Sachverhalt
1. Der im Jahre 1991 geborene X.___ leidet
seit seiner frühesten Kindheit
an einer beidseitigen hochgradigen respektive an eine Taubheit grenzende n Schwer hörigkeit mit konsekutiver schwerer Sprachstörung
( Urk. 6/ 5, Urk. 6/12 ) , weshalb er seit 1993 wiederholt
von der Invalidenversicherung
in Form von Eingliede rungsmassnahmen unterstützt wurde (Urk. 6/417 S. 1). Vom April 2011 bis Au gust 2013 absolvierte der Versicherte bei der Y.___ AG eine Ausbil dung zum Büroassistenten Pra , wo er auch nach Ausbildungsabschluss bis Ende Oktober respektive Ende November 2013 tätig war (Urk. 6/309, Urk. 6/ 319 , Urk. 6/321 ). Im Oktober 2014 nahm er bei der Z.___ AG eine
Tätigkeit als Daten- und Dokumentenspezialist vorerst auf Abruf auf (Urk. 6/360 , 6/342 ). Am 30. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsrad von 47 % ab August 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/386, Urk. 6/376).
Am 7. Mai 2017 meldete sich der Versicherte
bei der Invalidenversicherung zwecks Unterstützung bei der Weiterbildung an (Urk. 6/390), worauf die IV-Stelle ein Revisionsverfahren einleitete (Urk. 6/ 392) und erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm . Mit Mitteilung vom 25. September 2017 (Urk. 6/403) setzte die IV-Stelle den Versicherten über die Gutsprache der behinderungsbe dingten Mehrkosten der Weiterausbildung bis zum Handelsdiplom VSH vom 23. Oktober 2017 bis 30. April 2019 in Kenntnis . Am 6. Mai 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da er die Weiterausbildung erfolgreich absolviert habe (Urk. 6/416). Nach durchge führtem Vorbesche i dverfahren (Urk. 6/425) stellte die IV-Stelle am 1. Oktober 2019 (Urk. 2) die Rente per 30. November 2019 ein .
Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte im Rahmen einer Festanstellung wiederum
in einem 100 %-Pensum als Daten- und Dokumentenspezialist bei der Z.___ tätig (Urk. 1 S. 1 , Urk. 6/420 ). 2.
Der Versicherte erhob am 29. Oktober 201 9 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Rente . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (Urk. 5) sch l oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Januar 2020
erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 31. Januar 2020 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3 ).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renten aufhebung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) damit , dass der Beschwerdeführer sein Arbe itspensum seit 1. September 2018 auf 80 % erhöht habe. Damit habe sich sein Invalideneinkommen verändert, weshalb der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sei. Im Gesundheitsfalle wäre der Beschwerdeführer
mit seinem neu erreichten Handelsdiplom vollzeitlich im kauf männischen Bereich tätig, so dass gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 73'515.-- resultiere. Sein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung belaufe sich im relevanten Jahr auf Fr. 49'600.--, weshalb eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'915.-- respektive ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiere (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sein bei der Z.___ erzielte r Jahreslohn von Fr. 62'000.-- - er arbeite seit Juli 2019 in einem 100 %-Pensum - deutlich unter dem entsprechenden Branchen standard liege , was auf seine Hörbehinderung zurückzuführen sei . Er arbeite seit über acht Jahren im Bankensektor und habe mehrere Weiterbildungen absolviert, weshalb das Valideneinkommen gemäss Industriestandard mehr als Fr. 73'515.-- betragen würde.
Sein aktue lles Nettogehalt von Fr. 4'800.-- inklusive Kinderzu lagen sei nicht ausreichend , um die Bedürfnisse seiner Familie zu decken (S. 1 f.) . In der Replik (Urk. 9) präzisierte der Beschwerdeführer, dass eine Person mit glei cher Qualifikation und Erfahrung gemäss den allgemeinen Bankenstandards mehr als Fr. 85'000. -- pro Jahr verdiene (S. 1). %1. Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. November 2015 (Urk. 6/375-376) davon aus, dass dem Beschwerdefüh rer eine einfache Tätigkeit im Bürobereich ganztags zumutbar sei, wobei die Leis tungsfähigkeit bei 50 % liege. Im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen ermittelte sie einen Betrag von Fr. 32'849.25 (Urk. 6/376 S. 2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) arbeitete der Beschwer deführer gemäss eigenen Angaben mit einem Pensum von 100 % und erzielte dabei einen Bruttojahreslohn von Fr. 62'000.-- (Urk. 1 S. 1 , Urk. 9 S. 1 ). Damit ist eine relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
seit der Rentenzusprache vom
19. November 2015 aus gewiesen (vgl. E. 1.4 hievo r), was zwischen den Parteien unbestritten ist. Stritt ig ist demgegenüber , ob die Beschwerdegegnerin bei der Renten aufhebung vom 1. Oktober 2019 (Ur
k. 2) das Validen einkommen des Besch werdeführers korrekt ermittelt hat.
4. 4 .1
4.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik ( BFS ) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Für Versicherte ohne Ausbildung s ieht Art. 26 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbsein kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der
LSE des BFS :
vor dem 21. Geburtstag:
70 %
ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag:
80 %
ab dem 2 5. bis zum 30. Geburtstag:
90 %
ab dem 30 Geburtstag:
100 %
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KS I H) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) , gültig ab
1. Januar 2015 , S tand 1. Januar 2018, sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versi cherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch ab schliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Me dianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil de s Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3).
Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus, dass zur Berech nung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufes ab gestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf er lernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2). 4. 1. 2
Aufgrund der beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden hoch gradigen Schwerhörigkeit mit konsekutiver Spracherwerbsstörung ist s eine Kom munikation trotz Cochlea Implantat links und Hörgerät rechts deutlich erschwert. Im Verlauf der
Ausbildung stellten sich trotz normaler Grundintelligenz erhebli che Einschränkungen in der Merkfähigkeit und im vernetzten Denken heraus (Urk. 6/365 S. 2). Vor diesem Hintergrund
ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Fachkenntni s se nicht gleichermas sen wie andere Berufskollegen verwerten k ann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 3 . 1) .
Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu betrachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 4.1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses (1. Oktober 2019 , Urk. 2) war der Beschwerdeführer unter 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 90%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November 2019 beträgt der 90 % ige Tabellenlohn per 1. Januar 2020 Fr. 75'150. -- (vorher: Fr. 74'700.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378 des BSV vom 3 1. Oktober 2018) . 4 . 2
4.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LS E herangezo gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Ta bellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der ak tuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist s ubs idiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 .2
Der Beschwerdeführer war s eit Juli 2019 - und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vo m 1. Oktober 2019 (Urk. 2) –
vollzei tlich bei der Z.___ tätig , wobei er ein Bruttoj ahreseinkommen von Fr. 62'000.-- erzielt e ( vgl. E. 3 hievor ). Dieser Lohn ist dem Invalidene inkommen zugrunde zu leg en.
Der Einwand des Beschwerdefüh rers, wonach sein a ktuelles Gehalt aufgrund seiner Hörbehinderung unter jenem seiner Arbeitskollegen respektive unter dem branchenüblichen Durch schnittslohn liege
(Urk. 1 S. 1 f.) , geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Das Invalidenein kommen beschlägt ja gerade das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Per son unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens erzielen kann (vgl. E. 1.3 hievor). 4.3
Gestützt auf ein
Valideneinkommen von Fr. 75'150. -- (vgl. E. 4.1.2 hievor)
und ein en Invali denlohn von Fr. 62'000. -- (vgl. E. 4.2.2 hievor) ergibt sich eine Ein kommenseinbusse von Fr. 13'150 . -- respektive ein
rentenausschliessender Invali ditätsgrad von gerundet 17.5 % (vgl. E. 1.2 hievor). 4.4
Festzuhalten bleibt, dass
auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultie ren würde, wenn von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wonach andere mit vergleichbarer Berufser fahrung «mehr als Fr. 85'000.--» ver dienten und entsprechend ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.—angenommen würde (Fr. 90'000.-- abzüglich Fr. 62'000.-- = Fr. 28'000.--; Fr. 28'000.-- im Ver hältnis zu Fr. 90'000.-- = Invaliditätsgrad von 31 %). Auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall ebenfalls eine vergleichbare Ausbildung wie das Handelsdiplom, was ausbildungsmässig einer kaufmännischen Lehre ent spricht (vgl. h ttps://beruf.lu.ch/-/medi a/Beruf/Dokumente/biz/biz_informations - zentrum/Uebergreifend/private_handelsschulen_kt_lu_vollzeit_teilzeit.pdf?la=de-CH S. 5), abgeschlossen, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn für diesen Beruf ist grundsätzlich auf die von Männern erzielten Einkommen für «Bürokräfte und verwandte Berufe» und gegebenenfalls für «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» gemäss der Tabelle T 17 der LSE 2016 des BFS abzustellen. Daraus ergeben sich für das Jahr 2019 Ein kommen zwischen Fr. 60'179.05 (bei den 29jährigen und jüngeren) und Fr. 73'557.80 (ausgehend vom Total) und zwischen Fr. 69'838.65 (bei den 29jäh rigen und jüngeren) und Fr. 98'106.70 (ausgehend vom Total; Tabellenwerte je angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung seit 2016). Angesichts dieser Umstände können einstweilen ergänzende Abklärungen wie etwa der Beizug eines Arbeitgeberbe richts unterbleiben. Was schliesslich den Hinweis des Beschwerdeführers angeht , er benötige IV-Unterstützung, um den finanziellen Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden zu können (Urk. 1 S. 2 , Urk. 9 S. 2 ) , ist festzuhalten , dass die Le benshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Familie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Berücksichtigung finden können . 4. 5
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dage gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1991 geborene X.___ leidet
seit seiner frühesten Kindheit
an einer beidseitigen hochgradigen respektive an eine Taubheit grenzende n Schwer hörigkeit mit konsekutiver schwerer Sprachstörung
( Urk. 6/ 5, Urk. 6/12 ) , weshalb er seit 1993 wiederholt
von der Invalidenversicherung
in Form von Eingliede rungsmassnahmen unterstützt wurde (Urk. 6/417 S. 1). Vom April 2011 bis Au gust 2013 absolvierte der Versicherte bei der Y.___ AG eine Ausbil dung zum Büroassistenten Pra , wo er auch nach Ausbildungsabschluss bis Ende Oktober respektive Ende November 2013 tätig war (Urk. 6/309, Urk. 6/ 319 , Urk. 6/321 ). Im Oktober 2014 nahm er bei der Z.___ AG eine
Tätigkeit als Daten- und Dokumentenspezialist vorerst auf Abruf auf (Urk. 6/360 , 6/342 ). Am 30. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsrad von 47 % ab August 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/386, Urk. 6/376).
Am 7. Mai 2017 meldete sich der Versicherte
bei der Invalidenversicherung zwecks Unterstützung bei der Weiterbildung an (Urk. 6/390), worauf die IV-Stelle ein Revisionsverfahren einleitete (Urk. 6/ 392) und erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm . Mit Mitteilung vom 25. September 2017 (Urk. 6/403) setzte die IV-Stelle den Versicherten über die Gutsprache der behinderungsbe dingten Mehrkosten der Weiterausbildung bis zum Handelsdiplom VSH vom 23. Oktober 2017 bis 30. April 2019 in Kenntnis . Am 6. Mai 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da er die Weiterausbildung erfolgreich absolviert habe (Urk. 6/416). Nach durchge führtem Vorbesche i dverfahren (Urk. 6/425) stellte die IV-Stelle am 1. Oktober 2019 (Urk. 2) die Rente per 30. November 2019 ein .
Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte im Rahmen einer Festanstellung wiederum
in einem 100 %-Pensum als Daten- und Dokumentenspezialist bei der Z.___ tätig (Urk. 1 S. 1 , Urk. 6/420 ).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3 ).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renten aufhebung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) damit , dass der Beschwerdeführer sein Arbe itspensum seit 1. September 2018 auf 80 % erhöht habe. Damit habe sich sein Invalideneinkommen verändert, weshalb der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sei. Im Gesundheitsfalle wäre der Beschwerdeführer
mit seinem neu erreichten Handelsdiplom vollzeitlich im kauf männischen Bereich tätig, so dass gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 73'515.-- resultiere. Sein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung belaufe sich im relevanten Jahr auf Fr. 49'600.--, weshalb eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'915.-- respektive ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiere (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sein bei der Z.___ erzielte r Jahreslohn von Fr. 62'000.-- - er arbeite seit Juli 2019 in einem 100 %-Pensum - deutlich unter dem entsprechenden Branchen standard liege , was auf seine Hörbehinderung zurückzuführen sei . Er arbeite seit über acht Jahren im Bankensektor und habe mehrere Weiterbildungen absolviert, weshalb das Valideneinkommen gemäss Industriestandard mehr als Fr. 73'515.-- betragen würde.
Sein aktue lles Nettogehalt von Fr. 4'800.-- inklusive Kinderzu lagen sei nicht ausreichend , um die Bedürfnisse seiner Familie zu decken (S. 1 f.) . In der Replik (Urk. 9) präzisierte der Beschwerdeführer, dass eine Person mit glei cher Qualifikation und Erfahrung gemäss den allgemeinen Bankenstandards mehr als Fr. 85'000. -- pro Jahr verdiene (S. 1). %1. Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. November 2015 (Urk. 6/375-376) davon aus, dass dem Beschwerdefüh rer eine einfache Tätigkeit im Bürobereich ganztags zumutbar sei, wobei die Leis tungsfähigkeit bei 50 % liege. Im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen ermittelte sie einen Betrag von Fr. 32'849.25 (Urk. 6/376 S. 2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) arbeitete der Beschwer deführer gemäss eigenen Angaben mit einem Pensum von 100 % und erzielte dabei einen Bruttojahreslohn von Fr. 62'000.-- (Urk. 1 S. 1 , Urk. 9 S. 1 ). Damit ist eine relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
seit der Rentenzusprache vom
19. November 2015 aus gewiesen (vgl. E. 1.4 hievo r), was zwischen den Parteien unbestritten ist. Stritt ig ist demgegenüber , ob die Beschwerdegegnerin bei der Renten aufhebung vom 1. Oktober 2019 (Ur
k. 2) das Validen einkommen des Besch werdeführers korrekt ermittelt hat.
E. 4 . 2
4.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LS E herangezo gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Ta bellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der ak tuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist s ubs idiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 4.2 .2
Der Beschwerdeführer war s eit Juli 2019 - und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vo m 1. Oktober 2019 (Urk. 2) –
vollzei tlich bei der Z.___ tätig , wobei er ein Bruttoj ahreseinkommen von Fr. 62'000.-- erzielt e ( vgl. E. 3 hievor ). Dieser Lohn ist dem Invalidene inkommen zugrunde zu leg en.
Der Einwand des Beschwerdefüh rers, wonach sein a ktuelles Gehalt aufgrund seiner Hörbehinderung unter jenem seiner Arbeitskollegen respektive unter dem branchenüblichen Durch schnittslohn liege
(Urk. 1 S. 1 f.) , geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Das Invalidenein kommen beschlägt ja gerade das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Per son unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens erzielen kann (vgl. E. 1.3 hievor).
E. 4.3 Gestützt auf ein
Valideneinkommen von Fr. 75'150. -- (vgl. E. 4.1.2 hievor)
und ein en Invali denlohn von Fr. 62'000. -- (vgl. E. 4.2.2 hievor) ergibt sich eine Ein kommenseinbusse von Fr. 13'150 . -- respektive ein
rentenausschliessender Invali ditätsgrad von gerundet 17.5 % (vgl. E. 1.2 hievor).
E. 4.4 Festzuhalten bleibt, dass
auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultie ren würde, wenn von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wonach andere mit vergleichbarer Berufser fahrung «mehr als Fr. 85'000.--» ver dienten und entsprechend ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.—angenommen würde (Fr. 90'000.-- abzüglich Fr. 62'000.-- = Fr. 28'000.--; Fr. 28'000.-- im Ver hältnis zu Fr. 90'000.-- = Invaliditätsgrad von 31 %). Auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall ebenfalls eine vergleichbare Ausbildung wie das Handelsdiplom, was ausbildungsmässig einer kaufmännischen Lehre ent spricht (vgl. h ttps://beruf.lu.ch/-/medi a/Beruf/Dokumente/biz/biz_informations - zentrum/Uebergreifend/private_handelsschulen_kt_lu_vollzeit_teilzeit.pdf?la=de-CH S. 5), abgeschlossen, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn für diesen Beruf ist grundsätzlich auf die von Männern erzielten Einkommen für «Bürokräfte und verwandte Berufe» und gegebenenfalls für «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» gemäss der Tabelle T 17 der LSE 2016 des BFS abzustellen. Daraus ergeben sich für das Jahr 2019 Ein kommen zwischen Fr. 60'179.05 (bei den 29jährigen und jüngeren) und Fr. 73'557.80 (ausgehend vom Total) und zwischen Fr. 69'838.65 (bei den 29jäh rigen und jüngeren) und Fr. 98'106.70 (ausgehend vom Total; Tabellenwerte je angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung seit 2016). Angesichts dieser Umstände können einstweilen ergänzende Abklärungen wie etwa der Beizug eines Arbeitgeberbe richts unterbleiben. Was schliesslich den Hinweis des Beschwerdeführers angeht , er benötige IV-Unterstützung, um den finanziellen Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden zu können (Urk. 1 S. 2 , Urk. 9 S. 2 ) , ist festzuhalten , dass die Le benshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Familie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Berücksichtigung finden können .
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00778
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der im Jahre 1991 geborene X.___ leidet
seit seiner frühesten Kindheit
an einer beidseitigen hochgradigen respektive an eine Taubheit grenzende n Schwer hörigkeit mit konsekutiver schwerer Sprachstörung
( Urk. 6/ 5, Urk. 6/12 ) , weshalb er seit 1993 wiederholt
von der Invalidenversicherung
in Form von Eingliede rungsmassnahmen unterstützt wurde (Urk. 6/417 S. 1). Vom April 2011 bis Au gust 2013 absolvierte der Versicherte bei der Y.___ AG eine Ausbil dung zum Büroassistenten Pra , wo er auch nach Ausbildungsabschluss bis Ende Oktober respektive Ende November 2013 tätig war (Urk. 6/309, Urk. 6/ 319 , Urk. 6/321 ). Im Oktober 2014 nahm er bei der Z.___ AG eine
Tätigkeit als Daten- und Dokumentenspezialist vorerst auf Abruf auf (Urk. 6/360 , 6/342 ). Am 30. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten bei einem Invaliditätsrad von 47 % ab August 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/386, Urk. 6/376).
Am 7. Mai 2017 meldete sich der Versicherte
bei der Invalidenversicherung zwecks Unterstützung bei der Weiterbildung an (Urk. 6/390), worauf die IV-Stelle ein Revisionsverfahren einleitete (Urk. 6/ 392) und erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm . Mit Mitteilung vom 25. September 2017 (Urk. 6/403) setzte die IV-Stelle den Versicherten über die Gutsprache der behinderungsbe dingten Mehrkosten der Weiterausbildung bis zum Handelsdiplom VSH vom 23. Oktober 2017 bis 30. April 2019 in Kenntnis . Am 6. Mai 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da er die Weiterausbildung erfolgreich absolviert habe (Urk. 6/416). Nach durchge führtem Vorbesche i dverfahren (Urk. 6/425) stellte die IV-Stelle am 1. Oktober 2019 (Urk. 2) die Rente per 30. November 2019 ein .
Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte im Rahmen einer Festanstellung wiederum
in einem 100 %-Pensum als Daten- und Dokumentenspezialist bei der Z.___ tätig (Urk. 1 S. 1 , Urk. 6/420 ). 2.
Der Versicherte erhob am 29. Oktober 201 9 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Rente . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (Urk. 5) sch l oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Januar 2020
erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 9). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 31. Januar 2020 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3 ).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renten aufhebung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) damit , dass der Beschwerdeführer sein Arbe itspensum seit 1. September 2018 auf 80 % erhöht habe. Damit habe sich sein Invalideneinkommen verändert, weshalb der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sei. Im Gesundheitsfalle wäre der Beschwerdeführer
mit seinem neu erreichten Handelsdiplom vollzeitlich im kauf männischen Bereich tätig, so dass gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 73'515.-- resultiere. Sein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung belaufe sich im relevanten Jahr auf Fr. 49'600.--, weshalb eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'915.-- respektive ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiere (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sein bei der Z.___ erzielte r Jahreslohn von Fr. 62'000.-- - er arbeite seit Juli 2019 in einem 100 %-Pensum - deutlich unter dem entsprechenden Branchen standard liege , was auf seine Hörbehinderung zurückzuführen sei . Er arbeite seit über acht Jahren im Bankensektor und habe mehrere Weiterbildungen absolviert, weshalb das Valideneinkommen gemäss Industriestandard mehr als Fr. 73'515.-- betragen würde.
Sein aktue lles Nettogehalt von Fr. 4'800.-- inklusive Kinderzu lagen sei nicht ausreichend , um die Bedürfnisse seiner Familie zu decken (S. 1 f.) . In der Replik (Urk. 9) präzisierte der Beschwerdeführer, dass eine Person mit glei cher Qualifikation und Erfahrung gemäss den allgemeinen Bankenstandards mehr als Fr. 85'000. -- pro Jahr verdiene (S. 1). %1. Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 9. November 2015 (Urk. 6/375-376) davon aus, dass dem Beschwerdefüh rer eine einfache Tätigkeit im Bürobereich ganztags zumutbar sei, wobei die Leis tungsfähigkeit bei 50 % liege. Im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen ermittelte sie einen Betrag von Fr. 32'849.25 (Urk. 6/376 S. 2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Urk. 2) arbeitete der Beschwer deführer gemäss eigenen Angaben mit einem Pensum von 100 % und erzielte dabei einen Bruttojahreslohn von Fr. 62'000.-- (Urk. 1 S. 1 , Urk. 9 S. 1 ). Damit ist eine relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
seit der Rentenzusprache vom
19. November 2015 aus gewiesen (vgl. E. 1.4 hievo r), was zwischen den Parteien unbestritten ist. Stritt ig ist demgegenüber , ob die Beschwerdegegnerin bei der Renten aufhebung vom 1. Oktober 2019 (Ur
k. 2) das Validen einkommen des Besch werdeführers korrekt ermittelt hat.
4. 4 .1
4.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik ( BFS ) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re levanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Für Versicherte ohne Ausbildung s ieht Art. 26 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbsein kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter ab gestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der
LSE des BFS :
vor dem 21. Geburtstag:
70 %
ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag:
80 %
ab dem 2 5. bis zum 30. Geburtstag:
90 %
ab dem 30 Geburtstag:
100 %
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KS I H) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) , gültig ab
1. Januar 2015 , S tand 1. Januar 2018, sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versi cherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch ab schliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Me dianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil de s Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3).
Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus, dass zur Berech nung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufes ab gestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versi cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf er lernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2). 4. 1. 2
Aufgrund der beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden hoch gradigen Schwerhörigkeit mit konsekutiver Spracherwerbsstörung ist s eine Kom munikation trotz Cochlea Implantat links und Hörgerät rechts deutlich erschwert. Im Verlauf der
Ausbildung stellten sich trotz normaler Grundintelligenz erhebli che Einschränkungen in der Merkfähigkeit und im vernetzten Denken heraus (Urk. 6/365 S. 2). Vor diesem Hintergrund
ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine erworbenen Fachkenntni s se nicht gleichermas sen wie andere Berufskollegen verwerten k ann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 3 . 1) .
Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu betrachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 4.1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses (1. Oktober 2019 , Urk. 2) war der Beschwerdeführer unter 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 90%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November 2019 beträgt der 90 % ige Tabellenlohn per 1. Januar 2020 Fr. 75'150. -- (vorher: Fr. 74'700.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378 des BSV vom 3 1. Oktober 2018) . 4 . 2
4.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LS E herangezo gen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Ta bellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der ak tuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist s ubs idiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali deneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 .2
Der Beschwerdeführer war s eit Juli 2019 - und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vo m 1. Oktober 2019 (Urk. 2) –
vollzei tlich bei der Z.___ tätig , wobei er ein Bruttoj ahreseinkommen von Fr. 62'000.-- erzielt e ( vgl. E. 3 hievor ). Dieser Lohn ist dem Invalidene inkommen zugrunde zu leg en.
Der Einwand des Beschwerdefüh rers, wonach sein a ktuelles Gehalt aufgrund seiner Hörbehinderung unter jenem seiner Arbeitskollegen respektive unter dem branchenüblichen Durch schnittslohn liege
(Urk. 1 S. 1 f.) , geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Das Invalidenein kommen beschlägt ja gerade das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Per son unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens erzielen kann (vgl. E. 1.3 hievor). 4.3
Gestützt auf ein
Valideneinkommen von Fr. 75'150. -- (vgl. E. 4.1.2 hievor)
und ein en Invali denlohn von Fr. 62'000. -- (vgl. E. 4.2.2 hievor) ergibt sich eine Ein kommenseinbusse von Fr. 13'150 . -- respektive ein
rentenausschliessender Invali ditätsgrad von gerundet 17.5 % (vgl. E. 1.2 hievor). 4.4
Festzuhalten bleibt, dass
auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultie ren würde, wenn von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wonach andere mit vergleichbarer Berufser fahrung «mehr als Fr. 85'000.--» ver dienten und entsprechend ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.—angenommen würde (Fr. 90'000.-- abzüglich Fr. 62'000.-- = Fr. 28'000.--; Fr. 28'000.-- im Ver hältnis zu Fr. 90'000.-- = Invaliditätsgrad von 31 %). Auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall ebenfalls eine vergleichbare Ausbildung wie das Handelsdiplom, was ausbildungsmässig einer kaufmännischen Lehre ent spricht (vgl. h ttps://beruf.lu.ch/-/medi a/Beruf/Dokumente/biz/biz_informations - zentrum/Uebergreifend/private_handelsschulen_kt_lu_vollzeit_teilzeit.pdf?la=de-CH S. 5), abgeschlossen, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn für diesen Beruf ist grundsätzlich auf die von Männern erzielten Einkommen für «Bürokräfte und verwandte Berufe» und gegebenenfalls für «nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte» gemäss der Tabelle T 17 der LSE 2016 des BFS abzustellen. Daraus ergeben sich für das Jahr 2019 Ein kommen zwischen Fr. 60'179.05 (bei den 29jährigen und jüngeren) und Fr. 73'557.80 (ausgehend vom Total) und zwischen Fr. 69'838.65 (bei den 29jäh rigen und jüngeren) und Fr. 98'106.70 (ausgehend vom Total; Tabellenwerte je angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung seit 2016). Angesichts dieser Umstände können einstweilen ergänzende Abklärungen wie etwa der Beizug eines Arbeitgeberbe richts unterbleiben. Was schliesslich den Hinweis des Beschwerdeführers angeht , er benötige IV-Unterstützung, um den finanziellen Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden zu können (Urk. 1 S. 2 , Urk. 9 S. 2 ) , ist festzuhalten , dass die Le benshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Familie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades keine Berücksichtigung finden können . 4. 5
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dage gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais