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IV.2019.00816

MEDAS Gutachten und Haushaltsabklärungsbericht beweiswertig. 100 % im Haushalt tätig. Keine Indikatorenprüfung bei Aggravation. (BGE 9C_72/2021)

Zürich SozVersG · 2020-11-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976 , ver heiratet und Mutter von vier Kindern (Jg. 1999, 2005, 2008, 2014), verfügt über keine Berufsausbil dung und

war seit

dem Schulabschluss als Hausfrau tätig. A m 1 7. Mai 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/4 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und veranlas ste e in e polydisziplinäre

Abklärung bei der Y.___

(Gutachten vom 1 2. A pril 2019 [ Urk. 10/29]) und eine Abklärung im Haushalt am Wohnort der Versicherten ( Urk. 10/ 33). Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 stellte sie die Vernein ung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht ( Urk. 10 / 35 ). Nach

erhoben em Einwand ( Urk. 10/38 und Urk. 10/41) wies di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 2) das Leistungs begehren ab. 2.

Dagegen

erhob die Versicher te am 1 6. November 2019 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 1 f.), die Verfügung sei auf zuheben und es sei die Sache zu rückzuweisen und ein medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019

( Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 6. Dezember 2019 und am 3 1. Janu ar sowie am 2 9. August 2020 ( Urk. 12 bis Urk. 17 ) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1 .3.2

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien an ge hö rigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenmin derungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage ko mmt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbe reich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren k ann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leis tungen damit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung bei der Gutach tenstelle Y.___

keine gesundheitliche n Einschränkung en ausgewiesen habe , die Leistungen der IV begründen könnten. Zudem hätten die Abklärungen vor Ort bei der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie ohne gesundheitliche Probleme zu 100 % im Haushalt tätig wäre ,

weshalb auch

keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

3 ) ,

die Verfügung basiere auf einer oberflächlichen Beurteilung der Gutachter stelle Y.___

sowie auf tatsachenwidrigen Sachdarstellung en der Abklä rungsperson vor Ort. Die Krankheitssituation sei umfassend im Einwand dargelegt und ausführlich begründet worden und z ur Ergänzung sei en ein Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 1 1. September 2019 und eine Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 1 3. September 2019 eingereicht worden . 3.

3.1

Im Bericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 5. September

2018 ( Urk. 10/ 14 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 ) hielt der Psychiater Dr. med. Z.___ , Ps ychiatrie und Psychotherapie , die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 2 5. Januar 2018 im Intervall von einmal alle drei Wochen fest . Als Diagnosen nannte er: - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung F43.1 (PTBS) - depressive Störung mit Angst gemischt F41 .0, a ktuell mittel schwere Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.1 Differenzialdiagnose: - F42.02 andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung Der Arzt führte aus , die Beschwerdeführerin sei im Libanon geboren worden und habe dort ihre Kindheitsentwicklung erlebt. Während des Bürgerkrieges im Libanon sei die gesamte Familie mit den Kindern nach Syrien geflüchtet. Dort habe d ie V ersicherte zwei Jahre die Primarschule besucht. Nach sechs Jahren seien sie in den Libanon zurück gekehrt und dort habe sie weiterhin die Primarschule fü r fünf Jahre und danach vier Jahre die Mittelschule besucht. W ährend der

Abschlussprüfungen habe es in der Schule auf dem Schulhof eine Schiesserei mit vier Toten gegeben . Danach habe die Abschlussprü fung nicht mehr fertig gestellt werden können und sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, zu Hause ge blieben und habe ihre Mutter, die einen Hirnschlaganfall erlitten habe, betreut. Im Jahre 2000 habe sie einen Land smann , welcher in der Schweiz lebte, gehei ratet und sei zu ihm in die Schweiz gezogen. Gemeinsam hätten sie vier Kinder (drei Buben 18-, 12-, und 9- und ein Mädchen 3-jährig). Im Jahr 2004 habe sie eine Totgeburt gehabt. Sie se i als Hausfrau tätig und betreue ihre Kinder und ihren kranken Mann ( Ziff. 2.1). Bei einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung zeige sie sowohl somatisch, kog nitiv, affektive, dissoziative Symptome wie auch permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber und ein en überdauernde n insuffizienten Selbstwert. Es bestünden folgende typische Symptome für eine PTBS:

anhaltende Erinnerung der Belastung durch aufdring liche Nachhallerinnerungen,

wiederholende Albträume, körperliche Agitiertheit, Niedergeschlagenheit,

Müdigkeit, Konzentrationssch wierigkeiten, Ärger, diffuse Än g s te, Ein-

und

Durchschlafstörungen, Misstrauen vor allem gegenüber Ärzten verstärkt seit

der Totgeburt ( Ziff. 2.2). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. März 2018 bis auf Weiteres attestiert. 3.2

Med. pract. A.___ , Allgemeinmedizin FMH, führt im Bericht zu Hä nden der IV-Stelle vom 1 3. September 2018 aus ( Urk. 10/15/1-5), die Beschwerdeführerin leide an chronischer depressiver Verstimmung mit Schlafstörungen. Sie sei durch ihre schwierige familiäre Situation dauernd überfordert. Die Betreuung der Kinder, wovon eines pflege- und unterstützungsbedürftig sei, bringe sie an den Rand ihrer Kräfte, insbesondere da der Ehemann ebenfalls Unterstützung im Alltag benötige und 100 % IV- Bezüger sei. Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt kaum al leine bewältigen und sie verfüge über keinerlei Ressourcen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Arzt:

lumbo spon dylogene s Schmerzsyndrom, beginnende Var usgonarthrose, mitte l schwere bis schwere depressive Episoden. 3.3 3.3 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 1 2. April 2019 ( Urk. 10/29 ), beruhend a uf inter nistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Un tersuchungen, die am 1 2. ,

am 2 5. Februar,

und 2 7. März 2019 von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere M edizin FMH, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie und Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt wurden, nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/29/8-9 ):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Sonstige depressive Episoden ( somatisiert , larviert) (ICD-10 F32.8) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Adipositas WHO Grad II (ICD-10 E66.91) - Rezidivierender Eisenmangel (ICD-10 D50.0) - Varicosis der Beine (ICD-10 I 83.9)

Die Ärzte hielten fest ( Urk. 10/29/7 ) , g emäss Akten seien bei der Beschwerde führerin früher e Klagen über chronische Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen mit leichtem Schwindel und Krampfadern , Folge n eine r depressive n Verstimmung und Sc hlafstörungen festgehalten. I m Jahre 2016 sei en

eine f austgrosse Inguinal- oder Femoralhernie rechts und eine ausgeprägte

Stammvarikosis am rechten Bein festgestellt und n ebenbefundlich

eine Eisenmangelanämie festgehalten worden. Im April 2017 sei sie operativ mittels Narbenhernienplas tik

behandelt worden. In der Folge habe sie sich über chroni sche Kniebeschwerden beidseits, deren radio logische Abklärung degenerative Veränderungen geringen Ausmasses ge zeigt

hätten, beklagt .

Von psychiatrischer Seite

sei eine schwerwiegende chronische depressive Krise festgehalten und in der Folge seien beklagte Kre uzschmerzen dokumentiert , welche mittels MRI der LWS abgeklärt worden seien , wobei sich keine frischen ossären Läsionen gezeigt hätten. Eine erneute psychiatrische Explo ration

habe dann als Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Störung mit Angst gemischt, eine mitte l schwere Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeits änderung nach extremer Belastung ergeben. Aktuell klage die Beschwerde füh rerin gegenüber den verschiedene n fachspezifischen Teilgutachtern über Kniebe schwerden beidseits mit dadurch beeinträchtigtem Gehen, Rückenbeschwerden, vor allem im Kreuz, Beschwerden im Schulterbereich beidseits und Kopf schmer ze

n. Manchmal habe sie auch Sc hwindel und sie sei „psychisch m üde", der Nachtschlaf sei ebenfalls gestört. 3.3 .2

Auf internistischem Fachgebiet führte der Sachverständige aus ( Urk. 29/42/109 f.), es bestehe eine Eisenmangelanämie, wodurch die Leistungsfähigkeit derzeit ein geschränkt sein könnte. Dies könne aber durch eine adäquate Eisengabe in über schaubarer Zeit leicht behoben werden. Aus rein allgemeininternistischer Sicht bestünden keine IV-relevanten Diagnosen oder Funktionseinschränkungen. 3.3 .3

Der rheumatologische Sachverständige hielt fest ( Urk. 10/29/93 f.), die Be schwer deführerin präsentiere sich mit einem schleppenden Gangbild , ohne orthopädi sche Hilfsmittel. Während der ganzen Zeit stöhne sie und insbesondere bei der Abschlussbesprechung weine sie nur noch. Die Bekleidung sei für die Jahreszeit viel zu warm , mit dicker Wollmütze und Schal. Die Kooperation lasse während der Untersuchung erheblich zu wünschen übrig und teilweise seien Übungen auch verweigert worden. Die Beschwerdeführerin wiege 97,9 kg bei einer Körpergrösse von 160 cm und habe einen Bauchumfang in Nabelhöhe von 108 cm. Der Bewe gungsapparat sei völlig untrainiert, der Zehenspitzenstand und -gang, sowie der Hackengang und -stand würden ebenso wie der Gang in und aus der Hocke komplett verweigert und nicht einmal andeutungsweise versucht. An keinem Gelenk der unteren Extremitäten könnten entzündliche Veränderungen wie Rötung, Schwellung oder gar ein Erguss festgestellt werden. Sämtliche Gelenke seien s eitengleich frei bewegbar. Die Untersuchungsschritte hätten sich dabei als äusser s t schwierig gestaltet, da sie teilweise bis zu zehnmal hätten wiederholt werden müssen, bis dann klar geworden sei, dass nur gegengespannt werde und keine strukturelle Behinderung ursächlich sei. Die Muskelumfangmasse seien seitengleich, so dass auch an keiner Seite eine Inaktivitätsatrophie habe festge stellt werden können. Die Wirbelsäule sei im Lot und normal konfiguriert. Das Vornüberbeugen mit durchgestreckten Beinen werde komplett verweigert und auch nicht ansatzweise versucht. Soweit die Wirbelsäule dann im Sitzen habe untersucht werden können, seien die Halswirbelsäule und die restliche Wirbel säule sehr gut bewegbar gewesen und die gesamte Rückenmuskulatur habe keine Verspannungen oder gar Myogelosen gezeigt. Sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten seien seitengleich frei bewegbar und auch hier könnte n an keinem Gelenk entzü n d liche Veränderungen festgestellt werden.

A n keinem der Gelenk e hätten entzündliche Veränderungen oder irgendwelche Hinweise gefunden werden können, welche auf orthopädisch-/ rheumatologi schem Gebiet die demonstrativ geklagten Beschwerden begründen könnten . In Kenntnis der Aktenlage werde auch klar, dass weder das MRI der LWS noch der Kniegelenke irgendwelche wegweisenden Befunde zeige. Entsprechend deute te n auch sämtliche Befunde der bisher behandelnden Ärzte darauf hin, dass das Hauptproblem nicht auf orthopädisch-/ rheumatologischem Gebiet liege ( Urk. 10/95 /96). 3.3 .4

Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie führte der Sachverständige aus

( Urk. 10/29 /48 S. 1-32) , z ur Familienanamnese gebe die Beschwerdeführerin an (S. 13) , sie sei im Libanon geboren und sei dort bis im November 2002 bei ihren leiblichen Eltern aufgewachsen. Bedingt durch ihre Heirat sei sie in die Schweiz eingereist und seit etwa zehn Jahren im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. Sie habe keine Aus bildung, keine Berufslehre und sei nicht ins Arbeitsleben eingetreten und habe auch nie in der Schweiz gearbeitet. Zwei Monate nach ihrer Einreise habe ihr Ehemann einen Berufsunfall erlit ten und sei nicht meh r ins Arbeitsleben ein getreten und beziehe 100 % IV-Leistungen . Zum Tagesablauf berichte die Be schwerdeführerin (S. 15), sie verlasse um 11 Uhr das Bett, nehme einen Kaffee zu sich und benötige zwei Stunden bis sie richtig wa ch sei. Sie würde dann beginnen , ein kleines Essen, wie etwa Nudeln , vorzubereiten, wenn die Kinder von der Schule kämen. Manchmal könne sie auch dieses Gericht nicht zubereiten. Die Kinder würden sich am Morgen selbst parat machen und der jüngste Sohn würde noch bei der Beschwerdeführerin schlafen. Abhängig von der Befindlichkeit räume sie dann die Wohnung auf und würde sich mit vielen Pausen den Haus haltstätigkeiten zuwenden. Sie könne Mahlzeiten zu bereiten und die Wäsche alle 14 Tage mit Hilfe der Tochter bewältigen. Alle vier bis fünf Tage würde sie die Böden aufne hmen und das Badezimmer putzen. Dabei habe sie Unterstützu ng von den Familienangehörigen. Das Staubsaugen würde sie selbst vornehmen, an diesem Tag jedoch dann keine andere Haushaltstätigkeit mehr machen , da sie dann Rückenbeschwerden habe. Einkaufen würde sie mit dem Ehemann und den Kindern etwa alle zwei Wochen. D abei seien die Familienangehörigen anwesend, damit sei beim Tragen helfen könn ten. Kleinere Einkäufe würde der älteste Sohn, der sich in Ausbildung befinde, übernehmen. Ausserdem würde ihr die Ge schirr spülmaschin e beim Bewältigen des Geschirrs helfen. Gegen Abend bereite sie das Nachtessen vo r, wobei es ihr sehr wichtig sei, dass die gesamte Familie bei sammen sei und das Nachtessen ein nehme. Am Abend würde sie dann nichts mehr tun und sich ausruhen .

Unter Befund hielt der Gutachter fest (S. 17 f. ) , die Beschwerdeführerin erscheine pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin. Sie wirke etwas blässlich , sei adipös und einfach, alters-, situations- und witterungsadäquat und sauber

ge kleidet. Hinweise auf das Vorliegen einer Vernachlässigung der körperlichen Hygiene hätten sich keine ergeben. Die Kontaktaufnahme sei gut möglich. Sie präsentiere sich freundlich, zugewandt, höflich und sei bemüht, alle Fragen zu beantworten.

Die Gestik und die Mimik seien lebhaft . Dabei habe sie sich bereits im Wartebereich sehr klagsam und leidend gezeigt , was sich zunächst auch in der Untersuchu ngssituation fortgesetzt und sie dabei sehr theatralisch gewirkt habe . Sie zeige gelegentlich Tränen, die jedoch wenig einfühlsam, wenig nachfühlbar, aufgesetzt erschienen.

Der Versuch , in deutscher Sprache in direkte Kommu ni kation zu treten, sei wohl auch aufgrund der als gering zu bezeichnenden Deutschkenntnisse gescheitert . Im Untersuchungsbefund (S. 18 f.) zeige sich die

Vigilanz

als erhalten und die Beschwerdeführerin

sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und das Ich-Bewusstsein ungestört. Es hätten sich keine Hinweise auf Fremdbeeinflussungserlebnisse, Depersonalisierungs

- oder Derealisationsphäno mene ergeben und die Beschwerdeführerin hab e der Exploration aufmerksam folgen können, ohne dass i hre Konzentration im Verlauf der Untersuchung merklich nach gelassen habe .

Es seien keine Störungen des Kurz- oder Lang zeit gedächtnisses aufgefallen und auch die Merkfähigkeit sei nicht reduziert gewesen. Das Denken sei flüssig und kohärent, zielgerichtet, zielführend und Anhalts punkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störung der Wahrnehmung hätten sich keine ergeben. Das Intelligenzniveau sei geschätzt durchschnittlich differenziert und p sychomotorisch wi rk e die Beschwerdeführerin vorwiegend ruhig und entspannt .

In der Affektivität zeige sie

sich stabil und situations adä quat. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, sie wirke aber dysthym herabge stimmt, wobei die Schwingungsfähigkeit

nicht aufgehoben sei . I nsgesamt wirke die Beschwerdeführerin sorgenvoll herabgestimmt, vorwiegend aufgrund der wirt schaftlichen und finanziellen Gegebenheiten , was sie immer wieder ausgeführt habe . Es habe zu keinem Zeitpunkt eine depressive Herabgestimmtheit beobachte t oder exploriert werden können und eine wesentliche Persönlichkeitsakzen tuie rung

oder ga r eine Persönl ichkeitsstörung sei en nicht aufgefallen. Die Beschwer deführerin habe keine Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz und die Willens bildung zeige keine Beeinträchtigung. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Reali täts -Orientierung und der Realitäts-Bezug seien erhalten und die Vorstellungen und Ziele, welche die Beschwerdeführerin habe, klar ge blieben . Die Motivation (Neugier, Spontan e ität, Interesse an den unmittelbaren Gegebenheiten der Um welt) sei vorhanden. Jedoch habe die Motivation betreffend eine Arbeitstätigkeit als aufgehoben bezeichnet werden müssen. Eine Fremd- oder Eigengefährdung habe nicht bestanden (S. 19). Bei der testpsychiatrischen Untersuchung mit der Hamilton Depressions-Skala habe sich ein Punktwert von 8 ergeben, was gegen das Bestehen einer depressiven Störung spreche. Im Mini-ICF-APP hätten sich im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Proaktivität und Spontan aktivitäten allenfalls leicht ausgeprägte, im Bereich Widerstands- und Durch haltefähigkeit möglicherweise mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen ergeben (S. 20) .

Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der Experte aus (S. 28), die Beschw erdeführerin sei in der Lage , sämtliche ihrem körperlichen Belastungs profil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % zu ver richten. Die Beurteilung gelte auch für eine ideal angepasste Tätigkeit. 3.3 .5

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Experten aus ( Urk. 10/29/10), h insichtlich Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei den durchgeführten Begutachtungen , einer seits zwischen der Aktenlage und den orthopädischen Untersuchungsbefunde n sowie zwischen den beklagten Beschwerden in der somatischen und psychia trischen Beurteilung auf der anderen Seite, müsse eine Aggravation als wahr scheinlich postuliert werden. A us interdisziplinärer Sicht bestehe im Haushalt und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20

%. Dass der Beschwer deführerin retrospektiv wiederholt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, obwohl sie nicht gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar und die attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80 % sei seit mindestens fünf Jahren anzunehmen. 3.4

Im Bericht vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 17/2) führte med. pract. A.___ aus, er be stätige, dass die Beschwerdeführerin unter chronifizierenden Rückenschmerzen bei Rückenfehlhaltung leide und degenerative Veränderung en

an der Lenden wirbelsäule und am Facettengelenk L4/5 habe. Ebenfalls bestünden Kniearthrose n beid seits mit anhaltenden Schmerzen nach dem letzten chirurgischen Eingriff im Jahr 200 7. Zudem leide sie unter einer mit telschweren depressiven Episode und sei überbelastet durch die Krankheit ihres Ehemannes , der i nvalid sei. Ebenfalls habe sie eine schwere Eisenmangelanämie , weshalb sie immer wieder Eisenin fusionen brauche. V orläufig sei sie zu 50 % für leichtangepasst e Tätigkeiten arbeitsfähig . 3.5

Der behandelnde Psychiater Z.___ berichtete am 2 7. August 2020 ( Urk. 17/1), soweit objektiv feststellbar , leide die Beschwerdeführerin an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und an einer unverarbeitete n posttra umatische n Belastungsstörung mit Kett en von somatischen Beschwerden. Die psychiatrisch-

und psychotherapeutische Behandlung habe zu kei ner wahr nehmbaren Besserung geführt und verringere die Leistungsfähigkeit zusätzlich. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig . 4. 4.1

Das ausführliche Gutachten der Y.___

erfüllt die praxis ge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berück sichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten insbesondere auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Ein schrän kungen aufgrund der Klinik und Diagnostik aus somatischer Sicht gar nicht und auf psychiatrischem Fachgebiet nur teilweise erklärbar sind.

Insoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das Gutachten stehe der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Z.___

und dem Haus arzt med. pract. A.___

entgegen, ist festzustellen, dass von Behandlerseite de r Beschwerdeführerin zwar seit September 2018 und auch früher schon 100%ige Arbeitsunfähigkeit en

bescheinigt wurden (E. 3.1 und E. 3.2 vgl. auch Urk. 10/2/5 ). Wie im Gutachten aber zu Recht festgehalten wurde, ist dabei unklar , auf welche s Tätigkeitsgebiet sich diese Atteste bezogen haben, nachdem die Beschwerde füh rer in tatsächlich gar nie einer E rwerbstätigkeit nachgegangen war. E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich war sodann nicht zu begründen ,

nachdem die Beschwerdeführerin, wenn auch teilweise unter Mithilfe des bereits IV-be renteten Ehegatten und der zum Teil halbwüchsigen und erwachsenen Kinder , den Haushalt nach wie vor erledigen konnte . Anhaltspunkte dafür , dass

sie hierzu nicht mehr in der Lage war oder sich dazu nicht mehr in der Lage erachtete , ergaben auch die Haushaltsabklärungen am Wohnort d er Beschwerdeführerin nicht (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Juni 2019 [ Urk. 10/33]). Kommt hinzu, dass die behandelnden Ärzte mit dem Hinweis auf Überf orderung aufgrund der schwierige n familiäre n Situation, wie pflege- und unterstützungsbedürftig e s

Kind und i nvalider Ehegatte,

offensichtlich psychosoziale Belastungsfaktoren in ihre n Arbeitsunfähigkeitsatteste n

berücksichtigten , die g rundsätzlich auszuscheiden sind. Andere Fak toren respektive objektivierbar e medizinische Befunde zeigten die Behandler nicht auf . Insofern der Psychiater

Z.___

eine

posttrau matische Belastungsstörung und differentialdiagnostisch anfänglich sogar eine andauernd e Persönlichkeitsänderung nach Extremb elastung ins Fe ld führte (vgl. E. 3.1 hiervor), wurde anlässlich der psychiatrischen Begutachtung und nachdem das angebliche Ereignis thematisiert wurde (vgl. Urk. 10/29/58) nachvollziehbar dargelegt, dass unabhängig , o b das Ereignis im Libanon, welches Jahrzehnte zurückliegt, das Eingangskriterium für die Diagnose einer PTBS erfüllt, in der Untersuchung jedenfalls keine entsprechende Symptomatik zu explorieren war . Damit ist auch nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter eine Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausgeschlossen

hat ( Urk. 10/29/69). Diese Diagnose führte letztlich denn auch der behandelnde Psychiater nicht mehr auf (E. 3.5 hiervor).

Begründet sind auch Ausführungen des rheumatologisch/ orthopädischen Sach verständigen, wonach weder die Bildgebung in den Akten ( MRI der LWS noch der Kniegelenke )

noch die Klinik strukturelle Befunde zeigten ,

wobei bei der sich offenbar als sehr schwierig gestaltet en Untersuchung die Kooperation sbe reit schaft

der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden musste . Schliesslich überzeugt dabei auch, dass nachdem die demonstrativ geklagten Beschwerden keinem somatischen Korrelat und die Inkonsistenzen auch keinem invalidisierenden psy chischen Störungsbild zugeordnet werden konnten im gutachterlichen Konsens ein e Aggravation als wahrscheinlich postuliert wurde ( Urk. 10/29/ 9 f.).

Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 angesichts der Beweiswertigkeit der Beurteilung und dem Fehlen einer anderslautenden, ebenfalls beweiswertigen psychiatrischen Einschätzung ver zichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit wei teren Hinweisen). 4. 2

Zusammenfassend erweis e n sich die von den Experten gezogenen, der Konsens beurteilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach lediglich das psychi sche Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung aggravatorischer Komponente n

sowohl im Haushalt als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % zu begründen vermag , als überzeugend und begründet. Die entspre chende Beurteilung kontrastiert denn auch nicht mit den Erhebungen der Abklä rungsperson am Wohnort der Beschwerdeführerin, welche gewichtet nach den einzelnen Aufgabenbereichen, der Pflicht zur Mithilfe der Familienangehörigen sowie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungs fähig keit, lediglich Einschränkungen von 16.5 % ergeben haben ( Urk. 10/33/7). Zu treffend ist auch, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert hat. Anhaltspunkte für eine andere Dar stellung lassen sich weder den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin vor Ort entnehmen (zum Beweiswert der Abklärungsberichte vgl. E. 1.4 hiervor). Überdies wurde d ie Qualifikation auch nicht bestritt en , sodass der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu be an standen ist. Nach dem hiervor Gesagten ist nicht einsehbar inwiefern von weitern (medizinischen) Abklärungen ande re Erkenntnisse zu erwarten wären , weshalb darauf zu verzichten ist (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/1), weshalb der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihr auferlegten Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 16. November 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, 13/1-2, 14 , 15/1-3, 16 und 17/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976 , ver heiratet und Mutter von vier Kindern (Jg. 1999, 2005, 2008, 2014), verfügt über keine Berufsausbil dung und

war seit

dem Schulabschluss als Hausfrau tätig. A m 1 7. Mai 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/4 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und veranlas ste e in e polydisziplinäre

Abklärung bei der Y.___

(Gutachten vom 1 2. A pril 2019 [ Urk. 10/29]) und eine Abklärung im Haushalt am Wohnort der Versicherten ( Urk. 10/ 33). Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 stellte sie die Vernein ung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht ( Urk. 10 / 35 ). Nach

erhoben em Einwand ( Urk. 10/38 und Urk. 10/41) wies di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 2) das Leistungs begehren ab.

E. 1.1 und Ziff.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 ) hielt der Psychiater Dr. med. Z.___ , Ps ychiatrie und Psychotherapie , die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 2 5. Januar 2018 im Intervall von einmal alle drei Wochen fest . Als Diagnosen nannte er: - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung F43.1 (PTBS) - depressive Störung mit Angst gemischt F41 .0, a ktuell mittel schwere Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.1 Differenzialdiagnose: - F42.02 andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung Der Arzt führte aus , die Beschwerdeführerin sei im Libanon geboren worden und habe dort ihre Kindheitsentwicklung erlebt. Während des Bürgerkrieges im Libanon sei die gesamte Familie mit den Kindern nach Syrien geflüchtet. Dort habe d ie V ersicherte zwei Jahre die Primarschule besucht. Nach sechs Jahren seien sie in den Libanon zurück gekehrt und dort habe sie weiterhin die Primarschule fü r fünf Jahre und danach vier Jahre die Mittelschule besucht. W ährend der

Abschlussprüfungen habe es in der Schule auf dem Schulhof eine Schiesserei mit vier Toten gegeben . Danach habe die Abschlussprü fung nicht mehr fertig gestellt werden können und sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, zu Hause ge blieben und habe ihre Mutter, die einen Hirnschlaganfall erlitten habe, betreut. Im Jahre 2000 habe sie einen Land smann , welcher in der Schweiz lebte, gehei ratet und sei zu ihm in die Schweiz gezogen. Gemeinsam hätten sie vier Kinder (drei Buben 18-, 12-, und 9- und ein Mädchen 3-jährig). Im Jahr 2004 habe sie eine Totgeburt gehabt. Sie se i als Hausfrau tätig und betreue ihre Kinder und ihren kranken Mann ( Ziff. 2.1). Bei einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung zeige sie sowohl somatisch, kog nitiv, affektive, dissoziative Symptome wie auch permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber und ein en überdauernde n insuffizienten Selbstwert. Es bestünden folgende typische Symptome für eine PTBS:

anhaltende Erinnerung der Belastung durch aufdring liche Nachhallerinnerungen,

wiederholende Albträume, körperliche Agitiertheit, Niedergeschlagenheit,

Müdigkeit, Konzentrationssch wierigkeiten, Ärger, diffuse Än g s te, Ein-

und

Durchschlafstörungen, Misstrauen vor allem gegenüber Ärzten verstärkt seit

der Totgeburt ( Ziff. 2.2). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. März 2018 bis auf Weiteres attestiert.

E. 1.3.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1 .3.2

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien an ge hö rigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenmin derungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage ko mmt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbe reich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren k ann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen

erhob die Versicher te am 1 6. November 2019 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 1 f.), die Verfügung sei auf zuheben und es sei die Sache zu rückzuweisen und ein medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019

( Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 6. Dezember 2019 und am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leis tungen damit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung bei der Gutach tenstelle Y.___

keine gesundheitliche n Einschränkung en ausgewiesen habe , die Leistungen der IV begründen könnten. Zudem hätten die Abklärungen vor Ort bei der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie ohne gesundheitliche Probleme zu 100 % im Haushalt tätig wäre ,

weshalb auch

keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

3 ) ,

die Verfügung basiere auf einer oberflächlichen Beurteilung der Gutachter stelle Y.___

sowie auf tatsachenwidrigen Sachdarstellung en der Abklä rungsperson vor Ort. Die Krankheitssituation sei umfassend im Einwand dargelegt und ausführlich begründet worden und z ur Ergänzung sei en ein Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 1 1. September 2019 und eine Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 1 3. September 2019 eingereicht worden . 3.

E. 3 1. Janu ar sowie am 2 9. August 2020 ( Urk. 12 bis Urk. 17 ) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 5. September

2018 ( Urk. 10/ 14 Ziff.

E. 3.2 Med. pract. A.___ , Allgemeinmedizin FMH, führt im Bericht zu Hä nden der IV-Stelle vom 1 3. September 2018 aus ( Urk. 10/15/1-5), die Beschwerdeführerin leide an chronischer depressiver Verstimmung mit Schlafstörungen. Sie sei durch ihre schwierige familiäre Situation dauernd überfordert. Die Betreuung der Kinder, wovon eines pflege- und unterstützungsbedürftig sei, bringe sie an den Rand ihrer Kräfte, insbesondere da der Ehemann ebenfalls Unterstützung im Alltag benötige und 100 % IV- Bezüger sei. Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt kaum al leine bewältigen und sie verfüge über keinerlei Ressourcen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Arzt:

lumbo spon dylogene s Schmerzsyndrom, beginnende Var usgonarthrose, mitte l schwere bis schwere depressive Episoden.

E. 3.3 .5

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Experten aus ( Urk. 10/29/10), h insichtlich Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei den durchgeführten Begutachtungen , einer seits zwischen der Aktenlage und den orthopädischen Untersuchungsbefunde n sowie zwischen den beklagten Beschwerden in der somatischen und psychia trischen Beurteilung auf der anderen Seite, müsse eine Aggravation als wahr scheinlich postuliert werden. A us interdisziplinärer Sicht bestehe im Haushalt und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20

%. Dass der Beschwer deführerin retrospektiv wiederholt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, obwohl sie nicht gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar und die attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80 % sei seit mindestens fünf Jahren anzunehmen.

E. 3.4 Im Bericht vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 17/2) führte med. pract. A.___ aus, er be stätige, dass die Beschwerdeführerin unter chronifizierenden Rückenschmerzen bei Rückenfehlhaltung leide und degenerative Veränderung en

an der Lenden wirbelsäule und am Facettengelenk L4/5 habe. Ebenfalls bestünden Kniearthrose n beid seits mit anhaltenden Schmerzen nach dem letzten chirurgischen Eingriff im Jahr 200 7. Zudem leide sie unter einer mit telschweren depressiven Episode und sei überbelastet durch die Krankheit ihres Ehemannes , der i nvalid sei. Ebenfalls habe sie eine schwere Eisenmangelanämie , weshalb sie immer wieder Eisenin fusionen brauche. V orläufig sei sie zu 50 % für leichtangepasst e Tätigkeiten arbeitsfähig .

E. 3.5 Der behandelnde Psychiater Z.___ berichtete am 2 7. August 2020 ( Urk. 17/1), soweit objektiv feststellbar , leide die Beschwerdeführerin an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und an einer unverarbeitete n posttra umatische n Belastungsstörung mit Kett en von somatischen Beschwerden. Die psychiatrisch-

und psychotherapeutische Behandlung habe zu kei ner wahr nehmbaren Besserung geführt und verringere die Leistungsfähigkeit zusätzlich. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig . 4. 4.1

Das ausführliche Gutachten der Y.___

erfüllt die praxis ge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berück sichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten insbesondere auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Ein schrän kungen aufgrund der Klinik und Diagnostik aus somatischer Sicht gar nicht und auf psychiatrischem Fachgebiet nur teilweise erklärbar sind.

Insoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das Gutachten stehe der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Z.___

und dem Haus arzt med. pract. A.___

entgegen, ist festzustellen, dass von Behandlerseite de r Beschwerdeführerin zwar seit September 2018 und auch früher schon 100%ige Arbeitsunfähigkeit en

bescheinigt wurden (E. 3.1 und E. 3.2 vgl. auch Urk. 10/2/5 ). Wie im Gutachten aber zu Recht festgehalten wurde, ist dabei unklar , auf welche s Tätigkeitsgebiet sich diese Atteste bezogen haben, nachdem die Beschwerde füh rer in tatsächlich gar nie einer E rwerbstätigkeit nachgegangen war. E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich war sodann nicht zu begründen ,

nachdem die Beschwerdeführerin, wenn auch teilweise unter Mithilfe des bereits IV-be renteten Ehegatten und der zum Teil halbwüchsigen und erwachsenen Kinder , den Haushalt nach wie vor erledigen konnte . Anhaltspunkte dafür , dass

sie hierzu nicht mehr in der Lage war oder sich dazu nicht mehr in der Lage erachtete , ergaben auch die Haushaltsabklärungen am Wohnort d er Beschwerdeführerin nicht (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Juni 2019 [ Urk. 10/33]). Kommt hinzu, dass die behandelnden Ärzte mit dem Hinweis auf Überf orderung aufgrund der schwierige n familiäre n Situation, wie pflege- und unterstützungsbedürftig e s

Kind und i nvalider Ehegatte,

offensichtlich psychosoziale Belastungsfaktoren in ihre n Arbeitsunfähigkeitsatteste n

berücksichtigten , die g rundsätzlich auszuscheiden sind. Andere Fak toren respektive objektivierbar e medizinische Befunde zeigten die Behandler nicht auf . Insofern der Psychiater

Z.___

eine

posttrau matische Belastungsstörung und differentialdiagnostisch anfänglich sogar eine andauernd e Persönlichkeitsänderung nach Extremb elastung ins Fe ld führte (vgl. E. 3.1 hiervor), wurde anlässlich der psychiatrischen Begutachtung und nachdem das angebliche Ereignis thematisiert wurde (vgl. Urk. 10/29/58) nachvollziehbar dargelegt, dass unabhängig , o b das Ereignis im Libanon, welches Jahrzehnte zurückliegt, das Eingangskriterium für die Diagnose einer PTBS erfüllt, in der Untersuchung jedenfalls keine entsprechende Symptomatik zu explorieren war . Damit ist auch nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter eine Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausgeschlossen

hat ( Urk. 10/29/69). Diese Diagnose führte letztlich denn auch der behandelnde Psychiater nicht mehr auf (E. 3.5 hiervor).

Begründet sind auch Ausführungen des rheumatologisch/ orthopädischen Sach verständigen, wonach weder die Bildgebung in den Akten ( MRI der LWS noch der Kniegelenke )

noch die Klinik strukturelle Befunde zeigten ,

wobei bei der sich offenbar als sehr schwierig gestaltet en Untersuchung die Kooperation sbe reit schaft

der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden musste . Schliesslich überzeugt dabei auch, dass nachdem die demonstrativ geklagten Beschwerden keinem somatischen Korrelat und die Inkonsistenzen auch keinem invalidisierenden psy chischen Störungsbild zugeordnet werden konnten im gutachterlichen Konsens ein e Aggravation als wahrscheinlich postuliert wurde ( Urk. 10/29/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 f.).

Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 angesichts der Beweiswertigkeit der Beurteilung und dem Fehlen einer anderslautenden, ebenfalls beweiswertigen psychiatrischen Einschätzung ver zichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit wei teren Hinweisen). 4. 2

Zusammenfassend erweis e n sich die von den Experten gezogenen, der Konsens beurteilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach lediglich das psychi sche Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung aggravatorischer Komponente n

sowohl im Haushalt als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % zu begründen vermag , als überzeugend und begründet. Die entspre chende Beurteilung kontrastiert denn auch nicht mit den Erhebungen der Abklä rungsperson am Wohnort der Beschwerdeführerin, welche gewichtet nach den einzelnen Aufgabenbereichen, der Pflicht zur Mithilfe der Familienangehörigen sowie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungs fähig keit, lediglich Einschränkungen von 16.5 % ergeben haben ( Urk. 10/33/7). Zu treffend ist auch, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert hat. Anhaltspunkte für eine andere Dar stellung lassen sich weder den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin vor Ort entnehmen (zum Beweiswert der Abklärungsberichte vgl. E. 1.4 hiervor). Überdies wurde d ie Qualifikation auch nicht bestritt en , sodass der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu be an standen ist. Nach dem hiervor Gesagten ist nicht einsehbar inwiefern von weitern (medizinischen) Abklärungen ande re Erkenntnisse zu erwarten wären , weshalb darauf zu verzichten ist (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/1), weshalb der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihr auferlegten Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 16. November 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, 13/1-2, 14 , 15/1-3, 16 und 17/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00816

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

23. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976 , ver heiratet und Mutter von vier Kindern (Jg. 1999, 2005, 2008, 2014), verfügt über keine Berufsausbil dung und

war seit

dem Schulabschluss als Hausfrau tätig. A m 1 7. Mai 2018 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/4 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und veranlas ste e in e polydisziplinäre

Abklärung bei der Y.___

(Gutachten vom 1 2. A pril 2019 [ Urk. 10/29]) und eine Abklärung im Haushalt am Wohnort der Versicherten ( Urk. 10/ 33). Mit Vorbescheid vom 9. August 2019 stellte sie die Vernein ung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht ( Urk. 10 / 35 ). Nach

erhoben em Einwand ( Urk. 10/38 und Urk. 10/41) wies di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 ( Urk. 2) das Leistungs begehren ab. 2.

Dagegen

erhob die Versicher te am 1 6. November 2019 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 1 f.), die Verfügung sei auf zuheben und es sei die Sache zu rückzuweisen und ein medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019

( Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 6. Dezember 2019 und am 3 1. Janu ar sowie am 2 9. August 2020 ( Urk. 12 bis Urk. 17 ) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1 .3.2

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die ver sicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien an ge hö rigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenmin derungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage ko mmt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittel bar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haus halt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbe reich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zu mutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren k ann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Anspruchs auf IV-Leis tungen damit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung bei der Gutach tenstelle Y.___

keine gesundheitliche n Einschränkung en ausgewiesen habe , die Leistungen der IV begründen könnten. Zudem hätten die Abklärungen vor Ort bei der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie ohne gesundheitliche Probleme zu 100 % im Haushalt tätig wäre ,

weshalb auch

keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

3 ) ,

die Verfügung basiere auf einer oberflächlichen Beurteilung der Gutachter stelle Y.___

sowie auf tatsachenwidrigen Sachdarstellung en der Abklä rungsperson vor Ort. Die Krankheitssituation sei umfassend im Einwand dargelegt und ausführlich begründet worden und z ur Ergänzung sei en ein Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 1 1. September 2019 und eine Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 1 3. September 2019 eingereicht worden . 3.

3.1

Im Bericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 5. September

2018 ( Urk. 10/ 14 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 ) hielt der Psychiater Dr. med. Z.___ , Ps ychiatrie und Psychotherapie , die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 2 5. Januar 2018 im Intervall von einmal alle drei Wochen fest . Als Diagnosen nannte er: - unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung F43.1 (PTBS) - depressive Störung mit Angst gemischt F41 .0, a ktuell mittel schwere Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.1 Differenzialdiagnose: - F42.02 andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung Der Arzt führte aus , die Beschwerdeführerin sei im Libanon geboren worden und habe dort ihre Kindheitsentwicklung erlebt. Während des Bürgerkrieges im Libanon sei die gesamte Familie mit den Kindern nach Syrien geflüchtet. Dort habe d ie V ersicherte zwei Jahre die Primarschule besucht. Nach sechs Jahren seien sie in den Libanon zurück gekehrt und dort habe sie weiterhin die Primarschule fü r fünf Jahre und danach vier Jahre die Mittelschule besucht. W ährend der

Abschlussprüfungen habe es in der Schule auf dem Schulhof eine Schiesserei mit vier Toten gegeben . Danach habe die Abschlussprü fung nicht mehr fertig gestellt werden können und sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, zu Hause ge blieben und habe ihre Mutter, die einen Hirnschlaganfall erlitten habe, betreut. Im Jahre 2000 habe sie einen Land smann , welcher in der Schweiz lebte, gehei ratet und sei zu ihm in die Schweiz gezogen. Gemeinsam hätten sie vier Kinder (drei Buben 18-, 12-, und 9- und ein Mädchen 3-jährig). Im Jahr 2004 habe sie eine Totgeburt gehabt. Sie se i als Hausfrau tätig und betreue ihre Kinder und ihren kranken Mann ( Ziff. 2.1). Bei einer unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung zeige sie sowohl somatisch, kog nitiv, affektive, dissoziative Symptome wie auch permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber und ein en überdauernde n insuffizienten Selbstwert. Es bestünden folgende typische Symptome für eine PTBS:

anhaltende Erinnerung der Belastung durch aufdring liche Nachhallerinnerungen,

wiederholende Albträume, körperliche Agitiertheit, Niedergeschlagenheit,

Müdigkeit, Konzentrationssch wierigkeiten, Ärger, diffuse Än g s te, Ein-

und

Durchschlafstörungen, Misstrauen vor allem gegenüber Ärzten verstärkt seit

der Totgeburt ( Ziff. 2.2). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. März 2018 bis auf Weiteres attestiert. 3.2

Med. pract. A.___ , Allgemeinmedizin FMH, führt im Bericht zu Hä nden der IV-Stelle vom 1 3. September 2018 aus ( Urk. 10/15/1-5), die Beschwerdeführerin leide an chronischer depressiver Verstimmung mit Schlafstörungen. Sie sei durch ihre schwierige familiäre Situation dauernd überfordert. Die Betreuung der Kinder, wovon eines pflege- und unterstützungsbedürftig sei, bringe sie an den Rand ihrer Kräfte, insbesondere da der Ehemann ebenfalls Unterstützung im Alltag benötige und 100 % IV- Bezüger sei. Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt kaum al leine bewältigen und sie verfüge über keinerlei Ressourcen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Arzt:

lumbo spon dylogene s Schmerzsyndrom, beginnende Var usgonarthrose, mitte l schwere bis schwere depressive Episoden. 3.3 3.3 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 1 2. April 2019 ( Urk. 10/29 ), beruhend a uf inter nistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Un tersuchungen, die am 1 2. ,

am 2 5. Februar,

und 2 7. März 2019 von Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere M edizin FMH, Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie und Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt wurden, nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 10/29/8-9 ):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Sonstige depressive Episoden ( somatisiert , larviert) (ICD-10 F32.8) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Adipositas WHO Grad II (ICD-10 E66.91) - Rezidivierender Eisenmangel (ICD-10 D50.0) - Varicosis der Beine (ICD-10 I 83.9)

Die Ärzte hielten fest ( Urk. 10/29/7 ) , g emäss Akten seien bei der Beschwerde führerin früher e Klagen über chronische Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen mit leichtem Schwindel und Krampfadern , Folge n eine r depressive n Verstimmung und Sc hlafstörungen festgehalten. I m Jahre 2016 sei en

eine f austgrosse Inguinal- oder Femoralhernie rechts und eine ausgeprägte

Stammvarikosis am rechten Bein festgestellt und n ebenbefundlich

eine Eisenmangelanämie festgehalten worden. Im April 2017 sei sie operativ mittels Narbenhernienplas tik

behandelt worden. In der Folge habe sie sich über chroni sche Kniebeschwerden beidseits, deren radio logische Abklärung degenerative Veränderungen geringen Ausmasses ge zeigt

hätten, beklagt .

Von psychiatrischer Seite

sei eine schwerwiegende chronische depressive Krise festgehalten und in der Folge seien beklagte Kre uzschmerzen dokumentiert , welche mittels MRI der LWS abgeklärt worden seien , wobei sich keine frischen ossären Läsionen gezeigt hätten. Eine erneute psychiatrische Explo ration

habe dann als Diagnosen mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Störung mit Angst gemischt, eine mitte l schwere Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeits änderung nach extremer Belastung ergeben. Aktuell klage die Beschwerde füh rerin gegenüber den verschiedene n fachspezifischen Teilgutachtern über Kniebe schwerden beidseits mit dadurch beeinträchtigtem Gehen, Rückenbeschwerden, vor allem im Kreuz, Beschwerden im Schulterbereich beidseits und Kopf schmer ze

n. Manchmal habe sie auch Sc hwindel und sie sei „psychisch m üde", der Nachtschlaf sei ebenfalls gestört. 3.3 .2

Auf internistischem Fachgebiet führte der Sachverständige aus ( Urk. 29/42/109 f.), es bestehe eine Eisenmangelanämie, wodurch die Leistungsfähigkeit derzeit ein geschränkt sein könnte. Dies könne aber durch eine adäquate Eisengabe in über schaubarer Zeit leicht behoben werden. Aus rein allgemeininternistischer Sicht bestünden keine IV-relevanten Diagnosen oder Funktionseinschränkungen. 3.3 .3

Der rheumatologische Sachverständige hielt fest ( Urk. 10/29/93 f.), die Be schwer deführerin präsentiere sich mit einem schleppenden Gangbild , ohne orthopädi sche Hilfsmittel. Während der ganzen Zeit stöhne sie und insbesondere bei der Abschlussbesprechung weine sie nur noch. Die Bekleidung sei für die Jahreszeit viel zu warm , mit dicker Wollmütze und Schal. Die Kooperation lasse während der Untersuchung erheblich zu wünschen übrig und teilweise seien Übungen auch verweigert worden. Die Beschwerdeführerin wiege 97,9 kg bei einer Körpergrösse von 160 cm und habe einen Bauchumfang in Nabelhöhe von 108 cm. Der Bewe gungsapparat sei völlig untrainiert, der Zehenspitzenstand und -gang, sowie der Hackengang und -stand würden ebenso wie der Gang in und aus der Hocke komplett verweigert und nicht einmal andeutungsweise versucht. An keinem Gelenk der unteren Extremitäten könnten entzündliche Veränderungen wie Rötung, Schwellung oder gar ein Erguss festgestellt werden. Sämtliche Gelenke seien s eitengleich frei bewegbar. Die Untersuchungsschritte hätten sich dabei als äusser s t schwierig gestaltet, da sie teilweise bis zu zehnmal hätten wiederholt werden müssen, bis dann klar geworden sei, dass nur gegengespannt werde und keine strukturelle Behinderung ursächlich sei. Die Muskelumfangmasse seien seitengleich, so dass auch an keiner Seite eine Inaktivitätsatrophie habe festge stellt werden können. Die Wirbelsäule sei im Lot und normal konfiguriert. Das Vornüberbeugen mit durchgestreckten Beinen werde komplett verweigert und auch nicht ansatzweise versucht. Soweit die Wirbelsäule dann im Sitzen habe untersucht werden können, seien die Halswirbelsäule und die restliche Wirbel säule sehr gut bewegbar gewesen und die gesamte Rückenmuskulatur habe keine Verspannungen oder gar Myogelosen gezeigt. Sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten seien seitengleich frei bewegbar und auch hier könnte n an keinem Gelenk entzü n d liche Veränderungen festgestellt werden.

A n keinem der Gelenk e hätten entzündliche Veränderungen oder irgendwelche Hinweise gefunden werden können, welche auf orthopädisch-/ rheumatologi schem Gebiet die demonstrativ geklagten Beschwerden begründen könnten . In Kenntnis der Aktenlage werde auch klar, dass weder das MRI der LWS noch der Kniegelenke irgendwelche wegweisenden Befunde zeige. Entsprechend deute te n auch sämtliche Befunde der bisher behandelnden Ärzte darauf hin, dass das Hauptproblem nicht auf orthopädisch-/ rheumatologischem Gebiet liege ( Urk. 10/95 /96). 3.3 .4

Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie führte der Sachverständige aus

( Urk. 10/29 /48 S. 1-32) , z ur Familienanamnese gebe die Beschwerdeführerin an (S. 13) , sie sei im Libanon geboren und sei dort bis im November 2002 bei ihren leiblichen Eltern aufgewachsen. Bedingt durch ihre Heirat sei sie in die Schweiz eingereist und seit etwa zehn Jahren im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. Sie habe keine Aus bildung, keine Berufslehre und sei nicht ins Arbeitsleben eingetreten und habe auch nie in der Schweiz gearbeitet. Zwei Monate nach ihrer Einreise habe ihr Ehemann einen Berufsunfall erlit ten und sei nicht meh r ins Arbeitsleben ein getreten und beziehe 100 % IV-Leistungen . Zum Tagesablauf berichte die Be schwerdeführerin (S. 15), sie verlasse um 11 Uhr das Bett, nehme einen Kaffee zu sich und benötige zwei Stunden bis sie richtig wa ch sei. Sie würde dann beginnen , ein kleines Essen, wie etwa Nudeln , vorzubereiten, wenn die Kinder von der Schule kämen. Manchmal könne sie auch dieses Gericht nicht zubereiten. Die Kinder würden sich am Morgen selbst parat machen und der jüngste Sohn würde noch bei der Beschwerdeführerin schlafen. Abhängig von der Befindlichkeit räume sie dann die Wohnung auf und würde sich mit vielen Pausen den Haus haltstätigkeiten zuwenden. Sie könne Mahlzeiten zu bereiten und die Wäsche alle 14 Tage mit Hilfe der Tochter bewältigen. Alle vier bis fünf Tage würde sie die Böden aufne hmen und das Badezimmer putzen. Dabei habe sie Unterstützu ng von den Familienangehörigen. Das Staubsaugen würde sie selbst vornehmen, an diesem Tag jedoch dann keine andere Haushaltstätigkeit mehr machen , da sie dann Rückenbeschwerden habe. Einkaufen würde sie mit dem Ehemann und den Kindern etwa alle zwei Wochen. D abei seien die Familienangehörigen anwesend, damit sei beim Tragen helfen könn ten. Kleinere Einkäufe würde der älteste Sohn, der sich in Ausbildung befinde, übernehmen. Ausserdem würde ihr die Ge schirr spülmaschin e beim Bewältigen des Geschirrs helfen. Gegen Abend bereite sie das Nachtessen vo r, wobei es ihr sehr wichtig sei, dass die gesamte Familie bei sammen sei und das Nachtessen ein nehme. Am Abend würde sie dann nichts mehr tun und sich ausruhen .

Unter Befund hielt der Gutachter fest (S. 17 f. ) , die Beschwerdeführerin erscheine pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin. Sie wirke etwas blässlich , sei adipös und einfach, alters-, situations- und witterungsadäquat und sauber

ge kleidet. Hinweise auf das Vorliegen einer Vernachlässigung der körperlichen Hygiene hätten sich keine ergeben. Die Kontaktaufnahme sei gut möglich. Sie präsentiere sich freundlich, zugewandt, höflich und sei bemüht, alle Fragen zu beantworten.

Die Gestik und die Mimik seien lebhaft . Dabei habe sie sich bereits im Wartebereich sehr klagsam und leidend gezeigt , was sich zunächst auch in der Untersuchu ngssituation fortgesetzt und sie dabei sehr theatralisch gewirkt habe . Sie zeige gelegentlich Tränen, die jedoch wenig einfühlsam, wenig nachfühlbar, aufgesetzt erschienen.

Der Versuch , in deutscher Sprache in direkte Kommu ni kation zu treten, sei wohl auch aufgrund der als gering zu bezeichnenden Deutschkenntnisse gescheitert . Im Untersuchungsbefund (S. 18 f.) zeige sich die

Vigilanz

als erhalten und die Beschwerdeführerin

sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und das Ich-Bewusstsein ungestört. Es hätten sich keine Hinweise auf Fremdbeeinflussungserlebnisse, Depersonalisierungs

- oder Derealisationsphäno mene ergeben und die Beschwerdeführerin hab e der Exploration aufmerksam folgen können, ohne dass i hre Konzentration im Verlauf der Untersuchung merklich nach gelassen habe .

Es seien keine Störungen des Kurz- oder Lang zeit gedächtnisses aufgefallen und auch die Merkfähigkeit sei nicht reduziert gewesen. Das Denken sei flüssig und kohärent, zielgerichtet, zielführend und Anhalts punkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störung der Wahrnehmung hätten sich keine ergeben. Das Intelligenzniveau sei geschätzt durchschnittlich differenziert und p sychomotorisch wi rk e die Beschwerdeführerin vorwiegend ruhig und entspannt .

In der Affektivität zeige sie

sich stabil und situations adä quat. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, sie wirke aber dysthym herabge stimmt, wobei die Schwingungsfähigkeit

nicht aufgehoben sei . I nsgesamt wirke die Beschwerdeführerin sorgenvoll herabgestimmt, vorwiegend aufgrund der wirt schaftlichen und finanziellen Gegebenheiten , was sie immer wieder ausgeführt habe . Es habe zu keinem Zeitpunkt eine depressive Herabgestimmtheit beobachte t oder exploriert werden können und eine wesentliche Persönlichkeitsakzen tuie rung

oder ga r eine Persönl ichkeitsstörung sei en nicht aufgefallen. Die Beschwer deführerin habe keine Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz und die Willens bildung zeige keine Beeinträchtigung. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Reali täts -Orientierung und der Realitäts-Bezug seien erhalten und die Vorstellungen und Ziele, welche die Beschwerdeführerin habe, klar ge blieben . Die Motivation (Neugier, Spontan e ität, Interesse an den unmittelbaren Gegebenheiten der Um welt) sei vorhanden. Jedoch habe die Motivation betreffend eine Arbeitstätigkeit als aufgehoben bezeichnet werden müssen. Eine Fremd- oder Eigengefährdung habe nicht bestanden (S. 19). Bei der testpsychiatrischen Untersuchung mit der Hamilton Depressions-Skala habe sich ein Punktwert von 8 ergeben, was gegen das Bestehen einer depressiven Störung spreche. Im Mini-ICF-APP hätten sich im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Proaktivität und Spontan aktivitäten allenfalls leicht ausgeprägte, im Bereich Widerstands- und Durch haltefähigkeit möglicherweise mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen ergeben (S. 20) .

Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der Experte aus (S. 28), die Beschw erdeführerin sei in der Lage , sämtliche ihrem körperlichen Belastungs profil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % zu ver richten. Die Beurteilung gelte auch für eine ideal angepasste Tätigkeit. 3.3 .5

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Experten aus ( Urk. 10/29/10), h insichtlich Diskrepanzen und Inkonsistenzen bei den durchgeführten Begutachtungen , einer seits zwischen der Aktenlage und den orthopädischen Untersuchungsbefunde n sowie zwischen den beklagten Beschwerden in der somatischen und psychia trischen Beurteilung auf der anderen Seite, müsse eine Aggravation als wahr scheinlich postuliert werden. A us interdisziplinärer Sicht bestehe im Haushalt und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20

%. Dass der Beschwer deführerin retrospektiv wiederholt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, obwohl sie nicht gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar und die attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80 % sei seit mindestens fünf Jahren anzunehmen. 3.4

Im Bericht vom 1 5. Juli 2020 ( Urk. 17/2) führte med. pract. A.___ aus, er be stätige, dass die Beschwerdeführerin unter chronifizierenden Rückenschmerzen bei Rückenfehlhaltung leide und degenerative Veränderung en

an der Lenden wirbelsäule und am Facettengelenk L4/5 habe. Ebenfalls bestünden Kniearthrose n beid seits mit anhaltenden Schmerzen nach dem letzten chirurgischen Eingriff im Jahr 200 7. Zudem leide sie unter einer mit telschweren depressiven Episode und sei überbelastet durch die Krankheit ihres Ehemannes , der i nvalid sei. Ebenfalls habe sie eine schwere Eisenmangelanämie , weshalb sie immer wieder Eisenin fusionen brauche. V orläufig sei sie zu 50 % für leichtangepasst e Tätigkeiten arbeitsfähig . 3.5

Der behandelnde Psychiater Z.___ berichtete am 2 7. August 2020 ( Urk. 17/1), soweit objektiv feststellbar , leide die Beschwerdeführerin an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und an einer unverarbeitete n posttra umatische n Belastungsstörung mit Kett en von somatischen Beschwerden. Die psychiatrisch-

und psychotherapeutische Behandlung habe zu kei ner wahr nehmbaren Besserung geführt und verringere die Leistungsfähigkeit zusätzlich. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig . 4. 4.1

Das ausführliche Gutachten der Y.___

erfüllt die praxis ge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.5), setzt sich mit den Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berück sichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten insbesondere auch dar, dass die geklagten Beschwerden und Ein schrän kungen aufgrund der Klinik und Diagnostik aus somatischer Sicht gar nicht und auf psychiatrischem Fachgebiet nur teilweise erklärbar sind.

Insoweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das Gutachten stehe der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Z.___

und dem Haus arzt med. pract. A.___

entgegen, ist festzustellen, dass von Behandlerseite de r Beschwerdeführerin zwar seit September 2018 und auch früher schon 100%ige Arbeitsunfähigkeit en

bescheinigt wurden (E. 3.1 und E. 3.2 vgl. auch Urk. 10/2/5 ). Wie im Gutachten aber zu Recht festgehalten wurde, ist dabei unklar , auf welche s Tätigkeitsgebiet sich diese Atteste bezogen haben, nachdem die Beschwerde füh rer in tatsächlich gar nie einer E rwerbstätigkeit nachgegangen war. E ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich war sodann nicht zu begründen ,

nachdem die Beschwerdeführerin, wenn auch teilweise unter Mithilfe des bereits IV-be renteten Ehegatten und der zum Teil halbwüchsigen und erwachsenen Kinder , den Haushalt nach wie vor erledigen konnte . Anhaltspunkte dafür , dass

sie hierzu nicht mehr in der Lage war oder sich dazu nicht mehr in der Lage erachtete , ergaben auch die Haushaltsabklärungen am Wohnort d er Beschwerdeführerin nicht (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Juni 2019 [ Urk. 10/33]). Kommt hinzu, dass die behandelnden Ärzte mit dem Hinweis auf Überf orderung aufgrund der schwierige n familiäre n Situation, wie pflege- und unterstützungsbedürftig e s

Kind und i nvalider Ehegatte,

offensichtlich psychosoziale Belastungsfaktoren in ihre n Arbeitsunfähigkeitsatteste n

berücksichtigten , die g rundsätzlich auszuscheiden sind. Andere Fak toren respektive objektivierbar e medizinische Befunde zeigten die Behandler nicht auf . Insofern der Psychiater

Z.___

eine

posttrau matische Belastungsstörung und differentialdiagnostisch anfänglich sogar eine andauernd e Persönlichkeitsänderung nach Extremb elastung ins Fe ld führte (vgl. E. 3.1 hiervor), wurde anlässlich der psychiatrischen Begutachtung und nachdem das angebliche Ereignis thematisiert wurde (vgl. Urk. 10/29/58) nachvollziehbar dargelegt, dass unabhängig , o b das Ereignis im Libanon, welches Jahrzehnte zurückliegt, das Eingangskriterium für die Diagnose einer PTBS erfüllt, in der Untersuchung jedenfalls keine entsprechende Symptomatik zu explorieren war . Damit ist auch nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter eine Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausgeschlossen

hat ( Urk. 10/29/69). Diese Diagnose führte letztlich denn auch der behandelnde Psychiater nicht mehr auf (E. 3.5 hiervor).

Begründet sind auch Ausführungen des rheumatologisch/ orthopädischen Sach verständigen, wonach weder die Bildgebung in den Akten ( MRI der LWS noch der Kniegelenke )

noch die Klinik strukturelle Befunde zeigten ,

wobei bei der sich offenbar als sehr schwierig gestaltet en Untersuchung die Kooperation sbe reit schaft

der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden musste . Schliesslich überzeugt dabei auch, dass nachdem die demonstrativ geklagten Beschwerden keinem somatischen Korrelat und die Inkonsistenzen auch keinem invalidisierenden psy chischen Störungsbild zugeordnet werden konnten im gutachterlichen Konsens ein e Aggravation als wahrscheinlich postuliert wurde ( Urk. 10/29/ 9 f.).

Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 angesichts der Beweiswertigkeit der Beurteilung und dem Fehlen einer anderslautenden, ebenfalls beweiswertigen psychiatrischen Einschätzung ver zichtet werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit wei teren Hinweisen). 4. 2

Zusammenfassend erweis e n sich die von den Experten gezogenen, der Konsens beurteilung zugrunde gelegten Schlussfolgerungen, wonach lediglich das psychi sche Leiden unter zusätzlicher Berücksichtigung aggravatorischer Komponente n

sowohl im Haushalt als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % zu begründen vermag , als überzeugend und begründet. Die entspre chende Beurteilung kontrastiert denn auch nicht mit den Erhebungen der Abklä rungsperson am Wohnort der Beschwerdeführerin, welche gewichtet nach den einzelnen Aufgabenbereichen, der Pflicht zur Mithilfe der Familienangehörigen sowie gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungs fähig keit, lediglich Einschränkungen von 16.5 % ergeben haben ( Urk. 10/33/7). Zu treffend ist auch, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert hat. Anhaltspunkte für eine andere Dar stellung lassen sich weder den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin vor Ort entnehmen (zum Beweiswert der Abklärungsberichte vgl. E. 1.4 hiervor). Überdies wurde d ie Qualifikation auch nicht bestritt en , sodass der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu be an standen ist. Nach dem hiervor Gesagten ist nicht einsehbar inwiefern von weitern (medizinischen) Abklärungen ande re Erkenntnisse zu erwarten wären , weshalb darauf zu verzichten ist (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/1), weshalb der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihr auferlegten Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 16. November 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge G e währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, 13/1-2, 14 , 15/1-3, 16 und 17/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef