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IV.2019.00690

Rentensistierung nach Hinweis auf erwerblichen Revisionsgrund rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2006-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Si tuation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 5/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom

4. April 2007 (Urk. 5/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.

Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 5/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 5/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente

– jeweils bei einem Invali ditätsgrad von 71 % - bestätigt . 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 5/119) er suchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom

18. Mai 2017, Urk. 5/129). Da eine Antwort ausblieb, forderte die IV-Stelle den Versicherten in der Folge mehrmals auf, die ge nann ten Unterlagen einzureichen , und wies ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin ( Urk. 5/130; Urk. 5/132; Urk. 5/134). Mit Verfügung vom 1 7. /1 9. Oktober 2017 (Urk. 5/140) hob die IV-Stelle die Rente infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf. D ie dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 5/142/3) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 6. Februar 2018 ( Prozess Nr. IV.2017.01232; Urk. 5/144) teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle dahingehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1 0. November 2017 aufgehoben und festgestellt w u rd e , dass die bisherigen Ren tenleistungen ab diesem Zeitpunkt unter Fortführung des Revisionsverfahrens wieder auszurichten s e i e

n. Die dagegen von der IV-Stelle erhobene Beschwerde ( Urk. 5/145) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. Dezember 2018 (Prozess Nr. 9C_282/2018; Urk. 5/150) ab.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils setzte die IV-Stelle das Revisionsver fahren fort (vgl. Urk. 5/152; Urk. 5/154-155; Urk. 5/158-162; Urk. 5/164-165) .

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/156-157) sistierte sie mit Verfü gung vom 3 0. August 2019 ( Urk. 5/163 = Urk.

2) die bisherige Invaliden rente

rückwirkend ab 1. Dezember 2017 . 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. August 2019 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm die Rente weiterhin auszurichten ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2019 ( Urk.

4) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. November 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herab gesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zu grunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwir kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV).

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. 1.2

Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. A rt. 11 der Verordnung über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindu ng mit Art. 55 VwVG ), eine Inte res sena bwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. 1.3

Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforde rungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prü fung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2 ). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsa che nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentensistierung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2016 eine neue Stelle bei der Y.___

GmbH angetreten habe und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750. -- beziehungsweise unter Berücksichtigung der Spesen von Fr. 48'750. -- erziele. Im Vergleich zum bisher igen Einkommen betrage die Vermögenssteigerung deut lich mehr als Fr. 1'500.--, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder die Einkommensschwankungen in den Jahre n 2014 und 2015 noch die Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH gemeldet. Erst auf dem im Jahr 2017 eingeholten Revisions fragebogen habe er den aktuellen Arbeit geber aufgeführt, dabei allerdings das Einkommen wahrheitswidrig angegeben. Damit habe er seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Überdies sei das Valideneinkommen

bisher viel zu hoch fest gesetzt worden. Der Einkommensvergleich führe zu einer rückwirkenden Renten herabsetzung oder sogar - aufhebung. Die bisherige Invalidenrente sei daher per 1. Dezember 2017 zu sistieren. Nach Abschluss der weiteren Abklärungen

– wobei auch eine erneute Begutachtung erforderlich sei - werde über den Leistungsan spruch entschieden (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

infolge seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die Rente . Die Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der aktuellen Situation ( Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Dezember 2017 sistiert hat. 3. 3.1

Dem ursprünglich rentenzusprechenden Einspracheentscheid vom

4. April 2007 ( Urk. 5/33) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 200 7 ( Urk. 5/28) zugrunde. Gestützt darauf erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als gegeben ( vgl. Urk. 5/29 S. 6). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der damaligen Ar beitgeberin A.___ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2003 als Bauleiter tätig war. Als AHV-beitragspfli chtiger Lohn wurden Fr. 6'300. pro Monat (x 13 ) a ngegeben

(vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 5. Oktober 2005, Urk. 5/8 S. 2 Ziff. 12, Ziff. 20). Dieser Bruttol ohn lässt sich auch den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH entnehmen (vgl. Urk. 5/11/16-23). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf – an gepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'719.--. Das Invalideneinkommen berechnete sie auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und dabei gestützt auf den Zentralwert für Tätigkeiten im Baugewerbe in der obersten Funktionsstufe, wobei sie – unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbe dingten Abzuges von 20 %

- ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 12'591.-- ermittelte (vgl. Einkommensvergleich vom 4. April 2007, Urk. 5/31). Auf dieser Grundlage schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 85 % und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Inva lidenrente mit Wir kung ab dem 1. September 2006 zu (vgl. Einspracheentscheid vom 4. April 2007, Urk. 5/33). 3.2

In erwerblicher Hinsicht ergab sich im Rahmen des

folgenden Revisionsverfah ren s , dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006 bei der B.___ GmbH tätig war . Im Fragebogen für Arbeitgeber vom 1 9. November 2009 ( Urk. 5/63) gab diese an, dass der Beschwerdeführer jeweils 10 bis 15 Stunden pro Woche arbeite und das AHV-beitragspflichtige monatliche Einkommen Fr. 2'100.-- betrage . Die Auszahlung eines 1 3. Monatslohn s

wurde nicht angegeben (vgl. S. 3 f. Ziff. 2.9-2.10, Ziff. 2.12). Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 25'200.-- ( Fr. 2'100. -- x 12). Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sie sich auf den bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ermittelten Lohn und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein Valideneinkommen von Fr. 86'134.15 (vgl. Einkommensvergleich in Urk. 5/74 S. 3). Gestützt darauf er mittelte sie einen Invaliditätsgrad von 71 % und bestätigte daher den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (vgl. Mitteilun g vom 2. Juli 2010, Urk. 5/75). 3.3

Seit dem 1. Juli 2014 war der Beschwerdeführer sodann als Sachbearbeiter bei der C.___ GmbH tätig. Gemäss Angaben der Arbeitgebe rin betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 8 bis 10 Stunden pro Woche. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn wu rden Fr. 20'000.-- bis Fr. 22'000.-- angege ben ( Urk. 5/97). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte im Revisionsfragebogen vom 1 6. September 2014 ( Urk. 5/85) ein Pensum von 25 % bei einem durch schnittlichen Monatslohn von Fr. 2'000.-- (vgl. S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Die Beschwer degegnerin verzichtete in der Folge auf die Erstellung eines Einkommensver gl eichs, da der Beschwerdeführer

immer noch zirka Fr. 20'000.-- bis Fr. 21'000.-- verdiene (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 8. Mai 2015, Urk. 5/107 S. 4) , und bestätigte mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 5/108) den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 4. 4.1

Die im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens bisher getätigten Abklärungen zur

aktuellen erwerblichen Situation des Beschwerdeführers erge ben Folgendes: Im Revisionsfragebogen vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 5/119) gab dieser an, dass er bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 20 %

tätig sei und dabei Fr. 2'000.-- pro Monat verdiene (S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Gemäss

dem daraufhin ein verlangten

Arbeitsvertrag vom 3 1. März 2016 ( Urk. 5/142/11-12) begann das Ar beitsverhältnis als Fassadenisoleur bei der Y.___ GmbH bereits am 1. Apr il 2016; d ies bei einem

P ensum von 25 % während 11 Stunden pro Woche bei freier Zeiteinteilung . Der Bruttolohn beträgt Fr. 2'750.-- und wird dreizehn Mal ausbezahlt (vgl. S. 1 Ziff. 1-3, Ziff. 5). Dieser Bruttolohn ist auch den vor handenen Lohnabrechnungen der Monate April 2016 bis Oktober 2017 ( Urk. 5/142/13-31) zu entnehmen, wobei zusätzlich jeden Monat Geschäftsspesen von Fr. 1'000.-- ausbezahlt w u rden. 4.2

Eine summarische Prüfung ergibt, dass die zur Begründung der Rentensistierung angeführte Verbesserung in erwerblicher Hinsicht tatsächlich eingetreten sein könnte.

D er Beschwerdegegnerin war zwar bereits bekannt, dass der Beschwer deführer einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht

(vorstehend E. 3.2- 3.3). Gestützt auf den im letztmaligen Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug hatte sie jedoch lediglich Kenntnis von dem bis ins Jahr 2013 erzielten Einkom men, welches i m Jahr 2013 Fr. 31'625. -- betrug (vgl. Urk. 5/88 S. 2). Das im vorange gangenen Revisionsverfahren tatsächlich ermittelte hypothetische Invalidenein kommen war überdies

deutlich tiefer (vorstehend E. 3.2-3.3). Demgegenüber be trägt das vom Beschwerdeführer nun bei der Y.___ GmbH erzielte monatliche Bruttoeinkommen ausweislich des Arbeitsvertrages sowie der Lohn abrechnungen Fr. 2'750. -- zu züglich

Geschäfts spesen von Fr. 1'000.-- pro Monat ( vorstehend E. 4.1 ). O b die im Vergleich zum Grundlohn sehr hohen und

regel mäs sig ausbezahlten Pauschals pesen bei der Bestimmung des hypo - thetischen In valideneinkommens zu ber ücksichtigen

sind , ist im vorliegend en Verfahren nicht zu beurteilen . U nter Berücksichtigung des 1 3. Monatslohns (vgl. Urk. 5/142/11-12 S. 1 Ziff. 5 ) erg ibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750.-- ( Fr. 2'750.-- x 13) respektive Fr. 48'750.-- ( Fr. 3'750.-- x 13). Damit würde die Erheblichkeits schwelle von Fr. 1'500.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.1) in jedem Fall überschritten, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausg ewiesen wäre.

Wird das zuletzt von der Beschwerdegegnerin ermittelte und daher noch nicht der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 86'134.15 (vorstehend E. 3.2) dem im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 35'750.-- respektive Fr. 48'750.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'384.15 (Invalidi tätsgrad von 58.49 % ) respe k tive Fr. 37'384.15 (I nvaliditätsgrad von 43.40 % ). Gestützt darauf hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG lediglich noch Anspr uch auf eine halbe Rente respektive auf eine Viertelsrente . Damit lie gen

bereits Anhaltspunkte auf eine mögliche rentenrelevante Veränderung vor , weshalb sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betref fend Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk. 2 S. 3) erübrigen.

E ine schuldhafte Meldepflichtverletzung erscheint schliesslich zumindest möglich, teilte der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nach Lage der Akten erstmals auf dem im Januar 2017 eingeholten Revi sionsfragebogen ( Urk. 5/119) mit, obwohl er diese bereits im April 2016 aufnahm. 4.3

Aufgrund einer Gesamtschau dieser Erkenntnisse kann nicht ausgeschlossen wer den und bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie sie der Rentenzusprache und den

darauf folgenden Revisionsverfahren z ugrunde lag, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer nicht gemeldete erwerbliche Verbesserung eingetreten sein könnte. Daraus folgt, dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden kann, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe tatsächlich ein An spruch auf Rentenleistungen besteht – s eien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest als offen zu bezeichnen. Damit über wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin, mittels einer Sistierung der Leistun gen administrative Umtriebe zu vermeiden und einen Rückforderungsausfall zu verhindern, das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfah rens den Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Versicherungsleistungen be strei ten zu müssen (vorstehend E. 1.3 ).

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, unter dem Hinweis darauf, dass die Be schwerdegegnerin das auf die Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete Re visionsverfahren mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird. 5 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nicht die Bewilligung oder Ver weigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläu fig unterbleibende Auszahlung (Art. 69 Abs. 1 bis IVG

im Umkehrschluss ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herab gesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zu grunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwir kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV).

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt.

E. 1.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. A rt. 11 der Verordnung über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindu ng mit Art. 55 VwVG ), eine Inte res sena bwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.

E. 1.3 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforde rungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prü fung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2 ). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsa che nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2 S. 2 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentensistierung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2016 eine neue Stelle bei der Y.___

GmbH angetreten habe und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750. -- beziehungsweise unter Berücksichtigung der Spesen von Fr. 48'750. -- erziele. Im Vergleich zum bisher igen Einkommen betrage die Vermögenssteigerung deut lich mehr als Fr. 1'500.--, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder die Einkommensschwankungen in den Jahre n 2014 und 2015 noch die Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH gemeldet. Erst auf dem im Jahr 2017 eingeholten Revisions fragebogen habe er den aktuellen Arbeit geber aufgeführt, dabei allerdings das Einkommen wahrheitswidrig angegeben. Damit habe er seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Überdies sei das Valideneinkommen

bisher viel zu hoch fest gesetzt worden. Der Einkommensvergleich führe zu einer rückwirkenden Renten herabsetzung oder sogar - aufhebung. Die bisherige Invalidenrente sei daher per 1. Dezember 2017 zu sistieren. Nach Abschluss der weiteren Abklärungen

– wobei auch eine erneute Begutachtung erforderlich sei - werde über den Leistungsan spruch entschieden (vgl. Urk.

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

infolge seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die Rente . Die Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der aktuellen Situation ( Urk. 1) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Dezember 2017 sistiert hat.

E. 3.1 Dem ursprünglich rentenzusprechenden Einspracheentscheid vom

4. April 2007 ( Urk. 5/33) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 200

E. 3.2 3.3). Gestützt auf den im letztmaligen Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug hatte sie jedoch lediglich Kenntnis von dem bis ins Jahr 2013 erzielten Einkom men, welches i m Jahr 2013 Fr. 31'625. -- betrug (vgl. Urk. 5/88 S. 2). Das im vorange gangenen Revisionsverfahren tatsächlich ermittelte hypothetische Invalidenein kommen war überdies

deutlich tiefer (vorstehend E. 3.2-3.3). Demgegenüber be trägt das vom Beschwerdeführer nun bei der Y.___ GmbH erzielte monatliche Bruttoeinkommen ausweislich des Arbeitsvertrages sowie der Lohn abrechnungen Fr. 2'750. -- zu züglich

Geschäfts spesen von Fr. 1'000.-- pro Monat ( vorstehend E. 4.1 ). O b die im Vergleich zum Grundlohn sehr hohen und

regel mäs sig ausbezahlten Pauschals pesen bei der Bestimmung des hypo - thetischen In valideneinkommens zu ber ücksichtigen

sind , ist im vorliegend en Verfahren nicht zu beurteilen . U nter Berücksichtigung des 1 3. Monatslohns (vgl. Urk. 5/142/11-12 S. 1 Ziff. 5 ) erg ibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750.-- ( Fr. 2'750.-- x 13) respektive Fr. 48'750.-- ( Fr. 3'750.-- x 13). Damit würde die Erheblichkeits schwelle von Fr. 1'500.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.1) in jedem Fall überschritten, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausg ewiesen wäre.

Wird das zuletzt von der Beschwerdegegnerin ermittelte und daher noch nicht der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 86'134.15 (vorstehend E. 3.2) dem im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 35'750.-- respektive Fr. 48'750.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'384.15 (Invalidi tätsgrad von 58.49 % ) respe k tive Fr. 37'384.15 (I nvaliditätsgrad von 43.40 % ). Gestützt darauf hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG lediglich noch Anspr uch auf eine halbe Rente respektive auf eine Viertelsrente . Damit lie gen

bereits Anhaltspunkte auf eine mögliche rentenrelevante Veränderung vor , weshalb sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betref fend Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk. 2 S. 3) erübrigen.

E ine schuldhafte Meldepflichtverletzung erscheint schliesslich zumindest möglich, teilte der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nach Lage der Akten erstmals auf dem im Januar 2017 eingeholten Revi sionsfragebogen ( Urk. 5/119) mit, obwohl er diese bereits im April 2016 aufnahm. 4.3

Aufgrund einer Gesamtschau dieser Erkenntnisse kann nicht ausgeschlossen wer den und bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie sie der Rentenzusprache und den

darauf folgenden Revisionsverfahren z ugrunde lag, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer nicht gemeldete erwerbliche Verbesserung eingetreten sein könnte. Daraus folgt, dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden kann, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe tatsächlich ein An spruch auf Rentenleistungen besteht – s eien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest als offen zu bezeichnen. Damit über wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin, mittels einer Sistierung der Leistun gen administrative Umtriebe zu vermeiden und einen Rückforderungsausfall zu verhindern, das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfah rens den Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Versicherungsleistungen be strei ten zu müssen (vorstehend E. 1.3 ).

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, unter dem Hinweis darauf, dass die Be schwerdegegnerin das auf die Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete Re visionsverfahren mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird. 5 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nicht die Bewilligung oder Ver weigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläu fig unterbleibende Auszahlung (Art. 69 Abs. 1 bis IVG

im Umkehrschluss ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 3.3 Seit dem 1. Juli 2014 war der Beschwerdeführer sodann als Sachbearbeiter bei der C.___ GmbH tätig. Gemäss Angaben der Arbeitgebe rin betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 8 bis

E. 7 ( Urk. 5/28) zugrunde. Gestützt darauf erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als gegeben ( vgl. Urk. 5/29 S. 6). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der damaligen Ar beitgeberin A.___ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2003 als Bauleiter tätig war. Als AHV-beitragspfli chtiger Lohn wurden Fr. 6'300. pro Monat (x 13 ) a ngegeben

(vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 5. Oktober 2005, Urk. 5/8 S. 2 Ziff. 12, Ziff. 20). Dieser Bruttol ohn lässt sich auch den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH entnehmen (vgl. Urk. 5/11/16-23). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf – an gepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'719.--. Das Invalideneinkommen berechnete sie auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und dabei gestützt auf den Zentralwert für Tätigkeiten im Baugewerbe in der obersten Funktionsstufe, wobei sie – unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbe dingten Abzuges von 20 %

- ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 12'591.-- ermittelte (vgl. Einkommensvergleich vom 4. April 2007, Urk. 5/31). Auf dieser Grundlage schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 85 % und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Inva lidenrente mit Wir kung ab dem 1. September 2006 zu (vgl. Einspracheentscheid vom 4. April 2007, Urk. 5/33).

E. 10 Stunden pro Woche. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn wu rden Fr. 20'000.-- bis Fr. 22'000.-- angege ben ( Urk. 5/97). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte im Revisionsfragebogen vom 1 6. September 2014 ( Urk. 5/85) ein Pensum von 25 % bei einem durch schnittlichen Monatslohn von Fr. 2'000.-- (vgl. S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Die Beschwer degegnerin verzichtete in der Folge auf die Erstellung eines Einkommensver gl eichs, da der Beschwerdeführer

immer noch zirka Fr. 20'000.-- bis Fr. 21'000.-- verdiene (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 8. Mai 2015, Urk. 5/107 S. 4) , und bestätigte mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 5/108) den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 4. 4.1

Die im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens bisher getätigten Abklärungen zur

aktuellen erwerblichen Situation des Beschwerdeführers erge ben Folgendes: Im Revisionsfragebogen vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 5/119) gab dieser an, dass er bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 20 %

tätig sei und dabei Fr. 2'000.-- pro Monat verdiene (S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Gemäss

dem daraufhin ein verlangten

Arbeitsvertrag vom 3 1. März 2016 ( Urk. 5/142/11-12) begann das Ar beitsverhältnis als Fassadenisoleur bei der Y.___ GmbH bereits am 1. Apr il 2016; d ies bei einem

P ensum von 25 % während 11 Stunden pro Woche bei freier Zeiteinteilung . Der Bruttolohn beträgt Fr. 2'750.-- und wird dreizehn Mal ausbezahlt (vgl. S. 1 Ziff. 1-3, Ziff. 5). Dieser Bruttolohn ist auch den vor handenen Lohnabrechnungen der Monate April 2016 bis Oktober 2017 ( Urk. 5/142/13-31) zu entnehmen, wobei zusätzlich jeden Monat Geschäftsspesen von Fr. 1'000.-- ausbezahlt w u rden. 4.2

Eine summarische Prüfung ergibt, dass die zur Begründung der Rentensistierung angeführte Verbesserung in erwerblicher Hinsicht tatsächlich eingetreten sein könnte.

D er Beschwerdegegnerin war zwar bereits bekannt, dass der Beschwer deführer einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht

(vorstehend E.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Si tuation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 5/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom
  2. April 2007 (Urk. 5/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.      Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 5/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 5/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente – jeweils bei einem Invali ditätsgrad von 71  % - bestätigt . 1.2      Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 5/119) er suchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom
  3. Mai 2017, Urk. 5/129). Da eine Antwort ausblieb, forderte die IV-Stelle den Versicherten in der Folge mehrmals auf, die ge nann ten Unterlagen einzureichen , und wies ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin ( Urk.  5/130; Urk.  5/132; Urk.  5/134). Mit Verfügung vom 1
  4. /1
  5. Oktober 2017 (Urk. 5/140) hob die IV-Stelle die Rente infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf. D ie dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk.  5/142/3) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1
  6. Februar 2018 ( Prozess Nr. IV.2017.01232; Urk.  5/144) teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle dahingehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1
  7. November 2017 aufgehoben und festgestellt w u rd e , dass die bisherigen Ren tenleistungen ab diesem Zeitpunkt unter Fortführung des Revisionsverfahrens wieder auszurichten s e i e n. Die dagegen von der IV-Stelle erhobene Beschwerde ( Urk.  5/145) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1
  8. Dezember 2018 (Prozess Nr. 9C_282/2018; Urk.  5/150) ab.      In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils setzte die IV-Stelle das Revisionsver fahren fort (vgl. Urk.  5/152; Urk.  5/154-155; Urk.  5/158-162; Urk.  5/164-165) .      N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  5/156-157) sistierte sie mit Verfü gung vom 3
  9. August 2019 ( Urk.  5/163 = Urk.  2) die bisherige Invaliden rente rückwirkend ab
  10. Dezember 2017 .
  11. Der Versicherte erhob am 3
  12. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3
  13. August 2019 ( Urk.  2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm die Rente weiterhin auszurichten ( Urk.  1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  14. November 2019 ( Urk.  4) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am
  15. November 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk.  6). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herab gesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zu grunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwir kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV).      Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art.  31 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur dann im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr.  1'500.-- beträgt. 1.2      Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. A rt. 11 der Verordnung über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindu ng mit Art. 55 VwVG ), eine Inte res sena bwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. 1.3      Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforde rungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prü fung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11.  Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2 ). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsa che nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom
  17. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentensistierung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am
  19. April 2016 eine neue Stelle bei der Y.___ GmbH angetreten habe und dabei ein Jahreseinkommen von Fr.  35'750. -- beziehungsweise unter Berücksichtigung der Spesen von Fr.  48'750. -- erziele. Im Vergleich zum bisher igen Einkommen betrage die Vermögenssteigerung deut lich mehr als Fr.  1'500.--, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder die Einkommensschwankungen in den Jahre n 2014 und 2015 noch die Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH gemeldet. Erst auf dem im Jahr 2017 eingeholten Revisions fragebogen habe er den aktuellen Arbeit geber aufgeführt, dabei allerdings das Einkommen wahrheitswidrig angegeben. Damit habe er seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Überdies sei das Valideneinkommen bisher viel zu hoch fest gesetzt worden. Der Einkommensvergleich führe zu einer rückwirkenden Renten herabsetzung oder sogar - aufhebung. Die bisherige Invalidenrente sei daher per
  20. Dezember 2017 zu sistieren. Nach Abschluss der weiteren Abklärungen – wobei auch eine erneute Begutachtung erforderlich sei - werde über den Leistungsan spruch entschieden (vgl. Urk.  2 S. 2 f.). 2.2      Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemäss dem Urteil des Bundesgerichts infolge seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die Rente . Die Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der aktuellen Situation ( Urk.  1) . 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per
  21. Dezember 2017 sistiert hat.
  22. 3.1      Dem ursprünglich rentenzusprechenden Einspracheentscheid vom
  23. April 2007 ( Urk.  5/33) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr.  Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  24. März 200 7 ( Urk.  5/28) zugrunde. Gestützt darauf erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als gegeben ( vgl. Urk.  5/29 S. 6). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der damaligen Ar beitgeberin A.___ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem
  25. Mai 2003 als Bauleiter tätig war. Als AHV-beitragspfli chtiger Lohn wurden Fr.  6'300. pro Monat (x 13 ) a ngegeben (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2
  26. Oktober 2005, Urk.  5/8 S. 2 Ziff.  12, Ziff.  20). Dieser Bruttol ohn lässt sich auch den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH entnehmen (vgl. Urk.  5/11/16-23). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf – an gepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr.  82'719.--. Das Invalideneinkommen berechnete sie auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und dabei gestützt auf den Zentralwert für Tätigkeiten im Baugewerbe in der obersten Funktionsstufe, wobei sie – unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbe dingten Abzuges von 20  % - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.  12'591.-- ermittelte (vgl. Einkommensvergleich vom
  27. April 2007, Urk.  5/31). Auf dieser Grundlage schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 85  % und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Inva lidenrente mit Wir kung ab dem
  28. September 2006 zu (vgl. Einspracheentscheid vom
  29. April 2007, Urk.  5/33). 3.2      In erwerblicher Hinsicht ergab sich im Rahmen des folgenden Revisionsverfah ren s , dass der Beschwerdeführer seit dem
  30. November 2006 bei der B.___ GmbH tätig war . Im Fragebogen für Arbeitgeber vom 1
  31. November 2009 ( Urk.  5/63) gab diese an, dass der Beschwerdeführer jeweils 10 bis 15 Stunden pro Woche arbeite und das AHV-beitragspflichtige monatliche Einkommen Fr.  2'100.-- betrage . Die Auszahlung eines 1
  32. Monatslohn s wurde nicht angegeben (vgl. S. 3 f. Ziff.  2.9-2.10, Ziff.  2.12). Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr.  25'200.-- ( Fr.  2'100. -- x 12). Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sie sich auf den bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ermittelten Lohn und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein Valideneinkommen von Fr.  86'134.15 (vgl. Einkommensvergleich in Urk.  5/74 S. 3). Gestützt darauf er mittelte sie einen Invaliditätsgrad von 71  % und bestätigte daher den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (vgl. Mitteilun g vom
  33. Juli 2010, Urk.  5/75). 3.3      Seit dem
  34. Juli 2014 war der Beschwerdeführer sodann als Sachbearbeiter bei der C.___ GmbH tätig. Gemäss Angaben der Arbeitgebe rin betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 8 bis 10 Stunden pro Woche. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn wu rden Fr.  20'000.-- bis Fr.  22'000.-- angege ben ( Urk.  5/97). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte im Revisionsfragebogen vom 1
  35. September 2014 ( Urk.  5/85) ein Pensum von 25  % bei einem durch schnittlichen Monatslohn von Fr.  2'000.-- (vgl. S. 3 Ziff.  4.2-4.3). Die Beschwer degegnerin verzichtete in der Folge auf die Erstellung eines Einkommensver gl eichs, da der Beschwerdeführer immer noch zirka Fr.  20'000.-- bis Fr.  21'000.-- verdiene (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1
  36. Mai 2015, Urk.  5/107 S. 4) , und bestätigte mit Mitteilung vom 1
  37. Mai 2015 ( Urk.  5/108) den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
  38. 4.1      Die im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens bisher getätigten Abklärungen zur aktuellen erwerblichen Situation des Beschwerdeführers erge ben Folgendes: Im Revisionsfragebogen vom 2
  39. Januar 2017 ( Urk.  5/119) gab dieser an, dass er bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 20  % tätig sei und dabei Fr.  2'000.-- pro Monat verdiene (S. 3 Ziff.  4.2-4.3). Gemäss dem daraufhin ein verlangten Arbeitsvertrag vom 3
  40. März 2016 ( Urk.  5/142/11-12) begann das Ar beitsverhältnis als Fassadenisoleur bei der Y.___ GmbH bereits am
  41. Apr il 2016; d ies bei einem P ensum von 25  % während 11 Stunden pro Woche bei freier Zeiteinteilung . Der Bruttolohn beträgt Fr.  2'750.-- und wird dreizehn Mal ausbezahlt (vgl. S. 1 Ziff.  1-3, Ziff.  5). Dieser Bruttolohn ist auch den vor handenen Lohnabrechnungen der Monate April 2016 bis Oktober 2017 ( Urk.  5/142/13-31) zu entnehmen, wobei zusätzlich jeden Monat Geschäftsspesen von Fr.  1'000.-- ausbezahlt w u rden. 4.2      Eine summarische Prüfung ergibt, dass die zur Begründung der Rentensistierung angeführte Verbesserung in erwerblicher Hinsicht tatsächlich eingetreten sein könnte. D er Beschwerdegegnerin war zwar bereits bekannt, dass der Beschwer deführer einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (vorstehend E. 3.2- 3.3). Gestützt auf den im letztmaligen Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug hatte sie jedoch lediglich Kenntnis von dem bis ins Jahr 2013 erzielten Einkom men, welches i m Jahr 2013 Fr.  31'625. -- betrug (vgl. Urk.  5/88 S. 2). Das im vorange gangenen Revisionsverfahren tatsächlich ermittelte hypothetische Invalidenein kommen war überdies deutlich tiefer (vorstehend E. 3.2-3.3). Demgegenüber be trägt das vom Beschwerdeführer nun bei der Y.___ GmbH erzielte monatliche Bruttoeinkommen ausweislich des Arbeitsvertrages sowie der Lohn abrechnungen Fr.  2'750. -- zu züglich Geschäfts spesen von Fr.  1'000.-- pro Monat ( vorstehend E. 4.1 ). O b die im Vergleich zum Grundlohn sehr hohen und regel mäs sig ausbezahlten Pauschals pesen bei der Bestimmung des hypo - thetischen In valideneinkommens zu ber ücksichtigen sind , ist im vorliegend en Verfahren nicht zu beurteilen . U nter Berücksichtigung des 1
  42. Monatslohns (vgl. Urk.  5/142/11-12 S. 1 Ziff.  5 ) erg ibt dies ein Jahreseinkommen von Fr.  35'750.-- ( Fr.  2'750.-- x 13) respektive Fr.  48'750.-- ( Fr.  3'750.-- x 13). Damit würde die Erheblichkeits schwelle von Fr.  1'500.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.1) in jedem Fall überschritten, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausg ewiesen wäre.      Wird das zuletzt von der Beschwerdegegnerin ermittelte und daher noch nicht der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen in der Höhe von Fr.  86'134.15 (vorstehend E. 3.2) dem im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr.  35'750.-- respektive Fr.  48'750.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  50'384.15 (Invalidi tätsgrad von 58.49  % ) respe k tive Fr.  37'384.15 (I nvaliditätsgrad von 43.40  % ). Gestützt darauf hätte der Beschwerdeführer gemäss Art.  28 Abs.  2 IVG lediglich noch Anspr uch auf eine halbe Rente respektive auf eine Viertelsrente . Damit lie gen bereits Anhaltspunkte auf eine mögliche rentenrelevante Veränderung vor , weshalb sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betref fend Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk.  2 S. 3) erübrigen. E ine schuldhafte Meldepflichtverletzung erscheint schliesslich zumindest möglich, teilte der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nach Lage der Akten erstmals auf dem im Januar 2017 eingeholten Revi sionsfragebogen ( Urk.  5/119) mit, obwohl er diese bereits im April 2016 aufnahm. 4.3      Aufgrund einer Gesamtschau dieser Erkenntnisse kann nicht ausgeschlossen wer den und bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie sie der Rentenzusprache und den darauf folgenden Revisionsverfahren z ugrunde lag, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer nicht gemeldete erwerbliche Verbesserung eingetreten sein könnte. Daraus folgt, dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden kann, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe tatsächlich ein An spruch auf Rentenleistungen besteht – s eien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest als offen zu bezeichnen. Damit über wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin, mittels einer Sistierung der Leistun gen administrative Umtriebe zu vermeiden und einen Rückforderungsausfall zu verhindern, das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfah rens den Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Versicherungsleistungen be strei ten zu müssen (vorstehend E. 1.3 ).      Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, unter dem Hinweis darauf, dass die Be schwerdegegnerin das auf die Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete Re visionsverfahren mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird. 5 .      Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nicht die Bewilligung oder Ver weigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläu fig unterbleibende Auszahlung (Art. 69 Abs. 1 bis IVG im Umkehrschluss ). Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  44. Das Verfahren ist kostenlos.
  45. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  46. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  47. Juli bis und mit 1
  48. August sowie vom 1
  49. Dezember bis und mit dem
  50. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00690

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Si tuation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 5/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom

4. April 2007 (Urk. 5/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.

Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 5/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 5/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente

– jeweils bei einem Invali ditätsgrad von 71 % - bestätigt . 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 5/119) er suchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom

18. Mai 2017, Urk. 5/129). Da eine Antwort ausblieb, forderte die IV-Stelle den Versicherten in der Folge mehrmals auf, die ge nann ten Unterlagen einzureichen , und wies ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin ( Urk. 5/130; Urk. 5/132; Urk. 5/134). Mit Verfügung vom 1 7. /1 9. Oktober 2017 (Urk. 5/140) hob die IV-Stelle die Rente infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf. D ie dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 5/142/3) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 6. Februar 2018 ( Prozess Nr. IV.2017.01232; Urk. 5/144) teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle dahingehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1 0. November 2017 aufgehoben und festgestellt w u rd e , dass die bisherigen Ren tenleistungen ab diesem Zeitpunkt unter Fortführung des Revisionsverfahrens wieder auszurichten s e i e

n. Die dagegen von der IV-Stelle erhobene Beschwerde ( Urk. 5/145) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. Dezember 2018 (Prozess Nr. 9C_282/2018; Urk. 5/150) ab.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils setzte die IV-Stelle das Revisionsver fahren fort (vgl. Urk. 5/152; Urk. 5/154-155; Urk. 5/158-162; Urk. 5/164-165) .

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/156-157) sistierte sie mit Verfü gung vom 3 0. August 2019 ( Urk. 5/163 = Urk.

2) die bisherige Invaliden rente

rückwirkend ab 1. Dezember 2017 . 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. August 2019 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm die Rente weiterhin auszurichten ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2019 ( Urk.

4) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. November 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht , herab gesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zu grunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwir kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 bis Abs. 2 IVV).

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. 1.2

Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. A rt. 11 der Verordnung über den A llgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindu ng mit Art. 55 VwVG ), eine Inte res sena bwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. 1.3

Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforde rungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prü fung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2 ). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsa che nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentensistierung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2016 eine neue Stelle bei der Y.___

GmbH angetreten habe und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750. -- beziehungsweise unter Berücksichtigung der Spesen von Fr. 48'750. -- erziele. Im Vergleich zum bisher igen Einkommen betrage die Vermögenssteigerung deut lich mehr als Fr. 1'500.--, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder die Einkommensschwankungen in den Jahre n 2014 und 2015 noch die Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH gemeldet. Erst auf dem im Jahr 2017 eingeholten Revisions fragebogen habe er den aktuellen Arbeit geber aufgeführt, dabei allerdings das Einkommen wahrheitswidrig angegeben. Damit habe er seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Überdies sei das Valideneinkommen

bisher viel zu hoch fest gesetzt worden. Der Einkommensvergleich führe zu einer rückwirkenden Renten herabsetzung oder sogar - aufhebung. Die bisherige Invalidenrente sei daher per 1. Dezember 2017 zu sistieren. Nach Abschluss der weiteren Abklärungen

– wobei auch eine erneute Begutachtung erforderlich sei - werde über den Leistungsan spruch entschieden (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

infolge seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die Rente . Die Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der aktuellen Situation ( Urk. 1) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Dezember 2017 sistiert hat. 3. 3.1

Dem ursprünglich rentenzusprechenden Einspracheentscheid vom

4. April 2007 ( Urk. 5/33) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 200 7 ( Urk. 5/28) zugrunde. Gestützt darauf erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als gegeben ( vgl. Urk. 5/29 S. 6). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der damaligen Ar beitgeberin A.___ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2003 als Bauleiter tätig war. Als AHV-beitragspfli chtiger Lohn wurden Fr. 6'300. pro Monat (x 13 ) a ngegeben

(vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 5. Oktober 2005, Urk. 5/8 S. 2 Ziff. 12, Ziff. 20). Dieser Bruttol ohn lässt sich auch den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH entnehmen (vgl. Urk. 5/11/16-23). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf – an gepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'719.--. Das Invalideneinkommen berechnete sie auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und dabei gestützt auf den Zentralwert für Tätigkeiten im Baugewerbe in der obersten Funktionsstufe, wobei sie – unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbe dingten Abzuges von 20 %

- ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 12'591.-- ermittelte (vgl. Einkommensvergleich vom 4. April 2007, Urk. 5/31). Auf dieser Grundlage schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 85 % und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Inva lidenrente mit Wir kung ab dem 1. September 2006 zu (vgl. Einspracheentscheid vom 4. April 2007, Urk. 5/33). 3.2

In erwerblicher Hinsicht ergab sich im Rahmen des

folgenden Revisionsverfah ren s , dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006 bei der B.___ GmbH tätig war . Im Fragebogen für Arbeitgeber vom 1 9. November 2009 ( Urk. 5/63) gab diese an, dass der Beschwerdeführer jeweils 10 bis 15 Stunden pro Woche arbeite und das AHV-beitragspflichtige monatliche Einkommen Fr. 2'100.-- betrage . Die Auszahlung eines 1 3. Monatslohn s

wurde nicht angegeben (vgl. S. 3 f. Ziff. 2.9-2.10, Ziff. 2.12). Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 25'200.-- ( Fr. 2'100. -- x 12). Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sie sich auf den bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ermittelten Lohn und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein Valideneinkommen von Fr. 86'134.15 (vgl. Einkommensvergleich in Urk. 5/74 S. 3). Gestützt darauf er mittelte sie einen Invaliditätsgrad von 71 % und bestätigte daher den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (vgl. Mitteilun g vom 2. Juli 2010, Urk. 5/75). 3.3

Seit dem 1. Juli 2014 war der Beschwerdeführer sodann als Sachbearbeiter bei der C.___ GmbH tätig. Gemäss Angaben der Arbeitgebe rin betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 8 bis 10 Stunden pro Woche. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn wu rden Fr. 20'000.-- bis Fr. 22'000.-- angege ben ( Urk. 5/97). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte im Revisionsfragebogen vom 1 6. September 2014 ( Urk. 5/85) ein Pensum von 25 % bei einem durch schnittlichen Monatslohn von Fr. 2'000.-- (vgl. S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Die Beschwer degegnerin verzichtete in der Folge auf die Erstellung eines Einkommensver gl eichs, da der Beschwerdeführer

immer noch zirka Fr. 20'000.-- bis Fr. 21'000.-- verdiene (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 8. Mai 2015, Urk. 5/107 S. 4) , und bestätigte mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 5/108) den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 4. 4.1

Die im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens bisher getätigten Abklärungen zur

aktuellen erwerblichen Situation des Beschwerdeführers erge ben Folgendes: Im Revisionsfragebogen vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 5/119) gab dieser an, dass er bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 20 %

tätig sei und dabei Fr. 2'000.-- pro Monat verdiene (S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Gemäss

dem daraufhin ein verlangten

Arbeitsvertrag vom 3 1. März 2016 ( Urk. 5/142/11-12) begann das Ar beitsverhältnis als Fassadenisoleur bei der Y.___ GmbH bereits am 1. Apr il 2016; d ies bei einem

P ensum von 25 % während 11 Stunden pro Woche bei freier Zeiteinteilung . Der Bruttolohn beträgt Fr. 2'750.-- und wird dreizehn Mal ausbezahlt (vgl. S. 1 Ziff. 1-3, Ziff. 5). Dieser Bruttolohn ist auch den vor handenen Lohnabrechnungen der Monate April 2016 bis Oktober 2017 ( Urk. 5/142/13-31) zu entnehmen, wobei zusätzlich jeden Monat Geschäftsspesen von Fr. 1'000.-- ausbezahlt w u rden. 4.2

Eine summarische Prüfung ergibt, dass die zur Begründung der Rentensistierung angeführte Verbesserung in erwerblicher Hinsicht tatsächlich eingetreten sein könnte.

D er Beschwerdegegnerin war zwar bereits bekannt, dass der Beschwer deführer einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht

(vorstehend E. 3.2- 3.3). Gestützt auf den im letztmaligen Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug hatte sie jedoch lediglich Kenntnis von dem bis ins Jahr 2013 erzielten Einkom men, welches i m Jahr 2013 Fr. 31'625. -- betrug (vgl. Urk. 5/88 S. 2). Das im vorange gangenen Revisionsverfahren tatsächlich ermittelte hypothetische Invalidenein kommen war überdies

deutlich tiefer (vorstehend E. 3.2-3.3). Demgegenüber be trägt das vom Beschwerdeführer nun bei der Y.___ GmbH erzielte monatliche Bruttoeinkommen ausweislich des Arbeitsvertrages sowie der Lohn abrechnungen Fr. 2'750. -- zu züglich

Geschäfts spesen von Fr. 1'000.-- pro Monat ( vorstehend E. 4.1 ). O b die im Vergleich zum Grundlohn sehr hohen und

regel mäs sig ausbezahlten Pauschals pesen bei der Bestimmung des hypo - thetischen In valideneinkommens zu ber ücksichtigen

sind , ist im vorliegend en Verfahren nicht zu beurteilen . U nter Berücksichtigung des 1 3. Monatslohns (vgl. Urk. 5/142/11-12 S. 1 Ziff. 5 ) erg ibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750.-- ( Fr. 2'750.-- x 13) respektive Fr. 48'750.-- ( Fr. 3'750.-- x 13). Damit würde die Erheblichkeits schwelle von Fr. 1'500.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.1) in jedem Fall überschritten, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausg ewiesen wäre.

Wird das zuletzt von der Beschwerdegegnerin ermittelte und daher noch nicht der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 86'134.15 (vorstehend E. 3.2) dem im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 35'750.-- respektive Fr. 48'750.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'384.15 (Invalidi tätsgrad von 58.49 % ) respe k tive Fr. 37'384.15 (I nvaliditätsgrad von 43.40 % ). Gestützt darauf hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG lediglich noch Anspr uch auf eine halbe Rente respektive auf eine Viertelsrente . Damit lie gen

bereits Anhaltspunkte auf eine mögliche rentenrelevante Veränderung vor , weshalb sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betref fend Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk. 2 S. 3) erübrigen.

E ine schuldhafte Meldepflichtverletzung erscheint schliesslich zumindest möglich, teilte der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nach Lage der Akten erstmals auf dem im Januar 2017 eingeholten Revi sionsfragebogen ( Urk. 5/119) mit, obwohl er diese bereits im April 2016 aufnahm. 4.3

Aufgrund einer Gesamtschau dieser Erkenntnisse kann nicht ausgeschlossen wer den und bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie sie der Rentenzusprache und den

darauf folgenden Revisionsverfahren z ugrunde lag, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer nicht gemeldete erwerbliche Verbesserung eingetreten sein könnte. Daraus folgt, dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden kann, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe tatsächlich ein An spruch auf Rentenleistungen besteht – s eien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest als offen zu bezeichnen. Damit über wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin, mittels einer Sistierung der Leistun gen administrative Umtriebe zu vermeiden und einen Rückforderungsausfall zu verhindern, das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfah rens den Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Versicherungsleistungen be strei ten zu müssen (vorstehend E. 1.3 ).

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, unter dem Hinweis darauf, dass die Be schwerdegegnerin das auf die Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete Re visionsverfahren mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird. 5 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nicht die Bewilligung oder Ver weigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläu fig unterbleibende Auszahlung (Art. 69 Abs. 1 bis IVG

im Umkehrschluss ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans