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IV.2017.01360

dass-Urteil, Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt

Zürich SozVersG · 2018-03-13 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01360

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

10. November 2017

einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte, da aktuell keine von der I nvaliden versiche rung versicherte Erkrankung vorliege (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

13. Dezember 2017 (Urk.

1) und in die auf teil weise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort vom

5. März 2018 (Urk. 7), welche der Beschwerdeführerin am 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 1 3. Dezember 2017 die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Invalidenrente und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 1 S. 2), dass d ie Beschwerdeführerin

zudem

darlegte, dass d ie Beschwerdegegnerin die am 1. November 2017 fristgerecht eingereichte Einwandbegründung im Vorbe scheidverfahren schlicht unberücksichtigt gelassen habe, weshalb eine schwer wiegende, einer Heilung nicht zugängliche Gehörsverletzung vorliege und die angefochtene Verfügung bereits aus di esem Grund aufzuheben sei (Urk. 1 S. 6), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 um Aufhe bung der ange fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache aus formellen Gründen ersuchte, da sie auf den Einwand vom 1. November 2017 tatsächlich nicht eingegangen sei (Urk. 7), dass die Beschwerdegegnerin erklärte, dass der Einwand nicht ins vorliegen de Dossier übernommen worden sei, weil die Beschwerdeführerin darin eine falsche Versi chertennummer notie rt habe, und dass aus diesem Grund auf die Erhebung von Gerichtskosten sowie die Zusprache einer Prozessentschädigung zu verzichten oder diese nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 7), in Erwägung, d ass insofern übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, als beide die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung eines korrekten Vorbescheid - verfahrens

verlangen,

dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen (vgl. BGE 124 V

180 E. 2), dass die Beschwerde demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussich ten – in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein korrektes

Vorbescheidverfahren durchführe un d hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflich tig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000 .-- festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dass unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung), dass es zwar zutrifft, dass die Beschwerdeführerin in der Betreffz eile der Einwandbe gründung vom 1. November 2017 die falsche Versichertennummer (Nr. 756.2250.5234.47 statt Nr. 756.4658.2952.92) aufgeführt hat (Urk. 3/3), dass die Beschwerdeführerin in dieser Betreffzeile gleichzeitig aber auch ihren vollen Namen, ihre Adresse und das korrekte Datum des Vorbescheids angab und das betreffende Einschreiben auch an die zuständige Person (Y.___; vgl. Vorbescheid vom 2 1. Juli 2017, Urk. 8/94)

gerichtet war (Urk. 3/3-4), dass von der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen erwartet werden konnte, dass sie diese

Einwandbegründung im richtigen Dossier ablegt und dementspre chend nicht von durch die Beschwerdeführerin verursachten unnötigen Prozess kosten gesprochen werden kann, dass die auf Fr. 300.-- fes tzulegenden Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind, dass n a ch ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat, dass die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer) und auf Fr. 1'300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein korrektes Vorbe scheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl