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IV.2019.00700

Zusprache befristeter Rente rechtens. Auf die RAD-Aktenbeurteilung kann abgestellt werden. Ein Alter von 58 Jahren verhindert die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht.

Zürich SozVersG · 2021-01-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1981 als Fassadenflachdachisolierer, zuletzt bei der Y.___ AG (letzter effektiver Arbe itstag: 2 3. Dezember 2015; Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 1 S. 3). Ab dem 2 5. Dezember 2015 war der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/14/2) .

Am 1. Jun i 2016 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf ein

Glottiskarzinom links sowie ein en Status nach einer HWS-Versteifung (2 6. Oktober 2007) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes vorge nommen (Urk. 8/8, Urk.

8/10-20 , Urk.

8/23-24 ) und in diesem Zusammenhang die Akten der zuständigen Kranken taggeld vers icherung beigezogen hatte (Urk. 8/19-22 , Urk. 8/25 , Urk.

8/30-31 ) ,

forderte sie den Versicherten mit Mittei lung vom 1 1. Januar 2018 – unter Hinwei s auf seine Mitwirkungspflicht – dazu auf, sich eine r fachärztliche n rheumatologische n oder orthopädische n Behand lung mit Physiotherapie zu unterziehen ( Urk. 8/33). Am 1 6. Januar 2018 infor mierte der Versicherte darüber , dass er die auferlegte Behandlung b ei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, durchführe ( Urk. 8/34). Am 6. April 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, weitere Untersuchungen an der Hüfte und der Wirbelsäule hätten ergeben, dass an der Wirbelsäule eine Operation nötig werde und weitere Behandlungen sowie Thera pien wie Physiotherapie

nichts bringen würden (Urk. 8/39 ).

Nachdem d ie IV-Stelle das Dossier ihrem R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt h atte (RAD-Stellungnahme vom 16. Juli 2018 [ Urk. 8/47/ 8- 9]) , stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2018 die Zusprache einer ganzen befristeten Invalidenrente in Aussicht

( Urk. 8/46).

Dageg en erhob der Versicherte am 28. Januar 2019 Einwand ( Urk. 8/50) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 5. März 2019 ( Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 4. September 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

– wie vorbeschieden – eine ganze befristete Invaliden rente vom 1. Dezember 2016 bis am 3 0. September 2017 zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Leistungsanspruch

( Urk. 8/57 + Urk. 8/62 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. September 2019 sei aufzuheben und es seien ihm eine un befristete Rente , eventualiter

berufliche Massnahmen, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. Dezem ber 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 reichte der Be schwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10-11), welche der Be schwerdegegnerin am 1 2. Oktober 2020 zugestellt wurden ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zung en des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver siche rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi cher ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be schwe r deführer sei

n ach Ablauf des Wartejahres (Dezember 2016) in seiner Arbeits fähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Dementsprechend habe er

a b Dezem ber 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab Juni 2017 bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Dass die behandelnden Ärzte zur Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Operation empfehlen würden, vermöge daran nichts zu ändern. Das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil enthalte keine Einschränkungen in dem Leiden optimal angepassten Tätigkeiten. Damit stehe dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen

und e in Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt.

Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu berücksichti gen sei , wenn sie mindestens drei Monate andauere, habe der Beschwerdeführer ab Oktobe r 2017 – bei e inem Invaliditätsgrad von 22 % – keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. Berufliche Massnahmen seien bei zur zeit ungeklärtem weiteren therapeutischen beziehungsweise operativen Vorgehen nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand

habe sich unterdessen massiv verschlechtert. Laut der Beurteilung des behandeln den Arztes sei die Wiederaufnahme einer selbst körperlich wenig belastenden Arbeit unter der gegenwärtigen Hüftsituation nicht möglich. Dies bedeute, dass er insbesondere aufgrund der Hüftproblematik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies auch unter Berücksichtigung der neuen MRI-Befunde vom 1 1. Februar 201 9. Im Weiteren habe er angesichts seines Alters und der Tatsache, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, allenfalls auch auf eine Umschulung. Zudem habe die Be schwer degegnerin das Inval ideneinkommen zu hoch berechnet. Ansonsten müsste auf dem errechneten Invalideneinkommen ei n Abzug von 25 % berücksichtigt werden, da er keine Schwerarbeit mehr leisten könne und ein Berufswechsel in eine Tätigkeit ohne jegliche Erfahrung vornehmen müsste. Ein Leidensabzug rechtfertige sich auch aufgrund der Sprachkenntnisse und des Alters. Zu beachten sei, dass ihm aufgrund der vielen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines weit fortgeschrittenen Alters für die Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahlreichen qualitativen Einschrän kungen verbleibe. Realistischerweise werde seine Restarbeitsfähigkeit auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt, zumal auch die verbleibende Aktivitätsdauer mit Blick auf die erforderliche Einar bei tungs

- und Angewöhnungszeit aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr wirtschaftlich bezeichnet werden könne ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass kein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. Der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad würde aber selbst bei einem leidensbedingten Abzug i n der Höhe von 20 %

nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien dem RAD vorgelegt worden, welcher gestützt darauf keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe erkennen können . Die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich auch ohne Durch führung der empfohlenen Operatio nen auf 100 %. Da das weitere operative Vor gehen derzeit ungeklärt sei, könnten Eingliederungsmassnahmen durch mögliche Operationen unterbrochen werden. Es mache deshalb keinen Sinn, mit Eingli e de rungsmassnahmen zu beginnen ( Urk. 7). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nann te in seinem Bericht vom 28. Oktober 2016 die Diagnose ein es

Glottiskarzinom s sowie eine r Belastungssituation nach Kündigung . Die Prognose sei im Prinzip günstig. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 25. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am

30. Oktober respektive am 31. Dezember 201 6. Ab Januar 2017 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50-100 % gerechnet werden (Urk. 8/14/1 -4 ). 3.2

Nachdem Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Allgemeine Innere Medizin,

am 2. Februar 2017 ein MRI der HWS und am 7. Februar 2017 ein MRI der Hüfte durchgeführt hatte, stellte sie f olgende Diagnosen (Urk.

8/22/ 12-14 ): - Mehrsegmentale Chondrosen mit rechtsbetonter Retrospondylose von HWK 3/4 bis HWK 6/7 mit: - Hochgradiger, mehrsegmentaler Spinalkanalstenose von HWK 3/4 bis HWK 6/7, Punctum maximum HWK 4/5 mit mehrsegmentalen myelo pathischen Veränderungen - Neuroforaminalen Stenosen von HWK 4/5 bis HWK 6/7 beidseitig und rechts HWK 3/4 - Mässige mehrsegmentale Spondylarthrose - Status nach Femurkopfnekrose mit leichter Impression der subchondralen Lamelle in der Belastungsachse mit: - Sekundärer Arthrose betont in der Belastungsachse und ventral - Vergrösserter Offsetwinkel passend zu einem vorbestehenden Cam Impin gement 3.3

Dr. med. C.___ , F acharzt FMH für Neurologie und l eitender Arzt in der Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 folgende Diag nosen (Urk. 8/43/1): - Zervikale Myelopathie bei/mit - Primär engem Spinalkanal und Spinalstenose zirk ulär mit Myelo pa thie-Signal punc tum Maximum C4/5 - Ätiologie: am ehesten kongestiv bei Spinalstenose - Status nach Diskektomie ventral und Sequesterektomie und Implan tation einer Bandscheibenprothese C6/7 2007 - Klinisch- neurologisch: Leichtgradige Beinspastik mit Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6 - Normale Elektroneurographische Untersuchung vom 5. Februar 2018 - Status nach symptomatischen Femurkopfnekrosen beidseitig - Schilddrüsenkarzinom beidseitig bei/mit - Status nach Radiotherapie 2016

Der Beschwerdeführer habe über in den letzten Monaten zunehmend e zum Teil auch schmerzhafte Kribbelsensationen flächig vor allem der Hände weniger auch der Füsse geklagt. In der klinischen Untersuchung habe sich eine spastische Para parese mit subkloni und Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6 mit einer in der Bildgebung vom Februar 2017 abgrenzbaren, am ehesten kongestiven zer vikalen Myelopathie gezeigt. Klinisch und elektrophysiologisch habe sich kein Hinweis für eine periphere Polyneuropathie mit einer leichtgradigen DML-Verän derung für den

Nervus medianus rechts gezeigt (Urk. 8/43/3). 3 .4

Nach Vornahme einer weiteren elektrophysiologischen Untersuchung, der Durch f ührung eines MRIs der HWS sowie einer Besprechung mit PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie l eitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___ , empfahl Dr. C.___ in seinem Bericht vom

9. März 2018

eine operative Dekompression im Sinne einer zervikalen Laminotomie . Ein konser va tives therapeutisches Vorgehen sei a ufgrund der strukturellen Enge und der zu nehmend en neurologischen Defizite nicht indiziert. Der Beschwerdeführer möchte sich das Procedere nochmals überdenken ( Urk. 8/43/4-5).

3.5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Klinik D.___ , führte in seinem Be richt vom 3. Mai 2018 aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit circa 2 Jahren Schmerzen an beiden Hüftgelenken. Seit Ende 2017 seien diese intensiver ge wor den. Bei der Konsultation habe d er Beschwerdeführer eine reduzierte Lauf strecke von circa 30 bis 60 Minuten angegeben. Zudem habe ein zunehmender Nacht- und Ruheschmerz an beiden Hüftgelenken bestanden. Aktuell sei davon auszu gehen, dass eine Leistungssteigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne. Mittelfristig werde dem Beschwerdeführer nur die Implantation einer Hüfttotalen doprothese helfen können (Urk. 8/40/7-8). 3. 6

In seinem Bericht vom 3. Juli 2018 hielt Dr. C.___

fest, es bestehe soweit anamnestisch bekannt seit 2016 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker. Einschränkend würde sich eine spastische Paraparese auswirken, was eine Behinderung der motorischen Koordination insbesondere der Beine be wirke. Dies sei eine relevante Funktionseinschränkung, welche die Ausübung des gelernten Berufes als Dachdecker aus neurologischer Sicht nicht erlaube . Aus neurologischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei eine operative Dekom pression C4/5 indiziert . Eine

k örperlich wenig beanspruchende Tätigkeit , welche keine Einschränkung der Koordination sowie Kraft der unteren Extremitäten vor aussetze, sei prinzipiell zu 100 % zumutbar. Für normale Arbeiten im Hausha lt bestehe keine Einschränkung ( Urk. 8/42). 3.7

Med . pract .

G.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner RAD-S tellungnahme vom 16. Juli 2018 fest, nach der bis April 2016 erfolgten Radiotherapie sei der Beschwerdeführer klinisch und radiologisch tumorfrei ge wesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr , die Psychotherapie sei bei klinischer Verbesserung Ende April 2017 abgeschlossen worden. Auf Grund der Beschwerden im Bereich der HWS und der Hüften sei von einer dauerhaften Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten auszugehen. Es bestehe folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte Tätigkeit, nicht dauer haft stehend, gehend, keine besondere Belastung der Wirbelsäule (Tätigkeiten nicht kauernd, nicht vornübergebeugt, keine belastenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule et cetera ), keine die HWS belastende Tätigkeiten (zum Beispiel keine Überkopfarbeiten). In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig, dauerhaft seit Dezember 201 5. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe zunächst eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit. Ab Juni 2017 sei eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben . Abgestützt auf die neuen Arztberichte seien ein e Operation im Bereich der HWS und eine Operation an der Hüfte vorgesehen. Die vorgeschla genen Therapien seien aus arbeitsmedizinischer Sicht sinnvoll. Es sei auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung der Lebensqualität auszugehen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne jedoch nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf Grund der von den behandelnden Ärzten empfohlenen/vorgeschlagenen Therapiemassnahmen könne es gegebenenfalls zu erneuten Zeiten der Arbeitsun fähigkeit kommen (auf Grund der Operation und entsprechenden postoperativen Erholungszeiten). Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nicht von dauerhaften Ein schränkungen in angepasster Tätigkeit auszugehen ( Urk. 8/47/ 8- 9 ). 3. 8

In seinem Bericht vom 1 4. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine

anamnestische Zunahme der Beschwerden im Sinne von rasch auftretenden Kribbelsensationen beider Arme und Beine bei Rotation und Flexion aus dem Nackenbereich sowie unter Hustenanfall hin . In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich

insgesamt ein unveränderter Befund mit einem Reflexsprung distal des Neuro nen pools C5/6 ohne sichere sensomotorische Defizite bei zudem fraglich positivem Lhermitte -Zeichen ergeben . In Anbetracht der bekannten hochgradigen Spinal stenose C4/5 bei primär eng angelegtem Spinalkanal und Status nach Dekom pression und Bandscheibenprothese C6/7 sei , wie bereits im Vorbericht vom März 2018 erwähnt , eine operative Dekompression indiziert. Bis auf weiteres bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ( Urk. 8/49 ) . 3.9

Dr. C.___

berichtete am

11. Februar 2019 , es hätte sich insgesamt keine Ände rung im Beschwerdebild mit einerseits belastungsbetonten

Hüftschmerzen beid seits wie auch intermittierenden Kribbelsensationen der Arme und Beine ergeben . Die Bildgebung (MRI vom 5. Februar 2019) zeige im Vergleich zu vor ein em Jahr stationäre Verhältnisse. Aus neurologischer Sicht hätten sich keine wesentlichen Änderungen im klinischen und elektrophysiologischen Befund bei bekannter zer vikaler Myelopathie auf Höhe C4/5 und einer residuellen Signalalteration bei Status nach Dekompression C6/7 gezeigt. E ine operative Dekompression auf Höhe C4/5 sei aus neurologischer Sicht weiterhin indiziert

(Urk. 8/53/1-2) 3.10

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.___ ,

wies in seinem Bericht vom

1 8. Februar 2019

daraufhin , dass

d er Beschwerdeführer

seit mehreren Jahren einerseits unter einer zervikalen Myel o pathie bei Spinalkanalstenose C4 /C5 und andererseits unter einer

Femurkopfnekrose beidseits

leide , wobei diese zwei Krankheitsbilder puncto Leidensdruck subjektiv in etwa gleich gewichtet würden. Was die Hüften angehe, bestünden seit 2.5 Jahren belastungsabhängige inguinale Hüftschmerzen beidseits bei Femurkopfnekrose , wobei die Symptomatik über das letzte Jahr gleichbleibend stark geblieben sei. Links bestehe mittlerweile ein post- collapse

state , rechts befinde sich die Hüfte vermutlich im Übergang von eine m

pre-collapse

state zu einem post- collapse

state . Die Wiederaufnahme einer selbst körperlich wenig belastenden Arbeit werde unter Belassen der gegenwärtigen Hü ft situation vermutlich nicht möglich sein.

Entsprechend werde die Implantation einer Hüfttotalprothese beidseits, in erster Linie zur Wiederherstellung der Lebensqualitä t und in zweiter Linie, um eine berufliche Wiederintegration – wenn auch nicht im angestammten Bereich – zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer könne sich gegenwärtig noch nicht für eine Hüft-Totalprothese entscheiden (Urk.

3/4). 3.1 1

In seiner RAD-Stellungnahme vom 6. Mai 2019 hielt med. pract . G.___

fest, a us neurologischer Sicht würden sich keine wesentlichen Veränderungen im klinischen und elektrophysiologischen Befund (Bildgebung unverändert im Ver gleich zu vor einem Jahr) bei anamnestisch durch den Beschwerdeführer ange gebener Verschlechterung der Kribbelsensationen im Vergleich zu März 2018 ergeben. Aus orthopädischer Sicht werde eine seit etwa 2.5 Jahren bestehende Symptomatik beschrieben, welche im Wesentlichen über das letzte Jahr gleich bleibend stark geblieben sei. In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dauerhaft seit Dezember 201 5. Bei derzeit aus medizinischer (orthopädisch/neurologischer) Sicht empfohlenen thera peutischen Massnahmen (Operation HWS [Dekompression und Spondylodese C4/5] und Operation Hüfte beidseits [Hüft-Totalprothese]) sei aus versicherungs medizinischer Sicht somit von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen. Es erscheine aus versicherungsm edizinischer Sicht fraglich, inwie weit berufliche Massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll seien. In einer angepassten Tätig keit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht , wie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2018 festgehalten , nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/58/3).

3.12

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 eingereichten Arzt berichte (Urk. 11/1-4) ist darauf hinzuweisen, dass i n zeitlicher Hinsicht di e ange fochtene Verfügung Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 130 V 445 E. 1.2), mithin die Berichte vom 28., 29. und 30. September sowie vom 6. Oktober 2020 vorliegend keine Berücksichtigung zu finden haben .

Im Übrigen enthalten sie keine Hinweise darauf, dass sich die funktionelle Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung bedeutend verändert hätte. 4.

4.1

Vorliegend ist unter den Parteien unbestritten

und anhand der Akten ausgewiesen (E. 3. 1, E. 3.6-3.8, E. 3.10-3.11 ), dass dem Beschwerdeführer die bisherige, kör perlich belastende Tätigkeit als Fassadenflachdachisolierer ( vgl. Urk. 8/10/7)

nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Aktenbeurteilung von med. pract . G.___ vom 6. Mai 201 9. Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 8/47/2 ff., Urk. 8/58/2 ff.), der Anamnese sowie der vom Be schwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten geklagten Beschwerden (Urk. 8/47/8, Urk. 8/58/3 ). Med. pract . G.___ hat

die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (Urk. 8/58/2-3). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte er sodann , sich

bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf d en Arztbericht von Dr. C.___ v om 3. Juli 2018 abgestützt zu habe n ( Urk. 8/58/4, vgl. bereits Urk. 8/58/3) . Eine hernach eingetretene Veränderung des Gesund heit s zustandes verneinte er unter Würdigung der seither eingereichten Arztbe richte

(Urk. 8/58/ 3- 4) , womit sich auch sein Verweis auf die im Jahr 2018 beste henden Fakten mitsamt dem in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juli 2018 definierten Be lastungsprofil ( E. 3.7 ) als schlüssig erweist .

Damit genügt die RAD-Aktenbeurtei lung

vom

6. Mai 2019 den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestell ten Anforde rungen (E. 1.4) vollumfänglich. 4.3

Der Beschwerdeführer

macht eine massive Verschlechterung seines Gesundheits zustandes

geltend und stützt sich diesbezüglich auf die Berichte von Dr. C.___ vom 14. Januar und vom 11. Februar 2019 sowie auf den Bericht von Dr. H.___ vom 18. Februar 2019 (Urk. 1 S. 4 f. Rn 1 -2 ; E. 3.8-3.10 ).

In seinem Bericht vom

14. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine anamnestische Zunahme der Beschwerden hin. Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab jedoch einen im Ver g leich zum Vorbericht vom März 2018 unveränderten Befund (E. 3.8), was sich anhand der sich aus dem Verlaufs-MRI vom 5. Februar 2019 ergebenden stationären Verhältnisse bestätigte (E. 3.9). Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit wurden von Dr. C.___ nach wie vor nicht attestiert (E. 3.6 , E. 3.8-3.9). Anlässlich der Konsultation bei Dr. H.___ vom 1 8. Februar 2019

bezeichnete der Beschwerdeführer die armbetonten neurologischen Be schwer den sowie den beidseits bestehenden belastungsabhängigen inguinalen Hüftschmerz als seit bereits 2.5 Jahren bestehend, wobei der Leidensdruck und die Sympto matik über das letzte Jahr gleichgeblieben sei en (E. 3.10).

Bereits aus diesem Grund kann alleine gestützt auf die angefertigten Röntgenaufnahmen nicht auf eine relevante Verschlechterung geschlossen werden , zumal bereits die MRI-Auf nahmen vom 7. Februar 2017 einen Status nach Femurkopfnekrose mit in der Be l astungsachse ausgedünntem bis fehlendem Knorpel

zeigt en (Urk. 8/22/14)

und der Einschät zung von Dr. F.___ schon die Diagnose einer beidseitigen Femur kopf ne krose zugrunde lag (Urk. 8/40/7).

Daran vermag auch die von Dr. H.___ vorge nommene Ficat-Stadiumseinteilung nichts zu ändern, da sich die Einteilung nach Ficat und Arlet ohnehin nicht für eine sinnvolle Verlaufsbeobachtung eignet

sowie Klinik und Krankheitsstadium nicht zwingend miteinander korrelieren (vgl. Andrea van Dyck, Inter- und Intraobserverreliabilität zweier Klassifikationen der Hüftkopfnekrose anhand von konventionellen Röntgenbildern und kernspinto mo gra phischen Aufnahmen, Dissertation, München 2009, S. 40) .

Damit erweist es sich im Lichte der medizinischen Aktenlage als schlüssig, dass RAD-Arzt G.___ von seit dem Jahr 2018 unveränderten Verhältnissen ausge gangen ist. Dazumal erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer kör per lich wenig beanspruchenden Tätigkeit, welche keine Einschränkung der Koordi na tion sowie Kraft der unteren Extremitäten voraussetze, als zu 100 % arbeits fähig (E. 3.6)

und hatte Dr. F.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/40/7) .

Soweit Dr. H.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2019 die Wiederaufnahme selbst einer körperlich wenig belastenden Arbeit unter Belassen der gegenwär tigen Hüftsituation

als vermutlich nicht möglich bezeichnete (E. 3.10), kann ihm daher nicht gefolgt werden . Im Übrigen mangelt es seiner

– lediglich mit der gegenwärtigen Hüftsituation begründeten (E. 3.10) – Einschätzung an objektiven Befunden, welche eine derart hohe Einschränkung auch in einer leidensange passten Tätigkeit zu plausibilisieren vermö cht en und ist seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit erheblicher Unsicherheit belastet.

Die Einschätzung von RAD-Arzt G.___ , wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.7 und E. 3.11), vermag somit angesichts der Aktenlage zu überzeugen. 4.4

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass med. pract . G.___ die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bereits seit Juni 2017 als gegeben erach tete. So ist nach dem Dargelegten (E. 4.3) erstellt, dass sich die Beschwerden am Bewegungsapparat (Wirbelsäule, Hüfte) ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit auswirkten. Im Weiteren ist auf gru nd der medizinischen Akten belegt und von Seiten des Beschwerdeführers unbe stritten (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.) , dass

d ie psychische Symptomatik sowie auch die Beschwerden

aufgrund des behandelten

Glottiskarzinoms den Beschwerdeführer

spätestens ab Juni 2017 nicht mehr relevant beeinträchtigten

( Urk. 8/47/5-6 [RAD -Stellungnahme vom

28. Juli 2017] , vgl. E. 3.1, Urk. 8/22/9-10, Urk. 8/25/2-4, Urk. 8/31/7 -9 ) . 4.5

Nach dem Gesagten ist von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 25. Dezember 2015 auszugehen. Eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand sodann vom 25. Dezember 2015 bis am 31. Mai 2017 auch in einer le idensangepassten Tätigkeit. Ab dem 1. Juni 2017

ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschritte nen Alters noch als vermittelbar und die Restarbeitsfähigkeit als realistischer weise noch verwertbar einzustufen ist. 5.2

5.2.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan de ne Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V

457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138

V 457 E. 3.4). 5.2.2

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versi cherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wech selbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leis tung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte, schloss das Bundesgericht ebenfalls auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wurde

berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweis tätig keiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai

2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4). Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeits fähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianisten als verwertbar, der – unter Beach tung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spekt rum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5). 5.2.3

Verneint wurde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmo torischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der Akten, dass der Versicherte noch über die für einen ent sprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesge richt insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch ein geschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stos sen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausge führt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61.5-jäh ri gen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in eine r adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herz leiden und der damit ver knüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteropera tion eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 5.3

Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die medizinische Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit nicht bereits mit der ersten RAD- Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2017 feststand, son dern die Durchführung von weiteren , die Rücken- und Hüftbeschwerden betref fenden Abklärungen bedingte, stand die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restar beits fähigkeit vorliegend erst am 3. Juli 2018 fest, als auch der behandelnde Arzt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (E. 3. 6). Das für die Beurteilung der Verwertbarkeit massgebliche Alter beträgt damit knap p 58 Jahre. 5.4

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters kann zusammenfassend festge halten werden, dass eine Unverwertbarkeit grundsätzlich nur dann angenommen wird, wenn bei einer – im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 5.3) – mindestens 60 Jahre alten versicherten Person selbst in leichten Tätigkeiten krankheits be dingte Einschränkungen bestehen (E. 5.2.3) .

So verhält es sich auch in dem vom

Beschwerdeführer zitierte n Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003; Urk. 1 S. 8) : Der Versicherte war dort bereits über 61 Jahre alt und es standen ihm lediglich feinmotorische Tätigkeiten in einem 50%-Pensum offen.

I nfolge Atemnot und Hustenanfällen fielen sodann jegliche Arbeiten mit damit verbundenen Anstrengungen ausser Betracht ( vgl. davor E. 5.2.3).

Im Vergleich dazu

verbleibt dem Beschwerdeführer in seinem Alter von knapp 58 Jahren ein e verhältnismässig lange Aktivitätsdauer . Ferner sind ihm wechsel seitig ausgeübte , körperlich leichte Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Wirbelsäule respektive der HWS zu 100 % zumutbar und es bestehen diesbe züglich keine weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen. Damit ist der Be schwerdeführer ungleich bessergestellt, als die versicherten Personen, bei denen das Bundesgericht eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint hat (E. 5.2.3) . Als einschlägig erweisen sich vielmehr die zitierten Entscheide, wo eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht wurde (insbesondere Urteil 8C_910/2015) , wobei hervorzuheben ist, dass Hilfsarbeiten altersunabhängig nach gefragt werden ( vgl. davor E. 5.2.2). 5.5

Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich e rheblicher fehlender Zu gang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im mass geblichen Zeitpunkt 58 Jahr e

alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt nach dem Gesagten als intakt zu erachten. 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2) , was vo n diesem zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 1) . Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Juni 2017 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Fassadenflachdachisolierer angestell t. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 hätte er im Jahr 2016 einen Jahres lohn von Fr. 86'320.-- erzielt (Urk. 8/10 /4 ).

Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung von Männern bis zum Jahr 2017 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2019) ist der Berechnung ein Valideneinkommen

von gerundet

Fr. 86'706. --

(Fr. 86’320.-- : 2'239 x 2'249 ) zugrunde zu legen. 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren ten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) . Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massga be der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Seit der Kündigung durch die Y.___ AG

stand der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungs verhältnis. Mangels Ausschöpfens seiner Restarbeitsfähig keit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Inva lideneinkommens auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten der Tabelle TA1 abgestellt hat ( Urk . 8/44) , steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 I 103 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben ist, wo nach für den Beschwerdeführer eine Arbeit in einem anderen Be reich kaum in Frage kommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom

11. Oktober 2017 E. 6.2). Vielmehr

kann der Beschwerdeführer säm tliche wechsel seitig ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Wirbelsäule respektive der HWS in einem 100% -Pensum verrichten ,

womit praxisgemäss vom «Total» der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten Beschäftigten auszugehen ist .

Der gestützt darauf ermittelte Brutto lohn beläuft sich auf monatlich Fr. 5'340.-- (TA1, TOTAL Männer, Kompetenz niveau 1, LSE 2016). Unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Be trieb s übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2004-2018 ) sowie unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet

Fr. 67’102 .-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2’239 x 2’249 ) . 6.4

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einen leidensbedingten Abzug

von 25 % geltend

(Urk. 1 S. 7) . Dabei verkennt er, dass die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) ebenso wie mangelnde Sprachkennt nisse und ungenügende Ausbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) sowie – infolge der ihm

offenstehenden Hilfs arbeit en – auch das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine anerkannten

Abzugs gründe bilden. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerde geg ne rin das Vorliegen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug auf dem Inva lideneinkommen verneint hat ( Urk. 2, Urk. 7 ). 6.5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert

ab dem 1. Juni 2017 eine E rwerbseinbusse von Fr. 19'604.-- ( Fr. 86'706.-- - Fr. 67'102.--). Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (100 : Fr. 86’706.-- x Fr. 19'604.-- ) besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr (E. 1.2), womit die Beschwerdegegnerin die Rente i n Anwendung von Art. 88 a Abs. 1 IVV zu Recht per 3 0. September 2017 aufgehoben hat (E. 1.3) . 7.

7.1

Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2), welchen er mit seinem A lter und der seit dem Jahr 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit be gründete ( Urk. 1 S. 5 Rn 3). 7.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 7.3

Der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits

seit dem 9. März 2018 eine Operation an der Wirbelsäule und seit dem 3. Mai 2018 die operative Versorgung mit einer Hüfttotalendoprothese

empfohlen

wird (E.

3.4-3.5 , vgl. auch Urk. 8/39 ) .

Obwohl die Operationsindikation hernach wiederholt bestätigt wurde (E. 3.6, E. 3.8-3.10 ), konnte sich der Beschwerdeführer in der Folge

weder für noch gegen ein operatives Vorgehen entscheiden ( Urk. 8/58/3 ) . Im Verfügungszeitpunkt bestand deshalb keine Gewissheit darüber, ob er die angezeigten Operationen durchführen lassen wird, was den

angestrebten Eingliederungserfolg massge blich in Frage stellt e , zumal eine Durchführung der Operationen entsprechende postoperative Erholungszeiten ( Urk. 8/47/9) und dam it zumindest einen Unterbruch der beruflichen Massnahmen mit sich bringen würde .

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen , diesbezüglich für Klarheit zu sorgen , was sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Geeignetheit von beruflichen Mass nahmen auswirkt . Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen als

im Verfügungszeitpunkt nich t angezeigt erachtete . 8.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2019 ( Urk. 2) nicht zu beanstanden . Die Beschwerde erweist sich folglich als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1981 als Fassadenflachdachisolierer, zuletzt bei der Y.___ AG (letzter effektiver Arbe itstag: 2 3. Dezember 2015; Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 1 S. 3). Ab dem 2 5. Dezember 2015 war der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/14/2) .

Am 1. Jun i 2016 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf ein

Glottiskarzinom links sowie ein en Status nach einer HWS-Versteifung (2 6. Oktober 2007) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes vorge nommen (Urk. 8/8, Urk.

8/10-20 , Urk.

8/23-24 ) und in diesem Zusammenhang die Akten der zuständigen Kranken taggeld vers icherung beigezogen hatte (Urk. 8/19-22 , Urk. 8/25 , Urk.

8/30-31 ) ,

forderte sie den Versicherten mit Mittei lung vom 1 1. Januar 2018 – unter Hinwei s auf seine Mitwirkungspflicht – dazu auf, sich eine r fachärztliche n rheumatologische n oder orthopädische n Behand lung mit Physiotherapie zu unterziehen ( Urk. 8/33). Am 1 6. Januar 2018 infor mierte der Versicherte darüber , dass er die auferlegte Behandlung b ei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, durchführe ( Urk. 8/34). Am 6. April 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, weitere Untersuchungen an der Hüfte und der Wirbelsäule hätten ergeben, dass an der Wirbelsäule eine Operation nötig werde und weitere Behandlungen sowie Thera pien wie Physiotherapie

nichts bringen würden (Urk. 8/39 ).

Nachdem d ie IV-Stelle das Dossier ihrem R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt h atte (RAD-Stellungnahme vom 16. Juli 2018 [ Urk. 8/47/ 8- 9]) , stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2018 die Zusprache einer ganzen befristeten Invalidenrente in Aussicht

( Urk. 8/46).

Dageg en erhob der Versicherte am 28. Januar 2019 Einwand ( Urk. 8/50) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 5. März 2019 ( Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 4. September 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

– wie vorbeschieden – eine ganze befristete Invaliden rente vom 1. Dezember 2016 bis am 3 0. September 2017 zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Leistungsanspruch

( Urk. 8/57 + Urk. 8/62 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zung en des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver siche rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi cher ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. September 2019 sei aufzuheben und es seien ihm eine un befristete Rente , eventualiter

berufliche Massnahmen, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. Dezem ber 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 reichte der Be schwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10-11), welche der Be schwerdegegnerin am 1 2. Oktober 2020 zugestellt wurden ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be schwe r deführer sei

n ach Ablauf des Wartejahres (Dezember 2016) in seiner Arbeits fähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Dementsprechend habe er

a b Dezem ber 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab Juni 2017 bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Dass die behandelnden Ärzte zur Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Operation empfehlen würden, vermöge daran nichts zu ändern. Das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil enthalte keine Einschränkungen in dem Leiden optimal angepassten Tätigkeiten. Damit stehe dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen

und e in Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt.

Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu berücksichti gen sei , wenn sie mindestens drei Monate andauere, habe der Beschwerdeführer ab Oktobe r 2017 – bei e inem Invaliditätsgrad von 22 % – keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. Berufliche Massnahmen seien bei zur zeit ungeklärtem weiteren therapeutischen beziehungsweise operativen Vorgehen nicht angezeigt (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand

habe sich unterdessen massiv verschlechtert. Laut der Beurteilung des behandeln den Arztes sei die Wiederaufnahme einer selbst körperlich wenig belastenden Arbeit unter der gegenwärtigen Hüftsituation nicht möglich. Dies bedeute, dass er insbesondere aufgrund der Hüftproblematik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies auch unter Berücksichtigung der neuen MRI-Befunde vom 1 1. Februar 201 9. Im Weiteren habe er angesichts seines Alters und der Tatsache, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, allenfalls auch auf eine Umschulung. Zudem habe die Be schwer degegnerin das Inval ideneinkommen zu hoch berechnet. Ansonsten müsste auf dem errechneten Invalideneinkommen ei n Abzug von 25 % berücksichtigt werden, da er keine Schwerarbeit mehr leisten könne und ein Berufswechsel in eine Tätigkeit ohne jegliche Erfahrung vornehmen müsste. Ein Leidensabzug rechtfertige sich auch aufgrund der Sprachkenntnisse und des Alters. Zu beachten sei, dass ihm aufgrund der vielen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines weit fortgeschrittenen Alters für die Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahlreichen qualitativen Einschrän kungen verbleibe. Realistischerweise werde seine Restarbeitsfähigkeit auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt, zumal auch die verbleibende Aktivitätsdauer mit Blick auf die erforderliche Einar bei tungs

- und Angewöhnungszeit aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr wirtschaftlich bezeichnet werden könne ( Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass kein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. Der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad würde aber selbst bei einem leidensbedingten Abzug i n der Höhe von 20 %

nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien dem RAD vorgelegt worden, welcher gestützt darauf keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe erkennen können . Die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich auch ohne Durch führung der empfohlenen Operatio nen auf 100 %. Da das weitere operative Vor gehen derzeit ungeklärt sei, könnten Eingliederungsmassnahmen durch mögliche Operationen unterbrochen werden. Es mache deshalb keinen Sinn, mit Eingli e de rungsmassnahmen zu beginnen ( Urk. 7). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nann te in seinem Bericht vom 28. Oktober 2016 die Diagnose ein es

Glottiskarzinom s sowie eine r Belastungssituation nach Kündigung . Die Prognose sei im Prinzip günstig. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 25. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am

30. Oktober respektive am 31. Dezember 201 6. Ab Januar 2017 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50-100 % gerechnet werden (Urk. 8/14/1 -4 ). 3.2

Nachdem Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Allgemeine Innere Medizin,

am 2. Februar 2017 ein MRI der HWS und am 7. Februar 2017 ein MRI der Hüfte durchgeführt hatte, stellte sie f olgende Diagnosen (Urk.

8/22/ 12-14 ): - Mehrsegmentale Chondrosen mit rechtsbetonter Retrospondylose von HWK 3/4 bis HWK 6/7 mit: - Hochgradiger, mehrsegmentaler Spinalkanalstenose von HWK 3/4 bis HWK 6/7, Punctum maximum HWK 4/5 mit mehrsegmentalen myelo pathischen Veränderungen - Neuroforaminalen Stenosen von HWK 4/5 bis HWK 6/7 beidseitig und rechts HWK 3/4 - Mässige mehrsegmentale Spondylarthrose - Status nach Femurkopfnekrose mit leichter Impression der subchondralen Lamelle in der Belastungsachse mit: - Sekundärer Arthrose betont in der Belastungsachse und ventral - Vergrösserter Offsetwinkel passend zu einem vorbestehenden Cam Impin gement 3.3

Dr. med. C.___ , F acharzt FMH für Neurologie und l eitender Arzt in der Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 folgende Diag nosen (Urk. 8/43/1): - Zervikale Myelopathie bei/mit - Primär engem Spinalkanal und Spinalstenose zirk ulär mit Myelo pa thie-Signal punc tum Maximum C4/5 - Ätiologie: am ehesten kongestiv bei Spinalstenose - Status nach Diskektomie ventral und Sequesterektomie und Implan tation einer Bandscheibenprothese C6/7 2007 - Klinisch- neurologisch: Leichtgradige Beinspastik mit Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6 - Normale Elektroneurographische Untersuchung vom 5. Februar 2018 - Status nach symptomatischen Femurkopfnekrosen beidseitig - Schilddrüsenkarzinom beidseitig bei/mit - Status nach Radiotherapie 2016

Der Beschwerdeführer habe über in den letzten Monaten zunehmend e zum Teil auch schmerzhafte Kribbelsensationen flächig vor allem der Hände weniger auch der Füsse geklagt. In der klinischen Untersuchung habe sich eine spastische Para parese mit subkloni und Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6 mit einer in der Bildgebung vom Februar 2017 abgrenzbaren, am ehesten kongestiven zer vikalen Myelopathie gezeigt. Klinisch und elektrophysiologisch habe sich kein Hinweis für eine periphere Polyneuropathie mit einer leichtgradigen DML-Verän derung für den

Nervus medianus rechts gezeigt (Urk. 8/43/3). 3 .4

Nach Vornahme einer weiteren elektrophysiologischen Untersuchung, der Durch f ührung eines MRIs der HWS sowie einer Besprechung mit PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie l eitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___ , empfahl Dr. C.___ in seinem Bericht vom

9. März 2018

eine operative Dekompression im Sinne einer zervikalen Laminotomie . Ein konser va tives therapeutisches Vorgehen sei a ufgrund der strukturellen Enge und der zu nehmend en neurologischen Defizite nicht indiziert. Der Beschwerdeführer möchte sich das Procedere nochmals überdenken ( Urk. 8/43/4-5).

3.5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Klinik D.___ , führte in seinem Be richt vom 3. Mai 2018 aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit circa 2 Jahren Schmerzen an beiden Hüftgelenken. Seit Ende 2017 seien diese intensiver ge wor den. Bei der Konsultation habe d er Beschwerdeführer eine reduzierte Lauf strecke von circa 30 bis 60 Minuten angegeben. Zudem habe ein zunehmender Nacht- und Ruheschmerz an beiden Hüftgelenken bestanden. Aktuell sei davon auszu gehen, dass eine Leistungssteigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne. Mittelfristig werde dem Beschwerdeführer nur die Implantation einer Hüfttotalen doprothese helfen können (Urk. 8/40/7-8). 3. 6

In seinem Bericht vom 3. Juli 2018 hielt Dr. C.___

fest, es bestehe soweit anamnestisch bekannt seit 2016 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker. Einschränkend würde sich eine spastische Paraparese auswirken, was eine Behinderung der motorischen Koordination insbesondere der Beine be wirke. Dies sei eine relevante Funktionseinschränkung, welche die Ausübung des gelernten Berufes als Dachdecker aus neurologischer Sicht nicht erlaube . Aus neurologischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei eine operative Dekom pression C4/5 indiziert . Eine

k örperlich wenig beanspruchende Tätigkeit , welche keine Einschränkung der Koordination sowie Kraft der unteren Extremitäten vor aussetze, sei prinzipiell zu 100 % zumutbar. Für normale Arbeiten im Hausha lt bestehe keine Einschränkung ( Urk. 8/42). 3.7

Med . pract .

G.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner RAD-S tellungnahme vom 16. Juli 2018 fest, nach der bis April 2016 erfolgten Radiotherapie sei der Beschwerdeführer klinisch und radiologisch tumorfrei ge wesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr , die Psychotherapie sei bei klinischer Verbesserung Ende April 2017 abgeschlossen worden. Auf Grund der Beschwerden im Bereich der HWS und der Hüften sei von einer dauerhaften Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten auszugehen. Es bestehe folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte Tätigkeit, nicht dauer haft stehend, gehend, keine besondere Belastung der Wirbelsäule (Tätigkeiten nicht kauernd, nicht vornübergebeugt, keine belastenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule et cetera ), keine die HWS belastende Tätigkeiten (zum Beispiel keine Überkopfarbeiten). In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig, dauerhaft seit Dezember 201 5. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe zunächst eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit. Ab Juni 2017 sei eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben . Abgestützt auf die neuen Arztberichte seien ein e Operation im Bereich der HWS und eine Operation an der Hüfte vorgesehen. Die vorgeschla genen Therapien seien aus arbeitsmedizinischer Sicht sinnvoll. Es sei auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung der Lebensqualität auszugehen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne jedoch nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf Grund der von den behandelnden Ärzten empfohlenen/vorgeschlagenen Therapiemassnahmen könne es gegebenenfalls zu erneuten Zeiten der Arbeitsun fähigkeit kommen (auf Grund der Operation und entsprechenden postoperativen Erholungszeiten). Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nicht von dauerhaften Ein schränkungen in angepasster Tätigkeit auszugehen ( Urk. 8/47/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Fassadenflachdachisolierer angestell t. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 hätte er im Jahr 2016 einen Jahres lohn von Fr. 86'320.-- erzielt (Urk. 8/10 /4 ).

Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung von Männern bis zum Jahr 2017 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2019) ist der Berechnung ein Valideneinkommen

von gerundet

Fr. 86'706. --

(Fr. 86’320.-- : 2'239 x 2'249 ) zugrunde zu legen.

E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren ten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) . Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massga be der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Seit der Kündigung durch die Y.___ AG

stand der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungs verhältnis. Mangels Ausschöpfens seiner Restarbeitsfähig keit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Inva lideneinkommens auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten der Tabelle TA1 abgestellt hat ( Urk . 8/44) , steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 I 103 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben ist, wo nach für den Beschwerdeführer eine Arbeit in einem anderen Be reich kaum in Frage kommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom

11. Oktober 2017 E. 6.2). Vielmehr

kann der Beschwerdeführer säm tliche wechsel seitig ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Wirbelsäule respektive der HWS in einem 100% -Pensum verrichten ,

womit praxisgemäss vom «Total» der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten Beschäftigten auszugehen ist .

Der gestützt darauf ermittelte Brutto lohn beläuft sich auf monatlich Fr. 5'340.-- (TA1, TOTAL Männer, Kompetenz niveau 1, LSE 2016). Unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Be trieb s übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2004-2018 ) sowie unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet

Fr. 67’102 .-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2’239 x 2’249 ) .

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einen leidensbedingten Abzug

von 25 % geltend

(Urk. 1 S. 7) . Dabei verkennt er, dass die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) ebenso wie mangelnde Sprachkennt nisse und ungenügende Ausbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) sowie – infolge der ihm

offenstehenden Hilfs arbeit en – auch das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine anerkannten

Abzugs gründe bilden. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerde geg ne rin das Vorliegen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug auf dem Inva lideneinkommen verneint hat ( Urk. 2, Urk. 7 ).

E. 6.5 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert

ab dem 1. Juni 2017 eine E rwerbseinbusse von Fr. 19'604.-- ( Fr. 86'706.-- - Fr. 67'102.--). Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (100 : Fr. 86’706.-- x Fr. 19'604.-- ) besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr (E. 1.2), womit die Beschwerdegegnerin die Rente i n Anwendung von Art. 88 a Abs. 1 IVV zu Recht per 3 0. September 2017 aufgehoben hat (E. 1.3) . 7.

7.1

Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2), welchen er mit seinem A lter und der seit dem Jahr 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit be gründete ( Urk. 1 S. 5 Rn 3). 7.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 7.3

Der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits

seit dem 9. März 2018 eine Operation an der Wirbelsäule und seit dem 3. Mai 2018 die operative Versorgung mit einer Hüfttotalendoprothese

empfohlen

wird (E.

3.4-3.5 , vgl. auch Urk. 8/39 ) .

Obwohl die Operationsindikation hernach wiederholt bestätigt wurde (E. 3.6, E. 3.8-3.10 ), konnte sich der Beschwerdeführer in der Folge

weder für noch gegen ein operatives Vorgehen entscheiden ( Urk. 8/58/3 ) . Im Verfügungszeitpunkt bestand deshalb keine Gewissheit darüber, ob er die angezeigten Operationen durchführen lassen wird, was den

angestrebten Eingliederungserfolg massge blich in Frage stellt e , zumal eine Durchführung der Operationen entsprechende postoperative Erholungszeiten ( Urk. 8/47/9) und dam it zumindest einen Unterbruch der beruflichen Massnahmen mit sich bringen würde .

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen , diesbezüglich für Klarheit zu sorgen , was sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Geeignetheit von beruflichen Mass nahmen auswirkt . Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen als

im Verfügungszeitpunkt nich t angezeigt erachtete . 8.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2019 ( Urk. 2) nicht zu beanstanden . Die Beschwerde erweist sich folglich als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00700

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

22. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1981 als Fassadenflachdachisolierer, zuletzt bei der Y.___ AG (letzter effektiver Arbe itstag: 2 3. Dezember 2015; Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 1 S. 3). Ab dem 2 5. Dezember 2015 war der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/14/2) .

Am 1. Jun i 2016 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf ein

Glottiskarzinom links sowie ein en Status nach einer HWS-Versteifung (2 6. Oktober 2007) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes vorge nommen (Urk. 8/8, Urk.

8/10-20 , Urk.

8/23-24 ) und in diesem Zusammenhang die Akten der zuständigen Kranken taggeld vers icherung beigezogen hatte (Urk. 8/19-22 , Urk. 8/25 , Urk.

8/30-31 ) ,

forderte sie den Versicherten mit Mittei lung vom 1 1. Januar 2018 – unter Hinwei s auf seine Mitwirkungspflicht – dazu auf, sich eine r fachärztliche n rheumatologische n oder orthopädische n Behand lung mit Physiotherapie zu unterziehen ( Urk. 8/33). Am 1 6. Januar 2018 infor mierte der Versicherte darüber , dass er die auferlegte Behandlung b ei Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, durchführe ( Urk. 8/34). Am 6. April 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, weitere Untersuchungen an der Hüfte und der Wirbelsäule hätten ergeben, dass an der Wirbelsäule eine Operation nötig werde und weitere Behandlungen sowie Thera pien wie Physiotherapie

nichts bringen würden (Urk. 8/39 ).

Nachdem d ie IV-Stelle das Dossier ihrem R egionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) vorgelegt h atte (RAD-Stellungnahme vom 16. Juli 2018 [ Urk. 8/47/ 8- 9]) , stellte sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2018 die Zusprache einer ganzen befristeten Invalidenrente in Aussicht

( Urk. 8/46).

Dageg en erhob der Versicherte am 28. Januar 2019 Einwand ( Urk. 8/50) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 5. März 2019 ( Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 4. September 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

– wie vorbeschieden – eine ganze befristete Invaliden rente vom 1. Dezember 2016 bis am 3 0. September 2017 zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Leistungsanspruch

( Urk. 8/57 + Urk. 8/62 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. September 2019 sei aufzuheben und es seien ihm eine un befristete Rente , eventualiter

berufliche Massnahmen, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. Dezem ber 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 reichte der Be schwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10-11), welche der Be schwerdegegnerin am 1 2. Oktober 2020 zugestellt wurden ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.

BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zung en des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver siche rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi cher ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be schwe r deführer sei

n ach Ablauf des Wartejahres (Dezember 2016) in seiner Arbeits fähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Dementsprechend habe er

a b Dezem ber 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab Juni 2017 bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Dass die behandelnden Ärzte zur Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Operation empfehlen würden, vermöge daran nichts zu ändern. Das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil enthalte keine Einschränkungen in dem Leiden optimal angepassten Tätigkeiten. Damit stehe dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen

und e in Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt.

Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu berücksichti gen sei , wenn sie mindestens drei Monate andauere, habe der Beschwerdeführer ab Oktobe r 2017 – bei e inem Invaliditätsgrad von 22 % – keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. Berufliche Massnahmen seien bei zur zeit ungeklärtem weiteren therapeutischen beziehungsweise operativen Vorgehen nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand

habe sich unterdessen massiv verschlechtert. Laut der Beurteilung des behandeln den Arztes sei die Wiederaufnahme einer selbst körperlich wenig belastenden Arbeit unter der gegenwärtigen Hüftsituation nicht möglich. Dies bedeute, dass er insbesondere aufgrund der Hüftproblematik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies auch unter Berücksichtigung der neuen MRI-Befunde vom 1 1. Februar 201 9. Im Weiteren habe er angesichts seines Alters und der Tatsache, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen, allenfalls auch auf eine Umschulung. Zudem habe die Be schwer degegnerin das Inval ideneinkommen zu hoch berechnet. Ansonsten müsste auf dem errechneten Invalideneinkommen ei n Abzug von 25 % berücksichtigt werden, da er keine Schwerarbeit mehr leisten könne und ein Berufswechsel in eine Tätigkeit ohne jegliche Erfahrung vornehmen müsste. Ein Leidensabzug rechtfertige sich auch aufgrund der Sprachkenntnisse und des Alters. Zu beachten sei, dass ihm aufgrund der vielen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines weit fortgeschrittenen Alters für die Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahlreichen qualitativen Einschrän kungen verbleibe. Realistischerweise werde seine Restarbeitsfähigkeit auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt, zumal auch die verbleibende Aktivitätsdauer mit Blick auf die erforderliche Einar bei tungs

- und Angewöhnungszeit aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr wirtschaftlich bezeichnet werden könne ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass kein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. Der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad würde aber selbst bei einem leidensbedingten Abzug i n der Höhe von 20 %

nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien dem RAD vorgelegt worden, welcher gestützt darauf keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe erkennen können . Die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich auch ohne Durch führung der empfohlenen Operatio nen auf 100 %. Da das weitere operative Vor gehen derzeit ungeklärt sei, könnten Eingliederungsmassnahmen durch mögliche Operationen unterbrochen werden. Es mache deshalb keinen Sinn, mit Eingli e de rungsmassnahmen zu beginnen ( Urk. 7). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nann te in seinem Bericht vom 28. Oktober 2016 die Diagnose ein es

Glottiskarzinom s sowie eine r Belastungssituation nach Kündigung . Die Prognose sei im Prinzip günstig. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 25. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am

30. Oktober respektive am 31. Dezember 201 6. Ab Januar 2017 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50-100 % gerechnet werden (Urk. 8/14/1 -4 ). 3.2

Nachdem Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Allgemeine Innere Medizin,

am 2. Februar 2017 ein MRI der HWS und am 7. Februar 2017 ein MRI der Hüfte durchgeführt hatte, stellte sie f olgende Diagnosen (Urk.

8/22/ 12-14 ): - Mehrsegmentale Chondrosen mit rechtsbetonter Retrospondylose von HWK 3/4 bis HWK 6/7 mit: - Hochgradiger, mehrsegmentaler Spinalkanalstenose von HWK 3/4 bis HWK 6/7, Punctum maximum HWK 4/5 mit mehrsegmentalen myelo pathischen Veränderungen - Neuroforaminalen Stenosen von HWK 4/5 bis HWK 6/7 beidseitig und rechts HWK 3/4 - Mässige mehrsegmentale Spondylarthrose - Status nach Femurkopfnekrose mit leichter Impression der subchondralen Lamelle in der Belastungsachse mit: - Sekundärer Arthrose betont in der Belastungsachse und ventral - Vergrösserter Offsetwinkel passend zu einem vorbestehenden Cam Impin gement 3.3

Dr. med. C.___ , F acharzt FMH für Neurologie und l eitender Arzt in der Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 folgende Diag nosen (Urk. 8/43/1): - Zervikale Myelopathie bei/mit - Primär engem Spinalkanal und Spinalstenose zirk ulär mit Myelo pa thie-Signal punc tum Maximum C4/5 - Ätiologie: am ehesten kongestiv bei Spinalstenose - Status nach Diskektomie ventral und Sequesterektomie und Implan tation einer Bandscheibenprothese C6/7 2007 - Klinisch- neurologisch: Leichtgradige Beinspastik mit Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6 - Normale Elektroneurographische Untersuchung vom 5. Februar 2018 - Status nach symptomatischen Femurkopfnekrosen beidseitig - Schilddrüsenkarzinom beidseitig bei/mit - Status nach Radiotherapie 2016

Der Beschwerdeführer habe über in den letzten Monaten zunehmend e zum Teil auch schmerzhafte Kribbelsensationen flächig vor allem der Hände weniger auch der Füsse geklagt. In der klinischen Untersuchung habe sich eine spastische Para parese mit subkloni und Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6 mit einer in der Bildgebung vom Februar 2017 abgrenzbaren, am ehesten kongestiven zer vikalen Myelopathie gezeigt. Klinisch und elektrophysiologisch habe sich kein Hinweis für eine periphere Polyneuropathie mit einer leichtgradigen DML-Verän derung für den

Nervus medianus rechts gezeigt (Urk. 8/43/3). 3 .4

Nach Vornahme einer weiteren elektrophysiologischen Untersuchung, der Durch f ührung eines MRIs der HWS sowie einer Besprechung mit PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie l eitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___ , empfahl Dr. C.___ in seinem Bericht vom

9. März 2018

eine operative Dekompression im Sinne einer zervikalen Laminotomie . Ein konser va tives therapeutisches Vorgehen sei a ufgrund der strukturellen Enge und der zu nehmend en neurologischen Defizite nicht indiziert. Der Beschwerdeführer möchte sich das Procedere nochmals überdenken ( Urk. 8/43/4-5).

3.5

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Klinik D.___ , führte in seinem Be richt vom 3. Mai 2018 aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit circa 2 Jahren Schmerzen an beiden Hüftgelenken. Seit Ende 2017 seien diese intensiver ge wor den. Bei der Konsultation habe d er Beschwerdeführer eine reduzierte Lauf strecke von circa 30 bis 60 Minuten angegeben. Zudem habe ein zunehmender Nacht- und Ruheschmerz an beiden Hüftgelenken bestanden. Aktuell sei davon auszu gehen, dass eine Leistungssteigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne. Mittelfristig werde dem Beschwerdeführer nur die Implantation einer Hüfttotalen doprothese helfen können (Urk. 8/40/7-8). 3. 6

In seinem Bericht vom 3. Juli 2018 hielt Dr. C.___

fest, es bestehe soweit anamnestisch bekannt seit 2016 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker. Einschränkend würde sich eine spastische Paraparese auswirken, was eine Behinderung der motorischen Koordination insbesondere der Beine be wirke. Dies sei eine relevante Funktionseinschränkung, welche die Ausübung des gelernten Berufes als Dachdecker aus neurologischer Sicht nicht erlaube . Aus neurologischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei eine operative Dekom pression C4/5 indiziert . Eine

k örperlich wenig beanspruchende Tätigkeit , welche keine Einschränkung der Koordination sowie Kraft der unteren Extremitäten vor aussetze, sei prinzipiell zu 100 % zumutbar. Für normale Arbeiten im Hausha lt bestehe keine Einschränkung ( Urk. 8/42). 3.7

Med . pract .

G.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner RAD-S tellungnahme vom 16. Juli 2018 fest, nach der bis April 2016 erfolgten Radiotherapie sei der Beschwerdeführer klinisch und radiologisch tumorfrei ge wesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr , die Psychotherapie sei bei klinischer Verbesserung Ende April 2017 abgeschlossen worden. Auf Grund der Beschwerden im Bereich der HWS und der Hüften sei von einer dauerhaften Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten auszugehen. Es bestehe folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte Tätigkeit, nicht dauer haft stehend, gehend, keine besondere Belastung der Wirbelsäule (Tätigkeiten nicht kauernd, nicht vornübergebeugt, keine belastenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule et cetera ), keine die HWS belastende Tätigkeiten (zum Beispiel keine Überkopfarbeiten). In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig, dauerhaft seit Dezember 201 5. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe zunächst eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit. Ab Juni 2017 sei eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben . Abgestützt auf die neuen Arztberichte seien ein e Operation im Bereich der HWS und eine Operation an der Hüfte vorgesehen. Die vorgeschla genen Therapien seien aus arbeitsmedizinischer Sicht sinnvoll. Es sei auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung der Lebensqualität auszugehen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne jedoch nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf Grund der von den behandelnden Ärzten empfohlenen/vorgeschlagenen Therapiemassnahmen könne es gegebenenfalls zu erneuten Zeiten der Arbeitsun fähigkeit kommen (auf Grund der Operation und entsprechenden postoperativen Erholungszeiten). Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nicht von dauerhaften Ein schränkungen in angepasster Tätigkeit auszugehen ( Urk. 8/47/ 8- 9 ). 3. 8

In seinem Bericht vom 1 4. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine

anamnestische Zunahme der Beschwerden im Sinne von rasch auftretenden Kribbelsensationen beider Arme und Beine bei Rotation und Flexion aus dem Nackenbereich sowie unter Hustenanfall hin . In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich

insgesamt ein unveränderter Befund mit einem Reflexsprung distal des Neuro nen pools C5/6 ohne sichere sensomotorische Defizite bei zudem fraglich positivem Lhermitte -Zeichen ergeben . In Anbetracht der bekannten hochgradigen Spinal stenose C4/5 bei primär eng angelegtem Spinalkanal und Status nach Dekom pression und Bandscheibenprothese C6/7 sei , wie bereits im Vorbericht vom März 2018 erwähnt , eine operative Dekompression indiziert. Bis auf weiteres bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ( Urk. 8/49 ) . 3.9

Dr. C.___

berichtete am

11. Februar 2019 , es hätte sich insgesamt keine Ände rung im Beschwerdebild mit einerseits belastungsbetonten

Hüftschmerzen beid seits wie auch intermittierenden Kribbelsensationen der Arme und Beine ergeben . Die Bildgebung (MRI vom 5. Februar 2019) zeige im Vergleich zu vor ein em Jahr stationäre Verhältnisse. Aus neurologischer Sicht hätten sich keine wesentlichen Änderungen im klinischen und elektrophysiologischen Befund bei bekannter zer vikaler Myelopathie auf Höhe C4/5 und einer residuellen Signalalteration bei Status nach Dekompression C6/7 gezeigt. E ine operative Dekompression auf Höhe C4/5 sei aus neurologischer Sicht weiterhin indiziert

(Urk. 8/53/1-2) 3.10

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.___ ,

wies in seinem Bericht vom

1 8. Februar 2019

daraufhin , dass

d er Beschwerdeführer

seit mehreren Jahren einerseits unter einer zervikalen Myel o pathie bei Spinalkanalstenose C4 /C5 und andererseits unter einer

Femurkopfnekrose beidseits

leide , wobei diese zwei Krankheitsbilder puncto Leidensdruck subjektiv in etwa gleich gewichtet würden. Was die Hüften angehe, bestünden seit 2.5 Jahren belastungsabhängige inguinale Hüftschmerzen beidseits bei Femurkopfnekrose , wobei die Symptomatik über das letzte Jahr gleichbleibend stark geblieben sei. Links bestehe mittlerweile ein post- collapse

state , rechts befinde sich die Hüfte vermutlich im Übergang von eine m

pre-collapse

state zu einem post- collapse

state . Die Wiederaufnahme einer selbst körperlich wenig belastenden Arbeit werde unter Belassen der gegenwärtigen Hü ft situation vermutlich nicht möglich sein.

Entsprechend werde die Implantation einer Hüfttotalprothese beidseits, in erster Linie zur Wiederherstellung der Lebensqualitä t und in zweiter Linie, um eine berufliche Wiederintegration – wenn auch nicht im angestammten Bereich – zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer könne sich gegenwärtig noch nicht für eine Hüft-Totalprothese entscheiden (Urk.

3/4). 3.1 1

In seiner RAD-Stellungnahme vom 6. Mai 2019 hielt med. pract . G.___

fest, a us neurologischer Sicht würden sich keine wesentlichen Veränderungen im klinischen und elektrophysiologischen Befund (Bildgebung unverändert im Ver gleich zu vor einem Jahr) bei anamnestisch durch den Beschwerdeführer ange gebener Verschlechterung der Kribbelsensationen im Vergleich zu März 2018 ergeben. Aus orthopädischer Sicht werde eine seit etwa 2.5 Jahren bestehende Symptomatik beschrieben, welche im Wesentlichen über das letzte Jahr gleich bleibend stark geblieben sei. In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dauerhaft seit Dezember 201 5. Bei derzeit aus medizinischer (orthopädisch/neurologischer) Sicht empfohlenen thera peutischen Massnahmen (Operation HWS [Dekompression und Spondylodese C4/5] und Operation Hüfte beidseits [Hüft-Totalprothese]) sei aus versicherungs medizinischer Sicht somit von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen. Es erscheine aus versicherungsm edizinischer Sicht fraglich, inwie weit berufliche Massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll seien. In einer angepassten Tätig keit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht , wie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 1 6. Juli 2018 festgehalten , nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/58/3).

3.12

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 eingereichten Arzt berichte (Urk. 11/1-4) ist darauf hinzuweisen, dass i n zeitlicher Hinsicht di e ange fochtene Verfügung Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 130 V 445 E. 1.2), mithin die Berichte vom 28., 29. und 30. September sowie vom 6. Oktober 2020 vorliegend keine Berücksichtigung zu finden haben .

Im Übrigen enthalten sie keine Hinweise darauf, dass sich die funktionelle Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung bedeutend verändert hätte. 4.

4.1

Vorliegend ist unter den Parteien unbestritten

und anhand der Akten ausgewiesen (E. 3. 1, E. 3.6-3.8, E. 3.10-3.11 ), dass dem Beschwerdeführer die bisherige, kör perlich belastende Tätigkeit als Fassadenflachdachisolierer ( vgl. Urk. 8/10/7)

nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Aktenbeurteilung von med. pract . G.___ vom 6. Mai 201 9. Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 8/47/2 ff., Urk. 8/58/2 ff.), der Anamnese sowie der vom Be schwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten geklagten Beschwerden (Urk. 8/47/8, Urk. 8/58/3 ). Med. pract . G.___ hat

die medizinischen Zusam menhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (Urk. 8/58/2-3). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte er sodann , sich

bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf d en Arztbericht von Dr. C.___ v om 3. Juli 2018 abgestützt zu habe n ( Urk. 8/58/4, vgl. bereits Urk. 8/58/3) . Eine hernach eingetretene Veränderung des Gesund heit s zustandes verneinte er unter Würdigung der seither eingereichten Arztbe richte

(Urk. 8/58/ 3- 4) , womit sich auch sein Verweis auf die im Jahr 2018 beste henden Fakten mitsamt dem in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juli 2018 definierten Be lastungsprofil ( E. 3.7 ) als schlüssig erweist .

Damit genügt die RAD-Aktenbeurtei lung

vom

6. Mai 2019 den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestell ten Anforde rungen (E. 1.4) vollumfänglich. 4.3

Der Beschwerdeführer

macht eine massive Verschlechterung seines Gesundheits zustandes

geltend und stützt sich diesbezüglich auf die Berichte von Dr. C.___ vom 14. Januar und vom 11. Februar 2019 sowie auf den Bericht von Dr. H.___ vom 18. Februar 2019 (Urk. 1 S. 4 f. Rn 1 -2 ; E. 3.8-3.10 ).

In seinem Bericht vom

14. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine anamnestische Zunahme der Beschwerden hin. Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab jedoch einen im Ver g leich zum Vorbericht vom März 2018 unveränderten Befund (E. 3.8), was sich anhand der sich aus dem Verlaufs-MRI vom 5. Februar 2019 ergebenden stationären Verhältnisse bestätigte (E. 3.9). Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit wurden von Dr. C.___ nach wie vor nicht attestiert (E. 3.6 , E. 3.8-3.9). Anlässlich der Konsultation bei Dr. H.___ vom 1 8. Februar 2019

bezeichnete der Beschwerdeführer die armbetonten neurologischen Be schwer den sowie den beidseits bestehenden belastungsabhängigen inguinalen Hüftschmerz als seit bereits 2.5 Jahren bestehend, wobei der Leidensdruck und die Sympto matik über das letzte Jahr gleichgeblieben sei en (E. 3.10).

Bereits aus diesem Grund kann alleine gestützt auf die angefertigten Röntgenaufnahmen nicht auf eine relevante Verschlechterung geschlossen werden , zumal bereits die MRI-Auf nahmen vom 7. Februar 2017 einen Status nach Femurkopfnekrose mit in der Be l astungsachse ausgedünntem bis fehlendem Knorpel

zeigt en (Urk. 8/22/14)

und der Einschät zung von Dr. F.___ schon die Diagnose einer beidseitigen Femur kopf ne krose zugrunde lag (Urk. 8/40/7).

Daran vermag auch die von Dr. H.___ vorge nommene Ficat-Stadiumseinteilung nichts zu ändern, da sich die Einteilung nach Ficat und Arlet ohnehin nicht für eine sinnvolle Verlaufsbeobachtung eignet

sowie Klinik und Krankheitsstadium nicht zwingend miteinander korrelieren (vgl. Andrea van Dyck, Inter- und Intraobserverreliabilität zweier Klassifikationen der Hüftkopfnekrose anhand von konventionellen Röntgenbildern und kernspinto mo gra phischen Aufnahmen, Dissertation, München 2009, S. 40) .

Damit erweist es sich im Lichte der medizinischen Aktenlage als schlüssig, dass RAD-Arzt G.___ von seit dem Jahr 2018 unveränderten Verhältnissen ausge gangen ist. Dazumal erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer kör per lich wenig beanspruchenden Tätigkeit, welche keine Einschränkung der Koordi na tion sowie Kraft der unteren Extremitäten voraussetze, als zu 100 % arbeits fähig (E. 3.6)

und hatte Dr. F.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/40/7) .

Soweit Dr. H.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2019 die Wiederaufnahme selbst einer körperlich wenig belastenden Arbeit unter Belassen der gegenwär tigen Hüftsituation

als vermutlich nicht möglich bezeichnete (E. 3.10), kann ihm daher nicht gefolgt werden . Im Übrigen mangelt es seiner

– lediglich mit der gegenwärtigen Hüftsituation begründeten (E. 3.10) – Einschätzung an objektiven Befunden, welche eine derart hohe Einschränkung auch in einer leidensange passten Tätigkeit zu plausibilisieren vermö cht en und ist seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit erheblicher Unsicherheit belastet.

Die Einschätzung von RAD-Arzt G.___ , wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.7 und E. 3.11), vermag somit angesichts der Aktenlage zu überzeugen. 4.4

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass med. pract . G.___ die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bereits seit Juni 2017 als gegeben erach tete. So ist nach dem Dargelegten (E. 4.3) erstellt, dass sich die Beschwerden am Bewegungsapparat (Wirbelsäule, Hüfte) ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit auswirkten. Im Weiteren ist auf gru nd der medizinischen Akten belegt und von Seiten des Beschwerdeführers unbe stritten (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.) , dass

d ie psychische Symptomatik sowie auch die Beschwerden

aufgrund des behandelten

Glottiskarzinoms den Beschwerdeführer

spätestens ab Juni 2017 nicht mehr relevant beeinträchtigten

( Urk. 8/47/5-6 [RAD -Stellungnahme vom

28. Juli 2017] , vgl. E. 3.1, Urk. 8/22/9-10, Urk. 8/25/2-4, Urk. 8/31/7 -9 ) . 4.5

Nach dem Gesagten ist von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 25. Dezember 2015 auszugehen. Eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand sodann vom 25. Dezember 2015 bis am 31. Mai 2017 auch in einer le idensangepassten Tätigkeit. Ab dem 1. Juni 2017

ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschritte nen Alters noch als vermittelbar und die Restarbeitsfähigkeit als realistischer weise noch verwertbar einzustufen ist. 5.2

5.2.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan de ne Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V

457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138

V 457 E. 3.4). 5.2.2

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versi cherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypo thetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wech selbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leis tung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte, schloss das Bundesgericht ebenfalls auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wurde

berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweis tätig keiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai

2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4). Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeits fähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianisten als verwertbar, der – unter Beach tung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spekt rum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5). 5.2.3

Verneint wurde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmo torischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der Akten, dass der Versicherte noch über die für einen ent sprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesge richt insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch ein geschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stos sen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausge führt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61.5-jäh ri gen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in eine r adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herz leiden und der damit ver knüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteropera tion eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 5.3

Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die medizinische Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit nicht bereits mit der ersten RAD- Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2017 feststand, son dern die Durchführung von weiteren , die Rücken- und Hüftbeschwerden betref fenden Abklärungen bedingte, stand die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restar beits fähigkeit vorliegend erst am 3. Juli 2018 fest, als auch der behandelnde Arzt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (E. 3. 6). Das für die Beurteilung der Verwertbarkeit massgebliche Alter beträgt damit knap p 58 Jahre. 5.4

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters kann zusammenfassend festge halten werden, dass eine Unverwertbarkeit grundsätzlich nur dann angenommen wird, wenn bei einer – im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 5.3) – mindestens 60 Jahre alten versicherten Person selbst in leichten Tätigkeiten krankheits be dingte Einschränkungen bestehen (E. 5.2.3) .

So verhält es sich auch in dem vom

Beschwerdeführer zitierte n Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003; Urk. 1 S. 8) : Der Versicherte war dort bereits über 61 Jahre alt und es standen ihm lediglich feinmotorische Tätigkeiten in einem 50%-Pensum offen.

I nfolge Atemnot und Hustenanfällen fielen sodann jegliche Arbeiten mit damit verbundenen Anstrengungen ausser Betracht ( vgl. davor E. 5.2.3).

Im Vergleich dazu

verbleibt dem Beschwerdeführer in seinem Alter von knapp 58 Jahren ein e verhältnismässig lange Aktivitätsdauer . Ferner sind ihm wechsel seitig ausgeübte , körperlich leichte Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Wirbelsäule respektive der HWS zu 100 % zumutbar und es bestehen diesbe züglich keine weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen. Damit ist der Be schwerdeführer ungleich bessergestellt, als die versicherten Personen, bei denen das Bundesgericht eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint hat (E. 5.2.3) . Als einschlägig erweisen sich vielmehr die zitierten Entscheide, wo eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht wurde (insbesondere Urteil 8C_910/2015) , wobei hervorzuheben ist, dass Hilfsarbeiten altersunabhängig nach gefragt werden ( vgl. davor E. 5.2.2). 5.5

Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich e rheblicher fehlender Zu gang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im mass geblichen Zeitpunkt 58 Jahr e

alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt nach dem Gesagten als intakt zu erachten. 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2) , was vo n diesem zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 1) . Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Juni 2017 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Fassadenflachdachisolierer angestell t. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 hätte er im Jahr 2016 einen Jahres lohn von Fr. 86'320.-- erzielt (Urk. 8/10 /4 ).

Unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung von Männern bis zum Jahr 2017 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2019) ist der Berechnung ein Valideneinkommen

von gerundet

Fr. 86'706. --

(Fr. 86’320.-- : 2'239 x 2'249 ) zugrunde zu legen. 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren ten revisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) . Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massga be der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Seit der Kündigung durch die Y.___ AG

stand der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungs verhältnis. Mangels Ausschöpfens seiner Restarbeitsfähig keit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Inva lideneinkommens auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten der Tabelle TA1 abgestellt hat ( Urk . 8/44) , steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 I 103 E. 5.2 mit Hinweisen) , zumal vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben ist, wo nach für den Beschwerdeführer eine Arbeit in einem anderen Be reich kaum in Frage kommt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom

11. Oktober 2017 E. 6.2). Vielmehr

kann der Beschwerdeführer säm tliche wechsel seitig ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Wirbelsäule respektive der HWS in einem 100% -Pensum verrichten ,

womit praxisgemäss vom «Total» der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten Beschäftigten auszugehen ist .

Der gestützt darauf ermittelte Brutto lohn beläuft sich auf monatlich Fr. 5'340.-- (TA1, TOTAL Männer, Kompetenz niveau 1, LSE 2016). Unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Be trieb s übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2004-2018 ) sowie unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet

Fr. 67’102 .-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2’239 x 2’249 ) . 6.4

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einen leidensbedingten Abzug

von 25 % geltend

(Urk. 1 S. 7) . Dabei verkennt er, dass die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) ebenso wie mangelnde Sprachkennt nisse und ungenügende Ausbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) sowie – infolge der ihm

offenstehenden Hilfs arbeit en – auch das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2 016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine anerkannten

Abzugs gründe bilden. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerde geg ne rin das Vorliegen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug auf dem Inva lideneinkommen verneint hat ( Urk. 2, Urk. 7 ). 6.5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert

ab dem 1. Juni 2017 eine E rwerbseinbusse von Fr. 19'604.-- ( Fr. 86'706.-- - Fr. 67'102.--). Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (100 : Fr. 86’706.-- x Fr. 19'604.-- ) besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr (E. 1.2), womit die Beschwerdegegnerin die Rente i n Anwendung von Art. 88 a Abs. 1 IVV zu Recht per 3 0. September 2017 aufgehoben hat (E. 1.3) . 7.

7.1

Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von beruflichen Massnahmen ( Urk. 1 S. 2), welchen er mit seinem A lter und der seit dem Jahr 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit be gründete ( Urk. 1 S. 5 Rn 3). 7.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be ruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 7.3

Der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits

seit dem 9. März 2018 eine Operation an der Wirbelsäule und seit dem 3. Mai 2018 die operative Versorgung mit einer Hüfttotalendoprothese

empfohlen

wird (E.

3.4-3.5 , vgl. auch Urk. 8/39 ) .

Obwohl die Operationsindikation hernach wiederholt bestätigt wurde (E. 3.6, E. 3.8-3.10 ), konnte sich der Beschwerdeführer in der Folge

weder für noch gegen ein operatives Vorgehen entscheiden ( Urk. 8/58/3 ) . Im Verfügungszeitpunkt bestand deshalb keine Gewissheit darüber, ob er die angezeigten Operationen durchführen lassen wird, was den

angestrebten Eingliederungserfolg massge blich in Frage stellt e , zumal eine Durchführung der Operationen entsprechende postoperative Erholungszeiten ( Urk. 8/47/9) und dam it zumindest einen Unterbruch der beruflichen Massnahmen mit sich bringen würde .

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen , diesbezüglich für Klarheit zu sorgen , was sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Geeignetheit von beruflichen Mass nahmen auswirkt . Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen als

im Verfügungszeitpunkt nich t angezeigt erachtete . 8.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2019 ( Urk. 2) nicht zu beanstanden . Die Beschwerde erweist sich folglich als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler