Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, absolvierte in der Türke i fünf Schuljahre, erlernte kei nen Beruf und reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein. Hier heiratete sie im Jahre 1982 und gebar in den Jahren 1984 und 1990 zwei Kinder ( Urk. 11/6). Die Versicherte arbeitete in unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Stellen, grösstenteils in Wäscherei und Reinigung ( Urk. 11/8, 11/29/41). Zuletzt war sie bis August 2011 bei der Y.___ als Aushilfe angestellt nebst einem per Juli 2014 beendigten Arbeitsverhältnis - ebenfalls als Aushilfe - im Personalrestaurant der Z.___ AG, wobei der letzte Einsatz im Januar 2012 stattfand ( Urk. 11/13, Urk. 11/16). 1.2
Am 2. Mai 2014 ( Urk. 11/6) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Inv aliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/8) bei, holte Auskünfte verschiedener ehemaliger Arbeitgeber ein ( Urk. 11/13, Urk. 11/14, Urk. 11/16) und tätigte medizinische Abklärungen; unter anderem liess sie die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik C.___ , begutachten (Expertise vom 1 2. März 2015, Urk. 11/30).
Mit Vorbes cheid vom 2 3. März 2015 ( Urk. 11 /33) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 1 6. April 2015 ( Urk. 11 /40) Einwand erhob. In der Folge gingen verschiedene medizinische Berichte der behandelnden Ärzte der Versic herten ein, worauf die IV-Stell e bei den Gutachtern wiederholt ergänzende Stellungnahmen einholte ( Urk. 11/49, Urk. 11/51, Urk. 11/61, Urk. 11/71). Am 2. März 2016 verfügte sie im ange kündigten Sinne ( Urk. 11/75). Diesen Entscheid schützte das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil vom 1 6. Oktober 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00390; Urk. 11/83). Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. Dezember 2017 nicht ein (U rteil des Bundesgerichts 8C_860/2017; Urk. 11/85). 1.3
Am 7. Februar 2019 meldete sich die Versicherte unter Beilage von Berichten ihrer behandelnden Ärzte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/86, 11/87). Daraufhin holte diese bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 11/92+94, Urk. 11/96, 11/98, Urk. 11/100, Urk. 11/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren verneinte sie
mit Verfügung vom 4.
September 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, Urk. 11/101, Urk. 11/108). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungs stelle für Ausländer, am 3. Oktober 2019 Beschwerde erheben und die Zuspre chung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragen ( Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 7. September 2019 liess sich die Beschwerdeführerin , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stutz, nochmals vernehmen. In materieller Hinsicht hielt sie an den gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte , ihr sei ihr jetziger Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Weiter erklärte sie, Gerichtsschreiber Sonderegger habe bereits beim früheren Entscheid als Geric htsschreiber fungiert. Ihm fehle daher die notwend ige Unab hängigkeit ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die von der Beschwerdeführer i n monierte fehlende Unabhängigkeit des Gerichts schreibers Sonderegger aufgrund dessen Mitwirkung a m Urteil vom 1 6. Dezember 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00390 ) ist als Ausstandsbegehren zu behandeln. Darauf ist vorweg einzugehen. 2.2
Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind. 2.3
Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein un tauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht ein zutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mi tglieder bestimmen, wenn die ge stellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). 2.4
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung haben die Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Ver fah rensgarantie ist verletzt, wenn bei objektiver B etrachtung Gegebenheiten vor lie gen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nom menheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E.
6.2; 131 I 113 E. 3.4; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten Ver halten der Gerichtsperson oder in äusseren Gegebenhe iten funktioneller und organisa torischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vor liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein d er Befangenheit und Vor eingenom menheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). Das sub jektive Empfinden einer Partei vermag dageg en keine Ausstandspflicht zu be gründen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 5.2). 2.5
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren einzig damit, dass Gerichtsschreiber Sonderegger a m Urteil vom 1 6. Oktober 2017 mitgewirkt habe, weshalb seine Unabhängigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 26 S. 2). Dam it ver mag sie nicht durchzudringen. Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren desselben Gerichts bi ldet für sich allein keinen Aus standsgrund . Einer Gerichts person kann die Unabhängigkeit nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sie in einem früher en Verfahren gegen den Beschwer deführer entschieden hat. Der Umstand allein, dass diesem das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mit wirkenden Gerichtsperson dar (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c). Um Vorbefassung annehme n zu können, müssen konkrete An haltspunkte dafür vor liegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugäng lich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 2 5. August 2011 E.
2.4).
An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorl iegend und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet.
Da sich das Ausstandsbegehren als untauglich und unzulässig erweist, ist darauf nicht einzutreten. 3. 3.1
Nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldu ng eingetreten ist und das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenr ente (Verfügung vom 2. März 2016 ) bis zur neuerlichen Renten ablehnung (Verfügung vom 4. September 2019 ) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche nunmehr einen
Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. 3.2
Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Ver änderung ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin kritisiert beschwerdeweise
das Gut achten der Dres . A.___ und B.___ . Im Weiteren beruft sie sich auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausweisen würden. Üb erdies wirft sie der IV-Stelle vor, den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt zu haben ( Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 26). 4. 4.1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 2. März 2016 lagen folgende Berichte zu Grunde. 4.2
Der seit April 2008 behandelnde Hausarzt Dr. med . D.___ , Facharzt für Allge meine Medizin, diagnostiz ierte am 2. August 2014 ( Urk. 11 /12/1-4) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode sowie ein Raynaud-Syn drom der Hände und Füs se. Er berichtete von seit mehreren Monaten per sistierenden Depressionen mit Insuffizien zgefühlen und Weinen, Schwindel ge fühl, Kopfschmerzen und schmerzhafter Bl ässe der Hände und Füsse. Er at testierte eine deutliche Leistungseinschränkung im Berufsleben, konnte indes keine siche ren Angaben machen. 4.3
Mit Bericht vom 1 1. Augus t 2014 ( Urk. 11 /15) führte die a m 2. Mai 2014 zur Thematik einer Polyneuropathie einmalig konsultierte Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, aus, die neurologische und elektrophysiologische Untersuchung habe eine leichtgradige Karpaltunnelsyndrom ( CTS)-Konstellation beidseits ge zeigt, jedoch keine Polyneuropathie der Beine. Es finde sich keine neurologische Erklärung für die angegebenen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführerin eine rheumatologische Untersuchung empfohlen worden sei. 4.4 4.4. 1
Dr. A.___ schilderte in ihrem Gut achten vom 7. März 2015 ( Urk. 11 /29/2-27) die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden im Sinne eines seit Jahren verminderten Gefühls in den Händen und Füssen sowie kalter Hände und Füsse. Sie habe in den Händen keine Kraf
t. Sie könne deshalb keine Zwie beln oder Tomaten schneiden, weil sie sie nicht in den Händen halten könne. Es sei eine Adipositas Grad I vorhanden. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und Fersengang. Beide Hände und beide Füsse wiesen eine normale Farbe auf. Eine Verfärbung der Haut , wie sie bei einem Raynaud-Syn drom auftrete, finde sich bei dieser Untersuchung weder an den Händen noch an den Füssen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nic ht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die beiden vierten Zehen seien kongenital leicht verkürzt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 39 % , welche dem Normwert von 40 % praktisch ent spreche. Die Röntgenuntersuchung beider Hände (Februar 2015) zeige beidseits altersentsprechende Befunde. Die Messung der Knochendichte mit der DEXA-Methode (Februar 2015) ergebe im Bereich der LWS osteopene Knochendichte werte. Dagegen sei die Knochendichte in beiden Oberschenkelknochen sowie in den beiden Radiusknochen der beiden Vorderarme normal. Dies zeige, dass sie beide Hände bzw. Arme seit langem normal einsetze. Ein lang andauernder Mindergebrauch beider Hände bzw. Arme, wi e ihn die Beschwerdeführerin be richte, hätte sicher zu einer deutlich vermin de rten Knochendichte in beiden Ra diusknochen der Vorderarme geführt, was bei ihr jedoch nicht der Fall sei. Bei einem lang andauernden Mindergebrauch eine s Armes (z.B. bei einer Halbsei tenlähmung nach Hirnschlag oder nach ein er lang andauernden Immobilisie rung durch Ruhigstellung im Gips) trete schon nach wenigen Monaten eine deutliche Verminderung der Knochendichte im betroffe nen Arm auf. Ihre An gabe, dass sie mit beiden Armen bzw. mit beiden Händen nichts halten könne, sei offensichtlich falsch (S. 22).
Dr. A.___ führte weiter aus, die ausgedehnte Blutuntersuchung zeige einen mässigen Vitamin D-Mangel. Die aktuelle hormonale Substitution der Hypo thyreose sei ausreichend. Es seien leicht erhöhte Entzündungszeichen (Blut sen kung und C-reaktives Protein) und leicht erhö hte Rheumafaktoren bei unauf fäl ligen Anti-Citrullin-Antikörpern vorhanden. Im ENA-Suchtest seien die Zentromer CenpB - IgG -Antikörper erhöht, während die zwölf anderen geprüften Antikörper sowie die ds -DNA-Antikörper alle normal gewesen seien. Von den drei geprüften Medikamenten seien die beiden Antidepressiva Cymbalta und Remeron nachweisbar. Vom Antihypertensivum Nebilet
habe dagegen jede Spur in ihrem Blut gefehlt . Ein Schmerzmittel habe si e bei der Untersuchung nicht ge braucht. Bei der Beschwerdeführerin sei im März 2010 ein Raynaud-Syndrom festgestellt worden. Damals sei die Kapillarmikroskopie unauffällig gewesen und die antinukleären Antikörper erhöht. Diese Konstellation sei typisch für ein Raynaud-Syndrom. Die aktuelle klinische und rheuma-immunologische Unter su chung bestätige die Diagnose eines Raynaud-Syndroms.
Die Beschwerdeführerin habe nach der D iagnosestellung des Raynaud-Syn droms ihre befristete Tätigkeit am 5. Juli 2010 mit 23 Wochenstunden bei der Y.___ AG begonnen und regulär gemäss dem befristeten Vertrag am 1 9. August 2011 beendet. Parallel zur Tätigkeit bei der Y.___ AG sei sie auch als Aushilfe auf Abruf im Personalrestaurant der Z.___ AG beschäftigt gewesen. Ihr letzter effektiver Arbeitstag im Perso nalrestaurant sei im Januar 2012 gewesen. Da nach sei sie nicht mehr aufgebo ten worden wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten. Der Z.___ AG sei kein Gesundheitsschaden bekannt gewesen. Die Diagnose des Raynaud-Syndroms habe die Beschwerde führerin offensichtlich nicht daran gehindert, bei der Y.___ AG und parallel dazu bei der Z.___ AG zu arbeiten.
Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Ver änderungen, die ihre Leistungsfähigkeit verminderten. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausübe n, die Frauen ihres Alters übli cherweise machen könnten (S. 23). 4.4 .2
Dr. B.___ schilderte in seinem Guta chten vom 1 2. März 2015 ( Urk. 11 /30) die von der Beschwerdeführerin geklagte psychische Krankheitsentwicklung unter Hinweis auf die Sensibilitätsstörungen der Hände. Im März 2014 habe sie sich umbringen wollen, sie könne nicht sagen, weshalb. Sie habe ein Messer an sich genommen, um sich umzubringen, worauf ihr e Kinder sie aber davon abgehal ten hätten. Diese hätten sie zu einem Arzt gebracht, der sie zu einem Psychiater über wiesen habe. Sie habe Medikamente ve rschrieben bekommen, die ihr ge holfen hätten. Wenn früher jemand mit ihr ges prochen habe, habe sie stets un ter dem Gefühl gelitten, man wolle ihr etwas antun und alle seien gegen sie, weshalb sie sich habe umbringen wollen. Dies sei in der Phase passiert, als ihre Tochter sich verlobt habe. Sie stehe im Zentrum F.___ bei der Psycho login Frau G.___ in Behandlung und suche auch den Psychiater Dr. H.___ auf, der aus der Türkei stamme. Unter dieser Therapie fühle sie sich nicht mehr so aggressiv und belaste ihre Kinde r nicht mehr wie vorher. Ihr Zu stand habe sich derart verschlimmert, dass sie zu Hause nicht mehr erwünscht gewesen sei. Ohne Medikamente hätte sie sich in die Limmat gestürzt. Trotz der Medikamente ver spüre sie manchmal das Gefühl, nicht mehr leben zu wollen, weil sie wegen ihrer Hände nicht arbeiten könne. Sie möchte gerne einer Arbeit nachgehen, zu Hause fühle sie sich stets schlecht, sie möchte aber noch bei Kräften bleiben, um ihre Enkelkinder sehen zu können. Mit den Medikamenten schlafe sie gut, ohne diese könne sie aber nicht schlafen. In der Regel gehe sie zwischen 20.30 Uhr und 21.3 0 Uhr ins Bett und schlafe bis 4.00 Uhr oder 5.00 Uhr morgens durch. Fürs Morgengebet s tehe sie dann auf, ihr Sohn verlasse um 6.00 Uhr die Wohnung. Nach dem Aufstehen und dem Gebet bereite sie ihrem Sohn das Frühstück zu und un ternehme nach dem Essen Spazier gänge. Sie gehe meistens mit einer Kollegin entlang der Limmat laufen. Sie kenne einige gute Kolleginnen, sie würden sic h untereinander sehr gut verste hen. Zu Hause koche sie, wenn die Familien angehörigen das Gemüse schneiden würden, da sie in ihren Händen keine Kraft verspüre. Sie gehe öfters nach draussen, zu Hause halte sie sich möglichst selten auf, sie fühle sich besser, wenn sie mit jemandem reden könne. Sie höre gerne Musik, die sie ablenke. Im letzten Jahr sei sie zwei Mal in die Türkei gereist. Von Mai bis September 2014 habe sie sich wegen der Vorbereitungen für di e Hochzeit ihrer Tochter im Heimatland aufgehalten. Am 1 9. September 2014 sei sie in die S chweiz zurückgeflogen, am 6. November 2014 sei ihre Mutter gestorben, wes halb sie wieder in die Türkei gereist und am 9. Februar 2015 wiederum in die Schweiz zurückgekommen sei. Seitdem fühle sie sich nicht gut, sei oft nervös, auch aggressiv, ihre Tochter sei in der Türkei geblieben, was sie sehr traurig stimme . Sie fühle sich wegen der Hand beschwerden und nicht wegen der Psyche arbeitsunfähig (S. 4 f.).
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit bzw. Persönlichkei tsentwicklung seien ohne gra vie rende traumatisierende Ereignisse abgelaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben. Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland die Grundausbildung abgeschlossen, womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen wer den könnten. Sie sei im Erwachsenenalter d en sozialen Anforderungen jahre lang weitgehend gewachsen gewesen. Bei fe hlenden Hinweisen auf ein anhal tend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich K ognitionen, Affektivität und Im puls kontrolle sowie fehlenden Hinweisen auf Störungen sozialer Interaktionen könnten bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausge schlossen werden. Aus seiner - Dr. B.___ s - Sicht sei es bei der Explorandin bei der vorbestehenden (richtig wohl: anstehenden) Heirat ihrer Tochter zu einer Ver schlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen, initial im Sinne einer Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge und im Verlauf zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Die etablierten therapeutische n Massnahmen inklusive einer Ge sprächs psychotherapie und Psychopharmako - th erapie sowie die Zeitspanne hät ten zu einer zunehmenden Beruhigung und Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin geführt. Abgesehen von einer leichten Ängst lichkeit und leichten Affektlabilität habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 1 9. Februar 2015 in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, weshalb von einer w eitgehenden Remission der Anpas sungsstörung ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Einschränkungen der psychokognitiv en Funktionen festzustellen (Ge dächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffas sungs vermögen, Konzentrations fä higkeit, Gedankenfluss bzw. geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 7). 4 .4 .3
In der interdiszip linären Zusammenfassung ( Urk. 11/30/8-10) stellten die Gut ach ter Dres . A.___ und B.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ein e Akzentuierung ängstlich-abhän gi ger Persönlichkeitszüge, eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hyperto nie, ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse, ein leichtes Karpaltunnelsyn drom beidseits, eine Hypothyreose sowie eine kongenitale Deformation der 4. Zehe beidseits. Sie befanden die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig. 4 .5 4 .5 .1
Facharzt I.___ (Psychiatrie und Psychotherap ie FMH) sowie der klinische Psy chologe J.___ vom Zentrum F.___
nahmen am 1 6. Mai 2015 ( Urk. 11 /44) Stellung zum Gutachten der Klinik C.___ . Sie monierten eine oberflächliche Erhebung der Beschwerden und ergänzten diverse Symptome (seit August 2011 Angst [im Keller, erwürgt zu werden, auf der Strasse, im Auto, in geschlossenen Räumen bei Toilette, duschen], Schweissaus brüche, starke innere Unruhe, an Depressionen zu lei den, Aggressionen, Miss trauen, Auf regen über Kleinigkeiten, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit [kein Schlaf durch Schlafstörungen], kein e Appetitverminderung, Gedanken kreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Vergess lichkeit im Alltag, weniger Kon zentrationsstörungen, oft Streit mit dem Ehemann). Sie erachteten die ICD-10 Kriterien für eine mittel gradige Depression als vo llständig erfüllt, von einer Re mission könne keine Rede sein, die vom psychiatrischen Gutachter erfassten Suizidideen seien von ihm nicht erklärt. Der Tagesablauf sei unvollständig und zu optimistisch erfasst wor den. Eine Kollegi n sei vorhanden, die Beschwerde führerin müsse aber immer wieder liegen wegen den Schmerzen auch durch den Tag. Im Haushalt könne sie nur noch wenig tun, der Ehemann helfe. Es stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft arbei ten sollte, wenn sie den Alltag nicht einmal bewältigen könne.
Sodann entspreche der psychische Befund nicht dem AMDP-System und sei sehr rudimentär (vom F.___ festgehalten: äusserlich gepflegt, bewusstseinsklar und all seits orientiert, in der Kontaktaufnahme gehemmt, sachlich, aktiv im Spontan verhalten, Stimmung deutlich resigniert, deutliche Störung des Vital-gefühls, affektiv unkontrolliert, motorisch unruhig, immer wieder aufstehend, Gestik und Mimik gespannt, im Gesprächsverla uf verbal mitteilungsaktiv, kog nitiv in Auf merksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, deutliche Vergesslich keit, keine Auffassungsstörunge n, Denken beweglich, keine Denk verlangsamung, Denkeinengung, Gedanken drängen oder inhaltlich problem zentriert, erhaltene Krankheitseinsicht, keine circadiane Schwankung der Symptomatik, Schmerzen 24 Stunden vorhand en, keine Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen, keine quantitative B ewusstseinsstörung, keine forma len Denkstörungen, keine Zwänge, keine G edankenausbreitung, Gedankenein geben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit, anamnes tisch Suizidgedanken/ -wünsche, keine Selbstbe schädigungen).
Die Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivie rende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse ohne Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). Sie attestierten eine vollumfänglich e Arbeitsunfähigkeit. 4 .5 . 2
Am 2 8. September 2015 ( Urk. 11 /57 S. 5 f.) berichteten die Fachpersonen des F.___ über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Der Anästhe sist/Schmerz therapeut forderte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsversuch für eine leichte angepass te Tätigkeit. Der Wirbelsäulenchirurg erklärte alle Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von schweren Lasten, wirbel säulenbelastende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit langan dauern dem reinen Stehen, in vorübergeneigter Körperhaltung, mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotieren den Stereotypien sowie A rbeiten überwiegend im Überkopf bereich für nicht zumutbar. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit mit He ben von Lasten bis 5 kg (kurzfristig) respektive 2 kg (längerfristig) attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein orthopä discher Sicht gebe es keine Hin dernisse, in leichter Arbeit wieder eine Eingliederung zu versuchen, eventuell halbtags beginnend. Psychiatrisch hingegen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsunfähig. 4.6
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals K.___ , wo die Beschwerdeführerin am 25. August 2015 ambulant und vom 31. August bis 3. September stationär behandelt worden war, stellten mit Bericht vom 17. De zember 2015 (Urk. 11/65/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
systemische Sklerose, Erstdiagnose August 2015 mit/bei -
Raynaud-Syndrom und puffy
fingers 2.
chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales und lumbovertebrales Schmerz syndrom mit -
Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz -
segmentalen Dysfunktionen der HWS sowie ISG-Dysfunktion links 3.
Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) links mit -
Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der lan gen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits 4.
Depression mit posttraumatischer Belastungssituation
Die Ärzte führten aus, zum aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise für eine relevante Beteiligung innerer Organe, sodass zumindest aktuell von einem günstigen Verlauf auszugehen sei. Eine Basistherapie sei aktuell nicht notwendig. Die aktuelle Therapie stütze sich auf symptomorientierte Massnahmen mit Behandlung des Raynaud- Syndromes durch Calcium-Antagonisten sowie ergo therapeutische Massnahmen, Lymphdrainage und bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom sowie PHS links auf die Durchführung von Physiotherapie.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aufgrund des zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der PHS sei die Beweglichkeit im Bereich der Halswir bel säule und Schultergelenke beidseits vor allem beim Heben von Lasten sowie Über kopfarbeiten eingeschränkt. Aufgrund des bestehenden Raynaud- Syndromes könne sie nicht in der Kälte arbeiten. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen und ohne das Heben mittelschwerer und schwerer Lasten sei möglich, es sollten aber regelmässige Pausen möglich sein. 4.7 4.7 .1
Das Sozialversicherungsgericht stellte im Urteil vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
11/83) auf das Gutachten der Dr es . A.___ und B.___ vom 1 2. März 2015 ab. Es erwog, i n organischer Hinsicht ergebe sich, dass die Beschwerde führerin vorweg an einem Raynaud-Sy ndrom der Hände und Füsse leide . Die involvierte Neurologin habe (ausser einer leichtgradigen CTS Konstellation) keine neurologische Erklärung für die angegebenen Beschwerden finden können, die auf Rheumaerkrankungen spezialisierte Gutachterin Dr. A.___
habe die Diagnose aufgrund der klinischen und rheuma-immunologischen Untersuchung bestätigt. Allerdings
habe sie daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab geleitet . Angesichts der erhaltenen Muskelmasse, altersentsprechender Röntgen befunde der Hände sowie unauffälliger Knochendichte in den Radius knochen der Vorderarme habe sie auf einen normalen Gebrauch der Arme und Hände geschlossen . Unter Verweis auf die uneingeschränkt ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ (23
Wochenstunden) sei sie von einer erhaltenen Arbeits fähigkeit aus gegangen . Diese Feststellungen basier t en auf umfassenden Untersu chungen, einer Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden s owie den Vorakten und würden als begründet erscheinen . Namentlich die unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunde mach t en die dargelegte massgeblich erhal tene A rbeitsfähigkeit nachvollziehbar (E. 4.1.1).
Die von den F.___ -Ärzten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei dagegen nicht überzeugend begründet. Währenddem das zulässige Stelle nprofil noch nachvoll ziehbar sei, fehle jede Begründung, weshalb eine solche Tätigkeit nicht vollzeit lich zumutbar sein sollte. Das Quantitativ würden die F.___ -Ärzte denn auch selber in Frage stellen , indem sie eine Eingliederung nicht aussch liessen , sondern ledig l ich eve ntuell halbtags empfählen (E. 4.1.2).
In diesem Sinne seien denn auch die K.___ -Ärzte von einer - in angepasster Tätig keit - erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus gegangen bei regelmässigen Pausen. In ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2015 hätten sie ergänzend auf eine systemische Sklerose sowie eine neu entdeckte PHS mit Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der langen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenks arthrose beidseits verwiesen . Entsprechende Beschwerden habe die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung noch keine geschildert. Trotz diesen seit der Begutachtung hinzugetrete nen Erkrankungen hätten die K.___ Ärzte keine mass gebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Be s chwerden Rücksicht nehmenden Tätigkeit attestiert . Hiervon sei auszuge hen (E. 4.1.3). 4.7 .2
Weiter führte das Sozialversicherungsgericht aus, in psychiatrischer Hinsicht habe der Gutachter Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise dar gelegt , weshalb er keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung erkannt habe. So seien die suizidalen Tendenzen sowie die Angstproblematik der Beschwerdeführerin nicht unerkannt geblieben, allerdings habe er einen aktuell praktisch unauffälli gen klinischen Befund geschildert . Dr. B.___
habe denn auch massgebende psychosoziale Belastungsfaktoren benannt , namentlich die Heirat der Tochter samt Verbleib in der Türkei sowie den Tod der Mutter im Jahr 201 4.
Insoweit sei erstellt, dass das klinische Beschwerdebild massgeblich in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühr ten, bestehe , was Dr. B.___ denn auch explizit bestätigt habe . Psychiatrisch klar zu unterscheidende Befunde - namentlich die im Raum stehende Depression
- habe Dr. B.___ nicht erkennen können. Damit aber lä gen im Wesentlichen Befunde vor, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstände n ihre hinrei chende Erklärung fä n den, gleichsam in ihnen aufgingen , womit kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben sei . Die allenfalls anders in terpretierbare Angstproblematik sei offenkundig nicht derart ausgeprägt, dass sie eigenstän dig diagnostiziert worden wäre (E. 4.2.1).
Die Kritik der F.___ -Ärzte vermöge nicht zu überzeugen. Soweit sie Dr. B.___ Oberflächlichkeit in der Befunderhebung vorwerfen würden , sei festzuhalten, dass dieser selbstredend nur das von der Beschwerdeführerin auch Geschilderte in das Gut achten habe einfliessen lassen können . Wenn sie weniger ausgeprägte Anga ben als gegenüber den F.___ -Ärzten gemacht habe, könne das nicht dem Gut achter angelastet werden. Dr. B.___
habe denn auch Einsicht in die Berichter stattung des F.___
genommen und sei entsprechend orientiert gewesen . Die von den F.___ -Ä rzten erwähnten Befunde hätten sich in einer umfangreichen Auf zählung (mitsamt teilweise unauffälligen Aspekten ) erschöpft , indes - mit weni gen Ausnahmen - ohne die Intensität in nachvollziehbare Weise durch Alltag schilderungen zu dokumen tieren (E. 4.2.2).
Bei dieser Ausgangslage und Fehlen von objektivierbaren Umständen, welche dem Gutachter entgangen wären, bestehe keine Veranlassung, von der Einschät zung Dr. B.___ s abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als sich eine vollum fäng liche Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von den F.___ Fach personen geschil derten Umständen vereinbaren lasse . Namentlich sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführerin bei fast unauffälligem Tagesablauf gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte. Die Qualifikation des von Dr. B.___ erhobenen Tagesabla ufs als „zu optimistisch“ vermöge nicht zu überzeugen, legten doch die F.___ -Ärzte - mit Ausnahme geklagter Schmerzen - nicht dar, inwiefern die Schil derungen Dr. B.___ s unzutreffend sein sollten (E. 4.2.2).
Bei Fehlen einer relevanten, die Arbeitsfähig keit einschränkenden psychiatri schen Pathologie l iege diesbezüglich keine Invalidität vor. Die - erst nach der Begutachtung in der Klinik C.___
- festge stellte Schulterpathologie führe eben falls zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung sowie der leicht erhöhte Pausenbedarf führ t en - bei identischen Vergleichseinko mmen (die Beschwerdeführerin habe die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt verloren und wäre i n einer einfachen Tätigkeit kör perlicher oder handwerklicher Art beschäftigt, was nach wie vor mögl ich sei ) - nicht zu einer Einschränkung von 40 % , selbst wenn man für Pausen 10 % der Arbeitszeit veranschlagen und den höchstmöglichen Tabellenlohnabzug von 25 % gewähren wollte, was j edenfalls nicht angemessen wäre (E. 5). 5. 5.1
Den Berichten , die im Zuge der Neuanmeldung vom 7. Februar 2019 ( Urk. 11/87)
von der Beschwerdeführerin eingereicht bzw. von der Verwaltung eingeholt wurden, ist Folgendes zu entnehmen. 5.2
Die Ärzte des Rehaz entr ums
L.___ führten im Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 11/105 ) aus, die Beschwerdeführerin habe vom 7. Februar bis 2 8. März 2018 an einem ambulanten Schmerzprogramm teilgenommen. Die Aufnahme in das Programm sei aufgrund eines chronischen zervikophalen , zer v ikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits erfolgt. Unter entspre chenden Beschwerden leide die Beschwerdeführerin seit 201 1. Im Rahmen der durchgeführten Therapie habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei über längere Zeit dem Programm fernge blieben, da ihr Vater in der Türkei erkrankt sei und sie ihn deswegen besucht habe. Sie habe das Programm als gut empfunden, am besten hätten ihr die Gesprächs- und Entspannungstherapie getan. Insgesamt hätte aber keine der Therapien etwas zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik beigetragen . 5.3
Im Bericht der K linik M.___ , Psychiatrische und Psycho thera peutische Spezialklinik für Frauen, vom 2 4. Januar 2019 betreffend Hospitalisa tion vom 14. November bis 18. Dezember 2018 ( Urk. 11/86/1-7) wurde als psychiatrische Hauptdiagnose eine vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psyc hotische Symptome , und als Nebendiagnose ein Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Demenz gen annt. Dazu wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von ihrem behandelnden Psychiater des F.___ überwiesen worden. Bei Aufnahme in die Klini k habe sie sich wach, allseits orientier t, mit ausgeprägten Auffassungs- , Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, im Denken gehemmt, verlangsamt, umständlich, eingeengt auf die Schmerzen und perseverierend, anhaltend grübelnd, gedankendrängend und mit Wortfindungsstörungen gezeigt. Diagnostisch habe die schwere depressive Episode bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder darauf verwiesen, das s im Kopf etwas nicht stimme. Es sei daher versucht worden, eine demenzielle Entwicklu ng anzusprechen und zu erläutern . Diesbe züglich empfehle sich eine neurokognitive Abklärung. Bis zum Austritt sei die depressive Symptomatik teilremittiert. Restsymptome hätten sich in Form von Zukunftsängsten sowie Grübeln über frühere belastende Ereignisse gezeigt . 5.4
Die Fachpersonen des F.___ hielten im Berich t vom 1 8. März 2019 (Urk.
11/96/7 10)
- wie bereits im Bericht vom 1 9. November 2018, der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereicht worden war (Urk.
11/86/11-18 , insbs . S. 6 ) - fest, die Beschwerdeführer in sei seit 2011 auf grund von Schmerzen a n Händen und Schulter zu 100 % arbeitsunfähig. Im Ver lauf habe sich eine depressive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin beschreibe Panikattacken in verschiedenen Situationen sowie die Tendenz, bestimmte Situationen zu vermeiden (u.a. öffentlicher Verkehr, Keller, WC, Auto). Es sei nicht auszuschliessen, dass sich diese Angstsymptome zu einer Panik störung mit Agoraphobie entwickeln könnten. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner Besserung der körperlichen Beschwerden geführt. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien körperlich schwere Tätigkeiten, etwa in der Reinigung oder Wäscherei, nicht mehr zuzumuten. Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung eine ausgeprägte Müdig keit, eine leichte Erschöpfbarkeit, Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörungen auf . Aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig . 5.5
Am 1 6. April 2019 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___ über das jährliche Skler odermieassessment . Sie sprachen von einem erfreulichen Verlauf ohne Entwicklung von Organkomplikationen ( Urk. 11/98/8-10). Bereits im Vorjahr, im Rahmen der Untersuchung vom 1 8. April 2018 , hatten sie die Befunde als unauffällig bezeichnet .
Zur Arbeitsfähigkeit vermerkten sie damals , dass aufgrund der limitierten systemischen Sklerose mit Raynoud -Syndrom und puffy
fingers keine Tätigkeiten in kalter oder n asser Umgebung zumutbar seien. Aufgrund der puffy
fingers sei die Beschwerdeführerin zudem in der Feinmotorik eingeschränkt. Ideal für sie sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglich keit einer Positionsveränder ung nach spätestens 30 Minuten (Bericht vom 1 5. Mai 2018, Urk. 11/92). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigten die Ärzte im Wesentlichen im Bericht vom 8. Juli 2020 ( Urk. 27/1). 5.6
Die Ärzte des F.___ machten im Bericht vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 17) Aus führungen zum Verlauf seit 1. März 2018 und hielten im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin berichte seit Jahren über Schmerzen im Rücken. Es finde sich aber keine Deformation, die an eine Arthrose denken lasse (S. 2 u. 8). Die Problematik an den Fingern habe sich verschlechtert (S. 2). I nterventionelle Massnahmen seien jedoch nicht indiziert (S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht wiesen sie erneut auf Panikattacken in vers chiedenen Situationen, die Tendenz, bestimmte Situationen zu vermeiden (u.a. öffentlicher Verkehr, Keller, WC, Auto), sowie auf die depressive Störung hin (S. 8 f.) . Sie bestätigten die von ihnen attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer als auch psychiatri scher Sicht . 5.7
Im Bericht vom 2 0. Juni 2020 ( Urk.
21) erklärten die Ärzte des F.___ , dass sich der Gesundheitszustand seit 2019 weiter verschlechtert habe . Im Jahr 2020 sähen die Beschwerden nun wie folgt aus: Nach wie vor bestünden deutliche Ängste und Depressionen. Am deutlichsten sei die Veränderung an den progredienten Schmerzen an den Händen sichtbar. Damit einhergehend sei es zu einer deutli chen Verstärkung der Depressionen und Ängste bis hin zu rezidivierenden Suizidideen gekommen. Insgesamt sei somit heute eine schwere D epression zu beobachten (S. 2 ). 6. 6.1
Da zu prüfen ist, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2. März 2016) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 4. September 2019) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch au f ein e Invalidenrente begründet (E. 3 .1 hiervor), ist auf die Einwände der Beschwer deführerin gegen das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 1 2. März 2015 nicht näher einzugehen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 26 S. 1) . Mit Urteil vom 1 7. Okto ber 2017 wurde rechtskräftig entschieden, dass diesem Gutachten voller Beweis wert zukommt. Die nun geäusserte Kritik am Gutachten erschöpft sich im Wesentlichen in der angeblichen Versicherungsfreundlichkeit der beiden Gutach ter ( Urk. 1 S. 2, Urk. 26 S. 1). Dazu reichte die Beschwer deführerin einen Artikel aus der Zeitschrift Plädoyer aus dem Jahre 2015
ein ( Urk. 27/2). Abgesehen davon, dass damit eine fehlende Unparteilichkeit der beiden Gutachter nicht bewiesen ist, wäre dessen Beibringung bereits im ersten Verfahren möglich gewesen. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 5 3
Abs. 1 ATSG, die ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil e rmöglicht hätte, nicht gegeben. 6.2 6.2.1
Der RAD der IV-Stelle verneinte in den Stellungnahmen vom 4. Juni und 4.
Sep tember 2019 und in Würdigung der medizinischen Aktenlage eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 11/100/7, 11/111/4). Dieser Ein schätzung ist beizupflichten. 6.2.2
Gestützt auf den Bericht der Klinik M.___ ist nicht auszuschliessen, dass es zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen war. Jedoch war diese spätestens zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. August 2019 (sechs Monate nach erfolgter Neuanmeldung vom 7. Februar 2019; Art. 29 Abs. 1 i.V.m .
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) nicht mehr von Relevanz. In die Klinik war die Beschwerdeführerin w egen einer Exazerbation der depressiven Symptomatik eingewiesen worden. Die Klinikärzte bestätigten bei ihrem Eintritt am 1 4. November 2018 die vordiagnostizierte depressive Störun g, gegenwärtig schwere Episode. Bis zum Austrit t am 1 8. Dezember 2018 remittiert e die Störung jedoch weitgehend . Restsymptome bestanden einzig noch in Form von Zukunftsängsten sowie Grübeln über frühere belastende Erlebnisse ( Urk. 11/86/2-6). Entsprechende Angaben hatte die Beschwerdeführerin bereits früher gege nüber den Ärzten des F.___ gemacht ( Urk. 11/44; E. 4.4.1 hiervor ). In deren Berichte hatte Dr. B.___ Einsicht genommen und war entsprechend orientiert. Er selber wies aufgrund des von ihm erhobenen klinischen Befund s auf die leichte Ängstlichkeit und Affektlabilität hin ( Urk. 11/30/7). Bei den erwähnten Restsymptomen handelt es sich somit nicht um neue Befunde. Selbst wenn dem so wäre, liesse sich damit keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen begründen , die geeignet wäre einen Rentenanspruch auszulösen.
Gleich verhält es sich hinsichtlich des vo n den Klinikärzten im Rahmen d er Nebendiagnose geäusserte n Verdacht s auf eine nicht näher bezeichnete Demenz , weshalb sie eine weitere neurokognitive Abklärung empfahlen . Diese Verdachts diagnose wurde aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin gestellt, dass etwas in ihrem Kopf nicht stimme ( Urk. 11/86/5 +7 ). Über kognitive Beeinträchti gungen (wie eingeschränkte Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Konzentra tionsfähigkeit) klagt die Beschwerdeführerin bereits seit 2011 (Urk.
11 /44), die jedoch gutachterlich auch gestützt auf testpsychologische Abklärungen nicht bestätigt werden konnten ( Urk. 11/30/7). Die behandelnden Ärzte übernahmen diese Verdachtsdiagnose denn auch nicht ( Urk. 11/96/7-16, Urk. 17, Urk. 21 ). 6. 2.3
Die Berichte des F.___ vom 1 9. November 2018 ( Urk. 11/86/11-18) und 2 8. März 2019 ( Urk. 11 /96/7-10) unterscheiden sich inhaltlich nicht v on den Bericht en vom 1 6. Mai 2015 ( Urk. 11/44) und 3 0. September 2015 ( Urk. 11/57) . So wird jeweils auf Ängste in gewissen Situationen hingewiesen und es werde n in etwa die gleichen Depressionssymptome (bei durchwegs diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episoden) beschrieben. Au s diesen beiden, im Zuge der Neu anmeldung eingereichten Berichten kann somit keine Verschlechterung abgeleitet werden.
Während im Bericht vom 1 5. Januar 2 020 in psychiatrischer Hinsicht das Zustandsbild explizit als unverändert beschrieben wird ( Urk. 17 S. 4), erklär t en die Ärzte des F.___
im Bericht vom 2 0. Juni 2020, dass es als Folge der progre dienten Schmerzen an den Händen ab 2019 zu einer Verschlechterung des depressiven Geschehen g ekommen sei. Heute - also zum Zeitpunkt der Redaktion des Berichts vom 2 0. Juni 2020
- sei nun eine schwere Depression zu beobachten ( Urk. 21 S. 4). D ie Diagnose einer schweren Depression lässt sich indessen nicht aufgrund erhobener Befunde nachvollziehen.
Sodann wird im Bericht vom 2 0. Juni 2020 die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als Folge einer progredienten Schmerzentwicklung an den Händen beschrieben. Di esbezüglich ist den fachärztlichen Beurteilung en der Ärzte der Klinik für Rheumatologie aber gegenteilig zu entnehmen, dass sich der Verlauf positiv gestaltet.
Angesichts dessen und der vorherigen Ausführungen ist
generell ein grosses Fragezeichen hinsichtlich des Beweiswerts der jeweiligen Berichte des F.___ anzubringen. Eine Verschlechterung der Handproblematik ist jedenfalls aus zuschliessen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob es im 2020 überhaupt zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands kam. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsver fügungen in der Regel , so auch hier, nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Verfügungserlasse s gegeben war (BGE 131 V 342 E.
2.1). 6.2.4
I n somatischer Hinsicht ist ebenfalls keine massgebliche Veränderung ausge wiesen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es lägen nun weitere ein schränkende Diagnosen vor, wie sie dem Bericht des F.___ vom 2 0. Juni 2020 zu entnehmen seien, nämlich ein chronisches zervikospondylogenes , zervikozepha les und lumbovertbrales Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia
humeroscapula ris links, eine arterielle Hypertonie und eine Hypthyreose ( Urk. 26 S. 2), verkennt sie, dass
diese Diagnosen im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 2. März 2016 respektive im Urteilszeitpunkt vom 1 6. Oktober 2017 bekannt waren und berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.4.3, E. 4.6 u. E. 4.7.2 hiervor).
Aufgrund der Aussagen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___
ist bezüglich der systemischen Sklerose von einem stabilen Zustand, allenfalls gar von einer Verbesserung auszugehen. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren sie nicht. Zwar formulieren sie in den Berichten vom 1 8. April 2018 ( Urk. 11/92), 1 6. April 2019 ( Urk. 11/98/8-10) und 8. Juli 2020 ( Urk. 27/1) - wie übrigens bereits im Bericht vom 2 5. August 2015 (Urk.
11/65/6
9) - in qualitativer Hinsicht ein eingeschränkteres Zumutbarkeits profil als Dr. A.___ . Dabei handelt es sich jedoch um eine andere Würdigung dessen, was beim gleich geblieben en Sachverhalt noch möglich ist, und sie ist insofern unbeachtlich. Doch selbst wenn mit den Rheumatologen des K.___
davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführerin keine feinmotorischen Verrich tungen und bloss noch eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Positionsverände rung nach spätestens 30 Minuten möglich ist, ändert dies nichts an der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. Denn sie verlor die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt und wäre in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigt . Den genannten Einschränk ungen könnte dabei hinreichend Rechnung getragen werden. 6.2.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine relevante Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei sen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ). In der R eplik ersuchte sie sodann um unentgelt l iche Rechtspflege ( Urk. 23 S. 1) , also neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung. 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 12 0 Ia 179 E. 3a). 7 .3
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 5 ) wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situa tion – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – ein zureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausge gangen werde, dass keine prozessual e Bedürftigkeit bestehe.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
weisen im Wesentlichen dieselben Mängel auf wie im Prozess Nr. IV.2016.00390, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichendem Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen wurde (vgl. Urk. 11/83/15 f.) . Im am 31.
Oktober 2019 ins Recht gelegten Formular (Urk. 8 ) gab sie unter anderem an, in der Türkei ein Haus im Wert von Fr. 35 ‘000.-- zu besitzen (Ziff. 10). Dies ist trotz Aufforderung zur Beibringung von Belegen zu allen Vermögens positionen (Verkehrswert schätzung) unbelegt geblieben. Der angegebene Wert liegt über der praxis ge mässen
Frei grenze v on Fr. 20‘000.-- für Ehepaare. D amit verbleiben genügend Mittel, um die Prozess kosten zu begleichen. Die Beschwerdeführerin macht weder (substantiiert) geltend, ein Verka uf des Ferienhauses sei unzumut bar oder unmöglich,
noch hat sie den Nachweis erbracht, dass die Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines Hypothekarkredits
zur Begleichung der Prozesskosten nicht möglich war .
Weiter reichte sie keine Steuereinschätzung ins Recht, obschon sie dazu aufge fordert worden war, was die Überprüfbarkeit ihrer Angaben erschwert. 7.4
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a GSVGer
i.V.m .
Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwir kungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar zulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbese hen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Okto ber 2016 E. 2.3).
Die anwaltlich resp. professionell vertretene Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwir kungspflicht insbesondere im Zusammenhang mit der Darstellung des Vermögens offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.5
Selbst bei ausgewiesener Bedürftigkeit müsste das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werden. G emäss kantonalzürcherischer Praxis erfolgt die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erst a b Stellung des Begehrens (vgl. dazu § 28 lit . a GSVGer
i.V.m .
Art. 119 Abs. 4 ZPO sowie U rteil des Bundesgerichts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4 ) und fällt damit erst ab dem 1 7. September 2017 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war der ( erste )
Schriftenwechsel bereits durchgeführt, in welchem die Beschwerde führer übrigens bereits vertreten war. Danach erfolgten von Seiten des Gerichts keine prozessualen Schritte mehr. Solche waren angesichts der knappen, auf vier Zeilen verfassten Beschwerdeantwort der IV-Stelle auch nicht angezeigt. Für die Eingabe vom 1 7. September 2020 bestand daher keinerlei Notwendigkeit. Damit ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auch mangels Notwendigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
3. Oktober 2019
um unentgeltliche Prozess führung
und ihr Gesuch vom 1 7. September 2020 um unentgeltlic he Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Stulz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die von der Beschwerdeführer i n monierte fehlende Unabhängigkeit des Gerichts schreibers Sonderegger aufgrund dessen Mitwirkung a m Urteil vom 1 6. Dezember 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00390 ) ist als Ausstandsbegehren zu behandeln. Darauf ist vorweg einzugehen. 2.2
Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind. 2.3
Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein un tauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht ein zutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mi tglieder bestimmen, wenn die ge stellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). 2.4
Gemäss Art.
E. 1.3 Am 7. Februar 2019 meldete sich die Versicherte unter Beilage von Berichten ihrer behandelnden Ärzte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/86, 11/87). Daraufhin holte diese bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 11/92+94, Urk. 11/96, 11/98, Urk. 11/100, Urk. 11/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren verneinte sie
mit Verfügung vom
E. 4 September 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, Urk. 11/101, Urk. 11/108). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungs stelle für Ausländer, am 3. Oktober 2019 Beschwerde erheben und die Zuspre chung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragen ( Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 7. September 2019 liess sich die Beschwerdeführerin , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stutz, nochmals vernehmen. In materieller Hinsicht hielt sie an den gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte , ihr sei ihr jetziger Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Weiter erklärte sie, Gerichtsschreiber Sonderegger habe bereits beim früheren Entscheid als Geric htsschreiber fungiert. Ihm fehle daher die notwend ige Unab hängigkeit ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 2. März 2016 lagen folgende Berichte zu Grunde.
E. 4.2 Der seit April 2008 behandelnde Hausarzt Dr. med . D.___ , Facharzt für Allge meine Medizin, diagnostiz ierte am 2. August 2014 ( Urk.
E. 4.3 Mit Bericht vom 1 1. Augus t 2014 ( Urk.
E. 4.4 .2
Dr. B.___ schilderte in seinem Guta chten vom 1 2. März 2015 ( Urk.
E. 4.6 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals K.___ , wo die Beschwerdeführerin am 25. August 2015 ambulant und vom 31. August bis 3. September stationär behandelt worden war, stellten mit Bericht vom 17. De zember 2015 (Urk. 11/65/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
systemische Sklerose, Erstdiagnose August 2015 mit/bei -
Raynaud-Syndrom und puffy
fingers 2.
chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales und lumbovertebrales Schmerz syndrom mit -
Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz -
segmentalen Dysfunktionen der HWS sowie ISG-Dysfunktion links 3.
Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) links mit -
Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der lan gen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits 4.
Depression mit posttraumatischer Belastungssituation
Die Ärzte führten aus, zum aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise für eine relevante Beteiligung innerer Organe, sodass zumindest aktuell von einem günstigen Verlauf auszugehen sei. Eine Basistherapie sei aktuell nicht notwendig. Die aktuelle Therapie stütze sich auf symptomorientierte Massnahmen mit Behandlung des Raynaud- Syndromes durch Calcium-Antagonisten sowie ergo therapeutische Massnahmen, Lymphdrainage und bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom sowie PHS links auf die Durchführung von Physiotherapie.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aufgrund des zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der PHS sei die Beweglichkeit im Bereich der Halswir bel säule und Schultergelenke beidseits vor allem beim Heben von Lasten sowie Über kopfarbeiten eingeschränkt. Aufgrund des bestehenden Raynaud- Syndromes könne sie nicht in der Kälte arbeiten. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen und ohne das Heben mittelschwerer und schwerer Lasten sei möglich, es sollten aber regelmässige Pausen möglich sein.
E. 4.7 .2
Weiter führte das Sozialversicherungsgericht aus, in psychiatrischer Hinsicht habe der Gutachter Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise dar gelegt , weshalb er keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung erkannt habe. So seien die suizidalen Tendenzen sowie die Angstproblematik der Beschwerdeführerin nicht unerkannt geblieben, allerdings habe er einen aktuell praktisch unauffälli gen klinischen Befund geschildert . Dr. B.___
habe denn auch massgebende psychosoziale Belastungsfaktoren benannt , namentlich die Heirat der Tochter samt Verbleib in der Türkei sowie den Tod der Mutter im Jahr 201 4.
Insoweit sei erstellt, dass das klinische Beschwerdebild massgeblich in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühr ten, bestehe , was Dr. B.___ denn auch explizit bestätigt habe . Psychiatrisch klar zu unterscheidende Befunde - namentlich die im Raum stehende Depression
- habe Dr. B.___ nicht erkennen können. Damit aber lä gen im Wesentlichen Befunde vor, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstände n ihre hinrei chende Erklärung fä n den, gleichsam in ihnen aufgingen , womit kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben sei . Die allenfalls anders in terpretierbare Angstproblematik sei offenkundig nicht derart ausgeprägt, dass sie eigenstän dig diagnostiziert worden wäre (E. 4.2.1).
Die Kritik der F.___ -Ärzte vermöge nicht zu überzeugen. Soweit sie Dr. B.___ Oberflächlichkeit in der Befunderhebung vorwerfen würden , sei festzuhalten, dass dieser selbstredend nur das von der Beschwerdeführerin auch Geschilderte in das Gut achten habe einfliessen lassen können . Wenn sie weniger ausgeprägte Anga ben als gegenüber den F.___ -Ärzten gemacht habe, könne das nicht dem Gut achter angelastet werden. Dr. B.___
habe denn auch Einsicht in die Berichter stattung des F.___
genommen und sei entsprechend orientiert gewesen . Die von den F.___ -Ä rzten erwähnten Befunde hätten sich in einer umfangreichen Auf zählung (mitsamt teilweise unauffälligen Aspekten ) erschöpft , indes - mit weni gen Ausnahmen - ohne die Intensität in nachvollziehbare Weise durch Alltag schilderungen zu dokumen tieren (E. 4.2.2).
Bei dieser Ausgangslage und Fehlen von objektivierbaren Umständen, welche dem Gutachter entgangen wären, bestehe keine Veranlassung, von der Einschät zung Dr. B.___ s abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als sich eine vollum fäng liche Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von den F.___ Fach personen geschil derten Umständen vereinbaren lasse . Namentlich sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführerin bei fast unauffälligem Tagesablauf gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte. Die Qualifikation des von Dr. B.___ erhobenen Tagesabla ufs als „zu optimistisch“ vermöge nicht zu überzeugen, legten doch die F.___ -Ärzte - mit Ausnahme geklagter Schmerzen - nicht dar, inwiefern die Schil derungen Dr. B.___ s unzutreffend sein sollten (E. 4.2.2).
Bei Fehlen einer relevanten, die Arbeitsfähig keit einschränkenden psychiatri schen Pathologie l iege diesbezüglich keine Invalidität vor. Die - erst nach der Begutachtung in der Klinik C.___
- festge stellte Schulterpathologie führe eben falls zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung sowie der leicht erhöhte Pausenbedarf führ t en - bei identischen Vergleichseinko mmen (die Beschwerdeführerin habe die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt verloren und wäre i n einer einfachen Tätigkeit kör perlicher oder handwerklicher Art beschäftigt, was nach wie vor mögl ich sei ) - nicht zu einer Einschränkung von 40 % , selbst wenn man für Pausen 10 % der Arbeitszeit veranschlagen und den höchstmöglichen Tabellenlohnabzug von 25 % gewähren wollte, was j edenfalls nicht angemessen wäre (E. 5). 5. 5.1
Den Berichten , die im Zuge der Neuanmeldung vom 7. Februar 2019 ( Urk. 11/87)
von der Beschwerdeführerin eingereicht bzw. von der Verwaltung eingeholt wurden, ist Folgendes zu entnehmen. 5.2
Die Ärzte des Rehaz entr ums
L.___ führten im Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 11/105 ) aus, die Beschwerdeführerin habe vom 7. Februar bis 2 8. März 2018 an einem ambulanten Schmerzprogramm teilgenommen. Die Aufnahme in das Programm sei aufgrund eines chronischen zervikophalen , zer v ikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits erfolgt. Unter entspre chenden Beschwerden leide die Beschwerdeführerin seit 201 1. Im Rahmen der durchgeführten Therapie habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei über längere Zeit dem Programm fernge blieben, da ihr Vater in der Türkei erkrankt sei und sie ihn deswegen besucht habe. Sie habe das Programm als gut empfunden, am besten hätten ihr die Gesprächs- und Entspannungstherapie getan. Insgesamt hätte aber keine der Therapien etwas zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik beigetragen . 5.3
Im Bericht der K linik M.___ , Psychiatrische und Psycho thera peutische Spezialklinik für Frauen, vom 2 4. Januar 2019 betreffend Hospitalisa tion vom 14. November bis 18. Dezember 2018 ( Urk. 11/86/1-7) wurde als psychiatrische Hauptdiagnose eine vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psyc hotische Symptome , und als Nebendiagnose ein Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Demenz gen annt. Dazu wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von ihrem behandelnden Psychiater des F.___ überwiesen worden. Bei Aufnahme in die Klini k habe sie sich wach, allseits orientier t, mit ausgeprägten Auffassungs- , Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, im Denken gehemmt, verlangsamt, umständlich, eingeengt auf die Schmerzen und perseverierend, anhaltend grübelnd, gedankendrängend und mit Wortfindungsstörungen gezeigt. Diagnostisch habe die schwere depressive Episode bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder darauf verwiesen, das s im Kopf etwas nicht stimme. Es sei daher versucht worden, eine demenzielle Entwicklu ng anzusprechen und zu erläutern . Diesbe züglich empfehle sich eine neurokognitive Abklärung. Bis zum Austritt sei die depressive Symptomatik teilremittiert. Restsymptome hätten sich in Form von Zukunftsängsten sowie Grübeln über frühere belastende Ereignisse gezeigt . 5.4
Die Fachpersonen des F.___ hielten im Berich t vom 1 8. März 2019 (Urk.
11/96/7 10)
- wie bereits im Bericht vom 1 9. November 2018, der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereicht worden war (Urk.
11/86/11-18 , insbs . S. 6 ) - fest, die Beschwerdeführer in sei seit 2011 auf grund von Schmerzen a n Händen und Schulter zu 100 % arbeitsunfähig. Im Ver lauf habe sich eine depressive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin beschreibe Panikattacken in verschiedenen Situationen sowie die Tendenz, bestimmte Situationen zu vermeiden (u.a. öffentlicher Verkehr, Keller, WC, Auto). Es sei nicht auszuschliessen, dass sich diese Angstsymptome zu einer Panik störung mit Agoraphobie entwickeln könnten. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner Besserung der körperlichen Beschwerden geführt. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien körperlich schwere Tätigkeiten, etwa in der Reinigung oder Wäscherei, nicht mehr zuzumuten. Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung eine ausgeprägte Müdig keit, eine leichte Erschöpfbarkeit, Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörungen auf . Aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig . 5.5
Am 1 6. April 2019 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___ über das jährliche Skler odermieassessment . Sie sprachen von einem erfreulichen Verlauf ohne Entwicklung von Organkomplikationen ( Urk. 11/98/8-10). Bereits im Vorjahr, im Rahmen der Untersuchung vom 1 8. April 2018 , hatten sie die Befunde als unauffällig bezeichnet .
Zur Arbeitsfähigkeit vermerkten sie damals , dass aufgrund der limitierten systemischen Sklerose mit Raynoud -Syndrom und puffy
fingers keine Tätigkeiten in kalter oder n asser Umgebung zumutbar seien. Aufgrund der puffy
fingers sei die Beschwerdeführerin zudem in der Feinmotorik eingeschränkt. Ideal für sie sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglich keit einer Positionsveränder ung nach spätestens 30 Minuten (Bericht vom 1 5. Mai 2018, Urk. 11/92). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigten die Ärzte im Wesentlichen im Bericht vom 8. Juli 2020 ( Urk. 27/1). 5.6
Die Ärzte des F.___ machten im Bericht vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 17) Aus führungen zum Verlauf seit 1. März 2018 und hielten im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin berichte seit Jahren über Schmerzen im Rücken. Es finde sich aber keine Deformation, die an eine Arthrose denken lasse (S. 2 u. 8). Die Problematik an den Fingern habe sich verschlechtert (S. 2). I nterventionelle Massnahmen seien jedoch nicht indiziert (S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht wiesen sie erneut auf Panikattacken in vers chiedenen Situationen, die Tendenz, bestimmte Situationen zu vermeiden (u.a. öffentlicher Verkehr, Keller, WC, Auto), sowie auf die depressive Störung hin (S. 8 f.) . Sie bestätigten die von ihnen attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer als auch psychiatri scher Sicht . 5.7
Im Bericht vom 2 0. Juni 2020 ( Urk.
21) erklärten die Ärzte des F.___ , dass sich der Gesundheitszustand seit 2019 weiter verschlechtert habe . Im Jahr 2020 sähen die Beschwerden nun wie folgt aus: Nach wie vor bestünden deutliche Ängste und Depressionen. Am deutlichsten sei die Veränderung an den progredienten Schmerzen an den Händen sichtbar. Damit einhergehend sei es zu einer deutli chen Verstärkung der Depressionen und Ängste bis hin zu rezidivierenden Suizidideen gekommen. Insgesamt sei somit heute eine schwere D epression zu beobachten (S. 2 ). 6.
E. 4.7.2 hiervor).
Aufgrund der Aussagen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___
ist bezüglich der systemischen Sklerose von einem stabilen Zustand, allenfalls gar von einer Verbesserung auszugehen. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren sie nicht. Zwar formulieren sie in den Berichten vom 1 8. April 2018 ( Urk. 11/92), 1 6. April 2019 ( Urk. 11/98/8-10) und 8. Juli 2020 ( Urk. 27/1) - wie übrigens bereits im Bericht vom 2 5. August 2015 (Urk.
11/65/6
9) - in qualitativer Hinsicht ein eingeschränkteres Zumutbarkeits profil als Dr. A.___ . Dabei handelt es sich jedoch um eine andere Würdigung dessen, was beim gleich geblieben en Sachverhalt noch möglich ist, und sie ist insofern unbeachtlich. Doch selbst wenn mit den Rheumatologen des K.___
davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführerin keine feinmotorischen Verrich tungen und bloss noch eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Positionsverände rung nach spätestens 30 Minuten möglich ist, ändert dies nichts an der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. Denn sie verlor die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt und wäre in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigt . Den genannten Einschränk ungen könnte dabei hinreichend Rechnung getragen werden.
E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung haben die Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Ver fah rensgarantie ist verletzt, wenn bei objektiver B etrachtung Gegebenheiten vor lie gen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nom menheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E.
6.2; 131 I 113 E. 3.4; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten Ver halten der Gerichtsperson oder in äusseren Gegebenhe iten funktioneller und organisa torischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vor liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein d er Befangenheit und Vor eingenom menheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). Das sub jektive Empfinden einer Partei vermag dageg en keine Ausstandspflicht zu be gründen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 5.2). 2.5
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren einzig damit, dass Gerichtsschreiber Sonderegger a m Urteil vom 1 6. Oktober 2017 mitgewirkt habe, weshalb seine Unabhängigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 26 S. 2). Dam it ver mag sie nicht durchzudringen. Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren desselben Gerichts bi ldet für sich allein keinen Aus standsgrund . Einer Gerichts person kann die Unabhängigkeit nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sie in einem früher en Verfahren gegen den Beschwer deführer entschieden hat. Der Umstand allein, dass diesem das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mit wirkenden Gerichtsperson dar (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c). Um Vorbefassung annehme n zu können, müssen konkrete An haltspunkte dafür vor liegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugäng lich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 2 5. August 2011 E.
2.4).
An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorl iegend und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet.
Da sich das Ausstandsbegehren als untauglich und unzulässig erweist, ist darauf nicht einzutreten. 3. 3.1
Nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldu ng eingetreten ist und das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenr ente (Verfügung vom 2. März 2016 ) bis zur neuerlichen Renten ablehnung (Verfügung vom 4. September 2019 ) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche nunmehr einen
Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. 3.2
Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Ver änderung ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin kritisiert beschwerdeweise
das Gut achten der Dres . A.___ und B.___ . Im Weiteren beruft sie sich auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausweisen würden. Üb erdies wirft sie der IV-Stelle vor, den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt zu haben ( Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 26). 4.
E. 6.00 Uhr die Wohnung. Nach dem Aufstehen und dem Gebet bereite sie ihrem Sohn das Frühstück zu und un ternehme nach dem Essen Spazier gänge. Sie gehe meistens mit einer Kollegin entlang der Limmat laufen. Sie kenne einige gute Kolleginnen, sie würden sic h untereinander sehr gut verste hen. Zu Hause koche sie, wenn die Familien angehörigen das Gemüse schneiden würden, da sie in ihren Händen keine Kraft verspüre. Sie gehe öfters nach draussen, zu Hause halte sie sich möglichst selten auf, sie fühle sich besser, wenn sie mit jemandem reden könne. Sie höre gerne Musik, die sie ablenke. Im letzten Jahr sei sie zwei Mal in die Türkei gereist. Von Mai bis September 2014 habe sie sich wegen der Vorbereitungen für di e Hochzeit ihrer Tochter im Heimatland aufgehalten. Am 1 9. September 2014 sei sie in die S chweiz zurückgeflogen, am 6. November 2014 sei ihre Mutter gestorben, wes halb sie wieder in die Türkei gereist und am 9. Februar 2015 wiederum in die Schweiz zurückgekommen sei. Seitdem fühle sie sich nicht gut, sei oft nervös, auch aggressiv, ihre Tochter sei in der Türkei geblieben, was sie sehr traurig stimme . Sie fühle sich wegen der Hand beschwerden und nicht wegen der Psyche arbeitsunfähig (S. 4 f.).
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit bzw. Persönlichkei tsentwicklung seien ohne gra vie rende traumatisierende Ereignisse abgelaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben. Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland die Grundausbildung abgeschlossen, womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen wer den könnten. Sie sei im Erwachsenenalter d en sozialen Anforderungen jahre lang weitgehend gewachsen gewesen. Bei fe hlenden Hinweisen auf ein anhal tend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich K ognitionen, Affektivität und Im puls kontrolle sowie fehlenden Hinweisen auf Störungen sozialer Interaktionen könnten bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausge schlossen werden. Aus seiner - Dr. B.___ s - Sicht sei es bei der Explorandin bei der vorbestehenden (richtig wohl: anstehenden) Heirat ihrer Tochter zu einer Ver schlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen, initial im Sinne einer Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge und im Verlauf zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Die etablierten therapeutische n Massnahmen inklusive einer Ge sprächs psychotherapie und Psychopharmako - th erapie sowie die Zeitspanne hät ten zu einer zunehmenden Beruhigung und Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin geführt. Abgesehen von einer leichten Ängst lichkeit und leichten Affektlabilität habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 1 9. Februar 2015 in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, weshalb von einer w eitgehenden Remission der Anpas sungsstörung ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Einschränkungen der psychokognitiv en Funktionen festzustellen (Ge dächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffas sungs vermögen, Konzentrations fä higkeit, Gedankenfluss bzw. geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 7). 4 .4 .3
In der interdiszip linären Zusammenfassung ( Urk. 11/30/8-10) stellten die Gut ach ter Dres . A.___ und B.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ein e Akzentuierung ängstlich-abhän gi ger Persönlichkeitszüge, eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hyperto nie, ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse, ein leichtes Karpaltunnelsyn drom beidseits, eine Hypothyreose sowie eine kongenitale Deformation der 4. Zehe beidseits. Sie befanden die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig. 4 .5 4 .5 .1
Facharzt I.___ (Psychiatrie und Psychotherap ie FMH) sowie der klinische Psy chologe J.___ vom Zentrum F.___
nahmen am 1 6. Mai 2015 ( Urk.
E. 6.1 Da zu prüfen ist, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2. März 2016) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 4. September 2019) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch au f ein e Invalidenrente begründet (E. 3 .1 hiervor), ist auf die Einwände der Beschwer deführerin gegen das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 1 2. März 2015 nicht näher einzugehen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 26 S. 1) . Mit Urteil vom 1 7. Okto ber 2017 wurde rechtskräftig entschieden, dass diesem Gutachten voller Beweis wert zukommt. Die nun geäusserte Kritik am Gutachten erschöpft sich im Wesentlichen in der angeblichen Versicherungsfreundlichkeit der beiden Gutach ter ( Urk. 1 S. 2, Urk. 26 S. 1). Dazu reichte die Beschwer deführerin einen Artikel aus der Zeitschrift Plädoyer aus dem Jahre 2015
ein ( Urk. 27/2). Abgesehen davon, dass damit eine fehlende Unparteilichkeit der beiden Gutachter nicht bewiesen ist, wäre dessen Beibringung bereits im ersten Verfahren möglich gewesen. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 5 3
Abs. 1 ATSG, die ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil e rmöglicht hätte, nicht gegeben.
E. 6.2.1 Der RAD der IV-Stelle verneinte in den Stellungnahmen vom 4. Juni und 4.
Sep tember 2019 und in Würdigung der medizinischen Aktenlage eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 11/100/7, 11/111/4). Dieser Ein schätzung ist beizupflichten.
E. 6.2.2 Gestützt auf den Bericht der Klinik M.___ ist nicht auszuschliessen, dass es zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen war. Jedoch war diese spätestens zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. August 2019 (sechs Monate nach erfolgter Neuanmeldung vom 7. Februar 2019; Art. 29 Abs. 1 i.V.m .
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) nicht mehr von Relevanz. In die Klinik war die Beschwerdeführerin w egen einer Exazerbation der depressiven Symptomatik eingewiesen worden. Die Klinikärzte bestätigten bei ihrem Eintritt am 1 4. November 2018 die vordiagnostizierte depressive Störun g, gegenwärtig schwere Episode. Bis zum Austrit t am 1 8. Dezember 2018 remittiert e die Störung jedoch weitgehend . Restsymptome bestanden einzig noch in Form von Zukunftsängsten sowie Grübeln über frühere belastende Erlebnisse ( Urk. 11/86/2-6). Entsprechende Angaben hatte die Beschwerdeführerin bereits früher gege nüber den Ärzten des F.___ gemacht ( Urk. 11/44; E. 4.4.1 hiervor ). In deren Berichte hatte Dr. B.___ Einsicht genommen und war entsprechend orientiert. Er selber wies aufgrund des von ihm erhobenen klinischen Befund s auf die leichte Ängstlichkeit und Affektlabilität hin ( Urk. 11/30/7). Bei den erwähnten Restsymptomen handelt es sich somit nicht um neue Befunde. Selbst wenn dem so wäre, liesse sich damit keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen begründen , die geeignet wäre einen Rentenanspruch auszulösen.
Gleich verhält es sich hinsichtlich des vo n den Klinikärzten im Rahmen d er Nebendiagnose geäusserte n Verdacht s auf eine nicht näher bezeichnete Demenz , weshalb sie eine weitere neurokognitive Abklärung empfahlen . Diese Verdachts diagnose wurde aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin gestellt, dass etwas in ihrem Kopf nicht stimme ( Urk. 11/86/5 +7 ). Über kognitive Beeinträchti gungen (wie eingeschränkte Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Konzentra tionsfähigkeit) klagt die Beschwerdeführerin bereits seit 2011 (Urk.
E. 6.2.4 I n somatischer Hinsicht ist ebenfalls keine massgebliche Veränderung ausge wiesen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es lägen nun weitere ein schränkende Diagnosen vor, wie sie dem Bericht des F.___ vom 2 0. Juni 2020 zu entnehmen seien, nämlich ein chronisches zervikospondylogenes , zervikozepha les und lumbovertbrales Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia
humeroscapula ris links, eine arterielle Hypertonie und eine Hypthyreose ( Urk. 26 S. 2), verkennt sie, dass
diese Diagnosen im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 2. März 2016 respektive im Urteilszeitpunkt vom 1 6. Oktober 2017 bekannt waren und berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.4.3, E. 4.6 u. E.
E. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine relevante Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei sen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ). In der R eplik ersuchte sie sodann um unentgelt l iche Rechtspflege ( Urk. 23 S. 1) , also neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung. 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 12 0 Ia 179 E. 3a). 7 .3
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 5 ) wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situa tion – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – ein zureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausge gangen werde, dass keine prozessual e Bedürftigkeit bestehe.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
weisen im Wesentlichen dieselben Mängel auf wie im Prozess Nr. IV.2016.00390, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichendem Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen wurde (vgl. Urk. 11/83/15 f.) . Im am 31.
Oktober 2019 ins Recht gelegten Formular (Urk. 8 ) gab sie unter anderem an, in der Türkei ein Haus im Wert von Fr. 35 ‘000.-- zu besitzen (Ziff. 10). Dies ist trotz Aufforderung zur Beibringung von Belegen zu allen Vermögens positionen (Verkehrswert schätzung) unbelegt geblieben. Der angegebene Wert liegt über der praxis ge mässen
Frei grenze v on Fr. 20‘000.-- für Ehepaare. D amit verbleiben genügend Mittel, um die Prozess kosten zu begleichen. Die Beschwerdeführerin macht weder (substantiiert) geltend, ein Verka uf des Ferienhauses sei unzumut bar oder unmöglich,
noch hat sie den Nachweis erbracht, dass die Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines Hypothekarkredits
zur Begleichung der Prozesskosten nicht möglich war .
Weiter reichte sie keine Steuereinschätzung ins Recht, obschon sie dazu aufge fordert worden war, was die Überprüfbarkeit ihrer Angaben erschwert. 7.4
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a GSVGer
i.V.m .
Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwir kungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar zulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbese hen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Okto ber 2016 E. 2.3).
Die anwaltlich resp. professionell vertretene Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwir kungspflicht insbesondere im Zusammenhang mit der Darstellung des Vermögens offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.5
Selbst bei ausgewiesener Bedürftigkeit müsste das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werden. G emäss kantonalzürcherischer Praxis erfolgt die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erst a b Stellung des Begehrens (vgl. dazu § 28 lit . a GSVGer
i.V.m .
Art. 119 Abs. 4 ZPO sowie U rteil des Bundesgerichts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4 ) und fällt damit erst ab dem 1 7. September 2017 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war der ( erste )
Schriftenwechsel bereits durchgeführt, in welchem die Beschwerde führer übrigens bereits vertreten war. Danach erfolgten von Seiten des Gerichts keine prozessualen Schritte mehr. Solche waren angesichts der knappen, auf vier Zeilen verfassten Beschwerdeantwort der IV-Stelle auch nicht angezeigt. Für die Eingabe vom 1 7. September 2020 bestand daher keinerlei Notwendigkeit. Damit ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auch mangels Notwendigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
3. Oktober 2019
um unentgeltliche Prozess führung
und ihr Gesuch vom 1 7. September 2020 um unentgeltlic he Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Stulz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
E. 11 /96/7-10) unterscheiden sich inhaltlich nicht v on den Bericht en vom 1 6. Mai 2015 ( Urk. 11/44) und 3 0. September 2015 ( Urk. 11/57) . So wird jeweils auf Ängste in gewissen Situationen hingewiesen und es werde n in etwa die gleichen Depressionssymptome (bei durchwegs diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episoden) beschrieben. Au s diesen beiden, im Zuge der Neu anmeldung eingereichten Berichten kann somit keine Verschlechterung abgeleitet werden.
Während im Bericht vom 1 5. Januar 2 020 in psychiatrischer Hinsicht das Zustandsbild explizit als unverändert beschrieben wird ( Urk. 17 S. 4), erklär t en die Ärzte des F.___
im Bericht vom 2 0. Juni 2020, dass es als Folge der progre dienten Schmerzen an den Händen ab 2019 zu einer Verschlechterung des depressiven Geschehen g ekommen sei. Heute - also zum Zeitpunkt der Redaktion des Berichts vom 2 0. Juni 2020
- sei nun eine schwere Depression zu beobachten ( Urk. 21 S. 4). D ie Diagnose einer schweren Depression lässt sich indessen nicht aufgrund erhobener Befunde nachvollziehen.
Sodann wird im Bericht vom 2 0. Juni 2020 die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als Folge einer progredienten Schmerzentwicklung an den Händen beschrieben. Di esbezüglich ist den fachärztlichen Beurteilung en der Ärzte der Klinik für Rheumatologie aber gegenteilig zu entnehmen, dass sich der Verlauf positiv gestaltet.
Angesichts dessen und der vorherigen Ausführungen ist
generell ein grosses Fragezeichen hinsichtlich des Beweiswerts der jeweiligen Berichte des F.___ anzubringen. Eine Verschlechterung der Handproblematik ist jedenfalls aus zuschliessen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob es im 2020 überhaupt zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands kam. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsver fügungen in der Regel , so auch hier, nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Verfügungserlasse s gegeben war (BGE 131 V 342 E.
2.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00685
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 3. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz Anwaltskanzlei Stulz Hahnrainweg 4, Postfach, 5400 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, absolvierte in der Türke i fünf Schuljahre, erlernte kei nen Beruf und reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein. Hier heiratete sie im Jahre 1982 und gebar in den Jahren 1984 und 1990 zwei Kinder ( Urk. 11/6). Die Versicherte arbeitete in unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Stellen, grösstenteils in Wäscherei und Reinigung ( Urk. 11/8, 11/29/41). Zuletzt war sie bis August 2011 bei der Y.___ als Aushilfe angestellt nebst einem per Juli 2014 beendigten Arbeitsverhältnis - ebenfalls als Aushilfe - im Personalrestaurant der Z.___ AG, wobei der letzte Einsatz im Januar 2012 stattfand ( Urk. 11/13, Urk. 11/16). 1.2
Am 2. Mai 2014 ( Urk. 11/6) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Inv aliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 11/8) bei, holte Auskünfte verschiedener ehemaliger Arbeitgeber ein ( Urk. 11/13, Urk. 11/14, Urk. 11/16) und tätigte medizinische Abklärungen; unter anderem liess sie die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik C.___ , begutachten (Expertise vom 1 2. März 2015, Urk. 11/30).
Mit Vorbes cheid vom 2 3. März 2015 ( Urk. 11 /33) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 1 6. April 2015 ( Urk. 11 /40) Einwand erhob. In der Folge gingen verschiedene medizinische Berichte der behandelnden Ärzte der Versic herten ein, worauf die IV-Stell e bei den Gutachtern wiederholt ergänzende Stellungnahmen einholte ( Urk. 11/49, Urk. 11/51, Urk. 11/61, Urk. 11/71). Am 2. März 2016 verfügte sie im ange kündigten Sinne ( Urk. 11/75). Diesen Entscheid schützte das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil vom 1 6. Oktober 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00390; Urk. 11/83). Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. Dezember 2017 nicht ein (U rteil des Bundesgerichts 8C_860/2017; Urk. 11/85). 1.3
Am 7. Februar 2019 meldete sich die Versicherte unter Beilage von Berichten ihrer behandelnden Ärzte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/86, 11/87). Daraufhin holte diese bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 11/92+94, Urk. 11/96, 11/98, Urk. 11/100, Urk. 11/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren verneinte sie
mit Verfügung vom 4.
September 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2, Urk. 11/101, Urk. 11/108). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungs stelle für Ausländer, am 3. Oktober 2019 Beschwerde erheben und die Zuspre chung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragen ( Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 7. September 2019 liess sich die Beschwerdeführerin , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stutz, nochmals vernehmen. In materieller Hinsicht hielt sie an den gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hin sicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte , ihr sei ihr jetziger Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Weiter erklärte sie, Gerichtsschreiber Sonderegger habe bereits beim früheren Entscheid als Geric htsschreiber fungiert. Ihm fehle daher die notwend ige Unab hängigkeit ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die von der Beschwerdeführer i n monierte fehlende Unabhängigkeit des Gerichts schreibers Sonderegger aufgrund dessen Mitwirkung a m Urteil vom 1 6. Dezember 2017 (Prozess Nr. IV.2016.00390 ) ist als Ausstandsbegehren zu behandeln. Darauf ist vorweg einzugehen. 2.2
Gemäss § 5c Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer über Ausstandsbegehren , die gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer gerichtet sind. 2.3
Wird ein Ausstand ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein un tauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht ein zutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand respektive über denjenigen ihrer Mi tglieder bestimmen, wenn die ge stellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2). 2.4
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung haben die Prozessparteien Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Ver fah rensgarantie ist verletzt, wenn bei objektiver B etrachtung Gegebenheiten vor lie gen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nom menheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E.
6.2; 131 I 113 E. 3.4; 128 V 82 E. 2a). Solche Umstände können in einem bestimmten Ver halten der Gerichtsperson oder in äusseren Gegebenhe iten funktioneller und organisa torischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vor liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein d er Befangenheit und Vor eingenom menheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). Das sub jektive Empfinden einer Partei vermag dageg en keine Ausstandspflicht zu be gründen (BGE 134 I 20 E. 4.2; 133 I 1 E. 5.2). 2.5
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren einzig damit, dass Gerichtsschreiber Sonderegger a m Urteil vom 1 6. Oktober 2017 mitgewirkt habe, weshalb seine Unabhängigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 26 S. 2). Dam it ver mag sie nicht durchzudringen. Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren desselben Gerichts bi ldet für sich allein keinen Aus standsgrund . Einer Gerichts person kann die Unabhängigkeit nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sie in einem früher en Verfahren gegen den Beschwer deführer entschieden hat. Der Umstand allein, dass diesem das Ergebnis eines früheren Verfahrens nicht genehm ist, stellt keinen Grund für den Ausstand einer in jenem Verfahren mit wirkenden Gerichtsperson dar (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c). Um Vorbefassung annehme n zu können, müssen konkrete An haltspunkte dafür vor liegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugäng lich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 2 5. August 2011 E.
2.4).
An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorl iegend und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet.
Da sich das Ausstandsbegehren als untauglich und unzulässig erweist, ist darauf nicht einzutreten. 3. 3.1
Nachdem die IV-Stelle auf die Neuanmeldu ng eingetreten ist und das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin einer materiellen Prüfung unterzogen hat, ist zu beurteilen, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenr ente (Verfügung vom 2. März 2016 ) bis zur neuerlichen Renten ablehnung (Verfügung vom 4. September 2019 ) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche nunmehr einen
Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. 3.2
Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Ver änderung ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin kritisiert beschwerdeweise
das Gut achten der Dres . A.___ und B.___ . Im Weiteren beruft sie sich auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausweisen würden. Üb erdies wirft sie der IV-Stelle vor, den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt zu haben ( Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 26). 4. 4.1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 2. März 2016 lagen folgende Berichte zu Grunde. 4.2
Der seit April 2008 behandelnde Hausarzt Dr. med . D.___ , Facharzt für Allge meine Medizin, diagnostiz ierte am 2. August 2014 ( Urk. 11 /12/1-4) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode sowie ein Raynaud-Syn drom der Hände und Füs se. Er berichtete von seit mehreren Monaten per sistierenden Depressionen mit Insuffizien zgefühlen und Weinen, Schwindel ge fühl, Kopfschmerzen und schmerzhafter Bl ässe der Hände und Füsse. Er at testierte eine deutliche Leistungseinschränkung im Berufsleben, konnte indes keine siche ren Angaben machen. 4.3
Mit Bericht vom 1 1. Augus t 2014 ( Urk. 11 /15) führte die a m 2. Mai 2014 zur Thematik einer Polyneuropathie einmalig konsultierte Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, aus, die neurologische und elektrophysiologische Untersuchung habe eine leichtgradige Karpaltunnelsyndrom ( CTS)-Konstellation beidseits ge zeigt, jedoch keine Polyneuropathie der Beine. Es finde sich keine neurologische Erklärung für die angegebenen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführerin eine rheumatologische Untersuchung empfohlen worden sei. 4.4 4.4. 1
Dr. A.___ schilderte in ihrem Gut achten vom 7. März 2015 ( Urk. 11 /29/2-27) die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden im Sinne eines seit Jahren verminderten Gefühls in den Händen und Füssen sowie kalter Hände und Füsse. Sie habe in den Händen keine Kraf
t. Sie könne deshalb keine Zwie beln oder Tomaten schneiden, weil sie sie nicht in den Händen halten könne. Es sei eine Adipositas Grad I vorhanden. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und Fersengang. Beide Hände und beide Füsse wiesen eine normale Farbe auf. Eine Verfärbung der Haut , wie sie bei einem Raynaud-Syn drom auftrete, finde sich bei dieser Untersuchung weder an den Händen noch an den Füssen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nic ht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die beiden vierten Zehen seien kongenital leicht verkürzt. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine Muskelmasse von 39 % , welche dem Normwert von 40 % praktisch ent spreche. Die Röntgenuntersuchung beider Hände (Februar 2015) zeige beidseits altersentsprechende Befunde. Die Messung der Knochendichte mit der DEXA-Methode (Februar 2015) ergebe im Bereich der LWS osteopene Knochendichte werte. Dagegen sei die Knochendichte in beiden Oberschenkelknochen sowie in den beiden Radiusknochen der beiden Vorderarme normal. Dies zeige, dass sie beide Hände bzw. Arme seit langem normal einsetze. Ein lang andauernder Mindergebrauch beider Hände bzw. Arme, wi e ihn die Beschwerdeführerin be richte, hätte sicher zu einer deutlich vermin de rten Knochendichte in beiden Ra diusknochen der Vorderarme geführt, was bei ihr jedoch nicht der Fall sei. Bei einem lang andauernden Mindergebrauch eine s Armes (z.B. bei einer Halbsei tenlähmung nach Hirnschlag oder nach ein er lang andauernden Immobilisie rung durch Ruhigstellung im Gips) trete schon nach wenigen Monaten eine deutliche Verminderung der Knochendichte im betroffe nen Arm auf. Ihre An gabe, dass sie mit beiden Armen bzw. mit beiden Händen nichts halten könne, sei offensichtlich falsch (S. 22).
Dr. A.___ führte weiter aus, die ausgedehnte Blutuntersuchung zeige einen mässigen Vitamin D-Mangel. Die aktuelle hormonale Substitution der Hypo thyreose sei ausreichend. Es seien leicht erhöhte Entzündungszeichen (Blut sen kung und C-reaktives Protein) und leicht erhö hte Rheumafaktoren bei unauf fäl ligen Anti-Citrullin-Antikörpern vorhanden. Im ENA-Suchtest seien die Zentromer CenpB - IgG -Antikörper erhöht, während die zwölf anderen geprüften Antikörper sowie die ds -DNA-Antikörper alle normal gewesen seien. Von den drei geprüften Medikamenten seien die beiden Antidepressiva Cymbalta und Remeron nachweisbar. Vom Antihypertensivum Nebilet
habe dagegen jede Spur in ihrem Blut gefehlt . Ein Schmerzmittel habe si e bei der Untersuchung nicht ge braucht. Bei der Beschwerdeführerin sei im März 2010 ein Raynaud-Syndrom festgestellt worden. Damals sei die Kapillarmikroskopie unauffällig gewesen und die antinukleären Antikörper erhöht. Diese Konstellation sei typisch für ein Raynaud-Syndrom. Die aktuelle klinische und rheuma-immunologische Unter su chung bestätige die Diagnose eines Raynaud-Syndroms.
Die Beschwerdeführerin habe nach der D iagnosestellung des Raynaud-Syn droms ihre befristete Tätigkeit am 5. Juli 2010 mit 23 Wochenstunden bei der Y.___ AG begonnen und regulär gemäss dem befristeten Vertrag am 1 9. August 2011 beendet. Parallel zur Tätigkeit bei der Y.___ AG sei sie auch als Aushilfe auf Abruf im Personalrestaurant der Z.___ AG beschäftigt gewesen. Ihr letzter effektiver Arbeitstag im Perso nalrestaurant sei im Januar 2012 gewesen. Da nach sei sie nicht mehr aufgebo ten worden wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten. Der Z.___ AG sei kein Gesundheitsschaden bekannt gewesen. Die Diagnose des Raynaud-Syndroms habe die Beschwerde führerin offensichtlich nicht daran gehindert, bei der Y.___ AG und parallel dazu bei der Z.___ AG zu arbeiten.
Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Ver änderungen, die ihre Leistungsfähigkeit verminderten. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausübe n, die Frauen ihres Alters übli cherweise machen könnten (S. 23). 4.4 .2
Dr. B.___ schilderte in seinem Guta chten vom 1 2. März 2015 ( Urk. 11 /30) die von der Beschwerdeführerin geklagte psychische Krankheitsentwicklung unter Hinweis auf die Sensibilitätsstörungen der Hände. Im März 2014 habe sie sich umbringen wollen, sie könne nicht sagen, weshalb. Sie habe ein Messer an sich genommen, um sich umzubringen, worauf ihr e Kinder sie aber davon abgehal ten hätten. Diese hätten sie zu einem Arzt gebracht, der sie zu einem Psychiater über wiesen habe. Sie habe Medikamente ve rschrieben bekommen, die ihr ge holfen hätten. Wenn früher jemand mit ihr ges prochen habe, habe sie stets un ter dem Gefühl gelitten, man wolle ihr etwas antun und alle seien gegen sie, weshalb sie sich habe umbringen wollen. Dies sei in der Phase passiert, als ihre Tochter sich verlobt habe. Sie stehe im Zentrum F.___ bei der Psycho login Frau G.___ in Behandlung und suche auch den Psychiater Dr. H.___ auf, der aus der Türkei stamme. Unter dieser Therapie fühle sie sich nicht mehr so aggressiv und belaste ihre Kinde r nicht mehr wie vorher. Ihr Zu stand habe sich derart verschlimmert, dass sie zu Hause nicht mehr erwünscht gewesen sei. Ohne Medikamente hätte sie sich in die Limmat gestürzt. Trotz der Medikamente ver spüre sie manchmal das Gefühl, nicht mehr leben zu wollen, weil sie wegen ihrer Hände nicht arbeiten könne. Sie möchte gerne einer Arbeit nachgehen, zu Hause fühle sie sich stets schlecht, sie möchte aber noch bei Kräften bleiben, um ihre Enkelkinder sehen zu können. Mit den Medikamenten schlafe sie gut, ohne diese könne sie aber nicht schlafen. In der Regel gehe sie zwischen 20.30 Uhr und 21.3 0 Uhr ins Bett und schlafe bis 4.00 Uhr oder 5.00 Uhr morgens durch. Fürs Morgengebet s tehe sie dann auf, ihr Sohn verlasse um 6.00 Uhr die Wohnung. Nach dem Aufstehen und dem Gebet bereite sie ihrem Sohn das Frühstück zu und un ternehme nach dem Essen Spazier gänge. Sie gehe meistens mit einer Kollegin entlang der Limmat laufen. Sie kenne einige gute Kolleginnen, sie würden sic h untereinander sehr gut verste hen. Zu Hause koche sie, wenn die Familien angehörigen das Gemüse schneiden würden, da sie in ihren Händen keine Kraft verspüre. Sie gehe öfters nach draussen, zu Hause halte sie sich möglichst selten auf, sie fühle sich besser, wenn sie mit jemandem reden könne. Sie höre gerne Musik, die sie ablenke. Im letzten Jahr sei sie zwei Mal in die Türkei gereist. Von Mai bis September 2014 habe sie sich wegen der Vorbereitungen für di e Hochzeit ihrer Tochter im Heimatland aufgehalten. Am 1 9. September 2014 sei sie in die S chweiz zurückgeflogen, am 6. November 2014 sei ihre Mutter gestorben, wes halb sie wieder in die Türkei gereist und am 9. Februar 2015 wiederum in die Schweiz zurückgekommen sei. Seitdem fühle sie sich nicht gut, sei oft nervös, auch aggressiv, ihre Tochter sei in der Türkei geblieben, was sie sehr traurig stimme . Sie fühle sich wegen der Hand beschwerden und nicht wegen der Psyche arbeitsunfähig (S. 4 f.).
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit bzw. Persönlichkei tsentwicklung seien ohne gra vie rende traumatisierende Ereignisse abgelaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben. Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland die Grundausbildung abgeschlossen, womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen wer den könnten. Sie sei im Erwachsenenalter d en sozialen Anforderungen jahre lang weitgehend gewachsen gewesen. Bei fe hlenden Hinweisen auf ein anhal tend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich K ognitionen, Affektivität und Im puls kontrolle sowie fehlenden Hinweisen auf Störungen sozialer Interaktionen könnten bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausge schlossen werden. Aus seiner - Dr. B.___ s - Sicht sei es bei der Explorandin bei der vorbestehenden (richtig wohl: anstehenden) Heirat ihrer Tochter zu einer Ver schlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen, initial im Sinne einer Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge und im Verlauf zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Die etablierten therapeutische n Massnahmen inklusive einer Ge sprächs psychotherapie und Psychopharmako - th erapie sowie die Zeitspanne hät ten zu einer zunehmenden Beruhigung und Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin geführt. Abgesehen von einer leichten Ängst lichkeit und leichten Affektlabilität habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 1 9. Februar 2015 in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, weshalb von einer w eitgehenden Remission der Anpas sungsstörung ausgegangen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien keine Einschränkungen der psychokognitiv en Funktionen festzustellen (Ge dächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffas sungs vermögen, Konzentrations fä higkeit, Gedankenfluss bzw. geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 7). 4 .4 .3
In der interdiszip linären Zusammenfassung ( Urk. 11/30/8-10) stellten die Gut ach ter Dres . A.___ und B.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ein e Akzentuierung ängstlich-abhän gi ger Persönlichkeitszüge, eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hyperto nie, ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse, ein leichtes Karpaltunnelsyn drom beidseits, eine Hypothyreose sowie eine kongenitale Deformation der 4. Zehe beidseits. Sie befanden die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig. 4 .5 4 .5 .1
Facharzt I.___ (Psychiatrie und Psychotherap ie FMH) sowie der klinische Psy chologe J.___ vom Zentrum F.___
nahmen am 1 6. Mai 2015 ( Urk. 11 /44) Stellung zum Gutachten der Klinik C.___ . Sie monierten eine oberflächliche Erhebung der Beschwerden und ergänzten diverse Symptome (seit August 2011 Angst [im Keller, erwürgt zu werden, auf der Strasse, im Auto, in geschlossenen Räumen bei Toilette, duschen], Schweissaus brüche, starke innere Unruhe, an Depressionen zu lei den, Aggressionen, Miss trauen, Auf regen über Kleinigkeiten, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit [kein Schlaf durch Schlafstörungen], kein e Appetitverminderung, Gedanken kreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Vergess lichkeit im Alltag, weniger Kon zentrationsstörungen, oft Streit mit dem Ehemann). Sie erachteten die ICD-10 Kriterien für eine mittel gradige Depression als vo llständig erfüllt, von einer Re mission könne keine Rede sein, die vom psychiatrischen Gutachter erfassten Suizidideen seien von ihm nicht erklärt. Der Tagesablauf sei unvollständig und zu optimistisch erfasst wor den. Eine Kollegi n sei vorhanden, die Beschwerde führerin müsse aber immer wieder liegen wegen den Schmerzen auch durch den Tag. Im Haushalt könne sie nur noch wenig tun, der Ehemann helfe. Es stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft arbei ten sollte, wenn sie den Alltag nicht einmal bewältigen könne.
Sodann entspreche der psychische Befund nicht dem AMDP-System und sei sehr rudimentär (vom F.___ festgehalten: äusserlich gepflegt, bewusstseinsklar und all seits orientiert, in der Kontaktaufnahme gehemmt, sachlich, aktiv im Spontan verhalten, Stimmung deutlich resigniert, deutliche Störung des Vital-gefühls, affektiv unkontrolliert, motorisch unruhig, immer wieder aufstehend, Gestik und Mimik gespannt, im Gesprächsverla uf verbal mitteilungsaktiv, kog nitiv in Auf merksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, deutliche Vergesslich keit, keine Auffassungsstörunge n, Denken beweglich, keine Denk verlangsamung, Denkeinengung, Gedanken drängen oder inhaltlich problem zentriert, erhaltene Krankheitseinsicht, keine circadiane Schwankung der Symptomatik, Schmerzen 24 Stunden vorhand en, keine Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen, keine quantitative B ewusstseinsstörung, keine forma len Denkstörungen, keine Zwänge, keine G edankenausbreitung, Gedankenein geben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit, anamnes tisch Suizidgedanken/ -wünsche, keine Selbstbe schädigungen).
Die Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivie rende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse ohne Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). Sie attestierten eine vollumfänglich e Arbeitsunfähigkeit. 4 .5 . 2
Am 2 8. September 2015 ( Urk. 11 /57 S. 5 f.) berichteten die Fachpersonen des F.___ über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Der Anästhe sist/Schmerz therapeut forderte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsversuch für eine leichte angepass te Tätigkeit. Der Wirbelsäulenchirurg erklärte alle Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von schweren Lasten, wirbel säulenbelastende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit langan dauern dem reinen Stehen, in vorübergeneigter Körperhaltung, mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotieren den Stereotypien sowie A rbeiten überwiegend im Überkopf bereich für nicht zumutbar. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit mit He ben von Lasten bis 5 kg (kurzfristig) respektive 2 kg (längerfristig) attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein orthopä discher Sicht gebe es keine Hin dernisse, in leichter Arbeit wieder eine Eingliederung zu versuchen, eventuell halbtags beginnend. Psychiatrisch hingegen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsunfähig. 4.6
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals K.___ , wo die Beschwerdeführerin am 25. August 2015 ambulant und vom 31. August bis 3. September stationär behandelt worden war, stellten mit Bericht vom 17. De zember 2015 (Urk. 11/65/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
systemische Sklerose, Erstdiagnose August 2015 mit/bei -
Raynaud-Syndrom und puffy
fingers 2.
chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales und lumbovertebrales Schmerz syndrom mit -
Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz -
segmentalen Dysfunktionen der HWS sowie ISG-Dysfunktion links 3.
Periarthropathia
humeroscapularis (PHS) links mit -
Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der lan gen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits 4.
Depression mit posttraumatischer Belastungssituation
Die Ärzte führten aus, zum aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise für eine relevante Beteiligung innerer Organe, sodass zumindest aktuell von einem günstigen Verlauf auszugehen sei. Eine Basistherapie sei aktuell nicht notwendig. Die aktuelle Therapie stütze sich auf symptomorientierte Massnahmen mit Behandlung des Raynaud- Syndromes durch Calcium-Antagonisten sowie ergo therapeutische Massnahmen, Lymphdrainage und bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom sowie PHS links auf die Durchführung von Physiotherapie.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aufgrund des zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der PHS sei die Beweglichkeit im Bereich der Halswir bel säule und Schultergelenke beidseits vor allem beim Heben von Lasten sowie Über kopfarbeiten eingeschränkt. Aufgrund des bestehenden Raynaud- Syndromes könne sie nicht in der Kälte arbeiten. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen und ohne das Heben mittelschwerer und schwerer Lasten sei möglich, es sollten aber regelmässige Pausen möglich sein. 4.7 4.7 .1
Das Sozialversicherungsgericht stellte im Urteil vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
11/83) auf das Gutachten der Dr es . A.___ und B.___ vom 1 2. März 2015 ab. Es erwog, i n organischer Hinsicht ergebe sich, dass die Beschwerde führerin vorweg an einem Raynaud-Sy ndrom der Hände und Füsse leide . Die involvierte Neurologin habe (ausser einer leichtgradigen CTS Konstellation) keine neurologische Erklärung für die angegebenen Beschwerden finden können, die auf Rheumaerkrankungen spezialisierte Gutachterin Dr. A.___
habe die Diagnose aufgrund der klinischen und rheuma-immunologischen Untersuchung bestätigt. Allerdings
habe sie daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab geleitet . Angesichts der erhaltenen Muskelmasse, altersentsprechender Röntgen befunde der Hände sowie unauffälliger Knochendichte in den Radius knochen der Vorderarme habe sie auf einen normalen Gebrauch der Arme und Hände geschlossen . Unter Verweis auf die uneingeschränkt ausgeübte Tätigkeit in der Y.___ (23
Wochenstunden) sei sie von einer erhaltenen Arbeits fähigkeit aus gegangen . Diese Feststellungen basier t en auf umfassenden Untersu chungen, einer Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden s owie den Vorakten und würden als begründet erscheinen . Namentlich die unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunde mach t en die dargelegte massgeblich erhal tene A rbeitsfähigkeit nachvollziehbar (E. 4.1.1).
Die von den F.___ -Ärzten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei dagegen nicht überzeugend begründet. Währenddem das zulässige Stelle nprofil noch nachvoll ziehbar sei, fehle jede Begründung, weshalb eine solche Tätigkeit nicht vollzeit lich zumutbar sein sollte. Das Quantitativ würden die F.___ -Ärzte denn auch selber in Frage stellen , indem sie eine Eingliederung nicht aussch liessen , sondern ledig l ich eve ntuell halbtags empfählen (E. 4.1.2).
In diesem Sinne seien denn auch die K.___ -Ärzte von einer - in angepasster Tätig keit - erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus gegangen bei regelmässigen Pausen. In ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2015 hätten sie ergänzend auf eine systemische Sklerose sowie eine neu entdeckte PHS mit Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der langen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenks arthrose beidseits verwiesen . Entsprechende Beschwerden habe die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung noch keine geschildert. Trotz diesen seit der Begutachtung hinzugetrete nen Erkrankungen hätten die K.___ Ärzte keine mass gebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Be s chwerden Rücksicht nehmenden Tätigkeit attestiert . Hiervon sei auszuge hen (E. 4.1.3). 4.7 .2
Weiter führte das Sozialversicherungsgericht aus, in psychiatrischer Hinsicht habe der Gutachter Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise dar gelegt , weshalb er keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung erkannt habe. So seien die suizidalen Tendenzen sowie die Angstproblematik der Beschwerdeführerin nicht unerkannt geblieben, allerdings habe er einen aktuell praktisch unauffälli gen klinischen Befund geschildert . Dr. B.___
habe denn auch massgebende psychosoziale Belastungsfaktoren benannt , namentlich die Heirat der Tochter samt Verbleib in der Türkei sowie den Tod der Mutter im Jahr 201 4.
Insoweit sei erstellt, dass das klinische Beschwerdebild massgeblich in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühr ten, bestehe , was Dr. B.___ denn auch explizit bestätigt habe . Psychiatrisch klar zu unterscheidende Befunde - namentlich die im Raum stehende Depression
- habe Dr. B.___ nicht erkennen können. Damit aber lä gen im Wesentlichen Befunde vor, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstände n ihre hinrei chende Erklärung fä n den, gleichsam in ihnen aufgingen , womit kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben sei . Die allenfalls anders in terpretierbare Angstproblematik sei offenkundig nicht derart ausgeprägt, dass sie eigenstän dig diagnostiziert worden wäre (E. 4.2.1).
Die Kritik der F.___ -Ärzte vermöge nicht zu überzeugen. Soweit sie Dr. B.___ Oberflächlichkeit in der Befunderhebung vorwerfen würden , sei festzuhalten, dass dieser selbstredend nur das von der Beschwerdeführerin auch Geschilderte in das Gut achten habe einfliessen lassen können . Wenn sie weniger ausgeprägte Anga ben als gegenüber den F.___ -Ärzten gemacht habe, könne das nicht dem Gut achter angelastet werden. Dr. B.___
habe denn auch Einsicht in die Berichter stattung des F.___
genommen und sei entsprechend orientiert gewesen . Die von den F.___ -Ä rzten erwähnten Befunde hätten sich in einer umfangreichen Auf zählung (mitsamt teilweise unauffälligen Aspekten ) erschöpft , indes - mit weni gen Ausnahmen - ohne die Intensität in nachvollziehbare Weise durch Alltag schilderungen zu dokumen tieren (E. 4.2.2).
Bei dieser Ausgangslage und Fehlen von objektivierbaren Umständen, welche dem Gutachter entgangen wären, bestehe keine Veranlassung, von der Einschät zung Dr. B.___ s abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als sich eine vollum fäng liche Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von den F.___ Fach personen geschil derten Umständen vereinbaren lasse . Namentlich sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführerin bei fast unauffälligem Tagesablauf gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte. Die Qualifikation des von Dr. B.___ erhobenen Tagesabla ufs als „zu optimistisch“ vermöge nicht zu überzeugen, legten doch die F.___ -Ärzte - mit Ausnahme geklagter Schmerzen - nicht dar, inwiefern die Schil derungen Dr. B.___ s unzutreffend sein sollten (E. 4.2.2).
Bei Fehlen einer relevanten, die Arbeitsfähig keit einschränkenden psychiatri schen Pathologie l iege diesbezüglich keine Invalidität vor. Die - erst nach der Begutachtung in der Klinik C.___
- festge stellte Schulterpathologie führe eben falls zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung sowie der leicht erhöhte Pausenbedarf führ t en - bei identischen Vergleichseinko mmen (die Beschwerdeführerin habe die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt verloren und wäre i n einer einfachen Tätigkeit kör perlicher oder handwerklicher Art beschäftigt, was nach wie vor mögl ich sei ) - nicht zu einer Einschränkung von 40 % , selbst wenn man für Pausen 10 % der Arbeitszeit veranschlagen und den höchstmöglichen Tabellenlohnabzug von 25 % gewähren wollte, was j edenfalls nicht angemessen wäre (E. 5). 5. 5.1
Den Berichten , die im Zuge der Neuanmeldung vom 7. Februar 2019 ( Urk. 11/87)
von der Beschwerdeführerin eingereicht bzw. von der Verwaltung eingeholt wurden, ist Folgendes zu entnehmen. 5.2
Die Ärzte des Rehaz entr ums
L.___ führten im Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 11/105 ) aus, die Beschwerdeführerin habe vom 7. Februar bis 2 8. März 2018 an einem ambulanten Schmerzprogramm teilgenommen. Die Aufnahme in das Programm sei aufgrund eines chronischen zervikophalen , zer v ikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits erfolgt. Unter entspre chenden Beschwerden leide die Beschwerdeführerin seit 201 1. Im Rahmen der durchgeführten Therapie habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei über längere Zeit dem Programm fernge blieben, da ihr Vater in der Türkei erkrankt sei und sie ihn deswegen besucht habe. Sie habe das Programm als gut empfunden, am besten hätten ihr die Gesprächs- und Entspannungstherapie getan. Insgesamt hätte aber keine der Therapien etwas zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik beigetragen . 5.3
Im Bericht der K linik M.___ , Psychiatrische und Psycho thera peutische Spezialklinik für Frauen, vom 2 4. Januar 2019 betreffend Hospitalisa tion vom 14. November bis 18. Dezember 2018 ( Urk. 11/86/1-7) wurde als psychiatrische Hauptdiagnose eine vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psyc hotische Symptome , und als Nebendiagnose ein Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Demenz gen annt. Dazu wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von ihrem behandelnden Psychiater des F.___ überwiesen worden. Bei Aufnahme in die Klini k habe sie sich wach, allseits orientier t, mit ausgeprägten Auffassungs- , Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, im Denken gehemmt, verlangsamt, umständlich, eingeengt auf die Schmerzen und perseverierend, anhaltend grübelnd, gedankendrängend und mit Wortfindungsstörungen gezeigt. Diagnostisch habe die schwere depressive Episode bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder darauf verwiesen, das s im Kopf etwas nicht stimme. Es sei daher versucht worden, eine demenzielle Entwicklu ng anzusprechen und zu erläutern . Diesbe züglich empfehle sich eine neurokognitive Abklärung. Bis zum Austritt sei die depressive Symptomatik teilremittiert. Restsymptome hätten sich in Form von Zukunftsängsten sowie Grübeln über frühere belastende Ereignisse gezeigt . 5.4
Die Fachpersonen des F.___ hielten im Berich t vom 1 8. März 2019 (Urk.
11/96/7 10)
- wie bereits im Bericht vom 1 9. November 2018, der von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereicht worden war (Urk.
11/86/11-18 , insbs . S. 6 ) - fest, die Beschwerdeführer in sei seit 2011 auf grund von Schmerzen a n Händen und Schulter zu 100 % arbeitsunfähig. Im Ver lauf habe sich eine depressive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin beschreibe Panikattacken in verschiedenen Situationen sowie die Tendenz, bestimmte Situationen zu vermeiden (u.a. öffentlicher Verkehr, Keller, WC, Auto). Es sei nicht auszuschliessen, dass sich diese Angstsymptome zu einer Panik störung mit Agoraphobie entwickeln könnten. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner Besserung der körperlichen Beschwerden geführt. Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien körperlich schwere Tätigkeiten, etwa in der Reinigung oder Wäscherei, nicht mehr zuzumuten. Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin aufgrund der depressiven Störung eine ausgeprägte Müdig keit, eine leichte Erschöpfbarkeit, Antriebslosigkeit und Konzentrationsstörungen auf . Aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig . 5.5
Am 1 6. April 2019 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___ über das jährliche Skler odermieassessment . Sie sprachen von einem erfreulichen Verlauf ohne Entwicklung von Organkomplikationen ( Urk. 11/98/8-10). Bereits im Vorjahr, im Rahmen der Untersuchung vom 1 8. April 2018 , hatten sie die Befunde als unauffällig bezeichnet .
Zur Arbeitsfähigkeit vermerkten sie damals , dass aufgrund der limitierten systemischen Sklerose mit Raynoud -Syndrom und puffy
fingers keine Tätigkeiten in kalter oder n asser Umgebung zumutbar seien. Aufgrund der puffy
fingers sei die Beschwerdeführerin zudem in der Feinmotorik eingeschränkt. Ideal für sie sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglich keit einer Positionsveränder ung nach spätestens 30 Minuten (Bericht vom 1 5. Mai 2018, Urk. 11/92). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigten die Ärzte im Wesentlichen im Bericht vom 8. Juli 2020 ( Urk. 27/1). 5.6
Die Ärzte des F.___ machten im Bericht vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 17) Aus führungen zum Verlauf seit 1. März 2018 und hielten im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin berichte seit Jahren über Schmerzen im Rücken. Es finde sich aber keine Deformation, die an eine Arthrose denken lasse (S. 2 u. 8). Die Problematik an den Fingern habe sich verschlechtert (S. 2). I nterventionelle Massnahmen seien jedoch nicht indiziert (S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht wiesen sie erneut auf Panikattacken in vers chiedenen Situationen, die Tendenz, bestimmte Situationen zu vermeiden (u.a. öffentlicher Verkehr, Keller, WC, Auto), sowie auf die depressive Störung hin (S. 8 f.) . Sie bestätigten die von ihnen attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer als auch psychiatri scher Sicht . 5.7
Im Bericht vom 2 0. Juni 2020 ( Urk.
21) erklärten die Ärzte des F.___ , dass sich der Gesundheitszustand seit 2019 weiter verschlechtert habe . Im Jahr 2020 sähen die Beschwerden nun wie folgt aus: Nach wie vor bestünden deutliche Ängste und Depressionen. Am deutlichsten sei die Veränderung an den progredienten Schmerzen an den Händen sichtbar. Damit einhergehend sei es zu einer deutli chen Verstärkung der Depressionen und Ängste bis hin zu rezidivierenden Suizidideen gekommen. Insgesamt sei somit heute eine schwere D epression zu beobachten (S. 2 ). 6. 6.1
Da zu prüfen ist, ob seit der früheren rechtskräftigen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2. März 2016) bis zur neuerlichen Rentenablehnung (Verfügung vom 4. September 2019) eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat, welche den Anspruch au f ein e Invalidenrente begründet (E. 3 .1 hiervor), ist auf die Einwände der Beschwer deführerin gegen das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 1 2. März 2015 nicht näher einzugehen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 26 S. 1) . Mit Urteil vom 1 7. Okto ber 2017 wurde rechtskräftig entschieden, dass diesem Gutachten voller Beweis wert zukommt. Die nun geäusserte Kritik am Gutachten erschöpft sich im Wesentlichen in der angeblichen Versicherungsfreundlichkeit der beiden Gutach ter ( Urk. 1 S. 2, Urk. 26 S. 1). Dazu reichte die Beschwer deführerin einen Artikel aus der Zeitschrift Plädoyer aus dem Jahre 2015
ein ( Urk. 27/2). Abgesehen davon, dass damit eine fehlende Unparteilichkeit der beiden Gutachter nicht bewiesen ist, wäre dessen Beibringung bereits im ersten Verfahren möglich gewesen. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 5 3
Abs. 1 ATSG, die ein Zurückkommen auf das rechtskräftige Urteil e rmöglicht hätte, nicht gegeben. 6.2 6.2.1
Der RAD der IV-Stelle verneinte in den Stellungnahmen vom 4. Juni und 4.
Sep tember 2019 und in Würdigung der medizinischen Aktenlage eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ( Urk. 11/100/7, 11/111/4). Dieser Ein schätzung ist beizupflichten. 6.2.2
Gestützt auf den Bericht der Klinik M.___ ist nicht auszuschliessen, dass es zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen war. Jedoch war diese spätestens zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. August 2019 (sechs Monate nach erfolgter Neuanmeldung vom 7. Februar 2019; Art. 29 Abs. 1 i.V.m .
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) nicht mehr von Relevanz. In die Klinik war die Beschwerdeführerin w egen einer Exazerbation der depressiven Symptomatik eingewiesen worden. Die Klinikärzte bestätigten bei ihrem Eintritt am 1 4. November 2018 die vordiagnostizierte depressive Störun g, gegenwärtig schwere Episode. Bis zum Austrit t am 1 8. Dezember 2018 remittiert e die Störung jedoch weitgehend . Restsymptome bestanden einzig noch in Form von Zukunftsängsten sowie Grübeln über frühere belastende Erlebnisse ( Urk. 11/86/2-6). Entsprechende Angaben hatte die Beschwerdeführerin bereits früher gege nüber den Ärzten des F.___ gemacht ( Urk. 11/44; E. 4.4.1 hiervor ). In deren Berichte hatte Dr. B.___ Einsicht genommen und war entsprechend orientiert. Er selber wies aufgrund des von ihm erhobenen klinischen Befund s auf die leichte Ängstlichkeit und Affektlabilität hin ( Urk. 11/30/7). Bei den erwähnten Restsymptomen handelt es sich somit nicht um neue Befunde. Selbst wenn dem so wäre, liesse sich damit keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen begründen , die geeignet wäre einen Rentenanspruch auszulösen.
Gleich verhält es sich hinsichtlich des vo n den Klinikärzten im Rahmen d er Nebendiagnose geäusserte n Verdacht s auf eine nicht näher bezeichnete Demenz , weshalb sie eine weitere neurokognitive Abklärung empfahlen . Diese Verdachts diagnose wurde aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin gestellt, dass etwas in ihrem Kopf nicht stimme ( Urk. 11/86/5 +7 ). Über kognitive Beeinträchti gungen (wie eingeschränkte Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Konzentra tionsfähigkeit) klagt die Beschwerdeführerin bereits seit 2011 (Urk.
11 /44), die jedoch gutachterlich auch gestützt auf testpsychologische Abklärungen nicht bestätigt werden konnten ( Urk. 11/30/7). Die behandelnden Ärzte übernahmen diese Verdachtsdiagnose denn auch nicht ( Urk. 11/96/7-16, Urk. 17, Urk. 21 ). 6. 2.3
Die Berichte des F.___ vom 1 9. November 2018 ( Urk. 11/86/11-18) und 2 8. März 2019 ( Urk. 11 /96/7-10) unterscheiden sich inhaltlich nicht v on den Bericht en vom 1 6. Mai 2015 ( Urk. 11/44) und 3 0. September 2015 ( Urk. 11/57) . So wird jeweils auf Ängste in gewissen Situationen hingewiesen und es werde n in etwa die gleichen Depressionssymptome (bei durchwegs diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episoden) beschrieben. Au s diesen beiden, im Zuge der Neu anmeldung eingereichten Berichten kann somit keine Verschlechterung abgeleitet werden.
Während im Bericht vom 1 5. Januar 2 020 in psychiatrischer Hinsicht das Zustandsbild explizit als unverändert beschrieben wird ( Urk. 17 S. 4), erklär t en die Ärzte des F.___
im Bericht vom 2 0. Juni 2020, dass es als Folge der progre dienten Schmerzen an den Händen ab 2019 zu einer Verschlechterung des depressiven Geschehen g ekommen sei. Heute - also zum Zeitpunkt der Redaktion des Berichts vom 2 0. Juni 2020
- sei nun eine schwere Depression zu beobachten ( Urk. 21 S. 4). D ie Diagnose einer schweren Depression lässt sich indessen nicht aufgrund erhobener Befunde nachvollziehen.
Sodann wird im Bericht vom 2 0. Juni 2020 die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als Folge einer progredienten Schmerzentwicklung an den Händen beschrieben. Di esbezüglich ist den fachärztlichen Beurteilung en der Ärzte der Klinik für Rheumatologie aber gegenteilig zu entnehmen, dass sich der Verlauf positiv gestaltet.
Angesichts dessen und der vorherigen Ausführungen ist
generell ein grosses Fragezeichen hinsichtlich des Beweiswerts der jeweiligen Berichte des F.___ anzubringen. Eine Verschlechterung der Handproblematik ist jedenfalls aus zuschliessen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob es im 2020 überhaupt zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands kam. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsver fügungen in der Regel , so auch hier, nach dem Sachverhalt beurteilt , der zur Zeit des Verfügungserlasse s gegeben war (BGE 131 V 342 E.
2.1). 6.2.4
I n somatischer Hinsicht ist ebenfalls keine massgebliche Veränderung ausge wiesen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es lägen nun weitere ein schränkende Diagnosen vor, wie sie dem Bericht des F.___ vom 2 0. Juni 2020 zu entnehmen seien, nämlich ein chronisches zervikospondylogenes , zervikozepha les und lumbovertbrales Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia
humeroscapula ris links, eine arterielle Hypertonie und eine Hypthyreose ( Urk. 26 S. 2), verkennt sie, dass
diese Diagnosen im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 2. März 2016 respektive im Urteilszeitpunkt vom 1 6. Oktober 2017 bekannt waren und berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.4.3, E. 4.6 u. E. 4.7.2 hiervor).
Aufgrund der Aussagen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___
ist bezüglich der systemischen Sklerose von einem stabilen Zustand, allenfalls gar von einer Verbesserung auszugehen. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren sie nicht. Zwar formulieren sie in den Berichten vom 1 8. April 2018 ( Urk. 11/92), 1 6. April 2019 ( Urk. 11/98/8-10) und 8. Juli 2020 ( Urk. 27/1) - wie übrigens bereits im Bericht vom 2 5. August 2015 (Urk.
11/65/6
9) - in qualitativer Hinsicht ein eingeschränkteres Zumutbarkeits profil als Dr. A.___ . Dabei handelt es sich jedoch um eine andere Würdigung dessen, was beim gleich geblieben en Sachverhalt noch möglich ist, und sie ist insofern unbeachtlich. Doch selbst wenn mit den Rheumatologen des K.___
davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführerin keine feinmotorischen Verrich tungen und bloss noch eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Positionsverände rung nach spätestens 30 Minuten möglich ist, ändert dies nichts an der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. Denn sie verlor die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt und wäre in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigt . Den genannten Einschränk ungen könnte dabei hinreichend Rechnung getragen werden. 6.2.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine relevante Veränderung in den tat sächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei sen. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 ). In der R eplik ersuchte sie sodann um unentgelt l iche Rechtspflege ( Urk. 23 S. 1) , also neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung. 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 12 0 Ia 179 E. 3a). 7 .3
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 5 ) wurde die Beschwerdeführerin auf gefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situa tion – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – ein zureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausge gangen werde, dass keine prozessual e Bedürftigkeit bestehe.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
weisen im Wesentlichen dieselben Mängel auf wie im Prozess Nr. IV.2016.00390, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichendem Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen wurde (vgl. Urk. 11/83/15 f.) . Im am 31.
Oktober 2019 ins Recht gelegten Formular (Urk. 8 ) gab sie unter anderem an, in der Türkei ein Haus im Wert von Fr. 35 ‘000.-- zu besitzen (Ziff. 10). Dies ist trotz Aufforderung zur Beibringung von Belegen zu allen Vermögens positionen (Verkehrswert schätzung) unbelegt geblieben. Der angegebene Wert liegt über der praxis ge mässen
Frei grenze v on Fr. 20‘000.-- für Ehepaare. D amit verbleiben genügend Mittel, um die Prozess kosten zu begleichen. Die Beschwerdeführerin macht weder (substantiiert) geltend, ein Verka uf des Ferienhauses sei unzumut bar oder unmöglich,
noch hat sie den Nachweis erbracht, dass die Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines Hypothekarkredits
zur Begleichung der Prozesskosten nicht möglich war .
Weiter reichte sie keine Steuereinschätzung ins Recht, obschon sie dazu aufge fordert worden war, was die Überprüfbarkeit ihrer Angaben erschwert. 7.4
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a GSVGer
i.V.m .
Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwir kungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar zulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbese hen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Okto ber 2016 E. 2.3).
Die anwaltlich resp. professionell vertretene Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwir kungspflicht insbesondere im Zusammenhang mit der Darstellung des Vermögens offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.5
Selbst bei ausgewiesener Bedürftigkeit müsste das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werden. G emäss kantonalzürcherischer Praxis erfolgt die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung erst a b Stellung des Begehrens (vgl. dazu § 28 lit . a GSVGer
i.V.m .
Art. 119 Abs. 4 ZPO sowie U rteil des Bundesgerichts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4 ) und fällt damit erst ab dem 1 7. September 2017 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war der ( erste )
Schriftenwechsel bereits durchgeführt, in welchem die Beschwerde führer übrigens bereits vertreten war. Danach erfolgten von Seiten des Gerichts keine prozessualen Schritte mehr. Solche waren angesichts der knappen, auf vier Zeilen verfassten Beschwerdeantwort der IV-Stelle auch nicht angezeigt. Für die Eingabe vom 1 7. September 2020 bestand daher keinerlei Notwendigkeit. Damit ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auch mangels Notwendigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
3. Oktober 2019
um unentgeltliche Prozess führung
und ihr Gesuch vom 1 7. September 2020 um unentgeltlic he Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Stulz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger