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IV.2019.00799

Neuanmeldung; Rückweisung zur Abklärung beruflicher Massnahmen

Zürich SozVersG · 2013-11-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier Kinder, ohne Berufsausbil dung, zuletzt selbständig erwerbend im Auto-Export-Handel und seit Juli 2006 von der Sozialhilfe abhängig, meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psy chische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/4). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärun gen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 3./11. Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/34; Urk. 10/42-45; Urk. 10/48-50). Die dagegen am Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 10/54/3-10) wurde nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung ( reformatio in peius , vgl. Beschluss vom 27. November 2013, Urk. 10/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 29. Januar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchfüh rung weiterer medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/57/1-15). 1.2

D ie IV-Stelle stellte die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 27. März 2014, Urk. 10/62) und veranlasste die psychiatrische Expertise von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2014 (Urk. 10/73/1-25, mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juni 2015, Urk. 10/107). D er Beschwerdeführer ersuchte die IV-Stelle wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss (Urk. 10/92/1, Urk. 10/12 0, Urk. 10/124, Urk. 10/125) und erhob schliesslich

am

11. Mai 2016 bei derselben Rechtsverwei gerungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/125). Die am 2 2. Juli 2016 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweige rungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil IV.2016.00818 vom 29. November 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erach teten Schritten vo ranzutreiben, und hernach innert nützlicher Frist über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (Urk. 10/140). 1.3

Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. A.___ , Universitätsspital B.___ , vom 5. Juli 2017 (Urk. 10/155/1-73, mit ergänzender Stellungnahme vom 1. September 2017, Urk. 10/164/1-7). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren , im Rahmen des sen der Beschwerdeführer eine Verschlech terung seines Gesundheitszustan des geltend machte (Urk. 10/172, Urk. 10/176, Urk. 10/181, Urk. 10/183), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die internen Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes (Urk. 10/171, Urk. 10/187/3) mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ab (Urk. 10/188 ). Die am 5. März 2018 am hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/193) wurde mit Urteil IV. 2018.00226 vom 8. August 2018 abgewiesen ( Urk. 10/199). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.

Septem ber 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde am Bundesgeri cht ( Urk. 10/200), welche mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019 abwies en wurde ( Urk. 10/202). 1.4

Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, das Bun desgericht habe mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019

festgestellt, dass er einen rechtlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG habe. Daher ersuche er um eine zeitnah e Einleitung beruflicher Eingliederungs massnahmen. Ebenso sei dem Versicherten

zeitnah mitzuteilen, wann das Abklä rungsges präch stattfinde ( Urk. 10/201). Am 3 0. April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den beschwerdeweise vor Bundesgericht eingereichten Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 10/202 / 11 f.,

vgl. E. 4.2 hiernach) mit, derzeit stehe die psychotherapeutische Behandlung im

Vordergrund und könne eine berufliche Eingliederung er st nach Erreichen ei ner stabilen gesundheitlichen Situation angegangen werden ( Urk. 10/203 ). Da raufhin hielt der Versicherte m it Schreiben vom 3. Mai 2019 fest , das hiesige Gericht habe im Urteil [IV.2018.00226] vom 8. August 2018 ein en IV-Grad von 30 % festgestellt; ergo seien die formellen Voraussetzungen «von Art. 7 ff. IVG» erfüllt; soweit die IV-Stelle das besagte Gerichtsurteil wider Erwartens nicht res pektieren bzw. umsetzen wolle, sei darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen ( Urk. 10/204). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/206 f f .) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2019 einen An spruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2019 Bes chwerde und bean tragte, (1) es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, (2) es seien ihm die gesetzli c hen IVG-Leistungen zuzusprechen, (3)

es sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen;

(4) eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten , mit dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 30 ). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm die unentgeltliche Prozess führung gewährt ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2020 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer den Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. Januar 2020 zu den Ak ten ( Urk. 12, Urk. 13 ). Kopien dieser E ingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.4

Eine für die Arbeitsvermittlung

massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegen über invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierig keiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). Letzteres setzt den Eingliederungswille n der versicherten Person voraus , das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen. 1.5

Ist die Verwaltung zu Recht oder zu Unrecht - auf eine Neuanmeldung einge treten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.8

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entsche id erwog die Beschwerdegegnerin, es sei höchstricht er lich bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig sei. Mit Blick auf seine arbeitsrelevanten Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen könne er seine Restarbeitsfähigkeit ohne Arbeitsvermittlung verwerten. Zudem sei be kannt, dass der Beschwerdeführer Aggressionen gegenüber der IV hege, weshalb es für ihn besser sei, etwa mit Unterstützung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eine Arbeitsstelle zu suchen ( Urk. 2). Da die Arbeitsfähigkeit gemäss Ge richtsentscheid sofort umsetzbar sei, fielen im Übrigen auch Integrationsmass nahmen, Belastbarkeits- oder Aufbautrainings ausser Betracht ( Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe sich – entgegen seine m Gesuch

- einzig mit der Arbeitsvermittlung auseinandergesetzt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und liege eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung vor. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin

nie ein

Bera tungs

- und Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, obschon er wiederholt ausdrücklich darum gebeten habe. Damit habe sie ihre gesetzlichen Pflichten gemäss ATSG sowie das verfassungsmässige Rechtsprinzip des rech tlichen Gehör s verletzt ( Urk. 1). 3. 3.1

Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

30. Sep tember 2019 - entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk. 2) –

nicht ausschliess lich eine Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern einen Anspruch auf berufliche Massnahmen grundsätzlich verneint hat – was jedenfalls

mit Blick auf die Be schwerdeantwort deutlich wird ( Urk. 9) -,

sind die beschwerdeweise pauschal be antragten beruflichen Massnahmen

im Sinne von Art. 8 ff. IVG ( Urk. 1 S. 2, An trag 4) vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst.

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren in pauscha ler Weise die Ausrichtung der «gesetzlichen IVG-Leistungen» beantragt ( Urk. 1 S. 2, Antrag 2 ) , liegt sein Rechtsbegehren

- soweit es über berufliche Massnahmen hinausgeht -

indes ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüg lich auf die Beschwerd e nicht einzutreten (vgl. E. 1.8 ). 3.2

Vorab festzuhalten ist ausserdem , dass berufliche Massnahmen nicht prozessge genständlich waren im Verfahren IV.2018.00226 vor dem hiesigen Gericht;

im Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018

wurde

nicht darüber entschieden ( vgl. Urk. 10/199 /1-24 ) .

Alsdann trifft es unter Hinweis auf di e unter E. 1.2

f. erläuterte Rec htslage - entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10/204) –

nicht zu, dass die formellen Voraussetzungen beruflicher Massnahmen bereits mit der gericht lich festgestellten 30%igen Invalidität zu bejahen sind.

4. 4.1

Im Austrittsbericht des Sanatoriums C.___

vom 2 8. Januar 2019 wurde als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) festge halten. Der Beschwerdeführer sei am 1 2. Dezember 2018 freiwillig eingetreten und habe dabei berichtet, seit einem Monat vermehrt an Aggressionen und Panik attacken zu leiden; er habe Ängste, schlage gegen die Wände und zerstöre Dinge seines Haushaltes. Zudem bestehe eine depressive Symptomatik und ziehe er sich sozial zurück. Er weine auch und gehe manchmal in den Wald, um zu schreien. Im stationären Verlauf habe sich die Situation verbessert. Vor Klinikaustritt am 2 4. Januar 2019 sei

es vorübergehend wieder zu Krisen und Streitereien mit der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei beim Ambulatorium für Kriegs- und Traumaop fer des B.___ angemeldet worden. D ie Wartezeit bet rage vier Mo nate; währenddessen suche der Beschwerdeführer selbständig eine n ambulanten Therapeuten ( Urk. 10/202/11 f.). 4.2

Im Bericht vom 1 7. Januar 2020 hielt die am B.___ im 1-2- wöchigen Rhythmus delegiert ambulant behandelnde Diplompsychologin fest, beim Beschwerdeführer komme es krankheitsbedingt zu Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, welche sich im Alltag durch Vergesslichkeit (z.B. Termine) und Momente der Abwesenheit zeigten. Zudem komme es verschiedentlich zu ausge prägten Stressreaktionen und zeigten sich im Kon t a kt mit anderen redu zierte Belast ungsreserven. Der B eschwerdeführer fühle sich schnell angegriffen und gekränkt. Weiter zeigten sich unter anderem Gefühle von Traurigk eit, Ein samkeit, Ängstlichkeit und Hoffnungslosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Es be stünden erhebliche Beeinträchtigungen unter anderem bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, betreffend die Widerstands- und Durchhaltefähig keit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Dasselbe gelte für die Fähigkeit zur Pro aktivität und Spontanaktivität. Leichte Beeinträchtigungen bestünden auch in den Bereichen Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen und Konversation sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten. Bei alle dem sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Integrationsprogrammes der IV zu trainieren und nach Möglichkeit zu steigern. Zudem sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Arbeitsteam angewiesen. Konkrete Arbeitsstellen sei en

mittels Berufsberatung zu evaluieren ( Urk. 13). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch vom 9. April 2019 ( Urk. 10/201) , wel ches juristisch a ls N euanmeldung qualifizieren ist , eingetreten (vgl. E. 1.5) .

Nachdem sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung

unter Hinweis auf den Aus trittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 2 8. Januar 2019 (vgl. E. 4 . 1 ) zu nächst aus gesundheitlichen Gründen

verneinte (vgl. Urk. 10/203;

Sachverhalt Ziff. 1.4), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid

a uf den S t a ndpunkt , der Beschwerdeführer verfüge verschiedentlich über arbeitsrelevante Fähigkeiten so wie soziale Kompetenzen . M ithin bestünden keine spezifischen Ei nschränkungen gesundheitlicher A rt, welche Probleme bei der Arbeitssuche verursachten . Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung anno 2017 Aggressio nen gegenüber der Invalidenversicherung kundgetan. Bei alle dem sei das Regi onale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2) .

Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin einerseits die für die Arbeits vermittlung massgebende Invalidität und andererseits die subjektive

Eingliede rungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint . Im Rahmen der Beschwerdeant wort hat sie zudem einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmass nahmen sowie auf ein Belastbarkei ts- oder Aufbautraining verneint ( Urk. 9). Da bei stützte sie sich

indes einzig auf die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Rahmen der Rentenprüfung ( vgl. Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018, E. 4.2.4, Urk. 10/199/17 )

sowie auf Akten aus dem Jahre 201 7. Weitere bzw. aktuelle Abklärungen hat sie seit der Mitteilung v om 1 7. April 2015 ( Urk. 10/104) , worin sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte,

indes keine rlei getätigt. 5.2

Da der angefochtenen Verfügung damit kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde lag , kann ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung/ berufliche Massnahmen beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden. Gleichzeitig ist gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht des B.___ vom 17. Januar 2020 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zumindest zu prüfen. Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung/ berufliche Massnah men an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sich der Beschwer deführer dazu zu äussern haben, welche Massnahme / n er konkret verlangt .

Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob

eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs

vorliegt. 6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen

dass der angefochtene Entscheid aufge h o ben

und die Sache zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 7 . 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 ) gegenstandslos geworden. 7 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 900 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs be gehren neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.3 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art.

E. 1.4 Eine für die Arbeitsvermittlung

massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegen über invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierig keiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). Letzteres setzt den Eingliederungswille n der versicherten Person voraus , das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen.

E. 1.5 Ist die Verwaltung zu Recht oder zu Unrecht - auf eine Neuanmeldung einge treten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.8 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entsche id erwog die Beschwerdegegnerin, es sei höchstricht er lich bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig sei. Mit Blick auf seine arbeitsrelevanten Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen könne er seine Restarbeitsfähigkeit ohne Arbeitsvermittlung verwerten. Zudem sei be kannt, dass der Beschwerdeführer Aggressionen gegenüber der IV hege, weshalb es für ihn besser sei, etwa mit Unterstützung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eine Arbeitsstelle zu suchen ( Urk. 2). Da die Arbeitsfähigkeit gemäss Ge richtsentscheid sofort umsetzbar sei, fielen im Übrigen auch Integrationsmass nahmen, Belastbarkeits- oder Aufbautrainings ausser Betracht ( Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe sich – entgegen seine m Gesuch

- einzig mit der Arbeitsvermittlung auseinandergesetzt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und liege eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung vor. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin

nie ein

Bera tungs

- und Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, obschon er wiederholt ausdrücklich darum gebeten habe. Damit habe sie ihre gesetzlichen Pflichten gemäss ATSG sowie das verfassungsmässige Rechtsprinzip des rech tlichen Gehör s verletzt ( Urk. 1). 3.

E. 3 0. April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den beschwerdeweise vor Bundesgericht eingereichten Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 10/202 / 11 f.,

vgl. E. 4.2 hiernach) mit, derzeit stehe die psychotherapeutische Behandlung im

Vordergrund und könne eine berufliche Eingliederung er st nach Erreichen ei ner stabilen gesundheitlichen Situation angegangen werden ( Urk. 10/203 ). Da raufhin hielt der Versicherte m it Schreiben vom 3. Mai 2019 fest , das hiesige Gericht habe im Urteil [IV.2018.00226] vom 8. August 2018 ein en IV-Grad von 30 % festgestellt; ergo seien die formellen Voraussetzungen «von Art.

E. 3.1 Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

30. Sep tember 2019 - entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk. 2) –

nicht ausschliess lich eine Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern einen Anspruch auf berufliche Massnahmen grundsätzlich verneint hat – was jedenfalls

mit Blick auf die Be schwerdeantwort deutlich wird ( Urk. 9) -,

sind die beschwerdeweise pauschal be antragten beruflichen Massnahmen

im Sinne von Art. 8 ff. IVG ( Urk. 1 S. 2, An trag 4) vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst.

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren in pauscha ler Weise die Ausrichtung der «gesetzlichen IVG-Leistungen» beantragt ( Urk. 1 S. 2, Antrag 2 ) , liegt sein Rechtsbegehren

- soweit es über berufliche Massnahmen hinausgeht -

indes ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüg lich auf die Beschwerd e nicht einzutreten (vgl. E. 1.8 ).

E. 3.2 Vorab festzuhalten ist ausserdem , dass berufliche Massnahmen nicht prozessge genständlich waren im Verfahren IV.2018.00226 vor dem hiesigen Gericht;

im Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018

wurde

nicht darüber entschieden ( vgl. Urk. 10/199 /1-24 ) .

Alsdann trifft es unter Hinweis auf di e unter E. 1.2

f. erläuterte Rec htslage - entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10/204) –

nicht zu, dass die formellen Voraussetzungen beruflicher Massnahmen bereits mit der gericht lich festgestellten 30%igen Invalidität zu bejahen sind.

4. 4.1

Im Austrittsbericht des Sanatoriums C.___

vom 2 8. Januar 2019 wurde als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) festge halten. Der Beschwerdeführer sei am 1 2. Dezember 2018 freiwillig eingetreten und habe dabei berichtet, seit einem Monat vermehrt an Aggressionen und Panik attacken zu leiden; er habe Ängste, schlage gegen die Wände und zerstöre Dinge seines Haushaltes. Zudem bestehe eine depressive Symptomatik und ziehe er sich sozial zurück. Er weine auch und gehe manchmal in den Wald, um zu schreien. Im stationären Verlauf habe sich die Situation verbessert. Vor Klinikaustritt am 2 4. Januar 2019 sei

es vorübergehend wieder zu Krisen und Streitereien mit der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei beim Ambulatorium für Kriegs- und Traumaop fer des B.___ angemeldet worden. D ie Wartezeit bet rage vier Mo nate; währenddessen suche der Beschwerdeführer selbständig eine n ambulanten Therapeuten ( Urk. 10/202/11 f.). 4.2

Im Bericht vom 1 7. Januar 2020 hielt die am B.___ im 1-2- wöchigen Rhythmus delegiert ambulant behandelnde Diplompsychologin fest, beim Beschwerdeführer komme es krankheitsbedingt zu Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, welche sich im Alltag durch Vergesslichkeit (z.B. Termine) und Momente der Abwesenheit zeigten. Zudem komme es verschiedentlich zu ausge prägten Stressreaktionen und zeigten sich im Kon t a kt mit anderen redu zierte Belast ungsreserven. Der B eschwerdeführer fühle sich schnell angegriffen und gekränkt. Weiter zeigten sich unter anderem Gefühle von Traurigk eit, Ein samkeit, Ängstlichkeit und Hoffnungslosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Es be stünden erhebliche Beeinträchtigungen unter anderem bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, betreffend die Widerstands- und Durchhaltefähig keit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Dasselbe gelte für die Fähigkeit zur Pro aktivität und Spontanaktivität. Leichte Beeinträchtigungen bestünden auch in den Bereichen Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen und Konversation sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten. Bei alle dem sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Integrationsprogrammes der IV zu trainieren und nach Möglichkeit zu steigern. Zudem sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Arbeitsteam angewiesen. Konkrete Arbeitsstellen sei en

mittels Berufsberatung zu evaluieren ( Urk. 13). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch vom 9. April 2019 ( Urk. 10/201) , wel ches juristisch a ls N euanmeldung qualifizieren ist , eingetreten (vgl. E. 1.5) .

Nachdem sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung

unter Hinweis auf den Aus trittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 2 8. Januar 2019 (vgl. E. 4 . 1 ) zu nächst aus gesundheitlichen Gründen

verneinte (vgl. Urk. 10/203;

Sachverhalt Ziff. 1.4), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid

a uf den S t a ndpunkt , der Beschwerdeführer verfüge verschiedentlich über arbeitsrelevante Fähigkeiten so wie soziale Kompetenzen . M ithin bestünden keine spezifischen Ei nschränkungen gesundheitlicher A rt, welche Probleme bei der Arbeitssuche verursachten . Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung anno 2017 Aggressio nen gegenüber der Invalidenversicherung kundgetan. Bei alle dem sei das Regi onale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2) .

Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin einerseits die für die Arbeits vermittlung massgebende Invalidität und andererseits die subjektive

Eingliede rungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint . Im Rahmen der Beschwerdeant wort hat sie zudem einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmass nahmen sowie auf ein Belastbarkei ts- oder Aufbautraining verneint ( Urk. 9). Da bei stützte sie sich

indes einzig auf die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Rahmen der Rentenprüfung ( vgl. Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018, E. 4.2.4, Urk. 10/199/17 )

sowie auf Akten aus dem Jahre 201 7. Weitere bzw. aktuelle Abklärungen hat sie seit der Mitteilung v om 1 7. April 2015 ( Urk. 10/104) , worin sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte,

indes keine rlei getätigt. 5.2

Da der angefochtenen Verfügung damit kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde lag , kann ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung/ berufliche Massnahmen beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden. Gleichzeitig ist gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht des B.___ vom 17. Januar 2020 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zumindest zu prüfen. Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung/ berufliche Massnah men an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sich der Beschwer deführer dazu zu äussern haben, welche Massnahme / n er konkret verlangt .

Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob

eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs

vorliegt. 6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen

dass der angefochtene Entscheid aufge h o ben

und die Sache zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 7 .

E. 7 ff. IVG» erfüllt; soweit die IV-Stelle das besagte Gerichtsurteil wider Erwartens nicht res pektieren bzw. umsetzen wolle, sei darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen ( Urk. 10/204). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/206 f f .) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2019 einen An spruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2019 Bes chwerde und bean tragte, (1) es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, (2) es seien ihm die gesetzli c hen IVG-Leistungen zuzusprechen, (3)

es sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen;

(4) eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten , mit dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gemäss Art.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 ) gegenstandslos geworden. 7 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 900 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs be gehren neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8 ff. IVG durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 30 ). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm die unentgeltliche Prozess führung gewährt ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2020 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer den Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. Januar 2020 zu den Ak ten ( Urk. 12, Urk.

E. 13 ). Kopien dieser E ingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00799

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier Kinder, ohne Berufsausbil dung, zuletzt selbständig erwerbend im Auto-Export-Handel und seit Juli 2006 von der Sozialhilfe abhängig, meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psy chische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/4). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärun gen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 3./11. Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/34; Urk. 10/42-45; Urk. 10/48-50). Die dagegen am Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 10/54/3-10) wurde nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung ( reformatio in peius , vgl. Beschluss vom 27. November 2013, Urk. 10/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 29. Januar 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchfüh rung weiterer medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/57/1-15). 1.2

D ie IV-Stelle stellte die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 27. März 2014, Urk. 10/62) und veranlasste die psychiatrische Expertise von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2014 (Urk. 10/73/1-25, mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juni 2015, Urk. 10/107). D er Beschwerdeführer ersuchte die IV-Stelle wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss (Urk. 10/92/1, Urk. 10/12 0, Urk. 10/124, Urk. 10/125) und erhob schliesslich

am

11. Mai 2016 bei derselben Rechtsverwei gerungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/125). Die am 2 2. Juli 2016 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweige rungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil IV.2016.00818 vom 29. November 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erach teten Schritten vo ranzutreiben, und hernach innert nützlicher Frist über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (Urk. 10/140). 1.3

Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. A.___ , Universitätsspital B.___ , vom 5. Juli 2017 (Urk. 10/155/1-73, mit ergänzender Stellungnahme vom 1. September 2017, Urk. 10/164/1-7). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren , im Rahmen des sen der Beschwerdeführer eine Verschlech terung seines Gesundheitszustan des geltend machte (Urk. 10/172, Urk. 10/176, Urk. 10/181, Urk. 10/183), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die internen Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes (Urk. 10/171, Urk. 10/187/3) mit Verfügung vom 31. Januar 2018 ab (Urk. 10/188 ). Die am 5. März 2018 am hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/193) wurde mit Urteil IV. 2018.00226 vom 8. August 2018 abgewiesen ( Urk. 10/199). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.

Septem ber 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde am Bundesgeri cht ( Urk. 10/200), welche mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019 abwies en wurde ( Urk. 10/202). 1.4

Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, das Bun desgericht habe mit Urteil 8C_654/2018 vom 1. April 2019

festgestellt, dass er einen rechtlichen Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG habe. Daher ersuche er um eine zeitnah e Einleitung beruflicher Eingliederungs massnahmen. Ebenso sei dem Versicherten

zeitnah mitzuteilen, wann das Abklä rungsges präch stattfinde ( Urk. 10/201). Am 3 0. April 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den beschwerdeweise vor Bundesgericht eingereichten Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 10/202 / 11 f.,

vgl. E. 4.2 hiernach) mit, derzeit stehe die psychotherapeutische Behandlung im

Vordergrund und könne eine berufliche Eingliederung er st nach Erreichen ei ner stabilen gesundheitlichen Situation angegangen werden ( Urk. 10/203 ). Da raufhin hielt der Versicherte m it Schreiben vom 3. Mai 2019 fest , das hiesige Gericht habe im Urteil [IV.2018.00226] vom 8. August 2018 ein en IV-Grad von 30 % festgestellt; ergo seien die formellen Voraussetzungen «von Art. 7 ff. IVG» erfüllt; soweit die IV-Stelle das besagte Gerichtsurteil wider Erwartens nicht res pektieren bzw. umsetzen wolle, sei darüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen ( Urk. 10/204). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/206 f f .) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. September 2019 einen An spruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2019 Bes chwerde und bean tragte, (1) es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, (2) es seien ihm die gesetzli c hen IVG-Leistungen zuzusprechen, (3)

es sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen;

(4) eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten , mit dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 und Ziff. 30 ). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm die unentgeltliche Prozess führung gewährt ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2020 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer den Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. Januar 2020 zu den Ak ten ( Urk. 12, Urk. 13 ). Kopien dieser E ingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 2 9. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.4

Eine für die Arbeitsvermittlung

massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegen über invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierig keiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). Letzteres setzt den Eingliederungswille n der versicherten Person voraus , das heisst ihre Bereitschaft und das entsprechende Verhalten, arbeiten zu wollen. 1.5

Ist die Verwaltung zu Recht oder zu Unrecht - auf eine Neuanmeldung einge treten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.8

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entsche id erwog die Beschwerdegegnerin, es sei höchstricht er lich bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig sei. Mit Blick auf seine arbeitsrelevanten Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen könne er seine Restarbeitsfähigkeit ohne Arbeitsvermittlung verwerten. Zudem sei be kannt, dass der Beschwerdeführer Aggressionen gegenüber der IV hege, weshalb es für ihn besser sei, etwa mit Unterstützung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eine Arbeitsstelle zu suchen ( Urk. 2). Da die Arbeitsfähigkeit gemäss Ge richtsentscheid sofort umsetzbar sei, fielen im Übrigen auch Integrationsmass nahmen, Belastbarkeits- oder Aufbautrainings ausser Betracht ( Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe sich – entgegen seine m Gesuch

- einzig mit der Arbeitsvermittlung auseinandergesetzt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und liege eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung vor. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin

nie ein

Bera tungs

- und Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, obschon er wiederholt ausdrücklich darum gebeten habe. Damit habe sie ihre gesetzlichen Pflichten gemäss ATSG sowie das verfassungsmässige Rechtsprinzip des rech tlichen Gehör s verletzt ( Urk. 1). 3. 3.1

Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

30. Sep tember 2019 - entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk. 2) –

nicht ausschliess lich eine Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern einen Anspruch auf berufliche Massnahmen grundsätzlich verneint hat – was jedenfalls

mit Blick auf die Be schwerdeantwort deutlich wird ( Urk. 9) -,

sind die beschwerdeweise pauschal be antragten beruflichen Massnahmen

im Sinne von Art. 8 ff. IVG ( Urk. 1 S. 2, An trag 4) vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst.

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren in pauscha ler Weise die Ausrichtung der «gesetzlichen IVG-Leistungen» beantragt ( Urk. 1 S. 2, Antrag 2 ) , liegt sein Rechtsbegehren

- soweit es über berufliche Massnahmen hinausgeht -

indes ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüg lich auf die Beschwerd e nicht einzutreten (vgl. E. 1.8 ). 3.2

Vorab festzuhalten ist ausserdem , dass berufliche Massnahmen nicht prozessge genständlich waren im Verfahren IV.2018.00226 vor dem hiesigen Gericht;

im Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018

wurde

nicht darüber entschieden ( vgl. Urk. 10/199 /1-24 ) .

Alsdann trifft es unter Hinweis auf di e unter E. 1.2

f. erläuterte Rec htslage - entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10/204) –

nicht zu, dass die formellen Voraussetzungen beruflicher Massnahmen bereits mit der gericht lich festgestellten 30%igen Invalidität zu bejahen sind.

4. 4.1

Im Austrittsbericht des Sanatoriums C.___

vom 2 8. Januar 2019 wurde als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) festge halten. Der Beschwerdeführer sei am 1 2. Dezember 2018 freiwillig eingetreten und habe dabei berichtet, seit einem Monat vermehrt an Aggressionen und Panik attacken zu leiden; er habe Ängste, schlage gegen die Wände und zerstöre Dinge seines Haushaltes. Zudem bestehe eine depressive Symptomatik und ziehe er sich sozial zurück. Er weine auch und gehe manchmal in den Wald, um zu schreien. Im stationären Verlauf habe sich die Situation verbessert. Vor Klinikaustritt am 2 4. Januar 2019 sei

es vorübergehend wieder zu Krisen und Streitereien mit der Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer sei beim Ambulatorium für Kriegs- und Traumaop fer des B.___ angemeldet worden. D ie Wartezeit bet rage vier Mo nate; währenddessen suche der Beschwerdeführer selbständig eine n ambulanten Therapeuten ( Urk. 10/202/11 f.). 4.2

Im Bericht vom 1 7. Januar 2020 hielt die am B.___ im 1-2- wöchigen Rhythmus delegiert ambulant behandelnde Diplompsychologin fest, beim Beschwerdeführer komme es krankheitsbedingt zu Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, welche sich im Alltag durch Vergesslichkeit (z.B. Termine) und Momente der Abwesenheit zeigten. Zudem komme es verschiedentlich zu ausge prägten Stressreaktionen und zeigten sich im Kon t a kt mit anderen redu zierte Belast ungsreserven. Der B eschwerdeführer fühle sich schnell angegriffen und gekränkt. Weiter zeigten sich unter anderem Gefühle von Traurigk eit, Ein samkeit, Ängstlichkeit und Hoffnungslosigkeit sowie ein sozialer Rückzug. Es be stünden erhebliche Beeinträchtigungen unter anderem bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, betreffend die Widerstands- und Durchhaltefähig keit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Dasselbe gelte für die Fähigkeit zur Pro aktivität und Spontanaktivität. Leichte Beeinträchtigungen bestünden auch in den Bereichen Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen und Konversation sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten. Bei alle dem sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Integrationsprogrammes der IV zu trainieren und nach Möglichkeit zu steigern. Zudem sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Arbeitsteam angewiesen. Konkrete Arbeitsstellen sei en

mittels Berufsberatung zu evaluieren ( Urk. 13). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch vom 9. April 2019 ( Urk. 10/201) , wel ches juristisch a ls N euanmeldung qualifizieren ist , eingetreten (vgl. E. 1.5) .

Nachdem sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung

unter Hinweis auf den Aus trittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 2 8. Januar 2019 (vgl. E. 4 . 1 ) zu nächst aus gesundheitlichen Gründen

verneinte (vgl. Urk. 10/203;

Sachverhalt Ziff. 1.4), stellte sie sich im angefochtenen Entscheid

a uf den S t a ndpunkt , der Beschwerdeführer verfüge verschiedentlich über arbeitsrelevante Fähigkeiten so wie soziale Kompetenzen . M ithin bestünden keine spezifischen Ei nschränkungen gesundheitlicher A rt, welche Probleme bei der Arbeitssuche verursachten . Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung anno 2017 Aggressio nen gegenüber der Invalidenversicherung kundgetan. Bei alle dem sei das Regi onale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 2) .

Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin einerseits die für die Arbeits vermittlung massgebende Invalidität und andererseits die subjektive

Eingliede rungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint . Im Rahmen der Beschwerdeant wort hat sie zudem einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmass nahmen sowie auf ein Belastbarkei ts- oder Aufbautraining verneint ( Urk. 9). Da bei stützte sie sich

indes einzig auf die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Rahmen der Rentenprüfung ( vgl. Urteil IV.2018.00226 vom 8. August 2018, E. 4.2.4, Urk. 10/199/17 )

sowie auf Akten aus dem Jahre 201 7. Weitere bzw. aktuelle Abklärungen hat sie seit der Mitteilung v om 1 7. April 2015 ( Urk. 10/104) , worin sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte,

indes keine rlei getätigt. 5.2

Da der angefochtenen Verfügung damit kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde lag , kann ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung/ berufliche Massnahmen beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden. Gleichzeitig ist gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht des B.___ vom 17. Januar 2020 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zumindest zu prüfen. Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung/ berufliche Massnah men an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sich der Beschwer deführer dazu zu äussern haben, welche Massnahme / n er konkret verlangt .

Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob

eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs

vorliegt. 6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde , soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen

dass der angefochtene Entscheid aufge h o ben

und die Sache zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 7 . 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 ) gegenstandslos geworden. 7 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 900 .-- (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs be gehren neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger