Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1983, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2012), besuchte die Schulen in ihrem Heimatland (Urk. 9/25/1) und absolvierte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (Urk. 9/3/1 Ziff. 1.6) in den Jahren 2008 und 2009 eine Ausbildung an der Gastronomie- und Serviceschule Y.___, die sie mit einem Zertifikat abschloss (Urk. 9/3/4 Ziff. 5.2, Urk. 9/24/2, Urk. 9/26/1). Nach mehrjähriger vollzeitlicher Tätigkeit im Restau rant Z.___ (Urk. 9/11/2, Urk. 9/24/4)
war sie
- neben Teilzeit tätigkeiten als Reinigungskraft in mehreren Privathaushalten sowie
bei der Ge werkschaft A.___
(Urk. 9/24/3, Urk. 9/47/2, Urk. 9/53) - vom 15. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 in einem Pensum von 71 % bei Restaurants B.___ als Team Member Restaurant angestellt, wobei der letzte Arbeitstag gemäss Arbeitgeberfragebogen d er 6. Juli 2016 war (Urk. 9/10/ 1 f.). Bereits im April 2016 hatte sich die Versicherte aufgrund von Thoraxschmerzen in medizinische Be hand lung begeben und war in der Folge bei diagnostizierter Tuberkulose-Pleuritis (Urk. 9/15/6) (teil-)arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/12/15 ff.) und bezog von April bis Oktober 2016 Krankentaggelder (Urk. 9/10/8).
Am
7. Oktober 2016 mel dete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Lungenleiden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 1 9 . Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 92 % rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 9/34, Urk. 9/32). 1.2
Am 30. November 2018 (Eingangsdatum) meldete die Versicherte der IV-Stelle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Unterhaltsreinigerin bei der C.___ AG per 2. November 2018 (Urk. 9/43). Die IV-Stelle leitete daraufhin das Revisionsverfahren ein. Nach Eingang eines am 16. März 2019 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 9/54) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. Juli 2019 ein (Urk. 9/55-56, Urk. 9/62/3, Urk. 9/65/5 f.). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/66, Urk. 9/70-73, Urk. 9/76) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. September 2019 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats
auf (Urk. 9/78 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 29. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. September 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und
es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht und ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeit punkt entschieden werde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver f ügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2019 damit, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert
habe . In einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des beschriebenen Belastungs pro fils sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb keine Erwerbs einbusse mehr bestehe.
Sie habe wieder eine Tätigkeit in der Reinigung aufge nommen, wobei davon auszugehen sei, dass diese nicht optimal angepasst sei . Es sei ihr jedoch möglich und zumutbar, eine angepasste Tätigkeit im Hilfsarbeiter bereich aufzunehmen, in dem sie schon zuvor tätig gewesen sei . Aus dem mit dem Einwand eingereichten Bericht der Hausärztin gingen keine neue n medi zinischen Diagnosen
hervor . Zudem nehme die Hausärztin keine Stellung zu einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund dieser Sachlage bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, nach Ansicht ihrer Haus ärztin sei sie keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig. Die Hausärztin habe ihr auch immer wieder Arztzeugnisse ausgestellt, welche dies bestätigen würden. Die Schmerzen kämen auch von den Nebenwirkungen der Medikamente, welche sie über eine lange Zeit habe einnehmen müssen. Sie habe versucht, ihr Arbeits pensum zu erhöhen. Allerdings habe sie es dann wieder reduzieren müssen, da sie es vor Schmerzen nicht ausgehalten habe (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise per Ende Oktober 2019 aufge hoben hat . 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 19 . Februar 2018 (Urk. 9/3 4, Urk. 9/32) stützte sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf
die nachfolgenden medizinischen Berichte:
3.1.1
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, pract . med. D.___, nannte in ihrem Bericht vom 23. Juni
2017 (Datum Eingang Beschwerdegegnerin, Urk. 9/19/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tuber kulose (Tbc) Pleuritis rechts mit Erschöpfungszustand, bestehend seit Mai 201 6.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte pract . med. D.___, die Beschwerde führerin sei sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 9/19/1). Die Prognose sei unklar und die Arbeitsfähigkeit könne aktuell nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/19 /2). 3.1. 2
Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals E.___, Pneumologie, erklärten mit Bericht vom 19. Juli 2017, bei der Beschwerdeführerin liege prinzi piell eine kurativ behandelbare Erkrankung bei Pleura-Tuberkulose vor. Aktuell sei bei erneutem Nachweis von einem
Mycobacterium
tuberculosis mikroskopisch sowie mittels PCR im Pleurapunktat vom Mai 2017 von einer persistierenden Infektion trotz medikamentöser Therapie von Mai bis November 2016 auszu gehen. Da nach stattgefundener medikamentöser Behandlung prinzipiell von Resistenzentwicklungen ausgegangen werden müsse, bleibe das Antibiogramm vor erneuter Einleitung der Therapie abzuwarten. Nach Erhalt desselben werde unverzüglich mit einer medikamentösen Therapie unter direkter Beobachtung der Medikamenteneinnahme (directly
observed
therapy, DOT)
sowie Spiegelbe stim mung en begonnen . Solange sei die Beschwerdeführerin aufgrund der atemab hängigen Thoraxschmerzen trotz analgetischer Therapie nicht arbeitsfähig. Die erneute Therapie sei je nach ausstehender Resistenzlage für mindestens sechs Monate vorgesehen. Wie die Arbeitsfähigkeit unter der Therapie verlaufen werde, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden. Es sei jedoch nicht mit einem lebenslangen Gesundheitsschaden zu rechnen
(Urk. 9/22). 3.1. 3
In seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 (Urk. 9/26/4 f.) nannte RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. F.___, Facharzt für Innere Medizin,
als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Tbc - Pleuritis rechts seit Juni 2016 (nicht offen). D ie Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkei t betrage 0 % seit der Erstdiagnose im Spital G.___
am
19. April 2016 (Urk. 9/26/4; vgl. Urk. 9/12/15). In einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) sei die Beschwerdeführerin seit dem 19. Apri l 2016 zu 10 % arbeitsfähig (Urk. 9/26/4 f.) . Der Gesundheitszustand werde sich langfristig am ehesten unter der antituberkulostatischen Therapie verbessern . Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei in sechs bis neun Monaten bezieh ungs weise nach Vorliegen eines Antibiogramms gemäss Resistenzlage und nach Ab schluss der sechsmonatigen spezifischen Behandlung vorzunehmen (Urk. 9/26/5). 3.2
3.2.1
Im Rahmen des im November 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wes entlichen folgende ärztliche Beurteilungen zu den Akten genommen worden :
Mit Bericht vom 8. April 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Datum Ein gang, Urk. 9/55), stellte Hausärztin pract . med. D.___
eine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest und nannte als aktu elle Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Tbc - Pleuritis seit Mai 2017 mit Tuberkulostatika bis Ende Februar 201 9. Als verän derten
respektive aktuellen psychopathologische n Befund und funktionelle Ein schränkung gab sie körperliche Erschöpfung an (Urk. 9/55/1). Zudem ergänzte sie, die Frage nach dem Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne sie nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin sei, wenn überhaupt,
höchstens 10 % arbeitsfähig (Urk. 9/55/2) .
Die Prognose sei unklar und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/55/4) . Es könnten leichte Arbeiten (bis 10 Kilogramm) im Stehen, Gehen oder Sitzen verrichtet werden, jedoch nur für jeweils sehr kurz e Zeit (Urk. 9/55/2). 3.2.2
Die behandelnden Ärzte der Pneumologie des
E.___ nannten mit Bericht vom
12. März 2019 (Urk. 9/56/5 f.) folgende Diagnosen (Urk. 9/56/ 5): - Status nach Rezidiv einer Tbc-Pleuritis rechts, Erstdiagnose (ED) Mai 2017 mit/bei - Persistenz eines tuberkulösen Empyems rechts lateral submammär mit sonographisch nachgewiesener Grössenregredienz unter prolongierter tuberkulostatischer Therapie (INH/RMP/PZ/ Moxifloxacin) vom
16. August 2017 bis 25. Februar 2019 - Pleu rapunktion am 19. September 2018 mit pos itivem Nachweis von Mycobacterium
tuberculosis (PCR) und Bacillus species (in Anreicherung) - Diagnosestellung im Rahmen von persistierenden Thoraxschmerzen rechts, atemabhängig - Status nach Tbc-Pleuritis rechts, ED Mai 2016 - Diagnose mittels Pleurabiopsie mit vereinzelt säurefesten Stäbchen und Epitheloidzellgranulomen (Thorakoskopie am 6. Mai 2016) - Tuberkulostatische Therapien: Rimstar vom 21. Mai bis 27. Mai 2016, Rifinah vom 28. Juli bis 29. November 2016
Dazu ergänzten die Ärzte des E.___, bezüglich des thorakalen Befundes sub mammär rechts bestünden aktuell praktisch keine Restsymptome bei einer sono graphisch dokumentierten weiteren Grössenregredienz . Die Beschwerdeführerin habe die tuberkulostatische Therapie während 18 Monaten durchgeführt und werde sie nun, wie vorbesprochen, per sofort beenden. Des Weiteren gebe sie diverse Gelenks- und Rückenschmerzen an, der en Ursache nicht ganz klar sei . Differentialdiagnostisch seien auch Medikamentennebenwirkungen im Rahmen der tuberkulostatischen Therapie zu erwägen, wobei der zeitliche Zusammenhang nicht sehr suggestiv sei. Die Rücken- und Gelenksbeschwerden würden aktuell von der Hausärztin abgeklärt. Weitere pneumologische Nachkontrollen seien im E.___ nicht vorgesehen (Urk. 9/56/6). 3.2.3
Mit Bericht vom 4. Mai 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/56/1-4) hielten die Ärzte des E.___
einen stationären Gesundheitszustand bei gleichen Diagnosen fest (Urk. 9/55/1, vgl. E. 3.2.2). Zudem sprachen sie von einer guten Prognose (Urk. 9/56/3). Es könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (bis 15
Kilo gramm), überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden (Urk. 9/56/2). 3.2.4
Im Nachtrag vom 11. Juli 2019 zum Bericht vom 4. Mai 2019 (E. 3.2.3) ergänz t en die behandelnden Ärzte des E.___, es seien keine Therapiemassnahmen mehr ge plant. Zudem bestünden keine Funktionseinschränkungen aufgrund von Rücken- und Gelenksbeschwerden. Die Frage nach dem Belastungsprofil könne nicht be antwortet werden, hierfür sei die Hausärztin zu konsultieren. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit betrage ab sofort 100 % (Urk. 9/62/3). 3.2.5
In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 (Urk. 9/65/5 f.) erklärte RAD-Arzt Dr. F.___, gemäss Verlaufsbericht des E.___ vom 4. Mai 2019 (E. 3.2.3) sei bei Resistenz eines tuberkulösen Empyems eine prolongierte Tbc-spezifische Behand lung erforderlich gewesen (16. August 2017 bis 2 5. Februar 2019). Mit der aktu ellen pneumologischen Berichterstattung aus dem E.___ vom 11. Juli 2019 sei gegenü be r der letzten Verfügung vom 12 . Februar 2018 (richtig: 19. Februar 2018, Urk. 9/34) eine B esserung des Gesundheitszustandes eingetreten .
Die Be schwerdeführerin sei gemäss Angabe n des E.___
seit dem
11. Juli 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Geeignet sei eine wechsel belastende, teils sitzende, teils ebenerdige, gehend oder stehend ausgeführte Tätigkeit. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10-15 Kilogramm) sei ebenfalls zumutbar. Unter diesem Belastungsprofil sei eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Aktivität zumutbar (Urk. 9/65/5 f.). 3.2.6
Hausärztin
pract . med. D.___
berichtete am
26. August 2019, die Be schwerdeführerin sei seit einer Tbc-Pleuritis im April 2016 hochdosiert mit Anti biotika therapiert worden, welche sie diesen Winter abgesetzt habe. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägter Erschöpfungszustand mit pleuralen Schmerzen rechtsseitig beim Atmen. Daneben seien Gelenksschmerzen und Rücken schmer zen dazugekommen, so dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig sei. Nach wie vor sei sie körperlich s ehr geschwächt, be nötige täglich Schmerzmedikamente und behelfe sich mit Physiotherapie . Ge ge be nen falls sei
eine Zweitmeinu ng respektive Begutachtun g der pulmonalen Situ a tion ein zu holen, eventuell auch eine psychiatrisch e Abklärung, da die Er kran kung doch starke Spuren hinterlasse (Urk. 9/70
=
Urk. 3/1). 3.2.7
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin we itere ärztliche Zeugnisse von pract . med. D.___ ein, gemäss welchen sie vom 1. September bis
30. November
2019 zu 90 % arbeitsunfähig gewesen sei (Zeugn isse vom 26. August, 23. September und 28. Oktober 2019, Urk. 3/2). 3.2.8
Die behandelnde Physiotherapeutin,
H.___, erklärte im undatierten, mit der Beschwerde eingereichten Bericht, die Beschwerdeführerin sei seit April 2019 bei ihr in physiotherapeutischer Behandlung. Sie sei mit akuten lumbalen Schmerzen und schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen gekommen. Mit der Therapie, bestehend aus Weichteilbehandlung, leichten aktiven und passiven Bewegungsübungen und Haltungsinstruktionen hätten sich die Beschwerden ge bessert, seien jedoch nicht vollständig abgeklungen. Durch körperliche Arbeit würden die Beschwerden verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in phy siotherapeutischer Behandlung (Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin bem a ss den Invaliditätsgrad anlässlich der Z usprache der ganzen Rente mittels eines Einkommen s vergleichs (vgl. auch den Haushalt abklärungsbericht vom 1 9. September 2017, Urk. 7/24) . In Bezug auf das Inva lideneinkommen ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 10 % in einer Verweis tätigkeit aus und stützte sich in masslicher Hinsicht auf das von der Be schwer deführerin als Reinigungskraft effektiv erzielte Einkommen, da sie da mit ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerte (Urk. 9/25, Urk. 9/32/1).
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Zeitraum zwischen der rent enzusprechenden Verfügung vom 19 . Febru ar 2018 (Urk. 9/34, Urk. 9/32) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 2)
in anspruchserheblicher Weise verbessert hat.
4.2
4.2.1
Die Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 (Urk. 9/34) erfolgte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. F.___, vom 1 8. August 2017, dessen Beurteilung wiederum im Wesentlichen auf dem Bericht der Hausärztin pract . med. D.___ vom Juni 2017 sowie demjenigen des E.___ vom 1 9. Juli 2017 beruhte (vgl. Feststellungsblatt vom 1 3. November 2017; Urk. 9/26/4-5). Die behandelnden Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Tbc-Pleuritis rechts leide und deswegen auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % beziehungsweise vollumfänglich arbeitsun fähig sei (Urk. 9/19/1, Urk. 9/22). Die Hausärztin, die im Dezember 2016 noch eine gute Prognose gestellt hatte (Urk. 9/14/2), erachtete diese im Juni 2017 nun als unklar (Urk. 9/19/2). Die Ärzte des E.___ vermochten im Juli 2017 zwar noch nicht einzuschätzen, wie die Arbeitsfähigkeit unter der Therapie verlaufen werde, sie rechneten jedoch nicht mit einem lebenslangen Gesundheitsschaden (Urk. 9/22). Dementsprechend empfahl Dr. F.___ eine vorzeitige medizinische Überprüfung nach sechs bis neun Monaten (Urk. 9/26/5). 4.2.2
Zur Begründung der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 30. Juli 2019 (Urk. 9/65/5 f.) . Laut der Einschätzung von Dr. F.___, welcher als Facharzt für Innere Medizin über die erforderlichen fach lichen Qualifikationen verfügt, ist auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des E.___ gemäss deren Berich t vom 11. Juli 2019 (E. 3.2.4) abzustellen (Urk. 9/65/5) .
G emäss den Bericht en des E.___ wurde die tuberkulostatische Therapie am 25. Februar 2019 abgeschlossen (Urk. 9/56/1, Urk. 9/56/5) und die Ärzte des E.___
hielten fest, dass bezüglich des thorakalen Befundes submammär rechts (Rest flüssigkeitsansammlung) aktuell praktisch keine Restsymptome mehr bestünden bei dokumentierter weiterer Grössenregredienz . Daher sei die medikamentöse Therapie wie geplant per sofort beendet worden . Weitere pneumologische Nach kontrollen seien nicht geplant (Urk. 9/56/6) .
In ein er ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Juli 2019 (Urk. 9/62/3) bestätigte der Chefarzt der Pneumologie des E.___, dass weder weitere Therapiemassnahmen geplant seien noch Funktionsein schrän kungen vorlägen wegen Rücken- und Gelenksbeschwerden, und er attestierte der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit ab sofort eine voll ständige Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf
diese nachvollziehbare fachärztliche Einschätzung steht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Tbc-Pleuritis rechts, die seinerzeit zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, mittlerweile ausgeheilt ist und die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränkt . D amit liegen eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands und ebenso ein Revisionsgrund vor. 4.2.3
Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, dass pract . med. D.___
in ihrem Bericht vom 8. April 2019 immer noch die Dia gnose eine s
R ezidiv s einer Tbc- Pleuritis stellte, zumal sie selbst darauf hinwies, die tuber kulostatische Therapie sei Ende Februar 2019 beendet worden (Urk. 9/55/1). Etwas Anderes geht auch aus ihrem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 9/70) nicht hervor.
Was die geltend gemachten Rücken- und Gelenksbeschwerden angeht (Urk. 1, Urk. 9/70), so ist dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 12. März 2019 zu ent nehmen, dass diese Beschwerden bei pract . med. D.___ in Abklärung s ind (Urk. 9/56/5) . A us deren Bericht vom 26. August 2019 ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie diesbezüglich
– abgesehen von Physiotherapie, deren Dauer und Fre quenz unklar ist –
weitere medizinische Sofortmassnahmen
oder Abklärungen veranlasst hätte (Urk. 9/70). Um welche Art von Rücken- und Gelenksbe schwer den es sich handelt und inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de füh rerin beeinträchtigen soll en, begründet e
pract . med. D.___ nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Rücken- und Gelenkschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten in anspruchsrelevanter Weise eingeschränkt ist, bestehen damit nicht. Im Gegenteil verneinten die Ärzte des E.___
ausdrücklich eine darauf zurückgehende Funk tions einschränkung
(Urk. 9/62/3) .
Daran ändert auch der Bericht von Physiothe ra peutin H.___
nichts, selbst wenn man davon absieht, dass er weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk. 3/3). Jedenfalls
lässt sich dem Bericht keine schlüssige Einschätzung zur aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ent scheidenden Frage der Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. hierzu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Immerhin berichtet e
aber auch Physiotherapeutin
H.___ von einer Besserung der Beschwerden unter ihrer Therapie, bestehend aus Weich teilbehandlung, leichten aktiven und passiven Bewegungsübungen und Haltungs instruktionen (Urk. 3/3).
Was den von pract . med. D.___ erwähnten aus geprägten Erschöpfungszustand (Urk. 9/70) angeht, so wurde nicht dargetan und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern diesem ein medizinisches Substrat zugrunde liegen
sollte, welches z ur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG aber notwendig wäre .
Allfällige psychische Beschwerden,
wie sie pract . med. D.___ in ihrem Be richt vom 26. August 2019 andeutete (Urk. 9/70),
hat die Beschwerdeführerin weder ihr noch den Ärzten des E.___ gegenüber beklagt. Dass relevante psychische Beschwerden bestünden, ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst
pract . med. D.___
vermerkte in ihrem Bericht vom April 2019 keine Ein schränkungen aus psychiatrischer Sicht und fügte an, die Beschwerdeführerin sei vor allem körperlich in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt
(Urk. 9/55 /3) .
Damit be stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre . In antizipierter Be weiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) konnte deshalb auf psychiatrische Abklä rungen verzichtet werden. 4.2. 4
In Bezug auf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit haben sowohl RAD-Arzt Dr. F.___ als auch die Ärzte des E.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/65/5, Urk. 9/62/3). Hingegen hat pract . med. D.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2019 eine solche von – wenn überhaupt – höchstens 10 % bescheinigt (Urk. 9/55/2) . In ihrem Bericht vom 26. August 2019 hielt sie weiter fest, die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/70), ohne jedoch eine abschliessende eigene Einschätzung vorzunehmen . A llerdings vermögen die Berichte von pract . med. D.___ die schlüssige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. F.___ sowie der Fachärzte des E.___ nicht umzustossen. Denn zum Einen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zum Anderen ist den Berichten von pract . med. D.___ vom 8. April sowie 26. August 2019 auch keine Begründung für ihre abwei chen de medizinische Einschätzung zu entnehmen (Urk. 9/70, Urk. 9/55) .
Auch zum Belastungsprofil äussert sich pract . med. D.___ nur vage (Urk. 9/55/2), weshalb diesbezüglich auf die detaillierte Ausführung von RAD-Arzt Dr. F.___ abzustellen ist (Urk. 9/65/5 f.).
Zusammengefasst vermögen die hausärztlichen Berichte keine auch nur geringe n Zweifel an der Beweiskraft der Berichte des RAD sowie der Ärzte des
E.___ (Urk. 9/65/5, Urk. 9/62/3)
zu e rwecken . Auf diese ist abzustellen.
Dass die Beschwerdeführerin, wie sie beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1), ihr neu aufgenommenes Arbeitspensum in der Unterhaltsreinigung schmerzbedingt wieder habe reduzieren müssen und pract . med. D.___ ihr deswegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/2), widerspricht der durch den RAD und die Ärzte des E.___
bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht . Denn die Arbeit in der Unterhaltsreinigung entspricht nicht einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, wie sie ihr ge mäss Belastungsprofilzumutbar ist, was die Beschwerdegegnerin verfügungsweise gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes zutreffend festhielt (Urk. 9/65/5 f., Urk. 2). 4.3
Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund
im Sinne einer wesentlichen Ver besserung des Gesundheitszustandes vor
(vgl. E. 1.5) und es steht fest, dass die Beschwerdeführer in ab dem 11. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit, welche
wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt wird, mit sporadischem Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10-15 Kilogramm),
zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/65/5 f.). 5.
5.1
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medi zinisch-theoretische Arbeits (un) fähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Die Beschwerdeführerin erzielt effektiv ein Einkommen als Unterhaltsreinigerin mit einem Pensum von 10.75 Stunden pro Woche. Allerdings hat sie diese Stelle erst am 2. November 2018 angetreten (Urk. 9/43), weshalb nicht von einem be sonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann. Rechtspre chungs gemäss kann daher nicht der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn her angezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad ohne genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruk tu rerhebung (LSE) für eine Hilfsarbeiterin festgelegt (Urk. 9/65/6).
Dies e
Vorgehensweise wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist mit Blick auf ihre Ausbildung sowie Erwerbsbiografie nachvollziehbar. So
besuchte sie in Äthiopien die Grund- und Oberstufe und kam als 19 - J ährige in die Schweiz . Hier ab solvierte sie
eine Schule für Gastronomie und Service bei der Y.___
(Urk. 9/3/4). Vor und teilweise auch nach Eintritt des Gesundheits scha dens arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in der Gastronomie und war daneben
beziehungsweise danach unregelmässig als Reinigungskraft in diversen Betrieben und Privathaushalten tätig (Urk. 9/3/4, Urk. 9/47/2, Urk. 9/53), führte mithin verschiedene Hilfstätigkeiten aus .
Dementsprechend ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Hilfsarbei tertätigkeit gemäss LSE
abzustellen. Derselbe
Tabellenlohn
ist auch bei der Er mittlung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in einer angepassten Tätigkeit in einem 10 0%-Pensum verdienen könnte (Invalidenein kommen), massgebend.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfä lligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt
(vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75 und 134 V 322 E. 5.2) und wird von der Beschwer de führerin auch nicht geltend gemacht. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % resul tiert ein gleich hoher Invaliditätsgrad von 0 %, welcher keinen An spruch auf eine Invalidenrente begr ündet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen . 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2
In ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichts los erscheint. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraus setz ungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, nur dann zum Tragen kommt, w enn keine Drittpersonen für die Prozess finanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine
Rechtsschutz versiche rung
getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom
5. April 2016 E. 3).
Im Lichte dieser Praxis hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Auskunft zu geben betreffend Rechtsschutzversicherung.
I m Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie übe r eine Rechtsschutzversicherung bei der UNIA verfüge.
Aus ihrer Krankenkassenpolice geht hervor, dass sie ferner bei der Protekta Rechtsschutz V ersicherung AG versichert ist (Urk. 7/4). Im Abklä rungsformular
liess sie die Frage, aus welchem Grund die se Rechtsschutz ver sicherung en eine Kostenübernahme abgelehnt habe n, unbeantwortet. Auch wurd e dem Gericht – tr otz entsprechender Aufforderung im besagten Formula r – das Ablehnungsschreiben der Rechtsschutzversicherung nicht eingereicht. Es besteh en daher keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsschutzversicherung en
allfällige Ge richtskosten nicht decken würden .
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androh ungs gemäss (vgl. Urk. 6 S. 6 Ziff. 13) abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 9 . Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 92 % rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 9/34, Urk. 9/32).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 3 0. Juli 2019 ein (Urk. 9/55-56, Urk. 9/62/3, Urk. 9/65/5 f.). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/66, Urk. 9/70-73, Urk. 9/76) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. September 2019 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats
auf (Urk. 9/78 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 29. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. September 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und
es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht und ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeit punkt entschieden werde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 3
In seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 (Urk. 9/26/4 f.) nannte RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. F.___, Facharzt für Innere Medizin,
als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Tbc - Pleuritis rechts seit Juni 2016 (nicht offen). D ie Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkei t betrage 0 % seit der Erstdiagnose im Spital G.___
am
19. April 2016 (Urk. 9/26/4; vgl. Urk. 9/12/15). In einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) sei die Beschwerdeführerin seit dem 19. Apri l 2016 zu 10 % arbeitsfähig (Urk. 9/26/4 f.) . Der Gesundheitszustand werde sich langfristig am ehesten unter der antituberkulostatischen Therapie verbessern . Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei in sechs bis neun Monaten bezieh ungs weise nach Vorliegen eines Antibiogramms gemäss Resistenzlage und nach Ab schluss der sechsmonatigen spezifischen Behandlung vorzunehmen (Urk. 9/26/5).
E. 3.1.1 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, pract . med. D.___, nannte in ihrem Bericht vom 23. Juni
2017 (Datum Eingang Beschwerdegegnerin, Urk. 9/19/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tuber kulose (Tbc) Pleuritis rechts mit Erschöpfungszustand, bestehend seit Mai 201
E. 3.2.1 Im Rahmen des im November 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wes entlichen folgende ärztliche Beurteilungen zu den Akten genommen worden :
Mit Bericht vom 8. April 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Datum Ein gang, Urk. 9/55), stellte Hausärztin pract . med. D.___
eine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest und nannte als aktu elle Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Tbc - Pleuritis seit Mai 2017 mit Tuberkulostatika bis Ende Februar 201 9. Als verän derten
respektive aktuellen psychopathologische n Befund und funktionelle Ein schränkung gab sie körperliche Erschöpfung an (Urk. 9/55/1). Zudem ergänzte sie, die Frage nach dem Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne sie nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin sei, wenn überhaupt,
höchstens 10 % arbeitsfähig (Urk. 9/55/2) .
Die Prognose sei unklar und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/55/4) . Es könnten leichte Arbeiten (bis 10 Kilogramm) im Stehen, Gehen oder Sitzen verrichtet werden, jedoch nur für jeweils sehr kurz e Zeit (Urk. 9/55/2).
E. 3.2.2 Die behandelnden Ärzte der Pneumologie des
E.___ nannten mit Bericht vom
12. März 2019 (Urk. 9/56/5 f.) folgende Diagnosen (Urk. 9/56/ 5): - Status nach Rezidiv einer Tbc-Pleuritis rechts, Erstdiagnose (ED) Mai 2017 mit/bei - Persistenz eines tuberkulösen Empyems rechts lateral submammär mit sonographisch nachgewiesener Grössenregredienz unter prolongierter tuberkulostatischer Therapie (INH/RMP/PZ/ Moxifloxacin) vom
16. August 2017 bis 25. Februar 2019 - Pleu rapunktion am 19. September 2018 mit pos itivem Nachweis von Mycobacterium
tuberculosis (PCR) und Bacillus species (in Anreicherung) - Diagnosestellung im Rahmen von persistierenden Thoraxschmerzen rechts, atemabhängig - Status nach Tbc-Pleuritis rechts, ED Mai 2016 - Diagnose mittels Pleurabiopsie mit vereinzelt säurefesten Stäbchen und Epitheloidzellgranulomen (Thorakoskopie am 6. Mai 2016) - Tuberkulostatische Therapien: Rimstar vom 21. Mai bis 27. Mai 2016, Rifinah vom 28. Juli bis 29. November 2016
Dazu ergänzten die Ärzte des E.___, bezüglich des thorakalen Befundes sub mammär rechts bestünden aktuell praktisch keine Restsymptome bei einer sono graphisch dokumentierten weiteren Grössenregredienz . Die Beschwerdeführerin habe die tuberkulostatische Therapie während 18 Monaten durchgeführt und werde sie nun, wie vorbesprochen, per sofort beenden. Des Weiteren gebe sie diverse Gelenks- und Rückenschmerzen an, der en Ursache nicht ganz klar sei . Differentialdiagnostisch seien auch Medikamentennebenwirkungen im Rahmen der tuberkulostatischen Therapie zu erwägen, wobei der zeitliche Zusammenhang nicht sehr suggestiv sei. Die Rücken- und Gelenksbeschwerden würden aktuell von der Hausärztin abgeklärt. Weitere pneumologische Nachkontrollen seien im E.___ nicht vorgesehen (Urk. 9/56/6).
E. 3.2.3 Mit Bericht vom 4. Mai 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/56/1-4) hielten die Ärzte des E.___
einen stationären Gesundheitszustand bei gleichen Diagnosen fest (Urk. 9/55/1, vgl. E. 3.2.2). Zudem sprachen sie von einer guten Prognose (Urk. 9/56/3). Es könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (bis 15
Kilo gramm), überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden (Urk. 9/56/2).
E. 3.2.4 Im Nachtrag vom 11. Juli 2019 zum Bericht vom 4. Mai 2019 (E. 3.2.3) ergänz t en die behandelnden Ärzte des E.___, es seien keine Therapiemassnahmen mehr ge plant. Zudem bestünden keine Funktionseinschränkungen aufgrund von Rücken- und Gelenksbeschwerden. Die Frage nach dem Belastungsprofil könne nicht be antwortet werden, hierfür sei die Hausärztin zu konsultieren. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit betrage ab sofort 100 % (Urk. 9/62/3).
E. 3.2.5 In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 (Urk. 9/65/5 f.) erklärte RAD-Arzt Dr. F.___, gemäss Verlaufsbericht des E.___ vom 4. Mai 2019 (E. 3.2.3) sei bei Resistenz eines tuberkulösen Empyems eine prolongierte Tbc-spezifische Behand lung erforderlich gewesen (16. August 2017 bis 2 5. Februar 2019). Mit der aktu ellen pneumologischen Berichterstattung aus dem E.___ vom 11. Juli 2019 sei gegenü be r der letzten Verfügung vom 12 . Februar 2018 (richtig: 19. Februar 2018, Urk. 9/34) eine B esserung des Gesundheitszustandes eingetreten .
Die Be schwerdeführerin sei gemäss Angabe n des E.___
seit dem
11. Juli 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Geeignet sei eine wechsel belastende, teils sitzende, teils ebenerdige, gehend oder stehend ausgeführte Tätigkeit. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10-15 Kilogramm) sei ebenfalls zumutbar. Unter diesem Belastungsprofil sei eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Aktivität zumutbar (Urk. 9/65/5 f.).
E. 3.2.6 Hausärztin
pract . med. D.___
berichtete am
26. August 2019, die Be schwerdeführerin sei seit einer Tbc-Pleuritis im April 2016 hochdosiert mit Anti biotika therapiert worden, welche sie diesen Winter abgesetzt habe. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägter Erschöpfungszustand mit pleuralen Schmerzen rechtsseitig beim Atmen. Daneben seien Gelenksschmerzen und Rücken schmer zen dazugekommen, so dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig sei. Nach wie vor sei sie körperlich s ehr geschwächt, be nötige täglich Schmerzmedikamente und behelfe sich mit Physiotherapie . Ge ge be nen falls sei
eine Zweitmeinu ng respektive Begutachtun g der pulmonalen Situ a tion ein zu holen, eventuell auch eine psychiatrisch e Abklärung, da die Er kran kung doch starke Spuren hinterlasse (Urk. 9/70
=
Urk. 3/1).
E. 3.2.7 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin we itere ärztliche Zeugnisse von pract . med. D.___ ein, gemäss welchen sie vom 1. September bis
30. November
2019 zu 90 % arbeitsunfähig gewesen sei (Zeugn isse vom 26. August, 23. September und 28. Oktober 2019, Urk. 3/2).
E. 3.2.8 Die behandelnde Physiotherapeutin,
H.___, erklärte im undatierten, mit der Beschwerde eingereichten Bericht, die Beschwerdeführerin sei seit April 2019 bei ihr in physiotherapeutischer Behandlung. Sie sei mit akuten lumbalen Schmerzen und schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen gekommen. Mit der Therapie, bestehend aus Weichteilbehandlung, leichten aktiven und passiven Bewegungsübungen und Haltungsinstruktionen hätten sich die Beschwerden ge bessert, seien jedoch nicht vollständig abgeklungen. Durch körperliche Arbeit würden die Beschwerden verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in phy siotherapeutischer Behandlung (Urk. 3/3). 4.
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin bem a ss den Invaliditätsgrad anlässlich der Z usprache der ganzen Rente mittels eines Einkommen s vergleichs (vgl. auch den Haushalt abklärungsbericht vom 1 9. September 2017, Urk. 7/24) . In Bezug auf das Inva lideneinkommen ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 10 % in einer Verweis tätigkeit aus und stützte sich in masslicher Hinsicht auf das von der Be schwer deführerin als Reinigungskraft effektiv erzielte Einkommen, da sie da mit ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerte (Urk. 9/25, Urk. 9/32/1).
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Zeitraum zwischen der rent enzusprechenden Verfügung vom 19 . Febru ar 2018 (Urk. 9/34, Urk. 9/32) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 2)
in anspruchserheblicher Weise verbessert hat.
E. 4.2 4
In Bezug auf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit haben sowohl RAD-Arzt Dr. F.___ als auch die Ärzte des E.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/65/5, Urk. 9/62/3). Hingegen hat pract . med. D.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2019 eine solche von – wenn überhaupt – höchstens 10 % bescheinigt (Urk. 9/55/2) . In ihrem Bericht vom 26. August 2019 hielt sie weiter fest, die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/70), ohne jedoch eine abschliessende eigene Einschätzung vorzunehmen . A llerdings vermögen die Berichte von pract . med. D.___ die schlüssige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. F.___ sowie der Fachärzte des E.___ nicht umzustossen. Denn zum Einen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zum Anderen ist den Berichten von pract . med. D.___ vom 8. April sowie 26. August 2019 auch keine Begründung für ihre abwei chen de medizinische Einschätzung zu entnehmen (Urk. 9/70, Urk. 9/55) .
Auch zum Belastungsprofil äussert sich pract . med. D.___ nur vage (Urk. 9/55/2), weshalb diesbezüglich auf die detaillierte Ausführung von RAD-Arzt Dr. F.___ abzustellen ist (Urk. 9/65/5 f.).
Zusammengefasst vermögen die hausärztlichen Berichte keine auch nur geringe n Zweifel an der Beweiskraft der Berichte des RAD sowie der Ärzte des
E.___ (Urk. 9/65/5, Urk. 9/62/3)
zu e rwecken . Auf diese ist abzustellen.
Dass die Beschwerdeführerin, wie sie beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1), ihr neu aufgenommenes Arbeitspensum in der Unterhaltsreinigung schmerzbedingt wieder habe reduzieren müssen und pract . med. D.___ ihr deswegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/2), widerspricht der durch den RAD und die Ärzte des E.___
bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht . Denn die Arbeit in der Unterhaltsreinigung entspricht nicht einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, wie sie ihr ge mäss Belastungsprofilzumutbar ist, was die Beschwerdegegnerin verfügungsweise gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes zutreffend festhielt (Urk. 9/65/5 f., Urk. 2).
E. 4.2.1 Die Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 (Urk. 9/34) erfolgte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. F.___, vom 1 8. August 2017, dessen Beurteilung wiederum im Wesentlichen auf dem Bericht der Hausärztin pract . med. D.___ vom Juni 2017 sowie demjenigen des E.___ vom 1 9. Juli 2017 beruhte (vgl. Feststellungsblatt vom 1 3. November 2017; Urk. 9/26/4-5). Die behandelnden Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Tbc-Pleuritis rechts leide und deswegen auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % beziehungsweise vollumfänglich arbeitsun fähig sei (Urk. 9/19/1, Urk. 9/22). Die Hausärztin, die im Dezember 2016 noch eine gute Prognose gestellt hatte (Urk. 9/14/2), erachtete diese im Juni 2017 nun als unklar (Urk. 9/19/2). Die Ärzte des E.___ vermochten im Juli 2017 zwar noch nicht einzuschätzen, wie die Arbeitsfähigkeit unter der Therapie verlaufen werde, sie rechneten jedoch nicht mit einem lebenslangen Gesundheitsschaden (Urk. 9/22). Dementsprechend empfahl Dr. F.___ eine vorzeitige medizinische Überprüfung nach sechs bis neun Monaten (Urk. 9/26/5).
E. 4.2.2 Zur Begründung der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 30. Juli 2019 (Urk. 9/65/5 f.) . Laut der Einschätzung von Dr. F.___, welcher als Facharzt für Innere Medizin über die erforderlichen fach lichen Qualifikationen verfügt, ist auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des E.___ gemäss deren Berich t vom 11. Juli 2019 (E. 3.2.4) abzustellen (Urk. 9/65/5) .
G emäss den Bericht en des E.___ wurde die tuberkulostatische Therapie am 25. Februar 2019 abgeschlossen (Urk. 9/56/1, Urk. 9/56/5) und die Ärzte des E.___
hielten fest, dass bezüglich des thorakalen Befundes submammär rechts (Rest flüssigkeitsansammlung) aktuell praktisch keine Restsymptome mehr bestünden bei dokumentierter weiterer Grössenregredienz . Daher sei die medikamentöse Therapie wie geplant per sofort beendet worden . Weitere pneumologische Nach kontrollen seien nicht geplant (Urk. 9/56/6) .
In ein er ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Juli 2019 (Urk. 9/62/3) bestätigte der Chefarzt der Pneumologie des E.___, dass weder weitere Therapiemassnahmen geplant seien noch Funktionsein schrän kungen vorlägen wegen Rücken- und Gelenksbeschwerden, und er attestierte der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit ab sofort eine voll ständige Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf
diese nachvollziehbare fachärztliche Einschätzung steht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Tbc-Pleuritis rechts, die seinerzeit zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, mittlerweile ausgeheilt ist und die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränkt . D amit liegen eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands und ebenso ein Revisionsgrund vor.
E. 4.2.3 Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, dass pract . med. D.___
in ihrem Bericht vom 8. April 2019 immer noch die Dia gnose eine s
R ezidiv s einer Tbc- Pleuritis stellte, zumal sie selbst darauf hinwies, die tuber kulostatische Therapie sei Ende Februar 2019 beendet worden (Urk. 9/55/1). Etwas Anderes geht auch aus ihrem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 9/70) nicht hervor.
Was die geltend gemachten Rücken- und Gelenksbeschwerden angeht (Urk. 1, Urk. 9/70), so ist dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 12. März 2019 zu ent nehmen, dass diese Beschwerden bei pract . med. D.___ in Abklärung s ind (Urk. 9/56/5) . A us deren Bericht vom 26. August 2019 ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie diesbezüglich
– abgesehen von Physiotherapie, deren Dauer und Fre quenz unklar ist –
weitere medizinische Sofortmassnahmen
oder Abklärungen veranlasst hätte (Urk. 9/70). Um welche Art von Rücken- und Gelenksbe schwer den es sich handelt und inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de füh rerin beeinträchtigen soll en, begründet e
pract . med. D.___ nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Rücken- und Gelenkschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten in anspruchsrelevanter Weise eingeschränkt ist, bestehen damit nicht. Im Gegenteil verneinten die Ärzte des E.___
ausdrücklich eine darauf zurückgehende Funk tions einschränkung
(Urk. 9/62/3) .
Daran ändert auch der Bericht von Physiothe ra peutin H.___
nichts, selbst wenn man davon absieht, dass er weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk. 3/3). Jedenfalls
lässt sich dem Bericht keine schlüssige Einschätzung zur aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ent scheidenden Frage der Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. hierzu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Immerhin berichtet e
aber auch Physiotherapeutin
H.___ von einer Besserung der Beschwerden unter ihrer Therapie, bestehend aus Weich teilbehandlung, leichten aktiven und passiven Bewegungsübungen und Haltungs instruktionen (Urk. 3/3).
Was den von pract . med. D.___ erwähnten aus geprägten Erschöpfungszustand (Urk. 9/70) angeht, so wurde nicht dargetan und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern diesem ein medizinisches Substrat zugrunde liegen
sollte, welches z ur Annahme einer Invalidität nach Art.
E. 4.3 Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund
im Sinne einer wesentlichen Ver besserung des Gesundheitszustandes vor
(vgl. E. 1.5) und es steht fest, dass die Beschwerdeführer in ab dem 11. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit, welche
wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt wird, mit sporadischem Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10-15 Kilogramm),
zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/65/5 f.). 5.
E. 5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver f ügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2019 damit, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert
habe . In einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des beschriebenen Belastungs pro fils sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb keine Erwerbs einbusse mehr bestehe.
Sie habe wieder eine Tätigkeit in der Reinigung aufge nommen, wobei davon auszugehen sei, dass diese nicht optimal angepasst sei . Es sei ihr jedoch möglich und zumutbar, eine angepasste Tätigkeit im Hilfsarbeiter bereich aufzunehmen, in dem sie schon zuvor tätig gewesen sei . Aus dem mit dem Einwand eingereichten Bericht der Hausärztin gingen keine neue n medi zinischen Diagnosen
hervor . Zudem nehme die Hausärztin keine Stellung zu einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund dieser Sachlage bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, nach Ansicht ihrer Haus ärztin sei sie keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig. Die Hausärztin habe ihr auch immer wieder Arztzeugnisse ausgestellt, welche dies bestätigen würden. Die Schmerzen kämen auch von den Nebenwirkungen der Medikamente, welche sie über eine lange Zeit habe einnehmen müssen. Sie habe versucht, ihr Arbeits pensum zu erhöhen. Allerdings habe sie es dann wieder reduzieren müssen, da sie es vor Schmerzen nicht ausgehalten habe (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise per Ende Oktober 2019 aufge hoben hat . 3.
E. 5.1 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medi zinisch-theoretische Arbeits (un) fähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin erzielt effektiv ein Einkommen als Unterhaltsreinigerin mit einem Pensum von 10.75 Stunden pro Woche. Allerdings hat sie diese Stelle erst am 2. November 2018 angetreten (Urk. 9/43), weshalb nicht von einem be sonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann. Rechtspre chungs gemäss kann daher nicht der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn her angezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad ohne genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruk tu rerhebung (LSE) für eine Hilfsarbeiterin festgelegt (Urk. 9/65/6).
Dies e
Vorgehensweise wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist mit Blick auf ihre Ausbildung sowie Erwerbsbiografie nachvollziehbar. So
besuchte sie in Äthiopien die Grund- und Oberstufe und kam als 19 - J ährige in die Schweiz . Hier ab solvierte sie
eine Schule für Gastronomie und Service bei der Y.___
(Urk. 9/3/4). Vor und teilweise auch nach Eintritt des Gesundheits scha dens arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in der Gastronomie und war daneben
beziehungsweise danach unregelmässig als Reinigungskraft in diversen Betrieben und Privathaushalten tätig (Urk. 9/3/4, Urk. 9/47/2, Urk. 9/53), führte mithin verschiedene Hilfstätigkeiten aus .
Dementsprechend ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Hilfsarbei tertätigkeit gemäss LSE
abzustellen. Derselbe
Tabellenlohn
ist auch bei der Er mittlung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in einer angepassten Tätigkeit in einem 10 0%-Pensum verdienen könnte (Invalidenein kommen), massgebend.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfä lligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt
(vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75 und 134 V 322 E. 5.2) und wird von der Beschwer de führerin auch nicht geltend gemacht. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % resul tiert ein gleich hoher Invaliditätsgrad von 0 %, welcher keinen An spruch auf eine Invalidenrente begr ündet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen . 6.
E. 6 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte pract . med. D.___, die Beschwerde führerin sei sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 9/19/1). Die Prognose sei unklar und die Arbeitsfähigkeit könne aktuell nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/19 /2).
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 6.2 In ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichts los erscheint. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraus setz ungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, nur dann zum Tragen kommt, w enn keine Drittpersonen für die Prozess finanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine
Rechtsschutz versiche rung
getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom
5. April 2016 E. 3).
Im Lichte dieser Praxis hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Auskunft zu geben betreffend Rechtsschutzversicherung.
I m Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie übe r eine Rechtsschutzversicherung bei der UNIA verfüge.
Aus ihrer Krankenkassenpolice geht hervor, dass sie ferner bei der Protekta Rechtsschutz V ersicherung AG versichert ist (Urk. 7/4). Im Abklä rungsformular
liess sie die Frage, aus welchem Grund die se Rechtsschutz ver sicherung en eine Kostenübernahme abgelehnt habe n, unbeantwortet. Auch wurd e dem Gericht – tr otz entsprechender Aufforderung im besagten Formula r – das Ablehnungsschreiben der Rechtsschutzversicherung nicht eingereicht. Es besteh en daher keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsschutzversicherung en
allfällige Ge richtskosten nicht decken würden .
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androh ungs gemäss (vgl. Urk. 6 S. 6 Ziff. 13) abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
E. 8 ATSG aber notwendig wäre .
Allfällige psychische Beschwerden,
wie sie pract . med. D.___ in ihrem Be richt vom 26. August 2019 andeutete (Urk. 9/70),
hat die Beschwerdeführerin weder ihr noch den Ärzten des E.___ gegenüber beklagt. Dass relevante psychische Beschwerden bestünden, ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst
pract . med. D.___
vermerkte in ihrem Bericht vom April 2019 keine Ein schränkungen aus psychiatrischer Sicht und fügte an, die Beschwerdeführerin sei vor allem körperlich in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt
(Urk. 9/55 /3) .
Damit be stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre . In antizipierter Be weiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) konnte deshalb auf psychiatrische Abklä rungen verzichtet werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00767
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 1 3. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1983, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2012), besuchte die Schulen in ihrem Heimatland (Urk. 9/25/1) und absolvierte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (Urk. 9/3/1 Ziff. 1.6) in den Jahren 2008 und 2009 eine Ausbildung an der Gastronomie- und Serviceschule Y.___, die sie mit einem Zertifikat abschloss (Urk. 9/3/4 Ziff. 5.2, Urk. 9/24/2, Urk. 9/26/1). Nach mehrjähriger vollzeitlicher Tätigkeit im Restau rant Z.___ (Urk. 9/11/2, Urk. 9/24/4)
war sie
- neben Teilzeit tätigkeiten als Reinigungskraft in mehreren Privathaushalten sowie
bei der Ge werkschaft A.___
(Urk. 9/24/3, Urk. 9/47/2, Urk. 9/53) - vom 15. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 in einem Pensum von 71 % bei Restaurants B.___ als Team Member Restaurant angestellt, wobei der letzte Arbeitstag gemäss Arbeitgeberfragebogen d er 6. Juli 2016 war (Urk. 9/10/ 1 f.). Bereits im April 2016 hatte sich die Versicherte aufgrund von Thoraxschmerzen in medizinische Be hand lung begeben und war in der Folge bei diagnostizierter Tuberkulose-Pleuritis (Urk. 9/15/6) (teil-)arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/12/15 ff.) und bezog von April bis Oktober 2016 Krankentaggelder (Urk. 9/10/8).
Am
7. Oktober 2016 mel dete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Lungenleiden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 1 9 . Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 92 % rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 9/34, Urk. 9/32). 1.2
Am 30. November 2018 (Eingangsdatum) meldete die Versicherte der IV-Stelle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Unterhaltsreinigerin bei der C.___ AG per 2. November 2018 (Urk. 9/43). Die IV-Stelle leitete daraufhin das Revisionsverfahren ein. Nach Eingang eines am 16. März 2019 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 9/54) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. Juli 2019 ein (Urk. 9/55-56, Urk. 9/62/3, Urk. 9/65/5 f.). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/66, Urk. 9/70-73, Urk. 9/76) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 27. September 2019 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats
auf (Urk. 9/78 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 29. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. September 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und
es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht und ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeit punkt entschieden werde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver f ügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2019 damit, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert
habe . In einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des beschriebenen Belastungs pro fils sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb keine Erwerbs einbusse mehr bestehe.
Sie habe wieder eine Tätigkeit in der Reinigung aufge nommen, wobei davon auszugehen sei, dass diese nicht optimal angepasst sei . Es sei ihr jedoch möglich und zumutbar, eine angepasste Tätigkeit im Hilfsarbeiter bereich aufzunehmen, in dem sie schon zuvor tätig gewesen sei . Aus dem mit dem Einwand eingereichten Bericht der Hausärztin gingen keine neue n medi zinischen Diagnosen
hervor . Zudem nehme die Hausärztin keine Stellung zu einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund dieser Sachlage bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, nach Ansicht ihrer Haus ärztin sei sie keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig. Die Hausärztin habe ihr auch immer wieder Arztzeugnisse ausgestellt, welche dies bestätigen würden. Die Schmerzen kämen auch von den Nebenwirkungen der Medikamente, welche sie über eine lange Zeit habe einnehmen müssen. Sie habe versucht, ihr Arbeits pensum zu erhöhen. Allerdings habe sie es dann wieder reduzieren müssen, da sie es vor Schmerzen nicht ausgehalten habe (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise per Ende Oktober 2019 aufge hoben hat . 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 19 . Februar 2018 (Urk. 9/3 4, Urk. 9/32) stützte sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf
die nachfolgenden medizinischen Berichte:
3.1.1
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, pract . med. D.___, nannte in ihrem Bericht vom 23. Juni
2017 (Datum Eingang Beschwerdegegnerin, Urk. 9/19/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tuber kulose (Tbc) Pleuritis rechts mit Erschöpfungszustand, bestehend seit Mai 201 6.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte pract . med. D.___, die Beschwerde führerin sei sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 90 % arbeitsunfähig (Urk. 9/19/1). Die Prognose sei unklar und die Arbeitsfähigkeit könne aktuell nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/19 /2). 3.1. 2
Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals E.___, Pneumologie, erklärten mit Bericht vom 19. Juli 2017, bei der Beschwerdeführerin liege prinzi piell eine kurativ behandelbare Erkrankung bei Pleura-Tuberkulose vor. Aktuell sei bei erneutem Nachweis von einem
Mycobacterium
tuberculosis mikroskopisch sowie mittels PCR im Pleurapunktat vom Mai 2017 von einer persistierenden Infektion trotz medikamentöser Therapie von Mai bis November 2016 auszu gehen. Da nach stattgefundener medikamentöser Behandlung prinzipiell von Resistenzentwicklungen ausgegangen werden müsse, bleibe das Antibiogramm vor erneuter Einleitung der Therapie abzuwarten. Nach Erhalt desselben werde unverzüglich mit einer medikamentösen Therapie unter direkter Beobachtung der Medikamenteneinnahme (directly
observed
therapy, DOT)
sowie Spiegelbe stim mung en begonnen . Solange sei die Beschwerdeführerin aufgrund der atemab hängigen Thoraxschmerzen trotz analgetischer Therapie nicht arbeitsfähig. Die erneute Therapie sei je nach ausstehender Resistenzlage für mindestens sechs Monate vorgesehen. Wie die Arbeitsfähigkeit unter der Therapie verlaufen werde, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden. Es sei jedoch nicht mit einem lebenslangen Gesundheitsschaden zu rechnen
(Urk. 9/22). 3.1. 3
In seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 (Urk. 9/26/4 f.) nannte RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. F.___, Facharzt für Innere Medizin,
als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Tbc - Pleuritis rechts seit Juni 2016 (nicht offen). D ie Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkei t betrage 0 % seit der Erstdiagnose im Spital G.___
am
19. April 2016 (Urk. 9/26/4; vgl. Urk. 9/12/15). In einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) sei die Beschwerdeführerin seit dem 19. Apri l 2016 zu 10 % arbeitsfähig (Urk. 9/26/4 f.) . Der Gesundheitszustand werde sich langfristig am ehesten unter der antituberkulostatischen Therapie verbessern . Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei in sechs bis neun Monaten bezieh ungs weise nach Vorliegen eines Antibiogramms gemäss Resistenzlage und nach Ab schluss der sechsmonatigen spezifischen Behandlung vorzunehmen (Urk. 9/26/5). 3.2
3.2.1
Im Rahmen des im November 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens sind im Wes entlichen folgende ärztliche Beurteilungen zu den Akten genommen worden :
Mit Bericht vom 8. April 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Datum Ein gang, Urk. 9/55), stellte Hausärztin pract . med. D.___
eine Verschlech te rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest und nannte als aktu elle Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Tbc - Pleuritis seit Mai 2017 mit Tuberkulostatika bis Ende Februar 201 9. Als verän derten
respektive aktuellen psychopathologische n Befund und funktionelle Ein schränkung gab sie körperliche Erschöpfung an (Urk. 9/55/1). Zudem ergänzte sie, die Frage nach dem Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne sie nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin sei, wenn überhaupt,
höchstens 10 % arbeitsfähig (Urk. 9/55/2) .
Die Prognose sei unklar und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/55/4) . Es könnten leichte Arbeiten (bis 10 Kilogramm) im Stehen, Gehen oder Sitzen verrichtet werden, jedoch nur für jeweils sehr kurz e Zeit (Urk. 9/55/2). 3.2.2
Die behandelnden Ärzte der Pneumologie des
E.___ nannten mit Bericht vom
12. März 2019 (Urk. 9/56/5 f.) folgende Diagnosen (Urk. 9/56/ 5): - Status nach Rezidiv einer Tbc-Pleuritis rechts, Erstdiagnose (ED) Mai 2017 mit/bei - Persistenz eines tuberkulösen Empyems rechts lateral submammär mit sonographisch nachgewiesener Grössenregredienz unter prolongierter tuberkulostatischer Therapie (INH/RMP/PZ/ Moxifloxacin) vom
16. August 2017 bis 25. Februar 2019 - Pleu rapunktion am 19. September 2018 mit pos itivem Nachweis von Mycobacterium
tuberculosis (PCR) und Bacillus species (in Anreicherung) - Diagnosestellung im Rahmen von persistierenden Thoraxschmerzen rechts, atemabhängig - Status nach Tbc-Pleuritis rechts, ED Mai 2016 - Diagnose mittels Pleurabiopsie mit vereinzelt säurefesten Stäbchen und Epitheloidzellgranulomen (Thorakoskopie am 6. Mai 2016) - Tuberkulostatische Therapien: Rimstar vom 21. Mai bis 27. Mai 2016, Rifinah vom 28. Juli bis 29. November 2016
Dazu ergänzten die Ärzte des E.___, bezüglich des thorakalen Befundes sub mammär rechts bestünden aktuell praktisch keine Restsymptome bei einer sono graphisch dokumentierten weiteren Grössenregredienz . Die Beschwerdeführerin habe die tuberkulostatische Therapie während 18 Monaten durchgeführt und werde sie nun, wie vorbesprochen, per sofort beenden. Des Weiteren gebe sie diverse Gelenks- und Rückenschmerzen an, der en Ursache nicht ganz klar sei . Differentialdiagnostisch seien auch Medikamentennebenwirkungen im Rahmen der tuberkulostatischen Therapie zu erwägen, wobei der zeitliche Zusammenhang nicht sehr suggestiv sei. Die Rücken- und Gelenksbeschwerden würden aktuell von der Hausärztin abgeklärt. Weitere pneumologische Nachkontrollen seien im E.___ nicht vorgesehen (Urk. 9/56/6). 3.2.3
Mit Bericht vom 4. Mai 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/56/1-4) hielten die Ärzte des E.___
einen stationären Gesundheitszustand bei gleichen Diagnosen fest (Urk. 9/55/1, vgl. E. 3.2.2). Zudem sprachen sie von einer guten Prognose (Urk. 9/56/3). Es könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (bis 15
Kilo gramm), überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden (Urk. 9/56/2). 3.2.4
Im Nachtrag vom 11. Juli 2019 zum Bericht vom 4. Mai 2019 (E. 3.2.3) ergänz t en die behandelnden Ärzte des E.___, es seien keine Therapiemassnahmen mehr ge plant. Zudem bestünden keine Funktionseinschränkungen aufgrund von Rücken- und Gelenksbeschwerden. Die Frage nach dem Belastungsprofil könne nicht be antwortet werden, hierfür sei die Hausärztin zu konsultieren. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit betrage ab sofort 100 % (Urk. 9/62/3). 3.2.5
In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 (Urk. 9/65/5 f.) erklärte RAD-Arzt Dr. F.___, gemäss Verlaufsbericht des E.___ vom 4. Mai 2019 (E. 3.2.3) sei bei Resistenz eines tuberkulösen Empyems eine prolongierte Tbc-spezifische Behand lung erforderlich gewesen (16. August 2017 bis 2 5. Februar 2019). Mit der aktu ellen pneumologischen Berichterstattung aus dem E.___ vom 11. Juli 2019 sei gegenü be r der letzten Verfügung vom 12 . Februar 2018 (richtig: 19. Februar 2018, Urk. 9/34) eine B esserung des Gesundheitszustandes eingetreten .
Die Be schwerdeführerin sei gemäss Angabe n des E.___
seit dem
11. Juli 2019 in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Geeignet sei eine wechsel belastende, teils sitzende, teils ebenerdige, gehend oder stehend ausgeführte Tätigkeit. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10-15 Kilogramm) sei ebenfalls zumutbar. Unter diesem Belastungsprofil sei eine vollschichtige Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Aktivität zumutbar (Urk. 9/65/5 f.). 3.2.6
Hausärztin
pract . med. D.___
berichtete am
26. August 2019, die Be schwerdeführerin sei seit einer Tbc-Pleuritis im April 2016 hochdosiert mit Anti biotika therapiert worden, welche sie diesen Winter abgesetzt habe. Es bestehe nach wie vor ein ausgeprägter Erschöpfungszustand mit pleuralen Schmerzen rechtsseitig beim Atmen. Daneben seien Gelenksschmerzen und Rücken schmer zen dazugekommen, so dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig sei. Nach wie vor sei sie körperlich s ehr geschwächt, be nötige täglich Schmerzmedikamente und behelfe sich mit Physiotherapie . Ge ge be nen falls sei
eine Zweitmeinu ng respektive Begutachtun g der pulmonalen Situ a tion ein zu holen, eventuell auch eine psychiatrisch e Abklärung, da die Er kran kung doch starke Spuren hinterlasse (Urk. 9/70
=
Urk. 3/1). 3.2.7
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin we itere ärztliche Zeugnisse von pract . med. D.___ ein, gemäss welchen sie vom 1. September bis
30. November
2019 zu 90 % arbeitsunfähig gewesen sei (Zeugn isse vom 26. August, 23. September und 28. Oktober 2019, Urk. 3/2). 3.2.8
Die behandelnde Physiotherapeutin,
H.___, erklärte im undatierten, mit der Beschwerde eingereichten Bericht, die Beschwerdeführerin sei seit April 2019 bei ihr in physiotherapeutischer Behandlung. Sie sei mit akuten lumbalen Schmerzen und schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen gekommen. Mit der Therapie, bestehend aus Weichteilbehandlung, leichten aktiven und passiven Bewegungsübungen und Haltungsinstruktionen hätten sich die Beschwerden ge bessert, seien jedoch nicht vollständig abgeklungen. Durch körperliche Arbeit würden die Beschwerden verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in phy siotherapeutischer Behandlung (Urk. 3/3). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin bem a ss den Invaliditätsgrad anlässlich der Z usprache der ganzen Rente mittels eines Einkommen s vergleichs (vgl. auch den Haushalt abklärungsbericht vom 1 9. September 2017, Urk. 7/24) . In Bezug auf das Inva lideneinkommen ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 10 % in einer Verweis tätigkeit aus und stützte sich in masslicher Hinsicht auf das von der Be schwer deführerin als Reinigungskraft effektiv erzielte Einkommen, da sie da mit ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerte (Urk. 9/25, Urk. 9/32/1).
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Zeitraum zwischen der rent enzusprechenden Verfügung vom 19 . Febru ar 2018 (Urk. 9/34, Urk. 9/32) und der angefochtenen Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 2)
in anspruchserheblicher Weise verbessert hat.
4.2
4.2.1
Die Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 (Urk. 9/34) erfolgte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. F.___, vom 1 8. August 2017, dessen Beurteilung wiederum im Wesentlichen auf dem Bericht der Hausärztin pract . med. D.___ vom Juni 2017 sowie demjenigen des E.___ vom 1 9. Juli 2017 beruhte (vgl. Feststellungsblatt vom 1 3. November 2017; Urk. 9/26/4-5). Die behandelnden Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Tbc-Pleuritis rechts leide und deswegen auch in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % beziehungsweise vollumfänglich arbeitsun fähig sei (Urk. 9/19/1, Urk. 9/22). Die Hausärztin, die im Dezember 2016 noch eine gute Prognose gestellt hatte (Urk. 9/14/2), erachtete diese im Juni 2017 nun als unklar (Urk. 9/19/2). Die Ärzte des E.___ vermochten im Juli 2017 zwar noch nicht einzuschätzen, wie die Arbeitsfähigkeit unter der Therapie verlaufen werde, sie rechneten jedoch nicht mit einem lebenslangen Gesundheitsschaden (Urk. 9/22). Dementsprechend empfahl Dr. F.___ eine vorzeitige medizinische Überprüfung nach sechs bis neun Monaten (Urk. 9/26/5). 4.2.2
Zur Begründung der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 30. Juli 2019 (Urk. 9/65/5 f.) . Laut der Einschätzung von Dr. F.___, welcher als Facharzt für Innere Medizin über die erforderlichen fach lichen Qualifikationen verfügt, ist auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des E.___ gemäss deren Berich t vom 11. Juli 2019 (E. 3.2.4) abzustellen (Urk. 9/65/5) .
G emäss den Bericht en des E.___ wurde die tuberkulostatische Therapie am 25. Februar 2019 abgeschlossen (Urk. 9/56/1, Urk. 9/56/5) und die Ärzte des E.___
hielten fest, dass bezüglich des thorakalen Befundes submammär rechts (Rest flüssigkeitsansammlung) aktuell praktisch keine Restsymptome mehr bestünden bei dokumentierter weiterer Grössenregredienz . Daher sei die medikamentöse Therapie wie geplant per sofort beendet worden . Weitere pneumologische Nach kontrollen seien nicht geplant (Urk. 9/56/6) .
In ein er ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Juli 2019 (Urk. 9/62/3) bestätigte der Chefarzt der Pneumologie des E.___, dass weder weitere Therapiemassnahmen geplant seien noch Funktionsein schrän kungen vorlägen wegen Rücken- und Gelenksbeschwerden, und er attestierte der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit ab sofort eine voll ständige Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf
diese nachvollziehbare fachärztliche Einschätzung steht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Tbc-Pleuritis rechts, die seinerzeit zur Zusprache einer ganzen Rente geführt hatte, mittlerweile ausgeheilt ist und die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränkt . D amit liegen eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands und ebenso ein Revisionsgrund vor. 4.2.3
Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, dass pract . med. D.___
in ihrem Bericht vom 8. April 2019 immer noch die Dia gnose eine s
R ezidiv s einer Tbc- Pleuritis stellte, zumal sie selbst darauf hinwies, die tuber kulostatische Therapie sei Ende Februar 2019 beendet worden (Urk. 9/55/1). Etwas Anderes geht auch aus ihrem Bericht vom 26. August 2019 (Urk. 9/70) nicht hervor.
Was die geltend gemachten Rücken- und Gelenksbeschwerden angeht (Urk. 1, Urk. 9/70), so ist dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 12. März 2019 zu ent nehmen, dass diese Beschwerden bei pract . med. D.___ in Abklärung s ind (Urk. 9/56/5) . A us deren Bericht vom 26. August 2019 ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie diesbezüglich
– abgesehen von Physiotherapie, deren Dauer und Fre quenz unklar ist –
weitere medizinische Sofortmassnahmen
oder Abklärungen veranlasst hätte (Urk. 9/70). Um welche Art von Rücken- und Gelenksbe schwer den es sich handelt und inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de füh rerin beeinträchtigen soll en, begründet e
pract . med. D.___ nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Rücken- und Gelenkschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten in anspruchsrelevanter Weise eingeschränkt ist, bestehen damit nicht. Im Gegenteil verneinten die Ärzte des E.___
ausdrücklich eine darauf zurückgehende Funk tions einschränkung
(Urk. 9/62/3) .
Daran ändert auch der Bericht von Physiothe ra peutin H.___
nichts, selbst wenn man davon absieht, dass er weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk. 3/3). Jedenfalls
lässt sich dem Bericht keine schlüssige Einschätzung zur aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ent scheidenden Frage der Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. hierzu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Immerhin berichtet e
aber auch Physiotherapeutin
H.___ von einer Besserung der Beschwerden unter ihrer Therapie, bestehend aus Weich teilbehandlung, leichten aktiven und passiven Bewegungsübungen und Haltungs instruktionen (Urk. 3/3).
Was den von pract . med. D.___ erwähnten aus geprägten Erschöpfungszustand (Urk. 9/70) angeht, so wurde nicht dargetan und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern diesem ein medizinisches Substrat zugrunde liegen
sollte, welches z ur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG aber notwendig wäre .
Allfällige psychische Beschwerden,
wie sie pract . med. D.___ in ihrem Be richt vom 26. August 2019 andeutete (Urk. 9/70),
hat die Beschwerdeführerin weder ihr noch den Ärzten des E.___ gegenüber beklagt. Dass relevante psychische Beschwerden bestünden, ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst
pract . med. D.___
vermerkte in ihrem Bericht vom April 2019 keine Ein schränkungen aus psychiatrischer Sicht und fügte an, die Beschwerdeführerin sei vor allem körperlich in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt
(Urk. 9/55 /3) .
Damit be stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus psychia trischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre . In antizipierter Be weiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) konnte deshalb auf psychiatrische Abklä rungen verzichtet werden. 4.2. 4
In Bezug auf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit haben sowohl RAD-Arzt Dr. F.___ als auch die Ärzte des E.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/65/5, Urk. 9/62/3). Hingegen hat pract . med. D.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2019 eine solche von – wenn überhaupt – höchstens 10 % bescheinigt (Urk. 9/55/2) . In ihrem Bericht vom 26. August 2019 hielt sie weiter fest, die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/70), ohne jedoch eine abschliessende eigene Einschätzung vorzunehmen . A llerdings vermögen die Berichte von pract . med. D.___ die schlüssige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. F.___ sowie der Fachärzte des E.___ nicht umzustossen. Denn zum Einen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zum Anderen ist den Berichten von pract . med. D.___ vom 8. April sowie 26. August 2019 auch keine Begründung für ihre abwei chen de medizinische Einschätzung zu entnehmen (Urk. 9/70, Urk. 9/55) .
Auch zum Belastungsprofil äussert sich pract . med. D.___ nur vage (Urk. 9/55/2), weshalb diesbezüglich auf die detaillierte Ausführung von RAD-Arzt Dr. F.___ abzustellen ist (Urk. 9/65/5 f.).
Zusammengefasst vermögen die hausärztlichen Berichte keine auch nur geringe n Zweifel an der Beweiskraft der Berichte des RAD sowie der Ärzte des
E.___ (Urk. 9/65/5, Urk. 9/62/3)
zu e rwecken . Auf diese ist abzustellen.
Dass die Beschwerdeführerin, wie sie beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1), ihr neu aufgenommenes Arbeitspensum in der Unterhaltsreinigung schmerzbedingt wieder habe reduzieren müssen und pract . med. D.___ ihr deswegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/2), widerspricht der durch den RAD und die Ärzte des E.___
bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht . Denn die Arbeit in der Unterhaltsreinigung entspricht nicht einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, wie sie ihr ge mäss Belastungsprofilzumutbar ist, was die Beschwerdegegnerin verfügungsweise gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes zutreffend festhielt (Urk. 9/65/5 f., Urk. 2). 4.3
Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund
im Sinne einer wesentlichen Ver besserung des Gesundheitszustandes vor
(vgl. E. 1.5) und es steht fest, dass die Beschwerdeführer in ab dem 11. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit, welche
wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt wird, mit sporadischem Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten (10-15 Kilogramm),
zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/65/5 f.). 5.
5.1
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bleibt zu prüfen, wie sich die medi zinisch-theoretische Arbeits (un) fähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2
Die Beschwerdeführerin erzielt effektiv ein Einkommen als Unterhaltsreinigerin mit einem Pensum von 10.75 Stunden pro Woche. Allerdings hat sie diese Stelle erst am 2. November 2018 angetreten (Urk. 9/43), weshalb nicht von einem be sonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann. Rechtspre chungs gemäss kann daher nicht der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn her angezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad ohne genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruk tu rerhebung (LSE) für eine Hilfsarbeiterin festgelegt (Urk. 9/65/6).
Dies e
Vorgehensweise wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist mit Blick auf ihre Ausbildung sowie Erwerbsbiografie nachvollziehbar. So
besuchte sie in Äthiopien die Grund- und Oberstufe und kam als 19 - J ährige in die Schweiz . Hier ab solvierte sie
eine Schule für Gastronomie und Service bei der Y.___
(Urk. 9/3/4). Vor und teilweise auch nach Eintritt des Gesundheits scha dens arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in der Gastronomie und war daneben
beziehungsweise danach unregelmässig als Reinigungskraft in diversen Betrieben und Privathaushalten tätig (Urk. 9/3/4, Urk. 9/47/2, Urk. 9/53), führte mithin verschiedene Hilfstätigkeiten aus .
Dementsprechend ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Hilfsarbei tertätigkeit gemäss LSE
abzustellen. Derselbe
Tabellenlohn
ist auch bei der Er mittlung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in einer angepassten Tätigkeit in einem 10 0%-Pensum verdienen könnte (Invalidenein kommen), massgebend.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfä lligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt
(vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75 und 134 V 322 E. 5.2) und wird von der Beschwer de führerin auch nicht geltend gemacht. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % resul tiert ein gleich hoher Invaliditätsgrad von 0 %, welcher keinen An spruch auf eine Invalidenrente begr ündet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen . 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2
In ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichts los erscheint. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraus setz ungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen, nur dann zum Tragen kommt, w enn keine Drittpersonen für die Prozess finanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine
Rechtsschutz versiche rung
getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom
5. April 2016 E. 3).
Im Lichte dieser Praxis hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und der Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Auskunft zu geben betreffend Rechtsschutzversicherung.
I m Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie übe r eine Rechtsschutzversicherung bei der UNIA verfüge.
Aus ihrer Krankenkassenpolice geht hervor, dass sie ferner bei der Protekta Rechtsschutz V ersicherung AG versichert ist (Urk. 7/4). Im Abklä rungsformular
liess sie die Frage, aus welchem Grund die se Rechtsschutz ver sicherung en eine Kostenübernahme abgelehnt habe n, unbeantwortet. Auch wurd e dem Gericht – tr otz entsprechender Aufforderung im besagten Formula r – das Ablehnungsschreiben der Rechtsschutzversicherung nicht eingereicht. Es besteh en daher keine Anhaltspunkte, dass die Rechtsschutzversicherung en
allfällige Ge richtskosten nicht decken würden .
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androh ungs gemäss (vgl. Urk. 6 S. 6 Ziff. 13) abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber