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IV.2019.00624

Invalidenrente, Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen bei nicht abschliessendem und nicht mehr aktuellem MEDAS Gutachten.

Zürich SozVersG · 1996-01-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich im Jahr 1995 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, welches Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 1996 abgewiesen wurde ( Urk. 6/1). 1.2

Am 2 3. November 2015 meldete sich X.___ , der zuletzt als Allrounder in seinem

– per Juli 2015 aufgegebenen - Lebensmittelgeschäft erwerbs tätig gewesen war, unter Hinweis auf Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Rückenschmer zen und Gelenkschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/9). D ie IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und führte

mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch, gestützt auf welches sie beruf liche Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich bezeichnet e

( Urk. 6/12-13) . In der Folge

holte

die IV-Stelle

beim Hausarzt und beim behandelnden Kardiolo gen medizinische Berichte ein ( Urk. 6/19-20 und Urk. 6/23) . M it Vorbescheid vom 1 7. August 2016 stellte

sie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/26), wogegen

der Versicherte

am 1 6. September bzw. 2 4. No vember 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand erhob ( Urk. 6/31 und Urk. 6/37) .

A m 2 6. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung

des Versicherten , womit sie die MEDAS Y.___ beauftragte ( Gutachten vom 5. J uni 2017; Urk. 6/50). Am 2 2. Juni 2017 musste sich der Versicherte einer Herz-Bypass Operation unterziehen ( Urk. 6/53). N ach Eingang des provisorischen Austrittsberichts des Reha z e ntrums Z.___

vom 4. August 2017 , wo sich der Versicherte

zur stationären Rehabilitation

auf gehalten hatte

( Urk. 6/53) ,

veranlasste

die IV-Stelle

bei der MEDAS Y.___ eine ergänzende Stellungnahme des kardiologischen

Experten ( Stellungnahme

vom 1 7. August 2017; Urk. 6/58 ) . I n der Folge holte sie verschie dene weitere medizinische (hausärztliche, psychiatrische, kardiologische, ortho pädische) Berichte ein ( Urk. 6/62, Urk. 6/74, Urk. 6/75 f. , Urk. 6/83, Urk. 6/85 /7), zu welchen sie den Versicherten jeweils

Stellung nehmen liess ( Urk. 6/68, Urk. 6 /78, Urk. 6/87 ) . Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 1 2. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufheb ung der Verfügung vom 1 8. Juli 2019 und Neuprüfung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des beiliegenden Berichts des be han delnden Psychiaters ( Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 4. Oktober 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass der Versicherte gemäss dem eingeholten MEDAS- Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts zu 80 % arbeitsfähig sei. Dieses zumutbare Pensum gelte auch für eine der gesundheitlichen Beeinträchti gung angepasste Tätigkeit. Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD ) habe Kenntnis vo n den nach Eingang des MEDAS- Gutachtens zugestellten Arztberichten. Jedoch lägen zusammengefasst weder au f orthopädisch-rheumatologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet neue Erkrankungen vor, die eine Arbeits un fähig keit zur Folge hätten. Auch aus kardialer Sicht bestehe keine andauernde Arbeits unfähigkeit in der bisherigen körperlich leichten Tätigkeit, welche über 20 % hinausgehe ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen unter Einreichung diverser ärztlicher Berichte im Wesentlichen geltend, dass auch der Bericht des behandelnden Psychiaters zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Die für das polydisziplinäre ( internistische, neurologische, rheumatologische, psychiatrische und kardiologische ) MEDAS- Gutachten vom 5. Juni 2017 verant wortlich zeichnenden Ärzte stellte n die folgenden ( Urk. 6/50 S. 15)

1. Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - 1. Kardiopathie unklarer Ätiologie mit permanentem Vorhofflimmern und Herzinsuffizienz, weiter abklärungsbedürftig (I48.2) - 2. Spondylosis deformans der HWS, BWS und LWS mit Diskopathie HWS, BWS und LWS (M 48.1 und M 45.5) - 3. Beiderseitige Stammvenen- Varicosis mit chronisch venöser Insuffizienz - 4. Muskuläre Dysbalance im Rahmen einer Adipositas

2. Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 5. Adipositas BMI = 37,2 kg/m 2 - 6. Arterielle Hypertonie - 7. Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung F54 - 8. Verdacht auf Diabe tes mellitus Typ II

In ihrer interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 6/50 S. 11 ff.) führten d ie Gutachter im Wesentlichen aus, bei de r internistischen Begutachtung habe sich eine ausge prägte Adipositas, eine Belastungsdyspnoe, eine gute Einstell ung von Blutdruck und Herzfrequenz sowie eine beiderseitige Stamm- und Seitenastvaric osis gezeigt. Bei den Laborwerten falle ein erhöhter HbA1c-Wert auf bei bisher noch nicht bekanntem Diabetes mellitus. Aus internistischer Sicht sei ein reiner Steh beruf aufgrund de r chronisch venösen Insuffizienz nicht zumutbar, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselpositionen könnten ausgeübt werden.

Die neurologische Begutachtung ergebe bei Zervikobrachialgie mit Zervikover tebralsyndrom keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie. Die Arbeits fähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt.

Die ps ychiatrische Begutachtung könne eine Anpassungsstörung, eine somato forme Schmerzstörung oder chronische Schmerzstörung ausschliessen. Festzu stellen sei eine dysfunktionale Kran k heitsverarbeitung F.5 4. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Erkrankungen vor, die zu Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit führten.

Bei der rheumatologischen Begutachtung hätten sich degenerative Veränderun gen praktisch aller Wirbelsäulenabschnitte feststellen lassen. Diskopathien fänden sich an der Halswirbelsäule, an der Brust - und auch der Lendenwirbel säule. Dazu kämen eine Fehlhaltung und Überlastung der stabilisierenden Mus kulatur im Rahmen der viszeral betonten Adipositas. Auffallend sei ein sehr hoch angege benes Schmerzniveau auf der VAS- Skala in Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungsbefunden. Eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition un d ohne Heben und Tragen über 10

kg sei zu 80 % zumutbar.

In der kardiologischen Begutachtung habe sich der dringende Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit ergeben. Zwar sei das permanente Vorhofflimmern unter Betablockade gut frequenzkontrolliert, die systolische Pumpleistung des Herzens scheine aber weiter eingeschränkt. In d er Spi roergometrie ergebe sich eine schwer eing e sc hränkte kö rp erliche Leistungsfäh igk e i t, wobei zu ve rm e rken sei, dass die Belastung wegen Erschöpfung abgebrochen worden und die Einschränkung auch im Rahmen von Adipositas und des Trainingsmangels zu sehen sei. Die in der Myokardperfusion s-SPECT vom 11/ 2015 gefundene Narbe lenke den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Risikofaktoren seien familiäre Belastung, arte rielle Hypertonie, wohl Hyperlipidämie und vermutlich auch der hier neu diag nostizierte Diabetes.

Interdisziplinär stellten die Ärzte fest, dass zwar erhebliche degenerative Verän derungen der gesamten Wirbelsäule vorlägen. Es bestünden aber von Seiten des Bewegungsapparates keine derartigen Beschwerden, dass die Arbeitsfähigkeit völlig aufgehoben wäre. Vielmehr ergebe sich eine maximal 20%ige Einschrän kung für körperlich leichte Tätigkeiten. Allen Gutachtern sei aber neben der erheblichen Adipositas die Dyspnoe schon bei leichten Bewegungen aufgefallen. Das kardiologische Krankheitsbild stehe somit ganz im Vordergrund. Auch wenn sich der Versicherte selber durch seine Schmerzen limitiert sehe, ergebe sich mög licherweise die Einschränkung aus kardiologischer Ursache. Bei im Prinzip gut behandeltem Vorhofflimmern habe sich die Herzfunktion nicht wesentlich verbessert. In der bisherigen Untersuchung habe sich eine Myokardnarbe unklarer Ursache gefunden und es bestünden mehrere R isikofaktoren für eine koronare Herzkrankheit. Deshalb seien we itere Abklärungen durchzuführen . Erst nach diesen Abklärungen könne zur Arbeitsfähigkeit verbindlich Stellung genommen werden. Deshalb sei bei der jetzigen Begutachtung noch kein e endgültige Ein schätzung der Ar beitsfäh i gkeit möglich und es müssten auch Aussagen zur Prog nose entfallen ( Urk. 6/50 S. 11 ff.) . 3.2

Im provisorischen Austrittsbericht des Reha z entrums Z.___ vom 4. August 2017, wo sich der Versicherte nach durchgeführter Herzkatheter-Untersuchung und Bypass-Operation im Universitätsspital A.___

am 2 2. Juni 2017 vom 3 0. Juni bis zum 1 2. Juli 2017 und

– nach vorübergehender Rückverlegung ins A.___ - vom 2 5. Ju l i bis zum 8. August 2017 zur statio nä ren kardiologischen Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die verantwortlichen Ärzte die folgenden (Haupt-)Diagnosen: 1. Sternale Wunddehiszenz im unteren Drittel nach ACBP ( Aortocoronare Bypass -C hirurgie) am 2 2. Juni 2017 2. Koronare, rhythmogene und hypertensive Herzkrankheit 3. Arterielle Hypertonie, ED unbekannt 4. Adipositas Grad II nach WHO (BMI 38 kg/m 2 ) 5. Chronische Na ckenschmerzen

Sie gaben im Wesentlichen an, während des Rehabilitationsaufenthaltes habe der Versicherte regelmässig und motiviert am ärztlich supervisier ten Trainingspro gramm teilgenom men. Bei Austritt sei er in der Lage gewesen, im 6-Minuten Gehtest eine Strecke von 415

m ohne Hilfsmittel zu rückzulegen. Angaben zur Arb eitsfähig keit machten sie nicht ( Urk. 6/ 53) . 3.3

In seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2017 zum provisorischen Austrittsbe richt des Rehaz entrums Z.___

gab der kardiologische Gutachter der MEDA S Y.___ , Dr. med. B.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Medizin FMH , an, über den aktuellen Gesundheits zustand lägen keine Angaben vor. E s könne aber angenommen werden, dass der Versicherte momen tan für alle Tätigkeiten zu 100 %

a rbeitsunfähi g sei .

D ie Arbeitsunfähigkeit müsse nach der Rehabil i tation neu festgelegt werden. Bei der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigke i t könne F olgendes festgehalten werden: Seit dem Juli 2015 sei beim Versicherten eine Herzerkrankung bekannt (Vorhofflimmern, Einschrän kung der linksventrikulären systolischen Funktion). Ab diesem Zeitpunkt bestehe nur noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Für eine ange passte Tätigkeit (sitzende Tätigkeit) sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben bis zur Herzkatheter -U ntersuchung vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 6/58) .

3.4

Mit Stellungnahme vom 2 1. September 2017 äusserte sich Dr. med. C.___ , Fach ärztin Innere Medizin, vom RAD , dahin, dass gemäss Nachfrage bei der MEDAS Y.___

vom 1 7. August 2017 sich der Gesundheitszustand aktuell wegen der koronaren Herzkrankheit verschlechtert habe und der Versicherte seit der H erz katheteruntersuchung am 1 9. Juni 2017 mit notwendiger Bypass -O peration in bi s h eriger und damit angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig

sei . Da der kardiale Gesundheitszustand besserungsfähig sei, werde eine Wiedervorlage im Januar 2018 mit aktuellem kardiologisc hen Arztzeugnis empfohlen ( Urk. 6/89 S.

5). 3.5

Med. pract . D.___ , bei welchem der Versicherte seit April 2016 in gesprächsthe rapeutischer Behandlung stand, gab in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2018 an, die mannigfachen somatischen Beschwerden schränkten den Patienten weit mehr ein als die psychischen. Er verzichte deshalb auf eine ausführliche Anamnese und beschränke sich auf den psychiatrischen Befund. D er Versicherte sei allseits ori entiert, Gedächtnis und Aufmerksamkeit seien unauffällig und es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen. Seine Gedanken kreisten jedoch um seine eingeschränkte körperliche Gesundheit und Lebensumstände, die ihn bedrückten. Med. pract . D.___

diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und gab an, es bestehe Ausdruck von Lebensüberdruss und gelegentlich passivem Todeswunsch. Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht ( Urk. 6/74). 3.6

In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 7. November 2018 gab der behandel n d e Kardiologe Dr. med.

E.___ ,

Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, unter Hinweis auf die beigelegten Berichte über die kardiologischen Abklärungen des Versicherten vom 2 5. Oktober 2017 und vom 1 1. Oktober 2018 an, er könne – da seinerseits nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei – zu den stan dardisierten Fragen nicht Stellung nehmen. Die Fragen liessen sich mit den zugestellten Berichten durch die MEDAS beantworten. Wie bereits in früheren Berichten erwähnt, bestehe nebst der kardialen auch noch eine Wirbelsäulenprob lematik, welche Um schulungsmassnahmen ebenfalls erschwere

( Urk. 6/ 75).

Im Bericht vom 2 5. Oktober 2017 hatte Dr. E.___

die folgende n

(Haupt-)Diag nosen gestellt: 1. koronare Herzkrankheit, 2. persistierendes normokardes Vor hofflimmern (ED 07/2015), 3. arterielle Hypertonie, 4. Diabetes mellitus Typ 2 sowie 5. Zervikobrachialgie rechts. In seiner Beurteilung hatte er im Wesentlichen ausgeführt , bei diesem 57 - jährigen Patienten mit einer koronaren Dreigefässer krankung und Zustand nach einer 3fachen aortokoronaren Bypass -O peration finde sich ein stabiler und erfreulicher Verlauf. Echokardiographisch fänden sich im Vergleich zur Voruntersuchung weitgehend unveränderte Befunde, insbeson dere habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion nicht wesentlich verbessert. Es zeige sich auch weiterhin ein persistierendes Vorhofflimmern. Die kardiale Rehabilitation habe leider nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leis tungsfähigkeit geführt. Aufgrund der erhobenen Befunde und der HWS-Problematik sei fraglich, ob der Patient beruflich integriert werden könne. Eine entsprechende IV-Abklärung werde durch Dr. med. B.___ durchgeführt respektive komplettiert werden ( Urk. 6/63 = 6/76 S. 5 f. ).

Im Bericht über die k ardiologische Abklärung vom 1 1. Oktober 2018 hatte

Dr. E.___ die nämlichen Diagnosen gestellt wie im Bericht vom 2 5. Oktober 2017 und im W esentlichen aus geführt , nach einer dreifachen aorto koronaren By p ass -O peration finde sich ein stabiler Verlauf. Echokardiografisch zeige sich weiterhin eine leicht - bis mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre systoli sche Pumpfunktion , welche die Dysponebeschwerden teilweise zu erk l ären vermöchten. Bei der Ergometrie habe sich eine knapp eingeschränkte Leistungs fähigkeit gezeigt. Zwecks Ausschluss einer ischämischen Ursache für die beklag ten Beschwerden hielt Dr. E.___ weitere Abklärungen für angezeigt und gab an, dies würde auch eine abschliessende Beurteilung einer IV-Berentung ermög lichen ( Urk. 6/76 S. 3 f. ). 3.7

Vom 15 . -1 6. November 2018 war der Versicherte nach Zuweisung v on Dr. E.___

im Un iversitätsspital A.___ , u niversitäres Herzzentrum, zur Re-Koronarangiographie und Revaskularisation bei verschlossener KIMA (und folglich RIMA) Graft bei persistierender Belastungsdyspnoe hospitalisiert. Im ent sprech enden Austrittsbericht vom 1 9. November

2018 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte folgende Hauptdiagnosen :

1. Ischämische, h ypertensiv e und rhythmogene Kardiopathie,

2. arterielle Hypertonie, ED unbekannt, 3. Dyslipidä mie, ED unbekannt,

4. Diabetes mellitus Typ 2, ED 10.06.2017, 5. sternale Wund dehiszenz im unteren Drittel nach ACBP vom 2 2. Juni 2017, 6. Adipositas Grad II nach WHO (BMI 39 kg/m 2 ) sowie 7. chronische Nackenschmerzen. Sie berich teten über einen komplikationslosen postinterventionellen Verlauf. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht ( Urk. 6/82 und Urk. 6/83). 3.8

Gestützt auf die am 1 6. Januar 2019 durchgeführte Verlaufskontrolle stellte Dr. E.___ abermals im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen und führte in der Beurteilung aus, es find e sich ein erfreulicher Verlauf. N amentlich habe sich die linksventrikuläre systolische Pumpfunktion im Vergleich zur Voruntersu chung verbessert und sei aktuell erhalten ( Urk. 6/82 S. 4 und 5). In seinem Schrei ben an die damalige Vertreterin führte Dr. E.___ aus, aus kardiologischer Sicht könne wahrscheinlich keine IV-Rente gesprochen werden, jedoch bestehe auf grund der orthopädischen und psychiatrischen Probleme sicherlich ein Anspruch auf eine Berentung, so dass entsprechende Gutachten eingeholt werden sollten ( Urk. 6/82 S. 2). Gegenüber der IV-Stelle hielt er fest, die Berentung sollte nach den Interventionen abschliessend durch Dr. B.___ (MEDAS) beurteilt werden, ein Handwechsel in der Beurteilung mache keinen Sinn ( Urk. 6/82 S. 1). 3.9

Im Bericht der Universitätsklinik F.___

vom 1 6. April 2019 zuhanden der IV-Stelle stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die nämlichen (Haupt-)Diag nosen wie im Bericht des A.___

vom 1 9. November 2018 genannt worden waren , zusätzlich diagnos t izierten sie 1. eine l eichte Coxarthrose links mi t Irritation der Hüftabduktoren, 2. Coxa

profunda beidseits , 3. Status nach diagnostisch-thera peutischer Hüftgelenksinfiltration vom 2 5. Oktober 2018 mit diskretem Anspre chen sowie 4. einen Verdacht auf ISG-Dysfunktion und Facettengelenksreizung lumbal links . Sie gaben im Wesentlichen an, bei beschriebenen Beschwerden und nach durchgeführter Hüftgelenksinfiltratio n sei am ehesten von einer ISG –Dysfunktion bzw . Facettengelenksreizung sowie bestehender Irritation der Hüftabduktoren auszugehen . Aus hüftorthopädischer Sicht sei bisher keine Arbeits unfähigkeit attestiert worden, Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit machten sie ni cht ( Urk. 6/85 S.

7 f.). 3.10

In ih r er Stellungnahme vom 2 2. Mai 2019 hielt Dr. C.___

vom RAD im Wesentli chen fest, gemäss AZ von Dr. E.___ vom 2 5. Oktober 2017 habe sich der Ver sicherte nach der koronaren Bypass -O peration vom Juni 2017 zwischenzeitlich gut erholt. Er sei besser leistungsfähig und könne täglich Spazi ergänge machen. Echokardiographisch zeige sich eine unverändert leicht- bis mittelgradig einge schränkte Pumpfunktion. Wegen einer belastungsabhän g igen Luftnot sei er erneut im A.___

koronarangiog rafiert und eine linke und die r echte Kranzarterie gestente t

worden bei Verschluss der Bypässe. Der weitere Verlauf se i unkompli ziert und eine O ptimierung der Risikofaktoren sei empfohlen worden . Laut ärzt licher Stellun gnahme von Dr. E.___ vom 1 6. Januar 2019 begründe der kardi ale Gesundheitsschaden keine IV-Rente. Der Versicherte sei durch die HWS -Problematik eingeschränkt . Der kardiale Gesundheitsschaden sei somit umfang reich abgeklärt und begründe in der bisherigen, körperlich leichten Tätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/89 S.

9).

Dr. G.___ , Fachar zt fü r orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, hielt ergänzend fest, im Bericht der Uniklinik F.___

vom 1 6. April 2019 werde über eine le ichte Coxart h r ose bei Coxa

profunda berichtet. Aus hüftorthopädi scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen orthopädisch-rheuma tologischen Diagnosen seien seit langem bekannt ( Urk. 6/89 S.

9 ) . 3.11

In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 1 0. September 2019 diagnostizierte med. pract . D.___ eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradige Episode

( ICD-10: F33.0 ) . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte med. pract . D.___

nicht ( Urk. 3/11). 4. 4.1

Schon allein mit Blick auf die im Jahr 2015 erstmals diagnostiz i erte Herzerkran kung steht

ausser Frage und ist soweit ersichtlich un streitig , dass sich der Gesundheitszustand seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Januar 1996 verändert hat, womit

ein Revis i onsgrund gegeben und der

Leistungsan spruch neu und umfassend zu prüfen ist ( vgl. E.

1.4 hievor ) . Uneins sind sich die Parteien hingegen darin, ob der Sachverhalt genügend abgek lärt wurde und wie es sich im hier massgeblichen Beurteilungsz eitraum bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 8. Juli 2019

(vgl. BGE 132 V 215 1 E. 3.1.1) mit den Auswirkungen des veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit

verhält. 4.2

Die

IV-Stelle

begründete die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 8. Juli 2019 damit , dass der Versicherte gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. Juni 2017 in bisheriger wie auch leidensang e passter Tä tigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine solche Beurteilung l ässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen .

Aus den

Schlussfolgerungen in

der interdiszi p linäre n

Beurtei lung geht vielmehr hervor , dass die Gutachter die

kardiologische Situation im Begutachtung szeitpunkt

als weiter

abklärungsbedürftig hielten und

deshalb eine abschliessende Beurteilung

wie auch prognostische Angaben nicht möglich

war en

( E.

3.1 am Schluss ) . Auch in der ergänzenden Stellungnahme des kardio logischen Experten Dr. B.___ vom 1 7. August 2017

nahm dieser keine abschlies sende Beurteilung vor . Vielmehr beurteilte Dr. B.___

nach Einsichtnahme i n den Austrittsbericht des Rehaz entrums Z.___ vom 4. August 2017 die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht lediglich

retrospektiv ( bis Juni 2017 ) und hielt

- ausge hend von einer damals

gegebenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit –

fest, dass

die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation neu festzulegen sei (E. 3.3 ). Eine erneute Vorlage der Sache

an Dr. B.___

unter Beilage aktueller medizini scher Akten zur abschliessenden Beurteilung erfolgte

indes seither nicht , weshalb das MEDAS- Gutachten nach wie vor nicht abschliessend ist .

A ber a uch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten liegt schon allein mit Blick auf die kardiologische Problematik eine ( durchgehende, allenfalls anspruchsauschliessende ) 80%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit

nicht auf der Hand . So ging RAD- Ä rztin

Dr. C.___

im S epte m ber 2017 gestützt auf die Angaben von Dr. B.___

vom 1 7. August 2017 selber

von einer volls t ä ndigen Arbeitsunfäh igkei t aus kardiologischen Gründen aus

(E. 3.4 ) und gab der behan delnde Kardiologe Dr. E.___ i m Bericht über die kardiologische

Abklärung vom 2 5. Oktober 2017 an , die kardiale Rehabilitation habe leider nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit gef ührt (E. 3.6) .

N och r und ein Jahr später

bestand bei stabilem Verlauf echokardiografisch weiterhin eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte linksventri kuläre systolische Pumpfunktion und eine Dyspnoe ( Untersuchung durch Dr. E.___

vom 1 1. Oktober 2018 ,

E. 3.6 ) ,

weshalb im November 2018 weitere Abklärungen

im A.___

vorgenommen

wurden und infolge erneut festgestellter Gefässverschlüsse

abermals ein kardiologischer Eingriff ( Re vas kularis ati on ) durchgeführt

werden musste

(E.

3.7) .

Vor

dem Hin tergrund dieses Krankheitsverlaufs und nachdem konkrete Angaben zur Arbeits fähigkeit in den kardiologischen Berichten von Dr. E.___ und dem A.___ fehlen,

ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht vielmehr unklar . Somit sind

weitere Abkl ä rungen unerlässlich . Insbesondere erübrigen sich sol che

- entgegen der offenbaren Auffassung des RAD - auch mit Blick darauf

nicht , dass Dr. E.___ im Janu ar 2019 übe r einen erfreulichen Verlauf berichtete und gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin an gab , aus kardiologische r Sicht

könne

« wahrscheinlich »

« kei ne IV-R e nte gespro chen» werden (E.

3.8). So

steht

ein seit Juni 2017

ausgewiesener

( gut anderthalbjährige r )

Krankheitsv erlauf

in Frage und fällt daher jedenfalls ein Anspruch auf eine befr i stete Rente

schon allein aus kardiologischen Gründen

nicht

von Vornherein ausser Betracht . 4.3

Aber auch mit Blick auf den von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Klinik F.___ vom 1 6. April 2019 (E .

3.9)

stellt das

MEDAS- Gutachten

vom 5. Juni 2017

k eine hinreichend zuverlässige Grundlage dar .

So enthält

das - im Verfü gungszeitpunkt gut zwei Jahre alte -

Gutachten

in rheumatologischer Hinsicht ausschliesslich Diagnosen, welche

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

betreffen . Jedoch stand der Versicherte gemäss Beri c ht

der Klinik F.___ vom 1 6. April 2019 im vorliegend massgeblichen Be u rte ilungsze itraum (E.

4.1 ) auch

wegen Hüftb eschwerden

i n Beha n dlung,

wobei allfällige

Auswirkungen dieser Problematik

auf die Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Angaben

im Bericht

nicht ersichtlich sind (vgl. auch Berichte vom 3 0. Oktober 2018 und vom 2 8. Januar 2019; Urk. 6/85 S.

11 ff. sowie dort diagnostizierte claudicatio spina lis) .

Auch i n rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht sind daher weitere Abkl ä r ungen angezeigt . So kann a uf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. G.___ , wonach

aus hüftorthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

bestehe (E.

3.10) , schon daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden ,

als Dr. G.___

lediglich auf die Hüfte ( Coxarthrose bei Coxa

profunda ) Bezug nimmt , er jedoch die von den Ärzten der Klinik F.___

in ihrem Bericht vom 1 6. April 2019 als für die Beschwerden ursächlich

diskutierte

Iliosakralgelenk- Dysfunktion in seine Beurteilung nicht einbezieht , was nicht vollends zu überzeugen vermag . 4. 4

Nach dem Gesagten

stellen die vorliegenden Akten, nament lich das MEDAS- Gutachten vom 5. Juni 2017 (einschliesslich kardiologische Stellungnahme vom 1 7. August 2017)

keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungs anspruchs dar , weshalb

ergänzende Abklärungen

– gegebenenfalls in Form eines Verlaufsgutachtens - vorzunehmen sind . Dabei erscheinen - m it Blick auf das vorstehend Gesagte

– nicht nur ergänzende Abklärungen in kardiologischer wie auch rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht angezeigt . Vielmehr

rechtferti gen sich

ergänzende Abklärungen in sämtlichen betroffenen Disziplinen. So ergeben sich aufgrund der Akten Hinweise auch auf ein seit der (im März 2017 durchgeführten ; Urk. 6/50 S. 24) psychiatrischen Begutachtung im Verlauf eingetretenes

– in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht in Frage ge stell tes - affektives Leiden ( Angaben von med. pract . D.___ im Bericht vom 2 5. Okto ber 2018; vgl. E.

3.5 ) .

In neurologischer Hinsicht ist festzustellen , dass die Begutach tung im Rahmen des MEDA S- Gutachtens vom 5. Juni 2017 durch einen Arzt

erfolgte ( Urk. 6/50 S. 46 ff.), welcher als praktischer Arzt ü ber k einen Fa ch arzt titel

für Neurologie verfügt ( vgl. www.medregom.admin.ch

) , was jedoch

nach höchst richterlicher Rechtsprechung f ür die Tätigkeit eines Arztes als Gutachter voraus gesetzt ist ( Urteil des Bun desgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E.

2.2, mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juli 2018, IV.2017.00738 E.

4.2 ) . 4.5

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme vo n rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen, welche sich

- sollte ein psychiat risches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren sein - auch zu den funktionellen Auswirkungen nach den Vorgaben von BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281

äussern haben werden (E.

1.2 .2 hievor) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 6. September bzw.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 .2 hievor) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 hievor ) . Uneins sind sich die Parteien hingegen darin, ob der Sachverhalt genügend abgek lärt wurde und wie es sich im hier massgeblichen Beurteilungsz eitraum bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 8. Juli 2019

(vgl. BGE 132 V 215 1 E. 3.1.1) mit den Auswirkungen des veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit

verhält. 4.2

Die

IV-Stelle

begründete die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 8. Juli 2019 damit , dass der Versicherte gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. Juni 2017 in bisheriger wie auch leidensang e passter Tä tigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine solche Beurteilung l ässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen .

Aus den

Schlussfolgerungen in

der interdiszi p linäre n

Beurtei lung geht vielmehr hervor , dass die Gutachter die

kardiologische Situation im Begutachtung szeitpunkt

als weiter

abklärungsbedürftig hielten und

deshalb eine abschliessende Beurteilung

wie auch prognostische Angaben nicht möglich

war en

( E.

3.1 am Schluss ) . Auch in der ergänzenden Stellungnahme des kardio logischen Experten Dr. B.___ vom 1 7. August 2017

nahm dieser keine abschlies sende Beurteilung vor . Vielmehr beurteilte Dr. B.___

nach Einsichtnahme i n den Austrittsbericht des Rehaz entrums Z.___ vom 4. August 2017 die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht lediglich

retrospektiv ( bis Juni 2017 ) und hielt

- ausge hend von einer damals

gegebenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit –

fest, dass

die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation neu festzulegen sei (E. 3.3 ). Eine erneute Vorlage der Sache

an Dr. B.___

unter Beilage aktueller medizini scher Akten zur abschliessenden Beurteilung erfolgte

indes seither nicht , weshalb das MEDAS- Gutachten nach wie vor nicht abschliessend ist .

A ber a uch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten liegt schon allein mit Blick auf die kardiologische Problematik eine ( durchgehende, allenfalls anspruchsauschliessende ) 80%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit

nicht auf der Hand . So ging RAD- Ä rztin

Dr. C.___

im S epte m ber 2017 gestützt auf die Angaben von Dr. B.___

vom 1 7. August 2017 selber

von einer volls t ä ndigen Arbeitsunfäh igkei t aus kardiologischen Gründen aus

(E. 3.4 ) und gab der behan delnde Kardiologe Dr. E.___ i m Bericht über die kardiologische

Abklärung vom 2 5. Oktober 2017 an , die kardiale Rehabilitation habe leider nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit gef ührt (E. 3.6) .

N och r und ein Jahr später

bestand bei stabilem Verlauf echokardiografisch weiterhin eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte linksventri kuläre systolische Pumpfunktion und eine Dyspnoe ( Untersuchung durch Dr. E.___

vom 1 1. Oktober 2018 ,

E. 3.6 ) ,

weshalb im November 2018 weitere Abklärungen

im A.___

vorgenommen

wurden und infolge erneut festgestellter Gefässverschlüsse

abermals ein kardiologischer Eingriff ( Re vas kularis ati on ) durchgeführt

werden musste

(E.

3.7) .

Vor

dem Hin tergrund dieses Krankheitsverlaufs und nachdem konkrete Angaben zur Arbeits fähigkeit in den kardiologischen Berichten von Dr. E.___ und dem A.___ fehlen,

ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht vielmehr unklar . Somit sind

weitere Abkl ä rungen unerlässlich . Insbesondere erübrigen sich sol che

- entgegen der offenbaren Auffassung des RAD - auch mit Blick darauf

nicht , dass Dr. E.___ im Janu ar 2019 übe r einen erfreulichen Verlauf berichtete und gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin an gab , aus kardiologische r Sicht

könne

« wahrscheinlich »

« kei ne IV-R e nte gespro chen» werden (E.

3.8). So

steht

ein seit Juni 2017

ausgewiesener

( gut anderthalbjährige r )

Krankheitsv erlauf

in Frage und fällt daher jedenfalls ein Anspruch auf eine befr i stete Rente

schon allein aus kardiologischen Gründen

nicht

von Vornherein ausser Betracht . 4.3

Aber auch mit Blick auf den von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Klinik F.___ vom 1 6. April 2019 (E .

3.9)

stellt das

MEDAS- Gutachten

vom 5. Juni 2017

k eine hinreichend zuverlässige Grundlage dar .

So enthält

das - im Verfü gungszeitpunkt gut zwei Jahre alte -

Gutachten

in rheumatologischer Hinsicht ausschliesslich Diagnosen, welche

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

betreffen . Jedoch stand der Versicherte gemäss Beri c ht

der Klinik F.___ vom 1 6. April 2019 im vorliegend massgeblichen Be u rte ilungsze itraum (E.

4.1 ) auch

wegen Hüftb eschwerden

i n Beha n dlung,

wobei allfällige

Auswirkungen dieser Problematik

auf die Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Angaben

im Bericht

nicht ersichtlich sind (vgl. auch Berichte vom 3 0. Oktober 2018 und vom 2 8. Januar 2019; Urk. 6/85 S.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 4. No vember 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand erhob ( Urk. 6/31 und Urk. 6/37) .

A m 2 6. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung

des Versicherten , womit sie die MEDAS Y.___ beauftragte ( Gutachten vom 5. J uni 2017; Urk. 6/50). Am 2 2. Juni 2017 musste sich der Versicherte einer Herz-Bypass Operation unterziehen ( Urk. 6/53). N ach Eingang des provisorischen Austrittsberichts des Reha z e ntrums Z.___

vom 4. August 2017 , wo sich der Versicherte

zur stationären Rehabilitation

auf gehalten hatte

( Urk. 6/53) ,

veranlasste

die IV-Stelle

bei der MEDAS Y.___ eine ergänzende Stellungnahme des kardiologischen

Experten ( Stellungnahme

vom 1 7. August 2017; Urk. 6/58 ) . I n der Folge holte sie verschie dene weitere medizinische (hausärztliche, psychiatrische, kardiologische, ortho pädische) Berichte ein ( Urk. 6/62, Urk. 6/74, Urk. 6/75 f. , Urk. 6/83, Urk. 6/85 /7), zu welchen sie den Versicherten jeweils

Stellung nehmen liess ( Urk. 6/68, Urk.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass der Versicherte gemäss dem eingeholten MEDAS- Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts zu 80 % arbeitsfähig sei. Dieses zumutbare Pensum gelte auch für eine der gesundheitlichen Beeinträchti gung angepasste Tätigkeit. Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD ) habe Kenntnis vo n den nach Eingang des MEDAS- Gutachtens zugestellten Arztberichten. Jedoch lägen zusammengefasst weder au f orthopädisch-rheumatologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet neue Erkrankungen vor, die eine Arbeits un fähig keit zur Folge hätten. Auch aus kardialer Sicht bestehe keine andauernde Arbeits unfähigkeit in der bisherigen körperlich leichten Tätigkeit, welche über 20 % hinausgehe ( Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen unter Einreichung diverser ärztlicher Berichte im Wesentlichen geltend, dass auch der Bericht des behandelnden Psychiaters zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Die für das polydisziplinäre ( internistische, neurologische, rheumatologische, psychiatrische und kardiologische ) MEDAS- Gutachten vom 5. Juni 2017 verant wortlich zeichnenden Ärzte stellte n die folgenden ( Urk. 6/50 S. 15)

1. Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - 1. Kardiopathie unklarer Ätiologie mit permanentem Vorhofflimmern und Herzinsuffizienz, weiter abklärungsbedürftig (I48.2) - 2. Spondylosis deformans der HWS, BWS und LWS mit Diskopathie HWS, BWS und LWS (M 48.1 und M 45.5) - 3. Beiderseitige Stammvenen- Varicosis mit chronisch venöser Insuffizienz - 4. Muskuläre Dysbalance im Rahmen einer Adipositas

2. Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 5. Adipositas BMI = 37,2 kg/m 2 - 6. Arterielle Hypertonie - 7. Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung F54 - 8. Verdacht auf Diabe tes mellitus Typ II

In ihrer interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 6/50 S. 11 ff.) führten d ie Gutachter im Wesentlichen aus, bei de r internistischen Begutachtung habe sich eine ausge prägte Adipositas, eine Belastungsdyspnoe, eine gute Einstell ung von Blutdruck und Herzfrequenz sowie eine beiderseitige Stamm- und Seitenastvaric osis gezeigt. Bei den Laborwerten falle ein erhöhter HbA1c-Wert auf bei bisher noch nicht bekanntem Diabetes mellitus. Aus internistischer Sicht sei ein reiner Steh beruf aufgrund de r chronisch venösen Insuffizienz nicht zumutbar, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselpositionen könnten ausgeübt werden.

Die neurologische Begutachtung ergebe bei Zervikobrachialgie mit Zervikover tebralsyndrom keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie. Die Arbeits fähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt.

Die ps ychiatrische Begutachtung könne eine Anpassungsstörung, eine somato forme Schmerzstörung oder chronische Schmerzstörung ausschliessen. Festzu stellen sei eine dysfunktionale Kran k heitsverarbeitung F.5 4. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Erkrankungen vor, die zu Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit führten.

Bei der rheumatologischen Begutachtung hätten sich degenerative Veränderun gen praktisch aller Wirbelsäulenabschnitte feststellen lassen. Diskopathien fänden sich an der Halswirbelsäule, an der Brust - und auch der Lendenwirbel säule. Dazu kämen eine Fehlhaltung und Überlastung der stabilisierenden Mus kulatur im Rahmen der viszeral betonten Adipositas. Auffallend sei ein sehr hoch angege benes Schmerzniveau auf der VAS- Skala in Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungsbefunden. Eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition un d ohne Heben und Tragen über 10

kg sei zu 80 % zumutbar.

In der kardiologischen Begutachtung habe sich der dringende Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit ergeben. Zwar sei das permanente Vorhofflimmern unter Betablockade gut frequenzkontrolliert, die systolische Pumpleistung des Herzens scheine aber weiter eingeschränkt. In d er Spi roergometrie ergebe sich eine schwer eing e sc hränkte kö rp erliche Leistungsfäh igk e i t, wobei zu ve rm e rken sei, dass die Belastung wegen Erschöpfung abgebrochen worden und die Einschränkung auch im Rahmen von Adipositas und des Trainingsmangels zu sehen sei. Die in der Myokardperfusion s-SPECT vom 11/ 2015 gefundene Narbe lenke den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Risikofaktoren seien familiäre Belastung, arte rielle Hypertonie, wohl Hyperlipidämie und vermutlich auch der hier neu diag nostizierte Diabetes.

Interdisziplinär stellten die Ärzte fest, dass zwar erhebliche degenerative Verän derungen der gesamten Wirbelsäule vorlägen. Es bestünden aber von Seiten des Bewegungsapparates keine derartigen Beschwerden, dass die Arbeitsfähigkeit völlig aufgehoben wäre. Vielmehr ergebe sich eine maximal 20%ige Einschrän kung für körperlich leichte Tätigkeiten. Allen Gutachtern sei aber neben der erheblichen Adipositas die Dyspnoe schon bei leichten Bewegungen aufgefallen. Das kardiologische Krankheitsbild stehe somit ganz im Vordergrund. Auch wenn sich der Versicherte selber durch seine Schmerzen limitiert sehe, ergebe sich mög licherweise die Einschränkung aus kardiologischer Ursache. Bei im Prinzip gut behandeltem Vorhofflimmern habe sich die Herzfunktion nicht wesentlich verbessert. In der bisherigen Untersuchung habe sich eine Myokardnarbe unklarer Ursache gefunden und es bestünden mehrere R isikofaktoren für eine koronare Herzkrankheit. Deshalb seien we itere Abklärungen durchzuführen . Erst nach diesen Abklärungen könne zur Arbeitsfähigkeit verbindlich Stellung genommen werden. Deshalb sei bei der jetzigen Begutachtung noch kein e endgültige Ein schätzung der Ar beitsfäh i gkeit möglich und es müssten auch Aussagen zur Prog nose entfallen ( Urk. 6/50 S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ff. sowie dort diagnostizierte claudicatio spina lis) .

Auch i n rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht sind daher weitere Abkl ä r ungen angezeigt . So kann a uf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. G.___ , wonach

aus hüftorthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

bestehe (E.

3.10) , schon daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden ,

als Dr. G.___

lediglich auf die Hüfte ( Coxarthrose bei Coxa

profunda ) Bezug nimmt , er jedoch die von den Ärzten der Klinik F.___

in ihrem Bericht vom 1 6. April 2019 als für die Beschwerden ursächlich

diskutierte

Iliosakralgelenk- Dysfunktion in seine Beurteilung nicht einbezieht , was nicht vollends zu überzeugen vermag . 4. 4

Nach dem Gesagten

stellen die vorliegenden Akten, nament lich das MEDAS- Gutachten vom 5. Juni 2017 (einschliesslich kardiologische Stellungnahme vom 1 7. August 2017)

keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungs anspruchs dar , weshalb

ergänzende Abklärungen

– gegebenenfalls in Form eines Verlaufsgutachtens - vorzunehmen sind . Dabei erscheinen - m it Blick auf das vorstehend Gesagte

– nicht nur ergänzende Abklärungen in kardiologischer wie auch rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht angezeigt . Vielmehr

rechtferti gen sich

ergänzende Abklärungen in sämtlichen betroffenen Disziplinen. So ergeben sich aufgrund der Akten Hinweise auch auf ein seit der (im März 2017 durchgeführten ; Urk. 6/50 S. 24) psychiatrischen Begutachtung im Verlauf eingetretenes

– in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht in Frage ge stell tes - affektives Leiden ( Angaben von med. pract . D.___ im Bericht vom 2 5. Okto ber 2018; vgl. E.

3.5 ) .

In neurologischer Hinsicht ist festzustellen , dass die Begutach tung im Rahmen des MEDA S- Gutachtens vom 5. Juni 2017 durch einen Arzt

erfolgte ( Urk. 6/50 S. 46 ff.), welcher als praktischer Arzt ü ber k einen Fa ch arzt titel

für Neurologie verfügt ( vgl. www.medregom.admin.ch

) , was jedoch

nach höchst richterlicher Rechtsprechung f ür die Tätigkeit eines Arztes als Gutachter voraus gesetzt ist ( Urteil des Bun desgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E.

2.2, mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juli 2018, IV.2017.00738 E.

4.2 ) . 4.5

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme vo n rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen, welche sich

- sollte ein psychiat risches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren sein - auch zu den funktionellen Auswirkungen nach den Vorgaben von BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281

äussern haben werden (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00624

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 4. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich im Jahr 1995 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, welches Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 1996 abgewiesen wurde ( Urk. 6/1). 1.2

Am 2 3. November 2015 meldete sich X.___ , der zuletzt als Allrounder in seinem

– per Juli 2015 aufgegebenen - Lebensmittelgeschäft erwerbs tätig gewesen war, unter Hinweis auf Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Rückenschmer zen und Gelenkschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/9). D ie IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und führte

mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch, gestützt auf welches sie beruf liche Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich bezeichnet e

( Urk. 6/12-13) . In der Folge

holte

die IV-Stelle

beim Hausarzt und beim behandelnden Kardiolo gen medizinische Berichte ein ( Urk. 6/19-20 und Urk. 6/23) . M it Vorbescheid vom 1 7. August 2016 stellte

sie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 6/26), wogegen

der Versicherte

am 1 6. September bzw. 2 4. No vember 2016 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand erhob ( Urk. 6/31 und Urk. 6/37) .

A m 2 6. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung

des Versicherten , womit sie die MEDAS Y.___ beauftragte ( Gutachten vom 5. J uni 2017; Urk. 6/50). Am 2 2. Juni 2017 musste sich der Versicherte einer Herz-Bypass Operation unterziehen ( Urk. 6/53). N ach Eingang des provisorischen Austrittsberichts des Reha z e ntrums Z.___

vom 4. August 2017 , wo sich der Versicherte

zur stationären Rehabilitation

auf gehalten hatte

( Urk. 6/53) ,

veranlasste

die IV-Stelle

bei der MEDAS Y.___ eine ergänzende Stellungnahme des kardiologischen

Experten ( Stellungnahme

vom 1 7. August 2017; Urk. 6/58 ) . I n der Folge holte sie verschie dene weitere medizinische (hausärztliche, psychiatrische, kardiologische, ortho pädische) Berichte ein ( Urk. 6/62, Urk. 6/74, Urk. 6/75 f. , Urk. 6/83, Urk. 6/85 /7), zu welchen sie den Versicherten jeweils

Stellung nehmen liess ( Urk. 6/68, Urk. 6 /78, Urk. 6/87 ) . Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 1 2. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufheb ung der Verfügung vom 1 8. Juli 2019 und Neuprüfung der Angelegenheit unter Berücksichtigung des beiliegenden Berichts des be han delnden Psychiaters ( Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 4. Oktober 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungs anspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass der Versicherte gemäss dem eingeholten MEDAS- Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts zu 80 % arbeitsfähig sei. Dieses zumutbare Pensum gelte auch für eine der gesundheitlichen Beeinträchti gung angepasste Tätigkeit. Der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD ) habe Kenntnis vo n den nach Eingang des MEDAS- Gutachtens zugestellten Arztberichten. Jedoch lägen zusammengefasst weder au f orthopädisch-rheumatologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet neue Erkrankungen vor, die eine Arbeits un fähig keit zur Folge hätten. Auch aus kardialer Sicht bestehe keine andauernde Arbeits unfähigkeit in der bisherigen körperlich leichten Tätigkeit, welche über 20 % hinausgehe ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen unter Einreichung diverser ärztlicher Berichte im Wesentlichen geltend, dass auch der Bericht des behandelnden Psychiaters zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Die für das polydisziplinäre ( internistische, neurologische, rheumatologische, psychiatrische und kardiologische ) MEDAS- Gutachten vom 5. Juni 2017 verant wortlich zeichnenden Ärzte stellte n die folgenden ( Urk. 6/50 S. 15)

1. Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - 1. Kardiopathie unklarer Ätiologie mit permanentem Vorhofflimmern und Herzinsuffizienz, weiter abklärungsbedürftig (I48.2) - 2. Spondylosis deformans der HWS, BWS und LWS mit Diskopathie HWS, BWS und LWS (M 48.1 und M 45.5) - 3. Beiderseitige Stammvenen- Varicosis mit chronisch venöser Insuffizienz - 4. Muskuläre Dysbalance im Rahmen einer Adipositas

2. Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 5. Adipositas BMI = 37,2 kg/m 2 - 6. Arterielle Hypertonie - 7. Dysfunktionale Krankheitsverarbeitung F54 - 8. Verdacht auf Diabe tes mellitus Typ II

In ihrer interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 6/50 S. 11 ff.) führten d ie Gutachter im Wesentlichen aus, bei de r internistischen Begutachtung habe sich eine ausge prägte Adipositas, eine Belastungsdyspnoe, eine gute Einstell ung von Blutdruck und Herzfrequenz sowie eine beiderseitige Stamm- und Seitenastvaric osis gezeigt. Bei den Laborwerten falle ein erhöhter HbA1c-Wert auf bei bisher noch nicht bekanntem Diabetes mellitus. Aus internistischer Sicht sei ein reiner Steh beruf aufgrund de r chronisch venösen Insuffizienz nicht zumutbar, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselpositionen könnten ausgeübt werden.

Die neurologische Begutachtung ergebe bei Zervikobrachialgie mit Zervikover tebralsyndrom keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myelopathie. Die Arbeits fähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt.

Die ps ychiatrische Begutachtung könne eine Anpassungsstörung, eine somato forme Schmerzstörung oder chronische Schmerzstörung ausschliessen. Festzu stellen sei eine dysfunktionale Kran k heitsverarbeitung F.5 4. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine relevanten Erkrankungen vor, die zu Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit führten.

Bei der rheumatologischen Begutachtung hätten sich degenerative Veränderun gen praktisch aller Wirbelsäulenabschnitte feststellen lassen. Diskopathien fänden sich an der Halswirbelsäule, an der Brust - und auch der Lendenwirbel säule. Dazu kämen eine Fehlhaltung und Überlastung der stabilisierenden Mus kulatur im Rahmen der viszeral betonten Adipositas. Auffallend sei ein sehr hoch angege benes Schmerzniveau auf der VAS- Skala in Diskrepanz zu den objektiven Untersuchungsbefunden. Eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition un d ohne Heben und Tragen über 10

kg sei zu 80 % zumutbar.

In der kardiologischen Begutachtung habe sich der dringende Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit ergeben. Zwar sei das permanente Vorhofflimmern unter Betablockade gut frequenzkontrolliert, die systolische Pumpleistung des Herzens scheine aber weiter eingeschränkt. In d er Spi roergometrie ergebe sich eine schwer eing e sc hränkte kö rp erliche Leistungsfäh igk e i t, wobei zu ve rm e rken sei, dass die Belastung wegen Erschöpfung abgebrochen worden und die Einschränkung auch im Rahmen von Adipositas und des Trainingsmangels zu sehen sei. Die in der Myokardperfusion s-SPECT vom 11/ 2015 gefundene Narbe lenke den Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit. Risikofaktoren seien familiäre Belastung, arte rielle Hypertonie, wohl Hyperlipidämie und vermutlich auch der hier neu diag nostizierte Diabetes.

Interdisziplinär stellten die Ärzte fest, dass zwar erhebliche degenerative Verän derungen der gesamten Wirbelsäule vorlägen. Es bestünden aber von Seiten des Bewegungsapparates keine derartigen Beschwerden, dass die Arbeitsfähigkeit völlig aufgehoben wäre. Vielmehr ergebe sich eine maximal 20%ige Einschrän kung für körperlich leichte Tätigkeiten. Allen Gutachtern sei aber neben der erheblichen Adipositas die Dyspnoe schon bei leichten Bewegungen aufgefallen. Das kardiologische Krankheitsbild stehe somit ganz im Vordergrund. Auch wenn sich der Versicherte selber durch seine Schmerzen limitiert sehe, ergebe sich mög licherweise die Einschränkung aus kardiologischer Ursache. Bei im Prinzip gut behandeltem Vorhofflimmern habe sich die Herzfunktion nicht wesentlich verbessert. In der bisherigen Untersuchung habe sich eine Myokardnarbe unklarer Ursache gefunden und es bestünden mehrere R isikofaktoren für eine koronare Herzkrankheit. Deshalb seien we itere Abklärungen durchzuführen . Erst nach diesen Abklärungen könne zur Arbeitsfähigkeit verbindlich Stellung genommen werden. Deshalb sei bei der jetzigen Begutachtung noch kein e endgültige Ein schätzung der Ar beitsfäh i gkeit möglich und es müssten auch Aussagen zur Prog nose entfallen ( Urk. 6/50 S. 11 ff.) . 3.2

Im provisorischen Austrittsbericht des Reha z entrums Z.___ vom 4. August 2017, wo sich der Versicherte nach durchgeführter Herzkatheter-Untersuchung und Bypass-Operation im Universitätsspital A.___

am 2 2. Juni 2017 vom 3 0. Juni bis zum 1 2. Juli 2017 und

– nach vorübergehender Rückverlegung ins A.___ - vom 2 5. Ju l i bis zum 8. August 2017 zur statio nä ren kardiologischen Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die verantwortlichen Ärzte die folgenden (Haupt-)Diagnosen: 1. Sternale Wunddehiszenz im unteren Drittel nach ACBP ( Aortocoronare Bypass -C hirurgie) am 2 2. Juni 2017 2. Koronare, rhythmogene und hypertensive Herzkrankheit 3. Arterielle Hypertonie, ED unbekannt 4. Adipositas Grad II nach WHO (BMI 38 kg/m 2 ) 5. Chronische Na ckenschmerzen

Sie gaben im Wesentlichen an, während des Rehabilitationsaufenthaltes habe der Versicherte regelmässig und motiviert am ärztlich supervisier ten Trainingspro gramm teilgenom men. Bei Austritt sei er in der Lage gewesen, im 6-Minuten Gehtest eine Strecke von 415

m ohne Hilfsmittel zu rückzulegen. Angaben zur Arb eitsfähig keit machten sie nicht ( Urk. 6/ 53) . 3.3

In seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2017 zum provisorischen Austrittsbe richt des Rehaz entrums Z.___

gab der kardiologische Gutachter der MEDA S Y.___ , Dr. med. B.___ , Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Medizin FMH , an, über den aktuellen Gesundheits zustand lägen keine Angaben vor. E s könne aber angenommen werden, dass der Versicherte momen tan für alle Tätigkeiten zu 100 %

a rbeitsunfähi g sei .

D ie Arbeitsunfähigkeit müsse nach der Rehabil i tation neu festgelegt werden. Bei der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigke i t könne F olgendes festgehalten werden: Seit dem Juli 2015 sei beim Versicherten eine Herzerkrankung bekannt (Vorhofflimmern, Einschrän kung der linksventrikulären systolischen Funktion). Ab diesem Zeitpunkt bestehe nur noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten. Für eine ange passte Tätigkeit (sitzende Tätigkeit) sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben bis zur Herzkatheter -U ntersuchung vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 6/58) .

3.4

Mit Stellungnahme vom 2 1. September 2017 äusserte sich Dr. med. C.___ , Fach ärztin Innere Medizin, vom RAD , dahin, dass gemäss Nachfrage bei der MEDAS Y.___

vom 1 7. August 2017 sich der Gesundheitszustand aktuell wegen der koronaren Herzkrankheit verschlechtert habe und der Versicherte seit der H erz katheteruntersuchung am 1 9. Juni 2017 mit notwendiger Bypass -O peration in bi s h eriger und damit angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig

sei . Da der kardiale Gesundheitszustand besserungsfähig sei, werde eine Wiedervorlage im Januar 2018 mit aktuellem kardiologisc hen Arztzeugnis empfohlen ( Urk. 6/89 S.

5). 3.5

Med. pract . D.___ , bei welchem der Versicherte seit April 2016 in gesprächsthe rapeutischer Behandlung stand, gab in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2018 an, die mannigfachen somatischen Beschwerden schränkten den Patienten weit mehr ein als die psychischen. Er verzichte deshalb auf eine ausführliche Anamnese und beschränke sich auf den psychiatrischen Befund. D er Versicherte sei allseits ori entiert, Gedächtnis und Aufmerksamkeit seien unauffällig und es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen. Seine Gedanken kreisten jedoch um seine eingeschränkte körperliche Gesundheit und Lebensumstände, die ihn bedrückten. Med. pract . D.___

diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und gab an, es bestehe Ausdruck von Lebensüberdruss und gelegentlich passivem Todeswunsch. Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht ( Urk. 6/74). 3.6

In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 7. November 2018 gab der behandel n d e Kardiologe Dr. med.

E.___ ,

Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, unter Hinweis auf die beigelegten Berichte über die kardiologischen Abklärungen des Versicherten vom 2 5. Oktober 2017 und vom 1 1. Oktober 2018 an, er könne – da seinerseits nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei – zu den stan dardisierten Fragen nicht Stellung nehmen. Die Fragen liessen sich mit den zugestellten Berichten durch die MEDAS beantworten. Wie bereits in früheren Berichten erwähnt, bestehe nebst der kardialen auch noch eine Wirbelsäulenprob lematik, welche Um schulungsmassnahmen ebenfalls erschwere

( Urk. 6/ 75).

Im Bericht vom 2 5. Oktober 2017 hatte Dr. E.___

die folgende n

(Haupt-)Diag nosen gestellt: 1. koronare Herzkrankheit, 2. persistierendes normokardes Vor hofflimmern (ED 07/2015), 3. arterielle Hypertonie, 4. Diabetes mellitus Typ 2 sowie 5. Zervikobrachialgie rechts. In seiner Beurteilung hatte er im Wesentlichen ausgeführt , bei diesem 57 - jährigen Patienten mit einer koronaren Dreigefässer krankung und Zustand nach einer 3fachen aortokoronaren Bypass -O peration finde sich ein stabiler und erfreulicher Verlauf. Echokardiographisch fänden sich im Vergleich zur Voruntersuchung weitgehend unveränderte Befunde, insbeson dere habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion nicht wesentlich verbessert. Es zeige sich auch weiterhin ein persistierendes Vorhofflimmern. Die kardiale Rehabilitation habe leider nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leis tungsfähigkeit geführt. Aufgrund der erhobenen Befunde und der HWS-Problematik sei fraglich, ob der Patient beruflich integriert werden könne. Eine entsprechende IV-Abklärung werde durch Dr. med. B.___ durchgeführt respektive komplettiert werden ( Urk. 6/63 = 6/76 S. 5 f. ).

Im Bericht über die k ardiologische Abklärung vom 1 1. Oktober 2018 hatte

Dr. E.___ die nämlichen Diagnosen gestellt wie im Bericht vom 2 5. Oktober 2017 und im W esentlichen aus geführt , nach einer dreifachen aorto koronaren By p ass -O peration finde sich ein stabiler Verlauf. Echokardiografisch zeige sich weiterhin eine leicht - bis mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre systoli sche Pumpfunktion , welche die Dysponebeschwerden teilweise zu erk l ären vermöchten. Bei der Ergometrie habe sich eine knapp eingeschränkte Leistungs fähigkeit gezeigt. Zwecks Ausschluss einer ischämischen Ursache für die beklag ten Beschwerden hielt Dr. E.___ weitere Abklärungen für angezeigt und gab an, dies würde auch eine abschliessende Beurteilung einer IV-Berentung ermög lichen ( Urk. 6/76 S. 3 f. ). 3.7

Vom 15 . -1 6. November 2018 war der Versicherte nach Zuweisung v on Dr. E.___

im Un iversitätsspital A.___ , u niversitäres Herzzentrum, zur Re-Koronarangiographie und Revaskularisation bei verschlossener KIMA (und folglich RIMA) Graft bei persistierender Belastungsdyspnoe hospitalisiert. Im ent sprech enden Austrittsbericht vom 1 9. November

2018 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte folgende Hauptdiagnosen :

1. Ischämische, h ypertensiv e und rhythmogene Kardiopathie,

2. arterielle Hypertonie, ED unbekannt, 3. Dyslipidä mie, ED unbekannt,

4. Diabetes mellitus Typ 2, ED 10.06.2017, 5. sternale Wund dehiszenz im unteren Drittel nach ACBP vom 2 2. Juni 2017, 6. Adipositas Grad II nach WHO (BMI 39 kg/m 2 ) sowie 7. chronische Nackenschmerzen. Sie berich teten über einen komplikationslosen postinterventionellen Verlauf. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht ( Urk. 6/82 und Urk. 6/83). 3.8

Gestützt auf die am 1 6. Januar 2019 durchgeführte Verlaufskontrolle stellte Dr. E.___ abermals im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen und führte in der Beurteilung aus, es find e sich ein erfreulicher Verlauf. N amentlich habe sich die linksventrikuläre systolische Pumpfunktion im Vergleich zur Voruntersu chung verbessert und sei aktuell erhalten ( Urk. 6/82 S. 4 und 5). In seinem Schrei ben an die damalige Vertreterin führte Dr. E.___ aus, aus kardiologischer Sicht könne wahrscheinlich keine IV-Rente gesprochen werden, jedoch bestehe auf grund der orthopädischen und psychiatrischen Probleme sicherlich ein Anspruch auf eine Berentung, so dass entsprechende Gutachten eingeholt werden sollten ( Urk. 6/82 S. 2). Gegenüber der IV-Stelle hielt er fest, die Berentung sollte nach den Interventionen abschliessend durch Dr. B.___ (MEDAS) beurteilt werden, ein Handwechsel in der Beurteilung mache keinen Sinn ( Urk. 6/82 S. 1). 3.9

Im Bericht der Universitätsklinik F.___

vom 1 6. April 2019 zuhanden der IV-Stelle stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die nämlichen (Haupt-)Diag nosen wie im Bericht des A.___

vom 1 9. November 2018 genannt worden waren , zusätzlich diagnos t izierten sie 1. eine l eichte Coxarthrose links mi t Irritation der Hüftabduktoren, 2. Coxa

profunda beidseits , 3. Status nach diagnostisch-thera peutischer Hüftgelenksinfiltration vom 2 5. Oktober 2018 mit diskretem Anspre chen sowie 4. einen Verdacht auf ISG-Dysfunktion und Facettengelenksreizung lumbal links . Sie gaben im Wesentlichen an, bei beschriebenen Beschwerden und nach durchgeführter Hüftgelenksinfiltratio n sei am ehesten von einer ISG –Dysfunktion bzw . Facettengelenksreizung sowie bestehender Irritation der Hüftabduktoren auszugehen . Aus hüftorthopädischer Sicht sei bisher keine Arbeits unfähigkeit attestiert worden, Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit machten sie ni cht ( Urk. 6/85 S.

7 f.). 3.10

In ih r er Stellungnahme vom 2 2. Mai 2019 hielt Dr. C.___

vom RAD im Wesentli chen fest, gemäss AZ von Dr. E.___ vom 2 5. Oktober 2017 habe sich der Ver sicherte nach der koronaren Bypass -O peration vom Juni 2017 zwischenzeitlich gut erholt. Er sei besser leistungsfähig und könne täglich Spazi ergänge machen. Echokardiographisch zeige sich eine unverändert leicht- bis mittelgradig einge schränkte Pumpfunktion. Wegen einer belastungsabhän g igen Luftnot sei er erneut im A.___

koronarangiog rafiert und eine linke und die r echte Kranzarterie gestente t

worden bei Verschluss der Bypässe. Der weitere Verlauf se i unkompli ziert und eine O ptimierung der Risikofaktoren sei empfohlen worden . Laut ärzt licher Stellun gnahme von Dr. E.___ vom 1 6. Januar 2019 begründe der kardi ale Gesundheitsschaden keine IV-Rente. Der Versicherte sei durch die HWS -Problematik eingeschränkt . Der kardiale Gesundheitsschaden sei somit umfang reich abgeklärt und begründe in der bisherigen, körperlich leichten Tätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/89 S.

9).

Dr. G.___ , Fachar zt fü r orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, hielt ergänzend fest, im Bericht der Uniklinik F.___

vom 1 6. April 2019 werde über eine le ichte Coxart h r ose bei Coxa

profunda berichtet. Aus hüftorthopädi scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen orthopädisch-rheuma tologischen Diagnosen seien seit langem bekannt ( Urk. 6/89 S.

9 ) . 3.11

In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 1 0. September 2019 diagnostizierte med. pract . D.___ eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradige Episode

( ICD-10: F33.0 ) . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte med. pract . D.___

nicht ( Urk. 3/11). 4. 4.1

Schon allein mit Blick auf die im Jahr 2015 erstmals diagnostiz i erte Herzerkran kung steht

ausser Frage und ist soweit ersichtlich un streitig , dass sich der Gesundheitszustand seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Januar 1996 verändert hat, womit

ein Revis i onsgrund gegeben und der

Leistungsan spruch neu und umfassend zu prüfen ist ( vgl. E.

1.4 hievor ) . Uneins sind sich die Parteien hingegen darin, ob der Sachverhalt genügend abgek lärt wurde und wie es sich im hier massgeblichen Beurteilungsz eitraum bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 8. Juli 2019

(vgl. BGE 132 V 215 1 E. 3.1.1) mit den Auswirkungen des veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit

verhält. 4.2

Die

IV-Stelle

begründete die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 8. Juli 2019 damit , dass der Versicherte gemäss dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. Juni 2017 in bisheriger wie auch leidensang e passter Tä tigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine solche Beurteilung l ässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen .

Aus den

Schlussfolgerungen in

der interdiszi p linäre n

Beurtei lung geht vielmehr hervor , dass die Gutachter die

kardiologische Situation im Begutachtung szeitpunkt

als weiter

abklärungsbedürftig hielten und

deshalb eine abschliessende Beurteilung

wie auch prognostische Angaben nicht möglich

war en

( E.

3.1 am Schluss ) . Auch in der ergänzenden Stellungnahme des kardio logischen Experten Dr. B.___ vom 1 7. August 2017

nahm dieser keine abschlies sende Beurteilung vor . Vielmehr beurteilte Dr. B.___

nach Einsichtnahme i n den Austrittsbericht des Rehaz entrums Z.___ vom 4. August 2017 die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht lediglich

retrospektiv ( bis Juni 2017 ) und hielt

- ausge hend von einer damals

gegebenen vollständigen Erwerbsunfähigkeit –

fest, dass

die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation neu festzulegen sei (E. 3.3 ). Eine erneute Vorlage der Sache

an Dr. B.___

unter Beilage aktueller medizini scher Akten zur abschliessenden Beurteilung erfolgte

indes seither nicht , weshalb das MEDAS- Gutachten nach wie vor nicht abschliessend ist .

A ber a uch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten liegt schon allein mit Blick auf die kardiologische Problematik eine ( durchgehende, allenfalls anspruchsauschliessende ) 80%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder Tätigkeit

nicht auf der Hand . So ging RAD- Ä rztin

Dr. C.___

im S epte m ber 2017 gestützt auf die Angaben von Dr. B.___

vom 1 7. August 2017 selber

von einer volls t ä ndigen Arbeitsunfäh igkei t aus kardiologischen Gründen aus

(E. 3.4 ) und gab der behan delnde Kardiologe Dr. E.___ i m Bericht über die kardiologische

Abklärung vom 2 5. Oktober 2017 an , die kardiale Rehabilitation habe leider nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit gef ührt (E. 3.6) .

N och r und ein Jahr später

bestand bei stabilem Verlauf echokardiografisch weiterhin eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte linksventri kuläre systolische Pumpfunktion und eine Dyspnoe ( Untersuchung durch Dr. E.___

vom 1 1. Oktober 2018 ,

E. 3.6 ) ,

weshalb im November 2018 weitere Abklärungen

im A.___

vorgenommen

wurden und infolge erneut festgestellter Gefässverschlüsse

abermals ein kardiologischer Eingriff ( Re vas kularis ati on ) durchgeführt

werden musste

(E.

3.7) .

Vor

dem Hin tergrund dieses Krankheitsverlaufs und nachdem konkrete Angaben zur Arbeits fähigkeit in den kardiologischen Berichten von Dr. E.___ und dem A.___ fehlen,

ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht vielmehr unklar . Somit sind

weitere Abkl ä rungen unerlässlich . Insbesondere erübrigen sich sol che

- entgegen der offenbaren Auffassung des RAD - auch mit Blick darauf

nicht , dass Dr. E.___ im Janu ar 2019 übe r einen erfreulichen Verlauf berichtete und gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin an gab , aus kardiologische r Sicht

könne

« wahrscheinlich »

« kei ne IV-R e nte gespro chen» werden (E.

3.8). So

steht

ein seit Juni 2017

ausgewiesener

( gut anderthalbjährige r )

Krankheitsv erlauf

in Frage und fällt daher jedenfalls ein Anspruch auf eine befr i stete Rente

schon allein aus kardiologischen Gründen

nicht

von Vornherein ausser Betracht . 4.3

Aber auch mit Blick auf den von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Klinik F.___ vom 1 6. April 2019 (E .

3.9)

stellt das

MEDAS- Gutachten

vom 5. Juni 2017

k eine hinreichend zuverlässige Grundlage dar .

So enthält

das - im Verfü gungszeitpunkt gut zwei Jahre alte -

Gutachten

in rheumatologischer Hinsicht ausschliesslich Diagnosen, welche

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

betreffen . Jedoch stand der Versicherte gemäss Beri c ht

der Klinik F.___ vom 1 6. April 2019 im vorliegend massgeblichen Be u rte ilungsze itraum (E.

4.1 ) auch

wegen Hüftb eschwerden

i n Beha n dlung,

wobei allfällige

Auswirkungen dieser Problematik

auf die Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Angaben

im Bericht

nicht ersichtlich sind (vgl. auch Berichte vom 3 0. Oktober 2018 und vom 2 8. Januar 2019; Urk. 6/85 S.

11 ff. sowie dort diagnostizierte claudicatio spina lis) .

Auch i n rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht sind daher weitere Abkl ä r ungen angezeigt . So kann a uf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. G.___ , wonach

aus hüftorthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit

bestehe (E.

3.10) , schon daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden ,

als Dr. G.___

lediglich auf die Hüfte ( Coxarthrose bei Coxa

profunda ) Bezug nimmt , er jedoch die von den Ärzten der Klinik F.___

in ihrem Bericht vom 1 6. April 2019 als für die Beschwerden ursächlich

diskutierte

Iliosakralgelenk- Dysfunktion in seine Beurteilung nicht einbezieht , was nicht vollends zu überzeugen vermag . 4. 4

Nach dem Gesagten

stellen die vorliegenden Akten, nament lich das MEDAS- Gutachten vom 5. Juni 2017 (einschliesslich kardiologische Stellungnahme vom 1 7. August 2017)

keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungs anspruchs dar , weshalb

ergänzende Abklärungen

– gegebenenfalls in Form eines Verlaufsgutachtens - vorzunehmen sind . Dabei erscheinen - m it Blick auf das vorstehend Gesagte

– nicht nur ergänzende Abklärungen in kardiologischer wie auch rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht angezeigt . Vielmehr

rechtferti gen sich

ergänzende Abklärungen in sämtlichen betroffenen Disziplinen. So ergeben sich aufgrund der Akten Hinweise auch auf ein seit der (im März 2017 durchgeführten ; Urk. 6/50 S. 24) psychiatrischen Begutachtung im Verlauf eingetretenes

– in der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht in Frage ge stell tes - affektives Leiden ( Angaben von med. pract . D.___ im Bericht vom 2 5. Okto ber 2018; vgl. E.

3.5 ) .

In neurologischer Hinsicht ist festzustellen , dass die Begutach tung im Rahmen des MEDA S- Gutachtens vom 5. Juni 2017 durch einen Arzt

erfolgte ( Urk. 6/50 S. 46 ff.), welcher als praktischer Arzt ü ber k einen Fa ch arzt titel

für Neurologie verfügt ( vgl. www.medregom.admin.ch

) , was jedoch

nach höchst richterlicher Rechtsprechung f ür die Tätigkeit eines Arztes als Gutachter voraus gesetzt ist ( Urteil des Bun desgerichts 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E.

2.2, mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juli 2018, IV.2017.00738 E.

4.2 ) . 4.5

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme vo n rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen, welche sich

- sollte ein psychiat risches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren sein - auch zu den funktionellen Auswirkungen nach den Vorgaben von BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281

äussern haben werden (E.

1.2 .2 hievor) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann