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IV.2019.00559

Revision. Keine Verschlechterung ausgewiesen. Abweisung. (BGE 8C_567/2020)

Zürich SozVersG · 2020-06-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 20. Juni 2002 unter Hinweis auf erlittene Kopfverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine gan ze Rente ab Juni 2002 zu (Urk. 11 /33).

Am 14. Mai 2004 (Urk. 11 /50) und am 23. Juli 2009 (Urk. 11 /72) teilte die IV-Stel le dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 31. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11 /7

9) holte die IV-Stelle unter anderem bei der MEDAS Y.___ ein inter disziplinäres Gutachten ein, das am 6. Novem ber 2012 erstattet wurde (Urk. 11 /108). D ie IV-Stelle hob

mit Verfügung vom 14. März 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11 /117), was vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2013.00391 mit Urteil vom 27. Mai 2014 (Urk. 11 /135) und vom Bundesge richt mit Urteil 8C_534/ 2014 vom 13. August 2014 (Urk. 11 /142) bestätigt wurde. 1.3

Der Versichert e machte am 21. Mai 2015 (Urk. 11 /147) beziehungsweise am 25. Juni 2015 (Urk. 11 /150) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

M i t Verfügung vom 25. Februar 2016 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbe gehren des Ver si cherten nicht ein (Urk. 11 /181). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11 /185/3-8) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2016.00408 mit Urteil vom 10. Juni 2016 (Urk. 11 /189) in dem Sinne gutge heissen, dass die an ge fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wiesen wurde, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete. 1.4

Die IV-Stelle holte daraufhin einen ärztlichen Bericht (Urk. 11 /205) ein und liess den Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch (Urk. 11 /216) sowie psychiatrisch (Urk. 11 /217) untersuchen. M it Verfügung vom 30. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11 /237 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/238/3-9) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2017.01236 mit Urteil vom 3 1. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 11/241). 1.5

Der Versicherte meldete sich am 1. September 2018 erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 11/246) .

Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 11/252). Dagegen erhob der Ver sicherte Einwände (Urk. 11/254, Urk. 11/265, Urk. 11/269). M i t Verfügung vom 1 4. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/279 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 1 3. August 2019

Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 4. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auch weiter rückwirkend zu erbringen (S. 2 Ziff. 1), es sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen gemäss BGE 137 V 210, BGE 141 V 281, BGE 143 V 409 und 418 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Klärung des medizi nischen Sachverhalts zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien berufliche Massnahmen/Umschulung zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2019 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Oktober 2019 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13 ).

Mit Eingaben vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 14), vom 1. November 2019 ( Urk. 19), vom 1 5. November 2019 ( Urk. 21), vom 7. Februar 2020 ( Urk. 24), vom 1 4. Feb ruar 2020 ( Urk. 27), vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 30), vom 3. April 2020 ( Urk.

35) und vom 1 6. April 2020 ( Urk.

38) reichte der Beschwerdeführer diverse Arztbe richte ( Urk. 15/1-2, Urk. 20/1-2, Urk. 22, Urk. 25, Urk. 28, Urk. 31, Urk. 37/1-2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29, Urk. 32, Urk. 36, Urk. 39). Mit Eingabe vom 1 9. März 2020 ( Urk.

33) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. März 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versiche rten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswe gen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeit lich zu ver glei chender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können , ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, laut medizinischer Beurteilung lägen von somatischer Seite weiterhin keine neuen, objektiven klinischen Befunde vor, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könnten. Zudem könne weder eine schwere depressive Symptomatik noch eine Panikstörung plausibel nach vollzogen werden. Gemäss den erfolgten Abklärungen seien keine relevanten Veränderungen/Verschlechterungen des Gesundheitszustandes festzustellen (S.

1). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.

1) ein, sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ hätten im März 2019 ein chronisches und weitgehend therapieresistentes zervikal und lumbal betontes Panvertebral syndrom mit radikulären Reizerscheinungen , eine posttraumatische Trigeminus neuropathie links mit Schädigung des Nervus Trigeminus sowie eine residuelle

F acialis pa rese links diagnostiziert und ihm eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (S. 6). Zusammenfassend lasse sich mit den gestellten Diagnosen sowie dem aktuellen MRI eine in der Zwischenzeit massive Verschlechterung begründen (S. 8). Auch aus psychiatrischer Sicht sei von einer massiven Verschlechterung aus zugehen (S. 11 f.). In der Zwischenzeit dürfte eine Chronifizierung des psychi schen Beschwerdebildes vorliegen (S. 15). Die Angaben der Spezialisten zur Arbeitsfähigkeit erschienen plausibel und sein psychischer Zustand werde konsistent schlecht beschrieben, obschon er sowohl Schmerzmedikamente als auch Psychopharmaka zu sich nehme. Gesamthaft gingen die Schmerzspezialis ten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten aber auch in einem angepassten Bereich aus (S. 15 f.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der - mit Gerichtsurteil vom 3 1. Januar 2018 im Verfahren IV.2017.01236 bestätigten - anspruchsverneinenden Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 eine relevante Veränderu ng eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3.

3.1

Im Zeitpunkt der mit Urteil vom 31 . Januar 2018 (Urk. 11 / 241 ) bestätigten Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2

Die Ärzte der Klinik

B.___ berichteten am 17. September 2014 (Urk. 11 /146/5-6) und nannten folgende Diagnosen: - andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom und bei Status nach komplexer Traumatisierung (Gesichtsschädeltrauma, Traumatisierung im sozialen und beruflichen Bereich; ICD-10 F62/80; ICD-10 F62.88) - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) - posttraumatische Ticstörung mit Gesichtszuckungen im Trigeminus be reich und episodischen Rülpslauten , differentialdiagnostisch posttrau ma tische Neuralgie im Trigeminus und Vagus Bereich nach Gesichts schä del trauma - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass sich durch das andauernde Schmerzsyndrom und eine kom plexe Traumatisierung über die vergangenen 13 Jahre mit Gesichtsschä del trauma, sozialem Gesichtsverlust durch Arbeitsunfähigkeit, Trennung von der Ehe frau und Familie, finanziellem Notstand und Rentenentzug beim Be schwer deführer eine Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, die im interperso nellen Bereich zu einer andauernden Störung mit Ansprechpersonen in der Um gebung des Beschwerde führers geführt habe, so dass unter anderem medizini sche Thera pieversuche oder soziale Reintegrationsversuche wiederholt geschei tert seien in den letzten Jahren. Die rezidivierende depressive Störung zeige ei nen hart näckigen Verlauf und werde oft durch die Persönlichkeitsstörung über lagert, maskiert oder aggraviert (S. 1). Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass in der Vergangenheit diese psychiatrischen Symptomkomplexe kaum Ein gang in die Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers gefunden hätten (S. 2). 3 .3

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik C.___ berichteten am 19. März 2015 (Urk. 11 /146/2-3) über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 6. Januar bis 19. März 2015 und nannten folgende Diag nosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0; andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Blow-Out-Fraktur medial und inferior Orbita links, Kontu sion Bulbi links und Jochbeinfraktur links nach Trauma am 12. Juni 2001 - Status nach Schnittverletzung Wangenregion links mit Neuralgien Dezem ber 1998 - zervikobrachiales Schmerzsyndrom - rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) und lumbos pon dylogenes Schmerzsyndrom (LSS) Sie führten aus, dass das spezialtherapeutische Angebot durch ein psychothera peutisches Einzelgespräch pro Woche und bis zu täglich stattfindende Be zugs per son-Gespräche ergänzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der stationären Therapie deutlich stabilisieren können. Bei glaubhafter Abspra chefähigkeit bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung sei der Beschwer deführer wie geplant in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten. Der Be schwerdeführer habe sich für kommenden Dienstag einen Termin bei seinem ambulanten Psychi ater im Ambulatorium B.___ organisiert. 3 .4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete am 24. August 2015 (Urk. 11 /185/28) und nannte folgende Diag nosen: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (andauernde Persönlich keit s änderung) - mittelgradige depressive Episode - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei mediolateraler Diskus her nie L4/5 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei multisegmentalen degenerati ven Veränderungen, mediane Diskushernie C3/4 - Status nach Blow-Out-Fraktur medial und inferior Orbita links - Doppelbilder beim Blick nach rechts

Sie führte aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erneute Zunahme der Lumbalgien/ Lumboischialgien aber auch der Zervikalgien , wobei er regel mäs sige ärztliche Kontrollen und Analgetika benötige. Nebenbei bestehe eine schwere depressive Entwicklung, die mit Psychopharmaka und psychiatri scher Behand lung nicht wesentlich habe beeinflusst werden können. In Anbe tracht der gesam ten Situation sei er nicht arbeitsfähig. Er benötige weiterhin eng maschige ärztli che Kontrollen und medikamentöse Behandlung, wobei sich die Prognose zurzeit noch nicht mit Sicherheit feststellen lasse. 3 .5

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 2. September 2015 (Urk. 11 /185/29-30) und nannte folgende Diagnosen: - chronische und weitgehend therapieresistente Zervikalgie und Lum balgie, mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sak ra len Wurzel - posttraumatische Trigeminusneuropathie links, bei Status nach Blow-Out-Fraktur links am 12. Juni 2001 mit Schädigung des N. trigeminus links - residuelle

Facialisparese links, bei Status nach Schnittverletzung im Wan genbereich im Dezember 1998

Er führte aus, dass die Nacken- und Kopfschmerzen und die lumbalen Schmer zen eher zugenommen hätten (S. 1). Die lumbalen Schmerzen hätten in den letzten Monaten zugenommen, mit gleichzeitig verstärkten Schmerzausstrah lungen in beide Beine, hauptsächlich ins linke Bein. Neurologisch hätten sich die bekannten und diffus verteilten Hypästhesien an den linken Extremitäten, ohne erkennbares segmentäres Muster gefunden und bei seitengleich intakter Motorik hätten sich keine konkreten Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben (S. 2). 3 .6

Die Ärzte der Klinik

B.___ erstatteten am 9. September 2015 ein Kurzgut ach ten zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 11 /168/1-3) und führten aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ ganz bestimmt verschlech tert habe. Gemäss Beur teilung der MEDAS Y.___ hätten damals keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit und keine psychiatrischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit bestanden. Demgegenüber seien aus der Dokumentation der Klinik

B.___ aus dem Jahre 2015 und aus dem Aus tritts bericht der C.___ folgende Diagnosen zu entnehmen: - rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 ) - Hinweise für kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Blow-Out-Fraktur medial und inferior Orbita links, Kontu sion Bulbi links und Jochbeinfraktur links nach Trauma am 12. Juni 2001 - Status nach Schnittverletzung Wangenregion links mit Neuralgien Dezem ber 1998 (Arbeitsunfall) - rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) und lumb o spon dylogenes Schmerzsyndrom (LSS)

Sie führten aus, dass die oben erwähnten psychischen Störungen zu einem sozialen Rückzug und Schwierigkeiten, adäquate Kontakte zu Mitmenschen auf zubauen führen würden. Ausserdem bestünden kognitive Einschränkungen und Defizite auf der Ebene der Konzentration, der Ausdauer sich mit Problemen kon struktiv auseinanderzusetzen und dies zu verstehen. Weiter gebe es auch pervasive Überforderungen im zwischenmenschlichen Kontakt (Sozialdienst, The ra peuten, Tochter) sowie eine pervasive schmerzbedingte körperliche Leistungs einbusse im Alltag. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 bis 70 % ausgegangen werden. Der Beschwer de führer habe im Juli 2015 selber den Vorschlag gemacht, anstelle einer Haft strafe einen sozialen Arbeits dienst anzutreten. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 13. August bis 13. September 2015 gemäss ärztlichem Attest vom 12. August 2015. Interkurrente rezidivierende depressive Episoden könnten mit einem Antidepressivum und einer stützenden Psycho therapie ver bessert werden. Bezüglich der Persönlichkeitsveränderung und der kombinierten Persön lichkeitsstörung könnte der Beschwerdeführer von einer Milieutherapie profitie ren, eventuell auch in Kombination mit einer Beschäfti gung im 2. Arbeits markt (S. 2 f.). Die Prognose sei vorsichtig zu stellen. Mög licherweise seien die andauern den Persönlichkeitsveränderungen bereits so weit fortgeschritten und die kombi nierte Persönlichkeitsstörung bereits so starr und rigide, dass auch eine Milieu therapie mit Reintegration in den Arbeitsmarkt keine Verbesserung auf der psychischen Ebene mehr mit sich bringe (S. 3). 3 .7

Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. Dezember 2015 Stellung (Urk. 11 /180/2- 3)

und führte aus, dass gestützt auf die Berichte der Ärzte der Klinik

B.___ und Dr. D.___ auf das Ge such einzutreten sei und der Be schwer deführer antragsgemäss neu abzuklären sei. Es sei eine bidisziplinäre rheu ma tologisch-psychiatrische Begutachtung durchzuführen. 3 .8

Med. pract . F.___ , Oberarzt Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug Kanton Zürich, führte am 7. Juli 2016 (Urk. 11 /191) aus, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Vollzugszentrum in ambulan ter psychiatrischer Behandlung befinde. Es liege eine lange und kom plexe psychiatrische Vorgeschichte vor. Aus psychiatrischer Sicht wäre es für den Gesundheitszustand ungünstig, wenn der Beschwerdeführer seine Wohnung ver lieren würde, und eine psychosoziale Überforderung mit psychischer Desta bi li sie rung wäre zu erwarten. 3 .9

Die Ärzte des Spitals G.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 11 /192/3-7) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 19. bis 22. Juni 2016 und nannten folgende Diagnosen: - langjähriges generalisiertes Schmerzsyndrom - aktenanamnestisch komplexe Persönlichkeitsstörung nach Traumatisie-rung - posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik - depressive Störung - Inguinale Intertrigo - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypovitaminose D, substituiert - Adipositas

Sie führten aus, dass eine notfallmässige Rettungsdienstzuweisung bei genera li sierten Schmerzen aus dem Vollzugszentrum H.___ erfolgt sei (S. 1). Klinisch, laborchemisch und elektrokardiographisch hä tten sich keine wegweisenden Be funde, im Speziellen keine Entzündungskonstellation oder relevante Elektro lyt störungen gezeigt. Während der stationären Hospitalisation zur Schmerzein stel lung auf den ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers habe sich täg lich und wiederholt eine deutliche Divergenz zwischen angegebenem Schmerz aus mass und klinischer Objektivierbarkeit manifestiert. Nach Aktenstudium der diversen rheumatisch-orthopädischen, unfallchirurgischen und psychiatrischen Vorabklärungen und ergänzender Rücksprache mit dem vorbehandelnden Psy chiater und der betreuenden Ärztin im Vollzug, würden die genannten wan dern den Beschwerden in beinahe jedem Organsystem bereits suffizient abge klärt, diagnostiziert und therapiert scheinen. Zudem sei der subjektive Leidens druck des Beschwerdeführers klinisch sicher nicht objektivierbar. Insgesamt würden die genannten Beschwerden mit primär muskuloskelettaler Ätiologie und nachfol gend vermutlich deutlich somatoformer Aggravation interpretiert werden (S. 3). 3 .10

Med. pract . F.___ berichtete am 14. Februar 2017 (Urk. 11 /205) und nannte folgende Diagnosen: - aktenanamnestisch: komplexe Kriegstraumatisierung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62)

Er führte aus, dass eine Überprüfung dieser Diagnose aufgrund des aufwendigen anamnestischen und fremdanamnestischen Abklärungsumfangs innerhalb der psychia trischen Grundversorgung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerde führer sei während eines Gefängnisaufenthalts zwischen dem 28. April und 7. Juli 2016 psychiatrisch betreut worden. Während des Behandlungszeitraums habe der Beschwerdeführer vornehmlich über somatische Beschwerden geklagt. Er habe über subjektives Erleben von Überforderung durch den psychischen Druck, den die Haft bei ihm auslöse, berichtet. Seitens des Beschwerdeführers habe ein hohes Bedürfnis nach paramedizinischen Massnahmen wie Massagen, Physiotherapie und Wärmetherapie bestanden. Psyc hopathologisch sei der Be schwerdeführer durch eine affektive Niedergestimmtheit und hohe Klagsamkeit aufgefallen. Aus geprägtere kognitive Defizite hätten klinisch keine eruiert werden können (S. 1). Bezüglich Selbstfürsorge und Alltagsbewältigung habe ein hohes Vermeidungs verhalten bei gleichzeitig erhöhtem Anspruchsverhalten bestanden. Eine medika mentöse Therapie mittels Psychopharmaka habe keine stattgefunden (S. 2). 3 .11

Med. pract . I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, be rich tete am 4. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 (Urk. 11 /216) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung der

Schulternackenregion und des linken Armes ohne Hinweise auf Nervenschädigungen oder Inak tivitätsatrophien - leichte Fehlstatik der

Wirbelsäule mit beginnenden Degenerationen der Wirbelsäule - Senkfüsse

Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer b ei leichtem Beklopfen der Schädel ka lotte über Schmerzen im Bereich des seitlichen Halses, des Nackens und der Schultern klage . Das Betasten der Dornfortsätze, der Hinterhauptslinie und der paravertebralen Strukturen der Halswirbelsäule führe nach seiner Angabe zu Schmerzen bis in das Gesäss, in die Ohren und in die Schulterregion. Bei Prü - fung der Halswirbelsäulen ( HWS ) -Beweglichkeit schrei e er. Die Beweglichkeit der HWS sei bei massivem muskulärem Gegenspannen nicht konklusiv prüfbar. Die Spontanbeweglichkeit lieg e deutlich über dem Bewegungsausmass in der Unter suchungssituation. Bei der Untersuchung bestünden keine vegetativen Anzeichen von Schmerz (S. 4 oben) .

Bezüglich der B rustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) führte sie aus, dass eine etwas vermehrte Kyphoseschwingung der BWS und eine leicht abgeschwächte Lendenlordose bestün den. Die Wirbelsäule sei im Lot . E ine konklusive Prüfung der Beweglichkeit der Brust - und Lendenwirbelsäule sei nicht möglich. Die diffusen Schmerzen in allen Abschnitten der

Wirbelsäule bei Betas ten der Dornfortsätze oder der paravertebralen Muskulatur seien bei Ablenkung nicht reproduzierbar. Es zeig t en sich keine vegetativen Reaktionen als Hi nweis auf Schmerzen. Exklusiv werde der Dornfortsatz Th9 als massiv schmerzhaft mit Schreien und Aus wei chen bei Betasten demonstriert. Diese Reaktion sei unter Ablenkung nicht repro duzierbar. Die gezeigten Bewegungsausmasse lä gen deut lich unter denen der spontanen Beweglichkeit (S.

4 unten).

Das Betasten der Clavicula führe links zu einer generalisierten Schmerzangabe über dem gesamten Verlauf der Clavicula, rechts wü rden Schmerzen des lateralen Drittels geklagt. Das Betasten des AC-Gelenkes lös e nach Angabe des Beschwer deführers Dysä sthesien des 4. und 5. Fingers rech ts aus. Auf der linken Seite führe das Betasten des AC-Gelenkes zu Schmerzen im gesamt en linken Arm und Ohr. Weiter wü rden durc h Betasten des AC-Gelenkes Dysä sthesien aller Finger links ausgelöst. An beiden Schultern besteh e eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit über allen anatomischen Strukturen. Die Bew eglichkeit der Schultergelenke sei mit aktivem Gegen spann en nur eingeschränkt prüfbar (S.

5 oben) . Es bestünden a usgeprägte Gebrauchs spuren an allen Fingerkuppen der rechten Hand sowie links ausgeprägte Ge brauchsspuren der Fingerkuppen am ersten bis vierten Finger. Hinweise auf Muskelatrophien der Hände seien keine feststellbar (S. 6 oben) . Es bestehe ein f lüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel . Bei m Prüfen der Hüft gelenksbeweglichkeit und der Kniegelenksbeweglichkeit mache der Beschwerde führer eine Angabe von starken Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Bei kräf tigem Gegenspannen sei eine konklusive Bewegungsprüfung nicht möglich. Verwertbare und reprod uzierbare Bewegungsausmasse seien nicht zu ermitteln (S. 6 Mitte) .

Bei der

segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extremitäten beidseits auf gefal len, allerdings bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compli ance . Die geklagten Sensibilitätsstörungen seien diffus gewesen und hätten keinem Dermatom und keiner peripheren Nervenstruktur zugeordnet werden können (S. 8 oben).

Wie schon im Gutachten der MEDAS Y.___ 2012 hätten sich bei der Unter suchung keine objektiven Hinweise auf dauerhafte Funktionsminderungen im Bereich des Bewegungsapparates gefunden . Die im Gutachten beschriebene leichte Fehlstatik der

Wirbelsäule besteh e weiterhin.

W eiterhin f ä nden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen. Wie schon zum Gutachten zeitpunkt seien die geklagten Schmerzen nicht durch objektive Befunde zu stützen. Die gezeigten Schmerzreaktionen seien inkonsistent und bei Ablenkung nicht repro duzierbar. Vegetative Reaktionen, die auf Schmerzen schliessen lassen würden, hätten nicht beobachtet werden können . Die von Dr. D.___

im August 2015 attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Zunahme der Schmer zen habe nicht nachvollzogen werden können . Auch der Hausarzt Dr. J.___ stell e fest, dass sich der Gesundheitszustand chronifiziert ha be und e ine Besse rung nicht zu erwarten sei . Im Rahmen der RAD-Untersuchung seien die Serum spiegel von Paracetamol, Escitalopram und Pregabalin (Lyrica) be stimmt worden . Während Paracetamol in wirksa mer Konzentration nachweisbar gewesen sei , habe Lyrica nicht nachgewiesen werden können . Das schliess e eine Einnahme am Vorabend nicht unbedingt aus. Da auch Escitalopram in wirk samer Konzentration nachgewiesen w orden sei , k önne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seine Medikati on wie angegeben einge nommen habe . Hinweise auf eine beeinträchtig ende Schwindelsymptomatik hätten sich ebenfalls nicht gefunden . Positionswechsel wie Aufstehen aus Sitzen und Liegen, das Drehen im Stand, Richtungswechsel beim Gehen, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sowie das Treppab- und Treppaufgehen hätten keine sichtbare Gang- oder

Standunsicher heit verursacht (S. 8) .

Der Neurologe Dr. A.___ schreib e im September 2015, dass sich i m Vergleich zur

Vorunter suchung vom April 2014 grundsätzlich keine Änderung ergeben habe . Neurolo gisch hätten sich die bekannten und diffus verteilten Hypästhesien an den linken Extremitäten gefunden , ohne erkennbares segmentäres Muster hätten sich keine konkreten Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder

sakralen Wurzel ergeben . Auch die Berichte des Spitals G.___ von Juni 20 16 und Juli 2016

würden keine Hinweise auf eine dauerhafte Ver än derung des Gesundheitszustands gegenüber Mai 2015 enthalten . Aus medi zi nisch-somatischer Sicht k önne weiterhin auf das Gu tachten der MEDAS Y.___ von November 20 12 abgestellt werden (S. 9) .

Bei dem fast 57-jährigen ehemaligen Mitarbeiter Gastronomie/Bäckerei sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung

und der körperlichen Untersuchung vom 1

1. Juli 20 17 kein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e . Für körperlich leichte bis mittel schwere, wechs elbelastende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine volle Arbeits fä hig keit (100 %). Der Gesundheitszustand ha be sich seit Mai 2015 nicht wesent lich verändert (S. 9) . 3 .12

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, berichtete am 4. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 (Urk. 11 /217) und führte aus, dass sich w ährend der psychia trischen Untersuchung keine Anzeichen von Schmerzen und keine Positionswechsel gezeigt hätten . Die Kontaktaufnahme sei problemlos gelungen , der Be schwerde führer sei insgesamt freundlich und offen, aber auch klagsam gewesen . Bei bestimmten Themen oder wiederholten Fragen habe er dysphorisch, gereizt bis wütend reagiert , habe sich aber sofort wieder auf ein neues Thema einstellen können (S. 3 unten) .

Insgesamt hätten sich keine fassbaren Hinweise auf echte Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Gedächtnis- oder Auffassung s störungen erge ben . Der Beschwerdeführer sei während der ganzen drei Stunden und 45 Minu ten aufmerksam und konzentriert gewesen . Das Gedächtnis sei unauffällig gewesen (S. 4 Mitte) .

Insgesamt sei das Denken während des Gesprächs formal eingeengt gewesen , v or allem auf die Streichung der IV-Rente und die daraus resultierenden finanziellen Probleme. Weitere Auffälligkeiten hätten nicht be standen (S. 4 unten).

Im Affekt sei der Beschwerdeführer

euthym und die Schwin gungsfähigkeit sei uneingeschränkt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe eine grosse emotionale Spannbreite gezeigt. So habe er frustriert, dysphorisch und gereizt, zuweilen wütend, dann aber auch witzig und aufgestellt sein können. Während der Unter suchung habe der Beschwerdeführer im Antrieb nicht eingeschränkt gewirkt . Während der gesamten psychiatrischen Untersu chung und dem orthopädischen Gespräch sei der Beschwerdeführer

- bis auf das etwa drei malige Gesichtszucken und etwa sechs malige Rülpsen - ohne psycho motorische Auffälligkeiten oder Anzeichen von Schmerzen auf seinem Stuhl gesessen. Der Beschwerdeführer habe sich extrem krankheitseinsichtig gezeigt , was etwas unglaubwürdig ge wirkt habe. Im Gespräch hätten sich keine Hin weise auf Selbst- oder Fremdgefährdung erge ben . Der Beschwerdeführer

habe gegen Schluss der Untersuchung, völlig zusam menhangslos erwähnt , dass er auch schon daran gedacht h abe, nicht mehr leben zu wollen.

G enauere Anga ben über wann

/

wie oft

/

mit welchen Mitteln habe er aber nicht machen können (S. 5 oben) .

Bezüglich Selbstwahrnehmung führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer viel zu krank sehe, um arbeiten zu können . Im Verlauf habe er dann aber gemeint , dass ,

wenn die Schulter-/Nackenbeschwerden nicht wären, er doch etwas arbeiten könnte (S. 5 unten) .

Freude könne er vor allem an und mit der jüngeren Tochter empfinden.

Aufgrund verschiedenster Inkonsistenzen k önne

eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden . Es gebe Hinweise auf Selbstlimitierung (S. 6 oben).

In d er aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik erkannt werden können . Der Beschwerdeführer habe eine grosse emotionale Spannbreite gezeigt. Die Schwingungsfähigkeit sei uneingeschränkt. Insgesamt sei der psy chopathologische Befund in der aktuellen U ntersuchung unauffällig gewesen. Immer wieder seien anhaltende Persönlichkeitsänderungen diagnostiziert worden , problematisch allerdings sei der jeweilige Grund dieser angeblichen Änderung. Im B ericht der C.___ von April 2015 heisse es nach Extrembelastung (F62.0), weiter hinten im Bericht werde angegeben, bei chronischem Schmerz syn drom (F62.80) und nach komplexer Traumatisierung (Gesichtsschädeltrauma, Traumatisierung im sozialen und berufliche Bereich ; F62.88) . Im Bericht des Psychiatrisch- Psychologische n Dienst es vom Februar 2017 heiss e es « nach kom ple xer Kriegstraumatisierung » , obwohl der Beschwerdeführer nie im Krieg gewesen sei . Grundsätzlich aber seien die Kriterien für eine andauernde Persön lichkeits änderung, welcher Genese auch immer, nicht erfüllt: Eine solche Störung sei gekennzeichnet durch eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchs- und Erwartungshaltung gegenüber a nderen (der Beschwerdeführer verlange klar eine IV-Rente), eine Überzeugung, durch die Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein (beim Beschwerdeführer besteh e die Über zeugung, seit dem Unfall völlig arbeitsunfähig zu sein). Dies führ e zu einer Unfähigkeit, enge und vertrau ensvolle persönliche Beziehungen aufzunehmen und beizubehalten, sowie zu sozialer Isolation (der vom Beschwerdeführer beschriebene soziale Rückzug beruh e nach seinen Angaben darauf, dass sich die früheren Kollegen seit seinem Unfall im 2001 von ihm zurückgezogen hätten). Ferner fä nden sich Passivität, verminderte Interessen (weiterhin interessiere sich der Beschwerdeführer für Politik und Fussball ) und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen (die Hobbies (Fussball spielen, Fitness) habe der Beschwer de führer , gemäss seinen eigenen Aussagen, wegen der Schmerzen nicht mehr durchführen können), stän dige Beschwerden über das Kranksein (der Beschwer deführer habe sich aktuell vorrangig über die Ungerechtigkeit beschwert , dass ihm die IV-Rente gestrichen worden sei), oft verbunden mit hypochondrischen Klagen und kränkelndem Verhalten, dysphorische oder labile Stimmung (hier vor allem im Zusammenhang mit der empfundenen

Ungerechtigkeit, dass ihm die IV-Rente gestrichen worden sei) , die nicht auf dem Vorliegen einer gegen wärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Stö rung mit affektiven Residualsymptomen beruh e . Schließlich best ünden seit längerer Zeit Probleme in der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit (diese Probleme best ünden im sozialen Bereich nicht, im beruflichen Bereich v or allem aufgrund der Selbstlimitierung; S. 6 f.).

Eine andauernde Persönlichkeitsänderung aufgrund chronischer Schmerzen sei nicht wirklich nachvollziehbar. Eine Persönlichkeitsänderung nach Kriegstrau mata sei absolut nicht nachvollziehbar, auch nicht nach einem Gesichtsschädel trauma 2001, hier würde am ehesten noch eine p osttraumatische Belastungs stö rung (F43.1) diagnostiziert werden können, allerdings s eien die Kriterien dafür nicht erfüllt. Traumatisierungen im sozialen und beruflichen Bereich seien kein Eingangskriterium für die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeits ä n derung (S. 7 oben).

Weiter sei i m psychiatrischen Kurzbericht der Klinik

B.___

vom September 2014 die Diagnose einer posttraumatische n

Ticstörung (F95.9) gestellt worden , die nicht nachvollzogen werden könne , da eine solche nicht existier

e. Eine Tic- Störung müsse immer vor

dem 1 8. Lebensjahr begonnen haben. Zudem seien während der gesamten drei Stunden und 45 Minuten dauernde Untersuchung etwa 3 « Zuckungen » auf getreten.

Aufgrund der Schmerzen, für die e s kein somatisches Korrelat gebe, müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden: Die Schmerzstörung besteh e seit zirka 2001 und weis e eine Chronifizierung auf. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Be schwer de führer (sonst) nicht lösbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs fak toren k önne jedoc h nicht erkannt werden. Zudem wü rden die Schmerzen zwar vom Beschwerdeführer als extrem beschrieben, j edoch benenne er als Hauptbelastung seine psychosoziale Situation, insbesondere die Streichung der IV-Rente. In diesem Sinne k önne diese Diagnose nicht gestellt werden.

Insgesamt spr eche die mangelnde Behandlungsmotivation gegen einen hohen Leidensdruck.

D er Beschwerdeführer ha be sich seit 2003 erst wieder bei einem Psychiater gemeldet, nachdem die IV-Rente gestrichen worden sei. Bisher hätte keine Therapie geholfen, es sei jeweils sogar schlechter gegangen. Da der letzte Behandler ihn für hafterstehungfähig gehalten habe, habe er sogar vier Monate im Gefängnis verbringen müssen. Jetzt habe er den Psychiater gewechselt .

Aufgrund der als unauffällig geschilde rten Kinder- und Jugendzeit könne keine Diagnose einer Persönl ichkeitsstörung gestellt werden. Beim vom Beschwerde führer angegebene n Stimmenhören müsse von fraglich authentischen akusti schen Halluzinationen ausgegangen werden, da nicht über kommentierende, beleidigende, befehlende oder dialogi sierende Stimmen berichtet worden sei . Auch bei den Angaben über Schatten in der Wohnung, stell e sich die Frage nach authentischen optischen Halluzinationen.

Erhebliche Diskrepanzen hätten erkannt werden können : Insgesamt seien die Beschwerden diffus, in unterschiedlichem Kontext unterschiedlich und wenig nachvollziehbar beschrieben worden (S. 7) .

Befragt über die psychischen Einschränkungen, habe der Beschwerdeführer nur auf die Berichte verwiesen , dort stehe, worunter er leide. Eine Symptomatik habe er nicht klar angeben können . Immer wieder habe er die schwierige psycho soziale Situation beklagt (S. 8 oben).

D as Verhalten habe nicht den geschilderten Beschwerden entsprochen , so habe der Beschwerdeführer fast vier Stunden gut konzentriert bei der Befragung mitmachen können. E r habe keinerlei schmerzbedingte Einschränkungen oder Posi tionswechsel gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung hingegen habe er prak tisch bei jedem Untersuchungsschritt Schmerzen an gegeben . Auf dem Unter su chungstisch liegend habe er Schwindel an gegeben , auch beim Auf stehen . D anach habe er aber trotzdem den Zehen-, Fersen- und Einbeinstand problemlos durch führen können . Auf die Frage der Art des Schwindels habe er diesen nicht präzi sieren können. Einmal sei es ein Schwankschwindel, dann wieder ein Dreh schwindel gewesen . Insgesamt spr eche einiges gegen eine Schwindel symptomatik. Insgesamt - mit Ausnahmen der Inkonsistenzen – hätt en die Angaben der Beschwerden in etwa denjenigen im MEDAS-Gutachten 2012 entspro chen. Damals seien keine psychiatrischen Diagnosen mit oder ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden , was auch der ak tuellen Beurteilung entspre che (S. 8 unten).

Aus psychiatrischer Sicht best ünd en keine Einschränkungen, die nach einer Auf bauphase die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Aus psychiatrischer Sicht ent spr eche das Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit (S. 9) . 4. 4.1

Seit dem Urteil vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11/241) sind fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. A.___ berichtete am 6. März 2018 ( Urk. 11/255/6-8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronische und weitgehend therapieresistente Zervikalgie und Lumbalgie mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakra len Wurzel - posttrauamtische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Low-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich im Dezember 1998

Er führte aus, seit der letzten Untersuchung von September 2015 sei der weitere Verlauf unverändert geblieben, mit ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder physikalische Behandlungen bekommen, welche teilweise zu einer leichten Besserung geführt hätten (S. 1).

Im Vergleich zu den Voruntersuchungen, zuletzt im September 2015, ergäben sich grundsätzlich keine Änderungen. Im Neurostatus sei lediglich die Oberflä chensensibilität an den linken Extremitäten leicht reduziert, die übrigen Befunde seien an den Extremitäten unauffällig, so dass sich auch diesmal keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergä ben. Unverändert sei auch die Augenmotorik mit Doppeltsehen, hauptsächlich bei Blickwendung nach links und nach oben. Die Trigeminusneuropathie sei unver ändert geblieben, mit deutlicher Hypästhesie im Gesicht links (S. 2). Die gesund heitlichen Einschränkungen seien in ihrer Summe von erheblichem Ausmass und liessen keine Erwerbstätigkeit mehr zu. Allenfalls sei in einem leidensangepassten Bereich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20-30 % möglich (S. 3).

4.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und orthopädische Trauma tologie, berichtete am 1 9. März 2018 ( Urk. 11/255/4-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches und weitgehend therapieresistentes zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS) mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel - posttrauamtische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Low-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich im Dezember 1998 - posttraumatische Belastungsstörungen - depressive Entwicklung

Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem zervikal und lum bal betonten PVS. Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Diese degenerativen Veränderungen seien mit den Beschwerden vereinbar. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aktuell keine Operationsindikation bei fehlenden signifikanten fokalen Defiziten. Der Verlauf sei unverändert mit ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen (S. 1) .

Die gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer seien in ihrer Summe von erheblichem Ausmass. Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem auch belastungsabhängigen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit permanent arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tä tigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbeson dere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, seien für den Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht höchstens 30 % arbeitsfähig (S. 2). 4.4

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, berichtete am 2 5. September 2018 ( Urk. 11/255/3) und führte aus, der Beschwerdeführer stehe in seiner langjährigen hausärztlichen Betreuung. Die gesundheitliche Situation habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Im Vordergrund stünden einerseits die psychiatrischen Probleme (Depressivität, posttraumatische Belastungsstörung), andererseits die somatischen Probleme mit einer ausgeprägten Schmerzsympto matik. 4.5

Me d. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 11/255/1-2) und nannte folgende Diagnosen ( S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Er führte aus, der Beschwerdeführer habe starke Störungen der Konzentration und des Antriebs. Am Morgen liege er ein bis zwei Stunden im Bett, bevor er aufzustehen vermöge. Die Psychomotorik sei ebenfalls deutlich und die Mnestik global mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wirke sichtbar verlang samt. Der Gedankengang sei ebenfalls verlangsamt. Es sei ein gewisser paranoider Gedankeninhalt wahrnehmbar. Es bestehe eine generalisierte Anhedonie. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hobbies und keine Tagesstruktur. Er sei sozial stark zurückgezogen und habe aktuell kaum Kontakt zu seinen Kindern. Er leide unter einer allgemeinen Angstsymptomatik und habe täglich eine bis zwei Panikattacken. Täglich leide er unter den für das Psychotrauma typischen Flash backs. Der Beschwerdeführer leide an ständigen Schlafstörungen (S. 1).

Der Beschwerdeführer leide offensichtlich seit Jahren an einem Psychotrauma, begleitet durch Angst und Depressionen. Aufgrund einer aktuellen Zustandsver schlechterung im Sommer 2018 habe er sich im September 2018 wiederum für eine Behandlung gemeldet. Psychiatrisch gesehen sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Primär würden die depressive und Angstsymptomatik nach Richt linien der kognitiven Verhaltenstherapie behandelt. Ein psychotherapeutischer Zugang sei trotz der Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der chronifi zierten Situation und der Schwere der Symptomatik voraussichtlich schwer zu erreichen. Er habe über die Jahre verschiedentlich Antidepressive eingenommen (S. 2).

4.6

Die Ärzte des Zentrums M.___ berichteten am 1 4. Januar 2019 ( Urk. 11/268) über die Konsultationen des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2017 sowie 1 0. November 201 8. Sie nannten folgende Diag nosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Status nach Suizidversuch 2009 und 2010 - Adipositas per magna - chronische Zervikalgie und Lumbalgie mi radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten - Status nach traumatisch bedingter Blow-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle periphere Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich links im Dezember 1998

Sie führten aus, der Beschwerdeführer beklage seit einem Überfall im Jahre 2001 unter Schmerzen im gesamten Rückenbereich und den linken Extremitäten, depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, Schuldgefühlen, Gefühlen der Wert losigkeit und Appetitmangel zu leiden. Zudem bestünden wiederkehrende Intru sionen, erhöhte Schreckhaftigkeit und Vermeidung des Überfallortes (S. 2). Die Störung habe Krankheitswert. Es bestehe seit dem 1 2. Juni 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Die interdisziplinäre Schmerzbehandlung im M.___ erscheine als die sinnvollste Behandlung (S. 4). 4.7

Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, O.___ , berichtete am 2 8. März 2019 ( Urk. 11/276/1) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei schwerer Segmentdegeneration L4/5 mit Spondyloarthrose und paramedianer Diskushernie und Kompression rezessal L4/5 - langstreckige Segmentdegeneration mit foraminalen Stenosen C3/4, C4/5 und C5/6 - posttraumatische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Blow-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung 1998 Wange links

Er führte aus, e s gebe keine neue klinische Befunderhebung. I n der MRI-Untersuchung zeigten sich oben genannte Befunde bei schwerer Degeneration L4/5 und auch langstreckiger zervikaler Degeneration mit foraminalen Stenosen. Aufgrund der fortgeschrittenen Degeneration werde, da die Schmerzmittel nur kurzzeitig helfen würden, eine aufrichtende Spondylodese L4/5 mit Dekompres sion empfohlen. Zusätzlich müsse mittel- bis langfristig überlegt werden, ob eine Spondylodese C3/4, C4/5 und C5/6 durchgeführt werden müsste mit auch ent sprechenden Dekompressionen.

Am 2 3. Mai 2019 berichtete Prof. N.___ über die gleichentags durchgeführte Facettengelenksinfiltration beidseits L4/ 5. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Schmerzen von etwa 6 Schmerzpunkten auf 3 gesunken seien ( Urk. 8/3).

Am 2 4. Juni 2019 führte Prof. N.___ aus ( Urk. 8/2), gemäss Beschwerdeführer sei durch die Infiltration und vor allem weniger Irritation ins Bein

doch eine Schmerzverbesserung vorhanden . Aktuell bei klarer Regredienz der Symptomatik sei keine operative Intervention sinnvoll. 4.8

Die Ärzte des M.___

(vorstehend E. 4.6) berichteten am 2 7. Juni 2019 ( Urk. 3/5) über den Verlauf und führten aus, es bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 3). Aus somatischer Sicht bestehe nach Konsens-Beurteilung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Die Schilderungen seien objektiv, es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (S. 11). 4.9

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 2 0. August 2019 ( Urk. 8/1) und führte aus, im Vordergrund stünden sicher die depressive Störung und die Angsterkrankung. Trotz regelmässiger psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlungen (ambulant, stationär und teilstationär) und adäquater Psychophar makotherapie und psychosozialen Unterstützungsmassnahmen habe sich die Situation kontinuierlich verschlechtert. Dazu hätten sicher von somatischer Seite her die progredienten und schwierig zu behandelnden Schmerzen beigetragen. Ein weiterer Grund dürfte auch die psychosoziale Situation sein. Aus seiner haus ärztlichen Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne (S. 2).

4.10

Med. pract . L.___

(vorstehend E. 4.5) berichtete am 1. Oktober 2019 ( Urk. 15/2) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Psychotrauma, begleitet von Angst und Depressionen. Aufgrund einer aktuellen Zustandsverschlechterung im Sommer habe er sich im September 2018 wieder für eine Behandlung gemeldet und werde seither in regelmässigen Abständen gesehen. Psychiatrisch gesehen sei er weiterhin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Gegenüber den Beurtei lungen in den letzten Jahren sei somit eine deutliche Zustandsverschlechterung wahrnehmbar. Gegenüber dem Bericht der C.___ aus dem Jahre 2015 sei zu erwähnen, dass nun die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt werden müsse. Zudem sei explizit auf die Chronifizierung hingewiesen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei nie phasenweise besser oder aufgehellter oder angetriebener (S. 2). 4.11

Prof. N.___

(vorstehend E. 4.7) berichtete am 3 0. Oktober 2019 ( Urk.

22) und führte aus, der Beschwerdeführer komme zur Besprechung, nachdem die Fazettenge lenksinfiltration L4/5 kurzzeitig ein Effekt gebracht habe, nun aber wieder deut liche Schmerzen bestünden. Es bestehe eine relative Indikation zur Dekompres sion, aber auch Spondylodese bei Osteochondrose und deutlicher Spondylarth rose. Da das Segment L5/S1 aber auch schon deutlich degeneriert sei und hier das Risiko bestehe für eine Progression, werde die dorsale mikroinvasive Spondylo dese L4-S1 von rechts und zusätzlicher Over- the -top-Dekompression links empfohlen. Der Beschwerdeführer sei einverstanden. 4.12

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 6. Dezember 2019 ( Urk.

25) und nannte folgende Diagnosen: - (entgleister) Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Aggravierung der bekannten COPD bei 40 Zigaretten/Tag - BMI von 35kg/m 2

Er sei der Ansicht, dass bei diesen neuen intermedizinischen Problemen die Durchführung einer elektiven Operation nicht zu vertreten sei. Die Behandlung oben genannter Diagnosen stehe jetzt sicher im Vordergrund. Der Beschwerde führer sei entsprechend informiert und damit einverstanden. 4.13

Die Ärzte des M.___

(vorstehend E. 4.6) berichteten am 1 0. Februar 2020 ( Urk.

28) und führten aus, die ersten Anzeichen einer Depression und Traumatisierung gin gen auf das Jahr 2010 zurück, wo der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung aufgesucht habe. Sie, der Hausarzt sowie med. pract . L.___ hätten seit 2019 mindestens eine mittelgradige Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der Zustand habe sich demnach verschlechtert (S. 3). Die antidepressive Medikation mit 40mg Paroxetin sei wegen der beschrie benen Symptomatik eingesetzt worden, allerdings bis heute ohne genügenden Erfolg (S. 4) . Insgesamt sei der Beschwerdeführer objektiv und im Alltag durch die Symptomatik der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung zunehmend eingeschränkt. Er sei seit 2001 aufgrund der Schmerzen im gesamten Rückenbereich und der linken Extremitäten infolge eines Überfalls zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 4.14

Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, berichtete am 1 8. Februar 2020 ( Urk. 31), nannte als Diagnose eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) und führte aus, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis des Beschwer deführers seien gestört. Er sei verlangsamt und teils gehemmt. Im Affekt sei er gedrückt, traurig, freudlos und hoffnungslos. Der Antrieb sei stark gehemmt. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug (S. 1) .

Beim Beschwerdeführer sei von stark ausgeprägten neuropsychologischen Beein trächtigungen im Bereich der Alertness und der Gedächtnisfunktionen auszuge hen. Die Exekutive habe sich ebenfalls als deutlich eingeschränkt erwiesen. Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung hätten sich nicht gefunden. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite entsprächen dem klinischen Bild einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer behandlungsrelevanten Depres sion. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit und der erstellten Diagnose sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt als 100 % arbeits unfähig einzustufen (S. 3). Für eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer per 1. April 2020 zu 20-30 % arbeitsfähig (S. 4). 4.15

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 7. April 2020 ( Urk. 37/1) und führte aus, die Blutzuckerwerte hätten in der Zwischenzeit deutlich verbessert werden können. Hinweise auf Spätkomplikationen gebe es bisher nicht. Auch die arteri elle Hypertonie werde nun medikamentös behandelt. Bei der kardiologischen Abklärung habe sich im Februar 2020 neu eine bisher asymptomatische koronare Herzkrankheit gefunden, was auch konservativ/medikamentös behandelt werden müsse.

Mit Zeugnis vom 9. April 2020 ( Urk. 37/2) attestierte Dr. J.___ dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Februar 2019 bis auf weiteres. 5. 5.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 201 8 im Ver fahre n IV.2017 .012 36 ( Urk. 11/241 )

- welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenan spruchs darstellt - wurde die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 11/ 237 ) geschützt. Gestützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärzt innen med. pract . I.___ (vorstehend E. 3.11) und Dr. K.___ (vorstehend E. 3.12) wurde davon ausgegangen, dass zwar immer noch eine subjektiv schmerzhafte Bewe gungs

- und Belastungseinschränkung bestand , Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wu rden jedoch keine festgestellt. D ie gezeigten Schmerzre aktionen wurden als inkonsistent und bei Ablenkung nicht repro duzierbar befun den, womit die geklagten Beschwerden nicht durch objektive Befunde gestützt wurden . Hinweise für ein radikuläres Geschehen fanden sich zudem nicht. Aus somatischer Sicht wurde s eitens des RAD ein Belastungsprofil dargelegt, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist .

Aus psychi atri scher Si cht wurde keine psy chiatrische Diagnose gestellt. I n der Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf echte Aufmerksamkeits-, Konzent rations -, Gedächtnis- oder Auffassungsstörungen . Auch eine depressive Sympto matik konnte nicht erkannt werden , zumal der Beschwerdeführer eine grosse emot ionale Spann breite gezeigt hat und die Schwingungsfähigkeit uneinge schränkt gewesen ist . Die RAD-Ärztin führte nachvollziehbar aus, dass die Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

- egal welc her Genese - nicht erfüllt sind . Auch die Diagnose einer s omatoformen Schmerzstörung konnte nicht gestellt werden. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Beschwerdeführer nicht lösbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs faktor en

war nicht zu erkennen. Es bestanden

keine Einschränkungen, die nach einer Aufbauphase die Arbeitsfähigkeit hätten beeinflussen könn en .

Zusammenfassend war im Vergleich zur medizinischen Sachlage im Jahr 2013

nicht von einer wesentlichen Verschlechterung auszu gehen ; der Beschwe r deführer war nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2

Aus somatischer Sicht lässt die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprü fung vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten au f keine wesentliche Veränderung schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten Abklärungen wurden keine neuen objektiven klinischen Befunde erhoben, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung bekannt gewesen wären. So stehen nach wie vor die zervikale und lumbale Schmerzproblematik, die seit 2001 bestehende Trigeminusneuropathie sowie die residuelle

Facialisparese links nach einer Schnittverletzung im Jahre 1998 im Vordergrund. Dr. A.___ ging ausdrücklich davon aus, dass der weitere Verlauf seit der letzten Untersuchung im September 2015 unverändert geblieben sei. Es ergäben sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen grundsätzlich keine Änderungen. Lediglich im Neurostatus sei die Oberflächensensibilität an den lin ken Extremitäten leicht reduziert, die übrigen Befunde seien unauffällig. So wurden von ihm denn auch diesmal keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel gefunden (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem zervikal und lumbal betonten PVS leide und der Verlauf unverändert sei mit stän digen Nack en

- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen. Bei fehlenden signifikanten fokalen Defiziten erachtete er eine Operationsindikation als nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.3). Prof. N.___ nannte ebenfalls die bereits bekannten Diagnosen und führte aus, es gebe keine neue klinische Befunderhebung (vgl. vorstehend E. 4.7) . Auch den Berichten des M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.13) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. So attestieren die Ärzte des M.___ dem Beschwerdeführer eine bereits seit 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit . In den Berichten des M.___ wird jedoch keine ausführlich begründete und auf entsprechende Befunde gestützte Beurteilung der Einschrän kung abgegeben , weshalb darauf nicht a b gestellt werden kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur medizinischen Sachlage im Jahr 2018 aus somatischer Sicht

nicht von einer wesentlichen Verschlechterung auszu gehen ist; der Beschwe r deführer ist nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daran änder n auch die erst nach Verfügungserlass (14. Juni 2019, Urk. 2) ver fasste n Bericht e des Hausarztes Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 4.12 und E. 4.15 ) mit neuen Diagnosen nichts, zuma l für die Beur teilung der Gesetzmäs sigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversi cherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass der Diabetes mellitus Typ II , die arterielle Hypertonie sowie eine koronare Herzerkrankung erst rund ein halbes Jahr beziehungsweise zehn Monate nach Verfügungse rlass diag nostiziert wurden, sind die Bericht e nicht geeignet, eine allfällige Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfah ren zu begründen. Dem Bericht von April 2020 (vorstehend E. 4.15) von Dr. J.___ kann denn sodann entnommen werden, dass die Blutzuckerwerte in der Zwischenzeit deutlich hätten verbessert werden können und es keine Hinweise auf Spätkomplikationen gebe . Zudem werde auch die arterielle Hypertonie nun medikamentös behandelt. Die gestützt auf die genannten Diagnosen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit erscheint nach dem Gesagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Überdies stehen die neu geltend gemachten Tat sachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung in vorliegen dem Verfahren von vornherein nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlechterung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuan meldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 5.3

Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustandes diagnostizieren med. pract . L.___ (vorstehend E. 4.5 und E. 4.10) , der Hausarzt Dr. J.___ (vorstehend E. 4.4), die Ärzte des M.___ (vorstehend E. 4.13) sowie Dr. P.___ (vorstehend E. 4.14) im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungs störung sowie eine schwere depressive Episode und attestierten dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese erweist sich als nicht nachvoll ziehbar. Einerseits kann auf die Berichte des Hausarztes Dr. J.___ nicht abge stellt werden, weil es ihm an der notwendigen fachärztlichen Qualifi ka tion fehlt.

Andererseits lässt sich den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract . L.___ , wonach es im Sommer 2018 zu einer Zustandsverschlechterung gekom men sei, nicht entnehmen, was zu dieser Verschlechterung geführt haben soll und wie sich diese genau äussert. Die im Psychostatus angegebenen Störungen der Konzentration und des Antriebs werden nicht näher erläutert und es wird denn auch nicht ausgeführt, wie sich diese haben feststellen lassen. Bereits anlässlich der RAD-Untersuchung im Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gedanklich auf Belastendes eingeengt sei. Med. pract . L.___ machte denn auch keine näheren Angaben zu den von ihm erwähnten typischen Flashbacks. So geht aus seinen Berichten nicht hervor, wie sich diese äussern, auf was sich diese beziehen beziehungsweise wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich zeigt. Anlässlich der RAD-Untersuchung im Jahre 2017 lagen keinerlei Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstö rung vor, weshalb die Diagnose vorliegend nicht nachvollziehbar erscheint. Auch die Diagnose einer schweren depressiven Episode kann nicht nachvollzogen wer den. So stützen sich die beschriebenen Befunde fast ausschliesslich auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Den Berichten fehlt es an einer hinreichenden Be funderhebung und Diagnostik, um die daraus abgeleitete vollständige Arbeitsun fähigkeit aufgrund der diagnos tizierten depressiven Störung nachvollziehen zu können. Ferner wird nicht dargelegt, weshalb auch eine Tätig keit unter Berücksichtigung eines zumutbaren Belastungsprofils gänzlich unzu mutbar sein soll.

In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bezüglich des Berichts von Dr. P.___ vom 1 8. Februar 2020 (vorste hend E. 4.14), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit per April 2020 zu 20-30 % zumutbar sei, bleibt ebenfalls darauf hinzuweisen, dass dieser rund acht Monate nach Verfügungserlass ergangen und somit im vorliegenden Verfahren nicht massgebend ist.

Zusammenfassend ist auch aus psychiatrischer Sicht seit der letztmaligen Rentenprüfung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.4

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass d er Beschwe r deführer nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei voller Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit besteht ohn e weiteres kein Renten an spruch ( Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 1 4. Jan uar 2014 E. 4.2), wes halb auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet werden kann.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Januar 2018 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekom men ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden kann

(vgl. BGE 141 V 281) .

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 6.2

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 13) , keine n Gebrauch gemacht , weshalb ihr Aufwand nach Ermessen festzulegen ist . Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 4. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/279 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versiche rten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswe gen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeit lich zu ver glei chender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können , ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13 ).

Mit Eingaben vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 14), vom 1. November 2019 ( Urk. 19), vom 1 5. November 2019 ( Urk. 21), vom 7. Februar 2020 ( Urk. 24), vom 1 4. Feb ruar 2020 ( Urk. 27), vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 30), vom 3. April 2020 ( Urk.

35) und vom 1 6. April 2020 ( Urk.

38) reichte der Beschwerdeführer diverse Arztbe richte ( Urk. 15/1-2, Urk. 20/1-2, Urk. 22, Urk. 25, Urk. 28, Urk. 31, Urk. 37/1-2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29, Urk. 32, Urk. 36, Urk. 39). Mit Eingabe vom 1 9. März 2020 ( Urk.

33) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. März 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, laut medizinischer Beurteilung lägen von somatischer Seite weiterhin keine neuen, objektiven klinischen Befunde vor, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könnten. Zudem könne weder eine schwere depressive Symptomatik noch eine Panikstörung plausibel nach vollzogen werden. Gemäss den erfolgten Abklärungen seien keine relevanten Veränderungen/Verschlechterungen des Gesundheitszustandes festzustellen (S.

1).

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.

1) ein, sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ hätten im März 2019 ein chronisches und weitgehend therapieresistentes zervikal und lumbal betontes Panvertebral syndrom mit radikulären Reizerscheinungen , eine posttraumatische Trigeminus neuropathie links mit Schädigung des Nervus Trigeminus sowie eine residuelle

F acialis pa rese links diagnostiziert und ihm eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (S. 6). Zusammenfassend lasse sich mit den gestellten Diagnosen sowie dem aktuellen MRI eine in der Zwischenzeit massive Verschlechterung begründen (S. 8). Auch aus psychiatrischer Sicht sei von einer massiven Verschlechterung aus zugehen (S. 11 f.). In der Zwischenzeit dürfte eine Chronifizierung des psychi schen Beschwerdebildes vorliegen (S. 15). Die Angaben der Spezialisten zur Arbeitsfähigkeit erschienen plausibel und sein psychischer Zustand werde konsistent schlecht beschrieben, obschon er sowohl Schmerzmedikamente als auch Psychopharmaka zu sich nehme. Gesamthaft gingen die Schmerzspezialis ten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten aber auch in einem angepassten Bereich aus (S. 15 f.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der - mit Gerichtsurteil vom 3 1. Januar 2018 im Verfahren IV.2017.01236 bestätigten - anspruchsverneinenden Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 eine relevante Veränderu ng eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3.

3.1

Im Zeitpunkt der mit Urteil vom 31 . Januar 2018 (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ).

E. 6.2 D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 13) , keine n Gebrauch gemacht , weshalb ihr Aufwand nach Ermessen festzulegen ist . Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 /216) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung der

Schulternackenregion und des linken Armes ohne Hinweise auf Nervenschädigungen oder Inak tivitätsatrophien - leichte Fehlstatik der

Wirbelsäule mit beginnenden Degenerationen der Wirbelsäule - Senkfüsse

Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer b ei leichtem Beklopfen der Schädel ka lotte über Schmerzen im Bereich des seitlichen Halses, des Nackens und der Schultern klage . Das Betasten der Dornfortsätze, der Hinterhauptslinie und der paravertebralen Strukturen der Halswirbelsäule führe nach seiner Angabe zu Schmerzen bis in das Gesäss, in die Ohren und in die Schulterregion. Bei Prü - fung der Halswirbelsäulen ( HWS ) -Beweglichkeit schrei e er. Die Beweglichkeit der HWS sei bei massivem muskulärem Gegenspannen nicht konklusiv prüfbar. Die Spontanbeweglichkeit lieg e deutlich über dem Bewegungsausmass in der Unter suchungssituation. Bei der Untersuchung bestünden keine vegetativen Anzeichen von Schmerz (S. 4 oben) .

Bezüglich der B rustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) führte sie aus, dass eine etwas vermehrte Kyphoseschwingung der BWS und eine leicht abgeschwächte Lendenlordose bestün den. Die Wirbelsäule sei im Lot . E ine konklusive Prüfung der Beweglichkeit der Brust - und Lendenwirbelsäule sei nicht möglich. Die diffusen Schmerzen in allen Abschnitten der

Wirbelsäule bei Betas ten der Dornfortsätze oder der paravertebralen Muskulatur seien bei Ablenkung nicht reproduzierbar. Es zeig t en sich keine vegetativen Reaktionen als Hi nweis auf Schmerzen. Exklusiv werde der Dornfortsatz Th9 als massiv schmerzhaft mit Schreien und Aus wei chen bei Betasten demonstriert. Diese Reaktion sei unter Ablenkung nicht repro duzierbar. Die gezeigten Bewegungsausmasse lä gen deut lich unter denen der spontanen Beweglichkeit (S.

4 unten).

Das Betasten der Clavicula führe links zu einer generalisierten Schmerzangabe über dem gesamten Verlauf der Clavicula, rechts wü rden Schmerzen des lateralen Drittels geklagt. Das Betasten des AC-Gelenkes lös e nach Angabe des Beschwer deführers Dysä sthesien des 4. und 5. Fingers rech ts aus. Auf der linken Seite führe das Betasten des AC-Gelenkes zu Schmerzen im gesamt en linken Arm und Ohr. Weiter wü rden durc h Betasten des AC-Gelenkes Dysä sthesien aller Finger links ausgelöst. An beiden Schultern besteh e eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit über allen anatomischen Strukturen. Die Bew eglichkeit der Schultergelenke sei mit aktivem Gegen spann en nur eingeschränkt prüfbar (S.

5 oben) . Es bestünden a usgeprägte Gebrauchs spuren an allen Fingerkuppen der rechten Hand sowie links ausgeprägte Ge brauchsspuren der Fingerkuppen am ersten bis vierten Finger. Hinweise auf Muskelatrophien der Hände seien keine feststellbar (S. 6 oben) . Es bestehe ein f lüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel . Bei m Prüfen der Hüft gelenksbeweglichkeit und der Kniegelenksbeweglichkeit mache der Beschwerde führer eine Angabe von starken Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Bei kräf tigem Gegenspannen sei eine konklusive Bewegungsprüfung nicht möglich. Verwertbare und reprod uzierbare Bewegungsausmasse seien nicht zu ermitteln (S. 6 Mitte) .

Bei der

segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extremitäten beidseits auf gefal len, allerdings bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compli ance . Die geklagten Sensibilitätsstörungen seien diffus gewesen und hätten keinem Dermatom und keiner peripheren Nervenstruktur zugeordnet werden können (S. 8 oben).

Wie schon im Gutachten der MEDAS Y.___ 2012 hätten sich bei der Unter suchung keine objektiven Hinweise auf dauerhafte Funktionsminderungen im Bereich des Bewegungsapparates gefunden . Die im Gutachten beschriebene leichte Fehlstatik der

Wirbelsäule besteh e weiterhin.

W eiterhin f ä nden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen. Wie schon zum Gutachten zeitpunkt seien die geklagten Schmerzen nicht durch objektive Befunde zu stützen. Die gezeigten Schmerzreaktionen seien inkonsistent und bei Ablenkung nicht repro duzierbar. Vegetative Reaktionen, die auf Schmerzen schliessen lassen würden, hätten nicht beobachtet werden können . Die von Dr. D.___

im August 2015 attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Zunahme der Schmer zen habe nicht nachvollzogen werden können . Auch der Hausarzt Dr. J.___ stell e fest, dass sich der Gesundheitszustand chronifiziert ha be und e ine Besse rung nicht zu erwarten sei . Im Rahmen der RAD-Untersuchung seien die Serum spiegel von Paracetamol, Escitalopram und Pregabalin (Lyrica) be stimmt worden . Während Paracetamol in wirksa mer Konzentration nachweisbar gewesen sei , habe Lyrica nicht nachgewiesen werden können . Das schliess e eine Einnahme am Vorabend nicht unbedingt aus. Da auch Escitalopram in wirk samer Konzentration nachgewiesen w orden sei , k önne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seine Medikati on wie angegeben einge nommen habe . Hinweise auf eine beeinträchtig ende Schwindelsymptomatik hätten sich ebenfalls nicht gefunden . Positionswechsel wie Aufstehen aus Sitzen und Liegen, das Drehen im Stand, Richtungswechsel beim Gehen, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sowie das Treppab- und Treppaufgehen hätten keine sichtbare Gang- oder

Standunsicher heit verursacht (S. 8) .

Der Neurologe Dr. A.___ schreib e im September 2015, dass sich i m Vergleich zur

Vorunter suchung vom April 2014 grundsätzlich keine Änderung ergeben habe . Neurolo gisch hätten sich die bekannten und diffus verteilten Hypästhesien an den linken Extremitäten gefunden , ohne erkennbares segmentäres Muster hätten sich keine konkreten Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder

sakralen Wurzel ergeben . Auch die Berichte des Spitals G.___ von Juni 20

E. 16 und Juli 2016

würden keine Hinweise auf eine dauerhafte Ver än derung des Gesundheitszustands gegenüber Mai 2015 enthalten . Aus medi zi nisch-somatischer Sicht k önne weiterhin auf das Gu tachten der MEDAS Y.___ von November 20 12 abgestellt werden (S. 9) .

Bei dem fast 57-jährigen ehemaligen Mitarbeiter Gastronomie/Bäckerei sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung

und der körperlichen Untersuchung vom 1

1. Juli 20

E. 17 kein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e . Für körperlich leichte bis mittel schwere, wechs elbelastende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine volle Arbeits fä hig keit (100 %). Der Gesundheitszustand ha be sich seit Mai 2015 nicht wesent lich verändert (S. 9) . 3 .12

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, berichtete am 4. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 (Urk. 11 /217) und führte aus, dass sich w ährend der psychia trischen Untersuchung keine Anzeichen von Schmerzen und keine Positionswechsel gezeigt hätten . Die Kontaktaufnahme sei problemlos gelungen , der Be schwerde führer sei insgesamt freundlich und offen, aber auch klagsam gewesen . Bei bestimmten Themen oder wiederholten Fragen habe er dysphorisch, gereizt bis wütend reagiert , habe sich aber sofort wieder auf ein neues Thema einstellen können (S. 3 unten) .

Insgesamt hätten sich keine fassbaren Hinweise auf echte Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Gedächtnis- oder Auffassung s störungen erge ben . Der Beschwerdeführer sei während der ganzen drei Stunden und 45 Minu ten aufmerksam und konzentriert gewesen . Das Gedächtnis sei unauffällig gewesen (S. 4 Mitte) .

Insgesamt sei das Denken während des Gesprächs formal eingeengt gewesen , v or allem auf die Streichung der IV-Rente und die daraus resultierenden finanziellen Probleme. Weitere Auffälligkeiten hätten nicht be standen (S. 4 unten).

Im Affekt sei der Beschwerdeführer

euthym und die Schwin gungsfähigkeit sei uneingeschränkt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe eine grosse emotionale Spannbreite gezeigt. So habe er frustriert, dysphorisch und gereizt, zuweilen wütend, dann aber auch witzig und aufgestellt sein können. Während der Unter suchung habe der Beschwerdeführer im Antrieb nicht eingeschränkt gewirkt . Während der gesamten psychiatrischen Untersu chung und dem orthopädischen Gespräch sei der Beschwerdeführer

- bis auf das etwa drei malige Gesichtszucken und etwa sechs malige Rülpsen - ohne psycho motorische Auffälligkeiten oder Anzeichen von Schmerzen auf seinem Stuhl gesessen. Der Beschwerdeführer habe sich extrem krankheitseinsichtig gezeigt , was etwas unglaubwürdig ge wirkt habe. Im Gespräch hätten sich keine Hin weise auf Selbst- oder Fremdgefährdung erge ben . Der Beschwerdeführer

habe gegen Schluss der Untersuchung, völlig zusam menhangslos erwähnt , dass er auch schon daran gedacht h abe, nicht mehr leben zu wollen.

G enauere Anga ben über wann

/

wie oft

/

mit welchen Mitteln habe er aber nicht machen können (S. 5 oben) .

Bezüglich Selbstwahrnehmung führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer viel zu krank sehe, um arbeiten zu können . Im Verlauf habe er dann aber gemeint , dass ,

wenn die Schulter-/Nackenbeschwerden nicht wären, er doch etwas arbeiten könnte (S. 5 unten) .

Freude könne er vor allem an und mit der jüngeren Tochter empfinden.

Aufgrund verschiedenster Inkonsistenzen k önne

eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden . Es gebe Hinweise auf Selbstlimitierung (S. 6 oben).

In d er aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik erkannt werden können . Der Beschwerdeführer habe eine grosse emotionale Spannbreite gezeigt. Die Schwingungsfähigkeit sei uneingeschränkt. Insgesamt sei der psy chopathologische Befund in der aktuellen U ntersuchung unauffällig gewesen. Immer wieder seien anhaltende Persönlichkeitsänderungen diagnostiziert worden , problematisch allerdings sei der jeweilige Grund dieser angeblichen Änderung. Im B ericht der C.___ von April 2015 heisse es nach Extrembelastung (F62.0), weiter hinten im Bericht werde angegeben, bei chronischem Schmerz syn drom (F62.80) und nach komplexer Traumatisierung (Gesichtsschädeltrauma, Traumatisierung im sozialen und berufliche Bereich ; F62.88) . Im Bericht des Psychiatrisch- Psychologische n Dienst es vom Februar 2017 heiss e es « nach kom ple xer Kriegstraumatisierung » , obwohl der Beschwerdeführer nie im Krieg gewesen sei . Grundsätzlich aber seien die Kriterien für eine andauernde Persön lichkeits änderung, welcher Genese auch immer, nicht erfüllt: Eine solche Störung sei gekennzeichnet durch eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchs- und Erwartungshaltung gegenüber a nderen (der Beschwerdeführer verlange klar eine IV-Rente), eine Überzeugung, durch die Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein (beim Beschwerdeführer besteh e die Über zeugung, seit dem Unfall völlig arbeitsunfähig zu sein). Dies führ e zu einer Unfähigkeit, enge und vertrau ensvolle persönliche Beziehungen aufzunehmen und beizubehalten, sowie zu sozialer Isolation (der vom Beschwerdeführer beschriebene soziale Rückzug beruh e nach seinen Angaben darauf, dass sich die früheren Kollegen seit seinem Unfall im 2001 von ihm zurückgezogen hätten). Ferner fä nden sich Passivität, verminderte Interessen (weiterhin interessiere sich der Beschwerdeführer für Politik und Fussball ) und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen (die Hobbies (Fussball spielen, Fitness) habe der Beschwer de führer , gemäss seinen eigenen Aussagen, wegen der Schmerzen nicht mehr durchführen können), stän dige Beschwerden über das Kranksein (der Beschwer deführer habe sich aktuell vorrangig über die Ungerechtigkeit beschwert , dass ihm die IV-Rente gestrichen worden sei), oft verbunden mit hypochondrischen Klagen und kränkelndem Verhalten, dysphorische oder labile Stimmung (hier vor allem im Zusammenhang mit der empfundenen

Ungerechtigkeit, dass ihm die IV-Rente gestrichen worden sei) , die nicht auf dem Vorliegen einer gegen wärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Stö rung mit affektiven Residualsymptomen beruh e . Schließlich best ünden seit längerer Zeit Probleme in der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit (diese Probleme best ünden im sozialen Bereich nicht, im beruflichen Bereich v or allem aufgrund der Selbstlimitierung; S. 6 f.).

Eine andauernde Persönlichkeitsänderung aufgrund chronischer Schmerzen sei nicht wirklich nachvollziehbar. Eine Persönlichkeitsänderung nach Kriegstrau mata sei absolut nicht nachvollziehbar, auch nicht nach einem Gesichtsschädel trauma 2001, hier würde am ehesten noch eine p osttraumatische Belastungs stö rung (F43.1) diagnostiziert werden können, allerdings s eien die Kriterien dafür nicht erfüllt. Traumatisierungen im sozialen und beruflichen Bereich seien kein Eingangskriterium für die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeits ä n derung (S. 7 oben).

Weiter sei i m psychiatrischen Kurzbericht der Klinik

B.___

vom September 2014 die Diagnose einer posttraumatische n

Ticstörung (F95.9) gestellt worden , die nicht nachvollzogen werden könne , da eine solche nicht existier

e. Eine Tic- Störung müsse immer vor

dem 1 8. Lebensjahr begonnen haben. Zudem seien während der gesamten drei Stunden und 45 Minuten dauernde Untersuchung etwa 3 « Zuckungen » auf getreten.

Aufgrund der Schmerzen, für die e s kein somatisches Korrelat gebe, müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden: Die Schmerzstörung besteh e seit zirka 2001 und weis e eine Chronifizierung auf. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Be schwer de führer (sonst) nicht lösbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs fak toren k önne jedoc h nicht erkannt werden. Zudem wü rden die Schmerzen zwar vom Beschwerdeführer als extrem beschrieben, j edoch benenne er als Hauptbelastung seine psychosoziale Situation, insbesondere die Streichung der IV-Rente. In diesem Sinne k önne diese Diagnose nicht gestellt werden.

Insgesamt spr eche die mangelnde Behandlungsmotivation gegen einen hohen Leidensdruck.

D er Beschwerdeführer ha be sich seit 2003 erst wieder bei einem Psychiater gemeldet, nachdem die IV-Rente gestrichen worden sei. Bisher hätte keine Therapie geholfen, es sei jeweils sogar schlechter gegangen. Da der letzte Behandler ihn für hafterstehungfähig gehalten habe, habe er sogar vier Monate im Gefängnis verbringen müssen. Jetzt habe er den Psychiater gewechselt .

Aufgrund der als unauffällig geschilde rten Kinder- und Jugendzeit könne keine Diagnose einer Persönl ichkeitsstörung gestellt werden. Beim vom Beschwerde führer angegebene n Stimmenhören müsse von fraglich authentischen akusti schen Halluzinationen ausgegangen werden, da nicht über kommentierende, beleidigende, befehlende oder dialogi sierende Stimmen berichtet worden sei . Auch bei den Angaben über Schatten in der Wohnung, stell e sich die Frage nach authentischen optischen Halluzinationen.

Erhebliche Diskrepanzen hätten erkannt werden können : Insgesamt seien die Beschwerden diffus, in unterschiedlichem Kontext unterschiedlich und wenig nachvollziehbar beschrieben worden (S. 7) .

Befragt über die psychischen Einschränkungen, habe der Beschwerdeführer nur auf die Berichte verwiesen , dort stehe, worunter er leide. Eine Symptomatik habe er nicht klar angeben können . Immer wieder habe er die schwierige psycho soziale Situation beklagt (S. 8 oben).

D as Verhalten habe nicht den geschilderten Beschwerden entsprochen , so habe der Beschwerdeführer fast vier Stunden gut konzentriert bei der Befragung mitmachen können. E r habe keinerlei schmerzbedingte Einschränkungen oder Posi tionswechsel gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung hingegen habe er prak tisch bei jedem Untersuchungsschritt Schmerzen an gegeben . Auf dem Unter su chungstisch liegend habe er Schwindel an gegeben , auch beim Auf stehen . D anach habe er aber trotzdem den Zehen-, Fersen- und Einbeinstand problemlos durch führen können . Auf die Frage der Art des Schwindels habe er diesen nicht präzi sieren können. Einmal sei es ein Schwankschwindel, dann wieder ein Dreh schwindel gewesen . Insgesamt spr eche einiges gegen eine Schwindel symptomatik. Insgesamt - mit Ausnahmen der Inkonsistenzen – hätt en die Angaben der Beschwerden in etwa denjenigen im MEDAS-Gutachten 2012 entspro chen. Damals seien keine psychiatrischen Diagnosen mit oder ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden , was auch der ak tuellen Beurteilung entspre che (S. 8 unten).

Aus psychiatrischer Sicht best ünd en keine Einschränkungen, die nach einer Auf bauphase die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Aus psychiatrischer Sicht ent spr eche das Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit (S. 9) . 4. 4.1

Seit dem Urteil vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11/241) sind fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. A.___ berichtete am 6. März 2018 ( Urk. 11/255/6-8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronische und weitgehend therapieresistente Zervikalgie und Lumbalgie mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakra len Wurzel - posttrauamtische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Low-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich im Dezember 1998

Er führte aus, seit der letzten Untersuchung von September 2015 sei der weitere Verlauf unverändert geblieben, mit ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder physikalische Behandlungen bekommen, welche teilweise zu einer leichten Besserung geführt hätten (S. 1).

Im Vergleich zu den Voruntersuchungen, zuletzt im September 2015, ergäben sich grundsätzlich keine Änderungen. Im Neurostatus sei lediglich die Oberflä chensensibilität an den linken Extremitäten leicht reduziert, die übrigen Befunde seien an den Extremitäten unauffällig, so dass sich auch diesmal keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergä ben. Unverändert sei auch die Augenmotorik mit Doppeltsehen, hauptsächlich bei Blickwendung nach links und nach oben. Die Trigeminusneuropathie sei unver ändert geblieben, mit deutlicher Hypästhesie im Gesicht links (S. 2). Die gesund heitlichen Einschränkungen seien in ihrer Summe von erheblichem Ausmass und liessen keine Erwerbstätigkeit mehr zu. Allenfalls sei in einem leidensangepassten Bereich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20-30 % möglich (S. 3).

4.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und orthopädische Trauma tologie, berichtete am 1 9. März 2018 ( Urk. 11/255/4-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches und weitgehend therapieresistentes zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS) mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel - posttrauamtische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Low-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich im Dezember 1998 - posttraumatische Belastungsstörungen - depressive Entwicklung

Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem zervikal und lum bal betonten PVS. Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Diese degenerativen Veränderungen seien mit den Beschwerden vereinbar. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aktuell keine Operationsindikation bei fehlenden signifikanten fokalen Defiziten. Der Verlauf sei unverändert mit ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen (S. 1) .

Die gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer seien in ihrer Summe von erheblichem Ausmass. Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem auch belastungsabhängigen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit permanent arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tä tigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbeson dere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, seien für den Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht höchstens 30 % arbeitsfähig (S. 2). 4.4

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, berichtete am 2 5. September 2018 ( Urk. 11/255/3) und führte aus, der Beschwerdeführer stehe in seiner langjährigen hausärztlichen Betreuung. Die gesundheitliche Situation habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Im Vordergrund stünden einerseits die psychiatrischen Probleme (Depressivität, posttraumatische Belastungsstörung), andererseits die somatischen Probleme mit einer ausgeprägten Schmerzsympto matik. 4.5

Me d. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 11/255/1-2) und nannte folgende Diagnosen ( S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Er führte aus, der Beschwerdeführer habe starke Störungen der Konzentration und des Antriebs. Am Morgen liege er ein bis zwei Stunden im Bett, bevor er aufzustehen vermöge. Die Psychomotorik sei ebenfalls deutlich und die Mnestik global mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wirke sichtbar verlang samt. Der Gedankengang sei ebenfalls verlangsamt. Es sei ein gewisser paranoider Gedankeninhalt wahrnehmbar. Es bestehe eine generalisierte Anhedonie. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hobbies und keine Tagesstruktur. Er sei sozial stark zurückgezogen und habe aktuell kaum Kontakt zu seinen Kindern. Er leide unter einer allgemeinen Angstsymptomatik und habe täglich eine bis zwei Panikattacken. Täglich leide er unter den für das Psychotrauma typischen Flash backs. Der Beschwerdeführer leide an ständigen Schlafstörungen (S. 1).

Der Beschwerdeführer leide offensichtlich seit Jahren an einem Psychotrauma, begleitet durch Angst und Depressionen. Aufgrund einer aktuellen Zustandsver schlechterung im Sommer 2018 habe er sich im September 2018 wiederum für eine Behandlung gemeldet. Psychiatrisch gesehen sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Primär würden die depressive und Angstsymptomatik nach Richt linien der kognitiven Verhaltenstherapie behandelt. Ein psychotherapeutischer Zugang sei trotz der Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der chronifi zierten Situation und der Schwere der Symptomatik voraussichtlich schwer zu erreichen. Er habe über die Jahre verschiedentlich Antidepressive eingenommen (S. 2).

4.6

Die Ärzte des Zentrums M.___ berichteten am 1 4. Januar 2019 ( Urk. 11/268) über die Konsultationen des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2017 sowie 1 0. November 201 8. Sie nannten folgende Diag nosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Status nach Suizidversuch 2009 und 2010 - Adipositas per magna - chronische Zervikalgie und Lumbalgie mi radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten - Status nach traumatisch bedingter Blow-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle periphere Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich links im Dezember 1998

Sie führten aus, der Beschwerdeführer beklage seit einem Überfall im Jahre 2001 unter Schmerzen im gesamten Rückenbereich und den linken Extremitäten, depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, Schuldgefühlen, Gefühlen der Wert losigkeit und Appetitmangel zu leiden. Zudem bestünden wiederkehrende Intru sionen, erhöhte Schreckhaftigkeit und Vermeidung des Überfallortes (S. 2). Die Störung habe Krankheitswert. Es bestehe seit dem 1 2. Juni 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Die interdisziplinäre Schmerzbehandlung im M.___ erscheine als die sinnvollste Behandlung (S. 4). 4.7

Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, O.___ , berichtete am 2 8. März 2019 ( Urk. 11/276/1) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei schwerer Segmentdegeneration L4/5 mit Spondyloarthrose und paramedianer Diskushernie und Kompression rezessal L4/5 - langstreckige Segmentdegeneration mit foraminalen Stenosen C3/4, C4/5 und C5/6 - posttraumatische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Blow-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung 1998 Wange links

Er führte aus, e s gebe keine neue klinische Befunderhebung. I n der MRI-Untersuchung zeigten sich oben genannte Befunde bei schwerer Degeneration L4/5 und auch langstreckiger zervikaler Degeneration mit foraminalen Stenosen. Aufgrund der fortgeschrittenen Degeneration werde, da die Schmerzmittel nur kurzzeitig helfen würden, eine aufrichtende Spondylodese L4/5 mit Dekompres sion empfohlen. Zusätzlich müsse mittel- bis langfristig überlegt werden, ob eine Spondylodese C3/4, C4/5 und C5/6 durchgeführt werden müsste mit auch ent sprechenden Dekompressionen.

Am 2 3. Mai 2019 berichtete Prof. N.___ über die gleichentags durchgeführte Facettengelenksinfiltration beidseits L4/ 5. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Schmerzen von etwa 6 Schmerzpunkten auf 3 gesunken seien ( Urk. 8/3).

Am 2 4. Juni 2019 führte Prof. N.___ aus ( Urk. 8/2), gemäss Beschwerdeführer sei durch die Infiltration und vor allem weniger Irritation ins Bein

doch eine Schmerzverbesserung vorhanden . Aktuell bei klarer Regredienz der Symptomatik sei keine operative Intervention sinnvoll. 4.8

Die Ärzte des M.___

(vorstehend E. 4.6) berichteten am 2 7. Juni 2019 ( Urk. 3/5) über den Verlauf und führten aus, es bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 3). Aus somatischer Sicht bestehe nach Konsens-Beurteilung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Die Schilderungen seien objektiv, es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (S. 11). 4.9

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 2 0. August 2019 ( Urk. 8/1) und führte aus, im Vordergrund stünden sicher die depressive Störung und die Angsterkrankung. Trotz regelmässiger psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlungen (ambulant, stationär und teilstationär) und adäquater Psychophar makotherapie und psychosozialen Unterstützungsmassnahmen habe sich die Situation kontinuierlich verschlechtert. Dazu hätten sicher von somatischer Seite her die progredienten und schwierig zu behandelnden Schmerzen beigetragen. Ein weiterer Grund dürfte auch die psychosoziale Situation sein. Aus seiner haus ärztlichen Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne (S. 2).

4.10

Med. pract . L.___

(vorstehend E. 4.5) berichtete am 1. Oktober 2019 ( Urk. 15/2) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Psychotrauma, begleitet von Angst und Depressionen. Aufgrund einer aktuellen Zustandsverschlechterung im Sommer habe er sich im September 2018 wieder für eine Behandlung gemeldet und werde seither in regelmässigen Abständen gesehen. Psychiatrisch gesehen sei er weiterhin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Gegenüber den Beurtei lungen in den letzten Jahren sei somit eine deutliche Zustandsverschlechterung wahrnehmbar. Gegenüber dem Bericht der C.___ aus dem Jahre 2015 sei zu erwähnen, dass nun die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt werden müsse. Zudem sei explizit auf die Chronifizierung hingewiesen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei nie phasenweise besser oder aufgehellter oder angetriebener (S. 2). 4.11

Prof. N.___

(vorstehend E. 4.7) berichtete am 3 0. Oktober 2019 ( Urk.

22) und führte aus, der Beschwerdeführer komme zur Besprechung, nachdem die Fazettenge lenksinfiltration L4/5 kurzzeitig ein Effekt gebracht habe, nun aber wieder deut liche Schmerzen bestünden. Es bestehe eine relative Indikation zur Dekompres sion, aber auch Spondylodese bei Osteochondrose und deutlicher Spondylarth rose. Da das Segment L5/S1 aber auch schon deutlich degeneriert sei und hier das Risiko bestehe für eine Progression, werde die dorsale mikroinvasive Spondylo dese L4-S1 von rechts und zusätzlicher Over- the -top-Dekompression links empfohlen. Der Beschwerdeführer sei einverstanden. 4.12

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 6. Dezember 2019 ( Urk.

25) und nannte folgende Diagnosen: - (entgleister) Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Aggravierung der bekannten COPD bei 40 Zigaretten/Tag - BMI von 35kg/m 2

Er sei der Ansicht, dass bei diesen neuen intermedizinischen Problemen die Durchführung einer elektiven Operation nicht zu vertreten sei. Die Behandlung oben genannter Diagnosen stehe jetzt sicher im Vordergrund. Der Beschwerde führer sei entsprechend informiert und damit einverstanden. 4.13

Die Ärzte des M.___

(vorstehend E. 4.6) berichteten am 1 0. Februar 2020 ( Urk.

28) und führten aus, die ersten Anzeichen einer Depression und Traumatisierung gin gen auf das Jahr 2010 zurück, wo der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung aufgesucht habe. Sie, der Hausarzt sowie med. pract . L.___ hätten seit 2019 mindestens eine mittelgradige Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der Zustand habe sich demnach verschlechtert (S. 3). Die antidepressive Medikation mit 40mg Paroxetin sei wegen der beschrie benen Symptomatik eingesetzt worden, allerdings bis heute ohne genügenden Erfolg (S. 4) . Insgesamt sei der Beschwerdeführer objektiv und im Alltag durch die Symptomatik der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung zunehmend eingeschränkt. Er sei seit 2001 aufgrund der Schmerzen im gesamten Rückenbereich und der linken Extremitäten infolge eines Überfalls zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 4.14

Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, berichtete am 1 8. Februar 2020 ( Urk. 31), nannte als Diagnose eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) und führte aus, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis des Beschwer deführers seien gestört. Er sei verlangsamt und teils gehemmt. Im Affekt sei er gedrückt, traurig, freudlos und hoffnungslos. Der Antrieb sei stark gehemmt. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug (S. 1) .

Beim Beschwerdeführer sei von stark ausgeprägten neuropsychologischen Beein trächtigungen im Bereich der Alertness und der Gedächtnisfunktionen auszuge hen. Die Exekutive habe sich ebenfalls als deutlich eingeschränkt erwiesen. Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung hätten sich nicht gefunden. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite entsprächen dem klinischen Bild einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer behandlungsrelevanten Depres sion. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit und der erstellten Diagnose sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt als 100 % arbeits unfähig einzustufen (S. 3). Für eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer per 1. April 2020 zu 20-30 % arbeitsfähig (S. 4). 4.15

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 7. April 2020 ( Urk. 37/1) und führte aus, die Blutzuckerwerte hätten in der Zwischenzeit deutlich verbessert werden können. Hinweise auf Spätkomplikationen gebe es bisher nicht. Auch die arteri elle Hypertonie werde nun medikamentös behandelt. Bei der kardiologischen Abklärung habe sich im Februar 2020 neu eine bisher asymptomatische koronare Herzkrankheit gefunden, was auch konservativ/medikamentös behandelt werden müsse.

Mit Zeugnis vom 9. April 2020 ( Urk. 37/2) attestierte Dr. J.___ dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Februar 2019 bis auf weiteres. 5. 5.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 201 8 im Ver fahre n IV.2017 .012 36 ( Urk. 11/241 )

- welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenan spruchs darstellt - wurde die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 11/ 237 ) geschützt. Gestützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärzt innen med. pract . I.___ (vorstehend E. 3.11) und Dr. K.___ (vorstehend E. 3.12) wurde davon ausgegangen, dass zwar immer noch eine subjektiv schmerzhafte Bewe gungs

- und Belastungseinschränkung bestand , Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wu rden jedoch keine festgestellt. D ie gezeigten Schmerzre aktionen wurden als inkonsistent und bei Ablenkung nicht repro duzierbar befun den, womit die geklagten Beschwerden nicht durch objektive Befunde gestützt wurden . Hinweise für ein radikuläres Geschehen fanden sich zudem nicht. Aus somatischer Sicht wurde s eitens des RAD ein Belastungsprofil dargelegt, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist .

Aus psychi atri scher Si cht wurde keine psy chiatrische Diagnose gestellt. I n der Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf echte Aufmerksamkeits-, Konzent rations -, Gedächtnis- oder Auffassungsstörungen . Auch eine depressive Sympto matik konnte nicht erkannt werden , zumal der Beschwerdeführer eine grosse emot ionale Spann breite gezeigt hat und die Schwingungsfähigkeit uneinge schränkt gewesen ist . Die RAD-Ärztin führte nachvollziehbar aus, dass die Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

- egal welc her Genese - nicht erfüllt sind . Auch die Diagnose einer s omatoformen Schmerzstörung konnte nicht gestellt werden. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Beschwerdeführer nicht lösbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs faktor en

war nicht zu erkennen. Es bestanden

keine Einschränkungen, die nach einer Aufbauphase die Arbeitsfähigkeit hätten beeinflussen könn en .

Zusammenfassend war im Vergleich zur medizinischen Sachlage im Jahr 2013

nicht von einer wesentlichen Verschlechterung auszu gehen ; der Beschwe r deführer war nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2

Aus somatischer Sicht lässt die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprü fung vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten au f keine wesentliche Veränderung schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten Abklärungen wurden keine neuen objektiven klinischen Befunde erhoben, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung bekannt gewesen wären. So stehen nach wie vor die zervikale und lumbale Schmerzproblematik, die seit 2001 bestehende Trigeminusneuropathie sowie die residuelle

Facialisparese links nach einer Schnittverletzung im Jahre 1998 im Vordergrund. Dr. A.___ ging ausdrücklich davon aus, dass der weitere Verlauf seit der letzten Untersuchung im September 2015 unverändert geblieben sei. Es ergäben sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen grundsätzlich keine Änderungen. Lediglich im Neurostatus sei die Oberflächensensibilität an den lin ken Extremitäten leicht reduziert, die übrigen Befunde seien unauffällig. So wurden von ihm denn auch diesmal keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel gefunden (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem zervikal und lumbal betonten PVS leide und der Verlauf unverändert sei mit stän digen Nack en

- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen. Bei fehlenden signifikanten fokalen Defiziten erachtete er eine Operationsindikation als nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.3). Prof. N.___ nannte ebenfalls die bereits bekannten Diagnosen und führte aus, es gebe keine neue klinische Befunderhebung (vgl. vorstehend E. 4.7) . Auch den Berichten des M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.13) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. So attestieren die Ärzte des M.___ dem Beschwerdeführer eine bereits seit 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit . In den Berichten des M.___ wird jedoch keine ausführlich begründete und auf entsprechende Befunde gestützte Beurteilung der Einschrän kung abgegeben , weshalb darauf nicht a b gestellt werden kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur medizinischen Sachlage im Jahr 2018 aus somatischer Sicht

nicht von einer wesentlichen Verschlechterung auszu gehen ist; der Beschwe r deführer ist nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daran änder n auch die erst nach Verfügungserlass (14. Juni 2019, Urk. 2) ver fasste n Bericht e des Hausarztes Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 4.12 und E. 4.15 ) mit neuen Diagnosen nichts, zuma l für die Beur teilung der Gesetzmäs sigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversi cherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass der Diabetes mellitus Typ II , die arterielle Hypertonie sowie eine koronare Herzerkrankung erst rund ein halbes Jahr beziehungsweise zehn Monate nach Verfügungse rlass diag nostiziert wurden, sind die Bericht e nicht geeignet, eine allfällige Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfah ren zu begründen. Dem Bericht von April 2020 (vorstehend E. 4.15) von Dr. J.___ kann denn sodann entnommen werden, dass die Blutzuckerwerte in der Zwischenzeit deutlich hätten verbessert werden können und es keine Hinweise auf Spätkomplikationen gebe . Zudem werde auch die arterielle Hypertonie nun medikamentös behandelt. Die gestützt auf die genannten Diagnosen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit erscheint nach dem Gesagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Überdies stehen die neu geltend gemachten Tat sachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung in vorliegen dem Verfahren von vornherein nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlechterung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuan meldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 5.3

Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustandes diagnostizieren med. pract . L.___ (vorstehend E. 4.5 und E. 4.10) , der Hausarzt Dr. J.___ (vorstehend E. 4.4), die Ärzte des M.___ (vorstehend E. 4.13) sowie Dr. P.___ (vorstehend E. 4.14) im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungs störung sowie eine schwere depressive Episode und attestierten dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese erweist sich als nicht nachvoll ziehbar. Einerseits kann auf die Berichte des Hausarztes Dr. J.___ nicht abge stellt werden, weil es ihm an der notwendigen fachärztlichen Qualifi ka tion fehlt.

Andererseits lässt sich den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract . L.___ , wonach es im Sommer 2018 zu einer Zustandsverschlechterung gekom men sei, nicht entnehmen, was zu dieser Verschlechterung geführt haben soll und wie sich diese genau äussert. Die im Psychostatus angegebenen Störungen der Konzentration und des Antriebs werden nicht näher erläutert und es wird denn auch nicht ausgeführt, wie sich diese haben feststellen lassen. Bereits anlässlich der RAD-Untersuchung im Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gedanklich auf Belastendes eingeengt sei. Med. pract . L.___ machte denn auch keine näheren Angaben zu den von ihm erwähnten typischen Flashbacks. So geht aus seinen Berichten nicht hervor, wie sich diese äussern, auf was sich diese beziehen beziehungsweise wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich zeigt. Anlässlich der RAD-Untersuchung im Jahre 2017 lagen keinerlei Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstö rung vor, weshalb die Diagnose vorliegend nicht nachvollziehbar erscheint. Auch die Diagnose einer schweren depressiven Episode kann nicht nachvollzogen wer den. So stützen sich die beschriebenen Befunde fast ausschliesslich auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Den Berichten fehlt es an einer hinreichenden Be funderhebung und Diagnostik, um die daraus abgeleitete vollständige Arbeitsun fähigkeit aufgrund der diagnos tizierten depressiven Störung nachvollziehen zu können. Ferner wird nicht dargelegt, weshalb auch eine Tätig keit unter Berücksichtigung eines zumutbaren Belastungsprofils gänzlich unzu mutbar sein soll.

In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bezüglich des Berichts von Dr. P.___ vom 1 8. Februar 2020 (vorste hend E. 4.14), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit per April 2020 zu 20-30 % zumutbar sei, bleibt ebenfalls darauf hinzuweisen, dass dieser rund acht Monate nach Verfügungserlass ergangen und somit im vorliegenden Verfahren nicht massgebend ist.

Zusammenfassend ist auch aus psychiatrischer Sicht seit der letztmaligen Rentenprüfung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.4

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass d er Beschwe r deführer nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei voller Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit besteht ohn e weiteres kein Renten an spruch ( Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 1 4. Jan uar 2014 E. 4.2), wes halb auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet werden kann.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Januar 2018 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekom men ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden kann

(vgl. BGE 141 V 281) .

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00559

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, meldete sich am 20. Juni 2002 unter Hinweis auf erlittene Kopfverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 11 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine gan ze Rente ab Juni 2002 zu (Urk. 11 /33).

Am 14. Mai 2004 (Urk. 11 /50) und am 23. Juli 2009 (Urk. 11 /72) teilte die IV-Stel le dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 31. März 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11 /7

9) holte die IV-Stelle unter anderem bei der MEDAS Y.___ ein inter disziplinäres Gutachten ein, das am 6. Novem ber 2012 erstattet wurde (Urk. 11 /108). D ie IV-Stelle hob

mit Verfügung vom 14. März 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11 /117), was vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2013.00391 mit Urteil vom 27. Mai 2014 (Urk. 11 /135) und vom Bundesge richt mit Urteil 8C_534/ 2014 vom 13. August 2014 (Urk. 11 /142) bestätigt wurde. 1.3

Der Versichert e machte am 21. Mai 2015 (Urk. 11 /147) beziehungsweise am 25. Juni 2015 (Urk. 11 /150) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.

M i t Verfügung vom 25. Februar 2016 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbe gehren des Ver si cherten nicht ein (Urk. 11 /181). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11 /185/3-8) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2016.00408 mit Urteil vom 10. Juni 2016 (Urk. 11 /189) in dem Sinne gutge heissen, dass die an ge fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wiesen wurde, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete. 1.4

Die IV-Stelle holte daraufhin einen ärztlichen Bericht (Urk. 11 /205) ein und liess den Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch (Urk. 11 /216) sowie psychiatrisch (Urk. 11 /217) untersuchen. M it Verfügung vom 30. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11 /237 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 11/238/3-9) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2017.01236 mit Urteil vom 3 1. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 11/241). 1.5

Der Versicherte meldete sich am 1. September 2018 erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 11/246) .

Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 11/252). Dagegen erhob der Ver sicherte Einwände (Urk. 11/254, Urk. 11/265, Urk. 11/269). M i t Verfügung vom 1 4. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leis tungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/279 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 1 3. August 2019

Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 4. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auch weiter rückwirkend zu erbringen (S. 2 Ziff. 1), es sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen gemäss BGE 137 V 210, BGE 141 V 281, BGE 143 V 409 und 418 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Klärung des medizi nischen Sachverhalts zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2), eventuell seien berufliche Massnahmen/Umschulung zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2019 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Oktober 2019 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13 ).

Mit Eingaben vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 14), vom 1. November 2019 ( Urk. 19), vom 1 5. November 2019 ( Urk. 21), vom 7. Februar 2020 ( Urk. 24), vom 1 4. Feb ruar 2020 ( Urk. 27), vom 2 8. Februar 2020 ( Urk. 30), vom 3. April 2020 ( Urk.

35) und vom 1 6. April 2020 ( Urk.

38) reichte der Beschwerdeführer diverse Arztbe richte ( Urk. 15/1-2, Urk. 20/1-2, Urk. 22, Urk. 25, Urk. 28, Urk. 31, Urk. 37/1-2) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29, Urk. 32, Urk. 36, Urk. 39). Mit Eingabe vom 1 9. März 2020 ( Urk.

33) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. März 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versiche rten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswe gen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeit lich zu ver glei chender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können , ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, laut medizinischer Beurteilung lägen von somatischer Seite weiterhin keine neuen, objektiven klinischen Befunde vor, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründen könnten. Zudem könne weder eine schwere depressive Symptomatik noch eine Panikstörung plausibel nach vollzogen werden. Gemäss den erfolgten Abklärungen seien keine relevanten Veränderungen/Verschlechterungen des Gesundheitszustandes festzustellen (S.

1). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer beschwerdeweise ( Urk.

1) ein, sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ hätten im März 2019 ein chronisches und weitgehend therapieresistentes zervikal und lumbal betontes Panvertebral syndrom mit radikulären Reizerscheinungen , eine posttraumatische Trigeminus neuropathie links mit Schädigung des Nervus Trigeminus sowie eine residuelle

F acialis pa rese links diagnostiziert und ihm eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (S. 6). Zusammenfassend lasse sich mit den gestellten Diagnosen sowie dem aktuellen MRI eine in der Zwischenzeit massive Verschlechterung begründen (S. 8). Auch aus psychiatrischer Sicht sei von einer massiven Verschlechterung aus zugehen (S. 11 f.). In der Zwischenzeit dürfte eine Chronifizierung des psychi schen Beschwerdebildes vorliegen (S. 15). Die Angaben der Spezialisten zur Arbeitsfähigkeit erschienen plausibel und sein psychischer Zustand werde konsistent schlecht beschrieben, obschon er sowohl Schmerzmedikamente als auch Psychopharmaka zu sich nehme. Gesamthaft gingen die Schmerzspezialis ten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten aber auch in einem angepassten Bereich aus (S. 15 f.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der - mit Gerichtsurteil vom 3 1. Januar 2018 im Verfahren IV.2017.01236 bestätigten - anspruchsverneinenden Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 eine relevante Veränderu ng eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3.

3.1

Im Zeitpunkt der mit Urteil vom 31 . Januar 2018 (Urk. 11 / 241 ) bestätigten Verfü gung vom 3 0. Oktober 2017 stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2

Die Ärzte der Klinik

B.___ berichteten am 17. September 2014 (Urk. 11 /146/5-6) und nannten folgende Diagnosen: - andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom und bei Status nach komplexer Traumatisierung (Gesichtsschädeltrauma, Traumatisierung im sozialen und beruflichen Bereich; ICD-10 F62/80; ICD-10 F62.88) - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) - posttraumatische Ticstörung mit Gesichtszuckungen im Trigeminus be reich und episodischen Rülpslauten , differentialdiagnostisch posttrau ma tische Neuralgie im Trigeminus und Vagus Bereich nach Gesichts schä del trauma - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Sie führten aus, dass sich durch das andauernde Schmerzsyndrom und eine kom plexe Traumatisierung über die vergangenen 13 Jahre mit Gesichtsschä del trauma, sozialem Gesichtsverlust durch Arbeitsunfähigkeit, Trennung von der Ehe frau und Familie, finanziellem Notstand und Rentenentzug beim Be schwer deführer eine Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, die im interperso nellen Bereich zu einer andauernden Störung mit Ansprechpersonen in der Um gebung des Beschwerde führers geführt habe, so dass unter anderem medizini sche Thera pieversuche oder soziale Reintegrationsversuche wiederholt geschei tert seien in den letzten Jahren. Die rezidivierende depressive Störung zeige ei nen hart näckigen Verlauf und werde oft durch die Persönlichkeitsstörung über lagert, maskiert oder aggraviert (S. 1). Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass in der Vergangenheit diese psychiatrischen Symptomkomplexe kaum Ein gang in die Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers gefunden hätten (S. 2). 3 .3

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik C.___ berichteten am 19. März 2015 (Urk. 11 /146/2-3) über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 6. Januar bis 19. März 2015 und nannten folgende Diag nosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0; andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Blow-Out-Fraktur medial und inferior Orbita links, Kontu sion Bulbi links und Jochbeinfraktur links nach Trauma am 12. Juni 2001 - Status nach Schnittverletzung Wangenregion links mit Neuralgien Dezem ber 1998 - zervikobrachiales Schmerzsyndrom - rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) und lumbos pon dylogenes Schmerzsyndrom (LSS) Sie führten aus, dass das spezialtherapeutische Angebot durch ein psychothera peutisches Einzelgespräch pro Woche und bis zu täglich stattfindende Be zugs per son-Gespräche ergänzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der stationären Therapie deutlich stabilisieren können. Bei glaubhafter Abspra chefähigkeit bezüglich Selbst- und Fremdgefährdung sei der Beschwer deführer wie geplant in die bestehenden Verhältnisse ausgetreten. Der Be schwerdeführer habe sich für kommenden Dienstag einen Termin bei seinem ambulanten Psychi ater im Ambulatorium B.___ organisiert. 3 .4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete am 24. August 2015 (Urk. 11 /185/28) und nannte folgende Diag nosen: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (andauernde Persönlich keit s änderung) - mittelgradige depressive Episode - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei mediolateraler Diskus her nie L4/5 - chronisches Zervikovertebralsyndrom bei multisegmentalen degenerati ven Veränderungen, mediane Diskushernie C3/4 - Status nach Blow-Out-Fraktur medial und inferior Orbita links - Doppelbilder beim Blick nach rechts

Sie führte aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erneute Zunahme der Lumbalgien/ Lumboischialgien aber auch der Zervikalgien , wobei er regel mäs sige ärztliche Kontrollen und Analgetika benötige. Nebenbei bestehe eine schwere depressive Entwicklung, die mit Psychopharmaka und psychiatri scher Behand lung nicht wesentlich habe beeinflusst werden können. In Anbe tracht der gesam ten Situation sei er nicht arbeitsfähig. Er benötige weiterhin eng maschige ärztli che Kontrollen und medikamentöse Behandlung, wobei sich die Prognose zurzeit noch nicht mit Sicherheit feststellen lasse. 3 .5

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 2. September 2015 (Urk. 11 /185/29-30) und nannte folgende Diagnosen: - chronische und weitgehend therapieresistente Zervikalgie und Lum balgie, mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sak ra len Wurzel - posttraumatische Trigeminusneuropathie links, bei Status nach Blow-Out-Fraktur links am 12. Juni 2001 mit Schädigung des N. trigeminus links - residuelle

Facialisparese links, bei Status nach Schnittverletzung im Wan genbereich im Dezember 1998

Er führte aus, dass die Nacken- und Kopfschmerzen und die lumbalen Schmer zen eher zugenommen hätten (S. 1). Die lumbalen Schmerzen hätten in den letzten Monaten zugenommen, mit gleichzeitig verstärkten Schmerzausstrah lungen in beide Beine, hauptsächlich ins linke Bein. Neurologisch hätten sich die bekannten und diffus verteilten Hypästhesien an den linken Extremitäten, ohne erkennbares segmentäres Muster gefunden und bei seitengleich intakter Motorik hätten sich keine konkreten Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben (S. 2). 3 .6

Die Ärzte der Klinik

B.___ erstatteten am 9. September 2015 ein Kurzgut ach ten zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 11 /168/1-3) und führten aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS Y.___ ganz bestimmt verschlech tert habe. Gemäss Beur teilung der MEDAS Y.___ hätten damals keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit und keine psychiatrischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit bestanden. Demgegenüber seien aus der Dokumentation der Klinik

B.___ aus dem Jahre 2015 und aus dem Aus tritts bericht der C.___ folgende Diagnosen zu entnehmen: - rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 ) - Hinweise für kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Blow-Out-Fraktur medial und inferior Orbita links, Kontu sion Bulbi links und Jochbeinfraktur links nach Trauma am 12. Juni 2001 - Status nach Schnittverletzung Wangenregion links mit Neuralgien Dezem ber 1998 (Arbeitsunfall) - rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) und lumb o spon dylogenes Schmerzsyndrom (LSS)

Sie führten aus, dass die oben erwähnten psychischen Störungen zu einem sozialen Rückzug und Schwierigkeiten, adäquate Kontakte zu Mitmenschen auf zubauen führen würden. Ausserdem bestünden kognitive Einschränkungen und Defizite auf der Ebene der Konzentration, der Ausdauer sich mit Problemen kon struktiv auseinanderzusetzen und dies zu verstehen. Weiter gebe es auch pervasive Überforderungen im zwischenmenschlichen Kontakt (Sozialdienst, The ra peuten, Tochter) sowie eine pervasive schmerzbedingte körperliche Leistungs einbusse im Alltag. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 bis 70 % ausgegangen werden. Der Beschwer de führer habe im Juli 2015 selber den Vorschlag gemacht, anstelle einer Haft strafe einen sozialen Arbeits dienst anzutreten. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 13. August bis 13. September 2015 gemäss ärztlichem Attest vom 12. August 2015. Interkurrente rezidivierende depressive Episoden könnten mit einem Antidepressivum und einer stützenden Psycho therapie ver bessert werden. Bezüglich der Persönlichkeitsveränderung und der kombinierten Persön lichkeitsstörung könnte der Beschwerdeführer von einer Milieutherapie profitie ren, eventuell auch in Kombination mit einer Beschäfti gung im 2. Arbeits markt (S. 2 f.). Die Prognose sei vorsichtig zu stellen. Mög licherweise seien die andauern den Persönlichkeitsveränderungen bereits so weit fortgeschritten und die kombi nierte Persönlichkeitsstörung bereits so starr und rigide, dass auch eine Milieu therapie mit Reintegration in den Arbeitsmarkt keine Verbesserung auf der psychischen Ebene mehr mit sich bringe (S. 3). 3 .7

Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. Dezember 2015 Stellung (Urk. 11 /180/2- 3)

und führte aus, dass gestützt auf die Berichte der Ärzte der Klinik

B.___ und Dr. D.___ auf das Ge such einzutreten sei und der Be schwer deführer antragsgemäss neu abzuklären sei. Es sei eine bidisziplinäre rheu ma tologisch-psychiatrische Begutachtung durchzuführen. 3 .8

Med. pract . F.___ , Oberarzt Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Justizvollzug Kanton Zürich, führte am 7. Juli 2016 (Urk. 11 /191) aus, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Vollzugszentrum in ambulan ter psychiatrischer Behandlung befinde. Es liege eine lange und kom plexe psychiatrische Vorgeschichte vor. Aus psychiatrischer Sicht wäre es für den Gesundheitszustand ungünstig, wenn der Beschwerdeführer seine Wohnung ver lieren würde, und eine psychosoziale Überforderung mit psychischer Desta bi li sie rung wäre zu erwarten. 3 .9

Die Ärzte des Spitals G.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 18. Juli 2016 (Urk. 11 /192/3-7) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 19. bis 22. Juni 2016 und nannten folgende Diagnosen: - langjähriges generalisiertes Schmerzsyndrom - aktenanamnestisch komplexe Persönlichkeitsstörung nach Traumatisie-rung - posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik - depressive Störung - Inguinale Intertrigo - Diabetes mellitus Typ 2 - Hypovitaminose D, substituiert - Adipositas

Sie führten aus, dass eine notfallmässige Rettungsdienstzuweisung bei genera li sierten Schmerzen aus dem Vollzugszentrum H.___ erfolgt sei (S. 1). Klinisch, laborchemisch und elektrokardiographisch hä tten sich keine wegweisenden Be funde, im Speziellen keine Entzündungskonstellation oder relevante Elektro lyt störungen gezeigt. Während der stationären Hospitalisation zur Schmerzein stel lung auf den ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers habe sich täg lich und wiederholt eine deutliche Divergenz zwischen angegebenem Schmerz aus mass und klinischer Objektivierbarkeit manifestiert. Nach Aktenstudium der diversen rheumatisch-orthopädischen, unfallchirurgischen und psychiatrischen Vorabklärungen und ergänzender Rücksprache mit dem vorbehandelnden Psy chiater und der betreuenden Ärztin im Vollzug, würden die genannten wan dern den Beschwerden in beinahe jedem Organsystem bereits suffizient abge klärt, diagnostiziert und therapiert scheinen. Zudem sei der subjektive Leidens druck des Beschwerdeführers klinisch sicher nicht objektivierbar. Insgesamt würden die genannten Beschwerden mit primär muskuloskelettaler Ätiologie und nachfol gend vermutlich deutlich somatoformer Aggravation interpretiert werden (S. 3). 3 .10

Med. pract . F.___ berichtete am 14. Februar 2017 (Urk. 11 /205) und nannte folgende Diagnosen: - aktenanamnestisch: komplexe Kriegstraumatisierung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62)

Er führte aus, dass eine Überprüfung dieser Diagnose aufgrund des aufwendigen anamnestischen und fremdanamnestischen Abklärungsumfangs innerhalb der psychia trischen Grundversorgung nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerde führer sei während eines Gefängnisaufenthalts zwischen dem 28. April und 7. Juli 2016 psychiatrisch betreut worden. Während des Behandlungszeitraums habe der Beschwerdeführer vornehmlich über somatische Beschwerden geklagt. Er habe über subjektives Erleben von Überforderung durch den psychischen Druck, den die Haft bei ihm auslöse, berichtet. Seitens des Beschwerdeführers habe ein hohes Bedürfnis nach paramedizinischen Massnahmen wie Massagen, Physiotherapie und Wärmetherapie bestanden. Psyc hopathologisch sei der Be schwerdeführer durch eine affektive Niedergestimmtheit und hohe Klagsamkeit aufgefallen. Aus geprägtere kognitive Defizite hätten klinisch keine eruiert werden können (S. 1). Bezüglich Selbstfürsorge und Alltagsbewältigung habe ein hohes Vermeidungs verhalten bei gleichzeitig erhöhtem Anspruchsverhalten bestanden. Eine medika mentöse Therapie mittels Psychopharmaka habe keine stattgefunden (S. 2). 3 .11

Med. pract . I.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, be rich tete am 4. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 (Urk. 11 /216) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung der

Schulternackenregion und des linken Armes ohne Hinweise auf Nervenschädigungen oder Inak tivitätsatrophien - leichte Fehlstatik der

Wirbelsäule mit beginnenden Degenerationen der Wirbelsäule - Senkfüsse

Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer b ei leichtem Beklopfen der Schädel ka lotte über Schmerzen im Bereich des seitlichen Halses, des Nackens und der Schultern klage . Das Betasten der Dornfortsätze, der Hinterhauptslinie und der paravertebralen Strukturen der Halswirbelsäule führe nach seiner Angabe zu Schmerzen bis in das Gesäss, in die Ohren und in die Schulterregion. Bei Prü - fung der Halswirbelsäulen ( HWS ) -Beweglichkeit schrei e er. Die Beweglichkeit der HWS sei bei massivem muskulärem Gegenspannen nicht konklusiv prüfbar. Die Spontanbeweglichkeit lieg e deutlich über dem Bewegungsausmass in der Unter suchungssituation. Bei der Untersuchung bestünden keine vegetativen Anzeichen von Schmerz (S. 4 oben) .

Bezüglich der B rustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) führte sie aus, dass eine etwas vermehrte Kyphoseschwingung der BWS und eine leicht abgeschwächte Lendenlordose bestün den. Die Wirbelsäule sei im Lot . E ine konklusive Prüfung der Beweglichkeit der Brust - und Lendenwirbelsäule sei nicht möglich. Die diffusen Schmerzen in allen Abschnitten der

Wirbelsäule bei Betas ten der Dornfortsätze oder der paravertebralen Muskulatur seien bei Ablenkung nicht reproduzierbar. Es zeig t en sich keine vegetativen Reaktionen als Hi nweis auf Schmerzen. Exklusiv werde der Dornfortsatz Th9 als massiv schmerzhaft mit Schreien und Aus wei chen bei Betasten demonstriert. Diese Reaktion sei unter Ablenkung nicht repro duzierbar. Die gezeigten Bewegungsausmasse lä gen deut lich unter denen der spontanen Beweglichkeit (S.

4 unten).

Das Betasten der Clavicula führe links zu einer generalisierten Schmerzangabe über dem gesamten Verlauf der Clavicula, rechts wü rden Schmerzen des lateralen Drittels geklagt. Das Betasten des AC-Gelenkes lös e nach Angabe des Beschwer deführers Dysä sthesien des 4. und 5. Fingers rech ts aus. Auf der linken Seite führe das Betasten des AC-Gelenkes zu Schmerzen im gesamt en linken Arm und Ohr. Weiter wü rden durc h Betasten des AC-Gelenkes Dysä sthesien aller Finger links ausgelöst. An beiden Schultern besteh e eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit über allen anatomischen Strukturen. Die Bew eglichkeit der Schultergelenke sei mit aktivem Gegen spann en nur eingeschränkt prüfbar (S.

5 oben) . Es bestünden a usgeprägte Gebrauchs spuren an allen Fingerkuppen der rechten Hand sowie links ausgeprägte Ge brauchsspuren der Fingerkuppen am ersten bis vierten Finger. Hinweise auf Muskelatrophien der Hände seien keine feststellbar (S. 6 oben) . Es bestehe ein f lüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel . Bei m Prüfen der Hüft gelenksbeweglichkeit und der Kniegelenksbeweglichkeit mache der Beschwerde führer eine Angabe von starken Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Bei kräf tigem Gegenspannen sei eine konklusive Bewegungsprüfung nicht möglich. Verwertbare und reprod uzierbare Bewegungsausmasse seien nicht zu ermitteln (S. 6 Mitte) .

Bei der

segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extremitäten beidseits auf gefal len, allerdings bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compli ance . Die geklagten Sensibilitätsstörungen seien diffus gewesen und hätten keinem Dermatom und keiner peripheren Nervenstruktur zugeordnet werden können (S. 8 oben).

Wie schon im Gutachten der MEDAS Y.___ 2012 hätten sich bei der Unter suchung keine objektiven Hinweise auf dauerhafte Funktionsminderungen im Bereich des Bewegungsapparates gefunden . Die im Gutachten beschriebene leichte Fehlstatik der

Wirbelsäule besteh e weiterhin.

W eiterhin f ä nden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen. Wie schon zum Gutachten zeitpunkt seien die geklagten Schmerzen nicht durch objektive Befunde zu stützen. Die gezeigten Schmerzreaktionen seien inkonsistent und bei Ablenkung nicht repro duzierbar. Vegetative Reaktionen, die auf Schmerzen schliessen lassen würden, hätten nicht beobachtet werden können . Die von Dr. D.___

im August 2015 attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Zunahme der Schmer zen habe nicht nachvollzogen werden können . Auch der Hausarzt Dr. J.___ stell e fest, dass sich der Gesundheitszustand chronifiziert ha be und e ine Besse rung nicht zu erwarten sei . Im Rahmen der RAD-Untersuchung seien die Serum spiegel von Paracetamol, Escitalopram und Pregabalin (Lyrica) be stimmt worden . Während Paracetamol in wirksa mer Konzentration nachweisbar gewesen sei , habe Lyrica nicht nachgewiesen werden können . Das schliess e eine Einnahme am Vorabend nicht unbedingt aus. Da auch Escitalopram in wirk samer Konzentration nachgewiesen w orden sei , k önne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer seine Medikati on wie angegeben einge nommen habe . Hinweise auf eine beeinträchtig ende Schwindelsymptomatik hätten sich ebenfalls nicht gefunden . Positionswechsel wie Aufstehen aus Sitzen und Liegen, das Drehen im Stand, Richtungswechsel beim Gehen, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sowie das Treppab- und Treppaufgehen hätten keine sichtbare Gang- oder

Standunsicher heit verursacht (S. 8) .

Der Neurologe Dr. A.___ schreib e im September 2015, dass sich i m Vergleich zur

Vorunter suchung vom April 2014 grundsätzlich keine Änderung ergeben habe . Neurolo gisch hätten sich die bekannten und diffus verteilten Hypästhesien an den linken Extremitäten gefunden , ohne erkennbares segmentäres Muster hätten sich keine konkreten Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder

sakralen Wurzel ergeben . Auch die Berichte des Spitals G.___ von Juni 20 16 und Juli 2016

würden keine Hinweise auf eine dauerhafte Ver än derung des Gesundheitszustands gegenüber Mai 2015 enthalten . Aus medi zi nisch-somatischer Sicht k önne weiterhin auf das Gu tachten der MEDAS Y.___ von November 20 12 abgestellt werden (S. 9) .

Bei dem fast 57-jährigen ehemaligen Mitarbeiter Gastronomie/Bäckerei sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung

und der körperlichen Untersuchung vom 1

1. Juli 20 17 kein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e . Für körperlich leichte bis mittel schwere, wechs elbelastende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine volle Arbeits fä hig keit (100 %). Der Gesundheitszustand ha be sich seit Mai 2015 nicht wesent lich verändert (S. 9) . 3 .12

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, berichtete am 4. August 2017 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 (Urk. 11 /217) und führte aus, dass sich w ährend der psychia trischen Untersuchung keine Anzeichen von Schmerzen und keine Positionswechsel gezeigt hätten . Die Kontaktaufnahme sei problemlos gelungen , der Be schwerde führer sei insgesamt freundlich und offen, aber auch klagsam gewesen . Bei bestimmten Themen oder wiederholten Fragen habe er dysphorisch, gereizt bis wütend reagiert , habe sich aber sofort wieder auf ein neues Thema einstellen können (S. 3 unten) .

Insgesamt hätten sich keine fassbaren Hinweise auf echte Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Gedächtnis- oder Auffassung s störungen erge ben . Der Beschwerdeführer sei während der ganzen drei Stunden und 45 Minu ten aufmerksam und konzentriert gewesen . Das Gedächtnis sei unauffällig gewesen (S. 4 Mitte) .

Insgesamt sei das Denken während des Gesprächs formal eingeengt gewesen , v or allem auf die Streichung der IV-Rente und die daraus resultierenden finanziellen Probleme. Weitere Auffälligkeiten hätten nicht be standen (S. 4 unten).

Im Affekt sei der Beschwerdeführer

euthym und die Schwin gungsfähigkeit sei uneingeschränkt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe eine grosse emotionale Spannbreite gezeigt. So habe er frustriert, dysphorisch und gereizt, zuweilen wütend, dann aber auch witzig und aufgestellt sein können. Während der Unter suchung habe der Beschwerdeführer im Antrieb nicht eingeschränkt gewirkt . Während der gesamten psychiatrischen Untersu chung und dem orthopädischen Gespräch sei der Beschwerdeführer

- bis auf das etwa drei malige Gesichtszucken und etwa sechs malige Rülpsen - ohne psycho motorische Auffälligkeiten oder Anzeichen von Schmerzen auf seinem Stuhl gesessen. Der Beschwerdeführer habe sich extrem krankheitseinsichtig gezeigt , was etwas unglaubwürdig ge wirkt habe. Im Gespräch hätten sich keine Hin weise auf Selbst- oder Fremdgefährdung erge ben . Der Beschwerdeführer

habe gegen Schluss der Untersuchung, völlig zusam menhangslos erwähnt , dass er auch schon daran gedacht h abe, nicht mehr leben zu wollen.

G enauere Anga ben über wann

/

wie oft

/

mit welchen Mitteln habe er aber nicht machen können (S. 5 oben) .

Bezüglich Selbstwahrnehmung führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer viel zu krank sehe, um arbeiten zu können . Im Verlauf habe er dann aber gemeint , dass ,

wenn die Schulter-/Nackenbeschwerden nicht wären, er doch etwas arbeiten könnte (S. 5 unten) .

Freude könne er vor allem an und mit der jüngeren Tochter empfinden.

Aufgrund verschiedenster Inkonsistenzen k önne

eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden . Es gebe Hinweise auf Selbstlimitierung (S. 6 oben).

In d er aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik erkannt werden können . Der Beschwerdeführer habe eine grosse emotionale Spannbreite gezeigt. Die Schwingungsfähigkeit sei uneingeschränkt. Insgesamt sei der psy chopathologische Befund in der aktuellen U ntersuchung unauffällig gewesen. Immer wieder seien anhaltende Persönlichkeitsänderungen diagnostiziert worden , problematisch allerdings sei der jeweilige Grund dieser angeblichen Änderung. Im B ericht der C.___ von April 2015 heisse es nach Extrembelastung (F62.0), weiter hinten im Bericht werde angegeben, bei chronischem Schmerz syn drom (F62.80) und nach komplexer Traumatisierung (Gesichtsschädeltrauma, Traumatisierung im sozialen und berufliche Bereich ; F62.88) . Im Bericht des Psychiatrisch- Psychologische n Dienst es vom Februar 2017 heiss e es « nach kom ple xer Kriegstraumatisierung » , obwohl der Beschwerdeführer nie im Krieg gewesen sei . Grundsätzlich aber seien die Kriterien für eine andauernde Persön lichkeits änderung, welcher Genese auch immer, nicht erfüllt: Eine solche Störung sei gekennzeichnet durch eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchs- und Erwartungshaltung gegenüber a nderen (der Beschwerdeführer verlange klar eine IV-Rente), eine Überzeugung, durch die Krankheit verändert oder stigmatisiert worden zu sein (beim Beschwerdeführer besteh e die Über zeugung, seit dem Unfall völlig arbeitsunfähig zu sein). Dies führ e zu einer Unfähigkeit, enge und vertrau ensvolle persönliche Beziehungen aufzunehmen und beizubehalten, sowie zu sozialer Isolation (der vom Beschwerdeführer beschriebene soziale Rückzug beruh e nach seinen Angaben darauf, dass sich die früheren Kollegen seit seinem Unfall im 2001 von ihm zurückgezogen hätten). Ferner fä nden sich Passivität, verminderte Interessen (weiterhin interessiere sich der Beschwerdeführer für Politik und Fussball ) und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen (die Hobbies (Fussball spielen, Fitness) habe der Beschwer de führer , gemäss seinen eigenen Aussagen, wegen der Schmerzen nicht mehr durchführen können), stän dige Beschwerden über das Kranksein (der Beschwer deführer habe sich aktuell vorrangig über die Ungerechtigkeit beschwert , dass ihm die IV-Rente gestrichen worden sei), oft verbunden mit hypochondrischen Klagen und kränkelndem Verhalten, dysphorische oder labile Stimmung (hier vor allem im Zusammenhang mit der empfundenen

Ungerechtigkeit, dass ihm die IV-Rente gestrichen worden sei) , die nicht auf dem Vorliegen einer gegen wärtigen psychischen Störung oder einer vorausgegangenen psychischen Stö rung mit affektiven Residualsymptomen beruh e . Schließlich best ünden seit längerer Zeit Probleme in der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit (diese Probleme best ünden im sozialen Bereich nicht, im beruflichen Bereich v or allem aufgrund der Selbstlimitierung; S. 6 f.).

Eine andauernde Persönlichkeitsänderung aufgrund chronischer Schmerzen sei nicht wirklich nachvollziehbar. Eine Persönlichkeitsänderung nach Kriegstrau mata sei absolut nicht nachvollziehbar, auch nicht nach einem Gesichtsschädel trauma 2001, hier würde am ehesten noch eine p osttraumatische Belastungs stö rung (F43.1) diagnostiziert werden können, allerdings s eien die Kriterien dafür nicht erfüllt. Traumatisierungen im sozialen und beruflichen Bereich seien kein Eingangskriterium für die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeits ä n derung (S. 7 oben).

Weiter sei i m psychiatrischen Kurzbericht der Klinik

B.___

vom September 2014 die Diagnose einer posttraumatische n

Ticstörung (F95.9) gestellt worden , die nicht nachvollzogen werden könne , da eine solche nicht existier

e. Eine Tic- Störung müsse immer vor

dem 1 8. Lebensjahr begonnen haben. Zudem seien während der gesamten drei Stunden und 45 Minuten dauernde Untersuchung etwa 3 « Zuckungen » auf getreten.

Aufgrund der Schmerzen, für die e s kein somatisches Korrelat gebe, müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diskutiert werden: Die Schmerzstörung besteh e seit zirka 2001 und weis e eine Chronifizierung auf. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Be schwer de führer (sonst) nicht lösbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs fak toren k önne jedoc h nicht erkannt werden. Zudem wü rden die Schmerzen zwar vom Beschwerdeführer als extrem beschrieben, j edoch benenne er als Hauptbelastung seine psychosoziale Situation, insbesondere die Streichung der IV-Rente. In diesem Sinne k önne diese Diagnose nicht gestellt werden.

Insgesamt spr eche die mangelnde Behandlungsmotivation gegen einen hohen Leidensdruck.

D er Beschwerdeführer ha be sich seit 2003 erst wieder bei einem Psychiater gemeldet, nachdem die IV-Rente gestrichen worden sei. Bisher hätte keine Therapie geholfen, es sei jeweils sogar schlechter gegangen. Da der letzte Behandler ihn für hafterstehungfähig gehalten habe, habe er sogar vier Monate im Gefängnis verbringen müssen. Jetzt habe er den Psychiater gewechselt .

Aufgrund der als unauffällig geschilde rten Kinder- und Jugendzeit könne keine Diagnose einer Persönl ichkeitsstörung gestellt werden. Beim vom Beschwerde führer angegebene n Stimmenhören müsse von fraglich authentischen akusti schen Halluzinationen ausgegangen werden, da nicht über kommentierende, beleidigende, befehlende oder dialogi sierende Stimmen berichtet worden sei . Auch bei den Angaben über Schatten in der Wohnung, stell e sich die Frage nach authentischen optischen Halluzinationen.

Erhebliche Diskrepanzen hätten erkannt werden können : Insgesamt seien die Beschwerden diffus, in unterschiedlichem Kontext unterschiedlich und wenig nachvollziehbar beschrieben worden (S. 7) .

Befragt über die psychischen Einschränkungen, habe der Beschwerdeführer nur auf die Berichte verwiesen , dort stehe, worunter er leide. Eine Symptomatik habe er nicht klar angeben können . Immer wieder habe er die schwierige psycho soziale Situation beklagt (S. 8 oben).

D as Verhalten habe nicht den geschilderten Beschwerden entsprochen , so habe der Beschwerdeführer fast vier Stunden gut konzentriert bei der Befragung mitmachen können. E r habe keinerlei schmerzbedingte Einschränkungen oder Posi tionswechsel gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung hingegen habe er prak tisch bei jedem Untersuchungsschritt Schmerzen an gegeben . Auf dem Unter su chungstisch liegend habe er Schwindel an gegeben , auch beim Auf stehen . D anach habe er aber trotzdem den Zehen-, Fersen- und Einbeinstand problemlos durch führen können . Auf die Frage der Art des Schwindels habe er diesen nicht präzi sieren können. Einmal sei es ein Schwankschwindel, dann wieder ein Dreh schwindel gewesen . Insgesamt spr eche einiges gegen eine Schwindel symptomatik. Insgesamt - mit Ausnahmen der Inkonsistenzen – hätt en die Angaben der Beschwerden in etwa denjenigen im MEDAS-Gutachten 2012 entspro chen. Damals seien keine psychiatrischen Diagnosen mit oder ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden , was auch der ak tuellen Beurteilung entspre che (S. 8 unten).

Aus psychiatrischer Sicht best ünd en keine Einschränkungen, die nach einer Auf bauphase die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Aus psychiatrischer Sicht ent spr eche das Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit (S. 9) . 4. 4.1

Seit dem Urteil vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11/241) sind fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Dr. A.___ berichtete am 6. März 2018 ( Urk. 11/255/6-8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronische und weitgehend therapieresistente Zervikalgie und Lumbalgie mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakra len Wurzel - posttrauamtische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Low-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich im Dezember 1998

Er führte aus, seit der letzten Untersuchung von September 2015 sei der weitere Verlauf unverändert geblieben, mit ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder physikalische Behandlungen bekommen, welche teilweise zu einer leichten Besserung geführt hätten (S. 1).

Im Vergleich zu den Voruntersuchungen, zuletzt im September 2015, ergäben sich grundsätzlich keine Änderungen. Im Neurostatus sei lediglich die Oberflä chensensibilität an den linken Extremitäten leicht reduziert, die übrigen Befunde seien an den Extremitäten unauffällig, so dass sich auch diesmal keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergä ben. Unverändert sei auch die Augenmotorik mit Doppeltsehen, hauptsächlich bei Blickwendung nach links und nach oben. Die Trigeminusneuropathie sei unver ändert geblieben, mit deutlicher Hypästhesie im Gesicht links (S. 2). Die gesund heitlichen Einschränkungen seien in ihrer Summe von erheblichem Ausmass und liessen keine Erwerbstätigkeit mehr zu. Allenfalls sei in einem leidensangepassten Bereich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20-30 % möglich (S. 3).

4.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und orthopädische Trauma tologie, berichtete am 1 9. März 2018 ( Urk. 11/255/4-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches und weitgehend therapieresistentes zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (PVS) mit radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel - posttrauamtische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Low-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich im Dezember 1998 - posttraumatische Belastungsstörungen - depressive Entwicklung

Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem zervikal und lum bal betonten PVS. Die Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Diese degenerativen Veränderungen seien mit den Beschwerden vereinbar. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aktuell keine Operationsindikation bei fehlenden signifikanten fokalen Defiziten. Der Verlauf sei unverändert mit ständigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen (S. 1) .

Die gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer seien in ihrer Summe von erheblichem Ausmass. Aufgrund der komplexen Problematik mit vor allem auch belastungsabhängigen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit permanent arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tä tigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbeson dere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, seien für den Beschwerdeführer auf Grund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht höchstens 30 % arbeitsfähig (S. 2). 4.4

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemei ne Innere Medizin, berichtete am 2 5. September 2018 ( Urk. 11/255/3) und führte aus, der Beschwerdeführer stehe in seiner langjährigen hausärztlichen Betreuung. Die gesundheitliche Situation habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Im Vordergrund stünden einerseits die psychiatrischen Probleme (Depressivität, posttraumatische Belastungsstörung), andererseits die somatischen Probleme mit einer ausgeprägten Schmerzsympto matik. 4.5

Me d. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 6. Oktober 2018 ( Urk. 11/255/1-2) und nannte folgende Diagnosen ( S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Er führte aus, der Beschwerdeführer habe starke Störungen der Konzentration und des Antriebs. Am Morgen liege er ein bis zwei Stunden im Bett, bevor er aufzustehen vermöge. Die Psychomotorik sei ebenfalls deutlich und die Mnestik global mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wirke sichtbar verlang samt. Der Gedankengang sei ebenfalls verlangsamt. Es sei ein gewisser paranoider Gedankeninhalt wahrnehmbar. Es bestehe eine generalisierte Anhedonie. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hobbies und keine Tagesstruktur. Er sei sozial stark zurückgezogen und habe aktuell kaum Kontakt zu seinen Kindern. Er leide unter einer allgemeinen Angstsymptomatik und habe täglich eine bis zwei Panikattacken. Täglich leide er unter den für das Psychotrauma typischen Flash backs. Der Beschwerdeführer leide an ständigen Schlafstörungen (S. 1).

Der Beschwerdeführer leide offensichtlich seit Jahren an einem Psychotrauma, begleitet durch Angst und Depressionen. Aufgrund einer aktuellen Zustandsver schlechterung im Sommer 2018 habe er sich im September 2018 wiederum für eine Behandlung gemeldet. Psychiatrisch gesehen sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Primär würden die depressive und Angstsymptomatik nach Richt linien der kognitiven Verhaltenstherapie behandelt. Ein psychotherapeutischer Zugang sei trotz der Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der chronifi zierten Situation und der Schwere der Symptomatik voraussichtlich schwer zu erreichen. Er habe über die Jahre verschiedentlich Antidepressive eingenommen (S. 2).

4.6

Die Ärzte des Zentrums M.___ berichteten am 1 4. Januar 2019 ( Urk. 11/268) über die Konsultationen des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2017 sowie 1 0. November 201 8. Sie nannten folgende Diag nosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Status nach Suizidversuch 2009 und 2010 - Adipositas per magna - chronische Zervikalgie und Lumbalgie mi radikulären Reizerscheinungen in den linken Extremitäten - Status nach traumatisch bedingter Blow-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle periphere Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung im Wangenbereich links im Dezember 1998

Sie führten aus, der Beschwerdeführer beklage seit einem Überfall im Jahre 2001 unter Schmerzen im gesamten Rückenbereich und den linken Extremitäten, depressiver Stimmung, Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, Schuldgefühlen, Gefühlen der Wert losigkeit und Appetitmangel zu leiden. Zudem bestünden wiederkehrende Intru sionen, erhöhte Schreckhaftigkeit und Vermeidung des Überfallortes (S. 2). Die Störung habe Krankheitswert. Es bestehe seit dem 1 2. Juni 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Die interdisziplinäre Schmerzbehandlung im M.___ erscheine als die sinnvollste Behandlung (S. 4). 4.7

Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, O.___ , berichtete am 2 8. März 2019 ( Urk. 11/276/1) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei schwerer Segmentdegeneration L4/5 mit Spondyloarthrose und paramedianer Diskushernie und Kompression rezessal L4/5 - langstreckige Segmentdegeneration mit foraminalen Stenosen C3/4, C4/5 und C5/6 - posttraumatische Trigeminusneuropathie links bei Status nach Blow-out-Fraktur links am 1 2. Juni 2001 mit Schädigung des Nervus

trigeminus links - residuelle

Facialisparese links bei Status nach Schnittverletzung 1998 Wange links

Er führte aus, e s gebe keine neue klinische Befunderhebung. I n der MRI-Untersuchung zeigten sich oben genannte Befunde bei schwerer Degeneration L4/5 und auch langstreckiger zervikaler Degeneration mit foraminalen Stenosen. Aufgrund der fortgeschrittenen Degeneration werde, da die Schmerzmittel nur kurzzeitig helfen würden, eine aufrichtende Spondylodese L4/5 mit Dekompres sion empfohlen. Zusätzlich müsse mittel- bis langfristig überlegt werden, ob eine Spondylodese C3/4, C4/5 und C5/6 durchgeführt werden müsste mit auch ent sprechenden Dekompressionen.

Am 2 3. Mai 2019 berichtete Prof. N.___ über die gleichentags durchgeführte Facettengelenksinfiltration beidseits L4/ 5. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Schmerzen von etwa 6 Schmerzpunkten auf 3 gesunken seien ( Urk. 8/3).

Am 2 4. Juni 2019 führte Prof. N.___ aus ( Urk. 8/2), gemäss Beschwerdeführer sei durch die Infiltration und vor allem weniger Irritation ins Bein

doch eine Schmerzverbesserung vorhanden . Aktuell bei klarer Regredienz der Symptomatik sei keine operative Intervention sinnvoll. 4.8

Die Ärzte des M.___

(vorstehend E. 4.6) berichteten am 2 7. Juni 2019 ( Urk. 3/5) über den Verlauf und führten aus, es bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 3). Aus somatischer Sicht bestehe nach Konsens-Beurteilung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Die Schilderungen seien objektiv, es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (S. 11). 4.9

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 2 0. August 2019 ( Urk. 8/1) und führte aus, im Vordergrund stünden sicher die depressive Störung und die Angsterkrankung. Trotz regelmässiger psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlungen (ambulant, stationär und teilstationär) und adäquater Psychophar makotherapie und psychosozialen Unterstützungsmassnahmen habe sich die Situation kontinuierlich verschlechtert. Dazu hätten sicher von somatischer Seite her die progredienten und schwierig zu behandelnden Schmerzen beigetragen. Ein weiterer Grund dürfte auch die psychosoziale Situation sein. Aus seiner haus ärztlichen Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne (S. 2).

4.10

Med. pract . L.___

(vorstehend E. 4.5) berichtete am 1. Oktober 2019 ( Urk. 15/2) und führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem Psychotrauma, begleitet von Angst und Depressionen. Aufgrund einer aktuellen Zustandsverschlechterung im Sommer habe er sich im September 2018 wieder für eine Behandlung gemeldet und werde seither in regelmässigen Abständen gesehen. Psychiatrisch gesehen sei er weiterhin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Gegenüber den Beurtei lungen in den letzten Jahren sei somit eine deutliche Zustandsverschlechterung wahrnehmbar. Gegenüber dem Bericht der C.___ aus dem Jahre 2015 sei zu erwähnen, dass nun die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt werden müsse. Zudem sei explizit auf die Chronifizierung hingewiesen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei nie phasenweise besser oder aufgehellter oder angetriebener (S. 2). 4.11

Prof. N.___

(vorstehend E. 4.7) berichtete am 3 0. Oktober 2019 ( Urk.

22) und führte aus, der Beschwerdeführer komme zur Besprechung, nachdem die Fazettenge lenksinfiltration L4/5 kurzzeitig ein Effekt gebracht habe, nun aber wieder deut liche Schmerzen bestünden. Es bestehe eine relative Indikation zur Dekompres sion, aber auch Spondylodese bei Osteochondrose und deutlicher Spondylarth rose. Da das Segment L5/S1 aber auch schon deutlich degeneriert sei und hier das Risiko bestehe für eine Progression, werde die dorsale mikroinvasive Spondylo dese L4-S1 von rechts und zusätzlicher Over- the -top-Dekompression links empfohlen. Der Beschwerdeführer sei einverstanden. 4.12

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 6. Dezember 2019 ( Urk.

25) und nannte folgende Diagnosen: - (entgleister) Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Aggravierung der bekannten COPD bei 40 Zigaretten/Tag - BMI von 35kg/m 2

Er sei der Ansicht, dass bei diesen neuen intermedizinischen Problemen die Durchführung einer elektiven Operation nicht zu vertreten sei. Die Behandlung oben genannter Diagnosen stehe jetzt sicher im Vordergrund. Der Beschwerde führer sei entsprechend informiert und damit einverstanden. 4.13

Die Ärzte des M.___

(vorstehend E. 4.6) berichteten am 1 0. Februar 2020 ( Urk.

28) und führten aus, die ersten Anzeichen einer Depression und Traumatisierung gin gen auf das Jahr 2010 zurück, wo der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung aufgesucht habe. Sie, der Hausarzt sowie med. pract . L.___ hätten seit 2019 mindestens eine mittelgradige Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der Zustand habe sich demnach verschlechtert (S. 3). Die antidepressive Medikation mit 40mg Paroxetin sei wegen der beschrie benen Symptomatik eingesetzt worden, allerdings bis heute ohne genügenden Erfolg (S. 4) . Insgesamt sei der Beschwerdeführer objektiv und im Alltag durch die Symptomatik der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung zunehmend eingeschränkt. Er sei seit 2001 aufgrund der Schmerzen im gesamten Rückenbereich und der linken Extremitäten infolge eines Überfalls zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 4.14

Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, berichtete am 1 8. Februar 2020 ( Urk. 31), nannte als Diagnose eine schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) und führte aus, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis des Beschwer deführers seien gestört. Er sei verlangsamt und teils gehemmt. Im Affekt sei er gedrückt, traurig, freudlos und hoffnungslos. Der Antrieb sei stark gehemmt. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug (S. 1) .

Beim Beschwerdeführer sei von stark ausgeprägten neuropsychologischen Beein trächtigungen im Bereich der Alertness und der Gedächtnisfunktionen auszuge hen. Die Exekutive habe sich ebenfalls als deutlich eingeschränkt erwiesen. Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung hätten sich nicht gefunden. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite entsprächen dem klinischen Bild einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer behandlungsrelevanten Depres sion. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit und der erstellten Diagnose sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt als 100 % arbeits unfähig einzustufen (S. 3). Für eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer per 1. April 2020 zu 20-30 % arbeitsfähig (S. 4). 4.15

Dr. J.___

(vorstehend E. 4.4) berichtete am 7. April 2020 ( Urk. 37/1) und führte aus, die Blutzuckerwerte hätten in der Zwischenzeit deutlich verbessert werden können. Hinweise auf Spätkomplikationen gebe es bisher nicht. Auch die arteri elle Hypertonie werde nun medikamentös behandelt. Bei der kardiologischen Abklärung habe sich im Februar 2020 neu eine bisher asymptomatische koronare Herzkrankheit gefunden, was auch konservativ/medikamentös behandelt werden müsse.

Mit Zeugnis vom 9. April 2020 ( Urk. 37/2) attestierte Dr. J.___ dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Februar 2019 bis auf weiteres. 5. 5.1

Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 201 8 im Ver fahre n IV.2017 .012 36 ( Urk. 11/241 )

- welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenan spruchs darstellt - wurde die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 11/ 237 ) geschützt. Gestützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärzt innen med. pract . I.___ (vorstehend E. 3.11) und Dr. K.___ (vorstehend E. 3.12) wurde davon ausgegangen, dass zwar immer noch eine subjektiv schmerzhafte Bewe gungs

- und Belastungseinschränkung bestand , Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wu rden jedoch keine festgestellt. D ie gezeigten Schmerzre aktionen wurden als inkonsistent und bei Ablenkung nicht repro duzierbar befun den, womit die geklagten Beschwerden nicht durch objektive Befunde gestützt wurden . Hinweise für ein radikuläres Geschehen fanden sich zudem nicht. Aus somatischer Sicht wurde s eitens des RAD ein Belastungsprofil dargelegt, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist .

Aus psychi atri scher Si cht wurde keine psy chiatrische Diagnose gestellt. I n der Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf echte Aufmerksamkeits-, Konzent rations -, Gedächtnis- oder Auffassungsstörungen . Auch eine depressive Sympto matik konnte nicht erkannt werden , zumal der Beschwerdeführer eine grosse emot ionale Spann breite gezeigt hat und die Schwingungsfähigkeit uneinge schränkt gewesen ist . Die RAD-Ärztin führte nachvollziehbar aus, dass die Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

- egal welc her Genese - nicht erfüllt sind . Auch die Diagnose einer s omatoformen Schmerzstörung konnte nicht gestellt werden. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Beschwerdeführer nicht lösbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs faktor en

war nicht zu erkennen. Es bestanden

keine Einschränkungen, die nach einer Aufbauphase die Arbeitsfähigkeit hätten beeinflussen könn en .

Zusammenfassend war im Vergleich zur medizinischen Sachlage im Jahr 2013

nicht von einer wesentlichen Verschlechterung auszu gehen ; der Beschwe r deführer war nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelas tenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2

Aus somatischer Sicht lässt die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprü fung vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten au f keine wesentliche Veränderung schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten Abklärungen wurden keine neuen objektiven klinischen Befunde erhoben, die eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leis tungsfähigkeit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung bekannt gewesen wären. So stehen nach wie vor die zervikale und lumbale Schmerzproblematik, die seit 2001 bestehende Trigeminusneuropathie sowie die residuelle

Facialisparese links nach einer Schnittverletzung im Jahre 1998 im Vordergrund. Dr. A.___ ging ausdrücklich davon aus, dass der weitere Verlauf seit der letzten Untersuchung im September 2015 unverändert geblieben sei. Es ergäben sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen grundsätzlich keine Änderungen. Lediglich im Neurostatus sei die Oberflächensensibilität an den lin ken Extremitäten leicht reduziert, die übrigen Befunde seien unauffällig. So wurden von ihm denn auch diesmal keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel gefunden (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem zervikal und lumbal betonten PVS leide und der Verlauf unverändert sei mit stän digen Nack en

- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen. Bei fehlenden signifikanten fokalen Defiziten erachtete er eine Operationsindikation als nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.3). Prof. N.___ nannte ebenfalls die bereits bekannten Diagnosen und führte aus, es gebe keine neue klinische Befunderhebung (vgl. vorstehend E. 4.7) . Auch den Berichten des M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.13) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. So attestieren die Ärzte des M.___ dem Beschwerdeführer eine bereits seit 2001 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit . In den Berichten des M.___ wird jedoch keine ausführlich begründete und auf entsprechende Befunde gestützte Beurteilung der Einschrän kung abgegeben , weshalb darauf nicht a b gestellt werden kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur medizinischen Sachlage im Jahr 2018 aus somatischer Sicht

nicht von einer wesentlichen Verschlechterung auszu gehen ist; der Beschwe r deführer ist nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daran änder n auch die erst nach Verfügungserlass (14. Juni 2019, Urk. 2) ver fasste n Bericht e des Hausarztes Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 4.12 und E. 4.15 ) mit neuen Diagnosen nichts, zuma l für die Beur teilung der Gesetzmäs sigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversi cherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass der Diabetes mellitus Typ II , die arterielle Hypertonie sowie eine koronare Herzerkrankung erst rund ein halbes Jahr beziehungsweise zehn Monate nach Verfügungse rlass diag nostiziert wurden, sind die Bericht e nicht geeignet, eine allfällige Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfah ren zu begründen. Dem Bericht von April 2020 (vorstehend E. 4.15) von Dr. J.___ kann denn sodann entnommen werden, dass die Blutzuckerwerte in der Zwischenzeit deutlich hätten verbessert werden können und es keine Hinweise auf Spätkomplikationen gebe . Zudem werde auch die arterielle Hypertonie nun medikamentös behandelt. Die gestützt auf die genannten Diagnosen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit erscheint nach dem Gesagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Überdies stehen die neu geltend gemachten Tat sachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung in vorliegen dem Verfahren von vornherein nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlechterung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuan meldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 5.3

Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustandes diagnostizieren med. pract . L.___ (vorstehend E. 4.5 und E. 4.10) , der Hausarzt Dr. J.___ (vorstehend E. 4.4), die Ärzte des M.___ (vorstehend E. 4.13) sowie Dr. P.___ (vorstehend E. 4.14) im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungs störung sowie eine schwere depressive Episode und attestierten dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese erweist sich als nicht nachvoll ziehbar. Einerseits kann auf die Berichte des Hausarztes Dr. J.___ nicht abge stellt werden, weil es ihm an der notwendigen fachärztlichen Qualifi ka tion fehlt.

Andererseits lässt sich den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract . L.___ , wonach es im Sommer 2018 zu einer Zustandsverschlechterung gekom men sei, nicht entnehmen, was zu dieser Verschlechterung geführt haben soll und wie sich diese genau äussert. Die im Psychostatus angegebenen Störungen der Konzentration und des Antriebs werden nicht näher erläutert und es wird denn auch nicht ausgeführt, wie sich diese haben feststellen lassen. Bereits anlässlich der RAD-Untersuchung im Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gedanklich auf Belastendes eingeengt sei. Med. pract . L.___ machte denn auch keine näheren Angaben zu den von ihm erwähnten typischen Flashbacks. So geht aus seinen Berichten nicht hervor, wie sich diese äussern, auf was sich diese beziehen beziehungsweise wie sich das Verhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich zeigt. Anlässlich der RAD-Untersuchung im Jahre 2017 lagen keinerlei Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstö rung vor, weshalb die Diagnose vorliegend nicht nachvollziehbar erscheint. Auch die Diagnose einer schweren depressiven Episode kann nicht nachvollzogen wer den. So stützen sich die beschriebenen Befunde fast ausschliesslich auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Den Berichten fehlt es an einer hinreichenden Be funderhebung und Diagnostik, um die daraus abgeleitete vollständige Arbeitsun fähigkeit aufgrund der diagnos tizierten depressiven Störung nachvollziehen zu können. Ferner wird nicht dargelegt, weshalb auch eine Tätig keit unter Berücksichtigung eines zumutbaren Belastungsprofils gänzlich unzu mutbar sein soll.

In Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften ist des Weiteren auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bezüglich des Berichts von Dr. P.___ vom 1 8. Februar 2020 (vorste hend E. 4.14), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit per April 2020 zu 20-30 % zumutbar sei, bleibt ebenfalls darauf hinzuweisen, dass dieser rund acht Monate nach Verfügungserlass ergangen und somit im vorliegenden Verfahren nicht massgebend ist.

Zusammenfassend ist auch aus psychiatrischer Sicht seit der letztmaligen Rentenprüfung keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.4

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass d er Beschwe r deführer nach wie vor in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei voller Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit besteht ohn e weiteres kein Renten an spruch ( Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 1 4. Jan uar 2014 E. 4.2), wes halb auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet werden kann.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Januar 2018 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekom men ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden kann

(vgl. BGE 141 V 281) .

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 6.2

D ie unentgeltliche Rechtsvertreterin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 13) , keine n Gebrauch gemacht , weshalb ihr Aufwand nach Ermessen festzulegen ist . Unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach