Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971, arbeitete von Juli 2005 bis Ende August 2012 als Elektromonteur auf temporärer Basis, vermittelt durch die Y.___ AG (vgl. Urk. 10/12, Urk. 10/20). Am 3. September 2012 stürzte der Versicherte nachts aus dem Bett und zog sich dabei eine Prellung der rechten Schulter zu (vgl. Schaden meldung vom 12. September 2012, Urk. 10/8/163). In der Folge war er bei vor be stehenden belastungsabhängigen Schulterschmerzen zu 100 % arbeits un fähig (vgl. Arztbericht vom 5. November 2012, Urk. 10/8/131). Am 15. März 2013 erfolgte ein operativer Eingriff (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekon struktion, Bicepstenotomie rechts ; vgl. Operationsbericht der Uniklinik Z.___ , Urk. 10/8/48). Mit Verfügung vom 19. April 2013 beurteilte die Unfall ver si cherung die bestehenden Beschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2012 nicht mehr als unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur und stellte in der Folge die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 5. De zem ber 2012 ein (vgl. Urk. 10/8/33f.).
Am 18. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf die Beschwerden in der rechten Schulter bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva li den ver siche rung an (Urk. 10/4 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog die Akten der zustän di gen Unfallversicherung (Urk. 10 / 8 ) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10 / 10 ) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 10/14 , Urk. 10/16 , Urk. 10 /2 2 , Urk. 10/31 , Urk. 10 /3 7 , Urk. 10/ 4 3 ) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto de s Versicherten (IK Auszug, Urk. 10 /1 1 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeber frage bogen vom
21. August 2013 , Urk. 10 /1 2 ).
Zur Klärung beruflicher Ein gliederungs mass nahmen fand am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 10/20 S. 2ff.). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rahmen der Früh in tervention Kostengutsprache für Arbeits vermittlung vom 3. Dezember 2013 bis 2. Juni 2014, durchgeführt von der A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 29. No vem ber 2013, Urk. 10/19), sowie anschliessend für die Zeit vom 12. Mai bis 11. November 2014 ein en Arbeitsversuch bei der B.___ AG (vgl. M itteilung vom 7. Mai 2014, Urk. 10/26). Aufgrund ko gni tiver Einschränkungen wurde der Arbeitsversuch vorzeitig per 15. August 2014 abgebrochen und die Rentenprüfung einge leitet (vgl. Mitteilung vom 26. Au gust 20 14, Urk. 10/34). Gestützt auf die aktenbasierte Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 4. März 2015 (Urk. 10/45 S. 4f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2015 einen Rentenanspruch (vgl. Urk. 10/47). 1.2
Am 12. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu el le Beweismittel beibringen müsse (Urk. 10/51), reichte der Versicherte den Arzt bericht von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.
November 2015 (Urk. 10/52) ein. In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kos ten für ein Arbeits training vom
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1971, arbeitete von Juli 2005 bis Ende August 2012 als Elektromonteur auf temporärer Basis, vermittelt durch die Y.___ AG (vgl. Urk. 10/12, Urk. 10/20). Am 3. September 2012 stürzte der Versicherte nachts aus dem Bett und zog sich dabei eine Prellung der rechten Schulter zu (vgl. Schaden meldung vom 12. September 2012, Urk. 10/8/163). In der Folge war er bei vor be stehenden belastungsabhängigen Schulterschmerzen zu 100 % arbeits un fähig (vgl. Arztbericht vom 5. November 2012, Urk. 10/8/131). Am 15. März 2013 erfolgte ein operativer Eingriff (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekon struktion, Bicepstenotomie rechts ; vgl. Operationsbericht der Uniklinik Z.___ , Urk. 10/8/48). Mit Verfügung vom 19. April 2013 beurteilte die Unfall ver si cherung die bestehenden Beschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2012 nicht mehr als unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur und stellte in der Folge die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 5. De zem ber 2012 ein (vgl. Urk. 10/8/33f.).
Am 18. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf die Beschwerden in der rechten Schulter bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva li den ver siche rung an (Urk. 10/4 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog die Akten der zustän di gen Unfallversicherung (Urk. 10 / 8 ) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10 / 10 ) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 10/14 , Urk. 10/16 , Urk. 10 /2
E. 1.2 Am 12. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu el le Beweismittel beibringen müsse (Urk. 10/51), reichte der Versicherte den Arzt bericht von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.
November 2015 (Urk. 10/52) ein. In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kos ten für ein Arbeits training vom
E. 2 , Urk. 10/31 , Urk. 10 /3
E. 7 , Urk. 10/ 4 3 ) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto de s Versicherten (IK Auszug, Urk.
E. 10 /1 2 ).
Zur Klärung beruflicher Ein gliederungs mass nahmen fand am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 10/20 S. 2ff.). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rahmen der Früh in tervention Kostengutsprache für Arbeits vermittlung vom 3. Dezember 2013 bis 2. Juni 2014, durchgeführt von der A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 29. No vem ber 2013, Urk. 10/19), sowie anschliessend für die Zeit vom 12. Mai bis 11. November 2014 ein en Arbeitsversuch bei der B.___ AG (vgl. M itteilung vom 7. Mai 2014, Urk. 10/26). Aufgrund ko gni tiver Einschränkungen wurde der Arbeitsversuch vorzeitig per 15. August 2014 abgebrochen und die Rentenprüfung einge leitet (vgl. Mitteilung vom 26. Au gust 20 14, Urk. 10/34). Gestützt auf die aktenbasierte Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 4. März 2015 (Urk. 10/45 S. 4f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2015 einen Rentenanspruch (vgl. Urk. 10/47).
Dispositiv
- Juni bis 27 . November 2016 (vgl. Mit teilung vom
- Mai 2016 , Urk. 10 / 66 ) , welches mit Mitteilung vom 3. November 2016 bis am 28. Mai 2017 verlängert wurde (vgl. Urk. 10/82). Ausserdem ge währte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für einen Ausbil dungs kurs «Moderne Reinigungspraxis» vom 21. b is 24. November 2016 (vgl. Mittei lung vom 3. November 2016, Urk. 10/83) sowie für D eutsch Einzelunterricht vom 24. April bis 28. Mai 2017 (vgl. Mitteilung vom 25. April 2017, Urk. 10/100). Mit Mitteilung vom 31. Mai 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsaktivitäten ab, da trotz pflichtbewussten Bemühungen keine geeignete Anstellung gefunden werden konnte (vgl. Urk. 10/104). Während den Ein glie de rungsmassnahmen sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 10/70, U rk. 10/78 , Urk. 10/86, Urk. 10/93 ), letztmals für den
- Mai 2017 (Urk. 10/93 ). Die IV-Stelle leitete die Rentenprüfung ein und holte den Bericht der behan deln den Ärztin (Urk. 10/110) ein und veranlasste eine polydisziplinäre (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) Begutachtung durch die E.___ , über welche am 30. Januar 2018 berichtet wurde (Urk. 10/119). Von keiner rentenrelevanten gesund heit lich en Beeinträchtigung ausgehend stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 27. April 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/120). Da ge gen erhob der Versicherte am
- Mai 2018 ( Urk. 10/121) sowie ergänzend am
- Juni 2018 ( Urk. 10/126 ) und 22. August 2018 (Urk. 10/129) Einwand. Die IV-Stelle ersuchte die E.___ um eine ergänzende Stellungnahme (vgl. gut achter li che Stellungnahme vom 5. Dezember 2018, Urk. 10/132). Schliesslich nahm der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 zu sämtl ichen Akten Stellung (Urk. 10/135). Gestützt auf die abschliessende S tellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tolo gie (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/136) , verneinte die IV-Stelle mit Ver 1 fügung vom 5. Juli 2019 wie vorbeschi eden einen Rentenanspruch (Urk. 10/138 = Urk. 2).
- Gegen die Leistungsabweisung erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 6. Sep tember 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt liche Prozessführung sowie ein un ent gelt lichen Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16 . Okto ber 201 9 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2019 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 11 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
- Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5 . Juli 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwe rde gegnerin fest, es liege keine rentenrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Aus den Assessmentberichten lasse sich keine dauerhaft geltende, kate go ri sche oder einheitliche Verneinung einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ableiten . Der Beschwerdeführer sei für einfache, leichte angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Septem ber 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das polydisziplinäre Gut ach ten könne nicht abgestellt werden. Die beruflichen Abklärungen würden nicht genügend berücksichtigt werden respektive die Gutachter hätten sich nicht ge nü gend mit den Abweichungen zwischen der medizinisch-theoretischen Arbeits fä higkeit und den Ergebnissen der beruflichen Eingliederung auseinan der gesetzt. E ine medizinische Begründung für eine volle Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
- Oktober 201 5 (Eingangsdatum, Urk. 10 / 50 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom
- Juli 2015 (Urk. 10/ 4 7 ) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Juli 2019 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.
- 3.1 Die Uniklinik Z.___ berichtete am 25. Mai 2013, d er Beschwerdeführer leide seit ca. vier bis fünf Jahren an rechtsseitigen belastungsabhängigen Schulter schmerzen, welche sich nach einem Unfall Anfang September 2012 verstärkt hät ten. Eine Arthro -Magnetresonanztomographie (MRT) habe eine zystische Läsion im Bereich des Tuberculum majus mit Teilruptur der Subscapularissehne sowie Bicepstendinopathie gezeigt. Physiotherapie und Analgetika hätten zu keiner befriedigenden Situation geführt , so dass am 15. März 2013 an der Uni klinik Z.___ eine Schulter arthroskopie, eine Rotatorenmanschetten -Rekon struk tion sowie eine Biceps tenotomie auf der rechten Seite durchgeführt wurde n ( Opera tions be richt, Urk. 10/8/48). Der postoperative Verlauf sei regelrecht mit deutlicher Regredienz der Beschwerden und guter Beweglichkeit, wobei die Maximalkraft drei Monate postoperativ noch nicht symmetrisch sei (vgl. Arzt bericht vom 25. Juni 2013, Urk. 10/8/26). A ufgrund der Zunahme der Schmerzen beim Kraft- und Belastungs auf bau wurde der Beschwerdeführer Ende Januar 2014 in der Klinik G.___ vorstellig (vgl. Arztbericht vom 17. Februar 2014, Urk. 10/22). Bildgebende Befunde würden eine relativ geringe Distanz zwischen Coracoid und Humerus zeigen, welche mögli cher weise die per si stierenden Schmer zen im anterioren Schulterbereich erkläre . Die Ärzte empfah len eine haltungs verbes sernde Physiotherapie zur Verbesserung (vgl. Arzt bericht vom 11. Juni 2014, Urk. 10/31). 3.2 Seit Juli 2014 war der Beschwerdeführer ausserdem a uf grund einer depressiven Stimmungslage bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho thera pie, in psychiatrischer Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 24. No vember 2014 (Urk. 10/43) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Agoraphobie und soziale Phobie (ICD-10: F40.0 und F40.1), bestehend seit der Kindheit - Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) ; zwei Intelligenztest hätten einen Intelligenzquotienten (IQ) von 84 und 68 ergeben - Seit der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe, habe er praktisch nur Temporärjobs erhalten (ICD-10: Z55 und Z56) D ass der Beschwerdeführer alleine lebe (ICD-10: Z60.2), habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Psychiater konstatierte, im Verlaufe der Therapie sei die De pres sion verschwunden. Die agoraphobischen und soziophobischen Verhal tens weisen seien hingegen kaum besser geworden. Bezüglich der Phobien sei eine Heilung nicht sehr wahrscheinlich. Für leichte, monotone Hilfsarbeiten sei der Beschwer deführer jedoch vollständig arbeitsfähig. Er benötige starke Anleitung und Kon trolle sowie Hilfe bei der Arbeitssuche. Ferner seien Arbeiten zu bevor zugen, die er ohne Ablenkung durch Mitarbeiter ausüben könne. 3.3 In Bezug auf die von Dr. H.___ genannten Diagnosen führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, die mitgeteilte Intelligenzminderung sei nicht zweifelsfrei aus ge wie sen. Es würden widersprüchliche Testungen vorliegen. Der Beschwerde führer hätte zwar Schwierigkeiten in der Regelschule gehabt, h abe aber nicht in einer Sonderschule unterrichtet werden müssen. Ebenso würden begründete Befunde für eine Soziophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehlen, zumal der Beschwerdeführer stets auf Baustellen in Teamarbeit eingesetzt worden sei. Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer in leichten (angepassten) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopf arbei ten medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 10/45 S. 5) .
- 4.1 Seit Oktober 2015 war der Beschwerdeführer bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung (monatlich) . Diese nannte die Diagnosen einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0), einer Sozialphobie (ICD-10: F40.1) sowie fremddiagnostisch einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.8). Hinzu kämen die Beschwerden am rechten Arm, welche die Belastbarkeit des Be schwerdeführers zusätzlich reduzieren wür den. Dr. D.___ erachtete den Be schwerdeführer im geschützten Rahmen zu mindestens 80 % arbeitsfähig , wobei aktuell eine 20 bis 30 % verminderte Leis tungs fähigkeit be stehe . Er sei als kräftiger Hilfsarbeiter in verschiedenen Tätig keiten viel seitig einsetzbar, bedürfe hierbei jedoch enger Anleitung und Kontrolle. Am ge eignet sten sei eine möglichst ruhige, wohlwollende Atmosphäre, in der er durch andere Mitarbeiter nicht gestört werde. In grösserer Gesellschaft entfalte sich seine Sozialphobie eher. Eine Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. A n Regeln und Routinen könne er sich zwar gut anpassen , benötige zur Verinnerlichung je doch etwas mehr Zeit. Einzelne, einfach e Aufga ben könne er alleine über neh men. Sobald er sich jedoch eigenständig strukturie ren müsse, sei er schnell über fordert, verunsichert und mache Fehler. Der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers sei st abil und er sei motiviert zu 80 % zu arbeiten und sich selber zu finanzieren. Dr. D.___ konstatierte weiter, der Beschwerde führer sei bei der Erledigung alltäglicher Lebens verrichtungen (An- und Aus kleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ferner lebe er sehr isoliert und benötige auch Hilfe, um gesellschaft liche Kontakte zu pflegen. Weiter sei der Beschwerdeführer a ufgrund des psy chi schen Zu stands nicht in der Lage, seine persönlichen, finanziel len und admini stra tiven Angelegenheiten selb stän dig zu besorgen , weshalb eine Beist andschaft errichtet worden sei (vgl. Arzt be richt e vom 5. November 2015 [ Urk. 10/52 ] und vom
- Juni 2017 [Urk. 10/110] , Ernennungsurkunde vom 2. Juni 2016 [Urk. 10/69] ). 4.2 Vom 1. Juni 2016 bis 28. Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer in einer Altersresidenz ein einjähriges Arbeitstraining im technischen Dienst. Gemäss Schlussbericht der Stiftung I.___ vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/106) erschien der Be schwerdeführer jeweils zuverlässig und pünktlich zum Training. Er habe sich sehr hilfsbereit gezeigt und versucht , jede Aufgabe zu erfüllen. Einfache wieder keh rende Aufgaben wie Entsorgung, Reinigung der Aus senplätze und Kontrolle der Material i en habe der Beschwerdeführer selb stän dig und ohne Anleitung oder Aufforderung erledigen können (vgl. auch Urk. 10/105 S. 6) . Die Aufgaben in den Patientenzimmer n habe er hingegen nicht alleine erledigen können. Durch seine Angst vor Menschen fühle sich der Be schwerde führer rasch unwohl. Im Team habe er sich jedoch nach anfänglicher Schüch ternheit bald zurechtfinden können. Er sei sehr bemüht, seine Sozial phobie zu überwinden. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, täglich den Bus zu benutzen und einmal wöchentlich das Mittagessen in der Kantine des Einsatzortes einzu nehmen (vgl. Urk. 10/105 S. 6). Als weitere Schwierigkeit wur den im Schlussbe richt die mangelnden Deutsch kenntnisse genannt. Der Be schwer deführer habe manchmal nicht alles korrekt verstanden, obschon er an gegeben habe, alles ver standen zu haben. Zu dem habe er viele Aufgaben auf grund seiner rechten Schul ter nicht erledigen können. Aus Sicht des Vorgesetzten sei es schwierig für den Beschwerdeführer , eine geeignete Stelle im ersten Arbeits markt zu finden. Der Beschwerdeführer sei ein Künstler. Für ihn sei es nicht möglich, in einem Arbeits umfeld zu arbeiten, in dem Druck herrsche. Dem könne er weder körperlich noch kognitiv standhalten. Er sei in der Arbeitsausführung sehr langsam (vgl. Urk. 10/105 S. 7). Es werde deshalb die Rentenprüfung emp fohlen. 4.3 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung wurde der Beschwerdeführer i m Auf trag der Beschwerdegegnerin im Oktober 2017 am E.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuro psychologisch) begutachtet (vgl. Guta chten vom 30. Januar 2018, Urk. 10/119).
- 3 . 1 Im Rahmen der internistischen Untersuchung wurde eine Hypertonie sowie eine Adipositas Grad I festgehalten. Eine Optimierung der antihypertensiven Medika tion und eine Gewichtsreduktion seien deshalb notwendig. Spezifische internis ti sche Beschwerden seien jedoch keine vorgetragen worden. Es bestehe aus internis tischer Sicht kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung der A r beits fä hig keit (Urk. 10/119 S. 10f.).
- 3 .2 Der orthopädische Gutachter führte aus, während der Exploration habe der Beschwerdeführer vorran gig über Schulterschmerzen rech t s mit Akzentuierung un ter Belastung sowie gelegentliche lumbale Rückenschmerzen geklagt. Das rechte Schultergelenk zeige sich frei beweglich, Schonbewegungen in der Spontan mo torik seien keine auszumachen, die Entkleidung gelinge geschickt und zeit ge recht. Im Bereich des Sulcus der langen Bizepssehne sowie Coracoi d und Tuberculum majus seien D r u ckdolenzen angegeben worden. Gestützt auf die kern spin tomographische Untersuchung diagnostizierte der orthopädische Gutachter ein leicht gradiges Supraspinatus sehnen-Syndrom des rechten Schul terge lenks bei kleiner Partialruptur . Erfahrungsgemäss liege kein klinisch mass gebli cher Befund bezüglich einer dauerhaft anzunehmenden funktionellen Beein träch tigung oder Schmerzreaktion vor. Der seitengleiche Muskelbefund der Arme sowie auch die symmetrische Beschwielung der Hände zeuge von einer ausrei chenden und als symmetrisch anzunehmenden Alltagsaktivität und einem Arm gebrauch des Beschwer de führers. Trotzdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit qualitativ limitiert. In einem 100%-Pensum zumutbar seien überwiegend körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Zu vermeiden seien ausschliesslich/überwiegend Tätig keiten in Schul terhöhe oder über Kopf bzw. mit Kraftaufwand über den ausge streckten rechten Arm. Für die ursprüngliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als angelernter Elektriker im Bau gewerbe bestehe eine dauerhaft anzunehmende vollständige Arbeitsun fähig keit (Urk. 10/119 S. 18f.).
- 3 .3 Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, der Beschwerdeführer habe vorrangig über kognitive Beeinträchtigungen und Unsicherheiten im Sozialkontakt, insbesondere die Befürchtung, Fehler zu mach en und Anweisungen von Vorgesetzten nicht korrekt zu befolgen, berichtet. Er habe angegeben, Anleitung bei der Arbeit zu benötigen. Es falle ihm schwer, selbständig zu arbeiten. Über eine darüberhinausgehende höhergradige psy chi sche Beeinträchtigung habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Eine solche sei in der vertieften Exploration auch nicht herauszuarbeiten gewesen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine namhaften Auffälligkeiten ge zeigt, insbesondere seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungs fähig keit nicht erheblich beeinträchtigt, sodass eine affektive Erkrankung nicht zu diagnostizieren sei. Auch eine anderweitige psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer berichteten Ängste und Unsicherheiten seien durchaus normalpsychologisch im Rahmen der begrenzten kognitiven Fähig kei ten bei schlichter Grundintelligenz zu verstehen. Eine eigenständige Angst erkran kung liege aus Sicht des psychiatrischen Gutachters nicht vor. Eine soziale Phobie - wie aktenk undig erwogen - wäre zudem therap ierbar und eine hieraus resultie rende invalidisierende Gesundheitsstörung nicht anzunehmen, zumal die Thera pie der Wahl hier auch ein Expositionstraining und nicht eine Be stärkung eines Vermeidungsverhaltens (zum Beispiel durch Herausnahme aus sozialen, auch arbeitsbezogenen Kontexten) sei. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen, gut strukturierten Ar bei ten ohne höhere Verantwortung (Urk. 10/119 S. 24) . Der Beschwerdeführer habe zwar berichtet, in den Jahren 2013 und 2014 an einer depressiven Episode gelitten zu haben, ein depressives Syndrom liege jedoch an gesichts der aktuell erhobenen Befunde nicht mehr vor. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne aus Gründen der Rezidiv prophylaxe fortgeführt werden, sei jedoch auch neben einer voll schich ti gen Arbeitstätigkeit realisierbar (Urk. 10/119 S. 25) .
- 3 .4 Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration habe sich der Beschwerde füh rer wach, orientiert, attent , eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher präsentiert. Er sei im Verlauf nicht ermüdet. Die testpsychologische Erhebung habe leicht unterdurchschnittliche Leistungen bezüglich der kognitiven Ver arbei tungsgeschwindigkeiten, des wahrnehmungsgebundenen logischen Den kens und der kurzfristigen visuellen Merkfähigkeit erbracht. Deutlicher be einträchtigt habe sich die längerfristige Behaltensleistung visueller Inhalte ge zeigt. Akten kundig werde eine Intelligenzminderung beschrieben, die seit Geburt bestünde. Das aktuell durchgeführte MRI (Magnetresonanztomographie) des Kopfes habe keine Befunde ergeben, die eine erworbene kognitive Störung eigenständig begründen könnten . Der erhobene neuropsychologische Befund habe einen IQ von 81 Punk ten erbracht (mit 10%iger Irrtums wahr schein lich keit liege der wahre Wert zwi schen 76 und 90). Die Kriterien einer Intelligenz minderung nach ICD-10 seien somit nicht erfüllt. Das Ausmass der kognitiven Störung des Beschwerde führers sei als leicht zu klassifizieren. Zur Ausbildungs- und Berufsb iographie des Beschwerdeführers passend seien die Minderleistungen im Rahmen eines Ge burts gebrechens aus reichend verstehbar. Arbeitstätigkeiten mit gehobenem kogn i tivem Anspruch seien ungeeignet. In einer leidensan ge passten, kognitiv ein fachen Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht von keiner Minderung der Arbeitsfähigkeit aus zu gehen (Urk. 10/119 S. 3 3f. ) .
- 3 .5 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es bestehe ein leichtgradiges Supra spinatussehnen-Syndrom des rechten Schultergelenks bei kleiner Par t i al ruptur, eine leichte kognitive Störung, eine Hype rtonie und eine Adipositas Grad I, wobei die Schultergelenkserkrankung eine Einschränkung der kör per lichen Belast bar keit und die schlichte Grundintelligenz bzw. leichte kognitive Störung eine Ein grenzung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bedinge (Urk. 10/119 S. 37). D ie Ar beits fähigkeit des Beschwerde führers in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit sei aufgrund der ortho pä di schen Gesundheitsstörung nicht mehr gegeben. In an de ren, kör perlich leich ten, geistig einfachen, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätig keiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne häufigen Armeinsatz über der Hori zontalen sei je doch keine Minderung der Arbeits fähig keit zu at tes tieren. Der Beschwe rde führer habe trotz konnataler schlichter Grund begabung bereits im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, eine die Arbeits fähigkeit in geistig ein fachen Tätig keiten mindernde kognitive Störung sei mithin nicht plausibel, zumal Hin weise für eine prozesshafte oder später erworbene zerebrale Schädigung feh len würden (Urk. 10/119 S. 34f.).
- 5.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30. Januar 2018. 5.2 Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30 . Januar 201 8 (Urk. 10/119) umfasste die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuro psychologie. Die Gutachter Dr. med. K.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. J.___ verfü gen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fach ge bieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s befähigt. Gegen das neuropsychologische Teilgutachten brachte der Beschwerdeführer unter anderem vo r, dem beigezogenen Neurologen Prof. Dr. med. M.___ , Fach arzt Neurologie FMH, fehle es an einer zureichenden fachlichen Qualifi kation ( Urk. 1 S. 8 ). Aus dem neuropsychologischen Teilg utachten geht jedoch hervor, dass Prof. Dr. M.___ für die testpsycho logische Erhebung sowie deren Auswertung und Interpretation den Neuropsychologen Mag. rer . nat. N.___ hinzu ge zo gen hat . Ferner reichte die E.___ ein Urteil des Kantonsgerichts Thurgau vom 5. September 2018, worin Prof. Dr. M.___ unter Hinweis auf seine Weiterbildung im Bereich Neuropsyc hologie als neuropsychologischer Gutachter qualifiziert und befähigt bezeichnet wird , zu den Akten (vgl. Urk. 10/133). Die diesbezüglichen Einwä nd e des Beschwerde führers erweisen sich demnach als unbegründet . Des Weiteren beruht das E.___ -Gutachten auf eingehenden medizinischen Abklärungen (S. 9f. , S. 12-17 , S. 22f., S. 26-32) unter Einschluss von Labortests (S. 48f.) und testpsychologischen Er hebungen (S. 28-32) . Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (S. 7, S. 11 , S. 19f., 25f. ) und begründeten ihre Einschätzungen (S. 11 , S. 18f., S. 24f., S. 32f. ) in Kenntnis der Vorakten (S. 2-7, S. 35f. ) sowie der Ergebnisse eines eigens ve ranlassten MRI des Schädels (S. 50) . Die Beurteilung der me di zi nisch en Situation und der zumutbaren Restarbeits fä higkeit leuchte t ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. E. 1.4 ). Das Gutachten der E.___ erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise . 5.3 Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3.5 hiervor) wird durch die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Erwerbsfähigkeit ge ge ben sei (vgl. E. 4.1 hier vor), in Frage gestellt. Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund einer Agora- und Sozialphobie sowie seiner leichten Intelligenz minderung nur im geschützten Rahmen einsetzbar. Soweit sie in ihrem Bericht festhielt, der Beschwerdeführer sei bei der Erledigung der alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 10/110 S. 3), steht dies im Widerspruch zu ihrer Aussage, dass im Bereich der Selbstpflege keine Einschrän kung bestehe (Urk. 10/110 S. 3) sowie den vom Beschwerdeführer getätigten An gaben im Rahmen der Be gut ach tung bei der E.___ . Demnach erledige er den Haushalt selbständig und koche täglich (vgl. Urk. 10/119 S. 9 und S. 12). Ferner hielten die Gutachter fest, dass der Beschwer de führer ein flüssiges Gangbild habe und das An- und Aus kleiden zügig und geschickt gelinge (vgl. Urk. 10/119 S. 9). Dass der Beschwerdeführer bei der Erledi gung der alltäglichen Le bens verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, ist entsprechend nicht ausgewiesen. In Bezug auf die Agoraphobie habe der Beschwerde führer während der Begut achtung zwar darauf hin gewiesen, dass er Menschenan samm lungen meide (vgl. Urk. 10/119 S. 8), jedoch auch er wähnt, dass er über wiegend die öffentlichen Verkehrsmittel be nutze (Urk. 10/119 S. 12; vgl. auch Urk. 10/106). Ferner habe der Beschwerde führer angegeben, drei- bis viermal pro Woche bis zu zwei Stunden spazie ren zu gehen (vgl. Urk. 10/119 S. 8f.). Betreffend die soziale Phobie habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern von Unsicherheiten im Sozialkontakt, insbesondere der Angst, Fehler zu machen, berichtet (vgl. Urk. 10/119 S. 24) , gleichzeitig aber phobisches Ver halten und Panikattacken verneint (vgl. Urk. 10/119 S. 23). Der psychiatrische Gutachter beschrieb den Beschwerdeführer ruhig und gelassen, im Kontakt freundlich und auskunftsbereit. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Augenkontakt zu halten (Urk. 10/119 S. 22). Angesichts dessen ist eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende soziale Phobie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Im Übrigen war der Be schwer de führer jahrelang als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer iv-relevanten sozialen Phobie spricht. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachter den Be schwer de führer während der Explo ration allseits voll orientiert wahr nah men und seine Aufmerksamkeit und Kon zen tration als unauf fällig sowie das Lang- und Kurz zeitgedächtnis als intakt be ur teilten (vgl. Urk. 10/119 S. 22f.) und der Be schwerdeführer nach eigenen Anga ben in der Lage ist, die Haus- und Reinigungs arbeiten selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 10/119 S. 12), ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort regel mässig die Orientierung verlieren würde und entsprechend nicht alleine eingesetzt werden könne (vgl. Urk. 10/105 S. 7), nicht plausibel. Im Übri gen wurde mehrfach erwähnt, dass der Beschwer deführer Routinearbeiten sehr zuverlässig erledige (vgl. Urk. 10/106, Urk. 10/110). Was die vom Beschwerde führer geltend gemachte kognitive Beein trächtigung betrifft, ist festzuhalten, dass eine auf geringe Intelligenz zurückzu führende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weni ger als 70 beträgt, wohingegen nicht als ge sund heitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat der neuropsychologische E.___ -Gutachter mittels neuropsychologischer Test ung den IQ de s Beschwerdeführers bestimmt, welcher durchschnittlich bei 81 lag und damit unterdurchschnittlich sei (Urk. 10/ 119 / 28-30). In Anbetracht dieses Werte s kann unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer gesund heitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die E.___ -Gutachter legte n jedenfalls unter Bezugnahme auf mehrere Begebenhei ten über zeugend dar, weshalb es de m Beschwerdeführer trotz unterdurchschnitt licher Intelligenz möglich sein sollte, vollzeitlich einer beruflichen Tätigkeit ohne hohe Anfor derungen an die intellektuellen Fähigkeiten nachzugehen (vgl. Urk. 10/119 S. 35 ) . Zudem war er mehrere Jahre in verschiedenen Berufsfeldern auf dem ersten Arbeitsmarkt er werbs tätig (vgl. Urk. 10/62). Dass die Gutachter den Beschwerde führer aufgrund der Berufsanamnese sowie des durchgeführten MRI des Kopfes, wonach es keine Hinweise auf eine erworbene kognitive Störung gebe (vgl. Urk. 10/119 S. 33 und S. 50), in geistig einfachen Tätigkeiten erwerbsfähig erachteten, ist nachvoll zieh bar. Ausserdem hätte sich diese Störung nicht erst seit Juli 2015 eingestellt. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht e , dass die medizinische Ein schätzung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur festgestellten Leistungsfähigkeit anlässlich der beruf lichen Ab klärungen durch die Institution I.___ stehe (Urk. 1 S. 4 ff. ), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumut baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objek tiv fest stell baren Gesundheits schä di gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erho be nen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bun des gerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. No vember 2014 E. 4.2.2 , je mit Hinweis). Steht eine medizinische Einschätzung der Leis tungs fähigkeit aber in offensichtlicher und er heblicher Diskrepanz zu einer Leis tung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei ein wand freiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden me di zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabding bar (Urteile 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Dies ist vor liegend allerdings nicht der Fall. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich die Gutachter mit Blick auf die von ihnen erhobenen Diagnosen hinreichend mit den Ausführungen der Berufsfachleute auseinandergesetzt. Hierbei wiesen sie zu Recht auch auf die anderslautenden Einschätzungen hin. Ausserdem erachte ten sie eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen gar als kontraproduktiv (Urk. 10/119 S. 35). Auf Nachfrage hin, begründeten die Gutachter in ihrer Stellung nahme vom 5. Dezember 2018, weshalb den Arbeitsassessments per se kein eigenständiger Beweiswert hinsichtlich medizinisch-theoretischer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zukommt (Urk. 10/132). Mit den Gutachtern ist davon aus zugehen, dass sich an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers , in einer seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, seit seiner letztmaligen effektiven Berufstätigkeit nichts geändert hat, was auch seine grundsätzlich selbständige Alltagsbewältigung aufzeigt. Laut Schlussbericht der Institution I.___ schei ter te die berufliche Mass nahme auch an den Defiziten in Bezug auf die sprach lichen Kenntnisse des Be schwer deführers . Der Vorgesetzte sah die grösste Schwie rig keit in den fehlen den Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 10/105 S. 7). Eben so er hielt d er Beschwerde führer nach einem Vorstellungs gespräch aufgrund seiner kör per lichen Ein schrän kun g eine Ab sage (Urk. 10/106 S. 2). Die Berufs ab klä rungsberichte wecken daher keine ernsthaften Zweifel an der fachärztlichen Ein schätzung der Arbeits fähigkeit (aus somatischer und psychiatrischer Sicht) durch die Gutachter der E.___ . Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung erweisen sich aufgrund der vorhandenen Befunde trotz gescheiterter beruflicher Eingliederung im Reinigungsdienst als nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.5 N ach dem Gesagten kann auf das Gutachten der E.___ vom 30 . Januar 2018 ab ge stellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit ( körperlich leichten und kognitiv einfachen Tätigkeit ) zu 10 0 % arbeits fähig ist . Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung davon aus ging, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als angelernter Elektromonteur nicht mehr zumutbar ist, er indes in einer behinderungs an ge pass ten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 10/44, Urk. 10/47). Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 5. Juli 2019 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
- Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen). D e r Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom
- September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3, Urk. 7-8 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 6.3 Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring machte mit Honorarnote vom
- Oktober 2019 einen Aufwand von total 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 1 35.-- geltend (Urk. 12), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'277.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom
- September 2019 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt; und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2’277.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00605
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
22. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971, arbeitete von Juli 2005 bis Ende August 2012 als Elektromonteur auf temporärer Basis, vermittelt durch die Y.___ AG (vgl. Urk. 10/12, Urk. 10/20). Am 3. September 2012 stürzte der Versicherte nachts aus dem Bett und zog sich dabei eine Prellung der rechten Schulter zu (vgl. Schaden meldung vom 12. September 2012, Urk. 10/8/163). In der Folge war er bei vor be stehenden belastungsabhängigen Schulterschmerzen zu 100 % arbeits un fähig (vgl. Arztbericht vom 5. November 2012, Urk. 10/8/131). Am 15. März 2013 erfolgte ein operativer Eingriff (Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten -Rekon struktion, Bicepstenotomie rechts ; vgl. Operationsbericht der Uniklinik Z.___ , Urk. 10/8/48). Mit Verfügung vom 19. April 2013 beurteilte die Unfall ver si cherung die bestehenden Beschwerden spätestens seit dem 5. Dezember 2012 nicht mehr als unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur und stellte in der Folge die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 5. De zem ber 2012 ein (vgl. Urk. 10/8/33f.).
Am 18. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf die Beschwerden in der rechten Schulter bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva li den ver siche rung an (Urk. 10/4 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und zog die Akten der zustän di gen Unfallversicherung (Urk. 10 / 8 ) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10 / 10 ) bei. Weiter holte sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk . 10/14 , Urk. 10/16 , Urk. 10 /2 2 , Urk. 10/31 , Urk. 10 /3 7 , Urk. 10/ 4 3 ) sowie einen Aus zug aus dem In divi duellen Konto de s Versicherten (IK Auszug, Urk. 10 /1 1 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeber frage bogen vom
21. August 2013 , Urk. 10 /1 2 ).
Zur Klärung beruflicher Ein gliederungs mass nahmen fand am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 10/20 S. 2ff.). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rahmen der Früh in tervention Kostengutsprache für Arbeits vermittlung vom 3. Dezember 2013 bis 2. Juni 2014, durchgeführt von der A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 29. No vem ber 2013, Urk. 10/19), sowie anschliessend für die Zeit vom 12. Mai bis 11. November 2014 ein en Arbeitsversuch bei der B.___ AG (vgl. M itteilung vom 7. Mai 2014, Urk. 10/26). Aufgrund ko gni tiver Einschränkungen wurde der Arbeitsversuch vorzeitig per 15. August 2014 abgebrochen und die Rentenprüfung einge leitet (vgl. Mitteilung vom 26. Au gust 20 14, Urk. 10/34). Gestützt auf die aktenbasierte Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 4. März 2015 (Urk. 10/45 S. 4f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2015 einen Rentenanspruch (vgl. Urk. 10/47). 1.2
Am 12. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass er zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktu el le Beweismittel beibringen müsse (Urk. 10/51), reichte der Versicherte den Arzt bericht von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.
November 2015 (Urk. 10/52) ein. In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kos ten für ein Arbeits training vom
1. Juni bis 27 . November 2016 (vgl. Mit teilung vom
26. Mai 2016 , Urk. 10 / 66 ) , welches mit Mitteilung vom 3. November 2016 bis am 28. Mai 2017 verlängert wurde (vgl. Urk. 10/82). Ausserdem ge währte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für einen Ausbil dungs kurs «Moderne Reinigungspraxis» vom 21. b is 24. November 2016 (vgl. Mittei lung vom 3. November 2016, Urk. 10/83) sowie für D eutsch Einzelunterricht vom 24. April bis 28. Mai 2017 (vgl. Mitteilung vom 25. April 2017, Urk. 10/100). Mit Mitteilung vom 31. Mai 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsaktivitäten ab, da trotz pflichtbewussten Bemühungen keine geeignete Anstellung gefunden werden konnte (vgl. Urk. 10/104). Während den Ein glie de rungsmassnahmen sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 10/70, U rk. 10/78 , Urk. 10/86, Urk. 10/93 ), letztmals für den
28. Mai 2017 (Urk. 10/93 ).
Die IV-Stelle leitete die Rentenprüfung ein und holte den Bericht der behan deln den Ärztin (Urk. 10/110) ein und veranlasste eine polydisziplinäre (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) Begutachtung durch die E.___ , über welche am 30. Januar 2018 berichtet wurde (Urk. 10/119). Von keiner rentenrelevanten gesund heit lich en Beeinträchtigung ausgehend stellte die IV -Stelle mit Vorbescheid vom 27. April 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/120). Da ge gen erhob der Versicherte am
15. Mai 2018 ( Urk. 10/121) sowie ergänzend am 21.
Juni 2018 ( Urk. 10/126 ) und 22. August 2018 (Urk. 10/129) Einwand. Die IV-Stelle ersuchte die E.___ um eine ergänzende Stellungnahme (vgl. gut achter li che Stellungnahme vom 5. Dezember 2018, Urk. 10/132). Schliesslich nahm der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 zu sämtl ichen Akten Stellung (Urk. 10/135). Gestützt auf die abschliessende S tellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tolo gie (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/136) , verneinte die IV-Stelle mit Ver 1 fügung vom 5. Juli 2019 wie vorbeschi eden einen Rentenanspruch (Urk. 10/138 = Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 6. Sep tember 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt liche Prozessführung sowie ein un ent gelt lichen Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16 . Okto ber 201 9 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2019 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 5 . Juli 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwe rde gegnerin fest, es liege keine rentenrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Aus den Assessmentberichten lasse sich keine dauerhaft geltende, kate go ri sche oder einheitliche Verneinung einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ableiten . Der Beschwerdeführer sei für einfache, leichte angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. Septem ber 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das polydisziplinäre Gut ach ten könne nicht abgestellt werden. Die beruflichen Abklärungen würden nicht genügend berücksichtigt werden respektive die Gutachter hätten sich nicht ge nü gend mit den Abweichungen zwischen der medizinisch-theoretischen Arbeits fä higkeit und den Ergebnissen der beruflichen Eingliederung auseinan der gesetzt. E ine medizinische Begründung für eine volle Arbeitsfähigkeit sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
12. Oktober 201 5 (Eingangsdatum, Urk. 10 / 50 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom
2. Juli 2015 (Urk. 10/ 4 7 ) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
5. Juli 2019 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3. 3.1
Die Uniklinik Z.___ berichtete am 25. Mai 2013, d er Beschwerdeführer leide seit ca. vier bis fünf Jahren an rechtsseitigen belastungsabhängigen Schulter schmerzen, welche sich nach einem Unfall Anfang September 2012 verstärkt hät ten. Eine Arthro -Magnetresonanztomographie (MRT) habe eine zystische Läsion im Bereich des Tuberculum majus mit Teilruptur der Subscapularissehne sowie Bicepstendinopathie gezeigt. Physiotherapie und Analgetika hätten zu keiner befriedigenden Situation geführt , so dass am 15. März 2013 an der Uni klinik Z.___ eine Schulter arthroskopie, eine Rotatorenmanschetten -Rekon struk tion sowie eine Biceps tenotomie auf der rechten Seite durchgeführt wurde n ( Opera tions be richt, Urk. 10/8/48). Der postoperative Verlauf sei regelrecht mit deutlicher Regredienz der Beschwerden und guter Beweglichkeit, wobei die Maximalkraft drei Monate postoperativ noch nicht symmetrisch sei (vgl. Arzt bericht vom 25.
Juni 2013, Urk. 10/8/26). A ufgrund der Zunahme der Schmerzen beim Kraft- und Belastungs auf bau wurde der Beschwerdeführer Ende Januar 2014 in der Klinik G.___ vorstellig (vgl. Arztbericht vom 17. Februar 2014, Urk. 10/22). Bildgebende Befunde würden eine relativ geringe Distanz zwischen Coracoid und Humerus zeigen, welche mögli cher weise die per si stierenden Schmer zen im anterioren Schulterbereich erkläre . Die Ärzte empfah len eine haltungs verbes sernde Physiotherapie zur Verbesserung (vgl. Arzt bericht vom 11. Juni 2014, Urk. 10/31). 3.2
Seit Juli 2014 war der Beschwerdeführer ausserdem a uf grund einer depressiven Stimmungslage bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho thera pie, in psychiatrischer Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 24. No vember 2014 (Urk. 10/43) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Agoraphobie und soziale Phobie (ICD-10: F40.0 und F40.1), bestehend seit der Kindheit - Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) ; zwei Intelligenztest hätten einen Intelligenzquotienten (IQ) von 84 und 68 ergeben - Seit der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe, habe er praktisch nur Temporärjobs erhalten (ICD-10: Z55 und Z56)
D ass der Beschwerdeführer alleine lebe (ICD-10: Z60.2), habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Der behandelnde Psychiater konstatierte, im Verlaufe der Therapie sei die De pres sion verschwunden. Die agoraphobischen und soziophobischen Verhal tens weisen seien hingegen kaum besser geworden. Bezüglich der Phobien sei eine Heilung nicht sehr wahrscheinlich. Für leichte, monotone Hilfsarbeiten sei der Beschwer deführer jedoch vollständig arbeitsfähig. Er benötige starke Anleitung und Kon trolle sowie Hilfe bei der Arbeitssuche. Ferner seien Arbeiten zu bevor zugen, die er ohne Ablenkung durch Mitarbeiter ausüben könne. 3.3
In Bezug auf die von Dr. H.___ genannten Diagnosen führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, die mitgeteilte Intelligenzminderung sei nicht zweifelsfrei aus ge wie sen. Es würden widersprüchliche Testungen vorliegen. Der Beschwerde führer hätte zwar Schwierigkeiten in der Regelschule gehabt, h abe aber nicht in einer Sonderschule unterrichtet werden müssen. Ebenso würden begründete Befunde für eine Soziophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehlen, zumal der Beschwerdeführer stets auf Baustellen in Teamarbeit eingesetzt worden sei. Dr. C.___ erachtete den Beschwerdeführer in leichten (angepassten) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopf arbei ten medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 10/45 S. 5) . 4. 4.1
Seit Oktober 2015 war der Beschwerdeführer bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung (monatlich) . Diese nannte die Diagnosen einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0), einer Sozialphobie (ICD-10: F40.1) sowie fremddiagnostisch einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.8). Hinzu kämen die Beschwerden am rechten Arm, welche die Belastbarkeit des Be schwerdeführers zusätzlich reduzieren wür den. Dr. D.___ erachtete den Be schwerdeführer im geschützten Rahmen zu mindestens 80 % arbeitsfähig , wobei aktuell eine 20 bis 30 % verminderte Leis tungs fähigkeit be stehe . Er sei als kräftiger Hilfsarbeiter in verschiedenen Tätig keiten viel seitig einsetzbar, bedürfe hierbei jedoch enger Anleitung und Kontrolle. Am ge eignet sten sei eine möglichst ruhige, wohlwollende Atmosphäre, in der er durch andere Mitarbeiter nicht gestört werde. In grösserer Gesellschaft entfalte sich seine Sozialphobie eher. Eine Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. A n Regeln und Routinen könne er sich zwar gut anpassen , benötige zur Verinnerlichung je doch etwas mehr Zeit. Einzelne, einfach e Aufga ben könne er alleine über neh men. Sobald er sich jedoch eigenständig strukturie ren müsse, sei er schnell über fordert, verunsichert und mache Fehler. Der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers sei st abil und er sei motiviert zu 80 % zu arbeiten und sich selber zu finanzieren. Dr. D.___ konstatierte weiter, der Beschwerde führer sei bei der Erledigung alltäglicher Lebens verrichtungen (An- und Aus kleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung) auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ferner lebe er sehr isoliert und benötige auch Hilfe, um gesellschaft liche Kontakte zu pflegen. Weiter sei der Beschwerdeführer a ufgrund des psy chi schen Zu stands nicht in der Lage, seine persönlichen, finanziel len und admini stra tiven Angelegenheiten selb stän dig zu besorgen , weshalb eine Beist andschaft errichtet worden sei (vgl. Arzt be richt e vom 5. November 2015 [ Urk. 10/52 ] und vom 26. Juni 2017 [Urk. 10/110] , Ernennungsurkunde vom 2. Juni 2016 [Urk. 10/69] ). 4.2
Vom 1. Juni 2016 bis 28. Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer in einer Altersresidenz ein einjähriges Arbeitstraining im technischen Dienst. Gemäss Schlussbericht der Stiftung I.___
vom 14. Juni 2017 (Urk. 10/106) erschien der Be schwerdeführer jeweils zuverlässig und pünktlich zum Training. Er habe sich sehr hilfsbereit gezeigt und versucht , jede Aufgabe zu erfüllen. Einfache wieder keh rende Aufgaben wie Entsorgung, Reinigung der Aus senplätze und Kontrolle der Material i en habe der Beschwerdeführer selb stän dig und ohne Anleitung oder Aufforderung erledigen können (vgl. auch Urk. 10/105 S. 6) . Die Aufgaben in den Patientenzimmer n habe er hingegen nicht alleine erledigen können. Durch seine Angst vor Menschen fühle sich der Be schwerde führer rasch unwohl. Im Team habe er sich jedoch nach anfänglicher Schüch ternheit bald zurechtfinden können. Er sei sehr bemüht, seine Sozial phobie zu überwinden. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, täglich den Bus zu benutzen und einmal wöchentlich das Mittagessen in der Kantine des Einsatzortes einzu nehmen (vgl. Urk. 10/105 S. 6). Als weitere Schwierigkeit wur den im Schlussbe richt die mangelnden Deutsch kenntnisse genannt. Der Be schwer deführer habe manchmal nicht alles korrekt verstanden, obschon er an gegeben habe, alles ver standen zu haben. Zu dem habe er viele Aufgaben auf grund seiner rechten Schul ter nicht erledigen können. Aus Sicht des Vorgesetzten sei es schwierig für den Beschwerdeführer , eine geeignete Stelle im ersten Arbeits markt zu finden. Der Beschwerdeführer sei ein Künstler. Für ihn sei es nicht möglich, in einem Arbeits umfeld zu arbeiten, in dem Druck herrsche. Dem könne er weder körperlich noch kognitiv standhalten. Er sei in der Arbeitsausführung sehr langsam (vgl. Urk.
10/105 S. 7). Es werde deshalb die Rentenprüfung emp fohlen. 4.3
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung wurde der Beschwerdeführer i m Auf trag der Beschwerdegegnerin im Oktober 2017 am E.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuro psychologisch) begutachtet (vgl. Guta chten vom 30. Januar 2018, Urk. 10/119). 4. 3 . 1
Im Rahmen der internistischen Untersuchung wurde eine Hypertonie sowie eine Adipositas Grad I festgehalten. Eine Optimierung der antihypertensiven Medika tion und eine Gewichtsreduktion seien deshalb notwendig. Spezifische internis ti sche Beschwerden seien jedoch keine vorgetragen worden. Es bestehe aus internis tischer Sicht kein ausreichender Anhalt für eine Einschränkung der A r beits fä hig keit (Urk. 10/119 S. 10f.). 4. 3 .2
Der orthopädische Gutachter führte aus, während der Exploration habe der Beschwerdeführer vorran gig über Schulterschmerzen rech t s mit Akzentuierung un ter Belastung sowie gelegentliche lumbale Rückenschmerzen geklagt.
Das rechte Schultergelenk zeige sich frei beweglich, Schonbewegungen in der Spontan mo torik seien keine auszumachen, die Entkleidung gelinge geschickt und zeit ge recht. Im Bereich des Sulcus der langen Bizepssehne sowie Coracoi d und Tuberculum majus seien D r u ckdolenzen angegeben worden. Gestützt auf die kern spin tomographische Untersuchung diagnostizierte der orthopädische Gutachter ein leicht gradiges Supraspinatus sehnen-Syndrom des rechten Schul terge lenks bei kleiner Partialruptur . Erfahrungsgemäss liege kein klinisch mass gebli cher Befund bezüglich einer dauerhaft anzunehmenden funktionellen Beein träch tigung oder Schmerzreaktion vor. Der seitengleiche Muskelbefund der Arme sowie auch die symmetrische Beschwielung der Hände zeuge von einer ausrei chenden und als symmetrisch anzunehmenden Alltagsaktivität und einem
Arm gebrauch des Beschwer de führers. Trotzdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit qualitativ limitiert. In einem 100%-Pensum zumutbar seien überwiegend körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Zu vermeiden seien ausschliesslich/überwiegend Tätig keiten in Schul terhöhe oder über Kopf bzw. mit Kraftaufwand über den ausge streckten rechten Arm. Für die ursprüngliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als angelernter Elektriker im Bau gewerbe bestehe eine dauerhaft anzunehmende vollständige Arbeitsun fähig keit (Urk. 10/119 S. 18f.). 4. 3 .3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, der Beschwerdeführer habe vorrangig über kognitive Beeinträchtigungen und Unsicherheiten im Sozialkontakt, insbesondere die Befürchtung, Fehler zu mach en und Anweisungen von Vorgesetzten nicht korrekt zu befolgen, berichtet. Er habe angegeben, Anleitung bei der Arbeit zu benötigen. Es falle ihm schwer, selbständig zu arbeiten. Über eine darüberhinausgehende höhergradige psy chi sche Beeinträchtigung habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Eine solche sei in der vertieften Exploration auch nicht herauszuarbeiten gewesen. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine namhaften Auffälligkeiten ge zeigt, insbesondere seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungs fähig keit nicht erheblich beeinträchtigt, sodass eine affektive Erkrankung nicht zu diagnostizieren sei. Auch eine anderweitige psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer berichteten Ängste und Unsicherheiten seien durchaus normalpsychologisch im Rahmen der begrenzten kognitiven Fähig kei ten bei schlichter Grundintelligenz zu verstehen. Eine eigenständige Angst erkran kung liege aus Sicht des psychiatrischen Gutachters nicht vor. Eine soziale Phobie - wie aktenk undig erwogen - wäre zudem therap ierbar und eine hieraus resultie rende invalidisierende Gesundheitsstörung nicht anzunehmen, zumal die Thera pie der Wahl hier auch ein Expositionstraining und nicht eine Be stärkung eines Vermeidungsverhaltens (zum Beispiel durch Herausnahme aus sozialen, auch arbeitsbezogenen Kontexten) sei. Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen, gut strukturierten Ar bei ten ohne höhere Verantwortung (Urk. 10/119 S. 24) .
Der Beschwerdeführer habe zwar berichtet, in den Jahren 2013 und 2014 an einer depressiven Episode gelitten zu haben, ein depressives Syndrom liege jedoch an gesichts der aktuell erhobenen Befunde nicht mehr vor. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne aus Gründen der Rezidiv prophylaxe fortgeführt werden, sei jedoch auch neben einer voll schich ti gen Arbeitstätigkeit realisierbar (Urk. 10/119 S. 25) . 4. 3 .4
Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration habe sich der Beschwerde füh rer wach, orientiert, attent , eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher präsentiert. Er sei im Verlauf nicht ermüdet. Die testpsychologische Erhebung habe leicht unterdurchschnittliche Leistungen bezüglich der kognitiven Ver arbei tungsgeschwindigkeiten, des wahrnehmungsgebundenen logischen Den kens und der kurzfristigen visuellen Merkfähigkeit erbracht. Deutlicher be einträchtigt habe sich die längerfristige Behaltensleistung visueller Inhalte ge zeigt. Akten kundig werde eine Intelligenzminderung beschrieben, die seit Geburt bestünde. Das aktuell durchgeführte MRI (Magnetresonanztomographie) des Kopfes habe keine Befunde ergeben, die eine erworbene kognitive Störung eigenständig begründen könnten . Der erhobene neuropsychologische Befund habe einen IQ von 81 Punk ten erbracht (mit 10%iger Irrtums wahr schein lich keit liege der wahre Wert zwi schen 76 und 90). Die Kriterien einer Intelligenz minderung nach ICD-10 seien somit nicht erfüllt. Das Ausmass der kognitiven Störung des Beschwerde führers sei als leicht zu klassifizieren. Zur Ausbildungs- und Berufsb iographie des Beschwerdeführers passend seien die Minderleistungen im Rahmen eines Ge burts gebrechens aus reichend verstehbar. Arbeitstätigkeiten mit gehobenem kogn i tivem Anspruch seien ungeeignet. In einer leidensan ge passten, kognitiv ein fachen Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht von keiner Minderung der Arbeitsfähigkeit aus zu gehen (Urk. 10/119 S. 3 3f. ) . 4. 3 .5
Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es bestehe ein leichtgradiges Supra spinatussehnen-Syndrom des rechten Schultergelenks bei kleiner Par t i al ruptur, eine leichte kognitive Störung, eine Hype rtonie und eine Adipositas Grad I, wobei die Schultergelenkserkrankung eine Einschränkung der kör per lichen Belast bar keit und die schlichte Grundintelligenz bzw. leichte kognitive Störung eine Ein grenzung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache Tätigkeiten bedinge (Urk. 10/119 S. 37). D ie Ar beits fähigkeit des Beschwerde führers in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit sei aufgrund der ortho pä di schen Gesundheitsstörung nicht mehr gegeben. In an de ren, kör perlich leich ten, geistig einfachen, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätig keiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne häufigen Armeinsatz über der Hori zontalen sei je doch keine Minderung der Arbeits fähig keit zu at tes tieren. Der Beschwe rde führer habe trotz konnataler schlichter Grund begabung bereits im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, eine die Arbeits fähigkeit in geistig ein fachen Tätig keiten mindernde kognitive Störung sei mithin nicht plausibel, zumal Hin weise für eine prozesshafte oder später erworbene zerebrale Schädigung feh len würden (Urk. 10/119 S. 34f.). 5.
5.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30. Januar 2018. 5.2
Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30 . Januar 201 8 (Urk. 10/119)
umfasste die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuro psychologie. Die Gutachter Dr. med. K.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. J.___ verfü gen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fach ge bieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s befähigt. Gegen das neuropsychologische Teilgutachten brachte der Beschwerdeführer unter anderem vo r, dem beigezogenen Neurologen Prof. Dr. med. M.___ , Fach arzt Neurologie FMH, fehle es an einer zureichenden fachlichen Qualifi kation ( Urk. 1 S. 8 ). Aus dem neuropsychologischen Teilg utachten geht jedoch hervor, dass Prof. Dr. M.___ für die testpsycho logische Erhebung sowie deren Auswertung und Interpretation den Neuropsychologen Mag. rer . nat. N.___ hinzu ge zo gen hat . Ferner reichte die E.___ ein Urteil des Kantonsgerichts Thurgau vom 5. September 2018, worin Prof. Dr. M.___
unter Hinweis auf seine Weiterbildung im Bereich Neuropsyc hologie als neuropsychologischer Gutachter qualifiziert und befähigt bezeichnet wird , zu den Akten (vgl. Urk. 10/133). Die diesbezüglichen Einwä nd e
des Beschwerde führers
erweisen sich demnach als unbegründet .
Des Weiteren beruht das E.___ -Gutachten auf eingehenden medizinischen Abklärungen (S. 9f. , S. 12-17 , S. 22f., S. 26-32) unter Einschluss von Labortests (S. 48f.) und testpsychologischen Er hebungen (S. 28-32) . Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (S. 7, S. 11 , S. 19f., 25f. ) und begründeten ihre Einschätzungen (S. 11 , S. 18f., S. 24f., S. 32f. ) in Kenntnis der Vorakten (S. 2-7, S. 35f. ) sowie der Ergebnisse eines eigens ve ranlassten MRI des Schädels (S. 50) .
Die Beurteilung der me di zi nisch en Situation
und der zumutbaren Restarbeits fä higkeit leuchte t ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. E. 1.4 ). Das Gutachten der E.___ erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise . 5.3
Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3.5 hiervor) wird durch die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Erwerbsfähigkeit ge ge ben sei (vgl. E. 4.1 hier vor), in Frage gestellt. Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund einer Agora- und Sozialphobie sowie seiner leichten Intelligenz minderung nur im geschützten Rahmen einsetzbar. Soweit sie in ihrem Bericht festhielt, der Beschwerdeführer sei bei der Erledigung der alltäglichen Lebensver richtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 10/110 S. 3), steht dies im Widerspruch zu ihrer Aussage, dass im Bereich der Selbstpflege keine Einschrän kung bestehe (Urk. 10/110 S. 3) sowie den vom Beschwerdeführer getätigten An gaben im Rahmen der Be gut ach tung bei der E.___ . Demnach erledige er den Haushalt selbständig und koche täglich (vgl. Urk. 10/119 S. 9 und S. 12). Ferner hielten die Gutachter fest, dass der Beschwer de führer ein flüssiges Gangbild habe und das An- und Aus kleiden zügig und geschickt gelinge (vgl. Urk. 10/119 S. 9). Dass der Beschwerdeführer bei der Erledi gung der alltäglichen Le bens verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, ist entsprechend nicht ausgewiesen. In Bezug auf die Agoraphobie habe der Beschwerde führer während der Begut achtung zwar darauf hin gewiesen, dass er Menschenan samm lungen meide (vgl. Urk. 10/119 S. 8), jedoch auch er wähnt, dass er über wiegend die öffentlichen Verkehrsmittel be nutze (Urk. 10/119 S. 12; vgl. auch Urk. 10/106). Ferner habe der Beschwerde führer angegeben, drei- bis viermal pro Woche bis zu zwei Stunden spazie ren zu gehen (vgl. Urk. 10/119 S. 8f.). Betreffend die soziale Phobie habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern von Unsicherheiten im Sozialkontakt, insbesondere der Angst, Fehler zu machen, berichtet (vgl. Urk. 10/119 S. 24) , gleichzeitig aber phobisches Ver halten und Panikattacken verneint (vgl. Urk. 10/119 S. 23). Der psychiatrische Gutachter beschrieb den Beschwerdeführer ruhig und gelassen, im Kontakt freundlich und auskunftsbereit. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Augenkontakt zu halten (Urk. 10/119 S. 22). Angesichts dessen ist eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende soziale Phobie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Im Übrigen war der Be schwer de führer jahrelang als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer iv-relevanten sozialen Phobie spricht. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachter den Be schwer de führer während der Explo ration allseits voll orientiert wahr nah men und seine Aufmerksamkeit und Kon zen tration als unauf fällig sowie das Lang- und Kurz zeitgedächtnis als intakt be ur teilten (vgl. Urk. 10/119 S. 22f.) und der Be schwerdeführer nach eigenen Anga ben in der Lage ist, die Haus- und Reinigungs arbeiten selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 10/119 S. 12), ist die Aussage, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort regel mässig die Orientierung verlieren würde und entsprechend nicht alleine eingesetzt werden
könne (vgl. Urk. 10/105 S. 7), nicht plausibel. Im Übri gen wurde mehrfach erwähnt, dass der Beschwer deführer Routinearbeiten sehr zuverlässig erledige (vgl. Urk. 10/106, Urk. 10/110). Was die vom Beschwerde führer geltend gemachte kognitive Beein trächtigung betrifft, ist festzuhalten, dass eine auf geringe Intelligenz zurückzu führende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst als gesundheitlich verursacht
gilt, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weni ger als 70 beträgt, wohingegen nicht als ge sund heitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat der neuropsychologische E.___ -Gutachter mittels neuropsychologischer Test ung den IQ de s Beschwerdeführers bestimmt, welcher durchschnittlich bei 81 lag
und damit unterdurchschnittlich sei (Urk. 10/ 119 / 28-30). In Anbetracht dieses Werte s kann unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer gesund heitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die E.___ -Gutachter legte n jedenfalls unter Bezugnahme auf mehrere Begebenhei ten über zeugend dar, weshalb es de m
Beschwerdeführer trotz unterdurchschnitt licher Intelligenz möglich sein sollte, vollzeitlich einer beruflichen Tätigkeit ohne hohe Anfor derungen an die intellektuellen Fähigkeiten nachzugehen (vgl. Urk. 10/119 S. 35 ) . Zudem war er mehrere Jahre in verschiedenen Berufsfeldern auf dem ersten Arbeitsmarkt er werbs tätig (vgl. Urk. 10/62). Dass die Gutachter den Beschwerde führer aufgrund der Berufsanamnese sowie des durchgeführten MRI des Kopfes, wonach es keine Hinweise auf eine erworbene kognitive Störung gebe (vgl. Urk. 10/119 S. 33 und S. 50), in geistig einfachen Tätigkeiten erwerbsfähig erachteten, ist nachvoll zieh bar. Ausserdem hätte sich diese Störung nicht erst seit Juli 2015 eingestellt. 5.4
Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht e , dass die medizinische Ein schätzung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur festgestellten Leistungsfähigkeit anlässlich der beruf lichen Ab klärungen durch die Institution I.___
stehe (Urk. 1 S. 4 ff. ), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumut baren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objek tiv fest stell baren Gesundheits schä di gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erho be nen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bun des gerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. No vember 2014 E. 4.2.2 , je mit Hinweis). Steht eine medizinische Einschätzung der Leis tungs fähigkeit aber in offensichtlicher und er heblicher Diskrepanz zu einer Leis tung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei ein wand freiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden me di zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabding bar (Urteile 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Dies ist vor liegend allerdings nicht der Fall.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich die Gutachter mit Blick auf die von ihnen erhobenen Diagnosen hinreichend mit den Ausführungen der Berufsfachleute auseinandergesetzt. Hierbei wiesen sie zu Recht auch auf die anderslautenden Einschätzungen hin. Ausserdem erachte ten sie eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen gar als kontraproduktiv (Urk. 10/119 S. 35). Auf Nachfrage hin, begründeten die Gutachter in ihrer Stellung nahme vom 5. Dezember 2018, weshalb den Arbeitsassessments per se kein eigenständiger Beweiswert hinsichtlich medizinisch-theoretischer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zukommt (Urk. 10/132). Mit den Gutachtern ist davon aus zugehen, dass sich an der grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers , in einer seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, seit seiner letztmaligen effektiven Berufstätigkeit nichts geändert hat, was auch seine grundsätzlich selbständige Alltagsbewältigung aufzeigt. Laut Schlussbericht der Institution I.___ schei ter te die berufliche Mass nahme auch an den Defiziten in Bezug auf die sprach lichen Kenntnisse des Be schwer deführers . Der Vorgesetzte sah die grösste Schwie rig keit in den fehlen den Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 10/105 S. 7). Eben so er hielt d er Beschwerde führer nach einem Vorstellungs gespräch aufgrund seiner kör per lichen Ein schrän kun g
eine Ab sage (Urk. 10/106 S. 2).
Die Berufs ab klä rungsberichte wecken daher keine ernsthaften Zweifel an der fachärztlichen Ein schätzung der Arbeits fähigkeit (aus somatischer und psychiatrischer Sicht) durch die Gutachter der E.___ .
Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung erweisen sich aufgrund der vorhandenen Befunde trotz gescheiterter beruflicher Eingliederung im Reinigungsdienst als nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.5
N ach dem Gesagten kann auf das Gutachten der E.___ vom 30 . Januar 2018 ab ge stellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit ( körperlich leichten und kognitiv einfachen Tätigkeit ) zu 10 0
% arbeits fähig ist .
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung davon aus ging, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als angelernter Elektromonteur nicht mehr zumutbar ist, er indes in einer behinderungs an ge pass ten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 10/44, Urk. 10/47). Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 5. Juli 2019 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
D e r Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom
6. September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung
gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3, Urk. 7-8 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 6.3
Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring machte mit Honorarnote vom
28. Oktober 2019 einen Aufwand von total 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 1 35.-- geltend (Urk. 12), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'277.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom
6. September 2019 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2’277.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler