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IV.2019.00757

Gesundheitsschaden ausgewiesen. Leistungseinschränkung abklärungsbedürftig. Vor weiterer Abklärung der Rentenfrage sind die beruflichen Eingliederungsmassnahmen auszuschöpfen.

Zürich SozVersG · 2020-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1996 geboren e

X.___

wurde am 26. November 1999 (Eingangsdatum) mit Hinweis auf eine Sprachstörung durch seine Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 6/3).

Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Sprachheilbe handlungen (Urk. 6/5, Urk. 6/7, Urk. 6/13, Urk. 6/19 und Urk. 6/21). W ährend der Absolvierung der zweiten Klasse der Sekundarstufe B wurde d er Versicherte am 27. Februar 2012 (Eingangsdatum) durch seine Mutter bei der IV-Stelle für b erufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6/26). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/28), Schulzeugnisse sowie die Berichte der verschiede nen Schnupperlehren bei (Urk. 6/30). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 informierte die IV-Stelle, dass

derzeit keine Unterstützun g durch die IV-Stelle nötig sei, da der Versicherte eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt gefunden habe (Urk.

6/32). Am 2 4. Februar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38) und bevollmächtigte seine Mutter, i h n zu vertreten (Urk. 6/40). Zunächst holte die IV-Ste lle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/42) sowie einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 6/4 6). Nach dem der Versicherte die Lehrabschlussprüfung als Sanitärinstallateur EFZ nicht bestanden hatte (Urk. 6/49-52), gewährte ihm die IV-Stelle am 16. Dezem ber 2016 nach durchgeführten Abklärungen bezüglich seiner Ausbildung als Sanitär installateur EFZ eine Kostengutsprache für seinen z usätzlichen Betreu ungsaufwand im Lehrbetrieb ab dem

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der 1996 geboren e

X.___

wurde am 26. November 1999 (Eingangsdatum) mit Hinweis auf eine Sprachstörung durch seine Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 6/3).

Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Sprachheilbe handlungen (Urk. 6/5, Urk. 6/7, Urk. 6/13, Urk. 6/19 und Urk. 6/21). W ährend der Absolvierung der zweiten Klasse der Sekundarstufe B wurde d er Versicherte am 27. Februar 2012 (Eingangsdatum) durch seine Mutter bei der IV-Stelle für b erufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6/26). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/28), Schulzeugnisse sowie die Berichte der verschiede nen Schnupperlehren bei (Urk. 6/30). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 informierte die IV-Stelle, dass

derzeit keine Unterstützun g durch die IV-Stelle nötig sei, da der Versicherte eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt gefunden habe (Urk.

6/32). Am

E. 2 4. Februar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38) und bevollmächtigte seine Mutter, i h n zu vertreten (Urk. 6/40). Zunächst holte die IV-Ste lle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/42) sowie einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 6/4

E. 6 ). Nach dem der Versicherte die Lehrabschlussprüfung als Sanitärinstallateur EFZ nicht bestanden hatte (Urk. 6/49-52), gewährte ihm die IV-Stelle am 16. Dezem ber 2016 nach durchgeführten Abklärungen bezüglich seiner Ausbildung als Sanitär installateur EFZ eine Kostengutsprache für seinen z usätzlichen Betreu ungsaufwand im Lehrbetrieb ab dem

Dispositiv
  1. August 2016 bis am 3
  2. Juli 2017 im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 6/54). Nach erneutem Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Urk. 6/61-62) verlängerte die IV-Stelle am 2
  3. September 2017 die Kostengutsprache bis am
  4. August 2018 (Urk. 6/67) und sprach ihm daneben während der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld zu (Urk. 6/68). Nachdem der Versicherte nach Er greifen eines Rekurses schliesslich seine Lehrabschlussprüfung bestanden hatte ( Urk.  6/73), informierte ihn die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
  5. Mai 2019 , dass die b erufliche Massnahme abge schlossen sei und er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.   6/72). Am 1
  6. Juli 2019 verlangte der Versicherte einen rechtsmittelfähigen Entscheid (Urk. 6/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 22.  Juli 2019, Urk.  6/77 ; Einwand vom
  7. September 2019 , Urk. 6/79) , verneinte die IV-Stelle am 8. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/82 = Urk.  2 ).
  8. Dagegen erhob der Versicherte am
  9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
  10. Oktober 2019 sei aufzuheben , ihm seien berufliche Ein gliederungsmassnahmen zu gewähren und nach Abschluss der Eingliederungs massnahmen sei der Rentenanspruch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer , die Prozesskosten unabhängig vom Ausgang des Verfah rens der IV-Stelle aufzuerlegen sowie um eine rasche Verfahrenserledigung ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  11. November 201 9 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 zu r Ken ntnis gebracht wurde ( Urk.  7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbes serung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 2
  13. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  14. Auflage 2014, Rz 1 zu Art.  1a und Rz 7 zu Art.  28). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Einglie derungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1
  15. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
  16. 2.1      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer die erst malige berufliche Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ erfolgreich abge schlossen habe. Mit diesem Abschluss sei davon auszugehen, dass er ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen könne. Somit bestehe kein weitere r Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und der Versicherte sei ren tenausschliessend eingegliedert (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Sommer 2018 habe er zum dritt en Mal die Lehrabschlussprüfung wiederholt und habe den Bescheid erhalten, nicht bestanden zu haben. Dagegen habe er Rekurs ein gelegt , welcher gutgeheissen worden sei. Nach dem Lehrabschluss habe er sich an der Aushebung entschieden, Zivildienst anstelle der Rekrutenschule zu leisten. Es möge stimmen, dass praxisgemäss bei unzweifelhaft klarem Ausbildungsabschluss und vollem Leistungsvermögen die Rentenfrage in solch einfacher Weise geklärt werden könne. Vorliegend passe der Sachverhalt hingegen in keiner Art und Weise zum Vorgehen und stelle ein e Verletzung der gesetzlichen A bklärungspflicht der IV-Stelle dar . In Anbetracht der Aktenlage seien vorliegend die notwendigen Abklä rungen bezüglich der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, was vorliegend nicht gemacht worden sei. Dies wirke aufgrund der unbestri ttenen und unzählig vor handenen Informationen in den Akten zur Produktivität falsch ( Urk.  1 S.   2- 3). Richtig wäre, mit dem Rentenentschei d zu warten, die Eingliederung nach Abschluss des Zivildienstes wiederaufzunehmen und nach dem Grundsatz « Ein gliederung vor Rente» nach Eingliederung den Rentenanspruch seriös und rechts konform zu prüfen ( Urk.  1 S. 4-5 ).
  17. 3.1      Im Sprachgebrechen- Bericht der Abklärungsstelle Logopädie/ Päd audiologie des Kinderspitals Z.___ vom 20. Januar 2000 wurde eine Dysp h asie als schweres Sprachgebrechen im Sinne des IV-Gesetzes festgehalten . Eine logopädische The rapie sei eindeutig indiziert ( Urk.  6/4). 3.2      Im Entwicklungsbericht der Abteilung Wachstum und Entwicklung des Kinder spitals Z.___ vom
  18. August 2001 wurde n eine Entwicklungs dysphasie expressiv betont, eine knappe altersentsprechende kognitive Entwicklung und eine leichte motorische Auffälligkeit diagnostiziert (Urk. 6/8 /4 ). 3.3      Am 2
  19. März 2004 ergänzte die dipl. Logopädin A.___ des Kinderspitals Z.___ die diagnostizierte Dysp h asie mit der zusätzlichen Diagnose eines Dys grammatismus und hielt fest, dass die Logopädie dringend weitergeführt werden solle ( Urk.  6/12). 3.4      Am 1
  20. Juli 2006 hielt B.___ , dipl. Logopädin der IV Abklärungsstelle , Logo pädischer Dienst C.___ , nach einer umfassenden Untersuchung fest, dass sich die Dysphasie gebessert habe, indem der Beschwerdeführer jetzt übe r Sprache verfüge. Jedoch sei der Dysgrammatismus noch behandlungsbedürftig. Es bestün den Wortfindungsstörungen, die auf eine ungenügende phonologische R e präsen tation hinwiesen und auf die ursprüngliche Dysp h a sie zurückzuführen sei en , wie auch die Legasthenie. Der Beschwerdeführer solle deshalb weiterhin die Logopä die besuchen ( Urk.  6/18). 3.5      Im Bericht des Universität s s pitals D.___ vom 2
  21. Dezember 2007 nannte E.___ , Dipl. Klein. Log. MSc , folgende klinisch-logopädischen Diagnosen (Urk. 6/20/1) : - Artikulatorische Unfertigkeiten - Störung des Wortgebrauchs (erschwerte Wortfindung, Wortentstellungen durch Vereinfachung von Konsonantenhäufungen und Lautangleichungen) - Störung des Satzgebrauchs (sprachlich-mündliche Formulierungsschwäche mit Dysgrammatismus) - Dyslexie - Dysorthographie bei - Ausgeprägter phonem atisch-mnestischer Schwäche - Artikulo -(zentral)-motorischen Auffälligkeiten - O p tisch-mnestischen Unsicherheiten - St örungsbewusstsein Die b eim Beschwerdeführer vorliegende sprachliche Problematik sei im Rahmen eines kindlichen Dysphasie-Syndromes zu sehen. Ursächlich dafür sei eine Merkfähigkeits- und Differenzierungsschwäche im Bereich der Sprachlaute. Diese verursache eine Wortfindungsproblematik, die sprachlich-mündliche Formulie rungsschwäche und das erschwerte Sprachverständnis. Dieselben Probleme seien auch auf Ebene der Schriftsprache vorhanden und beeinträchtigten den Schrift spracherwerb. Somit seien trotz normaler Grundintelligenz die sprachlich-münd lichen sowie sprachlich-schriftlichen Leistungen stark beeinträchtigt (Urk. 6/20/3).
  22. 6      Im Bericht vom 2
  23. Februar 2012 des Univer si tätss pitals D.___ erhoben F.___ , Logopädin MA SLPA, und KD Dr.  med. G.___ , Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie und Facharzt für HNO-Heilkunde, folgende Diagnosen (Urk. 6/28/5) : - Sprachschwäche - Mangelnde sprachliche Fertigkeiten - Artikulatorische Unfertigkeiten - Störung des Satzgebr a u chs (sprach lich-mündliche Formulierungs sch w ä che mit - Rechtschreibschwäche b ei - St ar k ausgeprägter Sprachentwi c klungsproblematik - Ausg eprägter phonolo g is cher Merkfähigkeit s schwäche - Orofacialer Hyp o tonie - Störungsbew usstsein Beim Beschwerdeführer liege nach wie vor eine Schwäche im sprachlich-münd lichen sowie sprachli ch-schriftlichen Ber e i ch vor. Die auditive Merkfähi g keits schwäche sei ausgeprägt und bedinge die Wortfindungsproblematik, die Formu lierungsschwäche und die erschwerte Verarbeitung von gesproch ener und geschriebener Sprache (6/ 28 /7).
  24. 7      Im Bericht vom 1
  25. Mai 2016 hielt Dr.  med. H.___ , Facharzt für Kinder - und Jugendmedizin sowie Facharzt für Entwicklungspädiatrie, folgende Diagno sen fest (Urk. 6/46/5) : - Altersentsprechende nichtsprachliche kognitive Entwick lung/Grundintelligenz (mittlerer Altersdurchschnitt) - Zentrale spezifische Spracherwerbsstörung mit auditiver Wahrneh mung/Merkfäh i gkeitsschwäche - Verzögerte Entwicklung schul is cher Fer t igkeiten (mündlicher Sprache, lesen, Re chtschr e i ben, Fremdsprachen ) - Verlangsamtes Arbeitstempo Die anfänglichen Diagnosen seien sich grundsätzlich in diesen Jahren gleichge blieben , wenn auch die Ausprägung der Schwierigkeiten sich dem Alter entspre chend verändert hätten . Aufgrund dieser erheblichen Sprachsteuerung, welche in der Schule aber auch in der Lehre Schwierigkeiten und Probleme im Alltag mit sich bringe, erscheine es verständlich, dass der Beschwerdeführer auch in der aktuellen Situation der beruflichen Ausbildung vermehrt pädagogische Zuwen dung benötige (Urk. 6/46/6).
  26. 8      Am 2
  27. Oktober 2016 nahm Prof. Dr.  med. I.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, des RAD Stellung. Er hielt unter and e rem fest, dass e in Gesundheitsschaden weiterhin ausgewiesen und durch zahlreiche Arzt- und lo gopädische Befunde belegt worden sei . Der Beschwerdeführer benötige mehr Zeit als kognitiv gesunde Personen , um Informationen aufzunehmen, zu speichern und die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu prüfen und allenfalls zu korrigieren . Hin weise für eine Verhaltensstörung und für Motivationsprobleme fänden sich in den Arz t berichten und Schulzeugnissen nicht. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei en demnach zum derzeitigen Zeitpunkt keine nochmaligen oder erwei terten neuropsychologischen Untersuchungen erforderlich ( Urk.  6/74/3).
  28. 4.1      Die zitierten medizinischen Akten sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes lie fern verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Kind heit an einem Gesundheitsschaden leidet. Bereits für die Lehrstellensuche emp fahlen Frau F.___ und Dr.  med. G.___ pädagogisch-therapeutische Unterstützung (Urk. 6/ 28/7 ). Nachdem der Beschwerdeführer eine Lehrstelle fand , erachtete Dr.  H.___ eine Arbeit in der freien Wirtschaft von der Grundintelli genz her prinzipiell als möglich , machte dabei allerdings auf den durch die Gesundheitsbeeinträchtigung entstehenden Mehraufwand während der Lehre aufmerksam (Urk. 6/46/6) . Als der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nach dem dritten Mal nur durch einen Rekurs bestand, zog auch die Berufsbera tung der IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen bezüglich der Stellensuche in Betracht (Urk. 6/73/1). Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei rentenausschliessend eingeglie dert, nicht zu überzeugen. Da vor allem keine Stellungnahmen zu den sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden Einschränkungen vorliegen, ist die Frage, ob ein renten relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, nicht rechtsgenügend abgeklärt. Ebenso fehlt es an ärztlichen Äusserungen dazu, ob der Beruf des Sanitärinstallateur s EFZ für den Beschwerdeführer die passende Tätigkeit dar stellt. Somit erweist sich die Aktenlage als weiter abklärungsbedürftig. 4.2      In Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» wird die Beschwer degegnerin – aus pragmatischen Gründen (erst) nach Absolvierung des einjähri gen Zivildienstes – die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen wieder aufzu nehmen und dabei eine neutrale medizinische Begutachtung zu veranlassen haben, welche zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers Auskunft gibt. Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin neuerlich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben.
  29. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zu ergän zenden Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Leistungs anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  30. 6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.  2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2      Überdies hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten ( §  34 Abs.  1 GSVGer in Verbindung mit Art.  61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr.  1’ 1 00.-- (inkl. Bar auslage n und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge.
  32. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  33. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00757

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 2 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1996 geboren e

X.___

wurde am 26. November 1999 (Eingangsdatum) mit Hinweis auf eine Sprachstörung durch seine Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 6/3).

Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mehrere Kostengutsprachen für Sprachheilbe handlungen (Urk. 6/5, Urk. 6/7, Urk. 6/13, Urk. 6/19 und Urk. 6/21). W ährend der Absolvierung der zweiten Klasse der Sekundarstufe B wurde d er Versicherte am 27. Februar 2012 (Eingangsdatum) durch seine Mutter bei der IV-Stelle für b erufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6/26). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 6/28), Schulzeugnisse sowie die Berichte der verschiede nen Schnupperlehren bei (Urk. 6/30). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2013 informierte die IV-Stelle, dass

derzeit keine Unterstützun g durch die IV-Stelle nötig sei, da der Versicherte eine Lehrstelle im 1. Arbeitsmarkt gefunden habe (Urk.

6/32). Am 2 4. Februar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38) und bevollmächtigte seine Mutter, i h n zu vertreten (Urk. 6/40). Zunächst holte die IV-Ste lle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/42) sowie einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 6/4 6). Nach dem der Versicherte die Lehrabschlussprüfung als Sanitärinstallateur EFZ nicht bestanden hatte (Urk. 6/49-52), gewährte ihm die IV-Stelle am 16. Dezem ber 2016 nach durchgeführten Abklärungen bezüglich seiner Ausbildung als Sanitär installateur EFZ eine Kostengutsprache für seinen z usätzlichen Betreu ungsaufwand im Lehrbetrieb ab dem 1. August 2016 bis am 3 1. Juli 2017 im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 6/54). Nach erneutem Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Urk. 6/61-62)

verlängerte die IV-Stelle am 2 8. September 2017 die Kostengutsprache bis am 2. August 2018 (Urk. 6/67) und sprach ihm daneben während der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld zu (Urk. 6/68).

Nachdem der Versicherte nach Er greifen eines Rekurses schliesslich seine Lehrabschlussprüfung bestanden hatte (Urk. 6/73), informierte ihn die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 0. Mai 2019, dass die b erufliche Massnahme abge schlossen sei und er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk.

6/72).

Am 1 0. Juli 2019 verlangte der Versicherte einen rechtsmittelfähigen Entscheid (Urk. 6/75).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Juli 2019, Urk. 6/77; Einwand vom

9. September 2019, Urk. 6/79), verneinte die IV-Stelle am 8. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/82 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am

24. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

8. Oktober 2019 sei aufzuheben, ihm seien berufliche Ein gliederungsmassnahmen zu gewähren und nach Abschluss der Eingliederungs massnahmen sei der Rentenanspruch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, die Prozesskosten unabhängig vom Ausgang des Verfah rens der IV-Stelle aufzuerlegen sowie um eine rasche Verfahrenserledigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 201 9 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 zu r Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbes serung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Einglie derungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer die erst malige berufliche Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ erfolgreich abge schlossen habe. Mit diesem Abschluss sei davon auszugehen, dass er ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen könne. Somit bestehe kein weitere r

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und der Versicherte sei ren tenausschliessend eingegliedert (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Sommer 2018 habe er zum dritt en Mal die Lehrabschlussprüfung wiederholt und habe den Bescheid erhalten, nicht bestanden zu haben. Dagegen habe er Rekurs ein gelegt, welcher gutgeheissen worden sei. Nach dem Lehrabschluss habe er sich an der Aushebung entschieden, Zivildienst anstelle der Rekrutenschule zu leisten. Es möge stimmen, dass praxisgemäss bei unzweifelhaft klarem Ausbildungsabschluss und vollem Leistungsvermögen die Rentenfrage in solch einfacher Weise geklärt werden könne. Vorliegend passe der Sachverhalt hingegen in keiner Art und Weise zum Vorgehen und stelle ein e

Verletzung der gesetzlichen A bklärungspflicht der IV-Stelle dar . In Anbetracht der Aktenlage seien vorliegend die notwendigen Abklä rungen bezüglich der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, was vorliegend nicht gemacht worden sei. Dies wirke aufgrund der unbestri ttenen und unzählig vor handenen Informationen in den Akten zur Produktivität falsch (Urk. 1 S.

2- 3). Richtig wäre, mit dem Rentenentschei d zu warten, die Eingliederung nach Abschluss des Zivildienstes wiederaufzunehmen und nach dem Grundsatz « Ein gliederung vor Rente» nach Eingliederung den Rentenanspruch seriös und rechts konform zu prüfen (Urk. 1 S. 4-5). 3. 3.1

Im

Sprachgebrechen- Bericht der Abklärungsstelle Logopädie/ Päd audiologie des Kinderspitals

Z.___ vom 20. Januar 2000 wurde eine Dysp h asie als schweres Sprachgebrechen im Sinne des IV-Gesetzes festgehalten . Eine logopädische The rapie sei eindeutig indiziert (Urk. 6/4). 3.2

Im Entwicklungsbericht der Abteilung Wachstum und Entwicklung des Kinder spitals Z.___

vom

9. August 2001 wurde n eine Entwicklungs dysphasie expressiv betont, eine knappe altersentsprechende kognitive Entwicklung und eine leichte motorische Auffälligkeit diagnostiziert (Urk. 6/8 /4). 3.3

Am 2 6. März 2004 ergänzte die dipl. Logopädin A.___ des Kinderspitals Z.___

die diagnostizierte Dysp h asie

mit der zusätzlichen Diagnose eines Dys grammatismus und hielt fest, dass die Logopädie dringend weitergeführt werden solle

(Urk. 6/12). 3.4

Am 1 8. Juli 2006 hielt B.___,

dipl. Logopädin der IV Abklärungsstelle, Logo pädischer Dienst C.___, nach einer umfassenden Untersuchung fest, dass sich die Dysphasie gebessert habe, indem der Beschwerdeführer jetzt übe r

Sprache verfüge. Jedoch sei der Dysgrammatismus noch behandlungsbedürftig. Es bestün den Wortfindungsstörungen, die auf eine ungenügende phonologische R e präsen tation hinwiesen und auf die ursprüngliche Dysp h a sie zurückzuführen sei en, wie auch die Legasthenie. Der Beschwerdeführer solle deshalb weiterhin die Logopä die besuchen (Urk. 6/18). 3.5

Im Bericht des Universität s s pitals D.___ vom 2 1. Dezember 2007 nannte E.___, Dipl. Klein. Log. MSc, folgende klinisch-logopädischen Diagnosen (Urk. 6/20/1) : - Artikulatorische Unfertigkeiten - Störung des Wortgebrauchs (erschwerte Wortfindung, Wortentstellungen durch Vereinfachung von Konsonantenhäufungen und Lautangleichungen) - Störung des Satzgebrauchs (sprachlich-mündliche Formulierungsschwäche mit Dysgrammatismus) - Dyslexie - Dysorthographie bei - Ausgeprägter phonem atisch-mnestischer Schwäche - Artikulo -(zentral)-motorischen Auffälligkeiten - O p tisch-mnestischen Unsicherheiten - St örungsbewusstsein Die b eim Beschwerdeführer vorliegende sprachliche Problematik sei im Rahmen eines kindlichen Dysphasie-Syndromes zu sehen. Ursächlich dafür sei eine Merkfähigkeits- und Differenzierungsschwäche im Bereich der Sprachlaute. Diese verursache eine Wortfindungsproblematik, die sprachlich-mündliche Formulie rungsschwäche und das erschwerte Sprachverständnis. Dieselben Probleme seien auch auf Ebene der Schriftsprache vorhanden und beeinträchtigten den Schrift spracherwerb. Somit seien trotz normaler Grundintelligenz die sprachlich-münd lichen sowie sprachlich-schriftlichen Leistungen stark beeinträchtigt (Urk. 6/20/3). 3. 6

Im Bericht vom 2 8. Februar 2012 des Univer si tätss pitals D.___ erhoben F.___, Logopädin MA SLPA, und KD Dr. med. G.___, Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie und Facharzt für HNO-Heilkunde, folgende Diagnosen

(Urk. 6/28/5) : - Sprachschwäche - Mangelnde sprachliche Fertigkeiten - Artikulatorische Unfertigkeiten - Störung des Satzgebr a u chs (sprach lich-mündliche Formulierungs sch w ä che mit - Rechtschreibschwäche b ei - St ar k ausgeprägter Sprachentwi c klungsproblematik - Ausg eprägter phonolo g is cher Merkfähigkeit s schwäche - Orofacialer Hyp o tonie - Störungsbew usstsein Beim Beschwerdeführer liege nach wie vor eine Schwäche im sprachlich-münd lichen sowie sprachli ch-schriftlichen Ber e i ch vor. Die auditive Merkfähi g keits schwäche sei ausgeprägt und bedinge die Wortfindungsproblematik, die Formu lierungsschwäche und die erschwerte Verarbeitung von gesproch ener und geschriebener Sprache (6/ 28 /7). 3. 7

Im Bericht vom 1 6. Mai 2016 hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder - und Jugendmedizin sowie Facharzt für Entwicklungspädiatrie, folgende Diagno sen fest (Urk. 6/46/5) : - Altersentsprechende nichtsprachliche kognitive Entwick lung/Grundintelligenz (mittlerer Altersdurchschnitt) - Zentrale spezifische Spracherwerbsstörung mit auditiver Wahrneh mung/Merkfäh i gkeitsschwäche - Verzögerte Entwicklung schul is cher Fer t igkeiten (mündlicher Sprache, lesen, Re chtschr e i ben, Fremdsprachen) - Verlangsamtes Arbeitstempo Die anfänglichen Diagnosen seien sich grundsätzlich in diesen Jahren gleichge blieben, wenn auch die Ausprägung der Schwierigkeiten sich dem Alter entspre chend verändert hätten . Aufgrund dieser erheblichen Sprachsteuerung, welche in der Schule aber auch in der Lehre Schwierigkeiten und Probleme im Alltag mit sich bringe, erscheine es verständlich, dass der Beschwerdeführer auch in der aktuellen Situation der beruflichen Ausbildung vermehrt pädagogische Zuwen dung benötige (Urk. 6/46/6). 3. 8

Am 2 6. Oktober 2016 nahm Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, des RAD Stellung. Er hielt unter and e rem fest, dass e in Gesundheitsschaden weiterhin ausgewiesen und durch zahlreiche Arzt- und lo gopädische Befunde belegt worden sei . Der Beschwerdeführer benötige mehr Zeit als kognitiv gesunde Personen, um Informationen aufzunehmen, zu speichern und die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu prüfen und allenfalls zu korrigieren . Hin weise für eine Verhaltensstörung und für Motivationsprobleme fänden sich in den Arz t berichten und Schulzeugnissen nicht. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei en demnach zum derzeitigen

Zeitpunkt keine nochmaligen oder erwei terten neuropsychologischen Untersuchungen erforderlich (Urk. 6/74/3). 4.

4.1

Die zitierten medizinischen Akten sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes lie fern verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Kind heit an einem Gesundheitsschaden leidet. Bereits für die Lehrstellensuche emp fahlen

Frau F.___ und Dr. med. G.___ pädagogisch-therapeutische Unterstützung (Urk. 6/ 28/7). Nachdem der Beschwerdeführer eine Lehrstelle fand, erachtete

Dr. H.___

eine Arbeit in der freien Wirtschaft von der Grundintelli genz her prinzipiell als möglich, machte dabei allerdings auf den durch die Gesundheitsbeeinträchtigung entstehenden Mehraufwand während der Lehre aufmerksam (Urk. 6/46/6) .

Als der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung nach dem dritten Mal nur durch einen Rekurs bestand, zog auch die Berufsbera tung der IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen bezüglich der Stellensuche in Betracht (Urk. 6/73/1). Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei rentenausschliessend eingeglie dert, nicht zu überzeugen. Da vor allem keine Stellungnahmen zu den sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden Einschränkungen vorliegen, ist die Frage, ob ein renten relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, nicht rechtsgenügend abgeklärt. Ebenso fehlt es an ärztlichen Äusserungen dazu, ob der Beruf des Sanitärinstallateur s EFZ für den Beschwerdeführer die passende Tätigkeit dar stellt. Somit erweist sich die Aktenlage als weiter abklärungsbedürftig. 4.2

In Nachachtung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» wird die Beschwer degegnerin

– aus pragmatischen Gründen (erst) nach Absolvierung des einjähri gen Zivildienstes

– die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen wieder aufzu nehmen und dabei eine neutrale medizinische Begutachtung zu veranlassen haben, welche zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers Auskunft gibt. Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin neuerlich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben. 5.

Die angefochtene Verfügung ist daher

aufzuheben und die Sache ist zu ergän zenden Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Leistungs anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Überdies hat d er obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’ 1 00.-- (inkl. Bar auslage n und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz