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IV.2019.00800

RAD beweiskräftig, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Zürich SozVersG · 2004-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1964 geborene X.___ war nach Tätigkeiten als Fabrikarbei terin und Zimmermädchen in verschiedenen Hotelbetrieben und zu letzt, seit dem 1. Februar 2001, bei der Firma Y.___ AG als Montagemitarbeiterin beschäftigt. Am 13. September 2002 meldete sie sich un ter Hinweis auf Diabetes, Schilddrüsenerkrankung sowie Systemischen Lupus erythematodes bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1, Urk. 11/4 und Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi ni sche und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung im Zentrum Z.___

(Expertise vom 27. Novem ber 2003; Urk. 11/20). Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2004 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/30). Dagegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2004 ( Urk. 11/34/3-10) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 3 0. Juni 2005 (Prozess Nr. IV.2004.00321; Urk. 11 /46) wies das Gericht die Sache zur Durchführung von weiteren Abklä rungen an die IV-Stelle zurück. 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothera pie, begutachten (Expertise vom 4. August 2007; Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 15. November

2007 ( Urk. 11/97) sprach sie ihr von Mai bis Juli 2005 eine Vier tels rente und ab August 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung zu. 1.3

Im Rahmen des im September 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens wurde die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 2

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Die 1964 geborene X.___ war nach Tätigkeiten als Fabrikarbei terin und Zimmermädchen in verschiedenen Hotelbetrieben und zu letzt, seit dem 1. Februar 2001, bei der Firma Y.___ AG als Montagemitarbeiterin beschäftigt. Am 13. September 2002 meldete sie sich un ter Hinweis auf Diabetes, Schilddrüsenerkrankung sowie Systemischen Lupus erythematodes bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1, Urk. 11/4 und Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi ni sche und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung im Zentrum Z.___

(Expertise vom 27. Novem ber 2003; Urk. 11/20). Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2004 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/30). Dagegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2004 ( Urk. 11/34/3-10) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 3 0. Juni 2005 (Prozess Nr. IV.2004.00321; Urk. 11 /46) wies das Gericht die Sache zur Durchführung von weiteren Abklä rungen an die IV-Stelle zurück.

E. 1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothera pie, begutachten (Expertise vom 4. August 2007; Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 15. November

2007 ( Urk. 11/97) sprach sie ihr von Mai bis Juli 2005 eine Vier tels rente und ab August 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung zu.

E. 1.3 Im Rahmen des im September 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens wurde die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 2

Dispositiv
  1. Januar   2010; Urk.  11/132). Mit Verfügung vom
  2. April 2010 bestätigte die IV-Stelle die Wei ter ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ( Urk.  11/135). 1.4      Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und liess die Versicherte durch Dr.  med. und Dr.  sc. nat. ETH C.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, rheumatologisch (Expertise vom
  3. Mai   2012; Urk. 11/158 ) sowie durch Prof. Dr.  med. habil. D.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Expertise vom
  4. Januar 2014 ; Urk.  11/164) begutachten. Mit Verfügung vom 2
  5. Oktober 2014 ( Urk.  11/ 192 ) hob sie die Verfügung vom 1
  6. November 2007 ( Urk.  11/ 97 ) und die Mitteilung (richtig: Verfügung) vom
  7. April 2010 ( Urk.  11/ 135 ) wiedererwägungsweise auf. Ebenso hob sie die Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. Im Rahmen des darauffolgenden Beschwerdeverfahrens liess das hiesige Gericht die Versicherte durch Dr. med. E.___ , Rheumatologie FMH EMBA, rheumatologisch begutachten (Expertise vom 2
  8. Juli 2017; Urk. 11/ 220 ) und wies die Beschwerde mit Urteil vom
  9. November   2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00179, Urk.  11/ 228 ) ab . 1.5      Am 2
  10. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Leiden (Diabetes Mellitus Typ I, Fibromyalgie, Schilddrüse, Arthrose beide r Füsse, systemischer Lupus erythematodes ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  11/ 231 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Ab klärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk.  11/250-251 und Urk.  11/255 ; vgl. auch Urk.  11/244-245 ) mit Verfügung vom
  11. Oktober 2019 (Urk. 2) ab.
  12. Dagegen erhob die Versicherte am
  13. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender neuer Ent schei dung über ihren Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rech tsvertretung zu bewilligen. Am
  14. Januar 2020 (Urk.  10 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1
  15. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  16 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom
  18. Oktober 2019 (Urk. 2) damit, dass sich aus den Berichten keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und keine Verände rungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergäben. Bei den neu eingereichten Unterlagen handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung sei nicht ausgewiesen. Das Leistungsgesuch sei deshalb abzuweisen (S. 1-2) . 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleichszeitpunkt habe keine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grund lage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte, nachgewiesen werden können . Seither habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verschlechtert. Die Hauptproblematik bestehe in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt. Diese sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig und bilde keine rechtsgenügliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des IV-relevanten medizinischen Sachverhalts. Ihre Arbeitsfähigkeit hätte mittels eines interdisziplinären Gutachtens vertiefend abgeklärt werden müssen . Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Die Sache sei deshalb für weitere Abklärungen an sie zurückzuweisen (S. 6-8).
  19. Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
  20. November 2017 ( Urk.  11/ 228 ) bestätigte Verfügung vom 2
  21. Oktober 2014 (Urk. 11/ 192 ), mit wel cher die Beschwerdegegnerin nach umfassender Prüfung des Rentenan spruchs die der Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente per End e November 2014 aufgehoben hat. 4 .      Die rentenaufhebende Verfügung vom 2
  22. Oktober 2014 wurde vom hiesigen Ge richt unter anderem gestützt auf folgende Berichte bestätigt : 4 .1      Prof.   Dr.  habil. D.___ stellte in seinem Gutachten vom
  23. Januar   2014 (Urk. 1 1 /164) keine Diagnosen mit, hingegen folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Leichtgradige chronifizierte depressive Episode, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung      Dazu führte er aus, vier der Geschwister der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz leben. Sie habe guten Kontakt zu ihrer Familie, man besuche sich vor wiegend am Wochenende. Sie habe vor knapp 5 Jahren das erste Mal geheiratet, die Ehe verlaufe sehr gut, ihr Ehemann unterstütze sie in der Bewältigung ihrer Krankheit sehr. Ausserhalb der familiären Kontakte sei sie zudem gut kirchlich eingebunden. Als Hobby lese sie gerne Zeitschriften (S. 61 f.).      An zwei oder drei Tagen pro Woche stehe sie überhaupt nicht auf, weil es ihr schlecht gehe. An den anderen Tagen stehe sie zwischen 9.00 und 9.30 Uhr auf, nehme ihre Medikamente und nach der Morgentoilette ein ausgedehntes Bad, um ihre Muskeln zu entspannen. Anschliessend frühstücke sie und abhängig vom Wohlbefinden liege sie danach ab oder erledige Teile der Hausarbeit wie bei spielsweise Abstauben. Die Spitex reinige am Vormittag die Wohnung und mache die Wäsche komplett fertig. Zum Mittag koche sie sich etwas Kleines. Am Nach mittag mache sie dasselbe wie am Morgen. In Abhängigkeit vom Wetter gehe sie zudem spazieren. Nach Rückkehr des Ehemannes von der Arbeit bereite man ge meinsam das Abendessen vor, wobei der Ehemann das Kochen übernehme. Nach dem Nachtessen gehe sie mit ihm im Sommer etwas spazie ren, ansonsten schaue man Fernsehen. Zu Bett begebe sie sich zwischen 22.00 und 22.30 Uhr (S. 67).      Die Beschwerdeführerin stehe in keiner psychiatrisch fachärztlichen Behand lung, gehe jedoch seit zwei Monaten erneut zu einer delegierten Psychothera peutin, bislang habe sie dort zwei Termine wahrgenommen. Es sei unklar, ob sie eine psychiatrische Medikation einnehme (S. 66 und S. 68).      Bei der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin gewisse depressive Symp tome mit einer leichten Verschiebung des Affektes zum depressiven Pol, einer redu zierten Schwingungsfähigkeit und einer Minderung der Fähigkeit, Freude zu empfinden, gezeigt. Weitere somatische Symptome einer Depression hätten vor gelegen, die die Diagnose einer inzwischen chronifizierten , jedoch im Ver lauf gebesserten, nun leichtgradigen depressiven Episode rechtfertigen würden. Wann diese Verbesserung eingetreten sei, könne gutachterlich zeitlich nicht ge nau be stimmt werden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin im Januar 2012 die psy chologisch-psychotherapeutische Behandlung beendet, weshalb dieser Zeit punkt als Besserungstermin angenommen werden könne, wenn man unterstelle, dass die psychopathologische Besserung Grund für die Beendigung der Psy chotherapie gewesen sei. Zumindest sei von der Besserung des affektiven Zu standes ab Be gutachtungstermin auszugehen (S. 75).      Die Ätiologie der affektiv depressiven Störung sei im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu begreifen. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder depressive Symptome in Abhängigkeit von den Schmerzen bis hin zu Suizidideen beschrieben. Es sei deshalb von einer reaktiven Depression zum Schmerzgeschehen auszugehen. Das Vorliegen einer primären Depression sei bei fehlender Heredität unwahrscheinlich. Zudem habe sich die Depression im Zu sammenhang mit der Schmerzerkrankung entwickelt (S. 75 f.).      Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen die Symptomausweitung der Schmerzen, das Fehlen somatisch begründbarer Störun gen, die die Intensität des subjektiven Schmerzempfindens verifizieren würden so wie die Schmerzintensivierung auf psychosoziale und emotionale Faktoren. Auch das Verlangen nach somatischen Behandlungen stütze diese Di agnose. Zwar lasse sich keine Psychodynamik im Zusammenhang mit dem Auftreten der chro nischen Schmerzerkrankung fassen. Dies sei jedoch bei einer somatoformen Störung nicht selten der Fall und spreche nicht gegen diese Di agnose. Das Cha rak teristikum der somatoformen Störungen sei die wiederholte Darbietung kör per licher Symptome in Verbindung mit Forderungen nach medi zinischen Unter su chungen trotz wie derholter negativer Ergebnisse. Bei der so matoformen Schmerzstörung sei die vorherrschende Beschwerde ein andauern der, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine kör perliche Störung nicht voll ständig erklärt werden könne. Die kör perlichen Symp tome würden nicht die Art und das Ausmass der subjektiv wahrgenommenen Symptome und die innerliche Beteiligung des Betroffenen erklären. Auch wenn Beginn und Fortdauer der Symptome eine Beziehung zu unangenehmen Lebens ereignissen, Schwierigkeiten oder Konflikten aufweisen würden, widersetze sich der Erkrankte gewöhnlich den Versuchen, die Möglich keit einer psychischen Ursache zu diskutieren, sogar bei deutlichen depressiven und Angstsymptomen. Bei der Beschwerdeführerin seien diese Faktoren gege ben (S. 76).      Es lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das posi tive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und lang fristig zu mindern. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Zu mutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzuneh men (S.   79).      Die somatoforme Schmerzstörung bestehe unverändert hinfort. Der Schweregrad einer seit 2004 anhaltenden Depression habe sich jedoch kontinuierlich gebes sert. Während im Jahre 2007 eine schwere Depression diagnostiziert worden sei, sei im Jahre 2010 eine mittelgradige Depression festgestellt worden. Nun sei von einer noch leichtgradigen Depression auszugehen, die reaktiv zum Schmerzge schehen bestehe. Eine Verbesserung der affektiven Störung im Ver lauf liege damit vor (S. 80). 4.2      Dr.  E.___ hielt in seinem Gutachten vom 2
  24. Juli 2017 (Urk.  11/ 220 ) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S: 42): - Fibromyalgie-Syndrom - Arthrose im Grosszehengrundgelenk beidseits      Zudem stelle er folgende nicht rheumatologische Diagnosen mit unklaren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - Autoimmunes polyglanduläres endokrines Syndrom mit - Diabetes mellitus Typ 1 (ED 1994) - Morbus Basedow (ED 1982) - Status nach thyreostatischer Therapie 1982-1989 - Status nach Hemithyreoidektomie ca. 1989 - Status nach thyreostatischer Therapie bis 2001 - Ablative Radiojodtherapie mit 336 Mbq (10/2008) - Erhöhte antinukleäre Antikörper (ANA), überwiegend wahrscheinlich im Rah men eines autoimmunen polyglandulären endokrinen Syndroms - Passager Verdacht auf Lupus erythematodes (ED 2001) - Passager Basistherapie mit Plaquenil 2001/02 - Kriterien für die Diagnose eines Lupus erythematodes aktuell nicht erfüllt      Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Mann in einem 4-Zimmerhaus, sie selber könne etwas abstauben, sie habe eine eigene Waschmaschine und einen Tumbler und könne so die Wäsche bewältigen, aber nicht bügeln. Sie könne kleinere Einkäufe selber tätigen und sie koche selber, das mache sie wirklich sehr gerne, sie koche einmal täglich, jeweils abends, nachdem der Mann nach Hause gekommen sei. Sie habe seit Jahren eine Spi tex-Haus halthilfe, die komme alle 14 Tage für zwei Stunden, mache ihr die an stren gen deren Hausarbeiten und bügle die Wäsche, soweit dies nötig sei. Sie könne bei spielsweise nicht selber Vorhänge waschen und aufhängen. Sie mache etwas Fitness selber zu Hause, habe in einem Zimmer ein Laufband und ein Trainings velo, sie trainiere etwa ein bis zwei Mal pro Woche 15 bis 20 Minuten, ausser Haus könne sie nicht Velo fahren und mache sonst keinen Sport. Als Hobby pflege sie gerne die Pflanzen im eigenen Garten und lese gerne. Sie pflege auch regelmässig Kontakte zu ihren Geschwistern und ihren Familien, die in ihrer Nähe wohnen würden (S. 22).      Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten bei der Anamnesenerhebung und dem subjektiv sehr hohen Schmerzniveau von 8 Punkten auf der 10er Skala, ebenso eine Diskrepanz zwischen der Schmerzreaktion bei feinem Druck auf den linken Oberarm und ausbleibender Schmerzreaktion bei der Kompres sion durch die Blutdruckmanschette bei der Blutdruckmessung und auch eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten bei der Anamnesenerh ebung und der Un tersuchung (S.  35).      In zwei psychiatrischen Vorgutachten sei die Diagnose einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung gestellt worden, was die Erfahrung als Rheu matologe bestätige, dass eine enge Verwandtschaft der beiden Krankheitsbilder somato forme Schmerzstörung und Fibromyalgie bestehe, es sei sozusagen der gleiche « Elephant » aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Im B.___ Gut achten sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur deswegen verworfen worden, weil der Rheumatologe einen Lupus erythematodes postu liert und den Schmerz als « somatisch » gedeutet habe (S. 39).      Laut den Akten sei mehrfach ein Lupus erythematodes postuliert worden, 2001/02 sei auch ein Behandlungsversuch mit Plaquenil erfolgt, einer eher mil den Basis therapie, die häufig bei Lupus-Fällen eingesetzt werde. Diese Behand lung habe keine Besserung der beklagten Beschwerden gebracht und sei deshalb wieder ab gesetzt worden. Der Systemische Lupus erythematodes sei eine chro nisch- ent zündliche, systemische Autoimmunerkrankung, die Haut und Gelenke, Nieren, Nervensystem sowie seröse Häute und viszerale Organe befallen könne. Die Krankheitssymptomatik basiere auf einer lokal oder systemisch ablaufenden Vaskulitis (Entzündung der Blutgefässe). In klinischen Studien gelte ein Patient als an Systemischem Lupus erythematodes erkrankt, wenn bei ihm mindestens 4   von 11 - näher dargelegten - Kriterien (simultan oder zeitversetzt) erfüllt seien. Folge man dieser Kriterienliste , so lasse sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines Systemischen Lupus erythematodes derzeit nicht stellen. Es be ständen einzig erhöhte antinukleäre Antikörper und anti- dsDNS Antikörper, aber keine objektivierbare Arthritis, keine hämatologische Beteiligung und keine anderweitige Organbeteiligung. Die Blutsenkungsreaktion sei mit 13 mm/h ge ring und das CRP gar nicht erhöht. Dies spreche gegen eine relevante systemi sche Entzündungsaktivität. Auch ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus könne eine leichte Erhöhung der Blutsenkungsreaktion begründen und das CRP sei ein genauerer Indikator für eine systemische Entzündungsaktivität (S. 39-41).      Der Diabetes mellitus sei nicht optimal eingestellt. Diesbezüglich werde eher von einem medizinisch schwierig einstellbaren Diabetes und nicht von einer schlech ten Compliance der Beschwerdeführerin ausgegangen. Die Autoimmun serologie bestätige die seit Jahren festgestellte und aktenkundige Erhöhung der antinu kleären Antikörper und der anti- dsDNS Antikörper. Damit allein lasse sich aber, wie bereits dargelegt, die Diagnose eines Lupus erythematodes nicht stellen. Erhöhte antinukleäre Antikörper würden auch bei autoimmunen poly glandulären Syndromen beschrieben. Ein autoimmunes polyglanduläres Syn drom liege bei der Beschwerdeführerin vor, bisher bekannt seien bei ihr eine autoimmune Schild drüsenerkrankung und ein Diabetes mellitus Typ 1 (S. 41).      Patienten mit einem Fibromyalgie-Syndrom seien nicht geeignet für körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten in Nässe und Kälte und ausgesprochen stereotyp- re petitive Tätigkeiten. Da die letzte Tätigkeit mehr als 15 Jahre zurück liege und keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne nicht entschieden wer den, inwiefern die zuletzt ausgeführte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht noch zumutbar gewesen sei. Wegen der Grosszehengrundgelenksarthrose seien aus schliesslich stehend-gehende Tätigkeiten ungünstig, der Anteil stehend-ge hender Tätigkeiten sei auf maximal etwa 3/4 des Pensums zu beschränken. Tä tigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden, seien der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar (S. 43). 5 .      Der vorliegenden Neuanmeldung liegen nachstehende Beur teilungen zugrunde: 5.1      Dr.  med. F.___ von der Rheumatologie der Klinik G.___ stellte in seinem Bericht vom
  25. September 2018 ( Urk.  11/230) folgende Diag nose: - gesichert fortgeschrittene Sesamoidal -Arthrosen Grosszehengrundgelenke beid seits      Dazu hielt er fest, das Hauptproblem seitens der Fussbeschwerden erscheine nicht so sehr die Arthrose der Grosszehengrundgelenke metatarsophalangeal zu sein, sondern eher die fortgeschrittenen Sesamoidal -Arthrosen. Im MRT vom 24. Novem ber 2017 sei gerade letztere links ausgeprägt gewesen. Zudem würden sich beidseits ossäre Stressreaktionen in den Sesambeinchen sowie auch in den Metatarsaleköpfchen zeigen. Die heutige Röntgendiagnostik zeige die milde Dezentrierung der Sesambeinchen im Rahmen der dezenten Hallux -Deformität. Bisherige, diverse konservative Therapieversuche seien bisher erfolglos gewesen. Gelenkerhaltende operative Behandlungsmöglichkeiten (beispielsweise Chevron/ Youngs wick-Osteotomie ) könnten versucht werden, um die Sesambeinchen besser zu zentrieren und die Fehlbelastung aus den Metatarsosesamoidal -Ge lenken zu nehmen. Die Erfolgsaussichten würden jedoch relativ unsicher erschei nen. Die sichere Variante sei sicherlich eine Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes. Man habe sich darauf geeinigt, es noch einmal mit einer Röntgenreizbestrahlung zu versuchen, was jedoch zu keinem Effekt geführt habe. 5.2      Dr.  med. H.___ , leitender Arzt Endokrinologie , vom Spital I.___ führte in seinem Bericht vom 1
  26. April 2019 ( Urk.  11/239) aus, er betreue die Be schwerdeführerin seit 2012 im Rahmen seiner endokrinologischen Sprechstunde. Es bestehe eine autoimmune Disposition mit polyendokriner autoimmuner Erkra n kung. In seinem primären Fokus stehe der Diabetes Mellitus Typ 1 , bis anhin glücklicherweise ohn e mikro- und makrovaskuläre Komplikationen. Auf grund der Hypowahrnehmungsstörungen sei die funktio nelle Insulintherapie mit einem Flash-Glukose-Monitoring ergänzt worden. Darunter hätten sich HbA1c-Werte zwischen 7.5 und 8  % erreich en lassen (letztmals 8.2  % am 2
  27. März 2019). Zudem bestehe eine Autoimmunthyreopathie vom Typ Morbus Basedow (ED 1982). Bei langjähriger thyreostatischer Therapie sei im Oktober 2008 die ablative Radiojodtherapie erfolgt. Seither sei die Thyroxinsubstitution notwendig. Die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin liege in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität. Es bestehe eine rheumatologische Betreuung, deren Be funde ihm nicht detailliert bekannt seien. Offensichtlich werde das Vorliegen einer entzündlichen rheumatologischen Erkrankung diskutiert. Momentan be stünden keine möglichen Therapieansätze. Alternativmedizinische Therapiean sätze hätten nicht zu einer Zustands verbesserung geführt. Zudem sei zwischenzeitlich eine gastroenterologische Standortbestimmung erfolgt. Sie habe die hepatische Situation bei erhöhten Leberwerten evaluiert. Die Abklärungswerte seien der Beschwerdeführerin noch nicht bekannt. Die vielschichtigen gesundheitlichen Probleme würden sich unter anderem in den Blutzuckerinstabilitäten zeigen. Es sei aus diabetologischer Sicht nicht überraschend , dass ein reduzierter Allgemein zustand mit einer verschlechterten Glukosekontrolle assoziiert sei. Im Rahmen der diabetologischen Sprechstunde werde jeweils eine notwendige Anpassung des Insu l inregimes diskutiert . 5.3      Dem Bericht der Klinik G.___ vom
  28. Februar 2019 ( Urk.  11/240) ist zu ent nehmen, dass Dr.  med.   J.___ das seit Jahren dominierende fibromyalgische Beschwerdebild am ehesten sekundär bei anamnestisch Status nach Autoim mun thyreoiditis und bei undifferenzierter Kollagenose beurteil t . Von versicherungs technischer Seite her sei ein primär fibromyalgisches Beschwerdebild von einer sekundären Genese anders zu behandeln. In den früheren Gutachten sei immer wieder versucht worden, die hier vorliegende Kollagenose in Abrede zu stellen. Dr.  J.___ bestätige eine hier vorliegende undifferenzierte und serologisch lupoide Kollagenose («Prä-systemischer Lupus erythematodes »). Des Weiteren bestätige Dr.  med. K.___ eine gesichert fortgeschrittene Sesamoid -Arthrose der Grosszehengrundgelenke beidseits. Er empfehle hier eine Arthrodese des Gross zehengrundgelenkes , nachdem andere konservative Therapieversuche inklusive auch Röntgenreizbestrahlung nicht effektiv gewesen seien. Aufgrund der hier vorliegenden Schmerzstörung auf dem Boden einer Kollagenose/Autoimmun thyreoiditis und der Fussproblematik ohne Besserung auf verschiedene Therapie massnahmen sei der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit maximal zu 30  % zumutbar. Anlässlich früherer Begutachtungen sei die Kollagenose immer wieder hinterfragt und eher in Abrede gestellt worden (respektive Klassifi kationskriterien aufgeführt worden, welche jedoch nicht Diagnosekriterien ent sprechen würden) und die Fussproblematik eindeutig zu wenig berücksichtigt. 5.4      Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie L.___ vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom
  29. Juli 2019 ( Urk.  11/ 249/3) fest, die vorgelegten CDs würden ein MRI der HWS vom 2
  30. November 2016 ( M.___ ) und ein MRI des Vorfusses vom 2
  31. November   2017 sowie des Sprunggelenks vom 29. November 2017 ( N.___ ) enthalten. Klinische Angaben zur Indikation der Bildgebung würden fehlen. Ein MRI sei nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen, wie aktuelle wissenschaftliche Untersu chun gen zeigen würden. Zudem entspreche der Zeitpunkt der Bildgebung in etwa dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr.  E.___ (2
  32. Juli 2017), so dass den Bildern kaum wesentliche neue, im Gutachten nicht berücksichtigte Sachverhalte zugrunde liegen dürften. Am 1
  33. April 2019 habe d as I.___ über Probleme der Blut zucker einst ellung berichtet, sekundäre Komplikationen der Diabetes-Erk rankung be stän den dem Bericht zufolge nicht. Dem Bericht der Klinik G.___ sei zu ent nehmen, es bestehe eine Arthrose des Grosszehengrundgelenks und der Sesa moide beid seits. Im Übrigen sei von einer gesicherten Kollagenose auszugehen. Die genann ten Diagnosen seien bereits ausführlich und aus Sicht des RAD hin reichend im Gerichtsgutachten von Dr.  E.___ abgehandelt und im Gerichtsu rteil vom
  34. November 2017 gewürdigt worden. Bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Klinik G.___ handle es sich somit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es ergäben sich damit keine neuen Aspekte gegenüber den im genannten Urteil festgehaltenen Sachverhalten.
  35. 6.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom
  36. Oktober 2019 auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin L.___ vom 2. Juli 2019 (E. 5.4 hievor ). 6.2      Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).      Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichte n Beweismittel stammen regel mäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.3 6.3.1      Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf , dass sich in Bezug auf die im Vergleichszeitpunkt aus psychischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit etwas geän dert haben könnte. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für de n vorbestehenden Morbus Basedow und d en Diabetes mellitus Typ 1. 6.3.2      Die behandelnden Ärzte nennen a ls Hauptproblematik eine Kollagenose sowie die Fussbeschwerden (vgl. E. 5.1-5.3 hievor ). Dazu ist festzuhalten, dass Dr.  E.___ im Gerichtsgutachten vom 2
  37. Juli 2017 (E. 4.2 hievor ) die Diagnose eines Fibro myalgie-Syndroms stellte und das Vorliegen einer lupoiden Kollagenose aus führlich begründet verneinte. Soweit die behandelnden Ärzte der Klinik G.___ dennoch von einer Kollagenose ausgehen, kann daraus nicht auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes geschlossen werden . Vielmehr handelt es sich dabei um einen für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Expertenstreit, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose an , son dern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits fähig keit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) . Dass sich die diesbezügliche Situation ver schlechtert hat, wird von den Behandlern der Klinik G.___ jedoch nicht geltend gemacht (vgl. E. 5.3 hievor ) . Auch aus der Aussage des behandelnden Dr.  H.___ , die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin liege in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität (E. 5.2 hievor ) , kann nicht auf eine Verschlechterung der Beschwerden seit dem Vergleichszeitpunkt geschlossen werden . Denn Dr.  H.___ spezifizierte nicht näher, seit wann die Intensität zunimmt, insbe sondere nicht, ob dies auch noch nach dem Vergleichszeitpunkt der Fall war. Die Beschwerdeführerin leidet seit über 22 Jahren an Schmerzen und war im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung aufgrund ihrer Beschwerden seit 18 Jahren nicht mehr erwerbstätig (Urk.  11/220/21) , weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerden erst seit Oktober 2014 zunehmen. Zudem gab sie bereits gegenüber Dr.  C.___ ausgedehnte Schmerzen an ( Urk.  11/158/68) und be richtete Dr.  E.___ von einem Schmerzniveau von bis zu 10 auf einer Stufe von 1 bis 10 ( Urk.  11/220/22). Dennoch erachtete Dr.  E.___ sie als in einer ange passten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig (E. 4.2 hievor ). Eine Zunahme der Schmerz in tensität seit dem Vergleichszeitpunkt , welche sich auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken könnte, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht erstellt . 6.3.3      Bezüglich der Fussbeschwerden diagnostizierte Dr.  E.___ in seinem Gutachten vom 2
  38. Juli 2017 eine mässiggradige Arthrose im Grosszehengrundgelenk beid seits , welcher Befund bei der Überprüfung der Verfügung vom 2
  39. Oktober 2014 berücksichtigt wurde . Infolge der Grosszehengrundgelenksarthrose erachtete Dr.  E.___ ausschliesslich stehend-gehende Tätigkeiten als ungünstig, in einer auf maximal etwa 3/4 des Pensums beschränkten stehend-gehenden Arbeit bestand seiner Ansicht nach jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.2 hievor ). Dass sich seither daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. So hielt Dr.  F.___ in seinem Bericht fortgeschrittene Sesamoidal -Arthrosen der Grosszehengrund gelenke beidseits fest , welche im November 2017 insbesondere links ausgeprägt gewesen sei en (E. 5.1 hievor ). Nur wenige Monate zuvor wurde die Beschwerde führerin von Dr.  E.___ untersucht und die Grosszehengrundgelenksarthrose wurde von ihm bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Den Berichten der Klinik G.___ lässt sich nicht entnehmen, dass sich seither eine massgebliche Verschlechterung der Grosszehengrundgelenksarthrose ergeben hätte. Soweit die Behandler der Ansicht sind, aufgrund der Schmerzstörung auf dem Boden einer Kollagenose/Autoimmunthyreoiditis und der Fussproblematik sei der Beschwer de führerin auch eine angepasste Tätigkeit maximal zu 30  % zumutbar, handelt es sich somit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts und d ie entsprechenden Einschätzungen sind im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen (vgl. E. 1.3 hievor ). 6.3.4      RAD-Ärztin L.___ hielt nach dem Gesagten in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (E. 5.4 hievor ) zu R echt fest, dass die in den Berichten der Klinik G.___ genannten Diagnosen bereits ausführlich und hinreichend im Gerichts gutachten von Dr.  E.___ abgehandelt und im Urteil des hiesigen Gerichts vom
  40. November 2017 gewürdigt wurden und dass sich entsprechend keine neuen Aspekte gegenüber den im Urteil festgehaltenen Sachverhalten ergeben haben . Es bestehen keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher Zweifel an ihrer Stellungnahme bestehen sollten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk.  1 S. 8) verletzte die Beschwerdegegnerin mit der Berücksichtigung dieser Stellungnahme den Untersuchungsgrundsatz somit nicht. Ebenso wenig ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände zu beanstanden, dass sie darauf verzichtete, weitere Be richte einzuholen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, alleine aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte ihr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätt en, sei auf eine Verschlechterung ihres Zustandes zu schliessen ( Urk.  1 S. 6) , kann ihr nicht gefolgt werden, handelt es sich doch dabei - wie bereits dargelegt - lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts . Auch ist es entgegen ihrer Ansicht nicht erforderlich ( Urk.  1 S. 7) , sie begutachten zu lassen, wenn wie vorliegend auf eine beweiskräftige Stellungnahme des RAD und weiterhin – mangels Ver än derung – auf die dem Urteil vom
  41. November 2017 zugrundgelegten Gut achten abgestellt werden kann . Nachdem sich wie oben ausgeführt keine Hin weise darauf ergeben, dass sich bezüglich der psychischen Beschwerden bezie hungsweise in de n Fachdisziplinen Endokrinologie und Diabetologie seit dem Vergleichszeit punkt eine Änderung ergeben hätte, ist auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Ärztin L.___ über keine entsprechenden Facharzttitel verfügt. Welche zusätz lichen Erkenntnisse die RAD-Ärztin aus einer persönlichen Unter suchung der Beschwer de führerin hätte gewinnen können, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht dar gelegt . Es ist deshalb entgegen ihrer Ansicht ( Urk.  1 S. 7 -8 ) nicht zu beanstanden, dass sich die RAD-Ärztin für die Erstellung einer schriftli chen Stellun gnahme entschied.      Eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Vergleichszeitpunkt ist zusam menfassend nicht erstellt. Entsprechend ist entgegen de r Vorbringen der Beschwer deführerin ( Urk.  1 S. 8) auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Ärztin L.___ sich nicht explizit zu ihre r Arbeitsfähigkeit äusserte, ändert sich doch diese bei unverändertem Zustand ebenfalls nicht . Die Einwendungen der Be schwerde füh rerin vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft der Stellungnahme des RAD zu ändern und es ist auf diese abzustellen. Von weiteren med izinischen Abklärungen - wie von der Beschwerdeführer in beantragt - sind keine zusätz li chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird. 6.4      Es ist demnach weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Be schwerden angepassten Tätigkeit auszugehen, womit unverändert kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist damit ab zuweisen. 7 . 7 .1      Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr.  800.-- festzule gen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 7 .2      Die Beschwerdeführer in ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürf tig ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115  Ia 193 E.   3a, 108 Ia 9 E. 3).      Bei zusammenlebenden Ehegatten wird für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten daher regelmässig das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie (inkl. Kinder) gegenübergestellt sowie das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Für diese Gesamtrechnung ist der Güterstand der Ehegatten ohne Relevanz (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung,
  42. Auflage, Basel 2017, Art.  117 Rz 13). 7 .3 7 .3.1      Aus dem vo n der Beschwerdeführer in am 1
  43. Januar   2020 unterzeichneten « Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit » (Urk. 1 3 ) und den ein ge reichten Unterlagen (Urk. 1 4 /1- 26 ) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirt schaft lichen Verhältnisse : 7 .3.2      Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über ein monatliches Netto e inkom men von durchschnittlich Fr.  6’01 7 .-- ( 11 x Fr.  5 ’ 867.--, 1 x Fr. 7'677.--; Urk. 1 4/1 ). 7 .3.3      Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag von Ehegatten, Fr.  1 ’ 0 13 .-- für die Wohnkosten ( Fr.  32.-- Kaminfeger, Fr.  88.-- Wasser/ Ab was ser/ Abfall, Fr.  31.-- Boiler, Fr.  28.-- Gebäudeversicherung, Fr.
  44. -- Hypo the karzinsen, Urk.  14/4, Urk.  14/6, Urk.  14/7, Urk.  14/8 und Urk.   14/19), Fr.  199.-- für die Heizkosten ( Urk.  14/3), Fr.  614.-- für die Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung ( Fr.  443.-- Beschwerdeführerin [wobei aus pro zessöko nomischen Gründen ausnahmsweise darauf verzichtet wird, weitere Abklärungen zu treffen, ob im geltend gemachten Betrag nur die Krankenkassenprämien der ob ligatorischen Grundpflegeversicherung oder auch nicht zu berücksichtigende Beiträge an die überobligatorische Krankenversicherung (VVG) enthalten sind], Fr.  171.-- Ehemann , Urk.  14/10-11 ) , Fr.  400.-- für Unterhaltsbeiträge an die ehe malige Ehefrau des Ehemannes ( Urk.  14/12) und Fr.  308.-- für die Steuern ( Urk.  14/ 20-21). Nicht berücksichtigt werden die unbelegten ungedeckten Ge sun d heitskosten von je Fr.  166.35 für die Beschwerdeführerin und ihren Ehe mann , die unbelegten Wei terbildungskosten des Ehemannes von Fr.  42.--, die vom Arbeitgeber des Ehemannes übernommenen - beim Einkommen nicht berücksichtigten - und ohnehin unbelegten Mehrausla gen bei der auswärtigen Verpflegung von Fr.  267.-- und die Schuldzinsen für das Fahrzeug ( Fr.  369.-- , Urk.  14/15 und Urk.  13 S.  6 ), nachdem diesem aufgrund des Arbeitsweges des Ehemannes von rund
  45. 2 Kilometern kein Kompetenzcharakter zukommt. Die Stromkosten von Fr.  74.-- ( Urk.  14/9) sind im Grund betrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Offenbl eiben kann, ob die Kosten für Nicht-Pflichtleistungen der Spitex von Fr.  163.-- ( Urk.  14/16) sowie die offenbar mit der Scheidung des Ehemannes in Zusammenhang stehenden Schulden bei dessen Tochter und Enkel von Fr.  370.-- ( Urk.  14/14 und Urk.  4/7) zu berücksichtigen sind, nachdem diese an der fehlenden Bedürftigkeit nichts ändern.      Daraus ergibt sich ein Exis tenzminimum (inkl. Steuern) von Fr.  4 ‘ 234 .-- (vgl. zum Ganzen auch das K reisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richt linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ). 7 .3.4      Es stehen somit Einkünfte von Fr.  6 ‘ 01 7 .-- Ausgaben von Fr.  4‘ 234 .-- gegen über. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für Ehepaare von Fr. 600. -- berück sichtigt , verbleibt weiterhin ein Einnahmenüberschuss von Fr.  1’18 3 .-- pro Mo nat beziehungsweise von Fr.  14’1 96 .-- pro Jahr . Die Beschwerdeführer in ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzah lungen - innert nützlicher Frist selbst zu begleichen. Die finanzielle Be dürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorlie gen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst:      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann:
  46. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  47. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00800

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 0. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann Teichmann International (Schweiz) AG Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen dieser substituiert durch Rechtsanwältin Noemi Attanasio Teichmann International (Schweiz) AG Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1964 geborene X.___ war nach Tätigkeiten als Fabrikarbei terin und Zimmermädchen in verschiedenen Hotelbetrieben und zu letzt, seit dem 1. Februar 2001, bei der Firma Y.___ AG als Montagemitarbeiterin beschäftigt. Am 13. September 2002 meldete sie sich un ter Hinweis auf Diabetes, Schilddrüsenerkrankung sowie Systemischen Lupus erythematodes bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1, Urk. 11/4 und Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi ni sche und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung im Zentrum Z.___

(Expertise vom 27. Novem ber 2003; Urk. 11/20). Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2004 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/30). Dagegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2004 ( Urk. 11/34/3-10) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom 3 0. Juni 2005 (Prozess Nr. IV.2004.00321; Urk. 11 /46) wies das Gericht die Sache zur Durchführung von weiteren Abklä rungen an die IV-Stelle zurück. 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothera pie, begutachten (Expertise vom 4. August 2007; Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 15. November

2007 ( Urk. 11/97) sprach sie ihr von Mai bis Juli 2005 eine Vier tels rente und ab August 2005 eine ganze Rente der Invali denversicherung zu. 1.3

Im Rahmen des im September 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens wurde die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 2 1. Januar

2010; Urk. 11/132). Mit Verfügung vom 9. April 2010 bestätigte die IV-Stelle die Wei ter ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 11/135). 1.4

Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und liess die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, rheumatologisch (Expertise vom 5. Mai

2012; Urk. 11/158 ) sowie durch Prof. Dr. med. habil. D.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch (Expertise vom 2. Januar 2014 ; Urk. 11/164) begutachten. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk. 11/ 192 ) hob sie die Verfügung vom 1 5. November 2007 ( Urk. 11/ 97 ) und die Mitteilung (richtig: Verfügung) vom 9. April 2010 ( Urk. 11/ 135 ) wiedererwägungsweise auf. Ebenso hob sie die Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. Im Rahmen des darauffolgenden Beschwerdeverfahrens liess das hiesige Gericht die Versicherte durch Dr. med. E.___ , Rheumatologie FMH EMBA, rheumatologisch begutachten (Expertise vom 2 1. Juli 2017; Urk. 11/ 220 ) und wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. November

2017 (Prozess-Nr. IV.2015.00179, Urk. 11/ 228 ) ab . 1.5

Am 2 2. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Leiden (Diabetes Mellitus Typ I, Fibromyalgie, Schilddrüse, Arthrose beide r Füsse, systemischer Lupus erythematodes )

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/ 231 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Ab klärungen und wies das Leistungsbegehren

nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 11/250-251 und Urk. 11/255 ; vgl. auch Urk. 11/244-245 )

mit Verfügung vom

7. Oktober 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

8. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessender neuer Ent schei dung über ihren Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rech tsvertretung zu bewilligen. Am 8. Januar 2020 (Urk. 10 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 4. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 2) damit, dass

sich aus den Berichten keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und keine Verände rungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergäben. Bei den neu eingereichten Unterlagen handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung sei nicht ausgewiesen. Das Leistungsgesuch sei deshalb abzuweisen (S. 1-2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

im Vergleichszeitpunkt habe keine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grund lage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte, nachgewiesen werden können . Seither habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verschlechtert. Die Hauptproblematik bestehe in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt. Diese sei

- aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig und bilde keine rechtsgenügliche Grundlage für eine abschliessende Beurteilung des IV-relevanten medizinischen Sachverhalts. Ihre Arbeitsfähigkeit hätte mittels eines interdisziplinären Gutachtens vertiefend abgeklärt werden müssen . Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Die Sache sei deshalb für weitere Abklärungen an sie zurückzuweisen (S. 6-8). 3.

Vergleichs zeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesund heitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2017 ( Urk. 11/ 228 ) bestätigte Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 11/ 192 ), mit wel cher die Beschwerdegegnerin nach umfassender Prüfung des Rentenan spruchs die der Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente per End e November 2014 aufgehoben hat. 4 .

Die rentenaufhebende Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 wurde vom hiesigen Ge richt unter anderem gestützt auf folgende Berichte bestätigt : 4 .1

Prof.

Dr. habil. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. Januar

2014 (Urk. 1 1 /164) keine Diagnosen mit, hingegen folgende Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Leichtgradige chronifizierte depressive Episode, reaktiv zur somatoformen Schmerzstörung

Dazu führte er aus, vier der Geschwister der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz leben. Sie habe guten Kontakt zu ihrer Familie, man besuche sich vor wiegend am Wochenende. Sie habe vor knapp 5 Jahren das erste Mal geheiratet, die Ehe verlaufe sehr gut, ihr Ehemann unterstütze sie in der Bewältigung ihrer Krankheit sehr. Ausserhalb der familiären Kontakte sei sie zudem gut kirchlich eingebunden. Als Hobby lese sie gerne Zeitschriften (S. 61 f.).

An zwei oder drei Tagen pro Woche stehe sie überhaupt nicht auf, weil es ihr schlecht gehe. An den anderen Tagen stehe sie zwischen 9.00 und 9.30 Uhr auf, nehme ihre Medikamente und nach der Morgentoilette ein ausgedehntes Bad, um ihre Muskeln zu entspannen. Anschliessend frühstücke sie und abhängig vom Wohlbefinden liege sie danach ab oder erledige Teile der Hausarbeit wie bei spielsweise Abstauben. Die Spitex reinige am Vormittag die Wohnung und mache die Wäsche komplett fertig. Zum Mittag koche sie sich etwas Kleines. Am Nach mittag mache sie dasselbe wie am Morgen. In Abhängigkeit vom Wetter gehe sie zudem spazieren. Nach Rückkehr des Ehemannes von der Arbeit bereite man ge meinsam das Abendessen vor, wobei der Ehemann das Kochen übernehme. Nach dem Nachtessen gehe sie mit ihm im Sommer etwas spazie ren, ansonsten schaue man Fernsehen. Zu Bett begebe sie sich zwischen 22.00 und 22.30 Uhr (S. 67).

Die Beschwerdeführerin stehe in keiner psychiatrisch fachärztlichen Behand lung, gehe jedoch seit zwei Monaten erneut zu einer delegierten Psychothera peutin, bislang habe sie dort zwei Termine wahrgenommen. Es sei unklar, ob sie eine psychiatrische Medikation einnehme (S. 66 und S. 68).

Bei der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin gewisse depressive Symp tome mit einer leichten Verschiebung des Affektes zum depressiven Pol, einer redu zierten Schwingungsfähigkeit und einer Minderung der Fähigkeit, Freude zu empfinden, gezeigt. Weitere somatische Symptome einer Depression hätten vor gelegen, die die Diagnose einer inzwischen chronifizierten , jedoch im Ver lauf gebesserten, nun leichtgradigen depressiven Episode rechtfertigen würden. Wann diese Verbesserung eingetreten sei, könne gutachterlich zeitlich nicht ge nau be stimmt werden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin im Januar 2012 die psy chologisch-psychotherapeutische Behandlung beendet, weshalb dieser Zeit punkt als Besserungstermin angenommen werden könne, wenn man unterstelle, dass die psychopathologische Besserung Grund für die Beendigung der Psy chotherapie gewesen sei. Zumindest sei von der Besserung des affektiven Zu standes ab Be gutachtungstermin auszugehen (S. 75).

Die Ätiologie der affektiv depressiven Störung sei im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom zu begreifen. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder depressive Symptome in Abhängigkeit von den Schmerzen bis hin zu Suizidideen beschrieben. Es sei deshalb von einer reaktiven Depression zum Schmerzgeschehen auszugehen. Das Vorliegen einer primären Depression sei bei fehlender Heredität unwahrscheinlich. Zudem habe sich die Depression im Zu sammenhang mit der Schmerzerkrankung entwickelt (S. 75 f.).

Für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen die Symptomausweitung der Schmerzen, das Fehlen somatisch begründbarer Störun gen, die die Intensität des subjektiven Schmerzempfindens verifizieren würden so wie die Schmerzintensivierung auf psychosoziale und emotionale Faktoren. Auch das Verlangen nach somatischen Behandlungen stütze diese Di agnose. Zwar lasse sich keine Psychodynamik im Zusammenhang mit dem Auftreten der chro nischen Schmerzerkrankung fassen. Dies sei jedoch bei einer somatoformen Störung nicht selten der Fall und spreche nicht gegen diese Di agnose. Das Cha rak teristikum der somatoformen Störungen sei die wiederholte Darbietung kör per licher Symptome in Verbindung mit Forderungen nach medi zinischen Unter su chungen trotz wie derholter negativer Ergebnisse. Bei der so matoformen Schmerzstörung sei die vorherrschende Beschwerde ein andauern der, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine kör perliche Störung nicht voll ständig erklärt werden könne. Die kör perlichen Symp tome würden nicht die Art und das Ausmass der subjektiv wahrgenommenen Symptome und die innerliche Beteiligung des Betroffenen erklären. Auch wenn Beginn und Fortdauer der Symptome eine Beziehung zu unangenehmen Lebens ereignissen, Schwierigkeiten oder Konflikten aufweisen würden, widersetze sich der Erkrankte gewöhnlich den Versuchen, die Möglich keit einer psychischen Ursache zu diskutieren, sogar bei deutlichen depressiven und Angstsymptomen. Bei der Beschwerdeführerin seien diese Faktoren gege ben (S. 76).

Es lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor, die geeignet seien, das posi tive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und lang fristig zu mindern. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Zu mutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzuneh men (S.

79).

Die somatoforme Schmerzstörung bestehe unverändert hinfort. Der Schweregrad einer seit 2004 anhaltenden Depression habe sich jedoch kontinuierlich gebes sert. Während im Jahre 2007 eine schwere Depression diagnostiziert worden sei, sei im Jahre 2010 eine mittelgradige Depression festgestellt worden. Nun sei von einer noch leichtgradigen Depression auszugehen, die reaktiv zum Schmerzge schehen bestehe. Eine Verbesserung der affektiven Störung im Ver lauf liege damit vor (S. 80). 4.2

Dr. E.___ hielt in seinem Gutachten vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 11/ 220 ) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S: 42): - Fibromyalgie-Syndrom - Arthrose im Grosszehengrundgelenk beidseits

Zudem stelle er folgende nicht rheumatologische Diagnosen mit unklaren Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42): - Autoimmunes polyglanduläres endokrines Syndrom mit - Diabetes mellitus Typ 1 (ED 1994) - Morbus Basedow (ED 1982) - Status nach thyreostatischer Therapie 1982-1989 - Status nach Hemithyreoidektomie ca. 1989 - Status nach thyreostatischer Therapie bis 2001 - Ablative Radiojodtherapie mit 336 Mbq (10/2008) - Erhöhte antinukleäre Antikörper (ANA), überwiegend wahrscheinlich im Rah men eines autoimmunen polyglandulären endokrinen Syndroms - Passager Verdacht auf Lupus erythematodes (ED 2001) - Passager Basistherapie mit Plaquenil 2001/02 - Kriterien für die Diagnose eines Lupus erythematodes aktuell nicht erfüllt

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem Mann in einem 4-Zimmerhaus, sie selber könne etwas abstauben, sie habe eine eigene Waschmaschine und einen Tumbler und könne so die Wäsche bewältigen, aber nicht bügeln. Sie könne kleinere Einkäufe selber tätigen und sie koche selber, das mache sie wirklich sehr gerne, sie koche einmal täglich, jeweils abends, nachdem der Mann nach Hause gekommen sei. Sie habe seit Jahren eine Spi tex-Haus halthilfe, die komme alle 14 Tage für zwei Stunden, mache ihr die an stren gen deren Hausarbeiten und bügle die Wäsche, soweit dies nötig sei. Sie könne bei spielsweise nicht selber Vorhänge waschen und aufhängen. Sie mache etwas Fitness selber zu Hause, habe in einem Zimmer ein Laufband und ein Trainings velo, sie trainiere etwa ein bis zwei Mal pro Woche 15 bis 20 Minuten, ausser Haus könne sie nicht Velo fahren und mache sonst keinen Sport. Als Hobby pflege sie gerne die Pflanzen im eigenen Garten und lese gerne. Sie pflege auch regelmässig Kontakte zu ihren Geschwistern und ihren Familien, die in ihrer Nähe wohnen würden (S. 22).

Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten bei der Anamnesenerhebung und dem subjektiv sehr hohen Schmerzniveau von 8 Punkten auf der 10er Skala, ebenso eine Diskrepanz zwischen der Schmerzreaktion bei feinem Druck auf den linken Oberarm und ausbleibender Schmerzreaktion bei der Kompres sion durch die Blutdruckmanschette bei der Blutdruckmessung und auch eine Diskrepanz zwischen dem Verhalten bei der Anamnesenerh ebung und der Un tersuchung (S. 35).

In zwei psychiatrischen Vorgutachten sei die Diagnose einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung gestellt worden, was die Erfahrung als Rheu matologe bestätige, dass eine enge Verwandtschaft der beiden Krankheitsbilder somato forme Schmerzstörung und Fibromyalgie bestehe, es sei sozusagen der gleiche « Elephant » aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Im B.___ Gut achten sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur deswegen verworfen worden, weil der Rheumatologe einen Lupus erythematodes postu liert und den Schmerz als « somatisch » gedeutet habe (S. 39).

Laut den Akten sei mehrfach ein Lupus erythematodes postuliert worden, 2001/02 sei auch ein Behandlungsversuch mit Plaquenil erfolgt, einer eher mil den Basis therapie, die häufig bei Lupus-Fällen eingesetzt werde. Diese Behand lung habe keine Besserung der beklagten Beschwerden gebracht und sei deshalb wieder ab gesetzt worden. Der Systemische Lupus erythematodes sei eine chro nisch- ent zündliche, systemische Autoimmunerkrankung, die Haut und Gelenke, Nieren, Nervensystem sowie seröse Häute und viszerale Organe befallen könne. Die Krankheitssymptomatik basiere auf einer lokal oder systemisch ablaufenden Vaskulitis (Entzündung der Blutgefässe). In klinischen Studien gelte ein Patient als an Systemischem Lupus erythematodes erkrankt, wenn bei ihm mindestens 4

von 11 - näher dargelegten - Kriterien (simultan oder zeitversetzt) erfüllt seien. Folge man dieser Kriterienliste , so lasse sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines Systemischen Lupus erythematodes derzeit nicht stellen. Es be ständen einzig erhöhte antinukleäre Antikörper und anti- dsDNS Antikörper, aber keine objektivierbare Arthritis, keine hämatologische Beteiligung und keine anderweitige Organbeteiligung. Die Blutsenkungsreaktion sei mit 13 mm/h ge ring und das CRP gar nicht erhöht. Dies spreche gegen eine relevante systemi sche Entzündungsaktivität. Auch ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus könne eine leichte Erhöhung der Blutsenkungsreaktion begründen und das CRP sei ein genauerer Indikator für eine systemische Entzündungsaktivität (S. 39-41).

Der Diabetes mellitus sei nicht optimal eingestellt. Diesbezüglich werde eher von einem medizinisch schwierig einstellbaren Diabetes und nicht von einer schlech ten Compliance der Beschwerdeführerin ausgegangen. Die Autoimmun serologie bestätige die seit Jahren festgestellte und aktenkundige Erhöhung der antinu kleären Antikörper und der anti- dsDNS Antikörper. Damit allein lasse sich aber, wie bereits dargelegt, die Diagnose eines Lupus erythematodes nicht stellen. Erhöhte antinukleäre Antikörper würden auch bei autoimmunen poly glandulären Syndromen beschrieben. Ein autoimmunes polyglanduläres Syn drom liege bei der Beschwerdeführerin vor, bisher bekannt seien bei ihr eine autoimmune Schild drüsenerkrankung und ein Diabetes mellitus Typ 1 (S. 41).

Patienten mit einem Fibromyalgie-Syndrom seien nicht geeignet für körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten in Nässe und Kälte und ausgesprochen stereotyp- re petitive Tätigkeiten. Da die letzte Tätigkeit mehr als 15 Jahre zurück liege und keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne nicht entschieden wer den, inwiefern die zuletzt ausgeführte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht noch zumutbar gewesen sei. Wegen der Grosszehengrundgelenksarthrose seien aus schliesslich stehend-gehende Tätigkeiten ungünstig, der Anteil stehend-ge hender Tätigkeiten sei auf maximal etwa 3/4 des Pensums zu beschränken. Tä tigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden, seien der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar (S. 43). 5 .

Der vorliegenden Neuanmeldung liegen nachstehende Beur teilungen zugrunde: 5.1

Dr. med. F.___ von der Rheumatologie der Klinik G.___ stellte in seinem Bericht vom 9. September 2018 ( Urk. 11/230) folgende Diag nose: - gesichert fortgeschrittene Sesamoidal -Arthrosen Grosszehengrundgelenke beid seits

Dazu hielt er fest, das Hauptproblem seitens der Fussbeschwerden erscheine nicht so sehr die Arthrose der Grosszehengrundgelenke metatarsophalangeal zu sein, sondern eher die fortgeschrittenen Sesamoidal -Arthrosen. Im MRT vom 24. Novem ber 2017 sei gerade letztere links ausgeprägt gewesen. Zudem würden sich beidseits ossäre Stressreaktionen in den Sesambeinchen sowie auch in den Metatarsaleköpfchen zeigen. Die heutige Röntgendiagnostik zeige die milde Dezentrierung der Sesambeinchen im Rahmen der dezenten Hallux -Deformität. Bisherige, diverse konservative Therapieversuche seien bisher erfolglos gewesen. Gelenkerhaltende operative Behandlungsmöglichkeiten (beispielsweise Chevron/

Youngs wick-Osteotomie ) könnten versucht werden, um die Sesambeinchen besser zu zentrieren und die Fehlbelastung aus den Metatarsosesamoidal -Ge lenken zu nehmen. Die Erfolgsaussichten würden jedoch relativ unsicher erschei nen. Die sichere Variante sei sicherlich eine Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes. Man habe sich darauf geeinigt, es noch einmal mit einer Röntgenreizbestrahlung zu versuchen, was jedoch zu keinem Effekt geführt habe. 5.2

Dr. med. H.___ , leitender Arzt Endokrinologie , vom Spital I.___

führte in seinem Bericht vom 1 8. April 2019 ( Urk. 11/239) aus, er betreue die Be schwerdeführerin seit 2012 im Rahmen seiner endokrinologischen Sprechstunde. Es bestehe eine autoimmune Disposition mit polyendokriner autoimmuner Erkra n kung. In seinem primären Fokus stehe der Diabetes Mellitus Typ 1 , bis anhin glücklicherweise ohn e mikro- und makrovaskuläre Komplikationen. Auf grund der Hypowahrnehmungsstörungen sei die funktio nelle Insulintherapie mit einem Flash-Glukose-Monitoring ergänzt worden. Darunter hätten sich HbA1c-Werte zwischen 7.5 und 8 % erreich en lassen (letztmals 8.2 % am 2 1. März 2019). Zudem bestehe eine Autoimmunthyreopathie vom Typ Morbus Basedow (ED 1982). Bei langjähriger thyreostatischer Therapie sei im Oktober 2008 die ablative Radiojodtherapie erfolgt. Seither sei die Thyroxinsubstitution notwendig. Die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin liege in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität. Es bestehe eine rheumatologische Betreuung, deren Be funde ihm nicht detailliert bekannt seien. Offensichtlich werde das Vorliegen einer entzündlichen rheumatologischen Erkrankung diskutiert. Momentan be stünden keine möglichen Therapieansätze. Alternativmedizinische Therapiean sätze hätten nicht zu einer Zustands verbesserung geführt. Zudem sei zwischenzeitlich eine gastroenterologische Standortbestimmung erfolgt. Sie habe die hepatische Situation bei erhöhten Leberwerten evaluiert. Die Abklärungswerte seien der Beschwerdeführerin noch nicht bekannt. Die vielschichtigen gesundheitlichen Probleme würden sich unter anderem in den Blutzuckerinstabilitäten zeigen. Es sei aus diabetologischer Sicht nicht überraschend , dass ein reduzierter Allgemein zustand mit einer verschlechterten Glukosekontrolle assoziiert sei. Im Rahmen der diabetologischen Sprechstunde werde jeweils eine notwendige Anpassung des Insu l inregimes diskutiert . 5.3

Dem Bericht der Klinik G.___ vom 2. Februar 2019 ( Urk. 11/240) ist zu ent nehmen, dass Dr. med.

J.___ das seit Jahren dominierende fibromyalgische Beschwerdebild am ehesten sekundär bei anamnestisch Status nach Autoim mun thyreoiditis und bei undifferenzierter Kollagenose beurteil t . Von versicherungs technischer Seite her sei ein primär fibromyalgisches Beschwerdebild von einer sekundären Genese anders zu behandeln. In den früheren Gutachten sei immer wieder versucht worden, die hier vorliegende Kollagenose in Abrede zu stellen. Dr. J.___ bestätige eine hier vorliegende undifferenzierte und serologisch lupoide Kollagenose («Prä-systemischer Lupus erythematodes »). Des Weiteren bestätige Dr. med. K.___ eine gesichert fortgeschrittene Sesamoid -Arthrose der Grosszehengrundgelenke beidseits. Er empfehle hier eine Arthrodese des Gross zehengrundgelenkes , nachdem andere konservative Therapieversuche inklusive auch Röntgenreizbestrahlung nicht effektiv gewesen seien. Aufgrund der hier vorliegenden Schmerzstörung auf dem Boden einer Kollagenose/Autoimmun thyreoiditis und der Fussproblematik ohne Besserung auf verschiedene Therapie massnahmen sei der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit maximal zu 30 % zumutbar. Anlässlich früherer Begutachtungen sei die Kollagenose immer wieder hinterfragt

und eher in Abrede gestellt worden (respektive Klassifi kationskriterien aufgeführt worden, welche jedoch nicht Diagnosekriterien ent sprechen würden) und die Fussproblematik eindeutig zu wenig berücksichtigt. 5.4

Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie L.___ vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 ( Urk. 11/ 249/3) fest, die vorgelegten CDs würden ein MRI der HWS vom 2 5. November 2016 ( M.___ ) und ein MRI des Vorfusses vom 2 4. November

2017 sowie des Sprunggelenks vom 29. November 2017 ( N.___ ) enthalten. Klinische Angaben zur Indikation der Bildgebung würden fehlen. Ein MRI sei nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen, wie aktuelle wissenschaftliche Untersu chun gen zeigen würden. Zudem entspreche der Zeitpunkt der Bildgebung in etwa dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. E.___ (2 1. Juli 2017), so dass den Bildern kaum wesentliche neue, im Gutachten nicht berücksichtigte Sachverhalte zugrunde liegen dürften. Am 1 8. April 2019 habe d as I.___ über Probleme der Blut zucker einst ellung berichtet, sekundäre Komplikationen der Diabetes-Erk rankung be stän den dem Bericht zufolge nicht. Dem Bericht der Klinik G.___ sei zu ent nehmen, es bestehe eine Arthrose des Grosszehengrundgelenks und der Sesa moide beid seits. Im Übrigen sei von einer gesicherten Kollagenose auszugehen. Die genann ten Diagnosen seien bereits ausführlich und aus Sicht des RAD hin reichend im Gerichtsgutachten von Dr. E.___ abgehandelt und im Gerichtsu rteil vom 8. November 2017 gewürdigt worden. Bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Klinik G.___ handle es sich somit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es ergäben sich damit keine neuen Aspekte gegenüber den im genannten Urteil festgehaltenen Sachverhalten. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Oktober 2019 auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin L.___ vom 2. Juli 2019 (E. 5.4 hievor ). 6.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

– gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichte n Beweismittel stammen regel mäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.3 6.3.1

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf , dass sich in Bezug auf die im Vergleichszeitpunkt aus psychischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit etwas geän dert haben könnte. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für de n vorbestehenden Morbus Basedow und d en Diabetes mellitus Typ 1. 6.3.2

Die behandelnden Ärzte nennen a ls Hauptproblematik eine Kollagenose sowie die Fussbeschwerden (vgl. E. 5.1-5.3

hievor ).

Dazu ist festzuhalten, dass Dr. E.___ im Gerichtsgutachten vom 2 1. Juli 2017 (E. 4.2 hievor ) die Diagnose eines Fibro myalgie-Syndroms stellte und das Vorliegen einer lupoiden Kollagenose aus führlich begründet verneinte. Soweit die behandelnden Ärzte der Klinik G.___ dennoch von einer Kollagenose ausgehen, kann daraus nicht auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes geschlossen werden . Vielmehr handelt es sich dabei um einen für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Expertenstreit, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose an , son dern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits fähig keit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1) . Dass sich die diesbezügliche Situation ver schlechtert hat, wird von den Behandlern der Klinik G.___

jedoch nicht geltend gemacht (vgl. E. 5.3 hievor ) . Auch aus der Aussage des behandelnden Dr. H.___ , die Hauptproblematik der Beschwerdeführerin liege in generalisierten Schmerzen mit zunehmender Intensität (E. 5.2 hievor ) , kann nicht auf eine Verschlechterung der Beschwerden seit dem Vergleichszeitpunkt geschlossen werden . Denn Dr. H.___ spezifizierte nicht näher, seit wann die Intensität zunimmt, insbe sondere nicht, ob dies auch noch nach dem Vergleichszeitpunkt der Fall war. Die Beschwerdeführerin leidet seit über 22 Jahren an Schmerzen und war im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung aufgrund ihrer Beschwerden seit 18 Jahren nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/220/21) , weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerden erst seit Oktober 2014 zunehmen. Zudem gab sie bereits gegenüber Dr. C.___ ausgedehnte Schmerzen an ( Urk. 11/158/68) und be richtete Dr. E.___ von einem Schmerzniveau von bis zu 10 auf einer Stufe von 1 bis 10 ( Urk. 11/220/22). Dennoch erachtete Dr. E.___ sie als in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.2 hievor ). Eine Zunahme der Schmerz in tensität seit dem Vergleichszeitpunkt , welche sich auf die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken könnte, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht erstellt . 6.3.3

Bezüglich der Fussbeschwerden

diagnostizierte Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Juli 2017 eine mässiggradige Arthrose im Grosszehengrundgelenk beid seits , welcher Befund bei der Überprüfung der Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 berücksichtigt wurde . Infolge der Grosszehengrundgelenksarthrose erachtete Dr. E.___ ausschliesslich stehend-gehende Tätigkeiten als ungünstig, in einer auf maximal etwa 3/4 des Pensums beschränkten stehend-gehenden Arbeit bestand seiner Ansicht nach jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.2 hievor ). Dass sich seither daran etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. So hielt Dr. F.___ in seinem Bericht fortgeschrittene Sesamoidal -Arthrosen der Grosszehengrund gelenke beidseits fest , welche im November 2017 insbesondere links ausgeprägt gewesen sei en (E. 5.1 hievor ). Nur wenige Monate zuvor wurde die Beschwerde führerin von Dr. E.___ untersucht und die Grosszehengrundgelenksarthrose wurde von ihm bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Den Berichten der Klinik G.___ lässt sich nicht entnehmen, dass sich seither eine massgebliche Verschlechterung der Grosszehengrundgelenksarthrose ergeben hätte. Soweit die Behandler der Ansicht sind, aufgrund der Schmerzstörung auf dem Boden einer Kollagenose/Autoimmunthyreoiditis und der Fussproblematik sei der Beschwer de führerin auch eine angepasste Tätigkeit maximal zu 30 % zumutbar, handelt es sich somit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts und d ie entsprechenden Einschätzungen sind im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen (vgl. E. 1.3 hievor ). 6.3.4

RAD-Ärztin L.___ hielt nach dem Gesagten in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (E. 5.4 hievor ) zu R echt fest, dass die in den Berichten der Klinik G.___ genannten Diagnosen bereits ausführlich und hinreichend im Gerichts gutachten von Dr. E.___ abgehandelt und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2017 gewürdigt wurden und dass sich entsprechend keine neuen Aspekte gegenüber den im Urteil festgehaltenen Sachverhalten ergeben haben . Es bestehen keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher Zweifel an ihrer Stellungnahme bestehen sollten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 8) verletzte die Beschwerdegegnerin mit der Berücksichtigung dieser Stellungnahme den Untersuchungsgrundsatz somit

nicht. Ebenso wenig ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände zu beanstanden, dass sie darauf verzichtete, weitere Be richte einzuholen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, alleine aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte ihr eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätt en, sei auf eine Verschlechterung ihres Zustandes zu schliessen ( Urk. 1 S. 6) , kann ihr nicht gefolgt werden, handelt es sich doch dabei - wie bereits dargelegt - lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts . Auch ist es entgegen ihrer Ansicht nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 7) , sie begutachten zu lassen, wenn wie vorliegend auf eine beweiskräftige Stellungnahme des RAD und weiterhin – mangels Ver än derung – auf die dem Urteil vom 8. November 2017 zugrundgelegten Gut achten abgestellt werden kann . Nachdem sich wie oben ausgeführt keine Hin weise darauf ergeben, dass sich bezüglich der psychischen Beschwerden bezie hungsweise in de n Fachdisziplinen Endokrinologie und Diabetologie seit dem Vergleichszeit punkt eine Änderung ergeben hätte, ist auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Ärztin L.___ über keine entsprechenden Facharzttitel verfügt. Welche zusätz lichen Erkenntnisse die RAD-Ärztin aus einer persönlichen Unter suchung der Beschwer de führerin hätte gewinnen können, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht dar gelegt . Es ist deshalb entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 1 S. 7 -8 ) nicht zu beanstanden, dass sich die RAD-Ärztin für die Erstellung einer schriftli chen Stellun gnahme entschied.

Eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirkende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Vergleichszeitpunkt ist zusam menfassend nicht erstellt. Entsprechend ist entgegen de r

Vorbringen der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 8) auch nicht zu beanstanden, dass RAD-Ärztin L.___ sich nicht explizit zu ihre r Arbeitsfähigkeit äusserte, ändert sich doch diese bei unverändertem Zustand ebenfalls nicht . Die Einwendungen der Be schwerde füh rerin vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft der Stellungnahme des RAD zu ändern und es ist auf diese abzustellen. Von weiteren med izinischen Abklärungen - wie von der Beschwerdeführer in beantragt - sind keine zusätz li chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird. 6.4

Es ist demnach weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Be schwerden angepassten Tätigkeit auszugehen, womit unverändert kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist damit ab zuweisen. 7 . 7 .1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzule gen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. 7 .2

Die Beschwerdeführer in ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Bedürf tig ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E.

3a, 108 Ia 9 E. 3).

Bei zusammenlebenden Ehegatten wird für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten daher regelmässig das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie (inkl. Kinder) gegenübergestellt sowie das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Für diese Gesamtrechnung ist der Güterstand der Ehegatten ohne Relevanz (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 117 Rz 13). 7 .3 7 .3.1

Aus dem vo n der Beschwerdeführer in am 1 0. Januar

2020 unterzeichneten « Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit » (Urk. 1 3 ) und den ein ge reichten Unterlagen (Urk. 1 4 /1- 26 ) ergibt sich folgendes Bild ihrer wirt schaft lichen Verhältnisse : 7 .3.2

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über ein monatliches Netto e inkom men von durchschnittlich Fr. 6’01 7 .-- ( 11 x Fr. 5 ’ 867.--, 1 x Fr. 7'677.--; Urk. 1 4/1 ). 7 .3.3

Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag von Ehegatten, Fr. 1 ’ 0 13 .-- für die Wohnkosten ( Fr. 32.-- Kaminfeger, Fr. 88.-- Wasser/ Ab was ser/ Abfall, Fr. 31.-- Boiler, Fr. 28.-- Gebäudeversicherung, Fr. 834. -- Hypo the karzinsen, Urk. 14/4, Urk. 14/6, Urk. 14/7, Urk. 14/8 und Urk.

14/19), Fr. 199.-- für die Heizkosten ( Urk. 14/3), Fr. 614.-- für die Krankenkassenprämien abzüglich Prämienverbilligung ( Fr. 443.-- Beschwerdeführerin [wobei aus pro zessöko nomischen Gründen ausnahmsweise darauf verzichtet wird, weitere Abklärungen zu treffen, ob im geltend gemachten Betrag nur die Krankenkassenprämien der ob ligatorischen Grundpflegeversicherung oder auch nicht zu berücksichtigende Beiträge an die überobligatorische Krankenversicherung (VVG) enthalten sind], Fr. 171.-- Ehemann , Urk. 14/10-11 ) , Fr. 400.-- für Unterhaltsbeiträge an die ehe malige Ehefrau des Ehemannes ( Urk. 14/12) und Fr. 308.-- für die Steuern ( Urk. 14/ 20-21). Nicht berücksichtigt werden die unbelegten ungedeckten Ge sun d heitskosten von je Fr. 166.35 für die Beschwerdeführerin und ihren Ehe mann , die unbelegten Wei terbildungskosten des Ehemannes von Fr. 42.--, die vom Arbeitgeber des Ehemannes übernommenen - beim Einkommen nicht berücksichtigten - und ohnehin unbelegten Mehrausla gen bei der auswärtigen Verpflegung von Fr. 267.-- und die Schuldzinsen für das Fahrzeug ( Fr. 369.-- , Urk. 14/15 und Urk. 13 S. 6 ), nachdem diesem aufgrund des Arbeitsweges des Ehemannes von rund 1. 2 Kilometern kein Kompetenzcharakter zukommt. Die Stromkosten von Fr. 74.-- ( Urk. 14/9) sind im Grund betrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Offenbl eiben kann, ob die Kosten für Nicht-Pflichtleistungen der Spitex von Fr. 163.-- ( Urk. 14/16) sowie die offenbar mit der Scheidung des Ehemannes in Zusammenhang stehenden Schulden bei dessen Tochter und Enkel von Fr. 370.-- ( Urk. 14/14 und Urk. 4/7) zu berücksichtigen sind, nachdem diese an der fehlenden Bedürftigkeit nichts ändern.

Daraus ergibt sich ein Exis tenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 4 ‘ 234 .-- (vgl. zum Ganzen auch das K reisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü rich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richt linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 ). 7 .3.4

Es stehen somit Einkünfte von Fr. 6 ‘ 01 7 .-- Ausgaben von Fr. 4‘ 234 .-- gegen über. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für Ehepaare von Fr. 600. -- berück sichtigt , verbleibt weiterhin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1’18 3 .-- pro Mo nat beziehungsweise von Fr. 14’1 96 .-- pro Jahr .

Die Beschwerdeführer in ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzah lungen - innert nützlicher Frist selbst zu begleichen. Die finanzielle Be dürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorlie gen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestel lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noemi Attanasio - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher