Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, absolvierte eine Ausbildung zum Elektromecha niker. Seit dem Jahr 1987 war er als selbständiger Pneumonteur tätig ( Urk. 6/6/5, Urk. 6/52/3 ) . Ab dem 25. Oktober 2010 wurde der Versicherte in unterschiedli chem Ausmass krankgeschrieben und unterzog sich am 17. Januar
2011 einer Operation am Rücken (Urk. 6/7/ 6 , Urk. 6/7/ 11 ). Am 15. Februar
2011 meldete er sich aufgrund von persistierenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Am 1 1. August 2011 teilte der Ver sicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass er seit dem 1. J un i
2 011 wieder zu 100 % arbeit e ( Urk. 6/17) , woraufhin
d ie IV Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2011 ab wies (Urk. 6/21/1). 1.2
Am 17. Dezember 2016 stürzte der Versicherte nach einem Fehltritt über einen hohen Trottoirrand und fiel auf die rechte Schulter ( Urk. 6/31/3, Urk. 6/31/21, Urk. 6/31/52). In der Folge wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedli chem Ausmass, zuletzt 30 % seit dem 1. Februar
2018, attestiert (Urk. 6/26/2, Urk. 6/45/2). Die Krankentaggeld- und die Unfallversicherung richteten im Zu sammenhang mit diesem Ereignis Leistungen aus ( Urk. 6/26/1, Urk. 6/36/93). Am 9. Juni 2017 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle; vg l. S. 1 des Aktenverzeichnis ses zu Urk. 6 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die gesun d heitlichen Folgen des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2016 erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Die IV-Stelle tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeld- sowie der Unfall versicherung bei und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes vom 20. Juli 2018 ein (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/31 f. , Urk. 6/36, Urk. 6/38 f., Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/55/5 f., Urk. 6/ 60). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2018 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung eine r befristete n
halbe n
Rente vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 in Aussicht (Urk. 6/57). Dagegen erhob dieser am 17. Januar, ergänzt am 22. Februar und 18. März 2019 , Einwand (Urk. 6/61, Urk. 6/66 , Urk. 6/69 ). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 eine Integritä tsentschädi gung von Fr. 22'230.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 6/60/3). A m 9. Oktober 2019 erliess die IV Stelle die Verfügung und entschied, wie sie dies im Vorbescheid angekündigt hatte (Urk. 6/72, Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2019 zu ändern und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab Rentenbeginn sei ihm eine die halbe Rente übersteigende Rente und ab Februar 2018 eine Viertelrente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 11. Dezember
2019 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort (Urk. 5) und mit Replik vom
17. Februar
2020 erneuerte der Be schwerdeführer
sein Rechtsbegehren (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete am 3. März
2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12) , was de m Be schwerdeführer am 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung, IVG) . 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente ebenfalls die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) .
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht - licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Be schwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache da mit, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 17. Dezember
2016 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei Ablauf des gesetzlichen Wartejahres am 16. Dezember 2017 sei ihm eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen , was sich auf seine angestammte Tätigkeit als selbstän diger Pneumonteur sowie eine angepasste Tätigkeit beziehe . Die Erwerbseinbusse betrage 50 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Er habe somit ab Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Februar 2018 sei dem Beschwerdeführer sodann seine selbständige Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen. Der Invaliditätsgrad betrage 30 %. Die Invalidenrente werde daher per 31. Januar 2018 aufgehoben (Urk. 2 S. 5 ).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er leide bereits seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkungen auf das Einkommen (Urk. 1 S. 4). Es sei ein Einkommensvergleich mit dem an die Nominallohnentwicklung angepassten hypothetischen Validen einkommen der Jahre 2000-2005 und dem aktuellen Invalideneinkommen ge mäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende
durchzuführen. Für die Zeit ab Februar 2018 resultiere ein Anspruch auf eine Viertelrente und für die Zeit ab Rentenbeginn ebenfalls ein höherer, die halbe Rente übersteigende r Rentenan spruch (Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Abweichung der angefochtenen Verfügung sei der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensver gleich s zu ermitteln (Urk. 5 S. 3). Die Berechnung des Valideneinkommens
habe anhand der im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Durch schnittseinkommen der Jahre 2011-2015 zu erfolgen. Um ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen, st ehe auch die Betriebsaufgabe zur Diskussion. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei also nicht auf das Einkommen als Selbständigerwerbender , sondern auf die vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegeben en Lohnstrukturerhebungen (LSE), TA1 , Männer, Median , abzustellen (Urk. 5 S. 2). Ab Februar 2018 sei keine Invalidenrente mehr geschul det (Urk. 5 S. 3). 2.4
In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die Aufgabe der selbständigen Tä tigkeit sei ihm nicht zumutbar (Urk. 10 S. 3). Die Ermittlung des Invalidenein kommens gestützt auf die LSE sei vorliegend untauglich (Urk. 10 S. 4). 3.
3.1
Nach der Rentenabweisung mit Verfügung vom 2 2. September 2011 (Urk. 6/21) und der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Pneumonteur ( Urk. 6/17) verunfallte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016, zog sich eine Rotatorenmanschet tenruptur
an der rechten Schulter zu und war danach anhaltend in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt ( Urk. 6/36/92, 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11, Urk. 6/45/2 ). Damit liegt eine seit der erstmaligen Rentenabweisung wesentliche Änderung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Renten anspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allsei tig») zu prüfen (vgl. E. 1. 3 ). 3.2
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer in der Zeit seit dem Erlass der Verfügung vom 2 2. September 2011 an der rechten Hüfte, an der linken Schulter und schliesslich am 17. Januar 2017 infolge des Unfalles vom
17. Dezember 2016 an der rechten Schulter ope rativen Eingriffen unterzog . Zuvor waren die rechte Hüfte und das linke Knie und der Rücken operativ behandelt worden
( Urk. 6/68/12 f., Urk. 6/68/10 f., Urk. 6/7/6, Urk. 6/68/6 f., Urk. 6/68/4 f. , Urk. 6/36/58 f.). Im Zusammenhang mit der zuletzt erfolgten Operation wurde ihm
von den Behandlern eine abgestufte Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit wie folgt attestiert: 100 % vom 17. Dezember 2016 bis 19. April 2017 , 70 % vom 20. April bis 14. Mai 2017 , 50 % vom 15. Mai 2017 bis 31. Januar 2018 und 30 % ab 1. Februar 2018 bis auf Weiteres (Urk. 6/36/92, Urk. 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11 , Urk. 6/45/2 ). Die Kranken taggeld - und Unfallversicherung erbrachten auf dieser Basis Versi cherungsleistungen (6/26/2, Urk. 6/36/93). Der
RAD-Arzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rotatorenmanschettenruptur rechts durch einen Sturz auf die rechte Schulter am 17. Dezember 2016 sowie den Status nach Hüft- Totalendoprothese
(TEP) beidseits. Einschränkungen in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als selbständiger Pneum onteur seien die Bewegungs- und Belas tungseinschränkung der rechten Schulter und der Hüftgelenke. Dr. Y.___ bestä tigte im Weiteren die vorgenannten ,
zeitlich abgestuften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit . Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er abweichend dazu eine 100%ige Arbeitsfähig keit ab dem 1. Februar 2018 fest . Eine adaptierte Tätigkeit umfasse leichte, wech selbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten mit vorgehaltenen Armen , Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), ohne häu fi ges Treppensteigen, ohne h üftbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Ho cken, K nien) und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 6/55/5). Diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar und von den Parteien wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder de m verfassten Belastungsprofil begründen würde. Darauf ist demnach
abzustel len. 4. 4.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Die Parteien gehen nunmehr übereinstimmend und in Abweichung von der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass ein Einkommensvergleich anstelle des Betätigungsvergleichs durchzuführen sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 5 S. 1). Dem ist zuzustimmen , zumal auch bei Selbständigerwerbenden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen grundsätzlich ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen sind, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4). Massgebend sin d dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) .
Anhand der medi zi ni schen Akten ist vom 17. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2018 ununter brochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkei t ausgewiesen ( vgl. vorste hen d e E. 3.2 ), wo mit das Wartejahr im
Sinne von
Art. 28
Abs. 1
lit . b IVG am
16. Dezember 2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am
9. Juni 2017 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 6/25
u. S.
1 des
Akten verzeichnis ses zu
Urk. 6 ) auch die sechsmonatige Frist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit frühestens ab dem
1. Dezember 2017
entstehen . Für den Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2017 abzu stellen. 4.2
4.2.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Die Verwendung der Tabellenlöhne gemäss den periodisch herausgegebenen LSE ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 4. 2.2
Der Beschwerdeführer
arbeitet weiterhin mit Einschränkungen in seine m Pneu haus . So hielt er fest, seit dem Unfall und der letzten Operation fehle ihm die Kraft im rechten Arm, sodass er gezwungen sei, viel mit links zu kompensieren. Beim Räderwechsel arbeite er viel mit den Beinen. Er müsse sich selbst Sorge tragen und habe nicht mehr die gleiche Geschwindigkeit bei der Arbeit, wie dies früher der Fall gewesen sei (Urk. 6/52/4 f.). Im Vergleich zu früher arbeite er zirka 20-30 % weniger (Urk. 6/52/6). Dazu führte er aus , dass er seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkung auf das Einkommen leide (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/48). Der Blick in den IK-Auszug zeigt , dass die abgerechneten Ein kommen zwischen Fr. 60'000. -- (2000-2002) und Fr. 29'400.-- (2016) lagen und seit dem Jahr 2006 – besonders deutlich seit dem Jahr 2011 – rückläufig waren (Urk. 6/30/2). Inwiefern diese Einkommensentwicklung gesundheitsbedingt
ist , bleibt offen. Mit Blick auf die Neuanmeldung steht indessen fest, dass der Be schwerdeführer, bedingt durch die gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2016,
seine Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit in seiner Auto werkstatt in erwerblicher Hinsicht
nicht mehr voll ausschöpfen kann . Gleichzeitig ist
ihm seit dem 1. Februar 2018 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Voll zeitpensum möglich (Urk. 6/55/5) .
Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Betriebes zugunsten einer unselbständigen leidensangepass ten Tätigkeit zumutbar ist. 4. 2.3
Rechtsprechungsgemäss ist eine
Betriebsaufgabe
nur unter strenger Voraus setzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva lidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesge richts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerde führer hat eine Lehre als Elektromechaniker absolviert, ist seit dem Jahr 1987 als selbständiger Pneumonteur tätig und führt die Z.___ AG (Urk. 6/52/ 3 ). Er ist dort hauptsächlich handwerklich im Rahmen der Montage von Reifen tätig, während dem der Verkauf von Felgen rückläufig ist. Die Buchhaltung wird von der Tochter erledigt (Urk. 6 /52/4). Ein Potential, bei spiels weise den Anteil
der ad ministrative n Büroarbeiten sowie der Kontroll funktionen zulasten des Anteils handwerklicher Tätigkeiten erheblich zu steigern (vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_660/2012, vom 23. März 2013 E. 7.2. 3 ), ist nicht ersichtlich.
In kleinen Werkstattbetrieben wie demjenigen des Beschwerde führers machen solche Arbei ten naturgemäss nur einen kleinen T eil des gesamten Arbeitsaufwands aus , was sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Betätigungs vergleich ergibt (Urk. 6/52/7). Die Einstellung eines neuen Mitarbeiters liesse ebenfalls keine e rhebliche
Zunahme von Auftrags volu men und Umsatz der Z.___ AG
erwarten . Der Beschwerde führer erklärte denn auch , er arbeite seit Jahren alleine, wolle niemanden mehr dazu nehmen und würde, auch wenn eine Hilfsperson eingestellt würde, nur daneben stehen und deren Arbeit kontrollieren (Urk. 6/52/5) . Zudem generiert die Z.___ AG gemäss Aussagen des Be schwerdeführers weder gr ö sse re Gewinne noch Verluste, weshalb die Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters auch aus finanzieller Sicht wohl kaum möglich wäre (Urk. 6/52/8). Damit verbleiben keine Umstrukturierungsmöglichkeiten, welche es dem Beschwerde führer ermöglichen könnten, seine angestammte Tä tigkeit mittels einer betrieb lichen Reorganisation so zu verwerten, dass er mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselbständigen Tätigkeit im Vollzeit pensum .
Im Weiteren ist das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
9. Oktober
2019 (Urk. 2) bereits 62 Jahre alt (Urk. 6/25/1) . Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren zwar nur noch eine verhältnismässig kurze Aktivi tätsdauer . Allerdings werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche nen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August
2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dies gilt umso mehr, als die dem Beschwerdeführer
offen stehen den
zumutbaren Tätigkeiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können
und
laut dem Zumutbarkeitsprofil des RAD nur wenige spezifische
Einschränkungen bestehen ( Urk. 6/55/5; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 v om 11. Juni
2012 E. 6.4). Zu denken ist etwa an eine leichte ,
wechselbelastend
ausübbare
handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt.
Jeden falls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als hand werklich tätiger Pneumonteur positiv au f die Vermittelbarkeit auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 8C_413/2015 vom
3. November 2015 E. 3.3.2). Dass der behan deln de Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Januar 2019 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erwartete (Urk. 6/68/1), ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 3) nichts. Denn der medizinischen Aktenlage lässt sich nicht ent nehmen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 eingetreten wäre.
Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven
und objek tiven
Gegebenheiten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden kann.
4.2.4
Da der Beschwerdeführer bislang keine angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, kann die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht gestützt auf tatsächliche Verhältnisse
erfolgen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich – wie die Be schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorbrachte (Urk. 5 S. 2) – für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für
einfache Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors
gemäss
LSE
abzustellen.
Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt aktuell st e LSE 2016, die einen Monatslohn von Fr. 5'340.-- ausweist (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 2239 Punkten im Jahr
2016 auf 2249 Punkte
im Jahr
2017
(vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Männer) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 67' 102 .-- (Fr. 5'340.-- / 40
x 41.7 x 12 / 2239 x 2249 ). 4.3
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben , ob das Valideneinkommen
– wie der Beschwerdeführer fordert (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 2) – gestützt auf das höhere Ein kommen aus den Jahren 2000-2005 oder – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 5 S. 2) – anhand der niedrigeren Einkommenszahlen von 2011-2015 zu ermitteln ist. Denn selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers ge folgt und
dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'070.-- aus gegangen würde (Fr. 57'000.-- [durchschnittliches Einkommen 2000-2005 ; Urk. 9/16/3 ] / 1856 x 2249 [Nominallohnentwicklung 2000 auf 2017], resultierte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 1'968. -- und damit ein nicht ren tenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Befristung der hal ben Rente korrekt vorgenommen hat. Eine
Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres
ist
rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit andauerte
(ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom
Bundesamt
für Sozialversicherungen herausge gebene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der
Invalidenversiche rung [KSIH],
gültig ab 1.1.2015, Stand 1. Juli 2020, Rz . 2021). 5.2
Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt zu 50 % in jeglicher Tätig keit arbeitsunfähig. Dies führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 %. Per 1. Februar 2018 war dem Beschwerdeführer sodann eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat der Beschwerdeführer daher – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) – vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Mai 2018 hat er
gestützt auf den durchgeführten Einkommensver gleich bei einem Invaliditätsgrad von 3 % keinen Rentenanspruch mehr.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, als fest ge stell t wird , dass der Beschwerdeführer
vom
1. Dezember
2017 bis
30. April
2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf
Fr. 700 .-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem (geringfügigen) teilweis en Obsiegen zu drei Vierteln (Fr. 525.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 175.--) der
Be schwerde gegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerde führer gegenüber der
Be schwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 13. März 2020 für die Zeit vom 21. Okto ber 2019 bis 12. März 2020 einen Aufwand von 10
Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von 3 %, entsprechend Fr. 2'501.50 (inklusive Mehrwert steuer) , geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ( § 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Obwohl dem Begehren de s Beschwerdeführer s
nur teilweise entsprochen wurde, hat
sein
«Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher
abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweise r Gutheissung
der
Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. Oktober
2019
da hingehend abgeändert, als festgestellt wird , dass der
Beschwerde führer ab dem
1. Dezember 2017 bis zum
30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'501.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung, IVG) .
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente ebenfalls die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) .
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht - licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Be schwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache da mit, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 17. Dezember
2016 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei Ablauf des gesetzlichen Wartejahres am 16. Dezember 2017 sei ihm eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen , was sich auf seine angestammte Tätigkeit als selbstän diger Pneumonteur sowie eine angepasste Tätigkeit beziehe . Die Erwerbseinbusse betrage 50 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Er habe somit ab Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Februar 2018 sei dem Beschwerdeführer sodann seine selbständige Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen. Der Invaliditätsgrad betrage 30 %. Die Invalidenrente werde daher per 31. Januar 2018 aufgehoben (Urk. 2 S. 5 ).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er leide bereits seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkungen auf das Einkommen (Urk. 1 S. 4). Es sei ein Einkommensvergleich mit dem an die Nominallohnentwicklung angepassten hypothetischen Validen einkommen der Jahre 2000-2005 und dem aktuellen Invalideneinkommen ge mäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende
durchzuführen. Für die Zeit ab Februar 2018 resultiere ein Anspruch auf eine Viertelrente und für die Zeit ab Rentenbeginn ebenfalls ein höherer, die halbe Rente übersteigende r Rentenan spruch (Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Abweichung der angefochtenen Verfügung sei der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensver gleich s zu ermitteln (Urk. 5 S. 3). Die Berechnung des Valideneinkommens
habe anhand der im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Durch schnittseinkommen der Jahre 2011-2015 zu erfolgen. Um ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen, st ehe auch die Betriebsaufgabe zur Diskussion. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei also nicht auf das Einkommen als Selbständigerwerbender , sondern auf die vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegeben en Lohnstrukturerhebungen (LSE), TA1 , Männer, Median , abzustellen (Urk. 5 S. 2). Ab Februar 2018 sei keine Invalidenrente mehr geschul det (Urk. 5 S. 3). 2.4
In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die Aufgabe der selbständigen Tä tigkeit sei ihm nicht zumutbar (Urk. 10 S. 3). Die Ermittlung des Invalidenein kommens gestützt auf die LSE sei vorliegend untauglich (Urk. 10 S. 4). 3.
3.1
Nach der Rentenabweisung mit Verfügung vom 2 2. September 2011 (Urk. 6/21) und der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Pneumonteur ( Urk. 6/17) verunfallte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016, zog sich eine Rotatorenmanschet tenruptur
an der rechten Schulter zu und war danach anhaltend in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt ( Urk. 6/36/92, 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11, Urk. 6/45/2 ). Damit liegt eine seit der erstmaligen Rentenabweisung wesentliche Änderung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Renten anspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allsei tig») zu prüfen (vgl. E. 1. 3 ). 3.2
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer in der Zeit seit dem Erlass der Verfügung vom 2 2. September 2011 an der rechten Hüfte, an der linken Schulter und schliesslich am 17. Januar 2017 infolge des Unfalles vom
17. Dezember 2016 an der rechten Schulter ope rativen Eingriffen unterzog . Zuvor waren die rechte Hüfte und das linke Knie und der Rücken operativ behandelt worden
( Urk. 6/68/12 f., Urk. 6/68/10 f., Urk. 6/7/6, Urk. 6/68/6 f., Urk. 6/68/4 f. , Urk. 6/36/58 f.). Im Zusammenhang mit der zuletzt erfolgten Operation wurde ihm
von den Behandlern eine abgestufte Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit wie folgt attestiert: 100 % vom 17. Dezember 2016 bis 19. April 2017 , 70 % vom 20. April bis 14. Mai 2017 , 50 % vom 15. Mai 2017 bis 31. Januar 2018 und 30 % ab 1. Februar 2018 bis auf Weiteres (Urk. 6/36/92, Urk. 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11 , Urk. 6/45/2 ). Die Kranken taggeld - und Unfallversicherung erbrachten auf dieser Basis Versi cherungsleistungen (6/26/2, Urk. 6/36/93). Der
RAD-Arzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rotatorenmanschettenruptur rechts durch einen Sturz auf die rechte Schulter am 17. Dezember 2016 sowie den Status nach Hüft- Totalendoprothese
(TEP) beidseits. Einschränkungen in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als selbständiger Pneum onteur seien die Bewegungs- und Belas tungseinschränkung der rechten Schulter und der Hüftgelenke. Dr. Y.___ bestä tigte im Weiteren die vorgenannten ,
zeitlich abgestuften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit . Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er abweichend dazu eine 100%ige Arbeitsfähig keit ab dem 1. Februar 2018 fest . Eine adaptierte Tätigkeit umfasse leichte, wech selbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten mit vorgehaltenen Armen , Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), ohne häu fi ges Treppensteigen, ohne h üftbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Ho cken, K nien) und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 6/55/5). Diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar und von den Parteien wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder de m verfassten Belastungsprofil begründen würde. Darauf ist demnach
abzustel len. 4. 4.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Die Parteien gehen nunmehr übereinstimmend und in Abweichung von der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass ein Einkommensvergleich anstelle des Betätigungsvergleichs durchzuführen sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 5 S. 1). Dem ist zuzustimmen , zumal auch bei Selbständigerwerbenden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen grundsätzlich ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen sind, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4). Massgebend sin d dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) .
Anhand der medi zi ni schen Akten ist vom 17. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2018 ununter brochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkei t ausgewiesen ( vgl. vorste hen d e E. 3.2 ), wo mit das Wartejahr im
Sinne von
Art. 28
Abs. 1
lit . b IVG am
16. Dezember 2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am
9. Juni 2017 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 6/25
u. S.
1 des
Akten verzeichnis ses zu
Urk. 6 ) auch die sechsmonatige Frist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit frühestens ab dem
1. Dezember 2017
entstehen . Für den Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2017 abzu stellen. 4.2
4.2.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Die Verwendung der Tabellenlöhne gemäss den periodisch herausgegebenen LSE ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 4. 2.2
Der Beschwerdeführer
arbeitet weiterhin mit Einschränkungen in seine m Pneu haus . So hielt er fest, seit dem Unfall und der letzten Operation fehle ihm die Kraft im rechten Arm, sodass er gezwungen sei, viel mit links zu kompensieren. Beim Räderwechsel arbeite er viel mit den Beinen. Er müsse sich selbst Sorge tragen und habe nicht mehr die gleiche Geschwindigkeit bei der Arbeit, wie dies früher der Fall gewesen sei (Urk. 6/52/4 f.). Im Vergleich zu früher arbeite er zirka 20-30 % weniger (Urk. 6/52/6). Dazu führte er aus , dass er seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkung auf das Einkommen leide (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/48). Der Blick in den IK-Auszug zeigt , dass die abgerechneten Ein kommen zwischen Fr. 60'000. -- (2000-2002) und Fr. 29'400.-- (2016) lagen und seit dem Jahr 2006 – besonders deutlich seit dem Jahr 2011 – rückläufig waren (Urk. 6/30/2). Inwiefern diese Einkommensentwicklung gesundheitsbedingt
ist , bleibt offen. Mit Blick auf die Neuanmeldung steht indessen fest, dass der Be schwerdeführer, bedingt durch die gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2016,
seine Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit in seiner Auto werkstatt in erwerblicher Hinsicht
nicht mehr voll ausschöpfen kann . Gleichzeitig ist
ihm seit dem 1. Februar 2018 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Voll zeitpensum möglich (Urk. 6/55/5) .
Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Betriebes zugunsten einer unselbständigen leidensangepass ten Tätigkeit zumutbar ist. 4. 2.3
Rechtsprechungsgemäss ist eine
Betriebsaufgabe
nur unter strenger Voraus setzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva lidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesge richts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerde führer hat eine Lehre als Elektromechaniker absolviert, ist seit dem Jahr 1987 als selbständiger Pneumonteur tätig und führt die Z.___ AG (Urk. 6/52/ 3 ). Er ist dort hauptsächlich handwerklich im Rahmen der Montage von Reifen tätig, während dem der Verkauf von Felgen rückläufig ist. Die Buchhaltung wird von der Tochter erledigt (Urk. 6 /52/4). Ein Potential, bei spiels weise den Anteil
der ad ministrative n Büroarbeiten sowie der Kontroll funktionen zulasten des Anteils handwerklicher Tätigkeiten erheblich zu steigern (vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_660/2012, vom 23. März 2013 E. 7.2. 3 ), ist nicht ersichtlich.
In kleinen Werkstattbetrieben wie demjenigen des Beschwerde führers machen solche Arbei ten naturgemäss nur einen kleinen T eil des gesamten Arbeitsaufwands aus , was sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Betätigungs vergleich ergibt (Urk. 6/52/7). Die Einstellung eines neuen Mitarbeiters liesse ebenfalls keine e rhebliche
Zunahme von Auftrags volu men und Umsatz der Z.___ AG
erwarten . Der Beschwerde führer erklärte denn auch , er arbeite seit Jahren alleine, wolle niemanden mehr dazu nehmen und würde, auch wenn eine Hilfsperson eingestellt würde, nur daneben stehen und deren Arbeit kontrollieren (Urk. 6/52/5) . Zudem generiert die Z.___ AG gemäss Aussagen des Be schwerdeführers weder gr ö sse re Gewinne noch Verluste, weshalb die Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters auch aus finanzieller Sicht wohl kaum möglich wäre (Urk. 6/52/8). Damit verbleiben keine Umstrukturierungsmöglichkeiten, welche es dem Beschwerde führer ermöglichen könnten, seine angestammte Tä tigkeit mittels einer betrieb lichen Reorganisation so zu verwerten, dass er mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselbständigen Tätigkeit im Vollzeit pensum .
Im Weiteren ist das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
9. Oktober
2019 (Urk. 2) bereits 62 Jahre alt (Urk. 6/25/1) . Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren zwar nur noch eine verhältnismässig kurze Aktivi tätsdauer . Allerdings werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche nen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August
2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dies gilt umso mehr, als die dem Beschwerdeführer
offen stehen den
zumutbaren Tätigkeiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können
und
laut dem Zumutbarkeitsprofil des RAD nur wenige spezifische
Einschränkungen bestehen ( Urk. 6/55/5; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 v om 11. Juni
2012 E. 6.4). Zu denken ist etwa an eine leichte ,
wechselbelastend
ausübbare
handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt.
Jeden falls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als hand werklich tätiger Pneumonteur positiv au f die Vermittelbarkeit auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 8C_413/2015 vom
3. November 2015 E. 3.3.2). Dass der behan deln de Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Januar 2019 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erwartete (Urk. 6/68/1), ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 3) nichts. Denn der medizinischen Aktenlage lässt sich nicht ent nehmen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 eingetreten wäre.
Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven
und objek tiven
Gegebenheiten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden kann.
4.2.4
Da der Beschwerdeführer bislang keine angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, kann die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht gestützt auf tatsächliche Verhältnisse
erfolgen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich – wie die Be schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorbrachte (Urk. 5 S. 2) – für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für
einfache Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors
gemäss
LSE
abzustellen.
Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt aktuell st e LSE 2016, die einen Monatslohn von Fr. 5'340.-- ausweist (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 2239 Punkten im Jahr
2016 auf 2249 Punkte
im Jahr
2017
(vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Männer) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 67' 102 .-- (Fr. 5'340.-- / 40
x 41.7 x 12 / 2239 x 2249 ). 4.3
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben , ob das Valideneinkommen
– wie der Beschwerdeführer fordert (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 2) – gestützt auf das höhere Ein kommen aus den Jahren 2000-2005 oder – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 5 S. 2) – anhand der niedrigeren Einkommenszahlen von 2011-2015 zu ermitteln ist. Denn selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers ge folgt und
dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'070.-- aus gegangen würde (Fr. 57'000.-- [durchschnittliches Einkommen 2000-2005 ; Urk. 9/16/3 ] / 1856 x 2249 [Nominallohnentwicklung 2000 auf 2017], resultierte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 1'968. -- und damit ein nicht ren tenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Befristung der hal ben Rente korrekt vorgenommen hat. Eine
Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres
ist
rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit andauerte
(ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom
Bundesamt
für Sozialversicherungen herausge gebene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der
Invalidenversiche rung [KSIH],
gültig ab 1.1.2015, Stand 1. Juli 2020, Rz . 2021). 5.2
Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt zu 50 % in jeglicher Tätig keit arbeitsunfähig. Dies führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 %. Per 1. Februar 2018 war dem Beschwerdeführer sodann eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat der Beschwerdeführer daher – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) – vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Mai 2018 hat er
gestützt auf den durchgeführten Einkommensver gleich bei einem Invaliditätsgrad von 3 % keinen Rentenanspruch mehr.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, als fest ge stell t wird , dass der Beschwerdeführer
vom
1. Dezember
2017 bis
30. April
2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf
Fr. 700 .-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem (geringfügigen) teilweis en Obsiegen zu drei Vierteln (Fr. 525.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 175.--) der
Be schwerde gegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerde führer gegenüber der
Be schwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 13. März 2020 für die Zeit vom 21. Okto ber 2019 bis 12. März 2020 einen Aufwand von 10
Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von 3 %, entsprechend Fr. 2'501.50 (inklusive Mehrwert steuer) , geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ( § 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Obwohl dem Begehren de s Beschwerdeführer s
nur teilweise entsprochen wurde, hat
sein
«Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher
abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweise r Gutheissung
der
Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. Oktober
2019
da hingehend abgeändert, als festgestellt wird , dass der
Beschwerde führer ab dem
1. Dezember 2017 bis zum
30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'501.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
E. 6 , Urk. 6/7/
E. 011 wieder zu 100 % arbeit e ( Urk. 6/17) , woraufhin
d ie IV Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2011 ab wies (Urk. 6/21/1).
E. 11 ). Am 15. Februar
2011 meldete er sich aufgrund von persistierenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Am 1 1. August 2011 teilte der Ver sicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass er seit dem 1. J un i
2
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00796
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, absolvierte eine Ausbildung zum Elektromecha niker. Seit dem Jahr 1987 war er als selbständiger Pneumonteur tätig ( Urk. 6/6/5, Urk. 6/52/3 ) . Ab dem 25. Oktober 2010 wurde der Versicherte in unterschiedli chem Ausmass krankgeschrieben und unterzog sich am 17. Januar
2011 einer Operation am Rücken (Urk. 6/7/ 6 , Urk. 6/7/ 11 ). Am 15. Februar
2011 meldete er sich aufgrund von persistierenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Am 1 1. August 2011 teilte der Ver sicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass er seit dem 1. J un i
2 011 wieder zu 100 % arbeit e ( Urk. 6/17) , woraufhin
d ie IV Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2011 ab wies (Urk. 6/21/1). 1.2
Am 17. Dezember 2016 stürzte der Versicherte nach einem Fehltritt über einen hohen Trottoirrand und fiel auf die rechte Schulter ( Urk. 6/31/3, Urk. 6/31/21, Urk. 6/31/52). In der Folge wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedli chem Ausmass, zuletzt 30 % seit dem 1. Februar
2018, attestiert (Urk. 6/26/2, Urk. 6/45/2). Die Krankentaggeld- und die Unfallversicherung richteten im Zu sammenhang mit diesem Ereignis Leistungen aus ( Urk. 6/26/1, Urk. 6/36/93). Am 9. Juni 2017 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle; vg l. S. 1 des Aktenverzeichnis ses zu Urk. 6 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die gesun d heitlichen Folgen des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2016 erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Die IV-Stelle tätigte medizinis che und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeld- sowie der Unfall versicherung bei und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes vom 20. Juli 2018 ein (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/31 f. , Urk. 6/36, Urk. 6/38 f., Urk. 6/45, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/55/5 f., Urk. 6/ 60). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2018 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung eine r befristete n
halbe n
Rente vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 in Aussicht (Urk. 6/57). Dagegen erhob dieser am 17. Januar, ergänzt am 22. Februar und 18. März 2019 , Einwand (Urk. 6/61, Urk. 6/66 , Urk. 6/69 ). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 eine Integritä tsentschädi gung von Fr. 22'230.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 6/60/3). A m 9. Oktober 2019 erliess die IV Stelle die Verfügung und entschied, wie sie dies im Vorbescheid angekündigt hatte (Urk. 6/72, Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 9. Oktober 2019 zu ändern und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab Rentenbeginn sei ihm eine die halbe Rente übersteigende Rente und ab Februar 2018 eine Viertelrente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 11. Dezember
2019 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort (Urk. 5) und mit Replik vom
17. Februar
2020 erneuerte der Be schwerdeführer
sein Rechtsbegehren (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin ver zich tete am 3. März
2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12) , was de m Be schwerdeführer am 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung, IVG) . 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente ebenfalls die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) .
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht - licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Be schwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache da mit, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 17. Dezember
2016 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei Ablauf des gesetzlichen Wartejahres am 16. Dezember 2017 sei ihm eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen , was sich auf seine angestammte Tätigkeit als selbstän diger Pneumonteur sowie eine angepasste Tätigkeit beziehe . Die Erwerbseinbusse betrage 50 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Er habe somit ab Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. Februar 2018 sei dem Beschwerdeführer sodann seine selbständige Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar gewesen. Der Invaliditätsgrad betrage 30 %. Die Invalidenrente werde daher per 31. Januar 2018 aufgehoben (Urk. 2 S. 5 ).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, er leide bereits seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkungen auf das Einkommen (Urk. 1 S. 4). Es sei ein Einkommensvergleich mit dem an die Nominallohnentwicklung angepassten hypothetischen Validen einkommen der Jahre 2000-2005 und dem aktuellen Invalideneinkommen ge mäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende
durchzuführen. Für die Zeit ab Februar 2018 resultiere ein Anspruch auf eine Viertelrente und für die Zeit ab Rentenbeginn ebenfalls ein höherer, die halbe Rente übersteigende r Rentenan spruch (Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Abweichung der angefochtenen Verfügung sei der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensver gleich s zu ermitteln (Urk. 5 S. 3). Die Berechnung des Valideneinkommens
habe anhand der im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Durch schnittseinkommen der Jahre 2011-2015 zu erfolgen. Um ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen, st ehe auch die Betriebsaufgabe zur Diskussion. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei also nicht auf das Einkommen als Selbständigerwerbender , sondern auf die vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegeben en Lohnstrukturerhebungen (LSE), TA1 , Männer, Median , abzustellen (Urk. 5 S. 2). Ab Februar 2018 sei keine Invalidenrente mehr geschul det (Urk. 5 S. 3). 2.4
In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die Aufgabe der selbständigen Tä tigkeit sei ihm nicht zumutbar (Urk. 10 S. 3). Die Ermittlung des Invalidenein kommens gestützt auf die LSE sei vorliegend untauglich (Urk. 10 S. 4). 3.
3.1
Nach der Rentenabweisung mit Verfügung vom 2 2. September 2011 (Urk. 6/21) und der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Pneumonteur ( Urk. 6/17) verunfallte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016, zog sich eine Rotatorenmanschet tenruptur
an der rechten Schulter zu und war danach anhaltend in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt ( Urk. 6/36/92, 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11, Urk. 6/45/2 ). Damit liegt eine seit der erstmaligen Rentenabweisung wesentliche Änderung vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Renten anspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allsei tig») zu prüfen (vgl. E. 1. 3 ). 3.2
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer in der Zeit seit dem Erlass der Verfügung vom 2 2. September 2011 an der rechten Hüfte, an der linken Schulter und schliesslich am 17. Januar 2017 infolge des Unfalles vom
17. Dezember 2016 an der rechten Schulter ope rativen Eingriffen unterzog . Zuvor waren die rechte Hüfte und das linke Knie und der Rücken operativ behandelt worden
( Urk. 6/68/12 f., Urk. 6/68/10 f., Urk. 6/7/6, Urk. 6/68/6 f., Urk. 6/68/4 f. , Urk. 6/36/58 f.). Im Zusammenhang mit der zuletzt erfolgten Operation wurde ihm
von den Behandlern eine abgestufte Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit wie folgt attestiert: 100 % vom 17. Dezember 2016 bis 19. April 2017 , 70 % vom 20. April bis 14. Mai 2017 , 50 % vom 15. Mai 2017 bis 31. Januar 2018 und 30 % ab 1. Februar 2018 bis auf Weiteres (Urk. 6/36/92, Urk. 6/36/98, Urk. 6/38/3, Urk. 6/39/11 , Urk. 6/45/2 ). Die Kranken taggeld - und Unfallversicherung erbrachten auf dieser Basis Versi cherungsleistungen (6/26/2, Urk. 6/36/93). Der
RAD-Arzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rotatorenmanschettenruptur rechts durch einen Sturz auf die rechte Schulter am 17. Dezember 2016 sowie den Status nach Hüft- Totalendoprothese
(TEP) beidseits. Einschränkungen in Bezug auf die bis herige Tätigkeit als selbständiger Pneum onteur seien die Bewegungs- und Belas tungseinschränkung der rechten Schulter und der Hüftgelenke. Dr. Y.___ bestä tigte im Weiteren die vorgenannten ,
zeitlich abgestuften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit . Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er abweichend dazu eine 100%ige Arbeitsfähig keit ab dem 1. Februar 2018 fest . Eine adaptierte Tätigkeit umfasse leichte, wech selbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten mit vorgehaltenen Armen , Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), ohne häu fi ges Treppensteigen, ohne h üftbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Ho cken, K nien) und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 6/55/5). Diese Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar und von den Parteien wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder de m verfassten Belastungsprofil begründen würde. Darauf ist demnach
abzustel len. 4. 4.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Die Parteien gehen nunmehr übereinstimmend und in Abweichung von der ange fochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass ein Einkommensvergleich anstelle des Betätigungsvergleichs durchzuführen sei (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 5 S. 1). Dem ist zuzustimmen , zumal auch bei Selbständigerwerbenden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen grundsätzlich ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen sind, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4). Massgebend sin d dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) .
Anhand der medi zi ni schen Akten ist vom 17. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2018 ununter brochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkei t ausgewiesen ( vgl. vorste hen d e E. 3.2 ), wo mit das Wartejahr im
Sinne von
Art. 28
Abs. 1
lit . b IVG am
16. Dezember 2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am
9. Juni 2017 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 6/25
u. S.
1 des
Akten verzeichnis ses zu
Urk. 6 ) auch die sechsmonatige Frist gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit frühestens ab dem
1. Dezember 2017
entstehen . Für den Einkommensvergleich ist somit auf das Jahr 2017 abzu stellen. 4.2
4.2.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Die Verwendung der Tabellenlöhne gemäss den periodisch herausgegebenen LSE ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 4. 2.2
Der Beschwerdeführer
arbeitet weiterhin mit Einschränkungen in seine m Pneu haus . So hielt er fest, seit dem Unfall und der letzten Operation fehle ihm die Kraft im rechten Arm, sodass er gezwungen sei, viel mit links zu kompensieren. Beim Räderwechsel arbeite er viel mit den Beinen. Er müsse sich selbst Sorge tragen und habe nicht mehr die gleiche Geschwindigkeit bei der Arbeit, wie dies früher der Fall gewesen sei (Urk. 6/52/4 f.). Im Vergleich zu früher arbeite er zirka 20-30 % weniger (Urk. 6/52/6). Dazu führte er aus , dass er seit dem Jahr 2006 unter erheblichen Beschwerden mit Auswirkung auf das Einkommen leide (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/48). Der Blick in den IK-Auszug zeigt , dass die abgerechneten Ein kommen zwischen Fr. 60'000. -- (2000-2002) und Fr. 29'400.-- (2016) lagen und seit dem Jahr 2006 – besonders deutlich seit dem Jahr 2011 – rückläufig waren (Urk. 6/30/2). Inwiefern diese Einkommensentwicklung gesundheitsbedingt
ist , bleibt offen. Mit Blick auf die Neuanmeldung steht indessen fest, dass der Be schwerdeführer, bedingt durch die gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2016,
seine Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit in seiner Auto werkstatt in erwerblicher Hinsicht
nicht mehr voll ausschöpfen kann . Gleichzeitig ist
ihm seit dem 1. Februar 2018 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Voll zeitpensum möglich (Urk. 6/55/5) .
Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Betriebes zugunsten einer unselbständigen leidensangepass ten Tätigkeit zumutbar ist. 4. 2.3
Rechtsprechungsgemäss ist eine
Betriebsaufgabe
nur unter strenger Voraus setzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva lidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesge richts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerde führer hat eine Lehre als Elektromechaniker absolviert, ist seit dem Jahr 1987 als selbständiger Pneumonteur tätig und führt die Z.___ AG (Urk. 6/52/ 3 ). Er ist dort hauptsächlich handwerklich im Rahmen der Montage von Reifen tätig, während dem der Verkauf von Felgen rückläufig ist. Die Buchhaltung wird von der Tochter erledigt (Urk. 6 /52/4). Ein Potential, bei spiels weise den Anteil
der ad ministrative n Büroarbeiten sowie der Kontroll funktionen zulasten des Anteils handwerklicher Tätigkeiten erheblich zu steigern (vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_660/2012, vom 23. März 2013 E. 7.2. 3 ), ist nicht ersichtlich.
In kleinen Werkstattbetrieben wie demjenigen des Beschwerde führers machen solche Arbei ten naturgemäss nur einen kleinen T eil des gesamten Arbeitsaufwands aus , was sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Betätigungs vergleich ergibt (Urk. 6/52/7). Die Einstellung eines neuen Mitarbeiters liesse ebenfalls keine e rhebliche
Zunahme von Auftrags volu men und Umsatz der Z.___ AG
erwarten . Der Beschwerde führer erklärte denn auch , er arbeite seit Jahren alleine, wolle niemanden mehr dazu nehmen und würde, auch wenn eine Hilfsperson eingestellt würde, nur daneben stehen und deren Arbeit kontrollieren (Urk. 6/52/5) . Zudem generiert die Z.___ AG gemäss Aussagen des Be schwerdeführers weder gr ö sse re Gewinne noch Verluste, weshalb die Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters auch aus finanzieller Sicht wohl kaum möglich wäre (Urk. 6/52/8). Damit verbleiben keine Umstrukturierungsmöglichkeiten, welche es dem Beschwerde führer ermöglichen könnten, seine angestammte Tä tigkeit mittels einer betrieb lichen Reorganisation so zu verwerten, dass er mehr verdienen könnte als in einer zumutbaren unselbständigen Tätigkeit im Vollzeit pensum .
Im Weiteren ist das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
9. Oktober
2019 (Urk. 2) bereits 62 Jahre alt (Urk. 6/25/1) . Damit verblieb ihm bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren zwar nur noch eine verhältnismässig kurze Aktivi tätsdauer . Allerdings werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgegliche nen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August
2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dies gilt umso mehr, als die dem Beschwerdeführer
offen stehen den
zumutbaren Tätigkeiten im Rahmen eines Vollzeitpensums ausgeübt werden können
und
laut dem Zumutbarkeitsprofil des RAD nur wenige spezifische
Einschränkungen bestehen ( Urk. 6/55/5; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 v om 11. Juni
2012 E. 6.4). Zu denken ist etwa an eine leichte ,
wechselbelastend
ausübbare
handwerkliche Tätigkeit in einer Werkstatt.
Jeden falls ist davon auszugehen, dass sich seine jahrzehntelange Erfahrung als hand werklich tätiger Pneumonteur positiv au f die Vermittelbarkeit auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 8C_413/2015 vom
3. November 2015 E. 3.3.2). Dass der behan deln de Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Januar 2019 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erwartete (Urk. 6/68/1), ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 3) nichts. Denn der medizinischen Aktenlage lässt sich nicht ent nehmen, dass diese bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 eingetreten wäre.
Bei gesamthafter Würdigung der subjektiven
und objek tiven
Gegebenheiten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden kann.
4.2.4
Da der Beschwerdeführer bislang keine angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, kann die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht gestützt auf tatsächliche Verhältnisse
erfolgen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich – wie die Be schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorbrachte (Urk. 5 S. 2) – für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für
einfache Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors
gemäss
LSE
abzustellen.
Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die im Verfügungszeitpunkt aktuell st e LSE 2016, die einen Monatslohn von Fr. 5'340.-- ausweist (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 2239 Punkten im Jahr
2016 auf 2249 Punkte
im Jahr
2017
(vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Männer) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 67' 102 .-- (Fr. 5'340.-- / 40
x 41.7 x 12 / 2239 x 2249 ). 4.3
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben , ob das Valideneinkommen
– wie der Beschwerdeführer fordert (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 2) – gestützt auf das höhere Ein kommen aus den Jahren 2000-2005 oder – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 5 S. 2) – anhand der niedrigeren Einkommenszahlen von 2011-2015 zu ermitteln ist. Denn selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers ge folgt und
dementsprechend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'070.-- aus gegangen würde (Fr. 57'000.-- [durchschnittliches Einkommen 2000-2005 ; Urk. 9/16/3 ] / 1856 x 2249 [Nominallohnentwicklung 2000 auf 2017], resultierte bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 1'968. -- und damit ein nicht ren tenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Befristung der hal ben Rente korrekt vorgenommen hat. Eine
Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres
ist
rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit andauerte
(ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom
Bundesamt
für Sozialversicherungen herausge gebene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der
Invalidenversiche rung [KSIH],
gültig ab 1.1.2015, Stand 1. Juli 2020, Rz . 2021). 5.2
Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt zu 50 % in jeglicher Tätig keit arbeitsunfähig. Dies führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 50 %. Per 1. Februar 2018 war dem Beschwerdeführer sodann eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat der Beschwerdeführer daher – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) – vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Mai 2018 hat er
gestützt auf den durchgeführten Einkommensver gleich bei einem Invaliditätsgrad von 3 % keinen Rentenanspruch mehr.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern, als fest ge stell t wird , dass der Beschwerdeführer
vom
1. Dezember
2017 bis
30. April
2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf
Fr. 700 .-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem (geringfügigen) teilweis en Obsiegen zu drei Vierteln (Fr. 525.--) dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 175.--) der
Be schwerde gegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerde führer gegenüber der
Be schwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 13. März 2020 für die Zeit vom 21. Okto ber 2019 bis 12. März 2020 einen Aufwand von 10
Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von 3 %, entsprechend Fr. 2'501.50 (inklusive Mehrwert steuer) , geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ( § 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Obwohl dem Begehren de s Beschwerdeführer s
nur teilweise entsprochen wurde, hat
sein
«Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist daher
abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweise r Gutheissung
der
Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. Oktober
2019
da hingehend abgeändert, als festgestellt wird , dass der
Beschwerde führer ab dem
1. Dezember 2017 bis zum
30. April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'501.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber