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IV.2019.00807

Erstanmeldung; Gutachten beweiskräftig; Aggravation; Abweisung; URB/URV; Kürzung Honorarnote

Zürich SozVersG · 2020-11-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1984 geborene X.___ war zuletzt im Rahmen einer Beschäf ti gungsmassnahme ( Y.___ ) des Sozialamtes Z.___

als Kellnerin tätig (Urk.

11/17 S. 2) . Am

25. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzen t rations schwierigkeiten, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit, Licht emp find lich keit, andere Menschen kaum aushaltbar, Hass auf andere , Gefühl keine Luft zu bekom men, Schweissausbrüche, Migräne und

Übelkeit bei Stress bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen, liess die Versicherte insbesondere bidisziplinär (psy chia trisch und neuropsychologisch) von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psy cho therapie FMH, sowie Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. B.___ , Zertifi zierte Neuropsy chologische Gutachterin SIM , begutachten (Expertise n vom

17. Juni und

2. August 2019 ; Urk. 11/47 ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidver fahren (Urk. 11/50 f. und Urk. 11/57 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Ver fü gung vom

10. Oktober 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

11. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die Verfügung vom 10. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine ganze IV-Rente auszurichten, even tu ell sei die Verfügung vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung (insbesondere Vervollständigung der Vorakten und Einho lung eines externen psychiatrischen Gutachtens) und neuen Verfügung über ihren Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten - und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerde gegnerin. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte, es sei ihr die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig , Rüti ZH, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 5. Dezember 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen neuen Kurzbericht ihrer behan deln den Psychotherapeutin auf (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3. 2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk tu rierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3. 3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun g en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon s tel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpar teilichkeit zu erwecken. Bei der Befangen heit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewie sen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt viel mehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass stab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).

So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaub haftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn he rein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persön li cher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Okto ber 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, sowohl die geschilderten Beschwerden als auch das Ausmass der geschilderten Einschränkungen hätten durch klinische Befunde nicht bestätigt werden können (S. 1). Im Gutachten habe eine nachvollziehbare Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden können. Vielmehr sei während der Untersuchung ein aggravierendes Verhalten festgestellt worden (S. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwer deführerin im Wesentlichen ein, das von Dr. A.___

erstellte psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig, berück sich tige die Vorakten nicht und sei insgesamt weder ausgewogen noch objektiv nach vollziehbar begründet, weshalb ihm keinerlei Beweiswert zukomme und ent gegen der angefochtenen Verfügung nicht darauf abgestellt werden dürfe. Sie sei ent gegen dem psychiatrischen Gutachten mit Sicherheit nicht 100 % arbeitsfähig, sondern im Gegenteil aus gesundheitlichen Gründen 100 % arbeitsunfähig (S. 12). Auch dem neuropsychologischen Gutachten, welches zu Unrecht als nicht beur teil bar erachtet habe, ob eine neuropsychologische Diagnose vorliege oder nicht, komme keinerlei Beweiswert zu (S. 13). 3. 3.1

In i hrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2018 (Urk. 11/29) diagnostizierte die behandelnde Ä rztin der Klinik C.___ , Dr. med. D.___ , Oberärztin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62), d ifferenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10 F43.1; S. 4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin könne weder ein- noch dur chschlafen, habe keinen Appetit und habe mehr als 5kg abgenommen. Sie fühle sich ständig angespannt, mache sich Vorwürfe (Schuldgefühle gegen über der Tochter), dass sie ihre Tochter auf die Welt gebracht habe. Oft fühle sie sich nicht selber, sondern wie zwei Personen, wisse nicht, wer sie sei, oder höre eine Frauenstimme und sehe Schatten in ihrer Wohnung, welche andere nicht sehen oder hören. Ihre Stimmung sei eh er gedrückt, sie habe mehrmals v ersucht sich das Leben zu nehmen, zuletzt vor neun Monaten, als sie Alkohol und Tab letten eingenommen habe. Ab und zu sei sie sehr angespannt und könne sich nicht unter Kontrolle haben, wie vor neun Monaten, als sie Tabletten und Alkohol in suizidaler Absicht genommen habe. Aber ihrer Tochter zu L i ebe möchte sie sich nicht umbringen und sie nicht im Stich lassen (S. 3). Dr. D.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem

27. März 2018 (S. 2) und pro gnos ti zierte, aufgrund der schwergradigen psychischen Störung sei mittel- und lang fristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4). 3.2 3.2.1

Die neuropsychologische Gutachterin Dr. B.___ nannte in ihrer Expertise vom 17. Juni 2019 (Urk. 11/47/38-51) sowohl mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen, da dies wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilbar gewesen sei (S. 8 f.). Sie wies darauf hin, die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine ver wertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effek tiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 9). Das zu mutbare Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt sowie in einer angepassten Tätig keit könnten wegen aggravierendem Verhalten aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden (S. 12 f.). 3.2.2

Aus psychiatrischer Sicht stellte die Gutachterin Dr. A.___

in ihrer Expertise vom 2. August 2019 (Urk. 11/47/1-37) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabin oi de , Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F12.25), psychische und Verhaltensstörungen durch Nikotin, Ab hän gigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25 ) , akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrio nisch ; ICD-10 Z73) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10 Z72; S. 29). Sie führte aus, zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Behandlung im Zentrum E.___ befunden. Von dort sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung und eine posttraumatische Belastungsstörung postuliert worden. Im Rahmen der beiden aktuellen gutachterlichen Untersuchungen hätten sich jedoch diesbezüglich keine manifesten Hinweise ergeben, da die Beschwerdeführerin ein stark aggravierendes Verhalten gezeigt habe, dies sowohl im Rahmen der psy chi atrischen Untersuchung als auch im Rahmen der neuropsychologischen Unter su chung, wobei sie teilweise widersprüchliche und zeitlich nicht kohärente Anga ben gemacht habe

(S. 31). 3.2. 3

Klar vorliegend sei jedoch eine Cannabis-Abhängigkeit mit einem ständigen Kon sum, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr dies von ihren be handelnden Ärzten auch während der Schwangerschaft so empfohlen worden sei. Insofern könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin wenig reflek tiert sei, sich vor allem demonstrativ-leidend verhalte und ganz klar ein externer Reiz für den Erhalt einer entsprechenden finanziellen Ausgleichsrente vorliege, da die Beschwerdeführerin in sehr beengten finanziellen Verhältnissen zu leben scheine. Bei der Beschwerdeführerin seien vor allem psychosozial belastende Um stände zu eruieren, eine manifeste psychische Erkrankung liege bei der Be schwer deführerin nicht vor. Hinsichtlich der Persönlichkeit imponiere die Beschwerde führerin histrionisch anmutend mit einem demonstrativ, dramatisch leidenden Charakter. In der Darstellungsweise sehr expressiv. Insgesamt sei diesbezüglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (S. 31 f.). 3.2. 4

Die Expertin stellte fest , es hätten Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten mit appellativer , demonstrativer, übertriebener, dramatischer und theatralischer Wir kung des Vorbringens der Klagen bestanden . Die Symptombeschreibung sei un differenziert geblieben und sei global, plakativ mit stereotyper Symptomdar stel lung gewesen. Es bestehe der Verdacht auf eine Selbstlimitierung. Zusammen ge fasst sei der Eindruck auf eine Aggravation entstanden, weshalb das tatsäch liche Ausmass einer allfälligen psychischen Störung nicht adäquat habe beurteilt wer den können (S. 33).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Service sei die Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht seit dem Zeitpunkt der Begutachtung als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 35). 3.3

Bei Bestätigung ihrer bisherigen Diagnosen (E. 3.1) ergänzten die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___

in ihrem im Vorbescheid verfahren

neu aufgelegten Bericht vom

29. August 2019 (Urk. 11/57), trotz grosser Willensanstrengung der Beschwerdeführerin gelinge es kaum, einen kontinuier lichen Therapieprozess in Gang zu bringen, sodass die Therapie eher einer an dauernden Kriseni ntervention gleichkomme. Der d esolate Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermögliche es ihr kaum, die Termine regelmässig wahr zunehmen (S. 1).

Der Substanzkonsum der Beschwerdeführerin (Marihuana) sei bekannt und werde als Selbstbehandlungsversuch angesehen, um Symptome wie innere Anspan nung , Appetitlosigkeit und damit verbundener Gewichtsverlust zu reduzieren. Es seien bereits diverse Versuche unternommen worden, die Symptomatik der Beschwer de führerin medikamentös zu lindern, welche jedoch wegen ungenügender Wir kung oder Nebenwirkungen nicht zum Erfolg geführt hätten, so dass die Be schwerdeführerin sich nicht anders zu helfen wisse, als immer auf Marihuana zurückzugreifen. Der Substanzkonsum der Beschwerdeführerin sei somit nicht als Ursache, sondern als Lösungsversuch der Beschwerdeführerin anzusehen (S. 1). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische und neuropsychologische Gutach ten der Dres . A.___ und B.___ auf den notwendigen Untersuchungen basiert und sich somit als für die strittigen Belange umfassend erweist. Die Gutach te rin nen setz ten sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinander (Urk. 11/47/1-37 S. 12-16, Urk. 11/47/38-51 S. 3-5) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis (unter teilweise selbständigem Beizug ) der wesentlichen Vorakten vor (S. 6-12, S. 2). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise ( E. 1.4 ) .

Namentlich legten d ie Gutachterinnen dar, dass die echtzeitlich erhobenen Be funde die von der behandelnden Therapeutin der Klinik C.___ postulier ten Leiden nicht erkennen lassen ( E. 3.2.2 ) und unter Berücksichtigung der glo balen, plakativen sowie undifferenziert geblieben en Symptombeschreibung mit stereo typer Symptomdarstellung, diverser festgestellter Inkonsistenzen in den beschwer deführerischen

Darstellungen ( E. 3.2.4 ) und insbesondere gestützt auf die Befunde der neuropsychologischen Leistungstests (E. 3.2.1) eine Beschwer deaggravation festzustellen ist ( E. 3.2.1, E. 3.2.4 ). 4.2

Was die Beschwerdeführerin

hiergegen vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlüsse nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwer degegnerin eine krasse Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorhält (Urk. 1 S. 6), ist festzustellen, dass erstere in ihrer Anmeldung vom 25. Juli 2018 (Urk. 11/8) ausschliesslich Dr. D.___

als behandelnde Ärztin bezeichnete (S. 7) . Welche wei teren Berichte hätten eingeholt werden müssen und was sich daraus bis zum mass geblichen Zeitpunkt des gerichtliche n Überprüfungszeitraum s ,

de m Erlass der angefochtenen Verfügung vom

10. Oktober 2019 (Urk. 2) , für die Beschwer deführerin respektive deren Arbeits ( un ) fähigkeit hätte ergeben sollen , legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr geht aus dem Bericht von Dr. D.___

vom 25. Oktober 2018 (Urk. 11/2

9) hervor , dass sich die Beschwerdeführerin be reits mehrmals in psychiatrische Behandlungen begeben hatte , sich jedoch nicht an die Namen der Behandler sowie die Behandlungszeiten erinnern konnte (S. 3). Auch im Verlaufe des Standortgesprächs vom 30. August 2018 (Urk. 11/17) nannte die Beschwerdeführerin keine weiteren behandelnden medizinischen Fachper so nen.

Zwar gilt im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens

der Untersu chungs grundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 138 V 86 E. 5.2.3, mit Hinweisen), weshalb das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin an dieser Stelle nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei psychiatrischen Expertisen die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeob achtung entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 2 1. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. A.___ allfällig vorhandene und von der Beschwerde füh rerin nicht bezeichnete Unterlagen über frühere Behandlungen der Beschwerde führerin nicht zur Verfügung standen, vermag den Beweiswert des Gutachtens daher nicht zu schmälern. 4.3

Die Beschwerdeführerin

wendet sodann ein, die Gutachter i n Dr. A.___ habe kei nen Draht zu ihr gefunden , beanstandet diverse persönliche Unzulängl ich kei ten der Gutachterin im Hinblick auf die vorliegende Begutachtung (Urk. 1 S. 7 ff.) und mach t somit sinngemäss eine Befa ngenheit von Dr. A.___ geltend (E. 1.5).

Ausstands- und Befangenheitsgründe sind indes umgehend geltend zu machen, das heisst grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von den ent spre chenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Aus stands bestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3). Unverzüglich bedeutet ein Geltend ma chen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwar ten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 20 19 E. 4.2 ). Vor diesem Hintergrund ist die im Einwand zum Vorbescheid vom 15. August 2019 (Urk. 11/51) noch nicht thematisierte, sondern erst beschwerde weise am 11. November 2019 erhobene Rüge der Befangenheit verspätet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Im Übrigen liegen aktenmässig keine objektiven Anhaltspunkte für eine unsach gemässe Begutachtung vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Erlebnisse aus der Kindheit schilderte, die sie abgesehen von die ser erst einer Person erzählt habe (Urk. 11/47 S. 13), lässt vielmehr darauf schlies sen, dass während der Exploration ein professionelles Klima herrschte und die Beschwerdeführerin Vertrauen gegenüber der Gutachterin aufbauen konnte. Dass sie nun im Nachhinein geltend macht, die Gutachterin habe jeweils gelacht, wenn sie geweint habe, habe ihr gegenüber unfreundlich und misstrauisch ge wirkt, was an den unterschiedlichen Religionen liegen könnte (die Gutachterin sei mut mass lich jüdisch, sie sei moslemisch) (Urk. 1 S. 7), erscheint vor diesem Hinter grund abwegig. 4.4

Schliesslich kann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE

124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4 /2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur , wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/20 15 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2).

Abgesehen davon, dass es sich beim Bericht von Dr. D.___

(E. 3.1) um die Ein schätzung der behandelnden Ärztin handelt und im Bericht zudem eine nach voll ziehbare, schl üssige Herleitung zu den von ihr gestellten Diagnosen fehlt, ergeben sich daraus keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation ent springender Aspekte, die eine andere Beurteilung überzeugender er scheinen las sen würden. Gleich verhält es sich mit dem im Vorbescheidverfahren neu aufge legten Bericht der Klinik C.___ vom 29. August 2019 ( E. 3.3 ), wobei es insbesondere einer kritische n Diskussion der gutachterlichen Ausfüh rungen unter Darlegung nachvollziehba rer medizinischer Zusammenhänge und der im Gutach ten erkannten Aggravation gänzlich mangelt . So zeigten die ver antwortlich zeich nenden medizinischen Fachpersonen insbesondere nicht auf, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht aggravierender Natur entspringt, sondern Ausdruck eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellt . 4.5

Betreffend das neuropsychologische Gutachten moniert die Beschwerdeführerin , die Gutachterin habe dabei voreingenommen nicht einmal in Betracht gezogen, dass die unterdurchschnittlichen Testresultate auch eine krankheitsbedingte Ursa che haben könnte n . Sie habe zudem vernachlässigt, dass sie, die Be schwer defüh rerin, lediglich über eine 3.5-jährige Schulbildung vorab auf der Stufe Primar schule verfüge und es für sie schwierig gewesen sei, die Tests am Computer zu absolvieren (Urk. 1 S. 13). Hierzu ist festzuhalten, dass gerade die Festlegung der durchzuführenden Testungen sowie deren Zumutbarkeit und schliesslich die Aus wertung der Ergebnisse die gutachterliche Kernkompetenz beschlägt. Dr.

B.___ verfügt als Diplompsychologin und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM über ausgewiesene Fachkompetenz. Anhaltspunkte, welche an ihren Darle gungen und Schlussfolgerungen zweifeln lassen würden, liegen nicht vor. Viel mehr stützen sich diese auf die erhobenen Befunde, so insbesondere auf die Resultate der Reaktionszeitmessung, welche im Bereich von jenen lagen, welche Patienten mit schwerem Schädelhirntrauma erreichten (Urk. 11/47/38-51 S. 11). Eine Erklärung dafür wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorge bracht, wes halb auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Beweiswert des Gutachtens ins Frage zu stellen. 4.6

Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin auch aus den im Beschwerde ver fahren neu aufgelegten Arztberichten des Spitals F.___ vom 10. Juni 2011 (Urk. 3/7), 25. Februar 2012 (Urk. 3/8) und 3. Mai 2017 (Urk. 3/4), ihrer dama li gen Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 1. Februar 2012 (Urk. 3/5) und 1 4. Februar 2014 (Urk. 3/6), des Spitals H.___ vom 10. Juni 2012 (Urk. 3/9) sowie der ehemals behandelnden Psy cho login vom 12. November 2019 (betreffend Behandlung en im Zeitraum vom Mai 2012 bis November 2013; Urk. 14) nicht abzuleiten. Namentlich lassen besagte Berichte keine Hinweise auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit erkennen, wobei es der Beschwer de füh rerin

vielmehr möglich war, von 2014-2018 einer Tätigkeit im Servicebereich nachzugehen (vgl. Urk. 11/17 S. 2) sowie vom 1. November 2016 bis 30. April

2017 eine Schulung zur Lasertherapeutin zu absolvieren (S. 3). Da im Übrigen bei Anmeldung am 25. Juli 2018 ein Rentenanspruch von vornherein

frühestens ab Dezember 2018 zu diskutieren ist , bleibt bereits im zeitlichen Kontext unklar, was die Beschwerdeführerin aus genannten Berichten ersehen will. Gleichermassen bleibt bezüglich des Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2019 betreffend häusliche Gewalt des Vaters eines gemeinsamen Kindes (Urk. 3/3) fraglich, inwiefern daraus Rückschlüsse auf funktionelle Einschränkungen und damit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden können. 4.7

Dem Ausgeführten folgend ist festzuhalten, dass das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 17. Juni beziehungsweise 2. August 2019 beweiskräftig ist. So wie s

Dr. A.___ in ihrer Expertise

auf eine undifferenziert e Symptombe schrei bung hin, welche global und plakativ mit stereotyper Symptomdarstellung blieb (E. 3.2.4). D ie Beschwerdevalidierungstests anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ergaben auffällige Ergebnisse, und aufgrund der Verhaltens be obachtungen ging auch die neuropsychologische Gutachter in (E . 3.2.1, Urk. 11/47/38-51 S. 11 f. ) von einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft aus. Dass die Gutachterinnen unter diesen Voraussetzungen von einer Aggravation ausging en , erscheint nachvollziehbar. Dies umso mehr als neuropsychologische Testungen vornehmlich gerade der Beschwerdevalidierung dienen (vgl. Jeger , Auswirkung der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Krankheits bildern auf die medizinische Begutachtung, HAVE, 2016, S. 100 ff.).

Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor dem Hintergrund einer Aggravation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da sich mögliche tatsächliche psy chis che Leiden nicht beurteilen la ssen. Dies wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten de r Beschwerdeführer in

aus . Bei diesem Ergebnis sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als not wendig erscheinen lassen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein an spruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der beste henden Aktenlage verlässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswür digung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Ebenso kann auch von einem nach BGE 143 V 418 bei psychischen Erkrankung grundsätzlich durchzuführenden strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden ( E. 1.3.3 ).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 6/1 ). Demzufolge ist der Beschwerde führerin antragsgemäss ( Urk. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanw ä lt in

Dr. Kathrin Hässig , Rüti ZH , als unentgeltliche Vertreter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu ent schä digen. 5.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.4

Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig macht mit Honorarnote vom 20. Novem be r

2019 (Urk. 9) einen Aufwand von 16 Stunden und Spesen von Fr. 129.30 ent sprechend einem Honorar von Fr. 3'930.30 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von gut 9.5 Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde als überhöht, zumal sich die Ausführungen als nur bedingt in der Sache relevant erweisen und

ein Auf wand für Rechtsabklärungen

nicht zu ents chädigen ist, da der Stun den ansatz für Rechtsanwälte das Voraussetzen der erforderlichen Rechtskenntnisse rechtfertigt. Zudem wird ein Aufwand für diverse Telefonate und Mails geltend gemacht, deren Erforde rlichkeit nicht ausgewiesen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Mehrkosten für schwierig zu führende Versicherte grundsätzlich nicht vom Gemeinwesen zu übernehmen sind . Alsdann erwiesen sich die zusätzlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht als nicht notwendig. 5.5

Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke, wobei sich die relevanten medizinischen Akten auf wenige Berichte beschränk t en, der 15-seitigen Be schwe r deschrift (Urk. 1) und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Dr. Kathrin Hässig bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- auf Fr. 2'00 0. - - (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.6

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzah lung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die

1984 geborene X.___ war zuletzt im Rahmen einer Beschäf ti gungsmassnahme ( Y.___ ) des Sozialamtes Z.___

als Kellnerin tätig (Urk.

11/17 S. 2) . Am

25. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzen t rations schwierigkeiten, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit, Licht emp find lich keit, andere Menschen kaum aushaltbar, Hass auf andere , Gefühl keine Luft zu bekom men, Schweissausbrüche, Migräne und

Übelkeit bei Stress bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen, liess die Versicherte insbesondere bidisziplinär (psy chia trisch und neuropsychologisch) von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psy cho therapie FMH, sowie Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. B.___ , Zertifi zierte Neuropsy chologische Gutachterin SIM , begutachten (Expertise n vom

17. Juni und

2. August 2019 ; Urk. 11/47 ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidver fahren (Urk. 11/50 f. und Urk. 11/57 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Ver fü gung vom

10. Oktober 2019 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun g en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon s tel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpar teilichkeit zu erwecken. Bei der Befangen heit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewie sen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt viel mehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass stab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).

So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaub haftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn he rein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persön li cher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

11. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die Verfügung vom 10. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine ganze IV-Rente auszurichten, even tu ell sei die Verfügung vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung (insbesondere Vervollständigung der Vorakten und Einho lung eines externen psychiatrischen Gutachtens) und neuen Verfügung über ihren Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten - und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerde gegnerin. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte, es sei ihr die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig , Rüti ZH, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 5. Dezember 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen neuen Kurzbericht ihrer behan deln den Psychotherapeutin auf (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Okto ber 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, sowohl die geschilderten Beschwerden als auch das Ausmass der geschilderten Einschränkungen hätten durch klinische Befunde nicht bestätigt werden können (S. 1). Im Gutachten habe eine nachvollziehbare Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden können. Vielmehr sei während der Untersuchung ein aggravierendes Verhalten festgestellt worden (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwer deführerin im Wesentlichen ein, das von Dr. A.___

erstellte psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig, berück sich tige die Vorakten nicht und sei insgesamt weder ausgewogen noch objektiv nach vollziehbar begründet, weshalb ihm keinerlei Beweiswert zukomme und ent gegen der angefochtenen Verfügung nicht darauf abgestellt werden dürfe. Sie sei ent gegen dem psychiatrischen Gutachten mit Sicherheit nicht 100 % arbeitsfähig, sondern im Gegenteil aus gesundheitlichen Gründen 100 % arbeitsunfähig (S. 12). Auch dem neuropsychologischen Gutachten, welches zu Unrecht als nicht beur teil bar erachtet habe, ob eine neuropsychologische Diagnose vorliege oder nicht, komme keinerlei Beweiswert zu (S. 13). 3. 3.1

In i hrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2018 (Urk. 11/29) diagnostizierte die behandelnde Ä rztin der Klinik C.___ , Dr. med. D.___ , Oberärztin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62), d ifferenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10 F43.1; S. 4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin könne weder ein- noch dur chschlafen, habe keinen Appetit und habe mehr als 5kg abgenommen. Sie fühle sich ständig angespannt, mache sich Vorwürfe (Schuldgefühle gegen über der Tochter), dass sie ihre Tochter auf die Welt gebracht habe. Oft fühle sie sich nicht selber, sondern wie zwei Personen, wisse nicht, wer sie sei, oder höre eine Frauenstimme und sehe Schatten in ihrer Wohnung, welche andere nicht sehen oder hören. Ihre Stimmung sei eh er gedrückt, sie habe mehrmals v ersucht sich das Leben zu nehmen, zuletzt vor neun Monaten, als sie Alkohol und Tab letten eingenommen habe. Ab und zu sei sie sehr angespannt und könne sich nicht unter Kontrolle haben, wie vor neun Monaten, als sie Tabletten und Alkohol in suizidaler Absicht genommen habe. Aber ihrer Tochter zu L i ebe möchte sie sich nicht umbringen und sie nicht im Stich lassen (S. 3). Dr. D.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem

27. März 2018 (S. 2) und pro gnos ti zierte, aufgrund der schwergradigen psychischen Störung sei mittel- und lang fristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4). 3.2 3.2.1

Die neuropsychologische Gutachterin Dr. B.___ nannte in ihrer Expertise vom 17. Juni 2019 (Urk. 11/47/38-51) sowohl mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen, da dies wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilbar gewesen sei (S. 8 f.). Sie wies darauf hin, die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine ver wertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effek tiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 9). Das zu mutbare Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt sowie in einer angepassten Tätig keit könnten wegen aggravierendem Verhalten aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden (S. 12 f.). 3.2.2

Aus psychiatrischer Sicht stellte die Gutachterin Dr. A.___

in ihrer Expertise vom 2. August 2019 (Urk. 11/47/1-37) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabin oi de , Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F12.25), psychische und Verhaltensstörungen durch Nikotin, Ab hän gigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25 ) , akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrio nisch ; ICD-10 Z73) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10 Z72; S. 29). Sie führte aus, zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Behandlung im Zentrum E.___ befunden. Von dort sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung und eine posttraumatische Belastungsstörung postuliert worden. Im Rahmen der beiden aktuellen gutachterlichen Untersuchungen hätten sich jedoch diesbezüglich keine manifesten Hinweise ergeben, da die Beschwerdeführerin ein stark aggravierendes Verhalten gezeigt habe, dies sowohl im Rahmen der psy chi atrischen Untersuchung als auch im Rahmen der neuropsychologischen Unter su chung, wobei sie teilweise widersprüchliche und zeitlich nicht kohärente Anga ben gemacht habe

(S. 31). 3.2. 3

Klar vorliegend sei jedoch eine Cannabis-Abhängigkeit mit einem ständigen Kon sum, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr dies von ihren be handelnden Ärzten auch während der Schwangerschaft so empfohlen worden sei. Insofern könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin wenig reflek tiert sei, sich vor allem demonstrativ-leidend verhalte und ganz klar ein externer Reiz für den Erhalt einer entsprechenden finanziellen Ausgleichsrente vorliege, da die Beschwerdeführerin in sehr beengten finanziellen Verhältnissen zu leben scheine. Bei der Beschwerdeführerin seien vor allem psychosozial belastende Um stände zu eruieren, eine manifeste psychische Erkrankung liege bei der Be schwer deführerin nicht vor. Hinsichtlich der Persönlichkeit imponiere die Beschwerde führerin histrionisch anmutend mit einem demonstrativ, dramatisch leidenden Charakter. In der Darstellungsweise sehr expressiv. Insgesamt sei diesbezüglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (S. 31 f.). 3.2. 4

Die Expertin stellte fest , es hätten Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten mit appellativer , demonstrativer, übertriebener, dramatischer und theatralischer Wir kung des Vorbringens der Klagen bestanden . Die Symptombeschreibung sei un differenziert geblieben und sei global, plakativ mit stereotyper Symptomdar stel lung gewesen. Es bestehe der Verdacht auf eine Selbstlimitierung. Zusammen ge fasst sei der Eindruck auf eine Aggravation entstanden, weshalb das tatsäch liche Ausmass einer allfälligen psychischen Störung nicht adäquat habe beurteilt wer den können (S. 33).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Service sei die Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht seit dem Zeitpunkt der Begutachtung als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 35). 3.3

Bei Bestätigung ihrer bisherigen Diagnosen (E. 3.1) ergänzten die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___

in ihrem im Vorbescheid verfahren

neu aufgelegten Bericht vom

29. August 2019 (Urk. 11/57), trotz grosser Willensanstrengung der Beschwerdeführerin gelinge es kaum, einen kontinuier lichen Therapieprozess in Gang zu bringen, sodass die Therapie eher einer an dauernden Kriseni ntervention gleichkomme. Der d esolate Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermögliche es ihr kaum, die Termine regelmässig wahr zunehmen (S. 1).

Der Substanzkonsum der Beschwerdeführerin (Marihuana) sei bekannt und werde als Selbstbehandlungsversuch angesehen, um Symptome wie innere Anspan nung , Appetitlosigkeit und damit verbundener Gewichtsverlust zu reduzieren. Es seien bereits diverse Versuche unternommen worden, die Symptomatik der Beschwer de führerin medikamentös zu lindern, welche jedoch wegen ungenügender Wir kung oder Nebenwirkungen nicht zum Erfolg geführt hätten, so dass die Be schwerdeführerin sich nicht anders zu helfen wisse, als immer auf Marihuana zurückzugreifen. Der Substanzkonsum der Beschwerdeführerin sei somit nicht als Ursache, sondern als Lösungsversuch der Beschwerdeführerin anzusehen (S. 1). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische und neuropsychologische Gutach ten der Dres . A.___ und B.___ auf den notwendigen Untersuchungen basiert und sich somit als für die strittigen Belange umfassend erweist. Die Gutach te rin nen setz ten sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinander (Urk. 11/47/1-37 S. 12-16, Urk. 11/47/38-51 S. 3-5) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis (unter teilweise selbständigem Beizug ) der wesentlichen Vorakten vor (S. 6-12, S. 2). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise ( E. 1.4 ) .

Namentlich legten d ie Gutachterinnen dar, dass die echtzeitlich erhobenen Be funde die von der behandelnden Therapeutin der Klinik C.___ postulier ten Leiden nicht erkennen lassen ( E. 3.2.2 ) und unter Berücksichtigung der glo balen, plakativen sowie undifferenziert geblieben en Symptombeschreibung mit stereo typer Symptomdarstellung, diverser festgestellter Inkonsistenzen in den beschwer deführerischen

Darstellungen ( E. 3.2.4 ) und insbesondere gestützt auf die Befunde der neuropsychologischen Leistungstests (E. 3.2.1) eine Beschwer deaggravation festzustellen ist ( E. 3.2.1, E. 3.2.4 ). 4.2

Was die Beschwerdeführerin

hiergegen vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlüsse nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwer degegnerin eine krasse Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorhält (Urk. 1 S. 6), ist festzustellen, dass erstere in ihrer Anmeldung vom 25. Juli 2018 (Urk. 11/8) ausschliesslich Dr. D.___

als behandelnde Ärztin bezeichnete (S. 7) . Welche wei teren Berichte hätten eingeholt werden müssen und was sich daraus bis zum mass geblichen Zeitpunkt des gerichtliche n Überprüfungszeitraum s ,

de m Erlass der angefochtenen Verfügung vom

10. Oktober 2019 (Urk. 2) , für die Beschwer deführerin respektive deren Arbeits ( un ) fähigkeit hätte ergeben sollen , legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr geht aus dem Bericht von Dr. D.___

vom 25. Oktober 2018 (Urk. 11/2

9) hervor , dass sich die Beschwerdeführerin be reits mehrmals in psychiatrische Behandlungen begeben hatte , sich jedoch nicht an die Namen der Behandler sowie die Behandlungszeiten erinnern konnte (S. 3). Auch im Verlaufe des Standortgesprächs vom 30. August 2018 (Urk. 11/17) nannte die Beschwerdeführerin keine weiteren behandelnden medizinischen Fachper so nen.

Zwar gilt im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens

der Untersu chungs grundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 138 V 86 E. 5.2.3, mit Hinweisen), weshalb das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin an dieser Stelle nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei psychiatrischen Expertisen die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeob achtung entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 2 1. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. A.___ allfällig vorhandene und von der Beschwerde füh rerin nicht bezeichnete Unterlagen über frühere Behandlungen der Beschwerde führerin nicht zur Verfügung standen, vermag den Beweiswert des Gutachtens daher nicht zu schmälern. 4.3

Die Beschwerdeführerin

wendet sodann ein, die Gutachter i n Dr. A.___ habe kei nen Draht zu ihr gefunden , beanstandet diverse persönliche Unzulängl ich kei ten der Gutachterin im Hinblick auf die vorliegende Begutachtung (Urk. 1 S. 7 ff.) und mach t somit sinngemäss eine Befa ngenheit von Dr. A.___ geltend (E. 1.5).

Ausstands- und Befangenheitsgründe sind indes umgehend geltend zu machen, das heisst grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von den ent spre chenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Aus stands bestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3). Unverzüglich bedeutet ein Geltend ma chen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwar ten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 20 19 E. 4.2 ). Vor diesem Hintergrund ist die im Einwand zum Vorbescheid vom 15. August 2019 (Urk. 11/51) noch nicht thematisierte, sondern erst beschwerde weise am 11. November 2019 erhobene Rüge der Befangenheit verspätet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Im Übrigen liegen aktenmässig keine objektiven Anhaltspunkte für eine unsach gemässe Begutachtung vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Erlebnisse aus der Kindheit schilderte, die sie abgesehen von die ser erst einer Person erzählt habe (Urk. 11/47 S. 13), lässt vielmehr darauf schlies sen, dass während der Exploration ein professionelles Klima herrschte und die Beschwerdeführerin Vertrauen gegenüber der Gutachterin aufbauen konnte. Dass sie nun im Nachhinein geltend macht, die Gutachterin habe jeweils gelacht, wenn sie geweint habe, habe ihr gegenüber unfreundlich und misstrauisch ge wirkt, was an den unterschiedlichen Religionen liegen könnte (die Gutachterin sei mut mass lich jüdisch, sie sei moslemisch) (Urk. 1 S. 7), erscheint vor diesem Hinter grund abwegig. 4.4

Schliesslich kann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE

124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4 /2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur , wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/20 15 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2).

Abgesehen davon, dass es sich beim Bericht von Dr. D.___

(E. 3.1) um die Ein schätzung der behandelnden Ärztin handelt und im Bericht zudem eine nach voll ziehbare, schl üssige Herleitung zu den von ihr gestellten Diagnosen fehlt, ergeben sich daraus keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation ent springender Aspekte, die eine andere Beurteilung überzeugender er scheinen las sen würden. Gleich verhält es sich mit dem im Vorbescheidverfahren neu aufge legten Bericht der Klinik C.___ vom 29. August 2019 ( E. 3.3 ), wobei es insbesondere einer kritische n Diskussion der gutachterlichen Ausfüh rungen unter Darlegung nachvollziehba rer medizinischer Zusammenhänge und der im Gutach ten erkannten Aggravation gänzlich mangelt . So zeigten die ver antwortlich zeich nenden medizinischen Fachpersonen insbesondere nicht auf, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht aggravierender Natur entspringt, sondern Ausdruck eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellt . 4.5

Betreffend das neuropsychologische Gutachten moniert die Beschwerdeführerin , die Gutachterin habe dabei voreingenommen nicht einmal in Betracht gezogen, dass die unterdurchschnittlichen Testresultate auch eine krankheitsbedingte Ursa che haben könnte n . Sie habe zudem vernachlässigt, dass sie, die Be schwer defüh rerin, lediglich über eine 3.5-jährige Schulbildung vorab auf der Stufe Primar schule verfüge und es für sie schwierig gewesen sei, die Tests am Computer zu absolvieren (Urk. 1 S. 13). Hierzu ist festzuhalten, dass gerade die Festlegung der durchzuführenden Testungen sowie deren Zumutbarkeit und schliesslich die Aus wertung der Ergebnisse die gutachterliche Kernkompetenz beschlägt. Dr.

B.___ verfügt als Diplompsychologin und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM über ausgewiesene Fachkompetenz. Anhaltspunkte, welche an ihren Darle gungen und Schlussfolgerungen zweifeln lassen würden, liegen nicht vor. Viel mehr stützen sich diese auf die erhobenen Befunde, so insbesondere auf die Resultate der Reaktionszeitmessung, welche im Bereich von jenen lagen, welche Patienten mit schwerem Schädelhirntrauma erreichten (Urk. 11/47/38-51 S. 11). Eine Erklärung dafür wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorge bracht, wes halb auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Beweiswert des Gutachtens ins Frage zu stellen. 4.6

Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin auch aus den im Beschwerde ver fahren neu aufgelegten Arztberichten des Spitals F.___ vom 10. Juni 2011 (Urk. 3/7), 25. Februar 2012 (Urk. 3/8) und 3. Mai 2017 (Urk. 3/4), ihrer dama li gen Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 1. Februar 2012 (Urk. 3/5) und 1 4. Februar 2014 (Urk. 3/6), des Spitals H.___ vom 10. Juni 2012 (Urk. 3/9) sowie der ehemals behandelnden Psy cho login vom 12. November 2019 (betreffend Behandlung en im Zeitraum vom Mai 2012 bis November 2013; Urk. 14) nicht abzuleiten. Namentlich lassen besagte Berichte keine Hinweise auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit erkennen, wobei es der Beschwer de füh rerin

vielmehr möglich war, von 2014-2018 einer Tätigkeit im Servicebereich nachzugehen (vgl. Urk. 11/17 S. 2) sowie vom 1. November 2016 bis 30. April

2017 eine Schulung zur Lasertherapeutin zu absolvieren (S. 3). Da im Übrigen bei Anmeldung am 25. Juli 2018 ein Rentenanspruch von vornherein

frühestens ab Dezember 2018 zu diskutieren ist , bleibt bereits im zeitlichen Kontext unklar, was die Beschwerdeführerin aus genannten Berichten ersehen will. Gleichermassen bleibt bezüglich des Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2019 betreffend häusliche Gewalt des Vaters eines gemeinsamen Kindes (Urk. 3/3) fraglich, inwiefern daraus Rückschlüsse auf funktionelle Einschränkungen und damit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden können. 4.7

Dem Ausgeführten folgend ist festzuhalten, dass das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 17. Juni beziehungsweise 2. August 2019 beweiskräftig ist. So wie s

Dr. A.___ in ihrer Expertise

auf eine undifferenziert e Symptombe schrei bung hin, welche global und plakativ mit stereotyper Symptomdarstellung blieb (E. 3.2.4). D ie Beschwerdevalidierungstests anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ergaben auffällige Ergebnisse, und aufgrund der Verhaltens be obachtungen ging auch die neuropsychologische Gutachter in (E . 3.2.1, Urk. 11/47/38-51 S. 11 f. ) von einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft aus. Dass die Gutachterinnen unter diesen Voraussetzungen von einer Aggravation ausging en , erscheint nachvollziehbar. Dies umso mehr als neuropsychologische Testungen vornehmlich gerade der Beschwerdevalidierung dienen (vgl. Jeger , Auswirkung der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Krankheits bildern auf die medizinische Begutachtung, HAVE, 2016, S. 100 ff.).

Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor dem Hintergrund einer Aggravation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da sich mögliche tatsächliche psy chis che Leiden nicht beurteilen la ssen. Dies wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten de r Beschwerdeführer in

aus . Bei diesem Ergebnis sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als not wendig erscheinen lassen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein an spruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der beste henden Aktenlage verlässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswür digung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Ebenso kann auch von einem nach BGE 143 V 418 bei psychischen Erkrankung grundsätzlich durchzuführenden strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden ( E. 1.3.3 ).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 6/1 ). Demzufolge ist der Beschwerde führerin antragsgemäss ( Urk. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanw ä lt in

Dr. Kathrin Hässig , Rüti ZH , als unentgeltliche Vertreter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu ent schä digen. 5.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.4

Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig macht mit Honorarnote vom 20. Novem be r

2019 (Urk. 9) einen Aufwand von 16 Stunden und Spesen von Fr. 129.30 ent sprechend einem Honorar von Fr. 3'930.30 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von gut 9.5 Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde als überhöht, zumal sich die Ausführungen als nur bedingt in der Sache relevant erweisen und

ein Auf wand für Rechtsabklärungen

nicht zu ents chädigen ist, da der Stun den ansatz für Rechtsanwälte das Voraussetzen der erforderlichen Rechtskenntnisse rechtfertigt. Zudem wird ein Aufwand für diverse Telefonate und Mails geltend gemacht, deren Erforde rlichkeit nicht ausgewiesen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Mehrkosten für schwierig zu führende Versicherte grundsätzlich nicht vom Gemeinwesen zu übernehmen sind . Alsdann erwiesen sich die zusätzlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht als nicht notwendig. 5.5

Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke, wobei sich die relevanten medizinischen Akten auf wenige Berichte beschränk t en, der 15-seitigen Be schwe r deschrift (Urk. 1) und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Dr. Kathrin Hässig bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- auf Fr. 2'00 0. - - (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.6

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzah lung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00807

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 8. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1984 geborene X.___ war zuletzt im Rahmen einer Beschäf ti gungsmassnahme ( Y.___ ) des Sozialamtes Z.___

als Kellnerin tätig (Urk.

11/17 S. 2) . Am

25. Juli 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzen t rations schwierigkeiten, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit, Licht emp find lich keit, andere Menschen kaum aushaltbar, Hass auf andere , Gefühl keine Luft zu bekom men, Schweissausbrüche, Migräne und

Übelkeit bei Stress bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen, liess die Versicherte insbesondere bidisziplinär (psy chia trisch und neuropsychologisch) von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psy cho therapie FMH, sowie Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. B.___ , Zertifi zierte Neuropsy chologische Gutachterin SIM , begutachten (Expertise n vom

17. Juni und

2. August 2019 ; Urk. 11/47 ). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidver fahren (Urk. 11/50 f. und Urk. 11/57 ) wies sie das Leistungsbegehren mit Ver fü gung vom

10. Oktober 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

11. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die Verfügung vom 10. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine ganze IV-Rente auszurichten, even tu ell sei die Verfügung vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung (insbesondere Vervollständigung der Vorakten und Einho lung eines externen psychiatrischen Gutachtens) und neuen Verfügung über ihren Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten - und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerde gegnerin. In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte, es sei ihr die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig , Rüti ZH, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 5. Dezember 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen neuen Kurzbericht ihrer behan deln den Psychotherapeutin auf (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin mit Mit teilung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3. 2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk tu rierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3. 3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun g en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon s tel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpar teilichkeit zu erwecken. Bei der Befangen heit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewie sen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt viel mehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass stab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).

So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaub haftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn he rein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persön li cher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Okto ber 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, sowohl die geschilderten Beschwerden als auch das Ausmass der geschilderten Einschränkungen hätten durch klinische Befunde nicht bestätigt werden können (S. 1). Im Gutachten habe eine nachvollziehbare Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden können. Vielmehr sei während der Untersuchung ein aggravierendes Verhalten festgestellt worden (S. 2). 2.2

Dagegen wendet die Beschwer deführerin im Wesentlichen ein, das von Dr. A.___

erstellte psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig, berück sich tige die Vorakten nicht und sei insgesamt weder ausgewogen noch objektiv nach vollziehbar begründet, weshalb ihm keinerlei Beweiswert zukomme und ent gegen der angefochtenen Verfügung nicht darauf abgestellt werden dürfe. Sie sei ent gegen dem psychiatrischen Gutachten mit Sicherheit nicht 100 % arbeitsfähig, sondern im Gegenteil aus gesundheitlichen Gründen 100 % arbeitsunfähig (S. 12). Auch dem neuropsychologischen Gutachten, welches zu Unrecht als nicht beur teil bar erachtet habe, ob eine neuropsychologische Diagnose vorliege oder nicht, komme keinerlei Beweiswert zu (S. 13). 3. 3.1

In i hrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2018 (Urk. 11/29) diagnostizierte die behandelnde Ä rztin der Klinik C.___ , Dr. med. D.___ , Oberärztin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62), d ifferenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10 F43.1; S. 4). Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin könne weder ein- noch dur chschlafen, habe keinen Appetit und habe mehr als 5kg abgenommen. Sie fühle sich ständig angespannt, mache sich Vorwürfe (Schuldgefühle gegen über der Tochter), dass sie ihre Tochter auf die Welt gebracht habe. Oft fühle sie sich nicht selber, sondern wie zwei Personen, wisse nicht, wer sie sei, oder höre eine Frauenstimme und sehe Schatten in ihrer Wohnung, welche andere nicht sehen oder hören. Ihre Stimmung sei eh er gedrückt, sie habe mehrmals v ersucht sich das Leben zu nehmen, zuletzt vor neun Monaten, als sie Alkohol und Tab letten eingenommen habe. Ab und zu sei sie sehr angespannt und könne sich nicht unter Kontrolle haben, wie vor neun Monaten, als sie Tabletten und Alkohol in suizidaler Absicht genommen habe. Aber ihrer Tochter zu L i ebe möchte sie sich nicht umbringen und sie nicht im Stich lassen (S. 3). Dr. D.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem

27. März 2018 (S. 2) und pro gnos ti zierte, aufgrund der schwergradigen psychischen Störung sei mittel- und lang fristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 4). 3.2 3.2.1

Die neuropsychologische Gutachterin Dr. B.___ nannte in ihrer Expertise vom 17. Juni 2019 (Urk. 11/47/38-51) sowohl mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen, da dies wegen aggravierendem Verhalten nicht beurteilbar gewesen sei (S. 8 f.). Sie wies darauf hin, die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine ver wertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effek tiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 9). Das zu mutbare Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt sowie in einer angepassten Tätig keit könnten wegen aggravierendem Verhalten aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden (S. 12 f.). 3.2.2

Aus psychiatrischer Sicht stellte die Gutachterin Dr. A.___

in ihrer Expertise vom 2. August 2019 (Urk. 11/47/1-37) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabin oi de , Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F12.25), psychische und Verhaltensstörungen durch Nikotin, Ab hän gigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25 ) , akzentuierte Persönlichkeitszüge ( histrio nisch ; ICD-10 Z73) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und mit Bezug auf die Lebensführung (ICD-10 Z72; S. 29). Sie führte aus, zum Zeitpunkt der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Behandlung im Zentrum E.___ befunden. Von dort sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung und eine posttraumatische Belastungsstörung postuliert worden. Im Rahmen der beiden aktuellen gutachterlichen Untersuchungen hätten sich jedoch diesbezüglich keine manifesten Hinweise ergeben, da die Beschwerdeführerin ein stark aggravierendes Verhalten gezeigt habe, dies sowohl im Rahmen der psy chi atrischen Untersuchung als auch im Rahmen der neuropsychologischen Unter su chung, wobei sie teilweise widersprüchliche und zeitlich nicht kohärente Anga ben gemacht habe

(S. 31). 3.2. 3

Klar vorliegend sei jedoch eine Cannabis-Abhängigkeit mit einem ständigen Kon sum, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr dies von ihren be handelnden Ärzten auch während der Schwangerschaft so empfohlen worden sei. Insofern könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin wenig reflek tiert sei, sich vor allem demonstrativ-leidend verhalte und ganz klar ein externer Reiz für den Erhalt einer entsprechenden finanziellen Ausgleichsrente vorliege, da die Beschwerdeführerin in sehr beengten finanziellen Verhältnissen zu leben scheine. Bei der Beschwerdeführerin seien vor allem psychosozial belastende Um stände zu eruieren, eine manifeste psychische Erkrankung liege bei der Be schwer deführerin nicht vor. Hinsichtlich der Persönlichkeit imponiere die Beschwerde führerin histrionisch anmutend mit einem demonstrativ, dramatisch leidenden Charakter. In der Darstellungsweise sehr expressiv. Insgesamt sei diesbezüglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (S. 31 f.). 3.2. 4

Die Expertin stellte fest , es hätten Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten mit appellativer , demonstrativer, übertriebener, dramatischer und theatralischer Wir kung des Vorbringens der Klagen bestanden . Die Symptombeschreibung sei un differenziert geblieben und sei global, plakativ mit stereotyper Symptomdar stel lung gewesen. Es bestehe der Verdacht auf eine Selbstlimitierung. Zusammen ge fasst sei der Eindruck auf eine Aggravation entstanden, weshalb das tatsäch liche Ausmass einer allfälligen psychischen Störung nicht adäquat habe beurteilt wer den können (S. 33).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Service sei die Beschwerdeführer in aus psychiatrischer Sicht seit dem Zeitpunkt der Begutachtung als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 35). 3.3

Bei Bestätigung ihrer bisherigen Diagnosen (E. 3.1) ergänzten die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___

in ihrem im Vorbescheid verfahren

neu aufgelegten Bericht vom

29. August 2019 (Urk. 11/57), trotz grosser Willensanstrengung der Beschwerdeführerin gelinge es kaum, einen kontinuier lichen Therapieprozess in Gang zu bringen, sodass die Therapie eher einer an dauernden Kriseni ntervention gleichkomme. Der d esolate Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermögliche es ihr kaum, die Termine regelmässig wahr zunehmen (S. 1).

Der Substanzkonsum der Beschwerdeführerin (Marihuana) sei bekannt und werde als Selbstbehandlungsversuch angesehen, um Symptome wie innere Anspan nung , Appetitlosigkeit und damit verbundener Gewichtsverlust zu reduzieren. Es seien bereits diverse Versuche unternommen worden, die Symptomatik der Beschwer de führerin medikamentös zu lindern, welche jedoch wegen ungenügender Wir kung oder Nebenwirkungen nicht zum Erfolg geführt hätten, so dass die Be schwerdeführerin sich nicht anders zu helfen wisse, als immer auf Marihuana zurückzugreifen. Der Substanzkonsum der Beschwerdeführerin sei somit nicht als Ursache, sondern als Lösungsversuch der Beschwerdeführerin anzusehen (S. 1). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische und neuropsychologische Gutach ten der Dres . A.___ und B.___ auf den notwendigen Untersuchungen basiert und sich somit als für die strittigen Belange umfassend erweist. Die Gutach te rin nen setz ten sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden auseinander (Urk. 11/47/1-37 S. 12-16, Urk. 11/47/38-51 S. 3-5) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis (unter teilweise selbständigem Beizug ) der wesentlichen Vorakten vor (S. 6-12, S. 2). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen. Das Gutachten entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise ( E. 1.4 ) .

Namentlich legten d ie Gutachterinnen dar, dass die echtzeitlich erhobenen Be funde die von der behandelnden Therapeutin der Klinik C.___ postulier ten Leiden nicht erkennen lassen ( E. 3.2.2 ) und unter Berücksichtigung der glo balen, plakativen sowie undifferenziert geblieben en Symptombeschreibung mit stereo typer Symptomdarstellung, diverser festgestellter Inkonsistenzen in den beschwer deführerischen

Darstellungen ( E. 3.2.4 ) und insbesondere gestützt auf die Befunde der neuropsychologischen Leistungstests (E. 3.2.1) eine Beschwer deaggravation festzustellen ist ( E. 3.2.1, E. 3.2.4 ). 4.2

Was die Beschwerdeführerin

hiergegen vorbringt, vermag die gutachterlichen Schlüsse nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwer degegnerin eine krasse Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorhält (Urk. 1 S. 6), ist festzustellen, dass erstere in ihrer Anmeldung vom 25. Juli 2018 (Urk. 11/8) ausschliesslich Dr. D.___

als behandelnde Ärztin bezeichnete (S. 7) . Welche wei teren Berichte hätten eingeholt werden müssen und was sich daraus bis zum mass geblichen Zeitpunkt des gerichtliche n Überprüfungszeitraum s ,

de m Erlass der angefochtenen Verfügung vom

10. Oktober 2019 (Urk. 2) , für die Beschwer deführerin respektive deren Arbeits ( un ) fähigkeit hätte ergeben sollen , legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr geht aus dem Bericht von Dr. D.___

vom 25. Oktober 2018 (Urk. 11/2

9) hervor , dass sich die Beschwerdeführerin be reits mehrmals in psychiatrische Behandlungen begeben hatte , sich jedoch nicht an die Namen der Behandler sowie die Behandlungszeiten erinnern konnte (S. 3). Auch im Verlaufe des Standortgesprächs vom 30. August 2018 (Urk. 11/17) nannte die Beschwerdeführerin keine weiteren behandelnden medizinischen Fachper so nen.

Zwar gilt im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens

der Untersu chungs grundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 138 V 86 E. 5.2.3, mit Hinweisen), weshalb das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin an dieser Stelle nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei psychiatrischen Expertisen die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeob achtung entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 2 1. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. A.___ allfällig vorhandene und von der Beschwerde füh rerin nicht bezeichnete Unterlagen über frühere Behandlungen der Beschwerde führerin nicht zur Verfügung standen, vermag den Beweiswert des Gutachtens daher nicht zu schmälern. 4.3

Die Beschwerdeführerin

wendet sodann ein, die Gutachter i n Dr. A.___ habe kei nen Draht zu ihr gefunden , beanstandet diverse persönliche Unzulängl ich kei ten der Gutachterin im Hinblick auf die vorliegende Begutachtung (Urk. 1 S. 7 ff.) und mach t somit sinngemäss eine Befa ngenheit von Dr. A.___ geltend (E. 1.5).

Ausstands- und Befangenheitsgründe sind indes umgehend geltend zu machen, das heisst grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von den ent spre chenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Aus stands bestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3). Unverzüglich bedeutet ein Geltend ma chen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwar ten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 20 19 E. 4.2 ). Vor diesem Hintergrund ist die im Einwand zum Vorbescheid vom 15. August 2019 (Urk. 11/51) noch nicht thematisierte, sondern erst beschwerde weise am 11. November 2019 erhobene Rüge der Befangenheit verspätet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Im Übrigen liegen aktenmässig keine objektiven Anhaltspunkte für eine unsach gemässe Begutachtung vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Erlebnisse aus der Kindheit schilderte, die sie abgesehen von die ser erst einer Person erzählt habe (Urk. 11/47 S. 13), lässt vielmehr darauf schlies sen, dass während der Exploration ein professionelles Klima herrschte und die Beschwerdeführerin Vertrauen gegenüber der Gutachterin aufbauen konnte. Dass sie nun im Nachhinein geltend macht, die Gutachterin habe jeweils gelacht, wenn sie geweint habe, habe ihr gegenüber unfreundlich und misstrauisch ge wirkt, was an den unterschiedlichen Religionen liegen könnte (die Gutachterin sei mut mass lich jüdisch, sie sei moslemisch) (Urk. 1 S. 7), erscheint vor diesem Hinter grund abwegig. 4.4

Schliesslich kann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE

124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4 /2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur , wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/20 15 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2).

Abgesehen davon, dass es sich beim Bericht von Dr. D.___

(E. 3.1) um die Ein schätzung der behandelnden Ärztin handelt und im Bericht zudem eine nach voll ziehbare, schl üssige Herleitung zu den von ihr gestellten Diagnosen fehlt, ergeben sich daraus keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation ent springender Aspekte, die eine andere Beurteilung überzeugender er scheinen las sen würden. Gleich verhält es sich mit dem im Vorbescheidverfahren neu aufge legten Bericht der Klinik C.___ vom 29. August 2019 ( E. 3.3 ), wobei es insbesondere einer kritische n Diskussion der gutachterlichen Ausfüh rungen unter Darlegung nachvollziehba rer medizinischer Zusammenhänge und der im Gutach ten erkannten Aggravation gänzlich mangelt . So zeigten die ver antwortlich zeich nenden medizinischen Fachpersonen insbesondere nicht auf, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht aggravierender Natur entspringt, sondern Ausdruck eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellt . 4.5

Betreffend das neuropsychologische Gutachten moniert die Beschwerdeführerin , die Gutachterin habe dabei voreingenommen nicht einmal in Betracht gezogen, dass die unterdurchschnittlichen Testresultate auch eine krankheitsbedingte Ursa che haben könnte n . Sie habe zudem vernachlässigt, dass sie, die Be schwer defüh rerin, lediglich über eine 3.5-jährige Schulbildung vorab auf der Stufe Primar schule verfüge und es für sie schwierig gewesen sei, die Tests am Computer zu absolvieren (Urk. 1 S. 13). Hierzu ist festzuhalten, dass gerade die Festlegung der durchzuführenden Testungen sowie deren Zumutbarkeit und schliesslich die Aus wertung der Ergebnisse die gutachterliche Kernkompetenz beschlägt. Dr.

B.___ verfügt als Diplompsychologin und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM über ausgewiesene Fachkompetenz. Anhaltspunkte, welche an ihren Darle gungen und Schlussfolgerungen zweifeln lassen würden, liegen nicht vor. Viel mehr stützen sich diese auf die erhobenen Befunde, so insbesondere auf die Resultate der Reaktionszeitmessung, welche im Bereich von jenen lagen, welche Patienten mit schwerem Schädelhirntrauma erreichten (Urk. 11/47/38-51 S. 11). Eine Erklärung dafür wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorge bracht, wes halb auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Beweiswert des Gutachtens ins Frage zu stellen. 4.6

Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin auch aus den im Beschwerde ver fahren neu aufgelegten Arztberichten des Spitals F.___ vom 10. Juni 2011 (Urk. 3/7), 25. Februar 2012 (Urk. 3/8) und 3. Mai 2017 (Urk. 3/4), ihrer dama li gen Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 1. Februar 2012 (Urk. 3/5) und 1 4. Februar 2014 (Urk. 3/6), des Spitals H.___ vom 10. Juni 2012 (Urk. 3/9) sowie der ehemals behandelnden Psy cho login vom 12. November 2019 (betreffend Behandlung en im Zeitraum vom Mai 2012 bis November 2013; Urk. 14) nicht abzuleiten. Namentlich lassen besagte Berichte keine Hinweise auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit erkennen, wobei es der Beschwer de füh rerin

vielmehr möglich war, von 2014-2018 einer Tätigkeit im Servicebereich nachzugehen (vgl. Urk. 11/17 S. 2) sowie vom 1. November 2016 bis 30. April

2017 eine Schulung zur Lasertherapeutin zu absolvieren (S. 3). Da im Übrigen bei Anmeldung am 25. Juli 2018 ein Rentenanspruch von vornherein

frühestens ab Dezember 2018 zu diskutieren ist , bleibt bereits im zeitlichen Kontext unklar, was die Beschwerdeführerin aus genannten Berichten ersehen will. Gleichermassen bleibt bezüglich des Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2019 betreffend häusliche Gewalt des Vaters eines gemeinsamen Kindes (Urk. 3/3) fraglich, inwiefern daraus Rückschlüsse auf funktionelle Einschränkungen und damit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden können. 4.7

Dem Ausgeführten folgend ist festzuhalten, dass das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 17. Juni beziehungsweise 2. August 2019 beweiskräftig ist. So wie s

Dr. A.___ in ihrer Expertise

auf eine undifferenziert e Symptombe schrei bung hin, welche global und plakativ mit stereotyper Symptomdarstellung blieb (E. 3.2.4). D ie Beschwerdevalidierungstests anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ergaben auffällige Ergebnisse, und aufgrund der Verhaltens be obachtungen ging auch die neuropsychologische Gutachter in (E . 3.2.1, Urk. 11/47/38-51 S. 11 f. ) von einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft aus. Dass die Gutachterinnen unter diesen Voraussetzungen von einer Aggravation ausging en , erscheint nachvollziehbar. Dies umso mehr als neuropsychologische Testungen vornehmlich gerade der Beschwerdevalidierung dienen (vgl. Jeger , Auswirkung der neuen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Krankheits bildern auf die medizinische Begutachtung, HAVE, 2016, S. 100 ff.).

Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor dem Hintergrund einer Aggravation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da sich mögliche tatsächliche psy chis che Leiden nicht beurteilen la ssen. Dies wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten de r Beschwerdeführer in

aus . Bei diesem Ergebnis sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als not wendig erscheinen lassen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein an spruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der beste henden Aktenlage verlässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswür digung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Ebenso kann auch von einem nach BGE 143 V 418 bei psychischen Erkrankung grundsätzlich durchzuführenden strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden ( E. 1.3.3 ).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 6/1 ). Demzufolge ist der Beschwerde führerin antragsgemäss ( Urk. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanw ä lt in

Dr. Kathrin Hässig , Rüti ZH , als unentgeltliche Vertreter in für das vorliegende Verfahren zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu ent schä digen. 5.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00. -- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 5.3

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.4

Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig macht mit Honorarnote vom 20. Novem be r

2019 (Urk. 9) einen Aufwand von 16 Stunden und Spesen von Fr. 129.30 ent sprechend einem Honorar von Fr. 3'930.30 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von gut 9.5 Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde als überhöht, zumal sich die Ausführungen als nur bedingt in der Sache relevant erweisen und

ein Auf wand für Rechtsabklärungen

nicht zu ents chädigen ist, da der Stun den ansatz für Rechtsanwälte das Voraussetzen der erforderlichen Rechtskenntnisse rechtfertigt. Zudem wird ein Aufwand für diverse Telefonate und Mails geltend gemacht, deren Erforde rlichkeit nicht ausgewiesen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Mehrkosten für schwierig zu führende Versicherte grundsätzlich nicht vom Gemeinwesen zu übernehmen sind . Alsdann erwiesen sich die zusätzlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht als nicht notwendig. 5.5

Angesichts der zu studierenden gut 60 Aktenstücke, wobei sich die relevanten medizinischen Akten auf wenige Berichte beschränk t en, der 15-seitigen Be schwe r deschrift (Urk. 1) und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Dr. Kathrin Hässig bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- auf Fr. 2'00 0. - - (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.6

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzah lung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti ZH, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht