Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 196 4 , reiste 1986 in die Schweiz ein, arbeitete ab dem Jahr 1987 in der Hotellerie und ab August 1999 in einem Vollzeitpensum als Spitalangestellte Anästhesie im Stadtspital Y.___ ( Urk. 6/2, Urk. 6/7-8 , Urk. 6/60 ) .
Ab dem 24. Juni 2010 war die Versicherte aufgrund psychischer Prob leme zu 100
% krankgeschrieben (vgl. Urk. 6/10/2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
fristlos per 10. September 2011 und wurde in Gutheissung des von der Beschwerdeführerin
beim Bezirksrat Zürich gegen die Kündigung erhobenen Rekurses verpflichtet, der Versicherten den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2011) nachzuzahlen und ihr eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen
sowie eine Abfindung von 4 Monatslöhnen auszurichten (Urk. 6/33/17-30) . Am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden , bestehend seit dem 24. Juni 2010, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftrage die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/15). Das betreffende Gutachten wurde am 19. Oktober 2013 erstattet (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/33/5-11) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. August 2015 abgewiesen (Urk. 6/39). 1. 2
Am 7. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine massgebliche Verschlechterung der depressiven Störung
erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/42). Nachdem die Versicherte – aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 6/43) – einen Bericht de s behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , eingereicht hatte (Urk. 6/45), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/48 , Expertise vom 25. August 2016 [Urk. 6/56] ). Mit Mitteilung vom 6. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. April bis am 2. Juli 2017 bei der C.___ (Urk. 6/61). Per 10. Mai 2017 wurde das Belastbarkeitstraining abgebrochen (Urk. 6/67, vgl. Abschlussbericht vom 26. Mai 2017 [Urk. 6/69] ). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 6/88/8), gab sie erneut eine psy chiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 6/82). Das betreffende Gutachten wurde von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. August 2018 erstattet (Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/90) , wogegen diese am 29. November
2018 Einwand erhob (Urk. 6/94). Nachdem die Versicherte zusätzliche medizinische Berichte eingereicht (Urk. 6/93, Urk. 6/95) und die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor genommen hatte (Urk. 6/100), wurde das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 24. Juni 2019 ab gewiesen ( Urk. 2 = Urk. 6/104 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob die Versicherte am 26. August 2019 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5;
131 V 49 E. 1.2 ;
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu er bringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4
Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
führte im angefochtenen Entscheid aus, die Abklä rung en hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradi gen depressiven Episode seit August 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit einge schränkt sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung finde ihren Ursprung in Ein flüssen aus dem sozialen Umfeld (Probleme am Arbeitsplatz mit anschliessender Kündigung). Es sei zu einem Verharren in der Krankenrolle gekommen, da die Beschwerde führerin von ihrer Familie in allen Bereichen unterstützt und ihr alle Tätigkeiten abgenommen würden. Allerdings müssten
diese Faktoren b ei der Beurteilung aus geklammert werden. Wahrscheinlich aus bewussten oder unbewussten Entschädi gungsforderungen wegen des erlittenen Unrechts in Bezug auf die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses liege
eine aus geprägte Selbstlimitierung vor (Urk. 2). Ergänzend sei festzuhalten, dass im Vergleich zum letztmaligen rechtskräftigen Entscheid keine rentenbegründende Verschlechte rung eingetreten sei (Urk. 5). 2.2
Dahingegen stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt, gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___
und Dr. D.___ sei eine langdauernde, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Nach überein stimmender B eurteilung der beiden Gutachter habe sich der Gesundheitszustand Mitte 2014 derart verschlechtert, dass sie zunächst stationär und danach während eines halben Jahres teilstationär psychiatrisch habe behandelt werden müssen. Während dieser Zeitperiode sei sie unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe aufgrund der ebenfalls übereinstimmenden Beurteilung de r Gutachter in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestanden. Da die Beschwerde führerin das Leistungsgesuch am 4. März 2016 gestellt habe und eine volle Invalidität schon ab Mitte 2014 ausgewiesen sei, stehe ihr spätestens ab dem
1. September 2016, somit 6 Monate nach der Anmeldung, eine angemessene Rente zu. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich vorgenom men, weshalb diesbezüglich gar nicht Stellung bezogen werden könne. Die Be schwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, dieses Versäumnis nachzuholen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Mit unangefochtenem Urteil vom 31. August 2015 (Urk. 6/39) bestätigte das hiesige Sozialversicherungsg ericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/28), welche daraufhin in Rechtskraft erwachsen ist. In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 16. Januar 2014 zugrunde lag, bis zur nun angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat (E. 1.1 ) . 3.2
Die Verfügung vom 16. Januar 2014 basierte insbesondere auf dem psychia tri sche n Gutachten von Dr. Z.___ vom 19 . Oktober 2013 ( Urk. 6 /20).
Dr. Z.___ führte aus, im Gespräch habe sich eine altersentsprechend unauf fällig wirkende, gepflegt und modisch gekleidete Beschwerdeführerin gezeigt, die kaum unsicher und in ihrem anamnestischen Erzählen während der Anam neseerhebung fast routiniert, kontrollierend und fast manipulativ gewirkt habe. Im Verlauf der ausführlichen Exploration habe sie in nicht bedrückter, als viel mehr in dyspho rischer und angriffslustiger Stimmung über ihre verschiedene n psychosozialen Probleme und Schwierigkeiten und auch über gewisse gesund heitliche Beschwer den berichtet, wobei der Hauptfokus der Klagen, welche zeit weilig fast dramatisch und tränenreich vorgetragen worden seien, auf der Schil derung von Konflikten am letzten Arbeitsplatz, welche aus ihrer Sicht Mobbing gewesen seien, und ins besondere auf dem Fehlverhalten von ihrem Vorgesetz ten und den Kolleginnen ihr gegenüber gelegen habe. Meh rfach hätten sich in Bezug auf – aus ihrer subjektiven Sicht krankheitsbedingten – Einschränkungen über Verdeutlichungs tendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation gezeigt. Trotz dramatischer Beschwerdeschilderung sei kein krankheitsbedingter Leidensdruck spürbar ge worden (Urk. 6 /20/15). Bei der Untersuchung habe sich eine allenfalls leichte dysthyme Symptomatik mit allenfalls sehr leichten Symptomen gefunden, wie zeitweilig und punktuell leichten Schwankungen der Stimmung, gewissen Selbst zweifeln und allenfalls punktuellen Konzentrations störungen bei guter Aufmerk samkeit, guter Auffassungsgabe, unauffälligem Antrieb und insbesondere sehr guter Ausdauer, die auch während der Untersu chung habe beobachtet werden können. Ein sozialer Rückzug habe nicht fest gestellt werden können. Allenfalls h abe sich, den beruflichen Bereich betref fend, ein ausgeprägtes Schon- und Ver meidungsverhalten gefunden. Den Hauptfokus der Schilderungen der Beschwer deführerin habe, wie schon in den Berichten von Dr. E.___ beschrieben, die von der Beschwerdeführerin erlebte Kränkung dargestellt, die in Folge eines Konfliktes am letzten Arbeits platz im Zeitraum 2009/2010 entstanden sei. Eine relevante depressive Symp tomatik verneinte der Gutachter (Urk. 6 /20/16-17). Für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungs störung nach ICD-10 sei vorliegend kein erforderliches belastendes Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenähnlichen Ausmass es , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , gegeben (Urk. 6/20/17). Diagnostisch sei der Verdacht auf eine Dysthymie zu diskutie ren, die sich nach dem Abklingen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, wie von Dr. E.___ nachvollziehbar diagnostiziert, auf dem Boden von akzentu ierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrio nischen Anteilen und insbesondere erhöhter Kränkbarkeit in den letzten zwei Jahren als blande Rest symptomatik bei ambivalenter Psychotherapiemotivation und Entschädigungs wünschen entwickelt habe. Weitere psychische Störungen hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 6 /20/18). Es seien verschiedene psychosoziale Belastungs faktoren zu benennen: Subjektives Krankheitskonzept, Migrations hintergrund, geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung, relativ qualifi zierte berufliche Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, Dekonditionierung vom Arbeitsprozess, Entschädigungs- und Rentenwunsch (Urk. 6 /20/18). Der Gut achter kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht nichts gegen eine be rufliche Wiedereingliederung sprechen würde. Aus rein psychiatrischer Sicht be stehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit (Urk. 6 /20/18-19). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei jedoch zunächst eine gründ liche Motivationsprüfung der Beschwerdeführe rin durchzuführen. Aktuell habe keine Motivation für berufliche Eingliede rungsmassnahmen festgestellt werden können (Urk. 6 /20/20). 3.3
Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung präsentiert sich die medi zinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1
Vom 4. August bis am 11. September 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sanatorium F.___ . Im Aus trittsbericht vom 12. September 2014 diagnostizierten die Ärzte eine mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Es habe sich eine traurig gestimmte, jedoch situationsangepasste und ordentliche 50-jährige Beschwerdeführerin präsentiert. Das Bewusstsein sei klar. Die Orientierung zu Zeit, Ort, Situation und zur Person sei allseits gegeben. Es bestünden mittelgra dige Konzentrationsstörungen, welche von der Beschwerdeführerin auch subjek tiv wahrgenommen würden. Merkfähigkeitsstörungen sowie leichtgradige Ge dächtnisstörungen seien eruierbar . Im formalen Denken imponiere ein starkes Grübeln, sie zeige sich weiterhin gehemmt und verlangsamt , auch umständlich. Es bestehe leicht bis mittelgradiges Misstrauen. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge . Leichtgradiger Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen seien eru ierbar und zeigten sich bei der Beschwerdeführerin indem sie sich beobachtet fühle und dadurch die Rollladen
der Wohnung immer wieder runter lasse. Insbe sondere ihr ehemaliger Chef und ehemalige Kolleginnen wollten ihr böse. Zudem habe sie einen Brief der IV erhalten, worin Details ständen, die nicht stimmen würden. Daher schliesse sie, dass sie beobachtet werde via Kameras. Sie berich tete, gelegentlich Stimmen zu hören von den ehemaligen Mitarbeitern, die sie, wie früher, aufforderten, Dinge zu erledigen oder sie denunzierten. Die Beschwer deführerin habe angegeben, völlig abwesend zu sein, wenn sie nachdenke und diese Stimmen höre. Dies habe sie seit dem Jahr 201 0. Sie habe auch
o ptische Halluzinationen im Sinne von Lichtblitzen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig ängstlich, hoffnungslos mit Störung der Vitalgefühle als auch Gefühl der Gefühllosigkeit. Es bestehe eine Affektarmut. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin leicht bis mittelgradig gehemmt. Es bestehe ein mittel- bis schwergradiger sozialer Rückzug (Urk. 6/40 /3 ) . Die Beschwerdeführerin habe sich gedanklich fixiert auf die bereits Jahre (2008-2010) zurückliegenden Vorfälle und Kündigung im Stadtspital Y.___ gezeigt.
Selbst bei Fragen mit rein aktuellem Bezug habe sie darauf bestanden, ausführlich den Zusammenhang mit ihrer Kündigung zu erläutern. Der vom behandelnden Arzt geäusserte Verdacht auf eine PTBS könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden , da ein adä quates Trauma fehle.
Gedanklich habe sie diese kränkende Erfahrung keinesfalls vermieden, sondern sei inhaltlich darauf eingeengt gewesen. Interaktionell würde sie aus diesen Situationen anscheinend einen erheblichen Krankheitsgewinn ziehen. Bei den Schilderungen sei sie immer konkretistisch verhaftet geblieben, Relativierungen oder selbstkritische Reflexion sei en nicht einmal ansatzweise gelungen. Gemäss Case-Manager sei dies bereits zu Beginn des Konfliktes ähnlich auffällig gewesen. Die zu Beginn des Aufenthaltes festgestellte Wahnsympto matik sei im Verlauf des Aufenthaltes eher in den Hintergrund getreten. Die Symptomatik sei an die Ereignisse im Stadtspital Y.___ geknüpft gewesen und sei daher nicht spezifisch angegangen worden, sollte jedoch im Verlauf beob achtet werden . Zur Aufrechterhaltung und Rückfallprävention sei für die Be schwerdeführerin eine teilstationäre Anschlussbehandlung organisiert worden. Hiermit sollte ein Loslösen von der gedanklichen Fixierung auf die Vergangenheit gefördert werden mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin wieder in den Alltag im häuslichen Bereich mit Beteiligung an der Hausarbeit zu integrieren und schliesslich auch wieder eine berufliche Eingliederung zu ermöglichen, was auch dem geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin entspreche (Urk. 6/40/4). 3.3.2
V om 24. November 2014 bis am 30. Mai 2015
absolvierte die Beschwerdeführerin
eine te ilstationäre Behandlung in der p sychiatrischen K linik G.___ . Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2015 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Zu Beginn habe sich die Beschwerde füh rerin in den Therapien kraftlos und leidend gezeigt, habe aber stets guten und freundlichen Kontakt zu Mitpatienten gepflegt und sich angepasst verhalten . Im Gespräch habe sie sich eingeengt auf ihre Problematik (Kündigung im Spital Y.___ ) gezeigt, die zur Dekompensation geführt hätte. Um ein Loslösen von der gedanklichen Fixierung auf die Vergangenheit zu unterstützen sei die Be schwerdeführerin in den Therapien zu mehr Aktivität und Eigeninitiative moti viert worden. Dabei sollten ihre Ressourcen aktiviert werden, um so den Aufbau von Aktivitäten und Selbstsicherheit zu unterstützen. Insgesamt sei es der Be schwerdeführerin jedoch nicht gelungen, neue Aktivitäten über eine längere Zeit aufrecht zu erhalten. Trotz der leichten Verbesserung der Stimmungslage im Verlauf der Behandlung bestehe weiterhin eine gedankliche Fixierung auf die Ereignisse im Spital
Y.___
( Urk. 6/41). 3.3.3
Im psychiatrischen Gutachten vom 25. August 2016 diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.1/2; Urk. 6/56/13 ). Des Weiteren diagnostizierte Dr. B.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidender Färbung (ICD-10 F73.1). Die Beschwerdeführerin habe narzisstische Konflikte gezeigt, sei offenbar dermassen kränkbar , dass sie sich seit sechs Jahren noch nicht von einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz habe erho len können (Urk. 6/56/14). S eit ihrem Mobbing-Erleben und der Kündigung 2010 sei sie mit Sicherheit immer wieder stark depressiv gewesen. Die von Dr. Z.___ festgestellte Aggravation könne bestätigt und genauso unter den akzentuierten Persönlichkeitszügen ( histrionisch ) subsumiert werden (Urk. 6/56/14-15). Auf grund der Beschwerden von Seiten der rezid ivierenden depressiven Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge, lass e sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 60
% begründen. Die Ressourcen seien beschränkt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Fähigkeit, sich an die Regeln anzupassen, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr. Die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden, Entscheidungen oder Urteile zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten zu haben, sich in einer Gruppe aufzuhalten, zu familiären und intimen Beziehungen seien stark schwanken d . Vor allem die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien stark ein geschränkt. Seit 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60
% bei Leistungs fähigkeit von 100
% (Urk. 6/56/17-18). Die Beschwerdeführerin wolle verstanden werden, wolle in ihrem Schmerz (nach Mobbing) gespiegelt werden, zeige wohl auch vor dem Migrationshintergrund gewisse theatralische Tendenzen (Urk. 6 /56/19). Sie sei subjektiv davon überzeugt, keiner ausserhäuslichen Tätig keit mehr nachgehen zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Aus diesem Grund müsse, soweit die Arbeitsunfähigkeit nicht durch somatische Faktoren begründet werden könne, von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einer da durch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden (Urk. 6/56/20). Die Arbeits unfähigkeit von 60
% begründe sich lediglich auf Leiden mit Krank heits wert. Invaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden. Es liege nun eine andere Einschätzung der damaligen Befunde, Sachlage und der Arbeitsfähig keit vor. Zusätzlich sei nach der Begutachtung im August 2013 ab Ende 2013 eine Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten (Urk. 6/56/21). Aufgrund der narzisstischen Problematik (akzentuierte Persön lich keitsstörung) könne die Beschwerdeführerin das psychische Trauma des durch gemachten Mobbings nicht adäquat psychisch verarbeiten, was die depressive En twicklung immer wieder triggere (Urk. 6/56/22).
3.3.4
Dr. D.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2018 die Diagnose einer mittelgradigen dep ressiven Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 6/87 /41 ). Es sei davon auszugehen , dass eine relevante depressive Sympto matik erstmals im August 2010 im Kontext der belastenden Arbeitssituation, zunächst noch als depressive Anpassungsstörung, vorgelegen habe, sich im weiteren Verlauf, circa im Frühling 2011, jedoch wieder zurückgebildet habe, was durch die Begutachtung im Jahre 2013 bestätigt worden sei. Allerdings sei es in den Folgejahren durch die fehlende Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___ , ein ausgeprägtes passives Krankheitsverständnis, die zunehmende Selbstlimi tie rung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fixierung auf das Kränkungser lebnis und die im Rahmen der negativen IV-Abklärung beziehungsweise des negativen Gerichtsentscheides ausbleibende Würdigung ihrer Beschwerde symp to matik zu einem Wiederauftreten der depressiven Beschwerden mit zunehmender Verselbständigung gekommen, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, sodass dies als relevante Ve ränderung des psychischen Gesund heitszustandes im Sinne einer Verschlechterung seit der Begutachtung im Jahr 2013 zu werten sei (Urk. 6/87/43) . Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bis heute nicht von jenem lange zurückliegenden Ereignis habe erholen und distanzieren können , spreche für eine vordergründig vorliegende Selbstwert prob lematik
beziehungsweise für ein unsicheres Selbstbild. Auch Jahre danach fühle sie sich immer noch dadurch gekränkt und entwertet. Es werde vermutet, dass es diese Selbstwertproblematik der Beschwerdeführerin erschwert habe , die mit den erlebten Kränkungen einhergehende Verunsicherung hinsichtlich der eigenen Leistungsfähigkeit adäquat zu kompensieren . Insgesamt bestehe unter Berück sichtigung der diagnostischen Kriterien, aber auch unter dem Aspekt der bis herigen, bis zum Vorfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unauffälligen, das heisst nicht wesentlich abweichenden sozialen und beruflichen Lebensgestaltung, der klinischen Untersuchung sowie des gutachterlichen Gesprächs kein Anlass für den Verdacht auf eine zu grundeliegende und manifeste Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein weitestgehend passives Krankheitsver ständnis mit der zentralen Stellung der erlebten Kränkung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf ihre aktuelle Lebenssituation sowie der gedanklichen Fokussierung auf die Folgen des Ereignisses, welches sich trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie eines erfolg ten Arbeitsversuches weiter verfestigt habe und zur Selbstlimitierung beitrage . Zudem würden der Ehemann und der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin die Hausarbeiten übernehmen und auch das finanzielle Einkommen sichern. In der Zusammenschau werde vermutet, dass ein kulturell geprägtes Krankheitsver ständnis dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin übermässig versorgt und ge schont werde. Dies könnte dazu führen, dass sie weniger Aufgaben im Haushalt übernehme als ihr theoretisch möglich wäre. Darüber hinaus liessen sich bei der Beschwerdeführerin weitere psychosoziale und soziokulturelle Faktoren eruieren, welche die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erschweren dürften. Dazu würden eine fehlende gesellschaftliche Integration, niedriger Bildungsstand, eingeschränkte Deutschkenntnisse, bereits länger andauernde Arbeitslosigkeit sowie eine Arbeitsmarktsituation, die Menschen mit Leistungseinschränkungen eine berufliche Wiede reingliederung erschweren würde , zählen. Seit ihrem Aus scheiden aus dem Arbeitsprozess im Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin keine relevanten Anstrengungen für eine berufliche Wiedereingliederung unternom men, sondern sei gedanklich vordergründig auf der Vorstellung der Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz fixiert und einer ernsthaften Auseinanderset zung mit möglichen Alternativen kaum zugänglich gewesen
(Urk. 6/87/48- 50 ) .
Seit circa Mitte des Jahres 2014 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes im Sinne einer relevanten depressiven Symptomatik gekommen, welche aufgrund der insgesamt fehlenden intrapsychischen Verarbeitung der Ereignisse im S pital
Y.___ , des ausgeprägten Krankheitsverständnisses, der zuneh menden Selbstlimitierung sowie der ausbleibenden Würdigung der Beschwerde symptomatik aufgrund negativer IV- beziehungsweise Gerichtsentscheide zu einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigke it geführt habe. Die gutachterliche Einschätzung stimme damit mit der früheren Einschätzung, welche im Rahmen des Folgegutachten s durch Dr. B.___ mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60
% im August 2016 fest gehalten worden sei, überein
(Urk. 6/87/52).
Unter Berücksichtigung der aktuell bereits längerfristig vorhandenen Psychopa thologie mit im Vordergrund stehender gedrückter Stimmungslage mit vermin derter Schwingungsfähigkeit, Antriebsminderung mit vermehrter Erschöpfung, dem Gefühl von Wertlosigkeit sowie den generalisierten Befürchtungen, welche zu überwiegend mittleren Beeinträchtigungen von Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilit ät und Umstellungsfähig keit, Wi derstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit führ t en, sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin in der Anästhesie mit Aufgaben wie Auffüllen von Anästhesie material, Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften, Bestellungen am PC und Reinigung des Anästhesiearbeitsplatzes auf mindestens 60
% ein zuschätzen , wobei ein möglicher erneuter Arbeitseinstieg zunächst schrittweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen erfolgen sollte. Unter Berücksichtigung der be schriebenen Einschränkungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit, Wi derstands- und Durchhalte fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit würden sich möglich e Änderungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal a ngepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit, in der die genannten Fähigkeiten nicht oder nur in geringem Masse verlangt würden , ergeben . Dies bedürfe einer Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin sich zeitlich relativ flexibel einteilen und dies e auch alleine durchführen könn
e. In einer solch angepassten Tätigkeit wäre die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vermutlich geringer und würde noch 10-20
% bet ragen (Urk. 6/87/52-53). 4.
4.1
Gestützt auf den für die Prüfung der vorliegenden Neuanmeldung relevanten medizinischen Sachverhalt ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin
neu eine
rezidivierende depressive Störung mit Krankheitswert b esteht (E. 3.3 ) . Eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab August 2014 wird so dann auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 2). 4.2
Dr. D.___ führte die eingetretene Verschlechterung auf die insgesamt fehlende intrapsychische Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___ , das ausge prägte passive Krankheitsverständnis, die zunehmende Selbstlimitierung sowie die ausbleibende Würdigung der Beschwerdesymptomatik aufgrund negativer IV- beziehungsweise Gerichtsentscheide zurück. Dadurch sei es zu einem Wiederauf treten der depressiven Beschwerden mit zunehmender Verselbständigung und einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen (E. 3.3.4).
Dies steht in Ein klang mit dem Bericht von Dr. phil . H.___ und Dr. A.___ vom
26. März 2016 (Urk. 6/45) sowie auch mit den Berichten von Dr. phil. H.___ sowie med.
pract. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22. November
2018 (Urk. 6/95) beziehungsweise vom 26. März
2019 (Urk. 6/100 /1-11),
wonach d ie Beschwerdeführerin den Umstand, entlassen worden zu sein, aber vor allem die Art und Weise, wie das geschehen sei , ni e h abe
verkraften können .
Dass sich das im Zusammenhang mit der Kündigung im Stadtspital Y.___ Erlebte auch Jahre danach noch funktionell einschränkend auszuwirken verm ag, zeigt sich auch anhand des
absolvierten Belastungs trai ning s . Die Beschwerdeführerin verglich die aktuellen Situationen laufend mit den für sie traumatischen Erinnerungen und war nicht in der Lage, den Fokus auf die Gegenwart zu richten , was leistungshindernd gewertet wurde (Urk. 6/69/2 -3 ).
Neben der offensichtlich nach wie vor bestehende n ausgeprägte n gedankliche n Fixierung der Beschwerdeführerin auf die Konflikte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem St adtspital Y.___ im Jahre 2010
lassen sich den medizinischen Akten Hinweise auf weitere s oziokulturelle Fak toren
mit massgeblichem Einfluss auf die Ausprägung des Gesundheitsschadens
entnehmen . Soweit Dr. D.___ auch die hinsichtlich einem Leistungsan spruch ablehnende Haltung der IV-Stelle (Verfügung vom 16. Januar 2014; Urk. 6/28) beziehungsweise des hiesigen Gerichts (Urteil vom 31. August 2015; Urk. 6/39) als Ursache für die Verschlechterung bezeichnet, steht dies einerseits in Einklang mit dem Zeitpunkt der Verschlechterung und bestätigt andererseits auch die Prognose von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, welche langwierigen juristischen Auseinanderset zungen bereits in ihrem Bericht vom 11. Juli 2011 negative Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand zugeschrieben hatte (Urk. 6/10/21). Dane ben wies Dr. D.___ auf ein kulturell geprägtes Krankheitsverständnis hin, welches dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin übermässig versorgt und geschont werde.
Als weitere Faktoren, welche die Wiederaufnahme einer beruf lichen Tätigkeit erschweren dürften, nannte er eine fehlende gesellschaftliche Integration, einen niedrigen Bildungsstand, eingeschränkte Deutschkenntnisse, bereits länger dauernde Arbeitslosigkeit sowie eine Arbeitsmarktsituation, die Menschen mit Leistungseinschränkungen eine berufliche Wiedere ingliederung erschweren würde (E. 3.3.4).
Zusammenfassend ist auf eine deutliche Prägung des bei der Beschwerdeführerin
bestehenden Gesundheitsschaden s durch psychosoziale und soziokulturelle Fakto ren
zu schliessen . Ob beziehungsweise inwieweit
mittlerweile von einem davon unabhängigen, eigenständigen, invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. E. 1 .4) auszugehen ist,
braucht vorliegend aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie her nach zu zeigen sein wird (E. 4.5 ) – selbst dies falls kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultier en würde. 4.3
Folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, so sind ihr sowohl die bis herige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit sie sich hierfür auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 25. August 2016 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die betreffende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als verlässlich erweist.
Dr. B.___ begrün dete die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % insbesondere mit der depressiven Störung und schrieb den Ereignissen um die Kündigung im Jahre 2010 diesbe züglich eine massgebliche Bedeutung zu . Dass er gleichzeitig das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren verneinte (E. 3.3.3), lässt darauf schliessen, dass
es Dr. B.___ offensichtlich unterlassen
hat , die ausgemachten psychosozialen und insbesondere auch soziokulturelle n
Belastungsfaktoren bei seiner Einschät zung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, was zur Bestimmung der invaliden versicherungs recht lich relevanten Leistungsfähigkeit je doch geboten gewesen wäre ( E. 1.4). Ins Ge wicht fällt sodann, dass Dr. B.___ die von Dr. Z.___ im – gerichtlich als beweiskräftig qualif izierten Gutachten (Urk. 6/39) – erhobene Diagnose einer Dysthymie als sehr unwahrscheinlich, wahrscheinlich falsch (Urk.
6/56/14), bezeichnete. Infolgedessen ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 100 % seit 2010 aus (Urk. 6/56/21) und hielt ausdrücklich fest, es liege seinerseits nun eine andere Einschätzung der damaligen Befunde, Sachlage und Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/56/21). Auf dieser Grundlage erachtete denn RAD-Arzt med. pract. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, eine valide Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu Recht für nicht möglich (Urk. 6/88/6-7). Angesichts all dieser Umstände fällt ein Abstellen auf das Gut achten des Dr. B.___ s ausser Betracht.
Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % lässt sich sodann auch nicht damit begründen, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten die Einschätzung von Dr. B.___
bestätigt .
Ebenso wenig stehen die Ausführungen des Dr. D.___ hinsichtlich Verlaufs entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) im Widerspruch zu seiner Einschätzung ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit: Aus seinem Gutachten erhellt, dass er zwar eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes der Beschwerdeführerin seit Mitte des Jahres 2014 für gegeben erachtete (Urk. 6/87/53). Gleichzeitig führte er aber aus, dass eine retrospektive Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit bei inkonsistenter Aktenlage nur eingeschränkt möglich sei, zumal bereits mit Beginn der depressiven Beschwerden eine starke Fixierung der Beschwerdeführerin zur Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ohne eine ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen bestanden habe, was eine adäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ermöglicht habe (Urk.
6/87/52 f.). Nachdem Dr. D.___ schliesslich erklärte, seine Einschät zung stimme mit den Diagnosen einer depressiven Störung beziehungsweise Episode zeitnaher Untersuchungen weitgehend überein, allerdings zeige sich eine unterschiedliche Einschätzung des Schweregrades (Urk. 6/87/42), bezieht sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Textpassage im Gesamtkontext augen scheinlich nur auf den Aspekt einer im Verlauf eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht jedoch auf die (nach dem Gesagten nicht über zeugende) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ . Ferner ist da rauf hinzuweisen, dass
der
betreffende Verweis von Dr. D.___ ohnehin ausschliesslich unter dem Titel der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erfolgte . 4.4
Nach dem Gesagten ist – g estützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 7. August 2018 – und in Anbetracht, dass aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (U rteil des Bundesgerichts 8C_783 /2019 vom
14. April 2020 E. 4. 1.4 ), von einer
– zu Gunsten der Beschwerdeführerin –
maximal um 20 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen
(E. 3.3.4). 4.5 4.5.1
Z u prüfen bleibt , wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Rest arbeitsfähigkeit von 80 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit August 1999
in einem Vollzeitpensum beim Stadtspital Y.___
angestellt (Sachverhalt E. 1) . Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 10. April 2013 erzielte sie
dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'878.-- (Urk. 6/8/2). Dies er Bruttolohn liegt auch dem Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli
2012 zugrunde
(Urk. 6/33/27 [Fr. 19'512 .-- / 4 ] ). Auf eben diesen Beschluss ist zurückzuführen, dass das im IK- Auszug für das Jahr 2011 festgehaltene Gesamteinkommen bedeutend höher aus fällt (Total: Fr. 84'016.--; Urk. 6/71/2). So wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf das Personalrecht
eine Abfindung von 4 Monatslöhnen und gestützt auf Art. 337c des Obligationenrechts (OR) eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen zugesprochen (Urk. 6/33/ 26- 29). Da auf der Abfindung in Anwendung von Art. 7 lit. q der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV )
– im Gegensatz zur Entschädigung –
Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2016 VB.2016 .00152 E. 4.3 respektive E. 5.4) , bildet diese Bestandteil des dem IK-Aus zug zu entnehmenden Jahreseinkommens. Soweit unter Ziffer 2.12 im Arbeit geberbericht vom 10. April 2013 für das Jahr 2011 ein Jahresverdiens t von Fr. 94'585.75 angegeben wu rd e (Urk. 6/8/3) , sind darin offensichtlich sämtliche von der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 geleisteten Zah lungen (inklusive Abfindung und Entschädigung) enthalten. Zusammengefasst lassen sich die von der Beschwerdeführerin
behaupte ten Unklarheiten hinsicht lich dem Jahreslohn 2011 (vgl. Urk. 1 S. 10) zwanglos erklären und ist ein zuletzt erzieltes
Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 63'414.-- (Fr. 4 '878 .-- x 13) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . Dieses Einkommen weicht denn auch nur unwesentlich vom im Vorjahr (2010) erzielten ab (Urk. 6/71/2).
In Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 (Neuanmeldung vom 7 . März 2016 [Urk. 6/42], vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein massgebendes Validenein kom men von Fr. 6 4 ' 548 .-- (Fr. 63 ’ 414
:
100.7 x 102.5 ; vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Q 86-88 Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen ). 4.5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem die Beschwerdeführerin seit der Kündigung im Stadtspital Y.___ im Jahr 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommen s die Tabellenwerte der LSE heranzuziehen . Die Be schwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfügt aber über langjährige Arbeitserfahrung im Gesundheitswesen (Sachverhalt E. 1 , Urk. 6/60 /1 )
und hat im Jahr 2010 den Lehrgang zur Technischen Sterilisationsassistentin erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/60/3, vgl. Urk. 1 S. 10) .
Vor diesem Hintergrund ist ihr die Verrichtung sämtlicher Hilfstätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen, möglich. Arbeitsplätze, an welch en solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt in allen Branchen finden. Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher der branchenunabhängige standardisierte monatliche Bruttomedianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbei ts plätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 4'363.-- im Jahr 2016 (LSE 2016, Tabelle TA1) heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsüb liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche resultiert für das der Beschwer deführerin noch zumutbare Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 43’665.-- im Jahr 2016 (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8). 4.5.4
Der Beschwerdeführerin sind sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die sie zeitlich relativ flexibel einteilen und die sie auch alleine durchführen kann (E. 3.3.4). Dabei handelt es sich – wie etwa bei einer psychisch bedingten verstärkten Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen ( vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) – nicht um Umstände, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend bestehen keine Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden , zumal bereits eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fand . 4.5.5
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20' 8 83 .-- (Fr. 64 ' 548.-- - Fr. 43 ' 665.-- ), was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 2 % entspricht ( 100 : Fr. 64'548.-- x Fr. 20 ' 883.-- ). 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer anspruchs relevanten Veränderung zu Recht verneint (Urk. 2) . Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5;
131 V 49 E. 1.2 ;
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu er bringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.4 ), von einer
– zu Gunsten der Beschwerdeführerin –
maximal um 20 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen
(E. 3.3.4).
E. 4 , reiste 1986 in die Schweiz ein, arbeitete ab dem Jahr 1987 in der Hotellerie und ab August 1999 in einem Vollzeitpensum als Spitalangestellte Anästhesie im Stadtspital Y.___ ( Urk. 6/2, Urk. 6/7-8 , Urk. 6/60 ) .
Ab dem 24. Juni 2010 war die Versicherte aufgrund psychischer Prob leme zu 100
% krankgeschrieben (vgl. Urk. 6/10/2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
fristlos per 10. September 2011 und wurde in Gutheissung des von der Beschwerdeführerin
beim Bezirksrat Zürich gegen die Kündigung erhobenen Rekurses verpflichtet, der Versicherten den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2011) nachzuzahlen und ihr eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen
sowie eine Abfindung von 4 Monatslöhnen auszurichten (Urk. 6/33/17-30) . Am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden , bestehend seit dem 24. Juni 2010, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftrage die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/15). Das betreffende Gutachten wurde am 19. Oktober 2013 erstattet (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/33/5-11) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. August 2015 abgewiesen (Urk. 6/39). 1. 2
Am 7. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine massgebliche Verschlechterung der depressiven Störung
erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/42). Nachdem die Versicherte – aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 6/43) – einen Bericht de s behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , eingereicht hatte (Urk. 6/45), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/48 , Expertise vom 25. August 2016 [Urk. 6/56] ). Mit Mitteilung vom 6. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. April bis am 2. Juli 2017 bei der C.___ (Urk. 6/61). Per 10. Mai 2017 wurde das Belastbarkeitstraining abgebrochen (Urk. 6/67, vgl. Abschlussbericht vom 26. Mai 2017 [Urk. 6/69] ). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 6/88/8), gab sie erneut eine psy chiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 6/82). Das betreffende Gutachten wurde von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. August 2018 erstattet (Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/90) , wogegen diese am 29. November
2018 Einwand erhob (Urk. 6/94). Nachdem die Versicherte zusätzliche medizinische Berichte eingereicht (Urk. 6/93, Urk. 6/95) und die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor genommen hatte (Urk. 6/100), wurde das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 24. Juni 2019 ab gewiesen ( Urk. 2 = Urk. 6/104 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob die Versicherte am 26. August 2019 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Gestützt auf den für die Prüfung der vorliegenden Neuanmeldung relevanten medizinischen Sachverhalt ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin
neu eine
rezidivierende depressive Störung mit Krankheitswert b esteht (E. 3.3 ) . Eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab August 2014 wird so dann auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 2).
E. 4.2 Dr. D.___ führte die eingetretene Verschlechterung auf die insgesamt fehlende intrapsychische Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___ , das ausge prägte passive Krankheitsverständnis, die zunehmende Selbstlimitierung sowie die ausbleibende Würdigung der Beschwerdesymptomatik aufgrund negativer IV- beziehungsweise Gerichtsentscheide zurück. Dadurch sei es zu einem Wiederauf treten der depressiven Beschwerden mit zunehmender Verselbständigung und einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen (E. 3.3.4).
Dies steht in Ein klang mit dem Bericht von Dr. phil . H.___ und Dr. A.___ vom
26. März 2016 (Urk. 6/45) sowie auch mit den Berichten von Dr. phil. H.___ sowie med.
pract. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22. November
2018 (Urk. 6/95) beziehungsweise vom 26. März
2019 (Urk. 6/100 /1-11),
wonach d ie Beschwerdeführerin den Umstand, entlassen worden zu sein, aber vor allem die Art und Weise, wie das geschehen sei , ni e h abe
verkraften können .
Dass sich das im Zusammenhang mit der Kündigung im Stadtspital Y.___ Erlebte auch Jahre danach noch funktionell einschränkend auszuwirken verm ag, zeigt sich auch anhand des
absolvierten Belastungs trai ning s . Die Beschwerdeführerin verglich die aktuellen Situationen laufend mit den für sie traumatischen Erinnerungen und war nicht in der Lage, den Fokus auf die Gegenwart zu richten , was leistungshindernd gewertet wurde (Urk. 6/69/2 -3 ).
Neben der offensichtlich nach wie vor bestehende n ausgeprägte n gedankliche n Fixierung der Beschwerdeführerin auf die Konflikte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem St adtspital Y.___ im Jahre 2010
lassen sich den medizinischen Akten Hinweise auf weitere s oziokulturelle Fak toren
mit massgeblichem Einfluss auf die Ausprägung des Gesundheitsschadens
entnehmen . Soweit Dr. D.___ auch die hinsichtlich einem Leistungsan spruch ablehnende Haltung der IV-Stelle (Verfügung vom 16. Januar 2014; Urk. 6/28) beziehungsweise des hiesigen Gerichts (Urteil vom 31. August 2015; Urk. 6/39) als Ursache für die Verschlechterung bezeichnet, steht dies einerseits in Einklang mit dem Zeitpunkt der Verschlechterung und bestätigt andererseits auch die Prognose von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, welche langwierigen juristischen Auseinanderset zungen bereits in ihrem Bericht vom 11. Juli 2011 negative Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand zugeschrieben hatte (Urk. 6/10/21). Dane ben wies Dr. D.___ auf ein kulturell geprägtes Krankheitsverständnis hin, welches dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin übermässig versorgt und geschont werde.
Als weitere Faktoren, welche die Wiederaufnahme einer beruf lichen Tätigkeit erschweren dürften, nannte er eine fehlende gesellschaftliche Integration, einen niedrigen Bildungsstand, eingeschränkte Deutschkenntnisse, bereits länger dauernde Arbeitslosigkeit sowie eine Arbeitsmarktsituation, die Menschen mit Leistungseinschränkungen eine berufliche Wiedere ingliederung erschweren würde (E. 3.3.4).
Zusammenfassend ist auf eine deutliche Prägung des bei der Beschwerdeführerin
bestehenden Gesundheitsschaden s durch psychosoziale und soziokulturelle Fakto ren
zu schliessen . Ob beziehungsweise inwieweit
mittlerweile von einem davon unabhängigen, eigenständigen, invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. E. 1 .4) auszugehen ist,
braucht vorliegend aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie her nach zu zeigen sein wird (E. 4.5 ) – selbst dies falls kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultier en würde.
E. 4.3 Folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, so sind ihr sowohl die bis herige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit sie sich hierfür auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 25. August 2016 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die betreffende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als verlässlich erweist.
Dr. B.___ begrün dete die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % insbesondere mit der depressiven Störung und schrieb den Ereignissen um die Kündigung im Jahre 2010 diesbe züglich eine massgebliche Bedeutung zu . Dass er gleichzeitig das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren verneinte (E. 3.3.3), lässt darauf schliessen, dass
es Dr. B.___ offensichtlich unterlassen
hat , die ausgemachten psychosozialen und insbesondere auch soziokulturelle n
Belastungsfaktoren bei seiner Einschät zung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, was zur Bestimmung der invaliden versicherungs recht lich relevanten Leistungsfähigkeit je doch geboten gewesen wäre ( E. 1.4). Ins Ge wicht fällt sodann, dass Dr. B.___ die von Dr. Z.___ im – gerichtlich als beweiskräftig qualif izierten Gutachten (Urk. 6/39) – erhobene Diagnose einer Dysthymie als sehr unwahrscheinlich, wahrscheinlich falsch (Urk.
6/56/14), bezeichnete. Infolgedessen ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 100 % seit 2010 aus (Urk. 6/56/21) und hielt ausdrücklich fest, es liege seinerseits nun eine andere Einschätzung der damaligen Befunde, Sachlage und Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/56/21). Auf dieser Grundlage erachtete denn RAD-Arzt med. pract. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, eine valide Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu Recht für nicht möglich (Urk. 6/88/6-7). Angesichts all dieser Umstände fällt ein Abstellen auf das Gut achten des Dr. B.___ s ausser Betracht.
Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % lässt sich sodann auch nicht damit begründen, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten die Einschätzung von Dr. B.___
bestätigt .
Ebenso wenig stehen die Ausführungen des Dr. D.___ hinsichtlich Verlaufs entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) im Widerspruch zu seiner Einschätzung ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit: Aus seinem Gutachten erhellt, dass er zwar eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes der Beschwerdeführerin seit Mitte des Jahres 2014 für gegeben erachtete (Urk. 6/87/53). Gleichzeitig führte er aber aus, dass eine retrospektive Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit bei inkonsistenter Aktenlage nur eingeschränkt möglich sei, zumal bereits mit Beginn der depressiven Beschwerden eine starke Fixierung der Beschwerdeführerin zur Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ohne eine ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen bestanden habe, was eine adäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ermöglicht habe (Urk.
6/87/52 f.). Nachdem Dr. D.___ schliesslich erklärte, seine Einschät zung stimme mit den Diagnosen einer depressiven Störung beziehungsweise Episode zeitnaher Untersuchungen weitgehend überein, allerdings zeige sich eine unterschiedliche Einschätzung des Schweregrades (Urk. 6/87/42), bezieht sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Textpassage im Gesamtkontext augen scheinlich nur auf den Aspekt einer im Verlauf eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht jedoch auf die (nach dem Gesagten nicht über zeugende) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ . Ferner ist da rauf hinzuweisen, dass
der
betreffende Verweis von Dr. D.___ ohnehin ausschliesslich unter dem Titel der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erfolgte .
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist – g estützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 7. August 2018 – und in Anbetracht, dass aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (U rteil des Bundesgerichts 8C_783 /2019 vom
14. April 2020 E. 4.
E. 4.5.1 Z u prüfen bleibt , wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Rest arbeitsfähigkeit von 80 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 4.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit August 1999
in einem Vollzeitpensum beim Stadtspital Y.___
angestellt (Sachverhalt E. 1) . Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 10. April 2013 erzielte sie
dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'878.-- (Urk. 6/8/2). Dies er Bruttolohn liegt auch dem Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli
2012 zugrunde
(Urk. 6/33/27 [Fr. 19'512 .-- / 4 ] ). Auf eben diesen Beschluss ist zurückzuführen, dass das im IK- Auszug für das Jahr 2011 festgehaltene Gesamteinkommen bedeutend höher aus fällt (Total: Fr. 84'016.--; Urk. 6/71/2). So wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf das Personalrecht
eine Abfindung von 4 Monatslöhnen und gestützt auf Art. 337c des Obligationenrechts (OR) eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen zugesprochen (Urk. 6/33/ 26- 29). Da auf der Abfindung in Anwendung von Art. 7 lit. q der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV )
– im Gegensatz zur Entschädigung –
Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2016 VB.2016 .00152 E. 4.3 respektive E. 5.4) , bildet diese Bestandteil des dem IK-Aus zug zu entnehmenden Jahreseinkommens. Soweit unter Ziffer 2.12 im Arbeit geberbericht vom 10. April 2013 für das Jahr 2011 ein Jahresverdiens t von Fr. 94'585.75 angegeben wu rd e (Urk. 6/8/3) , sind darin offensichtlich sämtliche von der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 geleisteten Zah lungen (inklusive Abfindung und Entschädigung) enthalten. Zusammengefasst lassen sich die von der Beschwerdeführerin
behaupte ten Unklarheiten hinsicht lich dem Jahreslohn 2011 (vgl. Urk. 1 S. 10) zwanglos erklären und ist ein zuletzt erzieltes
Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 63'414.-- (Fr. 4 '878 .-- x 13) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . Dieses Einkommen weicht denn auch nur unwesentlich vom im Vorjahr (2010) erzielten ab (Urk. 6/71/2).
In Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 (Neuanmeldung vom 7 . März 2016 [Urk. 6/42], vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein massgebendes Validenein kom men von Fr. 6 4 ' 548 .-- (Fr. 63 ’ 414
:
100.7 x 102.5 ; vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Q 86-88 Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen ).
E. 4.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem die Beschwerdeführerin seit der Kündigung im Stadtspital Y.___ im Jahr 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommen s die Tabellenwerte der LSE heranzuziehen . Die Be schwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfügt aber über langjährige Arbeitserfahrung im Gesundheitswesen (Sachverhalt E. 1 , Urk. 6/60 /1 )
und hat im Jahr 2010 den Lehrgang zur Technischen Sterilisationsassistentin erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/60/3, vgl. Urk. 1 S. 10) .
Vor diesem Hintergrund ist ihr die Verrichtung sämtlicher Hilfstätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen, möglich. Arbeitsplätze, an welch en solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt in allen Branchen finden. Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher der branchenunabhängige standardisierte monatliche Bruttomedianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbei ts plätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 4'363.-- im Jahr 2016 (LSE 2016, Tabelle TA1) heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsüb liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche resultiert für das der Beschwer deführerin noch zumutbare Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 43’665.-- im Jahr 2016 (Fr. 4'363.-- x
E. 4.5.4 Der Beschwerdeführerin sind sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die sie zeitlich relativ flexibel einteilen und die sie auch alleine durchführen kann (E. 3.3.4). Dabei handelt es sich – wie etwa bei einer psychisch bedingten verstärkten Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen ( vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) – nicht um Umstände, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend bestehen keine Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden , zumal bereits eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fand .
E. 4.5.5 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20' 8 83 .-- (Fr. 64 ' 548.-- - Fr. 43 ' 665.-- ), was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 2 % entspricht ( 100 : Fr. 64'548.-- x Fr. 20 ' 883.-- ). 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer anspruchs relevanten Veränderung zu Recht verneint (Urk. 2) . Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 12 : 40 x 41.7 x 0.8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00579
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
24. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 196 4 , reiste 1986 in die Schweiz ein, arbeitete ab dem Jahr 1987 in der Hotellerie und ab August 1999 in einem Vollzeitpensum als Spitalangestellte Anästhesie im Stadtspital Y.___ ( Urk. 6/2, Urk. 6/7-8 , Urk. 6/60 ) .
Ab dem 24. Juni 2010 war die Versicherte aufgrund psychischer Prob leme zu 100
% krankgeschrieben (vgl. Urk. 6/10/2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
fristlos per 10. September 2011 und wurde in Gutheissung des von der Beschwerdeführerin
beim Bezirksrat Zürich gegen die Kündigung erhobenen Rekurses verpflichtet, der Versicherten den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2011) nachzuzahlen und ihr eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen
sowie eine Abfindung von 4 Monatslöhnen auszurichten (Urk. 6/33/17-30) . Am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden , bestehend seit dem 24. Juni 2010, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftrage die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/15). Das betreffende Gutachten wurde am 19. Oktober 2013 erstattet (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/33/5-11) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. August 2015 abgewiesen (Urk. 6/39). 1. 2
Am 7. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine massgebliche Verschlechterung der depressiven Störung
erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/42). Nachdem die Versicherte – aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 6/43) – einen Bericht de s behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , eingereicht hatte (Urk. 6/45), beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/48 , Expertise vom 25. August 2016 [Urk. 6/56] ). Mit Mitteilung vom 6. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. April bis am 2. Juli 2017 bei der C.___ (Urk. 6/61). Per 10. Mai 2017 wurde das Belastbarkeitstraining abgebrochen (Urk. 6/67, vgl. Abschlussbericht vom 26. Mai 2017 [Urk. 6/69] ). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 6/88/8), gab sie erneut eine psy chiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 6/82). Das betreffende Gutachten wurde von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. August 2018 erstattet (Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/90) , wogegen diese am 29. November
2018 Einwand erhob (Urk. 6/94). Nachdem die Versicherte zusätzliche medizinische Berichte eingereicht (Urk. 6/93, Urk. 6/95) und die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor genommen hatte (Urk. 6/100), wurde das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 24. Juni 2019 ab gewiesen ( Urk. 2 = Urk. 6/104 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 erhob die Versicherte am 26. August 2019 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungs rechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5;
131 V 49 E. 1.2 ;
130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu er bringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4
Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
führte im angefochtenen Entscheid aus, die Abklä rung en hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradi gen depressiven Episode seit August 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit einge schränkt sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung finde ihren Ursprung in Ein flüssen aus dem sozialen Umfeld (Probleme am Arbeitsplatz mit anschliessender Kündigung). Es sei zu einem Verharren in der Krankenrolle gekommen, da die Beschwerde führerin von ihrer Familie in allen Bereichen unterstützt und ihr alle Tätigkeiten abgenommen würden. Allerdings müssten
diese Faktoren b ei der Beurteilung aus geklammert werden. Wahrscheinlich aus bewussten oder unbewussten Entschädi gungsforderungen wegen des erlittenen Unrechts in Bezug auf die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses liege
eine aus geprägte Selbstlimitierung vor (Urk. 2). Ergänzend sei festzuhalten, dass im Vergleich zum letztmaligen rechtskräftigen Entscheid keine rentenbegründende Verschlechte rung eingetreten sei (Urk. 5). 2.2
Dahingegen stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt, gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___
und Dr. D.___ sei eine langdauernde, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Nach überein stimmender B eurteilung der beiden Gutachter habe sich der Gesundheitszustand Mitte 2014 derart verschlechtert, dass sie zunächst stationär und danach während eines halben Jahres teilstationär psychiatrisch habe behandelt werden müssen. Während dieser Zeitperiode sei sie unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe aufgrund der ebenfalls übereinstimmenden Beurteilung de r Gutachter in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestanden. Da die Beschwerde führerin das Leistungsgesuch am 4. März 2016 gestellt habe und eine volle Invalidität schon ab Mitte 2014 ausgewiesen sei, stehe ihr spätestens ab dem
1. September 2016, somit 6 Monate nach der Anmeldung, eine angemessene Rente zu. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich vorgenom men, weshalb diesbezüglich gar nicht Stellung bezogen werden könne. Die Be schwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, dieses Versäumnis nachzuholen (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Mit unangefochtenem Urteil vom 31. August 2015 (Urk. 6/39) bestätigte das hiesige Sozialversicherungsg ericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/28), welche daraufhin in Rechtskraft erwachsen ist. In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 16. Januar 2014 zugrunde lag, bis zur nun angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat (E. 1.1 ) . 3.2
Die Verfügung vom 16. Januar 2014 basierte insbesondere auf dem psychia tri sche n Gutachten von Dr. Z.___ vom 19 . Oktober 2013 ( Urk. 6 /20).
Dr. Z.___ führte aus, im Gespräch habe sich eine altersentsprechend unauf fällig wirkende, gepflegt und modisch gekleidete Beschwerdeführerin gezeigt, die kaum unsicher und in ihrem anamnestischen Erzählen während der Anam neseerhebung fast routiniert, kontrollierend und fast manipulativ gewirkt habe. Im Verlauf der ausführlichen Exploration habe sie in nicht bedrückter, als viel mehr in dyspho rischer und angriffslustiger Stimmung über ihre verschiedene n psychosozialen Probleme und Schwierigkeiten und auch über gewisse gesund heitliche Beschwer den berichtet, wobei der Hauptfokus der Klagen, welche zeit weilig fast dramatisch und tränenreich vorgetragen worden seien, auf der Schil derung von Konflikten am letzten Arbeitsplatz, welche aus ihrer Sicht Mobbing gewesen seien, und ins besondere auf dem Fehlverhalten von ihrem Vorgesetz ten und den Kolleginnen ihr gegenüber gelegen habe. Meh rfach hätten sich in Bezug auf – aus ihrer subjektiven Sicht krankheitsbedingten – Einschränkungen über Verdeutlichungs tendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation gezeigt. Trotz dramatischer Beschwerdeschilderung sei kein krankheitsbedingter Leidensdruck spürbar ge worden (Urk. 6 /20/15). Bei der Untersuchung habe sich eine allenfalls leichte dysthyme Symptomatik mit allenfalls sehr leichten Symptomen gefunden, wie zeitweilig und punktuell leichten Schwankungen der Stimmung, gewissen Selbst zweifeln und allenfalls punktuellen Konzentrations störungen bei guter Aufmerk samkeit, guter Auffassungsgabe, unauffälligem Antrieb und insbesondere sehr guter Ausdauer, die auch während der Untersu chung habe beobachtet werden können. Ein sozialer Rückzug habe nicht fest gestellt werden können. Allenfalls h abe sich, den beruflichen Bereich betref fend, ein ausgeprägtes Schon- und Ver meidungsverhalten gefunden. Den Hauptfokus der Schilderungen der Beschwer deführerin habe, wie schon in den Berichten von Dr. E.___ beschrieben, die von der Beschwerdeführerin erlebte Kränkung dargestellt, die in Folge eines Konfliktes am letzten Arbeits platz im Zeitraum 2009/2010 entstanden sei. Eine relevante depressive Symp tomatik verneinte der Gutachter (Urk. 6 /20/16-17). Für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungs störung nach ICD-10 sei vorliegend kein erforderliches belastendes Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenähnlichen Ausmass es , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde , gegeben (Urk. 6/20/17). Diagnostisch sei der Verdacht auf eine Dysthymie zu diskutie ren, die sich nach dem Abklingen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, wie von Dr. E.___ nachvollziehbar diagnostiziert, auf dem Boden von akzentu ierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrio nischen Anteilen und insbesondere erhöhter Kränkbarkeit in den letzten zwei Jahren als blande Rest symptomatik bei ambivalenter Psychotherapiemotivation und Entschädigungs wünschen entwickelt habe. Weitere psychische Störungen hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 6 /20/18). Es seien verschiedene psychosoziale Belastungs faktoren zu benennen: Subjektives Krankheitskonzept, Migrations hintergrund, geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung, relativ qualifi zierte berufliche Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, Dekonditionierung vom Arbeitsprozess, Entschädigungs- und Rentenwunsch (Urk. 6 /20/18). Der Gut achter kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht nichts gegen eine be rufliche Wiedereingliederung sprechen würde. Aus rein psychiatrischer Sicht be stehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit (Urk. 6 /20/18-19). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei jedoch zunächst eine gründ liche Motivationsprüfung der Beschwerdeführe rin durchzuführen. Aktuell habe keine Motivation für berufliche Eingliede rungsmassnahmen festgestellt werden können (Urk. 6 /20/20). 3.3
Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung präsentiert sich die medi zinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1
Vom 4. August bis am 11. September 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sanatorium F.___ . Im Aus trittsbericht vom 12. September 2014 diagnostizierten die Ärzte eine mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Es habe sich eine traurig gestimmte, jedoch situationsangepasste und ordentliche 50-jährige Beschwerdeführerin präsentiert. Das Bewusstsein sei klar. Die Orientierung zu Zeit, Ort, Situation und zur Person sei allseits gegeben. Es bestünden mittelgra dige Konzentrationsstörungen, welche von der Beschwerdeführerin auch subjek tiv wahrgenommen würden. Merkfähigkeitsstörungen sowie leichtgradige Ge dächtnisstörungen seien eruierbar . Im formalen Denken imponiere ein starkes Grübeln, sie zeige sich weiterhin gehemmt und verlangsamt , auch umständlich. Es bestehe leicht bis mittelgradiges Misstrauen. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge . Leichtgradiger Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen seien eru ierbar und zeigten sich bei der Beschwerdeführerin indem sie sich beobachtet fühle und dadurch die Rollladen
der Wohnung immer wieder runter lasse. Insbe sondere ihr ehemaliger Chef und ehemalige Kolleginnen wollten ihr böse. Zudem habe sie einen Brief der IV erhalten, worin Details ständen, die nicht stimmen würden. Daher schliesse sie, dass sie beobachtet werde via Kameras. Sie berich tete, gelegentlich Stimmen zu hören von den ehemaligen Mitarbeitern, die sie, wie früher, aufforderten, Dinge zu erledigen oder sie denunzierten. Die Beschwer deführerin habe angegeben, völlig abwesend zu sein, wenn sie nachdenke und diese Stimmen höre. Dies habe sie seit dem Jahr 201 0. Sie habe auch
o ptische Halluzinationen im Sinne von Lichtblitzen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig ängstlich, hoffnungslos mit Störung der Vitalgefühle als auch Gefühl der Gefühllosigkeit. Es bestehe eine Affektarmut. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin leicht bis mittelgradig gehemmt. Es bestehe ein mittel- bis schwergradiger sozialer Rückzug (Urk. 6/40 /3 ) . Die Beschwerdeführerin habe sich gedanklich fixiert auf die bereits Jahre (2008-2010) zurückliegenden Vorfälle und Kündigung im Stadtspital Y.___ gezeigt.
Selbst bei Fragen mit rein aktuellem Bezug habe sie darauf bestanden, ausführlich den Zusammenhang mit ihrer Kündigung zu erläutern. Der vom behandelnden Arzt geäusserte Verdacht auf eine PTBS könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden , da ein adä quates Trauma fehle.
Gedanklich habe sie diese kränkende Erfahrung keinesfalls vermieden, sondern sei inhaltlich darauf eingeengt gewesen. Interaktionell würde sie aus diesen Situationen anscheinend einen erheblichen Krankheitsgewinn ziehen. Bei den Schilderungen sei sie immer konkretistisch verhaftet geblieben, Relativierungen oder selbstkritische Reflexion sei en nicht einmal ansatzweise gelungen. Gemäss Case-Manager sei dies bereits zu Beginn des Konfliktes ähnlich auffällig gewesen. Die zu Beginn des Aufenthaltes festgestellte Wahnsympto matik sei im Verlauf des Aufenthaltes eher in den Hintergrund getreten. Die Symptomatik sei an die Ereignisse im Stadtspital Y.___ geknüpft gewesen und sei daher nicht spezifisch angegangen worden, sollte jedoch im Verlauf beob achtet werden . Zur Aufrechterhaltung und Rückfallprävention sei für die Be schwerdeführerin eine teilstationäre Anschlussbehandlung organisiert worden. Hiermit sollte ein Loslösen von der gedanklichen Fixierung auf die Vergangenheit gefördert werden mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin wieder in den Alltag im häuslichen Bereich mit Beteiligung an der Hausarbeit zu integrieren und schliesslich auch wieder eine berufliche Eingliederung zu ermöglichen, was auch dem geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin entspreche (Urk. 6/40/4). 3.3.2
V om 24. November 2014 bis am 30. Mai 2015
absolvierte die Beschwerdeführerin
eine te ilstationäre Behandlung in der p sychiatrischen K linik G.___ . Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2015 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Zu Beginn habe sich die Beschwerde füh rerin in den Therapien kraftlos und leidend gezeigt, habe aber stets guten und freundlichen Kontakt zu Mitpatienten gepflegt und sich angepasst verhalten . Im Gespräch habe sie sich eingeengt auf ihre Problematik (Kündigung im Spital Y.___ ) gezeigt, die zur Dekompensation geführt hätte. Um ein Loslösen von der gedanklichen Fixierung auf die Vergangenheit zu unterstützen sei die Be schwerdeführerin in den Therapien zu mehr Aktivität und Eigeninitiative moti viert worden. Dabei sollten ihre Ressourcen aktiviert werden, um so den Aufbau von Aktivitäten und Selbstsicherheit zu unterstützen. Insgesamt sei es der Be schwerdeführerin jedoch nicht gelungen, neue Aktivitäten über eine längere Zeit aufrecht zu erhalten. Trotz der leichten Verbesserung der Stimmungslage im Verlauf der Behandlung bestehe weiterhin eine gedankliche Fixierung auf die Ereignisse im Spital
Y.___
( Urk. 6/41). 3.3.3
Im psychiatrischen Gutachten vom 25. August 2016 diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.1/2; Urk. 6/56/13 ). Des Weiteren diagnostizierte Dr. B.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidender Färbung (ICD-10 F73.1). Die Beschwerdeführerin habe narzisstische Konflikte gezeigt, sei offenbar dermassen kränkbar , dass sie sich seit sechs Jahren noch nicht von einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz habe erho len können (Urk. 6/56/14). S eit ihrem Mobbing-Erleben und der Kündigung 2010 sei sie mit Sicherheit immer wieder stark depressiv gewesen. Die von Dr. Z.___ festgestellte Aggravation könne bestätigt und genauso unter den akzentuierten Persönlichkeitszügen ( histrionisch ) subsumiert werden (Urk. 6/56/14-15). Auf grund der Beschwerden von Seiten der rezid ivierenden depressiven Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge, lass e sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 60
% begründen. Die Ressourcen seien beschränkt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Fähigkeit, sich an die Regeln anzupassen, zur Selbstpflege und zur Teilnahme am Verkehr. Die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit, fachliche Kompetenzen anzuwenden, Entscheidungen oder Urteile zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten zu haben, sich in einer Gruppe aufzuhalten, zu familiären und intimen Beziehungen seien stark schwanken d . Vor allem die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien stark ein geschränkt. Seit 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60
% bei Leistungs fähigkeit von 100
% (Urk. 6/56/17-18). Die Beschwerdeführerin wolle verstanden werden, wolle in ihrem Schmerz (nach Mobbing) gespiegelt werden, zeige wohl auch vor dem Migrationshintergrund gewisse theatralische Tendenzen (Urk. 6 /56/19). Sie sei subjektiv davon überzeugt, keiner ausserhäuslichen Tätig keit mehr nachgehen zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Aus diesem Grund müsse, soweit die Arbeitsunfähigkeit nicht durch somatische Faktoren begründet werden könne, von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einer da durch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden (Urk. 6/56/20). Die Arbeits unfähigkeit von 60
% begründe sich lediglich auf Leiden mit Krank heits wert. Invaliditätsfremde Faktoren könnten nicht ausgemacht werden. Es liege nun eine andere Einschätzung der damaligen Befunde, Sachlage und der Arbeitsfähig keit vor. Zusätzlich sei nach der Begutachtung im August 2013 ab Ende 2013 eine Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten (Urk. 6/56/21). Aufgrund der narzisstischen Problematik (akzentuierte Persön lich keitsstörung) könne die Beschwerdeführerin das psychische Trauma des durch gemachten Mobbings nicht adäquat psychisch verarbeiten, was die depressive En twicklung immer wieder triggere (Urk. 6/56/22).
3.3.4
Dr. D.___
stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2018 die Diagnose einer mittelgradigen dep ressiven Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 6/87 /41 ). Es sei davon auszugehen , dass eine relevante depressive Sympto matik erstmals im August 2010 im Kontext der belastenden Arbeitssituation, zunächst noch als depressive Anpassungsstörung, vorgelegen habe, sich im weiteren Verlauf, circa im Frühling 2011, jedoch wieder zurückgebildet habe, was durch die Begutachtung im Jahre 2013 bestätigt worden sei. Allerdings sei es in den Folgejahren durch die fehlende Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___ , ein ausgeprägtes passives Krankheitsverständnis, die zunehmende Selbstlimi tie rung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fixierung auf das Kränkungser lebnis und die im Rahmen der negativen IV-Abklärung beziehungsweise des negativen Gerichtsentscheides ausbleibende Würdigung ihrer Beschwerde symp to matik zu einem Wiederauftreten der depressiven Beschwerden mit zunehmender Verselbständigung gekommen, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, sodass dies als relevante Ve ränderung des psychischen Gesund heitszustandes im Sinne einer Verschlechterung seit der Begutachtung im Jahr 2013 zu werten sei (Urk. 6/87/43) . Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bis heute nicht von jenem lange zurückliegenden Ereignis habe erholen und distanzieren können , spreche für eine vordergründig vorliegende Selbstwert prob lematik
beziehungsweise für ein unsicheres Selbstbild. Auch Jahre danach fühle sie sich immer noch dadurch gekränkt und entwertet. Es werde vermutet, dass es diese Selbstwertproblematik der Beschwerdeführerin erschwert habe , die mit den erlebten Kränkungen einhergehende Verunsicherung hinsichtlich der eigenen Leistungsfähigkeit adäquat zu kompensieren . Insgesamt bestehe unter Berück sichtigung der diagnostischen Kriterien, aber auch unter dem Aspekt der bis herigen, bis zum Vorfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unauffälligen, das heisst nicht wesentlich abweichenden sozialen und beruflichen Lebensgestaltung, der klinischen Untersuchung sowie des gutachterlichen Gesprächs kein Anlass für den Verdacht auf eine zu grundeliegende und manifeste Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein weitestgehend passives Krankheitsver ständnis mit der zentralen Stellung der erlebten Kränkung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf ihre aktuelle Lebenssituation sowie der gedanklichen Fokussierung auf die Folgen des Ereignisses, welches sich trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie eines erfolg ten Arbeitsversuches weiter verfestigt habe und zur Selbstlimitierung beitrage . Zudem würden der Ehemann und der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin die Hausarbeiten übernehmen und auch das finanzielle Einkommen sichern. In der Zusammenschau werde vermutet, dass ein kulturell geprägtes Krankheitsver ständnis dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin übermässig versorgt und ge schont werde. Dies könnte dazu führen, dass sie weniger Aufgaben im Haushalt übernehme als ihr theoretisch möglich wäre. Darüber hinaus liessen sich bei der Beschwerdeführerin weitere psychosoziale und soziokulturelle Faktoren eruieren, welche die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erschweren dürften. Dazu würden eine fehlende gesellschaftliche Integration, niedriger Bildungsstand, eingeschränkte Deutschkenntnisse, bereits länger andauernde Arbeitslosigkeit sowie eine Arbeitsmarktsituation, die Menschen mit Leistungseinschränkungen eine berufliche Wiede reingliederung erschweren würde , zählen. Seit ihrem Aus scheiden aus dem Arbeitsprozess im Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin keine relevanten Anstrengungen für eine berufliche Wiedereingliederung unternom men, sondern sei gedanklich vordergründig auf der Vorstellung der Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz fixiert und einer ernsthaften Auseinanderset zung mit möglichen Alternativen kaum zugänglich gewesen
(Urk. 6/87/48- 50 ) .
Seit circa Mitte des Jahres 2014 sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes im Sinne einer relevanten depressiven Symptomatik gekommen, welche aufgrund der insgesamt fehlenden intrapsychischen Verarbeitung der Ereignisse im S pital
Y.___ , des ausgeprägten Krankheitsverständnisses, der zuneh menden Selbstlimitierung sowie der ausbleibenden Würdigung der Beschwerde symptomatik aufgrund negativer IV- beziehungsweise Gerichtsentscheide zu einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigke it geführt habe. Die gutachterliche Einschätzung stimme damit mit der früheren Einschätzung, welche im Rahmen des Folgegutachten s durch Dr. B.___ mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60
% im August 2016 fest gehalten worden sei, überein
(Urk. 6/87/52).
Unter Berücksichtigung der aktuell bereits längerfristig vorhandenen Psychopa thologie mit im Vordergrund stehender gedrückter Stimmungslage mit vermin derter Schwingungsfähigkeit, Antriebsminderung mit vermehrter Erschöpfung, dem Gefühl von Wertlosigkeit sowie den generalisierten Befürchtungen, welche zu überwiegend mittleren Beeinträchtigungen von Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilit ät und Umstellungsfähig keit, Wi derstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit führ t en, sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin in der Anästhesie mit Aufgaben wie Auffüllen von Anästhesie material, Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften, Bestellungen am PC und Reinigung des Anästhesiearbeitsplatzes auf mindestens 60
% ein zuschätzen , wobei ein möglicher erneuter Arbeitseinstieg zunächst schrittweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen erfolgen sollte. Unter Berücksichtigung der be schriebenen Einschränkungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilit ät und Umstellungsfähigkeit, Wi derstands- und Durchhalte fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit würden sich möglich e Änderungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal a ngepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit, in der die genannten Fähigkeiten nicht oder nur in geringem Masse verlangt würden , ergeben . Dies bedürfe einer Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin sich zeitlich relativ flexibel einteilen und dies e auch alleine durchführen könn
e. In einer solch angepassten Tätigkeit wäre die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vermutlich geringer und würde noch 10-20
% bet ragen (Urk. 6/87/52-53). 4.
4.1
Gestützt auf den für die Prüfung der vorliegenden Neuanmeldung relevanten medizinischen Sachverhalt ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin
neu eine
rezidivierende depressive Störung mit Krankheitswert b esteht (E. 3.3 ) . Eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab August 2014 wird so dann auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 2). 4.2
Dr. D.___ führte die eingetretene Verschlechterung auf die insgesamt fehlende intrapsychische Verarbeitung der Ereignisse im Spital Y.___ , das ausge prägte passive Krankheitsverständnis, die zunehmende Selbstlimitierung sowie die ausbleibende Würdigung der Beschwerdesymptomatik aufgrund negativer IV- beziehungsweise Gerichtsentscheide zurück. Dadurch sei es zu einem Wiederauf treten der depressiven Beschwerden mit zunehmender Verselbständigung und einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen (E. 3.3.4).
Dies steht in Ein klang mit dem Bericht von Dr. phil . H.___ und Dr. A.___ vom
26. März 2016 (Urk. 6/45) sowie auch mit den Berichten von Dr. phil. H.___ sowie med.
pract. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22. November
2018 (Urk. 6/95) beziehungsweise vom 26. März
2019 (Urk. 6/100 /1-11),
wonach d ie Beschwerdeführerin den Umstand, entlassen worden zu sein, aber vor allem die Art und Weise, wie das geschehen sei , ni e h abe
verkraften können .
Dass sich das im Zusammenhang mit der Kündigung im Stadtspital Y.___ Erlebte auch Jahre danach noch funktionell einschränkend auszuwirken verm ag, zeigt sich auch anhand des
absolvierten Belastungs trai ning s . Die Beschwerdeführerin verglich die aktuellen Situationen laufend mit den für sie traumatischen Erinnerungen und war nicht in der Lage, den Fokus auf die Gegenwart zu richten , was leistungshindernd gewertet wurde (Urk. 6/69/2 -3 ).
Neben der offensichtlich nach wie vor bestehende n ausgeprägte n gedankliche n Fixierung der Beschwerdeführerin auf die Konflikte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem St adtspital Y.___ im Jahre 2010
lassen sich den medizinischen Akten Hinweise auf weitere s oziokulturelle Fak toren
mit massgeblichem Einfluss auf die Ausprägung des Gesundheitsschadens
entnehmen . Soweit Dr. D.___ auch die hinsichtlich einem Leistungsan spruch ablehnende Haltung der IV-Stelle (Verfügung vom 16. Januar 2014; Urk. 6/28) beziehungsweise des hiesigen Gerichts (Urteil vom 31. August 2015; Urk. 6/39) als Ursache für die Verschlechterung bezeichnet, steht dies einerseits in Einklang mit dem Zeitpunkt der Verschlechterung und bestätigt andererseits auch die Prognose von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, welche langwierigen juristischen Auseinanderset zungen bereits in ihrem Bericht vom 11. Juli 2011 negative Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand zugeschrieben hatte (Urk. 6/10/21). Dane ben wies Dr. D.___ auf ein kulturell geprägtes Krankheitsverständnis hin, welches dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin übermässig versorgt und geschont werde.
Als weitere Faktoren, welche die Wiederaufnahme einer beruf lichen Tätigkeit erschweren dürften, nannte er eine fehlende gesellschaftliche Integration, einen niedrigen Bildungsstand, eingeschränkte Deutschkenntnisse, bereits länger dauernde Arbeitslosigkeit sowie eine Arbeitsmarktsituation, die Menschen mit Leistungseinschränkungen eine berufliche Wiedere ingliederung erschweren würde (E. 3.3.4).
Zusammenfassend ist auf eine deutliche Prägung des bei der Beschwerdeführerin
bestehenden Gesundheitsschaden s durch psychosoziale und soziokulturelle Fakto ren
zu schliessen . Ob beziehungsweise inwieweit
mittlerweile von einem davon unabhängigen, eigenständigen, invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. E. 1 .4) auszugehen ist,
braucht vorliegend aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie her nach zu zeigen sein wird (E. 4.5 ) – selbst dies falls kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultier en würde. 4.3
Folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, so sind ihr sowohl die bis herige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch zu 40 % zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit sie sich hierfür auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 25. August 2016 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die betreffende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht als verlässlich erweist.
Dr. B.___ begrün dete die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % insbesondere mit der depressiven Störung und schrieb den Ereignissen um die Kündigung im Jahre 2010 diesbe züglich eine massgebliche Bedeutung zu . Dass er gleichzeitig das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren verneinte (E. 3.3.3), lässt darauf schliessen, dass
es Dr. B.___ offensichtlich unterlassen
hat , die ausgemachten psychosozialen und insbesondere auch soziokulturelle n
Belastungsfaktoren bei seiner Einschät zung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, was zur Bestimmung der invaliden versicherungs recht lich relevanten Leistungsfähigkeit je doch geboten gewesen wäre ( E. 1.4). Ins Ge wicht fällt sodann, dass Dr. B.___ die von Dr. Z.___ im – gerichtlich als beweiskräftig qualif izierten Gutachten (Urk. 6/39) – erhobene Diagnose einer Dysthymie als sehr unwahrscheinlich, wahrscheinlich falsch (Urk.
6/56/14), bezeichnete. Infolgedessen ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 100 % seit 2010 aus (Urk. 6/56/21) und hielt ausdrücklich fest, es liege seinerseits nun eine andere Einschätzung der damaligen Befunde, Sachlage und Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/56/21). Auf dieser Grundlage erachtete denn RAD-Arzt med. pract. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, eine valide Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu Recht für nicht möglich (Urk. 6/88/6-7). Angesichts all dieser Umstände fällt ein Abstellen auf das Gut achten des Dr. B.___ s ausser Betracht.
Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % lässt sich sodann auch nicht damit begründen, Dr. D.___ habe in seinem Gutachten die Einschätzung von Dr. B.___
bestätigt .
Ebenso wenig stehen die Ausführungen des Dr. D.___ hinsichtlich Verlaufs entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) im Widerspruch zu seiner Einschätzung ihrer aktuellen Arbeitsfähigkeit: Aus seinem Gutachten erhellt, dass er zwar eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes der Beschwerdeführerin seit Mitte des Jahres 2014 für gegeben erachtete (Urk. 6/87/53). Gleichzeitig führte er aber aus, dass eine retrospektive Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit bei inkonsistenter Aktenlage nur eingeschränkt möglich sei, zumal bereits mit Beginn der depressiven Beschwerden eine starke Fixierung der Beschwerdeführerin zur Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ohne eine ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen bestanden habe, was eine adäquate Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ermöglicht habe (Urk.
6/87/52 f.). Nachdem Dr. D.___ schliesslich erklärte, seine Einschät zung stimme mit den Diagnosen einer depressiven Störung beziehungsweise Episode zeitnaher Untersuchungen weitgehend überein, allerdings zeige sich eine unterschiedliche Einschätzung des Schweregrades (Urk. 6/87/42), bezieht sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Textpassage im Gesamtkontext augen scheinlich nur auf den Aspekt einer im Verlauf eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht jedoch auf die (nach dem Gesagten nicht über zeugende) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ . Ferner ist da rauf hinzuweisen, dass
der
betreffende Verweis von Dr. D.___ ohnehin ausschliesslich unter dem Titel der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erfolgte . 4.4
Nach dem Gesagten ist – g estützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 7. August 2018 – und in Anbetracht, dass aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte resultieren kann (U rteil des Bundesgerichts 8C_783 /2019 vom
14. April 2020 E. 4. 1.4 ), von einer
– zu Gunsten der Beschwerdeführerin –
maximal um 20 % eingeschränkten Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen
(E. 3.3.4). 4.5 4.5.1
Z u prüfen bleibt , wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Rest arbeitsfähigkeit von 80 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit August 1999
in einem Vollzeitpensum beim Stadtspital Y.___
angestellt (Sachverhalt E. 1) . Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 10. April 2013 erzielte sie
dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'878.-- (Urk. 6/8/2). Dies er Bruttolohn liegt auch dem Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. Juli
2012 zugrunde
(Urk. 6/33/27 [Fr. 19'512 .-- / 4 ] ). Auf eben diesen Beschluss ist zurückzuführen, dass das im IK- Auszug für das Jahr 2011 festgehaltene Gesamteinkommen bedeutend höher aus fällt (Total: Fr. 84'016.--; Urk. 6/71/2). So wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf das Personalrecht
eine Abfindung von 4 Monatslöhnen und gestützt auf Art. 337c des Obligationenrechts (OR) eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen zugesprochen (Urk. 6/33/ 26- 29). Da auf der Abfindung in Anwendung von Art. 7 lit. q der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV )
– im Gegensatz zur Entschädigung –
Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2016 VB.2016 .00152 E. 4.3 respektive E. 5.4) , bildet diese Bestandteil des dem IK-Aus zug zu entnehmenden Jahreseinkommens. Soweit unter Ziffer 2.12 im Arbeit geberbericht vom 10. April 2013 für das Jahr 2011 ein Jahresverdiens t von Fr. 94'585.75 angegeben wu rd e (Urk. 6/8/3) , sind darin offensichtlich sämtliche von der Arbeitgeberin an die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 geleisteten Zah lungen (inklusive Abfindung und Entschädigung) enthalten. Zusammengefasst lassen sich die von der Beschwerdeführerin
behaupte ten Unklarheiten hinsicht lich dem Jahreslohn 2011 (vgl. Urk. 1 S. 10) zwanglos erklären und ist ein zuletzt erzieltes
Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 63'414.-- (Fr. 4 '878 .-- x 13) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . Dieses Einkommen weicht denn auch nur unwesentlich vom im Vorjahr (2010) erzielten ab (Urk. 6/71/2).
In Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 (Neuanmeldung vom 7 . März 2016 [Urk. 6/42], vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich ein massgebendes Validenein kom men von Fr. 6 4 ' 548 .-- (Fr. 63 ’ 414
:
100.7 x 102.5 ; vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Q 86-88 Gesundheits wesen, Heime und Sozialwesen ). 4.5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem die Beschwerdeführerin seit der Kündigung im Stadtspital Y.___ im Jahr 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommen s die Tabellenwerte der LSE heranzuziehen . Die Be schwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfügt aber über langjährige Arbeitserfahrung im Gesundheitswesen (Sachverhalt E. 1 , Urk. 6/60 /1 )
und hat im Jahr 2010 den Lehrgang zur Technischen Sterilisationsassistentin erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/60/3, vgl. Urk. 1 S. 10) .
Vor diesem Hintergrund ist ihr die Verrichtung sämtlicher Hilfstätigkeiten, welche dem im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen, möglich. Arbeitsplätze, an welch en solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt in allen Branchen finden. Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher der branchenunabhängige standardisierte monatliche Bruttomedianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbei ts plätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 4'363.-- im Jahr 2016 (LSE 2016, Tabelle TA1) heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsüb liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche resultiert für das der Beschwer deführerin noch zumutbare Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 43’665.-- im Jahr 2016 (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8). 4.5.4
Der Beschwerdeführerin sind sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die sie zeitlich relativ flexibel einteilen und die sie auch alleine durchführen kann (E. 3.3.4). Dabei handelt es sich – wie etwa bei einer psychisch bedingten verstärkten Rück sichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen ( vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) – nicht um Umstände, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend bestehen keine Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden , zumal bereits eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu Gunsten der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fand . 4.5.5
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20' 8 83 .-- (Fr. 64 ' 548.-- - Fr. 43 ' 665.-- ), was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 2 % entspricht ( 100 : Fr. 64'548.-- x Fr. 20 ' 883.-- ). 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Eintritt einer anspruchs relevanten Veränderung zu Recht verneint (Urk. 2) . Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler