psychologin G.___ (Urk. 11/9/5-6, Urk. 11/19, Urk. 11/34-35 und Urk. 3/3) keine konkreten Hinweise auf eine Therapie resi stenz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Beschwerden finden (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin selbst im Einwand vom 12. Mai 2016, Urk. 11/46). Einer allfälligen vor der Begutachtung bestehenden leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre daher - auch - mangels nachgewiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung bei zumessen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen ). 4.3

Das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens ist daher – mit der Beschwerdegegnerin – zu verneinen. 5. 5.1

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die im Bericht des D.___ vom 17. Juni 2014 gestellten Diagnosen (Urk. 11/24/9; vgl. E. 3.1) geltend machte, die Beschwerdegegnerin hätte bezüglich des somatischen Gesund heitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vornehmen müssen (Urk. 7 S. 6-7), ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage wegen der am 29. März 2014 diag nos tizierten Thrombopenie krank geschrieben wurde; frühere Arztzeugnisse sind nicht aktenkundig. Dr. C.___ vom D.___ hatte in seinem Bericht vom 14. Mai 2014, wie erwähnt, erklärt, dass zwar während der geplanten, auf etwa sechs Wochen angelegten (und gemäss Aktenlage am 10. Juni 2014 be gonnenen [Urk. 11/24/9-15 und Urk. 8/3 ) Zweitlinientherapie mit Retuximab/

Dexamethason

mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen s ei. Er bemerkte aber auch, dass er mit einer Restitutio ad integrum resp. allenfalls mit einer Stabilisierung der Thrombozytenzahl mit Dauermedikamenten (TPO-Ago nisten) rechne , wobei unter dieser Therapie dann aber eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang problemlos möglich sei (Urk. 11/9/9-10; vgl. auch Akten notiz der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015 betreffend die Angabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD], wonach die Autoimmunerkrankung der Beschwerdeführerin gut behandel- und einstellbar sei [Urk. 11/25]). In den Akten finden sich keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass es im Verlauf der von Dr. C.___ postulierten (und im D.___ ab dem 10. Juni 2014 durchgeführten) Behandlung zu erheblichen (andauernden) Komplikationen ge kommen sein resp. diese Behandlung nicht die erwartete Wirkung gezeitigt haben könnte. Die aktenkundigen Laborwerte wurden noch während der (ca. sechswöchigen) Behandlung mit Retuximab/Dexamethason erhoben (Urk. 11/24 /12-15), weshalb sich daraus – entgegen der Auffassung der Be schwer deführerin (Urk. 7 S. 7) - keine Rückschlüsse bezüglich des Verlaufs nach Abschluss dieser Behandlung ziehen lassen. Dr. B.___ berichtete der Beschwer degegnerin am 10. November 2014, dass der Beschwerdeführerin am 11. Oktobe r 2014 (letzte Konsultation bei ihm) - nur - Medikamente wegen der bereits seit 10 Jahren bestehenden Hyperthyreose sowie wegen der Refluxösophagitis ver ab reicht würden (Urk. 11/24/1-3). Die laut Dr. C.___ nach der Behandlung mit Retuximab/Dexamethason allenfalls zu etablierende Dauermedikation mit TPO-Agonisten scheint demnach damals nicht erforderlich gewesen zu sein (Urk. 11/24/3). Daran änderten offenbar auch die von Dr. E.___ – einzig – im Bericht vom 24. September 2015 erwähnten Thrombozytenveränderungen bei Stresssituationen (Urk. 11/34) nichts, wurde doch die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage auch im Zeitpunkt der Begutachtung (März 2016) nicht mit TPO-Agonisten behandelt (Urk. 11/44/6).

Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat weder in der Anmeldung zum Leistungs bezug (Eingang 19. August 2014, Urk. 11/5/6; vgl. Urk. 11/17/6) noch in ihrem Einwand vom 12. Mai 2016 (Urk. 11/46) auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit durch die Thrombopenie hingewiesen. Auch hat sie der Beschwerde gegnerin selbst mit dem Einwand kein Arztzeugnis eingereicht, welches belegen

würde, dass seit dem 1. März 2015 (frühest möglicher Rentenbeginn, vgl. E. 4.2.5) eine durch dieses Leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte sie ebenfalls kein solches ins Recht. 5.2

Demnach fehlen in den vorliegenden Akten hinreichende Hinweise, welche mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 1.6) zusätzliche Abklärungen hin sichtlich der Thrombopenie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erfordert hätten resp. erfordern würden. Ebenso verhält es sich bezüglich der weiteren somatischen Diagnosen im Bericht des D.___ vom 17. Juni 2014, zumal darin angemerkt wurde, dass die Schilddrüsenwerte unter Behandlung normal seien und zur Zeit klinisch keine Anhaltspunkte für eine rheumatologische Grunderkrankung bestünden (Urk. 11/24/7). Eine seitherige Verschlechterung dieser Leiden wurde von der Beschwerdeführerin nicht be haup tet und ist auch nicht ersichtlich. 5.3

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzichtet hat. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat somit das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu weisen. 7.

7.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 12) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin Oehmke mit Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verwa ltungsverfahren und das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bin dung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Abklärung d es Sachverhaltes zu sorgen . Insbesondere sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Der Unter su chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird unter anderem durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 18. August und 2. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. April 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus medizinischer Sicht sei keine relevante anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gut achten von Dr. A.___ sei nicht verwertbar. Hingegen seien die Diagnosen, Begründungen und Schlussfolgerungen der behandelnden Psychiaterin schlüs sig. Es sei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit 29. März 2014 im Umfang von 100 % ausgewiesen (Urk. 7 S. 12).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheits schaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat , beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2014 wegen eines Hautausschlages (blaue Flecken) ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aufsuchte. Dieser stellte eine Thrombozytopenie fest und wies sie gleichentags ins D.___ ein, wo sie sich bis am 4. April 2014 stationär aufhielt (Urk. 11/24 S. 3, Urk. 11/9/ S. 7 und Urk. 11/44 S. 5). Im Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 14. April 2014 hielt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Hämato logie und Medizinische Onkologie, vom D.___ fest, auf hochdosierte Steroide hin habe sich ein partielles Ansprechen der Thrombopenie mit einem Anstieg von 6 bis 89 G/l gezeigt, anschliessend sei es zu einem spontanen Abfall gekommen. Es werde nun eine Zweitlinientherapie geplant mit Rituxi mab/Dexamethason. Aus hämatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen, sobald sich die Thrombozytenzahl stabilisiert (nicht notwendigerweise normalisiert) habe. Sobald die genannte Therapie (mit Rituximab/Dexamethason) begonnen werde, sei wahrscheinlich unter dem hoch dosierten Dexamethason mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei die Therapie über etwa sechs Wochen angelegt sein werde. Es sei grund sätzlich mit einer Restitutio ad integrum, allenfalls Stabilisierung der Throm bo zytenzahl mit Dauermedikamenten (TPO-Agonisten), zu rechnen. Unter dieser Therapie sollte aber problemlos eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang möglich sein (Urk. 11/

E. 3.2 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Novem ber 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Auto immunthrombopenie, (2) eine Hyperthyreose, bestehend seit 10 Jahren, unter Therapie mit Neo-Merkazole, (3) deutlich erhöhte antinukleäre Antikörper, zurzeit keine Klinik der Erkrankung, (4) eine rezidivierende Eisenmangelanämie und (5) eine Refluxoesophagitis. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs angestellte (Arbeitspensum von 85 %) sei die Beschwerdeführerin seit dem 29. März 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/24 S. 1 und S. 2).

Auf dem „Zusatzblatt für Ergänzungen“ führte Dr. B.___ die Diagnosen depressive Störung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Faszitis plantaris mit Fersensporn rechts sowie ein Impingement Schulter links an. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er: „Die aktuelle Arbeitsfähigkeit und die Prognose gemäss Hämatologie D.___ und bezüglich depressiven Störungen gemäss Frau Dr. E.___, F.___.“ (Urk. 11/24 S. 6).

E. 3.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 zuhan den der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), aktuell bestehend seit April 2014, erste depressive Episode laut Anga ben der Beschwerdeführerin vor 10 Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ängstlich vermeidende und abhängige Persönlich keitszüge. Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 10. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/19).

In ihrem Verlaufsbericht vom 24. September 2015 stellte sie die folgenden Diag nosen (Urk. 11/34): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (F61.0)

In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 zuhanden der IV-Stelle führte Dr. E.___ aus, im Behandlungsverlauf sei es zu einer leichten Verbesserung der depres siven Symptomatik gekommen. Im Rahmen der Wiedereingliederungs mass nah men habe die Beschwerdeführerin erneut dekompensiert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/35).

E. 3.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2016 (Urk. 11/44) stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen nach ICD 10 (S. 11): - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) - bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert; F32.4/F33.4) - bei akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1)

Anlässlich der Untersuchung vom 2. März 2016 seien die objektivierbaren psy cho pathologischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Eine Verdeutlichungs tendenz sei vorhanden gewesen. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin unsicher und emotional expressiv gewesen. Ab und zu sei eine angstver mit telnde Mimik aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch leicht unruhig gewesen und habe angespannt gewirkt. Im Affekt sei sie klagsam, jammerig und dysthym sowie verärgert, vorwurfsvoll, weinerlich und ängstlich gewesen. Ein klinisch relevantes depressives Syndrom sei auch mit Hilfe der Mont gomery and Åsberg Depression Rating Scale (MADRS) nicht zu erkennen gewesen (S. 13). Der Gutachter führte weiter aus, für die Diagnose gemäss ICD 10 F41.1 werde in den Vorakten (fast) vollständig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Entsprechende tatsächliche objek tive psy chopa tho logische Befunde in hinreichender Schwere würden nicht doku men tiert. Eine allfällige Verdeutlichungstendenz/Aggravation werde in diesem zusammenhang nicht erörtert. Auch werde der mögliche negative Ein fluss nicht krank heits bedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt. Diese Diag nose könne aktuell nicht bestätigt werden. Die von der Beschwerde führerin genannten (subjektiven) Beschwerden und die hierzu objektivierbaren Befunde würden voll ständig mit einer Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2) erfasst (S. 14). Die ICD 10-Kriterien einer (eventuellen) depressiven Epi sode se ien nicht (mehr) erfüllt. Sie würden auch in den Akten weder nach voll ziehbar beschrieben noch kritisch differenziert diskutiert. Bei der Beschwer de füh rerin bestünden objektiv keine der Symptome gemäss ICD 10 F32/F33 in aus reich en der Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine (allfällig andau ernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Ins be sondere die Ein gangskriterien dauerhafte Hemmung der Psychomotorik und

wes ent liche Ver min derung der affektiven Schwingungsfähigkeit fehlten (S. 14-16).

Die nosologische Einordnung der akzentuierten Persönlichkeitszüge (Z73.1) als Persönlichkeitsstörung sowie das damit verbundene Postulat einer Arbeitsun fähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Die akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszüge stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krank heitswert besässen. Mit einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10 sei hingegen eine Reihe von länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltens mustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konsti tutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schied liche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahr nehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhal tens muster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Im vorliegenden Fall lägen keine Angaben vor, die die Eingangskriterien der Definition als erfüllt anneh men liessen. Insbesondere die gute und stabile berufliche, familiäre und per sönliche Lebensbewährung zumindest bis 2014 (52. Altersjahr) - trotz schwierige r sozialer Lebensumstände, geringer Bildungsressourcen und negativer Lebenser fahrungen – widerspreche der Definition (S. 16-17).

Dr. A.___ kam zum Schluss, dass die Gesundheitsschädigung im Fall der Be schwerdeführerin konkret als Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) erscheine. Sie habe sich bei gemäss Akten einer depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entwickelt. Die mit der Angst und depressiven Störung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psy chiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen (S. 17). Neben der Angst und depressiven Störung könne keine psychisch ausgewiesene erheblich schwer ausgeprägte dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psycho therapeu tischer Sicht begründet werden (S. 18). Beim Verlauf der Störung seien eine Verdeutlichungstendenz und nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen. Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Unter suchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr bezogen auf ein Pensum von 100 %) sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begründen. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Die hierzu widersprüchlichen Einschätzungen von Dr. E.___ und lic. phil. G.___ , eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, seien nicht kritisch differenziert und könnten nicht bestätigt werden. Sie seien als persönliche Meinung zur Kenntnis zu nehmen. Weitere (fach-)ärztliche Beurteilungen lägen nicht vor, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls ab wann genau bereits vor März 2016 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestellt werden könne (S. 19).

E. 3.5 In ihrem – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht vom 13. Juli 2016 führten Dr. E.___ und Psychologin G.___ nebst den im Verlaufsbericht vom 24. September 2015 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3 ) eine somatoforme Schmerzstörung (F45) an . Zum Ver lauf bemerkte n sie im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe sich im Erst gespräch vom 10. April 2014 mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und psychischer Instabilität, sozialem Rückzug, negativem Gedankenkreisen und generalisierten Ängsten und Sorgen vorgestellt. A uch aktuell zeige sich ihr Zustand als nicht stabil. Sie ziehe sich nach wie vor zurück, klage über Schmerzen, sei ständig in Angst und Sorge, könne nicht schlafen, sei nicht fähig, ihren Haushalt selbständig zu führen, habe starke Schuld- und Insuf fizienzgefühle, zu nichts Lust und starke H offnungs- und Antriebslosigkeit. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik beurteilten sie die Prognose aktuell als ungünstig. Es werde um Überprüfung des Rentenantrages ersucht (Urk. 3 ). 4. 4.1 4.1.1

Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Ge setzes (Art. 6 ATSG). Daher kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). 4.1.2

Der

– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämt liche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. März 2016 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 S. 8).

Im Bericht des D.___ an Dr. B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. bis 11. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/24 S. 9): 1) Autoimmunthrombopenie - Differentialdiagnose: primäre Immunthrombopenie (ITP), sekun däre Immunthrombopenie bei Hyperthyreose 2) Hyperthyreose - anamnestisch seit 10 Jahren - seit 10 Jahren unter Neomercazole - April 2014: Neomercazole pausiert - aktuell: unter 10mg Neomercazole täglich normale Schilddrüsen werte 3) Deutlich erhöhte antinukleäre Antikörper -

8. April 2014: Titer 1 : 640, gesprenkeltes Muster - zurzeit klinisch keine Anhaltpunkte für rheumatologische Grund er krankung

Die Beschwerdeführerin sei zur Überwachung nach der ersten Mabthera-Infu sion stationär aufgenommen worden. Am Folgetag habe sie beschwerdefrei wieder entlassen werden können (Urk. 11/24 S. 10; vgl. auch Urk. 8/3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00869 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 5. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ war vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezem ber 2014 bei der Y.___ als Reinigungsfrau tätig (Urk. 11/18). Am 19. August 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzstörung und eine Depression (Erstmanifestation 2003, aktuell seit März 2014) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/5 und Urk. 11/17). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 11/4 und Urk. 11/13) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 6. August 2015 wurde der Versicherten Kostengutsprache für berufliche Mass nahmen (Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 30. November 2014) erteilt (Urk. 11/28), und am 12. August 2015 wurden ihr Taggelder zugesprochen (Urk. 11/30). Da die Versicherte das Belastbarkeitstraining am 2. September 2015

abbrach, wurden die Kostengutsprache und der Taggeldanspruch am 10. Septem ber 2015 wieder aufgehoben (Urk. 11/32). Am 1. Dezember 2015 ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Z.___, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 11/39). Das psychia tri sche Gutachten wurde am 15. März 2016 erstattet (Urk. 11/44). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/45-46) mit Verfügung vom 17. Juni 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/50 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 18. August und 2. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. April 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Nove m ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerb s fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial ver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das sozialversicherungsrechtliche Verwa ltungsverfahren und das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bin dung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Abklärung d es Sachverhaltes zu sorgen . Insbesondere sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Der Unter su chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern wird unter anderem durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus medizinischer Sicht sei keine relevante anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gut achten von Dr. A.___ sei nicht verwertbar. Hingegen seien die Diagnosen, Begründungen und Schlussfolgerungen der behandelnden Psychiaterin schlüs sig. Es sei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit 29. März 2014 im Umfang von 100 % ausgewiesen (Urk. 7 S. 12). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheits schaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat , beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3.

3.1

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2014 wegen eines Hautausschlages (blaue Flecken) ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, aufsuchte. Dieser stellte eine Thrombozytopenie fest und wies sie gleichentags ins D.___ ein, wo sie sich bis am 4. April 2014 stationär aufhielt (Urk. 11/24 S. 3, Urk. 11/9/ S. 7 und Urk. 11/44 S. 5). Im Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 14. April 2014 hielt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Hämato logie und Medizinische Onkologie, vom D.___ fest, auf hochdosierte Steroide hin habe sich ein partielles Ansprechen der Thrombopenie mit einem Anstieg von 6 bis 89 G/l gezeigt, anschliessend sei es zu einem spontanen Abfall gekommen. Es werde nun eine Zweitlinientherapie geplant mit Rituxi mab/Dexamethason. Aus hämatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen, sobald sich die Thrombozytenzahl stabilisiert (nicht notwendigerweise normalisiert) habe. Sobald die genannte Therapie (mit Rituximab/Dexamethason) begonnen werde, sei wahrscheinlich unter dem hoch dosierten Dexamethason mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei die Therapie über etwa sechs Wochen angelegt sein werde. Es sei grund sätzlich mit einer Restitutio ad integrum, allenfalls Stabilisierung der Throm bo zytenzahl mit Dauermedikamenten (TPO-Agonisten), zu rechnen. Unter dieser Therapie sollte aber problemlos eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Umfang möglich sein (Urk. 11/ 9 S. 8).

Im Bericht des D.___ an Dr. B.___ vom 17. Juni 2014 betreffend den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. bis 11. Juni 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/24 S. 9): 1) Autoimmunthrombopenie - Differentialdiagnose: primäre Immunthrombopenie (ITP), sekun däre Immunthrombopenie bei Hyperthyreose 2) Hyperthyreose - anamnestisch seit 10 Jahren - seit 10 Jahren unter Neomercazole - April 2014: Neomercazole pausiert - aktuell: unter 10mg Neomercazole täglich normale Schilddrüsen werte 3) Deutlich erhöhte antinukleäre Antikörper -

8. April 2014: Titer 1 : 640, gesprenkeltes Muster - zurzeit klinisch keine Anhaltpunkte für rheumatologische Grund er krankung

Die Beschwerdeführerin sei zur Überwachung nach der ersten Mabthera-Infu sion stationär aufgenommen worden. Am Folgetag habe sie beschwerdefrei wieder entlassen werden können (Urk. 11/24 S. 10; vgl. auch Urk. 8/3). 3.2

Dr. B.___ nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Novem ber 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Auto immunthrombopenie, (2) eine Hyperthyreose, bestehend seit 10 Jahren, unter Therapie mit Neo-Merkazole, (3) deutlich erhöhte antinukleäre Antikörper, zurzeit keine Klinik der Erkrankung, (4) eine rezidivierende Eisenmangelanämie und (5) eine Refluxoesophagitis. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs angestellte (Arbeitspensum von 85 %) sei die Beschwerdeführerin seit dem 29. März 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/24 S. 1 und S. 2).

Auf dem „Zusatzblatt für Ergänzungen“ führte Dr. B.___ die Diagnosen depressive Störung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Faszitis plantaris mit Fersensporn rechts sowie ein Impingement Schulter links an. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er: „Die aktuelle Arbeitsfähigkeit und die Prognose gemäss Hämatologie D.___ und bezüglich depressiven Störungen gemäss Frau Dr. E.___, F.___.“ (Urk. 11/24 S. 6). 3.3

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 zuhan den der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), aktuell bestehend seit April 2014, erste depressive Episode laut Anga ben der Beschwerdeführerin vor 10 Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ängstlich vermeidende und abhängige Persönlich keitszüge. Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 10. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/19).

In ihrem Verlaufsbericht vom 24. September 2015 stellte sie die folgenden Diag nosen (Urk. 11/34): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (F61.0)

In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 zuhanden der IV-Stelle führte Dr. E.___ aus, im Behandlungsverlauf sei es zu einer leichten Verbesserung der depres siven Symptomatik gekommen. Im Rahmen der Wiedereingliederungs mass nah men habe die Beschwerdeführerin erneut dekompensiert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/35). 3.4

Im psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2016 (Urk. 11/44) stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen nach ICD 10 (S. 11): - Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) - bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert; F32.4/F33.4) - bei akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1)

Anlässlich der Untersuchung vom 2. März 2016 seien die objektivierbaren psy cho pathologischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Eine Verdeutlichungs tendenz sei vorhanden gewesen. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin unsicher und emotional expressiv gewesen. Ab und zu sei eine angstver mit telnde Mimik aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch leicht unruhig gewesen und habe angespannt gewirkt. Im Affekt sei sie klagsam, jammerig und dysthym sowie verärgert, vorwurfsvoll, weinerlich und ängstlich gewesen. Ein klinisch relevantes depressives Syndrom sei auch mit Hilfe der Mont gomery and Åsberg Depression Rating Scale (MADRS) nicht zu erkennen gewesen (S. 13). Der Gutachter führte weiter aus, für die Diagnose gemäss ICD 10 F41.1 werde in den Vorakten (fast) vollständig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Entsprechende tatsächliche objek tive psy chopa tho logische Befunde in hinreichender Schwere würden nicht doku men tiert. Eine allfällige Verdeutlichungstendenz/Aggravation werde in diesem zusammenhang nicht erörtert. Auch werde der mögliche negative Ein fluss nicht krank heits bedingter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt. Diese Diag nose könne aktuell nicht bestätigt werden. Die von der Beschwerde führerin genannten (subjektiven) Beschwerden und die hierzu objektivierbaren Befunde würden voll ständig mit einer Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2) erfasst (S. 14). Die ICD 10-Kriterien einer (eventuellen) depressiven Epi sode se ien nicht (mehr) erfüllt. Sie würden auch in den Akten weder nach voll ziehbar beschrieben noch kritisch differenziert diskutiert. Bei der Beschwer de füh rerin bestünden objektiv keine der Symptome gemäss ICD 10 F32/F33 in aus reich en der Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine (allfällig andau ernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Ins be sondere die Ein gangskriterien dauerhafte Hemmung der Psychomotorik und

wes ent liche Ver min derung der affektiven Schwingungsfähigkeit fehlten (S. 14-16).

Die nosologische Einordnung der akzentuierten Persönlichkeitszüge (Z73.1) als Persönlichkeitsstörung sowie das damit verbundene Postulat einer Arbeitsun fähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Die akzentuierten (ängstlich-vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszüge stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krank heitswert besässen. Mit einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10 sei hingegen eine Reihe von länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltens mustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konsti tutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung. Die Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schied liche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten. Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahr nehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhal tens muster seien meistens stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen. Im vorliegenden Fall lägen keine Angaben vor, die die Eingangskriterien der Definition als erfüllt anneh men liessen. Insbesondere die gute und stabile berufliche, familiäre und per sönliche Lebensbewährung zumindest bis 2014 (52. Altersjahr) - trotz schwierige r sozialer Lebensumstände, geringer Bildungsressourcen und negativer Lebenser fahrungen – widerspreche der Definition (S. 16-17).

Dr. A.___ kam zum Schluss, dass die Gesundheitsschädigung im Fall der Be schwerdeführerin konkret als Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) erscheine. Sie habe sich bei gemäss Akten einer depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entwickelt. Die mit der Angst und depressiven Störung verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien aus psy chiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei vollständig durch ihre Selbsteinschätzung zu begründen (S. 17). Neben der Angst und depressiven Störung könne keine psychisch ausgewiesene erheblich schwer ausgeprägte dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psycho therapeu tischer Sicht begründet werden (S. 18). Beim Verlauf der Störung seien eine Verdeutlichungstendenz und nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen. Diese Faktoren beeinträchtigten die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Unter suchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr bezogen auf ein Pensum von 100 %) sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu begründen. Von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Die hierzu widersprüchlichen Einschätzungen von Dr. E.___ und lic. phil. G.___ , eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, seien nicht kritisch differenziert und könnten nicht bestätigt werden. Sie seien als persönliche Meinung zur Kenntnis zu nehmen. Weitere (fach-)ärztliche Beurteilungen lägen nicht vor, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls ab wann genau bereits vor März 2016 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestellt werden könne (S. 19). 3.5

In ihrem – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten – Bericht vom 13. Juli 2016 führten Dr. E.___ und Psychologin G.___ nebst den im Verlaufsbericht vom 24. September 2015 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3 ) eine somatoforme Schmerzstörung (F45) an . Zum Ver lauf bemerkte n sie im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe sich im Erst gespräch vom 10. April 2014 mit ausgeprägter depressiver Symptomatik und psychischer Instabilität, sozialem Rückzug, negativem Gedankenkreisen und generalisierten Ängsten und Sorgen vorgestellt. A uch aktuell zeige sich ihr Zustand als nicht stabil. Sie ziehe sich nach wie vor zurück, klage über Schmerzen, sei ständig in Angst und Sorge, könne nicht schlafen, sei nicht fähig, ihren Haushalt selbständig zu führen, habe starke Schuld- und Insuf fizienzgefühle, zu nichts Lust und starke H offnungs- und Antriebslosigkeit. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik beurteilten sie die Prognose aktuell als ungünstig. Es werde um Überprüfung des Rentenantrages ersucht (Urk. 3 ). 4. 4.1 4.1.1

Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Ge setzes (Art. 6 ATSG). Daher kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). 4.1.2

Der

– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämt liche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 4.2 4.2.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. März 2016 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5 ). Es beruht auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Gut achter unter Beizug einer Dolmetscherin und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arzt berichte - insbesondere diejenigen der behandelnden Psychiaterin - sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet.

Insbesondere begründet

der Gutachter in nachvoll ziehbarer Weise, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung - lediglich - die ICD-10 Diagnosekriterien F41.2 (Angst und depressive Störung, gemischt) bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert) und bei akzentuierten (ängstlich, vermeidend, abhängig, emotional expressiv) Persönlichkeitszügen (Z73.1) als erfüllt erachtet. 4.2.2

Zur Divergenz der Beurteilung von Gutachter Dr. A.___ einerseits und von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ sowie von Psychologin G.___ anderseits ist vorab festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behan deln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den Berichten von Dr. E.___ indessen nicht:

Dr. A.___ ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass Dr. E.___ die – erstmals – in den Verlaufsberichten vom 24. September und 1. Oktober 2015 (Urk. 11/34-35) gestellten Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) weder lege artis hergeleitet (vgl. E. 1.2) noch mit objektiven psychischen Befunden untermauert hat. Dies gilt – wie Dr. A.___ durc haus zu Recht bemerkt

- mit Blick auf die famil i äre Situa tion der Beschw erdeführerin sowie ihre Erwerbsbiographie (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/4) insbesond ere auch für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Auch die im Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 3) - bei seit der letzten Bericht erstattung im September/Oktober 2015 unveränderter Befundlage – neu ge stellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45) haben Dr. E.___ und Psychologin G.___ nicht nachvollziehbar begründet. Es entsteht daher in der Tat der Eindruck, dass sie bei ihrer Beurteilung massgeblich auf die Anga ben der Beschwerdeführerin abgestellt haben, ohne diese kritisch zu hinter fragen.

Dr. A.___ weist sodann - ebenfalls - zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ und Psychologin G.___ den möglichen negativen Einfluss nicht krankheits beding ter (sozialer) Faktoren nicht kritisch abgegrenzt haben (Urk. 11/44/14). Dies wäre aber erforderlich gewesen, liegen doch deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das psychische Beschwerdebild von Anfang an erheblich durch psycho soziale Belastungsfaktoren mitbestimmt wurde. So hielt Dr. E.___ in ihrem Bericht an den Krankent aggeldversicherer vom 12. August 2014 u nter dem T itel „Anamnese“ fest: „Erste depressive Episode vor 10 Jahren nach Kündigung, daraufhin in psychiatrische r Behandlung zwei Jahre bei Dr. med. H.___ in Zürich. Mobbingsituation am aktuellen Arbeitsplatz werde berichtet. “

Zu den aktuellen Beschwerden bemerkte Dr. E.___ in diesem Bericht , die Beschwer de führerin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme zu Beginn des Jahres ins Krankenhaus eingeliefert worden. Aus Angst vor Jobverlust sei es zum Aus bruch einer erneuten depressiven Episode mit Existenzängsten, depressiver Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Weinen, stark negativem Gedankenkreisen und Schlafstörungen gekommen (Urk. 11/9/5-6). Laut dem Bericht von Dr. E.___ und Psychologin G.___ vom 13. Juli 2016 hat sodann die Kündigung durch den Arbeitgeber (vom 6. Oktober 2014, vgl. Urk. 11/18/7) zu einer erneuten Dekom pensation geführt (Urk. 3 S. 1). Im Weiteren teilte Psychologin G.___ der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin am 4. März 2015 mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich vor zwei Wochen auf grund einer psychosozialen Belastungssituation verschlechtert (Urk. 10/33/4). Am 11. Juni 2016 berichtete sie, die Beschwerdeführerin habe eine etwas schwierige Zeit gehabt, da die Krankentaggeld-Versicherung sehr viel Druck ausgeübt habe, dass sie nun wieder teilweise arbeitsfähig sein müsse (Urk. 10/33/4). Derartige invaliditätsfremde Faktoren vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen aber recht lich nicht ohne weiteres zu einer Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1). 4.2.3

Da gemäss der – überzeugenden - Beurteilung von Dr. A.___ die mit der Angst und depressiven Störung verbundenen objektiven Befunde im Untersuchungs-zeit punkt (März 2016) lediglich gering ausgeprägt waren, ist der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ für diesen Zeitpunkt eine invali di sierende Wirkung abzusprechen (vgl. E. 4.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3). A kzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen

- ebenfalls - keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezem ber 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). 4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beurteilung von Dr. A.___, wonach seine Einschätzung ab Datum der aktuellen Untersuchung gelte, einen befris teten Rentenanspruch ableiten will (Urk. 7 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, fehlt es nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.3) doch auch für die Zeit ab dem frühest möglichen Rentenbeginn (1. März 2015, vgl. Sachverhalt Ziffer 1, Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zur Begutachtung im März 2016 am Nachweis einer Invalidität im Sinne einer gesundheit lich bedingte n , (andauernd) erhebliche n

psychischen Beein trächtigung (vgl. E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass laut

Dr. A.___ die wissenschaftlich anerkannten Therapiemöglichkeiten mit der bisher durchgeführten Therapie (ambulante psy chotherapeutische Behandlung sowie medikamentöse Behandlung mit 20mg Cipralex und Relaxane ) bei weitem nicht ausgeschöpft sind (Urk. 11/44/24-25) und sich ausserdem auch in den Berichten von Dr. E.___ und Psychologin G.___ (Urk. 11/9/5-6, Urk. 11/19, Urk. 11/34-35 und Urk. 3/3) keine konkreten Hinweise auf eine Therapie resi stenz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Beschwerden finden (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin selbst im Einwand vom 12. Mai 2016, Urk. 11/46). Einer allfälligen vor der Begutachtung bestehenden leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre daher - auch - mangels nachgewiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung bei zumessen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinweisen ). 4.3

Das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens ist daher – mit der Beschwerdegegnerin – zu verneinen. 5. 5.1

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die im Bericht des D.___ vom 17. Juni 2014 gestellten Diagnosen (Urk. 11/24/9; vgl. E. 3.1) geltend machte, die Beschwerdegegnerin hätte bezüglich des somatischen Gesund heitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vornehmen müssen (Urk. 7 S. 6-7), ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage wegen der am 29. März 2014 diag nos tizierten Thrombopenie krank geschrieben wurde; frühere Arztzeugnisse sind nicht aktenkundig. Dr. C.___ vom D.___ hatte in seinem Bericht vom 14. Mai 2014, wie erwähnt, erklärt, dass zwar während der geplanten, auf etwa sechs Wochen angelegten (und gemäss Aktenlage am 10. Juni 2014 be gonnenen [Urk. 11/24/9-15 und Urk. 8/3 ) Zweitlinientherapie mit Retuximab/

Dexamethason

mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit zu rechnen s ei. Er bemerkte aber auch, dass er mit einer Restitutio ad integrum resp. allenfalls mit einer Stabilisierung der Thrombozytenzahl mit Dauermedikamenten (TPO-Ago nisten) rechne , wobei unter dieser Therapie dann aber eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang problemlos möglich sei (Urk. 11/9/9-10; vgl. auch Akten notiz der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015 betreffend die Angabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD], wonach die Autoimmunerkrankung der Beschwerdeführerin gut behandel- und einstellbar sei [Urk. 11/25]). In den Akten finden sich keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass es im Verlauf der von Dr. C.___ postulierten (und im D.___ ab dem 10. Juni 2014 durchgeführten) Behandlung zu erheblichen (andauernden) Komplikationen ge kommen sein resp. diese Behandlung nicht die erwartete Wirkung gezeitigt haben könnte. Die aktenkundigen Laborwerte wurden noch während der (ca. sechswöchigen) Behandlung mit Retuximab/Dexamethason erhoben (Urk. 11/24 /12-15), weshalb sich daraus – entgegen der Auffassung der Be schwer deführerin (Urk. 7 S. 7) - keine Rückschlüsse bezüglich des Verlaufs nach Abschluss dieser Behandlung ziehen lassen. Dr. B.___ berichtete der Beschwer degegnerin am 10. November 2014, dass der Beschwerdeführerin am 11. Oktobe r 2014 (letzte Konsultation bei ihm) - nur - Medikamente wegen der bereits seit 10 Jahren bestehenden Hyperthyreose sowie wegen der Refluxösophagitis ver ab reicht würden (Urk. 11/24/1-3). Die laut Dr. C.___ nach der Behandlung mit Retuximab/Dexamethason allenfalls zu etablierende Dauermedikation mit TPO-Agonisten scheint demnach damals nicht erforderlich gewesen zu sein (Urk. 11/24/3). Daran änderten offenbar auch die von Dr. E.___ – einzig – im Bericht vom 24. September 2015 erwähnten Thrombozytenveränderungen bei Stresssituationen (Urk. 11/34) nichts, wurde doch die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage auch im Zeitpunkt der Begutachtung (März 2016) nicht mit TPO-Agonisten behandelt (Urk. 11/44/6).

Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat weder in der Anmeldung zum Leistungs bezug (Eingang 19. August 2014, Urk. 11/5/6; vgl. Urk. 11/17/6) noch in ihrem Einwand vom 12. Mai 2016 (Urk. 11/46) auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit durch die Thrombopenie hingewiesen. Auch hat sie der Beschwerde gegnerin selbst mit dem Einwand kein Arztzeugnis eingereicht, welches belegen

würde, dass seit dem 1. März 2015 (frühest möglicher Rentenbeginn, vgl. E. 4.2.5) eine durch dieses Leiden bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte sie ebenfalls kein solches ins Recht. 5.2

Demnach fehlen in den vorliegenden Akten hinreichende Hinweise, welche mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 1.6) zusätzliche Abklärungen hin sichtlich der Thrombopenie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erfordert hätten resp. erfordern würden. Ebenso verhält es sich bezüglich der weiteren somatischen Diagnosen im Bericht des D.___ vom 17. Juni 2014, zumal darin angemerkt wurde, dass die Schilddrüsenwerte unter Behandlung normal seien und zur Zeit klinisch keine Anhaltspunkte für eine rheumatologische Grunderkrankung bestünden (Urk. 11/24/7). Eine seitherige Verschlechterung dieser Leiden wurde von der Beschwerdeführerin nicht be haup tet und ist auch nicht ersichtlich. 5.3

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzichtet hat. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat somit das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu weisen. 7.

7.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen ge mäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

verpflichtet, s obald sie da zu in der Lage ist. 7.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.3

Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Da die unentgeltliche Rechtsvertreter in dem Gericht keine Honorarnote einge reicht hat, ist die Entschädigung androhungsgemäss nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 12) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist Rechtsanwältin Oehmke mit Fr. 2‘000. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht