Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, Vater von zwei Kindern (geboren 2002 und 2007) sowie
ohne erlernten Beruf, war seit 1997 im Gasthof Y.___
zu einem Pensum von 100
% als Küchenhilfe angestellt, als er am 27.
Juli 2008 einen Unfall mit dem Fahrrad erlitt und sich dabei
an der rechte n Schulter verletzte (Supraspinatussehnen-Ruptur), welche Ver l e tzung am 5. Februar 2009 und nach einer Re -R uptur im Mai 2010 am 14.
Januar 2011 erneut chirurgisch versorgt wurde (vgl. etwa Urk. 6/10 S. 38). Im Januar 2012 meldete sich der Ver sicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine n
Gesundheitsschaden an der rechten Schulter sowie eine seit dem 27. Juli 2008 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung zum Leis tungsbezug an (Urk .
6/6).
Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10)
und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht .
Auch gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eing l iederungs beratung, welche sie im Dezember 2012 abschloss (Ur
k. 6/28 und Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 16.
April 2013 verneinte sie gestützt auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 3
% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/59), welche Verfügung
unangefochten blieb. Auf ein im März 2014 gestelltes Gesuch, womit der Versicherte im Wesentlichen berufliche Massnahmen beantragt hatte (Urk.
6/ 61, Urk. 6/ 70), trat die IV-Stelle a m 16. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/73); die se Verfügung wurde auf erhobene Beschwerde hin (Urk. 6/78) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. November 2014 aufgehoben und die Verwaltung zur Prüfung von beruflichen Massnahmen verpflichtet (Urk. 6/83).
Am 23. Februar 2015 meldete sich der Versicherte, welcher w e ite rhin in ange passter Form und in reduziertem Umfang
im Gasthof Y.___
tätig war, unter Hin weis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und einen Gesundheitsschaden nun auch am Ellbogen links
(Operation vom 24. November 2014; vgl. Urk. 6/86) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/87). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug sowie einen hausärztlichen Bericht (Urk. 6/92) ein; i n Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 (vgl. Urk. 6/93, Urk. 6/97) prüfte sie
daraufhin Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/95), welche
(Arbeitsvermittlung) sie mit Mitteilung vom 22. Okto ber
2015 abschloss (Urk. 6/96). Auf ein Schreiben des Versicherten vom 10. Juni 2016, mit welchem dieser
erneut um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten hatte (Urk. 6/101), teilte die IV-Stelle mit, dass er gemäss ihren Abklärungen in einer angepassten Tätigkeit bei der Stellensuche nicht eingeschränkt und daher das Begehren um berufliche Massnahmen abzuweisen sei (Urk. 6/104).
Nachdem
auch die den Versicherte n
zwischenzeitlich mit Sozialhilfe unterstüt zende Gemeinde Z.___
die IV- Stelle
am 7. September 2016 um Prüfung von beruflichen Massnahmen gebeten hatte
(Urk. 6/105) und der Versicherte auf grund
Zuweisung durch die Gemeinde
Z.___
seit dem 6. Februar 2017 an einem Integrationsarbeitsplatz bei der A.___ zu einem Pensum von 50
% beschäftigt war,
gewährte die IV-Stelle
dem Versicherten mit Mitteilung vo m
4. Mai 2017 « Arbe itsvermittlung plus Teil 1 »
für die Zeit von 15. Mai bis 14.
Oktober 2017 bei Arbeitsintegration B.___
(Urk. 6/113; vgl. auch Schluss bericht Assessment der B.___ über den
Einsatz im A.___; Urk.
6/115), wo er auch nach dem vorzeitigen Einstellen der Massnahme noch im Rahmen der Arbeitsintegration weiterhin tätig war (vgl. Zwischenbericht Inte grationsarbeitsplatz A.___ vom 30.
November 2017; Urk. 6/118). Am 27. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass B.___ im Verlauf der Massnahme leider zur Einschätzung gelangt sei, dass zur Zeit keine Ein gliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben sei, weshalb die Eingliederungsmassnahmen zu beenden und die Rentenprüfung vorzunehmen sei; der Tä tigkeit im
A.___ könne er weiterhin nachgehen (Urk. 6/120). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 6/121 ff.) und veranlasste eine Untersuchung durch ihren Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD; Untersuch vom 23. Juli 2018; Urk. 6/136). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte sie dem Vers icherten mit Vorbescheid vom 8. November 2018 die Zusp rache einer für die Zeit von 1. Januar bis
31. Oktober 2018 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/140) . Daran hielt sie
nach durch geführtem
Vorbeschei dverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2019 fest (Urk. 2, zuzüglich Kinderrenten). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 27. August 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 4. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1.
August 2015 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. August 2015 bis auf weiteres eine Teilrente der Invalidenv ersicherung zuzusprechen (2.), s ubeven tualiter sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergänzend abzuklären und es sei hernach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführ er mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im W esentlichen damit, dass sie im September 2016 das Zusatzgesuch erhalten habe und angesichts des neuen Sachverhalts
die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs mass nah men gegeben gewesen seien . Jedoch sei eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, weshalb die Rentenprüfung vorgenommen worden sei. Gemäss den veranlassten
Abklärungen habe seit Januar 2017 in einer den gesundheitlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% bestanden. Ab dem 23. Juli 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert,
weshalb
ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80
% zumutbar
ge wese n
sei . Aufgrund de r Einkommensvergleiche resultiere – nach Ablauf der Wartezeit per Januar 2018 –
Anspruch au f eine Viertelsrente, welche aufgrund der Verbesserung per Juli 2018 per Ende Oktober 2018 zu befristen sei (Urk.
2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass er sich bereits mit Gesuch vom 23. Februar 2015 neu zum Leistungs - /Rentenbezug angemeldet habe, worüber erst jetzt (mit der angefochtenen Ver fügung) formell entschieden worden sei. Daher und da das Wartejahr zu Unrecht erst per Januar 2017 eröffnet worden
sei, sei der Rentenbeginn bereits per August 2015 festzu legen . Weiter
sei der Einkommensvergleich nicht korrekt und
spreche die IV-Stelle dem Versicherten zu Unrecht lediglich eine Viertelsrente zu; auch werde die Rente zu Unrecht befristet,
da es im Juli 2018 zu keiner Verbesserung des Gesun dheitszustandes gekommen sei . Schliesslich hätten d ie Eingliederungs massnahmen gezeigt, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähig k eit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 1). 2.3
In der Verfügung vom 16. April 2013 ging die IV-Stelle dannzumal gestützt auf die Angaben von Dr. C.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik D.___, vom 7. Februar 2012 (wonach bei Status nach Re-Rekonstruktion der Supra- Spinatus [- Sehne] mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re- Acromioplastik an der dominanten Schulter rechts [vgl. etwa Urk. 6/10 S. 12] für körperlich leichte bis moderate Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und der Versicherte in einer «rein administrativen» Tätigkeit in einem vollen Pensum einsetzbar sei [Urk. 6/12 S. 6]) davon aus, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich (50 %) eingeschränkt sei, in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Urk. 6/48 S. 3; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Februar 2013, S.
3). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls u nbestritten, dass sich die tatsäch lichen (gesundheitlichen) Verhältnisse seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 16. April 2013 verändert haben, indem
seither weitere Gesundheitsschäden (an Schulter und Ellbogen links) hinzugetreten sind; entsprechend ist soweit ersichtlich unstreitig, dass ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hievor).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ab wann und in welchem Masse sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, und somit ab wann und in welcher Höhe der Versicherte Anspruch auf eine Rente hat.
3. 3.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt des Versicherten, stellte in seinem (Verlaufs-) Bericht vom 20. August 2015 die folgenden Diag n o sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92 S. 1 f.) : Irreparable Supraspinatussehnenruptur rechts mit - Status nach traumatischer transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 27. Juli 2008 - Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnenrekonstruktion und Acromioplastik am 25. Februar 2009 - St. nach Re-Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re- Acromioplastik am 14. Janu a r 2011 Eingeschränkte Be lastbarkeit des linken Armes be i - Status nach lokalem Débridement ECRB -Ursprung, Abtragung Os te o phyten und lokaler D e nervierung am Epikondylus
hum e ri
lateralis links - Chronische Epikondylopathi a humeroradialis links am 24. November 2014 - Chronische Epikondylitis humeroradialis rechts - Gastrooes o phage a les
Refluxleiden bei kleiner axialer Hiatushernie - Innere Hämorrhoiden - St atus n a ch akuter Pankreatit is am 16. Juni 2009 - Arterielle Hypertonie - Status nach
Cornealäsion im rechten Auge mit konservativer Behand lung am 26. Oktober 2008
Dr. E.___ bezeichnete den Gesundheitszustand seit seinem letzten Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 6/68) im Wesentlichen als stationär, die Schultersituation rechts sei unverändert und könne weder operativ noch medizinisch verbessert werden. Neu leide der Patient noch an chronischen Epikondylitiden beidseits, wob e i am linken Arm nach wiederholten Infiltrationen die Operation vorge nom men worden sei. Der
Versicherte arbeite als Casserolier im Gasthof Y.___ insge samt 3 Stunden pro Tag. An
einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Tätigkeit von 40-50
% möglich. Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht zu rechnen (Urk. 6/92).
3.2
Im Abschlussbericht Assessment (Arbeitsvermittlung plus) der B.___ vom 9. August 2017 (Urk. 6/115) hielt die zuständige Case Managerin im Wesentlichen fest, gemäss Akten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeit (max. 10 kg) gegeben. Der Versicherte und sein Hausarzt schätzten dies indes anders sein, maximal 3-5 kg und maximal 50 % Arbeits fähigkeit. Dies habe sich auch bei der Arbeit im A.___ gezeigt. So sei er angepasst auf die Vorgaben der IV in diversen leichten Tätigkeitsbereichen wie zum Beispiel Besteck sortieren eingeteilt worden; der Versicherte habe diese Tätigkeiten motiviert ausgetestet, diese jedoch aufgrund zunehmenden Schmer zen in den Armen, Schultern und Ellbogen abbrechen müssen. Ausser Salz- und Pfefferstreuer reinigen und auffüllen habe er keine Tätigkeit über mehrere Stun den ausüben können, bei dieser Arbeit habe er die Arme abstützen können, damit die Ellbogen entlastet seien. Abwechselndes Arbeiten im Stehen und Sitzen mit stündlichen Kurzpausen sei in diesem Bereich zu 50 % möglich.
Zusammenfassend hielt sie fest, die Ziele in der Assessmentphase hätten teilweise erreicht werden können. Das Bewerbungsdossier sei überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht; gesundheitlich angepasste Tätigkeitsfelder seien be spro chen worden. Die Schmerzproblematik und die sehr geringe Belastbarkeit grenzten die Tätigkeitsfelder stark ein, die medizinischen Abklärungen würden noch einige Wochen in Anspruch nehmen, bis eine Therapieempfehlung gemacht werden könne. Gemäss Standortgespräch sei entschieden worden, dass die IV-Massnahme pausiert werde, aktuell sei die Suche nach einem Trainingsplatz mit der Schmerzproblematik verfrüht. Bei Verbesserung könne die Massnahme wie deraufgenommen werden; andernfalls könne die IV-Stelle eine erneute Renten prüfung vornehmen. Bis dahin arbeite der Versicherte weiter 50 % im A.___ (vgl. auch Zwischenbericht Integrationsarbeitsplatz A.___ vom 30. November 2017; Urk. 6/118). 3.3
Dr. med. C.___
stellte am 17. Januar 2018 zuhanden der IV- Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 6/121) : Diagnose : Schulter links, adominant : MR-tomographisch verifizierte subtotale Supraspinatussehnenruptur (27.09.2017 F.___) - Status nach subacromia ler Cortison-Infiltration am 09. 08.2017 ohne relevanten Effekt Nebendiagnose: - Irreparable Rotatorenmanschettenruptur nach zweimaliger Rekon struktion 2009 und 2011, initiales Trauma 27. 07. 2008 - St. n. Tennisarm Operation links 2014 Spital G.___ - Vitamin D Mangel - Chronischer oes o ph agealer Reflux bei Hiatushernie - Alkoh o ltoxische Hepatopathie und St. nach rezidivierenden Pankrea tiden - Arterielle Hypertonie - Bekannte Korn e aläsion rechts
Dr. C.___ gab an, beide Schultern seien in gleichem Ausmass beweglich und schmerzhaft dabei, eine Elevation von 130° werde erreicht, der N acken- und Schürzengriff sei ebenfalls gut möglich, bei s ä mtlichen Bew egungen gebe der Patient in beiden Schultern Schm e r zen an, i nsbesondere bei Überkopfposition. Beidseits sei ein erhebliches Kraftdefizit objektivierbar. Er bleibe bei seiner Ein schätzung, dass weitere chirurgische Eingriffe an der Schulter, sei es rechts oder links, zu vermeiden seien. Das Resultat rechtss eitig sei ernüchternd und lasse von weiteren Eingriffen Abstand nehmen.
Nach mehrfacher Korrespondenz mit der Stiftung B.___ habe er den Patienten bei der K linik H.___ angemeldet.
Bezüglich des Belastungsprofils ergebe sich keine Änderung, leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus seien zumutbar in einem begrenzten Pensum, aktuell halbtags. Eine Ste igerung dieser Arbeitsfähigkeit, insbesondere der Belast barkeit, erachte er als unrealistisch, sowohl unter Abwarten des Spontanverlaufs als auch im Falle einer hypothetischen Operation (Urk. 6/121). 3.4
Am 23. Juli 2018 wurde der Versicherte durch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, untersucht. In seinem Be richt vom
29. August 2018 stellte Dr. I.___
die folgende n Diagnosen (Urk. 6/136) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Funktionseinschränkung des rechten Armes bei irreparabler Rotatoren manschettenruptur rechts, St.
n. traumatischer transmuraler Ruptur der Sup raspinatussehne (Unfall 27.07. 20 08), St. n. arthroskopisch er Rekon struktion und Acromioplast i k (OP 05.02.2009), St . nach Re-Rekon struk tion der Rotatorenmanschette (OP 14.01.2011) - Funktionse inschränkung der linken Schulter bei subtotaler Supraspina tus sehnenruptur sowie chronischer Epicondylopathie
humeri
radialis und St. n. Denervierung des Epicondylus humeri
lateralis links (OP 24.11.2014)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer oesophagealer Reflux - Alkoholtoxische Hepatopathie bei St. nach rezidivierenden Pankreatitiden
In seiner vers icherungsmedizinischen Beurteil ung gab Dr. I.___ im Wes ent lichen an, aufgrund der medizinischen Berichterstattung sowie der kö rper li chen Untersuchung vom 23. Juli 2018 sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsarbeiter bestehe 0
% Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017. Der Explorand berichte über starke Schmerzen und dadurch erforderliche Einnahme von Schmerzmitteln; bei der Bestimmung des Medikamenten-Spiegels seien diese Medikamente jedoch nicht nachweisbar. Dadurch würden die Angabe n des Exploranden über die eingenom menen Schmerzmittel und die bestehenden Schmerzen relativiert. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus ohne Heben, T ragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationsein wir kungen, ohne Tätigkeiten auf Leiter n und Gerüsten, ohne häufiges G ehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte exposition) sei
e i n e 80% ige Arbeit s fähigkeit gegeben seit dem 23. Juli 2018. Von Januar 2017 bis 22. Juli 2018 bestehe entspre chend der Arbeitsintegration B.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (Urk. 6/136). 3.5
Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie und interventionelle Schmerzme dizin, v on der K linik H.___, hielt am 22. Januar 2019 gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Versicherten fest, grundsätzlich lese sich der Bericht des RAD schlüssig und nachvollziehbar, ihm bekannte wichtige Befunde hätten Eingang i n den Bericht gefunden. Jedoch sei aus seiner Sicht die Funk tionseinschränkung bedingt durch die retraktile Kapsulitis nicht ausreichend gewürdigt worden.
Kurz vor der Untersuchung beim RAD sei eine ultraschall gesteuerte Infiltration durchgeführt worden, wobei der Versicherte anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2018 von einer Schmerzreduktion tagsüber berichtet habe. Im Verlauf sei es wieder zu einer Verschlechterung gekommen. E r (Dr. J.___) komme ähnlich wie Kollege C.___ von der Klinik D.___ aktuell zur Einschätzung, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % vorliegen könnte. Dabei erscheine das vom RAD skizzierte Tätigkeitsprofil sinnhaft (Urk. 6/148 S. 1 f). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019 zum RAD Bericht hielt Hausarzt Dr. E.___ zur Hauptsache fest, der Bericht sei Ausdruck einer gründlichen Untersuchung. Allerdings werde dem chronischen Ellbogenschmerz links zu wenig Beachtung geschenkt. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei sicher zu hoch einge schätzt, aufgrund des Verlaufs und seiner Erfahrung sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eher angemessen, aktuell sei eine
50%ige Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm knapp möglich. In der bish e rigen Tätigkeit als Casolier (wohl: Casserolier) bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepass t en Tätigke it (zum Beispiel sitzende Tätigk eit ohne Heben und Tragen von mi t telschweren und schweren Lasten, ohn e über Kopf arbeiten) sei eine Arbeitsfähig k e it v o n 50
% zumutbar. Es handle sich um eine irreparable Schulterproblematik mit Rotatorenmanschettenruptur rechts und mehreren Operationen sowie subtotaler Supraspinatussehnenruptur und chroni schen Epicondylopat h ie links. Die operativen Möglichkeiten seien ausg e schöpft, mit einer Physiother a pie könne h ö chstens eine Erh a l tung des Status quo erreicht werden (Urk. 6/148 S. 3 f). 4. 4.1
D ie vorstehend aufgeführten, seit der Neuanmeldung im Jahr 2015 eingeholten ärzt l ichen Verlautb a rungen
ergeben
in tatsächlicher Hinsicht, dass seit der lei stungsverneinenden Verfügung von 16. April 2013, welcher die Problematik an der rechten Schulter zugrunde lag, überlastungsbedingte Beschwerden zunäc h st am linken Ellbogen und später (im Jahr 2017)
auch noch an der linken Schulter hinzugetreten sind . A ufgrund der eingeholten Berichte ist
weiter e rsichtlich, dass die involvierten Fachärzte Dr. C.___ und Dr. J.___ wie auch Hausar zt Dr. E.___
im hier massgebenden Zeitraum einhellig
davon aus gehen, dass dem Beschwerdeführer
in einer op timal leidensangepassten Tätigke i t eine Arbeits tätig keit von 50 % zumutbar ist . Dies erscheint v or dem Hintergrund, dass der Versicherte in den Jahren 2015 und 2016 noch in reduziertem Umfang (zuletzt zu einem Pensum von 25
%;
vgl. etwa Urk. 6/141 S. 5) im Gasthof Y.___ einer (nicht gänzlich leidensangepassten; vgl. etwa Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/45 S. 3, Urk.
6/48 S. 3) Tätigkeit nachging und
im Rahmen der seit Febru a r 2017 laufen den Arbeitsintegration bei A .___
in einer optimal angepassten
Tätigkeit
ein 50
% Pensum bewältigen konnte,
plausibel .
Dies
gilt selbst mit Blick darauf,
dass d er Besch werdef ührer bei
A .___ nur eine der ange botenen Tätigkeit en
verrichten konnte (worauf
im Rahmen des noch zu mutbaren Arbeitsprofils
noch zurückzukommen ist) . Auch
der Beschwerdeführer selbst ging in s einem
Einwand vom
28. Januar 2019 unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte von einer Arbeitsfäh i g k eit in angepasster Tätigkeit von 50
% -60
% aus (Urk .
6/149) . 4. 2
Dieser Auffassung war offenbar auch Dr. I.___ vom RAD,
soweit er für die Z e i t von 1. Januar 2017
bis
zur Untersuchung
am 23. Juli 2018
vorbehaltlos auf die Akten sowie die « Arbeitsintegration » verwies und von
eine r Arbe itsfähig ke i t
in angepasster Tätigkeit von 50
%
ausging .
Insoweit die Beschwerdegegnerin sich bei ihrer Beurteilung
d a rauf stützt, s t eht dies daher
in Einklang mit den übrigen Akten und ist nachvollziehbar . Dies gilt jedoch nicht, sow e i t sie - wiederum
gestützt auf die Angaben von Dr. I.___
–
dafür hält, dass ab dem Unter suchungs zeit punkt eine 80% ige Ar b eitsfähig k eit besteht. Auch wenn der auf umfassenden Untersuchungen beruhende B ericht vom 29. August 2018
den recht sprechungs gemä ssen Vorgaben
an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. dazu E.
1.5) in weiten Teilen
genügt,
begründet Dr. I.___
diese höhere Arbeitsfähigkeit nicht näher. I nsbesondere ist
nicht ersichtl i c h, inwieweit sich der
– von den behandelnden Ärzten als kaum besserungsfähig bez e ichnete
(vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E.
3.6)
- Gesundhei t szusta n d oder des s en Au swirkungen auf die Arbeitsfäh i g k e i t ab dem Untersuchungszeitpunkt erheblich
verbessert haben könn ten, so dass neu eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestehen würde . Vielmehr muss ange nommen werden, dass Dr. I.___
ab diesem Zeitpunkt lediglich eine andere Beu rt e i lung des näm lichen Sachverhalts (allenfalls eine blosse Prognose, vgl . Urk.
6/141 S. 5 Ziff. 4) vornimmt, was jedoch
k eine n
Revisionsgrund zu begrün den vermag (vgl . E. 1.2 hie r vor) .
Unter diesen Umständen ist auch für die Zeit ab 23. Juli 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% auszugehen. 4.3
Dr. I.___
ging in seinem Untersuchungsb ericht vom 29. August 2018 ledig l ich auf die Zeit ab Januar 2017 ein (Urk. 6/136 S. 11) . Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht vorbringen lässt (Urk. 1 S. 4) und von der Verwaltung vernehm lassungsw eise nicht in Abrede gestellt wird, ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Neuanmeldung vom
23. Februar 2015
m ass gebend . Denn damit hatte sich der Versicherte unter H inweis auf den Gesundheitsschaden nun auch am linken Ellenbogen erneut zum Leistungs b ezug (auch Rente nbezug; vgl. auch Urk. 6/95 S. 2) angemeldet (Urk. 6/87),
über welches Begehren
die Verwaltung –
wohl noch di e Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 betreffend berufliche Mass nahmen im Fokus habend (vgl. wiederum Urk. 6/93 und Urk. 6/97)
- bezüglich Rente bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügu n g noch nicht ent sch i eden hat . Auch
wenn sich Dr. I.___ im Untersuchungsberic ht
zur Arbeits fähigkeit in der Zeit ab Februar 2015 (Neuanmeldung)
bis Ende 2016 nich t äussert, lässt sich diese
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen :
so ist aufgrund der einhelligen An g aben der invol vierten Ärzte, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% besteht, und nachdem Dr. E.___, welcher in angepasster Tätigkeit eben falls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sieht, in se inem (Verlaufs-)Bericht vom 20. August 2015 seit dem
16. Mai
2014 einen im Wesent liche n stationär en Gesundheitszu stand attestiert (E. 3.1 hievor), davon auszugehen, dass jedenfalls seit 2015 in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. I n der Tätigkeit als Küchenhilfe, welche ursprünglich auch schwere Arbeiten umfasste (vgl. Urk. 6/20),
ist alsdann davon auszugehen, dass seit dem Unfall im Jahr 2008
keine oder jedenfalls eine erheblich eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. so schon Verfügung von 16. April 2013; Urk. 6/59) . 4. 5
Zusammenfassend ist daher gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass in der Tätigkeit
als Küchenhilfe (in der ursprünglichen Form)
seit dem Unfall im Jahr 2008
keine bzw . nur noch eine erheblich eingeschränkte Arbeits f äh i gkeit ge geben war, und
je d enfalls seit dem Jahr 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits (un) fähigke i t von 50
% bestand.
Daraus erhellt aber auch, dass, n achdem d ie Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs.
1 lit . b IVG
(vgl. E. 1.4 hievor) auf den
23. Juli 2008 anzusetzen und die
Neuanmeldung zum Leistungsbe zug am 25. Februar 2015 bei der IV-Stelle einge gangen ist (vgl. Aktenverzeichnis),
ein Rentenanspruch
- wie der Beschwerdefüh rer zu Recht geltend machen lässt
- bereits ab August 2015 (nach Ablauf von sechs Monaten; Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) in Betracht fällt .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits unfähigkeit. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.2.2
Der Bes c h werd eführer war seit dem Jahr 1997
im Gasthof Y.___ als Küchenhilfe angestellt und die Akten ergeben keine Hinweise darauf, dass er
im hier mass gebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015 (vgl. E.
4.5 hievor) im Gesundheitsfall nicht weiterhin dort beschäf t igt g e wesen wäre. Mithin hat die Verwalt u ng zu Recht auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2012 abgestellt, wonach der Versicherte im Jahr 2012 monatlich Fr.
4' 6 00.-- (x 13) verdient hätte (Urk. 6/16 S. 3) . Unter Berücksicht ig ung der L ohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018; Beherbergung und Gastronomie) ergibt sich damit aufge rechnet auf das Jahr 2015 ein Validenein k ommen von Fr.
60'821.-- (Fr. 4‘ 6 00 .-- x 13 x 1.00 3 x 1.011 x 1.003). Dass das Einkommen in der Gastronomie (bran chentypisch) tiefer gelegen hat als der LS E Zentralwert für Hilfsarbeiten
recht fertigt - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8) - kein Ab stellen auf den Tabellenlohn; vielmehr lag sein Einkommen über dem branchen üblichen Tabellenlohn .
5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei - chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5.3.2
Zwar arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende Januar 20 17
weiterhin im Gasthof Y.___, wobei er aus gesundheitlichen Gründen - und
da selbst die zuletzt
aus geübte leichte Tätigkeit der Gesundheit nicht gänzlich a ngepasst war -
zuletzt nur noch ein Pe n s um von 25
% versah (vgl. etwa Urk. 6/105,
Urk. 6/138) . Da der Be schwer deführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit im Gasthof Y.___
mithin nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfte (zu den Voraus set zungen der Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als Inva liden einkommen vgl. etwa BGE 135 V 297 E. 5.2) und auch na chher keine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgenommen hat, fällt ein Abstellen auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten ausser Betracht. Damit ist das Invali deneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln, wobei vor liegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Män ner)
zur Anwendung gelangt .
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche) sowie ange passt an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Total) ergibt sich für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr . 66'718.93 (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) und somit a usgehend von einem zumut baren Arbeitspensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 33 ' 35 9.--. 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabel lenlohn, wohingegen der Beschwerdeführer für den Fall, dass von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, unter Hinweis auf das eingeschränkte Profil einer zumutbaren Verweistätigkeit
einen maximalen Abzug von 25
% verlangt (Urk. 1 S. 9).
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schlussfolgerung
der B.___, wonach keine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt (bzw. aktuell kein Eingliederungspotential) gegeben sei (vgl. Urk. 6/115 und Urk.
6/118),
die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfäh i g keit in Frage stellt, ist dem nicht zu folgen . So vermochte der Beschwerdeführer die ihm ärztlicherseits attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration u m zusetzen . Alsdann ist zu berücksichtigen,
dass der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen be inhaltet, die aufgrund des Zumut barkeitsprofils in Frage kommen; so ist vorlieg e nd
etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten
zu denken, wie sie nach der Rechtspre chung selbst funktionell einhändigen Versicherten zumutbar sind . Kommt hinzu, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtspre chung insbesondere auch Nischenarbeitsplätze umfasst, als o Stellen- und Ar beits ange bote, bei welchen Behinderte mit sozialem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_186/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis) . Vor diesem Hinter grund
kann nicht
davon gesprochen werden, dass keine realistischen Ein satzmöglichkeiten mehr bestünden.
In Bezug auf den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn
(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75)
ist F olgendes zu berücksichtigen: Dem Beschwerdeführer sind aus medizinischer Sicht nur noch leichte Tätigkeiten unterha lb des Schulterniv e aus zu 50
% mit weiteren Einschränkungen (kein beidseitiges Arbeiten in Armvor haltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen und Stehen auf unebe nem Gelände, oh ne Nässe/Kälteexposition) z umutbar (E. 3.4 hievor); gemäss den Angaben der Arbeitsintegration, auf welche der RAD für die Zeit ab Januar 2017 verweist, sind auch stündliche Kurzpausen erforderlich (E. 3.3 hievor) . Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass nur noch leichte Tätigkeiten verrichtet werden können, nach der Rechtsprechung k einen Abzug vom Tabellenlohn, da der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt genügend leichte Tätigkeiten
um fasst (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Okto ber 2019 E. 4.3.2).
Vorl i e gend ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerde führer,
da er an beiden Schultern wie auch vor allem am linken Ell en bogen) in der Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist,
nur noch sehr leichte Tätigkeiten ver richten kann, weshalb er
– wie denn auch die Erfahrungen im Rahmen der Arbeitsintegration bei A.___ zeig en - trotz hoher Arbeitsmotivation nur noch spezifische
sehr leichte Tätigkeiten au s führen kann (vgl. E. 3.3 hiev o r) . Das Spektrum an möglichen Tätigkeiten ist dadurch
– selbst bei leichten, einfachen und repeti tiven T ä t igke it en
- noch weiter reduziert. Kommt hinzu, dass d er Be schwerdeführer selbst bei einem Pensum von 50
%
auf (betriebsunübliche) stünd liche Kurzp ausen angewiesen ist; auch insoweit ist daher
davon auszugehen, dass er verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Insgesamt erscheint daher ein Abzug vo n 10
% gerechtfertigt. Zwar ist die (Nicht-) Vornahme eines leidens bedingten Abzugs vom Gericht nur auf Unangemessenheit hin zu überp rüfen (vgl.
5.3.1 hievor) . Jedoch stellt es eine Unangemessenheit bzw .
Ermessenunter schreitung dar, wenn die IV-Stelle
- im Ü brigen ohne nähere Begründung trotz eines entsprechenden Antrags schon im Einwand auf Vornahme eines leidens bedingten Abzugs von 20
% (Urk. 6/149) – keinen Abzug gewährt hat.
Ein Abzug von 10
% führt zu einem Invalideneinkommen von Fr.
30'023.-- (Fr. 33'359.—-- x 0.9) .
I n Geg enüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 60'821. -- (E. 5.2.2) führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 51
% (50,63 %) und mithin zu m Anspruch auf eine halbe Rente. Da selbst bei Vornahme des maximalen Abzugs von 25
% kein Anspruch auf eine höhere Rente resultiert, kann offenbleiben, ob d er Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine teilzeitliche Anstellung im Umfang von 50
% zumutbar ist, einen zus ätzlichen Abzugsgrund darstellt . Denn n ach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nic ht mehr automatisch vorzu nehmen; o b sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). 5.4
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuhei ssen und die angefoch t ene Verfügung vom 4. Juli 2019 ist dahin gehend abzuändern, dass der Beschw er de führer ab 1.
August 2015 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführe r mit Wirkung ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen GastroSocial Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, Vater von zwei Kindern (geboren 2002 und 2007) sowie
ohne erlernten Beruf, war seit 1997 im Gasthof Y.___
zu einem Pensum von 100
% als Küchenhilfe angestellt, als er am 27.
Juli 2008 einen Unfall mit dem Fahrrad erlitt und sich dabei
an der rechte n Schulter verletzte (Supraspinatussehnen-Ruptur), welche Ver l e tzung am 5. Februar 2009 und nach einer Re -R uptur im Mai 2010 am 14.
Januar 2011 erneut chirurgisch versorgt wurde (vgl. etwa Urk. 6/10 S. 38). Im Januar 2012 meldete sich der Ver sicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine n
Gesundheitsschaden an der rechten Schulter sowie eine seit dem 27. Juli 2008 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung zum Leis tungsbezug an (Urk .
6/6).
Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10)
und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht .
Auch gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eing l iederungs beratung, welche sie im Dezember 2012 abschloss (Ur
k. 6/28 und Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 16.
April 2013 verneinte sie gestützt auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 3
% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/59), welche Verfügung
unangefochten blieb. Auf ein im März 2014 gestelltes Gesuch, womit der Versicherte im Wesentlichen berufliche Massnahmen beantragt hatte (Urk.
6/ 61, Urk. 6/ 70), trat die IV-Stelle a m 16. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/73); die se Verfügung wurde auf erhobene Beschwerde hin (Urk. 6/78) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. November 2014 aufgehoben und die Verwaltung zur Prüfung von beruflichen Massnahmen verpflichtet (Urk. 6/83).
Am 23. Februar 2015 meldete sich der Versicherte, welcher w e ite rhin in ange passter Form und in reduziertem Umfang
im Gasthof Y.___
tätig war, unter Hin weis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und einen Gesundheitsschaden nun auch am Ellbogen links
(Operation vom 24. November 2014; vgl. Urk. 6/86) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/87). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug sowie einen hausärztlichen Bericht (Urk. 6/92) ein; i n Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 (vgl. Urk. 6/93, Urk. 6/97) prüfte sie
daraufhin Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/95), welche
(Arbeitsvermittlung) sie mit Mitteilung vom 22. Okto ber
2015 abschloss (Urk. 6/96). Auf ein Schreiben des Versicherten vom 10. Juni 2016, mit welchem dieser
erneut um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten hatte (Urk. 6/101), teilte die IV-Stelle mit, dass er gemäss ihren Abklärungen in einer angepassten Tätigkeit bei der Stellensuche nicht eingeschränkt und daher das Begehren um berufliche Massnahmen abzuweisen sei (Urk. 6/104).
Nachdem
auch die den Versicherte n
zwischenzeitlich mit Sozialhilfe unterstüt zende Gemeinde Z.___
die IV- Stelle
am 7. September 2016 um Prüfung von beruflichen Massnahmen gebeten hatte
(Urk. 6/105) und der Versicherte auf grund
Zuweisung durch die Gemeinde
Z.___
seit dem 6. Februar 2017 an einem Integrationsarbeitsplatz bei der A.___ zu einem Pensum von 50
% beschäftigt war,
gewährte die IV-Stelle
dem Versicherten mit Mitteilung vo m
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 1.5 ) in weiten Teilen
genügt,
begründet Dr. I.___
diese höhere Arbeitsfähigkeit nicht näher. I nsbesondere ist
nicht ersichtl i c h, inwieweit sich der
– von den behandelnden Ärzten als kaum besserungsfähig bez e ichnete
(vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E.
3.6)
- Gesundhei t szusta n d oder des s en Au swirkungen auf die Arbeitsfäh i g k e i t ab dem Untersuchungszeitpunkt erheblich
verbessert haben könn ten, so dass neu eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestehen würde . Vielmehr muss ange nommen werden, dass Dr. I.___
ab diesem Zeitpunkt lediglich eine andere Beu rt e i lung des näm lichen Sachverhalts (allenfalls eine blosse Prognose, vgl . Urk.
6/141 S. 5 Ziff. 4) vornimmt, was jedoch
k eine n
Revisionsgrund zu begrün den vermag (vgl . E. 1.2 hie r vor) .
Unter diesen Umständen ist auch für die Zeit ab 23. Juli 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% auszugehen.
E. 4 Mai 2017 « Arbe itsvermittlung plus Teil 1 »
für die Zeit von 15. Mai bis 14.
Oktober 2017 bei Arbeitsintegration B.___
(Urk. 6/113; vgl. auch Schluss bericht Assessment der B.___ über den
Einsatz im A.___; Urk.
6/115), wo er auch nach dem vorzeitigen Einstellen der Massnahme noch im Rahmen der Arbeitsintegration weiterhin tätig war (vgl. Zwischenbericht Inte grationsarbeitsplatz A.___ vom 30.
November 2017; Urk. 6/118). Am 27. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass B.___ im Verlauf der Massnahme leider zur Einschätzung gelangt sei, dass zur Zeit keine Ein gliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben sei, weshalb die Eingliederungsmassnahmen zu beenden und die Rentenprüfung vorzunehmen sei; der Tä tigkeit im
A.___ könne er weiterhin nachgehen (Urk. 6/120). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 6/121 ff.) und veranlasste eine Untersuchung durch ihren Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD; Untersuch vom 23. Juli 2018; Urk. 6/136). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte sie dem Vers icherten mit Vorbescheid vom 8. November 2018 die Zusp rache einer für die Zeit von 1. Januar bis
31. Oktober 2018 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/140) . Daran hielt sie
nach durch geführtem
Vorbeschei dverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2019 fest (Urk. 2, zuzüglich Kinderrenten). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 27. August 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 4. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1.
August 2015 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. August 2015 bis auf weiteres eine Teilrente der Invalidenv ersicherung zuzusprechen (2.), s ubeven tualiter sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergänzend abzuklären und es sei hernach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführ er mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 D ie vorstehend aufgeführten, seit der Neuanmeldung im Jahr 2015 eingeholten ärzt l ichen Verlautb a rungen
ergeben
in tatsächlicher Hinsicht, dass seit der lei stungsverneinenden Verfügung von 16. April 2013, welcher die Problematik an der rechten Schulter zugrunde lag, überlastungsbedingte Beschwerden zunäc h st am linken Ellbogen und später (im Jahr 2017)
auch noch an der linken Schulter hinzugetreten sind . A ufgrund der eingeholten Berichte ist
weiter e rsichtlich, dass die involvierten Fachärzte Dr. C.___ und Dr. J.___ wie auch Hausar zt Dr. E.___
im hier massgebenden Zeitraum einhellig
davon aus gehen, dass dem Beschwerdeführer
in einer op timal leidensangepassten Tätigke i t eine Arbeits tätig keit von 50 % zumutbar ist . Dies erscheint v or dem Hintergrund, dass der Versicherte in den Jahren 2015 und 2016 noch in reduziertem Umfang (zuletzt zu einem Pensum von 25
%;
vgl. etwa Urk. 6/141 S. 5) im Gasthof Y.___ einer (nicht gänzlich leidensangepassten; vgl. etwa Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/45 S. 3, Urk.
6/48 S. 3) Tätigkeit nachging und
im Rahmen der seit Febru a r 2017 laufen den Arbeitsintegration bei A .___
in einer optimal angepassten
Tätigkeit
ein 50
% Pensum bewältigen konnte,
plausibel .
Dies
gilt selbst mit Blick darauf,
dass d er Besch werdef ührer bei
A .___ nur eine der ange botenen Tätigkeit en
verrichten konnte (worauf
im Rahmen des noch zu mutbaren Arbeitsprofils
noch zurückzukommen ist) . Auch
der Beschwerdeführer selbst ging in s einem
Einwand vom
28. Januar 2019 unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte von einer Arbeitsfäh i g k eit in angepasster Tätigkeit von 50
% -60
% aus (Urk .
6/149) . 4. 2
Dieser Auffassung war offenbar auch Dr. I.___ vom RAD,
soweit er für die Z e i t von 1. Januar 2017
bis
zur Untersuchung
am 23. Juli 2018
vorbehaltlos auf die Akten sowie die « Arbeitsintegration » verwies und von
eine r Arbe itsfähig ke i t
in angepasster Tätigkeit von 50
%
ausging .
Insoweit die Beschwerdegegnerin sich bei ihrer Beurteilung
d a rauf stützt, s t eht dies daher
in Einklang mit den übrigen Akten und ist nachvollziehbar . Dies gilt jedoch nicht, sow e i t sie - wiederum
gestützt auf die Angaben von Dr. I.___
–
dafür hält, dass ab dem Unter suchungs zeit punkt eine 80% ige Ar b eitsfähig k eit besteht. Auch wenn der auf umfassenden Untersuchungen beruhende B ericht vom 29. August 2018
den recht sprechungs gemä ssen Vorgaben
an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. dazu E.
E. 4.3 Dr. I.___
ging in seinem Untersuchungsb ericht vom 29. August 2018 ledig l ich auf die Zeit ab Januar 2017 ein (Urk. 6/136 S. 11) . Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht vorbringen lässt (Urk. 1 S. 4) und von der Verwaltung vernehm lassungsw eise nicht in Abrede gestellt wird, ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Neuanmeldung vom
23. Februar 2015
m ass gebend . Denn damit hatte sich der Versicherte unter H inweis auf den Gesundheitsschaden nun auch am linken Ellenbogen erneut zum Leistungs b ezug (auch Rente nbezug; vgl. auch Urk. 6/95 S. 2) angemeldet (Urk. 6/87),
über welches Begehren
die Verwaltung –
wohl noch di e Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 betreffend berufliche Mass nahmen im Fokus habend (vgl. wiederum Urk. 6/93 und Urk. 6/97)
- bezüglich Rente bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügu n g noch nicht ent sch i eden hat . Auch
wenn sich Dr. I.___ im Untersuchungsberic ht
zur Arbeits fähigkeit in der Zeit ab Februar 2015 (Neuanmeldung)
bis Ende 2016 nich t äussert, lässt sich diese
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen :
so ist aufgrund der einhelligen An g aben der invol vierten Ärzte, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% besteht, und nachdem Dr. E.___, welcher in angepasster Tätigkeit eben falls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sieht, in se inem (Verlaufs-)Bericht vom 20. August 2015 seit dem
16. Mai
2014 einen im Wesent liche n stationär en Gesundheitszu stand attestiert (E. 3.1 hievor), davon auszugehen, dass jedenfalls seit 2015 in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. I n der Tätigkeit als Küchenhilfe, welche ursprünglich auch schwere Arbeiten umfasste (vgl. Urk. 6/20),
ist alsdann davon auszugehen, dass seit dem Unfall im Jahr 2008
keine oder jedenfalls eine erheblich eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. so schon Verfügung von 16. April 2013; Urk. 6/59) . 4. 5
Zusammenfassend ist daher gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass in der Tätigkeit
als Küchenhilfe (in der ursprünglichen Form)
seit dem Unfall im Jahr 2008
keine bzw . nur noch eine erheblich eingeschränkte Arbeits f äh i gkeit ge geben war, und
je d enfalls seit dem Jahr 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits (un) fähigke i t von 50
% bestand.
Daraus erhellt aber auch, dass, n achdem d ie Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs.
1 lit . b IVG
(vgl. E. 1.4 hievor) auf den
23. Juli 2008 anzusetzen und die
Neuanmeldung zum Leistungsbe zug am 25. Februar 2015 bei der IV-Stelle einge gangen ist (vgl. Aktenverzeichnis),
ein Rentenanspruch
- wie der Beschwerdefüh rer zu Recht geltend machen lässt
- bereits ab August 2015 (nach Ablauf von sechs Monaten; Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) in Betracht fällt .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits unfähigkeit. 5.
E. 4.5 hievor) im Gesundheitsfall nicht weiterhin dort beschäf t igt g e wesen wäre. Mithin hat die Verwalt u ng zu Recht auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2012 abgestellt, wonach der Versicherte im Jahr 2012 monatlich Fr.
4' 6 00.-- (x 13) verdient hätte (Urk. 6/16 S. 3) . Unter Berücksicht ig ung der L ohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018; Beherbergung und Gastronomie) ergibt sich damit aufge rechnet auf das Jahr 2015 ein Validenein k ommen von Fr.
60'821.-- (Fr. 4‘ 6 00 .-- x 13 x 1.00 3 x 1.011 x 1.003). Dass das Einkommen in der Gastronomie (bran chentypisch) tiefer gelegen hat als der LS E Zentralwert für Hilfsarbeiten
recht fertigt - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8) - kein Ab stellen auf den Tabellenlohn; vielmehr lag sein Einkommen über dem branchen üblichen Tabellenlohn .
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im W esentlichen damit, dass sie im September 2016 das Zusatzgesuch erhalten habe und angesichts des neuen Sachverhalts
die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs mass nah men gegeben gewesen seien . Jedoch sei eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, weshalb die Rentenprüfung vorgenommen worden sei. Gemäss den veranlassten
Abklärungen habe seit Januar 2017 in einer den gesundheitlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% bestanden. Ab dem 23. Juli 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert,
weshalb
ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80
% zumutbar
ge wese n
sei . Aufgrund de r Einkommensvergleiche resultiere – nach Ablauf der Wartezeit per Januar 2018 –
Anspruch au f eine Viertelsrente, welche aufgrund der Verbesserung per Juli 2018 per Ende Oktober 2018 zu befristen sei (Urk.
2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass er sich bereits mit Gesuch vom 23. Februar 2015 neu zum Leistungs - /Rentenbezug angemeldet habe, worüber erst jetzt (mit der angefochtenen Ver fügung) formell entschieden worden sei. Daher und da das Wartejahr zu Unrecht erst per Januar 2017 eröffnet worden
sei, sei der Rentenbeginn bereits per August 2015 festzu legen . Weiter
sei der Einkommensvergleich nicht korrekt und
spreche die IV-Stelle dem Versicherten zu Unrecht lediglich eine Viertelsrente zu; auch werde die Rente zu Unrecht befristet,
da es im Juli 2018 zu keiner Verbesserung des Gesun dheitszustandes gekommen sei . Schliesslich hätten d ie Eingliederungs massnahmen gezeigt, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähig k eit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 1). 2.3
In der Verfügung vom 16. April 2013 ging die IV-Stelle dannzumal gestützt auf die Angaben von Dr. C.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik D.___, vom 7. Februar 2012 (wonach bei Status nach Re-Rekonstruktion der Supra- Spinatus [- Sehne] mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re- Acromioplastik an der dominanten Schulter rechts [vgl. etwa Urk. 6/10 S. 12] für körperlich leichte bis moderate Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und der Versicherte in einer «rein administrativen» Tätigkeit in einem vollen Pensum einsetzbar sei [Urk. 6/12 S. 6]) davon aus, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich (50 %) eingeschränkt sei, in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Urk. 6/48 S. 3; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Februar 2013, S.
3). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls u nbestritten, dass sich die tatsäch lichen (gesundheitlichen) Verhältnisse seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 16. April 2013 verändert haben, indem
seither weitere Gesundheitsschäden (an Schulter und Ellbogen links) hinzugetreten sind; entsprechend ist soweit ersichtlich unstreitig, dass ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hievor).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ab wann und in welchem Masse sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, und somit ab wann und in welcher Höhe der Versicherte Anspruch auf eine Rente hat.
3. 3.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt des Versicherten, stellte in seinem (Verlaufs-) Bericht vom 20. August 2015 die folgenden Diag n o sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92 S. 1 f.) : Irreparable Supraspinatussehnenruptur rechts mit - Status nach traumatischer transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 27. Juli 2008 - Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnenrekonstruktion und Acromioplastik am 25. Februar 2009 - St. nach Re-Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re- Acromioplastik am 14. Janu a r 2011 Eingeschränkte Be lastbarkeit des linken Armes be i - Status nach lokalem Débridement ECRB -Ursprung, Abtragung Os te o phyten und lokaler D e nervierung am Epikondylus
hum e ri
lateralis links - Chronische Epikondylopathi a humeroradialis links am 24. November 2014 - Chronische Epikondylitis humeroradialis rechts - Gastrooes o phage a les
Refluxleiden bei kleiner axialer Hiatushernie - Innere Hämorrhoiden - St atus n a ch akuter Pankreatit is am 16. Juni 2009 - Arterielle Hypertonie - Status nach
Cornealäsion im rechten Auge mit konservativer Behand lung am 26. Oktober 2008
Dr. E.___ bezeichnete den Gesundheitszustand seit seinem letzten Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 6/68) im Wesentlichen als stationär, die Schultersituation rechts sei unverändert und könne weder operativ noch medizinisch verbessert werden. Neu leide der Patient noch an chronischen Epikondylitiden beidseits, wob e i am linken Arm nach wiederholten Infiltrationen die Operation vorge nom men worden sei. Der
Versicherte arbeite als Casserolier im Gasthof Y.___ insge samt 3 Stunden pro Tag. An
einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Tätigkeit von 40-50
% möglich. Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht zu rechnen (Urk. 6/92).
3.2
Im Abschlussbericht Assessment (Arbeitsvermittlung plus) der B.___ vom 9. August 2017 (Urk. 6/115) hielt die zuständige Case Managerin im Wesentlichen fest, gemäss Akten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeit (max. 10 kg) gegeben. Der Versicherte und sein Hausarzt schätzten dies indes anders sein, maximal 3-5 kg und maximal 50 % Arbeits fähigkeit. Dies habe sich auch bei der Arbeit im A.___ gezeigt. So sei er angepasst auf die Vorgaben der IV in diversen leichten Tätigkeitsbereichen wie zum Beispiel Besteck sortieren eingeteilt worden; der Versicherte habe diese Tätigkeiten motiviert ausgetestet, diese jedoch aufgrund zunehmenden Schmer zen in den Armen, Schultern und Ellbogen abbrechen müssen. Ausser Salz- und Pfefferstreuer reinigen und auffüllen habe er keine Tätigkeit über mehrere Stun den ausüben können, bei dieser Arbeit habe er die Arme abstützen können, damit die Ellbogen entlastet seien. Abwechselndes Arbeiten im Stehen und Sitzen mit stündlichen Kurzpausen sei in diesem Bereich zu 50 % möglich.
Zusammenfassend hielt sie fest, die Ziele in der Assessmentphase hätten teilweise erreicht werden können. Das Bewerbungsdossier sei überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht; gesundheitlich angepasste Tätigkeitsfelder seien be spro chen worden. Die Schmerzproblematik und die sehr geringe Belastbarkeit grenzten die Tätigkeitsfelder stark ein, die medizinischen Abklärungen würden noch einige Wochen in Anspruch nehmen, bis eine Therapieempfehlung gemacht werden könne. Gemäss Standortgespräch sei entschieden worden, dass die IV-Massnahme pausiert werde, aktuell sei die Suche nach einem Trainingsplatz mit der Schmerzproblematik verfrüht. Bei Verbesserung könne die Massnahme wie deraufgenommen werden; andernfalls könne die IV-Stelle eine erneute Renten prüfung vornehmen. Bis dahin arbeite der Versicherte weiter 50 % im A.___ (vgl. auch Zwischenbericht Integrationsarbeitsplatz A.___ vom 30. November 2017; Urk. 6/118). 3.3
Dr. med. C.___
stellte am 17. Januar 2018 zuhanden der IV- Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 6/121) : Diagnose : Schulter links, adominant : MR-tomographisch verifizierte subtotale Supraspinatussehnenruptur (27.09.2017 F.___) - Status nach subacromia ler Cortison-Infiltration am 09. 08.2017 ohne relevanten Effekt Nebendiagnose: - Irreparable Rotatorenmanschettenruptur nach zweimaliger Rekon struktion 2009 und 2011, initiales Trauma 27.
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
E. 5.2.2 Der Bes c h werd eführer war seit dem Jahr 1997
im Gasthof Y.___ als Küchenhilfe angestellt und die Akten ergeben keine Hinweise darauf, dass er
im hier mass gebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015 (vgl. E.
E. 5.3.1 hievor) . Jedoch stellt es eine Unangemessenheit bzw .
Ermessenunter schreitung dar, wenn die IV-Stelle
- im Ü brigen ohne nähere Begründung trotz eines entsprechenden Antrags schon im Einwand auf Vornahme eines leidens bedingten Abzugs von 20
% (Urk. 6/149) – keinen Abzug gewährt hat.
Ein Abzug von 10
% führt zu einem Invalideneinkommen von Fr.
30'023.-- (Fr. 33'359.—-- x 0.9) .
I n Geg enüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 60'821. -- (E. 5.2.2) führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 51
% (50,63 %) und mithin zu m Anspruch auf eine halbe Rente. Da selbst bei Vornahme des maximalen Abzugs von 25
% kein Anspruch auf eine höhere Rente resultiert, kann offenbleiben, ob d er Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine teilzeitliche Anstellung im Umfang von 50
% zumutbar ist, einen zus ätzlichen Abzugsgrund darstellt . Denn n ach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nic ht mehr automatisch vorzu nehmen; o b sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).
E. 5.3.2 Zwar arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende Januar 20 17
weiterhin im Gasthof Y.___, wobei er aus gesundheitlichen Gründen - und
da selbst die zuletzt
aus geübte leichte Tätigkeit der Gesundheit nicht gänzlich a ngepasst war -
zuletzt nur noch ein Pe n s um von 25
% versah (vgl. etwa Urk. 6/105,
Urk. 6/138) . Da der Be schwer deführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit im Gasthof Y.___
mithin nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfte (zu den Voraus set zungen der Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als Inva liden einkommen vgl. etwa BGE 135 V 297 E. 5.2) und auch na chher keine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgenommen hat, fällt ein Abstellen auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten ausser Betracht. Damit ist das Invali deneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln, wobei vor liegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Män ner)
zur Anwendung gelangt .
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche) sowie ange passt an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Total) ergibt sich für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr . 66'718.93 (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) und somit a usgehend von einem zumut baren Arbeitspensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 33 ' 35 9.--.
E. 5.3.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabel lenlohn, wohingegen der Beschwerdeführer für den Fall, dass von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, unter Hinweis auf das eingeschränkte Profil einer zumutbaren Verweistätigkeit
einen maximalen Abzug von 25
% verlangt (Urk. 1 S. 9).
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schlussfolgerung
der B.___, wonach keine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt (bzw. aktuell kein Eingliederungspotential) gegeben sei (vgl. Urk. 6/115 und Urk.
6/118),
die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfäh i g keit in Frage stellt, ist dem nicht zu folgen . So vermochte der Beschwerdeführer die ihm ärztlicherseits attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration u m zusetzen . Alsdann ist zu berücksichtigen,
dass der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen be inhaltet, die aufgrund des Zumut barkeitsprofils in Frage kommen; so ist vorlieg e nd
etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten
zu denken, wie sie nach der Rechtspre chung selbst funktionell einhändigen Versicherten zumutbar sind . Kommt hinzu, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtspre chung insbesondere auch Nischenarbeitsplätze umfasst, als o Stellen- und Ar beits ange bote, bei welchen Behinderte mit sozialem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_186/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis) . Vor diesem Hinter grund
kann nicht
davon gesprochen werden, dass keine realistischen Ein satzmöglichkeiten mehr bestünden.
In Bezug auf den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn
(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75)
ist F olgendes zu berücksichtigen: Dem Beschwerdeführer sind aus medizinischer Sicht nur noch leichte Tätigkeiten unterha lb des Schulterniv e aus zu 50
% mit weiteren Einschränkungen (kein beidseitiges Arbeiten in Armvor haltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen und Stehen auf unebe nem Gelände, oh ne Nässe/Kälteexposition) z umutbar (E. 3.4 hievor); gemäss den Angaben der Arbeitsintegration, auf welche der RAD für die Zeit ab Januar 2017 verweist, sind auch stündliche Kurzpausen erforderlich (E. 3.3 hievor) . Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass nur noch leichte Tätigkeiten verrichtet werden können, nach der Rechtsprechung k einen Abzug vom Tabellenlohn, da der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt genügend leichte Tätigkeiten
um fasst (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Okto ber 2019 E. 4.3.2).
Vorl i e gend ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerde führer,
da er an beiden Schultern wie auch vor allem am linken Ell en bogen) in der Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist,
nur noch sehr leichte Tätigkeiten ver richten kann, weshalb er
– wie denn auch die Erfahrungen im Rahmen der Arbeitsintegration bei A.___ zeig en - trotz hoher Arbeitsmotivation nur noch spezifische
sehr leichte Tätigkeiten au s führen kann (vgl. E. 3.3 hiev o r) . Das Spektrum an möglichen Tätigkeiten ist dadurch
– selbst bei leichten, einfachen und repeti tiven T ä t igke it en
- noch weiter reduziert. Kommt hinzu, dass d er Be schwerdeführer selbst bei einem Pensum von 50
%
auf (betriebsunübliche) stünd liche Kurzp ausen angewiesen ist; auch insoweit ist daher
davon auszugehen, dass er verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Insgesamt erscheint daher ein Abzug vo n 10
% gerechtfertigt. Zwar ist die (Nicht-) Vornahme eines leidens bedingten Abzugs vom Gericht nur auf Unangemessenheit hin zu überp rüfen (vgl.
E. 5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuhei ssen und die angefoch t ene Verfügung vom 4. Juli 2019 ist dahin gehend abzuändern, dass der Beschw er de führer ab 1.
August 2015 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführe r mit Wirkung ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen GastroSocial Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 07 2008 - St. n. Tennisarm Operation links 2014 Spital G.___ - Vitamin D Mangel - Chronischer oes o ph agealer Reflux bei Hiatushernie - Alkoh o ltoxische Hepatopathie und St. nach rezidivierenden Pankrea tiden - Arterielle Hypertonie - Bekannte Korn e aläsion rechts
Dr. C.___ gab an, beide Schultern seien in gleichem Ausmass beweglich und schmerzhaft dabei, eine Elevation von 130° werde erreicht, der N acken- und Schürzengriff sei ebenfalls gut möglich, bei s ä mtlichen Bew egungen gebe der Patient in beiden Schultern Schm e r zen an, i nsbesondere bei Überkopfposition. Beidseits sei ein erhebliches Kraftdefizit objektivierbar. Er bleibe bei seiner Ein schätzung, dass weitere chirurgische Eingriffe an der Schulter, sei es rechts oder links, zu vermeiden seien. Das Resultat rechtss eitig sei ernüchternd und lasse von weiteren Eingriffen Abstand nehmen.
Nach mehrfacher Korrespondenz mit der Stiftung B.___ habe er den Patienten bei der K linik H.___ angemeldet.
Bezüglich des Belastungsprofils ergebe sich keine Änderung, leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus seien zumutbar in einem begrenzten Pensum, aktuell halbtags. Eine Ste igerung dieser Arbeitsfähigkeit, insbesondere der Belast barkeit, erachte er als unrealistisch, sowohl unter Abwarten des Spontanverlaufs als auch im Falle einer hypothetischen Operation (Urk. 6/121). 3.4
Am 23. Juli 2018 wurde der Versicherte durch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, untersucht. In seinem Be richt vom
29. August 2018 stellte Dr. I.___
die folgende n Diagnosen (Urk. 6/136) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Funktionseinschränkung des rechten Armes bei irreparabler Rotatoren manschettenruptur rechts, St.
n. traumatischer transmuraler Ruptur der Sup raspinatussehne (Unfall 27.07. 20 08), St. n. arthroskopisch er Rekon struktion und Acromioplast i k (OP 05.02.2009), St . nach Re-Rekon struk tion der Rotatorenmanschette (OP 14.01.2011) - Funktionse inschränkung der linken Schulter bei subtotaler Supraspina tus sehnenruptur sowie chronischer Epicondylopathie
humeri
radialis und St. n. Denervierung des Epicondylus humeri
lateralis links (OP 24.11.2014)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer oesophagealer Reflux - Alkoholtoxische Hepatopathie bei St. nach rezidivierenden Pankreatitiden
In seiner vers icherungsmedizinischen Beurteil ung gab Dr. I.___ im Wes ent lichen an, aufgrund der medizinischen Berichterstattung sowie der kö rper li chen Untersuchung vom 23. Juli 2018 sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsarbeiter bestehe 0
% Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017. Der Explorand berichte über starke Schmerzen und dadurch erforderliche Einnahme von Schmerzmitteln; bei der Bestimmung des Medikamenten-Spiegels seien diese Medikamente jedoch nicht nachweisbar. Dadurch würden die Angabe n des Exploranden über die eingenom menen Schmerzmittel und die bestehenden Schmerzen relativiert. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus ohne Heben, T ragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationsein wir kungen, ohne Tätigkeiten auf Leiter n und Gerüsten, ohne häufiges G ehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte exposition) sei
e i n e 80% ige Arbeit s fähigkeit gegeben seit dem 23. Juli 2018. Von Januar 2017 bis 22. Juli 2018 bestehe entspre chend der Arbeitsintegration B.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (Urk. 6/136). 3.5
Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie und interventionelle Schmerzme dizin, v on der K linik H.___, hielt am 22. Januar 2019 gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Versicherten fest, grundsätzlich lese sich der Bericht des RAD schlüssig und nachvollziehbar, ihm bekannte wichtige Befunde hätten Eingang i n den Bericht gefunden. Jedoch sei aus seiner Sicht die Funk tionseinschränkung bedingt durch die retraktile Kapsulitis nicht ausreichend gewürdigt worden.
Kurz vor der Untersuchung beim RAD sei eine ultraschall gesteuerte Infiltration durchgeführt worden, wobei der Versicherte anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2018 von einer Schmerzreduktion tagsüber berichtet habe. Im Verlauf sei es wieder zu einer Verschlechterung gekommen. E r (Dr. J.___) komme ähnlich wie Kollege C.___ von der Klinik D.___ aktuell zur Einschätzung, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % vorliegen könnte. Dabei erscheine das vom RAD skizzierte Tätigkeitsprofil sinnhaft (Urk. 6/148 S. 1 f). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019 zum RAD Bericht hielt Hausarzt Dr. E.___ zur Hauptsache fest, der Bericht sei Ausdruck einer gründlichen Untersuchung. Allerdings werde dem chronischen Ellbogenschmerz links zu wenig Beachtung geschenkt. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei sicher zu hoch einge schätzt, aufgrund des Verlaufs und seiner Erfahrung sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eher angemessen, aktuell sei eine
50%ige Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm knapp möglich. In der bish e rigen Tätigkeit als Casolier (wohl: Casserolier) bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepass t en Tätigke it (zum Beispiel sitzende Tätigk eit ohne Heben und Tragen von mi t telschweren und schweren Lasten, ohn e über Kopf arbeiten) sei eine Arbeitsfähig k e it v o n 50
% zumutbar. Es handle sich um eine irreparable Schulterproblematik mit Rotatorenmanschettenruptur rechts und mehreren Operationen sowie subtotaler Supraspinatussehnenruptur und chroni schen Epicondylopat h ie links. Die operativen Möglichkeiten seien ausg e schöpft, mit einer Physiother a pie könne h ö chstens eine Erh a l tung des Status quo erreicht werden (Urk. 6/148 S. 3 f). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00582
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
31. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, Vater von zwei Kindern (geboren 2002 und 2007) sowie
ohne erlernten Beruf, war seit 1997 im Gasthof Y.___
zu einem Pensum von 100
% als Küchenhilfe angestellt, als er am 27.
Juli 2008 einen Unfall mit dem Fahrrad erlitt und sich dabei
an der rechte n Schulter verletzte (Supraspinatussehnen-Ruptur), welche Ver l e tzung am 5. Februar 2009 und nach einer Re -R uptur im Mai 2010 am 14.
Januar 2011 erneut chirurgisch versorgt wurde (vgl. etwa Urk. 6/10 S. 38). Im Januar 2012 meldete sich der Ver sicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine n
Gesundheitsschaden an der rechten Schulter sowie eine seit dem 27. Juli 2008 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung zum Leis tungsbezug an (Urk .
6/6).
Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10)
und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht .
Auch gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eing l iederungs beratung, welche sie im Dezember 2012 abschloss (Ur
k. 6/28 und Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 16.
April 2013 verneinte sie gestützt auf einen errechneten Inva liditätsgrad von 3
% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/59), welche Verfügung
unangefochten blieb. Auf ein im März 2014 gestelltes Gesuch, womit der Versicherte im Wesentlichen berufliche Massnahmen beantragt hatte (Urk.
6/ 61, Urk. 6/ 70), trat die IV-Stelle a m 16. Juni 2014 nicht ein (Urk. 6/73); die se Verfügung wurde auf erhobene Beschwerde hin (Urk. 6/78) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. November 2014 aufgehoben und die Verwaltung zur Prüfung von beruflichen Massnahmen verpflichtet (Urk. 6/83).
Am 23. Februar 2015 meldete sich der Versicherte, welcher w e ite rhin in ange passter Form und in reduziertem Umfang
im Gasthof Y.___
tätig war, unter Hin weis auf eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und einen Gesundheitsschaden nun auch am Ellbogen links
(Operation vom 24. November 2014; vgl. Urk. 6/86) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/87). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug sowie einen hausärztlichen Bericht (Urk. 6/92) ein; i n Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 (vgl. Urk. 6/93, Urk. 6/97) prüfte sie
daraufhin Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/95), welche
(Arbeitsvermittlung) sie mit Mitteilung vom 22. Okto ber
2015 abschloss (Urk. 6/96). Auf ein Schreiben des Versicherten vom 10. Juni 2016, mit welchem dieser
erneut um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten hatte (Urk. 6/101), teilte die IV-Stelle mit, dass er gemäss ihren Abklärungen in einer angepassten Tätigkeit bei der Stellensuche nicht eingeschränkt und daher das Begehren um berufliche Massnahmen abzuweisen sei (Urk. 6/104).
Nachdem
auch die den Versicherte n
zwischenzeitlich mit Sozialhilfe unterstüt zende Gemeinde Z.___
die IV- Stelle
am 7. September 2016 um Prüfung von beruflichen Massnahmen gebeten hatte
(Urk. 6/105) und der Versicherte auf grund
Zuweisung durch die Gemeinde
Z.___
seit dem 6. Februar 2017 an einem Integrationsarbeitsplatz bei der A.___ zu einem Pensum von 50
% beschäftigt war,
gewährte die IV-Stelle
dem Versicherten mit Mitteilung vo m
4. Mai 2017 « Arbe itsvermittlung plus Teil 1 »
für die Zeit von 15. Mai bis 14.
Oktober 2017 bei Arbeitsintegration B.___
(Urk. 6/113; vgl. auch Schluss bericht Assessment der B.___ über den
Einsatz im A.___; Urk.
6/115), wo er auch nach dem vorzeitigen Einstellen der Massnahme noch im Rahmen der Arbeitsintegration weiterhin tätig war (vgl. Zwischenbericht Inte grationsarbeitsplatz A.___ vom 30.
November 2017; Urk. 6/118). Am 27. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass B.___ im Verlauf der Massnahme leider zur Einschätzung gelangt sei, dass zur Zeit keine Ein gliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben sei, weshalb die Eingliederungsmassnahmen zu beenden und die Rentenprüfung vorzunehmen sei; der Tä tigkeit im
A.___ könne er weiterhin nachgehen (Urk. 6/120). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 6/121 ff.) und veranlasste eine Untersuchung durch ihren Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD; Untersuch vom 23. Juli 2018; Urk. 6/136). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte sie dem Vers icherten mit Vorbescheid vom 8. November 2018 die Zusp rache einer für die Zeit von 1. Januar bis
31. Oktober 2018 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/140) . Daran hielt sie
nach durch geführtem
Vorbeschei dverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2019 fest (Urk. 2, zuzüglich Kinderrenten). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 27. August 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 4. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1.
August 2015 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. August 2015 bis auf weiteres eine Teilrente der Invalidenv ersicherung zuzusprechen (2.), s ubeven tualiter sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergänzend abzuklären und es sei hernach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführ er mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge gen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesge richts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im W esentlichen damit, dass sie im September 2016 das Zusatzgesuch erhalten habe und angesichts des neuen Sachverhalts
die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs mass nah men gegeben gewesen seien . Jedoch sei eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, weshalb die Rentenprüfung vorgenommen worden sei. Gemäss den veranlassten
Abklärungen habe seit Januar 2017 in einer den gesundheitlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% bestanden. Ab dem 23. Juli 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert,
weshalb
ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80
% zumutbar
ge wese n
sei . Aufgrund de r Einkommensvergleiche resultiere – nach Ablauf der Wartezeit per Januar 2018 –
Anspruch au f eine Viertelsrente, welche aufgrund der Verbesserung per Juli 2018 per Ende Oktober 2018 zu befristen sei (Urk.
2) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass er sich bereits mit Gesuch vom 23. Februar 2015 neu zum Leistungs - /Rentenbezug angemeldet habe, worüber erst jetzt (mit der angefochtenen Ver fügung) formell entschieden worden sei. Daher und da das Wartejahr zu Unrecht erst per Januar 2017 eröffnet worden
sei, sei der Rentenbeginn bereits per August 2015 festzu legen . Weiter
sei der Einkommensvergleich nicht korrekt und
spreche die IV-Stelle dem Versicherten zu Unrecht lediglich eine Viertelsrente zu; auch werde die Rente zu Unrecht befristet,
da es im Juli 2018 zu keiner Verbesserung des Gesun dheitszustandes gekommen sei . Schliesslich hätten d ie Eingliederungs massnahmen gezeigt, dass der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähig k eit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 1). 2.3
In der Verfügung vom 16. April 2013 ging die IV-Stelle dannzumal gestützt auf die Angaben von Dr. C.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik D.___, vom 7. Februar 2012 (wonach bei Status nach Re-Rekonstruktion der Supra- Spinatus [- Sehne] mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re- Acromioplastik an der dominanten Schulter rechts [vgl. etwa Urk. 6/10 S. 12] für körperlich leichte bis moderate Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und der Versicherte in einer «rein administrativen» Tätigkeit in einem vollen Pensum einsetzbar sei [Urk. 6/12 S. 6]) davon aus, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich (50 %) eingeschränkt sei, in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Urk. 6/48 S. 3; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Februar 2013, S.
3). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls u nbestritten, dass sich die tatsäch lichen (gesundheitlichen) Verhältnisse seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 16. April 2013 verändert haben, indem
seither weitere Gesundheitsschäden (an Schulter und Ellbogen links) hinzugetreten sind; entsprechend ist soweit ersichtlich unstreitig, dass ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hievor).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ab wann und in welchem Masse sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, und somit ab wann und in welcher Höhe der Versicherte Anspruch auf eine Rente hat.
3. 3.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt des Versicherten, stellte in seinem (Verlaufs-) Bericht vom 20. August 2015 die folgenden Diag n o sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/92 S. 1 f.) : Irreparable Supraspinatussehnenruptur rechts mit - Status nach traumatischer transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz am 27. Juli 2008 - Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnenrekonstruktion und Acromioplastik am 25. Februar 2009 - St. nach Re-Rekonstruktion der Supraspinatussehne mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne und Re- Acromioplastik am 14. Janu a r 2011 Eingeschränkte Be lastbarkeit des linken Armes be i - Status nach lokalem Débridement ECRB -Ursprung, Abtragung Os te o phyten und lokaler D e nervierung am Epikondylus
hum e ri
lateralis links - Chronische Epikondylopathi a humeroradialis links am 24. November 2014 - Chronische Epikondylitis humeroradialis rechts - Gastrooes o phage a les
Refluxleiden bei kleiner axialer Hiatushernie - Innere Hämorrhoiden - St atus n a ch akuter Pankreatit is am 16. Juni 2009 - Arterielle Hypertonie - Status nach
Cornealäsion im rechten Auge mit konservativer Behand lung am 26. Oktober 2008
Dr. E.___ bezeichnete den Gesundheitszustand seit seinem letzten Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 6/68) im Wesentlichen als stationär, die Schultersituation rechts sei unverändert und könne weder operativ noch medizinisch verbessert werden. Neu leide der Patient noch an chronischen Epikondylitiden beidseits, wob e i am linken Arm nach wiederholten Infiltrationen die Operation vorge nom men worden sei. Der
Versicherte arbeite als Casserolier im Gasthof Y.___ insge samt 3 Stunden pro Tag. An
einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Tätigkeit von 40-50
% möglich. Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht zu rechnen (Urk. 6/92).
3.2
Im Abschlussbericht Assessment (Arbeitsvermittlung plus) der B.___ vom 9. August 2017 (Urk. 6/115) hielt die zuständige Case Managerin im Wesentlichen fest, gemäss Akten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeit (max. 10 kg) gegeben. Der Versicherte und sein Hausarzt schätzten dies indes anders sein, maximal 3-5 kg und maximal 50 % Arbeits fähigkeit. Dies habe sich auch bei der Arbeit im A.___ gezeigt. So sei er angepasst auf die Vorgaben der IV in diversen leichten Tätigkeitsbereichen wie zum Beispiel Besteck sortieren eingeteilt worden; der Versicherte habe diese Tätigkeiten motiviert ausgetestet, diese jedoch aufgrund zunehmenden Schmer zen in den Armen, Schultern und Ellbogen abbrechen müssen. Ausser Salz- und Pfefferstreuer reinigen und auffüllen habe er keine Tätigkeit über mehrere Stun den ausüben können, bei dieser Arbeit habe er die Arme abstützen können, damit die Ellbogen entlastet seien. Abwechselndes Arbeiten im Stehen und Sitzen mit stündlichen Kurzpausen sei in diesem Bereich zu 50 % möglich.
Zusammenfassend hielt sie fest, die Ziele in der Assessmentphase hätten teilweise erreicht werden können. Das Bewerbungsdossier sei überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht; gesundheitlich angepasste Tätigkeitsfelder seien be spro chen worden. Die Schmerzproblematik und die sehr geringe Belastbarkeit grenzten die Tätigkeitsfelder stark ein, die medizinischen Abklärungen würden noch einige Wochen in Anspruch nehmen, bis eine Therapieempfehlung gemacht werden könne. Gemäss Standortgespräch sei entschieden worden, dass die IV-Massnahme pausiert werde, aktuell sei die Suche nach einem Trainingsplatz mit der Schmerzproblematik verfrüht. Bei Verbesserung könne die Massnahme wie deraufgenommen werden; andernfalls könne die IV-Stelle eine erneute Renten prüfung vornehmen. Bis dahin arbeite der Versicherte weiter 50 % im A.___ (vgl. auch Zwischenbericht Integrationsarbeitsplatz A.___ vom 30. November 2017; Urk. 6/118). 3.3
Dr. med. C.___
stellte am 17. Januar 2018 zuhanden der IV- Stelle die folgenden Diagnosen (Urk. 6/121) : Diagnose : Schulter links, adominant : MR-tomographisch verifizierte subtotale Supraspinatussehnenruptur (27.09.2017 F.___) - Status nach subacromia ler Cortison-Infiltration am 09. 08.2017 ohne relevanten Effekt Nebendiagnose: - Irreparable Rotatorenmanschettenruptur nach zweimaliger Rekon struktion 2009 und 2011, initiales Trauma 27. 07. 2008 - St. n. Tennisarm Operation links 2014 Spital G.___ - Vitamin D Mangel - Chronischer oes o ph agealer Reflux bei Hiatushernie - Alkoh o ltoxische Hepatopathie und St. nach rezidivierenden Pankrea tiden - Arterielle Hypertonie - Bekannte Korn e aläsion rechts
Dr. C.___ gab an, beide Schultern seien in gleichem Ausmass beweglich und schmerzhaft dabei, eine Elevation von 130° werde erreicht, der N acken- und Schürzengriff sei ebenfalls gut möglich, bei s ä mtlichen Bew egungen gebe der Patient in beiden Schultern Schm e r zen an, i nsbesondere bei Überkopfposition. Beidseits sei ein erhebliches Kraftdefizit objektivierbar. Er bleibe bei seiner Ein schätzung, dass weitere chirurgische Eingriffe an der Schulter, sei es rechts oder links, zu vermeiden seien. Das Resultat rechtss eitig sei ernüchternd und lasse von weiteren Eingriffen Abstand nehmen.
Nach mehrfacher Korrespondenz mit der Stiftung B.___ habe er den Patienten bei der K linik H.___ angemeldet.
Bezüglich des Belastungsprofils ergebe sich keine Änderung, leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus seien zumutbar in einem begrenzten Pensum, aktuell halbtags. Eine Ste igerung dieser Arbeitsfähigkeit, insbesondere der Belast barkeit, erachte er als unrealistisch, sowohl unter Abwarten des Spontanverlaufs als auch im Falle einer hypothetischen Operation (Urk. 6/121). 3.4
Am 23. Juli 2018 wurde der Versicherte durch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, untersucht. In seinem Be richt vom
29. August 2018 stellte Dr. I.___
die folgende n Diagnosen (Urk. 6/136) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Funktionseinschränkung des rechten Armes bei irreparabler Rotatoren manschettenruptur rechts, St.
n. traumatischer transmuraler Ruptur der Sup raspinatussehne (Unfall 27.07. 20 08), St. n. arthroskopisch er Rekon struktion und Acromioplast i k (OP 05.02.2009), St . nach Re-Rekon struk tion der Rotatorenmanschette (OP 14.01.2011) - Funktionse inschränkung der linken Schulter bei subtotaler Supraspina tus sehnenruptur sowie chronischer Epicondylopathie
humeri
radialis und St. n. Denervierung des Epicondylus humeri
lateralis links (OP 24.11.2014)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronischer oesophagealer Reflux - Alkoholtoxische Hepatopathie bei St. nach rezidivierenden Pankreatitiden
In seiner vers icherungsmedizinischen Beurteil ung gab Dr. I.___ im Wes ent lichen an, aufgrund der medizinischen Berichterstattung sowie der kö rper li chen Untersuchung vom 23. Juli 2018 sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsarbeiter bestehe 0
% Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017. Der Explorand berichte über starke Schmerzen und dadurch erforderliche Einnahme von Schmerzmitteln; bei der Bestimmung des Medikamenten-Spiegels seien diese Medikamente jedoch nicht nachweisbar. Dadurch würden die Angabe n des Exploranden über die eingenom menen Schmerzmittel und die bestehenden Schmerzen relativiert. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten unterhalb des Schulterniveaus ohne Heben, T ragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationsein wir kungen, ohne Tätigkeiten auf Leiter n und Gerüsten, ohne häufiges G ehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälte exposition) sei
e i n e 80% ige Arbeit s fähigkeit gegeben seit dem 23. Juli 2018. Von Januar 2017 bis 22. Juli 2018 bestehe entspre chend der Arbeitsintegration B.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (Urk. 6/136). 3.5
Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie und interventionelle Schmerzme dizin, v on der K linik H.___, hielt am 22. Januar 2019 gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Versicherten fest, grundsätzlich lese sich der Bericht des RAD schlüssig und nachvollziehbar, ihm bekannte wichtige Befunde hätten Eingang i n den Bericht gefunden. Jedoch sei aus seiner Sicht die Funk tionseinschränkung bedingt durch die retraktile Kapsulitis nicht ausreichend gewürdigt worden.
Kurz vor der Untersuchung beim RAD sei eine ultraschall gesteuerte Infiltration durchgeführt worden, wobei der Versicherte anlässlich der Kontrolle vom 4. Juli 2018 von einer Schmerzreduktion tagsüber berichtet habe. Im Verlauf sei es wieder zu einer Verschlechterung gekommen. E r (Dr. J.___) komme ähnlich wie Kollege C.___ von der Klinik D.___ aktuell zur Einschätzung, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % vorliegen könnte. Dabei erscheine das vom RAD skizzierte Tätigkeitsprofil sinnhaft (Urk. 6/148 S. 1 f). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019 zum RAD Bericht hielt Hausarzt Dr. E.___ zur Hauptsache fest, der Bericht sei Ausdruck einer gründlichen Untersuchung. Allerdings werde dem chronischen Ellbogenschmerz links zu wenig Beachtung geschenkt. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sei sicher zu hoch einge schätzt, aufgrund des Verlaufs und seiner Erfahrung sei eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eher angemessen, aktuell sei eine
50%ige Tätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprogramm knapp möglich. In der bish e rigen Tätigkeit als Casolier (wohl: Casserolier) bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. In einer angepass t en Tätigke it (zum Beispiel sitzende Tätigk eit ohne Heben und Tragen von mi t telschweren und schweren Lasten, ohn e über Kopf arbeiten) sei eine Arbeitsfähig k e it v o n 50
% zumutbar. Es handle sich um eine irreparable Schulterproblematik mit Rotatorenmanschettenruptur rechts und mehreren Operationen sowie subtotaler Supraspinatussehnenruptur und chroni schen Epicondylopat h ie links. Die operativen Möglichkeiten seien ausg e schöpft, mit einer Physiother a pie könne h ö chstens eine Erh a l tung des Status quo erreicht werden (Urk. 6/148 S. 3 f). 4. 4.1
D ie vorstehend aufgeführten, seit der Neuanmeldung im Jahr 2015 eingeholten ärzt l ichen Verlautb a rungen
ergeben
in tatsächlicher Hinsicht, dass seit der lei stungsverneinenden Verfügung von 16. April 2013, welcher die Problematik an der rechten Schulter zugrunde lag, überlastungsbedingte Beschwerden zunäc h st am linken Ellbogen und später (im Jahr 2017)
auch noch an der linken Schulter hinzugetreten sind . A ufgrund der eingeholten Berichte ist
weiter e rsichtlich, dass die involvierten Fachärzte Dr. C.___ und Dr. J.___ wie auch Hausar zt Dr. E.___
im hier massgebenden Zeitraum einhellig
davon aus gehen, dass dem Beschwerdeführer
in einer op timal leidensangepassten Tätigke i t eine Arbeits tätig keit von 50 % zumutbar ist . Dies erscheint v or dem Hintergrund, dass der Versicherte in den Jahren 2015 und 2016 noch in reduziertem Umfang (zuletzt zu einem Pensum von 25
%;
vgl. etwa Urk. 6/141 S. 5) im Gasthof Y.___ einer (nicht gänzlich leidensangepassten; vgl. etwa Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/45 S. 3, Urk.
6/48 S. 3) Tätigkeit nachging und
im Rahmen der seit Febru a r 2017 laufen den Arbeitsintegration bei A .___
in einer optimal angepassten
Tätigkeit
ein 50
% Pensum bewältigen konnte,
plausibel .
Dies
gilt selbst mit Blick darauf,
dass d er Besch werdef ührer bei
A .___ nur eine der ange botenen Tätigkeit en
verrichten konnte (worauf
im Rahmen des noch zu mutbaren Arbeitsprofils
noch zurückzukommen ist) . Auch
der Beschwerdeführer selbst ging in s einem
Einwand vom
28. Januar 2019 unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte von einer Arbeitsfäh i g k eit in angepasster Tätigkeit von 50
% -60
% aus (Urk .
6/149) . 4. 2
Dieser Auffassung war offenbar auch Dr. I.___ vom RAD,
soweit er für die Z e i t von 1. Januar 2017
bis
zur Untersuchung
am 23. Juli 2018
vorbehaltlos auf die Akten sowie die « Arbeitsintegration » verwies und von
eine r Arbe itsfähig ke i t
in angepasster Tätigkeit von 50
%
ausging .
Insoweit die Beschwerdegegnerin sich bei ihrer Beurteilung
d a rauf stützt, s t eht dies daher
in Einklang mit den übrigen Akten und ist nachvollziehbar . Dies gilt jedoch nicht, sow e i t sie - wiederum
gestützt auf die Angaben von Dr. I.___
–
dafür hält, dass ab dem Unter suchungs zeit punkt eine 80% ige Ar b eitsfähig k eit besteht. Auch wenn der auf umfassenden Untersuchungen beruhende B ericht vom 29. August 2018
den recht sprechungs gemä ssen Vorgaben
an eine beweiswertige medizinische Expertise (vgl. dazu E.
1.5) in weiten Teilen
genügt,
begründet Dr. I.___
diese höhere Arbeitsfähigkeit nicht näher. I nsbesondere ist
nicht ersichtl i c h, inwieweit sich der
– von den behandelnden Ärzten als kaum besserungsfähig bez e ichnete
(vgl. etwa E. 3.1, E. 3.3, E.
3.6)
- Gesundhei t szusta n d oder des s en Au swirkungen auf die Arbeitsfäh i g k e i t ab dem Untersuchungszeitpunkt erheblich
verbessert haben könn ten, so dass neu eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestehen würde . Vielmehr muss ange nommen werden, dass Dr. I.___
ab diesem Zeitpunkt lediglich eine andere Beu rt e i lung des näm lichen Sachverhalts (allenfalls eine blosse Prognose, vgl . Urk.
6/141 S. 5 Ziff. 4) vornimmt, was jedoch
k eine n
Revisionsgrund zu begrün den vermag (vgl . E. 1.2 hie r vor) .
Unter diesen Umständen ist auch für die Zeit ab 23. Juli 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% auszugehen. 4.3
Dr. I.___
ging in seinem Untersuchungsb ericht vom 29. August 2018 ledig l ich auf die Zeit ab Januar 2017 ein (Urk. 6/136 S. 11) . Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht vorbringen lässt (Urk. 1 S. 4) und von der Verwaltung vernehm lassungsw eise nicht in Abrede gestellt wird, ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Neuanmeldung vom
23. Februar 2015
m ass gebend . Denn damit hatte sich der Versicherte unter H inweis auf den Gesundheitsschaden nun auch am linken Ellenbogen erneut zum Leistungs b ezug (auch Rente nbezug; vgl. auch Urk. 6/95 S. 2) angemeldet (Urk. 6/87),
über welches Begehren
die Verwaltung –
wohl noch di e Umsetzung des Urteils vom 20. November 2014 betreffend berufliche Mass nahmen im Fokus habend (vgl. wiederum Urk. 6/93 und Urk. 6/97)
- bezüglich Rente bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügu n g noch nicht ent sch i eden hat . Auch
wenn sich Dr. I.___ im Untersuchungsberic ht
zur Arbeits fähigkeit in der Zeit ab Februar 2015 (Neuanmeldung)
bis Ende 2016 nich t äussert, lässt sich diese
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen :
so ist aufgrund der einhelligen An g aben der invol vierten Ärzte, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50
% besteht, und nachdem Dr. E.___, welcher in angepasster Tätigkeit eben falls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sieht, in se inem (Verlaufs-)Bericht vom 20. August 2015 seit dem
16. Mai
2014 einen im Wesent liche n stationär en Gesundheitszu stand attestiert (E. 3.1 hievor), davon auszugehen, dass jedenfalls seit 2015 in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. I n der Tätigkeit als Küchenhilfe, welche ursprünglich auch schwere Arbeiten umfasste (vgl. Urk. 6/20),
ist alsdann davon auszugehen, dass seit dem Unfall im Jahr 2008
keine oder jedenfalls eine erheblich eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. so schon Verfügung von 16. April 2013; Urk. 6/59) . 4. 5
Zusammenfassend ist daher gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass in der Tätigkeit
als Küchenhilfe (in der ursprünglichen Form)
seit dem Unfall im Jahr 2008
keine bzw . nur noch eine erheblich eingeschränkte Arbeits f äh i gkeit ge geben war, und
je d enfalls seit dem Jahr 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits (un) fähigke i t von 50
% bestand.
Daraus erhellt aber auch, dass, n achdem d ie Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs.
1 lit . b IVG
(vgl. E. 1.4 hievor) auf den
23. Juli 2008 anzusetzen und die
Neuanmeldung zum Leistungsbe zug am 25. Februar 2015 bei der IV-Stelle einge gangen ist (vgl. Aktenverzeichnis),
ein Rentenanspruch
- wie der Beschwerdefüh rer zu Recht geltend machen lässt
- bereits ab August 2015 (nach Ablauf von sechs Monaten; Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) in Betracht fällt .
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits unfähigkeit. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.2.2
Der Bes c h werd eführer war seit dem Jahr 1997
im Gasthof Y.___ als Küchenhilfe angestellt und die Akten ergeben keine Hinweise darauf, dass er
im hier mass gebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015 (vgl. E.
4.5 hievor) im Gesundheitsfall nicht weiterhin dort beschäf t igt g e wesen wäre. Mithin hat die Verwalt u ng zu Recht auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2012 abgestellt, wonach der Versicherte im Jahr 2012 monatlich Fr.
4' 6 00.-- (x 13) verdient hätte (Urk. 6/16 S. 3) . Unter Berücksicht ig ung der L ohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018; Beherbergung und Gastronomie) ergibt sich damit aufge rechnet auf das Jahr 2015 ein Validenein k ommen von Fr.
60'821.-- (Fr. 4‘ 6 00 .-- x 13 x 1.00 3 x 1.011 x 1.003). Dass das Einkommen in der Gastronomie (bran chentypisch) tiefer gelegen hat als der LS E Zentralwert für Hilfsarbeiten
recht fertigt - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (Urk. 1 S. 8) - kein Ab stellen auf den Tabellenlohn; vielmehr lag sein Einkommen über dem branchen üblichen Tabellenlohn .
5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto matisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei - chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 5.3.2
Zwar arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende Januar 20 17
weiterhin im Gasthof Y.___, wobei er aus gesundheitlichen Gründen - und
da selbst die zuletzt
aus geübte leichte Tätigkeit der Gesundheit nicht gänzlich a ngepasst war -
zuletzt nur noch ein Pe n s um von 25
% versah (vgl. etwa Urk. 6/105,
Urk. 6/138) . Da der Be schwer deführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit im Gasthof Y.___
mithin nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfte (zu den Voraus set zungen der Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als Inva liden einkommen vgl. etwa BGE 135 V 297 E. 5.2) und auch na chher keine solche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgenommen hat, fällt ein Abstellen auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten ausser Betracht. Damit ist das Invali deneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln, wobei vor liegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Män ner)
zur Anwendung gelangt .
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche) sowie ange passt an die Nominallohnentwicklung von 0.4 % (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Total) ergibt sich für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr . 66'718.93 (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) und somit a usgehend von einem zumut baren Arbeitspensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 33 ' 35 9.--. 5.3.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabel lenlohn, wohingegen der Beschwerdeführer für den Fall, dass von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, unter Hinweis auf das eingeschränkte Profil einer zumutbaren Verweistätigkeit
einen maximalen Abzug von 25
% verlangt (Urk. 1 S. 9).
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schlussfolgerung
der B.___, wonach keine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt (bzw. aktuell kein Eingliederungspotential) gegeben sei (vgl. Urk. 6/115 und Urk.
6/118),
die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfäh i g keit in Frage stellt, ist dem nicht zu folgen . So vermochte der Beschwerdeführer die ihm ärztlicherseits attestierte 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration u m zusetzen . Alsdann ist zu berücksichtigen,
dass der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen be inhaltet, die aufgrund des Zumut barkeitsprofils in Frage kommen; so ist vorlieg e nd
etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten
zu denken, wie sie nach der Rechtspre chung selbst funktionell einhändigen Versicherten zumutbar sind . Kommt hinzu, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtspre chung insbesondere auch Nischenarbeitsplätze umfasst, als o Stellen- und Ar beits ange bote, bei welchen Behinderte mit sozialem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_186/2016 vom 30. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis) . Vor diesem Hinter grund
kann nicht
davon gesprochen werden, dass keine realistischen Ein satzmöglichkeiten mehr bestünden.
In Bezug auf den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn
(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75)
ist F olgendes zu berücksichtigen: Dem Beschwerdeführer sind aus medizinischer Sicht nur noch leichte Tätigkeiten unterha lb des Schulterniv e aus zu 50
% mit weiteren Einschränkungen (kein beidseitiges Arbeiten in Armvor haltepositionen und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen und Stehen auf unebe nem Gelände, oh ne Nässe/Kälteexposition) z umutbar (E. 3.4 hievor); gemäss den Angaben der Arbeitsintegration, auf welche der RAD für die Zeit ab Januar 2017 verweist, sind auch stündliche Kurzpausen erforderlich (E. 3.3 hievor) . Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass nur noch leichte Tätigkeiten verrichtet werden können, nach der Rechtsprechung k einen Abzug vom Tabellenlohn, da der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt genügend leichte Tätigkeiten
um fasst (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Okto ber 2019 E. 4.3.2).
Vorl i e gend ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerde führer,
da er an beiden Schultern wie auch vor allem am linken Ell en bogen) in der Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist,
nur noch sehr leichte Tätigkeiten ver richten kann, weshalb er
– wie denn auch die Erfahrungen im Rahmen der Arbeitsintegration bei A.___ zeig en - trotz hoher Arbeitsmotivation nur noch spezifische
sehr leichte Tätigkeiten au s führen kann (vgl. E. 3.3 hiev o r) . Das Spektrum an möglichen Tätigkeiten ist dadurch
– selbst bei leichten, einfachen und repeti tiven T ä t igke it en
- noch weiter reduziert. Kommt hinzu, dass d er Be schwerdeführer selbst bei einem Pensum von 50
%
auf (betriebsunübliche) stünd liche Kurzp ausen angewiesen ist; auch insoweit ist daher
davon auszugehen, dass er verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Insgesamt erscheint daher ein Abzug vo n 10
% gerechtfertigt. Zwar ist die (Nicht-) Vornahme eines leidens bedingten Abzugs vom Gericht nur auf Unangemessenheit hin zu überp rüfen (vgl.
5.3.1 hievor) . Jedoch stellt es eine Unangemessenheit bzw .
Ermessenunter schreitung dar, wenn die IV-Stelle
- im Ü brigen ohne nähere Begründung trotz eines entsprechenden Antrags schon im Einwand auf Vornahme eines leidens bedingten Abzugs von 20
% (Urk. 6/149) – keinen Abzug gewährt hat.
Ein Abzug von 10
% führt zu einem Invalideneinkommen von Fr.
30'023.-- (Fr. 33'359.—-- x 0.9) .
I n Geg enüberstellung m it dem Valideneinkommen von Fr. 60'821. -- (E. 5.2.2) führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 51
% (50,63 %) und mithin zu m Anspruch auf eine halbe Rente. Da selbst bei Vornahme des maximalen Abzugs von 25
% kein Anspruch auf eine höhere Rente resultiert, kann offenbleiben, ob d er Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine teilzeitliche Anstellung im Umfang von 50
% zumutbar ist, einen zus ätzlichen Abzugsgrund darstellt . Denn n ach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nic ht mehr automatisch vorzu nehmen; o b sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). 5.4
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuhei ssen und die angefoch t ene Verfügung vom 4. Juli 2019 ist dahin gehend abzuändern, dass der Beschw er de führer ab 1.
August 2015 An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführe r mit Wirkung ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen GastroSocial Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann