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IV.2019.00826

Neuanmeldung; IV-Stelle ist zu Recht nicht eingetreten, da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist.

Zürich SozVersG · 2005-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, arbeitete vom 9. April 2001 bis zum 31. Mai 2002 bei Y.___, Z.___, als Plat tenleger. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber wegen unbe friedi gender Arbeitsleistung aufgelöst (Urk. 10/17). Wegen Skoliose bei Spaltwirbel L3 rechts sowie Gonarthrose rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts mel dete sich X.___ am 24. Januar 2005 (Posteingang) bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeit geberberichte der A.__ _, Zürich, vom 10. Februar 2005 (Urk. 10/16) und von Y.___ vom 17. Februar 2005 (Urk. 10/17) sowie di e Arztberichte von Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 28. Januar 2005 (Urk. 10/13/1-6, unter Beilage weiterer Arztbe richte, Urk. 10/13/7-13) und der C.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 10/18) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wies sie das Leistungsgesuch des Versi cher ten ab, da er lediglich einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 28 % aufweise und berufliche Massnahmen aufgrund der Erwerbs biographie nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 10/22). Diesen Entscheid bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 (Urk. 10/31). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Rechtzeitigkeit mit Beschluss vom 27. Februar 2006 nicht ein (Urk. 10/38). 1.2

Am 28. September 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0/40/1, Urk. 10 /42/1-8). Mit Vorbe scheid vom 9. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsb egehren eintreten werde (Urk. 10 /48). Darauf hin reichte Dr. B.___ den Bericht v om 13. Oktober 2006 ein (Urk. 10 /66). Die IV-Stelle liess in der Folge das Gutachten von Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 14. Dezember 2007 erstellen (Urk. 10 /82). Nach Durch führung de s Vorbescheidverfahrens (Urk. 10 /85) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 4. März 2008 ab, da sich sein Gesundheitszustand nicht in invaliden versiche rungsrechtlich relevanter We ise verschlechtert habe (Urk. 10 /93). Diesen Ent scheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urt eil vom 7. Oktober 2009 (Urk. 10 /108). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2009 man gels genügend er Begründung nicht ein (Urk. 10 /109). 1.3

Nach erneuter Anm eldung am 10. Juni 2010 (Urk. 10 /110) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Juni 2010 dem Versicherten mit, die Neuanmeldung zum Leis tungsbezug erfordere die Glaubhaftmachung einer Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit dem Erlas s der letzten Verfügung (Urk. 10 /111). Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 informierte Dr. B.___ die IV-Stelle darüber, dass sich seit dem Bericht vom Oktober 2006 keine Veränderung der gesundheitli chen Ve rhältnisse ergeben habe (Urk. 10 /112). Nach Durchführung des

Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10 /117) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 1 0 /121). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 16. November 2010 nicht auf die von X.___ erhobene Beschwerde ein (Urk. 1 0 /129). 1.4

Am 15. August 2011 stellte X.___ ein neues Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 0 /137). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. November 2011 ein (Urk. 1 0 /143). Sodann liess sie das poly dis ziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 24. Juli 2012 erstellen (Urk. 1 0 /152). Mit Vorbescheid vom 20. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 1 0 /155). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2012 Einwand (Urk. 1 0 /158). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 ab (Urk. 10 /160). Die gegen diese Verfügung von X.___ erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2014 ab (Urk. 10 /195). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erho bene Beschwerde (Urk. 10 /196) mit Urteil vom 16. Juni 2014 nicht ein (Urk. 10 /197). 1.5

Die IV-Stelle teilte X.___ in der Folge am 16. Juli 2014 (Urk. 10 /198) mit, damit auf seine Neuanmeldung vom 28. August 2013 (Urk. 10 /182) eingetreten werden könne, müsse er glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 10 /160) wesent lich verändert hätten. Es werde ihm deshalb Frist bis zum 18. August 2014 ange setzt, um entsprechende Beweismittel (ärztliche Bestätigungen, Spi talberichte) nachzureichen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass sie ohne diese Beweis mittel sein Gesuch nicht prüfen könne und ein Nichteintreten ver fügen müsse. Der Versicherte reichte der IV-Stelle daraufhin diverse Unterlagen ein (Urk. 10 /199/1-21). Die IV-Stelle gelangte jedoch zum Ergebnis, dass diese zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits zustands seit dem 17. Oktober 2012 nicht genügten, weshalb sie X.___ mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 in Aussicht stellte, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10 /200). Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2014 sinngemäss Einwand (Urk. 10 /203). Die IV-Stelle hielt daran fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Versicherten nicht habe glaub haft gemacht werden können, und trat auf das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 10 /208). Die gegen diese Verfügung erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19.

Januar 2016 ab (Urk. 10/211). Das Bundesgericht trat auf die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 9. Februar 2016 nicht ein (Urk. 10/213). 1.6

Am 1 3. Juni 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ sinngemäss erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 10/214). Mit Schreiben vom 1 7. Juni 2019 teilte ihm die IV-Stelle ein weiteres Mal mit, dass er eine wesentliche Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung g laubhaft machen müsse, damit auf sein en Antrag eingetreten werden könne . Es werde ihm deshalb Frist bis zum 1 9. Juli 2019 angesetzt, um aktuelle Bew eis mittel nachzureichen. Dazu gehörten zum Beispiel Arzt- oder Spitalberichte, wogegen blosse Arbeitsunfähig keitszeugnisse nicht ausreichen würden (Urk. 10/215). Mit Schreiben vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/216/1) und vom 1. Juli 2019 (Urk. 10/218) reichte der Ver sicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/216/2-30, Urk. 10/219/1-6). Mit Vorbe scheid vom 1 2. August 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10/221). Der Versicherte stellte der IV-Stelle in der Folge weitere Unterlagen zu (Urk. 10/222-229). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegeh ren ein (Urk. 10/230). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 3 0. Oktober 2019 (Urk. 1/1) bzw. am 4. November 2019 (Urk. 1/2) direkt bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Am 1 8. November 2019 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk. 4 und Urk. 5). Am 3. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Gericht ein (Urk. 7, Urk. 8). Am 1 7. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 11). Am 5. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit ein er Eingabe an das Gericht (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhal ten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neu anmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG /IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE

130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner erneu ten Anmeldung zum Rentenbezug glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheits zu stand im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 1 0 /160), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente letzt mals nach umfassender Abklärung des Sach ver haltes verneint hat,

und der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 3.

Die rentenabweisende Verfügung vom 17. Oktober 2012 stützt sich im Wesentli chen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 10/152). Darin stellten die begutachtenden Ärzte fol gende Diagnose n (Urk. 10/152/27):

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Torsionsskoliose der LWS, - whs . kongeni tale Dysplasie LWK3, - muskulärer Dysbalance; M54.5, Erstdiagnose 1997 2. Gonarthrose links, mit/bei Zustand nach VKB -Resektion und Meniskektomie; M17.1, Erstdiagnose 2003 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Vorbefundlich arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert, I10, doku mentiert seit 2006 4. Anamnestisch Asthma bronchiale, J45.9, dokumentiert seit 2006 5. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68, seit 2004.

Internistisch seien keine krankheitswerten Befunde zu erheben, anamnestisch seien eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale bekannt. Klinisch seien ent sprechende Befunde jetzt nicht oder nicht sehr ausgeprägt vorhanden. Haupt be funde bestünden am Bewegungsapparat. Anamnestisch bestünden Rücken schmer zen seit dem 16. Lebensjahr. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Anlehre als Plattenleger machen und diese Arbeit bis zum 45. Lebensjahr ausü ben können. Dann seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen exazer biert und der Beschwerdeführer sei seit 2004 bis heute als Plattenleger arbeitsun fähig. Kompli ziert habe sich der Verlauf dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der C.___ erfahren haben wolle, dass er aus wirbel säulenchirurgischer Sicht einen ganz gefährlichen Befund am Rücken habe, wel cher eine körperliche Arbeit unmöglich mache, wobei es sich laut einer Bemerkung von ärztlicher Seite um Unfallfolgen handle. Erklärungen, dass eine angeborene Wirbelsäulendeformität vorliege und dass körperlich nicht belastende Tätigkeiten möglich seien, empfinde der Beschwerdeführer als Infra gestellung seiner Beschwer den und subjektiven Beeinträchtigungen. Neben dem LWS-Befund bestehe eine linksseitige Gonarthrose, welche zu belastungsabhän gigen Beschwerden führe und den Beschwerdeführer beim anhaltenden Gehen, Stehen und Steigen einschränke (Urk. 12 /152/32-33).

In psychischer Hinsicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Das auffal lende Verhalten des Beschwerdeführers mit hartnäckigen Versuchen, einen Unfall schaden an der Wirbelsäule nachzuweisen und zu beweisen, dass die dar aus resul tierenden Defizite von medizinischer Seite, vor allem aber von Versi cherungsseite falsch beurteilt würden, hingen mit nicht-medizinischen Faktoren (Bildungsstand, kulturell- und persönlichkeitsbedingt) zusammen. Der Beschwer deführer sei in der Schweiz schlecht integriert, es fehlten scheinbar Wissen und Verständnis für medizinische Zuständigkeiten sowie soziale und versicherungs rechtliche Regelun gen. Auf dem Hintergrund solcher Überzeugungen sei eine unbewusste Symptom produktion („Schwäche, Blockierung“) oder Symptomver stärkung (Rückenschmer zen, Gelenkschmerzen) möglich. Bewusste Aggravation oder Simulation seien in den verschiedenen Untersuchungssituationen aber nicht festzustellen gewesen. Die Störung habe keinen Krankheitswert resp. keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Medizinische Massnahmen würden sich auf die rheumatolo gisch/orthopädischen Befunde beziehen. Der Beschwerdeführer nehme medizini sche Konsultationen spärlich in Anspruch, die praktizierte medi kamentöse Therapie (Analgetika und Antihypertensiva nach Bedarf) sei nicht adäquat. Sinnvoll sei viel mehr eine aktiv orientierte physikalisch-medizinische Behandlung. Die Prognose sei im Hinblick auf die Beschwerden bedingt günstig. Degenerative Veränderungen würden langsam fortschreiten. Die nachgewiesenen Veränderun gen seien nicht reversibel und die Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit in der früheren Tätigkeit nicht möglich. Bezüglich der Wiedereingliede rung sei die Prognose ungünstig, da der Beschwerdeführer irrationalen Vorstel lungen über seine Krankheit, über die Krankheitsgenese und über die Krank heitsfolgen anhänge und sich nicht für arbeitsfähig und belastbar halte (Urk. 10/152/33-34).

Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine den kör per lichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen prinzipiell voll schichtig zumutbar. Schmerzchronifizierung und Dekonditio nierung könnten eine Leistungsminderung von maximal 20 % begründen. Möglich seien körper lich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Wechsel belastung. Tätigkei ten in gebückter Position und Vorbeugehaltung oder Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10 kg seien nicht mehr zumutbar (Urk. 10/152/36-37).

Die degenerativen Veränderungen und die ausgeprägte Skoliose hätten zwar zwi schen 2005 und 2009 zugenommen. Von einer massgeblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könne aber nicht gesprochen werden. Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit werde etwas geringer eingeschätzt als Dr. D.___ dies im Januar 2007 gemacht habe, in der grundsätzlichen Beurteilung, dass die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit jedoch ohne zeitliche Einschränkung, bestehe Übereinstimmung (Urk. 10/152/39). 4. 4.1

Wie erwähnt (vgl. E. 1. 5), ist es in erster Linie Sache der um eine Revi sion ersu chenden versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruches allenfalls rechtfertigen könnten. Eine Ver pflichtung der IV-Stelle zur weiteren Abklärung besteht nur, wenn den – für sich allein nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen zu erhärtende rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desgerichtes 9C_705/2014 vom 13. Juli 2015 E. 5.1 mit Hinweis).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keiner Erwerbs tä tigkeit mehr nachgeht, sich für voll ständig arbeitsunfähig hält und seit der erst maligen Abweisun g vom 21. Dezember 2005 (Urk. 10/31) nunmehr seine fünfte Neuanmeldung ein gereicht hat, ist für die Glaubhaftmachung einer Verschlech terung ein strenger er Massstab anzusetzen. 4.2

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung vom 13. Juni 2019 keinen einzigen Arztbericht eingereicht, aus welchem eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 17. Oktober 2012 auch nur an satzweise hervorgehen würde. In seinen Ausführungen bringt er wiederholt vor, dass die Beschwerdegegnerin und v erschiedene andere Stellen auf betrüge rische Weise ihm zustehende Leistungen verweigert hätten. Ein grosser Teil der von ihm eingereichten Unterlagen bezieht sich sodann auf eine rechtliche Ausein ander setzung mit seine r ehemaligen Arbeitgeber in vor Arbeitsgericht Zürich aus dem Jahre 2006 sowie über Streitigkeiten mit den Sozialbehörden der Stadt Z.___ und seiner Krankenkasse über ihm vermeintlich zu Unrecht nicht gewährte Leistungen (Urk. 10/214, Urk. 10/216, Urk. 10/223, Urk. 10/224, Urk. 3/1-2, Urk. 3/5-6, Urk. 8/2-8, Urk. 12). In medizinischer Hinsicht hat er einzig dargelegt, dass ihm von unterschiedlichen Ärzten diverse Rezepte ausgestellt worden sind und er die entsprechenden Medikamente auch in der Apotheke bezogen hat (Urk. 10/225, Urk. 10/226, Urk. 3/4). Er hat hingegen keinen Arztbericht vorgewiesen, welcher sich zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit ä ussert. Es kön nen mithin aus den vom Be schwerdeführer eingereichten Unterlagen keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass sich sein Gesundh eitszustand seit 2012 in irgend einer Weise verändert hat.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich

– wie bereits in früheren Verfahren - auf die Behauptung, dass die renten verneinenden Entscheide der Beschwerde gegne rin und deren Bestätigungen durch das hiesige Gericht während der vergangenen Jahren auf falschen Prognosen bzw. Diagnosen beruhten, und er bringt weiter vor, dass er genug habe von den stetigen Abweisungen seiner Leistungsbegehren, durch welche er sich betrogen fühle. Er verlangt sodann einen Termin für eine «Einladung vor Gericht », stellt aber keinen klaren unmissverständlichen Antrag auf eine grund sätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzu führende öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE

136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3a). 4.3

Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenprüfung wesentlich verändert haben und die Beschwerde gegnerin ist zu Recht nicht auf seine Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. 4.4

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass von einer ausdrücklich beantrag ten, öffentlichen Verhandlung (unter anderem) dann abgesehen werden kann, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit zureichender Zuverlässigkeit erken nen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Urteil des Bun desgerichtes 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E. 2.2). Dies trifft nach dem Gesagten im vorliegenden Fall fraglos zu. Von der Durchführung einer öffentli chen Verhandlung wäre daher auch dann abzusehen, wenn eine solche vom Beschwerdeführer rechtsgenügend beantragt worden wäre. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhal ten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

E. 1.5 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neu anmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG /IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE

130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner erneu ten Anmeldung zum Rentenbezug glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheits zu stand im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 1 0 /160), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente letzt mals nach umfassender Abklärung des Sach ver haltes verneint hat,

und der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 3.

Die rentenabweisende Verfügung vom 17. Oktober 2012 stützt sich im Wesentli chen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 10/152). Darin stellten die begutachtenden Ärzte fol gende Diagnose n (Urk. 10/152/27):

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Torsionsskoliose der LWS, - whs . kongeni tale Dysplasie LWK3, - muskulärer Dysbalance; M54.5, Erstdiagnose 1997 2. Gonarthrose links, mit/bei Zustand nach VKB -Resektion und Meniskektomie; M17.1, Erstdiagnose 2003 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Vorbefundlich arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert, I10, doku mentiert seit 2006 4. Anamnestisch Asthma bronchiale, J45.9, dokumentiert seit 2006 5. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68, seit 2004.

Internistisch seien keine krankheitswerten Befunde zu erheben, anamnestisch seien eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale bekannt. Klinisch seien ent sprechende Befunde jetzt nicht oder nicht sehr ausgeprägt vorhanden. Haupt be funde bestünden am Bewegungsapparat. Anamnestisch bestünden Rücken schmer zen seit dem 16. Lebensjahr. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Anlehre als Plattenleger machen und diese Arbeit bis zum 45. Lebensjahr ausü ben können. Dann seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen exazer biert und der Beschwerdeführer sei seit 2004 bis heute als Plattenleger arbeitsun fähig. Kompli ziert habe sich der Verlauf dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der C.___ erfahren haben wolle, dass er aus wirbel säulenchirurgischer Sicht einen ganz gefährlichen Befund am Rücken habe, wel cher eine körperliche Arbeit unmöglich mache, wobei es sich laut einer Bemerkung von ärztlicher Seite um Unfallfolgen handle. Erklärungen, dass eine angeborene Wirbelsäulendeformität vorliege und dass körperlich nicht belastende Tätigkeiten möglich seien, empfinde der Beschwerdeführer als Infra gestellung seiner Beschwer den und subjektiven Beeinträchtigungen. Neben dem LWS-Befund bestehe eine linksseitige Gonarthrose, welche zu belastungsabhän gigen Beschwerden führe und den Beschwerdeführer beim anhaltenden Gehen, Stehen und Steigen einschränke (Urk.

E. 1.6 Am 1 3. Juni 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ sinngemäss erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 10/214). Mit Schreiben vom 1 7. Juni 2019 teilte ihm die IV-Stelle ein weiteres Mal mit, dass er eine wesentliche Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung g laubhaft machen müsse, damit auf sein en Antrag eingetreten werden könne . Es werde ihm deshalb Frist bis zum 1 9. Juli 2019 angesetzt, um aktuelle Bew eis mittel nachzureichen. Dazu gehörten zum Beispiel Arzt- oder Spitalberichte, wogegen blosse Arbeitsunfähig keitszeugnisse nicht ausreichen würden (Urk. 10/215). Mit Schreiben vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/216/1) und vom 1. Juli 2019 (Urk. 10/218) reichte der Ver sicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/216/2-30, Urk. 10/219/1-6). Mit Vorbe scheid vom 1 2. August 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10/221). Der Versicherte stellte der IV-Stelle in der Folge weitere Unterlagen zu (Urk. 10/222-229). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegeh ren ein (Urk. 10/230).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 3 0. Oktober 2019 (Urk. 1/1) bzw. am 4. November 2019 (Urk. 1/2) direkt bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Am 1 8. November 2019 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk.

E. 4 und Urk. 5). Am 3. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Gericht ein (Urk. 7, Urk. 8). Am 1 7. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 11). Am 5. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit ein er Eingabe an das Gericht (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Wie erwähnt (vgl. E. 1. 5), ist es in erster Linie Sache der um eine Revi sion ersu chenden versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruches allenfalls rechtfertigen könnten. Eine Ver pflichtung der IV-Stelle zur weiteren Abklärung besteht nur, wenn den – für sich allein nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen zu erhärtende rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desgerichtes 9C_705/2014 vom 13. Juli 2015 E. 5.1 mit Hinweis).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keiner Erwerbs tä tigkeit mehr nachgeht, sich für voll ständig arbeitsunfähig hält und seit der erst maligen Abweisun g vom 21. Dezember 2005 (Urk. 10/31) nunmehr seine fünfte Neuanmeldung ein gereicht hat, ist für die Glaubhaftmachung einer Verschlech terung ein strenger er Massstab anzusetzen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung vom 13. Juni 2019 keinen einzigen Arztbericht eingereicht, aus welchem eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 17. Oktober 2012 auch nur an satzweise hervorgehen würde. In seinen Ausführungen bringt er wiederholt vor, dass die Beschwerdegegnerin und v erschiedene andere Stellen auf betrüge rische Weise ihm zustehende Leistungen verweigert hätten. Ein grosser Teil der von ihm eingereichten Unterlagen bezieht sich sodann auf eine rechtliche Ausein ander setzung mit seine r ehemaligen Arbeitgeber in vor Arbeitsgericht Zürich aus dem Jahre 2006 sowie über Streitigkeiten mit den Sozialbehörden der Stadt Z.___ und seiner Krankenkasse über ihm vermeintlich zu Unrecht nicht gewährte Leistungen (Urk. 10/214, Urk. 10/216, Urk. 10/223, Urk. 10/224, Urk. 3/1-2, Urk. 3/5-6, Urk. 8/2-8, Urk.

E. 4.3 Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenprüfung wesentlich verändert haben und die Beschwerde gegnerin ist zu Recht nicht auf seine Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen.

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass von einer ausdrücklich beantrag ten, öffentlichen Verhandlung (unter anderem) dann abgesehen werden kann, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit zureichender Zuverlässigkeit erken nen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Urteil des Bun desgerichtes 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E. 2.2). Dies trifft nach dem Gesagten im vorliegenden Fall fraglos zu. Von der Durchführung einer öffentli chen Verhandlung wäre daher auch dann abzusehen, wenn eine solche vom Beschwerdeführer rechtsgenügend beantragt worden wäre. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 ). In medizinischer Hinsicht hat er einzig dargelegt, dass ihm von unterschiedlichen Ärzten diverse Rezepte ausgestellt worden sind und er die entsprechenden Medikamente auch in der Apotheke bezogen hat (Urk. 10/225, Urk. 10/226, Urk. 3/4). Er hat hingegen keinen Arztbericht vorgewiesen, welcher sich zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit ä ussert. Es kön nen mithin aus den vom Be schwerdeführer eingereichten Unterlagen keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass sich sein Gesundh eitszustand seit 2012 in irgend einer Weise verändert hat.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich

– wie bereits in früheren Verfahren - auf die Behauptung, dass die renten verneinenden Entscheide der Beschwerde gegne rin und deren Bestätigungen durch das hiesige Gericht während der vergangenen Jahren auf falschen Prognosen bzw. Diagnosen beruhten, und er bringt weiter vor, dass er genug habe von den stetigen Abweisungen seiner Leistungsbegehren, durch welche er sich betrogen fühle. Er verlangt sodann einen Termin für eine «Einladung vor Gericht », stellt aber keinen klaren unmissverständlichen Antrag auf eine grund sätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzu führende öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE

136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3a).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00826

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, arbeitete vom 9. April 2001 bis zum 31. Mai 2002 bei Y.___, Z.___, als Plat tenleger. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber wegen unbe friedi gender Arbeitsleistung aufgelöst (Urk. 10/17). Wegen Skoliose bei Spaltwirbel L3 rechts sowie Gonarthrose rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts mel dete sich X.___ am 24. Januar 2005 (Posteingang) bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeit geberberichte der A.__ _, Zürich, vom 10. Februar 2005 (Urk. 10/16) und von Y.___ vom 17. Februar 2005 (Urk. 10/17) sowie di e Arztberichte von Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 28. Januar 2005 (Urk. 10/13/1-6, unter Beilage weiterer Arztbe richte, Urk. 10/13/7-13) und der C.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 10/18) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wies sie das Leistungsgesuch des Versi cher ten ab, da er lediglich einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 28 % aufweise und berufliche Massnahmen aufgrund der Erwerbs biographie nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 10/22). Diesen Entscheid bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 (Urk. 10/31). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Rechtzeitigkeit mit Beschluss vom 27. Februar 2006 nicht ein (Urk. 10/38). 1.2

Am 28. September 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0/40/1, Urk. 10 /42/1-8). Mit Vorbe scheid vom 9. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsb egehren eintreten werde (Urk. 10 /48). Darauf hin reichte Dr. B.___ den Bericht v om 13. Oktober 2006 ein (Urk. 10 /66). Die IV-Stelle liess in der Folge das Gutachten von Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 14. Dezember 2007 erstellen (Urk. 10 /82). Nach Durch führung de s Vorbescheidverfahrens (Urk. 10 /85) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 4. März 2008 ab, da sich sein Gesundheitszustand nicht in invaliden versiche rungsrechtlich relevanter We ise verschlechtert habe (Urk. 10 /93). Diesen Ent scheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urt eil vom 7. Oktober 2009 (Urk. 10 /108). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2009 man gels genügend er Begründung nicht ein (Urk. 10 /109). 1.3

Nach erneuter Anm eldung am 10. Juni 2010 (Urk. 10 /110) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Juni 2010 dem Versicherten mit, die Neuanmeldung zum Leis tungsbezug erfordere die Glaubhaftmachung einer Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse seit dem Erlas s der letzten Verfügung (Urk. 10 /111). Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 informierte Dr. B.___ die IV-Stelle darüber, dass sich seit dem Bericht vom Oktober 2006 keine Veränderung der gesundheitli chen Ve rhältnisse ergeben habe (Urk. 10 /112). Nach Durchführung des

Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10 /117) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 1 0 /121). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 16. November 2010 nicht auf die von X.___ erhobene Beschwerde ein (Urk. 1 0 /129). 1.4

Am 15. August 2011 stellte X.___ ein neues Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 0 /137). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 7. November 2011 ein (Urk. 1 0 /143). Sodann liess sie das poly dis ziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 24. Juli 2012 erstellen (Urk. 1 0 /152). Mit Vorbescheid vom 20. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 1 0 /155). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2012 Einwand (Urk. 1 0 /158). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 ab (Urk. 10 /160). Die gegen diese Verfügung von X.___ erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2014 ab (Urk. 10 /195). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erho bene Beschwerde (Urk. 10 /196) mit Urteil vom 16. Juni 2014 nicht ein (Urk. 10 /197). 1.5

Die IV-Stelle teilte X.___ in der Folge am 16. Juli 2014 (Urk. 10 /198) mit, damit auf seine Neuanmeldung vom 28. August 2013 (Urk. 10 /182) eingetreten werden könne, müsse er glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 10 /160) wesent lich verändert hätten. Es werde ihm deshalb Frist bis zum 18. August 2014 ange setzt, um entsprechende Beweismittel (ärztliche Bestätigungen, Spi talberichte) nachzureichen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass sie ohne diese Beweis mittel sein Gesuch nicht prüfen könne und ein Nichteintreten ver fügen müsse. Der Versicherte reichte der IV-Stelle daraufhin diverse Unterlagen ein (Urk. 10 /199/1-21). Die IV-Stelle gelangte jedoch zum Ergebnis, dass diese zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheits zustands seit dem 17. Oktober 2012 nicht genügten, weshalb sie X.___ mit Vorbescheid vom 30. Juli 2014 in Aussicht stellte, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10 /200). Dagegen erhob der Versicherte am 28. August 2014 sinngemäss Einwand (Urk. 10 /203). Die IV-Stelle hielt daran fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Versicherten nicht habe glaub haft gemacht werden können, und trat auf das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 10 /208). Die gegen diese Verfügung erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19.

Januar 2016 ab (Urk. 10/211). Das Bundesgericht trat auf die da gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 9. Februar 2016 nicht ein (Urk. 10/213). 1.6

Am 1 3. Juni 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ sinngemäss erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 10/214). Mit Schreiben vom 1 7. Juni 2019 teilte ihm die IV-Stelle ein weiteres Mal mit, dass er eine wesentliche Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung g laubhaft machen müsse, damit auf sein en Antrag eingetreten werden könne . Es werde ihm deshalb Frist bis zum 1 9. Juli 2019 angesetzt, um aktuelle Bew eis mittel nachzureichen. Dazu gehörten zum Beispiel Arzt- oder Spitalberichte, wogegen blosse Arbeitsunfähig keitszeugnisse nicht ausreichen würden (Urk. 10/215). Mit Schreiben vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/216/1) und vom 1. Juli 2019 (Urk. 10/218) reichte der Ver sicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/216/2-30, Urk. 10/219/1-6). Mit Vorbe scheid vom 1 2. August 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 10/221). Der Versicherte stellte der IV-Stelle in der Folge weitere Unterlagen zu (Urk. 10/222-229). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegeh ren ein (Urk. 10/230). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 3 0. Oktober 2019 (Urk. 1/1) bzw. am 4. November 2019 (Urk. 1/2) direkt bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Am 1 8. November 2019 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk. 4 und Urk. 5). Am 3. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Gericht ein (Urk. 7, Urk. 8). Am 1 7. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 11). Am 5. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit ein er Eingabe an das Gericht (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhal ten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5

Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neu anmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchs relevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG /IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE

130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner erneu ten Anmeldung zum Rentenbezug glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheits zu stand im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 1 0 /160), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer deführers auf eine Invalidenrente letzt mals nach umfassender Abklärung des Sach ver haltes verneint hat,

und der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 2) in an spruchs relevan ter Weise verschlechtert hat. 3.

Die rentenabweisende Verfügung vom 17. Oktober 2012 stützt sich im Wesentli chen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 10/152). Darin stellten die begutachtenden Ärzte fol gende Diagnose n (Urk. 10/152/27):

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Torsionsskoliose der LWS, - whs . kongeni tale Dysplasie LWK3, - muskulärer Dysbalance; M54.5, Erstdiagnose 1997 2. Gonarthrose links, mit/bei Zustand nach VKB -Resektion und Meniskektomie; M17.1, Erstdiagnose 2003 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Vorbefundlich arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert, I10, doku mentiert seit 2006 4. Anamnestisch Asthma bronchiale, J45.9, dokumentiert seit 2006 5. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68, seit 2004.

Internistisch seien keine krankheitswerten Befunde zu erheben, anamnestisch seien eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale bekannt. Klinisch seien ent sprechende Befunde jetzt nicht oder nicht sehr ausgeprägt vorhanden. Haupt be funde bestünden am Bewegungsapparat. Anamnestisch bestünden Rücken schmer zen seit dem 16. Lebensjahr. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Anlehre als Plattenleger machen und diese Arbeit bis zum 45. Lebensjahr ausü ben können. Dann seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen exazer biert und der Beschwerdeführer sei seit 2004 bis heute als Plattenleger arbeitsun fähig. Kompli ziert habe sich der Verlauf dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der C.___ erfahren haben wolle, dass er aus wirbel säulenchirurgischer Sicht einen ganz gefährlichen Befund am Rücken habe, wel cher eine körperliche Arbeit unmöglich mache, wobei es sich laut einer Bemerkung von ärztlicher Seite um Unfallfolgen handle. Erklärungen, dass eine angeborene Wirbelsäulendeformität vorliege und dass körperlich nicht belastende Tätigkeiten möglich seien, empfinde der Beschwerdeführer als Infra gestellung seiner Beschwer den und subjektiven Beeinträchtigungen. Neben dem LWS-Befund bestehe eine linksseitige Gonarthrose, welche zu belastungsabhän gigen Beschwerden führe und den Beschwerdeführer beim anhaltenden Gehen, Stehen und Steigen einschränke (Urk. 12 /152/32-33).

In psychischer Hinsicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Das auffal lende Verhalten des Beschwerdeführers mit hartnäckigen Versuchen, einen Unfall schaden an der Wirbelsäule nachzuweisen und zu beweisen, dass die dar aus resul tierenden Defizite von medizinischer Seite, vor allem aber von Versi cherungsseite falsch beurteilt würden, hingen mit nicht-medizinischen Faktoren (Bildungsstand, kulturell- und persönlichkeitsbedingt) zusammen. Der Beschwer deführer sei in der Schweiz schlecht integriert, es fehlten scheinbar Wissen und Verständnis für medizinische Zuständigkeiten sowie soziale und versicherungs rechtliche Regelun gen. Auf dem Hintergrund solcher Überzeugungen sei eine unbewusste Symptom produktion („Schwäche, Blockierung“) oder Symptomver stärkung (Rückenschmer zen, Gelenkschmerzen) möglich. Bewusste Aggravation oder Simulation seien in den verschiedenen Untersuchungssituationen aber nicht festzustellen gewesen. Die Störung habe keinen Krankheitswert resp. keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Medizinische Massnahmen würden sich auf die rheumatolo gisch/orthopädischen Befunde beziehen. Der Beschwerdeführer nehme medizini sche Konsultationen spärlich in Anspruch, die praktizierte medi kamentöse Therapie (Analgetika und Antihypertensiva nach Bedarf) sei nicht adäquat. Sinnvoll sei viel mehr eine aktiv orientierte physikalisch-medizinische Behandlung. Die Prognose sei im Hinblick auf die Beschwerden bedingt günstig. Degenerative Veränderungen würden langsam fortschreiten. Die nachgewiesenen Veränderun gen seien nicht reversibel und die Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit in der früheren Tätigkeit nicht möglich. Bezüglich der Wiedereingliede rung sei die Prognose ungünstig, da der Beschwerdeführer irrationalen Vorstel lungen über seine Krankheit, über die Krankheitsgenese und über die Krank heitsfolgen anhänge und sich nicht für arbeitsfähig und belastbar halte (Urk. 10/152/33-34).

Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine den kör per lichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen prinzipiell voll schichtig zumutbar. Schmerzchronifizierung und Dekonditio nierung könnten eine Leistungsminderung von maximal 20 % begründen. Möglich seien körper lich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Wechsel belastung. Tätigkei ten in gebückter Position und Vorbeugehaltung oder Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10 kg seien nicht mehr zumutbar (Urk. 10/152/36-37).

Die degenerativen Veränderungen und die ausgeprägte Skoliose hätten zwar zwi schen 2005 und 2009 zugenommen. Von einer massgeblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könne aber nicht gesprochen werden. Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit werde etwas geringer eingeschätzt als Dr. D.___ dies im Januar 2007 gemacht habe, in der grundsätzlichen Beurteilung, dass die ange stammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit jedoch ohne zeitliche Einschränkung, bestehe Übereinstimmung (Urk. 10/152/39). 4. 4.1

Wie erwähnt (vgl. E. 1. 5), ist es in erster Linie Sache der um eine Revi sion ersu chenden versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruches allenfalls rechtfertigen könnten. Eine Ver pflichtung der IV-Stelle zur weiteren Abklärung besteht nur, wenn den – für sich allein nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen zu erhärtende rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desgerichtes 9C_705/2014 vom 13. Juli 2015 E. 5.1 mit Hinweis).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keiner Erwerbs tä tigkeit mehr nachgeht, sich für voll ständig arbeitsunfähig hält und seit der erst maligen Abweisun g vom 21. Dezember 2005 (Urk. 10/31) nunmehr seine fünfte Neuanmeldung ein gereicht hat, ist für die Glaubhaftmachung einer Verschlech terung ein strenger er Massstab anzusetzen. 4.2

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seiner Neuanmeldung vom 13. Juni 2019 keinen einzigen Arztbericht eingereicht, aus welchem eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 17. Oktober 2012 auch nur an satzweise hervorgehen würde. In seinen Ausführungen bringt er wiederholt vor, dass die Beschwerdegegnerin und v erschiedene andere Stellen auf betrüge rische Weise ihm zustehende Leistungen verweigert hätten. Ein grosser Teil der von ihm eingereichten Unterlagen bezieht sich sodann auf eine rechtliche Ausein ander setzung mit seine r ehemaligen Arbeitgeber in vor Arbeitsgericht Zürich aus dem Jahre 2006 sowie über Streitigkeiten mit den Sozialbehörden der Stadt Z.___ und seiner Krankenkasse über ihm vermeintlich zu Unrecht nicht gewährte Leistungen (Urk. 10/214, Urk. 10/216, Urk. 10/223, Urk. 10/224, Urk. 3/1-2, Urk. 3/5-6, Urk. 8/2-8, Urk. 12). In medizinischer Hinsicht hat er einzig dargelegt, dass ihm von unterschiedlichen Ärzten diverse Rezepte ausgestellt worden sind und er die entsprechenden Medikamente auch in der Apotheke bezogen hat (Urk. 10/225, Urk. 10/226, Urk. 3/4). Er hat hingegen keinen Arztbericht vorgewiesen, welcher sich zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit ä ussert. Es kön nen mithin aus den vom Be schwerdeführer eingereichten Unterlagen keinerlei Hinweise darauf entnommen werden, dass sich sein Gesundh eitszustand seit 2012 in irgend einer Weise verändert hat.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich

– wie bereits in früheren Verfahren - auf die Behauptung, dass die renten verneinenden Entscheide der Beschwerde gegne rin und deren Bestätigungen durch das hiesige Gericht während der vergangenen Jahren auf falschen Prognosen bzw. Diagnosen beruhten, und er bringt weiter vor, dass er genug habe von den stetigen Abweisungen seiner Leistungsbegehren, durch welche er sich betrogen fühle. Er verlangt sodann einen Termin für eine «Einladung vor Gericht », stellt aber keinen klaren unmissverständlichen Antrag auf eine grund sätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzu führende öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE

136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3a). 4.3

Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenprüfung wesentlich verändert haben und die Beschwerde gegnerin ist zu Recht nicht auf seine Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzu weisen. 4.4

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass von einer ausdrücklich beantrag ten, öffentlichen Verhandlung (unter anderem) dann abgesehen werden kann, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit zureichender Zuverlässigkeit erken nen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Urteil des Bun desgerichtes 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E. 2.2). Dies trifft nach dem Gesagten im vorliegenden Fall fraglos zu. Von der Durchführung einer öffentli chen Verhandlung wäre daher auch dann abzusehen, wenn eine solche vom Beschwerdeführer rechtsgenügend beantragt worden wäre. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. 5.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger