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IV.2019.00727

Psychiatrisches Gutachten überzeugend

Zürich SozVersG · 2020-02-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, Mutter zweier Töchter (geboren 1997 und 2000), arbeitete seit dem 1. Juli 2013 in einem 90%-Pensum als Pflege fach frau im Kantonsspital Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/8). Am 5. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine massive E r schöpfung mit steigender Tendenz zur Depression und Kindheitstraumata bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/3). Am 2 0. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie

als Frühinterventionsma ssnahme die Kosten für eine individuelle Lauf bahnberatung im Zeitraum vom 2 4. August 2015 bis zum 2 4. Juni 2016 über nehme (Urk. 7/17). Gleichzeitig erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 3 1. August 2015 bi s zum 2 8. Februar 2016 bei

der Arbeitsintegration Z.___ (Urk. 7/18; vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 1 1. März 2016, Urk. 7/37). Am 1 7. September 2015 kündigte das Y.___ das Arbei ts verhältn is mit der Versicherten per 31. Dezember 2015 (Urk. 7/29). Am 3. März 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeits trai ning bei Z.___ im Zeitraum vom 1. März bis zum 3 1. August 2016 (Urk. 7/31; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 4. November 2016, Urk. 7/65). Vom 1 8. bis zum 3 0. August 2016 war die V ersicherte im Kriseninterventionszentrum der i ntegrierten Psychiatrie A.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/ 68/8). Am 3 0. August 2016 teilte die IV-Stelle ihr mit,

dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Einglie de rungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Vom 3 0. August bis zum 2 7. Okto ber 2016

wur de die Versicherte in der K linik B.___ stationär behandelt (Urk. 7/68 /13-16). In der Folge zog die IV-Stelle die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebene n Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. April 2015 und vom 2 3. März 2017 bei (Urk. 7/71 und Urk. 7/77) . Vom 2 6. Januar bis zum 2 6. April 2017 wurde die Ve r sicherte in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 20 17 auferlegte die IV-Stelle ihr im Sinne ei ner Schadenminderungspflicht, die bisherige tr aumaspezifische Psychotherapie weiterzuf ühren (Urk. 7/94). Mit Vor bescheid vom 2 1. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/96), wogegen diese am 1 3. September respektive 1. November 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104 und Urk. 7/107; diese beiden Eingaben wurden versehentlich im Dossier einer anderen versicherten Person abgelegt). Mit Verfügung vom 1 0. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108), wogegen diese am 1 3. Dezember

2017 Beschwerde erhob (Urk. 7/112). Mit Urteil IV.2017.01360 hiess das Sozialversicher ungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein korrektes Vorbescheid verfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/117). Vom 8. November bis zum 1 9. Dezem ber 2017 wurd e die Versicherte in der K linik B.___ und vom 2 1. Februar bis zum 2 3. Mai 2018 in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/124 und Urk. 7/134). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutacht en in Auftrag, das dieser am 9. Januar 2019 erstattete (Urk. 7/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Februar 2019, Urk. 7/149, und Einwand der Versicherten vom 1 8. März bzw.

9. Mai 2019, Urk. 7/156 und Urk. 7/159) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. September 2 019 (Urk.

2) einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente zuzu sprechen ab wann rechtens; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fasse n hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesund heitliche Einschränkung mit Krankheitswert habe festgestellt werden können. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte und den Gutach ten von Dr. C.___

ergebe sich, dass psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen würden . Dr. D.___ habe in seinem Gutachten vom 9. Januar 2019 insbesondere

nachvollziehbar begründet, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Dr. C.___ IV-rele vante Diagnosen nach ICD-10 gestellt und ihr aus psychiatrischer Sicht dauer hafte Arbeitsunfähigkeiten von zunächst 60 % und ab August 2016 100 % atte stiert habe. Zu berücksichtigen seien auch die diversen Klinikberichte, in welchen ebenfalls psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden seien. Da ss die festgestellten psychischen Beschwerden ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen fänden, sei unzutreffend. Der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ habe sodann eine Vorbeurteilung des medizinis chen Sachverhalts ent halten, weshalb das Gutachte n von Dr. D.___ als nicht beweiskräftig aus den Akten zu weisen sei . Überdies sei

Dr. D.___ s Herleitung der Diagnosen nicht nachvollziehbar. Sein Gutachten enthalte mehrere inhaltliche Mängel und es fehle eine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung anhand der Standardindi katoren (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

S treitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1

Dr. C.___ diagnostizierte im an die BVK gerichteten Gutachten vom 3 0. April 2015 eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei schwerem psycho phy sischem Erschöpfungszustand (ICD-10 F32.0, Z73.0). Er gab an, dass keine Be rufsunfähigkeit bestehe. Gegenwärtig könne aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vertreten werden. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/71/19-20). 3.2

Der Casemanager von Z.___ führte im S chlussbericht vom 1 1. März 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Aufbautrainings ein ge halten und die vorgegebenen Ziele erreicht habe. Sie habe sich in der Lauf bahnberatung und in der Therapie intensiv mit ihrer beruflichen Zukunft aus einander gesetzt. Sie selber sehe sich im Migrationsbereich. Nach ei nem ersten Schnuppereinsatz habe sie auch positive Rückmeldungen des zuständigen Zen trumsleiters erhalten . Ab Sommer könne die Beschwerdeführerin in einem Durch gangszentrum der Asylorganisation O.___ ein drei monatiges Praktikum absol vieren (Urk. 7/37/4). 3.3

Im Schlussbericht vom 4. November 2016 hielt der Casemanager von Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Arbeitstrainings zu Beginn habe einhalten und die vorgegebenen Ziele habe erreichen können. Der Einsatz im Durchgangszentrum der Asylorganisation O.___ habe sich zu nächst positiv entwickelt und die Beschwerdeführerin habe gute Rückmel dungen aus dem Team und von ihrer Vorgesetzten erhalten. Ein Vorfall mit einer Asyl bewerberin, welche sie ins Spital begleitet habe, habe jedoch eine psychische Krise mit akuter Suizidalität ausgelöst. Von dieser Krise habe sich die Beschwer deführerin nicht mehr erholt und es habe sogar eine Klinikeinweisung in Betracht gezogen werden müssen . Schliesslich habe die Massnahme per Ende August 2016 abgebrochen werden müssen (Urk. 7/65/4-5). 3.4

Dr. C.___ stellte i m Gutachten vom 2 3. März 2017 zuhanden der BVK

folgende Diagnosen (Urk. 7/77/14): (1) Status nach schwerem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 F73.0) bei rezidivierender depressiver Störung, im August 2016 mittelgradig ausgeprägt, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) (2) dissoziative Störung Differentialdiagnose: - im Rahmen einer PTBS (ICD-10 F43.1) - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.1) - dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1)

Dr. C.___ erklärte, dass keine Berufsunfähigkeit bestehe. Seit Sommer 2016 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/77/18). 3.5

Die medizinisc hen Fachpersonen der A.___ stellten im Bericht vom 1 8. Juli 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine PTBS (ICD-10 F43.1) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhäng igkeits syn drom (ICD-10 F17.2) . Zurzeit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätig keit nicht zumutbar. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar (Urk. 7/134/3-4). 3.6

Dr. D.___ führte im Gutachten vom 9. Januar 2019 folgende Diagnosen an (Urk. 7/147/32):

g emischte dissoziative Störung (Amnesie, Fugue, Bewegungs- und Sensi bilitäts-/Emp findungsstörungen; ICD-10 F44.7) - bei schweren Belastungen im Lebenslauf, akzentuierten Persönlichkeitszügen, Kon sum nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen und vielfältigen sozialen Schwierigkeiten Dr. D.___ erklärte, dass in der bisherigen Tätigkeit aus versicherungs psychia trischer Sicht keine relevante Minderung der Arbeitsfä higkeit begründet werden könne (Urk. 7/147/53). 4 . 4 .1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/147). 4 .2 Das

Gutachten von Dr. D.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psy chia trischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhä nge einleuchtend dargelegt. Sein e

Expertise erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige ärztliche Entscheidungsgru ndlage (vgl. E. 1.8). 4 .3 Dr. D.___ führte

aus, dass bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 ein depressives Syndrom festgestellt worden sei. Dieses habe sich bei sozia len Schwierigkeiten (unfreiwillige Rückkehr in die Schweiz 2011/ « Heimweh » nac h Ägypten, Beschwerdeführerin zunächst allein verantwortlich für Erwerbsein kom men, Administration s

- und

Erziehungsaufgaben, Belastungen/Tag-Nachtumkehr am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten der Herkunftsfamilie des Ehemannes) entwick elt und zu einer erstmaligen ambulanten psychol ogisc he n Psychotherapie ge führt. Das

Syndrom sei als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu qualifizieren . Das Vorliegen einer eigenständigen depressi ven Episode nach den ICD-10-Krite rien

könne aufgrund der Angaben in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden

(Urk. 7/147/32-34). Anlässlich der Untersuchung vom 6. Dezem ber 2018 habe die Beschwerdeführerin sodann von vielen von ihr als Traumata eingeordneten schweren Belastungen berichtet

(sexuelle Übergriffe durch einen Sigrist und einen Lehrer zwischen dem achten und dem 1 3. Altersjahr, als schock ierend erlebtes Verh alten des Freundes im 1 6. Alters jahr, rezidivierende zwischenmenschliche Konflikte innerhalb der ägyptischen Verwandtschaft ab 1997/1998, Selbstmordattentate 2005, Beteiligung an Demonstrationen 2011, Kon flikt im Durchgangszentrum E.___ im August 2016, Stuprum im Herbst 2017) . Eine PTBS gemäss ICD-10 F43.1 könne aufgrund der aktuellen Unter suchu ng und der Angaben in den Akten jedoch nicht hinreichend begründet werden. Bei den genannten sexue llen Übergriffen zwischen dem achten und dem 1 3. Altersjahr, be im Stuprum im Herbst 2017 und bei der pot entiell t ödlichen Bedrohung im Rahmen eines Selbstmordattentat s 2005 und anlässlich von Demon strationen 2011 könne das

PTBS- Kriterium von belastenden Ereignissen mit

aussergewöhnlicher Bedrohung od er katastrophenartigem Ausmass zwar ve r mutet werden. Im Weiteren seien bei der Beschwerdeführerin prädisponierende Faktoren im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszüge n (narzisstisch, histrio nisch, psychasthenisch und hypochondrisch) vor handen, welche die Schwelle für die Entwicklung der Symptome einer PTBS senken könnten. Die in den Akten aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin pauschal postulierten Hinweise und die von ihr aktuell noch erwähnten Erinnerungen, die den genannten ver mutlichen Traumata nicht zugeordnet werden könnten, würden das Kriterium des wie derholten Erl ebens der betreffenden Traumata in sich aufdrängenden Erinne rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen indes nicht erfüllen.

Ebenso wenig sei das Merkmal eines andauernden Gefühls von Betäubt sein und e motionaler Stumpfheit vorhanden. Ferner habe die Beschwerdeführerin auch

kein relevantes Vermeidungsverhalten beschrieben . Sie führe eine lang jährige Partnerschaft, habe zwei Schwangerschaften ausgetragen, konfrontiere sich langjährig mit (auch männlichem) Körperkontakt im Zusammenhang mit ihrem Beruf und habe weder nach 2005 noch nach 2011 ihre Aufenthalte in /

Reisen nach Ägypten unterbunden. Eine vegetative Übererregtheit oder Vigilanz steigerung werde in den Akten und von der Besc hwerdeführerin beschrieben, sei anlässlich der aktuellen Untersuchung aber nicht festgestellt worden. Der Beginn einer all fälligen Belastungsreaktion mit Bezug zu den Ereignissen sei überdies

unklar (Urk. 7/147/35- 38). Schliesslich

könne festgestellt werden, dass die Krite rien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (Konversions stö rung) gemäss ICD-10 F44.7 erfüllt seien. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge de r Beschwerdeführerin würden Variante n der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellen und keinen K rankheitswert besitzen (Urk. 7/147/38- 41). Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau arbeitsfähig sei. Für d ie Zeiten stationärer, meist elektiver Hospitalisationen sei von kurzdauernden Arbeitsunfähigkeit en auszu gehen (das heisse gemäss den Angaben in den Akten vom 3 0. August bis zum 2 7. Oktober 2016, vom 2 6. Januar bis zum 2 6. April 2017, vom 8. November bis zum 1 9. Dezember 2017 und vom 2 1. Februar bis zum 2 3. Mai 2018). Darüber hinaus könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für keinen Zeitraum eine anhaltende relevante Minderung der Arbeit s fähigkeit angenomme n werden (Urk. 7/147/53-54). 4 .4 D iese Beurteilung von Dr. D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dr. D.___ s Gutachten enthält dabei

auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4) .

Diesbezüglich ist seiner Expertise insbesondere zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Mutter den Haushalt besorge, im Garten arbeite, das Internet nutze, TV sehe, male, häkle und

Skulptu ren aus Ton und Pappmaché produziere . Ferner restauriere sie Gegenstände und verbringe damit zwei bis acht Stunden pro Tag. Sie kümmere sich um die Admini stration (inkl. Bankgeschäfte), nehme Termine wahr, f ahre mit dem Velo, nutze den öffentlichen Verkehr, pflege soziale Kontakte und reise r egelmässig nach Ägypten (Urk. 7/ 147/44). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni ve aus in allen vergleich baren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Weiteren legte

Dr. D.___ überzeugend dar, dass die von Dr. C.___ im Gut achten vom 3 0. April 2015 vorgenommene Zuordnung des depressiven Syn drom s zu einer (leichten) depressiven Episode (ICD-10 F32.0) mit Bezug zur ICD-10-Definition nicht möglich sei. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. C.___ das Vor liegen obj ektive r psychopathologische r Befunde ausdrücklich verneint habe (Urk. 7/147/33-34).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ im Gutachten vom 2 3. März 2017

– nebst der von Dr. D.___ bestätigten Diagnose einer disso ziativen Störung –

einzig eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung festgestellt hatte (Urk. 7/77/14). Gleichwohl attestierte er der Beschwer de führerin eine seit Sommer 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/77/18)

– was nicht nachvollziehbar

erscheint. Dr. D.___ bemerkte denn auch, dass die Beurteilungen zur Arbeitsfäh igkeit in den Akten aus versiche rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der spärlichen un spezifischen objektiven psy chopathologischen Befunde, der teilweise widersprüchlichen Einschätzungen und der fehlenden Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem nicht nach voll ziehbar seien; sie würden sich weit überwiegend auf die Selbsteinschätzung der Bes chwerdeführerin abstützen (Urk. 7/147/55). 4 .5 Die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff.) sind nicht stichhaltig. Dass der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ nicht neutral for mu liert worden sei n soll, ist unzutreffend. Wie aus dem ergänzenden Frage n katalog an Dr. D.___ vom 2 7. August 2018 ersichtlich ist, wurde n die betref fen den

Fragen offen und nicht in irgendeiner Form voreingenommen

gestellt (Urk. 7/137/3) .

Im Übrigen

war

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) selbstverständlich dazu befugt, in der Stellungnahme vom 2 0. August 2018 auf von ihm festgestellte Inkonsistenzen in den medizinischen Akten hinzuweisen (Urk. 7/148/3-4) . Die vo n Dr. D.___ benannten sozialen Schwierigkeiten bzw. psychosozialen Bel astungs faktoren, die das vorliegende Beschwerdebild mitbestimmen,

sind für sich allein genommen sodann nicht i nvalidisierend (vgl. E. 1.5). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die detaillierten Ausführungen von Dr. D.___ zum Alltag und zu den sozialen Kontakten (Urk. 7/147/44), die auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhen, falsch sein könnten, liegen nicht vor. Schliessl ich kann die Be schwerdeführerin auch aus den Schlussberichten zum Aufbau- und Arbeitstrai ning nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 7/37 und Urk. 7/65). Auf das Gutachten von Dr. D.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der das Vorliegen eines invalidi sie renden Gesundheitsschaden s verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 3. September respektive 1. November 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104 und Urk. 7/107; diese beiden Eingaben wurden versehentlich im Dossier einer anderen versicherten Person abgelegt). Mit Verfügung vom 1 0. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108), wogegen diese am 1 3. Dezember

2017 Beschwerde erhob (Urk. 7/112). Mit Urteil IV.2017.01360 hiess das Sozialversicher ungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein korrektes Vorbescheid verfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/117). Vom 8. November bis zum 1 9. Dezem ber 2017 wurd e die Versicherte in der K linik B.___ und vom 2 1. Februar bis zum 2 3. Mai 2018 in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/124 und Urk. 7/134). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutacht en in Auftrag, das dieser am 9. Januar 2019 erstattete (Urk. 7/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Februar 2019, Urk. 7/149, und Einwand der Versicherten vom 1 8. März bzw.

9. Mai 2019, Urk. 7/156 und Urk. 7/159) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. September 2 019 (Urk.

2) einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesund heitliche Einschränkung mit Krankheitswert habe festgestellt werden können. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte und den Gutach ten von Dr. C.___

ergebe sich, dass psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen würden . Dr. D.___ habe in seinem Gutachten vom 9. Januar 2019 insbesondere

nachvollziehbar begründet, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Dr. C.___ IV-rele vante Diagnosen nach ICD-10 gestellt und ihr aus psychiatrischer Sicht dauer hafte Arbeitsunfähigkeiten von zunächst 60 % und ab August 2016 100 % atte stiert habe. Zu berücksichtigen seien auch die diversen Klinikberichte, in welchen ebenfalls psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden seien. Da ss die festgestellten psychischen Beschwerden ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen fänden, sei unzutreffend. Der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ habe sodann eine Vorbeurteilung des medizinis chen Sachverhalts ent halten, weshalb das Gutachte n von Dr. D.___ als nicht beweiskräftig aus den Akten zu weisen sei . Überdies sei

Dr. D.___ s Herleitung der Diagnosen nicht nachvollziehbar. Sein Gutachten enthalte mehrere inhaltliche Mängel und es fehle eine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung anhand der Standardindi katoren (Urk. 1 S. 6 ff.).

E. 2.3 S treitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. C.___ diagnostizierte im an die BVK gerichteten Gutachten vom 3 0. April 2015 eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei schwerem psycho phy sischem Erschöpfungszustand (ICD-10 F32.0, Z73.0). Er gab an, dass keine Be rufsunfähigkeit bestehe. Gegenwärtig könne aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vertreten werden. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/71/19-20).

E. 3.2 Der Casemanager von Z.___ führte im S chlussbericht vom 1 1. März 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Aufbautrainings ein ge halten und die vorgegebenen Ziele erreicht habe. Sie habe sich in der Lauf bahnberatung und in der Therapie intensiv mit ihrer beruflichen Zukunft aus einander gesetzt. Sie selber sehe sich im Migrationsbereich. Nach ei nem ersten Schnuppereinsatz habe sie auch positive Rückmeldungen des zuständigen Zen trumsleiters erhalten . Ab Sommer könne die Beschwerdeführerin in einem Durch gangszentrum der Asylorganisation O.___ ein drei monatiges Praktikum absol vieren (Urk. 7/37/4).

E. 3.3 Im Schlussbericht vom 4. November 2016 hielt der Casemanager von Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Arbeitstrainings zu Beginn habe einhalten und die vorgegebenen Ziele habe erreichen können. Der Einsatz im Durchgangszentrum der Asylorganisation O.___ habe sich zu nächst positiv entwickelt und die Beschwerdeführerin habe gute Rückmel dungen aus dem Team und von ihrer Vorgesetzten erhalten. Ein Vorfall mit einer Asyl bewerberin, welche sie ins Spital begleitet habe, habe jedoch eine psychische Krise mit akuter Suizidalität ausgelöst. Von dieser Krise habe sich die Beschwer deführerin nicht mehr erholt und es habe sogar eine Klinikeinweisung in Betracht gezogen werden müssen . Schliesslich habe die Massnahme per Ende August 2016 abgebrochen werden müssen (Urk. 7/65/4-5).

E. 3.4 Dr. C.___ stellte i m Gutachten vom 2 3. März 2017 zuhanden der BVK

folgende Diagnosen (Urk. 7/77/14): (1) Status nach schwerem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 F73.0) bei rezidivierender depressiver Störung, im August 2016 mittelgradig ausgeprägt, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) (2) dissoziative Störung Differentialdiagnose: - im Rahmen einer PTBS (ICD-10 F43.1) - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.1) - dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1)

Dr. C.___ erklärte, dass keine Berufsunfähigkeit bestehe. Seit Sommer 2016 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/77/18).

E. 3.5 Die medizinisc hen Fachpersonen der A.___ stellten im Bericht vom 1 8. Juli 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine PTBS (ICD-10 F43.1) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhäng igkeits syn drom (ICD-10 F17.2) . Zurzeit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätig keit nicht zumutbar. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar (Urk. 7/134/3-4).

E. 3.6 Dr. D.___ führte im Gutachten vom 9. Januar 2019 folgende Diagnosen an (Urk. 7/147/32):

g emischte dissoziative Störung (Amnesie, Fugue, Bewegungs- und Sensi bilitäts-/Emp findungsstörungen; ICD-10 F44.7) - bei schweren Belastungen im Lebenslauf, akzentuierten Persönlichkeitszügen, Kon sum nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen und vielfältigen sozialen Schwierigkeiten Dr. D.___ erklärte, dass in der bisherigen Tätigkeit aus versicherungs psychia trischer Sicht keine relevante Minderung der Arbeitsfä higkeit begründet werden könne (Urk. 7/147/53). 4 . 4 .1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/147). 4 .2 Das

Gutachten von Dr. D.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psy chia trischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhä nge einleuchtend dargelegt. Sein e

Expertise erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige ärztliche Entscheidungsgru ndlage (vgl. E. 1.8). 4 .3 Dr. D.___ führte

aus, dass bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 ein depressives Syndrom festgestellt worden sei. Dieses habe sich bei sozia len Schwierigkeiten (unfreiwillige Rückkehr in die Schweiz 2011/ « Heimweh » nac h Ägypten, Beschwerdeführerin zunächst allein verantwortlich für Erwerbsein kom men, Administration s

- und

Erziehungsaufgaben, Belastungen/Tag-Nachtumkehr am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten der Herkunftsfamilie des Ehemannes) entwick elt und zu einer erstmaligen ambulanten psychol ogisc he n Psychotherapie ge führt. Das

Syndrom sei als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu qualifizieren . Das Vorliegen einer eigenständigen depressi ven Episode nach den ICD-10-Krite rien

könne aufgrund der Angaben in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden

(Urk. 7/147/32-34). Anlässlich der Untersuchung vom 6. Dezem ber 2018 habe die Beschwerdeführerin sodann von vielen von ihr als Traumata eingeordneten schweren Belastungen berichtet

(sexuelle Übergriffe durch einen Sigrist und einen Lehrer zwischen dem achten und dem 1 3. Altersjahr, als schock ierend erlebtes Verh alten des Freundes im 1 6. Alters jahr, rezidivierende zwischenmenschliche Konflikte innerhalb der ägyptischen Verwandtschaft ab 1997/1998, Selbstmordattentate 2005, Beteiligung an Demonstrationen 2011, Kon flikt im Durchgangszentrum E.___ im August 2016, Stuprum im Herbst 2017) . Eine PTBS gemäss ICD-10 F43.1 könne aufgrund der aktuellen Unter suchu ng und der Angaben in den Akten jedoch nicht hinreichend begründet werden. Bei den genannten sexue llen Übergriffen zwischen dem achten und dem 1 3. Altersjahr, be im Stuprum im Herbst 2017 und bei der pot entiell t ödlichen Bedrohung im Rahmen eines Selbstmordattentat s 2005 und anlässlich von Demon strationen 2011 könne das

PTBS- Kriterium von belastenden Ereignissen mit

aussergewöhnlicher Bedrohung od er katastrophenartigem Ausmass zwar ve r mutet werden. Im Weiteren seien bei der Beschwerdeführerin prädisponierende Faktoren im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszüge n (narzisstisch, histrio nisch, psychasthenisch und hypochondrisch) vor handen, welche die Schwelle für die Entwicklung der Symptome einer PTBS senken könnten. Die in den Akten aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin pauschal postulierten Hinweise und die von ihr aktuell noch erwähnten Erinnerungen, die den genannten ver mutlichen Traumata nicht zugeordnet werden könnten, würden das Kriterium des wie derholten Erl ebens der betreffenden Traumata in sich aufdrängenden Erinne rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen indes nicht erfüllen.

Ebenso wenig sei das Merkmal eines andauernden Gefühls von Betäubt sein und e motionaler Stumpfheit vorhanden. Ferner habe die Beschwerdeführerin auch

kein relevantes Vermeidungsverhalten beschrieben . Sie führe eine lang jährige Partnerschaft, habe zwei Schwangerschaften ausgetragen, konfrontiere sich langjährig mit (auch männlichem) Körperkontakt im Zusammenhang mit ihrem Beruf und habe weder nach 2005 noch nach 2011 ihre Aufenthalte in /

Reisen nach Ägypten unterbunden. Eine vegetative Übererregtheit oder Vigilanz steigerung werde in den Akten und von der Besc hwerdeführerin beschrieben, sei anlässlich der aktuellen Untersuchung aber nicht festgestellt worden. Der Beginn einer all fälligen Belastungsreaktion mit Bezug zu den Ereignissen sei überdies

unklar (Urk. 7/147/35- 38). Schliesslich

könne festgestellt werden, dass die Krite rien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (Konversions stö rung) gemäss ICD-10 F44.7 erfüllt seien. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge de r Beschwerdeführerin würden Variante n der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellen und keinen K rankheitswert besitzen (Urk. 7/147/38- 41). Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau arbeitsfähig sei. Für d ie Zeiten stationärer, meist elektiver Hospitalisationen sei von kurzdauernden Arbeitsunfähigkeit en auszu gehen (das heisse gemäss den Angaben in den Akten vom 3 0. August bis zum 2 7. Oktober 2016, vom 2 6. Januar bis zum 2 6. April 2017, vom 8. November bis zum 1 9. Dezember 2017 und vom 2 1. Februar bis zum 2 3. Mai 2018). Darüber hinaus könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für keinen Zeitraum eine anhaltende relevante Minderung der Arbeit s fähigkeit angenomme n werden (Urk. 7/147/53-54). 4 .4 D iese Beurteilung von Dr. D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dr. D.___ s Gutachten enthält dabei

auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4) .

Diesbezüglich ist seiner Expertise insbesondere zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Mutter den Haushalt besorge, im Garten arbeite, das Internet nutze, TV sehe, male, häkle und

Skulptu ren aus Ton und Pappmaché produziere . Ferner restauriere sie Gegenstände und verbringe damit zwei bis acht Stunden pro Tag. Sie kümmere sich um die Admini stration (inkl. Bankgeschäfte), nehme Termine wahr, f ahre mit dem Velo, nutze den öffentlichen Verkehr, pflege soziale Kontakte und reise r egelmässig nach Ägypten (Urk. 7/ 147/44). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni ve aus in allen vergleich baren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Weiteren legte

Dr. D.___ überzeugend dar, dass die von Dr. C.___ im Gut achten vom 3 0. April 2015 vorgenommene Zuordnung des depressiven Syn drom s zu einer (leichten) depressiven Episode (ICD-10 F32.0) mit Bezug zur ICD-10-Definition nicht möglich sei. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. C.___ das Vor liegen obj ektive r psychopathologische r Befunde ausdrücklich verneint habe (Urk. 7/147/33-34).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ im Gutachten vom 2 3. März 2017

– nebst der von Dr. D.___ bestätigten Diagnose einer disso ziativen Störung –

einzig eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung festgestellt hatte (Urk. 7/77/14). Gleichwohl attestierte er der Beschwer de führerin eine seit Sommer 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/77/18)

– was nicht nachvollziehbar

erscheint. Dr. D.___ bemerkte denn auch, dass die Beurteilungen zur Arbeitsfäh igkeit in den Akten aus versiche rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der spärlichen un spezifischen objektiven psy chopathologischen Befunde, der teilweise widersprüchlichen Einschätzungen und der fehlenden Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem nicht nach voll ziehbar seien; sie würden sich weit überwiegend auf die Selbsteinschätzung der Bes chwerdeführerin abstützen (Urk. 7/147/55). 4 .5 Die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff.) sind nicht stichhaltig. Dass der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ nicht neutral for mu liert worden sei n soll, ist unzutreffend. Wie aus dem ergänzenden Frage n katalog an Dr. D.___ vom 2 7. August 2018 ersichtlich ist, wurde n die betref fen den

Fragen offen und nicht in irgendeiner Form voreingenommen

gestellt (Urk. 7/137/3) .

Im Übrigen

war

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) selbstverständlich dazu befugt, in der Stellungnahme vom 2 0. August 2018 auf von ihm festgestellte Inkonsistenzen in den medizinischen Akten hinzuweisen (Urk. 7/148/3-4) . Die vo n Dr. D.___ benannten sozialen Schwierigkeiten bzw. psychosozialen Bel astungs faktoren, die das vorliegende Beschwerdebild mitbestimmen,

sind für sich allein genommen sodann nicht i nvalidisierend (vgl. E. 1.5). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die detaillierten Ausführungen von Dr. D.___ zum Alltag und zu den sozialen Kontakten (Urk. 7/147/44), die auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhen, falsch sein könnten, liegen nicht vor. Schliessl ich kann die Be schwerdeführerin auch aus den Schlussberichten zum Aufbau- und Arbeitstrai ning nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 7/37 und Urk. 7/65). Auf das Gutachten von Dr. D.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der das Vorliegen eines invalidi sie renden Gesundheitsschaden s verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00727

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, Mutter zweier Töchter (geboren 1997 und 2000), arbeitete seit dem 1. Juli 2013 in einem 90%-Pensum als Pflege fach frau im Kantonsspital Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/8). Am 5. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine massive E r schöpfung mit steigender Tendenz zur Depression und Kindheitstraumata bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/3). Am 2 0. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie

als Frühinterventionsma ssnahme die Kosten für eine individuelle Lauf bahnberatung im Zeitraum vom 2 4. August 2015 bis zum 2 4. Juni 2016 über nehme (Urk. 7/17). Gleichzeitig erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 3 1. August 2015 bi s zum 2 8. Februar 2016 bei

der Arbeitsintegration Z.___ (Urk. 7/18; vgl. auch Schlussbericht Aufbautraining vom 1 1. März 2016, Urk. 7/37). Am 1 7. September 2015 kündigte das Y.___ das Arbei ts verhältn is mit der Versicherten per 31. Dezember 2015 (Urk. 7/29). Am 3. März 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeits trai ning bei Z.___ im Zeitraum vom 1. März bis zum 3 1. August 2016 (Urk. 7/31; vgl. auch Schlussbericht Arbeitstraining vom 4. November 2016, Urk. 7/65). Vom 1 8. bis zum 3 0. August 2016 war die V ersicherte im Kriseninterventionszentrum der i ntegrierten Psychiatrie A.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/ 68/8). Am 3 0. August 2016 teilte die IV-Stelle ihr mit,

dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Einglie de rungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Vom 3 0. August bis zum 2 7. Okto ber 2016

wur de die Versicherte in der K linik B.___ stationär behandelt (Urk. 7/68 /13-16). In der Folge zog die IV-Stelle die von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Auftrag gegebene n Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. April 2015 und vom 2 3. März 2017 bei (Urk. 7/71 und Urk. 7/77) . Vom 2 6. Januar bis zum 2 6. April 2017 wurde die Ve r sicherte in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/83). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 20 17 auferlegte die IV-Stelle ihr im Sinne ei ner Schadenminderungspflicht, die bisherige tr aumaspezifische Psychotherapie weiterzuf ühren (Urk. 7/94). Mit Vor bescheid vom 2 1. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/96), wogegen diese am 1 3. September respektive 1. November 2017 Einwand erhob (Urk. 7/104 und Urk. 7/107; diese beiden Eingaben wurden versehentlich im Dossier einer anderen versicherten Person abgelegt). Mit Verfügung vom 1 0. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108), wogegen diese am 1 3. Dezember

2017 Beschwerde erhob (Urk. 7/112). Mit Urteil IV.2017.01360 hiess das Sozialversicher ungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein korrektes Vorbescheid verfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 7/117). Vom 8. November bis zum 1 9. Dezem ber 2017 wurd e die Versicherte in der K linik B.___ und vom 2 1. Februar bis zum 2 3. Mai 2018 in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/124 und Urk. 7/134). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutacht en in Auftrag, das dieser am 9. Januar 2019 erstattete (Urk. 7/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Februar 2019, Urk. 7/149, und Einwand der Versicherten vom 1 8. März bzw.

9. Mai 2019, Urk. 7/156 und Urk. 7/159) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. September 2 019 (Urk.

2) einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefocht ene Verfügung aufzuheben und eine Invalidenrente zuzu sprechen ab wann rechtens; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Ab klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fasse n hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheid bare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesund heitliche Einschränkung mit Krankheitswert habe festgestellt werden können. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte und den Gutach ten von Dr. C.___

ergebe sich, dass psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen würden . Dr. D.___ habe in seinem Gutachten vom 9. Januar 2019 insbesondere

nachvollziehbar begründet, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Dr. C.___ IV-rele vante Diagnosen nach ICD-10 gestellt und ihr aus psychiatrischer Sicht dauer hafte Arbeitsunfähigkeiten von zunächst 60 % und ab August 2016 100 % atte stiert habe. Zu berücksichtigen seien auch die diversen Klinikberichte, in welchen ebenfalls psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden seien. Da ss die festgestellten psychischen Beschwerden ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen fänden, sei unzutreffend. Der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ habe sodann eine Vorbeurteilung des medizinis chen Sachverhalts ent halten, weshalb das Gutachte n von Dr. D.___ als nicht beweiskräftig aus den Akten zu weisen sei . Überdies sei

Dr. D.___ s Herleitung der Diagnosen nicht nachvollziehbar. Sein Gutachten enthalte mehrere inhaltliche Mängel und es fehle eine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung anhand der Standardindi katoren (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

S treitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1

Dr. C.___ diagnostizierte im an die BVK gerichteten Gutachten vom 3 0. April 2015 eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei schwerem psycho phy sischem Erschöpfungszustand (ICD-10 F32.0, Z73.0). Er gab an, dass keine Be rufsunfähigkeit bestehe. Gegenwärtig könne aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vertreten werden. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/71/19-20). 3.2

Der Casemanager von Z.___ führte im S chlussbericht vom 1 1. März 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Aufbautrainings ein ge halten und die vorgegebenen Ziele erreicht habe. Sie habe sich in der Lauf bahnberatung und in der Therapie intensiv mit ihrer beruflichen Zukunft aus einander gesetzt. Sie selber sehe sich im Migrationsbereich. Nach ei nem ersten Schnuppereinsatz habe sie auch positive Rückmeldungen des zuständigen Zen trumsleiters erhalten . Ab Sommer könne die Beschwerdeführerin in einem Durch gangszentrum der Asylorganisation O.___ ein drei monatiges Praktikum absol vieren (Urk. 7/37/4). 3.3

Im Schlussbericht vom 4. November 2016 hielt der Casemanager von Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen des Arbeitstrainings zu Beginn habe einhalten und die vorgegebenen Ziele habe erreichen können. Der Einsatz im Durchgangszentrum der Asylorganisation O.___ habe sich zu nächst positiv entwickelt und die Beschwerdeführerin habe gute Rückmel dungen aus dem Team und von ihrer Vorgesetzten erhalten. Ein Vorfall mit einer Asyl bewerberin, welche sie ins Spital begleitet habe, habe jedoch eine psychische Krise mit akuter Suizidalität ausgelöst. Von dieser Krise habe sich die Beschwer deführerin nicht mehr erholt und es habe sogar eine Klinikeinweisung in Betracht gezogen werden müssen . Schliesslich habe die Massnahme per Ende August 2016 abgebrochen werden müssen (Urk. 7/65/4-5). 3.4

Dr. C.___ stellte i m Gutachten vom 2 3. März 2017 zuhanden der BVK

folgende Diagnosen (Urk. 7/77/14): (1) Status nach schwerem psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 F73.0) bei rezidivierender depressiver Störung, im August 2016 mittelgradig ausgeprägt, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) (2) dissoziative Störung Differentialdiagnose: - im Rahmen einer PTBS (ICD-10 F43.1) - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.1) - dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1)

Dr. C.___ erklärte, dass keine Berufsunfähigkeit bestehe. Seit Sommer 2016 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/77/18). 3.5

Die medizinisc hen Fachpersonen der A.___ stellten im Bericht vom 1 8. Juli 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine PTBS (ICD-10 F43.1) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhäng igkeits syn drom (ICD-10 F17.2) . Zurzeit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätig keit nicht zumutbar. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht zumutbar (Urk. 7/134/3-4). 3.6

Dr. D.___ führte im Gutachten vom 9. Januar 2019 folgende Diagnosen an (Urk. 7/147/32):

g emischte dissoziative Störung (Amnesie, Fugue, Bewegungs- und Sensi bilitäts-/Emp findungsstörungen; ICD-10 F44.7) - bei schweren Belastungen im Lebenslauf, akzentuierten Persönlichkeitszügen, Kon sum nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen und vielfältigen sozialen Schwierigkeiten Dr. D.___ erklärte, dass in der bisherigen Tätigkeit aus versicherungs psychia trischer Sicht keine relevante Minderung der Arbeitsfä higkeit begründet werden könne (Urk. 7/147/53). 4 . 4 .1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/147). 4 .2 Das

Gutachten von Dr. D.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psy chia trischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhä nge einleuchtend dargelegt. Sein e

Expertise erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige ärztliche Entscheidungsgru ndlage (vgl. E. 1.8). 4 .3 Dr. D.___ führte

aus, dass bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 ein depressives Syndrom festgestellt worden sei. Dieses habe sich bei sozia len Schwierigkeiten (unfreiwillige Rückkehr in die Schweiz 2011/ « Heimweh » nac h Ägypten, Beschwerdeführerin zunächst allein verantwortlich für Erwerbsein kom men, Administration s

- und

Erziehungsaufgaben, Belastungen/Tag-Nachtumkehr am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten der Herkunftsfamilie des Ehemannes) entwick elt und zu einer erstmaligen ambulanten psychol ogisc he n Psychotherapie ge führt. Das

Syndrom sei als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu qualifizieren . Das Vorliegen einer eigenständigen depressi ven Episode nach den ICD-10-Krite rien

könne aufgrund der Angaben in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden

(Urk. 7/147/32-34). Anlässlich der Untersuchung vom 6. Dezem ber 2018 habe die Beschwerdeführerin sodann von vielen von ihr als Traumata eingeordneten schweren Belastungen berichtet

(sexuelle Übergriffe durch einen Sigrist und einen Lehrer zwischen dem achten und dem 1 3. Altersjahr, als schock ierend erlebtes Verh alten des Freundes im 1 6. Alters jahr, rezidivierende zwischenmenschliche Konflikte innerhalb der ägyptischen Verwandtschaft ab 1997/1998, Selbstmordattentate 2005, Beteiligung an Demonstrationen 2011, Kon flikt im Durchgangszentrum E.___ im August 2016, Stuprum im Herbst 2017) . Eine PTBS gemäss ICD-10 F43.1 könne aufgrund der aktuellen Unter suchu ng und der Angaben in den Akten jedoch nicht hinreichend begründet werden. Bei den genannten sexue llen Übergriffen zwischen dem achten und dem 1 3. Altersjahr, be im Stuprum im Herbst 2017 und bei der pot entiell t ödlichen Bedrohung im Rahmen eines Selbstmordattentat s 2005 und anlässlich von Demon strationen 2011 könne das

PTBS- Kriterium von belastenden Ereignissen mit

aussergewöhnlicher Bedrohung od er katastrophenartigem Ausmass zwar ve r mutet werden. Im Weiteren seien bei der Beschwerdeführerin prädisponierende Faktoren im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszüge n (narzisstisch, histrio nisch, psychasthenisch und hypochondrisch) vor handen, welche die Schwelle für die Entwicklung der Symptome einer PTBS senken könnten. Die in den Akten aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin pauschal postulierten Hinweise und die von ihr aktuell noch erwähnten Erinnerungen, die den genannten ver mutlichen Traumata nicht zugeordnet werden könnten, würden das Kriterium des wie derholten Erl ebens der betreffenden Traumata in sich aufdrängenden Erinne rungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen indes nicht erfüllen.

Ebenso wenig sei das Merkmal eines andauernden Gefühls von Betäubt sein und e motionaler Stumpfheit vorhanden. Ferner habe die Beschwerdeführerin auch

kein relevantes Vermeidungsverhalten beschrieben . Sie führe eine lang jährige Partnerschaft, habe zwei Schwangerschaften ausgetragen, konfrontiere sich langjährig mit (auch männlichem) Körperkontakt im Zusammenhang mit ihrem Beruf und habe weder nach 2005 noch nach 2011 ihre Aufenthalte in /

Reisen nach Ägypten unterbunden. Eine vegetative Übererregtheit oder Vigilanz steigerung werde in den Akten und von der Besc hwerdeführerin beschrieben, sei anlässlich der aktuellen Untersuchung aber nicht festgestellt worden. Der Beginn einer all fälligen Belastungsreaktion mit Bezug zu den Ereignissen sei überdies

unklar (Urk. 7/147/35- 38). Schliesslich

könne festgestellt werden, dass die Krite rien für die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung (Konversions stö rung) gemäss ICD-10 F44.7 erfüllt seien. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge de r Beschwerdeführerin würden Variante n der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellen und keinen K rankheitswert besitzen (Urk. 7/147/38- 41). Dr. D.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau arbeitsfähig sei. Für d ie Zeiten stationärer, meist elektiver Hospitalisationen sei von kurzdauernden Arbeitsunfähigkeit en auszu gehen (das heisse gemäss den Angaben in den Akten vom 3 0. August bis zum 2 7. Oktober 2016, vom 2 6. Januar bis zum 2 6. April 2017, vom 8. November bis zum 1 9. Dezember 2017 und vom 2 1. Februar bis zum 2 3. Mai 2018). Darüber hinaus könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für keinen Zeitraum eine anhaltende relevante Minderung der Arbeit s fähigkeit angenomme n werden (Urk. 7/147/53-54). 4 .4 D iese Beurteilung von Dr. D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dr. D.___ s Gutachten enthält dabei

auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4) .

Diesbezüglich ist seiner Expertise insbesondere zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Mutter den Haushalt besorge, im Garten arbeite, das Internet nutze, TV sehe, male, häkle und

Skulptu ren aus Ton und Pappmaché produziere . Ferner restauriere sie Gegenstände und verbringe damit zwei bis acht Stunden pro Tag. Sie kümmere sich um die Admini stration (inkl. Bankgeschäfte), nehme Termine wahr, f ahre mit dem Velo, nutze den öffentlichen Verkehr, pflege soziale Kontakte und reise r egelmässig nach Ägypten (Urk. 7/ 147/44). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni ve aus in allen vergleich baren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Weiteren legte

Dr. D.___ überzeugend dar, dass die von Dr. C.___ im Gut achten vom 3 0. April 2015 vorgenommene Zuordnung des depressiven Syn drom s zu einer (leichten) depressiven Episode (ICD-10 F32.0) mit Bezug zur ICD-10-Definition nicht möglich sei. Dies vor dem Hintergrund, dass Dr. C.___ das Vor liegen obj ektive r psychopathologische r Befunde ausdrücklich verneint habe (Urk. 7/147/33-34).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ im Gutachten vom 2 3. März 2017

– nebst der von Dr. D.___ bestätigten Diagnose einer disso ziativen Störung –

einzig eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung festgestellt hatte (Urk. 7/77/14). Gleichwohl attestierte er der Beschwer de führerin eine seit Sommer 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/77/18)

– was nicht nachvollziehbar

erscheint. Dr. D.___ bemerkte denn auch, dass die Beurteilungen zur Arbeitsfäh igkeit in den Akten aus versiche rungspsychiatrischer Sicht aufgrund der spärlichen un spezifischen objektiven psy chopathologischen Befunde, der teilweise widersprüchlichen Einschätzungen und der fehlenden Diskussion mit Bezug zum Klassifikationssystem nicht nach voll ziehbar seien; sie würden sich weit überwiegend auf die Selbsteinschätzung der Bes chwerdeführerin abstützen (Urk. 7/147/55). 4 .5 Die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 ff.) sind nicht stichhaltig. Dass der Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ nicht neutral for mu liert worden sei n soll, ist unzutreffend. Wie aus dem ergänzenden Frage n katalog an Dr. D.___ vom 2 7. August 2018 ersichtlich ist, wurde n die betref fen den

Fragen offen und nicht in irgendeiner Form voreingenommen

gestellt (Urk. 7/137/3) .

Im Übrigen

war

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) selbstverständlich dazu befugt, in der Stellungnahme vom 2 0. August 2018 auf von ihm festgestellte Inkonsistenzen in den medizinischen Akten hinzuweisen (Urk. 7/148/3-4) . Die vo n Dr. D.___ benannten sozialen Schwierigkeiten bzw. psychosozialen Bel astungs faktoren, die das vorliegende Beschwerdebild mitbestimmen,

sind für sich allein genommen sodann nicht i nvalidisierend (vgl. E. 1.5). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die detaillierten Ausführungen von Dr. D.___ zum Alltag und zu den sozialen Kontakten (Urk. 7/147/44), die auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruhen, falsch sein könnten, liegen nicht vor. Schliessl ich kann die Be schwerdeführerin auch aus den Schlussberichten zum Aufbau- und Arbeitstrai ning nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 7/37 und Urk. 7/65). Auf das Gutachten von Dr. D.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der das Vorliegen eines invalidi sie renden Gesundheitsschaden s verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl