Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1989, war zuletzt von Juli 2014 bis Dezember 2017 als Customer Consultant bei der Y.___ AG tätig, wobei er ab dem 6. b e ziehungsweise 1 3. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk.
8/ 5, vgl. auch Urk. 8/2 ; Urk. 8/11/6 ). Am 5. Mai 2017 meldete ihn seine Arbeitgeberin unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zur Früherfassung an ( Urk. 8/2), am 9. Juni 2017 reichte der Versi cherte die Anmeldung zum Leistungsbezug ein ( Urk. 8/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers ein und teilte dem Versicherten am 26. September 2017 mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da er ab 1. Oktober 2017 s eine Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich
aufnehmen könne ( Urk. 8/13) . Diese Mitteilung wurde am 16. Oktober 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben, da die Krankentaggeldversicherung auf Einsprache weiterhin Leis tungen ausrichtete ( Urk. 8/16/2, Urk. 8/17).
In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/25 ff.) und veranlasste ein allgemeininternistisch-psychiatrisches Gutach ten beim I nstitut Z.___ ( Urk. 8/38-39 ) ,
das am
8. Februar 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/49). Am 1. März 201 9 stellte di e IV-Stelle Rückfragen zum Gutachten ( Urk. 8/52) , die am 1 9. März 2019 ( Urk. 8/53) beant wortet wurden. Mit Schreiben vom 5. April 2019 wurde dem Versicherten im Hinblick auf eine künftige Anmeldung eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung sowie eine s stationären Benzodiazepinentzug s auferlegt ( Urk. 8/55). Mit Vorbescheid vom 5. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/56), wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 8/62, Urk. 8/67). Mit Verfügung vom 1 0. September 2019 wurde das Leistungsbegehren wie angekün digt abgewiesen ( Urk. 8/69 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Härry , mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2019 sei aufzuheben, das Verfahren sei auf berufliche Massnah men ausz udehnen und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG (Rente und Eingliederungsmassnahmen ) zu gewähren. Ferner sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen; eventuali ter sei die Sache zwecks Einhol ung eines Gutachtens und anschliessen der Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Das Verfahren sei zudem auf die Auflage betreffend die Voraus setzung en künftiger Leistungsansprüche auszudehnen und es sei die Auflage vom 5. April 2019 betreffend stationärem Benzodiazepinentzug aufzuheben. In for meller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2-3 ). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfü gung vom 19. November 2019 mitgeteilt. Darüber hinaus wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Anna Härry als un entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3
1.3.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz konsumstörungen von vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, aus dem Z.___ - Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerde führer
in seiner bishe rigen Tätigkeit - welche einer a ngepassten Tätigkeit entspreche - zu 80 % arbeits fähig sei. Auch seien die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, bei einer Intensivierung könne in Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % angenommen werden ( Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, da dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zuge sprochen werden könne ( Urk. 1 S. 7). Insbesondere sei die Abhängigkeitsstörung noch nach alter Rechts prechung aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klammert worden, womit eine neue medizinische Einschätzung der gesamthaft, auch unter Berücksichtigung der Abhängigkeit vorhandenen funktionellen Ein schränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nötig sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Ferner sei das Gutachten ohne Kenntnis sämtlicher Vorakten durchgeführt worden und setze sich auch nicht genügend mit anderslautenden Beurteilungen auseinander ( Urk. 1 S . 9 f.). Schliesslich sei en die Indikatorenprüfun g fehlerhaft durchgeführt , das Anford erungs- und Belastungsprofil ungenügend erhoben so wie Diagnosen unterschlagen worden ( Urk. 1 S. 10 ff.).
Zur beantragten Ausdehnung des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er in erster Linie an beruflichen Massnahmen interessiert sei und es daher aus prozessökonomischen Gründen Sinn mache, d as Verfahren auf diese auszu deh nen ( Urk. 1 S. 16). Die ihm auferlegte Abstin en z sei ihm sodann derzeit nicht zumutbar ( Urk. 1 S. 17). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 8/11/27 f.) zu Handen der Krankentag geldversicherung diagnostizierte die behandelnde Dr. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Stör ung (ICD-10 F33.1; Urk. 8/11/27 ). Nachdem sie dem Beschwerdeführer bereits mit Zeugnis vom 2 1. März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1 3. Februar 2017 attestiert hatte ( Urk. 8/11/29), bescheinigte sie nunme h r, der Beschwerd eführer sei weiterhin zu wenig funktionstüchtig, um seine bisherige Tätigkeit wieder auf nehmen zu kön nen , es sei nicht absehbar , wann dies möglich sei. Eventuell könne der Beschwer deführer zur Zeit eine stundenweise Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, dies sei jedoch vom Arbeitgeber h er nicht möglich (Ur. 8/11/28). 3.2
Im Rahmen einer «Second Opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit» zu Handen des Taggeldversicherers vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 8/11/19-26) diagnostizierte Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstö rung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (paranoid anmutende Reaktionen, Selbstwertproblematik, Alkoholkonsum, exzessive Steigerung der Nahrungsaufnahme , sozialer Rückzug; ICD-10 F43.23 , Urk. 8/11/23 ). Aktuell be stehe eine Belastbarkeit für ein Arbeitspensum von 30 % in der bisherigen Tätig keit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt. Nach Ablauf von vier Wochen ab dem Begutachtungstermin könne das Arbeits pensum in der bisherigen Tätigkeit auf 60 % , nach acht Wochen auf
100 % ges teigert werden. In einer angepa ssten Tätigkeit bestehe nach vier Wochen ei ne Arbeitsfähigkeit von 100 % . Auf den Heilungsverlauf hätten auch krankheits fremde Faktoren, insbesondere familiäre Probleme und der teilweise exzessive Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bei grundsätzlicher Abstinenzfähigkeit, einen Einfluss. Ein weiterer Faktor könnte im weiter zunehmenden Körpergewicht aufgrund exzessiver Essgewohnheiten bestehen ( Urk. 8/11/25 f.). 3.3
Im Kurzbericht vom 1 4. August 2017 ( Urk. 8/11/10-12) diagnostizierte C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.3), Differenzialdiagnose bipolar affektive Störung (ICD-10 F31.4; Urk. 8/11/11 f.) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähi gkeit. Der Beschwerdeführer sei seit circa drei Wochen in tagesklinischer Behandlung (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5 und 3.8 ) , sodann sei am 2 1. August 2017 eine Magen-Bypass-Operation geplant. Nach dem dreimonatigen tagesklinischen Aufenthalt könne prognostisch vo n einer Arbeits fähigkeit von 30 % und in aller Regel danach von einer weiteren Steigerung aus gegangen werden ( Urk. 8/11/11). 3.4
Im Schreiben an den Krankentaggeldversi cherer vom 8. August 2017 (Urk. 8/11/17 f.) betreffend Einspruch gegen die am 4. August 2017 angeordnete Einstellung der Taggeldleistungen ( Urk. 8/11/2) führte Dr. A.___
aus, sie sei mit der Beurteilung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/11/19-26) nicht einverstanden . Der Beschwerdeführer habe unterdessen zwar kleine Fortschritte gemacht, insbe sondere habe er seinen sekundären Alkoholabusus sistieren können und seine Stimmung helle sich bei freudvollen Ereignissen etwas auf. Er befinde sich jedoch grundsätzlich weiterhin in einem mittelschwer en depressiven Zustand. Weiterhin konsum i ere er kompensa torisch überm ässig Schokolade und habe einen relativ hohen Benzodiazepinbedarf . Antidepressiva hätten bisher nicht die gewünschte Wirkung erbracht ( Urk. 8/11/17 f.). 3.5
Die Ärzte der Tagesklinik D.___
der p sychiatrischen K linik E.___ berichteten am 1 8. August 2017 ( Urk. 8/16/3-4) , dass der Beschwerdeführer Anfang Juli 2017 in die Tagesklinik eingetreten sei. Die teilstationäre Behandlung sei auf sechs Mo nate ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe bereits Fortschritte hinsichtlich einer wesentlichen Reduktion der konsumierten Alkoholmenge sowie einer regelmäs sigen Teilnahm e am tagesklinischen Programm erzielen können, leide jedoch weiterhin unter depressiver Stimmung, schweren Schlafstörungen sowie sozialem Rückzug. Aktuell bestehe aus psycholo gisch-psychiatrischer Sicht
eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/16/3). Die Arbeitsfähigkeit soll e zum Abschluss der tageskli nischen Behandlung frühestens Ende 2017 neu beurteilt werden (Urk. 8/16/4). 3.6
Am 2 1. August 2017 legte Dr. F.___ , Facharzt für Viszeral chirurgie, beim Beschwerdeführer laparoskopisch ein en proximalen Stan dard Roux-Y-Magenbypass an ( Urk. 8/25/9). Gemäss Bericht vom 13. September 2017 s ei der Beschwerdeführer vom 2 1. bis am 2 7. August 2017 hospitalisiert gewesen, nach der Entlassung sei der Verlauf anfänglich unauffällig gewesen. Nach einer notfallmässigen Rehospitalisation am 3 0. August 2017 aufgrund von Beschwer den , für die kein somatischer Grund habe eruiert werden können, hätten die chirurgischen Nachkontrollen abgeschlossen werden können ( Urk. 8/25/ 6 f.). Der Beschwerdeführer s e i vom 2 1. August bis am 30. September 201 7 voll arbeitsun fähig, danach bezüglich des behandelten Leidens arbeitsfähig gewesen ( Urk. 8/25/3). 3.7
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 ( Urk. 8/26) diagnostizierte Dr. A.___ eine mittelschwere bis schwere depressive Episode bei Bipolar - II - Störung ( Urk. 8/26/3). Der Beschwerdeführer sei vom 1 3. Februar 2017 bis 3 0. April 2018 respektive bis auf Weitere s zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/26/2). Zumutbar sei ihm eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis drei Stunden pro Tag ( Urk. 8/ 26 /5). Anlässlich der Einreichung der von der Beschwerdegegnerin angeforderten Blutspiegel der Medikamente ( Urk. 8/37/1) merkte Dr. A.___
sodann an , dass es sich betreffend Alprazolam ( Xanax ) nicht um eine Sucht im engeren Sinne handle, sondern dass das Medikament dem Beschwerdeführer zur Therapie von Panikattacken und innerer Unruhe zur Zeit weiterhin - aber in viel geringerer Dosis als 2017 - verschrieben werde. Valium sei schon längst ausgeschlichen worden, der Alkoholkonsum sistiert ( Urk. 8/36). 3.8
In einer Behandlungsbestätigung vom 1 9. November 2018 der Tag esklinik der E.___ berichteten die behandelnden Fachleute , dass der Beschwerdeführer vom 19.
Juni bis am 1. September 2017 sowie vom 1 2. März bis am 1 3. August 2018 be handelt worden sei. Ferner stellte n sie die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/43): - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), Differenzialdiagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen (durch) Sedative und Hypnotika, schäd licher Gebrauch (ICD-10 F13.1)
Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine Anmeldung zu einer stationären Elektrokonvulsionstherapie (EKT) erfolgt, da sich die depressive Episode des Beschwerdeführers auch nach Ausschöpfung der medikamentösen Optionen als therapieresistent erwiesen habe. 3.9
3.9.1
In ihrem allgemeininternistisch-psychiat r ischen Gutachten vom 8. Februar 2019 ( Urk. 8/49) diagnostizierten Dr. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , und Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar-II - Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , sowie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/49/7) : - Störung durch multiplen Substanzgebrauch , gegenwärtig Sedativa oder Hyp notika, anamnestisch Alkohol, ständ iger Substanzgebrauch (ICD-10 F 19.25) - Status nach Adipositas per magna, aktuell BMI 27 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Magenbypass-Operation 08/2017 - Status nach mehreren Hautstraffungen und Korrektur-Operationen 2017 - k linisch und labormässig stoffwechselkompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Gutachter führten im Rahmen der Konsensbeurteilung aus, der Beschwerde führer habe vorwiegend psychische Probleme mit Leistungseinschränkungen und Panikattacken angegeben. Die depressiven Symptome würden durch den Sub stanzgebrauch noch verstärkt. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine Adipositas mit Status
nach mehreren Opera tionen. Die Gewichtsabnahme sei er folgreich gewesen, der klinische Zustand sei kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit werde
aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Die subjektive Ein schätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne mit den medizinischen Befunden nicht erklärt werden (Urk. 8/49/7). 3.9.2
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdefüh rer aus , dass er mit Xanax nicht arbeiten könne. Er leide unter Depressionen und panik artigen Ängsten, bereits wenn das Telefon läute. Er lebe seit Februar 2018 bei seinen Eltern und habe seine Wohnung vermietet. Am Tag beschäftige er sich mit Fernsehen und ziehe sich auch gerne in sein Zimmer zurück, vor allem wenn die Eltern da seien. Die Mutter erledige die Haushaltsarbeiten. Er mache auch schon mal die Wäsche, sonst helfe er nicht mit. Er fühle sich schl app und ohne Antrieb. Ein eigen t l iches Hobby habe er nicht, er habe stets viel gearbeitet . Wenn es ihm besser gehe, wolle er auch wieder arbeiten. Nun stehe noch eine EKT an, z uerst müsse aber das Xanax abgebaut werden. Auch stehe ein Magenband bevor. Lithium hab e er wegen Übelkeit und Schwindel nicht toleriert ( Urk. 8/49/23) .
Der begutachtende Dr. H.___ legte dar, der affektive Kontakt zum Beschwerde führer sei gut herstellbar . Die Stimmung sei depressiv, mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensve rlust. Der Beschwerdeführer gebe Schlafstörun gen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag sowie anfallsartige Ängste, ausgelöst durch äussere Reize , an. Der Selbstwert sei vermindert , mit einer Ver unsicherung und Insuffizienzgedanken. Anamnestisch habe der Beschwerdefüh rer eine gehob ene Stimmungslage mit vermehrtem Alkoholkonsum mit dann depressiver Stimmungslage angegeben. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusst seinsklar und alls eits orientiert . Es könnten weder Zwänge noch Zeitgitter störun gen festgestellt werden . Abgesehen davon, dass er den Namen des Gutachters am Ende der Untersuchung nicht mehr gewusst habe, seien d ie Aufmerksamkeit, das Ge dächtnis und di e Auffassung intakt . Das Denken sei formal geordnet , inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnest äuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen . Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Es bestünden keine Hinweise auf Suizi dalität oder ein fremdgefährdend es Verhalten ( Urk. 8/49/24) .
Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit vermin der ter Freude, Interessenverlu st, aber auch durch erhöhte Ermü dbarkeit, Schlaf störung en und verminder t en Selbstwert mit Insuffizienzgedanken .
In den Akten werde eine Bipol ar-II - Störung diagnostiziert. Da bei komme es neben einer oder mehreren depressiven Episoden zu einer oder mehreren hypomanischen, aber keiner manischen Episode mit deutlicher situation s in adäquater gehobener Stim mung, Grössenideen und Tätigen von überspannten und undurchführbaren Pro jekten und Ideen.
Er habe eine stimmungsmässig le icht angetriebene Phase mit vermehrtem Alkoholkonsum mit anschliessender depressiver Phase und Sucht verlagerung auf Benzodiazepine und Hypnotika angegeben. Es sei gemäss Anga ben des Beschwerdeführers auch zu einer Entzugsepilepsie gekommen. Die Stö rung durch Substanzkonsum sei deutlich ausgeprägt, es bestünden auch Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden. Irreversible Sekundär schäden seien nicht erwiesen. Der gegenwärtige Konsum des Benzodiazepins und des Hypnotikums könne aber die bestehende depressive Symptomatik verschlech tern ( Urk. 8/49/25) .
Zur Konsistenz führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe sich gut konzentrieren können, er fahre auch selbst Auto, was ebenfalls gegen das Vor liegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Ebenso konsumiere der Beschwerdeführer Benzodiazepine, auch Reisen in die Türkei seien ihm möglich. Trotzdem werde eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Wenn dem Beschwerdeführer im Alltag zu viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. An Ressourcen bestünden Berufserfahrung und ein normaler Schulabschluss. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern, es bestehe eine schwierige Situation, da die Familie von ihm erwarte, dass er eine Frau heirate. Der Beschwerdeführer mache gegenwärtig in seinem Alltag nicht viel ( Urk. 8/49/26) .
Durch eine stationäre Entzugsbe handlung könne eine volle Arbei tsfähigkeit er reicht werden. Sollte sich eine Bipolar-II-Störung bestätigen , könne eine medika mentöse Behandlung mit Lithium sehr hilfreich sein ( Urk. 8/49/27) . Berufliche Massnahmen könnten zur Zeit ni cht empfohlen werden, da sich der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig fühle. Unter Abstinenz und einer adäquaten Behandlung könnten berufliche Massnahmen im Sinne einer Beratung mit Hilfe bei der Stel lensuche oder allenfalls einem schrittweisen Arbeitstraining zur Realisierung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit empfohlen werden ( Urk. 8/49/28) . 3.9.3
In der Konsensbeurteilung attestierten d ie Gutachter dem Beschwerdeführer, er könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sieben bis acht Stunden anwesend sein ; bei vermehrtem Pausenbedarf bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Die angestammte Tätigkeit sei angepasst, jede andere ähnlich gelagerte Tätigkeit sei möglich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch das psy chische Leiden begründet . Mit einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung sowie einem stationären Benzodiazepinentzug könne die Arbeitsfähigkeit verbes sert werden. Nach einem Entzug sei voraussichtlich ein volles Arbeitspensum möglich ( Urk. 8/49/8). 3.10
In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/67 /3-5 ) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer keinesfalls als Supervisor im Kontaktcenter der Y.___ arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine mindes tens mittelschwere, chronische, therapieresistente depressive Episode bei Bipolar-II-Störung. Die Benzodiazepine benötige er bis auf Weiteres gegen Angst und Pa nik , da sich SSRIs bei ihm als p raktisch wirkungslos erwiesen hätten. Es handle sich um eine sekundäre low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit und nicht um einen Abusus. Der hohe Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers sei Aus druck seines hohen Leidensdrucks. Der depressive Zustand habe sich als therapieresistent erwiesen. Versucht worden seien zahlreiche Antidepressiva, kontinu ierliche
Psychotherapie und zwei Aufenthalte in einer Tagesklinik. Der Beschwer deführer sei jetzt auf der Warteliste für eine ambulante EKT
( Urk. 8/67/4).
Ein Benzodiazepinentzug würde zum jetzigen Zeitpunkt den psychischen Zustand und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtern, insbesondere die innere Unruhe und die Ängste massiv verstärken und die Häufigkeit und Intensität der Panik attacken erhöhen. Ein Entzug sei deshalb erst nach Abklingen der Depressi on zumutbar. Sie beantrage eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung nach Abschluss der EKT (Urk. 8/67/5). 3.11
In einer Stellungnahme vom 9. August 2019 ( Urk. 8/68/3 f.) führte
Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) aus, dass der Gutachter die angestammte Tätigkeit aufgrund der psychiatrischen Untersuchung, die neben der leicht - bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik (verstärk t durch den Substanzkonsum) keine gröberen Auffälligkeiten gezeigt habe, als angepasst eingeschätzt habe, was plausibel nachvoll ziehbar sei. Anzumerken sei, dass Benzodiazepine unter andere m Kon zentrations störungen, Antriebsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Interessensver lust und Affektabflachungen verursachen könnten, so dass grundsätzlich nicht klar sei, ob tatsächlich eine Depression alleinige Ursache der beschriebenen Ein schränkungen sei. Nur schon um Klarheit bezüglich der depressiven Symptomatik zu erhalten , wäre eine Abstinenz anzustreben. Da die Behandlerin eine berufliche Wiederein gliederung nach EKT-Behandlung wünsche , sei offensichtlich eine sol che Be handlung geplant. Vorgängig sei es jedoch unumgänglich , eine Benzodia zepin-Abstinenz zu erreichen (Bedingung zur EKT-Behandlung). Aus diesem Grund könne das Argument der Behandlerin , dass e ine Entzugsbehand lung und nach folgende Abstinenz nicht zumutbar sei, nicht nachvollzogen wer den. Eine fixe Benzodiazepin-Medikation bei Panikattacken und Ängsten sei sicher keine adä quate psychiatrische Therapie, diese könnten psychotherapeutisch sehr gut ange gangen werden .
Zur Abhängigkeitsproblematik legte Dr. I.___ dar, be i einer Xanax -Dosis von 4 x 0.5 mg pro T ag sowie ein bis drei Xana x 1
mg pro Tag als Reserve könne nicht von einer low -dose-A bhängigkeit ausgegangen werden ( Urk. 8/68/3 f.) .
Weiter legte sie dar, d ie von Dr. A.___ angeführ te Symptomatik entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode, was auch in etwa mit der Aussage des Gutachters übereinstimme. Unklar sei dabei , welcher Anteil zu Lasten der Seda tiv medikat ion gehen könnte. W eder im Einwand noch in der Stellung nahme von Dr. A.___
würden neue medizinische Fakten genannt, auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden ( Urk. 8/68/ 4). 4.
4.1
Das bidisziplinäre
Z.___ -Gutachten wurde zur Hauptsache in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt und es basiert auf einlässlichen fachärztlichen Unter su chungen. Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befund erhebung durch. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemes sen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzten sie sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärztlichen Beurteilungen auseinan der. Sie begründeten die eigene Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar. Namentlich erscheint die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % a ufgrund der relativ gering ausgeprägten psychiatrischen Untersuchungsbefunde ( Urk. 8/49/24) als einleuchtend. Sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind daher grundsätzlich er füllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). 4.2
Die
Z.___ -Gutachte r Dr. G.___ und Dr. H.___
nannten keine somatischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.9.1).
In somatischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, der Befund eines essentiellen Tremors sei bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschlagen worden, obwohl er selbst unter Medikation nicht vollständig beschwerdefrei, sondern in der Feinmotorik und der Handmuskelkoordination eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 16). Allerdings handelt es sich dabei nicht u m einen Befund, der vom Gutachter Dr. G.___ im Rahmen der allgemeininternisti schen Untersuchung erhoben wurde .
Vielmehr hatte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Anamneseerhebung auf den Tremor hin gewiesen und erklärt, er nehme deshalb Inderal , womit er nicht zittere. Eine all fällige Einschränkung der Feinmotorik oder der Koordination erwähnte er nicht (Ur k. 8/48/15). Eine solche konnte alsdann bei der Untersuchung der Extremitä ten durch den Gutachter auch nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 8/49/17). Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich die Diagnose eines essentiellen Tremors aus den weiteren medizinischen A kten nicht ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. G.___ diesen in der Diagnose liste nicht aufführte. Ansonsten geht weder aus dem allgemeininternistischen Gutach ten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers eine die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränkende somatische Beeinträchtigung hervor (vgl. Urk. 1, Urk. 8/49/7). Relevant für die Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sind somit einzig die psychiatrischen Befunde und gestellten Diagnosen. 4.3 4.3.1
Dr. H.___
nannte im psychiatrischen Gutachten im Wesentlichen die Diagnosen einer Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F31.80, F 33.0/33.1) sowie einer Störung durch multiplen Substanzge brauch (ICD-10 F19.25 ; Urk. 8/49/24 f. ) . Die Einschätzung der dadurch bewirkte n Einschränkung in der Leistungsfähigkeit vermag - wie bereits ausgeführt (vorste hend E. 4.1) - zu überzeugen .
Dagegen erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten nicht als beweiskräftig, da es nicht in Kenntnis aller medizinischen Vorakten erstellt worden sei. Insbe sondere sei die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ nicht berück sichtigt worden. Da darin unter anderem eine Panikstörung diagnostiziert werde, sei diese für die Beurteilung sein es Gesundheitszustandes relevant. In der Folge habe sich der Gutachter auch nicht mit der Diagnose einer Panikstörung aus einandergesetzt obwohl sich diese auch aus den Vorakten ergebe ( Urk. 1 S.
10).
D ie Ausführungen des Beschwerdeführers sind insofern zutreffend, als die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/43; vorstehend E. 3.8) in der Auflistung der vorhandenen Akten im Gutachten nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 8/49/11 f.) . A llerdings wurde sie den Gutachtern von der Beschwerdegegne rin vor Erstellung des Gutachtens zugestellt ( Urk. 8/44) .
A ngesichts der fehlenden Ausführungen, wie sich die Störung manifestier t und auswirk t
(vgl. Urk. 8/ 43) ,
sowie der Tatsache, dass sich die Diagnose einer Panikstörung auch aus der im Gutachten wiedergegebenen Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 9. August 2018 ergibt (Urk. 8/54/3, vgl. Urk. 8/49/5) enthält die Bestätigung keine relevanten, im Gutachten nicht berücksichtigten Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. D ies er berichtete sodann auch selbst während der psychiatrischen Begutachtung von anfallsartigen Ängsten, die durch äussere Situationen ausgelöst würden ( Urk. 8/49/ 23, Urk. 8/49/24; vorstehend E. 3.9.2) ;
diese wurden in der interdisziplinären Beurteilung als Panikattacken bezeichnet (Urk. 8/49/7). Unter diesen Umständen ist die allenfalls fehlende Berücksichtigung der genannten Behandlungsbestätigung nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist , sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3.3 ) . Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch im mer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 8. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 ). Aus der Erwähnung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Panik attacken sowohl im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 8/49/23 f.) als auch in der interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 8/49/7) ergibt sich, dass sich Dr. H.___
de r entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers bewusst war und diese in seine Diagnosestellung mit einbezog. Dass er zu einem anderen Schluss als die Fachleute der E.___ kam, erscheint mit Blick darauf, dass die Panikstörung einzig von diesen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 8/11/11, 8/11/ 23, 8/26/3) , durchaus nachvollziehbar. Z war erwähnte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , dass der Beschwerdeführer unter Panikattacken und Ängsten leide , und verschrieb ihm entsprechende Medikamente , doch stellte auch sie
keine entspre chende Diagnose ( Urk. 8/67/4) . Es liegt somit keineswegs eine Situation vor, in der die behandelnden Ärzte einhellig eine Panikstörung diagnostizierten und nur der psychiatrische Gutachter davon abwich, was eine vertiefte Auseinander setzung mit den Diagnosekriterien erfordert hätte. Dass der Gutachter nicht weiter auf die nicht begründete abweichende Diagnosestellung der Fachleute der E.___ einging, ist daher nicht zu beanstanden, insbesondere ist
es nicht erforderlich, dass der Gutachter mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufnimmt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3). 4.3.2
Im Weiteren
kritisierte der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung, welche nur 45 Minuten in Anspruch genommen habe ( Urk. 1 S. 11) . G emäss bundes gerichtlicher Praxis ist indes von vornherein
nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung massgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basie renden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend - wie noch zu zeigen sein wird - der Fall. 4.3.3
Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, der psychiatrische Gutachter klammere die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus, was nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 8).
Aus dem Z.___ -Gutachten ergibt sich, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers aufgrund der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , in der ange stammten Tätigkeit um 20 % verringert ist. Der Störung durch multiplen Sub stanzgebrauch, gegenwärtig Sedativa oder Hypnotika, anamnestisch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), wurde hingegen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Ferner hielten die Gutachter fest, dass die de pressiven Symptome durch den Substanzgebrauch noch verstärkt würden (Urk. 8/49/7) . Im psychiatr ischen Teilgutachten führte Dr. H.___ sodann aus, dass die Störung durch den Substanzkonsum deutlich ausgeprägt sei. Es bestün den Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden (Urk. 8/49/25). Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung ausgeklammert worden sind. Auch wenn der Gutachter dar legt, dass die Störung durch Substanzkonsum die depressive Symptomatik ver stärken könnte, bedeutet dies nicht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit um mehr als die attestierten 20 % eingeschränkt wird. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Beurteilung des Gutachters, mit einer Entzugsbehandlung könne eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreicht werden ( Urk. 8/49/8) , dass er die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung auf die Depression in seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit einbezogen hatte und ihr lediglich keinen zusätzlichen Einfluss beimass , was auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu bean standen ist . 4.3.4
Im Folgenden ist die Frage nach den Auswirkungen psychischer Erkrankungen
- wie auch von Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215 )
- auf das funktionelle Leistungsvermögen rechtsprechungsgemäss
unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ( BGE 143 V 418 E. 6 ; vgl. vorstehend E. 1.3).
Zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen Standardindikato ren (vgl. E. 1.3 vorstehend) ist zum Komplex « Gesundheitsschädigung »
festzuhal ten, dass der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige depressive Episod e (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent ist . Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliederungser folg oder -resistenz » ist anzumerken, dass die Therapiemöglichkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachter nicht ausgeschöpft sind. Durch eine stationäre Ent zugsbehandlung sowie Anpassungen der Medikation könn t e eine volle Arbeits fähigkeit erreicht werden ( Urk. 8/49/27). Eine solche Entzugsbehandlung erscheint entgegen den Einwendungen von Dr. A.___
in ihrem Schreiben im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid ( Urk. 8/67) als zumutbar, hatte sie doch selbst in einem Bericht vom 6. April 2018 ausgeführt, dass auch die geplante EKT wegen der zu hohen Benzodiazepinmedikation nicht durchge führt werden könne und diese langsam reduziert werde . Einen stationären Auf enthalt habe der Beschwerdeführer bisher immer abgelehnt ( Urk. 8/26/8). Dies deckt sich mit der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. I.___ , dass eine Abstinenz Bedingung für die Durchführung einer EKT sei ( Urk. 8/68 /4) .
Aus der Stellung nahme vom 21. Juni 2019 von Dr. A.___
ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auf hohen Dosen sedierender Substanzen beharrt ( Urk. 8/67/3). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indi zierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durch geführten Therapie gesprochen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann dem nach davon ausgegangen werden, dass keine Therapieresistenz vorliegt, sondern verschiedene Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft wurden.
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist anzumerken, dass Dr. H.___ zwar der als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten Abhängigkeits störung eine die Depression möglicherweise verschlechternde Wirkung zu schreibt, diese jedoch wie oben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3. 3 ) bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigte. Weitere relevante Komorbiditäten liegen nicht vor.
In Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass we der eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen (vgl. Urk. 8/49/24) . Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen.
Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er bei seinen Eltern lebe . Selbst wenn die Beziehung aufgrund der Erwartung der Eltern, dass er eine Frau heirate, belastet ist, kann nicht gesagt werden, dass das ansonsten intakte Familienleben mit der Mutter, die für ihn die Haushalts arbeiten erledigt, eher als ressourcenfördernd zu betrachten ist.
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer einen eher passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat ( Urk. 8/49/23). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer auch vor der Erkrankung keinen Hobbies nachgegan gen ist ( Urk. 8/49/23). Zudem ist er gemäss Einschätzung der Gutachter im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt. Seine Untätigkeit werde auch unterstützt durch die Hilfe der Familie, was zu einem sekundären Krankheitsgewinn führe ( Urk. 8/49/7).
Ferner fährt der Beschwerdeführer auch selbständig Auto und reist in die Türkei ( Urk. 8/49/26) , wobei nicht nur die von seiner Rechtsvertreterin an geführte Reise anlässlich des Todes seiner Grossmutter ( Urk. 1 S. 13) , sondern auch solche zur Durchführung von plastischen Operationen Ende des Jahres 2017 aktenkundig sind ( Urk. 8/26/7 ). Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2017 eine ambulante psychiatrische Behandlung wahr (Urk. 8/67/3) und befand sich vom 1 9. Juni 2017 bis 1. September 2017 sowie vom 1 2. März 2018 bis 1 3. August 2018 in einem teilstationären Setting in der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/ 43 ). Ferner liegen die Spiegel der verordneten Medikamente im therapeu tischen Bereich, was darauf schliessen lässt, dass er diese regelmässig einnimmt. Dies und auch die Tatsache, dass er mit der geplanten EKT weiter e Therapiemög lichkeiten in Betracht zieht , weist auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidens druck hin. Andererseits wurde die vom Gutachter empfohlene Entzugsbehand lung trotz deren Zumutbarkeit und Notwendigkeit für die EKT bisher noch nicht durchgeführt.
Die Gutachter erachteten eine Arbeitstätigkeit von 80 %
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Customer Consultant als auch in jeder ähnlich gelagerten Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 8/49/8). Angesichts des leichten bis mittleren Schweregrads des diagn ostizierten Gesundheitsschadens ohne namhafte Komorbiditäten oder ressourcenhemmende Persönlichkeitsmerkmale, der mangelnden Behandlungs resistenz und der nicht wesentlichen Einschränkung im Alltag ist diese Ein schätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden.
Dies vermag die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , die dem Beschwerdeführer nach langsa mer Angewöhnung eine Arbeitsfähigkeit von höchstens drei bis vier Stunden pro Tag im zweiten Arbeitsmarkt attestiert e (Urk. 8/67/3) , nicht in Zweifel zu ziehen. Allgemein ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Vorliegend ist Dr. A.___ eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer und eine Identifikation mit dessen Interessen nicht abzusprechen , was den Beweiswert ihrer Beurteilung mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) . So ist sie nicht nur seit etwa zwei Jahren seine be handelnde Psychiaterin, sondern stellte auch Anträge im Rahmen des Einwand verfahrens gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/67/5) und d ie Einstellung der Taggeldleistungen durch die Krankentaggeldversicherung ( Urk. 8/11/18 f.) . Ferner lässt es auch die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach -)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen ge lange n (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) .
5.
5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifi zieren ist (vgl. Urk. 8/68/1 ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen an hand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.2
Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der be weiskräftigen medizinischen Beurteilung ist jedoch nach wie vor auch die ange stammte Tätigkeit als Customer Consultant in einem Pensum von 80 % zumutbar ( Urk. 8/49/8) . Somit sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Er mittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei 20 % . Nur die Vornahme ein es leidensbedingte n Abzug s in der maximal möglichen Höhe von 25 % ( BGE 135 V
297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) hätte einen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge. Daf ür besteht vor liegend jedoch kein Anlass , umso mehr als dies vom Beschwerdeführer auch nicht anbegehrt wurde , womit es bei einem Invaliditätsgrad von 20 %
sein Bewenden hat . 6. 6.1
Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, wonach das Ver fahren auf berufliche Massnahmen auszudehnen sei ( Urk. 1 S. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V
34 E. 2a mit Hinweisen).
Der angefochtenen Verfügung sind keine Ausführungen betreffend berufliche Massnahmen zu entnehmen ( Urk. 2 S. 2). Ferner nimmt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort keine Stellung dazu (Urk . 7). Daher fehlt es an einer Äusserung der Beschwerdegegnerin zu einem allfällige n Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen . Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten.
Ihm bleibt es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechen des Gesuch zu stellen. 6.2
Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Verfahren auf die Auflage vom 5. April 2019 betreffend stationären Benzodiazepinentzug auszudehnen und diese aufzuheben ( Urk. 1 S. 2).
Im Schreiben vom 5. April 2019 ( Urk. 8/55) -
überschrieben mit «Voraussetzun gen für allfällige zukünftige Leistungsansprüche: Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - hielt die Beschwerdegeg nerin unter anderem und unter Hinweis auf die gleichentags in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. Urk. 8/56 ) fest, dass der Gesundheitszu stand mit regelmässiger psychiatrischer Behandlung und Benzodiazepinentzug w esentlich verbessert werden könne und die Mitwirkungspflicht auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung gelte. Dem Schreiben kommt in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch keine Bedeutung zu . Erst wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung keine Folge leistet, könnte allenfalls eine Verweigerung der Leistungen und somit ein nicht wieder gutzumachender Nach teil eintreten (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, N 29 zu Art. 7-7b). Ein solcher ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Da die angefochtene leistungsanspruchsverneinende Verfügung ( Urk.
2) nicht mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet wurde und sich die Ausführungen im fraglichen Schreiben der Beschwerdegegnerin auf einen allfäl ligen zukünftigen Leistungsanspruch bezogen, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt und einen Leistungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2019 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist , soweit darauf eingetreten wird . 8 .
8 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewähr ten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Mit Verfügung vom 1 9. November 2019 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anna Härry als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kri terien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .3
Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskos ten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Härry - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 0. September 2019 wurde das Leistungsbegehren wie angekün digt abgewiesen ( Urk. 8/69 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz konsumstörungen von vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Härry , mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2019 sei aufzuheben, das Verfahren sei auf berufliche Massnah men ausz udehnen und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG (Rente und Eingliederungsmassnahmen ) zu gewähren. Ferner sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen; eventuali ter sei die Sache zwecks Einhol ung eines Gutachtens und anschliessen der Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Das Verfahren sei zudem auf die Auflage betreffend die Voraus setzung en künftiger Leistungsansprüche auszudehnen und es sei die Auflage vom 5. April 2019 betreffend stationärem Benzodiazepinentzug aufzuheben. In for meller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2-3 ). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfü gung vom 19. November 2019 mitgeteilt. Darüber hinaus wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Anna Härry als un entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, aus dem Z.___ - Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerde führer
in seiner bishe rigen Tätigkeit - welche einer a ngepassten Tätigkeit entspreche - zu 80 % arbeits fähig sei. Auch seien die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, bei einer Intensivierung könne in Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % angenommen werden ( Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, da dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zuge sprochen werden könne ( Urk. 1 S. 7). Insbesondere sei die Abhängigkeitsstörung noch nach alter Rechts prechung aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klammert worden, womit eine neue medizinische Einschätzung der gesamthaft, auch unter Berücksichtigung der Abhängigkeit vorhandenen funktionellen Ein schränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nötig sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Ferner sei das Gutachten ohne Kenntnis sämtlicher Vorakten durchgeführt worden und setze sich auch nicht genügend mit anderslautenden Beurteilungen auseinander ( Urk. 1 S .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 8/11/27 f.) zu Handen der Krankentag geldversicherung diagnostizierte die behandelnde Dr. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Stör ung (ICD-10 F33.1; Urk. 8/11/27 ). Nachdem sie dem Beschwerdeführer bereits mit Zeugnis vom 2 1. März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1 3. Februar 2017 attestiert hatte ( Urk. 8/11/29), bescheinigte sie nunme h r, der Beschwerd eführer sei weiterhin zu wenig funktionstüchtig, um seine bisherige Tätigkeit wieder auf nehmen zu kön nen , es sei nicht absehbar , wann dies möglich sei. Eventuell könne der Beschwer deführer zur Zeit eine stundenweise Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, dies sei jedoch vom Arbeitgeber h er nicht möglich (Ur. 8/11/28). 3.2
Im Rahmen einer «Second Opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit» zu Handen des Taggeldversicherers vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 8/11/19-26) diagnostizierte Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstö rung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (paranoid anmutende Reaktionen, Selbstwertproblematik, Alkoholkonsum, exzessive Steigerung der Nahrungsaufnahme , sozialer Rückzug; ICD-10 F43.23 , Urk. 8/11/23 ). Aktuell be stehe eine Belastbarkeit für ein Arbeitspensum von 30 % in der bisherigen Tätig keit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt. Nach Ablauf von vier Wochen ab dem Begutachtungstermin könne das Arbeits pensum in der bisherigen Tätigkeit auf 60 % , nach acht Wochen auf
100 % ges teigert werden. In einer angepa ssten Tätigkeit bestehe nach vier Wochen ei ne Arbeitsfähigkeit von 100 % . Auf den Heilungsverlauf hätten auch krankheits fremde Faktoren, insbesondere familiäre Probleme und der teilweise exzessive Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bei grundsätzlicher Abstinenzfähigkeit, einen Einfluss. Ein weiterer Faktor könnte im weiter zunehmenden Körpergewicht aufgrund exzessiver Essgewohnheiten bestehen ( Urk. 8/11/25 f.). 3.3
Im Kurzbericht vom 1 4. August 2017 ( Urk. 8/11/10-12) diagnostizierte C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.3), Differenzialdiagnose bipolar affektive Störung (ICD-10 F31.4; Urk. 8/11/11 f.) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähi gkeit. Der Beschwerdeführer sei seit circa drei Wochen in tagesklinischer Behandlung (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5 und 3.8 ) , sodann sei am 2 1. August 2017 eine Magen-Bypass-Operation geplant. Nach dem dreimonatigen tagesklinischen Aufenthalt könne prognostisch vo n einer Arbeits fähigkeit von 30 % und in aller Regel danach von einer weiteren Steigerung aus gegangen werden ( Urk. 8/11/11). 3.4
Im Schreiben an den Krankentaggeldversi cherer vom 8. August 2017 (Urk. 8/11/17 f.) betreffend Einspruch gegen die am 4. August 2017 angeordnete Einstellung der Taggeldleistungen ( Urk. 8/11/2) führte Dr. A.___
aus, sie sei mit der Beurteilung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/11/19-26) nicht einverstanden . Der Beschwerdeführer habe unterdessen zwar kleine Fortschritte gemacht, insbe sondere habe er seinen sekundären Alkoholabusus sistieren können und seine Stimmung helle sich bei freudvollen Ereignissen etwas auf. Er befinde sich jedoch grundsätzlich weiterhin in einem mittelschwer en depressiven Zustand. Weiterhin konsum i ere er kompensa torisch überm ässig Schokolade und habe einen relativ hohen Benzodiazepinbedarf . Antidepressiva hätten bisher nicht die gewünschte Wirkung erbracht ( Urk. 8/11/17 f.). 3.5
Die Ärzte der Tagesklinik D.___
der p sychiatrischen K linik E.___ berichteten am 1 8. August 2017 ( Urk. 8/16/3-4) , dass der Beschwerdeführer Anfang Juli 2017 in die Tagesklinik eingetreten sei. Die teilstationäre Behandlung sei auf sechs Mo nate ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe bereits Fortschritte hinsichtlich einer wesentlichen Reduktion der konsumierten Alkoholmenge sowie einer regelmäs sigen Teilnahm e am tagesklinischen Programm erzielen können, leide jedoch weiterhin unter depressiver Stimmung, schweren Schlafstörungen sowie sozialem Rückzug. Aktuell bestehe aus psycholo gisch-psychiatrischer Sicht
eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/16/3). Die Arbeitsfähigkeit soll e zum Abschluss der tageskli nischen Behandlung frühestens Ende 2017 neu beurteilt werden (Urk. 8/16/4). 3.6
Am 2 1. August 2017 legte Dr. F.___ , Facharzt für Viszeral chirurgie, beim Beschwerdeführer laparoskopisch ein en proximalen Stan dard Roux-Y-Magenbypass an ( Urk. 8/25/9). Gemäss Bericht vom 13. September 2017 s ei der Beschwerdeführer vom 2 1. bis am 2 7. August 2017 hospitalisiert gewesen, nach der Entlassung sei der Verlauf anfänglich unauffällig gewesen. Nach einer notfallmässigen Rehospitalisation am 3 0. August 2017 aufgrund von Beschwer den , für die kein somatischer Grund habe eruiert werden können, hätten die chirurgischen Nachkontrollen abgeschlossen werden können ( Urk. 8/25/ 6 f.). Der Beschwerdeführer s e i vom 2 1. August bis am 30. September 201 7 voll arbeitsun fähig, danach bezüglich des behandelten Leidens arbeitsfähig gewesen ( Urk. 8/25/3). 3.7
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 ( Urk. 8/26) diagnostizierte Dr. A.___ eine mittelschwere bis schwere depressive Episode bei Bipolar - II - Störung ( Urk. 8/26/3). Der Beschwerdeführer sei vom 1 3. Februar 2017 bis 3 0. April 2018 respektive bis auf Weitere s zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/26/2). Zumutbar sei ihm eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis drei Stunden pro Tag ( Urk. 8/ 26 /5). Anlässlich der Einreichung der von der Beschwerdegegnerin angeforderten Blutspiegel der Medikamente ( Urk. 8/37/1) merkte Dr. A.___
sodann an , dass es sich betreffend Alprazolam ( Xanax ) nicht um eine Sucht im engeren Sinne handle, sondern dass das Medikament dem Beschwerdeführer zur Therapie von Panikattacken und innerer Unruhe zur Zeit weiterhin - aber in viel geringerer Dosis als 2017 - verschrieben werde. Valium sei schon längst ausgeschlichen worden, der Alkoholkonsum sistiert ( Urk. 8/36). 3.8
In einer Behandlungsbestätigung vom 1 9. November 2018 der Tag esklinik der E.___ berichteten die behandelnden Fachleute , dass der Beschwerdeführer vom 19.
Juni bis am 1. September 2017 sowie vom 1 2. März bis am 1 3. August 2018 be handelt worden sei. Ferner stellte n sie die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/43): - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), Differenzialdiagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen (durch) Sedative und Hypnotika, schäd licher Gebrauch (ICD-10 F13.1)
Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine Anmeldung zu einer stationären Elektrokonvulsionstherapie (EKT) erfolgt, da sich die depressive Episode des Beschwerdeführers auch nach Ausschöpfung der medikamentösen Optionen als therapieresistent erwiesen habe. 3.9
3.9.1
In ihrem allgemeininternistisch-psychiat r ischen Gutachten vom 8. Februar 2019 ( Urk. 8/49) diagnostizierten Dr. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , und Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar-II - Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , sowie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/49/7) : - Störung durch multiplen Substanzgebrauch , gegenwärtig Sedativa oder Hyp notika, anamnestisch Alkohol, ständ iger Substanzgebrauch (ICD-10 F 19.25) - Status nach Adipositas per magna, aktuell BMI 27 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Magenbypass-Operation 08/2017 - Status nach mehreren Hautstraffungen und Korrektur-Operationen 2017 - k linisch und labormässig stoffwechselkompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Gutachter führten im Rahmen der Konsensbeurteilung aus, der Beschwerde führer habe vorwiegend psychische Probleme mit Leistungseinschränkungen und Panikattacken angegeben. Die depressiven Symptome würden durch den Sub stanzgebrauch noch verstärkt. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine Adipositas mit Status
nach mehreren Opera tionen. Die Gewichtsabnahme sei er folgreich gewesen, der klinische Zustand sei kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit werde
aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Die subjektive Ein schätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne mit den medizinischen Befunden nicht erklärt werden (Urk. 8/49/7). 3.9.2
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdefüh rer aus , dass er mit Xanax nicht arbeiten könne. Er leide unter Depressionen und panik artigen Ängsten, bereits wenn das Telefon läute. Er lebe seit Februar 2018 bei seinen Eltern und habe seine Wohnung vermietet. Am Tag beschäftige er sich mit Fernsehen und ziehe sich auch gerne in sein Zimmer zurück, vor allem wenn die Eltern da seien. Die Mutter erledige die Haushaltsarbeiten. Er mache auch schon mal die Wäsche, sonst helfe er nicht mit. Er fühle sich schl app und ohne Antrieb. Ein eigen t l iches Hobby habe er nicht, er habe stets viel gearbeitet . Wenn es ihm besser gehe, wolle er auch wieder arbeiten. Nun stehe noch eine EKT an, z uerst müsse aber das Xanax abgebaut werden. Auch stehe ein Magenband bevor. Lithium hab e er wegen Übelkeit und Schwindel nicht toleriert ( Urk. 8/49/23) .
Der begutachtende Dr. H.___ legte dar, der affektive Kontakt zum Beschwerde führer sei gut herstellbar . Die Stimmung sei depressiv, mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensve rlust. Der Beschwerdeführer gebe Schlafstörun gen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag sowie anfallsartige Ängste, ausgelöst durch äussere Reize , an. Der Selbstwert sei vermindert , mit einer Ver unsicherung und Insuffizienzgedanken. Anamnestisch habe der Beschwerdefüh rer eine gehob ene Stimmungslage mit vermehrtem Alkoholkonsum mit dann depressiver Stimmungslage angegeben. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusst seinsklar und alls eits orientiert . Es könnten weder Zwänge noch Zeitgitter störun gen festgestellt werden . Abgesehen davon, dass er den Namen des Gutachters am Ende der Untersuchung nicht mehr gewusst habe, seien d ie Aufmerksamkeit, das Ge dächtnis und di e Auffassung intakt . Das Denken sei formal geordnet , inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnest äuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen . Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Es bestünden keine Hinweise auf Suizi dalität oder ein fremdgefährdend es Verhalten ( Urk. 8/49/24) .
Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit vermin der ter Freude, Interessenverlu st, aber auch durch erhöhte Ermü dbarkeit, Schlaf störung en und verminder t en Selbstwert mit Insuffizienzgedanken .
In den Akten werde eine Bipol ar-II - Störung diagnostiziert. Da bei komme es neben einer oder mehreren depressiven Episoden zu einer oder mehreren hypomanischen, aber keiner manischen Episode mit deutlicher situation s in adäquater gehobener Stim mung, Grössenideen und Tätigen von überspannten und undurchführbaren Pro jekten und Ideen.
Er habe eine stimmungsmässig le icht angetriebene Phase mit vermehrtem Alkoholkonsum mit anschliessender depressiver Phase und Sucht verlagerung auf Benzodiazepine und Hypnotika angegeben. Es sei gemäss Anga ben des Beschwerdeführers auch zu einer Entzugsepilepsie gekommen. Die Stö rung durch Substanzkonsum sei deutlich ausgeprägt, es bestünden auch Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden. Irreversible Sekundär schäden seien nicht erwiesen. Der gegenwärtige Konsum des Benzodiazepins und des Hypnotikums könne aber die bestehende depressive Symptomatik verschlech tern ( Urk. 8/49/25) .
Zur Konsistenz führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe sich gut konzentrieren können, er fahre auch selbst Auto, was ebenfalls gegen das Vor liegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Ebenso konsumiere der Beschwerdeführer Benzodiazepine, auch Reisen in die Türkei seien ihm möglich. Trotzdem werde eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Wenn dem Beschwerdeführer im Alltag zu viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. An Ressourcen bestünden Berufserfahrung und ein normaler Schulabschluss. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern, es bestehe eine schwierige Situation, da die Familie von ihm erwarte, dass er eine Frau heirate. Der Beschwerdeführer mache gegenwärtig in seinem Alltag nicht viel ( Urk. 8/49/26) .
Durch eine stationäre Entzugsbe handlung könne eine volle Arbei tsfähigkeit er reicht werden. Sollte sich eine Bipolar-II-Störung bestätigen , könne eine medika mentöse Behandlung mit Lithium sehr hilfreich sein ( Urk. 8/49/27) . Berufliche Massnahmen könnten zur Zeit ni cht empfohlen werden, da sich der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig fühle. Unter Abstinenz und einer adäquaten Behandlung könnten berufliche Massnahmen im Sinne einer Beratung mit Hilfe bei der Stel lensuche oder allenfalls einem schrittweisen Arbeitstraining zur Realisierung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit empfohlen werden ( Urk. 8/49/28) . 3.9.3
In der Konsensbeurteilung attestierten d ie Gutachter dem Beschwerdeführer, er könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sieben bis acht Stunden anwesend sein ; bei vermehrtem Pausenbedarf bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Die angestammte Tätigkeit sei angepasst, jede andere ähnlich gelagerte Tätigkeit sei möglich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch das psy chische Leiden begründet . Mit einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung sowie einem stationären Benzodiazepinentzug könne die Arbeitsfähigkeit verbes sert werden. Nach einem Entzug sei voraussichtlich ein volles Arbeitspensum möglich ( Urk. 8/49/8). 3.10
In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/67 /3-5 ) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer keinesfalls als Supervisor im Kontaktcenter der Y.___ arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine mindes tens mittelschwere, chronische, therapieresistente depressive Episode bei Bipolar-II-Störung. Die Benzodiazepine benötige er bis auf Weiteres gegen Angst und Pa nik , da sich SSRIs bei ihm als p raktisch wirkungslos erwiesen hätten. Es handle sich um eine sekundäre low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit und nicht um einen Abusus. Der hohe Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers sei Aus druck seines hohen Leidensdrucks. Der depressive Zustand habe sich als therapieresistent erwiesen. Versucht worden seien zahlreiche Antidepressiva, kontinu ierliche
Psychotherapie und zwei Aufenthalte in einer Tagesklinik. Der Beschwer deführer sei jetzt auf der Warteliste für eine ambulante EKT
( Urk. 8/67/4).
Ein Benzodiazepinentzug würde zum jetzigen Zeitpunkt den psychischen Zustand und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtern, insbesondere die innere Unruhe und die Ängste massiv verstärken und die Häufigkeit und Intensität der Panik attacken erhöhen. Ein Entzug sei deshalb erst nach Abklingen der Depressi on zumutbar. Sie beantrage eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung nach Abschluss der EKT (Urk. 8/67/5). 3.11
In einer Stellungnahme vom 9. August 2019 ( Urk. 8/68/3 f.) führte
Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) aus, dass der Gutachter die angestammte Tätigkeit aufgrund der psychiatrischen Untersuchung, die neben der leicht - bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik (verstärk t durch den Substanzkonsum) keine gröberen Auffälligkeiten gezeigt habe, als angepasst eingeschätzt habe, was plausibel nachvoll ziehbar sei. Anzumerken sei, dass Benzodiazepine unter andere m Kon zentrations störungen, Antriebsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Interessensver lust und Affektabflachungen verursachen könnten, so dass grundsätzlich nicht klar sei, ob tatsächlich eine Depression alleinige Ursache der beschriebenen Ein schränkungen sei. Nur schon um Klarheit bezüglich der depressiven Symptomatik zu erhalten , wäre eine Abstinenz anzustreben. Da die Behandlerin eine berufliche Wiederein gliederung nach EKT-Behandlung wünsche , sei offensichtlich eine sol che Be handlung geplant. Vorgängig sei es jedoch unumgänglich , eine Benzodia zepin-Abstinenz zu erreichen (Bedingung zur EKT-Behandlung). Aus diesem Grund könne das Argument der Behandlerin , dass e ine Entzugsbehand lung und nach folgende Abstinenz nicht zumutbar sei, nicht nachvollzogen wer den. Eine fixe Benzodiazepin-Medikation bei Panikattacken und Ängsten sei sicher keine adä quate psychiatrische Therapie, diese könnten psychotherapeutisch sehr gut ange gangen werden .
Zur Abhängigkeitsproblematik legte Dr. I.___ dar, be i einer Xanax -Dosis von 4 x 0.5 mg pro T ag sowie ein bis drei Xana x 1
mg pro Tag als Reserve könne nicht von einer low -dose-A bhängigkeit ausgegangen werden ( Urk. 8/68/3 f.) .
Weiter legte sie dar, d ie von Dr. A.___ angeführ te Symptomatik entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode, was auch in etwa mit der Aussage des Gutachters übereinstimme. Unklar sei dabei , welcher Anteil zu Lasten der Seda tiv medikat ion gehen könnte. W eder im Einwand noch in der Stellung nahme von Dr. A.___
würden neue medizinische Fakten genannt, auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden ( Urk. 8/68/ 4). 4.
4.1
Das bidisziplinäre
Z.___ -Gutachten wurde zur Hauptsache in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt und es basiert auf einlässlichen fachärztlichen Unter su chungen. Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befund erhebung durch. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemes sen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzten sie sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärztlichen Beurteilungen auseinan der. Sie begründeten die eigene Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar. Namentlich erscheint die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % a ufgrund der relativ gering ausgeprägten psychiatrischen Untersuchungsbefunde ( Urk. 8/49/24) als einleuchtend. Sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind daher grundsätzlich er füllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). 4.2
Die
Z.___ -Gutachte r Dr. G.___ und Dr. H.___
nannten keine somatischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.9.1).
In somatischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, der Befund eines essentiellen Tremors sei bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschlagen worden, obwohl er selbst unter Medikation nicht vollständig beschwerdefrei, sondern in der Feinmotorik und der Handmuskelkoordination eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 16). Allerdings handelt es sich dabei nicht u m einen Befund, der vom Gutachter Dr. G.___ im Rahmen der allgemeininternisti schen Untersuchung erhoben wurde .
Vielmehr hatte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Anamneseerhebung auf den Tremor hin gewiesen und erklärt, er nehme deshalb Inderal , womit er nicht zittere. Eine all fällige Einschränkung der Feinmotorik oder der Koordination erwähnte er nicht (Ur k. 8/48/15). Eine solche konnte alsdann bei der Untersuchung der Extremitä ten durch den Gutachter auch nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 8/49/17). Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich die Diagnose eines essentiellen Tremors aus den weiteren medizinischen A kten nicht ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. G.___ diesen in der Diagnose liste nicht aufführte. Ansonsten geht weder aus dem allgemeininternistischen Gutach ten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers eine die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränkende somatische Beeinträchtigung hervor (vgl. Urk. 1, Urk. 8/49/7). Relevant für die Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sind somit einzig die psychiatrischen Befunde und gestellten Diagnosen. 4.3 4.3.1
Dr. H.___
nannte im psychiatrischen Gutachten im Wesentlichen die Diagnosen einer Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F31.80, F 33.0/33.1) sowie einer Störung durch multiplen Substanzge brauch (ICD-10 F19.25 ; Urk. 8/49/24 f. ) . Die Einschätzung der dadurch bewirkte n Einschränkung in der Leistungsfähigkeit vermag - wie bereits ausgeführt (vorste hend E. 4.1) - zu überzeugen .
Dagegen erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten nicht als beweiskräftig, da es nicht in Kenntnis aller medizinischen Vorakten erstellt worden sei. Insbe sondere sei die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ nicht berück sichtigt worden. Da darin unter anderem eine Panikstörung diagnostiziert werde, sei diese für die Beurteilung sein es Gesundheitszustandes relevant. In der Folge habe sich der Gutachter auch nicht mit der Diagnose einer Panikstörung aus einandergesetzt obwohl sich diese auch aus den Vorakten ergebe ( Urk. 1 S.
10).
D ie Ausführungen des Beschwerdeführers sind insofern zutreffend, als die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/43; vorstehend E. 3.8) in der Auflistung der vorhandenen Akten im Gutachten nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 8/49/11 f.) . A llerdings wurde sie den Gutachtern von der Beschwerdegegne rin vor Erstellung des Gutachtens zugestellt ( Urk. 8/44) .
A ngesichts der fehlenden Ausführungen, wie sich die Störung manifestier t und auswirk t
(vgl. Urk. 8/ 43) ,
sowie der Tatsache, dass sich die Diagnose einer Panikstörung auch aus der im Gutachten wiedergegebenen Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 9. August 2018 ergibt (Urk. 8/54/3, vgl. Urk. 8/49/5) enthält die Bestätigung keine relevanten, im Gutachten nicht berücksichtigten Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. D ies er berichtete sodann auch selbst während der psychiatrischen Begutachtung von anfallsartigen Ängsten, die durch äussere Situationen ausgelöst würden ( Urk. 8/49/ 23, Urk. 8/49/24; vorstehend E. 3.9.2) ;
diese wurden in der interdisziplinären Beurteilung als Panikattacken bezeichnet (Urk. 8/49/7). Unter diesen Umständen ist die allenfalls fehlende Berücksichtigung der genannten Behandlungsbestätigung nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist , sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3.3 ) . Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch im mer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 8. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 ). Aus der Erwähnung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Panik attacken sowohl im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 8/49/23 f.) als auch in der interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 8/49/7) ergibt sich, dass sich Dr. H.___
de r entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers bewusst war und diese in seine Diagnosestellung mit einbezog. Dass er zu einem anderen Schluss als die Fachleute der E.___ kam, erscheint mit Blick darauf, dass die Panikstörung einzig von diesen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 8/11/11, 8/11/ 23, 8/26/3) , durchaus nachvollziehbar. Z war erwähnte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , dass der Beschwerdeführer unter Panikattacken und Ängsten leide , und verschrieb ihm entsprechende Medikamente , doch stellte auch sie
keine entspre chende Diagnose ( Urk. 8/67/4) . Es liegt somit keineswegs eine Situation vor, in der die behandelnden Ärzte einhellig eine Panikstörung diagnostizierten und nur der psychiatrische Gutachter davon abwich, was eine vertiefte Auseinander setzung mit den Diagnosekriterien erfordert hätte. Dass der Gutachter nicht weiter auf die nicht begründete abweichende Diagnosestellung der Fachleute der E.___ einging, ist daher nicht zu beanstanden, insbesondere ist
es nicht erforderlich, dass der Gutachter mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufnimmt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3). 4.3.2
Im Weiteren
kritisierte der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung, welche nur 45 Minuten in Anspruch genommen habe ( Urk. 1 S. 11) . G emäss bundes gerichtlicher Praxis ist indes von vornherein
nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung massgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basie renden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend - wie noch zu zeigen sein wird - der Fall. 4.3.3
Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, der psychiatrische Gutachter klammere die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus, was nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 8).
Aus dem Z.___ -Gutachten ergibt sich, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers aufgrund der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , in der ange stammten Tätigkeit um 20 % verringert ist. Der Störung durch multiplen Sub stanzgebrauch, gegenwärtig Sedativa oder Hypnotika, anamnestisch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), wurde hingegen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Ferner hielten die Gutachter fest, dass die de pressiven Symptome durch den Substanzgebrauch noch verstärkt würden (Urk. 8/49/7) . Im psychiatr ischen Teilgutachten führte Dr. H.___ sodann aus, dass die Störung durch den Substanzkonsum deutlich ausgeprägt sei. Es bestün den Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden (Urk. 8/49/25). Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung ausgeklammert worden sind. Auch wenn der Gutachter dar legt, dass die Störung durch Substanzkonsum die depressive Symptomatik ver stärken könnte, bedeutet dies nicht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit um mehr als die attestierten 20 % eingeschränkt wird. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Beurteilung des Gutachters, mit einer Entzugsbehandlung könne eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreicht werden ( Urk. 8/49/8) , dass er die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung auf die Depression in seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit einbezogen hatte und ihr lediglich keinen zusätzlichen Einfluss beimass , was auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu bean standen ist . 4.3.4
Im Folgenden ist die Frage nach den Auswirkungen psychischer Erkrankungen
- wie auch von Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215 )
- auf das funktionelle Leistungsvermögen rechtsprechungsgemäss
unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ( BGE 143 V 418 E. 6 ; vgl. vorstehend E. 1.3).
Zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen Standardindikato ren (vgl. E. 1.3 vorstehend) ist zum Komplex « Gesundheitsschädigung »
festzuhal ten, dass der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige depressive Episod e (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent ist . Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliederungser folg oder -resistenz » ist anzumerken, dass die Therapiemöglichkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachter nicht ausgeschöpft sind. Durch eine stationäre Ent zugsbehandlung sowie Anpassungen der Medikation könn t e eine volle Arbeits fähigkeit erreicht werden ( Urk. 8/49/27). Eine solche Entzugsbehandlung erscheint entgegen den Einwendungen von Dr. A.___
in ihrem Schreiben im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid ( Urk. 8/67) als zumutbar, hatte sie doch selbst in einem Bericht vom 6. April 2018 ausgeführt, dass auch die geplante EKT wegen der zu hohen Benzodiazepinmedikation nicht durchge führt werden könne und diese langsam reduziert werde . Einen stationären Auf enthalt habe der Beschwerdeführer bisher immer abgelehnt ( Urk. 8/26/8). Dies deckt sich mit der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. I.___ , dass eine Abstinenz Bedingung für die Durchführung einer EKT sei ( Urk. 8/68 /4) .
Aus der Stellung nahme vom 21. Juni 2019 von Dr. A.___
ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auf hohen Dosen sedierender Substanzen beharrt ( Urk. 8/67/3). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indi zierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durch geführten Therapie gesprochen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann dem nach davon ausgegangen werden, dass keine Therapieresistenz vorliegt, sondern verschiedene Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft wurden.
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist anzumerken, dass Dr. H.___ zwar der als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten Abhängigkeits störung eine die Depression möglicherweise verschlechternde Wirkung zu schreibt, diese jedoch wie oben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3. 3 ) bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigte. Weitere relevante Komorbiditäten liegen nicht vor.
In Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass we der eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen (vgl. Urk. 8/49/24) . Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen.
Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er bei seinen Eltern lebe . Selbst wenn die Beziehung aufgrund der Erwartung der Eltern, dass er eine Frau heirate, belastet ist, kann nicht gesagt werden, dass das ansonsten intakte Familienleben mit der Mutter, die für ihn die Haushalts arbeiten erledigt, eher als ressourcenfördernd zu betrachten ist.
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer einen eher passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat ( Urk. 8/49/23). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer auch vor der Erkrankung keinen Hobbies nachgegan gen ist ( Urk. 8/49/23). Zudem ist er gemäss Einschätzung der Gutachter im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt. Seine Untätigkeit werde auch unterstützt durch die Hilfe der Familie, was zu einem sekundären Krankheitsgewinn führe ( Urk. 8/49/7).
Ferner fährt der Beschwerdeführer auch selbständig Auto und reist in die Türkei ( Urk. 8/49/26) , wobei nicht nur die von seiner Rechtsvertreterin an geführte Reise anlässlich des Todes seiner Grossmutter ( Urk. 1 S. 13) , sondern auch solche zur Durchführung von plastischen Operationen Ende des Jahres 2017 aktenkundig sind ( Urk. 8/26/7 ). Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2017 eine ambulante psychiatrische Behandlung wahr (Urk. 8/67/3) und befand sich vom 1 9. Juni 2017 bis 1. September 2017 sowie vom 1 2. März 2018 bis 1 3. August 2018 in einem teilstationären Setting in der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/ 43 ). Ferner liegen die Spiegel der verordneten Medikamente im therapeu tischen Bereich, was darauf schliessen lässt, dass er diese regelmässig einnimmt. Dies und auch die Tatsache, dass er mit der geplanten EKT weiter e Therapiemög lichkeiten in Betracht zieht , weist auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidens druck hin. Andererseits wurde die vom Gutachter empfohlene Entzugsbehand lung trotz deren Zumutbarkeit und Notwendigkeit für die EKT bisher noch nicht durchgeführt.
Die Gutachter erachteten eine Arbeitstätigkeit von 80 %
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Customer Consultant als auch in jeder ähnlich gelagerten Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 8/49/8). Angesichts des leichten bis mittleren Schweregrads des diagn ostizierten Gesundheitsschadens ohne namhafte Komorbiditäten oder ressourcenhemmende Persönlichkeitsmerkmale, der mangelnden Behandlungs resistenz und der nicht wesentlichen Einschränkung im Alltag ist diese Ein schätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden.
Dies vermag die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , die dem Beschwerdeführer nach langsa mer Angewöhnung eine Arbeitsfähigkeit von höchstens drei bis vier Stunden pro Tag im zweiten Arbeitsmarkt attestiert e (Urk. 8/67/3) , nicht in Zweifel zu ziehen. Allgemein ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Vorliegend ist Dr. A.___ eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer und eine Identifikation mit dessen Interessen nicht abzusprechen , was den Beweiswert ihrer Beurteilung mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) . So ist sie nicht nur seit etwa zwei Jahren seine be handelnde Psychiaterin, sondern stellte auch Anträge im Rahmen des Einwand verfahrens gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/67/5) und d ie Einstellung der Taggeldleistungen durch die Krankentaggeldversicherung ( Urk. 8/11/18 f.) . Ferner lässt es auch die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach -)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen ge lange n (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) .
5.
5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifi zieren ist (vgl. Urk. 8/68/1 ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen an hand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.2
Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der be weiskräftigen medizinischen Beurteilung ist jedoch nach wie vor auch die ange stammte Tätigkeit als Customer Consultant in einem Pensum von 80 % zumutbar ( Urk. 8/49/8) . Somit sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Er mittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei 20 % . Nur die Vornahme ein es leidensbedingte n Abzug s in der maximal möglichen Höhe von 25 % ( BGE 135 V
297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) hätte einen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge. Daf ür besteht vor liegend jedoch kein Anlass , umso mehr als dies vom Beschwerdeführer auch nicht anbegehrt wurde , womit es bei einem Invaliditätsgrad von 20 %
sein Bewenden hat . 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, wonach das Ver fahren auf berufliche Massnahmen auszudehnen sei ( Urk. 1 S. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V
34 E. 2a mit Hinweisen).
Der angefochtenen Verfügung sind keine Ausführungen betreffend berufliche Massnahmen zu entnehmen ( Urk. 2 S. 2). Ferner nimmt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort keine Stellung dazu (Urk . 7). Daher fehlt es an einer Äusserung der Beschwerdegegnerin zu einem allfällige n Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen . Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten.
Ihm bleibt es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechen des Gesuch zu stellen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Verfahren auf die Auflage vom 5. April 2019 betreffend stationären Benzodiazepinentzug auszudehnen und diese aufzuheben ( Urk. 1 S. 2).
Im Schreiben vom 5. April 2019 ( Urk. 8/55) -
überschrieben mit «Voraussetzun gen für allfällige zukünftige Leistungsansprüche: Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - hielt die Beschwerdegeg nerin unter anderem und unter Hinweis auf die gleichentags in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. Urk. 8/56 ) fest, dass der Gesundheitszu stand mit regelmässiger psychiatrischer Behandlung und Benzodiazepinentzug w esentlich verbessert werden könne und die Mitwirkungspflicht auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung gelte. Dem Schreiben kommt in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch keine Bedeutung zu . Erst wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung keine Folge leistet, könnte allenfalls eine Verweigerung der Leistungen und somit ein nicht wieder gutzumachender Nach teil eintreten (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, N 29 zu Art. 7-7b). Ein solcher ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Da die angefochtene leistungsanspruchsverneinende Verfügung ( Urk.
2) nicht mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet wurde und sich die Ausführungen im fraglichen Schreiben der Beschwerdegegnerin auf einen allfäl ligen zukünftigen Leistungsanspruch bezogen, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt und einen Leistungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2019 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist , soweit darauf eingetreten wird . 8 .
8 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewähr ten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Mit Verfügung vom 1 9. November 2019 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anna Härry als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) .
E. 9 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kri terien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .3
Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskos ten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Härry - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Dispositiv
- X.___ , geboren 1989, war zuletzt von Juli 2014 bis Dezember 2017 als Customer Consultant bei der Y.___ AG tätig, wobei er ab dem
- b e ziehungsweise 1
- Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 8/ 5, vgl. auch Urk. 8/2 ; Urk. 8/11/6 ). Am
- Mai 2017 meldete ihn seine Arbeitgeberin unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zur Früherfassung an ( Urk. 8/2), am
- Juni 2017 reichte der Versi cherte die Anmeldung zum Leistungsbezug ein ( Urk. 8/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers ein und teilte dem Versicherten am 26. September 2017 mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da er ab
- Oktober 2017 s eine Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen könne ( Urk. 8/13) . Diese Mitteilung wurde am 16. Oktober 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben, da die Krankentaggeldversicherung auf Einsprache weiterhin Leis tungen ausrichtete ( Urk. 8/16/2, Urk. 8/17). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/25 ff.) und veranlasste ein allgemeininternistisch-psychiatrisches Gutach ten beim I nstitut Z.___ ( Urk. 8/38-39 ) , das am
- Februar 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/49). Am
- März 201 9 stellte di e IV-Stelle Rückfragen zum Gutachten ( Urk. 8/52) , die am 1
- März 2019 ( Urk. 8/53) beant wortet wurden. Mit Schreiben vom
- April 2019 wurde dem Versicherten im Hinblick auf eine künftige Anmeldung eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung sowie eine s stationären Benzodiazepinentzug s auferlegt ( Urk. 8/55). Mit Vorbescheid vom
- April 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/56), wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 8/62, Urk. 8/67). Mit Verfügung vom 1
- September 2019 wurde das Leistungsbegehren wie angekün digt abgewiesen ( Urk. 8/69 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Härry , mit Eingabe vom 1
- Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1
- September 2019 sei aufzuheben, das Verfahren sei auf berufliche Massnah men ausz udehnen und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG (Rente und Eingliederungsmassnahmen ) zu gewähren. Ferner sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen; eventuali ter sei die Sache zwecks Einhol ung eines Gutachtens und anschliessen der Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Das Verfahren sei zudem auf die Auflage betreffend die Voraus setzung en künftiger Leistungsansprüche auszudehnen und es sei die Auflage vom
- April 2019 betreffend stationärem Benzodiazepinentzug aufzuheben. In for meller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2-3 ). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
- November 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfü gung vom 19. November 2019 mitgeteilt. Darüber hinaus wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Anna Härry als un entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3 1.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz konsumstörungen von vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, aus dem Z.___ - Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerde führer in seiner bishe rigen Tätigkeit - welche einer a ngepassten Tätigkeit entspreche - zu 80 % arbeits fähig sei. Auch seien die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, bei einer Intensivierung könne in Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % angenommen werden ( Urk. 2 S. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, da dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zuge sprochen werden könne ( Urk. 1 S. 7). Insbesondere sei die Abhängigkeitsstörung noch nach alter Rechts prechung aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klammert worden, womit eine neue medizinische Einschätzung der gesamthaft, auch unter Berücksichtigung der Abhängigkeit vorhandenen funktionellen Ein schränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nötig sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Ferner sei das Gutachten ohne Kenntnis sämtlicher Vorakten durchgeführt worden und setze sich auch nicht genügend mit anderslautenden Beurteilungen auseinander ( Urk. 1 S . 9 f.). Schliesslich sei en die Indikatorenprüfun g fehlerhaft durchgeführt , das Anford erungs- und Belastungsprofil ungenügend erhoben so wie Diagnosen unterschlagen worden ( Urk. 1 S. 10 ff.). Zur beantragten Ausdehnung des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er in erster Linie an beruflichen Massnahmen interessiert sei und es daher aus prozessökonomischen Gründen Sinn mache, d as Verfahren auf diese auszu deh nen ( Urk. 1 S. 16). Die ihm auferlegte Abstin en z sei ihm sodann derzeit nicht zumutbar ( Urk. 1 S. 17). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
- 3.1 In ihrem Bericht vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 8/11/27 f.) zu Handen der Krankentag geldversicherung diagnostizierte die behandelnde Dr. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Stör ung (ICD-10 F33.1; Urk. 8/11/27 ). Nachdem sie dem Beschwerdeführer bereits mit Zeugnis vom 2
- März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1
- Februar 2017 attestiert hatte ( Urk. 8/11/29), bescheinigte sie nunme h r, der Beschwerd eführer sei weiterhin zu wenig funktionstüchtig, um seine bisherige Tätigkeit wieder auf nehmen zu kön nen , es sei nicht absehbar , wann dies möglich sei. Eventuell könne der Beschwer deführer zur Zeit eine stundenweise Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, dies sei jedoch vom Arbeitgeber h er nicht möglich (Ur. 8/11/28). 3.2 Im Rahmen einer «Second Opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit» zu Handen des Taggeldversicherers vom 1
- Juli 2017 ( Urk. 8/11/19-26) diagnostizierte Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstö rung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (paranoid anmutende Reaktionen, Selbstwertproblematik, Alkoholkonsum, exzessive Steigerung der Nahrungsaufnahme , sozialer Rückzug; ICD-10 F43.23 , Urk. 8/11/23 ). Aktuell be stehe eine Belastbarkeit für ein Arbeitspensum von 30 % in der bisherigen Tätig keit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt. Nach Ablauf von vier Wochen ab dem Begutachtungstermin könne das Arbeits pensum in der bisherigen Tätigkeit auf 60 % , nach acht Wochen auf 100 % ges teigert werden. In einer angepa ssten Tätigkeit bestehe nach vier Wochen ei ne Arbeitsfähigkeit von 100 % . Auf den Heilungsverlauf hätten auch krankheits fremde Faktoren, insbesondere familiäre Probleme und der teilweise exzessive Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bei grundsätzlicher Abstinenzfähigkeit, einen Einfluss. Ein weiterer Faktor könnte im weiter zunehmenden Körpergewicht aufgrund exzessiver Essgewohnheiten bestehen ( Urk. 8/11/25 f.). 3.3 Im Kurzbericht vom 1
- August 2017 ( Urk. 8/11/10-12) diagnostizierte C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.3), Differenzialdiagnose bipolar affektive Störung (ICD-10 F31.4; Urk. 8/11/11 f.) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähi gkeit. Der Beschwerdeführer sei seit circa drei Wochen in tagesklinischer Behandlung (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5 und 3.8 ) , sodann sei am 2
- August 2017 eine Magen-Bypass-Operation geplant. Nach dem dreimonatigen tagesklinischen Aufenthalt könne prognostisch vo n einer Arbeits fähigkeit von 30 % und in aller Regel danach von einer weiteren Steigerung aus gegangen werden ( Urk. 8/11/11). 3.4 Im Schreiben an den Krankentaggeldversi cherer vom
- August 2017 (Urk. 8/11/17 f.) betreffend Einspruch gegen die am
- August 2017 angeordnete Einstellung der Taggeldleistungen ( Urk. 8/11/2) führte Dr. A.___ aus, sie sei mit der Beurteilung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/11/19-26) nicht einverstanden . Der Beschwerdeführer habe unterdessen zwar kleine Fortschritte gemacht, insbe sondere habe er seinen sekundären Alkoholabusus sistieren können und seine Stimmung helle sich bei freudvollen Ereignissen etwas auf. Er befinde sich jedoch grundsätzlich weiterhin in einem mittelschwer en depressiven Zustand. Weiterhin konsum i ere er kompensa torisch überm ässig Schokolade und habe einen relativ hohen Benzodiazepinbedarf . Antidepressiva hätten bisher nicht die gewünschte Wirkung erbracht ( Urk. 8/11/17 f.). 3.5 Die Ärzte der Tagesklinik D.___ der p sychiatrischen K linik E.___ berichteten am 1
- August 2017 ( Urk. 8/16/3-4) , dass der Beschwerdeführer Anfang Juli 2017 in die Tagesklinik eingetreten sei. Die teilstationäre Behandlung sei auf sechs Mo nate ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe bereits Fortschritte hinsichtlich einer wesentlichen Reduktion der konsumierten Alkoholmenge sowie einer regelmäs sigen Teilnahm e am tagesklinischen Programm erzielen können, leide jedoch weiterhin unter depressiver Stimmung, schweren Schlafstörungen sowie sozialem Rückzug. Aktuell bestehe aus psycholo gisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/16/3). Die Arbeitsfähigkeit soll e zum Abschluss der tageskli nischen Behandlung frühestens Ende 2017 neu beurteilt werden (Urk. 8/16/4). 3.6 Am 2
- August 2017 legte Dr. F.___ , Facharzt für Viszeral chirurgie, beim Beschwerdeführer laparoskopisch ein en proximalen Stan dard Roux-Y-Magenbypass an ( Urk. 8/25/9). Gemäss Bericht vom 13. September 2017 s ei der Beschwerdeführer vom 2
- bis am 2
- August 2017 hospitalisiert gewesen, nach der Entlassung sei der Verlauf anfänglich unauffällig gewesen. Nach einer notfallmässigen Rehospitalisation am 3
- August 2017 aufgrund von Beschwer den , für die kein somatischer Grund habe eruiert werden können, hätten die chirurgischen Nachkontrollen abgeschlossen werden können ( Urk. 8/25/ 6 f.). Der Beschwerdeführer s e i vom 2
- August bis am 30. September 201 7 voll arbeitsun fähig, danach bezüglich des behandelten Leidens arbeitsfähig gewesen ( Urk. 8/25/3). 3.7 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
- April 2018 ( Urk. 8/26) diagnostizierte Dr. A.___ eine mittelschwere bis schwere depressive Episode bei Bipolar - II - Störung ( Urk. 8/26/3). Der Beschwerdeführer sei vom 1
- Februar 2017 bis 3
- April 2018 respektive bis auf Weitere s zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/26/2). Zumutbar sei ihm eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis drei Stunden pro Tag ( Urk. 8/ 26 /5). Anlässlich der Einreichung der von der Beschwerdegegnerin angeforderten Blutspiegel der Medikamente ( Urk. 8/37/1) merkte Dr. A.___ sodann an , dass es sich betreffend Alprazolam ( Xanax ) nicht um eine Sucht im engeren Sinne handle, sondern dass das Medikament dem Beschwerdeführer zur Therapie von Panikattacken und innerer Unruhe zur Zeit weiterhin - aber in viel geringerer Dosis als 2017 - verschrieben werde. Valium sei schon längst ausgeschlichen worden, der Alkoholkonsum sistiert ( Urk. 8/36). 3.8 In einer Behandlungsbestätigung vom 1
- November 2018 der Tag esklinik der E.___ berichteten die behandelnden Fachleute , dass der Beschwerdeführer vom
- Juni bis am 1. September 2017 sowie vom 1
- März bis am 1
- August 2018 be handelt worden sei. Ferner stellte n sie die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/43): - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), Differenzialdiagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen (durch) Sedative und Hypnotika, schäd licher Gebrauch (ICD-10 F13.1) Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine Anmeldung zu einer stationären Elektrokonvulsionstherapie (EKT) erfolgt, da sich die depressive Episode des Beschwerdeführers auch nach Ausschöpfung der medikamentösen Optionen als therapieresistent erwiesen habe. 3.9 3.9.1 In ihrem allgemeininternistisch-psychiat r ischen Gutachten vom
- Februar 2019 ( Urk. 8/49) diagnostizierten Dr. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , und Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar-II - Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , sowie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/49/7) : - Störung durch multiplen Substanzgebrauch , gegenwärtig Sedativa oder Hyp notika, anamnestisch Alkohol, ständ iger Substanzgebrauch (ICD-10 F 19.25) - Status nach Adipositas per magna, aktuell BMI 27 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Magenbypass-Operation 08/2017 - Status nach mehreren Hautstraffungen und Korrektur-Operationen 2017 - k linisch und labormässig stoffwechselkompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 20 py ; ICD-10 F17.1) Die Gutachter führten im Rahmen der Konsensbeurteilung aus, der Beschwerde führer habe vorwiegend psychische Probleme mit Leistungseinschränkungen und Panikattacken angegeben. Die depressiven Symptome würden durch den Sub stanzgebrauch noch verstärkt. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine Adipositas mit Status nach mehreren Opera tionen. Die Gewichtsabnahme sei er folgreich gewesen, der klinische Zustand sei kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit werde aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Die subjektive Ein schätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne mit den medizinischen Befunden nicht erklärt werden (Urk. 8/49/7). 3.9.2 Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdefüh rer aus , dass er mit Xanax nicht arbeiten könne. Er leide unter Depressionen und panik artigen Ängsten, bereits wenn das Telefon läute. Er lebe seit Februar 2018 bei seinen Eltern und habe seine Wohnung vermietet. Am Tag beschäftige er sich mit Fernsehen und ziehe sich auch gerne in sein Zimmer zurück, vor allem wenn die Eltern da seien. Die Mutter erledige die Haushaltsarbeiten. Er mache auch schon mal die Wäsche, sonst helfe er nicht mit. Er fühle sich schl app und ohne Antrieb. Ein eigen t l iches Hobby habe er nicht, er habe stets viel gearbeitet . Wenn es ihm besser gehe, wolle er auch wieder arbeiten. Nun stehe noch eine EKT an, z uerst müsse aber das Xanax abgebaut werden. Auch stehe ein Magenband bevor. Lithium hab e er wegen Übelkeit und Schwindel nicht toleriert ( Urk. 8/49/23) . Der begutachtende Dr. H.___ legte dar, der affektive Kontakt zum Beschwerde führer sei gut herstellbar . Die Stimmung sei depressiv, mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensve rlust. Der Beschwerdeführer gebe Schlafstörun gen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag sowie anfallsartige Ängste, ausgelöst durch äussere Reize , an. Der Selbstwert sei vermindert , mit einer Ver unsicherung und Insuffizienzgedanken. Anamnestisch habe der Beschwerdefüh rer eine gehob ene Stimmungslage mit vermehrtem Alkoholkonsum mit dann depressiver Stimmungslage angegeben. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusst seinsklar und alls eits orientiert . Es könnten weder Zwänge noch Zeitgitter störun gen festgestellt werden . Abgesehen davon, dass er den Namen des Gutachters am Ende der Untersuchung nicht mehr gewusst habe, seien d ie Aufmerksamkeit, das Ge dächtnis und di e Auffassung intakt . Das Denken sei formal geordnet , inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnest äuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen . Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Es bestünden keine Hinweise auf Suizi dalität oder ein fremdgefährdend es Verhalten ( Urk. 8/49/24) . Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit vermin der ter Freude, Interessenverlu st, aber auch durch erhöhte Ermü dbarkeit, Schlaf störung en und verminder t en Selbstwert mit Insuffizienzgedanken . In den Akten werde eine Bipol ar-II - Störung diagnostiziert. Da bei komme es neben einer oder mehreren depressiven Episoden zu einer oder mehreren hypomanischen, aber keiner manischen Episode mit deutlicher situation s in adäquater gehobener Stim mung, Grössenideen und Tätigen von überspannten und undurchführbaren Pro jekten und Ideen. Er habe eine stimmungsmässig le icht angetriebene Phase mit vermehrtem Alkoholkonsum mit anschliessender depressiver Phase und Sucht verlagerung auf Benzodiazepine und Hypnotika angegeben. Es sei gemäss Anga ben des Beschwerdeführers auch zu einer Entzugsepilepsie gekommen. Die Stö rung durch Substanzkonsum sei deutlich ausgeprägt, es bestünden auch Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden. Irreversible Sekundär schäden seien nicht erwiesen. Der gegenwärtige Konsum des Benzodiazepins und des Hypnotikums könne aber die bestehende depressive Symptomatik verschlech tern ( Urk. 8/49/25) . Zur Konsistenz führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe sich gut konzentrieren können, er fahre auch selbst Auto, was ebenfalls gegen das Vor liegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Ebenso konsumiere der Beschwerdeführer Benzodiazepine, auch Reisen in die Türkei seien ihm möglich. Trotzdem werde eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Wenn dem Beschwerdeführer im Alltag zu viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. An Ressourcen bestünden Berufserfahrung und ein normaler Schulabschluss. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern, es bestehe eine schwierige Situation, da die Familie von ihm erwarte, dass er eine Frau heirate. Der Beschwerdeführer mache gegenwärtig in seinem Alltag nicht viel ( Urk. 8/49/26) . Durch eine stationäre Entzugsbe handlung könne eine volle Arbei tsfähigkeit er reicht werden. Sollte sich eine Bipolar-II-Störung bestätigen , könne eine medika mentöse Behandlung mit Lithium sehr hilfreich sein ( Urk. 8/49/27) . Berufliche Massnahmen könnten zur Zeit ni cht empfohlen werden, da sich der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig fühle. Unter Abstinenz und einer adäquaten Behandlung könnten berufliche Massnahmen im Sinne einer Beratung mit Hilfe bei der Stel lensuche oder allenfalls einem schrittweisen Arbeitstraining zur Realisierung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit empfohlen werden ( Urk. 8/49/28) . 3.9.3 In der Konsensbeurteilung attestierten d ie Gutachter dem Beschwerdeführer, er könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sieben bis acht Stunden anwesend sein ; bei vermehrtem Pausenbedarf bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Die angestammte Tätigkeit sei angepasst, jede andere ähnlich gelagerte Tätigkeit sei möglich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch das psy chische Leiden begründet . Mit einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung sowie einem stationären Benzodiazepinentzug könne die Arbeitsfähigkeit verbes sert werden. Nach einem Entzug sei voraussichtlich ein volles Arbeitspensum möglich ( Urk. 8/49/8). 3.10 In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2
- Juni 2019 ( Urk. 8/67 /3-5 ) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer keinesfalls als Supervisor im Kontaktcenter der Y.___ arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine mindes tens mittelschwere, chronische, therapieresistente depressive Episode bei Bipolar-II-Störung. Die Benzodiazepine benötige er bis auf Weiteres gegen Angst und Pa nik , da sich SSRIs bei ihm als p raktisch wirkungslos erwiesen hätten. Es handle sich um eine sekundäre low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit und nicht um einen Abusus. Der hohe Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers sei Aus druck seines hohen Leidensdrucks. Der depressive Zustand habe sich als therapieresistent erwiesen. Versucht worden seien zahlreiche Antidepressiva, kontinu ierliche Psychotherapie und zwei Aufenthalte in einer Tagesklinik. Der Beschwer deführer sei jetzt auf der Warteliste für eine ambulante EKT ( Urk. 8/67/4). Ein Benzodiazepinentzug würde zum jetzigen Zeitpunkt den psychischen Zustand und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtern, insbesondere die innere Unruhe und die Ängste massiv verstärken und die Häufigkeit und Intensität der Panik attacken erhöhen. Ein Entzug sei deshalb erst nach Abklingen der Depressi on zumutbar. Sie beantrage eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung nach Abschluss der EKT (Urk. 8/67/5). 3.11 In einer Stellungnahme vom
- August 2019 ( Urk. 8/68/3 f.) führte Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) aus, dass der Gutachter die angestammte Tätigkeit aufgrund der psychiatrischen Untersuchung, die neben der leicht - bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik (verstärk t durch den Substanzkonsum) keine gröberen Auffälligkeiten gezeigt habe, als angepasst eingeschätzt habe, was plausibel nachvoll ziehbar sei. Anzumerken sei, dass Benzodiazepine unter andere m Kon zentrations störungen, Antriebsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Interessensver lust und Affektabflachungen verursachen könnten, so dass grundsätzlich nicht klar sei, ob tatsächlich eine Depression alleinige Ursache der beschriebenen Ein schränkungen sei. Nur schon um Klarheit bezüglich der depressiven Symptomatik zu erhalten , wäre eine Abstinenz anzustreben. Da die Behandlerin eine berufliche Wiederein gliederung nach EKT-Behandlung wünsche , sei offensichtlich eine sol che Be handlung geplant. Vorgängig sei es jedoch unumgänglich , eine Benzodia zepin-Abstinenz zu erreichen (Bedingung zur EKT-Behandlung). Aus diesem Grund könne das Argument der Behandlerin , dass e ine Entzugsbehand lung und nach folgende Abstinenz nicht zumutbar sei, nicht nachvollzogen wer den. Eine fixe Benzodiazepin-Medikation bei Panikattacken und Ängsten sei sicher keine adä quate psychiatrische Therapie, diese könnten psychotherapeutisch sehr gut ange gangen werden . Zur Abhängigkeitsproblematik legte Dr. I.___ dar, be i einer Xanax -Dosis von 4 x 0.5 mg pro T ag sowie ein bis drei Xana x 1 mg pro Tag als Reserve könne nicht von einer low -dose-A bhängigkeit ausgegangen werden ( Urk. 8/68/3 f.) . Weiter legte sie dar, d ie von Dr. A.___ angeführ te Symptomatik entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode, was auch in etwa mit der Aussage des Gutachters übereinstimme. Unklar sei dabei , welcher Anteil zu Lasten der Seda tiv medikat ion gehen könnte. W eder im Einwand noch in der Stellung nahme von Dr. A.___ würden neue medizinische Fakten genannt, auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden ( Urk. 8/68/ 4).
- 4.1 Das bidisziplinäre Z.___ -Gutachten wurde zur Hauptsache in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt und es basiert auf einlässlichen fachärztlichen Unter su chungen. Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befund erhebung durch. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemes sen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzten sie sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärztlichen Beurteilungen auseinan der. Sie begründeten die eigene Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar. Namentlich erscheint die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % a ufgrund der relativ gering ausgeprägten psychiatrischen Untersuchungsbefunde ( Urk. 8/49/24) als einleuchtend. Sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind daher grundsätzlich er füllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). 4.2 Die Z.___ -Gutachte r Dr. G.___ und Dr. H.___ nannten keine somatischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.9.1). In somatischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, der Befund eines essentiellen Tremors sei bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschlagen worden, obwohl er selbst unter Medikation nicht vollständig beschwerdefrei, sondern in der Feinmotorik und der Handmuskelkoordination eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 16). Allerdings handelt es sich dabei nicht u m einen Befund, der vom Gutachter Dr. G.___ im Rahmen der allgemeininternisti schen Untersuchung erhoben wurde . Vielmehr hatte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Anamneseerhebung auf den Tremor hin gewiesen und erklärt, er nehme deshalb Inderal , womit er nicht zittere. Eine all fällige Einschränkung der Feinmotorik oder der Koordination erwähnte er nicht (Ur k. 8/48/15). Eine solche konnte alsdann bei der Untersuchung der Extremitä ten durch den Gutachter auch nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 8/49/17). Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich die Diagnose eines essentiellen Tremors aus den weiteren medizinischen A kten nicht ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. G.___ diesen in der Diagnose liste nicht aufführte. Ansonsten geht weder aus dem allgemeininternistischen Gutach ten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers eine die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränkende somatische Beeinträchtigung hervor (vgl. Urk. 1, Urk. 8/49/7). Relevant für die Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sind somit einzig die psychiatrischen Befunde und gestellten Diagnosen. 4.3 4.3.1 Dr. H.___ nannte im psychiatrischen Gutachten im Wesentlichen die Diagnosen einer Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F31.80, F 33.0/33.1) sowie einer Störung durch multiplen Substanzge brauch (ICD-10 F19.25 ; Urk. 8/49/24 f. ) . Die Einschätzung der dadurch bewirkte n Einschränkung in der Leistungsfähigkeit vermag - wie bereits ausgeführt (vorste hend E. 4.1) - zu überzeugen . Dagegen erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten nicht als beweiskräftig, da es nicht in Kenntnis aller medizinischen Vorakten erstellt worden sei. Insbe sondere sei die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ nicht berück sichtigt worden. Da darin unter anderem eine Panikstörung diagnostiziert werde, sei diese für die Beurteilung sein es Gesundheitszustandes relevant. In der Folge habe sich der Gutachter auch nicht mit der Diagnose einer Panikstörung aus einandergesetzt obwohl sich diese auch aus den Vorakten ergebe ( Urk. 1 S. 10). D ie Ausführungen des Beschwerdeführers sind insofern zutreffend, als die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/43; vorstehend E. 3.8) in der Auflistung der vorhandenen Akten im Gutachten nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 8/49/11 f.) . A llerdings wurde sie den Gutachtern von der Beschwerdegegne rin vor Erstellung des Gutachtens zugestellt ( Urk. 8/44) . A ngesichts der fehlenden Ausführungen, wie sich die Störung manifestier t und auswirk t (vgl. Urk. 8/ 43) , sowie der Tatsache, dass sich die Diagnose einer Panikstörung auch aus der im Gutachten wiedergegebenen Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. I.___ vom
- August 2018 ergibt (Urk. 8/54/3, vgl. Urk. 8/49/5) enthält die Bestätigung keine relevanten, im Gutachten nicht berücksichtigten Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. D ies er berichtete sodann auch selbst während der psychiatrischen Begutachtung von anfallsartigen Ängsten, die durch äussere Situationen ausgelöst würden ( Urk. 8/49/ 23, Urk. 8/49/24; vorstehend E. 3.9.2) ; diese wurden in der interdisziplinären Beurteilung als Panikattacken bezeichnet (Urk. 8/49/7). Unter diesen Umständen ist die allenfalls fehlende Berücksichtigung der genannten Behandlungsbestätigung nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist , sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2
- Oktober 2013 E. 4.3.3 ) . Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch im mer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2
- November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 1
- März 2014 E. 4.2.2.1 ). Aus der Erwähnung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Panik attacken sowohl im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 8/49/23 f.) als auch in der interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 8/49/7) ergibt sich, dass sich Dr. H.___ de r entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers bewusst war und diese in seine Diagnosestellung mit einbezog. Dass er zu einem anderen Schluss als die Fachleute der E.___ kam, erscheint mit Blick darauf, dass die Panikstörung einzig von diesen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 8/11/11, 8/11/ 23, 8/26/3) , durchaus nachvollziehbar. Z war erwähnte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , dass der Beschwerdeführer unter Panikattacken und Ängsten leide , und verschrieb ihm entsprechende Medikamente , doch stellte auch sie keine entspre chende Diagnose ( Urk. 8/67/4) . Es liegt somit keineswegs eine Situation vor, in der die behandelnden Ärzte einhellig eine Panikstörung diagnostizierten und nur der psychiatrische Gutachter davon abwich, was eine vertiefte Auseinander setzung mit den Diagnosekriterien erfordert hätte. Dass der Gutachter nicht weiter auf die nicht begründete abweichende Diagnosestellung der Fachleute der E.___ einging, ist daher nicht zu beanstanden, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Gutachter mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufnimmt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2
- Februar 2012 E. 4.3). 4.3.2 Im Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung, welche nur 45 Minuten in Anspruch genommen habe ( Urk. 1 S. 11) . G emäss bundes gerichtlicher Praxis ist indes von vornherein nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung massgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basie renden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1
- April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend - wie noch zu zeigen sein wird - der Fall. 4.3.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, der psychiatrische Gutachter klammere die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus, was nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 8). Aus dem Z.___ -Gutachten ergibt sich, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers aufgrund der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , in der ange stammten Tätigkeit um 20 % verringert ist. Der Störung durch multiplen Sub stanzgebrauch, gegenwärtig Sedativa oder Hypnotika, anamnestisch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), wurde hingegen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Ferner hielten die Gutachter fest, dass die de pressiven Symptome durch den Substanzgebrauch noch verstärkt würden (Urk. 8/49/7) . Im psychiatr ischen Teilgutachten führte Dr. H.___ sodann aus, dass die Störung durch den Substanzkonsum deutlich ausgeprägt sei. Es bestün den Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden (Urk. 8/49/25). Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung ausgeklammert worden sind. Auch wenn der Gutachter dar legt, dass die Störung durch Substanzkonsum die depressive Symptomatik ver stärken könnte, bedeutet dies nicht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit um mehr als die attestierten 20 % eingeschränkt wird. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Beurteilung des Gutachters, mit einer Entzugsbehandlung könne eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreicht werden ( Urk. 8/49/8) , dass er die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung auf die Depression in seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit einbezogen hatte und ihr lediglich keinen zusätzlichen Einfluss beimass , was auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu bean standen ist . 4.3.4 Im Folgenden ist die Frage nach den Auswirkungen psychischer Erkrankungen - wie auch von Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215 ) - auf das funktionelle Leistungsvermögen rechtsprechungsgemäss unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ( BGE 143 V 418 E. 6 ; vgl. vorstehend E. 1.3). Zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen Standardindikato ren (vgl. E. 1.3 vorstehend) ist zum Komplex « Gesundheitsschädigung » festzuhal ten, dass der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige depressive Episod e (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent ist . Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliederungser folg oder -resistenz » ist anzumerken, dass die Therapiemöglichkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachter nicht ausgeschöpft sind. Durch eine stationäre Ent zugsbehandlung sowie Anpassungen der Medikation könn t e eine volle Arbeits fähigkeit erreicht werden ( Urk. 8/49/27). Eine solche Entzugsbehandlung erscheint entgegen den Einwendungen von Dr. A.___ in ihrem Schreiben im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid ( Urk. 8/67) als zumutbar, hatte sie doch selbst in einem Bericht vom
- April 2018 ausgeführt, dass auch die geplante EKT wegen der zu hohen Benzodiazepinmedikation nicht durchge führt werden könne und diese langsam reduziert werde . Einen stationären Auf enthalt habe der Beschwerdeführer bisher immer abgelehnt ( Urk. 8/26/8). Dies deckt sich mit der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. I.___ , dass eine Abstinenz Bedingung für die Durchführung einer EKT sei ( Urk. 8/68 /4) . Aus der Stellung nahme vom 21. Juni 2019 von Dr. A.___ ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auf hohen Dosen sedierender Substanzen beharrt ( Urk. 8/67/3). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indi zierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durch geführten Therapie gesprochen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2
- Januar 2016 E. 4.4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann dem nach davon ausgegangen werden, dass keine Therapieresistenz vorliegt, sondern verschiedene Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft wurden. Hinsichtlich der Komorbiditäten ist anzumerken, dass Dr. H.___ zwar der als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten Abhängigkeits störung eine die Depression möglicherweise verschlechternde Wirkung zu schreibt, diese jedoch wie oben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3. 3 ) bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigte. Weitere relevante Komorbiditäten liegen nicht vor. In Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass we der eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen (vgl. Urk. 8/49/24) . Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen. Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er bei seinen Eltern lebe . Selbst wenn die Beziehung aufgrund der Erwartung der Eltern, dass er eine Frau heirate, belastet ist, kann nicht gesagt werden, dass das ansonsten intakte Familienleben mit der Mutter, die für ihn die Haushalts arbeiten erledigt, eher als ressourcenfördernd zu betrachten ist. In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer einen eher passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat ( Urk. 8/49/23). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer auch vor der Erkrankung keinen Hobbies nachgegan gen ist ( Urk. 8/49/23). Zudem ist er gemäss Einschätzung der Gutachter im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt. Seine Untätigkeit werde auch unterstützt durch die Hilfe der Familie, was zu einem sekundären Krankheitsgewinn führe ( Urk. 8/49/7). Ferner fährt der Beschwerdeführer auch selbständig Auto und reist in die Türkei ( Urk. 8/49/26) , wobei nicht nur die von seiner Rechtsvertreterin an geführte Reise anlässlich des Todes seiner Grossmutter ( Urk. 1 S. 13) , sondern auch solche zur Durchführung von plastischen Operationen Ende des Jahres 2017 aktenkundig sind ( Urk. 8/26/7 ). Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2017 eine ambulante psychiatrische Behandlung wahr (Urk. 8/67/3) und befand sich vom 1
- Juni 2017 bis
- September 2017 sowie vom 1
- März 2018 bis 1
- August 2018 in einem teilstationären Setting in der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/ 43 ). Ferner liegen die Spiegel der verordneten Medikamente im therapeu tischen Bereich, was darauf schliessen lässt, dass er diese regelmässig einnimmt. Dies und auch die Tatsache, dass er mit der geplanten EKT weiter e Therapiemög lichkeiten in Betracht zieht , weist auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidens druck hin. Andererseits wurde die vom Gutachter empfohlene Entzugsbehand lung trotz deren Zumutbarkeit und Notwendigkeit für die EKT bisher noch nicht durchgeführt. Die Gutachter erachteten eine Arbeitstätigkeit von 80 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Customer Consultant als auch in jeder ähnlich gelagerten Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 8/49/8). Angesichts des leichten bis mittleren Schweregrads des diagn ostizierten Gesundheitsschadens ohne namhafte Komorbiditäten oder ressourcenhemmende Persönlichkeitsmerkmale, der mangelnden Behandlungs resistenz und der nicht wesentlichen Einschränkung im Alltag ist diese Ein schätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden. Dies vermag die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , die dem Beschwerdeführer nach langsa mer Angewöhnung eine Arbeitsfähigkeit von höchstens drei bis vier Stunden pro Tag im zweiten Arbeitsmarkt attestiert e (Urk. 8/67/3) , nicht in Zweifel zu ziehen. Allgemein ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Vorliegend ist Dr. A.___ eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer und eine Identifikation mit dessen Interessen nicht abzusprechen , was den Beweiswert ihrer Beurteilung mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1
- Dezember 2019 E. 4.3) . So ist sie nicht nur seit etwa zwei Jahren seine be handelnde Psychiaterin, sondern stellte auch Anträge im Rahmen des Einwand verfahrens gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/67/5) und d ie Einstellung der Taggeldleistungen durch die Krankentaggeldversicherung ( Urk. 8/11/18 f.) . Ferner lässt es auch die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach -)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen ge lange n (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) .
- 5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifi zieren ist (vgl. Urk. 8/68/1 ). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen an hand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2
- September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.2 Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der be weiskräftigen medizinischen Beurteilung ist jedoch nach wie vor auch die ange stammte Tätigkeit als Customer Consultant in einem Pensum von 80 % zumutbar ( Urk. 8/49/8) . Somit sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Er mittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3
- Juli 2012 E. 7). Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei 20 % . Nur die Vornahme ein es leidensbedingte n Abzug s in der maximal möglichen Höhe von 25 % ( BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) hätte einen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge. Daf ür besteht vor liegend jedoch kein Anlass , umso mehr als dies vom Beschwerdeführer auch nicht anbegehrt wurde , womit es bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sein Bewenden hat .
- 6.1 Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, wonach das Ver fahren auf berufliche Massnahmen auszudehnen sei ( Urk. 1 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Der angefochtenen Verfügung sind keine Ausführungen betreffend berufliche Massnahmen zu entnehmen ( Urk. 2 S. 2). Ferner nimmt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort keine Stellung dazu (Urk . 7). Daher fehlt es an einer Äusserung der Beschwerdegegnerin zu einem allfällige n Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen . Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten. Ihm bleibt es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechen des Gesuch zu stellen. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Verfahren auf die Auflage vom
- April 2019 betreffend stationären Benzodiazepinentzug auszudehnen und diese aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Im Schreiben vom
- April 2019 ( Urk. 8/55) - überschrieben mit «Voraussetzun gen für allfällige zukünftige Leistungsansprüche: Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - hielt die Beschwerdegeg nerin unter anderem und unter Hinweis auf die gleichentags in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. Urk. 8/56 ) fest, dass der Gesundheitszu stand mit regelmässiger psychiatrischer Behandlung und Benzodiazepinentzug w esentlich verbessert werden könne und die Mitwirkungspflicht auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung gelte. Dem Schreiben kommt in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch keine Bedeutung zu . Erst wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung keine Folge leistet, könnte allenfalls eine Verweigerung der Leistungen und somit ein nicht wieder gutzumachender Nach teil eintreten (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, N 29 zu Art. 7-7b). Ein solcher ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Da die angefochtene leistungsanspruchsverneinende Verfügung ( Urk. 2) nicht mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet wurde und sich die Ausführungen im fraglichen Schreiben der Beschwerdegegnerin auf einen allfäl ligen zukünftigen Leistungsanspruch bezogen, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt und einen Leistungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1
- September 2019 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist , soweit darauf eingetreten wird . 8 . 8 .1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewähr ten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2 Mit Verfügung vom 1
- November 2019 ( Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anna Härry als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kri terien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .3 Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskos ten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Härry - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00732
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 5. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Anna Härry schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1989, war zuletzt von Juli 2014 bis Dezember 2017 als Customer Consultant bei der Y.___ AG tätig, wobei er ab dem 6. b e ziehungsweise 1 3. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk.
8/ 5, vgl. auch Urk. 8/2 ; Urk. 8/11/6 ). Am 5. Mai 2017 meldete ihn seine Arbeitgeberin unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zur Früherfassung an ( Urk. 8/2), am 9. Juni 2017 reichte der Versi cherte die Anmeldung zum Leistungsbezug ein ( Urk. 8/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , holte daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers ein und teilte dem Versicherten am 26. September 2017 mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da er ab 1. Oktober 2017 s eine Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich
aufnehmen könne ( Urk. 8/13) . Diese Mitteilung wurde am 16. Oktober 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben, da die Krankentaggeldversicherung auf Einsprache weiterhin Leis tungen ausrichtete ( Urk. 8/16/2, Urk. 8/17).
In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/25 ff.) und veranlasste ein allgemeininternistisch-psychiatrisches Gutach ten beim I nstitut Z.___ ( Urk. 8/38-39 ) ,
das am
8. Februar 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/49). Am 1. März 201 9 stellte di e IV-Stelle Rückfragen zum Gutachten ( Urk. 8/52) , die am 1 9. März 2019 ( Urk. 8/53) beant wortet wurden. Mit Schreiben vom 5. April 2019 wurde dem Versicherten im Hinblick auf eine künftige Anmeldung eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung sowie eine s stationären Benzodiazepinentzug s auferlegt ( Urk. 8/55). Mit Vorbescheid vom 5. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/56), wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 8/62, Urk. 8/67). Mit Verfügung vom 1 0. September 2019 wurde das Leistungsbegehren wie angekün digt abgewiesen ( Urk. 8/69 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Härry , mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2019 sei aufzuheben, das Verfahren sei auf berufliche Massnah men ausz udehnen und es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG (Rente und Eingliederungsmassnahmen ) zu gewähren. Ferner sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen; eventuali ter sei die Sache zwecks Einhol ung eines Gutachtens und anschliessen der Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Das Verfahren sei zudem auf die Auflage betreffend die Voraus setzung en künftiger Leistungsansprüche auszudehnen und es sei die Auflage vom 5. April 2019 betreffend stationärem Benzodiazepinentzug aufzuheben. In for meller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2-3 ). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dies wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfü gung vom 19. November 2019 mitgeteilt. Darüber hinaus wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Anna Härry als un entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3
1.3.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz konsumstörungen von vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen an deren psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, aus dem Z.___ - Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerde führer
in seiner bishe rigen Tätigkeit - welche einer a ngepassten Tätigkeit entspreche - zu 80 % arbeits fähig sei. Auch seien die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, bei einer Intensivierung könne in Zukunft eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % angenommen werden ( Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, da dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zuge sprochen werden könne ( Urk. 1 S. 7). Insbesondere sei die Abhängigkeitsstörung noch nach alter Rechts prechung aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klammert worden, womit eine neue medizinische Einschätzung der gesamthaft, auch unter Berücksichtigung der Abhängigkeit vorhandenen funktionellen Ein schränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nötig sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Ferner sei das Gutachten ohne Kenntnis sämtlicher Vorakten durchgeführt worden und setze sich auch nicht genügend mit anderslautenden Beurteilungen auseinander ( Urk. 1 S . 9 f.). Schliesslich sei en die Indikatorenprüfun g fehlerhaft durchgeführt , das Anford erungs- und Belastungsprofil ungenügend erhoben so wie Diagnosen unterschlagen worden ( Urk. 1 S. 10 ff.).
Zur beantragten Ausdehnung des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass er in erster Linie an beruflichen Massnahmen interessiert sei und es daher aus prozessökonomischen Gründen Sinn mache, d as Verfahren auf diese auszu deh nen ( Urk. 1 S. 16). Die ihm auferlegte Abstin en z sei ihm sodann derzeit nicht zumutbar ( Urk. 1 S. 17). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 8/11/27 f.) zu Handen der Krankentag geldversicherung diagnostizierte die behandelnde Dr. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Stör ung (ICD-10 F33.1; Urk. 8/11/27 ). Nachdem sie dem Beschwerdeführer bereits mit Zeugnis vom 2 1. März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1 3. Februar 2017 attestiert hatte ( Urk. 8/11/29), bescheinigte sie nunme h r, der Beschwerd eführer sei weiterhin zu wenig funktionstüchtig, um seine bisherige Tätigkeit wieder auf nehmen zu kön nen , es sei nicht absehbar , wann dies möglich sei. Eventuell könne der Beschwer deführer zur Zeit eine stundenweise Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, dies sei jedoch vom Arbeitgeber h er nicht möglich (Ur. 8/11/28). 3.2
Im Rahmen einer «Second Opinion zur aktuellen Arbeitsfähigkeit» zu Handen des Taggeldversicherers vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 8/11/19-26) diagnostizierte Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstö rung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (paranoid anmutende Reaktionen, Selbstwertproblematik, Alkoholkonsum, exzessive Steigerung der Nahrungsaufnahme , sozialer Rückzug; ICD-10 F43.23 , Urk. 8/11/23 ). Aktuell be stehe eine Belastbarkeit für ein Arbeitspensum von 30 % in der bisherigen Tätig keit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt. Nach Ablauf von vier Wochen ab dem Begutachtungstermin könne das Arbeits pensum in der bisherigen Tätigkeit auf 60 % , nach acht Wochen auf
100 % ges teigert werden. In einer angepa ssten Tätigkeit bestehe nach vier Wochen ei ne Arbeitsfähigkeit von 100 % . Auf den Heilungsverlauf hätten auch krankheits fremde Faktoren, insbesondere familiäre Probleme und der teilweise exzessive Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bei grundsätzlicher Abstinenzfähigkeit, einen Einfluss. Ein weiterer Faktor könnte im weiter zunehmenden Körpergewicht aufgrund exzessiver Essgewohnheiten bestehen ( Urk. 8/11/25 f.). 3.3
Im Kurzbericht vom 1 4. August 2017 ( Urk. 8/11/10-12) diagnostizierte C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.3), Differenzialdiagnose bipolar affektive Störung (ICD-10 F31.4; Urk. 8/11/11 f.) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähi gkeit. Der Beschwerdeführer sei seit circa drei Wochen in tagesklinischer Behandlung (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5 und 3.8 ) , sodann sei am 2 1. August 2017 eine Magen-Bypass-Operation geplant. Nach dem dreimonatigen tagesklinischen Aufenthalt könne prognostisch vo n einer Arbeits fähigkeit von 30 % und in aller Regel danach von einer weiteren Steigerung aus gegangen werden ( Urk. 8/11/11). 3.4
Im Schreiben an den Krankentaggeldversi cherer vom 8. August 2017 (Urk. 8/11/17 f.) betreffend Einspruch gegen die am 4. August 2017 angeordnete Einstellung der Taggeldleistungen ( Urk. 8/11/2) führte Dr. A.___
aus, sie sei mit der Beurteilung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/11/19-26) nicht einverstanden . Der Beschwerdeführer habe unterdessen zwar kleine Fortschritte gemacht, insbe sondere habe er seinen sekundären Alkoholabusus sistieren können und seine Stimmung helle sich bei freudvollen Ereignissen etwas auf. Er befinde sich jedoch grundsätzlich weiterhin in einem mittelschwer en depressiven Zustand. Weiterhin konsum i ere er kompensa torisch überm ässig Schokolade und habe einen relativ hohen Benzodiazepinbedarf . Antidepressiva hätten bisher nicht die gewünschte Wirkung erbracht ( Urk. 8/11/17 f.). 3.5
Die Ärzte der Tagesklinik D.___
der p sychiatrischen K linik E.___ berichteten am 1 8. August 2017 ( Urk. 8/16/3-4) , dass der Beschwerdeführer Anfang Juli 2017 in die Tagesklinik eingetreten sei. Die teilstationäre Behandlung sei auf sechs Mo nate ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe bereits Fortschritte hinsichtlich einer wesentlichen Reduktion der konsumierten Alkoholmenge sowie einer regelmäs sigen Teilnahm e am tagesklinischen Programm erzielen können, leide jedoch weiterhin unter depressiver Stimmung, schweren Schlafstörungen sowie sozialem Rückzug. Aktuell bestehe aus psycholo gisch-psychiatrischer Sicht
eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 8/16/3). Die Arbeitsfähigkeit soll e zum Abschluss der tageskli nischen Behandlung frühestens Ende 2017 neu beurteilt werden (Urk. 8/16/4). 3.6
Am 2 1. August 2017 legte Dr. F.___ , Facharzt für Viszeral chirurgie, beim Beschwerdeführer laparoskopisch ein en proximalen Stan dard Roux-Y-Magenbypass an ( Urk. 8/25/9). Gemäss Bericht vom 13. September 2017 s ei der Beschwerdeführer vom 2 1. bis am 2 7. August 2017 hospitalisiert gewesen, nach der Entlassung sei der Verlauf anfänglich unauffällig gewesen. Nach einer notfallmässigen Rehospitalisation am 3 0. August 2017 aufgrund von Beschwer den , für die kein somatischer Grund habe eruiert werden können, hätten die chirurgischen Nachkontrollen abgeschlossen werden können ( Urk. 8/25/ 6 f.). Der Beschwerdeführer s e i vom 2 1. August bis am 30. September 201 7 voll arbeitsun fähig, danach bezüglich des behandelten Leidens arbeitsfähig gewesen ( Urk. 8/25/3). 3.7
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 ( Urk. 8/26) diagnostizierte Dr. A.___ eine mittelschwere bis schwere depressive Episode bei Bipolar - II - Störung ( Urk. 8/26/3). Der Beschwerdeführer sei vom 1 3. Februar 2017 bis 3 0. April 2018 respektive bis auf Weitere s zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/26/2). Zumutbar sei ihm eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt von zwei bis drei Stunden pro Tag ( Urk. 8/ 26 /5). Anlässlich der Einreichung der von der Beschwerdegegnerin angeforderten Blutspiegel der Medikamente ( Urk. 8/37/1) merkte Dr. A.___
sodann an , dass es sich betreffend Alprazolam ( Xanax ) nicht um eine Sucht im engeren Sinne handle, sondern dass das Medikament dem Beschwerdeführer zur Therapie von Panikattacken und innerer Unruhe zur Zeit weiterhin - aber in viel geringerer Dosis als 2017 - verschrieben werde. Valium sei schon längst ausgeschlichen worden, der Alkoholkonsum sistiert ( Urk. 8/36). 3.8
In einer Behandlungsbestätigung vom 1 9. November 2018 der Tag esklinik der E.___ berichteten die behandelnden Fachleute , dass der Beschwerdeführer vom 19.
Juni bis am 1. September 2017 sowie vom 1 2. März bis am 1 3. August 2018 be handelt worden sei. Ferner stellte n sie die folgenden Diagnosen ( Urk. 8/43): - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), Differenzialdiagnose rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Psychische und Verhaltensstörungen (durch) Sedative und Hypnotika, schäd licher Gebrauch (ICD-10 F13.1)
Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine Anmeldung zu einer stationären Elektrokonvulsionstherapie (EKT) erfolgt, da sich die depressive Episode des Beschwerdeführers auch nach Ausschöpfung der medikamentösen Optionen als therapieresistent erwiesen habe. 3.9
3.9.1
In ihrem allgemeininternistisch-psychiat r ischen Gutachten vom 8. Februar 2019 ( Urk. 8/49) diagnostizierten Dr. G.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , und Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Z.___
als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bipolar-II - Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , sowie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/49/7) : - Störung durch multiplen Substanzgebrauch , gegenwärtig Sedativa oder Hyp notika, anamnestisch Alkohol, ständ iger Substanzgebrauch (ICD-10 F 19.25) - Status nach Adipositas per magna, aktuell BMI 27 kg/m 2 (ICD-10 E66.0) - Status nach Magenbypass-Operation 08/2017 - Status nach mehreren Hautstraffungen und Korrektur-Operationen 2017 - k linisch und labormässig stoffwechselkompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (circa 20 py ; ICD-10 F17.1)
Die Gutachter führten im Rahmen der Konsensbeurteilung aus, der Beschwerde führer habe vorwiegend psychische Probleme mit Leistungseinschränkungen und Panikattacken angegeben. Die depressiven Symptome würden durch den Sub stanzgebrauch noch verstärkt. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine Adipositas mit Status
nach mehreren Opera tionen. Die Gewichtsabnahme sei er folgreich gewesen, der klinische Zustand sei kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit werde
aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Die subjektive Ein schätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne mit den medizinischen Befunden nicht erklärt werden (Urk. 8/49/7). 3.9.2
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung führte der Beschwerdefüh rer aus , dass er mit Xanax nicht arbeiten könne. Er leide unter Depressionen und panik artigen Ängsten, bereits wenn das Telefon läute. Er lebe seit Februar 2018 bei seinen Eltern und habe seine Wohnung vermietet. Am Tag beschäftige er sich mit Fernsehen und ziehe sich auch gerne in sein Zimmer zurück, vor allem wenn die Eltern da seien. Die Mutter erledige die Haushaltsarbeiten. Er mache auch schon mal die Wäsche, sonst helfe er nicht mit. Er fühle sich schl app und ohne Antrieb. Ein eigen t l iches Hobby habe er nicht, er habe stets viel gearbeitet . Wenn es ihm besser gehe, wolle er auch wieder arbeiten. Nun stehe noch eine EKT an, z uerst müsse aber das Xanax abgebaut werden. Auch stehe ein Magenband bevor. Lithium hab e er wegen Übelkeit und Schwindel nicht toleriert ( Urk. 8/49/23) .
Der begutachtende Dr. H.___ legte dar, der affektive Kontakt zum Beschwerde führer sei gut herstellbar . Die Stimmung sei depressiv, mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensve rlust. Der Beschwerdeführer gebe Schlafstörun gen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag sowie anfallsartige Ängste, ausgelöst durch äussere Reize , an. Der Selbstwert sei vermindert , mit einer Ver unsicherung und Insuffizienzgedanken. Anamnestisch habe der Beschwerdefüh rer eine gehob ene Stimmungslage mit vermehrtem Alkoholkonsum mit dann depressiver Stimmungslage angegeben. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusst seinsklar und alls eits orientiert . Es könnten weder Zwänge noch Zeitgitter störun gen festgestellt werden . Abgesehen davon, dass er den Namen des Gutachters am Ende der Untersuchung nicht mehr gewusst habe, seien d ie Aufmerksamkeit, das Ge dächtnis und di e Auffassung intakt . Das Denken sei formal geordnet , inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnest äuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen . Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Es bestünden keine Hinweise auf Suizi dalität oder ein fremdgefährdend es Verhalten ( Urk. 8/49/24) .
Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit vermin der ter Freude, Interessenverlu st, aber auch durch erhöhte Ermü dbarkeit, Schlaf störung en und verminder t en Selbstwert mit Insuffizienzgedanken .
In den Akten werde eine Bipol ar-II - Störung diagnostiziert. Da bei komme es neben einer oder mehreren depressiven Episoden zu einer oder mehreren hypomanischen, aber keiner manischen Episode mit deutlicher situation s in adäquater gehobener Stim mung, Grössenideen und Tätigen von überspannten und undurchführbaren Pro jekten und Ideen.
Er habe eine stimmungsmässig le icht angetriebene Phase mit vermehrtem Alkoholkonsum mit anschliessender depressiver Phase und Sucht verlagerung auf Benzodiazepine und Hypnotika angegeben. Es sei gemäss Anga ben des Beschwerdeführers auch zu einer Entzugsepilepsie gekommen. Die Stö rung durch Substanzkonsum sei deutlich ausgeprägt, es bestünden auch Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden. Irreversible Sekundär schäden seien nicht erwiesen. Der gegenwärtige Konsum des Benzodiazepins und des Hypnotikums könne aber die bestehende depressive Symptomatik verschlech tern ( Urk. 8/49/25) .
Zur Konsistenz führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe sich gut konzentrieren können, er fahre auch selbst Auto, was ebenfalls gegen das Vor liegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Ebenso konsumiere der Beschwerdeführer Benzodiazepine, auch Reisen in die Türkei seien ihm möglich. Trotzdem werde eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Wenn dem Beschwerdeführer im Alltag zu viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. An Ressourcen bestünden Berufserfahrung und ein normaler Schulabschluss. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern, es bestehe eine schwierige Situation, da die Familie von ihm erwarte, dass er eine Frau heirate. Der Beschwerdeführer mache gegenwärtig in seinem Alltag nicht viel ( Urk. 8/49/26) .
Durch eine stationäre Entzugsbe handlung könne eine volle Arbei tsfähigkeit er reicht werden. Sollte sich eine Bipolar-II-Störung bestätigen , könne eine medika mentöse Behandlung mit Lithium sehr hilfreich sein ( Urk. 8/49/27) . Berufliche Massnahmen könnten zur Zeit ni cht empfohlen werden, da sich der Beschwerde führer nicht arbeitsfähig fühle. Unter Abstinenz und einer adäquaten Behandlung könnten berufliche Massnahmen im Sinne einer Beratung mit Hilfe bei der Stel lensuche oder allenfalls einem schrittweisen Arbeitstraining zur Realisierung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit empfohlen werden ( Urk. 8/49/28) . 3.9.3
In der Konsensbeurteilung attestierten d ie Gutachter dem Beschwerdeführer, er könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sieben bis acht Stunden anwesend sein ; bei vermehrtem Pausenbedarf bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Die angestammte Tätigkeit sei angepasst, jede andere ähnlich gelagerte Tätigkeit sei möglich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch das psy chische Leiden begründet . Mit einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung sowie einem stationären Benzodiazepinentzug könne die Arbeitsfähigkeit verbes sert werden. Nach einem Entzug sei voraussichtlich ein volles Arbeitspensum möglich ( Urk. 8/49/8). 3.10
In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 8/67 /3-5 ) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer keinesfalls als Supervisor im Kontaktcenter der Y.___ arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine mindes tens mittelschwere, chronische, therapieresistente depressive Episode bei Bipolar-II-Störung. Die Benzodiazepine benötige er bis auf Weiteres gegen Angst und Pa nik , da sich SSRIs bei ihm als p raktisch wirkungslos erwiesen hätten. Es handle sich um eine sekundäre low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit und nicht um einen Abusus. Der hohe Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers sei Aus druck seines hohen Leidensdrucks. Der depressive Zustand habe sich als therapieresistent erwiesen. Versucht worden seien zahlreiche Antidepressiva, kontinu ierliche
Psychotherapie und zwei Aufenthalte in einer Tagesklinik. Der Beschwer deführer sei jetzt auf der Warteliste für eine ambulante EKT
( Urk. 8/67/4).
Ein Benzodiazepinentzug würde zum jetzigen Zeitpunkt den psychischen Zustand und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtern, insbesondere die innere Unruhe und die Ängste massiv verstärken und die Häufigkeit und Intensität der Panik attacken erhöhen. Ein Entzug sei deshalb erst nach Abklingen der Depressi on zumutbar. Sie beantrage eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung nach Abschluss der EKT (Urk. 8/67/5). 3.11
In einer Stellungnahme vom 9. August 2019 ( Urk. 8/68/3 f.) führte
Dr. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,
vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) aus, dass der Gutachter die angestammte Tätigkeit aufgrund der psychiatrischen Untersuchung, die neben der leicht - bis mittelgradigen depressi ven Symptomatik (verstärk t durch den Substanzkonsum) keine gröberen Auffälligkeiten gezeigt habe, als angepasst eingeschätzt habe, was plausibel nachvoll ziehbar sei. Anzumerken sei, dass Benzodiazepine unter andere m Kon zentrations störungen, Antriebsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Interessensver lust und Affektabflachungen verursachen könnten, so dass grundsätzlich nicht klar sei, ob tatsächlich eine Depression alleinige Ursache der beschriebenen Ein schränkungen sei. Nur schon um Klarheit bezüglich der depressiven Symptomatik zu erhalten , wäre eine Abstinenz anzustreben. Da die Behandlerin eine berufliche Wiederein gliederung nach EKT-Behandlung wünsche , sei offensichtlich eine sol che Be handlung geplant. Vorgängig sei es jedoch unumgänglich , eine Benzodia zepin-Abstinenz zu erreichen (Bedingung zur EKT-Behandlung). Aus diesem Grund könne das Argument der Behandlerin , dass e ine Entzugsbehand lung und nach folgende Abstinenz nicht zumutbar sei, nicht nachvollzogen wer den. Eine fixe Benzodiazepin-Medikation bei Panikattacken und Ängsten sei sicher keine adä quate psychiatrische Therapie, diese könnten psychotherapeutisch sehr gut ange gangen werden .
Zur Abhängigkeitsproblematik legte Dr. I.___ dar, be i einer Xanax -Dosis von 4 x 0.5 mg pro T ag sowie ein bis drei Xana x 1
mg pro Tag als Reserve könne nicht von einer low -dose-A bhängigkeit ausgegangen werden ( Urk. 8/68/3 f.) .
Weiter legte sie dar, d ie von Dr. A.___ angeführ te Symptomatik entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode, was auch in etwa mit der Aussage des Gutachters übereinstimme. Unklar sei dabei , welcher Anteil zu Lasten der Seda tiv medikat ion gehen könnte. W eder im Einwand noch in der Stellung nahme von Dr. A.___
würden neue medizinische Fakten genannt, auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden ( Urk. 8/68/ 4). 4.
4.1
Das bidisziplinäre
Z.___ -Gutachten wurde zur Hauptsache in Kenntnis der medizi nischen Vorakten erstellt und es basiert auf einlässlichen fachärztlichen Unter su chungen. Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befund erhebung durch. Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemes sen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzten sie sich auch mit den zum Teil anderslautenden ärztlichen Beurteilungen auseinan der. Sie begründeten die eigene Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar. Namentlich erscheint die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % a ufgrund der relativ gering ausgeprägten psychiatrischen Untersuchungsbefunde ( Urk. 8/49/24) als einleuchtend. Sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind daher grundsätzlich er füllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). 4.2
Die
Z.___ -Gutachte r Dr. G.___ und Dr. H.___
nannten keine somatischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.9.1).
In somatischer Hinsicht machte der Beschwerdeführer dagegen geltend, der Befund eines essentiellen Tremors sei bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschlagen worden, obwohl er selbst unter Medikation nicht vollständig beschwerdefrei, sondern in der Feinmotorik und der Handmuskelkoordination eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 16). Allerdings handelt es sich dabei nicht u m einen Befund, der vom Gutachter Dr. G.___ im Rahmen der allgemeininternisti schen Untersuchung erhoben wurde .
Vielmehr hatte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Anamneseerhebung auf den Tremor hin gewiesen und erklärt, er nehme deshalb Inderal , womit er nicht zittere. Eine all fällige Einschränkung der Feinmotorik oder der Koordination erwähnte er nicht (Ur k. 8/48/15). Eine solche konnte alsdann bei der Untersuchung der Extremitä ten durch den Gutachter auch nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 8/49/17). Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich die Diagnose eines essentiellen Tremors aus den weiteren medizinischen A kten nicht ergibt, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. G.___ diesen in der Diagnose liste nicht aufführte. Ansonsten geht weder aus dem allgemeininternistischen Gutach ten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers eine die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränkende somatische Beeinträchtigung hervor (vgl. Urk. 1, Urk. 8/49/7). Relevant für die Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sind somit einzig die psychiatrischen Befunde und gestellten Diagnosen. 4.3 4.3.1
Dr. H.___
nannte im psychiatrischen Gutachten im Wesentlichen die Diagnosen einer Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig e depressive Episode (ICD-10 F31.80, F 33.0/33.1) sowie einer Störung durch multiplen Substanzge brauch (ICD-10 F19.25 ; Urk. 8/49/24 f. ) . Die Einschätzung der dadurch bewirkte n Einschränkung in der Leistungsfähigkeit vermag - wie bereits ausgeführt (vorste hend E. 4.1) - zu überzeugen .
Dagegen erachtete der Beschwerdeführer das Gutachten nicht als beweiskräftig, da es nicht in Kenntnis aller medizinischen Vorakten erstellt worden sei. Insbe sondere sei die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ nicht berück sichtigt worden. Da darin unter anderem eine Panikstörung diagnostiziert werde, sei diese für die Beurteilung sein es Gesundheitszustandes relevant. In der Folge habe sich der Gutachter auch nicht mit der Diagnose einer Panikstörung aus einandergesetzt obwohl sich diese auch aus den Vorakten ergebe ( Urk. 1 S.
10).
D ie Ausführungen des Beschwerdeführers sind insofern zutreffend, als die Behandlungsbestätigung der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/43; vorstehend E. 3.8) in der Auflistung der vorhandenen Akten im Gutachten nicht aufgeführt ist (vgl. Urk. 8/49/11 f.) . A llerdings wurde sie den Gutachtern von der Beschwerdegegne rin vor Erstellung des Gutachtens zugestellt ( Urk. 8/44) .
A ngesichts der fehlenden Ausführungen, wie sich die Störung manifestier t und auswirk t
(vgl. Urk. 8/ 43) ,
sowie der Tatsache, dass sich die Diagnose einer Panikstörung auch aus der im Gutachten wiedergegebenen Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 9. August 2018 ergibt (Urk. 8/54/3, vgl. Urk. 8/49/5) enthält die Bestätigung keine relevanten, im Gutachten nicht berücksichtigten Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. D ies er berichtete sodann auch selbst während der psychiatrischen Begutachtung von anfallsartigen Ängsten, die durch äussere Situationen ausgelöst würden ( Urk. 8/49/ 23, Urk. 8/49/24; vorstehend E. 3.9.2) ;
diese wurden in der interdisziplinären Beurteilung als Panikattacken bezeichnet (Urk. 8/49/7). Unter diesen Umständen ist die allenfalls fehlende Berücksichtigung der genannten Behandlungsbestätigung nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist , sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3.3 ) . Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch im mer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 8. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 ). Aus der Erwähnung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Panik attacken sowohl im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 8/49/23 f.) als auch in der interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 8/49/7) ergibt sich, dass sich Dr. H.___
de r entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers bewusst war und diese in seine Diagnosestellung mit einbezog. Dass er zu einem anderen Schluss als die Fachleute der E.___ kam, erscheint mit Blick darauf, dass die Panikstörung einzig von diesen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 8/11/11, 8/11/ 23, 8/26/3) , durchaus nachvollziehbar. Z war erwähnte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , dass der Beschwerdeführer unter Panikattacken und Ängsten leide , und verschrieb ihm entsprechende Medikamente , doch stellte auch sie
keine entspre chende Diagnose ( Urk. 8/67/4) . Es liegt somit keineswegs eine Situation vor, in der die behandelnden Ärzte einhellig eine Panikstörung diagnostizierten und nur der psychiatrische Gutachter davon abwich, was eine vertiefte Auseinander setzung mit den Diagnosekriterien erfordert hätte. Dass der Gutachter nicht weiter auf die nicht begründete abweichende Diagnosestellung der Fachleute der E.___ einging, ist daher nicht zu beanstanden, insbesondere ist
es nicht erforderlich, dass der Gutachter mit den behandelnden Ärzten Kontakt aufnimmt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3). 4.3.2
Im Weiteren
kritisierte der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung, welche nur 45 Minuten in Anspruch genommen habe ( Urk. 1 S. 11) . G emäss bundes gerichtlicher Praxis ist indes von vornherein
nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung massgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basie renden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend - wie noch zu zeigen sein wird - der Fall. 4.3.3
Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, der psychiatrische Gutachter klammere die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit aus, was nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 8).
Aus dem Z.___ -Gutachten ergibt sich, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers aufgrund der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , in der ange stammten Tätigkeit um 20 % verringert ist. Der Störung durch multiplen Sub stanzgebrauch, gegenwärtig Sedativa oder Hypnotika, anamnestisch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), wurde hingegen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Ferner hielten die Gutachter fest, dass die de pressiven Symptome durch den Substanzgebrauch noch verstärkt würden (Urk. 8/49/7) . Im psychiatr ischen Teilgutachten führte Dr. H.___ sodann aus, dass die Störung durch den Substanzkonsum deutlich ausgeprägt sei. Es bestün den Hinweise auf eine sekundäre Störung durch Substanzkonsum bei zuvor hypomanischer Gestimmtheit. Eine genaue Beurteilung könne aber erst unter einer Abstinenz nach entsprechender Entzugsbehandlung gemacht werden (Urk. 8/49/25). Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung aus der Beurteilung ausgeklammert worden sind. Auch wenn der Gutachter dar legt, dass die Störung durch Substanzkonsum die depressive Symptomatik ver stärken könnte, bedeutet dies nicht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit um mehr als die attestierten 20 % eingeschränkt wird. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Beurteilung des Gutachters, mit einer Entzugsbehandlung könne eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreicht werden ( Urk. 8/49/8) , dass er die Auswirkungen der Abhängigkeitsstörung auf die Depression in seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit einbezogen hatte und ihr lediglich keinen zusätzlichen Einfluss beimass , was auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu bean standen ist . 4.3.4
Im Folgenden ist die Frage nach den Auswirkungen psychischer Erkrankungen
- wie auch von Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215 )
- auf das funktionelle Leistungsvermögen rechtsprechungsgemäss
unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ( BGE 143 V 418 E. 6 ; vgl. vorstehend E. 1.3).
Zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen Standardindikato ren (vgl. E. 1.3 vorstehend) ist zum Komplex « Gesundheitsschädigung »
festzuhal ten, dass der diagnostizierten Bipolar-II-Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige depressive Episod e (ICD-10 F 31.80, F33.0/F33.1) , ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent ist . Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliederungser folg oder -resistenz » ist anzumerken, dass die Therapiemöglichkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachter nicht ausgeschöpft sind. Durch eine stationäre Ent zugsbehandlung sowie Anpassungen der Medikation könn t e eine volle Arbeits fähigkeit erreicht werden ( Urk. 8/49/27). Eine solche Entzugsbehandlung erscheint entgegen den Einwendungen von Dr. A.___
in ihrem Schreiben im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid ( Urk. 8/67) als zumutbar, hatte sie doch selbst in einem Bericht vom 6. April 2018 ausgeführt, dass auch die geplante EKT wegen der zu hohen Benzodiazepinmedikation nicht durchge führt werden könne und diese langsam reduziert werde . Einen stationären Auf enthalt habe der Beschwerdeführer bisher immer abgelehnt ( Urk. 8/26/8). Dies deckt sich mit der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. I.___ , dass eine Abstinenz Bedingung für die Durchführung einer EKT sei ( Urk. 8/68 /4) .
Aus der Stellung nahme vom 21. Juni 2019 von Dr. A.___
ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auf hohen Dosen sedierender Substanzen beharrt ( Urk. 8/67/3). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indi zierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durch geführten Therapie gesprochen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann dem nach davon ausgegangen werden, dass keine Therapieresistenz vorliegt, sondern verschiedene Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft wurden.
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist anzumerken, dass Dr. H.___ zwar der als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten Abhängigkeits störung eine die Depression möglicherweise verschlechternde Wirkung zu schreibt, diese jedoch wie oben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3. 3 ) bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigte. Weitere relevante Komorbiditäten liegen nicht vor.
In Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass we der eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen (vgl. Urk. 8/49/24) . Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine ressourcenhemmende Wirkung beizumessen.
Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er bei seinen Eltern lebe . Selbst wenn die Beziehung aufgrund der Erwartung der Eltern, dass er eine Frau heirate, belastet ist, kann nicht gesagt werden, dass das ansonsten intakte Familienleben mit der Mutter, die für ihn die Haushalts arbeiten erledigt, eher als ressourcenfördernd zu betrachten ist.
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer einen eher passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat ( Urk. 8/49/23). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer auch vor der Erkrankung keinen Hobbies nachgegan gen ist ( Urk. 8/49/23). Zudem ist er gemäss Einschätzung der Gutachter im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt. Seine Untätigkeit werde auch unterstützt durch die Hilfe der Familie, was zu einem sekundären Krankheitsgewinn führe ( Urk. 8/49/7).
Ferner fährt der Beschwerdeführer auch selbständig Auto und reist in die Türkei ( Urk. 8/49/26) , wobei nicht nur die von seiner Rechtsvertreterin an geführte Reise anlässlich des Todes seiner Grossmutter ( Urk. 1 S. 13) , sondern auch solche zur Durchführung von plastischen Operationen Ende des Jahres 2017 aktenkundig sind ( Urk. 8/26/7 ). Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2017 eine ambulante psychiatrische Behandlung wahr (Urk. 8/67/3) und befand sich vom 1 9. Juni 2017 bis 1. September 2017 sowie vom 1 2. März 2018 bis 1 3. August 2018 in einem teilstationären Setting in der Tagesklinik der E.___ ( Urk. 8/ 43 ). Ferner liegen die Spiegel der verordneten Medikamente im therapeu tischen Bereich, was darauf schliessen lässt, dass er diese regelmässig einnimmt. Dies und auch die Tatsache, dass er mit der geplanten EKT weiter e Therapiemög lichkeiten in Betracht zieht , weist auf einen nicht zu vernachlässigenden Leidens druck hin. Andererseits wurde die vom Gutachter empfohlene Entzugsbehand lung trotz deren Zumutbarkeit und Notwendigkeit für die EKT bisher noch nicht durchgeführt.
Die Gutachter erachteten eine Arbeitstätigkeit von 80 %
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Customer Consultant als auch in jeder ähnlich gelagerten Tätigkeit für zumutbar ( Urk. 8/49/8). Angesichts des leichten bis mittleren Schweregrads des diagn ostizierten Gesundheitsschadens ohne namhafte Komorbiditäten oder ressourcenhemmende Persönlichkeitsmerkmale, der mangelnden Behandlungs resistenz und der nicht wesentlichen Einschränkung im Alltag ist diese Ein schätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden.
Dies vermag die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ , die dem Beschwerdeführer nach langsa mer Angewöhnung eine Arbeitsfähigkeit von höchstens drei bis vier Stunden pro Tag im zweiten Arbeitsmarkt attestiert e (Urk. 8/67/3) , nicht in Zweifel zu ziehen. Allgemein ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Vorliegend ist Dr. A.___ eine gewisse Nähe zum Beschwerdeführer und eine Identifikation mit dessen Interessen nicht abzusprechen , was den Beweiswert ihrer Beurteilung mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3) . So ist sie nicht nur seit etwa zwei Jahren seine be handelnde Psychiaterin, sondern stellte auch Anträge im Rahmen des Einwand verfahrens gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/67/5) und d ie Einstellung der Taggeldleistungen durch die Krankentaggeldversicherung ( Urk. 8/11/18 f.) . Ferner lässt es auch die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach -)Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen ge lange n (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) .
5.
5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifi zieren ist (vgl. Urk. 8/68/1 ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen an hand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.2
Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der be weiskräftigen medizinischen Beurteilung ist jedoch nach wie vor auch die ange stammte Tätigkeit als Customer Consultant in einem Pensum von 80 % zumutbar ( Urk. 8/49/8) . Somit sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Er mittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei 20 % . Nur die Vornahme ein es leidensbedingte n Abzug s in der maximal möglichen Höhe von 25 % ( BGE 135 V
297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) hätte einen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge. Daf ür besteht vor liegend jedoch kein Anlass , umso mehr als dies vom Beschwerdeführer auch nicht anbegehrt wurde , womit es bei einem Invaliditätsgrad von 20 %
sein Bewenden hat . 6. 6.1
Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, wonach das Ver fahren auf berufliche Massnahmen auszudehnen sei ( Urk. 1 S. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streit gegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V
34 E. 2a mit Hinweisen).
Der angefochtenen Verfügung sind keine Ausführungen betreffend berufliche Massnahmen zu entnehmen ( Urk. 2 S. 2). Ferner nimmt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort keine Stellung dazu (Urk . 7). Daher fehlt es an einer Äusserung der Beschwerdegegnerin zu einem allfällige n Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen . Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten.
Ihm bleibt es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechen des Gesuch zu stellen. 6.2
Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Verfahren auf die Auflage vom 5. April 2019 betreffend stationären Benzodiazepinentzug auszudehnen und diese aufzuheben ( Urk. 1 S. 2).
Im Schreiben vom 5. April 2019 ( Urk. 8/55) -
überschrieben mit «Voraussetzun gen für allfällige zukünftige Leistungsansprüche: Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» - hielt die Beschwerdegeg nerin unter anderem und unter Hinweis auf die gleichentags in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. Urk. 8/56 ) fest, dass der Gesundheitszu stand mit regelmässiger psychiatrischer Behandlung und Benzodiazepinentzug w esentlich verbessert werden könne und die Mitwirkungspflicht auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung gelte. Dem Schreiben kommt in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch keine Bedeutung zu . Erst wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung keine Folge leistet, könnte allenfalls eine Verweigerung der Leistungen und somit ein nicht wieder gutzumachender Nach teil eintreten (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, N 29 zu Art. 7-7b). Ein solcher ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Da die angefochtene leistungsanspruchsverneinende Verfügung ( Urk.
2) nicht mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet wurde und sich die Ausführungen im fraglichen Schreiben der Beschwerdegegnerin auf einen allfäl ligen zukünftigen Leistungsanspruch bezogen, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt und einen Leistungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2019 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist , soweit darauf eingetreten wird . 8 .
8 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewähr ten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Mit Verfügung vom 1 9. November 2019 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anna Härry als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kri terien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8 .3
Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskos ten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anna Härry, Zug, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Härry - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser