Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1977, war zuletzt von Januar 2005 bis Januar 2006 beim Y.___ beziehungsweise bei ihrem Ehegatten als Verkäuferin tätig gewesen (Urk. 6 /2 Ziff. 6.3.1, Urk. 6 /11/8 Ziff. 2.2, Urk. 6 /6/1), als sie sich am 1. Oktober 2007 mit dem Hinweis auf ein Schleudertrauma, welches sie sich anlässlich eines Verkehrsunfalls (Auffahrkollision) vom 2 9. Oktober 2005 zuge zogen habe, bei der Invaliden versicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6 /2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des beteiligten Unfallversicherers bei (Urk. 8/7, Urk. 8/11-12, Urk. 6 /14)
bei und
liess die Versicherte,
welche am 1 6. Januar 2009 einen erneu ten Unfall erlitten hatte (vgl. Urk. 6 /33),
bidisziplinär
(orthopädisch und psychia trisch) begutachten (Gutachten vom 23. April 2009; Urk. 6 /37/1-24) . N ach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18-19, Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/29) sprach ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk.
6/53 und Urk. 8/43)
ab April 2009 eine Viertelsrente zu. 1.2
Im Rahmen einer vom Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision gab die Ver sicherte im Revisionsfragebogen an, unter Nacken-, Hals-, Hinterkopf-, Rücken-, Armschmerzen sowie Stimmungsschwankungen zu leiden (Urk. 6/65 Ziff. 4) . Die IV-Stelle liess die Versi cherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. Januar 2015; Urk. 6 / 84/1-20) und hob nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6 /87, Urk. 6 /90, Urk. 6 /96) die bisher ausgerichtete Viertelsrente
mit Verfügung vom 17. April 2015 (Urk. 6 /98) wiedererwägungs weise per Ende Mai 2015 auf. Die s wurde vom
hiesige n Gericht mit in Rechtskraft erwachsene m
Urteil vom 1 0. Mai 2016 im Verfahren Nr.
IV.2015.00563 (Urk.
6/109) bestätigt . 1.3
Am 8. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Schmerz problematik und auf seit Jahren bestehende psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/103 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle m it Mitteilung vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 6/133) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) chirurgisch untersuchen (Bericht vom 1 9. Juli 2018; Urk. 6 /139) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /141, Urk. 6/144, Urk. 6/152) mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 6/170 = Urk. 2) einen Rentenanspruch erneut . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13.
November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass sie medizinisch zu begutachten sei (Urk 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 (Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach 02 zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungs an spre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hin weisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.8
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbe zug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1 . 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführeri n auf Grund der medizi ni schen Aktenlage die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Verkäuferin und Kundenberaterin sowie die Ausübung angepasster, überwiegend sitzender Tätig keiten mit leichter Wechselbelastung und mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, und dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei und verneinte ei nen Rentenanspruch (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Jahren unter physischen und psychischen Beschwerden, seit Sommer 2016 neu unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide (S. 6). Ihr Gesund heitszustand habe sich auch in somatischer Hinsicht weiter verschlechtert und sie leide g egenwärtig neben der Schmerzsituation und der mittelgradigen depressi ven Störung zusätzlich unter einem Spreizfuss, blutenden Hämorrhoiden, einer chronischen Sinusitis, einer Rhinitis allergica, einem Thorakovertebral syndrom und einem Orthostasesyndrom . Diesbezüglich sei ihr Gesundheits zustand nicht genügend abgeklärt worden . Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 verzichtet (S. 7). Es sei daher eine medizinische Begutachtung nach Mass gabe von BGE 141 V 281 angezeigt (S. 8). 2.3
Nach Erlass der mit rechtskr äftigem Entscheid des hiesigen Gerichts bestätigten Verfügung vom 1 7. April 2015 betreffend wiedererwägungsweise Rentenauf he bung (Urk. 6/98) m eldete sich die Beschwerdeführer in am 8. Juli 2015 erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/103). Die Beschwerde gegnerin trat auf die erneute A nmeldung ein, prüfte in materieller Hinsicht erneut den geltend gemachte n Leistungsanspruch und verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der
Beschwerde führerin erneut.
2.4
Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 erheblich beziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3 .1
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 7. April 2015 (Urk. 6/98) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3 .2
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Universitätsspital Z.___, führten im Aus trittsbericht vom 9. September 2012 (Urk. 8/69/13-16) aus, die Beschwerde führerin sei vom 7. bis 12. September 2012 zur Entzugsbehandlung bei Verdacht auf Medikamenten übergebrauchskopfschmerz hospitalisiert gewesen (S. 1). K linisch-neurologisch habe sich ein unauffälliger, altersent sprechender Befund gezeigt. Die Beschwerdeführerin leide einerseits an einer bekannten Migräne ohne Aura, die in der Akutphase gut therapiert sei. Andererseits leide sie seit 2005 an chronischen, täglichen Kopfschmerzen. Aktuell sei eine eindeutige diagnostische Beurteilung noch nicht möglich (S. 4). 3.3
Die Ärzte des Z entr ums
A.___ erstatten am 19. Januar 2015 ein polydisziplinäre s Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/84/1-20), nachdem sie die Beschwerdeführerin am 5. und 1 7. November sowie am 2. Dezember 2014 orthopädisch, neurologisch, inter nistisch und psychiatrisch untersucht hatten, und stellten die folgenden Diagno sen (S. 13 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - zervikovertebrales
Schmerzs yndrom - lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zustand nach An algetikaabusus, jetzt abstinent - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp in Kombination mit einer Migräne ohne Aura
Die Gutachter führten aus, dass für die von der Beschwerdeführerin beklagten körperlichen Beschwerden im Sinne von Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden mit rechtsseitiger Schulter-Arm-Ausstrahlung und von tieflumbalen Rücken be schwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein o rthopädisch-somatisch keine korrelierenden Befunde vorgelegen hätten (S. 14). Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei der Beschwer deführerin die Ausübung aller Tätigkeiten, welche für
eine altersgleiche gesunde Frau zumutbar seien, zuzumuten (S. 15). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei allseits frei gewesen. Die im Rahmen der aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) beschriebenen Befunde seien allesamt klinisch funktionell irrelevant (S. 10). Aus n eurologisch er Sicht müsse die Beschwerdeführerin bei Tätig keiten auf eine höchstmögliche zeitliche Flexibilität und Rückzugsmöglichkeit im Sinne einer Reizabschirmung achten. Eine zeitlich unregelmässige berufliche Belastung sollte vermieden werden, wobei k urz dauernde Absenzen vom Arbeitsplatz bei einer Migräneattacke vom Arbeitgeber zu akzeptieren seien . Darüber hinaus bestünden keine internis tisch und/oder psychiatrisch begründeten und zu beachtenden Einschränkungen (S.
15). Es bestehe insbesondere auch keine somatoforme Störung (S. 18) . Eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnose stellten die Gutachter nicht (S. 50) .
Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von Tätigkeiten, die dem vorbe schriebenen Belastungsprofil entsprächen, im Umfang von 100 % z uzumuten . Dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse . Bezugnehmend auf die Schlussfolgerungen der Vorbegutachtung von 2009 bestehe spätestens seit dem 16. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % sowohl in Bezug auf die Tätigkeit als Coiffeuse als auch für jede andere angepasste Tätigkeit. Eine im Jahr 2012 erlittene Frontalkollision hätte interkurrent allen falls eine wenige Woche andauernde Arbeitsunfähigkeit ohne bleibende Folgen verursacht (S. 16), wobei sich d er Grad der Arbeitsfähigkeit
seit der letzten Revision gebessert habe (S. 17). 4 .
4 .1
Bei Würdigung der erwähnten medizinischen Akten bei Erlass der rentenaufhe benden Verfügung vom 1 7. April 2015 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil (Urk. 6/109) erwog, gestützt auf das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 1 9. Januar 2015 sei davon auszu gehen, dass für angepasste Tätig keiten seit dem 16. Juli 2009 eine Arbeitsfähig keit im Umfang von 100 % bestanden habe (E. 6.2), und dass insbesondere auc h aus psychiatrischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit während einer längeren Zeitdauer bestanden habe (E. 6.1). 4 .2
Demzufolge ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts (vorste hend E. 4 .1) davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rer in
zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. April 2015 in B ezug auf die bisherigen Tätigkei ten als Coiffeuse und als Verkäuferin als auch in Bezug auf andere angepasste Tätigkeiten weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeits fähigkeit beein trächtigt war .
5 . 5 .1
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraum s vom 1 7. April 2015 bis 1 1. Oktober 2019
erheblich verändert haben. 5 .2
Die Ärzte des Rehaz entrums B.___
führten im Austrittsbericht vom 6.
Juli 2016 (Urk. 6/125) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 6. Mai bis 2 2. Juni 2016 hospitalisiert gewesen, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronische Nacken- und Spannungsk o pfschmerzen - Bruxismus - Depression, gegenwärtig mittelschwer ausgeprä g t - pustuläres Exanthem am Stamm, Bauch - Migräne
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilita tion zugewiesen worden sei, dass die Ziele indes nur teilweise erreicht hätten werden können. Schwerpunkte in der Therapie seien Detonisierung, Entspannung sowie Krankheitsakzeptanz gewesen (S. 2). Es sei die Weiterführung der Physio therapie und die Fortführung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen wor den. Der Beschwerdeführerin sei vom 2 6. Mai bis 1 0. Juli 2016 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % attestiert worden und es sei ihr e in beruflicher Wiedereinstieg in einem Pensum von 20-30 %
empfohlen worden (S.
3 = Urk.
6/125/5). 5. 3
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie,
führ ten in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2016 (Urk. 6/131/7-8) aus, dass gleichen tags ein MRI der HWS und vor zwei Wochen eine Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S durchgeführt worden sei, und stellte n die folgenden Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie mit am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein - chronische Zervikalgien - Depression - Herzrhythmusstörung
Sie führten aus, dass das MRI der HWS mit Ausnahme eine r Steilstellung der HWS
im kranialen Anteil keine Pathologien ergeben habe, welche die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen erklären könnten. Die Fazettengelenks infiltration habe nur für einen Tag Wirkung gezeigt. Zudem hätten sich im MRI
auf mehreren Ebenen degenerative Bandscheiben veränderungen lumbal gezeigt, welche ebenso ein Schmerzgenerator sein könnten. Hieraus leite sich allerdings keine Operationsindikation ab (S. 2). 5.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, Klinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2017 (Urk. 6/131/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - c h ronische Zervikalgien beidseits - lumbospondylogenes Syndrom pseudoradikulärer Art rechts bei: - diskreten degenerativen Veränderungen - unspezifische r Irritation der unteren Segmente
Er führte aus, am 3 1. März 2017 habe eine Infiltration auf Niveau C2/3 und C3/4 beidseits stattgefunden. Unmittelbar nach der Infiltration sei eine deutliche Besserung auf der linken Seite eingetreten. Der weitere Verla uf bleibe abzuwarten (S. 2).
Am 2 0. April 2018 (Urk. 6/137/7) teilte Dr. D.___ mit, er habe die Beschwer deführerin unter therapeutischen Gesichtspunkten beurteilt und könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen. 5.5
PD
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, stell ten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2016 (Urk. 6/134/14-15) die folgenden D iagnosen (S. 1): - schmerzhafte mediale Grosszehengrundgelenke bei beginnendem Hallux valgus beidseits - mässiger Pes
planus mit Rückfuss valgus links, gerade Rückfussachse rechts - Spreizfüsse beidseits - Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur rechts mehr als links
Die Ärzte führten aus, e ine relevante Fehlstellung durch den beginnenden Hallux valgus bestehe ni cht, insbesondere keine namhafte Pseudoexostose . Am ehesten seien die medialen Druckschmerzen auf den zunehm enden Spreizfuss zurückzu führen. D iesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in weitem Schuhwerk (Turn schuhe) im Wesentlichen beschwerdefrei. Der Hallux valgus stelle gegenwärtig k eine Operationsindikation dar, v ielmehr sei eine konservative Therapie angezeigt (S. 2). 5.6
Dr. F.___
(vorstehend E. 5.5) führte in seinem Bericht vom 7. April 2017 (Urk.
6/134/12-13) aus, die Physiotherapie und eine orthopädische Einlagen ver sorgung hätten nicht erfolgreich zu einer Beschwerdelinderung geführt, weshalb e ine Korrektur des H allux valgus, bei der das MTP I- Gelenk entlastet werde, in Betracht zu ziehen sei (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S.
2).
Mit Bericht vom 1 7. November 2017 (Urk. 6/134/10-11)
führte Dr. F.___
aus, die Beschwerdeführerin sei am 2 1. August 2017 am rechten Fuss, an ihrem Hallux valgus operiert worden und b ezüglich der Knochenheilung und der Beweglichkeit habe sich ein verzögerter Verlauf gezeigt . Das Anschwellen und die livide Ver färbung des Vorfus ses bei vermehrter Belastung seien hingege n noch völlig nor mal (S. 1).
Da die Beschwerdeführerin seit L ängerem nicht arbeite, könne ihr eine arbeitsbezogene Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden (S. 2). 5.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/132/4) fest, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne und ver wies auf die behandelnden Fachärzte. D ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sei sehr schwankend
und er würde eine Belastbarkeit von zwei Stunden (im Tag) bejahen. 5.8
Dr. med. H.___, Fachär ztin für Oto -R h ino-Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 6/134/7-8) aus, dass sich nach der am 3. Januar 2018 im Bereich des medialen Sesamoids durchgeführten Infiltration ei n sehr erfreulicher Verlauf gezeigt habe, weshalb auf eine Infiltration im Bereich des MTP I-Gelenkes verzichtet werde n könne . Die Restbeschwerden seien am ehesten durch das Flüssigkeitsdepot nach der Infiltration zu erklären (S. 2). 5.9
Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Är ztlicher Dienst
(RAD),
führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juli 2018 (Urk.
6/139) aus, die Beschwerdeführeri n sei am 1 8. Juli 2018 orthopädisch beziehungsweise chirur gisch untersucht worden (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 8): D iagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltender Belastungsschmerz im rechten Fuss mit/bei : - Status nach Hallux valgus- Operation im August 2017 und Revision im März 2018 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - z ervikovertebrales HWS-Syndrom mit/bei : - geringer Einschränkung der HWS bei Seitneigung und Flexion - aktuell ohne neurologische Ausfälle beziehungsweise Wurzel sympto matik und ohne neue radiologische Befunde - anamnestisch Status nach mehrmaligen HWS-Distorsionen bei mehr maligen Auffahrunfällen - lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei : - ohne aktuelle Wurzelsymptomatik - noch anhaltendes muskuläres Defizit bei langfristiger Dekon ditio nierung und unter anhaltender MT-Therapie - Nabelher nie - Tendovaginitis stenosans
D ig . III rechts - Verdacht auf Sulcus
ulnaris - Syndrom - Senkfuss beidseits - Status nach Analgetikaabusus, gegenwärtig nach eigenen Angaben absti nent - chronischer Kopfschmerz, aktuell ohne ausreichende Therapie - Epicondylitis
lateralis rechts
Der Arzt führte aus, das s auf Grund der Beschwerden im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführerin seit 2 1. August 2017 in Bezug auf die bisherige Tätigkeit
als Coiffeuse keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . Auf Grund der Schädigung im Bereich des rechten Fusses bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbar keit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, für dau erhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund sowie für Tätigkeiten in körper lichen Zwangshaltungen, wie Knien, Kriechen und Hocken . Der Beschwerde führerin sei indes die Ausübung angepasste r, überwiegend sitzend er Tätigkeiten mi t leichter Wechselbelastung (S. 9), mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm körpernah, weiterhin uneingeschränkt zuzumuten (S.
10).
In Bezug auf die diagnostizierten Erkrankungen der HWS und der Lendenwirbel säule (LWS) seien im Vergleich zur polydisziplinären Begutachtu ng von Januar 2015 keine Veränderungen eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass im Bereich der LWS keine aktuelle Symptomatik mehr bestehe. In Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS habe sodann eine deutliche Verdeutlichungssymptomatik bestanden. In somatischer Hinsicht sei es ausschliesslich durch die Fussoperation zu einer Änderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die angegebenen abdominalen Beschwerden seien teilweise auf die Nabelhernie zurückzuführen (S. 10). In psychischer Hinsicht gelte es zu berück sichtigen, dass eine fachpsychiatrische Behandlung gegenwärtig nicht stattfinde, weshalb auch kein aktueller psychiatrischer Befund beziehungsweise Bericht vor liege (S. 9).
Insgesamt bestehe daher unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe lediglich nach den Fussoperationen für je acht bis 10 Wochen und während der stationären Reha bilitationsmassnahmen bestanden (S.10). 5.10
Die Ärzte des Rehaz entrum s
B.___
führten im Austrittsbericht vom 25.
April 2019 (Urk. 6/164) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 3. März bis 12.
April 2019 hospitalisiert gewesen, und stellten die folgenden Diagnosen (S.
1): - rezidivierende depressiv e Störung, aktuell mittelschwer, mit/bei: - reaktiv bei chronifizierendem Schmerzverlauf im Rahmen einer CSS (chronische Schmerzstörung) - chronische Nacken- und Spannungskopfschmerzen - Migräne - Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits - Hämorrhoiden mit Blutungen und starkem Juckreiz - chronische Sinusitis - Thorakovertebralsyndrom - Orthostase-Syndrom - Rhinitis allergica - lumbospondylogenes Syndrom
Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der psycho therapeutischen Einzelgespräche motiviert gezeig t habe, ü ber ihre Situation zu sprechen (S. 3). Die vorbestehende Medikation sei beibehalten worden (S. 2 unten und S. 3).
Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie. Aktuell benöti ge die Beschwerdeführerin keine psychotherapeutische Anschluss behandlung (S. 4). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführerin ist am 2 1. August 2017 an i hrem rechten Fuss operiert worden (vorstehend E. 5.6) . Gem äss der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 1 9. Juli 2018
(vorstehend E. 5.9) habe
nach dieser Fusso peration eine ver min derte n Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehe n und Stehen auf unebenem Grund
bestanden . Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als Coiffeuse
n icht mehr zuzumuten . Für angepasste Tätigkeit bestehe indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Demgegenüber enthalten die Berichte der Ärzte der Klinik C.___ vom Dezember 2016 (vorstehend E . 5.3) und von Dr. H.___ vom Januar 2018 (vor stehend E. 5.8) keine Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen. Dr. D.___
führte in seinem Bericht vom April 2018 (vorstehend E.
5.4) aus, er könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen.
Dr. F.___ konnte in seinem Bericht vom November 2017 (vorstehend E. 5.6) der Beschwerde führerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren, da sie seit längerer Zeit
nicht mehr arbeite. Damit übereinstimmend ging auch Dr. G.___
in seinem Bericht vom September 2017 (vorstehend E. 5.7) davon aus, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne und verwies auf die Beurteilungen durch die anderen behandelnden Fachärzte. Dennoch ver trat er in diesem Bericht die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin zumindest eine Belastbarkeit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zwei Stunden
im Tag zuzumuten sei. 6.2
In psychischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht psychiatrisch behandelt wurde, weshalb Berichte psy chiatrischer Fachärzte sich nicht bei den Akten befinden. Um solche Bericht e
handelt es sich insbesondere nicht bei den Austrittsbericht en des Rehazentrums B.___ vom Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) und vom April 2019 (vor stehend E. 5.10). Denn diese wurde n von med. pract . J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Leite n d er Arzt, und von med. pract . dipl. m ed. K.___, Assistenzärztin ohne im Medizinalberufsregister
(www.medregom.admin.ch) eingetragenen
Facharzttitel, beziehungsweise von
med. pract . J.___
und MU Dr . L.___, Assistenzärztin ohne im Medi zinalberuferegister eingetragenen Facharzttitel, verfasst . Während sie
i m Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) d er Beschwerdeführerin noch die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie und einen berufliche n Wiedereinstieg nach Klinik austritt in einem Pensum von 20-30 % empfohlen hatten, attestierten sie im April 2019 (vorstehend E. 5.10) weder eine Arbeitsunfähigkeit nach Klinikaustritt, noch empfahlen sie der Beschwerdeführer in die Weiterführung einer Psychotherapie . Vielmehr verneinten sie explizit einen Bedar f für eine psychotherapeutische Nachbetreuung im Anschluss an den Klinikaustritt (vors t ehend E. 5.10). 6 .3
6 .3.1
Die Stellungnahme von Dr. I.___
vom 1 9. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dung s grundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E.
1. 9). Denn einer seits ver fügt er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des strei tigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bil dung. Andererseits hatte
er Kenntnis sämtlicher medizini scher Vorak ten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden und mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juli 2018 aus einander . Die gezogenen Schlüsse, ins besondere hinsichtlich des resultierenden Belastungsprofils, begründete er in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. I.___ vermag daher grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien zu erfüllen. 6.3.2
In Bezug auf die genannte Stellungnahme von Dr. I.___
(vorstehend E.
6.3.1) gilt es indes zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizini scher Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE
137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beste hen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 6.3.3
Der Beurteilung durch Dr. G.___ vom September 2017 (vorstehend E. 5.7) lässt sich keine nachvollziehbare Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. G.___ darin einerseits ausdrücklich erklärte, die Arbeits- und Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen zu könne n, und dass er ande rerseits ohne eine nachvollziehbare Begründung eine zumutbare Restarbeitsfä higkeit im Umfang von zwei Stunden im Tag postulierte . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr.
G.___
daher nicht zu überzeugen. Ergänzend gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsa che zu beachten, dass nach der Rechtsprechung therapeutisch tätige
Fachärzte
mitunter im Hinbl ick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bun desgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Beurteilung durch Dr. G.___
vermag daher d iejenige durch Dr.
I.___
nicht in Zweifel zu ziehen . 6.3.4
Auch die Beurteilungen durch die Ärzte des Rehazentrums B.___ vom Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) und vom April 2019 (vorstehend E. 5.10) vermögen die Beurteilung durch Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kann darauf, insoweit die Ärzte des B.___
darin eine mittelschwere Depression beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer, diagnostizierten und davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht abgestellt werden, weil es sich bei den die Berichte verfassenden Arztpersonen an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlte (vorstehend E. 6.2) . Andererseits vermag nicht zu überzeu gen, wenn sie
im April 2019 einerseits weiterhin unverändert eine mittelgra dige depressive Störung feststellten, und andererseits weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine ps ychotherapeutische Anschlussbehandlung für angezeigt hielten .
Daraus, dass sie weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung als indiziert erachteten, lässt sich jedenfalls nicht auf Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Nach Gesagtem lässt sich aus den erwähnten Austrittsberichten der Ärzte des B.___
nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine im Hinblick auf den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen, weshalb weitere medizinische Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sind.
7 . 7 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___
vom 1 9. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) ist demzufolge davon auszugehen, dass sich der soma tische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vo n April 2015 bis Oktober 2019 insofern verschlechtert hat, als die Beschwerde führerin seit der Operation ihres rechten Fusses vom 2 1. August 2017 neu unter einer verminderten Belastbarkeit im Bereich des rechten Fusses litt . Trotz dieser gesundheitlichen Verschlechterung war der Beschwerdeführer in
indes d ie Aus übung behinderungsangepasster, überwiegend sitzender Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung weiterhin unverändert ohne Einschränkungen in vollzeitli chem Umfang zuzumuten. Sodann ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Vergleichszeitraum vom 1 7. April 2015 bis 1 1. Oktober 2019 nicht erheblich verändert hat. 7 .2
Da ergänzende Abklärungen an diesem Beweise rgebnis nichts zu ändern ver möchten, besteht für weitere Abklärungen - entgegen de n diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
7.3
Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist sodann bei einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfäh igkeit nicht beeinträchtigenden psychopatho logischen Be fund
gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4)
- entgegen den dies bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abzusehen. 8 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 die Ausübung behinderungs an gepasster Tätigkeiten weiterhin im vollzeitlichen Umfang ohne Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit zuzumuten war. Demnach steht fest, dass sich ihr somati sche r und psychische r Gesundheitszustand und in s besondere die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. April 2015 bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 nicht rechtserhebli ch verändert hat, weshalb diese Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist . 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der
unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach 02 zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungs an spre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hin weisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
E. 1.7 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.8 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbe zug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1 .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 D ie Beschwerdeführerin ist am 2 1. August 2017 an i hrem rechten Fuss operiert worden (vorstehend E. 5.6) . Gem äss der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 1 9. Juli 2018
(vorstehend E. 5.9) habe
nach dieser Fusso peration eine ver min derte n Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehe n und Stehen auf unebenem Grund
bestanden . Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als Coiffeuse
n icht mehr zuzumuten . Für angepasste Tätigkeit bestehe indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Demgegenüber enthalten die Berichte der Ärzte der Klinik C.___ vom Dezember 2016 (vorstehend E . 5.3) und von Dr. H.___ vom Januar 2018 (vor stehend E. 5.8) keine Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen. Dr. D.___
führte in seinem Bericht vom April 2018 (vorstehend E.
5.4) aus, er könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen.
Dr. F.___ konnte in seinem Bericht vom November 2017 (vorstehend E. 5.6) der Beschwerde führerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren, da sie seit längerer Zeit
nicht mehr arbeite. Damit übereinstimmend ging auch Dr. G.___
in seinem Bericht vom September 2017 (vorstehend E. 5.7) davon aus, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne und verwies auf die Beurteilungen durch die anderen behandelnden Fachärzte. Dennoch ver trat er in diesem Bericht die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin zumindest eine Belastbarkeit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zwei Stunden
im Tag zuzumuten sei.
E. 6.2 ) . Andererseits vermag nicht zu überzeu gen, wenn sie
im April 2019 einerseits weiterhin unverändert eine mittelgra dige depressive Störung feststellten, und andererseits weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine ps ychotherapeutische Anschlussbehandlung für angezeigt hielten .
Daraus, dass sie weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung als indiziert erachteten, lässt sich jedenfalls nicht auf Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Nach Gesagtem lässt sich aus den erwähnten Austrittsberichten der Ärzte des B.___
nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine im Hinblick auf den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen, weshalb weitere medizinische Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sind.
7 . 7 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___
vom 1 9. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) ist demzufolge davon auszugehen, dass sich der soma tische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vo n April 2015 bis Oktober 2019 insofern verschlechtert hat, als die Beschwerde führerin seit der Operation ihres rechten Fusses vom 2 1. August 2017 neu unter einer verminderten Belastbarkeit im Bereich des rechten Fusses litt . Trotz dieser gesundheitlichen Verschlechterung war der Beschwerdeführer in
indes d ie Aus übung behinderungsangepasster, überwiegend sitzender Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung weiterhin unverändert ohne Einschränkungen in vollzeitli chem Umfang zuzumuten. Sodann ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Vergleichszeitraum vom 1 7. April 2015 bis 1 1. Oktober 2019 nicht erheblich verändert hat. 7 .2
Da ergänzende Abklärungen an diesem Beweise rgebnis nichts zu ändern ver möchten, besteht für weitere Abklärungen - entgegen de n diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
7.3
Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist sodann bei einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfäh igkeit nicht beeinträchtigenden psychopatho logischen Be fund
gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4)
- entgegen den dies bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abzusehen. 8 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 die Ausübung behinderungs an gepasster Tätigkeiten weiterhin im vollzeitlichen Umfang ohne Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit zuzumuten war. Demnach steht fest, dass sich ihr somati sche r und psychische r Gesundheitszustand und in s besondere die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. April 2015 bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 nicht rechtserhebli ch verändert hat, weshalb diese Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist . 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der
unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 ), mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm körpernah, weiterhin uneingeschränkt zuzumuten (S.
E. 10 ).
In Bezug auf die diagnostizierten Erkrankungen der HWS und der Lendenwirbel säule (LWS) seien im Vergleich zur polydisziplinären Begutachtu ng von Januar 2015 keine Veränderungen eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass im Bereich der LWS keine aktuelle Symptomatik mehr bestehe. In Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS habe sodann eine deutliche Verdeutlichungssymptomatik bestanden. In somatischer Hinsicht sei es ausschliesslich durch die Fussoperation zu einer Änderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die angegebenen abdominalen Beschwerden seien teilweise auf die Nabelhernie zurückzuführen (S. 10). In psychischer Hinsicht gelte es zu berück sichtigen, dass eine fachpsychiatrische Behandlung gegenwärtig nicht stattfinde, weshalb auch kein aktueller psychiatrischer Befund beziehungsweise Bericht vor liege (S. 9).
Insgesamt bestehe daher unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe lediglich nach den Fussoperationen für je acht bis 10 Wochen und während der stationären Reha bilitationsmassnahmen bestanden (S.10). 5.10
Die Ärzte des Rehaz entrum s
B.___
führten im Austrittsbericht vom 25.
April 2019 (Urk. 6/164) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 3. März bis 12.
April 2019 hospitalisiert gewesen, und stellten die folgenden Diagnosen (S.
1): - rezidivierende depressiv e Störung, aktuell mittelschwer, mit/bei: - reaktiv bei chronifizierendem Schmerzverlauf im Rahmen einer CSS (chronische Schmerzstörung) - chronische Nacken- und Spannungskopfschmerzen - Migräne - Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits - Hämorrhoiden mit Blutungen und starkem Juckreiz - chronische Sinusitis - Thorakovertebralsyndrom - Orthostase-Syndrom - Rhinitis allergica - lumbospondylogenes Syndrom
Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der psycho therapeutischen Einzelgespräche motiviert gezeig t habe, ü ber ihre Situation zu sprechen (S. 3). Die vorbestehende Medikation sei beibehalten worden (S. 2 unten und S. 3).
Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie. Aktuell benöti ge die Beschwerdeführerin keine psychotherapeutische Anschluss behandlung (S. 4). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00812
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 3. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1977, war zuletzt von Januar 2005 bis Januar 2006 beim Y.___ beziehungsweise bei ihrem Ehegatten als Verkäuferin tätig gewesen (Urk. 6 /2 Ziff. 6.3.1, Urk. 6 /11/8 Ziff. 2.2, Urk. 6 /6/1), als sie sich am 1. Oktober 2007 mit dem Hinweis auf ein Schleudertrauma, welches sie sich anlässlich eines Verkehrsunfalls (Auffahrkollision) vom 2 9. Oktober 2005 zuge zogen habe, bei der Invaliden versicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6 /2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des beteiligten Unfallversicherers bei (Urk. 8/7, Urk. 8/11-12, Urk. 6 /14)
bei und
liess die Versicherte,
welche am 1 6. Januar 2009 einen erneu ten Unfall erlitten hatte (vgl. Urk. 6 /33),
bidisziplinär
(orthopädisch und psychia trisch) begutachten (Gutachten vom 23. April 2009; Urk. 6 /37/1-24) . N ach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18-19, Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/29) sprach ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk.
6/53 und Urk. 8/43)
ab April 2009 eine Viertelsrente zu. 1.2
Im Rahmen einer vom Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision gab die Ver sicherte im Revisionsfragebogen an, unter Nacken-, Hals-, Hinterkopf-, Rücken-, Armschmerzen sowie Stimmungsschwankungen zu leiden (Urk. 6/65 Ziff. 4) . Die IV-Stelle liess die Versi cherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. Januar 2015; Urk. 6 / 84/1-20) und hob nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6 /87, Urk. 6 /90, Urk. 6 /96) die bisher ausgerichtete Viertelsrente
mit Verfügung vom 17. April 2015 (Urk. 6 /98) wiedererwägungs weise per Ende Mai 2015 auf. Die s wurde vom
hiesige n Gericht mit in Rechtskraft erwachsene m
Urteil vom 1 0. Mai 2016 im Verfahren Nr.
IV.2015.00563 (Urk.
6/109) bestätigt . 1.3
Am 8. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Schmerz problematik und auf seit Jahren bestehende psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/103 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle m it Mitteilung vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 6/133) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) chirurgisch untersuchen (Bericht vom 1 9. Juli 2018; Urk. 6 /139) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /141, Urk. 6/144, Urk. 6/152) mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 6/170 = Urk. 2) einen Rentenanspruch erneut . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13.
November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass sie medizinisch zu begutachten sei (Urk 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 (Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach 02 zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungs an spre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hin weisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.8
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbe zug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1 . 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführeri n auf Grund der medizi ni schen Aktenlage die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Verkäuferin und Kundenberaterin sowie die Ausübung angepasster, überwiegend sitzender Tätig keiten mit leichter Wechselbelastung und mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, und dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei und verneinte ei nen Rentenanspruch (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Jahren unter physischen und psychischen Beschwerden, seit Sommer 2016 neu unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide (S. 6). Ihr Gesund heitszustand habe sich auch in somatischer Hinsicht weiter verschlechtert und sie leide g egenwärtig neben der Schmerzsituation und der mittelgradigen depressi ven Störung zusätzlich unter einem Spreizfuss, blutenden Hämorrhoiden, einer chronischen Sinusitis, einer Rhinitis allergica, einem Thorakovertebral syndrom und einem Orthostasesyndrom . Diesbezüglich sei ihr Gesundheits zustand nicht genügend abgeklärt worden . Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 verzichtet (S. 7). Es sei daher eine medizinische Begutachtung nach Mass gabe von BGE 141 V 281 angezeigt (S. 8). 2.3
Nach Erlass der mit rechtskr äftigem Entscheid des hiesigen Gerichts bestätigten Verfügung vom 1 7. April 2015 betreffend wiedererwägungsweise Rentenauf he bung (Urk. 6/98) m eldete sich die Beschwerdeführer in am 8. Juli 2015 erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/103). Die Beschwerde gegnerin trat auf die erneute A nmeldung ein, prüfte in materieller Hinsicht erneut den geltend gemachte n Leistungsanspruch und verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der
Beschwerde führerin erneut.
2.4
Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 erheblich beziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3 .1
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 7. April 2015 (Urk. 6/98) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3 .2
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Universitätsspital Z.___, führten im Aus trittsbericht vom 9. September 2012 (Urk. 8/69/13-16) aus, die Beschwerde führerin sei vom 7. bis 12. September 2012 zur Entzugsbehandlung bei Verdacht auf Medikamenten übergebrauchskopfschmerz hospitalisiert gewesen (S. 1). K linisch-neurologisch habe sich ein unauffälliger, altersent sprechender Befund gezeigt. Die Beschwerdeführerin leide einerseits an einer bekannten Migräne ohne Aura, die in der Akutphase gut therapiert sei. Andererseits leide sie seit 2005 an chronischen, täglichen Kopfschmerzen. Aktuell sei eine eindeutige diagnostische Beurteilung noch nicht möglich (S. 4). 3.3
Die Ärzte des Z entr ums
A.___ erstatten am 19. Januar 2015 ein polydisziplinäre s Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/84/1-20), nachdem sie die Beschwerdeführerin am 5. und 1 7. November sowie am 2. Dezember 2014 orthopädisch, neurologisch, inter nistisch und psychiatrisch untersucht hatten, und stellten die folgenden Diagno sen (S. 13 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - zervikovertebrales
Schmerzs yndrom - lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zustand nach An algetikaabusus, jetzt abstinent - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp in Kombination mit einer Migräne ohne Aura
Die Gutachter führten aus, dass für die von der Beschwerdeführerin beklagten körperlichen Beschwerden im Sinne von Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden mit rechtsseitiger Schulter-Arm-Ausstrahlung und von tieflumbalen Rücken be schwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein o rthopädisch-somatisch keine korrelierenden Befunde vorgelegen hätten (S. 14). Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei der Beschwer deführerin die Ausübung aller Tätigkeiten, welche für
eine altersgleiche gesunde Frau zumutbar seien, zuzumuten (S. 15). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei allseits frei gewesen. Die im Rahmen der aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) beschriebenen Befunde seien allesamt klinisch funktionell irrelevant (S. 10). Aus n eurologisch er Sicht müsse die Beschwerdeführerin bei Tätig keiten auf eine höchstmögliche zeitliche Flexibilität und Rückzugsmöglichkeit im Sinne einer Reizabschirmung achten. Eine zeitlich unregelmässige berufliche Belastung sollte vermieden werden, wobei k urz dauernde Absenzen vom Arbeitsplatz bei einer Migräneattacke vom Arbeitgeber zu akzeptieren seien . Darüber hinaus bestünden keine internis tisch und/oder psychiatrisch begründeten und zu beachtenden Einschränkungen (S.
15). Es bestehe insbesondere auch keine somatoforme Störung (S. 18) . Eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Diagnose stellten die Gutachter nicht (S. 50) .
Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung von Tätigkeiten, die dem vorbe schriebenen Belastungsprofil entsprächen, im Umfang von 100 % z uzumuten . Dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse . Bezugnehmend auf die Schlussfolgerungen der Vorbegutachtung von 2009 bestehe spätestens seit dem 16. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % sowohl in Bezug auf die Tätigkeit als Coiffeuse als auch für jede andere angepasste Tätigkeit. Eine im Jahr 2012 erlittene Frontalkollision hätte interkurrent allen falls eine wenige Woche andauernde Arbeitsunfähigkeit ohne bleibende Folgen verursacht (S. 16), wobei sich d er Grad der Arbeitsfähigkeit
seit der letzten Revision gebessert habe (S. 17). 4 .
4 .1
Bei Würdigung der erwähnten medizinischen Akten bei Erlass der rentenaufhe benden Verfügung vom 1 7. April 2015 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht im rechtskräftigen Urteil (Urk. 6/109) erwog, gestützt auf das polydis ziplinäre Gutachten der Ärzte des A.___ vom 1 9. Januar 2015 sei davon auszu gehen, dass für angepasste Tätig keiten seit dem 16. Juli 2009 eine Arbeitsfähig keit im Umfang von 100 % bestanden habe (E. 6.2), und dass insbesondere auc h aus psychiatrischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit während einer längeren Zeitdauer bestanden habe (E. 6.1). 4 .2
Demzufolge ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts (vorste hend E. 4 .1) davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rer in
zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1 7. April 2015 in B ezug auf die bisherigen Tätigkei ten als Coiffeuse und als Verkäuferin als auch in Bezug auf andere angepasste Tätigkeiten weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in ihrer Arbeits fähigkeit beein trächtigt war .
5 . 5 .1
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraum s vom 1 7. April 2015 bis 1 1. Oktober 2019
erheblich verändert haben. 5 .2
Die Ärzte des Rehaz entrums B.___
führten im Austrittsbericht vom 6.
Juli 2016 (Urk. 6/125) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 6. Mai bis 2 2. Juni 2016 hospitalisiert gewesen, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronische Nacken- und Spannungsk o pfschmerzen - Bruxismus - Depression, gegenwärtig mittelschwer ausgeprä g t - pustuläres Exanthem am Stamm, Bauch - Migräne
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilita tion zugewiesen worden sei, dass die Ziele indes nur teilweise erreicht hätten werden können. Schwerpunkte in der Therapie seien Detonisierung, Entspannung sowie Krankheitsakzeptanz gewesen (S. 2). Es sei die Weiterführung der Physio therapie und die Fortführung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen wor den. Der Beschwerdeführerin sei vom 2 6. Mai bis 1 0. Juli 2016 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % attestiert worden und es sei ihr e in beruflicher Wiedereinstieg in einem Pensum von 20-30 %
empfohlen worden (S.
3 = Urk.
6/125/5). 5. 3
Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie,
führ ten in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2016 (Urk. 6/131/7-8) aus, dass gleichen tags ein MRI der HWS und vor zwei Wochen eine Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S durchgeführt worden sei, und stellte n die folgenden Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie mit am ehesten pseudoradikulärer Ausstrahlung in das rechte Bein - chronische Zervikalgien - Depression - Herzrhythmusstörung
Sie führten aus, dass das MRI der HWS mit Ausnahme eine r Steilstellung der HWS
im kranialen Anteil keine Pathologien ergeben habe, welche die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen erklären könnten. Die Fazettengelenks infiltration habe nur für einen Tag Wirkung gezeigt. Zudem hätten sich im MRI
auf mehreren Ebenen degenerative Bandscheiben veränderungen lumbal gezeigt, welche ebenso ein Schmerzgenerator sein könnten. Hieraus leite sich allerdings keine Operationsindikation ab (S. 2). 5.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, Klinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2017 (Urk. 6/131/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - c h ronische Zervikalgien beidseits - lumbospondylogenes Syndrom pseudoradikulärer Art rechts bei: - diskreten degenerativen Veränderungen - unspezifische r Irritation der unteren Segmente
Er führte aus, am 3 1. März 2017 habe eine Infiltration auf Niveau C2/3 und C3/4 beidseits stattgefunden. Unmittelbar nach der Infiltration sei eine deutliche Besserung auf der linken Seite eingetreten. Der weitere Verla uf bleibe abzuwarten (S. 2).
Am 2 0. April 2018 (Urk. 6/137/7) teilte Dr. D.___ mit, er habe die Beschwer deführerin unter therapeutischen Gesichtspunkten beurteilt und könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen. 5.5
PD
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, stell ten in ihrem Bericht vom 2 0. September 2016 (Urk. 6/134/14-15) die folgenden D iagnosen (S. 1): - schmerzhafte mediale Grosszehengrundgelenke bei beginnendem Hallux valgus beidseits - mässiger Pes
planus mit Rückfuss valgus links, gerade Rückfussachse rechts - Spreizfüsse beidseits - Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur rechts mehr als links
Die Ärzte führten aus, e ine relevante Fehlstellung durch den beginnenden Hallux valgus bestehe ni cht, insbesondere keine namhafte Pseudoexostose . Am ehesten seien die medialen Druckschmerzen auf den zunehm enden Spreizfuss zurückzu führen. D iesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in weitem Schuhwerk (Turn schuhe) im Wesentlichen beschwerdefrei. Der Hallux valgus stelle gegenwärtig k eine Operationsindikation dar, v ielmehr sei eine konservative Therapie angezeigt (S. 2). 5.6
Dr. F.___
(vorstehend E. 5.5) führte in seinem Bericht vom 7. April 2017 (Urk.
6/134/12-13) aus, die Physiotherapie und eine orthopädische Einlagen ver sorgung hätten nicht erfolgreich zu einer Beschwerdelinderung geführt, weshalb e ine Korrektur des H allux valgus, bei der das MTP I- Gelenk entlastet werde, in Betracht zu ziehen sei (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S.
2).
Mit Bericht vom 1 7. November 2017 (Urk. 6/134/10-11)
führte Dr. F.___
aus, die Beschwerdeführerin sei am 2 1. August 2017 am rechten Fuss, an ihrem Hallux valgus operiert worden und b ezüglich der Knochenheilung und der Beweglichkeit habe sich ein verzögerter Verlauf gezeigt . Das Anschwellen und die livide Ver färbung des Vorfus ses bei vermehrter Belastung seien hingege n noch völlig nor mal (S. 1).
Da die Beschwerdeführerin seit L ängerem nicht arbeite, könne ihr eine arbeitsbezogene Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden (S. 2). 5.7
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 1 1. September 2017 (Urk. 6/132/4) fest, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne und ver wies auf die behandelnden Fachärzte. D ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin sei sehr schwankend
und er würde eine Belastbarkeit von zwei Stunden (im Tag) bejahen. 5.8
Dr. med. H.___, Fachär ztin für Oto -R h ino-Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 6/134/7-8) aus, dass sich nach der am 3. Januar 2018 im Bereich des medialen Sesamoids durchgeführten Infiltration ei n sehr erfreulicher Verlauf gezeigt habe, weshalb auf eine Infiltration im Bereich des MTP I-Gelenkes verzichtet werde n könne . Die Restbeschwerden seien am ehesten durch das Flüssigkeitsdepot nach der Infiltration zu erklären (S. 2). 5.9
Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Är ztlicher Dienst
(RAD),
führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. Juli 2018 (Urk.
6/139) aus, die Beschwerdeführeri n sei am 1 8. Juli 2018 orthopädisch beziehungsweise chirur gisch untersucht worden (S. 1), und stellte die folgenden Diagnosen (S. 8): D iagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltender Belastungsschmerz im rechten Fuss mit/bei : - Status nach Hallux valgus- Operation im August 2017 und Revision im März 2018 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - z ervikovertebrales HWS-Syndrom mit/bei : - geringer Einschränkung der HWS bei Seitneigung und Flexion - aktuell ohne neurologische Ausfälle beziehungsweise Wurzel sympto matik und ohne neue radiologische Befunde - anamnestisch Status nach mehrmaligen HWS-Distorsionen bei mehr maligen Auffahrunfällen - lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei : - ohne aktuelle Wurzelsymptomatik - noch anhaltendes muskuläres Defizit bei langfristiger Dekon ditio nierung und unter anhaltender MT-Therapie - Nabelher nie - Tendovaginitis stenosans
D ig . III rechts - Verdacht auf Sulcus
ulnaris - Syndrom - Senkfuss beidseits - Status nach Analgetikaabusus, gegenwärtig nach eigenen Angaben absti nent - chronischer Kopfschmerz, aktuell ohne ausreichende Therapie - Epicondylitis
lateralis rechts
Der Arzt führte aus, das s auf Grund der Beschwerden im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführerin seit 2 1. August 2017 in Bezug auf die bisherige Tätigkeit
als Coiffeuse keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . Auf Grund der Schädigung im Bereich des rechten Fusses bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbar keit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, für dau erhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund sowie für Tätigkeiten in körper lichen Zwangshaltungen, wie Knien, Kriechen und Hocken . Der Beschwerde führerin sei indes die Ausübung angepasste r, überwiegend sitzend er Tätigkeiten mi t leichter Wechselbelastung (S. 9), mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm körpernah, weiterhin uneingeschränkt zuzumuten (S.
10).
In Bezug auf die diagnostizierten Erkrankungen der HWS und der Lendenwirbel säule (LWS) seien im Vergleich zur polydisziplinären Begutachtu ng von Januar 2015 keine Veränderungen eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass im Bereich der LWS keine aktuelle Symptomatik mehr bestehe. In Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS habe sodann eine deutliche Verdeutlichungssymptomatik bestanden. In somatischer Hinsicht sei es ausschliesslich durch die Fussoperation zu einer Änderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die angegebenen abdominalen Beschwerden seien teilweise auf die Nabelhernie zurückzuführen (S. 10). In psychischer Hinsicht gelte es zu berück sichtigen, dass eine fachpsychiatrische Behandlung gegenwärtig nicht stattfinde, weshalb auch kein aktueller psychiatrischer Befund beziehungsweise Bericht vor liege (S. 9).
Insgesamt bestehe daher unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passter Tätigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe lediglich nach den Fussoperationen für je acht bis 10 Wochen und während der stationären Reha bilitationsmassnahmen bestanden (S.10). 5.10
Die Ärzte des Rehaz entrum s
B.___
führten im Austrittsbericht vom 25.
April 2019 (Urk. 6/164) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2 3. März bis 12.
April 2019 hospitalisiert gewesen, und stellten die folgenden Diagnosen (S.
1): - rezidivierende depressiv e Störung, aktuell mittelschwer, mit/bei: - reaktiv bei chronifizierendem Schmerzverlauf im Rahmen einer CSS (chronische Schmerzstörung) - chronische Nacken- und Spannungskopfschmerzen - Migräne - Spreizfuss mit Hallux valgus beidseits - Hämorrhoiden mit Blutungen und starkem Juckreiz - chronische Sinusitis - Thorakovertebralsyndrom - Orthostase-Syndrom - Rhinitis allergica - lumbospondylogenes Syndrom
Die Ärzte führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der psycho therapeutischen Einzelgespräche motiviert gezeig t habe, ü ber ihre Situation zu sprechen (S. 3). Die vorbestehende Medikation sei beibehalten worden (S. 2 unten und S. 3).
Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie. Aktuell benöti ge die Beschwerdeführerin keine psychotherapeutische Anschluss behandlung (S. 4). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführerin ist am 2 1. August 2017 an i hrem rechten Fuss operiert worden (vorstehend E. 5.6) . Gem äss der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 1 9. Juli 2018
(vorstehend E. 5.9) habe
nach dieser Fusso peration eine ver min derte n Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehe n und Stehen auf unebenem Grund
bestanden . Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als Coiffeuse
n icht mehr zuzumuten . Für angepasste Tätigkeit bestehe indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Demgegenüber enthalten die Berichte der Ärzte der Klinik C.___ vom Dezember 2016 (vorstehend E . 5.3) und von Dr. H.___ vom Januar 2018 (vor stehend E. 5.8) keine Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen. Dr. D.___
führte in seinem Bericht vom April 2018 (vorstehend E.
5.4) aus, er könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen.
Dr. F.___ konnte in seinem Bericht vom November 2017 (vorstehend E. 5.6) der Beschwerde führerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren, da sie seit längerer Zeit
nicht mehr arbeite. Damit übereinstimmend ging auch Dr. G.___
in seinem Bericht vom September 2017 (vorstehend E. 5.7) davon aus, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne und verwies auf die Beurteilungen durch die anderen behandelnden Fachärzte. Dennoch ver trat er in diesem Bericht die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin zumindest eine Belastbarkeit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zwei Stunden
im Tag zuzumuten sei. 6.2
In psychischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht psychiatrisch behandelt wurde, weshalb Berichte psy chiatrischer Fachärzte sich nicht bei den Akten befinden. Um solche Bericht e
handelt es sich insbesondere nicht bei den Austrittsbericht en des Rehazentrums B.___ vom Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) und vom April 2019 (vor stehend E. 5.10). Denn diese wurde n von med. pract . J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Leite n d er Arzt, und von med. pract . dipl. m ed. K.___, Assistenzärztin ohne im Medizinalberufsregister
(www.medregom.admin.ch) eingetragenen
Facharzttitel, beziehungsweise von
med. pract . J.___
und MU Dr . L.___, Assistenzärztin ohne im Medi zinalberuferegister eingetragenen Facharzttitel, verfasst . Während sie
i m Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) d er Beschwerdeführerin noch die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie und einen berufliche n Wiedereinstieg nach Klinik austritt in einem Pensum von 20-30 % empfohlen hatten, attestierten sie im April 2019 (vorstehend E. 5.10) weder eine Arbeitsunfähigkeit nach Klinikaustritt, noch empfahlen sie der Beschwerdeführer in die Weiterführung einer Psychotherapie . Vielmehr verneinten sie explizit einen Bedar f für eine psychotherapeutische Nachbetreuung im Anschluss an den Klinikaustritt (vors t ehend E. 5.10). 6 .3
6 .3.1
Die Stellungnahme von Dr. I.___
vom 1 9. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dung s grundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E.
1. 9). Denn einer seits ver fügt er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des strei tigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bil dung. Andererseits hatte
er Kenntnis sämtlicher medizini scher Vorak ten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden und mit den Ergebnissen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juli 2018 aus einander . Die gezogenen Schlüsse, ins besondere hinsichtlich des resultierenden Belastungsprofils, begründete er in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. I.___ vermag daher grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien zu erfüllen. 6.3.2
In Bezug auf die genannte Stellungnahme von Dr. I.___
(vorstehend E.
6.3.1) gilt es indes zu beachten, dass der Beweis wert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizini scher Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE
137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beste hen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 6.3.3
Der Beurteilung durch Dr. G.___ vom September 2017 (vorstehend E. 5.7) lässt sich keine nachvollziehbare Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. G.___ darin einerseits ausdrücklich erklärte, die Arbeits- und Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen zu könne n, und dass er ande rerseits ohne eine nachvollziehbare Begründung eine zumutbare Restarbeitsfä higkeit im Umfang von zwei Stunden im Tag postulierte . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr.
G.___
daher nicht zu überzeugen. Ergänzend gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsa che zu beachten, dass nach der Rechtsprechung therapeutisch tätige
Fachärzte
mitunter im Hinbl ick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bun desgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Beurteilung durch Dr. G.___
vermag daher d iejenige durch Dr.
I.___
nicht in Zweifel zu ziehen . 6.3.4
Auch die Beurteilungen durch die Ärzte des Rehazentrums B.___ vom Juli 2016 (vorstehend E. 5.2) und vom April 2019 (vorstehend E. 5.10) vermögen die Beurteilung durch Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kann darauf, insoweit die Ärzte des B.___
darin eine mittelschwere Depression beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer, diagnostizierten und davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, nicht abgestellt werden, weil es sich bei den die Berichte verfassenden Arztpersonen an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlte (vorstehend E. 6.2) . Andererseits vermag nicht zu überzeu gen, wenn sie
im April 2019 einerseits weiterhin unverändert eine mittelgra dige depressive Störung feststellten, und andererseits weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine ps ychotherapeutische Anschlussbehandlung für angezeigt hielten .
Daraus, dass sie weder eine antidepressive medikamentöse Therapie noch eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung als indiziert erachteten, lässt sich jedenfalls nicht auf Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Nach Gesagtem lässt sich aus den erwähnten Austrittsberichten der Ärzte des B.___
nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine im Hinblick auf den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen, weshalb weitere medizinische Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sind.
7 . 7 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___
vom 1 9. Juli 2018 (vorstehend E. 5.9) ist demzufolge davon auszugehen, dass sich der soma tische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vo n April 2015 bis Oktober 2019 insofern verschlechtert hat, als die Beschwerde führerin seit der Operation ihres rechten Fusses vom 2 1. August 2017 neu unter einer verminderten Belastbarkeit im Bereich des rechten Fusses litt . Trotz dieser gesundheitlichen Verschlechterung war der Beschwerdeführer in
indes d ie Aus übung behinderungsangepasster, überwiegend sitzender Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung weiterhin unverändert ohne Einschränkungen in vollzeitli chem Umfang zuzumuten. Sodann ist gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin im Vergleichszeitraum vom 1 7. April 2015 bis 1 1. Oktober 2019 nicht erheblich verändert hat. 7 .2
Da ergänzende Abklärungen an diesem Beweise rgebnis nichts zu ändern ver möchten, besteht für weitere Abklärungen - entgegen de n diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
7.3
Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist sodann bei einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfäh igkeit nicht beeinträchtigenden psychopatho logischen Be fund
gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4)
- entgegen den dies bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abzusehen. 8 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 die Ausübung behinderungs an gepasster Tätigkeiten weiterhin im vollzeitlichen Umfang ohne Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit zuzumuten war. Demnach steht fest, dass sich ihr somati sche r und psychische r Gesundheitszustand und in s besondere die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 7. April 2015 bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 1 1. Oktober 2019 nicht rechtserhebli ch verändert hat, weshalb diese Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist . 9 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der
unt erlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz