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IV.2019.00701

Nichterlassen eines neuen Vorbescheids nach umfangreichen medizinischen Abklärungen im Einwandverfahren führt zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Aufhebung der Verfügung.

Zürich SozVersG · 2020-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1968 geborene X.___ , Floristin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 6/10) und zuletzt als Fachleiterin Blumen/Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___

tätig , meldete sich a m 1. Februar 2013 unter Verweis auf stärkste Schmerzen in beiden Füssen respektive Arthrose in diversen Gelenken, ausge prägtem Fersensporn beids eits, Ganglion an beiden Füssen und Zehenfehl stel lungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11).

Die IV-Stell e nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 20. November 2013

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 4. November

2013 bis 31. Januar

2014 (Urk. 6/29). Am 15. Januar und 30. Juli 2014 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 und 1. bis 31. August 2014 (Urk. 6/38 , Urk. 6/52 ). Am 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei de r

A.___ vom 6. Oktober 2014 bis 15. April 2015 (Urk. 6/60). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2015 (Urk. 6/68) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für die beru fsbegleitende Umschulung bei der

Schu le

B.___ vom 9. März 2015 bis 1 . Februar 201 6. Am

6. August 2015 teil te die IV-Stelle de r Versicherte n den Abbruch der beruflichen Massnahmen vom 26. Februar 2015 (vgl. Urk. 6/68) mit , da sie

sich aktuell nicht in der Lage fühle, die berufsbegleitende Umschulung in den administrativen Bereich weiterzu fü hren (Urk. 6/77) . Am 19. April 2016 hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens ein Jahr unter ärztlicher An leitung/Kontrolle Massnahmen zur Gewichtsreduktion zu unter ziehen (Urk. 6/88 ). Die Versicherte meldete sich a m 18. November 2017 zwecks Hilfsmittel (ortho pädische Serienschuhe) an (Urk. 6/99), worauf die IV-Stelle am 21. Dezember 2017 – wie bereits im August 2012 (vgl. Urk. 6/8) – Kostengut sprache für ortho pädische Serienschuhe erteilte (Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die IV-Stelle die Abweisung des An spruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Okto ber 2018 Ein wand (Urk. 6/124, Urk. 6/129) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei PD Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Expertise vom 12. April

2019, Urk. 6/136) ein. Am 6. Mai

2019 be antwortete der psy chiatrische Gutachter die am 25. April 2019 vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) gestellten Fragen (Urk. 6/137-138). Am

29. Ma i 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die im Rahmen des Ein wandverfahrens ein geholten Unterlagen zwecks entsprechender Stellungnahme zu (Urk. 6/139). Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versi cherten ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am

4. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 5. September 2019 sei aufzuheben und ihr eine halb e Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2020 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 9). Die Be schwe rdegegnerin verzichtete am 14. Februar 20 2 0 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien könn en innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be gründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG Kommentar , 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht. Zur Begründung führte sie an, dass

aufgrund der Fussbeschwerden seit Mai 2012

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin und Verkäuferin bestehe. Nach der Kündigung der Anstellung bei der Y.___ per 20. September 2013 habe sich zudem der psychische Gesundheits zu stand ver schlechtert und sie sei vorübergehend vollständig a rbeitsunfähig ge wor den. Im weiteren Verlauf habe sich eine schrittweise Besserung der gesund heitlichen Situation ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne

d as psychische Leiden keine langandauernde und wesentliche Einschränkung der Erwerbs fähig keit begründen, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine angepasste administrative Tätigkeit ohne dauerhafte Belastung der Füsse im vollen Pensum auszuüben (S. 2). 2.2

Im Einwand vom 30. Oktober 2018 ( Urk. 6/

129) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Erwerbsfähigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar, da sämt liche Ärzte/Fachärzte in einer Verweistätigkeit

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit atte stierten (S. 2 f. Ziff. 4 ff.). 2.3

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ ( siehe Urk. 6/ 132-138 ). Am

29. Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand ergangenen Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 6/ 139 ). 2.4

Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

18. Juni 201 9 ( Urk. 6/ 140 ) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom

5. September 2019 (Urk. 2) und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies be gründete sie damit, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung d er 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und eine höhere

Arbeitsfähigkeit in Relation zur bereits ausgeübten bisherigen Tätigkeit im 60 %- Pensum respektive in Erwä gung d es unverändert hohen Aktivität en niveaus nicht ausreichend in Betracht gezogen habe (S. 2). 3. 3.1

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).

Vorliegend wurde der entscheidr elevante medizinische Sac hv erhalt im Wesent lichen nach Erlass des Vorbescheids vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) abge klärt. So wurde die psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ durchgeführt, welcher aufgrund der von ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeits störung en ,

der depressiven Störung und Neurasthenie von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 6 / 136 S. 19, S . 30 f.). Dieses Gutachten lag der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) zu grun de. Dab ei ist zu berücksichtigen, dass die im angefochtenen Entscheid auf grund der Prüfung der Standardindikatoren erwähnte Verneinung eines invalidisie ren den Gesundheitsschadens (S. 2 f.) im Vorbescheid kein Thema war, sondern im letzteren ein psychisches Leiden ohne langandauernde und wesentliche Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf eine schrittweise Besserung der gesundheitlichen Situation abgelehnt wurde (Urk. 6/123 S. 2). Eine solch um fassende Sach verhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen G ehörs vor Erlass der angefochte nen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergä nzenden Abklä rungen zu entschei den gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom 29. Mai 2019 (Urk. 6/139) mit entsprechender Akteneinsicht der Beschwerdefüh rerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt,

dass

die Resso ur cenprüfung des Kundenberater s , welche zur Abweisung des Rentenbegehrens führte,

erst am

5. September

2019 ( Urk. 6/ 143 , siehe aber auch Datum vom 30.

August 2019 auf S. 3 , Urk. 6/ 142/6 -8) und

somit nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

18. Juni 2019 ( Urk. 6/ 140 ) erfolgte .

Dass dieser sein Fazit der Ressourc enprüfung mit niemandem besprochen hatte (Urk. 6/14 3 S. 3), dürfte die Erklärung für den Widerstand zur Stellungnahme des RADs vom 29.

Mai 2019 sein, welcher das Gutachten als nachvollziehbar und plausibel in den Schlussfolgerungen würdigte und darauf (in allen Teilen) ab stellen wollte. 3.2

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3

Die angefochtene Verfügung vom

5. September 201 9 (Urk. 2) ist damit aus for mellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und den gerichtsüb lichen An satz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00. -- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene X.___ , Floristin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 6/10) und zuletzt als Fachleiterin Blumen/Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___

tätig , meldete sich a m 1. Februar 2013 unter Verweis auf stärkste Schmerzen in beiden Füssen respektive Arthrose in diversen Gelenken, ausge prägtem Fersensporn beids eits, Ganglion an beiden Füssen und Zehenfehl stel lungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11).

Die IV-Stell e nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 20. November 2013

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 4. November

2013 bis 31. Januar

2014 (Urk. 6/29). Am 15. Januar und 30. Juli 2014 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 und 1. bis 31. August 2014 (Urk. 6/38 , Urk. 6/52 ). Am 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei de r

A.___ vom 6. Oktober 2014 bis 15. April 2015 (Urk. 6/60). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2015 (Urk. 6/68) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für die beru fsbegleitende Umschulung bei der

Schu le

B.___ vom 9. März 2015 bis 1 . Februar 201 6. Am

6. August 2015 teil te die IV-Stelle de r Versicherte n den Abbruch der beruflichen Massnahmen vom 26. Februar 2015 (vgl. Urk. 6/68) mit , da sie

sich aktuell nicht in der Lage fühle, die berufsbegleitende Umschulung in den administrativen Bereich weiterzu fü hren (Urk. 6/77) . Am 19. April 2016 hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens ein Jahr unter ärztlicher An leitung/Kontrolle Massnahmen zur Gewichtsreduktion zu unter ziehen (Urk. 6/88 ). Die Versicherte meldete sich a m 18. November 2017 zwecks Hilfsmittel (ortho pädische Serienschuhe) an (Urk. 6/99), worauf die IV-Stelle am 21. Dezember 2017 – wie bereits im August 2012 (vgl. Urk. 6/8) – Kostengut sprache für ortho pädische Serienschuhe erteilte (Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die IV-Stelle die Abweisung des An spruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Okto ber 2018 Ein wand (Urk. 6/124, Urk. 6/129) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei PD Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Expertise vom 12. April

2019, Urk. 6/136) ein. Am 6. Mai

2019 be antwortete der psy chiatrische Gutachter die am 25. April 2019 vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) gestellten Fragen (Urk. 6/137-138). Am

29. Ma i 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die im Rahmen des Ein wandverfahrens ein geholten Unterlagen zwecks entsprechender Stellungnahme zu (Urk. 6/139). Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versi cherten ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien könn en innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be gründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG Kommentar , 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 2 0 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht. Zur Begründung führte sie an, dass

aufgrund der Fussbeschwerden seit Mai 2012

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin und Verkäuferin bestehe. Nach der Kündigung der Anstellung bei der Y.___ per 20. September 2013 habe sich zudem der psychische Gesundheits zu stand ver schlechtert und sie sei vorübergehend vollständig a rbeitsunfähig ge wor den. Im weiteren Verlauf habe sich eine schrittweise Besserung der gesund heitlichen Situation ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne

d as psychische Leiden keine langandauernde und wesentliche Einschränkung der Erwerbs fähig keit begründen, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine angepasste administrative Tätigkeit ohne dauerhafte Belastung der Füsse im vollen Pensum auszuüben (S. 2).

E. 2.2 Im Einwand vom 30. Oktober 2018 ( Urk. 6/

129) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Erwerbsfähigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar, da sämt liche Ärzte/Fachärzte in einer Verweistätigkeit

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit atte stierten (S. 2 f. Ziff. 4 ff.).

E. 2.3 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ ( siehe Urk. 6/ 132-138 ). Am

29. Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand ergangenen Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 6/ 139 ).

E. 2.4 Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

18. Juni 201 9 ( Urk. 6/ 140 ) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom

5. September 2019 (Urk. 2) und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies be gründete sie damit, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung d er 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und eine höhere

Arbeitsfähigkeit in Relation zur bereits ausgeübten bisherigen Tätigkeit im 60 %- Pensum respektive in Erwä gung d es unverändert hohen Aktivität en niveaus nicht ausreichend in Betracht gezogen habe (S. 2).

E. 3.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).

Vorliegend wurde der entscheidr elevante medizinische Sac hv erhalt im Wesent lichen nach Erlass des Vorbescheids vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) abge klärt. So wurde die psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ durchgeführt, welcher aufgrund der von ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeits störung en ,

der depressiven Störung und Neurasthenie von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausging (vgl. Urk.

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom

5. September 201

E. 6 / 136 S. 19, S . 30 f.). Dieses Gutachten lag der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) zu grun de. Dab ei ist zu berücksichtigen, dass die im angefochtenen Entscheid auf grund der Prüfung der Standardindikatoren erwähnte Verneinung eines invalidisie ren den Gesundheitsschadens (S. 2 f.) im Vorbescheid kein Thema war, sondern im letzteren ein psychisches Leiden ohne langandauernde und wesentliche Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf eine schrittweise Besserung der gesundheitlichen Situation abgelehnt wurde (Urk. 6/123 S. 2). Eine solch um fassende Sach verhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen G ehörs vor Erlass der angefochte nen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergä nzenden Abklä rungen zu entschei den gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom 29. Mai 2019 (Urk. 6/139) mit entsprechender Akteneinsicht der Beschwerdefüh rerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt,

dass

die Resso ur cenprüfung des Kundenberater s , welche zur Abweisung des Rentenbegehrens führte,

erst am

5. September

2019 ( Urk. 6/ 143 , siehe aber auch Datum vom 30.

August 2019 auf S. 3 , Urk. 6/ 142/6 -8) und

somit nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

18. Juni 2019 ( Urk. 6/ 140 ) erfolgte .

Dass dieser sein Fazit der Ressourc enprüfung mit niemandem besprochen hatte (Urk. 6/14 3 S. 3), dürfte die Erklärung für den Widerstand zur Stellungnahme des RADs vom 29.

Mai 2019 sein, welcher das Gutachten als nachvollziehbar und plausibel in den Schlussfolgerungen würdigte und darauf (in allen Teilen) ab stellen wollte.

E. 9 (Urk. 2) ist damit aus for mellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und den gerichtsüb lichen An satz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00. -- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00701

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

31. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___ , Floristin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 6/10) und zuletzt als Fachleiterin Blumen/Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___

tätig , meldete sich a m 1. Februar 2013 unter Verweis auf stärkste Schmerzen in beiden Füssen respektive Arthrose in diversen Gelenken, ausge prägtem Fersensporn beids eits, Ganglion an beiden Füssen und Zehenfehl stel lungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11).

Die IV-Stell e nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 20. November 2013

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 4. November

2013 bis 31. Januar

2014 (Urk. 6/29). Am 15. Januar und 30. Juli 2014 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 und 1. bis 31. August 2014 (Urk. 6/38 , Urk. 6/52 ). Am 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei de r

A.___ vom 6. Oktober 2014 bis 15. April 2015 (Urk. 6/60). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2015 (Urk. 6/68) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für die beru fsbegleitende Umschulung bei der

Schu le

B.___ vom 9. März 2015 bis 1 . Februar 201 6. Am

6. August 2015 teil te die IV-Stelle de r Versicherte n den Abbruch der beruflichen Massnahmen vom 26. Februar 2015 (vgl. Urk. 6/68) mit , da sie

sich aktuell nicht in der Lage fühle, die berufsbegleitende Umschulung in den administrativen Bereich weiterzu fü hren (Urk. 6/77) . Am 19. April 2016 hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens ein Jahr unter ärztlicher An leitung/Kontrolle Massnahmen zur Gewichtsreduktion zu unter ziehen (Urk. 6/88 ). Die Versicherte meldete sich a m 18. November 2017 zwecks Hilfsmittel (ortho pädische Serienschuhe) an (Urk. 6/99), worauf die IV-Stelle am 21. Dezember 2017 – wie bereits im August 2012 (vgl. Urk. 6/8) – Kostengut sprache für ortho pädische Serienschuhe erteilte (Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die IV-Stelle die Abweisung des An spruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Okto ber 2018 Ein wand (Urk. 6/124, Urk. 6/129) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei PD Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Expertise vom 12. April

2019, Urk. 6/136) ein. Am 6. Mai

2019 be antwortete der psy chiatrische Gutachter die am 25. April 2019 vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) gestellten Fragen (Urk. 6/137-138). Am

29. Ma i 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die im Rahmen des Ein wandverfahrens ein geholten Unterlagen zwecks entsprechender Stellungnahme zu (Urk. 6/139). Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versi cherten ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am

4. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 5. September 2019 sei aufzuheben und ihr eine halb e Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2020 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 9). Die Be schwe rdegegnerin verzichtete am 14. Februar 20 2 0 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit.

Die Parteien könn en innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expli ziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörs anspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbeson de re, die betroffene Person in die Lage zu ver setzen, eine Verfügung gegebenen falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün d ung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Be gründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vor bringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Per son seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG Kommentar , 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hin weis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisge mäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht. Zur Begründung führte sie an, dass

aufgrund der Fussbeschwerden seit Mai 2012

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin und Verkäuferin bestehe. Nach der Kündigung der Anstellung bei der Y.___ per 20. September 2013 habe sich zudem der psychische Gesundheits zu stand ver schlechtert und sie sei vorübergehend vollständig a rbeitsunfähig ge wor den. Im weiteren Verlauf habe sich eine schrittweise Besserung der gesund heitlichen Situation ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne

d as psychische Leiden keine langandauernde und wesentliche Einschränkung der Erwerbs fähig keit begründen, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine angepasste administrative Tätigkeit ohne dauerhafte Belastung der Füsse im vollen Pensum auszuüben (S. 2). 2.2

Im Einwand vom 30. Oktober 2018 ( Urk. 6/

129) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Erwerbsfähigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar, da sämt liche Ärzte/Fachärzte in einer Verweistätigkeit

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit atte stierten (S. 2 f. Ziff. 4 ff.). 2.3

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ ( siehe Urk. 6/ 132-138 ). Am

29. Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand ergangenen Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 6/ 139 ). 2.4

Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

18. Juni 201 9 ( Urk. 6/ 140 ) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom

5. September 2019 (Urk. 2) und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies be gründete sie damit, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung d er 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und eine höhere

Arbeitsfähigkeit in Relation zur bereits ausgeübten bisherigen Tätigkeit im 60 %- Pensum respektive in Erwä gung d es unverändert hohen Aktivität en niveaus nicht ausreichend in Betracht gezogen habe (S. 2). 3. 3.1

Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).

Vorliegend wurde der entscheidr elevante medizinische Sac hv erhalt im Wesent lichen nach Erlass des Vorbescheids vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) abge klärt. So wurde die psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ durchgeführt, welcher aufgrund der von ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeits störung en ,

der depressiven Störung und Neurasthenie von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 6 / 136 S. 19, S . 30 f.). Dieses Gutachten lag der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) zu grun de. Dab ei ist zu berücksichtigen, dass die im angefochtenen Entscheid auf grund der Prüfung der Standardindikatoren erwähnte Verneinung eines invalidisie ren den Gesundheitsschadens (S. 2 f.) im Vorbescheid kein Thema war, sondern im letzteren ein psychisches Leiden ohne langandauernde und wesentliche Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf eine schrittweise Besserung der gesundheitlichen Situation abgelehnt wurde (Urk. 6/123 S. 2). Eine solch um fassende Sach verhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwer deführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen G ehörs vor Erlass der angefochte nen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergä nzenden Abklä rungen zu entschei den gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom 29. Mai 2019 (Urk. 6/139) mit entsprechender Akteneinsicht der Beschwerdefüh rerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt,

dass

die Resso ur cenprüfung des Kundenberater s , welche zur Abweisung des Rentenbegehrens führte,

erst am

5. September

2019 ( Urk. 6/ 143 , siehe aber auch Datum vom 30.

August 2019 auf S. 3 , Urk. 6/ 142/6 -8) und

somit nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

18. Juni 2019 ( Urk. 6/ 140 ) erfolgte .

Dass dieser sein Fazit der Ressourc enprüfung mit niemandem besprochen hatte (Urk. 6/14 3 S. 3), dürfte die Erklärung für den Widerstand zur Stellungnahme des RADs vom 29.

Mai 2019 sein, welcher das Gutachten als nachvollziehbar und plausibel in den Schlussfolgerungen würdigte und darauf (in allen Teilen) ab stellen wollte. 3.2

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessöko nomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht ange kündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens ent gegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versi cherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3

Die angefochtene Verfügung vom

5. September 201 9 (Urk. 2) ist damit aus for mellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechts genüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu ent scheide .

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und den gerichtsüb lichen An satz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00. -- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais