Sachverhalt
1.
1.1
Der 1968
geboren e
X.___ , zuletzt als Autohändler tätig , meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
( Urk. 8 /4). Nach medizini schen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchge f ührtem Vorbescheidverfahren sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 3./1 1. Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8 /34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48 -50). Die dagegen a m Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Be schwerde ( Urk. 8/54/3-10) hiess das hiesige Gericht nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung ( reformatio in peius , vgl. Beschluss vom 2 7. November 2013, Urk. 8/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 2 9. Januar 2014 in dem Sinne gut , dass es die Sache zur Durchführung weit erer medizi nischen Abklärun ge n an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/57/1-15). 1.2
Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 2 7. März 2014, Urk. 8/62) und ver anlasste
die psychiatrische Expertise von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
3. Oktober 2014 ( Urk. 8/73/1-25 , mit ergänzender Stellungnahme
vom 1 4. Juni 2015 , Urk. 8/107) .
Mit Telefonat vom 1 1. Februar 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um ein besc hleunigtes Vorgehen ( Urk. 8/92 ), welches Begehren er mit Telefonat vom 1. Oktober 2015 erneuerte ( Urk. 8/120). Sodann ersuchte er mit Schreiben vom 6. Januar 2016 um Bekanntgabe der Gründe für das jahrelange Zuwarten der IV-Stelle sowie darum, sein Anliegen auf einen rechtskonformen Entschei d innert nützlicher Frist ernst zunehmen ( Urk. 8/124) . Schliesslich erhob der Ver sicherte am 1 1. Mai 2016 bei der IV-Stelle Rechtsverweigerungs- und Rechts verzögerungsbeschwerde ( Urk. 8/125) . 2.
Mit Datum vom 2 2. Juli 2016 erhob X.___
Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Ausserdem sei die IV-Stelle anzuweisen, umgehend einen Ent scheid zu verfügen. Nach erteilter Fristerstreckung (vgl. Urk.
5) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2016 auf eine Beschwerde antwort ( Urk.
6) und verwies im Übrigen auf die bei gelegte Stellungnahme ih res Rechtsdienstes vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, ge gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1.3
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände ge prüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer macht e im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Beschwer degegnerin habe sich anlässlich diverser Anfragen wiederholt auf den Stand punkt gestellt, sie sei wegen Überlastung und Komplexität des Dossiers nicht in der Lage, einen Entscheid zu verfügen ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe auch wiederholt einen Entscheid in Aussicht gestellt (letztmals für den 30 . April 2016), welcher ohne nachvollziehbare Gründe bis heute nicht eingetroffen sei. Demge genüber würden seit Februar 2014 (recte: 2015, vgl. Urk. 1 S. 5) alle für die Bearbeitung des Gesuchs vom 1 5. April 2011 notwendigen Unterlagen vor liegen , weshalb die Beschwerdegegnerin seither gegen das Beschleunigungs ver bot verstosse ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.2
Aus der Stellungnahme d es Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 erhellt im Wesentlichen, weder die psychiatrische Expertise vo m 3. Oktober 2014 noch die e rgänzenden Ausführungen von Dr. Z.___
vom 14. Juni 2015 seien aus juristischer Sicht überzeugend. Die zu klärenden Fragen könnten damit nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
von einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilen zu lassen. Jedenfalls sei das Gutachten inzwischen fast zwei Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Die medizinische Aktenlage sei daher zu aktualisieren ( Urk. 7 S. 2 ). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt , dass der Beschwer deführer die Beschwerde gegnerin
wiederholt um einen raschen Verfahre nsab schluss ersuchte ( Urk. 8/92/1 , Urk. 8/120 , Urk. 8/124 , Urk. 8/125 ). Aus for meller Sicht steht die Er hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
2 2. Juli 2016 ( Urk. 1) damit im Ein klang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG , wonach von der versi cherten Person verlangt wird , dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012, E. 2). 3 .2
Die Bearbeitung des Leistungs gesuchs des Besc hwerdeführers zog sich zunächst deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der Verfügung vom 3./1 1. Juli 2012 , wo mit dem Beschwerdeführer ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu ge sprochen wurde ( Urk. 8/34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48-50) , nicht seinen Abschluss fand, sondern dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde ( Urk. 8/54/3-10) und dies zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und zu weiteren Abklärungen führte ( Urk. 8/57/1-15). Mit Urteil IV.2012.00923 vom 2 9. Januar 2014 hielt das hiesige Gericht weitere Abklärungen für notwendig namentlich be treffend die zu hinterfragende Diagnose einer posttraumatische n
Belastungs stör ung (PTBS)
sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Diagnose
offenbar bereits seit seiner Jugend vorbest and , sich jedoch erst ab Ende 2005/Anfang 2006 negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll . Zu dem erachtete es das hiesige Gericht als nicht ausreichend dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fragliche PTBS bzw. durch wiederkehrende Schlafstörungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei ( Urk. 8/57/8 f.) . Damit hatte die Beschwerdegegnerin noch weitere
medizinische Abklärungen zu tätigen . 3 .3
Nach Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2014
veran lasste die Beschwerdegegnerin am 1 6. April 2014 ( Urk. 8/68 f.) die psychiatri sche Expertise bei
Dr. Z.___ , welche
– nach Abmahnung seitens der Beschwerdegegenerin (Urk. 8/71) - am 3. Oktober 2014 e rstattet wurde ( Urk. 8/73/1-25) . Im Dezember 2014 und Februar/März 2015 zog
die Beschwer degegnerin
im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe verschiedentlich Akten bei ( Urk. 8/78-88 , Urk. 8/99 f. , Urk. 103/1-206 , Urk. 8/ 109-118 ) . Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2015 ersuchte
sie Dr. Z.___ um eine Beantwortung von Er gänzungsfragen
zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 8/85).
Zwecks Prü fung beruflicher Eingliederungsmassnahmen lud die IV-Stelle den Beschwerde führer im Februar 2015 zu einem Abklärungsgespräch ein (vgl. Schreiben vom 1 1. Februar 2015, Urk. 8/91), woraufhin dieser
mit E -M ail vom 2 4. Februar 2015 verkünden liess, angesichts seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit müsse er die Unterstützung in Sachen berufliche Eingliederung „leider absage n“ ( Urk. 8/98). Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ermahnt hatte (vgl. Schreiben vom 2 5. Februar 2015, Urk. 8/96) sowie nach durchgeführter Eingliederungsberatung im April 2015 (vgl. Protokoll, Urk. 8/105/5) teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, aus subjektiven Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mitteilung vom 1 7. April 2015, Urk. 8/104). Zwischenzeitlich ersuchte sie
Dr. Z.___ erneut um Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Gutachten gemäss Schreiben vom 2 0. Januar 2015 (S chreiben vom 2. März 2015, Urk. 8/102), welches Begehren sie am 1 3. Mai 2015 abermals wiederholte (Urk. 8/106) . Mit Datum vom
1 4. Juni 2015 erstat tete Dr. Z.___
d as dreifach erbetene
Antwortschreiben
( Urk. 8/107), welche s dem Beschwerdeführer im Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde ( Urk. 8/108).
Schliesslich liegt das Feststellungblatt vom 2 5. September 2015 bei den Akten, worin vornehmlich die bisher ige Aktenlage zusammengefasst wu rd e ( Urk. 8/119).
3. 4
Bei dieser Aktenlage erhellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Mitte Juni 201 5
( Eingang des Antwortschreibens von Dr. Z.___ , Urk. 8/107) bis zur
Beschwer deerhebung ( 2 2. Juli 2016 ) das Verfahren nicht mehr aktiv vorantrieb . Diese Zeitspanne betrug
über ein Jahr und erscheint unter Hinweis auf die Ge richtspraxis , wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde
( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung)
als übermässig lang , zumal die Anmeldung im April 2011 erfolgte und die Sache bereits einmal zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage zurückgewiesen wurde . Auch wenn die Länge des Abklärungsver fah rens anschliessend vornehmlich durch den beauftragten Gutachter verursacht wurde und der Fall, auch durch die in Anspruch genommene Amtshilfe durch Strafverfolgungs- und Sozialbehörde, komplex erscheint, liegen nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2015 keine objektiven Gründe mehr vor, die eine Verzögerung der Fallbearbeitung rechtfertigen würden.
Die Beschwer degegnerin
bezog
- soweit nach L age der Akten ersichtlich - auch
keine Stel lung zu den Gründen dieser Verzögerung (vgl. Anfrage des Beschwer de führers vom 6. Oktober 2016 , vgl. Urk. 8/124) und liess sich auch im vor liegenden Be schwerdeve rf ahren nicht vernehmen
( Urk. 6). 3. 5
Zusammenfassend liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor. Da die weiteren als notwendig erachteten Abklärung en
nach Lage der vorliegenden Akten jeden falls bis September 2016 (vgl. Urk.
7) noch nicht anhand
genommen wurden , ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend solche zu veranlassen resp. durchzuführen , und hernach
innert nützlicher Frist über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden . 4.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwer degegnerin ange wiesen wird, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erachteten Schritten voranzutreiben , und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer
eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 1. Mai 2016 bei der IV-Stelle Rechtsverweigerungs- und Rechts verzögerungsbeschwerde ( Urk. 8/125) .
E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, ge gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2).
E. 1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV) – sowie gegebenenfalls von Art.
E. 1.4 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände ge prüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Mit Datum vom 2 2. Juli 2016 erhob X.___
Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Ausserdem sei die IV-Stelle anzuweisen, umgehend einen Ent scheid zu verfügen. Nach erteilter Fristerstreckung (vgl. Urk.
5) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2016 auf eine Beschwerde antwort ( Urk.
6) und verwies im Übrigen auf die bei gelegte Stellungnahme ih res Rechtsdienstes vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 9).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht e im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Beschwer degegnerin habe sich anlässlich diverser Anfragen wiederholt auf den Stand punkt gestellt, sie sei wegen Überlastung und Komplexität des Dossiers nicht in der Lage, einen Entscheid zu verfügen ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe auch wiederholt einen Entscheid in Aussicht gestellt (letztmals für den 30 . April 2016), welcher ohne nachvollziehbare Gründe bis heute nicht eingetroffen sei. Demge genüber würden seit Februar 2014 (recte: 2015, vgl. Urk. 1 S. 5) alle für die Bearbeitung des Gesuchs vom 1 5. April 2011 notwendigen Unterlagen vor liegen , weshalb die Beschwerdegegnerin seither gegen das Beschleunigungs ver bot verstosse ( Urk. 1 S. 4 f.).
E. 2.2 Aus der Stellungnahme d es Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 erhellt im Wesentlichen, weder die psychiatrische Expertise vo m 3. Oktober 2014 noch die e rgänzenden Ausführungen von Dr. Z.___
vom 14. Juni 2015 seien aus juristischer Sicht überzeugend. Die zu klärenden Fragen könnten damit nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
von einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilen zu lassen. Jedenfalls sei das Gutachten inzwischen fast zwei Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Die medizinische Aktenlage sei daher zu aktualisieren ( Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt , dass der Beschwer deführer die Beschwerde gegnerin
wiederholt um einen raschen Verfahre nsab schluss ersuchte ( Urk. 8/92/1 , Urk. 8/120 , Urk. 8/124 , Urk. 8/125 ). Aus for meller Sicht steht die Er hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
2 2. Juli 2016 ( Urk. 1) damit im Ein klang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG , wonach von der versi cherten Person verlangt wird , dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012, E. 2). 3 .2
Die Bearbeitung des Leistungs gesuchs des Besc hwerdeführers zog sich zunächst deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der Verfügung vom 3./1 1. Juli 2012 , wo mit dem Beschwerdeführer ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu ge sprochen wurde ( Urk. 8/34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48-50) , nicht seinen Abschluss fand, sondern dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde ( Urk. 8/54/3-10) und dies zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und zu weiteren Abklärungen führte ( Urk. 8/57/1-15). Mit Urteil IV.2012.00923 vom 2 9. Januar 2014 hielt das hiesige Gericht weitere Abklärungen für notwendig namentlich be treffend die zu hinterfragende Diagnose einer posttraumatische n
Belastungs stör ung (PTBS)
sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Diagnose
offenbar bereits seit seiner Jugend vorbest and , sich jedoch erst ab Ende 2005/Anfang 2006 negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll . Zu dem erachtete es das hiesige Gericht als nicht ausreichend dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fragliche PTBS bzw. durch wiederkehrende Schlafstörungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei ( Urk. 8/57/8 f.) . Damit hatte die Beschwerdegegnerin noch weitere
medizinische Abklärungen zu tätigen . 3 .3
Nach Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2014
veran lasste die Beschwerdegegnerin am 1 6. April 2014 ( Urk. 8/68 f.) die psychiatri sche Expertise bei
Dr. Z.___ , welche
– nach Abmahnung seitens der Beschwerdegegenerin (Urk. 8/71) - am 3. Oktober 2014 e rstattet wurde ( Urk. 8/73/1-25) . Im Dezember 2014 und Februar/März 2015 zog
die Beschwer degegnerin
im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe verschiedentlich Akten bei ( Urk. 8/78-88 , Urk. 8/99 f. , Urk. 103/1-206 , Urk. 8/ 109-118 ) . Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2015 ersuchte
sie Dr. Z.___ um eine Beantwortung von Er gänzungsfragen
zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 8/85).
Zwecks Prü fung beruflicher Eingliederungsmassnahmen lud die IV-Stelle den Beschwerde führer im Februar 2015 zu einem Abklärungsgespräch ein (vgl. Schreiben vom 1 1. Februar 2015, Urk. 8/91), woraufhin dieser
mit E -M ail vom 2 4. Februar 2015 verkünden liess, angesichts seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit müsse er die Unterstützung in Sachen berufliche Eingliederung „leider absage n“ ( Urk. 8/98). Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ermahnt hatte (vgl. Schreiben vom 2 5. Februar 2015, Urk. 8/96) sowie nach durchgeführter Eingliederungsberatung im April 2015 (vgl. Protokoll, Urk. 8/105/5) teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, aus subjektiven Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mitteilung vom 1 7. April 2015, Urk. 8/104). Zwischenzeitlich ersuchte sie
Dr. Z.___ erneut um Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Gutachten gemäss Schreiben vom 2 0. Januar 2015 (S chreiben vom 2. März 2015, Urk. 8/102), welches Begehren sie am 1 3. Mai 2015 abermals wiederholte (Urk. 8/106) . Mit Datum vom
1 4. Juni 2015 erstat tete Dr. Z.___
d as dreifach erbetene
Antwortschreiben
( Urk. 8/107), welche s dem Beschwerdeführer im Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde ( Urk. 8/108).
Schliesslich liegt das Feststellungblatt vom 2 5. September 2015 bei den Akten, worin vornehmlich die bisher ige Aktenlage zusammengefasst wu rd e ( Urk. 8/119).
3. 4
Bei dieser Aktenlage erhellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Mitte Juni 201 5
( Eingang des Antwortschreibens von Dr. Z.___ , Urk. 8/107) bis zur
Beschwer deerhebung ( 2 2. Juli 2016 ) das Verfahren nicht mehr aktiv vorantrieb . Diese Zeitspanne betrug
über ein Jahr und erscheint unter Hinweis auf die Ge richtspraxis , wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde
( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung)
als übermässig lang , zumal die Anmeldung im April 2011 erfolgte und die Sache bereits einmal zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage zurückgewiesen wurde . Auch wenn die Länge des Abklärungsver fah rens anschliessend vornehmlich durch den beauftragten Gutachter verursacht wurde und der Fall, auch durch die in Anspruch genommene Amtshilfe durch Strafverfolgungs- und Sozialbehörde, komplex erscheint, liegen nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2015 keine objektiven Gründe mehr vor, die eine Verzögerung der Fallbearbeitung rechtfertigen würden.
Die Beschwer degegnerin
bezog
- soweit nach L age der Akten ersichtlich - auch
keine Stel lung zu den Gründen dieser Verzögerung (vgl. Anfrage des Beschwer de führers vom 6. Oktober 2016 , vgl. Urk. 8/124) und liess sich auch im vor liegenden Be schwerdeve rf ahren nicht vernehmen
( Urk. 6). 3. 5
Zusammenfassend liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor. Da die weiteren als notwendig erachteten Abklärung en
nach Lage der vorliegenden Akten jeden falls bis September 2016 (vgl. Urk.
7) noch nicht anhand
genommen wurden , ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend solche zu veranlassen resp. durchzuführen , und hernach
innert nützlicher Frist über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden . 4.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwer degegnerin ange wiesen wird, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erachteten Schritten voranzutreiben , und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer
eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
E. 7 S. 2 ). 3.
Dispositiv
- 1.1 Der 1968 geboren e X.___ , zuletzt als Autohändler tätig , meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /4). Nach medizini schen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchge f ührtem Vorbescheidverfahren sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 3./1
- Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8 /34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48 -50). Die dagegen a m Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Be schwerde ( Urk. 8/54/3-10) hiess das hiesige Gericht nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung ( reformatio in peius , vgl. Beschluss vom 2
- November 2013, Urk. 8/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 2
- Januar 2014 in dem Sinne gut , dass es die Sache zur Durchführung weit erer medizi nischen Abklärun ge n an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/57/1-15). 1.2 Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 2
- März 2014, Urk. 8/62) und ver anlasste die psychiatrische Expertise von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- Oktober 2014 ( Urk. 8/73/1-25 , mit ergänzender Stellungnahme vom 1
- Juni 2015 , Urk. 8/107) . Mit Telefonat vom 1
- Februar 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um ein besc hleunigtes Vorgehen ( Urk. 8/92 ), welches Begehren er mit Telefonat vom
- Oktober 2015 erneuerte ( Urk. 8/120). Sodann ersuchte er mit Schreiben vom 6. Januar 2016 um Bekanntgabe der Gründe für das jahrelange Zuwarten der IV-Stelle sowie darum, sein Anliegen auf einen rechtskonformen Entschei d innert nützlicher Frist ernst zunehmen ( Urk. 8/124) . Schliesslich erhob der Ver sicherte am 1
- Mai 2016 bei der IV-Stelle Rechtsverweigerungs- und Rechts verzögerungsbeschwerde ( Urk. 8/125) .
- Mit Datum vom 2
- Juli 2016 erhob X.___ Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Ausserdem sei die IV-Stelle anzuweisen, umgehend einen Ent scheid zu verfügen. Nach erteilter Fristerstreckung (vgl. Urk. 5) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1
- Oktober 2016 auf eine Beschwerde antwort ( Urk. 6) und verwies im Übrigen auf die bei gelegte Stellungnahme ih res Rechtsdienstes vom 2
- September 2016 ( Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 2
- Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, ge gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände ge prüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom
- Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Der Beschwerdeführer macht e im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Beschwer degegnerin habe sich anlässlich diverser Anfragen wiederholt auf den Stand punkt gestellt, sie sei wegen Überlastung und Komplexität des Dossiers nicht in der Lage, einen Entscheid zu verfügen ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe auch wiederholt einen Entscheid in Aussicht gestellt (letztmals für den 30 . April 2016), welcher ohne nachvollziehbare Gründe bis heute nicht eingetroffen sei. Demge genüber würden seit Februar 2014 (recte: 2015, vgl. Urk. 1 S. 5) alle für die Bearbeitung des Gesuchs vom 1
- April 2011 notwendigen Unterlagen vor liegen , weshalb die Beschwerdegegnerin seither gegen das Beschleunigungs ver bot verstosse ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.2 Aus der Stellungnahme d es Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 erhellt im Wesentlichen, weder die psychiatrische Expertise vo m
- Oktober 2014 noch die e rgänzenden Ausführungen von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2015 seien aus juristischer Sicht überzeugend. Die zu klärenden Fragen könnten damit nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ von einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilen zu lassen. Jedenfalls sei das Gutachten inzwischen fast zwei Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Die medizinische Aktenlage sei daher zu aktualisieren ( Urk. 7 S. 2 ).
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt , dass der Beschwer deführer die Beschwerde gegnerin wiederholt um einen raschen Verfahre nsab schluss ersuchte ( Urk. 8/92/1 , Urk. 8/120 , Urk. 8/124 , Urk. 8/125 ). Aus for meller Sicht steht die Er hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2
- Juli 2016 ( Urk. 1) damit im Ein klang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG , wonach von der versi cherten Person verlangt wird , dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3
- März 2012, E. 2). 3 .2 Die Bearbeitung des Leistungs gesuchs des Besc hwerdeführers zog sich zunächst deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der Verfügung vom 3./1
- Juli 2012 , wo mit dem Beschwerdeführer ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu ge sprochen wurde ( Urk. 8/34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48-50) , nicht seinen Abschluss fand, sondern dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde ( Urk. 8/54/3-10) und dies zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und zu weiteren Abklärungen führte ( Urk. 8/57/1-15). Mit Urteil IV.2012.00923 vom 2
- Januar 2014 hielt das hiesige Gericht weitere Abklärungen für notwendig namentlich be treffend die zu hinterfragende Diagnose einer posttraumatische n Belastungs stör ung (PTBS) sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Diagnose offenbar bereits seit seiner Jugend vorbest and , sich jedoch erst ab Ende 2005/Anfang 2006 negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll . Zu dem erachtete es das hiesige Gericht als nicht ausreichend dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fragliche PTBS bzw. durch wiederkehrende Schlafstörungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei ( Urk. 8/57/8 f.) . Damit hatte die Beschwerdegegnerin noch weitere medizinische Abklärungen zu tätigen . 3 .3 Nach Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2
- Januar 2014 veran lasste die Beschwerdegegnerin am 1
- April 2014 ( Urk. 8/68 f.) die psychiatri sche Expertise bei Dr. Z.___ , welche – nach Abmahnung seitens der Beschwerdegegenerin (Urk. 8/71) - am
- Oktober 2014 e rstattet wurde ( Urk. 8/73/1-25) . Im Dezember 2014 und Februar/März 2015 zog die Beschwer degegnerin im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe verschiedentlich Akten bei ( Urk. 8/78-88 , Urk. 8/99 f. , Urk. 103/1-206 , Urk. 8/ 109-118 ) . Mit Schreiben vom 2
- Januar 2015 ersuchte sie Dr. Z.___ um eine Beantwortung von Er gänzungsfragen zum Gutachten vom
- Oktober 2014 ( Urk. 8/85). Zwecks Prü fung beruflicher Eingliederungsmassnahmen lud die IV-Stelle den Beschwerde führer im Februar 2015 zu einem Abklärungsgespräch ein (vgl. Schreiben vom 1
- Februar 2015, Urk. 8/91), woraufhin dieser mit E -M ail vom 2
- Februar 2015 verkünden liess, angesichts seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit müsse er die Unterstützung in Sachen berufliche Eingliederung „leider absage n“ ( Urk. 8/98). Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ermahnt hatte (vgl. Schreiben vom 2
- Februar 2015, Urk. 8/96) sowie nach durchgeführter Eingliederungsberatung im April 2015 (vgl. Protokoll, Urk. 8/105/5) teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, aus subjektiven Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mitteilung vom 1
- April 2015, Urk. 8/104). Zwischenzeitlich ersuchte sie Dr. Z.___ erneut um Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Gutachten gemäss Schreiben vom 2
- Januar 2015 (S chreiben vom
- März 2015, Urk. 8/102), welches Begehren sie am 1
- Mai 2015 abermals wiederholte (Urk. 8/106) . Mit Datum vom 1
- Juni 2015 erstat tete Dr. Z.___ d as dreifach erbetene Antwortschreiben ( Urk. 8/107), welche s dem Beschwerdeführer im Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 8/108). Schliesslich liegt das Feststellungblatt vom 2
- September 2015 bei den Akten, worin vornehmlich die bisher ige Aktenlage zusammengefasst wu rd e ( Urk. 8/119).
- 4 Bei dieser Aktenlage erhellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Mitte Juni 201 5 ( Eingang des Antwortschreibens von Dr. Z.___ , Urk. 8/107) bis zur Beschwer deerhebung ( 2
- Juli 2016 ) das Verfahren nicht mehr aktiv vorantrieb . Diese Zeitspanne betrug über ein Jahr und erscheint unter Hinweis auf die Ge richtspraxis , wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) als übermässig lang , zumal die Anmeldung im April 2011 erfolgte und die Sache bereits einmal zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage zurückgewiesen wurde . Auch wenn die Länge des Abklärungsver fah rens anschliessend vornehmlich durch den beauftragten Gutachter verursacht wurde und der Fall, auch durch die in Anspruch genommene Amtshilfe durch Strafverfolgungs- und Sozialbehörde, komplex erscheint, liegen nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2015 keine objektiven Gründe mehr vor, die eine Verzögerung der Fallbearbeitung rechtfertigen würden. Die Beschwer degegnerin bezog - soweit nach L age der Akten ersichtlich - auch keine Stel lung zu den Gründen dieser Verzögerung (vgl. Anfrage des Beschwer de führers vom
- Oktober 2016 , vgl. Urk. 8/124) und liess sich auch im vor liegenden Be schwerdeve rf ahren nicht vernehmen ( Urk. 6).
- 5 Zusammenfassend liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor. Da die weiteren als notwendig erachteten Abklärung en nach Lage der vorliegenden Akten jeden falls bis September 2016 (vgl. Urk. 7) noch nicht anhand genommen wurden , ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend solche zu veranlassen resp. durchzuführen , und hernach innert nützlicher Frist über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden .
- Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwer degegnerin ange wiesen wird, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erachteten Schritten voranzutreiben , und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00818 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1968
geboren e
X.___ , zuletzt als Autohändler tätig , meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
( Urk. 8 /4). Nach medizini schen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie nach durchge f ührtem Vorbescheidverfahren sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 3./1 1. Juli 2012 rückwirkend ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu ( Urk. 8 /34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48 -50). Die dagegen a m Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Be schwerde ( Urk. 8/54/3-10) hiess das hiesige Gericht nach Androhung einer möglichen Schlechterstellung ( reformatio in peius , vgl. Beschluss vom 2 7. November 2013, Urk. 8/56/1-6) mit Urteil IV.2012.00923 vom 2 9. Januar 2014 in dem Sinne gut , dass es die Sache zur Durchführung weit erer medizi nischen Abklärun ge n an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/57/1-15). 1.2
Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per sofort ein (Mitteilung vom 2 7. März 2014, Urk. 8/62) und ver anlasste
die psychiatrische Expertise von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
3. Oktober 2014 ( Urk. 8/73/1-25 , mit ergänzender Stellungnahme
vom 1 4. Juni 2015 , Urk. 8/107) .
Mit Telefonat vom 1 1. Februar 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um ein besc hleunigtes Vorgehen ( Urk. 8/92 ), welches Begehren er mit Telefonat vom 1. Oktober 2015 erneuerte ( Urk. 8/120). Sodann ersuchte er mit Schreiben vom 6. Januar 2016 um Bekanntgabe der Gründe für das jahrelange Zuwarten der IV-Stelle sowie darum, sein Anliegen auf einen rechtskonformen Entschei d innert nützlicher Frist ernst zunehmen ( Urk. 8/124) . Schliesslich erhob der Ver sicherte am 1 1. Mai 2016 bei der IV-Stelle Rechtsverweigerungs- und Rechts verzögerungsbeschwerde ( Urk. 8/125) . 2.
Mit Datum vom 2 2. Juli 2016 erhob X.___
Beschwerde und bean tragte, es sei festzustellen, dass die IV-Stelle gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe. Ausserdem sei die IV-Stelle anzuweisen, umgehend einen Ent scheid zu verfügen. Nach erteilter Fristerstreckung (vgl. Urk.
5) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2016 auf eine Beschwerde antwort ( Urk.
6) und verwies im Übrigen auf die bei gelegte Stellungnahme ih res Rechtsdienstes vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, ge gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). 1.3
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi schen Menschenrechtskonvention (EMRK, BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.4
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie er hobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände ge prüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer macht e im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Beschwer degegnerin habe sich anlässlich diverser Anfragen wiederholt auf den Stand punkt gestellt, sie sei wegen Überlastung und Komplexität des Dossiers nicht in der Lage, einen Entscheid zu verfügen ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe auch wiederholt einen Entscheid in Aussicht gestellt (letztmals für den 30 . April 2016), welcher ohne nachvollziehbare Gründe bis heute nicht eingetroffen sei. Demge genüber würden seit Februar 2014 (recte: 2015, vgl. Urk. 1 S. 5) alle für die Bearbeitung des Gesuchs vom 1 5. April 2011 notwendigen Unterlagen vor liegen , weshalb die Beschwerdegegnerin seither gegen das Beschleunigungs ver bot verstosse ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.2
Aus der Stellungnahme d es Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 erhellt im Wesentlichen, weder die psychiatrische Expertise vo m 3. Oktober 2014 noch die e rgänzenden Ausführungen von Dr. Z.___
vom 14. Juni 2015 seien aus juristischer Sicht überzeugend. Die zu klärenden Fragen könnten damit nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
von einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beurteilen zu lassen. Jedenfalls sei das Gutachten inzwischen fast zwei Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Die medizinische Aktenlage sei daher zu aktualisieren ( Urk. 7 S. 2 ). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt , dass der Beschwer deführer die Beschwerde gegnerin
wiederholt um einen raschen Verfahre nsab schluss ersuchte ( Urk. 8/92/1 , Urk. 8/120 , Urk. 8/124 , Urk. 8/125 ). Aus for meller Sicht steht die Er hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
2 2. Juli 2016 ( Urk. 1) damit im Ein klang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG , wonach von der versi cherten Person verlangt wird , dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012, E. 2). 3 .2
Die Bearbeitung des Leistungs gesuchs des Besc hwerdeführers zog sich zunächst deshalb in die Länge, weil das Verfahren mit der Verfügung vom 3./1 1. Juli 2012 , wo mit dem Beschwerdeführer ab Oktober 2011 eine Viertelsrente zu ge sprochen wurde ( Urk. 8/34; Urk. 8/42-45; Urk. 8/48-50) , nicht seinen Abschluss fand, sondern dagegen beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben wurde ( Urk. 8/54/3-10) und dies zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und zu weiteren Abklärungen führte ( Urk. 8/57/1-15). Mit Urteil IV.2012.00923 vom 2 9. Januar 2014 hielt das hiesige Gericht weitere Abklärungen für notwendig namentlich be treffend die zu hinterfragende Diagnose einer posttraumatische n
Belastungs stör ung (PTBS)
sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Diagnose
offenbar bereits seit seiner Jugend vorbest and , sich jedoch erst ab Ende 2005/Anfang 2006 negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll . Zu dem erachtete es das hiesige Gericht als nicht ausreichend dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fragliche PTBS bzw. durch wiederkehrende Schlafstörungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei ( Urk. 8/57/8 f.) . Damit hatte die Beschwerdegegnerin noch weitere
medizinische Abklärungen zu tätigen . 3 .3
Nach Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 9. Januar 2014
veran lasste die Beschwerdegegnerin am 1 6. April 2014 ( Urk. 8/68 f.) die psychiatri sche Expertise bei
Dr. Z.___ , welche
– nach Abmahnung seitens der Beschwerdegegenerin (Urk. 8/71) - am 3. Oktober 2014 e rstattet wurde ( Urk. 8/73/1-25) . Im Dezember 2014 und Februar/März 2015 zog
die Beschwer degegnerin
im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe verschiedentlich Akten bei ( Urk. 8/78-88 , Urk. 8/99 f. , Urk. 103/1-206 , Urk. 8/ 109-118 ) . Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2015 ersuchte
sie Dr. Z.___ um eine Beantwortung von Er gänzungsfragen
zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 8/85).
Zwecks Prü fung beruflicher Eingliederungsmassnahmen lud die IV-Stelle den Beschwerde führer im Februar 2015 zu einem Abklärungsgespräch ein (vgl. Schreiben vom 1 1. Februar 2015, Urk. 8/91), woraufhin dieser
mit E -M ail vom 2 4. Februar 2015 verkünden liess, angesichts seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit müsse er die Unterstützung in Sachen berufliche Eingliederung „leider absage n“ ( Urk. 8/98). Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ermahnt hatte (vgl. Schreiben vom 2 5. Februar 2015, Urk. 8/96) sowie nach durchgeführter Eingliederungsberatung im April 2015 (vgl. Protokoll, Urk. 8/105/5) teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit, aus subjektiven Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mitteilung vom 1 7. April 2015, Urk. 8/104). Zwischenzeitlich ersuchte sie
Dr. Z.___ erneut um Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Gutachten gemäss Schreiben vom 2 0. Januar 2015 (S chreiben vom 2. März 2015, Urk. 8/102), welches Begehren sie am 1 3. Mai 2015 abermals wiederholte (Urk. 8/106) . Mit Datum vom
1 4. Juni 2015 erstat tete Dr. Z.___
d as dreifach erbetene
Antwortschreiben
( Urk. 8/107), welche s dem Beschwerdeführer im Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde ( Urk. 8/108).
Schliesslich liegt das Feststellungblatt vom 2 5. September 2015 bei den Akten, worin vornehmlich die bisher ige Aktenlage zusammengefasst wu rd e ( Urk. 8/119).
3. 4
Bei dieser Aktenlage erhellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Mitte Juni 201 5
( Eingang des Antwortschreibens von Dr. Z.___ , Urk. 8/107) bis zur
Beschwer deerhebung ( 2 2. Juli 2016 ) das Verfahren nicht mehr aktiv vorantrieb . Diese Zeitspanne betrug
über ein Jahr und erscheint unter Hinweis auf die Ge richtspraxis , wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde
( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung)
als übermässig lang , zumal die Anmeldung im April 2011 erfolgte und die Sache bereits einmal zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage zurückgewiesen wurde . Auch wenn die Länge des Abklärungsver fah rens anschliessend vornehmlich durch den beauftragten Gutachter verursacht wurde und der Fall, auch durch die in Anspruch genommene Amtshilfe durch Strafverfolgungs- und Sozialbehörde, komplex erscheint, liegen nach Eingang der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2015 keine objektiven Gründe mehr vor, die eine Verzögerung der Fallbearbeitung rechtfertigen würden.
Die Beschwer degegnerin
bezog
- soweit nach L age der Akten ersichtlich - auch
keine Stel lung zu den Gründen dieser Verzögerung (vgl. Anfrage des Beschwer de führers vom 6. Oktober 2016 , vgl. Urk. 8/124) und liess sich auch im vor liegenden Be schwerdeve rf ahren nicht vernehmen
( Urk. 6). 3. 5
Zusammenfassend liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor. Da die weiteren als notwendig erachteten Abklärung en
nach Lage der vorliegenden Akten jeden falls bis September 2016 (vgl. Urk.
7) noch nicht anhand
genommen wurden , ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, umgehend solche zu veranlassen resp. durchzuführen , und hernach
innert nützlicher Frist über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden . 4.
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwer degegnerin ange wiesen wird, das Verfahren umgehend mit den als notwendig erachteten Schritten voranzutreiben , und hernach innert nützlicher Frist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer
eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger