Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, übte verschiedenste Erwerbstätigkeiten aus (u.a. Serviceaushilfe bei einer Tankstelle und in Restau rants/ Verkäuferin
bei Y.___; vgl. Auszug aus dem individuel len Konto, Urk. 12 /166).
Sie erlitt am 17. Juni 2004 einen Unfall (Sturz aus dem Fenster; Urk. 12 /10/112) und bezog bis Anfang April 2006 Leistungen der S uva . 1.2
Am 29. Juni 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf den Unfall vom 17. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufli che Massnahmen) an (Urk. 12 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei.
Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 bestätigte die Suva ihre Verfü gung vom 19. April 2006, mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädi gung von Fr. 5'340.-- zuges prochen und Rentenleistungen ab gelehnt hatte (Urk. 12 /24/3-4; Urk. 12 /27). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 22. August 2007 ab (Prozessnummer UV.2006.00358; Urk. 12 /4 9).
Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 12 /65). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache mit der Fest stellung, dass die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklä rung be treffend Rentenbefristung oder -herabsetzung zurückwies (Prozessnummer IV.2008.00528; Urk. 12 /83). 1.3
1.3.1
Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmer zen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und De pres sion erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 12 /79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 12 /86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbe gehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. 1.3.2
Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 12 /92, Urk. 12 /94) und gab eine polydis zi plinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversi che rung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gut achten wurde am 2. September 2011 (Urk. 12 /99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 12 /102), zog Berufsun ter lagen (Urk. 12 /103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 12 /104-105) bei. 1.3.3
Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur er litten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Er krankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 12 /104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 12 /135). 1.3.4
Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 12 /110) stellte die IV-Stelle die Zu sprache einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 12 /119) Ein wand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 12 /125) ergänzte.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 12 /131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbe richt ein (Urk. 12 /132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 12 /134) teilte die Rechtsver treterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheb lich ver schlechtert habe und sie erneut in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [ Urk. 12 /135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medi zinische Be richte (Urk. 12 /141, Urk. 12 /145 und Urk. 12 /150) und Schreiben des Unfallver sicherers (Urk. 12 /146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Un fallversicherers bei (Urk. 12 /139, Urk. 12 /148 und Urk. 12 /152-153). 1.3.5
Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 12 /158), welcher denjeni gen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 12 /110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverän dert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 12 /162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 12 /159-161) Einwand, welchen sie mit Schrei ben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 12 /165) unter Beilage weiterer medizi nischer Unterlagen (Urk. 12 /164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12 /166) sowie weitere Akten des Un fallversi cherers (Urk. 12 /167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befris tete ganze Rente zu (Urk. 12/170 f., Urk. 12/174 f.). Die dagegen geführte Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/
186) in dem Sinne teilweise gut, als es für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 die Sache zur weiteren Prüfung an die Verwaltung zurück wies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 1.4
In Umsetzung des Urteils vom 18. Januar 2017 tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine po lydisziplinäre Begutachtung beim Begutachtungsinstitut B.___ (Ex pertise vom 16. Juli 2018; Urk. 12/222). Nach dur ch geführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 12/225) – im Rahmen dessen die Verwaltung eine ergänzende Stel lungnahme des rheumatologischen Fachgutachters (Schreiben vom 10. Ap ril 2019; Urk. 12/244/1-3) einholte – wies die IV-Stelle einen über Februar 2006 hinaus bestehenden Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2019 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Juni 2019 sei aufzuheben und ihr seien mit Wirkung ab Oktober 2011 Leistungen der Inva lidenversicherung zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf Kosten der IV-Stelle ein medizinisches Obergutachten durch das Gericht anzuordnen (3.) und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren. Über dieses Ge such sei vorab zu entscheiden (4.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 25. Oktober 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, am 1. Juli 2011 sei aufgrund eines Unfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Das Wartejahr sei somit im Juli 2011 neu eröffnet worden. Seit Ablauf des Wartejahres bestehe in einer leichten Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 1). Basierend auf einem Einkommensvergleich resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 32 % (S. 2). 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, obwohl die Sachlage ab Oktober 2011 zu klären gewesen wäre, gehe aus dem B.___ -Gutachten nun in erster Linie die medizinische Beurteilung für den Gutachtens zeitpunkt im Jahr 2018 hervor. Das Gutachten sei bereits aus diesem Grund für die Beurteilung der hier massgeblichen Sachverhaltsfrage einer (Teil-)Arbeitsun fähigkeit ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit nicht aussagekräftig und genüge den Anforderungen an ein genügendes Gutachten diesbezüglich nicht (S. 7). Auch wenn die Situation ab Juli 2011 urteilswidrig im neuen Gutachten ungeprüft geblieben sei, so führten doch bereits die in den Akten liegenden An gaben zur Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2011 sowie die gutachterlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem erneuten Unfall vom Mai 2016 bis anfangs 2017 zum Anspruch auf eine (allenfalls befristete) ganze Rente mit Wirkung ab Oktober 2011 und jedenfalls erneut ab August 2016 und zu einer Rentensenkung oder Befristung frühestens per Mai 2017 (S. 10). 3.
3.1
Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 18. Januar 2017 (Urk. 12/186 E. 4.6.4) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Unfall am 1. Juli 2011 umfassend abkläre (insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) und über einen allfälligen Anspruch letzterer ab 1. Oktober 2011 neu befinde. Hierzu sind folgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen: 3.2
3.2.1
Die Z.___ -Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 12 /99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 6. beziehungsweise 1 8. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26): - Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leich ten Grades ICD-10 F33.0/1 - Dysthymie ICD-10 F34.1 - Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Anta bus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch) - Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrah lung in den Tractus
iliotibialis links mit/bei - Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylar throsen - St. n. Prozessus
transversus -Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds . (MRI LWS 13.12.2006) - Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit obe rer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal
Sakrumfraktur rechts, post traumatische ISG-Arthrose bds . (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus
transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Myostatische
Dysbalance und Überlastungszeichen - Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olecranon -Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Re o steosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Me tallentfer nung 14.11.2006
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.): - Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Ka lot ten-Fraktur - Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17 - Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie - DD Tattoo-Werkzeug, Partner - Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis - Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py) - Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus - Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts - Rez . vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen - Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiag nose Juni 2011) - Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen 3.2.2
Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. C.___ eine hemipelvine links sei tige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Aus strahlung und Myotendinosezonen
gluteal sowie im Tractus
itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekuti ver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Un fallgeschehen vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi
transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Un fallge schehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Ver lauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermit tierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische
Dysbalance sei therapeu tisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Be schwerdefüh rerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linde rung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungs fähigkeit und Leis tungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsscha den, wie bereits fest gehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschrän kung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen.
Nach mehrfrag mentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präos teosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Über empfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell ge sehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre
Dekonfi guration des Olecranons mit perifokaler Weichteil reaktion sowie eine Chondro malazie der Trochlea mit minimem Knochen marksoedem . Dies könne als Resi du alzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29) . 3.2.3
Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres . D.___, E.___ und C.___
in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilun gen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die Rehaklinik F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 200 5. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am Kantonsspital A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Ar beitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Be einträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 2 1. November 2005 attes tiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfä higkeit aus gut achterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungs minderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).
Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglas ten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pen sum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtar beiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähig keit entspreche dem Unfalldatum vom 1 7. Juni 2004 (S. 31). 3.3
Laut den Austrittsberichten der zuständigen Ärzte am A.___ vom 2 7. Juli (Urk. 12 /104/5-7) und 2 3. August 2011 (Urk. 12 /104/14-16) war die Beschwer deführerin vom 1. Juli bis 15. Juli zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlitte nen Beinbruchs sowie vom 1 8. August bis 1 9. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert .
Diesbezüglich attestierte Dr. G.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, in seine m Bericht vom 1 1. November 2011 (Urk. 12 /104/1-4) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 1. Juli 201 1. 3.4
Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement
tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Be schwer deführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Ret tungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumver bandes am me dialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführe rin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin vom
12. De zember bis 13. Dezember 2013 abermals zur Osteosynthesematerialentfernung am rechten Tibiamarknagel hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 12/239/6-8) wurde sie schmerzfrei bei reizlosen Wund verhältnissen und einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 20. De zember 2013 entlassen. 3.5 3. 5 .1
Die für das polydisziplinäre (rheumatologisch, allgemeininternistisch, psy chi atrisch, neurologisch, gastroenterologisch, neuropsychologisch) B.___ -Gutachten vom 16. Juli 2018 (Urk. 12/222) verantwortlich zeichnenden Fachgutachter stell ten folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.): - Chronisches lumbospondylogenes bis lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Chronische Restbeschwerden bei Status nach distaler dislozierter Tibia fraktur rechts 07/2011 mit Osteosynthese, Osteosynthesematerialentfer nung 03/2012, Re-Fraktur II o -ig offen distale Tibia bei low grad Infekt 04/2012 mit mehrfachen Operationen mit Marknagelosteosynthese und Defektdeckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 05/2012 - Osteoporose im gesamten Becken sowie im Schenkelhalsbereich, fortge schrittene Osteopenie im LWS-Bereich (ICD-10 M85/M80) - Chronische Nausea unklarer Ätiologie (ICD-10 R11)
Als
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zur Hauptsache (S. 9): - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Alkohol und Cannabis (ICD-10 F19.24) - Chronische Hepatitis C (ICD-10 B18.2) - Klinisch chronisch obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9) - Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0) 3.5 .2
Hinsichtlich des Bewegungsapparates führten die Experten aus, rheumatologisch und neurologisch evaluiert beeinflussten das chronische lumbospondylogene bis lumbosakrale Schmerzsyndrom, die neuropathischen Schmerzen am rechten Un terschenkel und die Osteoporose die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für körperlich mittelschwere und schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeits unfähigkeit. Es seien grundsätzlich nur körperlich leichte und wechselbelastende berufliche Tätigkeiten unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen durchführbar. Idealerweise sollten mehrheitlich sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz durchgeführt we rden. Vermieden werden sollten s t e reotype Rotationsbewegungen der LWS, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervor neige- oder - rückhalteposition, das Tragen und Heben von Lasten sei bis zur Taille auf 10 kg, über Taille auf 5 kg zu limitieren (S. 9 f.). 3.5 .3
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit notierten sie, im Nachgang zur erlittenen Sakrumfraktur vom Mai 2016 könne für circa maximal sechs Monate eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit postuliert werden. Unter Berücksichtigung, dass in der nachfolgenden rheumato logischen Untersuchung vor allem in einem Bericht vom Juni 2017 keine rele vanten pathologischen Befunde h ätten
objektiviert werde können, würden die obigen Angaben retrospektiv seit spätestens anfangs 2017 gelten. Vor Mai 2016 könne retrospektiv über die Zeit gemittel t auf die Einschätzung des Z.___ -Gutachtens von 2011 abgestützt werden (S. 11). 3.6
Dr. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH und European Board ESPRM für Physikalische Medizin und Rehabilitation, be urteilte am 12. März 2019 (Urk. 12/242) die medizinische Situation und führte aus, es handle sich um das Hauptproblem eines komplexen Schmerzsyndroms betreffend meh rere Kö r perregionen. Dabei zeige sich seitens der komplexen mehrfachen Retrau matisierung des rechten Unterschenkels und Fusses ab Juli 2011 eine richtungs w eisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die s sei durch die bisheri gen begutachtenden Ärzte und auch durch die Vertrauensärzte der Versicherun gen nicht entsprechend gewürdigt worden. Danebst zeige sich im Verlaufe der letzten 3-4 Jahre auch eine zunehmende, kaum noch gezielt therapeutisch ange hbare komplexe Schmerzproblematik des Beckens. Auch diese Problematik könne als sogenannte s «Mixed pain Syndrom» bezeichnet werden. Dabei spielten soma tisch nozizeptive, wie auch chronisch zentrale neuropathische Schmerzmechanis men mithinein. Diese Schmerzprobleme hätten sich in den letzten Jahren, trotz der diversen Versuche mit verschiedenen Therapiemodalitäten, kaum noch adä quat behandeln lassen. Entsprechend leide die Beschwerdeführerin in den letzten 2 Jahren zunehmend hierunter. Auch dies s e i in den bisherigen ärztlichen Beur teilungen und Begutachtu ngen zu wenig gewürdigt worden (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerde führerin (Urk. 1) führt an, das Gutachten beantworte weder die vom Gericht gestellten Fragen und zudem sei es weder umfassend noch schlüssig, insbesondere berücksichtige es die Entwicklung im langjährigen Verlauf nicht genügend (S. 7) . Dieser Einwand ist begründet. Wie dargelegt (E. 1 .3
hievor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristischen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arzt berichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach verständige Person das Leistungsvermögen ein schätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2).
Der rheumatologische G utachter (Urk. 12/222 S. 31-41) setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (S. 31 ff.), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (S. 14-24, S. 31) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezo genen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Namentlich zeigte er an hand der objektivierbaren Befunde auf, dass eine eindeutige Einschränkung der A rbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (S. 36 f., S. 38), woraus eine verbleibende Leistungsfähigkeit nurmehr
für körperlich leichte und wechselbelastende, mehr heitlich sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz
bei Vermeidung von s tereotype n Rotationsbewegungen der LWS, von Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition, ohne
t ragen und h e ben von Lasten bis zur Taille über 10 kg, über Taille über 5 kg resultiert (E. 3.5.2 hievor). Allerdings lässt sich – entgegen dem gerichtlich erteilten Abklärungsauf trag – den gutachterlichen Ausführungen die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und daraus abgeleitet ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nur ungenügend entnehmen. So folgerte n
die Gutachter in der Konsensbeurteilung in Bezug auf den Verlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit lediglich, dass vor Mai 2016 retrospektiv über die Zeit gemittelt auf die Einschätzung des Z.___ -Gutachtens von 2011 abgestützt werden kann (E. 3.5.3 hievor), nach welchem eine Einschränkung für leichte körperliche Arbeiten von 20 % sowie eine nicht additiv zu berücksichtigende Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht postuliert wurde (E. 3.2.3 hievor). Der rheumatologische Gut achter selbst enthält sich über Mai 2016 (Sakrumfraktur) hinaus jeglicher retro spektiven Beurteilung. Bereits daraus erhellt, dass im Rahmen der Frage der retrospektiven Entwicklung seit Oktober 2011 nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bis zum Gutachtens zeitpunkt mehrfach hospitalisiert (E. 3.3 f. hievor), was dem Gutachter – wie er wähnt – bekannt war. Insbesondere im Hinblick auf die der Untersuchungen durch die Z.___ -Gutachter nachgehende
Hospitalisation zufolge eines Beinbruchs (E. 3.3 hievor) ist der Schluss « im Mittel auf die Schätzung der Z.___ -Gutachter abzustellen »
nicht nachvollziehbar und hätte eine eingehendere Erörterung er heischt.
Nach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische Teilgutachten für die an dieser Stelle massgebenden medizinischen Aspekte als nicht aussagekräftig, wes halb nicht darauf abgestellt werden kann. 4.2
Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise retrospektiv in rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. N amentlich fand die bis September 2013 bekannte med izinische Aktenlage bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/186) Berücksichtigung, weshalb daraus keine neuen Erkenntnisse zu ge winnen sind und auf die entsprechenden Erwägungen zu verw ei sen ist (E.3.3, E. 4.6) . Schon deshalb ist mangels aussagekräftiger medizinischer Akten nach wie vor kein Entscheid hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführe rin ab 1. Oktober 2011 möglich.
Im Übrigen ist anzufügen, dass auch die im vorliegenden Verfahren neu aufge legten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung eines An spruchs der Beschwerdeführerin erlauben. Soweit den Berichten des behandeln den Rheumatologen Dr. H.___ (Urk. 12/199, Urk. 12/209/3 f., Urk. 12/20 9 /8 f., Urk. 12/209/54 f., Urk. 12/239/9 f., Urk. 12/242) Angaben zur Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, fehlt es an einer nach vollziehbaren Befunderhebung, einer differenzierten Auseinandersetzung mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen sowie den abzuleitenden funktionellen Ein schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem begründet Dr. H.___ weder die Diskrepanz zwischen der von ihm ab 2017 attestierten verbesserten Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % (vgl. Urk. 12/199) und der demgegenüber postulierten stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (E. 3.6 hievor) nachvollziehbar, noch inwiefern trotz der jeweiligen Entlassungen aus der Hospitalisation in gutem Allgemeinzustand (E. 3.4 hievor) fortgesetzt bis 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 16. Juli 2018 bereits aus rheumatologischer Sicht keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierun g oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die retrospek tive Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 bereits in rheumatologischer Hinsicht als nicht abgeklärt. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und gestützt darauf erneut über die Sa che entscheide.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der Beschwerdeführerin steht ausgang sgemäss eine Prozessent schädigung zu. Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 7. Novem ber 2019 (Urk. 15) – auf Fr. 1‘32 2 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. 6.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgte n
Ergänzungen i m Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’322 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.3.1 Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmer zen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und De pres sion erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 12 /79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 12 /86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbe gehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.
E. 1.3.2 Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 12 /92, Urk. 12 /94) und gab eine polydis zi plinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversi che rung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gut achten wurde am 2. September 2011 (Urk. 12 /99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 12 /102), zog Berufsun ter lagen (Urk. 12 /103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 12 /104-105) bei.
E. 1.3.3 Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur er litten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Er krankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 12 /104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 12 /135).
E. 1.3.4 Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 12 /110) stellte die IV-Stelle die Zu sprache einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 12 /119) Ein wand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 12 /125) ergänzte.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 12 /131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbe richt ein (Urk. 12 /132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 12 /134) teilte die Rechtsver treterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheb lich ver schlechtert habe und sie erneut in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [ Urk. 12 /135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medi zinische Be richte (Urk. 12 /141, Urk. 12 /145 und Urk. 12 /150) und Schreiben des Unfallver sicherers (Urk. 12 /146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Un fallversicherers bei (Urk. 12 /139, Urk. 12 /148 und Urk. 12 /152-153).
E. 1.3.5 Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 12 /158), welcher denjeni gen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 12 /110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverän dert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 12 /162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 12 /159-161) Einwand, welchen sie mit Schrei ben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 12 /165) unter Beilage weiterer medizi nischer Unterlagen (Urk. 12 /164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12 /166) sowie weitere Akten des Un fallversi cherers (Urk. 12 /167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befris tete ganze Rente zu (Urk. 12/170 f., Urk. 12/174 f.). Die dagegen geführte Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/
186) in dem Sinne teilweise gut, als es für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 die Sache zur weiteren Prüfung an die Verwaltung zurück wies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
E. 1.4 In Umsetzung des Urteils vom 18. Januar 2017 tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine po lydisziplinäre Begutachtung beim Begutachtungsinstitut B.___ (Ex pertise vom 16. Juli 2018; Urk. 12/222). Nach dur ch geführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 12/225) – im Rahmen dessen die Verwaltung eine ergänzende Stel lungnahme des rheumatologischen Fachgutachters (Schreiben vom 10. Ap ril 2019; Urk. 12/244/1-3) einholte – wies die IV-Stelle einen über Februar 2006 hinaus bestehenden Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) ab.
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, am 1. Juli 2011 sei aufgrund eines Unfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Das Wartejahr sei somit im Juli 2011 neu eröffnet worden. Seit Ablauf des Wartejahres bestehe in einer leichten Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 1). Basierend auf einem Einkommensvergleich resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 32 % (S. 2).
E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, obwohl die Sachlage ab Oktober 2011 zu klären gewesen wäre, gehe aus dem B.___ -Gutachten nun in erster Linie die medizinische Beurteilung für den Gutachtens zeitpunkt im Jahr 2018 hervor. Das Gutachten sei bereits aus diesem Grund für die Beurteilung der hier massgeblichen Sachverhaltsfrage einer (Teil-)Arbeitsun fähigkeit ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit nicht aussagekräftig und genüge den Anforderungen an ein genügendes Gutachten diesbezüglich nicht (S. 7). Auch wenn die Situation ab Juli 2011 urteilswidrig im neuen Gutachten ungeprüft geblieben sei, so führten doch bereits die in den Akten liegenden An gaben zur Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2011 sowie die gutachterlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem erneuten Unfall vom Mai 2016 bis anfangs 2017 zum Anspruch auf eine (allenfalls befristete) ganze Rente mit Wirkung ab Oktober 2011 und jedenfalls erneut ab August 2016 und zu einer Rentensenkung oder Befristung frühestens per Mai 2017 (S. 10).
E. 3.1 Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 18. Januar 2017 (Urk. 12/186 E. 4.6.4) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Unfall am 1. Juli 2011 umfassend abkläre (insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) und über einen allfälligen Anspruch letzterer ab 1. Oktober 2011 neu befinde. Hierzu sind folgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen:
E. 3.2.1 Die Z.___ -Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 12 /99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 6. beziehungsweise 1 8. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26): - Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leich ten Grades ICD-10 F33.0/1 - Dysthymie ICD-10 F34.1 - Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Anta bus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch) - Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrah lung in den Tractus
iliotibialis links mit/bei - Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylar throsen - St. n. Prozessus
transversus -Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds . (MRI LWS 13.12.2006) - Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit obe rer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal
Sakrumfraktur rechts, post traumatische ISG-Arthrose bds . (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus
transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Myostatische
Dysbalance und Überlastungszeichen - Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olecranon -Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Re o steosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Me tallentfer nung 14.11.2006
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.): - Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Ka lot ten-Fraktur - Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17 - Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie - DD Tattoo-Werkzeug, Partner - Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis - Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py) - Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus - Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts - Rez . vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen - Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiag nose Juni 2011) - Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen
E. 3.2.2 Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. C.___ eine hemipelvine links sei tige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Aus strahlung und Myotendinosezonen
gluteal sowie im Tractus
itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekuti ver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Un fallgeschehen vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi
transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Un fallge schehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Ver lauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermit tierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische
Dysbalance sei therapeu tisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Be schwerdefüh rerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linde rung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungs fähigkeit und Leis tungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsscha den, wie bereits fest gehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschrän kung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen.
Nach mehrfrag mentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präos teosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Über empfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell ge sehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre
Dekonfi guration des Olecranons mit perifokaler Weichteil reaktion sowie eine Chondro malazie der Trochlea mit minimem Knochen marksoedem . Dies könne als Resi du alzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29) .
E. 3.2.3 Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres . D.___, E.___ und C.___
in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilun gen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die Rehaklinik F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 200 5. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am Kantonsspital A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Ar beitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Be einträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 2 1. November 2005 attes tiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfä higkeit aus gut achterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungs minderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).
Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglas ten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pen sum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtar beiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähig keit entspreche dem Unfalldatum vom 1 7. Juni 2004 (S. 31).
E. 3.3 Laut den Austrittsberichten der zuständigen Ärzte am A.___ vom 2 7. Juli (Urk. 12 /104/5-7) und 2 3. August 2011 (Urk. 12 /104/14-16) war die Beschwer deführerin vom 1. Juli bis 15. Juli zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlitte nen Beinbruchs sowie vom 1 8. August bis 1 9. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert .
Diesbezüglich attestierte Dr. G.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, in seine m Bericht vom 1 1. November 2011 (Urk. 12 /104/1-4) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 1. Juli 201 1.
E. 3.4 Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement
tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Be schwer deführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Ret tungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumver bandes am me dialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführe rin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin vom
12. De zember bis 13. Dezember 2013 abermals zur Osteosynthesematerialentfernung am rechten Tibiamarknagel hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 12/239/6-8) wurde sie schmerzfrei bei reizlosen Wund verhältnissen und einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 20. De zember 2013 entlassen.
E. 3.5 .3
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit notierten sie, im Nachgang zur erlittenen Sakrumfraktur vom Mai 2016 könne für circa maximal sechs Monate eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit postuliert werden. Unter Berücksichtigung, dass in der nachfolgenden rheumato logischen Untersuchung vor allem in einem Bericht vom Juni 2017 keine rele vanten pathologischen Befunde h ätten
objektiviert werde können, würden die obigen Angaben retrospektiv seit spätestens anfangs 2017 gelten. Vor Mai 2016 könne retrospektiv über die Zeit gemittel t auf die Einschätzung des Z.___ -Gutachtens von 2011 abgestützt werden (S. 11).
E. 3.6 Dr. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH und European Board ESPRM für Physikalische Medizin und Rehabilitation, be urteilte am 12. März 2019 (Urk. 12/242) die medizinische Situation und führte aus, es handle sich um das Hauptproblem eines komplexen Schmerzsyndroms betreffend meh rere Kö r perregionen. Dabei zeige sich seitens der komplexen mehrfachen Retrau matisierung des rechten Unterschenkels und Fusses ab Juli 2011 eine richtungs w eisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die s sei durch die bisheri gen begutachtenden Ärzte und auch durch die Vertrauensärzte der Versicherun gen nicht entsprechend gewürdigt worden. Danebst zeige sich im Verlaufe der letzten 3-4 Jahre auch eine zunehmende, kaum noch gezielt therapeutisch ange hbare komplexe Schmerzproblematik des Beckens. Auch diese Problematik könne als sogenannte s «Mixed pain Syndrom» bezeichnet werden. Dabei spielten soma tisch nozizeptive, wie auch chronisch zentrale neuropathische Schmerzmechanis men mithinein. Diese Schmerzprobleme hätten sich in den letzten Jahren, trotz der diversen Versuche mit verschiedenen Therapiemodalitäten, kaum noch adä quat behandeln lassen. Entsprechend leide die Beschwerdeführerin in den letzten 2 Jahren zunehmend hierunter. Auch dies s e i in den bisherigen ärztlichen Beur teilungen und Begutachtu ngen zu wenig gewürdigt worden (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerde führerin (Urk. 1) führt an, das Gutachten beantworte weder die vom Gericht gestellten Fragen und zudem sei es weder umfassend noch schlüssig, insbesondere berücksichtige es die Entwicklung im langjährigen Verlauf nicht genügend (S. 7) . Dieser Einwand ist begründet. Wie dargelegt (E. 1 .3
hievor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristischen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arzt berichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach verständige Person das Leistungsvermögen ein schätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2).
Der rheumatologische G utachter (Urk. 12/222 S. 31-41) setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (S. 31 ff.), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (S. 14-24, S. 31) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezo genen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Namentlich zeigte er an hand der objektivierbaren Befunde auf, dass eine eindeutige Einschränkung der A rbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (S. 36 f., S. 38), woraus eine verbleibende Leistungsfähigkeit nurmehr
für körperlich leichte und wechselbelastende, mehr heitlich sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz
bei Vermeidung von s tereotype n Rotationsbewegungen der LWS, von Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition, ohne
t ragen und h e ben von Lasten bis zur Taille über 10 kg, über Taille über 5 kg resultiert (E. 3.5.2 hievor). Allerdings lässt sich – entgegen dem gerichtlich erteilten Abklärungsauf trag – den gutachterlichen Ausführungen die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und daraus abgeleitet ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nur ungenügend entnehmen. So folgerte n
die Gutachter in der Konsensbeurteilung in Bezug auf den Verlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit lediglich, dass vor Mai 2016 retrospektiv über die Zeit gemittelt auf die Einschätzung des Z.___ -Gutachtens von 2011 abgestützt werden kann (E. 3.5.3 hievor), nach welchem eine Einschränkung für leichte körperliche Arbeiten von 20 % sowie eine nicht additiv zu berücksichtigende Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht postuliert wurde (E. 3.2.3 hievor). Der rheumatologische Gut achter selbst enthält sich über Mai 2016 (Sakrumfraktur) hinaus jeglicher retro spektiven Beurteilung. Bereits daraus erhellt, dass im Rahmen der Frage der retrospektiven Entwicklung seit Oktober 2011 nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bis zum Gutachtens zeitpunkt mehrfach hospitalisiert (E. 3.3 f. hievor), was dem Gutachter – wie er wähnt – bekannt war. Insbesondere im Hinblick auf die der Untersuchungen durch die Z.___ -Gutachter nachgehende
Hospitalisation zufolge eines Beinbruchs (E. 3.3 hievor) ist der Schluss « im Mittel auf die Schätzung der Z.___ -Gutachter abzustellen »
nicht nachvollziehbar und hätte eine eingehendere Erörterung er heischt.
Nach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische Teilgutachten für die an dieser Stelle massgebenden medizinischen Aspekte als nicht aussagekräftig, wes halb nicht darauf abgestellt werden kann. 4.2
Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise retrospektiv in rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. N amentlich fand die bis September 2013 bekannte med izinische Aktenlage bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/186) Berücksichtigung, weshalb daraus keine neuen Erkenntnisse zu ge winnen sind und auf die entsprechenden Erwägungen zu verw ei sen ist (E.3.3, E. 4.6) . Schon deshalb ist mangels aussagekräftiger medizinischer Akten nach wie vor kein Entscheid hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführe rin ab 1. Oktober 2011 möglich.
Im Übrigen ist anzufügen, dass auch die im vorliegenden Verfahren neu aufge legten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung eines An spruchs der Beschwerdeführerin erlauben. Soweit den Berichten des behandeln den Rheumatologen Dr. H.___ (Urk. 12/199, Urk. 12/209/3 f., Urk. 12/20 9 /8 f., Urk. 12/209/54 f., Urk. 12/239/9 f., Urk. 12/242) Angaben zur Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, fehlt es an einer nach vollziehbaren Befunderhebung, einer differenzierten Auseinandersetzung mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen sowie den abzuleitenden funktionellen Ein schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem begründet Dr. H.___ weder die Diskrepanz zwischen der von ihm ab 2017 attestierten verbesserten Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % (vgl. Urk. 12/199) und der demgegenüber postulierten stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (E. 3.6 hievor) nachvollziehbar, noch inwiefern trotz der jeweiligen Entlassungen aus der Hospitalisation in gutem Allgemeinzustand (E. 3.4 hievor) fortgesetzt bis 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 16. Juli 2018 bereits aus rheumatologischer Sicht keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist. 5.
E. 5 .1
Die für das polydisziplinäre (rheumatologisch, allgemeininternistisch, psy chi atrisch, neurologisch, gastroenterologisch, neuropsychologisch) B.___ -Gutachten vom 16. Juli 2018 (Urk. 12/222) verantwortlich zeichnenden Fachgutachter stell ten folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.): - Chronisches lumbospondylogenes bis lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Chronische Restbeschwerden bei Status nach distaler dislozierter Tibia fraktur rechts 07/2011 mit Osteosynthese, Osteosynthesematerialentfer nung 03/2012, Re-Fraktur II o -ig offen distale Tibia bei low grad Infekt 04/2012 mit mehrfachen Operationen mit Marknagelosteosynthese und Defektdeckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 05/2012 - Osteoporose im gesamten Becken sowie im Schenkelhalsbereich, fortge schrittene Osteopenie im LWS-Bereich (ICD-10 M85/M80) - Chronische Nausea unklarer Ätiologie (ICD-10 R11)
Als
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zur Hauptsache (S. 9): - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Alkohol und Cannabis (ICD-10 F19.24) - Chronische Hepatitis C (ICD-10 B18.2) - Klinisch chronisch obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9) - Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0)
E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierun g oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
E. 5.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die retrospek tive Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 bereits in rheumatologischer Hinsicht als nicht abgeklärt. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und gestützt darauf erneut über die Sa che entscheide.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der Beschwerdeführerin steht ausgang sgemäss eine Prozessent schädigung zu. Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 7. Novem ber 2019 (Urk. 15) – auf Fr. 1‘32 2 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. 6.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgte n
Ergänzungen i m Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’322 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
E. 10 kg, über Taille auf 5 kg zu limitieren (S. 9 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00577
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, übte verschiedenste Erwerbstätigkeiten aus (u.a. Serviceaushilfe bei einer Tankstelle und in Restau rants/ Verkäuferin
bei Y.___; vgl. Auszug aus dem individuel len Konto, Urk. 12 /166).
Sie erlitt am 17. Juni 2004 einen Unfall (Sturz aus dem Fenster; Urk. 12 /10/112) und bezog bis Anfang April 2006 Leistungen der S uva . 1.2
Am 29. Juni 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf den Unfall vom 17. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufli che Massnahmen) an (Urk. 12 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei.
Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2006 bestätigte die Suva ihre Verfü gung vom 19. April 2006, mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädi gung von Fr. 5'340.-- zuges prochen und Rentenleistungen ab gelehnt hatte (Urk. 12 /24/3-4; Urk. 12 /27). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 22. August 2007 ab (Prozessnummer UV.2006.00358; Urk. 12 /4 9).
Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 12 /65). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache mit der Fest stellung, dass die Versicherte ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklä rung be treffend Rentenbefristung oder -herabsetzung zurückwies (Prozessnummer IV.2008.00528; Urk. 12 /83). 1.3
1.3.1
Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmer zen im Hüftbereich, beidseits im Becken, Ausstrahlung ins linke Bein und De pres sion erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 12 /79). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 (Urk. 12 /86) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da eine erneute Prüfung des Gesuchs erst möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse nach dem Datum der Abweisung des Leistungsbe gehrens (26. März 2008) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. 1.3.2
Nachdem der Gerichtsentscheid mittlerweile zugestellt worden war, holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 12 /92, Urk. 12 /94) und gab eine polydis zi plinäre Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversi che rung (MEDAS) Z.___ in Auftrag. Das Gut achten wurde am 2. September 2011 (Urk. 12 /99) erstattet. Weiter führte die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 12 /102), zog Berufsun ter lagen (Urk. 12 /103) und weitere medizinische Berichte (Urk. 12 /104-105) bei. 1.3.3
Am 1. Juli 2011 hatte die Versicherte eine komplizierte Unterschenkelfraktur er litten, wobei sich der Heilungsverlauf unter anderem aufgrund zusätzlicher Er krankungen schwierig gestaltete (vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 12 /104/5). In der Folge musste die Versicherte mehrmals operiert werden, insbesondere auch nach einer Refraktur im April 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 12 /135). 1.3.4
Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 12 /110) stellte die IV-Stelle die Zu sprache einer ganzen Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aus sicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2012 (Urk. 12 /119) Ein wand, den sie mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 12 /125) ergänzte.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 12 /131) teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten mit, dass diese aufgrund einer Entzündung am Fuss – für dessen Behandlung - in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen, und reichte mit Schreiben vom 4. April 2012 den entsprechenden provisorischen Austrittsbe richt ein (Urk. 12 /132-133). Am 18. April 2012 (Urk. 12 /134) teilte die Rechtsver treterin mit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheb lich ver schlechtert habe und sie erneut in das Kantonsspital A.___ habe eintreten müssen (vgl. hierzu auch den provisorischen Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 [ Urk. 12 /135]). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin weitere medi zinische Be richte (Urk. 12 /141, Urk. 12 /145 und Urk. 12 /150) und Schreiben des Unfallver sicherers (Urk. 12 /146-147) ein. Die IV-Stelle zog sodann weitere Akten des Un fallversicherers bei (Urk. 12 /139, Urk. 12 /148 und Urk. 12 /152-153). 1.3.5
Mit neuem Vorbescheid vom 25. September 2013 (Urk. 12 /158), welcher denjeni gen vom 16. Januar 2012 (vgl. Urk. 12 /110) ersetzt, stellte die IV-Stelle unverän dert den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 12 /162) unter Beilage von Unterlagen (Urk. 12 /159-161) Einwand, welchen sie mit Schrei ben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 12 /165) unter Beilage weiterer medizi nischer Unterlagen (Urk. 12 /164) ergänzte. Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12 /166) sowie weitere Akten des Un fallversi cherers (Urk. 12 /167) bei. Mit Verfügung vom 26. November 2014 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006 befris tete ganze Rente zu (Urk. 12/170 f., Urk. 12/174 f.). Die dagegen geführte Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/
186) in dem Sinne teilweise gut, als es für den Anspruch ab 1. Oktober 2011 die Sache zur weiteren Prüfung an die Verwaltung zurück wies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 1.4
In Umsetzung des Urteils vom 18. Januar 2017 tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine po lydisziplinäre Begutachtung beim Begutachtungsinstitut B.___ (Ex pertise vom 16. Juli 2018; Urk. 12/222). Nach dur ch geführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 12/225) – im Rahmen dessen die Verwaltung eine ergänzende Stel lungnahme des rheumatologischen Fachgutachters (Schreiben vom 10. Ap ril 2019; Urk. 12/244/1-3) einholte – wies die IV-Stelle einen über Februar 2006 hinaus bestehenden Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2019 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Juni 2019 sei aufzuheben und ihr seien mit Wirkung ab Oktober 2011 Leistungen der Inva lidenversicherung zuzusprechen (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf Kosten der IV-Stelle ein medizinisches Obergutachten durch das Gericht anzuordnen (3.) und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren. Über dieses Ge such sei vorab zu entscheiden (4.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 25. Oktober 2019 (Urk. 11) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, am 1. Juli 2011 sei aufgrund eines Unfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Das Wartejahr sei somit im Juli 2011 neu eröffnet worden. Seit Ablauf des Wartejahres bestehe in einer leichten Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 1). Basierend auf einem Einkommensvergleich resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 32 % (S. 2). 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, obwohl die Sachlage ab Oktober 2011 zu klären gewesen wäre, gehe aus dem B.___ -Gutachten nun in erster Linie die medizinische Beurteilung für den Gutachtens zeitpunkt im Jahr 2018 hervor. Das Gutachten sei bereits aus diesem Grund für die Beurteilung der hier massgeblichen Sachverhaltsfrage einer (Teil-)Arbeitsun fähigkeit ab Oktober 2011 in einer angepassten Tätigkeit nicht aussagekräftig und genüge den Anforderungen an ein genügendes Gutachten diesbezüglich nicht (S. 7). Auch wenn die Situation ab Juli 2011 urteilswidrig im neuen Gutachten ungeprüft geblieben sei, so führten doch bereits die in den Akten liegenden An gaben zur Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2011 sowie die gutachterlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem erneuten Unfall vom Mai 2016 bis anfangs 2017 zum Anspruch auf eine (allenfalls befristete) ganze Rente mit Wirkung ab Oktober 2011 und jedenfalls erneut ab August 2016 und zu einer Rentensenkung oder Befristung frühestens per Mai 2017 (S. 10). 3.
3.1
Das hiesige Gericht wies mit Entscheid vom 18. Januar 2017 (Urk. 12/186 E. 4.6.4) die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Unfall am 1. Juli 2011 umfassend abkläre (insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) und über einen allfälligen Anspruch letzterer ab 1. Oktober 2011 neu befinde. Hierzu sind folgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen: 3.2
3.2.1
Die Z.___ -Ärzte hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2011 (Urk. 12 /99), gestützt auf ihre Untersuchungen vom 1 6. beziehungsweise 1 8. Mai 2011, nachfolgende Diagnosen fest (S. 26): - Rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades, zurzeit leich ten Grades ICD-10 F33.0/1 - Dysthymie ICD-10 F34.1 - Alkoholabhängigkeitssyndrom ab 2002 mit ethylischer Hepatopathie, Anta bus 2010 bis Februar 2011, zurzeit nicht abstinent ICD-10 F10.1 (schädlicher Gebrauch) - Lumbospondylogenes und links pelvines Schmerzsyndrom mit Ausstrah lung in den Tractus
iliotibialis links mit/bei - Beginnend degenerativen Veränderung L4/5 und L5/S1 bei Spondylar throsen - St. n. Prozessus
transversus -Fraktur LWK 3-5 links und LWK 4 rechts, ISG-Arthrose bds . (MRI LWS 13.12.2006) - Polytrauma 19.06.2004 mit instabil komplexer Beckenfraktur mit obe rer und unterer Schambeinastfraktur rechts, ISG-Sprengung links, ALA-Fraktur rechts und transforaminal
Sakrumfraktur rechts, post traumatische ISG-Arthrose bds . (MRI 13.12.2006), stabile BWK 5-lmpressionsfraktur, Abrissfraktur im Prozessus
transversus LWK 3-5 links und LWK 4 rechts - Myostatische
Dysbalance und Überlastungszeichen - Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts - Mehrfragmentäre Olecranon -Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese 19.06.2004, Pseudoarthrosebildung, Pseudoarthroseresektion und Re o steosynthese mit Beckenspongiosaplastik 19.04.2005 und Me tallentfer nung 14.11.2006
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende Diagnosen an (S. 26 f.): - Schädel-Hirn-Trauma 06.06.2009 mit Commotio cerebri und Schädel-Ka lot ten-Fraktur - Cannabismissbrauch und Nikotinabusus ICD-10 F12.1 und ICD-10 F17 - Chronisch aktive Hepatitis C unklarer Ätiologie - DD Tattoo-Werkzeug, Partner - Reflux und Dyspepsie bei St. n. Antrumgastritis - Emphysemthorax bei Nikotinabusus (30-40 py) - Leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Zustand nach Alkoholabusus - Leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom rechts - Rez . vasomotorisch bedingte Kopfschmerzen - Osteoporose Schenkelhals, Osteopenie der Lendenwirbelsäule (Erstdiag nose Juni 2011) - Risikofaktor: Malnutrition, Aethylabusus, Rauchen 3.2.2
Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. C.___ eine hemipelvine links sei tige Beschwerdekonstellation objektivieren mit Zeichen der Überlastung im lumbosakralen und iliosakralen Gelenksbereich mit lumbospondylogener Aus strahlung und Myotendinosezonen
gluteal sowie im Tractus
itiotibialis links. Diese seien bedingt durch die Fehlstatik bei Beckenverwringung und konsekuti ver Mehrbelastung auf der linken Seite. Diese Symptomatik sei kausal auf das Un fallgeschehen vom 1 7. Juni 2004 zurückzuführen. Die Frakturen im Bereiche der Brustwirbelsäule sowie der Processi
transversi und der Lendenwirbelsäule seien folgenlos abgeheilt. Die Spondylarthrosen seien nicht kausal auf das Un fallge schehen zurückzuführen, sondern entsprächen einem altersgemässen Ver lauf. Eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule sei nur intermit tierend vorhanden und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit für eine leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeit nicht. Die myostatische
Dysbalance sei therapeu tisch teilweise gut angehbar und zeige durch Selbsttherapie der Be schwerdefüh rerin mit einem Massageball, im Sinne einer Akupressur, Linde rung. Dies sollte zwingend intensiviert werden, um die körperliche Belastungs fähigkeit und Leis tungsfähigkeit auch unabhängig von der Arbeitsbelastung zu optimieren. Aus rheumatologischer Sicht könne einerseits ein Integritätsscha den, wie bereits fest gehalten, objektiviert werden, jedoch auch eine Einschrän kung der Belastbarkeit konsekutiv auf das Unfallgeschehen.
Nach mehrfrag mentärer Olecranonfraktur auf der rechten Seite, Nearthrosebildung und Präos teosynthese zeigten sich nun ein Extensionsdefizit von 20-25° auf der rechten Seite sowie eine leichte Über empfindlichkeit am Ellenbogen rechts, insbesondere auf Schläge. Funktionell ge sehen bestehe lediglich das Extensionsdefizit, eine Auswirkung auf die Oberarm- oder Unterarm- oder Handfunktion bestehe nicht. In der aktuellen triplanaren MRT des Ellenbogens rechts zeige sich ulnar eine grosse osteophytäre
Dekonfi guration des Olecranons mit perifokaler Weichteil reaktion sowie eine Chondro malazie der Trochlea mit minimem Knochen marksoedem . Dies könne als Resi du alzustand interpretiert werden. Ob hier eine chirurgische Sanierung sinnvoll sei, müsse separat beurteilt werden. Eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit sei aber dadurch nicht zwingend zu erwarten (S. 29) . 3.2.3
Anlässlich der Konsensbesprechung hielten die Dres . D.___, E.___ und C.___
in Kenntnis der jeweiligen Fachgutachten fest, massgeblich für die somatische Beurteilung sei die rheumatologische Expertise. Die Beurteilun gen aus somatischer Sicht divergierten, einerseits attestiere die Rehaklinik F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Jahr 200 5. Zwei Jahre später durch die Rheumatologie am Kantonsspital A.___ werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert. Insgesamt könne im somatischen Bereich eine Einschränkung von 20 % für eine leichte Ar beitstätigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine 10%ige Be einträchtigung aktuell und für den Zeitpunkt ab dem 2 1. November 2005 attes tiert werden. Die Beschwerdeführerin sehe sich maximal in einem 50 %-Pensum im Arbeitsmarkt beschäftigt. Die Hausärztin attestiere sogar eine in der Zukunft 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzungen könnten von den Gutachtern mit objektiven Gründen nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfä higkeit aus gut achterlicher Sicht bestehe für eine leichte Tätigkeit zu 80 % mit einer Leistungs minderung sowie Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht, welche nicht additiv gerechnet werden könne (S. 30).
Verweistätigkeiten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Traglas ten von nicht mehr als sieben Kilogramm und unter Vermeidung von Traglasten im Bereiche des rechten Armes bei Extensionsdefizit, seien ebenfalls in einem Pen sum zu 80 % durchführbar. Die Alkoholproblematik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei empfehlenswert, keine Arbeiten im Gastgewerbe mit Alkoholausschank auszuführen sowie Schichtar beiten aufgrund der Dysthymie zu vermeiden. Der Beginn der Arbeitsunfähig keit entspreche dem Unfalldatum vom 1 7. Juni 2004 (S. 31). 3.3
Laut den Austrittsberichten der zuständigen Ärzte am A.___ vom 2 7. Juli (Urk. 12 /104/5-7) und 2 3. August 2011 (Urk. 12 /104/14-16) war die Beschwer deführerin vom 1. Juli bis 15. Juli zur Behandlung ihres am 1. Juli 2011 erlitte nen Beinbruchs sowie vom 1 8. August bis 1 9. August 2011 infolge Ausbildung einer Wundheilungsstörung über dem medialen Zugang prätibial hospitalisiert .
Diesbezüglich attestierte Dr. G.___, Oberarzt Chirurgie am A.___, in seine m Bericht vom 1 1. November 2011 (Urk. 12 /104/1-4) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ab 1. Juli 201 1. 3.4
Nachdem am 27. März 2012 die vollständige Osteosynthesematerialentfernung am Unterschenkel rechts samt Fistelexzision und Débridement
tibial erfolgt war (Austrittsbericht des A.___ vom 30. März 2012, Urk. 8/133), musste die Be schwer deführerin bereits am 14. April 2012 wieder hospitalisiert werden; sie wurde mit einer offenen, blutenden Wunde am Boden sitzend aufgefunden und vom Ret tungsdienst zugewiesen (Urk. 8/135/3). In der Folge wurde am 17. April 2012 ein erneutes Débridement mit Spülung und Neuanlage des Vakuumver bandes am me dialen Unterschenkel rechts durchgeführt (Urk. 8/141) und die Beschwerdeführe rin Mitte Mai 2012 in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen (Urk. 8/135/3). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin vom
12. De zember bis 13. Dezember 2013 abermals zur Osteosynthesematerialentfernung am rechten Tibiamarknagel hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 12/239/6-8) wurde sie schmerzfrei bei reizlosen Wund verhältnissen und einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 20. De zember 2013 entlassen. 3.5 3. 5 .1
Die für das polydisziplinäre (rheumatologisch, allgemeininternistisch, psy chi atrisch, neurologisch, gastroenterologisch, neuropsychologisch) B.___ -Gutachten vom 16. Juli 2018 (Urk. 12/222) verantwortlich zeichnenden Fachgutachter stell ten folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.): - Chronisches lumbospondylogenes bis lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - Chronische Restbeschwerden bei Status nach distaler dislozierter Tibia fraktur rechts 07/2011 mit Osteosynthese, Osteosynthesematerialentfer nung 03/2012, Re-Fraktur II o -ig offen distale Tibia bei low grad Infekt 04/2012 mit mehrfachen Operationen mit Marknagelosteosynthese und Defektdeckung am rechten Unterschenkel mit einem Lappen 05/2012 - Osteoporose im gesamten Becken sowie im Schenkelhalsbereich, fortge schrittene Osteopenie im LWS-Bereich (ICD-10 M85/M80) - Chronische Nausea unklarer Ätiologie (ICD-10 R11)
Als
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zur Hauptsache (S. 9): - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Alkohol und Cannabis (ICD-10 F19.24) - Chronische Hepatitis C (ICD-10 B18.2) - Klinisch chronisch obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10 J44.9) - Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0) 3.5 .2
Hinsichtlich des Bewegungsapparates führten die Experten aus, rheumatologisch und neurologisch evaluiert beeinflussten das chronische lumbospondylogene bis lumbosakrale Schmerzsyndrom, die neuropathischen Schmerzen am rechten Un terschenkel und die Osteoporose die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für körperlich mittelschwere und schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeits unfähigkeit. Es seien grundsätzlich nur körperlich leichte und wechselbelastende berufliche Tätigkeiten unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen durchführbar. Idealerweise sollten mehrheitlich sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz durchgeführt we rden. Vermieden werden sollten s t e reotype Rotationsbewegungen der LWS, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervor neige- oder - rückhalteposition, das Tragen und Heben von Lasten sei bis zur Taille auf 10 kg, über Taille auf 5 kg zu limitieren (S. 9 f.). 3.5 .3
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit notierten sie, im Nachgang zur erlittenen Sakrumfraktur vom Mai 2016 könne für circa maximal sechs Monate eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit postuliert werden. Unter Berücksichtigung, dass in der nachfolgenden rheumato logischen Untersuchung vor allem in einem Bericht vom Juni 2017 keine rele vanten pathologischen Befunde h ätten
objektiviert werde können, würden die obigen Angaben retrospektiv seit spätestens anfangs 2017 gelten. Vor Mai 2016 könne retrospektiv über die Zeit gemittel t auf die Einschätzung des Z.___ -Gutachtens von 2011 abgestützt werden (S. 11). 3.6
Dr. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH und European Board ESPRM für Physikalische Medizin und Rehabilitation, be urteilte am 12. März 2019 (Urk. 12/242) die medizinische Situation und führte aus, es handle sich um das Hauptproblem eines komplexen Schmerzsyndroms betreffend meh rere Kö r perregionen. Dabei zeige sich seitens der komplexen mehrfachen Retrau matisierung des rechten Unterschenkels und Fusses ab Juli 2011 eine richtungs w eisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die s sei durch die bisheri gen begutachtenden Ärzte und auch durch die Vertrauensärzte der Versicherun gen nicht entsprechend gewürdigt worden. Danebst zeige sich im Verlaufe der letzten 3-4 Jahre auch eine zunehmende, kaum noch gezielt therapeutisch ange hbare komplexe Schmerzproblematik des Beckens. Auch diese Problematik könne als sogenannte s «Mixed pain Syndrom» bezeichnet werden. Dabei spielten soma tisch nozizeptive, wie auch chronisch zentrale neuropathische Schmerzmechanis men mithinein. Diese Schmerzprobleme hätten sich in den letzten Jahren, trotz der diversen Versuche mit verschiedenen Therapiemodalitäten, kaum noch adä quat behandeln lassen. Entsprechend leide die Beschwerdeführerin in den letzten 2 Jahren zunehmend hierunter. Auch dies s e i in den bisherigen ärztlichen Beur teilungen und Begutachtu ngen zu wenig gewürdigt worden (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerde führerin (Urk. 1) führt an, das Gutachten beantworte weder die vom Gericht gestellten Fragen und zudem sei es weder umfassend noch schlüssig, insbesondere berücksichtige es die Entwicklung im langjährigen Verlauf nicht genügend (S. 7) . Dieser Einwand ist begründet. Wie dargelegt (E. 1 .3
hievor), hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristischen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arzt berichtes entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach verständige Person das Leistungsvermögen ein schätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2).
Der rheumatologische G utachter (Urk. 12/222 S. 31-41) setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (S. 31 ff.), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (S. 14-24, S. 31) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezo genen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Namentlich zeigte er an hand der objektivierbaren Befunde auf, dass eine eindeutige Einschränkung der A rbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (S. 36 f., S. 38), woraus eine verbleibende Leistungsfähigkeit nurmehr
für körperlich leichte und wechselbelastende, mehr heitlich sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz
bei Vermeidung von s tereotype n Rotationsbewegungen der LWS, von Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition, ohne
t ragen und h e ben von Lasten bis zur Taille über 10 kg, über Taille über 5 kg resultiert (E. 3.5.2 hievor). Allerdings lässt sich – entgegen dem gerichtlich erteilten Abklärungsauf trag – den gutachterlichen Ausführungen die gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und daraus abgeleitet ihre jeweilige Leistungsfähigkeit nur ungenügend entnehmen. So folgerte n
die Gutachter in der Konsensbeurteilung in Bezug auf den Verlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit lediglich, dass vor Mai 2016 retrospektiv über die Zeit gemittelt auf die Einschätzung des Z.___ -Gutachtens von 2011 abgestützt werden kann (E. 3.5.3 hievor), nach welchem eine Einschränkung für leichte körperliche Arbeiten von 20 % sowie eine nicht additiv zu berücksichtigende Minderung der Belastbarkeit um 10 % aus psy chiatrischer Sicht postuliert wurde (E. 3.2.3 hievor). Der rheumatologische Gut achter selbst enthält sich über Mai 2016 (Sakrumfraktur) hinaus jeglicher retro spektiven Beurteilung. Bereits daraus erhellt, dass im Rahmen der Frage der retrospektiven Entwicklung seit Oktober 2011 nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bis zum Gutachtens zeitpunkt mehrfach hospitalisiert (E. 3.3 f. hievor), was dem Gutachter – wie er wähnt – bekannt war. Insbesondere im Hinblick auf die der Untersuchungen durch die Z.___ -Gutachter nachgehende
Hospitalisation zufolge eines Beinbruchs (E. 3.3 hievor) ist der Schluss « im Mittel auf die Schätzung der Z.___ -Gutachter abzustellen »
nicht nachvollziehbar und hätte eine eingehendere Erörterung er heischt.
Nach dem Gesagten erweist sich das rheumatologische Teilgutachten für die an dieser Stelle massgebenden medizinischen Aspekte als nicht aussagekräftig, wes halb nicht darauf abgestellt werden kann. 4.2
Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechts genügender Weise retrospektiv in rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. N amentlich fand die bis September 2013 bekannte med izinische Aktenlage bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2017 (Prozess Nr. IV.2015.0021; Urk. 12/186) Berücksichtigung, weshalb daraus keine neuen Erkenntnisse zu ge winnen sind und auf die entsprechenden Erwägungen zu verw ei sen ist (E.3.3, E. 4.6) . Schon deshalb ist mangels aussagekräftiger medizinischer Akten nach wie vor kein Entscheid hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführe rin ab 1. Oktober 2011 möglich.
Im Übrigen ist anzufügen, dass auch die im vorliegenden Verfahren neu aufge legten medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung eines An spruchs der Beschwerdeführerin erlauben. Soweit den Berichten des behandeln den Rheumatologen Dr. H.___ (Urk. 12/199, Urk. 12/209/3 f., Urk. 12/20 9 /8 f., Urk. 12/209/54 f., Urk. 12/239/9 f., Urk. 12/242) Angaben zur Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, fehlt es an einer nach vollziehbaren Befunderhebung, einer differenzierten Auseinandersetzung mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen sowie den abzuleitenden funktionellen Ein schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem begründet Dr. H.___ weder die Diskrepanz zwischen der von ihm ab 2017 attestierten verbesserten Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % (vgl. Urk. 12/199) und der demgegenüber postulierten stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (E. 3.6 hievor) nachvollziehbar, noch inwiefern trotz der jeweiligen Entlassungen aus der Hospitalisation in gutem Allgemeinzustand (E. 3.4 hievor) fortgesetzt bis 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 16. Juli 2018 bereits aus rheumatologischer Sicht keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierun g oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die retrospek tive Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 bereits in rheumatologischer Hinsicht als nicht abgeklärt. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklä rungen im Sinne der Erwägungen tätige und gestützt darauf erneut über die Sa che entscheide.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. 6.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der Beschwerdeführerin steht ausgang sgemäss eine Prozessent schädigung zu. Diese ist – nach Einsicht in die Kostennote vom 7. Novem ber 2019 (Urk. 15) – auf Fr. 1‘32 2 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen. 6.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgte n
Ergänzungen i m Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’322 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht