Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Chorsänger an der Y.___, meldete sich am 26. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein am 16. November 2011 erlittenes akustisches Trauma während der Hauptprobe von Turandot, einen beidseitigen Tinnitus,
eine Hyperakusis sowie eine Phonophobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 2/ 2/7/16). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und beteiligte sich insbesondere an der Einholung des bidiszi plinären Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudio lo gie, vom 17. Dezember 2014 durch den zuständigen Unfallversicherer (Urk. 2/ 2/7/55/2 ff.; Urk. 2/7/48). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies die IV Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2/ 2/2).
Der Versicherte erhob hiergegen am 13. September 2016 Beschwerde (Urk. 2/ 2/1), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. IV.2016.00987; Urk. 2/ 2/20). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 19. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/ 2/23). Mit Urteil vom 27. September 2018 (Verfahrens-Nr. 8C_175/2018; Urk. 2/1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Ent scheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 2/1). Es hielt fest, dass vorliegend keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis erstellt sei, womit eine Indikatorenprüfung
im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen sei. Die Angelegenheit werde zurückgewiesen zur Prüfung, ob das Gutachten von Prof. A.___ und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2014 eine schlüssige und vollständige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaube, oder ob weitere Abklärungen erforderlich seien. Danach sei eine umfassende Indikatorenprüfung durchzuführen.
2.
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 29. März 2019 zum Schluss, dass das Gutachten eine vollständige Beurteilung erlaube und aufgrund dessen seien funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht überw ie gend wahr schein lich und der Versicherte sei als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. Die Beschwerde werde abgewiesen (IV.2018.00892 Urk. 2/3). Der Versicherte erhob hiergegen erneut Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/5), welche das Bundes gericht mit Urteil vom 1. Oktober 2019 teilweise guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1). 3.
In der Folge holte das hiesige Gericht das interdisziplinäre psychiatrische und otologisch-phoniatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudiologie, vom 6. Dezember 2022 ein (Urk. 35). Nachdem die Parteien hierzu Stellung genommen hatten (Urk. 40-41 und Urk. 42) stellte das Gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2023 ergänzende Fragen an die Gutachter (Urk. 51). Am 17. Juli 2023 erstatteten die Gutachter ihre Stellung nahme (Urk. 53). Die Parteien äusserten sich erneut hierzu (Urk. 6 1 und Urk. 62), worüber sie gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 63). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1. Oktober 2019 (Verfahrensnr . 8C_369/2019), dass die Vorinstanz zu Recht nicht von eine r organisch objektiv ausgewiesenen Schädigung ausg egangen sei und richtigerweise eine Indikatoren prüfung vorgenommen habe. Allerdings habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Komorbidität und in der Gesamtbetrachtung die im Gutachten vom 17.
Dezem ber 2014 diagnostizierte Panikstörung nicht berücksichtigt und sich lediglich auf die akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobische n Zügen, die depressive Symptomatik und die Angstproblematik bezogen. Des Weiteren hätten sich bei der bestehenden offenkundigen Diskrepanz der gutach terlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätig keit und dem inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers weitere Abklärun gen bei den Gutachtern aufgedrängt, ohne diese könne keine abschliessende Überprüfung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht aufgrund der Indikatoren erfolgen. Des Weiteren fehlten Feststellungen zum rückwirkenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis insbe sondere 2013. Entsprechend seien die Gutachter zu beauftragen, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Indikatoren zu beurteilen. Danach habe die Vorinstanz neu zu entscheiden (Urk. 1).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer konstatierte nach Eingang des Gutachtens vom 6.
Dezem ber 2022
(Urk. 35) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 17 . Juli 2023 (Urk.
53), dass das Gutachten voll beweiskräftig sei .
A nhand der Standard indikatoren seien die funktionellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Die von ihm ausgeübte Unterrichtstätigkeit sei optimal angepasst und komme sowohl seiner Persönlichkeitsstörung als auch den phobisch und otologischen Störungen entgegen. Er sei nach dem Ereignis von 2011 jahrelang in Therapie gewesen, was nicht zu einer Besserung geführt habe. Schon im Gutachten von 2014 seien die Gutachter infolgedessen zum Schluss gekommen, dass neue oder zusätzliche Therapien nicht indiziert seien. Ent sprechend sei von einer ab 2011 vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und ab 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen
- in der angestammten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsunfähig (Urk. 42 und Urk. 62).
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 40 und Urk. 61), dass sich keine wesentliche Verschlechterung aus dem Gutachten entnehmen lasse. Es zeige sich eher eine leichte Verbesserung des psychischen Befundes und eine bessere Adaption an den Tinnitus. Aus otologisch-phoniatrischer Sicht handle es sich um ein en im wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden. Der Leidensdruck sei als nicht allzu gross anzunehmen, da er keine Therapie absolviert habe. Des Weiteren sei die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. ein ent sprechendes Belastungsprofil unklar, so dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei .
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
E. 2.5.2 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 3 1
Prof. A.___ und Dr. Z.___ erstatteten am 6. Dezember 2022 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 35). Darin hielten sie folgende Diagnosen fest (Urk. 35/21) : - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
Die Gutachter führten in t erdiszplinär aus (Urk. 35/16 ff.), dass sich b ei der jetzigen otologisch-phoniatrischen Untersuchung im Tinnitusfragebogen nach Goebel und Miller ein Gesamtscore von 69 zeige, also eine leichte Erniedrigung zu dem Wert von 2014, wenn auch immer noch Ausdruck eines schweren, dekompensierten Tinnitus. Die ausgeprägte Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis) bestehe unverändert. Hinzugekommen sei ein Hörverlust. Dieser sei rechts 15 % und links 10 %, was einer beginnenden Schwerhörigkeit entspreche. Insgesamt habe sich der otologisch-phoniatrische Befund nicht wesentlich verändert, wobei man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwer hörigkeit hinzurechnen müsse.
Bei der psychiatrischen Untersuchung von 2014 habe der Beschwerdeführer nach anfänglicher kontraphobischer Haltung eine Vielzahl von phobischen Ängsten bzw. eine chronische Angstbereitschaft gezeigt, nicht nur hinsichtlich plötzlicher Lärmexposition, sondern auch der Fragen des Untersuchers und in der Ver wendung der deutschen Sprache; Ängste, die er durch Mechanismen der Selbstberuhigung und zunehmend auch den Aufbau der Beziehung in der Untersuchung habe bewältigen können. Jetzt zeige er sich in dieser Hinsicht leicht kontrollierter und selbstsicherer als vor 8 Jahren. Weder sei er anfänglich kontraphobisch noch schreckhaft gewesen. Eine Unterbrechung der Unter suchung sei dieses Mal nicht erforderlich gewesen. Unverändert meide er öffentliche Verkehrsmittel. Es sei auch jetzt eine Begleitperson erforderlich für seine Autofahrt von Spanien nach Deutschland.
Unverändert zu 2014 schätzten sie auch jetzt den Schweregrad seiner depressiven Störung als leicht ein (ICD-10 F32.0). Verschlimmerungen der Depression seien aber jederzeit möglich, abhängig von den äusseren Umständen, möglichen Niederlagen und Kränkungen wie in der Vergangenheit, als er nach der Trennung von seiner letzten Partnerin suizidal gewesen sei.
Paniksymptome mit Herzrasen und Schwindel, wie im Dossier von seinem behandelnden
Psychiater Herrn Dr.
B.___ beschrieben, tr ä ten auf in Abhängigkeit von seiner phobischen
Störung bzw. bei unerwarteten Reizüberflutungen wie den beschriebenen Lärmtraumata. In
der jetzigen Untersuchung seien sie vo m
Beschwerdeführer nicht genannt worden .
Diagnostisch s eien seine Phobien zum einen als Phonophobie (ICD-10 F40.2) aufzufassen. Aus
seiner Sicht w ü rden sekundär dadurch agoraphobische Symp tome (ICD-10 F40.0) ausgelöst mit der
Angst, die Wohnung zu verlassen, sich unter Menschen zu begeben oder alleine in Zügen,
Bussen oder Flugzeugen zu reisen. Die Agoraphobie verbinde sich weiter mit
soziophobischen Symptomen (ICD-10 F40.1), so der Furcht vor der Beobachtung durch andere
Menschen und seiner Flucht in die Einsamkeit.
Sie h ä tten schon 2014 von der Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdefüh rers
gesprochen und seiner damit verbundenen, unbewussten Identifizierungs bereitschaft .
E s s eien in der jetzigen Erkrankung auch Verhaltensweisen wirksam, die man als
persönlichkeitsbedingt bezeichnen könne . Sie seien 2014 als akzentuierte
Persönlichkeitszüge erschienen (ICD-10 Z73.1), also ohne eigenen Krankheits wert, mit Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung, aber mit langen Perioden relativ unauffälligen psychosozialen
Funktionierens. Aufgrund der Entwicklung seither sähen
sie jetzt die Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung (F6) im Sinne der I CD-10 erfüllt als starre Verhaltensmuster mit
deutlicher Abweichung vom Normalen, persönlichem Leiden und gestörten sozialen
Funktionen.
Es sei zu einem weiteren sozialen Rückzug gekommen mit einer projektiven Verfälschung
der Realitätsprüfung. Er s ehe sich als das Opfer von Bösartigkeit, Gleichgültigkeit oder eines
schlechten Karmas und ha be sein Leben - nach seiner Schilderung - in einer fast
einsiedlerhaften Weise, zum Teil auch ritualisiert, eingerichtet. Diese Veränderungen s eien wahrscheinlich nicht reversibel, so dass zwar soziale Beziehungen auf beruflicher Ebene und
in einer oberflächlichen, distanzierten Weise weiter möglich erschi e ne n, aber kaum noch
enge oder sogar intime Beziehungen, in denen er sich einer anderen Person anvertrauen
könn t e.
Was die Frage seiner Arbeitsfähigkeit betr effe, so sei er in seinem angestammten Beruf als
Sänger seit 2011 aufgrund der otologischen Symptomatik vollständig arbeitsunfähig.
Wie sich in den letzten Jahren aber gezeigt habe, habe er eine Reihe von Alternativen gefunden, mit denen er
zumindest zeitweise seinen Lebensunterhalt bestreiten k önne . So sei die Arbeit als
Möbelpacker für ihn unter dem Aspekt seiner Hörstörung nicht besonders belastend gewesen, wenn
auch aufgrund seines Lebensalters und seiner körperlichen Konstitution für ihn nicht
adäquat. Auch die Tätigkeit als Caddymaster in einem Golfclub sei nicht aus Gründen
seiner Hörstörung oder der Arbeitsbelastung (6 Tage vollzeitig pro Woche) gescheitert, sondern an
seiner mangelnden Teamfähigkeit. Aufgrund seiner Hyperakusis und Phonophobie sei er bei
seinen Arbeitskollegen zum unbeliebten Aussenseiter geworden.
Hingegen komm e eine Lehrtätigkeit wie jetzt seinen Stärken und Schwächen in
hervorragender Weise entgegen. Er ha be damit wieder eine Art Bühne gefunden, könne seine
beruflichen Kenntnisse als Musiker und seine pädagogischen Fähigkeiten einbringen, sei als Lehrer
in einer heraus gehobenen Position mit entsprechender Anerkennung. Nähe und Distanz s eien relativ gut für ihn zu regulieren. Abgesehen von der begrenzten, schwankenden Nachfrage
nach seinen Leistungen sei aufgrund von Tinnitus und Hyperakusis die ihm mögliche Dauer
der Tätigkeit auf drei Stunden täglich begrenzt.
Die berufliche Umstellung und Entwicklung sei insgesamt positiv. Er könne inzwi schen meist
von seiner eigenen Arbeit, die in vieler Hinsicht seinen Fähigkeiten und Vorstellungen
entspr eche, leben.
In den letzten acht Jahren sei keine fachspezifische Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer
führ e dies vor
allem auf die fehlenden Möglichkeiten bzw. finanziellen Mittel in Spanien zurück. Das
betr effe nicht nur die Frage einer Psychotherapie, sondern auch die der Medikation. In dieser
Hinsicht besteh e zwar ein Leidensdruck, jedoch misstrau e er den Chancen einer Behandlung
und ha be sich stattdessen auf eine besondere Umgebung und Lebensführung eingestellt, die
den Zustand für ihn erträglicher machen soll. Aktuell s eien für ihn körperliche
Einschränkungen wie sein Zahnstatus oder Nierensteine und die Frage, wie er deren
Behandlung finanzieren könne, von stärkerem Gewicht.
In ihre m Gutachten von 2014 hätten
sie als wahrscheinlich angenommen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner otologischen Einschränkungen und pho bischen
Angstsymptomatik auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie früher, sondern mit
einem „Fluchtreflex“ reagieren werde.
Die Jahre seither h ätten eine etwas andere, zum Teil überraschende Entwicklung gezeigt.
Zwar best ünden Tinnitus, Hyperakusis und Phobien in ähnlicher Weise fort, die
persönlichkeitsspezifischen Auffälligkeiten und die Beziehungsfähigkeit h ätten sich sogar
verschlimmert, aber die von ihm früher schon genannte kämpferische Seite, dass er gelernt
habe, immer wieder neu anzufangen in seinem Leben (seine Wurzeln mitzunehmen), ha be ihm ermöglicht, auch in Spanien, in einer weitgehenden Einöde, seine Existenz neu zu
begründen, wenn auch mit vielen Rückschlägen, Enttäuschungen und
Verzweiflungszuständen und auf einem materiell sehr bescheidenen Niveau.
Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erschein e nicht zumut bar .
In seinem neuen Beruf als Lehrer für Sprachen und Musik besteh e eine Arbeits fähigkeit von
50
% seit 2019.
E. 3.2 Auf die Rückfragen des Gerichts reichten die Gutachter die ergänzende Stellung nahme vom 17. Juli 2023
(Urk. 53) ein. Die Gutachter notierten, dass sie trotz der Erkrankungen von einem psychischem Gleichgewicht ausgegangen seien, da sich der Beschwerdeführer Lebensumstände geschaffen ha be, mit denen er weitgehend Angstsituationen und
Reizüberflutung auf Abstand h alte . Dieses Vermeidungs verhalten geh e zwar mit zahlreichen
Einschränkungen einher, ermöglich e ihm aber in diesem Rahmen eine selbständige, sozial
angepasste Lebensweise, in der er mit sich im Gleichgewicht sei . Er sei „arm aber stolz“. Man k ö nn e diese Lebens führung, die mit einem grossen zeitlichen und kräftemässigen
Aufwand einhe rgeh e, auch als seinen Versuch betrachten, sich einen Ersatz für die nicht
erfolgte Psychotherapie zu schaffen.
Für die Tätigkeiten als Musiklehrer und als Nachhilfelehrer für Fremdsprachen g ä lten
dieselben Einschränkungen durch Hyperakusis, Panikstörung, Phonopho bie, Agoraphobie,
Soziophobie und Persönlichkeitsstörung. Neben der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeit als Lehrer sei zurzeit keine
Tätigkeit vorstellbar, die seinen Einschränkungen besser angepasst wäre .
Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2011 sei in Abhängigkeit von den
Veränderungen im Krankheitsbild, wie im Gutachten ausgeführt (zum Teil gleich bleibend,
zum Teil fortschreitend, zum Teil gebessert, insgesamt gleich bleibend) zu sehen.
Insgesamt ha be sich der otologische Befund nicht wesentlich verändert, wobei
man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwerhörigkeit
hinzurechnen m ü ss e .
Die phobischen Symptome h ätte n sich leicht gebessert. Dagegen sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers deutlicher geworden. Es sei zu einem weiteren sozialen Rückzug gekommen mit einer projektiven Verfälschung
der Realitätsprüfung. Letzteres sei wahrscheinlich auch eine Folge der fehlenden
Psychotherapie.
Eine erhebliche depressive Erkrankung mit Suizidalität sei für 2019 nach Trennung von
seiner Freundin angegeben worden . Für ihn sei damals alles „kaputt“ gewesen und er habe an
Suizid gedacht. Die im Verlaufe seiner Tätigkeit unvermeidlichen Misserfolge und
Kränkungen begründe te n in Krisen- und Belastungssituationen eine zeitweise mittelgradige
depressive Symptomatik, die dann mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit einhergeh e .
Panik tr ete dann auf, wenn er seine psychische oder körperliche Integrität akut gefährdet sehe . In Spanien seien Panikstörungen nur noch selten in Erscheinung getreten, ähnlich wie
Albträume . Sie spiel t en deshalb funktionell keine besondere Rolle. Für die
depressive Episode schätz t en sie einen Zeitraum von drei Monaten mit weitgehender
Arbeitsunfähigkeit.
Die schrittweise Aufnahme einer Arbeitstätig keit als Lehrer ha be auf den Verlauf der
Erkrankung bis jetzt keinen erkennbaren Einfluss gezeigt.
Somit hätten sich an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis
heute, s ehe man von einer ca. dreimonatigen depressiv bedingten Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Jahr 2019 ab, keine Änderungen gezeigt.
Bis auf die genannte reaktiv-depressive Episode
2019 bestünden keine psycho sozialen Faktoren, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Beschwer deführers in Frage kämen.
Trotz der zahlreichen psychosozialen Belastungen und Veränderungen, denen er seit 2011
ausgesetzt gewesen sei (Umzug nach Spanien, Mittellosigkeit, der Verlauf des Rechtsstreits,
verschiedene Arbeitsversuche und deren Fehlschlag) ha be die Krankheit im Wesentlichen
einen eigengesetzlichen Verlauf genommen.
Der Anteil der psychosozialen Faktoren an der Leistungs minderung des Beschwerdeführers
betr age unter Berücksichtigung der reaktiv-depressiven Symptome ca. 5 %.
Theoretisch best ünden therapeutische Möglichkeiten in psychiatrischer/psycho therapeutischer
Hinsicht zur Verbesserung der jetzigen Arbeitsfähigkeit. Abge sehen von Medikamenten,
denen er misstrau e, und deren Wirksamkeit in seinem Fall auch unsicher wären, s eien diese
Möglichkeiten (Psychotherapie) schon aufgrund der örtlichen Abgeschiedenheit und der
fehlenden finanziellen Mittel für den Beschwerdeführer in Spanien zurzeit nicht umsetzbar.
Am jetzigen Ort finde der Beschwerdeführer keine psychotherapeutische
Behandlungsmöglichkeit. Falls er sie in der nächst grösseren Stadt fände, müssten die
finanziellen Grund lagen dafür geregelt sein.
E. 4.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ vom 6. Dezember 2022 (Urk. 35) und ihre ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (Urk. 53) erging en in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorak ten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Befunde sowie Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Zudem haben die Gutachter die Anamnese umfassend berücksichtigt und im Rahmen des Gu tachtens sowie ihrer Stellungnahme hinreichend gewürdigt. Damit genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. hievor E.
2.
E. 4.2 Vorliegend strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche wie dargelegt auch unter juristischen Ges i chtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2) . Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juris tischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Feststellung des hiesigen Gerichts, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis erstellt sei, schützte und festhielt, dass ent sprechend eine Indikatorenprüfung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 2/1 E. 6). 4. 3
4.3.1
Im Komplex der Gesundheitsschädigung sind die Ausprägung der diagnose rel e vanten Befunde, Behandlungserfolg und -resistenz sowie die Komorbiditäten zu berücksichtigen. 4.3.1.1
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheits schädigung ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ einen ausführlichen psychischen Befund erhob (Urk. 35 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sei ein altersentsprechender, mittelgrosser, normalgewichtiger Mann, gepflegt, mit
schütteren, schwarzen Haaren, markantem Gesicht, Dreitagebart. Er trage ein Sporthemd
und Shorts.
Die psychischen Grundfunktionen s eien intakt. Er sei allseits orientiert und bewusstseinsklar,
aufmerksam und konzentriert, ohne Störung von Merkfähigkeit und Gedächtnis. Allerdings
w ü rden Ereignisse der Vergangenheit mehrfach verzerrt oder verdichtet. Für psychotische
Symptome im Sinne von Wahn oder Halluzinationen g ebe es keine Hinweise, keine Ich-Störungen, keine akute Suizidalität. In den letzten Jahren sei er aber mehrfach am Rande
des Suizids gewesen, so nach dem Scheitern seiner letzten Liebesbeziehung.
Er beherrsch e von Anfang an die Kommunikation, berichte spontan, ausführlich, etwas
weitschweifig und redundant seine Situation, ha be dabei eine Tendenz zur Dramatisierung und
Selbstidealisierung.
Er spreche laut, zum Teil mit heftiger Gestik und Mimik. Die Stimmung sei hintergründig depressiv, mehrfach sei er bei der Darstellung seines
Überlebenskampfes nahe an den Tränen, versuch e dem anankastisch durch Rationalisierung
und Intellektualisierung und narzisstisch mittels Selbstidealisierung auszuweichen. Er sehe sich als einsamen Einzel kämpfer, Opfer widriger Umstände, mehrfach an der Grenze sich
aufzugeben. Er sei müde, gleichgültig, „wie gestorben“. Er verweis e auf sein musikalisches
Talent, das als Folge der Krankheit, seines schlechten Karmas brach liege. Der
psycho motorische Antrieb wie auch die affektive Modulation s eien leicht gesteigert.
Wie schon 2014 st ünden auch jetzt seine phobischen und narzisstischen
Ängste
im Vordergrund, die er mithilfe seiner anankastischen Abwehr versuch e zu kontrollieren. So sei er
auch dieses Mal nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Flugzeug angereist und
finde dafür rationale Gründe - ähnlich wie 2014. Er sei nicht gegen Covid-19 geimpft, weil
sein Hausarzt das angeblich so wolle. Andere Ängste könne er dagegen mit der Begründung
seiner körperlichen Schäden als ichsynton zulassen, die Angst wegen seiner Armut und
Mittel losigkeit, die um seine körperliche Integrität, seine Phonophobie. Insbesondere Tinnitus
und Phonophobie hätten seinen sozialen Rückzug bis hin zu totaler Vereinsamung und sein
Leben am Existenzminimum herbeigeführt. Er berichte von einer deutlichen Schlafstörung
aufgrund seines Tinnitus, von körperlichen Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen als
Folge seiner Lärmempfindlichkeit und Anspannung beim Unterrichten.
Der Kontakt sei freundlich und lebendig. Seine Schilderung sei freimütig, zum Teil etwas
überschwänglich, auch verfüh rerisch, aber ohne bewusste Simulation. Was die Konsistenz
seiner Darstellung betr effe, so besteh e eine tendenzielle Verzerrung, sich selbst als das Opfer
äusserer Umstände zu erleben und darzustellen. Eigene Anteile am Misslingen von
Aktivitäten und Beziehungen würden minimiert.
Bei der otologisch-phoniat rischen Untersuchung zeig e sich im Tinnitusfragebogen
nach Goebel und Miller ein Gesamtscore von 69, also eine leichte Erniedrigung zu dem Wert
von 2014, wenn auch immer noch Ausdruck eines schweren, dekompensierten Tinnitus. Die
ausgeprägte Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis) besteh e unverändert. Hinzuge kommen sei ein Hörverlust. Dieser sei rechts 15
% und links 10
%, was einer beginnenden
Schwerhörigkeit entspr eche .
Insgesamt ha be sich der otologisch-phoniatrische Befund nicht wesentlich verändert, wobei
man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwerhörigkeit
hinzurechnen m ü ss e (Urk. 35 S. 16) .
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde stellen sich als wenig ausge prägt, wenn nicht gar unauffällig dar, soweit sie auf Beobachtungen der Gutachter beruhen und sich nicht auf die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung stützen. Der Beschwerde führer war allseits orientiert und bewusstseinsklar, aufmerksam und konzentriert, ohne Störung der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Für psychotische Symptome gab es keine Hinweise und der Beschwerdeführer beherrschte von Anfang an die Kommunikation, berichtete spontan, ausführlich, etwas weit schwei fig seine Situation. Er sprach laut, zum Teil mit heftiger Gestik und Mimik. Der Kontakt war freundlich und lebendig. Die Stimmung war hintergründig depressiv und der Beschwerdeführer war mehrfach nahe an den Tränen. Der psychomotorische Antrieb wie auch die affektive Modulation waren leicht gesteigert.
4. 3 . 1. 2
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nach 2014 in keiner otologischen oder psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr befand. Entsprechend lässt sich dieser Indikator nicht beurteilen. 4. 3 . 1. 3
Zu den Komorbiditäten ist festzuhalten, dass die Gutachter folgende Diagnosen stellten, welche alle zu konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte n (vgl. Urk. 53) : - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
Die Gutachter führten aus, dass m ehrstündige Kontakte in seiner Tätigkeit als Lehrer aufgrund des unerträglich
werdenden Tinnitus zu Dekompensations er scheinungen, insbesondere mit Erschöpfung,
Müdigkeit, Schmerzen
führ t en, so dass er sich in die Stille zurückziehen müsse. Private Kontakte
habe er aus diesem Grund minimiert. Auch das von ihm gemietete Haus liege deshalb in
einer einsamen Gegend . Sein Tagesablauf sei auf diese Bedürfnisse abgestimmt. Die phobische Symptomatik l asse sich zum überwiegenden Teil auf seine otologische
Erkrankung zurückführen. Die phobischen Symptome zw ä ngen ihn konkret dazu, soziale
Situationen weitgehend zu meiden. Deshalb sei die zeitliche Begrenzung seiner beruflichen
Tätigkeiten, insbesondere da sie stets mit sozialen Situationen einherg ingen, auf maximal 50
% notwendig. Die im Verlaufe seiner Tätigkeit unvermeidlichen Misserfolge und Kränkungen
begründe te n in Krisen- und Belastungssituationen eine zeitweise mittelgradige depressive
Symptomatik (ICD-10 F52.1), die dann mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit einhergeh e . Panik tr e t e dann
auf, wenn er seine psychische oder körperliche Integrität akut gefährdet s ehe . In Spanien
tr ä ten Panikstörungen nur noch selten in Erscheinung, ähnlich wie Albträume . Sie spiel t en
deshalb funktionell keine besondere Rolle (Urk. 35 S. 18) . 4.3.1.4
Zusammenfassend ist im Komplex Gesundheitsschädigung festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde mässig ausgeprägt, der Behandlungs- und Einglie derungserfolg bzw. -resistenz aufgrund fehlender Behandlung seit 2014 nicht beurteilbar und die Komorbiditäten sich als erheblich ausgeprägt präsentieren . 4.3.2
Beim Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass s eine Persönlichkeitsstörung ein relativ fixiertes idealisiertes Selbstbild bedinge, so dass
persönliche Nähe, Empathie, Vertrauen in andere und Selbstreflexion erschwert s eien, was
bei der Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen sei . So s eien Teamarbeiten ungünstig (Urk. 35 S. 18) .
Bezüglich persönliche r Ressourcen ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer gut Nähe und Distanz regulieren k ö nn e (Urk. 35 S. 18) . Darüber hinaus war es ihm in den letzten Jahren möglich, verschieden Tätigkeiten auszuüben: Er arbeitete als Möbelpacker, Caddymaster beim G olfen während 8 Stunden täglich 6 Tage die Woche, erteilte Nachhilfeunterricht in Englisch und Französisch und ist zunehmend als Musiklehrer an Musikschulen tätig . Bis seine Unterrichts tätigkeit erfolgreicher geworden sei, habe er in den anderen Tätigkeiten bis zu
E. 4.3 3
Der Beschwerdeführer gab zum sozialen Kontext an, dass er Leute aus der Musikszene kennen gelernt habe, wo man ihn verstanden und ermutigt habe und er sei auch im Rahmen der Nachhilfe mit netten Leuten zusammengekommen . Er habe ein wenig Kontakt mit den vielen in seiner Gegen d lebenden Engländern (Urk. 35 S. 6). Mit seinen Eltern hat er Kontakt und sie helfen ihm nach ihren Möglichkeiten. Er stehe auch über das Internet in Kontakt mit seinen Kindern. Er habe sonst kaum soziale Kontakte, ein wenig mit zwei alten Kolle ge
n. Der Kontakt mit anderen Lehrern und Kollegen sei auch sehr gut für seine Moral (Urk. 35 S. 8). Die Anreise von Spanien bestritt er zusammen mit einer Freundin im Auto (Urk. 35 S. 5).
Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer privat über ein soziales Netz werk bestehend aus verschiedenen Bekanntschaften, alten Kollegen und seiner Familie. Im beruflichen Kontext pflegt er darüber hinaus den Austausch mit anderen Lehrern und Kollegen.
E. 4.4 Zu prüfen bleibt die Konsistenz des Verhaltens des Beschwerdeführers.
E. 4.4.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf habe er keine feste Schlafenszeit. Er schlafe etwa 5-6 Stunden mit 2-3 Unterbrechungen auf grund des Tinnitus. Morgens zwischen 6.00 und 7.30 Uhr stehe er auf. Oft lege er sich gleich wieder hin. Vormittags trinke er Matetee. Er gehe in seinen Garten, atme, höre auf sich, nehme sich Zeit dafür. Er brauche seine Musestunden . Mit der Arbeit beginne er frühestens ab 11.00 Uhr. Er gebe nur Einzelunterricht, bis auf eine Gruppe in einer der Musikschulen, ein Chor mit sieben Frauen, den er leite. Mit diesen Tätigkeiten sei er den ganzen Tag beschäftigt. Abends bereite er sich auf den nächsten Tag vor, beantworte Anfragen im Internet, schaue sich Filme auf Youtube an oder lese (Urk. 35 S. 9).
Er arbeite an zwei Tage n in der Woche, montags von 15.00 bis 20.00 Uhr und mittwochs von 13.30 bis 17.30 Uhr. Danach sitze er zu Hause mit dem feuchten Handtuch auf der Stirn, wegen der Kopfschmerzen (Urk. 35 S. 7 f.). Daneben gebe er Nachhilfe, wobei er dazu zu den Leuten nach Hause gehe (Urk. 35 S. 7). Er spiele ab und zu Gitarre und singe auch dazu (Urk. 35 S. 7).
Die Gutachter notierten des Weiteren, dass der Beschwerdeführer einen beträcht lichen Aufwand zur Pflege des eigenen psychischen Gleichgewichts bzw. der eigenen Persönlichkeit betreibe. Er brauche viel Zeit für sich, Spaziergänge, Meditation, Arbeiten am PC, Internet, die Selbständigkeit seiner Haushalts führung (Urk. 35 S. 19).
Der Beschwerdeführer verfügt demnach über verschiedene Ressourcen zur Alltagsbewältigung, da er regelmässig Musik- und Nachhilfestunden gibt und einen geregelten Tages
- und Wochen ablauf hat.
Ein grosses Fragezeichen ist hinter die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeschil derungen zu setzen. Die Gutachter konstatierten eine freimütige Schilderung durch den Beschwerdeführer, zum Teil etwas verführerisch, aber ohne bewusste Simulation. Was die Konsistenz seiner Darstellung betrifft, bestehe eine tenden zielle Verzerrung. Dem ist mit Nachdruck beizupflichten. Die Behauptung eines sozialen Rückzugs bis hin zur totalen Vereinsamung (Urk. 35 S. 10) kontrastiert stark sowohl zu seinen vielfältigen beruflichen persönlichen Interaktionen im zeitlichen Längsschnitt als auch zum privaten Beziehungsnetz, das heisst zum stabilen Kontakt mit seinen Eltern, zur langjährigen Beziehung mit einer Frau und auch zu deren Sohn, zur Begleitperson bei der Begutachtung, die bereit war, mit ihm den ganzen Weg von Spanien nach Deutschland und zurück per Auto zurückzulegen sowie generell zu seinem etwas verführerischen und dominanten Kommunikationsverhalten während der Begutachtung, welches von einer vereinsamten Person eher nicht zu erwarten wäre. Angesichts dieser deutlichen Diskrepanz zwischen tatsächlich bestehendem Beziehungsnetz und offensichtlich vorhandener Fähigkeit, Kontakte zu knüpfen und Beziehungen einzugehen einerseits und der behaupteten Vereinsamung andererseits ist Zweifel auch an den übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers angezeigt. Die Diagnosen Tinnitus aurium, Hyperakusis, Panikstörung, Phonophobie, Agoraphobie und Soziophobie basieren nun aber im Wesentlichen wenn nicht einzig auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Beobachtungen der Gutachter anlässlich der Begutachtung. Entsprechend fraglich sind, wenn nicht die einzelnen dieser Diagnosen selber, dann zumindest deren Ausprägung und Eignung, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken. Er war denn auch in der Lage, seine vielfältigen Ressourcen in einem weiten Spektrum von Beschäftigungen in der Arbeitswelt umzusetzen. Einiges spricht daher dafür, dass mehr als die von den Gutachtern beobachtete tendenzielle, sondern vielmehr eine erhebliche Verzerrung der Schilderungen bestand.
E. 4.4.2 In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Begutachtung vom 17.
Dezem ber 2014 die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung lediglich in einer Skype-Sitzung von 1-1.5 Stunden alle 10 Tage bestand
(Urk. 2/ 2/7/55/15). M essbare Plasmawerte der damals angegebenen psychophar ma kologischen Medikation konnten nicht gefunden werden (Urk. 2/ 2/7/55/26; vgl. Urk. 2/ 2/7/55/19)
- d er Beschwerdeführer selbst f ührte hingegen aus, dass er trotz der Medikamente nicht durchschlafen könne (Urk. 2/ 2/7/55/17). Des Wei t eren wurden die damals explizit empfohlenen Expositionsversuche (vgl. Urk. 2/ 2/7/47/284) nicht unter fachlicher Anleitung durchgeführt, sondern erfolgten - gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers - auf eigene Faust, so dass eine Verschlimmerung der Symptome aufgetreten sei. Die Gutachter hielten damals fest, dass auch bei allfälligen neuen Expositionsversuchen mit dem Widerstand des Beschwerdeführers zu rechnen wäre, da er die organische Ursache für seine Beschwerden als entscheidend annehme und deshalb ohne die Abschirmung seines Gehörs eine weitere Verschlimmerung der Beschwerden befürchte (Urk. 2/ 2/7/55/27).
Die Gutachter konstatierten damals darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über Skype als ausreichende Unterstützung erachte und keine Motivation für eine neue oder zusätzliche Behandlung zeige (Urk. 2/ 2/7/55/34). Zusammenfassend wurde der eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom
29. März 2019 als gering bezeichnet .
Die Gutachter hielten fest, dass die Medikation a ktuell lediglich aus CBD-Tropfen bei Bedarf bestehe (Urk. 35 S.9). Eine otologische oder psychiatrisch/psycho therapeutische Behandlung hat seit 2014 nicht mehr stattgefunden (Urk. 35 S.
21). Der Beschwerdeführer führe dies auf die fehlenden Möglichkeiten bzw. finanziellen Mi t tel zurück. Das betreffe nicht nur die Frage einer Psychotherapie, sondern auch die der Medikation. In dieser Hinsicht bestehe zwar ein Leidensdruck, jedoch misstraue er den Chancen einer Behandlung und habe sich stattdessen auf eine besondere Umgebung und Lebensführung eingestellt, die den Zustand für ihn erträglicher machen solle. Aktuell seien für ihn körperliche Einschränkungen wie sein Zahnstatus oder Nierensteine und die Frage, wie er deren Behandlung finanzieren könne, von stärkerem Gewicht (Urk. 35 S. 18).
In der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 führten die Gutachter ergänzend aus, dass t heoretisch therapeutische Möglichkeiten in psychiatrischer/psychothera peutischer
Hinsicht zur Verbesserung der jetzigen Arbeitsfähigkeit bestünden . Abgesehen von Medikamenten,
denen d er Beschwerdeführer misstrau e und deren Wirksamkeit in seinem Fall auch unsicher wären, seien diese
Möglichkeiten (Psychotherapie) schon aufgrund der örtlichen Abgeschiedenheit und der
fehlenden finanziellen Mittel für den Beschwerdeführer in Spanien zurzeit nicht umsetzbar.
Am jetzigen Ort finde der Beschwerdeführer keine psychothera peu tische
Behandlungsmöglichkeit. Falls er sie in der nächst grösseren Stadt fände, müssten die
finanziellen Grundlagen dafür geregelt sein (Urk. 53 Ad. 7).
Die Abgeschiedenheit seines Wohnortes vermag kein Argument zu sein, dass keine psychiatrische oder otologische Behandlung stattfindet .
B ei erheblichem Leidensdruck wäre zu erwarten, dass er allenfalls eine stationäre oder auch eine online Therapie absolvieren würde. Auch das Argument der finanziellen Probleme greift zu kurz, da es de n Beschwerdeführer gemäss Angaben der Gutachter aktuell mehr besorgt, seine somatischen Gesundheitsprobleme versorgen zu lassen, als sich um eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu kümmern. Des Weiteren gehen aus den Akten auch keinerlei Bemühungen hervor, dass er sich um eine entsprechende Behandlung bemüht hätte . Entsprechendes wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Damit ist kein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck erstellt.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der funktionelle Schweregrad als mässig zu beurteilen ist: Di e diagnoserelevanten Befunde sind mässig ausgeprägt und der Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz lässt sich aufgrund fehlender Behandlung seit 2014 nicht beurteil en. D ie Komorbiditäten sind zwar in diagnostisch-formaler Hinsicht als erheblich ausgeprägt zu beurteilen und die Persönlichkeitsstörung ist sicherlich ressourcenhemmend. Allerdings bestehen auch wesentliche persönliche Ressourcen, welche es dem Beschwerdeführer erlaubten, über 1.5 Jahre an 6 Tagen die Woche 8 Stunden zu arbeiten, daneben eine Beziehung mit einer psychisch erkrankten Frau zu führen und sich um ihren autistischen Sohn zu kümmern sowie sich danach eine neue Existenz aufzubauen, indem er Musik- und Nachhilfestunden erteilt. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer über guten Kontakt zu seinen Eltern, hält Kontakt zu seinen Kindern, früheren Kollegen und benachbarten Personen und pflegt Kontakte im beruflichen Umfeld. Was die Kategorie der Konsistenz anbelangt, können aufgrund offensichtlich bestehender Diskrepanzen zwischen Lebenssachverhalten und Einordnung derselben durch den Beschwerdeführer die Beschwerde schil derungen des Beschwerdeführers nicht zum Nennwert für gesundheitliche Einschränkungen genommen werden. Entsprechend bleiben Leiden und gesund heitliche Einschränkungen in dem Masse unbewiesen, als sie alleine auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basieren. Beweisrechtlich ins Gewicht fällt darüber hinaus im Wesentlichen, dass bereits vor 2014 nur ein geringer eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck vorhanden war. Seit 2014 fand keinerlei Behandlung statt und aktuell ist laut den Gutachtern die Sorge des Beschwerdeführers um seinen somatischen Gesundheitszustand schwerer zu gewichten. Dass er sich ernsthaft um eine angemessene otologische oder psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bemüht hätte, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht .
E r gibt lediglich an, dass er es sich nicht leisten könne, in Spanien selbst einen Psychologen zu bezahlen (Urk. 35 S. 8). 4. 6
Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagnosen sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Beschwerdeführer ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. 4. 7
Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf ab 2011. Die Gutachter notierten dazu in ihrer Stellungnahme, dass sich an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis
heute, s ehe man von einer ca. dreimonatigen depressiv bedingten Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Jahr 2019 ab, keine Änderungen gezeigt hätten (vgl.
E.
3.2) . Damit sind seit dem 16. November 2011 keine andauernden funktio nellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die von den Gutachtern gestellten Diagnosen überwiegend wahrscheinlich erstellt.
Der Beschwerdeführer ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht damit als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 erweist sich entsprechend als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 5 ).
E. 8 Stunden an 6 Tagen pro Woche gearbeitet.
Während er als Caddymaster tätig war, habe er eine Beziehung mit einer Frau, die an Bulimie und Alkoholabhängigkeit gelitten habe, geführt . Dabei habe er sich intensiv um den autistischen Sohn gekümmert, er sei so etwas wie ein grosser Bruder für ihn gewesen. Nach fünf Jahren Beziehung sei sie ohne Abschied verschwunden (hierzu Urk. 35 S. 5 f.).
Die Gutachter konstatierte n, dass die berufliche Umstellung und Entwicklung insgesamt positiv sei . Er könne inzwischen meist von seiner eigenen Arbeit, die in vieler Hinsicht seinen Fähigkeiten und Vorstellungen entspreche, leben (Urk.
35 S. 18).
Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer über wesentliche persönliche Ressourcen, was sich auch darin zeigt, dass er sich mehrfach eine neue berufliche Existenz aufbauen konnte in sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Darüber hinaus erbrachte er 1.5 Jahre auch ein sehr hohes Pensum als Caddymaster, obwohl er in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben eine schwierige Beziehung pflegte und Verantwortung für ein autistisches Kind übernahm.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00719
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
15. Oktober 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst W. Brem Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil dieser substituiert durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Chorsänger an der Y.___, meldete sich am 26. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein am 16. November 2011 erlittenes akustisches Trauma während der Hauptprobe von Turandot, einen beidseitigen Tinnitus,
eine Hyperakusis sowie eine Phonophobie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 2/ 2/7/16). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und beteiligte sich insbesondere an der Einholung des bidiszi plinären Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudio lo gie, vom 17. Dezember 2014 durch den zuständigen Unfallversicherer (Urk. 2/ 2/7/55/2 ff.; Urk. 2/7/48). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wies die IV Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2/ 2/2).
Der Versicherte erhob hiergegen am 13. September 2016 Beschwerde (Urk. 2/ 2/1), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. IV.2016.00987; Urk. 2/ 2/20). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 19. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/ 2/23). Mit Urteil vom 27. September 2018 (Verfahrens-Nr. 8C_175/2018; Urk. 2/1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Ent scheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 2/1). Es hielt fest, dass vorliegend keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis erstellt sei, womit eine Indikatorenprüfung
im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen sei. Die Angelegenheit werde zurückgewiesen zur Prüfung, ob das Gutachten von Prof. A.___ und Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2014 eine schlüssige und vollständige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaube, oder ob weitere Abklärungen erforderlich seien. Danach sei eine umfassende Indikatorenprüfung durchzuführen.
2.
Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 29. März 2019 zum Schluss, dass das Gutachten eine vollständige Beurteilung erlaube und aufgrund dessen seien funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht überw ie gend wahr schein lich und der Versicherte sei als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. Die Beschwerde werde abgewiesen (IV.2018.00892 Urk. 2/3). Der Versicherte erhob hiergegen erneut Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/5), welche das Bundes gericht mit Urteil vom 1. Oktober 2019 teilweise guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1). 3.
In der Folge holte das hiesige Gericht das interdisziplinäre psychiatrische und otologisch-phoniatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für HNO-Heilkunde und Phoniatrie-Pädaudiologie, vom 6. Dezember 2022 ein (Urk. 35). Nachdem die Parteien hierzu Stellung genommen hatten (Urk. 40-41 und Urk. 42) stellte das Gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2023 ergänzende Fragen an die Gutachter (Urk. 51). Am 17. Juli 2023 erstatteten die Gutachter ihre Stellung nahme (Urk. 53). Die Parteien äusserten sich erneut hierzu (Urk. 6 1 und Urk. 62), worüber sie gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 63). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1. Oktober 2019 (Verfahrensnr . 8C_369/2019), dass die Vorinstanz zu Recht nicht von eine r organisch objektiv ausgewiesenen Schädigung ausg egangen sei und richtigerweise eine Indikatoren prüfung vorgenommen habe. Allerdings habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Komorbidität und in der Gesamtbetrachtung die im Gutachten vom 17.
Dezem ber 2014 diagnostizierte Panikstörung nicht berücksichtigt und sich lediglich auf die akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und phobische n Zügen, die depressive Symptomatik und die Angstproblematik bezogen. Des Weiteren hätten sich bei der bestehenden offenkundigen Diskrepanz der gutach terlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätig keit und dem inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers weitere Abklärun gen bei den Gutachtern aufgedrängt, ohne diese könne keine abschliessende Überprüfung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht aufgrund der Indikatoren erfolgen. Des Weiteren fehlten Feststellungen zum rückwirkenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis insbe sondere 2013. Entsprechend seien die Gutachter zu beauftragen, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Indikatoren zu beurteilen. Danach habe die Vorinstanz neu zu entscheiden (Urk. 1). 1.2
Der Beschwerdeführer konstatierte nach Eingang des Gutachtens vom 6.
Dezem ber 2022
(Urk. 35) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 17 . Juli 2023 (Urk.
53), dass das Gutachten voll beweiskräftig sei .
A nhand der Standard indikatoren seien die funktionellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Die von ihm ausgeübte Unterrichtstätigkeit sei optimal angepasst und komme sowohl seiner Persönlichkeitsstörung als auch den phobisch und otologischen Störungen entgegen. Er sei nach dem Ereignis von 2011 jahrelang in Therapie gewesen, was nicht zu einer Besserung geführt habe. Schon im Gutachten von 2014 seien die Gutachter infolgedessen zum Schluss gekommen, dass neue oder zusätzliche Therapien nicht indiziert seien. Ent sprechend sei von einer ab 2011 vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und ab 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen
- in der angestammten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsunfähig (Urk. 42 und Urk. 62). 1.3
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 40 und Urk. 61), dass sich keine wesentliche Verschlechterung aus dem Gutachten entnehmen lasse. Es zeige sich eher eine leichte Verbesserung des psychischen Befundes und eine bessere Adaption an den Tinnitus. Aus otologisch-phoniatrischer Sicht handle es sich um ein en im wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden. Der Leidensdruck sei als nicht allzu gross anzunehmen, da er keine Therapie absolviert habe. Des Weiteren sei die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. ein ent sprechendes Belastungsprofil unklar, so dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei . 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5 2.5.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.5.2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 3.
Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3. 1
Prof. A.___ und Dr. Z.___ erstatteten am 6. Dezember 2022 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 35). Darin hielten sie folgende Diagnosen fest (Urk. 35/21) : - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
Die Gutachter führten in t erdiszplinär aus (Urk. 35/16 ff.), dass sich b ei der jetzigen otologisch-phoniatrischen Untersuchung im Tinnitusfragebogen nach Goebel und Miller ein Gesamtscore von 69 zeige, also eine leichte Erniedrigung zu dem Wert von 2014, wenn auch immer noch Ausdruck eines schweren, dekompensierten Tinnitus. Die ausgeprägte Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis) bestehe unverändert. Hinzugekommen sei ein Hörverlust. Dieser sei rechts 15 % und links 10 %, was einer beginnenden Schwerhörigkeit entspreche. Insgesamt habe sich der otologisch-phoniatrische Befund nicht wesentlich verändert, wobei man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwer hörigkeit hinzurechnen müsse.
Bei der psychiatrischen Untersuchung von 2014 habe der Beschwerdeführer nach anfänglicher kontraphobischer Haltung eine Vielzahl von phobischen Ängsten bzw. eine chronische Angstbereitschaft gezeigt, nicht nur hinsichtlich plötzlicher Lärmexposition, sondern auch der Fragen des Untersuchers und in der Ver wendung der deutschen Sprache; Ängste, die er durch Mechanismen der Selbstberuhigung und zunehmend auch den Aufbau der Beziehung in der Untersuchung habe bewältigen können. Jetzt zeige er sich in dieser Hinsicht leicht kontrollierter und selbstsicherer als vor 8 Jahren. Weder sei er anfänglich kontraphobisch noch schreckhaft gewesen. Eine Unterbrechung der Unter suchung sei dieses Mal nicht erforderlich gewesen. Unverändert meide er öffentliche Verkehrsmittel. Es sei auch jetzt eine Begleitperson erforderlich für seine Autofahrt von Spanien nach Deutschland.
Unverändert zu 2014 schätzten sie auch jetzt den Schweregrad seiner depressiven Störung als leicht ein (ICD-10 F32.0). Verschlimmerungen der Depression seien aber jederzeit möglich, abhängig von den äusseren Umständen, möglichen Niederlagen und Kränkungen wie in der Vergangenheit, als er nach der Trennung von seiner letzten Partnerin suizidal gewesen sei.
Paniksymptome mit Herzrasen und Schwindel, wie im Dossier von seinem behandelnden
Psychiater Herrn Dr.
B.___ beschrieben, tr ä ten auf in Abhängigkeit von seiner phobischen
Störung bzw. bei unerwarteten Reizüberflutungen wie den beschriebenen Lärmtraumata. In
der jetzigen Untersuchung seien sie vo m
Beschwerdeführer nicht genannt worden .
Diagnostisch s eien seine Phobien zum einen als Phonophobie (ICD-10 F40.2) aufzufassen. Aus
seiner Sicht w ü rden sekundär dadurch agoraphobische Symp tome (ICD-10 F40.0) ausgelöst mit der
Angst, die Wohnung zu verlassen, sich unter Menschen zu begeben oder alleine in Zügen,
Bussen oder Flugzeugen zu reisen. Die Agoraphobie verbinde sich weiter mit
soziophobischen Symptomen (ICD-10 F40.1), so der Furcht vor der Beobachtung durch andere
Menschen und seiner Flucht in die Einsamkeit.
Sie h ä tten schon 2014 von der Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdefüh rers
gesprochen und seiner damit verbundenen, unbewussten Identifizierungs bereitschaft .
E s s eien in der jetzigen Erkrankung auch Verhaltensweisen wirksam, die man als
persönlichkeitsbedingt bezeichnen könne . Sie seien 2014 als akzentuierte
Persönlichkeitszüge erschienen (ICD-10 Z73.1), also ohne eigenen Krankheits wert, mit Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung, aber mit langen Perioden relativ unauffälligen psychosozialen
Funktionierens. Aufgrund der Entwicklung seither sähen
sie jetzt die Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung (F6) im Sinne der I CD-10 erfüllt als starre Verhaltensmuster mit
deutlicher Abweichung vom Normalen, persönlichem Leiden und gestörten sozialen
Funktionen.
Es sei zu einem weiteren sozialen Rückzug gekommen mit einer projektiven Verfälschung
der Realitätsprüfung. Er s ehe sich als das Opfer von Bösartigkeit, Gleichgültigkeit oder eines
schlechten Karmas und ha be sein Leben - nach seiner Schilderung - in einer fast
einsiedlerhaften Weise, zum Teil auch ritualisiert, eingerichtet. Diese Veränderungen s eien wahrscheinlich nicht reversibel, so dass zwar soziale Beziehungen auf beruflicher Ebene und
in einer oberflächlichen, distanzierten Weise weiter möglich erschi e ne n, aber kaum noch
enge oder sogar intime Beziehungen, in denen er sich einer anderen Person anvertrauen
könn t e.
Was die Frage seiner Arbeitsfähigkeit betr effe, so sei er in seinem angestammten Beruf als
Sänger seit 2011 aufgrund der otologischen Symptomatik vollständig arbeitsunfähig.
Wie sich in den letzten Jahren aber gezeigt habe, habe er eine Reihe von Alternativen gefunden, mit denen er
zumindest zeitweise seinen Lebensunterhalt bestreiten k önne . So sei die Arbeit als
Möbelpacker für ihn unter dem Aspekt seiner Hörstörung nicht besonders belastend gewesen, wenn
auch aufgrund seines Lebensalters und seiner körperlichen Konstitution für ihn nicht
adäquat. Auch die Tätigkeit als Caddymaster in einem Golfclub sei nicht aus Gründen
seiner Hörstörung oder der Arbeitsbelastung (6 Tage vollzeitig pro Woche) gescheitert, sondern an
seiner mangelnden Teamfähigkeit. Aufgrund seiner Hyperakusis und Phonophobie sei er bei
seinen Arbeitskollegen zum unbeliebten Aussenseiter geworden.
Hingegen komm e eine Lehrtätigkeit wie jetzt seinen Stärken und Schwächen in
hervorragender Weise entgegen. Er ha be damit wieder eine Art Bühne gefunden, könne seine
beruflichen Kenntnisse als Musiker und seine pädagogischen Fähigkeiten einbringen, sei als Lehrer
in einer heraus gehobenen Position mit entsprechender Anerkennung. Nähe und Distanz s eien relativ gut für ihn zu regulieren. Abgesehen von der begrenzten, schwankenden Nachfrage
nach seinen Leistungen sei aufgrund von Tinnitus und Hyperakusis die ihm mögliche Dauer
der Tätigkeit auf drei Stunden täglich begrenzt.
Die berufliche Umstellung und Entwicklung sei insgesamt positiv. Er könne inzwi schen meist
von seiner eigenen Arbeit, die in vieler Hinsicht seinen Fähigkeiten und Vorstellungen
entspr eche, leben.
In den letzten acht Jahren sei keine fachspezifische Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer
führ e dies vor
allem auf die fehlenden Möglichkeiten bzw. finanziellen Mittel in Spanien zurück. Das
betr effe nicht nur die Frage einer Psychotherapie, sondern auch die der Medikation. In dieser
Hinsicht besteh e zwar ein Leidensdruck, jedoch misstrau e er den Chancen einer Behandlung
und ha be sich stattdessen auf eine besondere Umgebung und Lebensführung eingestellt, die
den Zustand für ihn erträglicher machen soll. Aktuell s eien für ihn körperliche
Einschränkungen wie sein Zahnstatus oder Nierensteine und die Frage, wie er deren
Behandlung finanzieren könne, von stärkerem Gewicht.
In ihre m Gutachten von 2014 hätten
sie als wahrscheinlich angenommen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner otologischen Einschränkungen und pho bischen
Angstsymptomatik auf Herausforderungen nicht mehr kämpferisch wie früher, sondern mit
einem „Fluchtreflex“ reagieren werde.
Die Jahre seither h ätten eine etwas andere, zum Teil überraschende Entwicklung gezeigt.
Zwar best ünden Tinnitus, Hyperakusis und Phobien in ähnlicher Weise fort, die
persönlichkeitsspezifischen Auffälligkeiten und die Beziehungsfähigkeit h ätten sich sogar
verschlimmert, aber die von ihm früher schon genannte kämpferische Seite, dass er gelernt
habe, immer wieder neu anzufangen in seinem Leben (seine Wurzeln mitzunehmen), ha be ihm ermöglicht, auch in Spanien, in einer weitgehenden Einöde, seine Existenz neu zu
begründen, wenn auch mit vielen Rückschlägen, Enttäuschungen und
Verzweiflungszuständen und auf einem materiell sehr bescheidenen Niveau.
Eine willentliche Überwindung der aktuellen Symptomatik erschein e nicht zumut bar .
In seinem neuen Beruf als Lehrer für Sprachen und Musik besteh e eine Arbeits fähigkeit von
50
% seit 2019. 3.2
Auf die Rückfragen des Gerichts reichten die Gutachter die ergänzende Stellung nahme vom 17. Juli 2023
(Urk. 53) ein. Die Gutachter notierten, dass sie trotz der Erkrankungen von einem psychischem Gleichgewicht ausgegangen seien, da sich der Beschwerdeführer Lebensumstände geschaffen ha be, mit denen er weitgehend Angstsituationen und
Reizüberflutung auf Abstand h alte . Dieses Vermeidungs verhalten geh e zwar mit zahlreichen
Einschränkungen einher, ermöglich e ihm aber in diesem Rahmen eine selbständige, sozial
angepasste Lebensweise, in der er mit sich im Gleichgewicht sei . Er sei „arm aber stolz“. Man k ö nn e diese Lebens führung, die mit einem grossen zeitlichen und kräftemässigen
Aufwand einhe rgeh e, auch als seinen Versuch betrachten, sich einen Ersatz für die nicht
erfolgte Psychotherapie zu schaffen.
Für die Tätigkeiten als Musiklehrer und als Nachhilfelehrer für Fremdsprachen g ä lten
dieselben Einschränkungen durch Hyperakusis, Panikstörung, Phonopho bie, Agoraphobie,
Soziophobie und Persönlichkeitsstörung. Neben der vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeit als Lehrer sei zurzeit keine
Tätigkeit vorstellbar, die seinen Einschränkungen besser angepasst wäre .
Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2011 sei in Abhängigkeit von den
Veränderungen im Krankheitsbild, wie im Gutachten ausgeführt (zum Teil gleich bleibend,
zum Teil fortschreitend, zum Teil gebessert, insgesamt gleich bleibend) zu sehen.
Insgesamt ha be sich der otologische Befund nicht wesentlich verändert, wobei
man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwerhörigkeit
hinzurechnen m ü ss e .
Die phobischen Symptome h ätte n sich leicht gebessert. Dagegen sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers deutlicher geworden. Es sei zu einem weiteren sozialen Rückzug gekommen mit einer projektiven Verfälschung
der Realitätsprüfung. Letzteres sei wahrscheinlich auch eine Folge der fehlenden
Psychotherapie.
Eine erhebliche depressive Erkrankung mit Suizidalität sei für 2019 nach Trennung von
seiner Freundin angegeben worden . Für ihn sei damals alles „kaputt“ gewesen und er habe an
Suizid gedacht. Die im Verlaufe seiner Tätigkeit unvermeidlichen Misserfolge und
Kränkungen begründe te n in Krisen- und Belastungssituationen eine zeitweise mittelgradige
depressive Symptomatik, die dann mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit einhergeh e .
Panik tr ete dann auf, wenn er seine psychische oder körperliche Integrität akut gefährdet sehe . In Spanien seien Panikstörungen nur noch selten in Erscheinung getreten, ähnlich wie
Albträume . Sie spiel t en deshalb funktionell keine besondere Rolle. Für die
depressive Episode schätz t en sie einen Zeitraum von drei Monaten mit weitgehender
Arbeitsunfähigkeit.
Die schrittweise Aufnahme einer Arbeitstätig keit als Lehrer ha be auf den Verlauf der
Erkrankung bis jetzt keinen erkennbaren Einfluss gezeigt.
Somit hätten sich an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis
heute, s ehe man von einer ca. dreimonatigen depressiv bedingten Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Jahr 2019 ab, keine Änderungen gezeigt.
Bis auf die genannte reaktiv-depressive Episode
2019 bestünden keine psycho sozialen Faktoren, die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Beschwer deführers in Frage kämen.
Trotz der zahlreichen psychosozialen Belastungen und Veränderungen, denen er seit 2011
ausgesetzt gewesen sei (Umzug nach Spanien, Mittellosigkeit, der Verlauf des Rechtsstreits,
verschiedene Arbeitsversuche und deren Fehlschlag) ha be die Krankheit im Wesentlichen
einen eigengesetzlichen Verlauf genommen.
Der Anteil der psychosozialen Faktoren an der Leistungs minderung des Beschwerdeführers
betr age unter Berücksichtigung der reaktiv-depressiven Symptome ca. 5 %.
Theoretisch best ünden therapeutische Möglichkeiten in psychiatrischer/psycho therapeutischer
Hinsicht zur Verbesserung der jetzigen Arbeitsfähigkeit. Abge sehen von Medikamenten,
denen er misstrau e, und deren Wirksamkeit in seinem Fall auch unsicher wären, s eien diese
Möglichkeiten (Psychotherapie) schon aufgrund der örtlichen Abgeschiedenheit und der
fehlenden finanziellen Mittel für den Beschwerdeführer in Spanien zurzeit nicht umsetzbar.
Am jetzigen Ort finde der Beschwerdeführer keine psychotherapeutische
Behandlungsmöglichkeit. Falls er sie in der nächst grösseren Stadt fände, müssten die
finanziellen Grund lagen dafür geregelt sein. 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ vom 6. Dezember 2022 (Urk. 35) und ihre ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (Urk. 53) erging en in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorak ten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Befunde sowie Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Zudem haben die Gutachter die Anamnese umfassend berücksichtigt und im Rahmen des Gu tachtens sowie ihrer Stellungnahme hinreichend gewürdigt. Damit genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. hievor E.
2. 5). 4.2
Vorliegend strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche wie dargelegt auch unter juristischen Ges i chtspunkten zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2) . Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juris tischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Feststellung des hiesigen Gerichts, dass keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den Tinnitus und die Hyperakusis erstellt sei, schützte und festhielt, dass ent sprechend eine Indikatorenprüfung vorzunehmen sei (vgl. Urk. 2/1 E. 6). 4. 3
4.3.1
Im Komplex der Gesundheitsschädigung sind die Ausprägung der diagnose rel e vanten Befunde, Behandlungserfolg und -resistenz sowie die Komorbiditäten zu berücksichtigen. 4.3.1.1
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheits schädigung ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ einen ausführlichen psychischen Befund erhob (Urk. 35 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sei ein altersentsprechender, mittelgrosser, normalgewichtiger Mann, gepflegt, mit
schütteren, schwarzen Haaren, markantem Gesicht, Dreitagebart. Er trage ein Sporthemd
und Shorts.
Die psychischen Grundfunktionen s eien intakt. Er sei allseits orientiert und bewusstseinsklar,
aufmerksam und konzentriert, ohne Störung von Merkfähigkeit und Gedächtnis. Allerdings
w ü rden Ereignisse der Vergangenheit mehrfach verzerrt oder verdichtet. Für psychotische
Symptome im Sinne von Wahn oder Halluzinationen g ebe es keine Hinweise, keine Ich-Störungen, keine akute Suizidalität. In den letzten Jahren sei er aber mehrfach am Rande
des Suizids gewesen, so nach dem Scheitern seiner letzten Liebesbeziehung.
Er beherrsch e von Anfang an die Kommunikation, berichte spontan, ausführlich, etwas
weitschweifig und redundant seine Situation, ha be dabei eine Tendenz zur Dramatisierung und
Selbstidealisierung.
Er spreche laut, zum Teil mit heftiger Gestik und Mimik. Die Stimmung sei hintergründig depressiv, mehrfach sei er bei der Darstellung seines
Überlebenskampfes nahe an den Tränen, versuch e dem anankastisch durch Rationalisierung
und Intellektualisierung und narzisstisch mittels Selbstidealisierung auszuweichen. Er sehe sich als einsamen Einzel kämpfer, Opfer widriger Umstände, mehrfach an der Grenze sich
aufzugeben. Er sei müde, gleichgültig, „wie gestorben“. Er verweis e auf sein musikalisches
Talent, das als Folge der Krankheit, seines schlechten Karmas brach liege. Der
psycho motorische Antrieb wie auch die affektive Modulation s eien leicht gesteigert.
Wie schon 2014 st ünden auch jetzt seine phobischen und narzisstischen
Ängste
im Vordergrund, die er mithilfe seiner anankastischen Abwehr versuch e zu kontrollieren. So sei er
auch dieses Mal nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Flugzeug angereist und
finde dafür rationale Gründe - ähnlich wie 2014. Er sei nicht gegen Covid-19 geimpft, weil
sein Hausarzt das angeblich so wolle. Andere Ängste könne er dagegen mit der Begründung
seiner körperlichen Schäden als ichsynton zulassen, die Angst wegen seiner Armut und
Mittel losigkeit, die um seine körperliche Integrität, seine Phonophobie. Insbesondere Tinnitus
und Phonophobie hätten seinen sozialen Rückzug bis hin zu totaler Vereinsamung und sein
Leben am Existenzminimum herbeigeführt. Er berichte von einer deutlichen Schlafstörung
aufgrund seines Tinnitus, von körperlichen Schmerzen, insbesondere Kopfschmerzen als
Folge seiner Lärmempfindlichkeit und Anspannung beim Unterrichten.
Der Kontakt sei freundlich und lebendig. Seine Schilderung sei freimütig, zum Teil etwas
überschwänglich, auch verfüh rerisch, aber ohne bewusste Simulation. Was die Konsistenz
seiner Darstellung betr effe, so besteh e eine tendenzielle Verzerrung, sich selbst als das Opfer
äusserer Umstände zu erleben und darzustellen. Eigene Anteile am Misslingen von
Aktivitäten und Beziehungen würden minimiert.
Bei der otologisch-phoniat rischen Untersuchung zeig e sich im Tinnitusfragebogen
nach Goebel und Miller ein Gesamtscore von 69, also eine leichte Erniedrigung zu dem Wert
von 2014, wenn auch immer noch Ausdruck eines schweren, dekompensierten Tinnitus. Die
ausgeprägte Lärmempfindlichkeit (Hyperakusis) besteh e unverändert. Hinzuge kommen sei ein Hörverlust. Dieser sei rechts 15
% und links 10
%, was einer beginnenden
Schwerhörigkeit entspr eche .
Insgesamt ha be sich der otologisch-phoniatrische Befund nicht wesentlich verändert, wobei
man jetzt beginnende Altersveränderungen im Sinne der beginnenden Schwerhörigkeit
hinzurechnen m ü ss e (Urk. 35 S. 16) .
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde stellen sich als wenig ausge prägt, wenn nicht gar unauffällig dar, soweit sie auf Beobachtungen der Gutachter beruhen und sich nicht auf die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung stützen. Der Beschwerde führer war allseits orientiert und bewusstseinsklar, aufmerksam und konzentriert, ohne Störung der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Für psychotische Symptome gab es keine Hinweise und der Beschwerdeführer beherrschte von Anfang an die Kommunikation, berichtete spontan, ausführlich, etwas weit schwei fig seine Situation. Er sprach laut, zum Teil mit heftiger Gestik und Mimik. Der Kontakt war freundlich und lebendig. Die Stimmung war hintergründig depressiv und der Beschwerdeführer war mehrfach nahe an den Tränen. Der psychomotorische Antrieb wie auch die affektive Modulation waren leicht gesteigert.
4. 3 . 1. 2
Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nach 2014 in keiner otologischen oder psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr befand. Entsprechend lässt sich dieser Indikator nicht beurteilen. 4. 3 . 1. 3
Zu den Komorbiditäten ist festzuhalten, dass die Gutachter folgende Diagnosen stellten, welche alle zu konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte n (vgl. Urk. 53) : - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), Hyperakusis (ICD-10 H93.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0), Phonophobie (ICD-10 F40.2), Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und Soziophobie (ICD-10 F40.1) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
Die Gutachter führten aus, dass m ehrstündige Kontakte in seiner Tätigkeit als Lehrer aufgrund des unerträglich
werdenden Tinnitus zu Dekompensations er scheinungen, insbesondere mit Erschöpfung,
Müdigkeit, Schmerzen
führ t en, so dass er sich in die Stille zurückziehen müsse. Private Kontakte
habe er aus diesem Grund minimiert. Auch das von ihm gemietete Haus liege deshalb in
einer einsamen Gegend . Sein Tagesablauf sei auf diese Bedürfnisse abgestimmt. Die phobische Symptomatik l asse sich zum überwiegenden Teil auf seine otologische
Erkrankung zurückführen. Die phobischen Symptome zw ä ngen ihn konkret dazu, soziale
Situationen weitgehend zu meiden. Deshalb sei die zeitliche Begrenzung seiner beruflichen
Tätigkeiten, insbesondere da sie stets mit sozialen Situationen einherg ingen, auf maximal 50
% notwendig. Die im Verlaufe seiner Tätigkeit unvermeidlichen Misserfolge und Kränkungen
begründe te n in Krisen- und Belastungssituationen eine zeitweise mittelgradige depressive
Symptomatik (ICD-10 F52.1), die dann mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit einhergeh e . Panik tr e t e dann
auf, wenn er seine psychische oder körperliche Integrität akut gefährdet s ehe . In Spanien
tr ä ten Panikstörungen nur noch selten in Erscheinung, ähnlich wie Albträume . Sie spiel t en
deshalb funktionell keine besondere Rolle (Urk. 35 S. 18) . 4.3.1.4
Zusammenfassend ist im Komplex Gesundheitsschädigung festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde mässig ausgeprägt, der Behandlungs- und Einglie derungserfolg bzw. -resistenz aufgrund fehlender Behandlung seit 2014 nicht beurteilbar und die Komorbiditäten sich als erheblich ausgeprägt präsentieren . 4.3.2
Beim Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass s eine Persönlichkeitsstörung ein relativ fixiertes idealisiertes Selbstbild bedinge, so dass
persönliche Nähe, Empathie, Vertrauen in andere und Selbstreflexion erschwert s eien, was
bei der Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen sei . So s eien Teamarbeiten ungünstig (Urk. 35 S. 18) .
Bezüglich persönliche r Ressourcen ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer gut Nähe und Distanz regulieren k ö nn e (Urk. 35 S. 18) . Darüber hinaus war es ihm in den letzten Jahren möglich, verschieden Tätigkeiten auszuüben: Er arbeitete als Möbelpacker, Caddymaster beim G olfen während 8 Stunden täglich 6 Tage die Woche, erteilte Nachhilfeunterricht in Englisch und Französisch und ist zunehmend als Musiklehrer an Musikschulen tätig . Bis seine Unterrichts tätigkeit erfolgreicher geworden sei, habe er in den anderen Tätigkeiten bis zu 8 Stunden an 6 Tagen pro Woche gearbeitet.
Während er als Caddymaster tätig war, habe er eine Beziehung mit einer Frau, die an Bulimie und Alkoholabhängigkeit gelitten habe, geführt . Dabei habe er sich intensiv um den autistischen Sohn gekümmert, er sei so etwas wie ein grosser Bruder für ihn gewesen. Nach fünf Jahren Beziehung sei sie ohne Abschied verschwunden (hierzu Urk. 35 S. 5 f.).
Die Gutachter konstatierte n, dass die berufliche Umstellung und Entwicklung insgesamt positiv sei . Er könne inzwischen meist von seiner eigenen Arbeit, die in vieler Hinsicht seinen Fähigkeiten und Vorstellungen entspreche, leben (Urk.
35 S. 18).
Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer über wesentliche persönliche Ressourcen, was sich auch darin zeigt, dass er sich mehrfach eine neue berufliche Existenz aufbauen konnte in sehr unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Darüber hinaus erbrachte er 1.5 Jahre auch ein sehr hohes Pensum als Caddymaster, obwohl er in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben eine schwierige Beziehung pflegte und Verantwortung für ein autistisches Kind übernahm.
4.3. 3
Der Beschwerdeführer gab zum sozialen Kontext an, dass er Leute aus der Musikszene kennen gelernt habe, wo man ihn verstanden und ermutigt habe und er sei auch im Rahmen der Nachhilfe mit netten Leuten zusammengekommen . Er habe ein wenig Kontakt mit den vielen in seiner Gegen d lebenden Engländern (Urk. 35 S. 6). Mit seinen Eltern hat er Kontakt und sie helfen ihm nach ihren Möglichkeiten. Er stehe auch über das Internet in Kontakt mit seinen Kindern. Er habe sonst kaum soziale Kontakte, ein wenig mit zwei alten Kolle ge
n. Der Kontakt mit anderen Lehrern und Kollegen sei auch sehr gut für seine Moral (Urk. 35 S. 8). Die Anreise von Spanien bestritt er zusammen mit einer Freundin im Auto (Urk. 35 S. 5).
Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer privat über ein soziales Netz werk bestehend aus verschiedenen Bekanntschaften, alten Kollegen und seiner Familie. Im beruflichen Kontext pflegt er darüber hinaus den Austausch mit anderen Lehrern und Kollegen. 4.4
Zu prüfen bleibt die Konsistenz des Verhaltens des Beschwerdeführers. 4.4.1
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf habe er keine feste Schlafenszeit. Er schlafe etwa 5-6 Stunden mit 2-3 Unterbrechungen auf grund des Tinnitus. Morgens zwischen 6.00 und 7.30 Uhr stehe er auf. Oft lege er sich gleich wieder hin. Vormittags trinke er Matetee. Er gehe in seinen Garten, atme, höre auf sich, nehme sich Zeit dafür. Er brauche seine Musestunden . Mit der Arbeit beginne er frühestens ab 11.00 Uhr. Er gebe nur Einzelunterricht, bis auf eine Gruppe in einer der Musikschulen, ein Chor mit sieben Frauen, den er leite. Mit diesen Tätigkeiten sei er den ganzen Tag beschäftigt. Abends bereite er sich auf den nächsten Tag vor, beantworte Anfragen im Internet, schaue sich Filme auf Youtube an oder lese (Urk. 35 S. 9).
Er arbeite an zwei Tage n in der Woche, montags von 15.00 bis 20.00 Uhr und mittwochs von 13.30 bis 17.30 Uhr. Danach sitze er zu Hause mit dem feuchten Handtuch auf der Stirn, wegen der Kopfschmerzen (Urk. 35 S. 7 f.). Daneben gebe er Nachhilfe, wobei er dazu zu den Leuten nach Hause gehe (Urk. 35 S. 7). Er spiele ab und zu Gitarre und singe auch dazu (Urk. 35 S. 7).
Die Gutachter notierten des Weiteren, dass der Beschwerdeführer einen beträcht lichen Aufwand zur Pflege des eigenen psychischen Gleichgewichts bzw. der eigenen Persönlichkeit betreibe. Er brauche viel Zeit für sich, Spaziergänge, Meditation, Arbeiten am PC, Internet, die Selbständigkeit seiner Haushalts führung (Urk. 35 S. 19).
Der Beschwerdeführer verfügt demnach über verschiedene Ressourcen zur Alltagsbewältigung, da er regelmässig Musik- und Nachhilfestunden gibt und einen geregelten Tages
- und Wochen ablauf hat.
Ein grosses Fragezeichen ist hinter die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeschil derungen zu setzen. Die Gutachter konstatierten eine freimütige Schilderung durch den Beschwerdeführer, zum Teil etwas verführerisch, aber ohne bewusste Simulation. Was die Konsistenz seiner Darstellung betrifft, bestehe eine tenden zielle Verzerrung. Dem ist mit Nachdruck beizupflichten. Die Behauptung eines sozialen Rückzugs bis hin zur totalen Vereinsamung (Urk. 35 S. 10) kontrastiert stark sowohl zu seinen vielfältigen beruflichen persönlichen Interaktionen im zeitlichen Längsschnitt als auch zum privaten Beziehungsnetz, das heisst zum stabilen Kontakt mit seinen Eltern, zur langjährigen Beziehung mit einer Frau und auch zu deren Sohn, zur Begleitperson bei der Begutachtung, die bereit war, mit ihm den ganzen Weg von Spanien nach Deutschland und zurück per Auto zurückzulegen sowie generell zu seinem etwas verführerischen und dominanten Kommunikationsverhalten während der Begutachtung, welches von einer vereinsamten Person eher nicht zu erwarten wäre. Angesichts dieser deutlichen Diskrepanz zwischen tatsächlich bestehendem Beziehungsnetz und offensichtlich vorhandener Fähigkeit, Kontakte zu knüpfen und Beziehungen einzugehen einerseits und der behaupteten Vereinsamung andererseits ist Zweifel auch an den übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers angezeigt. Die Diagnosen Tinnitus aurium, Hyperakusis, Panikstörung, Phonophobie, Agoraphobie und Soziophobie basieren nun aber im Wesentlichen wenn nicht einzig auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Beobachtungen der Gutachter anlässlich der Begutachtung. Entsprechend fraglich sind, wenn nicht die einzelnen dieser Diagnosen selber, dann zumindest deren Ausprägung und Eignung, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken. Er war denn auch in der Lage, seine vielfältigen Ressourcen in einem weiten Spektrum von Beschäftigungen in der Arbeitswelt umzusetzen. Einiges spricht daher dafür, dass mehr als die von den Gutachtern beobachtete tendenzielle, sondern vielmehr eine erhebliche Verzerrung der Schilderungen bestand. 4.4.2
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Begutachtung vom 17.
Dezem ber 2014 die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung lediglich in einer Skype-Sitzung von 1-1.5 Stunden alle 10 Tage bestand
(Urk. 2/ 2/7/55/15). M essbare Plasmawerte der damals angegebenen psychophar ma kologischen Medikation konnten nicht gefunden werden (Urk. 2/ 2/7/55/26; vgl. Urk. 2/ 2/7/55/19)
- d er Beschwerdeführer selbst f ührte hingegen aus, dass er trotz der Medikamente nicht durchschlafen könne (Urk. 2/ 2/7/55/17). Des Wei t eren wurden die damals explizit empfohlenen Expositionsversuche (vgl. Urk. 2/ 2/7/47/284) nicht unter fachlicher Anleitung durchgeführt, sondern erfolgten - gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers - auf eigene Faust, so dass eine Verschlimmerung der Symptome aufgetreten sei. Die Gutachter hielten damals fest, dass auch bei allfälligen neuen Expositionsversuchen mit dem Widerstand des Beschwerdeführers zu rechnen wäre, da er die organische Ursache für seine Beschwerden als entscheidend annehme und deshalb ohne die Abschirmung seines Gehörs eine weitere Verschlimmerung der Beschwerden befürchte (Urk. 2/ 2/7/55/27).
Die Gutachter konstatierten damals darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über Skype als ausreichende Unterstützung erachte und keine Motivation für eine neue oder zusätzliche Behandlung zeige (Urk. 2/ 2/7/55/34). Zusammenfassend wurde der eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidens druck bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom
29. März 2019 als gering bezeichnet .
Die Gutachter hielten fest, dass die Medikation a ktuell lediglich aus CBD-Tropfen bei Bedarf bestehe (Urk. 35 S.9). Eine otologische oder psychiatrisch/psycho therapeutische Behandlung hat seit 2014 nicht mehr stattgefunden (Urk. 35 S.
21). Der Beschwerdeführer führe dies auf die fehlenden Möglichkeiten bzw. finanziellen Mi t tel zurück. Das betreffe nicht nur die Frage einer Psychotherapie, sondern auch die der Medikation. In dieser Hinsicht bestehe zwar ein Leidensdruck, jedoch misstraue er den Chancen einer Behandlung und habe sich stattdessen auf eine besondere Umgebung und Lebensführung eingestellt, die den Zustand für ihn erträglicher machen solle. Aktuell seien für ihn körperliche Einschränkungen wie sein Zahnstatus oder Nierensteine und die Frage, wie er deren Behandlung finanzieren könne, von stärkerem Gewicht (Urk. 35 S. 18).
In der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 führten die Gutachter ergänzend aus, dass t heoretisch therapeutische Möglichkeiten in psychiatrischer/psychothera peutischer
Hinsicht zur Verbesserung der jetzigen Arbeitsfähigkeit bestünden . Abgesehen von Medikamenten,
denen d er Beschwerdeführer misstrau e und deren Wirksamkeit in seinem Fall auch unsicher wären, seien diese
Möglichkeiten (Psychotherapie) schon aufgrund der örtlichen Abgeschiedenheit und der
fehlenden finanziellen Mittel für den Beschwerdeführer in Spanien zurzeit nicht umsetzbar.
Am jetzigen Ort finde der Beschwerdeführer keine psychothera peu tische
Behandlungsmöglichkeit. Falls er sie in der nächst grösseren Stadt fände, müssten die
finanziellen Grundlagen dafür geregelt sein (Urk. 53 Ad. 7).
Die Abgeschiedenheit seines Wohnortes vermag kein Argument zu sein, dass keine psychiatrische oder otologische Behandlung stattfindet .
B ei erheblichem Leidensdruck wäre zu erwarten, dass er allenfalls eine stationäre oder auch eine online Therapie absolvieren würde. Auch das Argument der finanziellen Probleme greift zu kurz, da es de n Beschwerdeführer gemäss Angaben der Gutachter aktuell mehr besorgt, seine somatischen Gesundheitsprobleme versorgen zu lassen, als sich um eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu kümmern. Des Weiteren gehen aus den Akten auch keinerlei Bemühungen hervor, dass er sich um eine entsprechende Behandlung bemüht hätte . Entsprechendes wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Damit ist kein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck erstellt. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der funktionelle Schweregrad als mässig zu beurteilen ist: Di e diagnoserelevanten Befunde sind mässig ausgeprägt und der Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz lässt sich aufgrund fehlender Behandlung seit 2014 nicht beurteil en. D ie Komorbiditäten sind zwar in diagnostisch-formaler Hinsicht als erheblich ausgeprägt zu beurteilen und die Persönlichkeitsstörung ist sicherlich ressourcenhemmend. Allerdings bestehen auch wesentliche persönliche Ressourcen, welche es dem Beschwerdeführer erlaubten, über 1.5 Jahre an 6 Tagen die Woche 8 Stunden zu arbeiten, daneben eine Beziehung mit einer psychisch erkrankten Frau zu führen und sich um ihren autistischen Sohn zu kümmern sowie sich danach eine neue Existenz aufzubauen, indem er Musik- und Nachhilfestunden erteilt. Im sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer über guten Kontakt zu seinen Eltern, hält Kontakt zu seinen Kindern, früheren Kollegen und benachbarten Personen und pflegt Kontakte im beruflichen Umfeld. Was die Kategorie der Konsistenz anbelangt, können aufgrund offensichtlich bestehender Diskrepanzen zwischen Lebenssachverhalten und Einordnung derselben durch den Beschwerdeführer die Beschwerde schil derungen des Beschwerdeführers nicht zum Nennwert für gesundheitliche Einschränkungen genommen werden. Entsprechend bleiben Leiden und gesund heitliche Einschränkungen in dem Masse unbewiesen, als sie alleine auf den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers basieren. Beweisrechtlich ins Gewicht fällt darüber hinaus im Wesentlichen, dass bereits vor 2014 nur ein geringer eingliederungs- und behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck vorhanden war. Seit 2014 fand keinerlei Behandlung statt und aktuell ist laut den Gutachtern die Sorge des Beschwerdeführers um seinen somatischen Gesundheitszustand schwerer zu gewichten. Dass er sich ernsthaft um eine angemessene otologische oder psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bemüht hätte, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht .
E r gibt lediglich an, dass er es sich nicht leisten könne, in Spanien selbst einen Psychologen zu bezahlen (Urk. 35 S. 8). 4. 6
Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und die funktionellen Auswirkungen der von den Gutachtern gestellten Diagnosen sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Beschwerdeführer ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. 4. 7
Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf ab 2011. Die Gutachter notierten dazu in ihrer Stellungnahme, dass sich an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. November 2011 bis
heute, s ehe man von einer ca. dreimonatigen depressiv bedingten Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers im Jahr 2019 ab, keine Änderungen gezeigt hätten (vgl.
E.
3.2) . Damit sind seit dem 16. November 2011 keine andauernden funktio nellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die von den Gutachtern gestellten Diagnosen überwiegend wahrscheinlich erstellt.
Der Beschwerdeführer ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht damit als voll arbeitsfähig zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 erweist sich entsprechend als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova