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IV.2016.00390

Abstellen auf Gutachten, psychische Erkrankung nicht ausgewiesen. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unzureichend substantiiert: Mitwirkungspflicht verletzt. (BGE 8C_860/2017)

Zürich SozVersG · 2017-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1963, absolvierte in der Türkei fünf Schuljahre, erlernte kei nen Beruf und reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein. Hier heiratete sie im Jahre 1982 und gebar in den Jahren 1984 und 1990 zwei Kinder (Urk. 10/6). Die Versicherte arbeitete in unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Stellen, grösstenteils in Wäscherei und Reinigung (Urk. 10/29/41, Urk. 10/8). Zuletzt war sie bis August 2011 bei der Z.___ als Aushilfe angestellt nebst einem per Juli 2014 beendigten Arbeitsverhältnis - ebenfalls als Aushilfe - im Personalrestaurant der A.___ AG, wobei der letzte Einsatz im Januar 2012 stattfand (Urk. 10/13, Urk. 10/16). 1.2

Am 2. Mai 2014 (Urk. 10/6) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/8) bei, holte Auskünfte verschiedener ehemaliger Arbeitgeber ein (Urk. 10/13-14 und Urk. 10/16) und tätigte medizinische Abklärungen; unter anderem liess sie die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. C.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik D.___, begutachten (Expertise vom 12. März 2015, Urk. 10/30).

Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 (Urk. 10/33) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 16. April 2015 (Urk. 10/40) Einwand erhob. In der Folge gingen verschiedene medizinische Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten ein, worauf die IV-Stellte bei den Gutachtern wiederholt ergänzende Stellungnahmen einholte (Urk. 10/49, Urk. 10/51, Urk. 10/61, Urk. 10/71-72). Am 2. März 2016 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 11. Mai 2016 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte am 17. Mai 2016 (Urk. 11) orientiert wurde. In der Folge legte die Versicherte wiederholt neue Arztberichte auf (Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 15, Urk. 16/1-2), was der IV-Stelle jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihre Leistungsablehnung aus, gemäss ihren Abklärungen sei keine medizinische Diagnose ausgewiesen, wel che einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es könne der Beschwerdefüh rerin zugemutet werden, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit sowie jeglichen ange passten Tätigkeiten im angestammten Pensum weiter nachzugehen und dabei ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bemängelte das eingeholte medizinische Gutachten und hielt dafür, sie leide - unter anderem - an einer unberücksichtigt gebliebenen Rotatorenmanschettenruptur sowie an mehreren psychosomatischen Beschwer den (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Der seit April 2008 behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meine Medizin, diagnostizierte am 2. August 2014 (Urk. 10/12/1-4) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie ein Raynaud-Syn drom der Hände und Füsse. Er berichtete von einerseits seit mehreren Monaten persistierenden Depressionen mit Insuffizienzgefühlen und Weinen, Schwindel gefühl, Kopfschmerzen und schmerzhafter Blässe der Hände und Füsse. Er at testierte eine deutliche Leistungseinschränkung im Berufsleben, konnte indes keine sicheren Angaben machen. 3.2

Mit Bericht vom 11. August 2014 (Urk. 10/15) führte die im 2. Mai 2014 zur Thematik einer Polyneuropathie einmalig konsultierte Dr. med. Ortega, FMH Neurologie, aus, die neurologische und elektrophysiologische Untersuchung hätten eine leichtgradige Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Konstellation beidseits ge zeigt, jedoch keine Polyneuropathie der Beine. Es finde sich keine neurologische Erklärung für die angegebenen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführerin eine rheumatologische Untersuchung empfohlen worden sei. 3.3 3.3.1

Dr. B.___ schilderte in ihrem Gutachten vom 7. März 2015 (Urk. 10/29/2-27) die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden im Sinne eines seit Jahren verminderte n Gefühl s in den Händen und Füssen sowie kalte r Hände und F ü sse. Sie habe in den Händen keine Kraft. Sie könne deshalb keine Zwie beln oder Tomaten schneiden, weil sie sie nicht in den Händen halten könne. Es sei eine Adipositas Grad I vorhanden. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und Fersengang. Beide Hände und beide Füsse wi e sen eine normale Farbe auf. Eine Verfärbung der Haut, wie sie bei e i nem Raynaud-Syn drom auftr e t e , finde sich bei dieser Untersuchung weder an den Händen noch an den F üssen. Alle drei Wirbelsäul enabschnitte (HWS, BWS und LWS) s e i e n normal beweglich. Radikuläre Zeichen s e i e n nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke s e i e n normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke s e i e n nicht vorhanden. Die beiden vierten Zehen s e i e n kongenital leicht verkürzt. Die Bioimpedanz-Analyse zeig e trotz der Adipositas eine Muske l masse von 39 % , welche dem Normwert von 40 % praktisch ent spr e ch e . Die Röntgenuntersuchung beider Hände ( Februar

2015) zeig e beidseits altersentsprechende Befunde. Die Messung der Knochendichte mit der DEXA-Methode ( Februar

2015) erg e b e

i m Bereich der LWS osteopene Knochendichte werte. Dagegen sei die Knochendichte in beiden Oberschenkelknochen sowie in den beiden Radiusknochen der beiden Vorderarme normal. Dies zeig e , dass sie beide Hände bzw . Arme seit langem normal einsetz e . Ein lang andauernder Mindergebrauch beider Hände bzw. Arme, wie ihn

die Beschwerdeführerin b e richte, hätte sicher zu einer deutlich verminderten Knochendichte in beiden Ra diusknochen der Vorderarme geführt, was bei ihr jedoch nicht der Fall sei . Bei einem lang andauernden Mindergebrauch eines Armes ( z .B. bei einer Halbsei ten l ähmung nach Hirnschlag oder nach einer lang andauernden Immobilisie rung durch Ruhig s tellung im Gips) tr e t e schon nach wenigen Monaten eine deutliche Verminderung der Knochend i chte im betroffenen Arm auf. Ihre An gabe, dass sie mit beiden Armen bzw. mit beiden Händen nichts ha l ten könne, sei offensichtlich falsch (S. 22) .

Dr. B.___ führte weiter aus, d ie ausgedehnte Blutuntersuchung zeig e einen mä ssigen Vitamin D-Mangel. Die aktuelle hormonale Substitution der Hypo thyreose sei ausreichend . Es seien leicht erhöhte Entzündungszeichen (Blutsen kung und C-reaktives Protein) und leicht erhöhte Rheumafaktoren bei unauffäl ligen Anti- Citru lli n -An t ikörpern vorhanden. Im ENA-Suchtest seien die Zentromer

CenpB - IgG -Antikörper erhöht, während die zwölf anderen geprüften Antikörper sowie die ds -DNA-Antikörper alle normal gewesen seien . Von den drei geprüften Medikamenten seien die beiden Antidepressiva Cymbalta und Remeron nachweisbar. Vom Antihypertensivum Nebilet fehlte dagegen jede Spur in ihrem Blut. Ein Schmerzmittel habe sie bei der Untersuchung nicht ge braucht. Bei der Beschwerdeführerin sei im März 2010 ein Raynaud-Syndrom festgestellt worden . Damals seien die Kap illar mikroskopie unauffällig gewesen und die antinu k leären Antikörper erhöht. Diese Konstellation sei typisch für ein Raynaud-Syndrom. Die aktuelle klinische und rheuma - immunologische Unter suchung bestätig e die Diagnose eines Raynaud-Syndroms.

Die Beschwerdeführerin habe nach der Diagnoseste ll ung des Raynaud-Syn droms ihre befristete Tätigkeit am

5. Juli 2010 mit 23 Wochenstunden bei der Z.___ AG begonnen und regulär gemäss dem befristeten Vertrag am 1

9. August 2011 beendet . Parallel zur Tätigkeit bei der Z.___ AG sei sie auch als Aushilfe auf Abruf im Personalrestaurant der A.___ AG beschäftigt gewesen . Ihr letzter effektiver Arbeitstag im Perso nalrestaurant sei im Januar 2012 gewesen . Danach sei s ie nicht mehr aufgebo ten worden wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten. Der A.___ AG sei kein Gesundheitsschaden bekannt gewesen . Die Diagnose des Raynaud-Syndroms habe die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht daran gehindert, bei der Z.___ AG und parallel dazu bei der A.___ AG zu arbeiten.

Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Veränderungen, die ihre Leistungsfähigkeit verminder te

n. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters übli cherweise machen könnten (S. 23). 3.3.2

Dr. C.___ schilderte in seinem Gutachten vom 12. März 2015 (Urk. 10/30) die von der Beschwerdeführerin geklagte psychische Krankheitsentwicklung unter Hinweis auf die Sensibilitätsstörungen der Hände. I m März 2014 habe sie sich umbringen wollen, sie könne nicht sagen, weshalb. Sie habe ein Messer an sich genommen, um sich umzubringen, worauf ihre Kinder sie aber davon abgehal ten hätten. Diese hätten sie zu einem Arzt gebracht, der sie zu einem Psychiater überwiesen habe. Sie habe Medikamente verschrieben bekommen, die ihr ge holfen hätten. Wenn früher jemand mit ihr gesprochen habe, habe sie stets un ter dem Gefühl gelitten, man wolle ihr etwas antun und alle seien gegen sie, weshalb sie sich habe umbringen wollen. Dies sei in der Phase passiert, als ihre Tochter sich verlobt habe. Sie stehe im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse bei der Psychologin Frau F.___ in Behandlung und suche auch den Psychiater Dr. G.___ auf, der aus der Türkei stamme. Unter dieser Therapie fühle sie sich nicht mehr so aggressiv und belaste ihre Kinder nicht mehr wie vorher. Ihr Zu stand habe sich derart verschlimmert, dass sie zu Hause nicht mehr erwünscht gewesen sei. Ohne Medikamente hätte sie sich in die Limmat gestürzt. Trotz der Medikamente verspüre sie manchmal das Gefühl, nicht mehr leben zu wollen, weil sie wegen ihrer Hände nicht arbeiten könne. Sie möchte gerne einer Arbeit nachgehen, zu Hause fühle sie sich stets schlecht, sie möchte aber noch bei Kräften bleiben, um ihre Enkelkinder sehen zu können. Mit den Medikamenten schlafe sie gut, ohne diese könne sie aber nicht schlafen. In der Regel gehe sie zwischen 20.30 Uhr und 21.30 Uhr ins Bett und schlafe bis 04.00 Uhr oder 05.00 Uhr morgens durch. Fürs Morgengebet stehe sie dann auf, ihr Sohn ver lasse um 06.00 Uhr die Wohnung. Nach dem Aufstehen und dem Gebet bereite sie ihrem Sohn das Frühstück zu und unternehme nach dem Essen Spazier gänge. Sie gehe meistens mit einer Kollegin entlang der Limmat laufen. Sie kenne einige gute Kolleginnen, sie würden sich untereinander sehr gut verste hen. Zu Hause koche sie, wenn die Familienangehörigen das Gemüse schneiden würden, da sie in ihren Händen keine Kraft verspüre. Sie gehe öfters nach draussen, zu Hause halte sie sich möglichst selten auf, sie fühle sich besser, wenn sie mit jemandem reden könne. Sie höre gerne Musik, die sie ablenke. Im letzten Jahr sei sie zwei Mal in die Türkei gereist. Von Mai bis September 2014 habe sie sich wegen der Vorbereitungen für die Hochzeit ihrer Tochter im Hei matland aufgehalten. Am 19.09.2014 sei sie in die Schweiz zurückgeflogen, am 06.11.2014 sei ihre Mutter gestorben, weshalb sie wieder in die Türkei gereist und am 09.02.2015 wiederum in die Schweiz zurückgekommen sei. Seitdem fühle sie sich nicht gut, sei oft nervös, auch aggressiv, ihre Tochter sei in der Türkei geblieben, was sie sehr traurig stimme. Sie fühle sich wegen der Hand beschwerden und nicht wegen der Psyche arbeitsunfähig (S. 4 f.).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, b ei der Beschwerdeführerin s e i e n aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit bzw. Persönlichkeitsentwicklung seien ohne gravie rende traumatis i e rende Ereignisse abgelaufen , womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung erg ä ben. Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland die Grundausbildung ab geschlossen , womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen wer den könn t en. Sie sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahre lang weitgehend gewachsen gewesen . Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhal tend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Affektivität und Im pulskontrolle sowie fehlenden Hinweisen auf Störungen sozialer Interaktionen könn t en bei der Beschwerdeführerin psychis c he Probleme mit Krankheitswert inkl usive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausge schlossen werden. Aus seiner - Dr. C.___s - Sicht sei e s bei der Explorandin bei der vorbestehenden (richtig wohl: anstehenden) Heirat ihrer Tochter zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen , initial im Sinne einer Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge und im Verlauf zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Die etablierten therapeutischen Massnahmen inklusive einer Ge sprächspsychotherapie und Psychopha r makotherapie sowie die Zeitspanne hät ten zu einer zunehmenden Beruhigung und Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin geführt. A bgesehen von einer leichten Ängst lichkeit und leichten Affektlabilität in psychopathologischer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 19. Februar 2015 ganz unauffällig präsentiert , weshalb von einer weitgehenden Remission der Anpas sungsstörung ausgegangen werden k ö nn e . Bei der Beschwerdeführerin s e i e n keine Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen festzustellen (Ge dächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfä higkeit, Gedankenfluss bzw. geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), womit ih r aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 7). 3.3.3

In der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 10/30/8-10) stellten die Gutach ter Dres . B.___ und C.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, eine Akzentuierung ängstlich-abhän giger Persönlichkeitszüge, eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hypertonie, ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse, eine leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, eine Hypothyreose sowie eine kongenitale Deformation der 4. Zehe beidseits. Sie befanden die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig. 3.4 3.4.1

Facharzt H.___ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) sowie der klinische Psy chologe I.___ vom J.___ nahmen am 16. Mai 2015 (Urk. 10/44) Stellung zum Gutachten der Klinik D.___. Sie mo nierten eine oberflächliche Erhebung der Beschwerden und ergänzten diverse Symptome ( seit August 2011 Angst [ im Keller , erwürgt zu werden, auf der Strasse, im Auto, in geschlossenen Räumen bei Toilette, duschen], Schweissaus brüche, starke innere Unruhe, an Depressionen zu leiden , Aggressionen , Miss trauen, Aufregen über Kleinigkeiten , Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit [ kein Schlaf durch Schlafstörungen ], keine Appetitve rm inderung , Gedanken kreisen, Rückzug, Antrie bslosigkeit, Vergesslichkeit im Alltag , weniger Kon zentrationsstörungen , oft Streit mit dem E hemann). Sie erachteten die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige Depression als vollständig erfüllt, von einer Re mission könne keine Rede sein, die vom psychiatrischen Gutachter erfassten Suizidideen seien von ihm nicht erklärt. Der Tagesablauf sei unvollständig und zu optimistisch erfasst worden. Eine Kollegin sei vorhanden, die Beschwerde führerin müsse aber immer wieder liegen wegen den Schmerzen auch durch den Tag. Im Haushalt könne sie nur noch wenig tun, der Ehemann helfe. Es stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin dann in der freien Wirtschaft arbei ten sollte, wenn sie den Alltag nicht einmal bewältigen könne.

Sodann entspreche der psychische Befund nicht dem AMDP-System und sei sehr rudimentär (vom J.___ festgehalten: ä usserlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert , in der Kontaktaufnahme gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung deutlich resigniert, deutliche Störung des Vital gefühls, affektiv unkontrolliert , motorisch unruhig, immer wieder aufstehend, Gestik und Mimik gespannt, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, kog nitiv in Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, deutliche Vergesslichkeit, keine Auffassungsstörungen, Denken beweglich, keine Denk verlangsamung, Denkeinengung, Gedankendrängen oder inhaltlich problem zentriert, erhaltene Krankheitseinsicht, keine circadiane Schwankung der Symptomatik, Schmerzen 24 Stunden vorhanden, keine Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen, keine quantitative Bewusstseinsstörung, keine forma len Denkstörungen, keine Zwänge, keine Gedankenausbreitung, Gedankenein geben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit, anamnestisch Suizidgedanken/

-wünsche, keine Selbstbeschädigungen) .

Die Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse ohne Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). Sie attestierten eine vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit. 3.4.2

Am 28. September 2015 (Urk. 10/57 S. 5 f.) berichteten die Fachpersonen des J.___ über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Der Anästhe sist/Schmerztherapeut forderte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsversuch für eine leichte angepasste Tätigkeit. Der Wirbelsäulen- Chirurge erklärte alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, wirbel säulenbelastende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit langandauern dem reinen Stehen, in vorübergeneigter Körperhaltung, mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopf bereich für nicht zumutbar. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit mit He ben von Lasten bis 5 kg (kurzfristig) respektive 2 kg (längerfristig) attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein orthopädischer Sicht gebe es keine Hin dernisse, in leichter Arbeit wieder eine Eingliederung zu versuchen, eventuell halbtags beginnend. Psychiatrisch hingegen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsunfähig. 3.5

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___, wo die Beschwerdeführerin am 25. August 2015 ambulant und vom 31. August bis 3. September stationär behandelt worden war, stellten mit Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 10/65/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

systemische Sklerose, Erstdiagnose August 2015 mit/bei -

Raynaud-Syndrom und puffy

fingers 2.

chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit -

Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz -

segmentalen Dysfunktionen der HWS sowie ISG-Dysfunktion links 3.

Periarthropathia

humeroscapularis (PHS) links mit -

Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der lan gen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits 4.

Depression mit posttraumatischer Belastungssituation

Die Ärzte führten aus, zum aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise für eine relevante Beteiligung innerer Organe, sodass zumindest aktuell von einem günstigen Verlauf auszugehen sei. Eine Basistherapie sei aktuell nicht notwen dig. Die aktuelle Therapie stütze sich auf symptomorientierte Massnahmen mit Behandlung des Raynaud- Syndromes durch Calcium-Antagonisten sowie ergo therapeutische Massnahmen, Lymphdrainage und bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom sowie PHS links auf die Durchführung von Physiotherapie.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aufgrund des zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der PHS sei die Beweglichkeit im Bereich der Halswir belsäule und Schultergelenke beidseits vor allem beim Heben von Lasten sowie Überkopfarbeiten eingeschränkt. Aufgrund des bestehenden Raynaud-Syndro mes könne sie nicht in der Kälte arbeiten. Eine leichte, wechselbelastende Tätig keit ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen und ohne das Heben mittelschwerer und schwerer Lasten sei möglich, es sollten aber regelmässige Pausen möglich sein. 4. 4.1 4.1.1

In organischer Hinsicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vorweg an ei nem Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse leidet. Die involvierte Neurologin konnte (ausser einer leichtgradigen CTS-Konstellation) keine neurologische Er klärung für die angegebenen Beschwerden finden (E. 3.2), die auf Rheumaer krankungen spezialisierte Gutachterin Dr. B.___ bestätigte die Diagnose auf grund der klinischen und rheuma-immunologischen Untersuchung. Allerdings leitete sie daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Angesichts der erhaltenen Muskelmasse, altersentsprechender Röntgenbefunde der Hände sowie unauffälliger Knochendichte in den Radiusknochen der Vorderarme schloss sie auf einen normalen Gebrauch der Arme und Hände. Unter Verweis auf die un eingeschränkt ausgeübte Tätigkeit in der W äscherei (23 Wochenstunden) ging sie von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.3.1). Diese Feststellun gen basieren auf umfassenden Untersuchungen, einer Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie den Vorakten und erscheinen als begründet. Namentlich die unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunde machen die dargelegte massgeblich erhaltene Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. 4.1.2

Die von den J.___-Ärzten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.4.2) wurde dagegen nicht überzeugend begründet. Währenddem das zulässige Stellenprofil noch nachvollziehbar ist, fehlt jede Begründung, weshalb eine solche Tätigkeit nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte. Das Quantitativ stellten die J.___-Ärzte denn auch selber in Frage, indem sie eine Eingliederung nicht ausschlossen, sondern lediglich eventuell halbtags empfahlen. 4.1.3

In diesem Sinne gingen denn auch die K.___-Ärzte von einer - in angepasster Tätigkeit - erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus bei regelmässigen Pausen. In ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2015 (E. 3.5) verwiesen sie ergänzend auf eine systemische Sklerose sowie eine neu entdeckte PHS mit Totalruptur der Supra spinatussehnen beidseits und Partialruptur der langen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits. Entsprechende Beschwerden hatte die Beschwer deführerin anlässlich der Begutachtung noch keine geschildert. Trotz diesen seit der Begutachtung hinzugetretenen Erkrankungen attestierten die K.___-Ärzte keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Be schwerden Rücksicht nehmenden Tätigkeit. Hiervon ist auszugehen. 4.2 4.2.1

In psychiatrischer Hinsicht legte Gutachter Dr. C.___ (E. 3.3.2) in nach- vollzieh barer Weise dar, weshalb er keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung erkannte. So blieben die suizidalen Tendenzen sowie die Angstproblematik der Beschwerdeführerin nicht unerkannt, allerdings schilderte er einen aktuell praktisch unauffälligen klinischen Befund. Dr. C.___ benannte denn auch massgebende psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich die Heirat der Tochter samt Verbleib in der Türkei sowie den Tod der Mutter im Jahr 2014.

Insoweit ist erstellt, dass das klinische Beschwerdebild massgeblich in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulture llen Faktoren herrühren, besteht, was Dr. C.___ denn auch explizit bestätigte (Urk. 10/30/8). P sychiatrisch klar zu unterscheidende n Befunde

- namentlich die im Raum ste hende Depression

- konnte Dr. C.___ nicht erkennen. Damit aber liegen im Wesentlichen Befunde vor, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, womit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Die allenfalls anders interpretierbare Angstproblematik (zur Relevanz psy chosozialer Faktoren, welche einen verselbständigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen ) ist offenkundig nicht derart ausgeprägt, dass sie eigenstän dig diagnostiziert worden wäre. 4.2.2

Die Kritik der J.___-Ärzte vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie Dr. C.___ Oberflächlichkeit in der Befunderhebung vorwarfen, ist festzuhalten, dass dieser selbstredend nur das von der Beschwerdeführerin auch Geschilderte in das Gut achten einfliessen lassen konnte. Wenn sie weniger ausgeprägte Angaben als gegenüber den J.___-Ärzten machte, kann das nicht dem Gutachter angelastet werden. Dr. C.___ nahm denn auch Einsicht in die Berichterstattung des J.___ und war entsprechend orientiert. Die von den J.___-Ärzten erwähnten Befunde erschöpfen sich in einer umfangreichen Aufzählung (mitsamt teilweise unauf fälligen Aspekten, Urk. 10/44/2), indes - mit wenigen Ausnahmen - ohne die Intensität in nachvollziehbare Weise durch Alltagschilderungen zu dokumen tieren.

Sodann lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen , auch wenn die ei nen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann. V orbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjekti ver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).

Bei dieser Ausgangslage und Fehlen von objekt ivierbaren Umständen, welche dem Gutachter entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von der Einschät zung Dr. C.___s abzuweichen. Dies umso mehr, als sich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von den J.___-Fachpersonen geschilder ten Umständen vereinbaren lässt. Namentlich ist nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführerin bei fast unauffälligem Tagesablauf (Urk. 10/30/5) gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte. Die Qualifikation des von Dr. C.___ erhobenen Tagesablaufs als „zu optimistisch“ (Urk. 10/44/2) vermag nicht zu überzeugen, legten doch die J.___-Ärzte - mit Ausnahme geklagter Schmerzen - nicht dar, inwiefern die Schilderungen Dr. C.___s unzutreffend sein sollten. 4.2.3

Selbst wenn vom Vorliegen einer verselbständigten psychischen Erkrankung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen würde, änderte sich nicht am Ergebnis. Denn l aut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressive n Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( B GE 140 V 193 E. 3.3 ). Bereits der Umfang der Therapiebemühungen (nicht wöchentlich, vgl. hierzu Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 , Urk. 10/22/8) lässt nicht auf eine invalidisierende Erkrankung schliessen . Sodann war die Beschwerdeführe rin nach Behandlungsaufnahme im Februar 2014 (Urk. 10/22/7) von Mai bis September 2014 und November 2014 bis Februar 2015 im Ausland und wurde gar nicht psychotherapeutisch behandelt (Urk. 10/30 S. 5). In dieser Zeit war es ihr offenbar möglich, die Hochzeit der Tochter zu organisieren und sich um die nach dem Versterben der Mutter anfallenden Arbeiten zu kümmern. Sodann fanden keine stationären Aufenthalte s t att (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.2 ), weshalb nicht davon ausgegan gen werden kann, sämtliche Therapieoptionen seien ausgeschöpft. Eine invali denversicherungsrechtliche Relevanz ist demgemäss nicht gegeben. 5.

Bei Fehlen einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatri schen Pathologie liegt diesbezüglich keine Invalidität vor. Die - erst nach der Begutachtung in der Klinik D.___ - festgestellte Schulterpathologie führt ebenfalls zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung sowie der leicht erhöhte Pausenbedarf führen - bei identischen Vergleichseinkommen (die Beschwerdeführerin hat die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt verloren und wäre in einer einfachen Tätigkeit kör perlicher oder handwerklicher Art beschäftigt, was nach wie vor möglich ist) - nicht zu einer Einschränkung von 40 %, selbst wenn man für Pausen 10 % der Arbeitszeit veranschlagen und den höchstmöglichen Tabellenlohnabzug von 25 % gewähren wollte, was jedenfalls nicht angemessen wäre. Aus den pen dente lite eingereichten Arztberichten kann auf nichts Abweichendes geschlos sen werden, datieren sie doch nach Verfügungserlass und wäre eine allfällige Verschlechterung im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu berücksichtigen.

Damit steht der Beschwerdeführerin keiner Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin stellte in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 6.3

Mit Verfügung vom

7. April 2016 (Urk. 4) wurde d i e Beschwerdeführerin aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Im am 2

8. April 2016 (Urk. 6) ins Recht gelegten Formular (Urk. 7) gab sie unter anderem an, in der Türkei ein Haus im Wert von Fr. 50‘000.-- zu besitzen (Ziff. 10). Dies ist - trotz Aufforderung zur Beibringung von Belegen zu allen Vermögenspositionen (Verkehrswertschätzung) - unbelegt geblieben. Indessen liegt bereits dieser Wert über der praxisgemässen Freigrenze von Fr. 20‘000.-- für Ehepaare und selbst unter Berücksichtigung von geltend gemachten Schul den von Fr. 15‘346.65 (Ziff. 11) verbleiben genügend Mittel, um die Prozess kosten zu begleichen. Wenn man einen Verkauf des Ferienhauses als unzumut bar erachten wollte, wäre die Aufnahme einer Hypothek zur Begleichung der Prozesskosten allenfalls möglich; dass dies nicht der Fall ist, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt.

Weiter reichte die Beschwerdeführerin weder die letzte unterzeichnete Steuerer klärung noch die letzte Steuereinschätzung ins Recht, wie sie aufgefordert wor den war. Es lässt sich demgemäss nicht abklären, ob der Ehemann neben dem Bezug der Dreiviertels-Invalidenrente (Urk. 8/6) noch einer Arbeitstätigkeit nachgeht und einen Zusatzverdienst erzielt. Belege zum im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohn (Ziff. 3) fehlen vollständig. Der Verweis auf seine Arbeitslosigkeit genügt nicht, da daraus nichts über seine Einkommenssituation abgeleitet werden kann, ist doch anzunehmen, er beziehe Arbeitslosenentschä digung. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss

ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). 6.4

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).

D i e Beschwerdeführer in ist ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. April 2016 um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 11. Mai 2016 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte am 17. Mai 2016 (Urk. 11) orientiert wurde. In der Folge legte die Versicherte wiederholt neue Arztberichte auf (Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 15, Urk. 16/1-2), was der IV-Stelle jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihre Leistungsablehnung aus, gemäss ihren Abklärungen sei keine medizinische Diagnose ausgewiesen, wel che einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es könne der Beschwerdefüh rerin zugemutet werden, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit sowie jeglichen ange passten Tätigkeiten im angestammten Pensum weiter nachzugehen und dabei ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte das eingeholte medizinische Gutachten und hielt dafür, sie leide - unter anderem - an einer unberücksichtigt gebliebenen Rotatorenmanschettenruptur sowie an mehreren psychosomatischen Beschwer den (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Der seit April 2008 behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meine Medizin, diagnostizierte am 2. August 2014 (Urk. 10/12/1-4) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie ein Raynaud-Syn drom der Hände und Füsse. Er berichtete von einerseits seit mehreren Monaten persistierenden Depressionen mit Insuffizienzgefühlen und Weinen, Schwindel gefühl, Kopfschmerzen und schmerzhafter Blässe der Hände und Füsse. Er at testierte eine deutliche Leistungseinschränkung im Berufsleben, konnte indes keine sicheren Angaben machen. 3.2

Mit Bericht vom 11. August 2014 (Urk. 10/15) führte die im 2. Mai 2014 zur Thematik einer Polyneuropathie einmalig konsultierte Dr. med. Ortega, FMH Neurologie, aus, die neurologische und elektrophysiologische Untersuchung hätten eine leichtgradige Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Konstellation beidseits ge zeigt, jedoch keine Polyneuropathie der Beine. Es finde sich keine neurologische Erklärung für die angegebenen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführerin eine rheumatologische Untersuchung empfohlen worden sei. 3.3 3.3.1

Dr. B.___ schilderte in ihrem Gutachten vom 7. März 2015 (Urk. 10/29/2-27) die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden im Sinne eines seit Jahren verminderte n Gefühl s in den Händen und Füssen sowie kalte r Hände und F ü sse. Sie habe in den Händen keine Kraft. Sie könne deshalb keine Zwie beln oder Tomaten schneiden, weil sie sie nicht in den Händen halten könne. Es sei eine Adipositas Grad I vorhanden. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und Fersengang. Beide Hände und beide Füsse wi e sen eine normale Farbe auf. Eine Verfärbung der Haut, wie sie bei e i nem Raynaud-Syn drom auftr e t e , finde sich bei dieser Untersuchung weder an den Händen noch an den F üssen. Alle drei Wirbelsäul enabschnitte (HWS, BWS und LWS) s e i e n normal beweglich. Radikuläre Zeichen s e i e n nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke s e i e n normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke s e i e n nicht vorhanden. Die beiden vierten Zehen s e i e n kongenital leicht verkürzt. Die Bioimpedanz-Analyse zeig e trotz der Adipositas eine Muske l masse von 39 % , welche dem Normwert von 40 % praktisch ent spr e ch e . Die Röntgenuntersuchung beider Hände ( Februar

2015) zeig e beidseits altersentsprechende Befunde. Die Messung der Knochendichte mit der DEXA-Methode ( Februar

2015) erg e b e

i m Bereich der LWS osteopene Knochendichte werte. Dagegen sei die Knochendichte in beiden Oberschenkelknochen sowie in den beiden Radiusknochen der beiden Vorderarme normal. Dies zeig e , dass sie beide Hände bzw . Arme seit langem normal einsetz e . Ein lang andauernder Mindergebrauch beider Hände bzw. Arme, wie ihn

die Beschwerdeführerin b e richte, hätte sicher zu einer deutlich verminderten Knochendichte in beiden Ra diusknochen der Vorderarme geführt, was bei ihr jedoch nicht der Fall sei . Bei einem lang andauernden Mindergebrauch eines Armes ( z .B. bei einer Halbsei ten l ähmung nach Hirnschlag oder nach einer lang andauernden Immobilisie rung durch Ruhig s tellung im Gips) tr e t e schon nach wenigen Monaten eine deutliche Verminderung der Knochend i chte im betroffenen Arm auf. Ihre An gabe, dass sie mit beiden Armen bzw. mit beiden Händen nichts ha l ten könne, sei offensichtlich falsch (S. 22) .

Dr. B.___ führte weiter aus, d ie ausgedehnte Blutuntersuchung zeig e einen mä ssigen Vitamin D-Mangel. Die aktuelle hormonale Substitution der Hypo thyreose sei ausreichend . Es seien leicht erhöhte Entzündungszeichen (Blutsen kung und C-reaktives Protein) und leicht erhöhte Rheumafaktoren bei unauffäl ligen Anti- Citru lli n -An t ikörpern vorhanden. Im ENA-Suchtest seien die Zentromer

CenpB - IgG -Antikörper erhöht, während die zwölf anderen geprüften Antikörper sowie die ds -DNA-Antikörper alle normal gewesen seien . Von den drei geprüften Medikamenten seien die beiden Antidepressiva Cymbalta und Remeron nachweisbar. Vom Antihypertensivum Nebilet fehlte dagegen jede Spur in ihrem Blut. Ein Schmerzmittel habe sie bei der Untersuchung nicht ge braucht. Bei der Beschwerdeführerin sei im März 2010 ein Raynaud-Syndrom festgestellt worden . Damals seien die Kap illar mikroskopie unauffällig gewesen und die antinu k leären Antikörper erhöht. Diese Konstellation sei typisch für ein Raynaud-Syndrom. Die aktuelle klinische und rheuma - immunologische Unter suchung bestätig e die Diagnose eines Raynaud-Syndroms.

Die Beschwerdeführerin habe nach der Diagnoseste ll ung des Raynaud-Syn droms ihre befristete Tätigkeit am

5. Juli 2010 mit 23 Wochenstunden bei der Z.___ AG begonnen und regulär gemäss dem befristeten Vertrag am 1

9. August 2011 beendet . Parallel zur Tätigkeit bei der Z.___ AG sei sie auch als Aushilfe auf Abruf im Personalrestaurant der A.___ AG beschäftigt gewesen . Ihr letzter effektiver Arbeitstag im Perso nalrestaurant sei im Januar 2012 gewesen . Danach sei s ie nicht mehr aufgebo ten worden wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten. Der A.___ AG sei kein Gesundheitsschaden bekannt gewesen . Die Diagnose des Raynaud-Syndroms habe die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht daran gehindert, bei der Z.___ AG und parallel dazu bei der A.___ AG zu arbeiten.

Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Veränderungen, die ihre Leistungsfähigkeit verminder te

n. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters übli cherweise machen könnten (S. 23). 3.3.2

Dr. C.___ schilderte in seinem Gutachten vom 12. März 2015 (Urk. 10/30) die von der Beschwerdeführerin geklagte psychische Krankheitsentwicklung unter Hinweis auf die Sensibilitätsstörungen der Hände. I m März 2014 habe sie sich umbringen wollen, sie könne nicht sagen, weshalb. Sie habe ein Messer an sich genommen, um sich umzubringen, worauf ihre Kinder sie aber davon abgehal ten hätten. Diese hätten sie zu einem Arzt gebracht, der sie zu einem Psychiater überwiesen habe. Sie habe Medikamente verschrieben bekommen, die ihr ge holfen hätten. Wenn früher jemand mit ihr gesprochen habe, habe sie stets un ter dem Gefühl gelitten, man wolle ihr etwas antun und alle seien gegen sie, weshalb sie sich habe umbringen wollen. Dies sei in der Phase passiert, als ihre Tochter sich verlobt habe. Sie stehe im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse bei der Psychologin Frau F.___ in Behandlung und suche auch den Psychiater Dr. G.___ auf, der aus der Türkei stamme. Unter dieser Therapie fühle sie sich nicht mehr so aggressiv und belaste ihre Kinder nicht mehr wie vorher. Ihr Zu stand habe sich derart verschlimmert, dass sie zu Hause nicht mehr erwünscht gewesen sei. Ohne Medikamente hätte sie sich in die Limmat gestürzt. Trotz der Medikamente verspüre sie manchmal das Gefühl, nicht mehr leben zu wollen, weil sie wegen ihrer Hände nicht arbeiten könne. Sie möchte gerne einer Arbeit nachgehen, zu Hause fühle sie sich stets schlecht, sie möchte aber noch bei Kräften bleiben, um ihre Enkelkinder sehen zu können. Mit den Medikamenten schlafe sie gut, ohne diese könne sie aber nicht schlafen. In der Regel gehe sie zwischen 20.30 Uhr und 21.30 Uhr ins Bett und schlafe bis 04.00 Uhr oder 05.00 Uhr morgens durch. Fürs Morgengebet stehe sie dann auf, ihr Sohn ver lasse um 06.00 Uhr die Wohnung. Nach dem Aufstehen und dem Gebet bereite sie ihrem Sohn das Frühstück zu und unternehme nach dem Essen Spazier gänge. Sie gehe meistens mit einer Kollegin entlang der Limmat laufen. Sie kenne einige gute Kolleginnen, sie würden sich untereinander sehr gut verste hen. Zu Hause koche sie, wenn die Familienangehörigen das Gemüse schneiden würden, da sie in ihren Händen keine Kraft verspüre. Sie gehe öfters nach draussen, zu Hause halte sie sich möglichst selten auf, sie fühle sich besser, wenn sie mit jemandem reden könne. Sie höre gerne Musik, die sie ablenke. Im letzten Jahr sei sie zwei Mal in die Türkei gereist. Von Mai bis September 2014 habe sie sich wegen der Vorbereitungen für die Hochzeit ihrer Tochter im Hei matland aufgehalten. Am 19.09.2014 sei sie in die Schweiz zurückgeflogen, am 06.11.2014 sei ihre Mutter gestorben, weshalb sie wieder in die Türkei gereist und am 09.02.2015 wiederum in die Schweiz zurückgekommen sei. Seitdem fühle sie sich nicht gut, sei oft nervös, auch aggressiv, ihre Tochter sei in der Türkei geblieben, was sie sehr traurig stimme. Sie fühle sich wegen der Hand beschwerden und nicht wegen der Psyche arbeitsunfähig (S. 4 f.).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, b ei der Beschwerdeführerin s e i e n aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit bzw. Persönlichkeitsentwicklung seien ohne gravie rende traumatis i e rende Ereignisse abgelaufen , womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung erg ä ben. Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland die Grundausbildung ab geschlossen , womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen wer den könn t en. Sie sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahre lang weitgehend gewachsen gewesen . Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhal tend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Affektivität und Im pulskontrolle sowie fehlenden Hinweisen auf Störungen sozialer Interaktionen könn t en bei der Beschwerdeführerin psychis c he Probleme mit Krankheitswert inkl usive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausge schlossen werden. Aus seiner - Dr. C.___s - Sicht sei e s bei der Explorandin bei der vorbestehenden (richtig wohl: anstehenden) Heirat ihrer Tochter zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen , initial im Sinne einer Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge und im Verlauf zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Die etablierten therapeutischen Massnahmen inklusive einer Ge sprächspsychotherapie und Psychopha r makotherapie sowie die Zeitspanne hät ten zu einer zunehmenden Beruhigung und Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin geführt. A bgesehen von einer leichten Ängst lichkeit und leichten Affektlabilität in psychopathologischer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 19. Februar 2015 ganz unauffällig präsentiert , weshalb von einer weitgehenden Remission der Anpas sungsstörung ausgegangen werden k ö nn e . Bei der Beschwerdeführerin s e i e n keine Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen festzustellen (Ge dächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfä higkeit, Gedankenfluss bzw. geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), womit ih r aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 7). 3.3.3

In der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 10/30/8-10) stellten die Gutach ter Dres . B.___ und C.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, eine Akzentuierung ängstlich-abhän giger Persönlichkeitszüge, eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hypertonie, ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse, eine leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, eine Hypothyreose sowie eine kongenitale Deformation der 4. Zehe beidseits. Sie befanden die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig. 3.4 3.4.1

Facharzt H.___ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) sowie der klinische Psy chologe I.___ vom J.___ nahmen am 16. Mai 2015 (Urk. 10/44) Stellung zum Gutachten der Klinik D.___. Sie mo nierten eine oberflächliche Erhebung der Beschwerden und ergänzten diverse Symptome ( seit August 2011 Angst [ im Keller , erwürgt zu werden, auf der Strasse, im Auto, in geschlossenen Räumen bei Toilette, duschen], Schweissaus brüche, starke innere Unruhe, an Depressionen zu leiden , Aggressionen , Miss trauen, Aufregen über Kleinigkeiten , Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit [ kein Schlaf durch Schlafstörungen ], keine Appetitve rm inderung , Gedanken kreisen, Rückzug, Antrie bslosigkeit, Vergesslichkeit im Alltag , weniger Kon zentrationsstörungen , oft Streit mit dem E hemann). Sie erachteten die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige Depression als vollständig erfüllt, von einer Re mission könne keine Rede sein, die vom psychiatrischen Gutachter erfassten Suizidideen seien von ihm nicht erklärt. Der Tagesablauf sei unvollständig und zu optimistisch erfasst worden. Eine Kollegin sei vorhanden, die Beschwerde führerin müsse aber immer wieder liegen wegen den Schmerzen auch durch den Tag. Im Haushalt könne sie nur noch wenig tun, der Ehemann helfe. Es stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin dann in der freien Wirtschaft arbei ten sollte, wenn sie den Alltag nicht einmal bewältigen könne.

Sodann entspreche der psychische Befund nicht dem AMDP-System und sei sehr rudimentär (vom J.___ festgehalten: ä usserlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert , in der Kontaktaufnahme gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung deutlich resigniert, deutliche Störung des Vital gefühls, affektiv unkontrolliert , motorisch unruhig, immer wieder aufstehend, Gestik und Mimik gespannt, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, kog nitiv in Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, deutliche Vergesslichkeit, keine Auffassungsstörungen, Denken beweglich, keine Denk verlangsamung, Denkeinengung, Gedankendrängen oder inhaltlich problem zentriert, erhaltene Krankheitseinsicht, keine circadiane Schwankung der Symptomatik, Schmerzen 24 Stunden vorhanden, keine Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen, keine quantitative Bewusstseinsstörung, keine forma len Denkstörungen, keine Zwänge, keine Gedankenausbreitung, Gedankenein geben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit, anamnestisch Suizidgedanken/

-wünsche, keine Selbstbeschädigungen) .

Die Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse ohne Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). Sie attestierten eine vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit. 3.4.2

Am 28. September 2015 (Urk. 10/57 S. 5 f.) berichteten die Fachpersonen des J.___ über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Der Anästhe sist/Schmerztherapeut forderte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsversuch für eine leichte angepasste Tätigkeit. Der Wirbelsäulen- Chirurge erklärte alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, wirbel säulenbelastende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit langandauern dem reinen Stehen, in vorübergeneigter Körperhaltung, mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopf bereich für nicht zumutbar. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit mit He ben von Lasten bis 5 kg (kurzfristig) respektive 2 kg (längerfristig) attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein orthopädischer Sicht gebe es keine Hin dernisse, in leichter Arbeit wieder eine Eingliederung zu versuchen, eventuell halbtags beginnend. Psychiatrisch hingegen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsunfähig. 3.5

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___, wo die Beschwerdeführerin am 25. August 2015 ambulant und vom 31. August bis 3. September stationär behandelt worden war, stellten mit Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 10/65/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

systemische Sklerose, Erstdiagnose August 2015 mit/bei -

Raynaud-Syndrom und puffy

fingers 2.

chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit -

Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz -

segmentalen Dysfunktionen der HWS sowie ISG-Dysfunktion links 3.

Periarthropathia

humeroscapularis (PHS) links mit -

Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der lan gen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits 4.

Depression mit posttraumatischer Belastungssituation

Die Ärzte führten aus, zum aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise für eine relevante Beteiligung innerer Organe, sodass zumindest aktuell von einem günstigen Verlauf auszugehen sei. Eine Basistherapie sei aktuell nicht notwen dig. Die aktuelle Therapie stütze sich auf symptomorientierte Massnahmen mit Behandlung des Raynaud- Syndromes durch Calcium-Antagonisten sowie ergo therapeutische Massnahmen, Lymphdrainage und bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom sowie PHS links auf die Durchführung von Physiotherapie.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aufgrund des zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der PHS sei die Beweglichkeit im Bereich der Halswir belsäule und Schultergelenke beidseits vor allem beim Heben von Lasten sowie Überkopfarbeiten eingeschränkt. Aufgrund des bestehenden Raynaud-Syndro mes könne sie nicht in der Kälte arbeiten. Eine leichte, wechselbelastende Tätig keit ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen und ohne das Heben mittelschwerer und schwerer Lasten sei möglich, es sollten aber regelmässige Pausen möglich sein. 4. 4.1 4.1.1

In organischer Hinsicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vorweg an ei nem Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse leidet. Die involvierte Neurologin konnte (ausser einer leichtgradigen CTS-Konstellation) keine neurologische Er klärung für die angegebenen Beschwerden finden (E. 3.2), die auf Rheumaer krankungen spezialisierte Gutachterin Dr. B.___ bestätigte die Diagnose auf grund der klinischen und rheuma-immunologischen Untersuchung. Allerdings leitete sie daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Angesichts der erhaltenen Muskelmasse, altersentsprechender Röntgenbefunde der Hände sowie unauffälliger Knochendichte in den Radiusknochen der Vorderarme schloss sie auf einen normalen Gebrauch der Arme und Hände. Unter Verweis auf die un eingeschränkt ausgeübte Tätigkeit in der W äscherei (23 Wochenstunden) ging sie von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.3.1). Diese Feststellun gen basieren auf umfassenden Untersuchungen, einer Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie den Vorakten und erscheinen als begründet. Namentlich die unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunde machen die dargelegte massgeblich erhaltene Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. 4.1.2

Die von den J.___-Ärzten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.4.2) wurde dagegen nicht überzeugend begründet. Währenddem das zulässige Stellenprofil noch nachvollziehbar ist, fehlt jede Begründung, weshalb eine solche Tätigkeit nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte. Das Quantitativ stellten die J.___-Ärzte denn auch selber in Frage, indem sie eine Eingliederung nicht ausschlossen, sondern lediglich eventuell halbtags empfahlen. 4.1.3

In diesem Sinne gingen denn auch die K.___-Ärzte von einer - in angepasster Tätigkeit - erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus bei regelmässigen Pausen. In ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2015 (E. 3.5) verwiesen sie ergänzend auf eine systemische Sklerose sowie eine neu entdeckte PHS mit Totalruptur der Supra spinatussehnen beidseits und Partialruptur der langen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits. Entsprechende Beschwerden hatte die Beschwer deführerin anlässlich der Begutachtung noch keine geschildert. Trotz diesen seit der Begutachtung hinzugetretenen Erkrankungen attestierten die K.___-Ärzte keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Be schwerden Rücksicht nehmenden Tätigkeit. Hiervon ist auszugehen. 4.2 4.2.1

In psychiatrischer Hinsicht legte Gutachter Dr. C.___ (E. 3.3.2) in nach- vollzieh barer Weise dar, weshalb er keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung erkannte. So blieben die suizidalen Tendenzen sowie die Angstproblematik der Beschwerdeführerin nicht unerkannt, allerdings schilderte er einen aktuell praktisch unauffälligen klinischen Befund. Dr. C.___ benannte denn auch massgebende psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich die Heirat der Tochter samt Verbleib in der Türkei sowie den Tod der Mutter im Jahr 2014.

Insoweit ist erstellt, dass das klinische Beschwerdebild massgeblich in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulture llen Faktoren herrühren, besteht, was Dr. C.___ denn auch explizit bestätigte (Urk. 10/30/8). P sychiatrisch klar zu unterscheidende n Befunde

- namentlich die im Raum ste hende Depression

- konnte Dr. C.___ nicht erkennen. Damit aber liegen im Wesentlichen Befunde vor, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, womit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Die allenfalls anders interpretierbare Angstproblematik (zur Relevanz psy chosozialer Faktoren, welche einen verselbständigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen ) ist offenkundig nicht derart ausgeprägt, dass sie eigenstän dig diagnostiziert worden wäre. 4.2.2

Die Kritik der J.___-Ärzte vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie Dr. C.___ Oberflächlichkeit in der Befunderhebung vorwarfen, ist festzuhalten, dass dieser selbstredend nur das von der Beschwerdeführerin auch Geschilderte in das Gut achten einfliessen lassen konnte. Wenn sie weniger ausgeprägte Angaben als gegenüber den J.___-Ärzten machte, kann das nicht dem Gutachter angelastet werden. Dr. C.___ nahm denn auch Einsicht in die Berichterstattung des J.___ und war entsprechend orientiert. Die von den J.___-Ärzten erwähnten Befunde erschöpfen sich in einer umfangreichen Aufzählung (mitsamt teilweise unauf fälligen Aspekten, Urk. 10/44/2), indes - mit wenigen Ausnahmen - ohne die Intensität in nachvollziehbare Weise durch Alltagschilderungen zu dokumen tieren.

Sodann lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen , auch wenn die ei nen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann. V orbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjekti ver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).

Bei dieser Ausgangslage und Fehlen von objekt ivierbaren Umständen, welche dem Gutachter entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von der Einschät zung Dr. C.___s abzuweichen. Dies umso mehr, als sich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von den J.___-Fachpersonen geschilder ten Umständen vereinbaren lässt. Namentlich ist nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführerin bei fast unauffälligem Tagesablauf (Urk. 10/30/5) gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte. Die Qualifikation des von Dr. C.___ erhobenen Tagesablaufs als „zu optimistisch“ (Urk. 10/44/2) vermag nicht zu überzeugen, legten doch die J.___-Ärzte - mit Ausnahme geklagter Schmerzen - nicht dar, inwiefern die Schilderungen Dr. C.___s unzutreffend sein sollten. 4.2.3

Selbst wenn vom Vorliegen einer verselbständigten psychischen Erkrankung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen würde, änderte sich nicht am Ergebnis. Denn l aut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressive n Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( B GE 140 V 193 E. 3.3 ). Bereits der Umfang der Therapiebemühungen (nicht wöchentlich, vgl. hierzu Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 , Urk. 10/22/8) lässt nicht auf eine invalidisierende Erkrankung schliessen . Sodann war die Beschwerdeführe rin nach Behandlungsaufnahme im Februar 2014 (Urk. 10/22/7) von Mai bis September 2014 und November 2014 bis Februar 2015 im Ausland und wurde gar nicht psychotherapeutisch behandelt (Urk. 10/30 S. 5). In dieser Zeit war es ihr offenbar möglich, die Hochzeit der Tochter zu organisieren und sich um die nach dem Versterben der Mutter anfallenden Arbeiten zu kümmern. Sodann fanden keine stationären Aufenthalte s t att (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.2 ), weshalb nicht davon ausgegan gen werden kann, sämtliche Therapieoptionen seien ausgeschöpft. Eine invali denversicherungsrechtliche Relevanz ist demgemäss nicht gegeben. 5.

Bei Fehlen einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatri schen Pathologie liegt diesbezüglich keine Invalidität vor. Die - erst nach der Begutachtung in der Klinik D.___ - festgestellte Schulterpathologie führt ebenfalls zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung sowie der leicht erhöhte Pausenbedarf führen - bei identischen Vergleichseinkommen (die Beschwerdeführerin hat die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt verloren und wäre in einer einfachen Tätigkeit kör perlicher oder handwerklicher Art beschäftigt, was nach wie vor möglich ist) - nicht zu einer Einschränkung von 40 %, selbst wenn man für Pausen 10 % der Arbeitszeit veranschlagen und den höchstmöglichen Tabellenlohnabzug von 25 % gewähren wollte, was jedenfalls nicht angemessen wäre. Aus den pen dente lite eingereichten Arztberichten kann auf nichts Abweichendes geschlos sen werden, datieren sie doch nach Verfügungserlass und wäre eine allfällige Verschlechterung im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu berücksichtigen.

Damit steht der Beschwerdeführerin keiner Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin stellte in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

E. 6.3 Mit Verfügung vom

7. April 2016 (Urk. 4) wurde d i e Beschwerdeführerin aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Im am 2

8. April 2016 (Urk. 6) ins Recht gelegten Formular (Urk. 7) gab sie unter anderem an, in der Türkei ein Haus im Wert von Fr. 50‘000.-- zu besitzen (Ziff. 10). Dies ist - trotz Aufforderung zur Beibringung von Belegen zu allen Vermögenspositionen (Verkehrswertschätzung) - unbelegt geblieben. Indessen liegt bereits dieser Wert über der praxisgemässen Freigrenze von Fr. 20‘000.-- für Ehepaare und selbst unter Berücksichtigung von geltend gemachten Schul den von Fr. 15‘346.65 (Ziff. 11) verbleiben genügend Mittel, um die Prozess kosten zu begleichen. Wenn man einen Verkauf des Ferienhauses als unzumut bar erachten wollte, wäre die Aufnahme einer Hypothek zur Begleichung der Prozesskosten allenfalls möglich; dass dies nicht der Fall ist, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt.

Weiter reichte die Beschwerdeführerin weder die letzte unterzeichnete Steuerer klärung noch die letzte Steuereinschätzung ins Recht, wie sie aufgefordert wor den war. Es lässt sich demgemäss nicht abklären, ob der Ehemann neben dem Bezug der Dreiviertels-Invalidenrente (Urk. 8/6) noch einer Arbeitstätigkeit nachgeht und einen Zusatzverdienst erzielt. Belege zum im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohn (Ziff. 3) fehlen vollständig. Der Verweis auf seine Arbeitslosigkeit genügt nicht, da daraus nichts über seine Einkommenssituation abgeleitet werden kann, ist doch anzunehmen, er beziehe Arbeitslosenentschä digung. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss

ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3).

E. 6.4 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).

D i e Beschwerdeführer in ist ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. April 2016 um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00390

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 16. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1963, absolvierte in der Türkei fünf Schuljahre, erlernte kei nen Beruf und reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein. Hier heiratete sie im Jahre 1982 und gebar in den Jahren 1984 und 1990 zwei Kinder (Urk. 10/6). Die Versicherte arbeitete in unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Stellen, grösstenteils in Wäscherei und Reinigung (Urk. 10/29/41, Urk. 10/8). Zuletzt war sie bis August 2011 bei der Z.___ als Aushilfe angestellt nebst einem per Juli 2014 beendigten Arbeitsverhältnis - ebenfalls als Aushilfe - im Personalrestaurant der A.___ AG, wobei der letzte Einsatz im Januar 2012 stattfand (Urk. 10/13, Urk. 10/16). 1.2

Am 2. Mai 2014 (Urk. 10/6) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/8) bei, holte Auskünfte verschiedener ehemaliger Arbeitgeber ein (Urk. 10/13-14 und Urk. 10/16) und tätigte medizinische Abklärungen; unter anderem liess sie die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. C.___, Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik D.___, begutachten (Expertise vom 12. März 2015, Urk. 10/30).

Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 (Urk. 10/33) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 16. April 2015 (Urk. 10/40) Einwand erhob. In der Folge gingen verschiedene medizinische Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten ein, worauf die IV-Stellte bei den Gutachtern wiederholt ergänzende Stellungnahmen einholte (Urk. 10/49, Urk. 10/51, Urk. 10/61, Urk. 10/71-72). Am 2. März 2016 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 3. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 11. Mai 2016 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Versicherte am 17. Mai 2016 (Urk. 11) orientiert wurde. In der Folge legte die Versicherte wiederholt neue Arztberichte auf (Urk. 12, Urk. 13/1-4, Urk. 15, Urk. 16/1-2), was der IV-Stelle jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihre Leistungsablehnung aus, gemäss ihren Abklärungen sei keine medizinische Diagnose ausgewiesen, wel che einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es könne der Beschwerdefüh rerin zugemutet werden, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit sowie jeglichen ange passten Tätigkeiten im angestammten Pensum weiter nachzugehen und dabei ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bemängelte das eingeholte medizinische Gutachten und hielt dafür, sie leide - unter anderem - an einer unberücksichtigt gebliebenen Rotatorenmanschettenruptur sowie an mehreren psychosomatischen Beschwer den (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

Der seit April 2008 behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meine Medizin, diagnostizierte am 2. August 2014 (Urk. 10/12/1-4) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie ein Raynaud-Syn drom der Hände und Füsse. Er berichtete von einerseits seit mehreren Monaten persistierenden Depressionen mit Insuffizienzgefühlen und Weinen, Schwindel gefühl, Kopfschmerzen und schmerzhafter Blässe der Hände und Füsse. Er at testierte eine deutliche Leistungseinschränkung im Berufsleben, konnte indes keine sicheren Angaben machen. 3.2

Mit Bericht vom 11. August 2014 (Urk. 10/15) führte die im 2. Mai 2014 zur Thematik einer Polyneuropathie einmalig konsultierte Dr. med. Ortega, FMH Neurologie, aus, die neurologische und elektrophysiologische Untersuchung hätten eine leichtgradige Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Konstellation beidseits ge zeigt, jedoch keine Polyneuropathie der Beine. Es finde sich keine neurologische Erklärung für die angegebenen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführerin eine rheumatologische Untersuchung empfohlen worden sei. 3.3 3.3.1

Dr. B.___ schilderte in ihrem Gutachten vom 7. März 2015 (Urk. 10/29/2-27) die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden im Sinne eines seit Jahren verminderte n Gefühl s in den Händen und Füssen sowie kalte r Hände und F ü sse. Sie habe in den Händen keine Kraft. Sie könne deshalb keine Zwie beln oder Tomaten schneiden, weil sie sie nicht in den Händen halten könne. Es sei eine Adipositas Grad I vorhanden. Der normale Gang sei unauffällig wie auch der Zehen- und Fersengang. Beide Hände und beide Füsse wi e sen eine normale Farbe auf. Eine Verfärbung der Haut, wie sie bei e i nem Raynaud-Syn drom auftr e t e , finde sich bei dieser Untersuchung weder an den Händen noch an den F üssen. Alle drei Wirbelsäul enabschnitte (HWS, BWS und LWS) s e i e n normal beweglich. Radikuläre Zeichen s e i e n nicht vorhanden. Alle grossen peri pheren Gelenke s e i e n normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke s e i e n nicht vorhanden. Die beiden vierten Zehen s e i e n kongenital leicht verkürzt. Die Bioimpedanz-Analyse zeig e trotz der Adipositas eine Muske l masse von 39 % , welche dem Normwert von 40 % praktisch ent spr e ch e . Die Röntgenuntersuchung beider Hände ( Februar

2015) zeig e beidseits altersentsprechende Befunde. Die Messung der Knochendichte mit der DEXA-Methode ( Februar

2015) erg e b e

i m Bereich der LWS osteopene Knochendichte werte. Dagegen sei die Knochendichte in beiden Oberschenkelknochen sowie in den beiden Radiusknochen der beiden Vorderarme normal. Dies zeig e , dass sie beide Hände bzw . Arme seit langem normal einsetz e . Ein lang andauernder Mindergebrauch beider Hände bzw. Arme, wie ihn

die Beschwerdeführerin b e richte, hätte sicher zu einer deutlich verminderten Knochendichte in beiden Ra diusknochen der Vorderarme geführt, was bei ihr jedoch nicht der Fall sei . Bei einem lang andauernden Mindergebrauch eines Armes ( z .B. bei einer Halbsei ten l ähmung nach Hirnschlag oder nach einer lang andauernden Immobilisie rung durch Ruhig s tellung im Gips) tr e t e schon nach wenigen Monaten eine deutliche Verminderung der Knochend i chte im betroffenen Arm auf. Ihre An gabe, dass sie mit beiden Armen bzw. mit beiden Händen nichts ha l ten könne, sei offensichtlich falsch (S. 22) .

Dr. B.___ führte weiter aus, d ie ausgedehnte Blutuntersuchung zeig e einen mä ssigen Vitamin D-Mangel. Die aktuelle hormonale Substitution der Hypo thyreose sei ausreichend . Es seien leicht erhöhte Entzündungszeichen (Blutsen kung und C-reaktives Protein) und leicht erhöhte Rheumafaktoren bei unauffäl ligen Anti- Citru lli n -An t ikörpern vorhanden. Im ENA-Suchtest seien die Zentromer

CenpB - IgG -Antikörper erhöht, während die zwölf anderen geprüften Antikörper sowie die ds -DNA-Antikörper alle normal gewesen seien . Von den drei geprüften Medikamenten seien die beiden Antidepressiva Cymbalta und Remeron nachweisbar. Vom Antihypertensivum Nebilet fehlte dagegen jede Spur in ihrem Blut. Ein Schmerzmittel habe sie bei der Untersuchung nicht ge braucht. Bei der Beschwerdeführerin sei im März 2010 ein Raynaud-Syndrom festgestellt worden . Damals seien die Kap illar mikroskopie unauffällig gewesen und die antinu k leären Antikörper erhöht. Diese Konstellation sei typisch für ein Raynaud-Syndrom. Die aktuelle klinische und rheuma - immunologische Unter suchung bestätig e die Diagnose eines Raynaud-Syndroms.

Die Beschwerdeführerin habe nach der Diagnoseste ll ung des Raynaud-Syn droms ihre befristete Tätigkeit am

5. Juli 2010 mit 23 Wochenstunden bei der Z.___ AG begonnen und regulär gemäss dem befristeten Vertrag am 1

9. August 2011 beendet . Parallel zur Tätigkeit bei der Z.___ AG sei sie auch als Aushilfe auf Abruf im Personalrestaurant der A.___ AG beschäftigt gewesen . Ihr letzter effektiver Arbeitstag im Perso nalrestaurant sei im Januar 2012 gewesen . Danach sei s ie nicht mehr aufgebo ten worden wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten. Der A.___ AG sei kein Gesundheitsschaden bekannt gewesen . Die Diagnose des Raynaud-Syndroms habe die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht daran gehindert, bei der Z.___ AG und parallel dazu bei der A.___ AG zu arbeiten.

Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin keine strukturellen Veränderungen, die ihre Leistungsfähigkeit verminder te

n. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters übli cherweise machen könnten (S. 23). 3.3.2

Dr. C.___ schilderte in seinem Gutachten vom 12. März 2015 (Urk. 10/30) die von der Beschwerdeführerin geklagte psychische Krankheitsentwicklung unter Hinweis auf die Sensibilitätsstörungen der Hände. I m März 2014 habe sie sich umbringen wollen, sie könne nicht sagen, weshalb. Sie habe ein Messer an sich genommen, um sich umzubringen, worauf ihre Kinder sie aber davon abgehal ten hätten. Diese hätten sie zu einem Arzt gebracht, der sie zu einem Psychiater überwiesen habe. Sie habe Medikamente verschrieben bekommen, die ihr ge holfen hätten. Wenn früher jemand mit ihr gesprochen habe, habe sie stets un ter dem Gefühl gelitten, man wolle ihr etwas antun und alle seien gegen sie, weshalb sie sich habe umbringen wollen. Dies sei in der Phase passiert, als ihre Tochter sich verlobt habe. Sie stehe im Medizinischen Zentrum Löwenstrasse bei der Psychologin Frau F.___ in Behandlung und suche auch den Psychiater Dr. G.___ auf, der aus der Türkei stamme. Unter dieser Therapie fühle sie sich nicht mehr so aggressiv und belaste ihre Kinder nicht mehr wie vorher. Ihr Zu stand habe sich derart verschlimmert, dass sie zu Hause nicht mehr erwünscht gewesen sei. Ohne Medikamente hätte sie sich in die Limmat gestürzt. Trotz der Medikamente verspüre sie manchmal das Gefühl, nicht mehr leben zu wollen, weil sie wegen ihrer Hände nicht arbeiten könne. Sie möchte gerne einer Arbeit nachgehen, zu Hause fühle sie sich stets schlecht, sie möchte aber noch bei Kräften bleiben, um ihre Enkelkinder sehen zu können. Mit den Medikamenten schlafe sie gut, ohne diese könne sie aber nicht schlafen. In der Regel gehe sie zwischen 20.30 Uhr und 21.30 Uhr ins Bett und schlafe bis 04.00 Uhr oder 05.00 Uhr morgens durch. Fürs Morgengebet stehe sie dann auf, ihr Sohn ver lasse um 06.00 Uhr die Wohnung. Nach dem Aufstehen und dem Gebet bereite sie ihrem Sohn das Frühstück zu und unternehme nach dem Essen Spazier gänge. Sie gehe meistens mit einer Kollegin entlang der Limmat laufen. Sie kenne einige gute Kolleginnen, sie würden sich untereinander sehr gut verste hen. Zu Hause koche sie, wenn die Familienangehörigen das Gemüse schneiden würden, da sie in ihren Händen keine Kraft verspüre. Sie gehe öfters nach draussen, zu Hause halte sie sich möglichst selten auf, sie fühle sich besser, wenn sie mit jemandem reden könne. Sie höre gerne Musik, die sie ablenke. Im letzten Jahr sei sie zwei Mal in die Türkei gereist. Von Mai bis September 2014 habe sie sich wegen der Vorbereitungen für die Hochzeit ihrer Tochter im Hei matland aufgehalten. Am 19.09.2014 sei sie in die Schweiz zurückgeflogen, am 06.11.2014 sei ihre Mutter gestorben, weshalb sie wieder in die Türkei gereist und am 09.02.2015 wiederum in die Schweiz zurückgekommen sei. Seitdem fühle sie sich nicht gut, sei oft nervös, auch aggressiv, ihre Tochter sei in der Türkei geblieben, was sie sehr traurig stimme. Sie fühle sich wegen der Hand beschwerden und nicht wegen der Psyche arbeitsunfähig (S. 4 f.).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, b ei der Beschwerdeführerin s e i e n aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit bzw. Persönlichkeitsentwicklung seien ohne gravie rende traumatis i e rende Ereignisse abgelaufen , womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung erg ä ben. Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland die Grundausbildung ab geschlossen , womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen wer den könn t en. Sie sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen jahre lang weitgehend gewachsen gewesen . Bei fehlenden Hinweisen auf ein anhal tend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Affektivität und Im pulskontrolle sowie fehlenden Hinweisen auf Störungen sozialer Interaktionen könn t en bei der Beschwerdeführerin psychis c he Probleme mit Krankheitswert inkl usive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausge schlossen werden. Aus seiner - Dr. C.___s - Sicht sei e s bei der Explorandin bei der vorbestehenden (richtig wohl: anstehenden) Heirat ihrer Tochter zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen , initial im Sinne einer Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge und im Verlauf zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Die etablierten therapeutischen Massnahmen inklusive einer Ge sprächspsychotherapie und Psychopha r makotherapie sowie die Zeitspanne hät ten zu einer zunehmenden Beruhigung und Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin geführt. A bgesehen von einer leichten Ängst lichkeit und leichten Affektlabilität in psychopathologischer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 19. Februar 2015 ganz unauffällig präsentiert , weshalb von einer weitgehenden Remission der Anpas sungsstörung ausgegangen werden k ö nn e . Bei der Beschwerdeführerin s e i e n keine Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen festzustellen (Ge dächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfä higkeit, Gedankenfluss bzw. geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik), womit ih r aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 7). 3.3.3

In der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 10/30/8-10) stellten die Gutach ter Dres . B.___ und C.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen nannten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, eine Akzentuierung ängstlich-abhän giger Persönlichkeitszüge, eine Adipositas Grad I, eine arterielle Hypertonie, ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse, eine leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, eine Hypothyreose sowie eine kongenitale Deformation der 4. Zehe beidseits. Sie befanden die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig. 3.4 3.4.1

Facharzt H.___ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) sowie der klinische Psy chologe I.___ vom J.___ nahmen am 16. Mai 2015 (Urk. 10/44) Stellung zum Gutachten der Klinik D.___. Sie mo nierten eine oberflächliche Erhebung der Beschwerden und ergänzten diverse Symptome ( seit August 2011 Angst [ im Keller , erwürgt zu werden, auf der Strasse, im Auto, in geschlossenen Räumen bei Toilette, duschen], Schweissaus brüche, starke innere Unruhe, an Depressionen zu leiden , Aggressionen , Miss trauen, Aufregen über Kleinigkeiten , Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit [ kein Schlaf durch Schlafstörungen ], keine Appetitve rm inderung , Gedanken kreisen, Rückzug, Antrie bslosigkeit, Vergesslichkeit im Alltag , weniger Kon zentrationsstörungen , oft Streit mit dem E hemann). Sie erachteten die ICD-10 Kriterien für eine mittelgradige Depression als vollständig erfüllt, von einer Re mission könne keine Rede sein, die vom psychiatrischen Gutachter erfassten Suizidideen seien von ihm nicht erklärt. Der Tagesablauf sei unvollständig und zu optimistisch erfasst worden. Eine Kollegin sei vorhanden, die Beschwerde führerin müsse aber immer wieder liegen wegen den Schmerzen auch durch den Tag. Im Haushalt könne sie nur noch wenig tun, der Ehemann helfe. Es stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin dann in der freien Wirtschaft arbei ten sollte, wenn sie den Alltag nicht einmal bewältigen könne.

Sodann entspreche der psychische Befund nicht dem AMDP-System und sei sehr rudimentär (vom J.___ festgehalten: ä usserlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert , in der Kontaktaufnahme gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung deutlich resigniert, deutliche Störung des Vital gefühls, affektiv unkontrolliert , motorisch unruhig, immer wieder aufstehend, Gestik und Mimik gespannt, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, kog nitiv in Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt, deutliche Vergesslichkeit, keine Auffassungsstörungen, Denken beweglich, keine Denk verlangsamung, Denkeinengung, Gedankendrängen oder inhaltlich problem zentriert, erhaltene Krankheitseinsicht, keine circadiane Schwankung der Symptomatik, Schmerzen 24 Stunden vorhanden, keine Anhaltspunkte für psy chotische Erlebnisweisen, keine quantitative Bewusstseinsstörung, keine forma len Denkstörungen, keine Zwänge, keine Gedankenausbreitung, Gedankenein geben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit, anamnestisch Suizidgedanken/

-wünsche, keine Selbstbeschädigungen) .

Die Fachpersonen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, und ein Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse ohne Hinweise auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK). Sie attestierten eine vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit. 3.4.2

Am 28. September 2015 (Urk. 10/57 S. 5 f.) berichteten die Fachpersonen des J.___ über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung. Der Anästhe sist/Schmerztherapeut forderte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen Arbeitsversuch für eine leichte angepasste Tätigkeit. Der Wirbelsäulen- Chirurge erklärte alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, wirbel säulenbelastende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit langandauern dem reinen Stehen, in vorübergeneigter Körperhaltung, mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopf bereich für nicht zumutbar. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit mit He ben von Lasten bis 5 kg (kurzfristig) respektive 2 kg (längerfristig) attestierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein orthopädischer Sicht gebe es keine Hin dernisse, in leichter Arbeit wieder eine Eingliederung zu versuchen, eventuell halbtags beginnend. Psychiatrisch hingegen sei die Beschwerdeführerin voll umfänglich arbeitsunfähig. 3.5

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des K.___, wo die Beschwerdeführerin am 25. August 2015 ambulant und vom 31. August bis 3. September stationär behandelt worden war, stellten mit Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 10/65/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

systemische Sklerose, Erstdiagnose August 2015 mit/bei -

Raynaud-Syndrom und puffy

fingers 2.

chronisches zervikospondylogenes , zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit -

Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz -

segmentalen Dysfunktionen der HWS sowie ISG-Dysfunktion links 3.

Periarthropathia

humeroscapularis (PHS) links mit -

Totalruptur der Supraspinatussehnen beidseits und Partialruptur der lan gen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits 4.

Depression mit posttraumatischer Belastungssituation

Die Ärzte führten aus, zum aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise für eine relevante Beteiligung innerer Organe, sodass zumindest aktuell von einem günstigen Verlauf auszugehen sei. Eine Basistherapie sei aktuell nicht notwen dig. Die aktuelle Therapie stütze sich auf symptomorientierte Massnahmen mit Behandlung des Raynaud- Syndromes durch Calcium-Antagonisten sowie ergo therapeutische Massnahmen, Lymphdrainage und bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom sowie PHS links auf die Durchführung von Physiotherapie.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aufgrund des zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der PHS sei die Beweglichkeit im Bereich der Halswir belsäule und Schultergelenke beidseits vor allem beim Heben von Lasten sowie Überkopfarbeiten eingeschränkt. Aufgrund des bestehenden Raynaud-Syndro mes könne sie nicht in der Kälte arbeiten. Eine leichte, wechselbelastende Tätig keit ohne langes Gehen, Stehen oder Sitzen und ohne das Heben mittelschwerer und schwerer Lasten sei möglich, es sollten aber regelmässige Pausen möglich sein. 4. 4.1 4.1.1

In organischer Hinsicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vorweg an ei nem Raynaud-Syndrom der Hände und Füsse leidet. Die involvierte Neurologin konnte (ausser einer leichtgradigen CTS-Konstellation) keine neurologische Er klärung für die angegebenen Beschwerden finden (E. 3.2), die auf Rheumaer krankungen spezialisierte Gutachterin Dr. B.___ bestätigte die Diagnose auf grund der klinischen und rheuma-immunologischen Untersuchung. Allerdings leitete sie daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Angesichts der erhaltenen Muskelmasse, altersentsprechender Röntgenbefunde der Hände sowie unauffälliger Knochendichte in den Radiusknochen der Vorderarme schloss sie auf einen normalen Gebrauch der Arme und Hände. Unter Verweis auf die un eingeschränkt ausgeübte Tätigkeit in der W äscherei (23 Wochenstunden) ging sie von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.3.1). Diese Feststellun gen basieren auf umfassenden Untersuchungen, einer Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie den Vorakten und erscheinen als begründet. Namentlich die unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunde machen die dargelegte massgeblich erhaltene Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. 4.1.2

Die von den J.___-Ärzten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.4.2) wurde dagegen nicht überzeugend begründet. Währenddem das zulässige Stellenprofil noch nachvollziehbar ist, fehlt jede Begründung, weshalb eine solche Tätigkeit nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte. Das Quantitativ stellten die J.___-Ärzte denn auch selber in Frage, indem sie eine Eingliederung nicht ausschlossen, sondern lediglich eventuell halbtags empfahlen. 4.1.3

In diesem Sinne gingen denn auch die K.___-Ärzte von einer - in angepasster Tätigkeit - erhaltenen Arbeitsfähigkeit aus bei regelmässigen Pausen. In ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2015 (E. 3.5) verwiesen sie ergänzend auf eine systemische Sklerose sowie eine neu entdeckte PHS mit Totalruptur der Supra spinatussehnen beidseits und Partialruptur der langen Bizepssehne rechts sowie AC-Gelenksarthrose beidseits. Entsprechende Beschwerden hatte die Beschwer deführerin anlässlich der Begutachtung noch keine geschildert. Trotz diesen seit der Begutachtung hinzugetretenen Erkrankungen attestierten die K.___-Ärzte keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Be schwerden Rücksicht nehmenden Tätigkeit. Hiervon ist auszugehen. 4.2 4.2.1

In psychiatrischer Hinsicht legte Gutachter Dr. C.___ (E. 3.3.2) in nach- vollzieh barer Weise dar, weshalb er keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende Erkrankung erkannte. So blieben die suizidalen Tendenzen sowie die Angstproblematik der Beschwerdeführerin nicht unerkannt, allerdings schilderte er einen aktuell praktisch unauffälligen klinischen Befund. Dr. C.___ benannte denn auch massgebende psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich die Heirat der Tochter samt Verbleib in der Türkei sowie den Tod der Mutter im Jahr 2014.

Insoweit ist erstellt, dass das klinische Beschwerdebild massgeblich in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulture llen Faktoren herrühren, besteht, was Dr. C.___ denn auch explizit bestätigte (Urk. 10/30/8). P sychiatrisch klar zu unterscheidende n Befunde

- namentlich die im Raum ste hende Depression

- konnte Dr. C.___ nicht erkennen. Damit aber liegen im Wesentlichen Befunde vor, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, womit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Die allenfalls anders interpretierbare Angstproblematik (zur Relevanz psy chosozialer Faktoren, welche einen verselbständigten Gesundheitsschaden auf rechterhalten vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen ) ist offenkundig nicht derart ausgeprägt, dass sie eigenstän dig diagnostiziert worden wäre. 4.2.2

Die Kritik der J.___-Ärzte vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie Dr. C.___ Oberflächlichkeit in der Befunderhebung vorwarfen, ist festzuhalten, dass dieser selbstredend nur das von der Beschwerdeführerin auch Geschilderte in das Gut achten einfliessen lassen konnte. Wenn sie weniger ausgeprägte Angaben als gegenüber den J.___-Ärzten machte, kann das nicht dem Gutachter angelastet werden. Dr. C.___ nahm denn auch Einsicht in die Berichterstattung des J.___ und war entsprechend orientiert. Die von den J.___-Ärzten erwähnten Befunde erschöpfen sich in einer umfangreichen Aufzählung (mitsamt teilweise unauf fälligen Aspekten, Urk. 10/44/2), indes - mit wenigen Ausnahmen - ohne die Intensität in nachvollziehbare Weise durch Alltagschilderungen zu dokumen tieren.

Sodann lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen , auch wenn die ei nen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann. V orbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjekti ver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).

Bei dieser Ausgangslage und Fehlen von objekt ivierbaren Umständen, welche dem Gutachter entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von der Einschät zung Dr. C.___s abzuweichen. Dies umso mehr, als sich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von den J.___-Fachpersonen geschilder ten Umständen vereinbaren lässt. Namentlich ist nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführerin bei fast unauffälligem Tagesablauf (Urk. 10/30/5) gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte. Die Qualifikation des von Dr. C.___ erhobenen Tagesablaufs als „zu optimistisch“ (Urk. 10/44/2) vermag nicht zu überzeugen, legten doch die J.___-Ärzte - mit Ausnahme geklagter Schmerzen - nicht dar, inwiefern die Schilderungen Dr. C.___s unzutreffend sein sollten. 4.2.3

Selbst wenn vom Vorliegen einer verselbständigten psychischen Erkrankung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen würde, änderte sich nicht am Ergebnis. Denn l aut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressive n Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( B GE 140 V 193 E. 3.3 ). Bereits der Umfang der Therapiebemühungen (nicht wöchentlich, vgl. hierzu Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1 , Urk. 10/22/8) lässt nicht auf eine invalidisierende Erkrankung schliessen . Sodann war die Beschwerdeführe rin nach Behandlungsaufnahme im Februar 2014 (Urk. 10/22/7) von Mai bis September 2014 und November 2014 bis Februar 2015 im Ausland und wurde gar nicht psychotherapeutisch behandelt (Urk. 10/30 S. 5). In dieser Zeit war es ihr offenbar möglich, die Hochzeit der Tochter zu organisieren und sich um die nach dem Versterben der Mutter anfallenden Arbeiten zu kümmern. Sodann fanden keine stationären Aufenthalte s t att (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.2 ), weshalb nicht davon ausgegan gen werden kann, sämtliche Therapieoptionen seien ausgeschöpft. Eine invali denversicherungsrechtliche Relevanz ist demgemäss nicht gegeben. 5.

Bei Fehlen einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatri schen Pathologie liegt diesbezüglich keine Invalidität vor. Die - erst nach der Begutachtung in der Klinik D.___ - festgestellte Schulterpathologie führt ebenfalls zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die qualitative Einschränkung sowie der leicht erhöhte Pausenbedarf führen - bei identischen Vergleichseinkommen (die Beschwerdeführerin hat die letzte Stelle nicht gesundheitsbedingt verloren und wäre in einer einfachen Tätigkeit kör perlicher oder handwerklicher Art beschäftigt, was nach wie vor möglich ist) - nicht zu einer Einschränkung von 40 %, selbst wenn man für Pausen 10 % der Arbeitszeit veranschlagen und den höchstmöglichen Tabellenlohnabzug von 25 % gewähren wollte, was jedenfalls nicht angemessen wäre. Aus den pen dente lite eingereichten Arztberichten kann auf nichts Abweichendes geschlos sen werden, datieren sie doch nach Verfügungserlass und wäre eine allfällige Verschlechterung im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu berücksichtigen.

Damit steht der Beschwerdeführerin keiner Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin stellte in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 6.3

Mit Verfügung vom

7. April 2016 (Urk. 4) wurde d i e Beschwerdeführerin aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Im am 2

8. April 2016 (Urk. 6) ins Recht gelegten Formular (Urk. 7) gab sie unter anderem an, in der Türkei ein Haus im Wert von Fr. 50‘000.-- zu besitzen (Ziff. 10). Dies ist - trotz Aufforderung zur Beibringung von Belegen zu allen Vermögenspositionen (Verkehrswertschätzung) - unbelegt geblieben. Indessen liegt bereits dieser Wert über der praxisgemässen Freigrenze von Fr. 20‘000.-- für Ehepaare und selbst unter Berücksichtigung von geltend gemachten Schul den von Fr. 15‘346.65 (Ziff. 11) verbleiben genügend Mittel, um die Prozess kosten zu begleichen. Wenn man einen Verkauf des Ferienhauses als unzumut bar erachten wollte, wäre die Aufnahme einer Hypothek zur Begleichung der Prozesskosten allenfalls möglich; dass dies nicht der Fall ist, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt.

Weiter reichte die Beschwerdeführerin weder die letzte unterzeichnete Steuerer klärung noch die letzte Steuereinschätzung ins Recht, wie sie aufgefordert wor den war. Es lässt sich demgemäss nicht abklären, ob der Ehemann neben dem Bezug der Dreiviertels-Invalidenrente (Urk. 8/6) noch einer Arbeitstätigkeit nachgeht und einen Zusatzverdienst erzielt. Belege zum im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohn (Ziff. 3) fehlen vollständig. Der Verweis auf seine Arbeitslosigkeit genügt nicht, da daraus nichts über seine Einkommenssituation abgeleitet werden kann, ist doch anzunehmen, er beziehe Arbeitslosenentschä digung. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss

ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). 6.4

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).

D i e Beschwerdeführer in ist ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. April 2016 um unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger