Sachverhalt
1. Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2004 und 5. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 , Urk. 7/37 ). Mit Verfügung en vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/33) und 22. Januar 2010 (Urk. 7/51) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, d ie Leistungsbegehren je unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % ab .
A m 4. August 2012 meldete sich die Versicherte
wiederum bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 8 ), worauf die IV-Stelle am 12. November 2012 einen Anspruch auf medizinische Massnahmen verneinte (Urk. 7/65).
Unter Hinweis auf eine beidseitige Knie- und Schulterarthrose meldete sich die Versicherte am 17. August 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/68). Die IV-Stelle nahm erwerbli c he und medizinische Abklärungen vor und stellte mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. Juni 2017 Ein wand (Urk. 7/91, Urk. 7/93) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arzt berichte ein, zu welchen die Versicherte am 3. September 2018, 4. März 2019 und 22. Juli 2019 Stellung (Urk. 7/109, Urk. 7/119, Urk. 7/127) nahm. Am 26. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. September 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und Überprüfung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessu aler Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Januar 2020 reichte die Beschwer deführerin unter Auflage eines weiteren Arztberichts (Urk. 10) eine Replik (Urk. 9) ein, was der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sach gerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be grün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor brin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG Kommentar , 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus , dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich (Haushalt) fallen würden . Gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 26. Februar 2007 nicht wesentlich verändert und die Beschwerdeführerin wäre in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin zu 66 % arbeitsfähig. Eine renten relevante Verschlechterung sei damit nicht ausgewiesen (S. 2). 2 .2
Mit Einwand vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/93) machte die Beschwerdeführerin gel tend, dass ihr Gesundheitszustand seit 2006 nicht gleichgeblieben sei . D ie Gonarthrosen in den Knien hätten sich verschlechtert , weshalb im Juni 2015 eine erste Knieprothese eingesetzt worden sei und sich die diesbezügliche Schmerz situation seither nicht verbessert habe. B etreffend das zweite Knie sei
für den
14. Juli 2017
der Einsatz einer
Total endo prothese geplant. Vor diesem Hinter grund seien seitens der Beschwerdegegnerin bei den Ärzten der Z.___
weitere Arztberichte einzuholen (S. 1). 2.3
In der Folge
nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vor , wobei folgende Arztberichte bei ihr eingingen: Berichte der Z.___ (Orthopädie) vom
22. Mai,
21. Juli,
20. September, 17. Oktober und 14. Dezember 2017 sowie vom 29. Januar und 7. Februar 2018 (Urk. 7/94/6-8, Urk. 7/96/4-6, Urk. 7/9 8/2-3 , Urk. 7/100 , Urk. 7/103/11-17) , der Bericht der A.___ vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/103/19-22) und die Berich te des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 0. April 2017 sowie vom 26. Februar und 8. Juni 2018 (Urk. 7/98/1, Urk. 7/103/1-4 , Urk. 7/103/18 ) .
2.4
Am 25. Juni 2018 äusserte sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___ , Fac harzt für Chirurgie, zur Frage einer Veränderung der gesundheitliche n Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten RAD-Einschätzung v om 20. April 2017 (vgl. Urk. 7/84/3-4) und gab an, dass es gemäss den neusten Arztberichten zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands mit vermehrten Knie- und Rückenschmerzen gekommen sei. Dabei sei zu bemerken, dass weder eine konsequente adäquate Pharmakotherapie noch eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung des Zustands vorgenom men worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei konsequenter adä quater Pharmako -/Physiotherapie theoretisch mit einer Besserung des Gesund heitszustands zu rechnen, so d ass weiterhin mit einer 66.6%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/129/4).
Gleichen tags gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand (vgl. E.
2 . 2 hievor ) ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7 /104). 2. 5
In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2018 (Urk. 7/109)
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend , den Berichten des Z.___ vom 17. Oktober 2017 und 29. Januar 2018 ( vgl. Urk. 7/96/4-6, Urk. 7/100/3-4) könne entnommen werden, dass sie - die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben unregelmässig Analgetika einnehme und dass die Fortführung der Physiotherapie dringend empfohlen werde . Im Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/103/1-4) seien
sodann
sowohl die aktuelle Medikation wie auch die Angaben der Physiotherapie aufgeführt.
A ngesichts der Aktenlage lasse sich des halb nicht erklären, wie der RAD-Arzt gestützt auf die genannten Berichte
darauf gekommen sei, dass eine adäquate Pharmakotherapie und eine regelmässige Phy siotherapie durchgeführt werden müssten. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie sich am 12. Juni 2018 im
Z.___ einer rheumatologischen Untersuchung unterzogen habe (Urk. 7/109 S. 2 f.). 2. 6
Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin weitere medizinische Abklärungen vor, wobei die Berichte des
Z.___ (Rheumatologie) vom 22. November und 20. Dezember 2018 (Urk. 7/113/4-7, Urk. 7/115) eingingen. Am 18. Januar 2019 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den im Rah men des Einwandverfahrens zusätzlich ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7 /116). 2. 7
Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am
4. M ärz 2019 (Urk. 7/119) .
Am 29. März 2019 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stel lung
zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und hielt fest, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen bis auf eine am 14.
Juli 2017 durch geführte Knie- Totalendoprothese rechts sowie eine Erhöhung des BMI gleichge blieben seien und es folglich zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen sei. Um die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands zu objektivieren , bedürfe es aktuelle r Berichte vom Z.___ sowie de r behandeln den Psy chiater (Urk. 7/129/6). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Bericht e ( Urk. 7/1 2 3 /4, Urk. 7/125) ein, welche der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7/126).
2. 8
Im Nachgang zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2019 (Urk. 7/127) gingen bei der Beschwerdegegnerin die Berichte des Hausarztes vom 13. September 2019 (Urk. 7/128/1-3) sowie vom Z.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/128/7-8) ein . In der Folge hielt die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 (vgl. E. 2.4 hievor ) weiterhin mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, da im aktuellen Bericht von Dr. B.___ unverändert e in stationärer Zustand ausgewiesen sei. Die Behandlung des psychischen Leidens finde sodann in einer niederschwelligen Frequenz statt, wo bei das depressive Leiden in Episo den auftrete und damit keine dauerhafte und regelmässige Erwerbsunfähigkeit begründen könne (Urk. 7/129/6-7). 2. 9
Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) und wies da s Leistungsbegehren ab. Dies be gründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich (Haus halt) entfallen würden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 26. Februar 2007 nicht wesent lich verändert habe und die Beschwerdeführerin in optimal angepasster Tätigkeit weiterhin zu 66 % arbeitsfähig sei (S. 1). Im Weiteren hielt die Beschwerdegeg nerin fest, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme n vom 25. Juni 2018 und 29. März 2019 eine vorübergehende Verschlechterung der Knie- und Rücken schmerzen bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne mit einer kon sequenten adäquaten Pharmako
- und Physiotherapie eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes sei damit nicht ausgewiesen. Auch im aktuellen Bericht von Dr. B.___ vom 13. September 2019 werde ein stationärer unveränderter Gesund heitszustand angeführt
(S . 2). 3. 3.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt im Wesent li chen nach Erlass des Vorbescheids vo m 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) abge klärt. So wurde die Mehrheit der Arztberichte , welche der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) zugrunde lagen , zu den Akten genommen . Dabei ist
zu berücksichtigen, dass das in den Berichten erwähnte Einsetzen der Totalendoprothese am rechten Knie (Urk. 7 /103/14-15), die Karpaltunnelspaltung an der rechten Hand (Urk. 7/128/7-8) und die zweite stationäre Behandlung in der A.___ (Urk. 7/103/19-22) nach Mai 2017 erfolgten. Im Weiteren ist darauf hin zuweisen, dass die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwähn t e vorüberge hende Verschlechterung und die von der Beschwerdegegnerin anschliessend angenommene Besserung der Knie- und Rückenbeschwerden ( Urk. 2 S. 2) im Vor bescheid kein Thema war en (Urk. 7/85 S. 2).
Eine solch um fassende Sachverhalts vervollständigung ist derar t wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechts genüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom
25. Juni 2018, 18. Januar und 12. Juli 2019 (Urk. 7/104, Urk. 7/116, Urk. 7/126) mit entsprechender Akten einsicht der Beschwerdefüh rerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. B.___ vom 13. September 2019 und vom
Z.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/128/1-3, Urk. 7/128/7-8)
nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung erging somit unte r schwerer Verletzung des recht li chen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern ein e unkomplizierte und prozessöko no mische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kün digt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf ver trauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person all fällig angehobenen Prozess dann behobe n würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Die angefochtene Verfügung vom 26 . September 201 9 (Urk. 2) ist damit aus for mellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide . Bei diesem Verfa hrensausgang erübrigen sich Aus führun gen betreffend die Status frage ( vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 8).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerde führerin in der Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) aufgeführte Begrün dung, mit welcher sie die vorliegend strittige Frage einer rentenrelevanten Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verneint, nicht überzeugt. Die Kundenberaterin wies eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 zurück (vgl. E. 2.8
hievor ) .
Diese vermag indessen allein schon deshalb keine genügende Grundlage zu bilden, weil der RAD darin eine Verschlechterung feststellte. Auch den Eintritt der von ihm prognostizierten Besserung verneinte er in seiner Ein schätzung vom 2 9. März 2019, unter Hinweis darauf, dass zur Objektivierung der Verschlechterung weitere Arztberichte beizuziehen seien (E. 2.7). Als unzutref fend erweist sich in diesem Zusammenhang der Verweis der Kundenberaterin auf den Hausarzt, welcher einen stationären Zustand angab, denn gemäss Formular bericht wurde er um eine Einschätzung des Verlaufs seit Januar 2019 gebeten. Dieser lag mithin im Zeitraum, in dem laut RAD die (vorübergehende) Verschlech terung noch andauerte, sodass sich die Einschätzung «stationär» auf den noch immer verschlechterten Zustand beziehen würde. Allein aufgrund dieser Akten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erstellt. Zu prüfen wird auch ein Anspruch auf eine befristete Rente sein. Ferner postulierte der RAD-Arzt bei Durchführung
einer konsequenten adäquaten
Pharmako
- und Physiotherapie eine Besserung des Gesundheitszustands
mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 8 (vgl. E. 2.4 hievor ). Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2018
eine Auflistung der aktuellen Medika mente sowie Angaben betreffend Physiotherapie enthalten seien (vgl. E. 2.5 hievor ) , setzte sich der RAD-Arzt respektive die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt auseinander und führte insbesondere nicht aus, weshalb die ärztlich erwähnte Me dikation nicht ko nsequent bezie hungsweise adäquat sei.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden ist sodann zu bemerken, dass RAD-Arzt Dr. C.___
in der Fachrichtung Chirurgie spezialisiert ist . Was schliesslich die Ausführungen der Kundenberaterin betreffend die depressive Störung angeht ( vgl. E. 2. 8 hievor ), ist Folgendes festzuhalten:
G emäss BGE 143 V 409 sind auch leichte bis mittel schwer e Depressionen und auch Suchter krankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterzie hen (Änderung der R echtspre chung) und eine invalidenversicherungsrechtl ich relevante psychische Gesund heitsschädigung ist nicht allein mit dem Hinweis auf eine niederschwellige
Therapiefrequenz respektive darauf , dass das depressive Leiden in Episoden auftritt, auszuschliess en (E. 4; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwer deführerin geklagten psychischen Beschwerden fehlt in der angefochtenen Ver fügung. Diesbezüglich erweist sie sich als unzureichend begründet (E. 1.2). Mit diesen Fragen wird die Beschwerdegegnerin sich ebenfalls auseinanderzusetzen und, wo erforderlich, ergänzende Abklärungen zu tätigen haben. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk.1 S. 2)
erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).
E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz
E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sach gerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be grün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor brin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG Kommentar , 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 2 hievor ) ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk.
E. 2.3 In der Folge
nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vor , wobei folgende Arztberichte bei ihr eingingen: Berichte der Z.___ (Orthopädie) vom
22. Mai,
21. Juli,
20. September, 17. Oktober und 14. Dezember 2017 sowie vom 29. Januar und 7. Februar 2018 (Urk. 7/94/6-8, Urk. 7/96/4-6, Urk. 7/9 8/2-3 , Urk. 7/100 , Urk. 7/103/11-17) , der Bericht der A.___ vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/103/19-22) und die Berich te des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 0. April 2017 sowie vom 26. Februar und 8. Juni 2018 (Urk. 7/98/1, Urk. 7/103/1-4 , Urk. 7/103/18 ) .
E. 2.4 Am 25. Juni 2018 äusserte sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___ , Fac harzt für Chirurgie, zur Frage einer Veränderung der gesundheitliche n Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten RAD-Einschätzung v om 20. April 2017 (vgl. Urk. 7/84/3-4) und gab an, dass es gemäss den neusten Arztberichten zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands mit vermehrten Knie- und Rückenschmerzen gekommen sei. Dabei sei zu bemerken, dass weder eine konsequente adäquate Pharmakotherapie noch eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung des Zustands vorgenom men worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei konsequenter adä quater Pharmako -/Physiotherapie theoretisch mit einer Besserung des Gesund heitszustands zu rechnen, so d ass weiterhin mit einer 66.6%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/129/4).
Gleichen tags gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand (vgl. E.
E. 2.5 hievor ) , setzte sich der RAD-Arzt respektive die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt auseinander und führte insbesondere nicht aus, weshalb die ärztlich erwähnte Me dikation nicht ko nsequent bezie hungsweise adäquat sei.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden ist sodann zu bemerken, dass RAD-Arzt Dr. C.___
in der Fachrichtung Chirurgie spezialisiert ist . Was schliesslich die Ausführungen der Kundenberaterin betreffend die depressive Störung angeht ( vgl. E. 2. 8 hievor ), ist Folgendes festzuhalten:
G emäss BGE 143 V 409 sind auch leichte bis mittel schwer e Depressionen und auch Suchter krankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterzie hen (Änderung der R echtspre chung) und eine invalidenversicherungsrechtl ich relevante psychische Gesund heitsschädigung ist nicht allein mit dem Hinweis auf eine niederschwellige
Therapiefrequenz respektive darauf , dass das depressive Leiden in Episoden auftritt, auszuschliess en (E. 4; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwer deführerin geklagten psychischen Beschwerden fehlt in der angefochtenen Ver fügung. Diesbezüglich erweist sie sich als unzureichend begründet (E. 1.2). Mit diesen Fragen wird die Beschwerdegegnerin sich ebenfalls auseinanderzusetzen und, wo erforderlich, ergänzende Abklärungen zu tätigen haben. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk.1 S. 2)
erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 7 Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am
4. M ärz 2019 (Urk. 7/119) .
Am 29. März 2019 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stel lung
zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und hielt fest, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen bis auf eine am 14.
Juli 2017 durch geführte Knie- Totalendoprothese rechts sowie eine Erhöhung des BMI gleichge blieben seien und es folglich zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen sei. Um die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands zu objektivieren , bedürfe es aktuelle r Berichte vom Z.___ sowie de r behandeln den Psy chiater (Urk. 7/129/6). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Bericht e ( Urk. 7/1 2 3 /4, Urk. 7/125) ein, welche der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7/126).
2.
E. 8 Im Nachgang zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2019 (Urk. 7/127) gingen bei der Beschwerdegegnerin die Berichte des Hausarztes vom 13. September 2019 (Urk. 7/128/1-3) sowie vom Z.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/128/7-8) ein . In der Folge hielt die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 (vgl. E. 2.4 hievor ) weiterhin mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, da im aktuellen Bericht von Dr. B.___ unverändert e in stationärer Zustand ausgewiesen sei. Die Behandlung des psychischen Leidens finde sodann in einer niederschwelligen Frequenz statt, wo bei das depressive Leiden in Episo den auftrete und damit keine dauerhafte und regelmässige Erwerbsunfähigkeit begründen könne (Urk. 7/129/6-7). 2.
E. 9 (Urk. 2) ist damit aus for mellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide . Bei diesem Verfa hrensausgang erübrigen sich Aus führun gen betreffend die Status frage ( vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 8).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerde führerin in der Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) aufgeführte Begrün dung, mit welcher sie die vorliegend strittige Frage einer rentenrelevanten Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verneint, nicht überzeugt. Die Kundenberaterin wies eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 zurück (vgl. E. 2.8
hievor ) .
Diese vermag indessen allein schon deshalb keine genügende Grundlage zu bilden, weil der RAD darin eine Verschlechterung feststellte. Auch den Eintritt der von ihm prognostizierten Besserung verneinte er in seiner Ein schätzung vom 2 9. März 2019, unter Hinweis darauf, dass zur Objektivierung der Verschlechterung weitere Arztberichte beizuziehen seien (E. 2.7). Als unzutref fend erweist sich in diesem Zusammenhang der Verweis der Kundenberaterin auf den Hausarzt, welcher einen stationären Zustand angab, denn gemäss Formular bericht wurde er um eine Einschätzung des Verlaufs seit Januar 2019 gebeten. Dieser lag mithin im Zeitraum, in dem laut RAD die (vorübergehende) Verschlech terung noch andauerte, sodass sich die Einschätzung «stationär» auf den noch immer verschlechterten Zustand beziehen würde. Allein aufgrund dieser Akten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erstellt. Zu prüfen wird auch ein Anspruch auf eine befristete Rente sein. Ferner postulierte der RAD-Arzt bei Durchführung
einer konsequenten adäquaten
Pharmako
- und Physiotherapie eine Besserung des Gesundheitszustands
mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 8 (vgl. E. 2.4 hievor ). Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2018
eine Auflistung der aktuellen Medika mente sowie Angaben betreffend Physiotherapie enthalten seien (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00773
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 7. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2004 und 5. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 , Urk. 7/37 ). Mit Verfügung en vom 26. Februar 2007 (Urk. 7/33) und 22. Januar 2010 (Urk. 7/51) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, d ie Leistungsbegehren je unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % ab .
A m 4. August 2012 meldete sich die Versicherte
wiederum bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 8 ), worauf die IV-Stelle am 12. November 2012 einen Anspruch auf medizinische Massnahmen verneinte (Urk. 7/65).
Unter Hinweis auf eine beidseitige Knie- und Schulterarthrose meldete sich die Versicherte am 17. August 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/68). Die IV-Stelle nahm erwerbli c he und medizinische Abklärungen vor und stellte mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. Juni 2017 Ein wand (Urk. 7/91, Urk. 7/93) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arzt berichte ein, zu welchen die Versicherte am 3. September 2018, 4. März 2019 und 22. Juli 2019 Stellung (Urk. 7/109, Urk. 7/119, Urk. 7/127) nahm. Am 26. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. September 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts und Überprüfung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessu aler Hinsicht stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Januar 2020 reichte die Beschwer deführerin unter Auflage eines weiteren Arztberichts (Urk. 10) eine Replik (Urk. 9) ein, was der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sach gerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be grün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor brin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG Kommentar , 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus , dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich (Haushalt) fallen würden . Gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 26. Februar 2007 nicht wesentlich verändert und die Beschwerdeführerin wäre in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin zu 66 % arbeitsfähig. Eine renten relevante Verschlechterung sei damit nicht ausgewiesen (S. 2). 2 .2
Mit Einwand vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/93) machte die Beschwerdeführerin gel tend, dass ihr Gesundheitszustand seit 2006 nicht gleichgeblieben sei . D ie Gonarthrosen in den Knien hätten sich verschlechtert , weshalb im Juni 2015 eine erste Knieprothese eingesetzt worden sei und sich die diesbezügliche Schmerz situation seither nicht verbessert habe. B etreffend das zweite Knie sei
für den
14. Juli 2017
der Einsatz einer
Total endo prothese geplant. Vor diesem Hinter grund seien seitens der Beschwerdegegnerin bei den Ärzten der Z.___
weitere Arztberichte einzuholen (S. 1). 2.3
In der Folge
nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vor , wobei folgende Arztberichte bei ihr eingingen: Berichte der Z.___ (Orthopädie) vom
22. Mai,
21. Juli,
20. September, 17. Oktober und 14. Dezember 2017 sowie vom 29. Januar und 7. Februar 2018 (Urk. 7/94/6-8, Urk. 7/96/4-6, Urk. 7/9 8/2-3 , Urk. 7/100 , Urk. 7/103/11-17) , der Bericht der A.___ vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/103/19-22) und die Berich te des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 0. April 2017 sowie vom 26. Februar und 8. Juni 2018 (Urk. 7/98/1, Urk. 7/103/1-4 , Urk. 7/103/18 ) .
2.4
Am 25. Juni 2018 äusserte sich der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___ , Fac harzt für Chirurgie, zur Frage einer Veränderung der gesundheitliche n Situation der Beschwerdeführerin seit der letzten RAD-Einschätzung v om 20. April 2017 (vgl. Urk. 7/84/3-4) und gab an, dass es gemäss den neusten Arztberichten zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands mit vermehrten Knie- und Rückenschmerzen gekommen sei. Dabei sei zu bemerken, dass weder eine konsequente adäquate Pharmakotherapie noch eine regelmässige Physiotherapie zur Verbesserung des Zustands vorgenom men worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei konsequenter adä quater Pharmako -/Physiotherapie theoretisch mit einer Besserung des Gesund heitszustands zu rechnen, so d ass weiterhin mit einer 66.6%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/129/4).
Gleichen tags gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand (vgl. E.
2 . 2 hievor ) ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7 /104). 2. 5
In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2018 (Urk. 7/109)
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend , den Berichten des Z.___ vom 17. Oktober 2017 und 29. Januar 2018 ( vgl. Urk. 7/96/4-6, Urk. 7/100/3-4) könne entnommen werden, dass sie - die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben unregelmässig Analgetika einnehme und dass die Fortführung der Physiotherapie dringend empfohlen werde . Im Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/103/1-4) seien
sodann
sowohl die aktuelle Medikation wie auch die Angaben der Physiotherapie aufgeführt.
A ngesichts der Aktenlage lasse sich des halb nicht erklären, wie der RAD-Arzt gestützt auf die genannten Berichte
darauf gekommen sei, dass eine adäquate Pharmakotherapie und eine regelmässige Phy siotherapie durchgeführt werden müssten. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie sich am 12. Juni 2018 im
Z.___ einer rheumatologischen Untersuchung unterzogen habe (Urk. 7/109 S. 2 f.). 2. 6
Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin weitere medizinische Abklärungen vor, wobei die Berichte des
Z.___ (Rheumatologie) vom 22. November und 20. Dezember 2018 (Urk. 7/113/4-7, Urk. 7/115) eingingen. Am 18. Januar 2019 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den im Rah men des Einwandverfahrens zusätzlich ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7 /116). 2. 7
Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging am
4. M ärz 2019 (Urk. 7/119) .
Am 29. März 2019 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ erneut Stel lung
zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und hielt fest, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen bis auf eine am 14.
Juli 2017 durch geführte Knie- Totalendoprothese rechts sowie eine Erhöhung des BMI gleichge blieben seien und es folglich zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen sei. Um die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands zu objektivieren , bedürfe es aktuelle r Berichte vom Z.___ sowie de r behandeln den Psy chiater (Urk. 7/129/6). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Bericht e ( Urk. 7/1 2 3 /4, Urk. 7/125) ein, welche der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7/126).
2. 8
Im Nachgang zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2019 (Urk. 7/127) gingen bei der Beschwerdegegnerin die Berichte des Hausarztes vom 13. September 2019 (Urk. 7/128/1-3) sowie vom Z.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/128/7-8) ein . In der Folge hielt die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 (vgl. E. 2.4 hievor ) weiterhin mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, da im aktuellen Bericht von Dr. B.___ unverändert e in stationärer Zustand ausgewiesen sei. Die Behandlung des psychischen Leidens finde sodann in einer niederschwelligen Frequenz statt, wo bei das depressive Leiden in Episo den auftrete und damit keine dauerhafte und regelmässige Erwerbsunfähigkeit begründen könne (Urk. 7/129/6-7). 2. 9
Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) und wies da s Leistungsbegehren ab. Dies be gründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich (Haus halt) entfallen würden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid vom 26. Februar 2007 nicht wesent lich verändert habe und die Beschwerdeführerin in optimal angepasster Tätigkeit weiterhin zu 66 % arbeitsfähig sei (S. 1). Im Weiteren hielt die Beschwerdegeg nerin fest, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme n vom 25. Juni 2018 und 29. März 2019 eine vorübergehende Verschlechterung der Knie- und Rücken schmerzen bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne mit einer kon sequenten adäquaten Pharmako
- und Physiotherapie eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes sei damit nicht ausgewiesen. Auch im aktuellen Bericht von Dr. B.___ vom 13. September 2019 werde ein stationärer unveränderter Gesund heitszustand angeführt
(S . 2). 3. 3.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt im Wesent li chen nach Erlass des Vorbescheids vo m 22. Mai 2017 (Urk. 7/85) abge klärt. So wurde die Mehrheit der Arztberichte , welche der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) zugrunde lagen , zu den Akten genommen . Dabei ist
zu berücksichtigen, dass das in den Berichten erwähnte Einsetzen der Totalendoprothese am rechten Knie (Urk. 7 /103/14-15), die Karpaltunnelspaltung an der rechten Hand (Urk. 7/128/7-8) und die zweite stationäre Behandlung in der A.___ (Urk. 7/103/19-22) nach Mai 2017 erfolgten. Im Weiteren ist darauf hin zuweisen, dass die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwähn t e vorüberge hende Verschlechterung und die von der Beschwerdegegnerin anschliessend angenommene Besserung der Knie- und Rückenbeschwerden ( Urk. 2 S. 2) im Vor bescheid kein Thema war en (Urk. 7/85 S. 2).
Eine solch um fassende Sachverhalts vervollständigung ist derar t wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechts genüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom
25. Juni 2018, 18. Januar und 12. Juli 2019 (Urk. 7/104, Urk. 7/116, Urk. 7/126) mit entsprechender Akten einsicht der Beschwerdefüh rerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. B.___ vom 13. September 2019 und vom
Z.___ vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/128/1-3, Urk. 7/128/7-8)
nicht zur Stellungnahme vorgelegt hat. 3.2
Die angefochtene Verfügung erging somit unte r schwerer Verletzung des recht li chen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern ein e unkomplizierte und prozessöko no mische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kün digt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf ver trauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person all fällig angehobenen Prozess dann behobe n würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Die angefochtene Verfügung vom 26 . September 201 9 (Urk. 2) ist damit aus for mellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide . Bei diesem Verfa hrensausgang erübrigen sich Aus führun gen betreffend die Status frage ( vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 8).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerde führerin in der Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) aufgeführte Begrün dung, mit welcher sie die vorliegend strittige Frage einer rentenrelevanten Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verneint, nicht überzeugt. Die Kundenberaterin wies eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 25. Juni 2018 zurück (vgl. E. 2.8
hievor ) .
Diese vermag indessen allein schon deshalb keine genügende Grundlage zu bilden, weil der RAD darin eine Verschlechterung feststellte. Auch den Eintritt der von ihm prognostizierten Besserung verneinte er in seiner Ein schätzung vom 2 9. März 2019, unter Hinweis darauf, dass zur Objektivierung der Verschlechterung weitere Arztberichte beizuziehen seien (E. 2.7). Als unzutref fend erweist sich in diesem Zusammenhang der Verweis der Kundenberaterin auf den Hausarzt, welcher einen stationären Zustand angab, denn gemäss Formular bericht wurde er um eine Einschätzung des Verlaufs seit Januar 2019 gebeten. Dieser lag mithin im Zeitraum, in dem laut RAD die (vorübergehende) Verschlech terung noch andauerte, sodass sich die Einschätzung «stationär» auf den noch immer verschlechterten Zustand beziehen würde. Allein aufgrund dieser Akten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erstellt. Zu prüfen wird auch ein Anspruch auf eine befristete Rente sein. Ferner postulierte der RAD-Arzt bei Durchführung
einer konsequenten adäquaten
Pharmako
- und Physiotherapie eine Besserung des Gesundheitszustands
mit einer 66%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 8 (vgl. E. 2.4 hievor ). Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2018
eine Auflistung der aktuellen Medika mente sowie Angaben betreffend Physiotherapie enthalten seien (vgl. E. 2.5 hievor ) , setzte sich der RAD-Arzt respektive die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt auseinander und führte insbesondere nicht aus, weshalb die ärztlich erwähnte Me dikation nicht ko nsequent bezie hungsweise adäquat sei.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Beschwerden ist sodann zu bemerken, dass RAD-Arzt Dr. C.___
in der Fachrichtung Chirurgie spezialisiert ist . Was schliesslich die Ausführungen der Kundenberaterin betreffend die depressive Störung angeht ( vgl. E. 2. 8 hievor ), ist Folgendes festzuhalten:
G emäss BGE 143 V 409 sind auch leichte bis mittel schwer e Depressionen und auch Suchter krankungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2018 vom 11. Juli 2019) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterzie hen (Änderung der R echtspre chung) und eine invalidenversicherungsrechtl ich relevante psychische Gesund heitsschädigung ist nicht allein mit dem Hinweis auf eine niederschwellige
Therapiefrequenz respektive darauf , dass das depressive Leiden in Episoden auftritt, auszuschliess en (E. 4; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwer deführerin geklagten psychischen Beschwerden fehlt in der angefochtenen Ver fügung. Diesbezüglich erweist sie sich als unzureichend begründet (E. 1.2). Mit diesen Fragen wird die Beschwerdegegnerin sich ebenfalls auseinanderzusetzen und, wo erforderlich, ergänzende Abklärungen zu tätigen haben. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensau fwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk.1 S. 2)
erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais