Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 11/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache (Urk. 11/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom
4. April 2007 (Urk. 11/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invaliden rente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.
Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 11/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 11/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119) ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom
18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfra ge. Mit Ein schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hin. Da der Versicherte den eingeschrie benen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), verschickte die IV-Stelle diesen nochmals mit A-Post (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/136; Urk. 11/138) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 17. respektive 19. Oktober 2017 (Urk. 11/140 = Urk. 2) infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf. 2.
Der Versicherte erhob am 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechts erheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht durch di e versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beein flussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). 1.3
Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirke n versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.4
Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter End entscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz 103).
Sind im Revisionsverfahren die Leistungen aus rein formellen Gesichtspunkten eingestellt worden, so ist bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungs bereitschaft das Revisionsverfahren fortzuführen. Die bisher zugesprochene Rente ist ab dem Zeitpunkt, in welchem das Rentenrevisionsverfahren fort gesetzt werden konnte, bis zum Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens weiter auszurichten. Von einer Neuanmeldung ist gegebenenfalls dann auszugehen, wenn die Verwaltung „auf Grund der Akten“ die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen vermochte (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe die gewünschten Unterlagen nicht eingereicht und damit schuldhaft Auskünfte verweigert, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden sei. Es sei davon auszugehen, dass er gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rente werde deshalb aufgehoben (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, es sei nicht nach vollziehbar, dass er die Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreichen können. Er habe seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei rechtsgenügend durchgeführt worden. Dass er die erforderlichen Unterlagen nun eingereicht habe, sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die an ihn gestellten Forderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können. Er sei sich der Tragweite nicht bewusst ge wesen. Die Anforderungen hätten ihn überfordert (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. 3. 3.1
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119), worin dieser unter anderem angab, er sei in einem Pensum von 20 % tätig und verdiene dabei monatlich Fr. 2’000.-- (vgl. Urk. 11/119 S. 3 Ziff. 4.2-4.3), um Zustellung des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen ersuchte (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfrage. Mit Einschreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG hin . Da er den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), sandte die Beschwerdegegnerin ihm diesen nochmals mit A-Post zu und wies zusätzlich auf die Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG hin, wonach ein Brief, der nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Versuch als zugestellt gilt (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134). Bis zum am 11. September 2017 erlassenen Vorbescheid (Urk. 11/136) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein. 3.2
Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens über mehrere Monate wiederholt um Zustellung der gewünschten Unterlagen aufgefordert wurde. Dieser reagierte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, indem er Einwand erhob und um eine Fristerstreckung von knapp zwei Monaten zum Einreichen der Unterlagen ersuchte. Dabei gab er an, er sei bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen vorzubereiten und einzu reichen (vgl. Urk. 11/138). Dieselbe Begründung brachte er auch beschwerde weise vor (vgl. Urk. 1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung nicht gewährte (vgl. hierzu das Schreiben vom 13. Oktober 2017, Urk. 11/139), ist nicht zu beanstanden. So ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die Unterlagen bereits innerhalb der gewährten Zeit von insgesamt rund fünf Monaten einzureichen, war es ihm doch auch möglich, selbständig und fristgerecht – innert der vergleichsweise kurzen Frist von 30 Tagen - einen schriftlichen Einwand zu erheben. Die angeforderten Unterlagen hätte er auch ohne Weiteres mit dem Einwand mitschicken können. Weder das Einreichen eines Arbeitsvertrages noch das Zusammentragen der entsprechenden Lohn ausweise stellt einen so komplexen Vorgang dar, welcher mehr als einige Tage Zeit beanspruchen würde. Zudem sind nach Lage der Akten auch keine Hin weise ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, weiterhin seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Somit kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerde gegnerin – nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - verfügte sofortige Leistungseinstellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. 3.3
Da er allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die angeforderten Unter lagen, nämlich den Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 31. März 2016 (Urk. 3/2) sowie die bis dahin vorhandenen Lohnabrechnungen (Urk. 3/3), einreichte, bleibt zu prüfen, ob damit das Revisionsverfahren unter Weiterausrichtung der Rente fortzusetzen oder ob – diesen Standpunkt nimmt die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 10 S. 2) – unter Aufrechterhaltung der Renteneinstellung von einer Neuanmeldung auszugehen ist (vgl. hierzu vor stehend E. 1.4).
Dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2017 (Urk. 11/135) ist zu entnehmen, dass die Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Ein Revisionsgrund liege nicht vor. Da die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt sei, werde die Rente auf gehoben. Der Invaliditätsgrad sei unklar (vgl. Urk. 11/135 S. 2 f.). Sowohl im Vorbescheid vom 11. September 2017 (Urk. 11/136) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin sodann als Begründung fest, dass infolge der schuldhaften Verweigerung von Auskünften aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 11/136 S. 2). Da die Renteneinstellung im Wesentlichen mit der schuld haften Verweigerung von Auskünften begründet wurde, ist von einer aus for mellen Gründen verfügten Renteneinstellung auszugehen, weshalb die bisherige Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Einreichens der Unterlagen am 10. November 2017 (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag zu Urk. 1) für das nun fortzuführende Revisionsverfahren weiter auszurichten ist. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die sofortige Leistungseinstellung infolge schuldhafter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zu Recht erfolgte. Allerdings entfiel deren Grundlage in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nachträglich eingereicht hat, weshalb die Rentenleistungen seither wieder im bisherigen Umfang auszu richten sind und das Revisionsverfahren fortzuführen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17./19. Oktober 2017 dahin gehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 10. November 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherigen Renten leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten sind. Das Revisionsverfahren ist fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
E. 1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechts erheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht durch di e versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beein flussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2).
E. 1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirke n versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
E. 1.4 Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter End entscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz 103).
Sind im Revisionsverfahren die Leistungen aus rein formellen Gesichtspunkten eingestellt worden, so ist bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungs bereitschaft das Revisionsverfahren fortzuführen. Die bisher zugesprochene Rente ist ab dem Zeitpunkt, in welchem das Rentenrevisionsverfahren fort gesetzt werden konnte, bis zum Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens weiter auszurichten. Von einer Neuanmeldung ist gegebenenfalls dann auszugehen, wenn die Verwaltung „auf Grund der Akten“ die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen vermochte (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4).
E. 2 Der Versicherte erhob am 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe die gewünschten Unterlagen nicht eingereicht und damit schuldhaft Auskünfte verweigert, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden sei. Es sei davon auszugehen, dass er gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rente werde deshalb aufgehoben (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, es sei nicht nach vollziehbar, dass er die Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreichen können. Er habe seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei rechtsgenügend durchgeführt worden. Dass er die erforderlichen Unterlagen nun eingereicht habe, sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen (S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die an ihn gestellten Forderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können. Er sei sich der Tragweite nicht bewusst ge wesen. Die Anforderungen hätten ihn überfordert (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
E. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119), worin dieser unter anderem angab, er sei in einem Pensum von 20 % tätig und verdiene dabei monatlich Fr. 2’000.-- (vgl. Urk. 11/119 S. 3 Ziff. 4.2-4.3), um Zustellung des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen ersuchte (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfrage. Mit Einschreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG hin . Da er den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), sandte die Beschwerdegegnerin ihm diesen nochmals mit A-Post zu und wies zusätzlich auf die Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG hin, wonach ein Brief, der nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Versuch als zugestellt gilt (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134). Bis zum am 11. September 2017 erlassenen Vorbescheid (Urk. 11/136) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein.
E. 3.2 Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens über mehrere Monate wiederholt um Zustellung der gewünschten Unterlagen aufgefordert wurde. Dieser reagierte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, indem er Einwand erhob und um eine Fristerstreckung von knapp zwei Monaten zum Einreichen der Unterlagen ersuchte. Dabei gab er an, er sei bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen vorzubereiten und einzu reichen (vgl. Urk. 11/138). Dieselbe Begründung brachte er auch beschwerde weise vor (vgl. Urk. 1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung nicht gewährte (vgl. hierzu das Schreiben vom 13. Oktober 2017, Urk. 11/139), ist nicht zu beanstanden. So ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die Unterlagen bereits innerhalb der gewährten Zeit von insgesamt rund fünf Monaten einzureichen, war es ihm doch auch möglich, selbständig und fristgerecht – innert der vergleichsweise kurzen Frist von 30 Tagen - einen schriftlichen Einwand zu erheben. Die angeforderten Unterlagen hätte er auch ohne Weiteres mit dem Einwand mitschicken können. Weder das Einreichen eines Arbeitsvertrages noch das Zusammentragen der entsprechenden Lohn ausweise stellt einen so komplexen Vorgang dar, welcher mehr als einige Tage Zeit beanspruchen würde. Zudem sind nach Lage der Akten auch keine Hin weise ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, weiterhin seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Somit kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerde gegnerin – nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - verfügte sofortige Leistungseinstellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte.
E. 3.3 Da er allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die angeforderten Unter lagen, nämlich den Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 31. März 2016 (Urk. 3/2) sowie die bis dahin vorhandenen Lohnabrechnungen (Urk. 3/3), einreichte, bleibt zu prüfen, ob damit das Revisionsverfahren unter Weiterausrichtung der Rente fortzusetzen oder ob – diesen Standpunkt nimmt die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 10 S. 2) – unter Aufrechterhaltung der Renteneinstellung von einer Neuanmeldung auszugehen ist (vgl. hierzu vor stehend E. 1.4).
Dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2017 (Urk. 11/135) ist zu entnehmen, dass die Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Ein Revisionsgrund liege nicht vor. Da die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt sei, werde die Rente auf gehoben. Der Invaliditätsgrad sei unklar (vgl. Urk. 11/135 S. 2 f.). Sowohl im Vorbescheid vom 11. September 2017 (Urk. 11/136) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin sodann als Begründung fest, dass infolge der schuldhaften Verweigerung von Auskünften aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 11/136 S. 2). Da die Renteneinstellung im Wesentlichen mit der schuld haften Verweigerung von Auskünften begründet wurde, ist von einer aus for mellen Gründen verfügten Renteneinstellung auszugehen, weshalb die bisherige Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Einreichens der Unterlagen am 10. November 2017 (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag zu Urk. 1) für das nun fortzuführende Revisionsverfahren weiter auszurichten ist.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die sofortige Leistungseinstellung infolge schuldhafter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zu Recht erfolgte. Allerdings entfiel deren Grundlage in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nachträglich eingereicht hat, weshalb die Rentenleistungen seither wieder im bisherigen Umfang auszu richten sind und das Revisionsverfahren fortzuführen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Dispositiv
- 1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 11/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache (Urk. 11/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom
- April 2007 (Urk. 11/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invaliden rente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu. Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 11/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 11/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119) ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom
- Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfra ge. Mit Ein schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hin. Da der Versicherte den eingeschrie benen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), verschickte die IV-Stelle diesen nochmals mit A-Post (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/136; Urk. 11/138) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 17. respektive 19. Oktober 2017 (Urk. 11/140 = Urk. 2) infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf.
- Der Versicherte erhob am 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechts erheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht durch di e versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beein flussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). 1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirke n versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.4 Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter End entscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz 103). Sind im Revisionsverfahren die Leistungen aus rein formellen Gesichtspunkten eingestellt worden, so ist bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungs bereitschaft das Revisionsverfahren fortzuführen. Die bisher zugesprochene Rente ist ab dem Zeitpunkt, in welchem das Rentenrevisionsverfahren fort gesetzt werden konnte, bis zum Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens weiter auszurichten. Von einer Neuanmeldung ist gegebenenfalls dann auszugehen, wenn die Verwaltung „auf Grund der Akten“ die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen vermochte (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe die gewünschten Unterlagen nicht eingereicht und damit schuldhaft Auskünfte verweigert, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden sei. Es sei davon auszugehen, dass er gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rente werde deshalb aufgehoben (S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, es sei nicht nach vollziehbar, dass er die Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreichen können. Er habe seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei rechtsgenügend durchgeführt worden. Dass er die erforderlichen Unterlagen nun eingereicht habe, sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen (S. 1 f.). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die an ihn gestellten Forderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können. Er sei sich der Tragweite nicht bewusst ge wesen. Die Anforderungen hätten ihn überfordert (Urk. 1). 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
- 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119), worin dieser unter anderem angab, er sei in einem Pensum von 20 % tätig und verdiene dabei monatlich Fr. 2’000.-- (vgl. Urk. 11/119 S. 3 Ziff. 4.2-4.3), um Zustellung des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen ersuchte (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfrage. Mit Einschreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG hin . Da er den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), sandte die Beschwerdegegnerin ihm diesen nochmals mit A-Post zu und wies zusätzlich auf die Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG hin, wonach ein Brief, der nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Versuch als zugestellt gilt (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134). Bis zum am 11. September 2017 erlassenen Vorbescheid (Urk. 11/136) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein. 3.2 Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens über mehrere Monate wiederholt um Zustellung der gewünschten Unterlagen aufgefordert wurde. Dieser reagierte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, indem er Einwand erhob und um eine Fristerstreckung von knapp zwei Monaten zum Einreichen der Unterlagen ersuchte. Dabei gab er an, er sei bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen vorzubereiten und einzu reichen (vgl. Urk. 11/138). Dieselbe Begründung brachte er auch beschwerde weise vor (vgl. Urk. 1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung nicht gewährte (vgl. hierzu das Schreiben vom 13. Oktober 2017, Urk. 11/139), ist nicht zu beanstanden. So ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die Unterlagen bereits innerhalb der gewährten Zeit von insgesamt rund fünf Monaten einzureichen, war es ihm doch auch möglich, selbständig und fristgerecht – innert der vergleichsweise kurzen Frist von 30 Tagen - einen schriftlichen Einwand zu erheben. Die angeforderten Unterlagen hätte er auch ohne Weiteres mit dem Einwand mitschicken können. Weder das Einreichen eines Arbeitsvertrages noch das Zusammentragen der entsprechenden Lohn ausweise stellt einen so komplexen Vorgang dar, welcher mehr als einige Tage Zeit beanspruchen würde. Zudem sind nach Lage der Akten auch keine Hin weise ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, weiterhin seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerde gegnerin – nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - verfügte sofortige Leistungseinstellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. 3.3 Da er allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die angeforderten Unter lagen, nämlich den Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 31. März 2016 (Urk. 3/2) sowie die bis dahin vorhandenen Lohnabrechnungen (Urk. 3/3), einreichte, bleibt zu prüfen, ob damit das Revisionsverfahren unter Weiterausrichtung der Rente fortzusetzen oder ob – diesen Standpunkt nimmt die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 10 S. 2) – unter Aufrechterhaltung der Renteneinstellung von einer Neuanmeldung auszugehen ist (vgl. hierzu vor stehend E. 1.4). Dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2017 (Urk. 11/135) ist zu entnehmen, dass die Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Ein Revisionsgrund liege nicht vor. Da die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt sei, werde die Rente auf gehoben. Der Invaliditätsgrad sei unklar (vgl. Urk. 11/135 S. 2 f.). Sowohl im Vorbescheid vom 11. September 2017 (Urk. 11/136) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin sodann als Begründung fest, dass infolge der schuldhaften Verweigerung von Auskünften aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 11/136 S. 2). Da die Renteneinstellung im Wesentlichen mit der schuld haften Verweigerung von Auskünften begründet wurde, ist von einer aus for mellen Gründen verfügten Renteneinstellung auszugehen, weshalb die bisherige Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Einreichens der Unterlagen am 10. November 2017 (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag zu Urk. 1) für das nun fortzuführende Revisionsverfahren weiter auszurichten ist. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die sofortige Leistungseinstellung infolge schuldhafter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zu Recht erfolgte. Allerdings entfiel deren Grundlage in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nachträglich eingereicht hat, weshalb die Rentenleistungen seither wieder im bisherigen Umfang auszu richten sind und das Revisionsverfahren fortzuführen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17./19. Oktober 2017 dahin gehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 10. November 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherigen Renten leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten sind. Das Revisionsverfahren ist fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01232 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 16. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Dr. med. Z.___, Dipl. Psych. A.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 11/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache (Urk. 11/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom
4. April 2007 (Urk. 11/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invaliden rente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.
Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 11/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 11/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119) ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom
18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfra ge. Mit Ein schreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hin. Da der Versicherte den eingeschrie benen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), verschickte die IV-Stelle diesen nochmals mit A-Post (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/136; Urk. 11/138) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 17. respektive 19. Oktober 2017 (Urk. 11/140 = Urk. 2) infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf. 2.
Der Versicherte erhob am 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechts erheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht durch di e versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beein flussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2). 1.3
Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirke n versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 1.4
Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter End entscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz 103).
Sind im Revisionsverfahren die Leistungen aus rein formellen Gesichtspunkten eingestellt worden, so ist bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungs bereitschaft das Revisionsverfahren fortzuführen. Die bisher zugesprochene Rente ist ab dem Zeitpunkt, in welchem das Rentenrevisionsverfahren fort gesetzt werden konnte, bis zum Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens weiter auszurichten. Von einer Neuanmeldung ist gegebenenfalls dann auszugehen, wenn die Verwaltung „auf Grund der Akten“ die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen vermochte (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe die gewünschten Unterlagen nicht eingereicht und damit schuldhaft Auskünfte verweigert, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden sei. Es sei davon auszugehen, dass er gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rente werde deshalb aufgehoben (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, es sei nicht nach vollziehbar, dass er die Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreichen können. Er habe seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei rechtsgenügend durchgeführt worden. Dass er die erforderlichen Unterlagen nun eingereicht habe, sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die an ihn gestellten Forderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können. Er sei sich der Tragweite nicht bewusst ge wesen. Die Anforderungen hätten ihn überfordert (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. 3. 3.1
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 11/119), worin dieser unter anderem angab, er sei in einem Pensum von 20 % tätig und verdiene dabei monatlich Fr. 2’000.-- (vgl. Urk. 11/119 S. 3 Ziff. 4.2-4.3), um Zustellung des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen ersuchte (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2017, Urk. 11/129). Da eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/130) erneut um Beantwortung der Anfrage. Mit Einschreiben vom 21. Juli 2017 (Urk. 11/132) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Unterlagen bis spätestens am 14. August 2017 einzureichen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG hin . Da er den eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 11/133/3), sandte die Beschwerdegegnerin ihm diesen nochmals mit A-Post zu und wies zusätzlich auf die Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG hin, wonach ein Brief, der nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Versuch als zugestellt gilt (vgl. Schreiben vom 9. August 2017, Urk. 11/134). Bis zum am 11. September 2017 erlassenen Vorbescheid (Urk. 11/136) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein. 3.2
Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens über mehrere Monate wiederholt um Zustellung der gewünschten Unterlagen aufgefordert wurde. Dieser reagierte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, indem er Einwand erhob und um eine Fristerstreckung von knapp zwei Monaten zum Einreichen der Unterlagen ersuchte. Dabei gab er an, er sei bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen vorzubereiten und einzu reichen (vgl. Urk. 11/138). Dieselbe Begründung brachte er auch beschwerde weise vor (vgl. Urk. 1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung nicht gewährte (vgl. hierzu das Schreiben vom 13. Oktober 2017, Urk. 11/139), ist nicht zu beanstanden. So ist nicht nachvoll ziehbar, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die Unterlagen bereits innerhalb der gewährten Zeit von insgesamt rund fünf Monaten einzureichen, war es ihm doch auch möglich, selbständig und fristgerecht – innert der vergleichsweise kurzen Frist von 30 Tagen - einen schriftlichen Einwand zu erheben. Die angeforderten Unterlagen hätte er auch ohne Weiteres mit dem Einwand mitschicken können. Weder das Einreichen eines Arbeitsvertrages noch das Zusammentragen der entsprechenden Lohn ausweise stellt einen so komplexen Vorgang dar, welcher mehr als einige Tage Zeit beanspruchen würde. Zudem sind nach Lage der Akten auch keine Hin weise ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, weiterhin seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Somit kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerde gegnerin – nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - verfügte sofortige Leistungseinstellung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. 3.3
Da er allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die angeforderten Unter lagen, nämlich den Arbeitsvertrag mit der B.___ vom 31. März 2016 (Urk. 3/2) sowie die bis dahin vorhandenen Lohnabrechnungen (Urk. 3/3), einreichte, bleibt zu prüfen, ob damit das Revisionsverfahren unter Weiterausrichtung der Rente fortzusetzen oder ob – diesen Standpunkt nimmt die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 10 S. 2) – unter Aufrechterhaltung der Renteneinstellung von einer Neuanmeldung auszugehen ist (vgl. hierzu vor stehend E. 1.4).
Dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. September 2017 (Urk. 11/135) ist zu entnehmen, dass die Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Ein Revisionsgrund liege nicht vor. Da die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt sei, werde die Rente auf gehoben. Der Invaliditätsgrad sei unklar (vgl. Urk. 11/135 S. 2 f.). Sowohl im Vorbescheid vom 11. September 2017 (Urk. 11/136) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin sodann als Begründung fest, dass infolge der schuldhaften Verweigerung von Auskünften aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht eingeschränkt und somit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 11/136 S. 2). Da die Renteneinstellung im Wesentlichen mit der schuld haften Verweigerung von Auskünften begründet wurde, ist von einer aus for mellen Gründen verfügten Renteneinstellung auszugehen, weshalb die bisherige Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Einreichens der Unterlagen am 10. November 2017 (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag zu Urk. 1) für das nun fortzuführende Revisionsverfahren weiter auszurichten ist. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die sofortige Leistungseinstellung infolge schuldhafter Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zu Recht erfolgte. Allerdings entfiel deren Grundlage in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nachträglich eingereicht hat, weshalb die Rentenleistungen seither wieder im bisherigen Umfang auszu richten sind und das Revisionsverfahren fortzuführen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17./19. Oktober 2017 dahin gehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 10. November 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherigen Renten leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten sind. Das Revisionsverfahren ist fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans