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IV.2019.00572

Suchterkrankung. Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 145 V 215 bei Vorliegen eines vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachtens. Invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen verneint. Abweisung. (BGE 8C_701/2020)

Zürich SozVersG · 2020-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968 , Mutter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1997), absolvierte eine Bürolehre und arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Kindes

zumeist als Sekretärin bei verschiedenen Arbeitgebern . Hernach war sie Hausfrau und Mutter. 2006 wurde die Ehe der Versicherten geschieden ( Urk. 7/3). Nach einer teilzeitlichen Tätigkeit als Aushilfsverkäuferin sowie als Haushaltshilfe in den Jahren 2008 und 2009 arbeitete die Versicherte von Januar bis Mai 2011 vollzeitlich als Arztse kretärin im Spital Y.___ . Seither geht sie keiner Erwerbs tätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/41, Urk. 7/62).

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden sowie Probleme mit Alkohol und Drogen

meldete sich die Versicherte am 7. Dezember 2014 bei der Invaliden ver sicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die berufliche und erwerbliche Situation ab und holte bei m Universitätsspital Z.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, ein internistisch-psychiatrisches

Gutachten ein, das a m 1 1. Oktober 2 016 erstattet wurde ( Urk. 7/61 ).

Nach Eingang weiterer Berichte

holte die IV-Stelle

ein psychiatrisch-neuropsychologisch es

Gutachten ein, das am 1 8. November 2018 und am 1 4. Dezember 2018 durch Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. A.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie und für Verkehrspsychologie, und durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7 /112, Urk. 7 /118) .

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/128 ; Urk. 7/129, Urk. 7/131) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 7/139 = Urk. 2) ei nen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. August 2019 Beschw erde gegen die Verfügung vom 2 1. Juni 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei

ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Anmeldung eine Rente der Invalidenver sicherung zuzusprechen. E ventuell sei die Sache zu einer ergänzenden polydis zi plinären Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zu rückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Okto ber 2019 zur Kenntnis gebra cht ( Urk. 8 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2019 wurd e antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9) . Die Beschwerde füh rerin hielt m it Replik vom 1 1. Februar 2020 an ihren Anträgen fest ( Urk. 12 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 1 7. März 2020 an ih rem Antrag fest ( Urk. 14 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). A m 2 3. April 2020 re ichte die Beschwerde führerin eine Zusammenstellung des anwaltlichen Aufwands

( Urk.

17) ein und nahm kurz Stellung zur Duplik

( Urk. 16 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215

dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keits syn dromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) unter Hinweis auf

ein

primäres Suchtgeschehen und das Fehlen we itere r eigenständige r Diag nosen . Eine polydis ziplinäre Begutachtung

erachtete sie nicht als notwendig, ebensowenig sei die Qualifika tion

weiter abzuklären (S. 2 oben). 2.2

D agegen machte d ie Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

( Urk. 1) gelten d , aufgrund der langen Dauer der Suchterkrankung an ble ibenden somatischen Erkrankungen an der Leber und am Gehirn zu leiden, weshalb bereits nach der frü heren Rechtsprechung von einem Leistungsanspruch auszugehen sei (S. 6 lit . c ) .

G emäss ihrem behandelnden Psychiater habe die Suchterkrankung auch zu psy chischen Erkrankungen geführt

(S. 6 f.

lit . d ) . B ereits aus somatischen Gründen

sei gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % selbst in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 7 lit . a ) . Da seit 2016 schon viel Zeit vergangen sei und ihr behandelnder Psychiater die Auswirkungen der Suchterkrankung auf die psychische Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit diametral anders einschätze als die anderen Psychiater, sei zu prüfen, ob der Sachverhalt psychiatrisch genügend abgeklärt sei (S. 7 f. lit . b). I hre Begutachtung in betrunkenem Zustand durch Dr. B.___

im Jahr 2018 sei leitlinienwidrig und ungenügend.

Der Gutachter habe sich gar kein Urteil bilden können zum über das reine Suchtgeschehen hinausgehenden Beschwerdebild (S.

8 f.

lit . c-e ). Ihr behandelnder Psychiater

habe auch während der Phasen der Abstinenz die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende Befunde erheben können (S. 9 lit . f ) . Eine polydiszipli näre Begutachtung sei angezeigt ,

insbesondere auch bezüglich der Aus wirkungen der somatische n Erkrankungen . Abzuklären sei ins besondere au ch, worauf die nach wie vor vorhandene ausserordentliche Müdig kei t beruhe (S. 10

lit . g-h ). Zumindest sei die Sache auc h zu ergänzender Abklä rung im Sinne der neu sten Rechtsprechung zurückzuweisen (S. 10 f. Ziff. 3) . Im Übrigen wäre sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 11 Ziff. 4) . 2.3

In der Vernehmlassung ( Urk. 6) erwog die Beschwerdegegnerin, weder im psy chiatrischen Teilgutachten aus dem Jahr 2016 noch im neuropsychologischen Teilgutachten aus dem Jahr 2018 seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden (S. 2 Ziff. 2-3). Dr. B.___ habe im Jahr 2018 vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtsprechung betreffend Suchter krankungen keine Arbeitsfähigkeits beurteilung vorgenommen. Sein Gut achten genüge aber den Anfor derungen, um eine Prüfung der Standardindikatoren im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen und eine relevante Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsr echtlichen Sinne

– aus näher dargelegten Gründen (S. 2 ff. Ziff. 5-6) - zu verneinen (S. 2 Ziff. 4). 2.4

Replikweise

(Urk.12) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Sache eventualiter zur er gänzenden polydisziplinären Abkl ä r ung im Sinne der neusten Rech t spr e c h ung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei

(S. 3 unten), auch weil das Gut a chten von Dr. B.___ aus den bereits dargelegten Gründen nicht beweistauglich sei (S. 3 Mitte , vgl. auch S. 4 ) und die somatischen Beschwer d e bilder letztmal s 2016 begutachtet worden seien (S. 4 oben). 2.5

Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Duplik ( Urk. 14) entgegen, Dr. B.___ habe die Interaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ausreichend befunden, um eine Begutachtung durchzuführen. Abgesehen davon w äre bezügl i c h Sucht mittelabhängigkeit nicht auf ein Leiden von e rheblichem Schweregrad zu schliessen, wenn die Beschwerdeführer in der Aufforderung, sich in nüchternem Zustand begutachten zu lassen, nachkäme und mithin zur Abstinenz fähig wäre. 2.6

In ihrer Eingabe vom 2 3. April 2020 ( Urk.

16) wandte die Beschwerdeführerin ein, aus dem Umstand, dass eine Person nüchtern zur Begutachtung erscheinen könne, könne keineswegs geschlossen werden, dass sie auch zu einer dauerhaften Abstinenz fähig wäre. Aus ihrem Antrag auf eine erneute Begutachtung in nüch ternem Zustand dürften zudem keine Schlüsse auf den Schweregrad des Leid ens gezogen werden . 3. 3.1

In ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2015 über die am 9. April 201 5 durchgeführte Tes tung zur Abklärung des kognitiven Leistungsniveaus ( Urk. 7/40) führte Dr. phil. C.___, p sychiatrische K linik D.___ , Zentrum für Abhän g ig keitserkrankungen, aus, in einigen Bereichen zeige sich eine g ute kognitive Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine d urchschnittliche Intelligenz und zeige durchschnittliche Leistungen in der Konzentration und Auf merksamkeit. Schwierigkeiten

zeigten sich in den figuralen Gedächtnisleistungen , vor allem wenn die zu lernende Information komplex sei . Die e xekutive n Funk tionen lägen i m diskret bis leicht reduzierten Bereich. Das Gesamtbild entspreche den geschilderten Beschwerden mit Gedächtnisproblemen und einem Gefühl der Leere im Kopf. Die Arbeitshaltung sei aber sehr gut und engagiert . Die Be schwer deführerin habe eine rasche Auffassungsgabe und arbeite sehr genau (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ , berichtete am 3 0. Oktober 20 15 ( Urk. 7/39), die Beschwerdeführerin stehe seit 3 0. April 2012 mit Unter brüchen in seiner Behandlung ( Ziff. 1.2). Es seien folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ( Ziff. 1.1): - Re stzustand nach langjähriger Drogen- und Alkoholkrankheit mit andau ernder Persönlichkeitsänderung, depressiver Störung und diskreten Störu ngen der exekutiven Funktionen (ICD-10 F19.7) - c hronische Hepatitis C, Genotyp 3A, Leberbiopsie: ausgeprägte Fibrose mit beginnendem zirrhotischem Umbau .

In einer ersten Behandlungsphase vom 2 0. April 2012 bis 2 8. Mai 2013 habe die Behandlung einer mittelschweren depressiven Episode und b ei der erneuten Behandlung ab 9. Oktober 2014 eine Alkoholabhängigkeit mit Pegeltrinken im Vordergrund gestanden. Seit

1. September 20 15 komme die Beschwerdeführerin wieder regelmässig zu Konsultationen und sie habe es auch wieder geschafft, den Alkoholkonsum aufzugeben (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin

sei im Wesent lichen seit Behandlungsbeginn zu mehr als 80 % arbeitsunfähig und anamnes tisch schon seit der Scheidung 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv einge schränkt ( Ziff. 1.6). Das Hauptproblem sei der Mangel an Energie. Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit im ersten Arbeit smarkt überfordert ( Ziff. 1.7). 3.3 3.3 .1

Im Rahmen der

ersten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege benen Be gutachtung

wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , Kl inik und Poliklinik für Innere Medizin, und durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht.

Im psychiatrischen Fachg utachten vom 2 7. Mai und 1 8. August

2016

( Urk.

7/61/7-18)

verneinte

Dr. G.___

nach am 1 1. Mai 2016 erfolgter Untersuchung (vgl. S. 1 Ziff. 1.2) das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t nannte er einen schädlichen Konsum von multiplen Substanzen , ICD-10 F19.1 (S. 9 Ziff. 5).

Der Gutachter führte aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwer de führerin eine reichhaltige Gestik und Mimik gezeigt,

die Mimik habe teilweise als überzeichnet imponiert. Ermüdungserscheinungen sei e n nicht zum Vorschein gekommen. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend selbstsicher und sthenisch aufgetreten. Der Attributionsstil habe als externalisierend imponiert. Die Diskre panz zwischen diversen auf Nachfragen hin g eklagten Defiziten und dem blanden beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes werfe die Frage nach dem Vorliegen von Malingering auf (S. 8 Ziff. 4.1). Was die Aspekte der Persönlichkeit anbelange, sei in der Gesamtschau das Vorliegen einer Persönlichkeitsakzen tuierung aus dem sogenannten B-Cluster (antisozial/histrionisch/nar zisstisch/

emotional instabil) wahrscheinlich. Dabei handle es sich jedoch um eine erwei terte Variante der Norm, eine Störung von Krankheitswert werde dadurch nicht konstituiert (S. 9 Mitte). Authentische Funktionsstörungen seien nicht zum Vor schein gekommen (S. 9 Ziff. 4.2).

D ie

durch Dr. E.___ gestellte (psychiatrische) Diagnose (vorstehend E. 3.2) könne nicht bestätigt werd en. Zum Vorschein komme ein l angjähriger Konsum von psychoaktiven Substanzen, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vor geschichte nur teilweise denjenigen im Bericht von Dr. E.___ entsprächen . Ein gesundheitlicher Schaden durch den Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin sei nicht eindeutig nachweisbar und auch in der Ätiologie der bestehenden aus geprägten Fibrose mit beginnendem zirrhotischem Umbau der Leber spiele der Alkoholüberkonsum bei bekannter chronischer Hepatitis C keine mo nokausale Rolle . Aufgrund der Unvollständigkeit und verminderten Reliabilität der vorlie genden medizinischen Akten könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Beschwerdeführerin jemals eine Episode einer affektiven Erkrankung durchge macht habe (S. 10 Ziff. 6.1) .

Ein Verlust der psychosozialen Ordnung mit zunehmender Asozialität könne weder den Akten noch den Schilderungen der Beschwerdeführerin entnommen werden (S. 10 Ziff. 6.3). Das von der Beschwerdeführerin dargebotene Bild sei vermindert konsistent gewesen mit vage, pauschal und defizitorientiert geschil derten Beschwerden sowie Diskrepanzen zwischen vorgebracht en Beschwerden und beobachtbarem Teil des psychopathologischen Befundes (S. 11 Ziff. 6.5).

Aus rein psychiatrischer Si cht bestehe für sämtliche für die Beschwerdeführerin infrage kommende n und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende n Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.7). 3.3.2

Im internistischen Gutachten vom 1 1. Oktober 2016

( Urk. 7/61/1-6) , welches auch eine abschliessende Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch beide Teilgutachter sowie den Klinikdirektor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ beinhaltet (vgl. S.

1 Mitte),

nannte

Dr. F.___

nach am 1 1. April 2016 erfolgter Untersuchung (vgl. S. 1 Mitte) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1): - chronische Hepatitis C, Genotyp 3A - Leberbiopsie mit ausgeprägter Fibrose und beginnendem zirrhotischem Umbau - aktuell Therapie mit Copegus und Sovaldi - Verdacht auf Pneumopathie - Differentialdiagnose (DD) nach inhalativen Noxen, Anstrengungs dis pnoe bei Anämie - Polyarthralgien unklarer Ä tiologie - DD im Rahmen Hepatitis C, bei Vitamin D Mangel, unspezifisch .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen schädlichen Konsum von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.1), einen Vitamin D Mangel sowie eine makrozytäre Anämie (S. 5 Ziff. 6.2).

In der Beurt eilung (S. 5 f. Ziff.

7) führte die Gu tachter in zusammenfassend aus, a namnestisch klage die Beschwerdeführerin vor allem

über Gelenkbeschwerden und eine ausgeprägte Müdigkeit, welche im Rahmen der zweistündigen Explo ra tion nicht abschlies send habe beurteilt werden können . Allerdings sei eine solche im Rahmen der chronischen Hepatitis C beziehungsweise unter Therapie plausi bel .

Diesbezüglich bleibe der Verlauf nach Therapieende abzuwarten. Sofern die Polyarthralgien im Rahmen der chronischen Hepatitis C

zu sehen seien, wäre dies pr ognostisch günstig , sofern die Hepatitis C-Therapie anschlage (S. 6 oben).

I m zuletzt ausgeübten Beruf als Arztsekretärin

sei die Beschwerdeführerin auf grund der erhöhten Müdigkeit und der Konzentrationsstörung sowie der nied ri gen Belastbarkeit nicht arbeitsfähig . In einer körperlich nicht belastenden Tätig keit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen sei sie aufgrund der erhöh ten Müdigkeit, der

reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der Gelenkbeschwerden zu 50 %

arbeitsunfähig . Es sei davon auszu gehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens einem Jahr bestehe. Eine Neuevaluation sechs Monate nach Abschluss der Therapie mit Copegus und Sovaldi werde empfohlen (S. 6 Ziff. 7.2-4). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen terologie, speziell Hepatologie, berichtete am 2 9. November 2017 ( Urk. 7/79 ), die Beschwerdefüh rerin habe auf die antivirale Behandlung mit Sovaldi und Copegus mit einer anhaltenden Therapieantwort reagiert und das Virus definitiv eliminiert. Im Rahmen der regelmässigen Nachkontrollen hätten sich bislang keinerlei Hinweis e für ein

hepatozelläres Karzinom und/oder eine Dekompensa tion der Leberzirr hose ergeben. Die letzte Kontrolle habe am 2 0. November 2017 stattgefunden. Im diesbezüglichen Bericht vom gleichen Datum ( Urk. 7/83/6-7 ) führte Dr. H.___ aus, bezüglich der Leber gehe es d er Beschwerdeführerin anhaltend gut (S. 2) . Anamnestisch möchte sie gerne wieder arbeiten, zumindest zu 50 % . Aufgrund ihres Alters habe sie aber Schwierigkeiten , eine Stelle zu finden. Dr. E.___ habe ihr aber auch eine IV-Beren tung vorgeschlagen (S. 1 unten).

3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/125 S. 5-6) führte ein Internist des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, d ie nicht mehr nachweisbare HCV-RNA auch noch sechs Monate nach Therapie ende entspreche einer Heilung. Damit sei eine Verbesserung des Gesundheits zu standes seit der hepatologischen Stellungnahme von Dr. H.___ (letzte Kontrolle am 2 0. November 2017) ausgewiesen (S. 5 unten) . Seither bestehe für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte). 3. 6

Am 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/89) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2) , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert ( Ziff. 1.1) . Zusätzlich zu der von ihm bereits im

Bericht vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2) genannten psychiatrischen Diagnose diagnostizierte er eine Polytoxi ko man ie, phas enweiser Konsum, ICD-10 F19.2 ( Ziff. 1.2). Er führte aus, p hasenweise stehe der Konsum v on Alkohol und Drogen im Vor dergrund. Aber gerade auch i n der langen abstinenten Phase z eig t e n sich die Störung der Af fektivität (chro nisch depressive Stimmungslage) , der reduzierte Antrieb und die diskrete n kogni tiv e n Einschränkungen. Auch in den abstinenten Phasen habe die Beschwerde führerin Mühe, Ter mine wahrzunehmen und ihre administrativen Aufgaben zu erledigen. Die Anpassungsfähigkeit, die Belas tbarkeit und die Durchhaltefähig keit genügten nicht , um im ersten Arbeitsmarkt funktionieren zu können. Durch den la ngjährigen Drogen- und Alkoholk onsum habe nicht nur die Leber bleibenden Schaden genommen, auch die psychische, soziale und b erufliche Leistungs fähig keit seien schwer beeinträchtigt ( Ziff. 1.3). Als Arztsekretärin sei die Beschwerde führerin s eit Behandlungsbeginn im Apr il 2012 zu mehr als 80 % arbeitsunfähig. Im geschützten Rahmen bestehe eine sehr reduzierte Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1). Die e rfolgreiche Hepatitis C- Behandlung von November 2015 bis Mai 2016 habe leider keine Verbesserung in Bezug auf die chronische Müdigkeit und Energie losigkeit gebracht. Die Beschwerden hielten an , obwohl die Beschwerdeführerin von Sommer 2015 bis Sommer 2017 in einer langen abstinenten Phase keinen Alkohol un d keine Drogen konsumiert habe ( Ziff. 3.1). 3.7 3.7 .1

Im Rahmen der zweiten

von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Be gutachtung wurde die Beschwerdeführerin durch den Neuropsychologen A.___ u nd durch den Psychiater Dr. B.___

untersucht.

Im

neuropsychologischen

Teilg utachten vom 1 8. November 2018 ( Urk. 7/112)

führte A.___ (auszugsweise) die zur Verfügung gestellten Akten (S. 3 Ziff. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S.

3 ff. Ziff.

3) und die am 1 4. August 2018 (vgl. S. 1 Ziff. 1.1) e rhobenen Befunde

(S. 5 ff.

Ziff. 4) an .

Der Gutachter nannte keine Diagnosen mit und keine Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Er führte aus, insgesamt habe sich entsprechend den für die Testergebnisse angepassten Referenzwerten der relevanten Einfluss faktoren (Alter, Geschlecht und Bildung) ein unauffälliges, durchschnittliches kognitives Leistungsprofil ergeben (S. 13 Ziff. 6.1-2). Die basalen kognitiven Leistungen (visuell- räumlich, räumlich-konstruktiv, Lesen, Rechnen) seien unauf fällig gewesen. Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration könnten zusammenfassend als durchschnittlich eingestuft werden. Im Verlauf der vierstündigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Die Lern- und Gedächtnis leistungen entsprächen einem alters- und bildungsbezogen durchschnittlichen Leistungsvermögen und auch bei den höheren mentalen beziehungsweise kogni tiven Prozessen, die der Selbstregulation und der zielgerichteten Handlungssteu erung des Individuums in seiner Umwelt dienten (Exekutivfunktionen), hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben (S. 13 f. Ziff. 7). In den durchgeführten Symp tomvalidierungsverfahren hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz ergeben und es hätten auch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder auf eine Simulation festgestellt werden könne. Insofern könnten die erbrachten Testleistungen als valide betrachtet werden (S. 14 Ziff. 7.3). Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine Hinweise auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 8.1). 3.7 .2

Im p sych iatrischen G utachten

vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118/1-27)

führte

Dr. B.___ die vorhandenen Arztberichte (S. 5

Ziff. 2 ), die Angaben de r Be schwerdeführerin (S. 6 ff .

Ziff. 3 ) und die am 3 0. Oktober 2018 (vgl. S. 3 Mitte) erhobenen Befunde (S. 13 f.

Ziff. 4 ) an .

A ls Diagnose (S. 15 Ziff. 6.1) nannte er eine Störung durch multiplen Substanz gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigk eitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24).

Der Gutachter fü hrte aus, die gesamte Untersuchungssituation sei dadurch cha rak terisiert gewesen , dass die Beschwerdeführerin divergierende Angaben bezüg lich Alkohol und Drogen gemacht habe (S. 6 Ziff. 3.1) .

Sie sei alkoholintoxikiert zur Untersuchung erschienen und habe auch intensiv nach Marihuana gerochen. Sie sei jedoch vollständig einsic htsfähig und urteilsfähig ge wesen, sodass keine Indikation zum Abbruch der Untersuchung bestanden habe ( S. 6 f. ).

Ihre Moti vation sei sehr gering und die gesamte Kooperation nur sehr eingeschränkt, d ie Interaktionsfähigkeit für die Durchführung einer Untersuchung jedoch aus rei c hend gewesen (S. 13 Ziff. 4.1).

Zum psychiatrischen Befund führte der Gutachter unter anderem aus, es hätten sich leichte Konzentrationsstörungen sowie Auffassungsstörungen gezeigt, welche jedoch durch den vorherigen Alkoholkons um erklärbar seien (S. 13 unten ). In diagnostischer Hinsicht finde sich weder eine Störung aus dem Formenkreis F19.7 noch F07.0 oder Unterformen (S. 16 oben) . Bei regelmässiger Zufuhr von Alkohol und Cannabis komme es zu Antriebsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit und sozia lem Rückzug. Inwieweit bei der Beschwerdeführerin Abstinenzphasen dokumen tier bar seien, sei unklar. Es benötige jedoch jeweils Erholungsphasen, bis Antrieb und Ermüdbarkeit wieder adäquat seien. Reduzierter Antri eb sei damit kein Hin weis auf eine dauerhafte Störung (S. 16 unten) . Die zentra l als problematisch angegebene Antriebslosigkeit und Ermüdbarkeit seien

im Sinne der Abhängig keitserkrankung

zu interpretieren (S. 17 oben). Von i r reversiblen Suchtfolgeschä digungen sei nicht auszugehen und es finde s ich keine primäre psychiatrische Symptomatik, die eine sekundäre Sucht definieren lasse (S. 17

Ziff. 6.4 ) .

Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Krankheitseinsicht. Eine Entwöhnungs- oder Entzugsbehandlung sei nie durchgeführt worden (S.

19 Ziff. 7.2). Der Leidensdruck sei sehr gering. Über die ambulante Therapie hinaus nehme sie keine Therapien wahr (S. 20 oben). Es fänden sich keine dauerhaften kognitiven und affektiven Einschränkungen. Eine organische Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren und es finde sich auch keine typische alkoholbedingte Wesens änderung. Der behandelnde Facharzt verordne auch keine entsprechende medika mentöse Therapie (S. 20 Mitte).

Es bestehe eine primäre Abhängigkeitserkrankung . Die angegebenen Funktions ein schränkungen seien durch die Abhängigkeitserkrankung nachvollziehbar (S.

20 f.

Ziff. 7.4 ).

Unter Ausklammerung der Abhängigkeitserkra nkung sei die Beschwerdeführerin sowohl als Arztsekretärin als auch innerhalb der Tätigkeiten, die sie früher aus geübt habe (Verkauf, allgemeines Sekretariat, Sachbearbeitung) , ohne Leistungs einschränkung voll arbeitsfähig, auch retrospektiv. Aufgrund der Abhängigkeits erkrankung sei sie einem regulären Arbeitsplatz nicht zumutbar, was aber nicht auf interaktionellen Schwierigkeiten basiere (S. 22 f. Ziff. 8.1-2). 3.7 .3

In der Konsensbeurteilung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118/28-39) nannten die Gutachter als Diagno se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2) die von Dr. B.___ genannte psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7.2) .

Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, auch retro spektiv (S. 7 f. Ziff. 4.7-8 ) . Als einzige effektive Therapie sei eine langfristige und dauerhafte Abstinenz indiziert ( S. 8

Ziff. 4.10 ) .

3. 8

In seiner Stellungahme vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 7/124) zum psychiatrischen Teilgutachten vo n Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7 .2) warf Dr. E.___ (vor stehend E. 3.2) die Frage auf, ob eine IV-Begutachtung der intoxikierten und in ihrer Urteilsfähigkeit beeinträchtigten Beschwerdeführerin ethisch vertretbar sei. Weiter wies er darauf hin , dass mit der Beschwerdeführerin durchaus auf Absti nenz hingearbeitet und auch mehrfach versucht worden sei, sie zu einer statio näre n Behandlung zu motivieren . Nachdem es ihr gelungen sei, im September 2015 einen ambulanten Entzug zu mach en und dann bis Sommer 2017 praktisch abstinent zu leben, habe sich damals eine stationäre Therapie erübrigt (S. 1 f.). Es könne versichert werden, dass die Beschwerdeführerin in den abstinenten Phasen d u rchaus Krankheitseinsicht habe (S.

2 unten). Das Gutachten weise diverse Ungenauigkeiten auf, zum Beispiel auch zur sozialen Situation und zur Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Das soziale Netz der Be schwerdeführerin bestehe aus wenigen Personen, im Wesentlichen alle mit einer langen Geschichte von Alkohol- und Drogenkonsum. Mit der Unter stützung des psychisch kranken , arbeitsunfähigen 23-jährigen Sohnes sei die Beschwerde f üh rerin seit Jahren überfordert und das Zusammenwohnen funktioniere nicht. Am vormaligen Wohnort habe sich die KESB eingeschaltet und die verwahrloste Wohnung geräumt werden müssen (S. 2 f.).

Bei der Beschwerdeführerin b estehe eine primäre Suchterkrankung. Ein blei ben der Gesundheits schaden sei klar vorhanden.

Nicht nur die Leber, sondern auch das Gehirn hätten Schaden genommen . Im Vordergrund stehe dabei die Persön lich keitsänderung mit störe nden Verhaltensauffälligkeiten. Von September 2015 bis Sommer 2017 sei die Beschwerdeführerin weitgehend abstinent von Alkohol, Kokain und Cannabis gewesen. Von Herbst 2017 bis Sommer 2018 habe sie noch längere abstinente Per iod en gehabt. Seit Herbst 2018 konsumiere sie wieder prak tisch durchgehend Alkohol (S. 3 Mitte). Es habe somit genügend lange abstinente Phasen gegeben, um beurteilen zu können, ob die lange Alkohol-/Drogen krank heit zu Folgeschäden geführt habe (S. 3 unten). Auch ohne kognitive Einschrän kungen komme es praktisc h bei allen Patienten mit ei ner so langen Geschichte von schwerer Alkohol- und Drogenabhängigkeit und jahre langer Arbeitsunfähig keit zu einer andauernden Persönlichkeitsänder ung mit störenden Verhaltens auf fälligkeiten und sei a uch bei totaler Abstinenz eine erfolgreiche berufliche Eing liederung in den ersten Arbeitsmarkt kaum möglich (S. 4 Mitte) . 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten besteht bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Alkohol- und Drogensuchtproblematik, was unbestritten ist. Seit der mit BGE 145 V 215 nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ergan genen Rechtsprechungsänderung

können fachärztli ch einwandfrei diagnosti zierte Abhängigkeitssyndrome

als invalidenversicherungsrechtlich beach tliche ps ychische Gesundheitsschäden in Betracht fallen . Die Frage nach deren Aus wir kungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen ist unter Anwendu n g des struk turierten Beweisverfahrens zu beantworten (vgl. vorstehend E. 1.2), wovon die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausging und eine ent sprechende Prüfung vornahm (vgl. vorstehend E. 2.3) . Die vorliegend unter ande rem strittige Frage, ob die Suchterkrankung zu somatischen und/oder psychi sche n Folgeschäden geführt hat, ist zwar zu prüfen, von der Bejahung oder Verneinung dieser Frage hängt aber nicht (mehr) ab, ob der Suchterkrankung (mittelbar) invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt oder nicht. 4.2

In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass bei der Beschwerde führerin 2015 eine chronische Hepatitis C mit ausgeprägter Fibrose und be gin nendem zirrhotischem Umbau diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.2) . Diese wurde von November 2015 bis Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) durch Dr. H.___ medikamentös behandelt (vgl. vorstehend E. 3.4). Am 1 1. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin noch während laufender Therapie im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung

durch Dr. F.___ internistisch beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.3.2) . Die Gutachterin bestätigte die Hepatitis C- Diagnose sowie die bioptisch erhobenen Schäden an der Leber und attestierte der Beschwer de führerin im Rahmen der Konsensbeurteilung mit dem psychiatrischen Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten.

Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde

unter Hinweis auf eine erhöhte Müdigkeit, eine reduzierte Konzentrations fähigkeit sowie Gelenkbeschwerden begründet . Im psychiatri schen (Teil-) Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3.1) beschrieb Dr. G.___ die Konzen trationsfähigk e i t allerdings als intakt ( Urk. 7/6 1 /7-18 S. 9 oben). Damit fanden in der Arbeitsfähigkeitsbeu r teilung Konzentrationsstörungen Be rücksichtigung , welche

nicht objektiviert wurden, und ist diese bereits insofern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar . Abgesehen davon hielt Dr. F.___ fest, sie habe die von der Beschwerdeführer in vor allem g eklagten Gelenkbeschwerden sowie die ausgeprägte Müdigkeit im Rahmen der zweistündigen Exploration nicht ab schliessend beurteilen können. Sie erachtete dies e im Rahmen der chronischen Hepatitis C beziehungsweise unter Therapie (lediglich) als plausibel und ging in Bezug auf die Polyarthralgien von einer günstigen Prognose aus, sollte die Hepa titis C-Therapie anschla gen.

Gemäss de m

Bericht des behandelnden Hepatologen vom November 2017 (vor stehend E. 3.4) konnte das Virus mittels der eingeleiteten Therapie , welche bereits im Mai 2016 (vgl. vorstehend E.

3.6) oder Juni 2016 (vgl. Urk. 7/61/3 oben) abgeschlossen war, definitiv eliminiert werden und ergaben die regelmässigen Nachkontrollen weder Hinweise für ein hepatozelläres Karzinom noch für eine Dekompensation der Leberzirrhose. Dr. H.___ berichtete, bezüglich der Leber gehe es der Bes chwerdeführerin anhaltend gut. In Bezug auf die Hepatitis-Infektion ist mithin von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018, vorstehend E. 3.5) und war eine allfällige dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bereits nach Beendigung der Therapie im Mai oder Juni 2016 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin wollte damals offenbar gerne auch wieder zumindest im Umfang von 50 % arbeiten, was aber nicht aus gesund heitlichen Gründen, sondern aufgrund ihres Alters als schwierig beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.3

Am 1 4. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren

bidisziplinären Begutachtung durch A.___ neuropsychologisch begut achtet (vgl. vorstehend E. 3.7.1). Dabei wurden i m Rahmen einer vierstündigen Untersuch u ng

die verschiedene n Funktionsbereiche umfassend geprüft, die Funk tionen psychometrisch überprüft und es erfolgte eine Beschwerdevalidierung (vgl. Urk. 7/112 S. 6 ff. Ziff. 4.3). Der

Gutachter erhob ein durchschnittliches kogni tives Leistung sprofil und s tufte namentlich auch die Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration als durchschnittlich ein . Im Verlauf der Untersuchung zeigten sich keine Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit. Der Gutachter verneinte das Vorliegen von neu ropsychologischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten erfüllt alle zu beachtenden Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich , so dass darauf abzustellen ist. Der Beweiswert des neuropsychologischen (Teil-) Gutachtens wurde durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. 4.4

S eit April 2012 steht

die Beschwerdeführerin im Zentrum für Abhängig keits erkrankungen der D.___ bei Dr. E.___ in Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.2). Seiner Beurteilung zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin durch eine lange Alkohol- und Drogenkrankheit bedingte krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Folgeschäden nicht nur an der Leber, sondern auch am Gehirn (vgl. vorstehend E. 3.8) . Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er einen Restzu stand nach langjährige r Drogen- und Alkoholkrankheit mit andauernder Persön lichkeitsänderung, depressiver Störung und diskreten Störungen der exekutiven Funktionen , ICD-10 F19.7 (vgl . vorstehend E. 3.2, E. 3.6 ). In seinem Bericht vom 3 1. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) diagnostizierte Dr. E.___ darüber h inaus eine Polytoxikomanie, pha senweiser Konsum, kodiert mit ICD-10 F19.2, was einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch entspricht (vgl. auch Urk. 7/118/17 Mitte). Demgegenüber verneinten sowohl Dr. G.___ im Jahr 2016 (vorstehend E. 3.3.1) als auch Dr. B.___ im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.7.

2) im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Begut achtungen das Vorliegen von sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswir kenden psychiatrischen Diagnosen. 4.5

Dr. G.___ setzte sich in seinem auf allseitigen Untersuchungen beruhenden und in Kenntnis der Vorakten erstatteten Gutachten vom 2 7. Mai und 1 8. August 2016 (vorstehend E. 3.3.1) sorgfältig mit den von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden sowie ihrem Verhalten anläs slich der Untersuchung auseinander und wies auf Diskrepanzen zwischen den diversen g eklag t en Defiziten und dem unauffälligen psychopathologischen Befund (vgl. dazu Urk. 7/61/15 oben) hin . Sodann setzte er sich einlässlich mit der Beurteilung durch Dr. E.___ im Bericht vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2) auseinander. Er wies darauf hin, dass darin ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund fehle, weshalb unklar bleibe , auf welcher Grundlage die Einschätzung des psychopathologischen Bildes und des Schweregrades der Störung erfolgt sei. Die erwähnte anhaltende Persön lichkeitsveränderung, die Störung von exekutiven Funktionen sowie die depressi ve Störung bildeten sich weder in den anamnestischen Angaben noch in den Infor mationen über die aktuellen Beschwerden und den aktuellen Befund ab . Ausser dem bleibe unklar, ob der beobachtbare Teil des psychopathologischen Befundes bei der diagnostischen Einschätzung hinreichend berücksichtigt worden sei, oder die Einschätzung lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basiere. Die im Bericht von Dr. E.___ angeführten, nicht operationalisierten Beschreibungen wie «etwas älter wirkende und vom schweren Leben gezeichnete Frau» könnten eher wenig dem Zweck einer präzisen, wissenschaftlich begrün deten Diagnostik dienen und betonten eher den Umstand, dass bei der Beurteilung vor allem die psychosozialen Umstände sowie die subjektiven Angaben berück sichtigt worden seien ( Urk. 7/61 S. 11 Ziff. 6.6 ). Auch d ie durchgeführte neuro psychologische Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.1) erscheine nur fraglich dien lich, da eine solche zum einen eine reliable psychiatrische klinische Diagnostik nicht ersetzen könne, und sie zum anderen ohne Berücksichtigung von gültigen Vorgaben durchgeführt worden sei. Insbesondere seien die Ergebnisse nicht auf ihr e Validität hin geprüft worden.

Mit dieser überzeugenden Begründung stellte Dr. G.___ nicht nur

das von Dr. E.___

diagnostizierte Störungsbild in Frage, sondern verneinte er auch die Nachvollziehbarkeit der von Dr. E.___ seit Behandlungsbeginn attestierten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 %

(vgl. Urk. 7/61/18 oben). Nachdem Dr. G.___ i m Rahmen seiner Untersuchung keine authentische n Funktions störungen erheben konnte,

gelangte er zum überzeugenden Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Begutachtung (einzig) ein die Arbeits fähig keit nicht beeinflussender schädlicher Konsum von multiplen Substanzen (ICD-10 F 19.1) bestand . 4.6

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Deze m ber 2018 (vorstehend E. 3.7.2)

eine Störung durch multiplen Substanz gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24) . Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneinte er unter Hinweis auf ein primäres Suchtgeschehen.

Das Gutachten von Dr. B.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und der Gutachter setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ihrem Verhalten anlässlich der Untersuchung auseinander. Strittig und zu prüfen ist vorab , ob der (unbestrittene) Umstand, dass die Beschwerde führerin alkoholintoxikiert zur Untersuchung bei Dr. B.___ erschien, die Beweiskraft des Gutachtens schmälert. Der Gutachter hielt indes explizit fest, dass die Interaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend gewesen und sie vollständig einsichtsfähig und

– entgegen dem Einwand durch Dr. E.___ ( vgl. vorstehend E. 3.8) –

auch urteilsfähig gewesen sei, sodass keine Indikation zum Abbruch d er Untersuchung bestanden habe. Dies zeigt, dass sich Dr. B.___ die Frage nach einem Abbruch der Untersuchung stellte, einen solchen aufgrund des Gesprächsverlaufs jedoch nicht als erforderlich erachtete. Dieser Entscheid ist als im Rahmen des ihm als Gutachter zusteh enden Ermessens zu sehen und steht einem Abstellen auf das Gutachten nicht entgegen.

Zur diagnostischen Einordnung des Störungsbildes führte Dr. B.___ unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe selbst unmittelbar vor der Begut achtung keine Abstinenz bezüglich Marihuana und Alkohol ermöglichen können, was deutlich den Wunsch oder den Zwang zeige, psychotrope Substanzen zu konsumieren, sowie die verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende und Menge des Konsums. Ferner finde sich das typische Symptom, dass andere Interessen und Vergnügen vernachlässigt würden und der Substanzkonsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen wie zum Beispiel eine r Leberschädigung, de pressive r Verstimmungen oder der Verschlechterung kogni tiver Funktionen auf tr ete ( Urk. 7/118/17 Mitte) . Damit erweist sich die gestellte Diagnose als anhand der diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 nachvollziehbar begründet und ist im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___

von einem fachärztlich ein wandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom auszugehen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Gutachter habe sich ang esichts ihres Zustandes gar kein Bild zu den über die Sucht hinausgehenden Störungen machen können. Im Raum steht dabei

die durch Dr. E.___

beschriebene Schä digung des Gehirns im Sinne eines Restzustand s mit andauernde r Persönlich keitsänderung mit

s törenden Ver h a ltensauffällig k e i t en

sowie depressive r Störung (vgl. vorstehend E.

3.2, E.

3.6, E.

3.8 ) .

Vorab ist festzuhalten, dass bereits Dr. G.___ im Jahr 2016 ein e ntsprechendes Störungsbild in nachvollziehbarer Weise verneint hatte (vgl. vorstehend E. 4.5) und es unwahrscheinlich ist, dass nur zwei Ja hre später von einer durch die Sucht bedingten Schädigung des Gehirns auszugehen ist, zumal die Such tproblematik bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___ langjährig war. Abgesehen davon setzte sich auch Dr. B.___

in seinem Gutachten mit der Beurteilung durch Dr. E.___ auseinander. Er führte aus, die von

Dr. E.___

mit der Kodierung ICD-10 F19.7 angeführte Diagnose sei

in der ICD-10 definiert als Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung, welche die Kriterien für eine organische Per sönlichkeitsstörung F07.0 erfülle ( Urk. 7/118/16 Mitte). Unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen gemäss den diagnostischen Leitlinien verneinte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen einer entsprechenden Stö rung . So führte er aus, d ie Beschwerdeführerin könne zielgerichtete Aktivitäten längerfristig durchhalten. Ausserhalb der intoxikierten Strukturen finde sich nirgends eine emotionale Labilität dokumentiert. Bedürfnisse oder Impulse würden nicht ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen durchgeführt. Es komme nicht zu Misstr auen oder paranoiden Bedenken oder anderen kognitiven Störungen und auch nicht zu einer exzessiven Beschäftigung mit bestimmten abstrakten Themen. Es fänden sich keine Veränderung von Spr ach produktion oder Redefluss, Begriffsunschärfen oder andere formale Denk stö rung en und auch kein verändertes Sexualverhalten ( Urk. 7/118/17 oben) .

Be tref fend depressive Symptomatik führte der Gutachter aus, bei der Beschwer de füh rerin bestehe kein sozialer Rückzug. Sie habe angegeben, mit ihrem Freun deskreis regelmässig zu chatten und wegzugehen. Sie könne für ihren Sohn unter stützend da sein und alle Tätigkeiten durchführen. Sie gebe weder Traurigkeit noch Ein schränkungen bezüglich Freudfähigkeit an. Die Antriebslosigkeit und Ermüdbar keit der Beschwerdeführer in interpretierte Dr. B.___

nicht im Rahmen einer Depression, sondern im Rahmen der Suchterkrankung ( Urk. 7/118/18 oben) . In diesem Zusammenhang ist zu

erwähnen , dass Dr. E.___ zwar v on eins c hlä gi gen Symptomen einer depre ssiven St ö rung auch in abstinenten Phasen berichtete (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8) . Allerdings ist unklar , ob d ie Abstinenz je mit geeigneten Methoden ärztlich überprüft wurde. Demen t sprechend wies auch bereits Dr. G.___ darauf hin, Dr. E.___ erwähne nicht, wie genau die Alkoholabstinenz gesichert worden sei und ob und gegebenenfalls wie genau die mit einer Polytoxikomanie vorbeschriebene Beschwerdeführerin andere psycho aktive Substanzen konsumiert habe ( Urk. 7/61/17 Ziff. 6.6). Desgleichen stellte auch Dr. B.___ fest, eine Abstinenz werde nie nachgewiesen oder doku men tiert ( Urk. 7/118/16 unten). Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin jeden falls im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___

im Jahr 2016 nüchtern und konnte der Gutachter

keine depress ive Symptomatik erheben .

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die von der Beschwerdeführerin geklagte Antriebslosigkeit und Müdigkeit als Symptome der Abhängigkeitser krankung zu interpretieren seien, als nachvoll ziehbar und schlüssig begründet. Eine somatische Ursache der geklagten Müdig keit ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, umso mehr, als die He p atitis C erfolgreich behandelt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten deutlich, dass die Beschwerdeführerin psychosozial

schon lange erheblich belastet war und ist, etwa durch die Trennung von ihrem Ex-Ehemann, durch Sorgen um ihren Sohn und die finanzielle Situation , durch die Betreuung ihrer kranken Mutter sowie nicht zuletzt durch Gewalterfahrungen in der Partnerschaft

(vgl. Urk. 7/41 S. 4-6 , Urk. 7/39 S.

2 unten, Urk. 7/61 S.

3 unten, Urk. 7/89 S.

2 unten , Urk. 7/91 , Urk. 7/118/7 oben, Urk. 7/118/9 unten ) . In ihrem selbst verfassten Lebenslauf äusserte sich die Beschwerdeführerin denn auch bezeichnenderweise dahin gehend , sie stehe heute an dem Punkt, an dem sie eben stehe ,

[…] , sie sei « einfach müde » ( Urk. 7/41 S. 6 oben). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweis würdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von

den beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen

abgesehen werden. 4.7

Nach d em Gesagten ist gestützt auf d ie von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin (einzig) das von Dr. B.___ diagnostizierte Abhängigkeit s syndrom besteht . D ie Frage nach dessen

funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ist unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. vor stehend E. 1.2) . Zwar wurde das Gutachten von Dr. B.___ am 1 4. Dezember 2018 und damit vor der einschlägigen Rech tsprechungsänderung erstellt. Das Gutachten enthält aber Aussagen zu den bereits mit BGE 141 V 281 e ingeführten Standardindikatoren . Diese sind in der Konsensbeurteilung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118 /28-39) unter Ziffer 4 .3-6 zusammengefasst wiedergegeben ( S.

5

ff.) und erlauben

im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren , sodass

dahin gehende weitere medizinische Abklärung en nicht angezeigt sind . 4.8

Was die festgestellte Gesundheitsschädigung anbelangt, so bezeichneten die Gutachter die Abhängigkeit in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39)

als schwergradig ausgeprägt. Gleichzeitig wiesen sie aber darauf hin, dass die Be schwerdeführerin innerhalb der anderen Felder trotzdem adäquat agieren könne . Sie könne den Haushalt selbständig und auch für ihren Sohn mitführen. Sie könne waschen, putzen und auch alle anderen Tätigkeiten durchführen. Auch im sozialen Bereich fänden sich keine Einschränkungen. Freunde kämen zu Besuch und es werde gemeinsam gekocht und gegessen. Organisatorische Aufgaben könne die Beschwerdeführern selbständig durchführen (S. 5 Ziff. 4.3). Dem Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7 /118/1-27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin

entsprechende Aussagen a nlässlich der durchge führten Befragung gemacht hatte (S. 9 oben, S. 11). Der Gutachter hielt aber auch fest, dass die Be schwerdeführerin andernorts angegeben habe, nie zu ihren Freunden und fast nie ausser Haus zu gehen (S . 8 oben, S. 11 Mitte). Auch wenn die Wahrheit in Bezug auf die Häufigkeit von Treffen mit Freunden – anlässlich der Beg u t achtung durch Dr. G.___ hatte die Beschwerdeführerin immerhin von einem Kollegenkreis von mehr als 10 P ersonen, die sie regemässig treffe, berichtet ( Urk. 7/61/11 unten ) ,

– und dem Ausser-Haus-Gehen ir gendwo in der Mitte liegen dürfte , ist aufgrund einer gesamthaften Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus zugehen, dass sie trotz Suchterkrankung ein für den Alltag ausreichendes Funk tionsniveau aufweist. Abgesehen davon beschrieb

Dr. B.___ im psychopatho logischen Befund

trotz Suchtmittelkonsum einzig leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen und dass die Beschwerdeführerin insgesamt weinerlich und eher affektinkontinent gewesen sei. Der übrige Befund ist unauffällig ( Urk. 7/118/14 ff. Ziff. 4.3.2).

Von einem Behandlungserfolg in Bezug auf die Suchterkrankung kann nach Lage der Akten insofern nicht gesprochen werden, als die Beschwerdeführerin trotz der seit dem Jahr 2012 im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ statt findenden Behandlungen durch Dr. E.___ mehrfach rückfällig wurde. Zwar versicherte

Dr. E.___ glaubhaft, dass im Rahmen dieser Behandlungen auf eine Abstinenz hingearbeitet worden sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Angesichts der Tat sache, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Rückfällen bis lang keiner anderen Therapie wie beispielsweise einer stationären Entzugstherapie zugeführt wurde beziehungsweise werden konnte, kann jedoch nicht gesagt werden, eine indizierte, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführte Therapie sei definitiv gescheitert und die Prognose daher negativ.

Eine psychiatrische Komorbidität sowi e körperliche Beglei terkrankungen sind wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.2-6 ) zu verneinen.

Zum Persönlichkeitsaspekt führten die Gutachter in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39) aus, es fänden sich keine Störungsbilder, die nicht durch eine entsprechende Intoxikation oder Sucht erklärbar seien (S. 6 Ziff. 4.4). 2016 konnte auch Dr. G.___

hinsichtlich der Persönlichkeit keine krankheits wer tige Störung erheben. Er ging lediglich vom Vorliegen einer Persönlichkeitsak zentuierung aus dem B-Cluster aus und stufte diese als erweitert e Variante der Norm ein (vorstehend E. 3.3.1).

Was den sozialen Kontext anbelangt, ist einerseits auf die bereits erwähnten (vgl. vorstehend E. 4.6) invaliditätsfremden sozialen Belastungen hinzuweisen, denen die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit ausges etzt ist und die mit überwie gender Wahrscheinlichkeit negative funktionelle Folgen zeitigen. Andererseits wiesen die Gutachter in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39 S. 6 Ziff. 4.5) beziehungsweise Dr. B.___ in seinem Gutachten ( Urk. 7/118/1-27 S. 20 unten) auch auf (mobilisierbare)

Ressourcen hin. So etwa den sicheren Bekanntenkreis, welcher unters tütz end für die Beschwerdeführerin da sei, sowie die psychiatrische Be treuung dur c h Dr. E.___ . Dass die Beschwerdeführerin zur Nutzung von Ressourcen fähig ist , zeige sich gemäss den Gutachtern etwa darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter im Altersheim betreu e und sie im Rahmen der errichteten Beistandschaft auch ihren Sohn u nterstütze .

Hinsichtlich des Aspektes der Konsistenz fällt zum einen der von den Gutach t ern in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39 ) unter Hinweis auf die Vernach läs sigung von Therapieoptionen zur Erreichung einer langfristigen und dauer haf ten Abstinenz nachvollziehbar verneinte Leidensdruck ins Gewicht (S. 6 Ziff. 4.6) . Medizinische Gründe, die gegen eine Abstinenz sprechen, wurden seitens der Gutachter verneint (S. 8 Ziff. 4.10). Nachdem Dr. E.___ der Beschwerdeführerin zumindest in den abstinenten Phasen Krankheitseinsicht attestierte (vgl. vor stehend E. 3.8), kann auch nicht gesagt werden, die Nicht in anspruchnahme einer anderen Therapieform sei klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen. Zum anderen ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin von einem jedenfalls nicht massgeblich eingeschränkten Aktivitätenniveau im Alltag auszugehen. So gab sie Dr. B.___ gegenüber an, einen Freundeskreis zu habe n und mit ihren Freunden in gutem Kont akt zu stehen. Man telefoniere täglich mehr fach oder tausche Nachrichten aus und besuche sich auch gegenseitig. Ferner habe sie einen sehr guten Kontakt zur Mutter und besu che sie diese häufig im Altershei

m. Auch kümmere sie si ch sehr viel um ihren Sohn, der viel Aufmerksamkeit benötige ( Urk. 7/118/12 Mitte ). Ein sozialer Rückzug ist vo r diesem Hintergrund mit Dr. B.___

( vgl. vorstehend E.

3.7.2 ) zu verneinen. 4.9

Die Würdigung der massgeblichen Indikatoren ergibt, dass im Falle der Beschwer deführerin nicht von einer sich in inva lidenver s i cherungsrechtlich releva nter Weise auf das funktionelle Leistungsvermögen au swirkenden Suchterkrankung auszugehen ist.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erho bene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG) sind

auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Mit Honorarnote vom 2 3. April 2020 ( Urk. 17 ) machte Rechtsanw ältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten

geltend ( Urk. 17 ). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messen, weshalb ihre Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- auf Fr. 3‘030.25 ( in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, wird mit Fr. 3‘030.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 1. Oktober 2 016 erstattet wurde ( Urk. 7/61 ).

Nach Eingang weiterer Berichte

holte die IV-Stelle

ein psychiatrisch-neuropsychologisch es

Gutachten ein, das am 1 8. November 2018 und am 1 4. Dezember 2018 durch Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. A.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie und für Verkehrspsychologie, und durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7 /112, Urk. 7 /118) .

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/128 ; Urk. 7/129, Urk. 7/131) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 7/139 = Urk. 2) ei nen Rentenanspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215

dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keits syn dromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 7. September 2019 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) unter Hinweis auf

ein

primäres Suchtgeschehen und das Fehlen we itere r eigenständige r Diag nosen . Eine polydis ziplinäre Begutachtung

erachtete sie nicht als notwendig, ebensowenig sei die Qualifika tion

weiter abzuklären (S. 2 oben).

E. 2.2 D agegen machte d ie Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

( Urk. 1) gelten d , aufgrund der langen Dauer der Suchterkrankung an ble ibenden somatischen Erkrankungen an der Leber und am Gehirn zu leiden, weshalb bereits nach der frü heren Rechtsprechung von einem Leistungsanspruch auszugehen sei (S. 6 lit . c ) .

G emäss ihrem behandelnden Psychiater habe die Suchterkrankung auch zu psy chischen Erkrankungen geführt

(S. 6 f.

lit . d ) . B ereits aus somatischen Gründen

sei gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % selbst in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 7 lit . a ) . Da seit 2016 schon viel Zeit vergangen sei und ihr behandelnder Psychiater die Auswirkungen der Suchterkrankung auf die psychische Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit diametral anders einschätze als die anderen Psychiater, sei zu prüfen, ob der Sachverhalt psychiatrisch genügend abgeklärt sei (S. 7 f. lit . b). I hre Begutachtung in betrunkenem Zustand durch Dr. B.___

im Jahr 2018 sei leitlinienwidrig und ungenügend.

Der Gutachter habe sich gar kein Urteil bilden können zum über das reine Suchtgeschehen hinausgehenden Beschwerdebild (S.

8 f.

lit . c-e ). Ihr behandelnder Psychiater

habe auch während der Phasen der Abstinenz die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende Befunde erheben können (S. 9 lit . f ) . Eine polydiszipli näre Begutachtung sei angezeigt ,

insbesondere auch bezüglich der Aus wirkungen der somatische n Erkrankungen . Abzuklären sei ins besondere au ch, worauf die nach wie vor vorhandene ausserordentliche Müdig kei t beruhe (S. 10

lit . g-h ). Zumindest sei die Sache auc h zu ergänzender Abklä rung im Sinne der neu sten Rechtsprechung zurückzuweisen (S. 10 f. Ziff. 3) . Im Übrigen wäre sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 11 Ziff. 4) .

E. 2.3 In der Vernehmlassung ( Urk. 6) erwog die Beschwerdegegnerin, weder im psy chiatrischen Teilgutachten aus dem Jahr 2016 noch im neuropsychologischen Teilgutachten aus dem Jahr 2018 seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden (S. 2 Ziff. 2-3). Dr. B.___ habe im Jahr 2018 vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtsprechung betreffend Suchter krankungen keine Arbeitsfähigkeits beurteilung vorgenommen. Sein Gut achten genüge aber den Anfor derungen, um eine Prüfung der Standardindikatoren im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen und eine relevante Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsr echtlichen Sinne

– aus näher dargelegten Gründen (S. 2 ff. Ziff. 5-6) - zu verneinen (S. 2 Ziff. 4).

E. 2.4 Replikweise

(Urk.12) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Sache eventualiter zur er gänzenden polydisziplinären Abkl ä r ung im Sinne der neusten Rech t spr e c h ung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei

(S. 3 unten), auch weil das Gut a chten von Dr. B.___ aus den bereits dargelegten Gründen nicht beweistauglich sei (S. 3 Mitte , vgl. auch S. 4 ) und die somatischen Beschwer d e bilder letztmal s 2016 begutachtet worden seien (S. 4 oben).

E. 2.5 Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Duplik ( Urk. 14) entgegen, Dr. B.___ habe die Interaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ausreichend befunden, um eine Begutachtung durchzuführen. Abgesehen davon w äre bezügl i c h Sucht mittelabhängigkeit nicht auf ein Leiden von e rheblichem Schweregrad zu schliessen, wenn die Beschwerdeführer in der Aufforderung, sich in nüchternem Zustand begutachten zu lassen, nachkäme und mithin zur Abstinenz fähig wäre.

E. 2.6 In ihrer Eingabe vom 2 3. April 2020 ( Urk.

16) wandte die Beschwerdeführerin ein, aus dem Umstand, dass eine Person nüchtern zur Begutachtung erscheinen könne, könne keineswegs geschlossen werden, dass sie auch zu einer dauerhaften Abstinenz fähig wäre. Aus ihrem Antrag auf eine erneute Begutachtung in nüch ternem Zustand dürften zudem keine Schlüsse auf den Schweregrad des Leid ens gezogen werden . 3. 3.1

In ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2015 über die am 9. April 201 5 durchgeführte Tes tung zur Abklärung des kognitiven Leistungsniveaus ( Urk. 7/40) führte Dr. phil. C.___, p sychiatrische K linik D.___ , Zentrum für Abhän g ig keitserkrankungen, aus, in einigen Bereichen zeige sich eine g ute kognitive Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine d urchschnittliche Intelligenz und zeige durchschnittliche Leistungen in der Konzentration und Auf merksamkeit. Schwierigkeiten

zeigten sich in den figuralen Gedächtnisleistungen , vor allem wenn die zu lernende Information komplex sei . Die e xekutive n Funk tionen lägen i m diskret bis leicht reduzierten Bereich. Das Gesamtbild entspreche den geschilderten Beschwerden mit Gedächtnisproblemen und einem Gefühl der Leere im Kopf. Die Arbeitshaltung sei aber sehr gut und engagiert . Die Be schwer deführerin habe eine rasche Auffassungsgabe und arbeite sehr genau (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ , berichtete am 3 0. Oktober 20 15 ( Urk. 7/39), die Beschwerdeführerin stehe seit 3 0. April 2012 mit Unter brüchen in seiner Behandlung ( Ziff. 1.2). Es seien folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ( Ziff. 1.1): - Re stzustand nach langjähriger Drogen- und Alkoholkrankheit mit andau ernder Persönlichkeitsänderung, depressiver Störung und diskreten Störu ngen der exekutiven Funktionen (ICD-10 F19.7) - c hronische Hepatitis C, Genotyp 3A, Leberbiopsie: ausgeprägte Fibrose mit beginnendem zirrhotischem Umbau .

In einer ersten Behandlungsphase vom 2 0. April 2012 bis 2 8. Mai 2013 habe die Behandlung einer mittelschweren depressiven Episode und b ei der erneuten Behandlung ab 9. Oktober 2014 eine Alkoholabhängigkeit mit Pegeltrinken im Vordergrund gestanden. Seit

1. September 20 15 komme die Beschwerdeführerin wieder regelmässig zu Konsultationen und sie habe es auch wieder geschafft, den Alkoholkonsum aufzugeben (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin

sei im Wesent lichen seit Behandlungsbeginn zu mehr als 80 % arbeitsunfähig und anamnes tisch schon seit der Scheidung 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv einge schränkt ( Ziff. 1.6). Das Hauptproblem sei der Mangel an Energie. Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit im ersten Arbeit smarkt überfordert ( Ziff. 1.7). 3.3 3.3 .1

Im Rahmen der

ersten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege benen Be gutachtung

wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , Kl inik und Poliklinik für Innere Medizin, und durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht.

Im psychiatrischen Fachg utachten vom 2 7. Mai und 1 8. August

2016

( Urk.

7/61/7-18)

verneinte

Dr. G.___

nach am 1 1. Mai 2016 erfolgter Untersuchung (vgl. S. 1 Ziff. 1.2) das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t nannte er einen schädlichen Konsum von multiplen Substanzen , ICD-10 F19.1 (S. 9 Ziff. 5).

Der Gutachter führte aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwer de führerin eine reichhaltige Gestik und Mimik gezeigt,

die Mimik habe teilweise als überzeichnet imponiert. Ermüdungserscheinungen sei e n nicht zum Vorschein gekommen. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend selbstsicher und sthenisch aufgetreten. Der Attributionsstil habe als externalisierend imponiert. Die Diskre panz zwischen diversen auf Nachfragen hin g eklagten Defiziten und dem blanden beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes werfe die Frage nach dem Vorliegen von Malingering auf (S. 8 Ziff. 4.1). Was die Aspekte der Persönlichkeit anbelange, sei in der Gesamtschau das Vorliegen einer Persönlichkeitsakzen tuierung aus dem sogenannten B-Cluster (antisozial/histrionisch/nar zisstisch/

emotional instabil) wahrscheinlich. Dabei handle es sich jedoch um eine erwei terte Variante der Norm, eine Störung von Krankheitswert werde dadurch nicht konstituiert (S. 9 Mitte). Authentische Funktionsstörungen seien nicht zum Vor schein gekommen (S. 9 Ziff. 4.2).

D ie

durch Dr. E.___ gestellte (psychiatrische) Diagnose (vorstehend E. 3.2) könne nicht bestätigt werd en. Zum Vorschein komme ein l angjähriger Konsum von psychoaktiven Substanzen, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vor geschichte nur teilweise denjenigen im Bericht von Dr. E.___ entsprächen . Ein gesundheitlicher Schaden durch den Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin sei nicht eindeutig nachweisbar und auch in der Ätiologie der bestehenden aus geprägten Fibrose mit beginnendem zirrhotischem Umbau der Leber spiele der Alkoholüberkonsum bei bekannter chronischer Hepatitis C keine mo nokausale Rolle . Aufgrund der Unvollständigkeit und verminderten Reliabilität der vorlie genden medizinischen Akten könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Beschwerdeführerin jemals eine Episode einer affektiven Erkrankung durchge macht habe (S. 10 Ziff. 6.1) .

Ein Verlust der psychosozialen Ordnung mit zunehmender Asozialität könne weder den Akten noch den Schilderungen der Beschwerdeführerin entnommen werden (S. 10 Ziff. 6.3). Das von der Beschwerdeführerin dargebotene Bild sei vermindert konsistent gewesen mit vage, pauschal und defizitorientiert geschil derten Beschwerden sowie Diskrepanzen zwischen vorgebracht en Beschwerden und beobachtbarem Teil des psychopathologischen Befundes (S. 11 Ziff. 6.5).

Aus rein psychiatrischer Si cht bestehe für sämtliche für die Beschwerdeführerin infrage kommende n und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende n Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.7). 3.3.2

Im internistischen Gutachten vom 1 1. Oktober 2016

( Urk. 7/61/1-6) , welches auch eine abschliessende Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch beide Teilgutachter sowie den Klinikdirektor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ beinhaltet (vgl. S.

1 Mitte),

nannte

Dr. F.___

nach am 1 1. April 2016 erfolgter Untersuchung (vgl. S. 1 Mitte) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1): - chronische Hepatitis C, Genotyp 3A - Leberbiopsie mit ausgeprägter Fibrose und beginnendem zirrhotischem Umbau - aktuell Therapie mit Copegus und Sovaldi - Verdacht auf Pneumopathie - Differentialdiagnose (DD) nach inhalativen Noxen, Anstrengungs dis pnoe bei Anämie - Polyarthralgien unklarer Ä tiologie - DD im Rahmen Hepatitis C, bei Vitamin D Mangel, unspezifisch .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen schädlichen Konsum von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.1), einen Vitamin D Mangel sowie eine makrozytäre Anämie (S. 5 Ziff. 6.2).

In der Beurt eilung (S. 5 f. Ziff.

7) führte die Gu tachter in zusammenfassend aus, a namnestisch klage die Beschwerdeführerin vor allem

über Gelenkbeschwerden und eine ausgeprägte Müdigkeit, welche im Rahmen der zweistündigen Explo ra tion nicht abschlies send habe beurteilt werden können . Allerdings sei eine solche im Rahmen der chronischen Hepatitis C beziehungsweise unter Therapie plausi bel .

Diesbezüglich bleibe der Verlauf nach Therapieende abzuwarten. Sofern die Polyarthralgien im Rahmen der chronischen Hepatitis C

zu sehen seien, wäre dies pr ognostisch günstig , sofern die Hepatitis C-Therapie anschlage (S. 6 oben).

I m zuletzt ausgeübten Beruf als Arztsekretärin

sei die Beschwerdeführerin auf grund der erhöhten Müdigkeit und der Konzentrationsstörung sowie der nied ri gen Belastbarkeit nicht arbeitsfähig . In einer körperlich nicht belastenden Tätig keit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen sei sie aufgrund der erhöh ten Müdigkeit, der

reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der Gelenkbeschwerden zu 50 %

arbeitsunfähig . Es sei davon auszu gehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens einem Jahr bestehe. Eine Neuevaluation sechs Monate nach Abschluss der Therapie mit Copegus und Sovaldi werde empfohlen (S. 6 Ziff. 7.2-4). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen terologie, speziell Hepatologie, berichtete am 2 9. November 2017 ( Urk. 7/79 ), die Beschwerdefüh rerin habe auf die antivirale Behandlung mit Sovaldi und Copegus mit einer anhaltenden Therapieantwort reagiert und das Virus definitiv eliminiert. Im Rahmen der regelmässigen Nachkontrollen hätten sich bislang keinerlei Hinweis e für ein

hepatozelläres Karzinom und/oder eine Dekompensa tion der Leberzirr hose ergeben. Die letzte Kontrolle habe am 2 0. November 2017 stattgefunden. Im diesbezüglichen Bericht vom gleichen Datum ( Urk. 7/83/6-7 ) führte Dr. H.___ aus, bezüglich der Leber gehe es d er Beschwerdeführerin anhaltend gut (S. 2) . Anamnestisch möchte sie gerne wieder arbeiten, zumindest zu 50 % . Aufgrund ihres Alters habe sie aber Schwierigkeiten , eine Stelle zu finden. Dr. E.___ habe ihr aber auch eine IV-Beren tung vorgeschlagen (S. 1 unten).

3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/125 S. 5-6) führte ein Internist des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, d ie nicht mehr nachweisbare HCV-RNA auch noch sechs Monate nach Therapie ende entspreche einer Heilung. Damit sei eine Verbesserung des Gesundheits zu standes seit der hepatologischen Stellungnahme von Dr. H.___ (letzte Kontrolle am 2 0. November 2017) ausgewiesen (S. 5 unten) . Seither bestehe für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte). 3. 6

Am 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/89) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2) , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert ( Ziff. 1.1) . Zusätzlich zu der von ihm bereits im

Bericht vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2) genannten psychiatrischen Diagnose diagnostizierte er eine Polytoxi ko man ie, phas enweiser Konsum, ICD-10 F19.2 ( Ziff. 1.2). Er führte aus, p hasenweise stehe der Konsum v on Alkohol und Drogen im Vor dergrund. Aber gerade auch i n der langen abstinenten Phase z eig t e n sich die Störung der Af fektivität (chro nisch depressive Stimmungslage) , der reduzierte Antrieb und die diskrete n kogni tiv e n Einschränkungen. Auch in den abstinenten Phasen habe die Beschwerde führerin Mühe, Ter mine wahrzunehmen und ihre administrativen Aufgaben zu erledigen. Die Anpassungsfähigkeit, die Belas tbarkeit und die Durchhaltefähig keit genügten nicht , um im ersten Arbeitsmarkt funktionieren zu können. Durch den la ngjährigen Drogen- und Alkoholk onsum habe nicht nur die Leber bleibenden Schaden genommen, auch die psychische, soziale und b erufliche Leistungs fähig keit seien schwer beeinträchtigt ( Ziff. 1.3). Als Arztsekretärin sei die Beschwerde führerin s eit Behandlungsbeginn im Apr il 2012 zu mehr als 80 % arbeitsunfähig. Im geschützten Rahmen bestehe eine sehr reduzierte Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1). Die e rfolgreiche Hepatitis C- Behandlung von November 2015 bis Mai 2016 habe leider keine Verbesserung in Bezug auf die chronische Müdigkeit und Energie losigkeit gebracht. Die Beschwerden hielten an , obwohl die Beschwerdeführerin von Sommer 2015 bis Sommer 2017 in einer langen abstinenten Phase keinen Alkohol un d keine Drogen konsumiert habe ( Ziff. 3.1). 3.7 3.7 .1

Im Rahmen der zweiten

von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Be gutachtung wurde die Beschwerdeführerin durch den Neuropsychologen A.___ u nd durch den Psychiater Dr. B.___

untersucht.

Im

neuropsychologischen

Teilg utachten vom 1 8. November 2018 ( Urk. 7/112)

führte A.___ (auszugsweise) die zur Verfügung gestellten Akten (S. 3 Ziff. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S.

3 ff. Ziff.

3) und die am 1 4. August 2018 (vgl. S. 1 Ziff. 1.1) e rhobenen Befunde

(S. 5 ff.

Ziff. 4) an .

Der Gutachter nannte keine Diagnosen mit und keine Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Er führte aus, insgesamt habe sich entsprechend den für die Testergebnisse angepassten Referenzwerten der relevanten Einfluss faktoren (Alter, Geschlecht und Bildung) ein unauffälliges, durchschnittliches kognitives Leistungsprofil ergeben (S. 13 Ziff. 6.1-2). Die basalen kognitiven Leistungen (visuell- räumlich, räumlich-konstruktiv, Lesen, Rechnen) seien unauf fällig gewesen. Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration könnten zusammenfassend als durchschnittlich eingestuft werden. Im Verlauf der vierstündigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Die Lern- und Gedächtnis leistungen entsprächen einem alters- und bildungsbezogen durchschnittlichen Leistungsvermögen und auch bei den höheren mentalen beziehungsweise kogni tiven Prozessen, die der Selbstregulation und der zielgerichteten Handlungssteu erung des Individuums in seiner Umwelt dienten (Exekutivfunktionen), hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben (S. 13 f. Ziff. 7). In den durchgeführten Symp tomvalidierungsverfahren hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz ergeben und es hätten auch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder auf eine Simulation festgestellt werden könne. Insofern könnten die erbrachten Testleistungen als valide betrachtet werden (S. 14 Ziff. 7.3). Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine Hinweise auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 8.1). 3.7 .2

Im p sych iatrischen G utachten

vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118/1-27)

führte

Dr. B.___ die vorhandenen Arztberichte (S. 5

Ziff. 2 ), die Angaben de r Be schwerdeführerin (S. 6 ff .

Ziff. 3 ) und die am 3 0. Oktober 2018 (vgl. S. 3 Mitte) erhobenen Befunde (S. 13 f.

Ziff. 4 ) an .

A ls Diagnose (S. 15 Ziff. 6.1) nannte er eine Störung durch multiplen Substanz gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigk eitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24).

Der Gutachter fü hrte aus, die gesamte Untersuchungssituation sei dadurch cha rak terisiert gewesen , dass die Beschwerdeführerin divergierende Angaben bezüg lich Alkohol und Drogen gemacht habe (S. 6 Ziff. 3.1) .

Sie sei alkoholintoxikiert zur Untersuchung erschienen und habe auch intensiv nach Marihuana gerochen. Sie sei jedoch vollständig einsic htsfähig und urteilsfähig ge wesen, sodass keine Indikation zum Abbruch der Untersuchung bestanden habe ( S. 6 f. ).

Ihre Moti vation sei sehr gering und die gesamte Kooperation nur sehr eingeschränkt, d ie Interaktionsfähigkeit für die Durchführung einer Untersuchung jedoch aus rei c hend gewesen (S. 13 Ziff. 4.1).

Zum psychiatrischen Befund führte der Gutachter unter anderem aus, es hätten sich leichte Konzentrationsstörungen sowie Auffassungsstörungen gezeigt, welche jedoch durch den vorherigen Alkoholkons um erklärbar seien (S. 13 unten ). In diagnostischer Hinsicht finde sich weder eine Störung aus dem Formenkreis F19.7 noch F07.0 oder Unterformen (S. 16 oben) . Bei regelmässiger Zufuhr von Alkohol und Cannabis komme es zu Antriebsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit und sozia lem Rückzug. Inwieweit bei der Beschwerdeführerin Abstinenzphasen dokumen tier bar seien, sei unklar. Es benötige jedoch jeweils Erholungsphasen, bis Antrieb und Ermüdbarkeit wieder adäquat seien. Reduzierter Antri eb sei damit kein Hin weis auf eine dauerhafte Störung (S. 16 unten) . Die zentra l als problematisch angegebene Antriebslosigkeit und Ermüdbarkeit seien

im Sinne der Abhängig keitserkrankung

zu interpretieren (S. 17 oben). Von i r reversiblen Suchtfolgeschä digungen sei nicht auszugehen und es finde s ich keine primäre psychiatrische Symptomatik, die eine sekundäre Sucht definieren lasse (S.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Okto ber 2019 zur Kenntnis gebra cht ( Urk.

E. 6.4 ) .

Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Krankheitseinsicht. Eine Entwöhnungs- oder Entzugsbehandlung sei nie durchgeführt worden (S.

E. 6.6 ). Auch d ie durchgeführte neuro psychologische Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.1) erscheine nur fraglich dien lich, da eine solche zum einen eine reliable psychiatrische klinische Diagnostik nicht ersetzen könne, und sie zum anderen ohne Berücksichtigung von gültigen Vorgaben durchgeführt worden sei. Insbesondere seien die Ergebnisse nicht auf ihr e Validität hin geprüft worden.

Mit dieser überzeugenden Begründung stellte Dr. G.___ nicht nur

das von Dr. E.___

diagnostizierte Störungsbild in Frage, sondern verneinte er auch die Nachvollziehbarkeit der von Dr. E.___ seit Behandlungsbeginn attestierten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 %

(vgl. Urk. 7/61/18 oben). Nachdem Dr. G.___ i m Rahmen seiner Untersuchung keine authentische n Funktions störungen erheben konnte,

gelangte er zum überzeugenden Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Begutachtung (einzig) ein die Arbeits fähig keit nicht beeinflussender schädlicher Konsum von multiplen Substanzen (ICD-10 F 19.1) bestand . 4.6

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Deze m ber 2018 (vorstehend E. 3.7.2)

eine Störung durch multiplen Substanz gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24) . Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneinte er unter Hinweis auf ein primäres Suchtgeschehen.

Das Gutachten von Dr. B.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und der Gutachter setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ihrem Verhalten anlässlich der Untersuchung auseinander. Strittig und zu prüfen ist vorab , ob der (unbestrittene) Umstand, dass die Beschwerde führerin alkoholintoxikiert zur Untersuchung bei Dr. B.___ erschien, die Beweiskraft des Gutachtens schmälert. Der Gutachter hielt indes explizit fest, dass die Interaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend gewesen und sie vollständig einsichtsfähig und

– entgegen dem Einwand durch Dr. E.___ ( vgl. vorstehend E. 3.8) –

auch urteilsfähig gewesen sei, sodass keine Indikation zum Abbruch d er Untersuchung bestanden habe. Dies zeigt, dass sich Dr. B.___ die Frage nach einem Abbruch der Untersuchung stellte, einen solchen aufgrund des Gesprächsverlaufs jedoch nicht als erforderlich erachtete. Dieser Entscheid ist als im Rahmen des ihm als Gutachter zusteh enden Ermessens zu sehen und steht einem Abstellen auf das Gutachten nicht entgegen.

Zur diagnostischen Einordnung des Störungsbildes führte Dr. B.___ unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe selbst unmittelbar vor der Begut achtung keine Abstinenz bezüglich Marihuana und Alkohol ermöglichen können, was deutlich den Wunsch oder den Zwang zeige, psychotrope Substanzen zu konsumieren, sowie die verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende und Menge des Konsums. Ferner finde sich das typische Symptom, dass andere Interessen und Vergnügen vernachlässigt würden und der Substanzkonsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen wie zum Beispiel eine r Leberschädigung, de pressive r Verstimmungen oder der Verschlechterung kogni tiver Funktionen auf tr ete ( Urk. 7/118/17 Mitte) . Damit erweist sich die gestellte Diagnose als anhand der diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 nachvollziehbar begründet und ist im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___

von einem fachärztlich ein wandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom auszugehen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Gutachter habe sich ang esichts ihres Zustandes gar kein Bild zu den über die Sucht hinausgehenden Störungen machen können. Im Raum steht dabei

die durch Dr. E.___

beschriebene Schä digung des Gehirns im Sinne eines Restzustand s mit andauernde r Persönlich keitsänderung mit

s törenden Ver h a ltensauffällig k e i t en

sowie depressive r Störung (vgl. vorstehend E.

3.2, E.

3.6, E.

3.8 ) .

Vorab ist festzuhalten, dass bereits Dr. G.___ im Jahr 2016 ein e ntsprechendes Störungsbild in nachvollziehbarer Weise verneint hatte (vgl. vorstehend E. 4.5) und es unwahrscheinlich ist, dass nur zwei Ja hre später von einer durch die Sucht bedingten Schädigung des Gehirns auszugehen ist, zumal die Such tproblematik bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___ langjährig war. Abgesehen davon setzte sich auch Dr. B.___

in seinem Gutachten mit der Beurteilung durch Dr. E.___ auseinander. Er führte aus, die von

Dr. E.___

mit der Kodierung ICD-10 F19.7 angeführte Diagnose sei

in der ICD-10 definiert als Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung, welche die Kriterien für eine organische Per sönlichkeitsstörung F07.0 erfülle ( Urk. 7/118/16 Mitte). Unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen gemäss den diagnostischen Leitlinien verneinte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen einer entsprechenden Stö rung . So führte er aus, d ie Beschwerdeführerin könne zielgerichtete Aktivitäten längerfristig durchhalten. Ausserhalb der intoxikierten Strukturen finde sich nirgends eine emotionale Labilität dokumentiert. Bedürfnisse oder Impulse würden nicht ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen durchgeführt. Es komme nicht zu Misstr auen oder paranoiden Bedenken oder anderen kognitiven Störungen und auch nicht zu einer exzessiven Beschäftigung mit bestimmten abstrakten Themen. Es fänden sich keine Veränderung von Spr ach produktion oder Redefluss, Begriffsunschärfen oder andere formale Denk stö rung en und auch kein verändertes Sexualverhalten ( Urk. 7/118/17 oben) .

Be tref fend depressive Symptomatik führte der Gutachter aus, bei der Beschwer de füh rerin bestehe kein sozialer Rückzug. Sie habe angegeben, mit ihrem Freun deskreis regelmässig zu chatten und wegzugehen. Sie könne für ihren Sohn unter stützend da sein und alle Tätigkeiten durchführen. Sie gebe weder Traurigkeit noch Ein schränkungen bezüglich Freudfähigkeit an. Die Antriebslosigkeit und Ermüdbar keit der Beschwerdeführer in interpretierte Dr. B.___

nicht im Rahmen einer Depression, sondern im Rahmen der Suchterkrankung ( Urk. 7/118/18 oben) . In diesem Zusammenhang ist zu

erwähnen , dass Dr. E.___ zwar v on eins c hlä gi gen Symptomen einer depre ssiven St ö rung auch in abstinenten Phasen berichtete (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8) . Allerdings ist unklar , ob d ie Abstinenz je mit geeigneten Methoden ärztlich überprüft wurde. Demen t sprechend wies auch bereits Dr. G.___ darauf hin, Dr. E.___ erwähne nicht, wie genau die Alkoholabstinenz gesichert worden sei und ob und gegebenenfalls wie genau die mit einer Polytoxikomanie vorbeschriebene Beschwerdeführerin andere psycho aktive Substanzen konsumiert habe ( Urk. 7/61/17 Ziff. 6.6). Desgleichen stellte auch Dr. B.___ fest, eine Abstinenz werde nie nachgewiesen oder doku men tiert ( Urk. 7/118/16 unten). Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin jeden falls im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___

im Jahr 2016 nüchtern und konnte der Gutachter

keine depress ive Symptomatik erheben .

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die von der Beschwerdeführerin geklagte Antriebslosigkeit und Müdigkeit als Symptome der Abhängigkeitser krankung zu interpretieren seien, als nachvoll ziehbar und schlüssig begründet. Eine somatische Ursache der geklagten Müdig keit ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, umso mehr, als die He p atitis C erfolgreich behandelt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten deutlich, dass die Beschwerdeführerin psychosozial

schon lange erheblich belastet war und ist, etwa durch die Trennung von ihrem Ex-Ehemann, durch Sorgen um ihren Sohn und die finanzielle Situation , durch die Betreuung ihrer kranken Mutter sowie nicht zuletzt durch Gewalterfahrungen in der Partnerschaft

(vgl. Urk. 7/41 S. 4-6 , Urk. 7/39 S.

2 unten, Urk. 7/61 S.

3 unten, Urk. 7/89 S.

2 unten , Urk. 7/91 , Urk. 7/118/7 oben, Urk. 7/118/9 unten ) . In ihrem selbst verfassten Lebenslauf äusserte sich die Beschwerdeführerin denn auch bezeichnenderweise dahin gehend , sie stehe heute an dem Punkt, an dem sie eben stehe ,

[…] , sie sei « einfach müde » ( Urk. 7/41 S. 6 oben). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweis würdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von

den beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen

abgesehen werden. 4.7

Nach d em Gesagten ist gestützt auf d ie von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin (einzig) das von Dr. B.___ diagnostizierte Abhängigkeit s syndrom besteht . D ie Frage nach dessen

funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ist unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. vor stehend E. 1.2) . Zwar wurde das Gutachten von Dr. B.___ am 1 4. Dezember 2018 und damit vor der einschlägigen Rech tsprechungsänderung erstellt. Das Gutachten enthält aber Aussagen zu den bereits mit BGE 141 V 281 e ingeführten Standardindikatoren . Diese sind in der Konsensbeurteilung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118 /28-39) unter Ziffer 4 .3-6 zusammengefasst wiedergegeben ( S.

5

ff.) und erlauben

im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren , sodass

dahin gehende weitere medizinische Abklärung en nicht angezeigt sind . 4.8

Was die festgestellte Gesundheitsschädigung anbelangt, so bezeichneten die Gutachter die Abhängigkeit in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39)

als schwergradig ausgeprägt. Gleichzeitig wiesen sie aber darauf hin, dass die Be schwerdeführerin innerhalb der anderen Felder trotzdem adäquat agieren könne . Sie könne den Haushalt selbständig und auch für ihren Sohn mitführen. Sie könne waschen, putzen und auch alle anderen Tätigkeiten durchführen. Auch im sozialen Bereich fänden sich keine Einschränkungen. Freunde kämen zu Besuch und es werde gemeinsam gekocht und gegessen. Organisatorische Aufgaben könne die Beschwerdeführern selbständig durchführen (S. 5 Ziff. 4.3). Dem Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7 /118/1-27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin

entsprechende Aussagen a nlässlich der durchge führten Befragung gemacht hatte (S. 9 oben, S. 11). Der Gutachter hielt aber auch fest, dass die Be schwerdeführerin andernorts angegeben habe, nie zu ihren Freunden und fast nie ausser Haus zu gehen (S . 8 oben, S. 11 Mitte). Auch wenn die Wahrheit in Bezug auf die Häufigkeit von Treffen mit Freunden – anlässlich der Beg u t achtung durch Dr. G.___ hatte die Beschwerdeführerin immerhin von einem Kollegenkreis von mehr als 10 P ersonen, die sie regemässig treffe, berichtet ( Urk. 7/61/11 unten ) ,

– und dem Ausser-Haus-Gehen ir gendwo in der Mitte liegen dürfte , ist aufgrund einer gesamthaften Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus zugehen, dass sie trotz Suchterkrankung ein für den Alltag ausreichendes Funk tionsniveau aufweist. Abgesehen davon beschrieb

Dr. B.___ im psychopatho logischen Befund

trotz Suchtmittelkonsum einzig leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen und dass die Beschwerdeführerin insgesamt weinerlich und eher affektinkontinent gewesen sei. Der übrige Befund ist unauffällig ( Urk. 7/118/14 ff. Ziff. 4.3.2).

Von einem Behandlungserfolg in Bezug auf die Suchterkrankung kann nach Lage der Akten insofern nicht gesprochen werden, als die Beschwerdeführerin trotz der seit dem Jahr 2012 im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ statt findenden Behandlungen durch Dr. E.___ mehrfach rückfällig wurde. Zwar versicherte

Dr. E.___ glaubhaft, dass im Rahmen dieser Behandlungen auf eine Abstinenz hingearbeitet worden sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Angesichts der Tat sache, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Rückfällen bis lang keiner anderen Therapie wie beispielsweise einer stationären Entzugstherapie zugeführt wurde beziehungsweise werden konnte, kann jedoch nicht gesagt werden, eine indizierte, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführte Therapie sei definitiv gescheitert und die Prognose daher negativ.

Eine psychiatrische Komorbidität sowi e körperliche Beglei terkrankungen sind wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.2-6 ) zu verneinen.

Zum Persönlichkeitsaspekt führten die Gutachter in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39) aus, es fänden sich keine Störungsbilder, die nicht durch eine entsprechende Intoxikation oder Sucht erklärbar seien (S. 6 Ziff. 4.4). 2016 konnte auch Dr. G.___

hinsichtlich der Persönlichkeit keine krankheits wer tige Störung erheben. Er ging lediglich vom Vorliegen einer Persönlichkeitsak zentuierung aus dem B-Cluster aus und stufte diese als erweitert e Variante der Norm ein (vorstehend E. 3.3.1).

Was den sozialen Kontext anbelangt, ist einerseits auf die bereits erwähnten (vgl. vorstehend E. 4.6) invaliditätsfremden sozialen Belastungen hinzuweisen, denen die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit ausges etzt ist und die mit überwie gender Wahrscheinlichkeit negative funktionelle Folgen zeitigen. Andererseits wiesen die Gutachter in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39 S. 6 Ziff. 4.5) beziehungsweise Dr. B.___ in seinem Gutachten ( Urk. 7/118/1-27 S. 20 unten) auch auf (mobilisierbare)

Ressourcen hin. So etwa den sicheren Bekanntenkreis, welcher unters tütz end für die Beschwerdeführerin da sei, sowie die psychiatrische Be treuung dur c h Dr. E.___ . Dass die Beschwerdeführerin zur Nutzung von Ressourcen fähig ist , zeige sich gemäss den Gutachtern etwa darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter im Altersheim betreu e und sie im Rahmen der errichteten Beistandschaft auch ihren Sohn u nterstütze .

Hinsichtlich des Aspektes der Konsistenz fällt zum einen der von den Gutach t ern in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39 ) unter Hinweis auf die Vernach läs sigung von Therapieoptionen zur Erreichung einer langfristigen und dauer haf ten Abstinenz nachvollziehbar verneinte Leidensdruck ins Gewicht (S. 6 Ziff. 4.6) . Medizinische Gründe, die gegen eine Abstinenz sprechen, wurden seitens der Gutachter verneint (S. 8 Ziff. 4.10). Nachdem Dr. E.___ der Beschwerdeführerin zumindest in den abstinenten Phasen Krankheitseinsicht attestierte (vgl. vor stehend E. 3.8), kann auch nicht gesagt werden, die Nicht in anspruchnahme einer anderen Therapieform sei klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen. Zum anderen ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin von einem jedenfalls nicht massgeblich eingeschränkten Aktivitätenniveau im Alltag auszugehen. So gab sie Dr. B.___ gegenüber an, einen Freundeskreis zu habe n und mit ihren Freunden in gutem Kont akt zu stehen. Man telefoniere täglich mehr fach oder tausche Nachrichten aus und besuche sich auch gegenseitig. Ferner habe sie einen sehr guten Kontakt zur Mutter und besu che sie diese häufig im Altershei

m. Auch kümmere sie si ch sehr viel um ihren Sohn, der viel Aufmerksamkeit benötige ( Urk. 7/118/12 Mitte ). Ein sozialer Rückzug ist vo r diesem Hintergrund mit Dr. B.___

( vgl. vorstehend E.

3.7.2 ) zu verneinen. 4.9

Die Würdigung der massgeblichen Indikatoren ergibt, dass im Falle der Beschwer deführerin nicht von einer sich in inva lidenver s i cherungsrechtlich releva nter Weise auf das funktionelle Leistungsvermögen au swirkenden Suchterkrankung auszugehen ist.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erho bene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG) sind

auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Mit Honorarnote vom 2 3. April 2020 ( Urk. 17 ) machte Rechtsanw ältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten

geltend ( Urk. 17 ). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messen, weshalb ihre Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- auf Fr. 3‘030.25 ( in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, wird mit Fr. 3‘030.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

E. 8 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2019 wurd e antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9) . Die Beschwerde füh rerin hielt m it Replik vom 1 1. Februar 2020 an ihren Anträgen fest ( Urk.

E. 12 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 1 7. März 2020 an ih rem Antrag fest ( Urk.

E. 14 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). A m 2 3. April 2020 re ichte die Beschwerde führerin eine Zusammenstellung des anwaltlichen Aufwands

( Urk.

17) ein und nahm kurz Stellung zur Duplik

( Urk.

E. 16 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Ziff.

E. 19 Ziff. 7.2). Der Leidensdruck sei sehr gering. Über die ambulante Therapie hinaus nehme sie keine Therapien wahr (S. 20 oben). Es fänden sich keine dauerhaften kognitiven und affektiven Einschränkungen. Eine organische Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren und es finde sich auch keine typische alkoholbedingte Wesens änderung. Der behandelnde Facharzt verordne auch keine entsprechende medika mentöse Therapie (S. 20 Mitte).

Es bestehe eine primäre Abhängigkeitserkrankung . Die angegebenen Funktions ein schränkungen seien durch die Abhängigkeitserkrankung nachvollziehbar (S.

E. 20 f.

Ziff. 7.4 ).

Unter Ausklammerung der Abhängigkeitserkra nkung sei die Beschwerdeführerin sowohl als Arztsekretärin als auch innerhalb der Tätigkeiten, die sie früher aus geübt habe (Verkauf, allgemeines Sekretariat, Sachbearbeitung) , ohne Leistungs einschränkung voll arbeitsfähig, auch retrospektiv. Aufgrund der Abhängigkeits erkrankung sei sie einem regulären Arbeitsplatz nicht zumutbar, was aber nicht auf interaktionellen Schwierigkeiten basiere (S. 22 f. Ziff. 8.1-2). 3.7 .3

In der Konsensbeurteilung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118/28-39) nannten die Gutachter als Diagno se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2) die von Dr. B.___ genannte psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7.2) .

Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, auch retro spektiv (S. 7 f. Ziff. 4.7-8 ) . Als einzige effektive Therapie sei eine langfristige und dauerhafte Abstinenz indiziert ( S. 8

Ziff. 4.10 ) .

3. 8

In seiner Stellungahme vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 7/124) zum psychiatrischen Teilgutachten vo n Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7 .2) warf Dr. E.___ (vor stehend E. 3.2) die Frage auf, ob eine IV-Begutachtung der intoxikierten und in ihrer Urteilsfähigkeit beeinträchtigten Beschwerdeführerin ethisch vertretbar sei. Weiter wies er darauf hin , dass mit der Beschwerdeführerin durchaus auf Absti nenz hingearbeitet und auch mehrfach versucht worden sei, sie zu einer statio näre n Behandlung zu motivieren . Nachdem es ihr gelungen sei, im September 2015 einen ambulanten Entzug zu mach en und dann bis Sommer 2017 praktisch abstinent zu leben, habe sich damals eine stationäre Therapie erübrigt (S. 1 f.). Es könne versichert werden, dass die Beschwerdeführerin in den abstinenten Phasen d u rchaus Krankheitseinsicht habe (S.

2 unten). Das Gutachten weise diverse Ungenauigkeiten auf, zum Beispiel auch zur sozialen Situation und zur Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Das soziale Netz der Be schwerdeführerin bestehe aus wenigen Personen, im Wesentlichen alle mit einer langen Geschichte von Alkohol- und Drogenkonsum. Mit der Unter stützung des psychisch kranken , arbeitsunfähigen 23-jährigen Sohnes sei die Beschwerde f üh rerin seit Jahren überfordert und das Zusammenwohnen funktioniere nicht. Am vormaligen Wohnort habe sich die KESB eingeschaltet und die verwahrloste Wohnung geräumt werden müssen (S. 2 f.).

Bei der Beschwerdeführerin b estehe eine primäre Suchterkrankung. Ein blei ben der Gesundheits schaden sei klar vorhanden.

Nicht nur die Leber, sondern auch das Gehirn hätten Schaden genommen . Im Vordergrund stehe dabei die Persön lich keitsänderung mit störe nden Verhaltensauffälligkeiten. Von September 2015 bis Sommer 2017 sei die Beschwerdeführerin weitgehend abstinent von Alkohol, Kokain und Cannabis gewesen. Von Herbst 2017 bis Sommer 2018 habe sie noch längere abstinente Per iod en gehabt. Seit Herbst 2018 konsumiere sie wieder prak tisch durchgehend Alkohol (S. 3 Mitte). Es habe somit genügend lange abstinente Phasen gegeben, um beurteilen zu können, ob die lange Alkohol-/Drogen krank heit zu Folgeschäden geführt habe (S. 3 unten). Auch ohne kognitive Einschrän kungen komme es praktisc h bei allen Patienten mit ei ner so langen Geschichte von schwerer Alkohol- und Drogenabhängigkeit und jahre langer Arbeitsunfähig keit zu einer andauernden Persönlichkeitsänder ung mit störenden Verhaltens auf fälligkeiten und sei a uch bei totaler Abstinenz eine erfolgreiche berufliche Eing liederung in den ersten Arbeitsmarkt kaum möglich (S. 4 Mitte) . 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten besteht bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Alkohol- und Drogensuchtproblematik, was unbestritten ist. Seit der mit BGE 145 V 215 nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ergan genen Rechtsprechungsänderung

können fachärztli ch einwandfrei diagnosti zierte Abhängigkeitssyndrome

als invalidenversicherungsrechtlich beach tliche ps ychische Gesundheitsschäden in Betracht fallen . Die Frage nach deren Aus wir kungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen ist unter Anwendu n g des struk turierten Beweisverfahrens zu beantworten (vgl. vorstehend E. 1.2), wovon die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausging und eine ent sprechende Prüfung vornahm (vgl. vorstehend E. 2.3) . Die vorliegend unter ande rem strittige Frage, ob die Suchterkrankung zu somatischen und/oder psychi sche n Folgeschäden geführt hat, ist zwar zu prüfen, von der Bejahung oder Verneinung dieser Frage hängt aber nicht (mehr) ab, ob der Suchterkrankung (mittelbar) invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt oder nicht. 4.2

In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass bei der Beschwerde führerin 2015 eine chronische Hepatitis C mit ausgeprägter Fibrose und be gin nendem zirrhotischem Umbau diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.2) . Diese wurde von November 2015 bis Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) durch Dr. H.___ medikamentös behandelt (vgl. vorstehend E. 3.4). Am 1 1. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin noch während laufender Therapie im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung

durch Dr. F.___ internistisch beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.3.2) . Die Gutachterin bestätigte die Hepatitis C- Diagnose sowie die bioptisch erhobenen Schäden an der Leber und attestierte der Beschwer de führerin im Rahmen der Konsensbeurteilung mit dem psychiatrischen Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten.

Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde

unter Hinweis auf eine erhöhte Müdigkeit, eine reduzierte Konzentrations fähigkeit sowie Gelenkbeschwerden begründet . Im psychiatri schen (Teil-) Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3.1) beschrieb Dr. G.___ die Konzen trationsfähigk e i t allerdings als intakt ( Urk. 7/6 1 /7-18 S. 9 oben). Damit fanden in der Arbeitsfähigkeitsbeu r teilung Konzentrationsstörungen Be rücksichtigung , welche

nicht objektiviert wurden, und ist diese bereits insofern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar . Abgesehen davon hielt Dr. F.___ fest, sie habe die von der Beschwerdeführer in vor allem g eklagten Gelenkbeschwerden sowie die ausgeprägte Müdigkeit im Rahmen der zweistündigen Exploration nicht ab schliessend beurteilen können. Sie erachtete dies e im Rahmen der chronischen Hepatitis C beziehungsweise unter Therapie (lediglich) als plausibel und ging in Bezug auf die Polyarthralgien von einer günstigen Prognose aus, sollte die Hepa titis C-Therapie anschla gen.

Gemäss de m

Bericht des behandelnden Hepatologen vom November 2017 (vor stehend E. 3.4) konnte das Virus mittels der eingeleiteten Therapie , welche bereits im Mai 2016 (vgl. vorstehend E.

3.6) oder Juni 2016 (vgl. Urk. 7/61/3 oben) abgeschlossen war, definitiv eliminiert werden und ergaben die regelmässigen Nachkontrollen weder Hinweise für ein hepatozelläres Karzinom noch für eine Dekompensation der Leberzirrhose. Dr. H.___ berichtete, bezüglich der Leber gehe es der Bes chwerdeführerin anhaltend gut. In Bezug auf die Hepatitis-Infektion ist mithin von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018, vorstehend E. 3.5) und war eine allfällige dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bereits nach Beendigung der Therapie im Mai oder Juni 2016 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin wollte damals offenbar gerne auch wieder zumindest im Umfang von 50 % arbeiten, was aber nicht aus gesund heitlichen Gründen, sondern aufgrund ihres Alters als schwierig beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.3

Am 1 4. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren

bidisziplinären Begutachtung durch A.___ neuropsychologisch begut achtet (vgl. vorstehend E. 3.7.1). Dabei wurden i m Rahmen einer vierstündigen Untersuch u ng

die verschiedene n Funktionsbereiche umfassend geprüft, die Funk tionen psychometrisch überprüft und es erfolgte eine Beschwerdevalidierung (vgl. Urk. 7/112 S. 6 ff. Ziff. 4.3). Der

Gutachter erhob ein durchschnittliches kogni tives Leistung sprofil und s tufte namentlich auch die Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration als durchschnittlich ein . Im Verlauf der Untersuchung zeigten sich keine Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit. Der Gutachter verneinte das Vorliegen von neu ropsychologischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten erfüllt alle zu beachtenden Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich , so dass darauf abzustellen ist. Der Beweiswert des neuropsychologischen (Teil-) Gutachtens wurde durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. 4.4

S eit April 2012 steht

die Beschwerdeführerin im Zentrum für Abhängig keits erkrankungen der D.___ bei Dr. E.___ in Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.2). Seiner Beurteilung zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin durch eine lange Alkohol- und Drogenkrankheit bedingte krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Folgeschäden nicht nur an der Leber, sondern auch am Gehirn (vgl. vorstehend E. 3.8) . Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er einen Restzu stand nach langjährige r Drogen- und Alkoholkrankheit mit andauernder Persön lichkeitsänderung, depressiver Störung und diskreten Störungen der exekutiven Funktionen , ICD-10 F19.7 (vgl . vorstehend E. 3.2, E. 3.6 ). In seinem Bericht vom 3 1. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) diagnostizierte Dr. E.___ darüber h inaus eine Polytoxikomanie, pha senweiser Konsum, kodiert mit ICD-10 F19.2, was einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch entspricht (vgl. auch Urk. 7/118/17 Mitte). Demgegenüber verneinten sowohl Dr. G.___ im Jahr 2016 (vorstehend E. 3.3.1) als auch Dr. B.___ im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.7.

2) im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Begut achtungen das Vorliegen von sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswir kenden psychiatrischen Diagnosen. 4.5

Dr. G.___ setzte sich in seinem auf allseitigen Untersuchungen beruhenden und in Kenntnis der Vorakten erstatteten Gutachten vom 2 7. Mai und 1 8. August 2016 (vorstehend E. 3.3.1) sorgfältig mit den von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden sowie ihrem Verhalten anläs slich der Untersuchung auseinander und wies auf Diskrepanzen zwischen den diversen g eklag t en Defiziten und dem unauffälligen psychopathologischen Befund (vgl. dazu Urk. 7/61/15 oben) hin . Sodann setzte er sich einlässlich mit der Beurteilung durch Dr. E.___ im Bericht vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2) auseinander. Er wies darauf hin, dass darin ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund fehle, weshalb unklar bleibe , auf welcher Grundlage die Einschätzung des psychopathologischen Bildes und des Schweregrades der Störung erfolgt sei. Die erwähnte anhaltende Persön lichkeitsveränderung, die Störung von exekutiven Funktionen sowie die depressi ve Störung bildeten sich weder in den anamnestischen Angaben noch in den Infor mationen über die aktuellen Beschwerden und den aktuellen Befund ab . Ausser dem bleibe unklar, ob der beobachtbare Teil des psychopathologischen Befundes bei der diagnostischen Einschätzung hinreichend berücksichtigt worden sei, oder die Einschätzung lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basiere. Die im Bericht von Dr. E.___ angeführten, nicht operationalisierten Beschreibungen wie «etwas älter wirkende und vom schweren Leben gezeichnete Frau» könnten eher wenig dem Zweck einer präzisen, wissenschaftlich begrün deten Diagnostik dienen und betonten eher den Umstand, dass bei der Beurteilung vor allem die psychosozialen Umstände sowie die subjektiven Angaben berück sichtigt worden seien ( Urk. 7/61 S. 11 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00572

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 7. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968 , Mutter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1997), absolvierte eine Bürolehre und arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Kindes

zumeist als Sekretärin bei verschiedenen Arbeitgebern . Hernach war sie Hausfrau und Mutter. 2006 wurde die Ehe der Versicherten geschieden ( Urk. 7/3). Nach einer teilzeitlichen Tätigkeit als Aushilfsverkäuferin sowie als Haushaltshilfe in den Jahren 2008 und 2009 arbeitete die Versicherte von Januar bis Mai 2011 vollzeitlich als Arztse kretärin im Spital Y.___ . Seither geht sie keiner Erwerbs tätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/41, Urk. 7/62).

Unter Hinweis auf psychische B eschwerden sowie Probleme mit Alkohol und Drogen

meldete sich die Versicherte am 7. Dezember 2014 bei der Invaliden ver sicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die berufliche und erwerbliche Situation ab und holte bei m Universitätsspital Z.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, ein internistisch-psychiatrisches

Gutachten ein, das a m 1 1. Oktober 2 016 erstattet wurde ( Urk. 7/61 ).

Nach Eingang weiterer Berichte

holte die IV-Stelle

ein psychiatrisch-neuropsychologisch es

Gutachten ein, das am 1 8. November 2018 und am 1 4. Dezember 2018 durch Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. A.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie und für Verkehrspsychologie, und durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde ( Urk. 7 /112, Urk. 7 /118) .

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/128 ; Urk. 7/129, Urk. 7/131) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Juni 2019 ( Urk. 7/139 = Urk. 2) ei nen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. August 2019 Beschw erde gegen die Verfügung vom 2 1. Juni 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei

ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Anmeldung eine Rente der Invalidenver sicherung zuzusprechen. E ventuell sei die Sache zu einer ergänzenden polydis zi plinären Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zu rückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Mitte ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. September 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Okto ber 2019 zur Kenntnis gebra cht ( Urk. 8 ).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2019 wurd e antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9) . Die Beschwerde füh rerin hielt m it Replik vom 1 1. Februar 2020 an ihren Anträgen fest ( Urk. 12 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 1 7. März 2020 an ih rem Antrag fest ( Urk. 14 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 2 3. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). A m 2 3. April 2020 re ichte die Beschwerde führerin eine Zusammenstellung des anwaltlichen Aufwands

( Urk.

17) ein und nahm kurz Stellung zur Duplik

( Urk. 16 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215

dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keits syn dromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) unter Hinweis auf

ein

primäres Suchtgeschehen und das Fehlen we itere r eigenständige r Diag nosen . Eine polydis ziplinäre Begutachtung

erachtete sie nicht als notwendig, ebensowenig sei die Qualifika tion

weiter abzuklären (S. 2 oben). 2.2

D agegen machte d ie Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

( Urk. 1) gelten d , aufgrund der langen Dauer der Suchterkrankung an ble ibenden somatischen Erkrankungen an der Leber und am Gehirn zu leiden, weshalb bereits nach der frü heren Rechtsprechung von einem Leistungsanspruch auszugehen sei (S. 6 lit . c ) .

G emäss ihrem behandelnden Psychiater habe die Suchterkrankung auch zu psy chischen Erkrankungen geführt

(S. 6 f.

lit . d ) . B ereits aus somatischen Gründen

sei gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % selbst in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 7 lit . a ) . Da seit 2016 schon viel Zeit vergangen sei und ihr behandelnder Psychiater die Auswirkungen der Suchterkrankung auf die psychische Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit diametral anders einschätze als die anderen Psychiater, sei zu prüfen, ob der Sachverhalt psychiatrisch genügend abgeklärt sei (S. 7 f. lit . b). I hre Begutachtung in betrunkenem Zustand durch Dr. B.___

im Jahr 2018 sei leitlinienwidrig und ungenügend.

Der Gutachter habe sich gar kein Urteil bilden können zum über das reine Suchtgeschehen hinausgehenden Beschwerdebild (S.

8 f.

lit . c-e ). Ihr behandelnder Psychiater

habe auch während der Phasen der Abstinenz die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende Befunde erheben können (S. 9 lit . f ) . Eine polydiszipli näre Begutachtung sei angezeigt ,

insbesondere auch bezüglich der Aus wirkungen der somatische n Erkrankungen . Abzuklären sei ins besondere au ch, worauf die nach wie vor vorhandene ausserordentliche Müdig kei t beruhe (S. 10

lit . g-h ). Zumindest sei die Sache auc h zu ergänzender Abklä rung im Sinne der neu sten Rechtsprechung zurückzuweisen (S. 10 f. Ziff. 3) . Im Übrigen wäre sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 11 Ziff. 4) . 2.3

In der Vernehmlassung ( Urk. 6) erwog die Beschwerdegegnerin, weder im psy chiatrischen Teilgutachten aus dem Jahr 2016 noch im neuropsychologischen Teilgutachten aus dem Jahr 2018 seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden (S. 2 Ziff. 2-3). Dr. B.___ habe im Jahr 2018 vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtsprechung betreffend Suchter krankungen keine Arbeitsfähigkeits beurteilung vorgenommen. Sein Gut achten genüge aber den Anfor derungen, um eine Prüfung der Standardindikatoren im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen und eine relevante Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsr echtlichen Sinne

– aus näher dargelegten Gründen (S. 2 ff. Ziff. 5-6) - zu verneinen (S. 2 Ziff. 4). 2.4

Replikweise

(Urk.12) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Sache eventualiter zur er gänzenden polydisziplinären Abkl ä r ung im Sinne der neusten Rech t spr e c h ung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei

(S. 3 unten), auch weil das Gut a chten von Dr. B.___ aus den bereits dargelegten Gründen nicht beweistauglich sei (S. 3 Mitte , vgl. auch S. 4 ) und die somatischen Beschwer d e bilder letztmal s 2016 begutachtet worden seien (S. 4 oben). 2.5

Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Duplik ( Urk. 14) entgegen, Dr. B.___ habe die Interaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ausreichend befunden, um eine Begutachtung durchzuführen. Abgesehen davon w äre bezügl i c h Sucht mittelabhängigkeit nicht auf ein Leiden von e rheblichem Schweregrad zu schliessen, wenn die Beschwerdeführer in der Aufforderung, sich in nüchternem Zustand begutachten zu lassen, nachkäme und mithin zur Abstinenz fähig wäre. 2.6

In ihrer Eingabe vom 2 3. April 2020 ( Urk.

16) wandte die Beschwerdeführerin ein, aus dem Umstand, dass eine Person nüchtern zur Begutachtung erscheinen könne, könne keineswegs geschlossen werden, dass sie auch zu einer dauerhaften Abstinenz fähig wäre. Aus ihrem Antrag auf eine erneute Begutachtung in nüch ternem Zustand dürften zudem keine Schlüsse auf den Schweregrad des Leid ens gezogen werden . 3. 3.1

In ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2015 über die am 9. April 201 5 durchgeführte Tes tung zur Abklärung des kognitiven Leistungsniveaus ( Urk. 7/40) führte Dr. phil. C.___, p sychiatrische K linik D.___ , Zentrum für Abhän g ig keitserkrankungen, aus, in einigen Bereichen zeige sich eine g ute kognitive Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine d urchschnittliche Intelligenz und zeige durchschnittliche Leistungen in der Konzentration und Auf merksamkeit. Schwierigkeiten

zeigten sich in den figuralen Gedächtnisleistungen , vor allem wenn die zu lernende Information komplex sei . Die e xekutive n Funk tionen lägen i m diskret bis leicht reduzierten Bereich. Das Gesamtbild entspreche den geschilderten Beschwerden mit Gedächtnisproblemen und einem Gefühl der Leere im Kopf. Die Arbeitshaltung sei aber sehr gut und engagiert . Die Be schwer deführerin habe eine rasche Auffassungsgabe und arbeite sehr genau (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ , berichtete am 3 0. Oktober 20 15 ( Urk. 7/39), die Beschwerdeführerin stehe seit 3 0. April 2012 mit Unter brüchen in seiner Behandlung ( Ziff. 1.2). Es seien folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ( Ziff. 1.1): - Re stzustand nach langjähriger Drogen- und Alkoholkrankheit mit andau ernder Persönlichkeitsänderung, depressiver Störung und diskreten Störu ngen der exekutiven Funktionen (ICD-10 F19.7) - c hronische Hepatitis C, Genotyp 3A, Leberbiopsie: ausgeprägte Fibrose mit beginnendem zirrhotischem Umbau .

In einer ersten Behandlungsphase vom 2 0. April 2012 bis 2 8. Mai 2013 habe die Behandlung einer mittelschweren depressiven Episode und b ei der erneuten Behandlung ab 9. Oktober 2014 eine Alkoholabhängigkeit mit Pegeltrinken im Vordergrund gestanden. Seit

1. September 20 15 komme die Beschwerdeführerin wieder regelmässig zu Konsultationen und sie habe es auch wieder geschafft, den Alkoholkonsum aufzugeben (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin

sei im Wesent lichen seit Behandlungsbeginn zu mehr als 80 % arbeitsunfähig und anamnes tisch schon seit der Scheidung 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv einge schränkt ( Ziff. 1.6). Das Hauptproblem sei der Mangel an Energie. Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit im ersten Arbeit smarkt überfordert ( Ziff. 1.7). 3.3 3.3 .1

Im Rahmen der

ersten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege benen Be gutachtung

wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , Kl inik und Poliklinik für Innere Medizin, und durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht.

Im psychiatrischen Fachg utachten vom 2 7. Mai und 1 8. August

2016

( Urk.

7/61/7-18)

verneinte

Dr. G.___

nach am 1 1. Mai 2016 erfolgter Untersuchung (vgl. S. 1 Ziff. 1.2) das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkei t nannte er einen schädlichen Konsum von multiplen Substanzen , ICD-10 F19.1 (S. 9 Ziff. 5).

Der Gutachter führte aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwer de führerin eine reichhaltige Gestik und Mimik gezeigt,

die Mimik habe teilweise als überzeichnet imponiert. Ermüdungserscheinungen sei e n nicht zum Vorschein gekommen. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend selbstsicher und sthenisch aufgetreten. Der Attributionsstil habe als externalisierend imponiert. Die Diskre panz zwischen diversen auf Nachfragen hin g eklagten Defiziten und dem blanden beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befundes werfe die Frage nach dem Vorliegen von Malingering auf (S. 8 Ziff. 4.1). Was die Aspekte der Persönlichkeit anbelange, sei in der Gesamtschau das Vorliegen einer Persönlichkeitsakzen tuierung aus dem sogenannten B-Cluster (antisozial/histrionisch/nar zisstisch/

emotional instabil) wahrscheinlich. Dabei handle es sich jedoch um eine erwei terte Variante der Norm, eine Störung von Krankheitswert werde dadurch nicht konstituiert (S. 9 Mitte). Authentische Funktionsstörungen seien nicht zum Vor schein gekommen (S. 9 Ziff. 4.2).

D ie

durch Dr. E.___ gestellte (psychiatrische) Diagnose (vorstehend E. 3.2) könne nicht bestätigt werd en. Zum Vorschein komme ein l angjähriger Konsum von psychoaktiven Substanzen, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin zur Vor geschichte nur teilweise denjenigen im Bericht von Dr. E.___ entsprächen . Ein gesundheitlicher Schaden durch den Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin sei nicht eindeutig nachweisbar und auch in der Ätiologie der bestehenden aus geprägten Fibrose mit beginnendem zirrhotischem Umbau der Leber spiele der Alkoholüberkonsum bei bekannter chronischer Hepatitis C keine mo nokausale Rolle . Aufgrund der Unvollständigkeit und verminderten Reliabilität der vorlie genden medizinischen Akten könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Beschwerdeführerin jemals eine Episode einer affektiven Erkrankung durchge macht habe (S. 10 Ziff. 6.1) .

Ein Verlust der psychosozialen Ordnung mit zunehmender Asozialität könne weder den Akten noch den Schilderungen der Beschwerdeführerin entnommen werden (S. 10 Ziff. 6.3). Das von der Beschwerdeführerin dargebotene Bild sei vermindert konsistent gewesen mit vage, pauschal und defizitorientiert geschil derten Beschwerden sowie Diskrepanzen zwischen vorgebracht en Beschwerden und beobachtbarem Teil des psychopathologischen Befundes (S. 11 Ziff. 6.5).

Aus rein psychiatrischer Si cht bestehe für sämtliche für die Beschwerdeführerin infrage kommende n und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende n Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.7). 3.3.2

Im internistischen Gutachten vom 1 1. Oktober 2016

( Urk. 7/61/1-6) , welches auch eine abschliessende Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch beide Teilgutachter sowie den Klinikdirektor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ beinhaltet (vgl. S.

1 Mitte),

nannte

Dr. F.___

nach am 1 1. April 2016 erfolgter Untersuchung (vgl. S. 1 Mitte) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1): - chronische Hepatitis C, Genotyp 3A - Leberbiopsie mit ausgeprägter Fibrose und beginnendem zirrhotischem Umbau - aktuell Therapie mit Copegus und Sovaldi - Verdacht auf Pneumopathie - Differentialdiagnose (DD) nach inhalativen Noxen, Anstrengungs dis pnoe bei Anämie - Polyarthralgien unklarer Ä tiologie - DD im Rahmen Hepatitis C, bei Vitamin D Mangel, unspezifisch .

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen schädlichen Konsum von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.1), einen Vitamin D Mangel sowie eine makrozytäre Anämie (S. 5 Ziff. 6.2).

In der Beurt eilung (S. 5 f. Ziff.

7) führte die Gu tachter in zusammenfassend aus, a namnestisch klage die Beschwerdeführerin vor allem

über Gelenkbeschwerden und eine ausgeprägte Müdigkeit, welche im Rahmen der zweistündigen Explo ra tion nicht abschlies send habe beurteilt werden können . Allerdings sei eine solche im Rahmen der chronischen Hepatitis C beziehungsweise unter Therapie plausi bel .

Diesbezüglich bleibe der Verlauf nach Therapieende abzuwarten. Sofern die Polyarthralgien im Rahmen der chronischen Hepatitis C

zu sehen seien, wäre dies pr ognostisch günstig , sofern die Hepatitis C-Therapie anschlage (S. 6 oben).

I m zuletzt ausgeübten Beruf als Arztsekretärin

sei die Beschwerdeführerin auf grund der erhöhten Müdigkeit und der Konzentrationsstörung sowie der nied ri gen Belastbarkeit nicht arbeitsfähig . In einer körperlich nicht belastenden Tätig keit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen sei sie aufgrund der erhöh ten Müdigkeit, der

reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der Gelenkbeschwerden zu 50 %

arbeitsunfähig . Es sei davon auszu gehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens einem Jahr bestehe. Eine Neuevaluation sechs Monate nach Abschluss der Therapie mit Copegus und Sovaldi werde empfohlen (S. 6 Ziff. 7.2-4). 3.4

Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin und Gastroen terologie, speziell Hepatologie, berichtete am 2 9. November 2017 ( Urk. 7/79 ), die Beschwerdefüh rerin habe auf die antivirale Behandlung mit Sovaldi und Copegus mit einer anhaltenden Therapieantwort reagiert und das Virus definitiv eliminiert. Im Rahmen der regelmässigen Nachkontrollen hätten sich bislang keinerlei Hinweis e für ein

hepatozelläres Karzinom und/oder eine Dekompensa tion der Leberzirr hose ergeben. Die letzte Kontrolle habe am 2 0. November 2017 stattgefunden. Im diesbezüglichen Bericht vom gleichen Datum ( Urk. 7/83/6-7 ) führte Dr. H.___ aus, bezüglich der Leber gehe es d er Beschwerdeführerin anhaltend gut (S. 2) . Anamnestisch möchte sie gerne wieder arbeiten, zumindest zu 50 % . Aufgrund ihres Alters habe sie aber Schwierigkeiten , eine Stelle zu finden. Dr. E.___ habe ihr aber auch eine IV-Beren tung vorgeschlagen (S. 1 unten).

3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 7/125 S. 5-6) führte ein Internist des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, d ie nicht mehr nachweisbare HCV-RNA auch noch sechs Monate nach Therapie ende entspreche einer Heilung. Damit sei eine Verbesserung des Gesundheits zu standes seit der hepatologischen Stellungnahme von Dr. H.___ (letzte Kontrolle am 2 0. November 2017) ausgewiesen (S. 5 unten) . Seither bestehe für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte). 3. 6

Am 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/89) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2) , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert ( Ziff. 1.1) . Zusätzlich zu der von ihm bereits im

Bericht vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2) genannten psychiatrischen Diagnose diagnostizierte er eine Polytoxi ko man ie, phas enweiser Konsum, ICD-10 F19.2 ( Ziff. 1.2). Er führte aus, p hasenweise stehe der Konsum v on Alkohol und Drogen im Vor dergrund. Aber gerade auch i n der langen abstinenten Phase z eig t e n sich die Störung der Af fektivität (chro nisch depressive Stimmungslage) , der reduzierte Antrieb und die diskrete n kogni tiv e n Einschränkungen. Auch in den abstinenten Phasen habe die Beschwerde führerin Mühe, Ter mine wahrzunehmen und ihre administrativen Aufgaben zu erledigen. Die Anpassungsfähigkeit, die Belas tbarkeit und die Durchhaltefähig keit genügten nicht , um im ersten Arbeitsmarkt funktionieren zu können. Durch den la ngjährigen Drogen- und Alkoholk onsum habe nicht nur die Leber bleibenden Schaden genommen, auch die psychische, soziale und b erufliche Leistungs fähig keit seien schwer beeinträchtigt ( Ziff. 1.3). Als Arztsekretärin sei die Beschwerde führerin s eit Behandlungsbeginn im Apr il 2012 zu mehr als 80 % arbeitsunfähig. Im geschützten Rahmen bestehe eine sehr reduzierte Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1). Die e rfolgreiche Hepatitis C- Behandlung von November 2015 bis Mai 2016 habe leider keine Verbesserung in Bezug auf die chronische Müdigkeit und Energie losigkeit gebracht. Die Beschwerden hielten an , obwohl die Beschwerdeführerin von Sommer 2015 bis Sommer 2017 in einer langen abstinenten Phase keinen Alkohol un d keine Drogen konsumiert habe ( Ziff. 3.1). 3.7 3.7 .1

Im Rahmen der zweiten

von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Be gutachtung wurde die Beschwerdeführerin durch den Neuropsychologen A.___ u nd durch den Psychiater Dr. B.___

untersucht.

Im

neuropsychologischen

Teilg utachten vom 1 8. November 2018 ( Urk. 7/112)

führte A.___ (auszugsweise) die zur Verfügung gestellten Akten (S. 3 Ziff. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S.

3 ff. Ziff.

3) und die am 1 4. August 2018 (vgl. S. 1 Ziff. 1.1) e rhobenen Befunde

(S. 5 ff.

Ziff. 4) an .

Der Gutachter nannte keine Diagnosen mit und keine Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Er führte aus, insgesamt habe sich entsprechend den für die Testergebnisse angepassten Referenzwerten der relevanten Einfluss faktoren (Alter, Geschlecht und Bildung) ein unauffälliges, durchschnittliches kognitives Leistungsprofil ergeben (S. 13 Ziff. 6.1-2). Die basalen kognitiven Leistungen (visuell- räumlich, räumlich-konstruktiv, Lesen, Rechnen) seien unauf fällig gewesen. Die Leistungen im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration könnten zusammenfassend als durchschnittlich eingestuft werden. Im Verlauf der vierstündigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Die Lern- und Gedächtnis leistungen entsprächen einem alters- und bildungsbezogen durchschnittlichen Leistungsvermögen und auch bei den höheren mentalen beziehungsweise kogni tiven Prozessen, die der Selbstregulation und der zielgerichteten Handlungssteu erung des Individuums in seiner Umwelt dienten (Exekutivfunktionen), hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben (S. 13 f. Ziff. 7). In den durchgeführten Symp tomvalidierungsverfahren hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenz ergeben und es hätten auch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation oder auf eine Simulation festgestellt werden könne. Insofern könnten die erbrachten Testleistungen als valide betrachtet werden (S. 14 Ziff. 7.3). Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus neuropsychologischer Sicht keine Hinweise auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 8.1). 3.7 .2

Im p sych iatrischen G utachten

vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118/1-27)

führte

Dr. B.___ die vorhandenen Arztberichte (S. 5

Ziff. 2 ), die Angaben de r Be schwerdeführerin (S. 6 ff .

Ziff. 3 ) und die am 3 0. Oktober 2018 (vgl. S. 3 Mitte) erhobenen Befunde (S. 13 f.

Ziff. 4 ) an .

A ls Diagnose (S. 15 Ziff. 6.1) nannte er eine Störung durch multiplen Substanz gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigk eitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24).

Der Gutachter fü hrte aus, die gesamte Untersuchungssituation sei dadurch cha rak terisiert gewesen , dass die Beschwerdeführerin divergierende Angaben bezüg lich Alkohol und Drogen gemacht habe (S. 6 Ziff. 3.1) .

Sie sei alkoholintoxikiert zur Untersuchung erschienen und habe auch intensiv nach Marihuana gerochen. Sie sei jedoch vollständig einsic htsfähig und urteilsfähig ge wesen, sodass keine Indikation zum Abbruch der Untersuchung bestanden habe ( S. 6 f. ).

Ihre Moti vation sei sehr gering und die gesamte Kooperation nur sehr eingeschränkt, d ie Interaktionsfähigkeit für die Durchführung einer Untersuchung jedoch aus rei c hend gewesen (S. 13 Ziff. 4.1).

Zum psychiatrischen Befund führte der Gutachter unter anderem aus, es hätten sich leichte Konzentrationsstörungen sowie Auffassungsstörungen gezeigt, welche jedoch durch den vorherigen Alkoholkons um erklärbar seien (S. 13 unten ). In diagnostischer Hinsicht finde sich weder eine Störung aus dem Formenkreis F19.7 noch F07.0 oder Unterformen (S. 16 oben) . Bei regelmässiger Zufuhr von Alkohol und Cannabis komme es zu Antriebsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit und sozia lem Rückzug. Inwieweit bei der Beschwerdeführerin Abstinenzphasen dokumen tier bar seien, sei unklar. Es benötige jedoch jeweils Erholungsphasen, bis Antrieb und Ermüdbarkeit wieder adäquat seien. Reduzierter Antri eb sei damit kein Hin weis auf eine dauerhafte Störung (S. 16 unten) . Die zentra l als problematisch angegebene Antriebslosigkeit und Ermüdbarkeit seien

im Sinne der Abhängig keitserkrankung

zu interpretieren (S. 17 oben). Von i r reversiblen Suchtfolgeschä digungen sei nicht auszugehen und es finde s ich keine primäre psychiatrische Symptomatik, die eine sekundäre Sucht definieren lasse (S. 17

Ziff. 6.4 ) .

Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Krankheitseinsicht. Eine Entwöhnungs- oder Entzugsbehandlung sei nie durchgeführt worden (S.

19 Ziff. 7.2). Der Leidensdruck sei sehr gering. Über die ambulante Therapie hinaus nehme sie keine Therapien wahr (S. 20 oben). Es fänden sich keine dauerhaften kognitiven und affektiven Einschränkungen. Eine organische Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren und es finde sich auch keine typische alkoholbedingte Wesens änderung. Der behandelnde Facharzt verordne auch keine entsprechende medika mentöse Therapie (S. 20 Mitte).

Es bestehe eine primäre Abhängigkeitserkrankung . Die angegebenen Funktions ein schränkungen seien durch die Abhängigkeitserkrankung nachvollziehbar (S.

20 f.

Ziff. 7.4 ).

Unter Ausklammerung der Abhängigkeitserkra nkung sei die Beschwerdeführerin sowohl als Arztsekretärin als auch innerhalb der Tätigkeiten, die sie früher aus geübt habe (Verkauf, allgemeines Sekretariat, Sachbearbeitung) , ohne Leistungs einschränkung voll arbeitsfähig, auch retrospektiv. Aufgrund der Abhängigkeits erkrankung sei sie einem regulären Arbeitsplatz nicht zumutbar, was aber nicht auf interaktionellen Schwierigkeiten basiere (S. 22 f. Ziff. 8.1-2). 3.7 .3

In der Konsensbeurteilung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118/28-39) nannten die Gutachter als Diagno se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.2) die von Dr. B.___ genannte psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7.2) .

Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, auch retro spektiv (S. 7 f. Ziff. 4.7-8 ) . Als einzige effektive Therapie sei eine langfristige und dauerhafte Abstinenz indiziert ( S. 8

Ziff. 4.10 ) .

3. 8

In seiner Stellungahme vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 7/124) zum psychiatrischen Teilgutachten vo n Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7 .2) warf Dr. E.___ (vor stehend E. 3.2) die Frage auf, ob eine IV-Begutachtung der intoxikierten und in ihrer Urteilsfähigkeit beeinträchtigten Beschwerdeführerin ethisch vertretbar sei. Weiter wies er darauf hin , dass mit der Beschwerdeführerin durchaus auf Absti nenz hingearbeitet und auch mehrfach versucht worden sei, sie zu einer statio näre n Behandlung zu motivieren . Nachdem es ihr gelungen sei, im September 2015 einen ambulanten Entzug zu mach en und dann bis Sommer 2017 praktisch abstinent zu leben, habe sich damals eine stationäre Therapie erübrigt (S. 1 f.). Es könne versichert werden, dass die Beschwerdeführerin in den abstinenten Phasen d u rchaus Krankheitseinsicht habe (S.

2 unten). Das Gutachten weise diverse Ungenauigkeiten auf, zum Beispiel auch zur sozialen Situation und zur Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Das soziale Netz der Be schwerdeführerin bestehe aus wenigen Personen, im Wesentlichen alle mit einer langen Geschichte von Alkohol- und Drogenkonsum. Mit der Unter stützung des psychisch kranken , arbeitsunfähigen 23-jährigen Sohnes sei die Beschwerde f üh rerin seit Jahren überfordert und das Zusammenwohnen funktioniere nicht. Am vormaligen Wohnort habe sich die KESB eingeschaltet und die verwahrloste Wohnung geräumt werden müssen (S. 2 f.).

Bei der Beschwerdeführerin b estehe eine primäre Suchterkrankung. Ein blei ben der Gesundheits schaden sei klar vorhanden.

Nicht nur die Leber, sondern auch das Gehirn hätten Schaden genommen . Im Vordergrund stehe dabei die Persön lich keitsänderung mit störe nden Verhaltensauffälligkeiten. Von September 2015 bis Sommer 2017 sei die Beschwerdeführerin weitgehend abstinent von Alkohol, Kokain und Cannabis gewesen. Von Herbst 2017 bis Sommer 2018 habe sie noch längere abstinente Per iod en gehabt. Seit Herbst 2018 konsumiere sie wieder prak tisch durchgehend Alkohol (S. 3 Mitte). Es habe somit genügend lange abstinente Phasen gegeben, um beurteilen zu können, ob die lange Alkohol-/Drogen krank heit zu Folgeschäden geführt habe (S. 3 unten). Auch ohne kognitive Einschrän kungen komme es praktisc h bei allen Patienten mit ei ner so langen Geschichte von schwerer Alkohol- und Drogenabhängigkeit und jahre langer Arbeitsunfähig keit zu einer andauernden Persönlichkeitsänder ung mit störenden Verhaltens auf fälligkeiten und sei a uch bei totaler Abstinenz eine erfolgreiche berufliche Eing liederung in den ersten Arbeitsmarkt kaum möglich (S. 4 Mitte) . 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten besteht bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Alkohol- und Drogensuchtproblematik, was unbestritten ist. Seit der mit BGE 145 V 215 nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ergan genen Rechtsprechungsänderung

können fachärztli ch einwandfrei diagnosti zierte Abhängigkeitssyndrome

als invalidenversicherungsrechtlich beach tliche ps ychische Gesundheitsschäden in Betracht fallen . Die Frage nach deren Aus wir kungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen ist unter Anwendu n g des struk turierten Beweisverfahrens zu beantworten (vgl. vorstehend E. 1.2), wovon die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausging und eine ent sprechende Prüfung vornahm (vgl. vorstehend E. 2.3) . Die vorliegend unter ande rem strittige Frage, ob die Suchterkrankung zu somatischen und/oder psychi sche n Folgeschäden geführt hat, ist zwar zu prüfen, von der Bejahung oder Verneinung dieser Frage hängt aber nicht (mehr) ab, ob der Suchterkrankung (mittelbar) invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt oder nicht. 4.2

In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass bei der Beschwerde führerin 2015 eine chronische Hepatitis C mit ausgeprägter Fibrose und be gin nendem zirrhotischem Umbau diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.2) . Diese wurde von November 2015 bis Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) durch Dr. H.___ medikamentös behandelt (vgl. vorstehend E. 3.4). Am 1 1. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin noch während laufender Therapie im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung

durch Dr. F.___ internistisch beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.3.2) . Die Gutachterin bestätigte die Hepatitis C- Diagnose sowie die bioptisch erhobenen Schäden an der Leber und attestierte der Beschwer de führerin im Rahmen der Konsensbeurteilung mit dem psychiatrischen Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten.

Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde

unter Hinweis auf eine erhöhte Müdigkeit, eine reduzierte Konzentrations fähigkeit sowie Gelenkbeschwerden begründet . Im psychiatri schen (Teil-) Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.3.1) beschrieb Dr. G.___ die Konzen trationsfähigk e i t allerdings als intakt ( Urk. 7/6 1 /7-18 S. 9 oben). Damit fanden in der Arbeitsfähigkeitsbeu r teilung Konzentrationsstörungen Be rücksichtigung , welche

nicht objektiviert wurden, und ist diese bereits insofern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar . Abgesehen davon hielt Dr. F.___ fest, sie habe die von der Beschwerdeführer in vor allem g eklagten Gelenkbeschwerden sowie die ausgeprägte Müdigkeit im Rahmen der zweistündigen Exploration nicht ab schliessend beurteilen können. Sie erachtete dies e im Rahmen der chronischen Hepatitis C beziehungsweise unter Therapie (lediglich) als plausibel und ging in Bezug auf die Polyarthralgien von einer günstigen Prognose aus, sollte die Hepa titis C-Therapie anschla gen.

Gemäss de m

Bericht des behandelnden Hepatologen vom November 2017 (vor stehend E. 3.4) konnte das Virus mittels der eingeleiteten Therapie , welche bereits im Mai 2016 (vgl. vorstehend E.

3.6) oder Juni 2016 (vgl. Urk. 7/61/3 oben) abgeschlossen war, definitiv eliminiert werden und ergaben die regelmässigen Nachkontrollen weder Hinweise für ein hepatozelläres Karzinom noch für eine Dekompensation der Leberzirrhose. Dr. H.___ berichtete, bezüglich der Leber gehe es der Bes chwerdeführerin anhaltend gut. In Bezug auf die Hepatitis-Infektion ist mithin von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 2 2. Februar 2018, vorstehend E. 3.5) und war eine allfällige dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bereits nach Beendigung der Therapie im Mai oder Juni 2016 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin wollte damals offenbar gerne auch wieder zumindest im Umfang von 50 % arbeiten, was aber nicht aus gesund heitlichen Gründen, sondern aufgrund ihres Alters als schwierig beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.3

Am 1 4. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren

bidisziplinären Begutachtung durch A.___ neuropsychologisch begut achtet (vgl. vorstehend E. 3.7.1). Dabei wurden i m Rahmen einer vierstündigen Untersuch u ng

die verschiedene n Funktionsbereiche umfassend geprüft, die Funk tionen psychometrisch überprüft und es erfolgte eine Beschwerdevalidierung (vgl. Urk. 7/112 S. 6 ff. Ziff. 4.3). Der

Gutachter erhob ein durchschnittliches kogni tives Leistung sprofil und s tufte namentlich auch die Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der Konzentration als durchschnittlich ein . Im Verlauf der Untersuchung zeigten sich keine Hinweise auf ein Nachlassen der Belastbarkeit und der Konzentrationsfähigkeit. Der Gutachter verneinte das Vorliegen von neu ropsychologischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten erfüllt alle zu beachtenden Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich , so dass darauf abzustellen ist. Der Beweiswert des neuropsychologischen (Teil-) Gutachtens wurde durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. 4.4

S eit April 2012 steht

die Beschwerdeführerin im Zentrum für Abhängig keits erkrankungen der D.___ bei Dr. E.___ in Behandlung (vgl. vorstehend E. 3.2). Seiner Beurteilung zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin durch eine lange Alkohol- und Drogenkrankheit bedingte krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Folgeschäden nicht nur an der Leber, sondern auch am Gehirn (vgl. vorstehend E. 3.8) . Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte er einen Restzu stand nach langjährige r Drogen- und Alkoholkrankheit mit andauernder Persön lichkeitsänderung, depressiver Störung und diskreten Störungen der exekutiven Funktionen , ICD-10 F19.7 (vgl . vorstehend E. 3.2, E. 3.6 ). In seinem Bericht vom 3 1. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) diagnostizierte Dr. E.___ darüber h inaus eine Polytoxikomanie, pha senweiser Konsum, kodiert mit ICD-10 F19.2, was einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch entspricht (vgl. auch Urk. 7/118/17 Mitte). Demgegenüber verneinten sowohl Dr. G.___ im Jahr 2016 (vorstehend E. 3.3.1) als auch Dr. B.___ im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.7.

2) im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Begut achtungen das Vorliegen von sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswir kenden psychiatrischen Diagnosen. 4.5

Dr. G.___ setzte sich in seinem auf allseitigen Untersuchungen beruhenden und in Kenntnis der Vorakten erstatteten Gutachten vom 2 7. Mai und 1 8. August 2016 (vorstehend E. 3.3.1) sorgfältig mit den von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden sowie ihrem Verhalten anläs slich der Untersuchung auseinander und wies auf Diskrepanzen zwischen den diversen g eklag t en Defiziten und dem unauffälligen psychopathologischen Befund (vgl. dazu Urk. 7/61/15 oben) hin . Sodann setzte er sich einlässlich mit der Beurteilung durch Dr. E.___ im Bericht vom 3 0. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.2) auseinander. Er wies darauf hin, dass darin ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund fehle, weshalb unklar bleibe , auf welcher Grundlage die Einschätzung des psychopathologischen Bildes und des Schweregrades der Störung erfolgt sei. Die erwähnte anhaltende Persön lichkeitsveränderung, die Störung von exekutiven Funktionen sowie die depressi ve Störung bildeten sich weder in den anamnestischen Angaben noch in den Infor mationen über die aktuellen Beschwerden und den aktuellen Befund ab . Ausser dem bleibe unklar, ob der beobachtbare Teil des psychopathologischen Befundes bei der diagnostischen Einschätzung hinreichend berücksichtigt worden sei, oder die Einschätzung lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basiere. Die im Bericht von Dr. E.___ angeführten, nicht operationalisierten Beschreibungen wie «etwas älter wirkende und vom schweren Leben gezeichnete Frau» könnten eher wenig dem Zweck einer präzisen, wissenschaftlich begrün deten Diagnostik dienen und betonten eher den Umstand, dass bei der Beurteilung vor allem die psychosozialen Umstände sowie die subjektiven Angaben berück sichtigt worden seien ( Urk. 7/61 S. 11 Ziff. 6.6 ). Auch d ie durchgeführte neuro psychologische Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.1) erscheine nur fraglich dien lich, da eine solche zum einen eine reliable psychiatrische klinische Diagnostik nicht ersetzen könne, und sie zum anderen ohne Berücksichtigung von gültigen Vorgaben durchgeführt worden sei. Insbesondere seien die Ergebnisse nicht auf ihr e Validität hin geprüft worden.

Mit dieser überzeugenden Begründung stellte Dr. G.___ nicht nur

das von Dr. E.___

diagnostizierte Störungsbild in Frage, sondern verneinte er auch die Nachvollziehbarkeit der von Dr. E.___ seit Behandlungsbeginn attestierten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 %

(vgl. Urk. 7/61/18 oben). Nachdem Dr. G.___ i m Rahmen seiner Untersuchung keine authentische n Funktions störungen erheben konnte,

gelangte er zum überzeugenden Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Begutachtung (einzig) ein die Arbeits fähig keit nicht beeinflussender schädlicher Konsum von multiplen Substanzen (ICD-10 F 19.1) bestand . 4.6

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 4. Deze m ber 2018 (vorstehend E. 3.7.2)

eine Störung durch multiplen Substanz gebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24) . Eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneinte er unter Hinweis auf ein primäres Suchtgeschehen.

Das Gutachten von Dr. B.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und der Gutachter setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ihrem Verhalten anlässlich der Untersuchung auseinander. Strittig und zu prüfen ist vorab , ob der (unbestrittene) Umstand, dass die Beschwerde führerin alkoholintoxikiert zur Untersuchung bei Dr. B.___ erschien, die Beweiskraft des Gutachtens schmälert. Der Gutachter hielt indes explizit fest, dass die Interaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend gewesen und sie vollständig einsichtsfähig und

– entgegen dem Einwand durch Dr. E.___ ( vgl. vorstehend E. 3.8) –

auch urteilsfähig gewesen sei, sodass keine Indikation zum Abbruch d er Untersuchung bestanden habe. Dies zeigt, dass sich Dr. B.___ die Frage nach einem Abbruch der Untersuchung stellte, einen solchen aufgrund des Gesprächsverlaufs jedoch nicht als erforderlich erachtete. Dieser Entscheid ist als im Rahmen des ihm als Gutachter zusteh enden Ermessens zu sehen und steht einem Abstellen auf das Gutachten nicht entgegen.

Zur diagnostischen Einordnung des Störungsbildes führte Dr. B.___ unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe selbst unmittelbar vor der Begut achtung keine Abstinenz bezüglich Marihuana und Alkohol ermöglichen können, was deutlich den Wunsch oder den Zwang zeige, psychotrope Substanzen zu konsumieren, sowie die verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende und Menge des Konsums. Ferner finde sich das typische Symptom, dass andere Interessen und Vergnügen vernachlässigt würden und der Substanzkonsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen wie zum Beispiel eine r Leberschädigung, de pressive r Verstimmungen oder der Verschlechterung kogni tiver Funktionen auf tr ete ( Urk. 7/118/17 Mitte) . Damit erweist sich die gestellte Diagnose als anhand der diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 nachvollziehbar begründet und ist im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___

von einem fachärztlich ein wandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom auszugehen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Gutachter habe sich ang esichts ihres Zustandes gar kein Bild zu den über die Sucht hinausgehenden Störungen machen können. Im Raum steht dabei

die durch Dr. E.___

beschriebene Schä digung des Gehirns im Sinne eines Restzustand s mit andauernde r Persönlich keitsänderung mit

s törenden Ver h a ltensauffällig k e i t en

sowie depressive r Störung (vgl. vorstehend E.

3.2, E.

3.6, E.

3.8 ) .

Vorab ist festzuhalten, dass bereits Dr. G.___ im Jahr 2016 ein e ntsprechendes Störungsbild in nachvollziehbarer Weise verneint hatte (vgl. vorstehend E. 4.5) und es unwahrscheinlich ist, dass nur zwei Ja hre später von einer durch die Sucht bedingten Schädigung des Gehirns auszugehen ist, zumal die Such tproblematik bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___ langjährig war. Abgesehen davon setzte sich auch Dr. B.___

in seinem Gutachten mit der Beurteilung durch Dr. E.___ auseinander. Er führte aus, die von

Dr. E.___

mit der Kodierung ICD-10 F19.7 angeführte Diagnose sei

in der ICD-10 definiert als Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung, welche die Kriterien für eine organische Per sönlichkeitsstörung F07.0 erfülle ( Urk. 7/118/16 Mitte). Unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen gemäss den diagnostischen Leitlinien verneinte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen einer entsprechenden Stö rung . So führte er aus, d ie Beschwerdeführerin könne zielgerichtete Aktivitäten längerfristig durchhalten. Ausserhalb der intoxikierten Strukturen finde sich nirgends eine emotionale Labilität dokumentiert. Bedürfnisse oder Impulse würden nicht ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen durchgeführt. Es komme nicht zu Misstr auen oder paranoiden Bedenken oder anderen kognitiven Störungen und auch nicht zu einer exzessiven Beschäftigung mit bestimmten abstrakten Themen. Es fänden sich keine Veränderung von Spr ach produktion oder Redefluss, Begriffsunschärfen oder andere formale Denk stö rung en und auch kein verändertes Sexualverhalten ( Urk. 7/118/17 oben) .

Be tref fend depressive Symptomatik führte der Gutachter aus, bei der Beschwer de füh rerin bestehe kein sozialer Rückzug. Sie habe angegeben, mit ihrem Freun deskreis regelmässig zu chatten und wegzugehen. Sie könne für ihren Sohn unter stützend da sein und alle Tätigkeiten durchführen. Sie gebe weder Traurigkeit noch Ein schränkungen bezüglich Freudfähigkeit an. Die Antriebslosigkeit und Ermüdbar keit der Beschwerdeführer in interpretierte Dr. B.___

nicht im Rahmen einer Depression, sondern im Rahmen der Suchterkrankung ( Urk. 7/118/18 oben) . In diesem Zusammenhang ist zu

erwähnen , dass Dr. E.___ zwar v on eins c hlä gi gen Symptomen einer depre ssiven St ö rung auch in abstinenten Phasen berichtete (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8) . Allerdings ist unklar , ob d ie Abstinenz je mit geeigneten Methoden ärztlich überprüft wurde. Demen t sprechend wies auch bereits Dr. G.___ darauf hin, Dr. E.___ erwähne nicht, wie genau die Alkoholabstinenz gesichert worden sei und ob und gegebenenfalls wie genau die mit einer Polytoxikomanie vorbeschriebene Beschwerdeführerin andere psycho aktive Substanzen konsumiert habe ( Urk. 7/61/17 Ziff. 6.6). Desgleichen stellte auch Dr. B.___ fest, eine Abstinenz werde nie nachgewiesen oder doku men tiert ( Urk. 7/118/16 unten). Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin jeden falls im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___

im Jahr 2016 nüchtern und konnte der Gutachter

keine depress ive Symptomatik erheben .

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die von der Beschwerdeführerin geklagte Antriebslosigkeit und Müdigkeit als Symptome der Abhängigkeitser krankung zu interpretieren seien, als nachvoll ziehbar und schlüssig begründet. Eine somatische Ursache der geklagten Müdig keit ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, umso mehr, als die He p atitis C erfolgreich behandelt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten deutlich, dass die Beschwerdeführerin psychosozial

schon lange erheblich belastet war und ist, etwa durch die Trennung von ihrem Ex-Ehemann, durch Sorgen um ihren Sohn und die finanzielle Situation , durch die Betreuung ihrer kranken Mutter sowie nicht zuletzt durch Gewalterfahrungen in der Partnerschaft

(vgl. Urk. 7/41 S. 4-6 , Urk. 7/39 S.

2 unten, Urk. 7/61 S.

3 unten, Urk. 7/89 S.

2 unten , Urk. 7/91 , Urk. 7/118/7 oben, Urk. 7/118/9 unten ) . In ihrem selbst verfassten Lebenslauf äusserte sich die Beschwerdeführerin denn auch bezeichnenderweise dahin gehend , sie stehe heute an dem Punkt, an dem sie eben stehe ,

[…] , sie sei « einfach müde » ( Urk. 7/41 S. 6 oben). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweis würdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von

den beschwerdeweise beantragten weiteren Abklärungen

abgesehen werden. 4.7

Nach d em Gesagten ist gestützt auf d ie von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin (einzig) das von Dr. B.___ diagnostizierte Abhängigkeit s syndrom besteht . D ie Frage nach dessen

funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ist unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. vor stehend E. 1.2) . Zwar wurde das Gutachten von Dr. B.___ am 1 4. Dezember 2018 und damit vor der einschlägigen Rech tsprechungsänderung erstellt. Das Gutachten enthält aber Aussagen zu den bereits mit BGE 141 V 281 e ingeführten Standardindikatoren . Diese sind in der Konsensbeurteilung vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/118 /28-39) unter Ziffer 4 .3-6 zusammengefasst wiedergegeben ( S.

5

ff.) und erlauben

im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren , sodass

dahin gehende weitere medizinische Abklärung en nicht angezeigt sind . 4.8

Was die festgestellte Gesundheitsschädigung anbelangt, so bezeichneten die Gutachter die Abhängigkeit in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39)

als schwergradig ausgeprägt. Gleichzeitig wiesen sie aber darauf hin, dass die Be schwerdeführerin innerhalb der anderen Felder trotzdem adäquat agieren könne . Sie könne den Haushalt selbständig und auch für ihren Sohn mitführen. Sie könne waschen, putzen und auch alle anderen Tätigkeiten durchführen. Auch im sozialen Bereich fänden sich keine Einschränkungen. Freunde kämen zu Besuch und es werde gemeinsam gekocht und gegessen. Organisatorische Aufgaben könne die Beschwerdeführern selbständig durchführen (S. 5 Ziff. 4.3). Dem Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 7 /118/1-27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin

entsprechende Aussagen a nlässlich der durchge führten Befragung gemacht hatte (S. 9 oben, S. 11). Der Gutachter hielt aber auch fest, dass die Be schwerdeführerin andernorts angegeben habe, nie zu ihren Freunden und fast nie ausser Haus zu gehen (S . 8 oben, S. 11 Mitte). Auch wenn die Wahrheit in Bezug auf die Häufigkeit von Treffen mit Freunden – anlässlich der Beg u t achtung durch Dr. G.___ hatte die Beschwerdeführerin immerhin von einem Kollegenkreis von mehr als 10 P ersonen, die sie regemässig treffe, berichtet ( Urk. 7/61/11 unten ) ,

– und dem Ausser-Haus-Gehen ir gendwo in der Mitte liegen dürfte , ist aufgrund einer gesamthaften Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus zugehen, dass sie trotz Suchterkrankung ein für den Alltag ausreichendes Funk tionsniveau aufweist. Abgesehen davon beschrieb

Dr. B.___ im psychopatho logischen Befund

trotz Suchtmittelkonsum einzig leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen und dass die Beschwerdeführerin insgesamt weinerlich und eher affektinkontinent gewesen sei. Der übrige Befund ist unauffällig ( Urk. 7/118/14 ff. Ziff. 4.3.2).

Von einem Behandlungserfolg in Bezug auf die Suchterkrankung kann nach Lage der Akten insofern nicht gesprochen werden, als die Beschwerdeführerin trotz der seit dem Jahr 2012 im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ statt findenden Behandlungen durch Dr. E.___ mehrfach rückfällig wurde. Zwar versicherte

Dr. E.___ glaubhaft, dass im Rahmen dieser Behandlungen auf eine Abstinenz hingearbeitet worden sei (vgl. vorstehend E. 3.8). Angesichts der Tat sache, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Rückfällen bis lang keiner anderen Therapie wie beispielsweise einer stationären Entzugstherapie zugeführt wurde beziehungsweise werden konnte, kann jedoch nicht gesagt werden, eine indizierte, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführte Therapie sei definitiv gescheitert und die Prognose daher negativ.

Eine psychiatrische Komorbidität sowi e körperliche Beglei terkrankungen sind wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.2-6 ) zu verneinen.

Zum Persönlichkeitsaspekt führten die Gutachter in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39) aus, es fänden sich keine Störungsbilder, die nicht durch eine entsprechende Intoxikation oder Sucht erklärbar seien (S. 6 Ziff. 4.4). 2016 konnte auch Dr. G.___

hinsichtlich der Persönlichkeit keine krankheits wer tige Störung erheben. Er ging lediglich vom Vorliegen einer Persönlichkeitsak zentuierung aus dem B-Cluster aus und stufte diese als erweitert e Variante der Norm ein (vorstehend E. 3.3.1).

Was den sozialen Kontext anbelangt, ist einerseits auf die bereits erwähnten (vgl. vorstehend E. 4.6) invaliditätsfremden sozialen Belastungen hinzuweisen, denen die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit ausges etzt ist und die mit überwie gender Wahrscheinlichkeit negative funktionelle Folgen zeitigen. Andererseits wiesen die Gutachter in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39 S. 6 Ziff. 4.5) beziehungsweise Dr. B.___ in seinem Gutachten ( Urk. 7/118/1-27 S. 20 unten) auch auf (mobilisierbare)

Ressourcen hin. So etwa den sicheren Bekanntenkreis, welcher unters tütz end für die Beschwerdeführerin da sei, sowie die psychiatrische Be treuung dur c h Dr. E.___ . Dass die Beschwerdeführerin zur Nutzung von Ressourcen fähig ist , zeige sich gemäss den Gutachtern etwa darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter im Altersheim betreu e und sie im Rahmen der errichteten Beistandschaft auch ihren Sohn u nterstütze .

Hinsichtlich des Aspektes der Konsistenz fällt zum einen der von den Gutach t ern in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/118/28-39 ) unter Hinweis auf die Vernach läs sigung von Therapieoptionen zur Erreichung einer langfristigen und dauer haf ten Abstinenz nachvollziehbar verneinte Leidensdruck ins Gewicht (S. 6 Ziff. 4.6) . Medizinische Gründe, die gegen eine Abstinenz sprechen, wurden seitens der Gutachter verneint (S. 8 Ziff. 4.10). Nachdem Dr. E.___ der Beschwerdeführerin zumindest in den abstinenten Phasen Krankheitseinsicht attestierte (vgl. vor stehend E. 3.8), kann auch nicht gesagt werden, die Nicht in anspruchnahme einer anderen Therapieform sei klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen. Zum anderen ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin von einem jedenfalls nicht massgeblich eingeschränkten Aktivitätenniveau im Alltag auszugehen. So gab sie Dr. B.___ gegenüber an, einen Freundeskreis zu habe n und mit ihren Freunden in gutem Kont akt zu stehen. Man telefoniere täglich mehr fach oder tausche Nachrichten aus und besuche sich auch gegenseitig. Ferner habe sie einen sehr guten Kontakt zur Mutter und besu che sie diese häufig im Altershei

m. Auch kümmere sie si ch sehr viel um ihren Sohn, der viel Aufmerksamkeit benötige ( Urk. 7/118/12 Mitte ). Ein sozialer Rückzug ist vo r diesem Hintergrund mit Dr. B.___

( vgl. vorstehend E.

3.7.2 ) zu verneinen. 4.9

Die Würdigung der massgeblichen Indikatoren ergibt, dass im Falle der Beschwer deführerin nicht von einer sich in inva lidenver s i cherungsrechtlich releva nter Weise auf das funktionelle Leistungsvermögen au swirkenden Suchterkrankung auszugehen ist.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erho bene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG) sind

auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Mit Honorarnote vom 2 3. April 2020 ( Urk. 17 ) machte Rechtsanw ältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten

geltend ( Urk. 17 ). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messen, weshalb ihre Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- auf Fr. 3‘030.25 ( in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, wird mit Fr. 3‘030.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan