Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat,
diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00610
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg goldbach
law Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , das Leis tungsbegehren von X.___ , geboren 1963, mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) unter Hinweis auf den von der Suva ermittelten, rentenaus schlies senden Invaliditätsgrad von 24 % abgewiesen hat;
nach Einsicht in die Eingabe von X.___ vom 9. September 2019 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Die Verfügung vom 11.07.2019 sei aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 01.11.2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3.
[…] 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
nach Einsicht in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV Stelle vom 16. Oktober 2019 (Urk. 6 )
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren in Sachen der B eschwerdeführerin gegen die Suva (Prozess Nr. UV.2019.00201) mit heutigem Urteil der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen worden ist;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die relevanten Rechtsnormen in der Beilage der ange fochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 7/139) ausführlich dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
aus der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeantwort und den Akten her vorgeht, dass die Bes chwerdegegnerin keine eigenen wesentlichen Abklärungen machte, sondern - nachdem sie sich vergewissert hatte, dass ausschliesslich unfallkausale Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlagen (vgl. Urk. 7/138/6) – voll umfänglich und ohne weitere Prüfung die von der Suva ermittelten Inva lidi tätsgrade von zunächst 13 % und später 24 % übernahm (vgl. Urk. 2 S. 2),
der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Juni 2019 (Urk. 7/136/2-19 ) - wie bereits ausgeführt - mit Urteil von heute aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen wurde,
die Rückweisung zu erfolgen hatte, weil aufgrund ungenügender medizinischer und erwerblicher Abklärungen kein rechtsgenügender Einkommensvergleich durchgeführt werden konnte,
mit dem Wegfall des genannten Einspracheentscheids der Suva, auf den sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich stützte, der angefochtenen Verfügung das gesamte Fundament entzogen wurde,
ein Entscheid in vorliegender Sache auch nicht gestützt auf die übrigen Akten erfolgen kann, weil diese Akten - soweit vorliegend relevant - Kopien der Suva-Akten sind, die ihrerseits als nicht für einen Entscheid in der Sache selbst aus reichend beurteilt wurden,
demzufolge die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie (vernünf tigerweise in Absprache und Koordination mit der Suva) die notwendigen Ab klärungen medizinischer und erwerblicher Natur veranlasse und hernach neu verfüge;
in weiterer Erwägung, dass
d ie Gerichtskosten auf Fr. 600. -- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenver sicherung [ IVG ] ) und ausgangsgemäss der Be schwer degegnerin aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat,
diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) ,
na c h ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 600. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufgehoben wird und die Sache an die B eschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker